Rechts- und Amtsblattdatenbank für das Erzbistum Hamburg

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1. Allgemeines Ausführungsdekret zum Eintrag der Taufe in das Taufbuch in speziellen Fällen und zum Erstellen von Taufurkunden, Taufbescheinigungen und Auszügen aus dem Taufbuch
Inkrafttreten: 01.10.2025

Allgemeines Ausführungsdekret
zum Eintrag der Taufe in das Taufbuch in speziellen Fällen
und
zum Erstellen von Taufurkunden, Taufbescheinigungen und Auszügen aus dem Taufbuch

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 31. Jg., Nr. 8, Art. 83, S. 137 ff., v. 30. September 2025)

- Amtliche Lesefassung -

Vorbemerkung

Mit diesem Dekret werden einerseits Begriffsklärungen vorgenommen und andererseits vor dem Hintergrund des im zivilen Bereich am 01.11.2024 in Kraft getretenen Selbstbestimmungsgesetzes (SBBG) Regelungen bzw. Anpassungen für die Einträge in und Auszüge aus Kirchenbüchern vorgenommen insbesondere für

  • Einträge von Taufen bei Vorliegen eines Adoptionsverhältnisses;
  • Einträge von Taufen von Kindern gleichgeschlechtlicher Paare;
  • Einträge betreffend Personen, deren Geschlecht personenstandsrechtlich geändert wurde;
  • Einträge betreffend Personen, die weder dem männlichen noch weiblichen Geschlecht zugeordnet werden können.

Zudem werden Regelungen erlassen

  • zur Anbringung eines gegebenenfalls erforderlichen Sperrvermerks;
  • zur gegebenenfalls erforderlichen Geheimhaltung;
  • zur Geltung von Schutzfristen und
  • zum Umgang mit fehlerhaften Einträgen.

§ 1 Begriffsklärungen

(1) Eltern
Der Begriff "Eltern" bzw. die Begriffe "Vater" und "Mutter" bezeichnen die leiblichen Eltern eines Kindes oder diejenigen, die aufgrund einer Adoption an die Stelle der leiblichen Eltern treten. Lediglich sorgeberechtigte Personen werden nicht als Eltern bezeichnet und als solche auch nicht eingetragen. Davon unberührt bleibt das ihnen unter Umständen zukommende Sorgerecht in religiösen Angelegenheiten.

(2) Taufurkunde (testimonium baptismi)
Die Taufurkunde, ausgestellt vom Pfarramt des Taufortes, ist das einmalig anlässlich der empfangenen Taufe ausgestellte, ggf. schmuckvoll gestaltete Dokument. Diese Taufurkunde kann nicht aktualisiert werden.

(3) Taufzeugnis/-bescheinigung (littera baptismalis)
Das Taufzeugnis/die Taufbescheinigung, ausgestellt vom Tauf- oder Wohnsitzpfarramt, ist eine auf Wunsch ausgestellte amtliche Urkunde (c. 1540 § 1 CIC), welche ausschließlich den Empfang der Taufe einer Person nach den aktuellen zivilen Meldedaten belegt.

(4) Auszug aus dem Taufbuch (extractus e libro baptismorum)
Der Auszug aus dem Taufbuch ist die nach c. 535 § 2 CIC ausgestellte Urkunde, die außer dem Nachweis der Taufe sämtliche, insbesondere den Personenstand des Getauften betreffende Angaben des Original-Taubucheintrags enthält. Dieser Auszug kann ausschließlich von dem Pfarramt erstellt werden, das das Taufbuch führt.

(5) Patenschein (littera patrinus/ae)
Der Patenschein, ausgestellt vom Wohnsitzpfarramt, belegt die durch den Empfang der Taufe oder Übertritt in die katholische Kirche begründete Kirchenmitgliedschaft sowie die Firmung der Person nach den aktuellen zivilen Meldedaten (d.h. kein erfolgter Kirchenaustritt und Kirchenzugehörigkeit nach staatlichem Recht) zum Zweck der Übernahme des Patenamtes.

(6) Mitgliedsbescheinigung (littera socius)
Die Mitgliedsbescheinigung, ausgestellt vom Wohnsitzpfarramt, belegt die durch den Empfang der Taufe oder durch Übertritt in die katholische Kirche begründete Kirchenmitgliedschaft der Person nach den aktuellen zivilen Meldedaten (d.h. kein erfolgter Kirchenaustritt und Kirchenzugehörigkeit nach staatlichem Recht).

§ 2 Staatliche Regelungen zum Sorgerecht

(1) Für die Taufanmeldung eines Kindes muss eine Zustimmungserklärung beider Eltern bzw. sämtlicher sorgeberechtigten Personen vorliegen (vgl. § 1 iVm § 3 Abs. 2 RelKErzG). Wird das alleinige Sorgerecht behauptet, ist dies durch Vorlage einer Urkunde oder glaubhafter Erklärung in Textform gegenüber dem Taufspender nachzuweisen und zu archivieren. Das Sorgerecht für "Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes" (vgl. § 1687 b BGB) umfasst – mit Ausnahme der Nottaufe – die geforderte Zustimmungserklärung nicht.

(2) Steht dem Vater oder der Mutter das Recht und die Pflicht, für ein Kind zu sorgen, neben einem dem Kind bestellten Vormund oder Pfleger zu, so geht bei einer Meinungsverschiedenheit über die Bestimmung des religiösen Bekenntnisses, in dem das Kind erzogen werden soll, die Meinung des Vaters oder der Mutter vor, es sei denn, dass dem Vater oder der Mutter das Recht der religiösen Erziehung aufgrund des § 1666 BGB entzogen ist (vgl. § 3 Abs. 1 RelKErzG).

(3) Steht die Sorge für ein Kind einem Vormund oder Pfleger allein zu, so hat dieser auch über die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen. Er bedarf dazu der Genehmigung des Familiengerichts. Das Kind ist anzuhören, wenn es das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ab Vollendung des 12. Lebensjahres muss es zustimmen. Weder der Vormund noch der Pfleger können eine schon erfolgte Bestimmung über die religiöse Erziehung ändern.

§ 3 Taufeintrag von adoptierten Kindern

(1) Partikularnorm Nr. 11 der Deutschen Bischofskonferenz zur Anwendung von c. 877 § 3 CIC sieht vor, dass "bei der Taufe eines Adoptivkindes die Namen der Adoptiveltern (als solcher) und – soweit aus öffentlichen Urkunden bekannt – auch die der leiblichen Eltern in das Taufbuch einzutragen [sind]. Dem Eintrag ist ein Vermerk hinzuzufügen, demgemäß Urkunden oder Bescheinigungen nur mit Erlaubnis des Diözesanbischofs ausgestellt werden dürfen; gleiches gilt für das Erteilen jeglicher Auskunft." (KA HH, Bd. 1, Nr. 13, vom 15.11.1995, S. 121)

(2) Bei der Eintragung der Taufe von Adoptivkindern sind die Adoptiveltern des Täuflings als Elternteil 1 und Elternteil 2 unter Hinzufügung von Datum und Aktenzeichen der Behörde, auf die die Adoption zurückgeht, einzutragen. Soweit die leiblichen Eltern aus öffentlichen Urkunden bekannt sind, werden diese im Feld "Bemerkungen" eingetragen. Der Eintrag ist mit einem Sperrvermerk gemäß § 7 Abs. 2 dieses Dekrets zu versehen.

(3) Wenn die Adoption nach der Taufe des Kindes erfolgt, so kann unter Vorlage der amtlichen Adoptionsunterlagen und einer möglichen Namensänderung der Taufeintrag im Feld "Bemerkungen" unter Hinzufügung von Datum und Aktenzeichen der Behörde, auf die die Adoption zurückgeht, ergänzt werden.

(4) Bei der Eintragung der Taufe von Kindern, deren Sorgerecht anderen als den leiblichen Eltern übertragen wurde, sind, soweit die leiblichen Eltern aus öffentlichen Urkunden bekannt sind, diese als Elternteil 1 und Elternteil 2 einzutragen. Die sorgeberechtigten Personen sind unter Hinzufügung von Datum und Aktenzeichen der Behörde, auf die das Sorgerecht zurückgeht, im Feld "Bemerkungen" einzutragen. Der Eintrag ist mit einem Sperrvermerk gemäß § 7 Abs. 2 dieses Dekrets zu versehen.

§ 4 Taufeintrag von Kindern gleichgeschlechtlicher Paare

(1) Der Begriff "gleichgeschlechtliches Paar" umfasst die gleichgeschlechtlichen Zivilehen und Lebenspartnerschaften nach Maßgabe des Lebenspartnerschaftsgesetzes.

(2) Bei Kindern gleichgeschlechtlicher Paare, die weder zivil verheiratet sind noch eine Partnerschaft nach Maßgabe des Lebenspartnerschaftsgesetzes führen, wird wie bei unverheirateten Paaren verfahren.

(3) Wenn ein Teil der gleichgeschlechtlichen Beziehung leiblicher Vater oder leibliche Mutter des zu taufenden Kindes ist, ist derjenige als Elternteil 1 in das Taufbuch einzutragen.

  1. Wenn der andere Teil der gleichgeschlechtlichen Beziehung für das Kind zum Zeitpunkt seiner Taufe bereits in einem abgeschlossenen Adoptionsverhältnis steht, wird er als Elternteil 2 in das Taufbuch eingetragen. Ein Sperrvermerk erfolgt nicht.
  2. Wenn der andere Teil der gleichgeschlechtlichen Beziehung für das Kind zum Zeitpunkt seiner Taufe das Sorgerecht hat, ist er im Feld „Bemerkungen“ mit dem entsprechenden Rechtstitel (Sorgeberechtigte/r oder anders entsprechend der vorgegebenen Bezeichnung) einzutragen. Ein Sperrvermerk erfolgt nicht.
  3. Wenn der andere Teil der gleichgeschlechtlichen Beziehung für das Kind zum Zeitpunkt seiner Taufe nicht das Sorgerecht hat, unterbleibt ein Eintrag dieses Teils im Taufbuch; er kann aber nach Maßgabe von a) bzw. b) erfolgen, sobald der Erhalt des Sorgerechts bzw. das Adoptionsverhältnis unter Vorlage des amtlichen Dokuments nachgewiesen wird. Ein Sperrvermerk erfolgt nicht.

(4) Ist kein Teil der gleichgeschlechtlichen Beziehung leiblicher Vater oder leibliche Mutter des zu taufenden Kindes, erfolgt nach abgeschlossenem Adoptionsverfahren die Eintragung des einen Adoptionselternteils bzw. beider Adoptionseltern unter Elternteil 1 bzw. auch unter Elternteil 2. Nur Sorgeberechtigte werden im Feld "Bemerkungen" eingetragen. Ein Sperrvermerk erfolgt nicht.

(5) Ist der Name des leiblichen Elternteils, das der gleichgeschlechtlichen Beziehung nicht angehört, oder im Falle, dass kein leibliches Elternteil an der gleichgeschlechtlichen Beziehung beteiligt ist, aufgrund von öffentlichen Urkunden bekannt, wird der entsprechende Eintrag ohne abgeschlossenes Adoptionsverfahren – also bei einfacher Sorgerechtszuweisung – in den für Elternteil 1 und/oder 2 vorgesehenen Feldern vorgenommen. Der Eintrag ist mit einem Sperrvermerk gemäß § 7 Abs. 2 dieses Dekrets zu versehen.

§ 5 Eintragungen bei personenstandrechtlicher Geschlechtsänderung

(1) Nach einem Entscheid der Kongregation für die Glaubenslehre vom 28.09.2002 ist ein Taufeintrag von Gläubigen, die sich einer operativen Geschlechtsumwandlung unterzogen haben und deren Umwandlung im staatlichen Recht anerkannt wurde, unter Wahrung der ursprünglichen Eintragung im Feld "Bemerkungen" um eine entsprechende Notiz zu ergänzen. Verzeichnet wird der neue Name, das neue Geschlecht sowie Datum und Aktenzeichen der staatlichen Behörde, die die Geschlechtsumwandlung anerkannt hat.

(2) Die Regelungen des Abs. 1 gelten auch, wenn zwar kein operativer Eingriff vorgenommen wurde, dennoch aber eine staatliche Anerkennung der Zugehörigkeit zu einem anderen Geschlecht ausgesprochen wurde.

(3) Ist die Geschlechtsumwandlung bzw. die Anerkennung der Zugehörigkeit zu einem anderen Geschlecht vor der Spendung der Taufe bzw. der Aufnahme in die katholische Kirche erfolgt und aus öffentlichen Urkunden bekannt, gelten die Regelungen des Abs. 1 entsprechend.

(4) Jeder Eintrag nach den Absätzen 1 bis 3 ist mit einem Sperrvermerk gemäß § 7 Abs. 2 dieses Dekrets zu versehen. Vor der Geschlechtsänderung geführte Vornamen dürfen ohne Zustimmung des oder der Betroffenen nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, es liegt ein öffentliches Interesse vor (vgl. § 13 Abs. 1 n. 2 SBGG), z.B. bei der Ausstellung eines Taufbuchauszuges zum Zweck einer kirchlichen Eheschließung, einer Weihespendung oder eines Ordenseintritts.

§ 6 Eintragungen bei fehlender Geschlechtszuordnung

(1) Ein Kind, das weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht eindeutig zugeordnet werden kann, ist nach der Taufe ohne Geschlechtsangabe, d.h. als „divers“ in das Taufbuch einzutragen. Enthält das staatliche Dokument keinen Eintrag, unterbleibt dieser auch im Taufbuch.

(2) Wird eine spätere Geschlechtszuordnung zum weiblichen oder männlichen Geschlecht in einer staatlichen Urkunde dokumentiert, so wird analog zu § 9 Abs. 1 verfahren.

§ 7 Sperrvermerk, Geheimhaltung, Sperrfristen

(1) Das staatliche Recht sieht vor, dass Tatsachen, die geeignet sind, die Adoption oder ihre Umstände aufzudecken, ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden dürfen, es denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern (vgl. § 1758 BGB), z.B. bei der Ausstellung eines Taufbuchauszuges zum Zweck einer kirchlichen Eheschließung.

(2) Als Sperrvermerk ist folgender Text einzutragen: "Sperrvermerk: Einsicht, Auskünfte und Abschriften dürfen nur dem berechtigten Personenkreis und nach Absprache mit dem Erzbischöflichen Generalvikariat Hamburg, Fachstelle Kanonisches Recht, gewährt bzw. erteilt werden."

(3) Personen, die das Taufsakrament spenden bzw. die dessen Eintrag in die pfarrlichen Bücher vornehmen oder veranlassen, sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

(4) Die die Adoption betreffenden Daten werden nur in das Taufbuch des Taufpfarramtes in Form eines Haupteintrages mit lfd. Nummer eingetragen.

(5) Bei Notwendigkeit der Weitermeldung an staatliche oder kirchliche Stellen (z.B. Wohnsitzpfarramt), erfolgt die Weitermeldung mit dem Namen, den das Kind zum Zeitpunkt der Eintragung nach staatlichem Recht trug. Falls auch Namen der sorgeberechtigten Personen weiterzumelden sind, werden die Namen weitergegeben. Bei einer gleichgeschlechtlichen Zivilehe oder Partnerschaft nach Maßgabe des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist der Name des leiblichen Elternteils, der Name der Partnerin/des Partners mit dem entsprechenden Rechtstitel (Adoptivmutter, -vater, Sorgeberechtigte/r oder anders entsprechend der vorgegebenen Bezeichnung) am dafür vorgesehenen Ort (s. oben § 4 Absätze 3 – 5) einzutragen.

(6) Taufbucheinträge unterliegen einer Sperrfrist von 120 Jahren (KA HH, Bd. 14, Nr. 4, Art. 38, vom 15.04.2008, S. 42). Demnach ist die Vorlage ganzer Matrikelbände nicht vor Ablauf der Sperrfrist für den jüngsten Eintrag möglich.

(7) Vor dem Ausstellen von Urkunden und Bescheinigungen über Einträge mit Sperrvermerk ist das Erzbischöfliche Generalvikariat Hamburg, Fachstelle Kanonisches Recht, telefonisch oder in Textform anzugehen.

§ 8 Urkunden und Bescheinigungen

(1) Den Eltern, Adoptiveltern bzw. sorgeberechtigten Personen des Täuflings ist anlässlich der Taufe eines Kindes eine vollständige Taufurkunde (testimonium baptismi) auszuhändigen.

(2) Wird ein Taufnachweis für Erstkommunion, Firmung, Aufnahme in einen kirchlichen Kindergarten oder eine kirchliche Schule oder für die Bewerbung für den kirchlichen Dienst benötigt, so wird ein Taufzeugnis (littera baptismalis) ausgestellt. Im Falle eines Adoptionsverhältnisses kann mit Einverständnis der betroffenen Person ein Taufbuchauszug (extractus e libro baptismorum) erst nach deren Vollendung des 16. Lebensjahres ausgestellt werden (vgl. § 63 Abs. 1 PStG).

(3) Wird ein Taufnachweis für die Übernahme eines Patenamtes benötigt, so kann vom Taufbuch- oder Wohnsitzpfarramt ein Patenschein (littera patrinus/ae) ausgestellt werden.

§ 9 Fehlerhafte Einträge im Taufbuch

(1) Ein fehlerhafter Eintrag im Taufbuch kann korrigiert werden, indem der unrichtige Eintrag so durchgestrichen wird, dass er noch lesbar bleibt. Der korrekte Eintrag ist dann in geeigneter Form anzubringen. Im Feld „Bemerkungen“ sind das Datum, der Anlass der Korrektur und der Name der die Korrektur vornehmenden Person zu vermerken.

(2) Ein Taufzeugnis enthält dann die korrigierte Fassung ohne Hinweis auf den vorher fehlerhaften Eintrag. Der Taufbuchauszug umfasst hingegen alle im Taufbuch stehenden Angaben. Davon ausgenommen sind nur Korrekturen offensichtlicher orthographischer Fehler.

§ 10 Analoge Rechtsanwendung

(1) Die Bestimmungen dieses Dekrets gelten analog auch für den Eintrag der Konversion eines Kindes in das Verzeichnis der Konversion/Rekonziliation.

(2) Sie gelten analog auch für die Taufe von erwachsenen Personen. Die den Eltern zugeschriebenen Rechte entfallen oder werden von den zu Taufenden bzw. Neugetauften selbst wahrgenommen.

(3) Personen, die einer gesetzlichen Betreuung unterstehen, werden Kindern gleichgestellt.

§ 11 Vorgehen bei Unklarheiten

Ist die Anwendung der Regelung in einem konkreten Fall unklar, ist das Erzbischöfliche Generalvikariat Hamburg, Fachstelle Kanonisches Recht, anzugehen. Das gilt auch, wenn der Einzelfall in diesem Dekret nicht geregelt ist.

§ 12 Inkrafttreten

Das Allgemeine Ausführungsdekret tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.

Hamburg, den 3. September 2025

L. S.

P. Sascha-Philipp Geißler SAC
- Generalvikar -

2. Anlagerichtlinie für das Erzbistum Hamburg und den Erzbischöflichen Stuhl zu Hamburg sowie das Erzbischöfliche Amt Schwerin
Inkrafttreten: 01.01.2021

Anlagerichtlinie für das Erzbistum Hamburg und den Erzbischöflichen Stuhl zu Hamburg sowie das Erzbischöfliche Amt Schwerin

Vom 15. Januar 2021

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg., Nr. 2, Art. 7, S. 14 ff., v. 25. Januar 2021)

- Amtliche Lesefassung -

1. Einleitung

1.1 Allgemeine Grundsätze kirchlicher Vermögensanlage

Die kirchlichen Vermögenswerte sind unter Berücksichtigung der bedarfsorientierten Anforderungen sowie weiterer zukünftiger Zahlungsverpflichtungen so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht werden. Vermögenswerte sind zum größtmöglichen langfristigen Nutzen sowie des kirchlichen Auftrags anzulegen. Bei Anlageentscheidungen soll im Rahmen des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht neben der Rentabilität, Stabilität und Liquidität insbesondere auch den eigenen ethisch-nachhaltigen Anlagekriterien Rechnung getragen werden. Auf Seiten des Erzbistums Hamburg sind insbesondere Pensionsverpflichtungen angemessen im Rahmen der Vermögensanlage zu berücksichtigen.

Die Anlage der Vermögenswerte hat mit der gebotenen Sachkenntnis und Sorgfalt zu erfolgen. Ein qualifiziertes Anlagemanagement, geeignete interne Kapitalanlagegrundsätze und Kontrollverfahren, eine strategische Anlagepolitik sowie weitere organisatorische Maßnahmen sind sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere die Beobachtung aller Risiken der Aktiv- und Passivseite der Bilanz und des Verhältnisses beider Seiten zueinander sowie eine Prüfung der Elastizität des Anlagebestandes gegenüber bestimmten Kapitalmarktszenarien und Investitionsbedingungen.

Der Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg hat gemäß dem Vorschlag seines Anlageausschusses vom 13.08.2020 am 29.08.2020 gemäß § 9 Absatz 1 OWR durch entsprechenden Beschluss diese Anlagerichtlinie dem Erzbischof von Hamburg empfohlen.

1.2 Geltungsbereich

Diese Anlagerichtlinie gilt für die Kapitalanlagetätigkeit der durch das Erzbischöfliche Generalvikariat verwalteten Körperschaften öffentlichen Rechts sowie für das Erzbistum Hamburg, den Erzbischöflichen Stuhl zu Hamburg und das Erzbischöfliche Amt Schwerin.

2. Investmentprozess

2.1 Anlageziele

(1) Die Vermögensanlage erfolgt vor dem Hintergrund der Stabilität und somit auf Basis eines definierten Risikobudgets, mit welchem die erforderliche Rendite zur Bedeckung der Verpflichtungen (soweit möglich) erzielt werden soll. Zusätzlich sind Mischung und Streuung sowie die ethischen Vorgaben des Erzbistums zu berücksichtigen.

(2) Aus Langfristuntersuchungen der Verpflichtungen werden die wesentlichen Parameter wie zum Beispiel Beiträge, Leistungszeitpunkte und geplante Entnahmen aus dem Vermögen (z. B. für Investitionszwecke) projiziert. Daraus ergeben sich grundsätzliche Anforderungen an die Struktur des Kapitalanlagebestandes sowie Fungibilitäten, Laufzeiten, Währungen, Marktpreisrisiken usw.

(3) Diese Langfristuntersuchungen werden im Rahmen von Asset-Liability-Management („ALM“)Studien durchgeführt, in denen mögliche Kapitalmarktszenarien im Kontext der Verpflichtungen über bis zu 20 Jahre in die Zukunft projiziert werden. Auf Basis dieser Analyse werden Anlageziele sowie eine geeignete Kapitalanlagestrategie formuliert, welche dann als Leitlinie für die Portfoliokonstruktion dient.

(4) Ziel ist die Zusammenführung der Vermögensanlagen in einem Spezialfonds mit unterschiedlichen Anteilsbesitzern.

2.2 Risikomanagement

2.2.1. Ziele

(1) Es soll erreicht werden, dass die Anlageziele, Sicherheit, Rentabilität und Liquidität gleichzeitig Berücksichtigung finden. Die Gesamtrisikosituation auf Diözesanebene soll dabei berücksichtigt werden. Diese ist insbesondere gekennzeichnet durch:

  • die übernommenen Verpflichtungen (z. B. Pensionsverpflichtungen für Priester und Lehrer, Investitionsausgaben für Einrichtungen),
  • die bestehende Struktur der Kapitalanlagen,
  • die Eigenmittel (z. B. prognostiziertes Kirchensteueraufkommen) sowie sonstige finanzielle Reserven.

(2) Zu den wesentlichen Pfeilern im Risikomanagement gehören die regelmäßigen ALM-Studien, in der Regel alle drei Jahre, sowie ein operatives und prozessuales Risikomanagement innerhalb des Erzbischöflichen Generalvikariats, welches durch Dienstleister auf Basis eines umfangreichen Berichtswesens unterstützt wird.

2.2.2. Strategisches Zielportfolio

(1) Das langfristige Risikobudget wird im Rahmen regelmäßig durchzuführender ALM-Studien ermittelt (Marktpraxis ist hier alle 3 Jahre). Die ALM-Studie definiert zunächst die relevanten Ziele und Risikorestriktionen. In weiteren Schritten wird auf Basis einer detaillierten Analyse eine möglichst geeignete und effiziente Anlagestrategie ermittelt. Die Zielallokation in Anlageklassen stellt eine effiziente Umsetzung des Risikobudgets dar. Sie soll insbesondere im Rahmen der einzuhaltenden Nebenbedingungen (inkl. der ethischen Vorgaben) durch eine breite Diversifikation von Renditeprämien zu einem langfristig vorteilhaften Rendite-/Risikoprofil des Portfolios führen.

(2) Im Rahmen der 2020 durchgeführten ALM-Studie wurde ein erstes Zielportfolio unter Aufnahme neuer Anlageklassen als zukünftige Anlagestrategie erarbeitet. Eine Überarbeitung des Zielportfolios erfolgt nach Auswertung der jeweils aktualisierten ALM- Studie.

2.3 Portfoliokonstruktion

2.3.1 Prozess

Im Rahmen der Portfoliokonstruktion wird das Zielportfolio durch verschiedene konkrete Investmentstrategien umgesetzt, die nach eingehender Prüfung und Bewertung durch den Anlageausschuss des Wirtschaftsrates des Erzbistums Hamburg ausgesucht werden. Ziel ist die Konstruktion eines möglichst effizienten Portfolios unter Berücksichtigung diversifizierter Renditequellen. Im Rahmen der Implementierung der einzelnen Investments bzw. Investmentstrategien wird zusätzlich eine Erwerbbarkeitsprüfung durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft durchgeführt.

2.3.2 Zugelassene Vermögensanlagen und Grenzen der Anlagen

(1) Folgende Anlageformen sind zulässig, wobei sich die angegebenen Prozentsätze auf die Summe der Marktwerte des Vermögens beziehen:

a) Anleihen/Zinsträger:

  • Anlagen in Bankeinlagen, Renten in der Direktanlage sowie Rentenfonds sind bis zu 100 % zulässig.
  • In nicht notierte Darlehen darf bis zu 7,5 % investiert werden.
  • Anlagen in High Yield-Anleihen sowie Rentenanteile von Fonds mit einem Rating unterhalb Investment-Grade dürfen einen Umfang von bis zu 7,5 % ausmachen.
  • Anlagen der Mikrofinanzierung dürfen einen Umfang von bis zu 5 % ausmachen.
  • Anlagen in alternative Kreditformen (wie z. B. Wandelanleihen, bedingte Pflichtwandelanleihen, strukturierte Kredite, Private Debt) dürfen zusammen maximal 10 % betragen.

b) Aktien:

Aktien, aktienähnliche Wertpapiere, Aktienfonds sowie der maximale Aktienanteil von Mischfonds dürfen in einem Umfang von bis zu 35 % erworben werden.

c) Immobilien:

Die Anlage in Immobilien und Immobilienfonds ist bis zu einem Umfang von 30 % zulässig.

  • Innerhalb der Immobilienquote sind eigenentwickelte renditeorientierte Immobilien bis zu einem Drittel der genannten Quote zulässig.
  • Real-Estate-Investment-Trusts (REITs) werden der Immobilienquote zugerechnet.

d) Alternative Anlagen & Derivate:

  • Die Anlage in Infrastruktur und Infrastrukturfonds ist bis zu einem Umfang von 7,5 % zulässig.
  • In Private Equity darf bis zu 7,5% investiert werden.
  • Die Anlage in Derivate ist zum effizienten Portfoliomanagement, zur Erwerbsvorbereitung und zur Absicherung zulässig.
  • Bis zu 7,5 % des Vermögens können in sonstige Vermögensanlagen angelegt werden, die im Anlagekatalog nicht genannt sind, dessen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die Quoten übersteigen.

(2) Die Kapitalanlage ist global ausgerichtet. Es gibt keine starren regionalen Begrenzungen, dennoch erfolgt die Anlage überwiegend in Euro sowie überwiegend in entwickelte Märkte innerhalb der OECD-Staaten.

(3) Die Vorgaben und Bestimmungen zu einzelnen Anlageklassen bzw. Finanzinstrumenten werden in den folgenden spezifischen Anlagerichtlinien geregelt:

a) Renten in der Direktanlage:

Direkt gehaltene Anlagen in Rentenpapieren sollen grundsätzlich nur in Emissionen erfolgen, deren Emittent durch eine anerkannte Rating-Agentur auf mindestens „Investment Grade“ (BBB-) geratet wurde oder der Nachweis einer vergleichbaren Werthaltigkeit und Beständigkeit in anderer Form erbracht werden kann. Das gewichtete Durchschnittsrating sollte bei mindestens A- liegen. Der Anteil eines einzelnen Emittenten ist auf maximal 5 % je Emittent beschränkt. Für einzelne Staaten und staatsgarantierte Emittenten gilt eine Begrenzung auf 10 %. Ausgenommen hiervon sind Papiere der Bundesrepublik Deutschland oder von dieser garantierten Institutionen (z.B. KfW), wo der Anteil auf max. 30 % zu begrenzen ist.

b) Fonds:

  • An einem Fondsvermögen darf maximal 20 % des Fondsvermögens gehalten werden.
  • Bei passiven, index-orientierten Fonds kann bis zu 30 % des Portfolios durch denselben unabhängigen Manager verwaltet werden. Bei aktiv gemanagten Fonds kann bis zu 20 % des Portfolios durch denselben unabhängigen Manager verwaltet werden.

(4) Auf ausländische Währungen lautende direkt oder indirekt über Fonds gehaltene Wertpapiere sind auf einen Umfang von bis zu 35 % des Buchwertes des Vermögens begrenzt. Die Anlage in Fonds im In- oder Ausland, in Euro oder als Beimischung in Fremdwährung oder mögliche Kombinationen dieser Anlageformen ist zulässig. Währungsgesicherte Einzeltitel sowie die unterliegenden Wertpapiere von in EUR-gehedgten Publikumsfonds werden nicht zugerechnet.

(5) Wird eine der vorgenannten Anlagegrenzen überschritten, so wird unter Wahrung der Anlageinteressen vorrangig die mittelfristige Wiederherstellung dieser Zielgröße angestrebt.

2.4 Kapitalanlagestrategie

Die Kapitalanlagestrategie unter Beachtung der in 2.3.2 definierten Restriktionen wird aus dem Ergebnis von ALM-Studien, strategischen Allokationsuntersuchungen sowie Risikobudgetierungsberechnungen abgeleitet. Die im jeweiligen Zeitraum gültige Anlagestrategie bzw. das gültige Zielportfolio wird als Anhang zu den vorliegenden Analgerichtlinien dokumentiert und regelmäßig im Rahmen eines Strategieprozesses überprüft und erforderlichenfalls angepasst.

2.5 Monitoring und Berichtswesen: Risikosteuerung und -controlling

2.5.1 Bezugsgrößen für die Messung des Kapitalanlageerfolgs

Teil des Monitorings ist die Überwachung von Risiken, der absoluten Wertentwicklung der Anlageklassen, der relativen Wertentwicklung der einzelnen Manager gegenüber der jeweiligen Benchmark und die Einhaltung der Anlagerichtlinien. Ein wesentlicher Teil des Monitorings besteht darin, vorhandene Risiken in den bestehenden Berichtssystemen zu dokumentieren.

2.5.2 Methoden zur Bewertung, Steuerung und Kontrolle von Anlagerisiken

(1) Das Risikobudget wird auf einen prozentualen Anteil des zu Beginn des Kalenderjahres vorhandenen Vermögens festgelegt. Dies ist die maximale Vermögenswertminderung, die mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % nicht überschritten werden sollte (im Anhang dargestellt als 5 %-Perzentil der jährlichen Renditen der aktuellen SAA). Zur Einhaltung des Risikobudgets verschafft sich der Anlageausschuss ein aussagefähiges Reporting aller Kapitalanlagen. Sofern seit Beginn des Kalenderjahres (vergangenheitsbezogen) ein „Mark-to-Market“-Verlust oberhalb des festgelegten Risikobudgets bereits eingetreten ist oder die bereits eingetretenen Verluste das vorgenannte Risikobudget zu mehr als 75 % auslastet, berät der Anlageausschuss die eingetretene Situation und dokumentiert die Handlungsalternativen.

(2) Der konkrete Prozentwert für das im Zeitraum gültige Risikobudget ist als ein Ergebnis der ALMStudie Teil der Anlagestrategie und wird als Anhang zu den vorliegenden Anlagerichtlinien jeweils dokumentiert.

2.6 Nachhaltigkeit und Integration von Kriterien nach ethischen, sozialen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung von gutem Regierungshandeln (ESG-Kriterien)

(1) Die Anlagegrundsätze haben den fünf Kernprinzipien ethischen Handelns zu entsprechen. Das gemeinsame „Sozialwort der Kirchen“ benennt sie: Gerechtigkeitsförderung, Sozial-, Friedens-, Umwelt- und Generationengerechtigkeit. Ausschlusskriterien stellen die wichtigste Hürde für Unternehmen, Institutionen und Länder dar. Beispielsweise werden Unternehmen, die in signifikantem Umfang Rüstungsgüter produzieren oder der embryonalen Genforschung tätig sind, Glücksspiel oder Erwachsenenunterhaltung anbieten, Tabakwaren produzieren sowie Staaten, die Menschenrechte systematisch verletzen, grundsätzlich ausgeschlossen.

(2) Die detaillierten ESG- und Nachhaltigkeitskriterien sind im ESG-Leitfaden des Erzbistums Hamburg spezifiziert.

3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Anlagerichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Anlagerichtlinie für das Kapitalvermögen des Erzbistums Hamburg vom 28. April 2010 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 16. Jg., Nr. 5, Art. 58, S. 68, v. 15. Mai 2010), geändert am 15. Dezember 2014 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 20. Jg., Nr. 11, Art. 158, S. 177 f., v. 18. Dezember 2014) außer Kraft.

Hamburg, den 15. Januar 2021

L. S.

Dr. Stefan Heße
Erzbischof von Hamburg

Anhang mit der jeweils gültigen SAA inkl. entsprechender Kennzahlen

(1) Die folgende Strategische Asset-Allokation (SAA) wurde auf Basis der am 19. Oktober 2020 vorgestellten Ergebnisse der ALM-Studie seitens des Anlageausschusses beschlossen und folgt der Allokation 5 aus der ALM-Studie (Beträge wurden auf 0,5 Prozentpunkte gerundet):

Euro Corporate Bonds 8,0 %
Alternative Credit 11,0 %
Private Debt 4,5 %
Global Corporate Bonds, hedged 8,0 %
Immobiliendarlehen 2,5 %
Developed Equities, unhedged 24,5 %
Global Listed Infrastructure 3,0 %
Emerging Equities, unhedged 3,5 %
Infrastructure (Core) 5,5 %
Secure Income/ Long Lease 11,0 %
Private Equity 4,5 %
European Direct Property 10,0 %
Euro Government Bonds 2,0 %
Liquidity 2,0 %

(2) Per 30. Juni 2020 wies die obige Allokation folgende, in der SAA-Analyse ausgewiesene Kennzahlen auf:

Erwartete Rendite über 20 Jahre (Median): 4,0 %
Jährliche Volatilität: 8,6 %
5%-Perzentil der jährlichen Renditen: - 12,3 %

3. Anlagerichtlinie für das Kapitalvermögen der Kirchengemeinden im Erzbistum Hamburg
Inkrafttreten: 01.08.2016

Anlagerichtlinie für das Kapitalvermögen der Kirchengemeinden im Erzbistum Hamburg

Vom 1. Juli 2016

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 22. Jg., Nr. 7, Art. 89, S. 110 f., v. 15. Juli 2016)

- Amtliche Lesefassung -

Hiermit wird gemäß can. 1276 § 2 CIC folgende Instruktion für die Regelung der kirchlichen Vermögensverwaltung erlassen, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Vermögensanlagen von Kirchengemeinden im Erzbistum Hamburg zu gewährleisten.

Anlagerichtlinie für das Kapitalvermögen der Kirchengemeinden im Erzbistum Hamburg

Vom 1. Juli 2016

§ 1 Anlagegrundsatz. Der Grundsatz der Sicherheit gilt vor Renditeerwartungen. Geld wird ausschließlich in Euro angelegt; davon abweichend können Fremdwährungen mit bis zu 10 % beigemischt werden. In folgenden Fremdwährungen darf investiert werden: US-Dollar, Britisches Pfund, Kanadischer Dollar, Schweizer Franken, Norwegische Kronen und Dänische Kronen. Die Anlagen sind möglichst unter Berücksichtigung von ethischen und nachhaltigen Kriterien zu tätigen.

§ 2 Qualitätskriterien. Bei der Verwaltung der Vermögensanlagen der Kirchengemeinden des Erzbistums Hamburg sind im Rahmen der Anwendung des kirchlichen Vermögensrechts die in diesen Richtlinien geregelten Qualitätskriterien einzuhalten:

  1. Liquide Mittel und Anlagen mit Geldmarktcharakter mit einer Laufzeit von bis zu 18 Monaten werden in Euro bei Kreditinstituten angelegt, die entweder dem Einlagensicherungsfonds der Sparkassen, der Genossenschaftsbanken oder der deutschen Geschäftsbanken angeschlossen sind. Eine Anlage von bis zu 25% der liquiden Mittel in Geldmarktfonds ist möglich. Es ist sicherzustellen, dass der durchschnittliche Bedarf an Geldmitteln für mindestens 3 Monate liquide als Tagesgeld verfügbar ist. Investitionsmaßnahmen sind langfristig liquiditätsmäßig abzusichern.
  2. Für Forderungspapiere gilt:
    1. Für Forderungspapiere mit Sicherheitsmechanismen gilt:
      Der Kauf deutscher Pfandbriefe, deutscher Staats- oder Länderanleihen oder Anleihen von Kreditinstituten mit deutscher Staatsbeteiligung oder mit Abdeckung der jeweiligen Einlagensicherungsfonds ist zu 100 % (Schulscheindarlehen von deutschen Privatbanken oder Inhaberschuldverschreibungen der Sparkassen oder Genossenschaftsbanken) des Gesamtkapitalvermögens möglich. Dabei ist auf Streuung bei den Emittenten zu achten. Es dürfen maximal Forderungspapiere in Höhe von 10 % der angelegten Gelder von einem Schuldner unter Beachtung der Konzernstrukturen gekauft werden. Deutsche Staatsanleihen unterliegen keiner Beschränkung. Bei den Laufzeiten ist auf unterschiedliche, strukturierte Fälligkeitstermine zu achten. Die Laufzeitenstruktur der angelegten Gelder muss auf den zeitlichen Geldbedarf der Kirchengemeinde ausgerichtet sein. Das Substanzkapital ist auf zehnjährig rollierend auszurichten. Abweichend hiervon können mit Zustimmung des Erzbischöflichen Generalvikariats auch Papiere mit anderen Laufzeiten gekauft werden.
    2. Für Unternehmensanleihen und nicht deutsche Staatsanleihen gilt:
      Es dürfen nur Schuldner berücksichtigt werden, die institutionell geratet sind und deren Rating „Investment Grade“ entspricht (AAA bis einschließlich BBB). Bei Fehlen eines Ratings erfolgt eine konservative Einstufung. Maximal 25 % des Gesamtkapitalvermögens dürfen in Unternehmensanleihen oder nicht deutsche Staatsanleihen investiert werden, wobei Werte eines Unternehmens oder eines Staates maximal bis 10 % des Gesamtkapitalvermögens betragen dürfen. Bei Anleihen können insgesamt 5 % nicht geratete Anleiheschuldner beigemischt werden. Nichtdeutsche Staatsanleihen dürfen nur aus folgenden Ländern gekauft werden: Ländern der EU und Kanada.
  3. Für Fonds gilt:
    1. Für Aktien- und Mischfonds, Mikrokredite, Private Equity gilt:
      Anlagen in Aktien, Mikrokrediten oder Private Equity dürfen ausschließlich in Fonds erfolgen und zusammen 30 % des Gesamtkapitalvermögens nicht überschreiten. Dabei darf kein Fonds mehr als 10 % des Gesamtkapitalvermögens ausmachen. Anlagen in Fonds sind als langfristige Anlagen anzusehen.
    2. Für Renten- und Immobilienfonds gilt:
      Renten- und Immobilienfonds dürfen jeweils maximal 5 % des Gesamtkapitalvermögens ausmachen und gehören zu den langfristigen Anlagen.
  4. Maximal 20 % des Gesamtvermögens dürfen in neue Renditeimmobilien angelegt werden.

§ 3 Schlussbestimmungen; Inkrafttreten.

  1. Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen können vom Erzbischöflichen Generalvikariat gewährt werden, wenn von diesem ein Fonds freigegeben ist.
  2. Anfragen zu Angeboten, zu Risiken, zu Volatilitäten und zu Kosten einzelner Anlagen oder Anlageklassen werden vom Erzbischöflichen Generalvikariat beantwortet.
  3. Diese Anlagerichtlinie tritt am 1. August 2016 in Kraft.

Hamburg, den 1. Juli 2016

L. S.

Ansgar Thim
- Generalvikar -

4. Anordnung über das kirchliche Meldewesen – KMAO – in der Erzdiözese Hamburg

Schlagwörter: Datenschutz, KDG

Inkrafttreten: 01.01.2006

Anordnung über das kirchliche Meldewesen – KMAO – in der Erzdiözese Hamburg

Vom 31. Oktober 2005

(Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 11. Jg., Nr. 12, Art. 144, Seite 207 f., v. 15. November 2005), geändert

  • am 1.12.2010 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 16. Jg., Nr. 12, Art. 141, Seite 169 f., v. 15. Dezember 2010), zuletzt geändert
  • am 25.8.2015 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 21. Jg., Nr. 9, Art. 111, Seite 126, v. 15. September 2015)

- Amtliche Lesefassung -

Die staatlichen oder kommunalen Meldebehörden übermitteln der Katholischen Kirche in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der Meldegesetze Daten (Meldedaten). Empfänger der Daten sind das Erzbistum und/oder für ihren Bereich die Kirchengemeinden In diesem Zusammenhang wird folgendes angeordnet:

§ 1 Mitgliedschaft

(1) Als Mitglied der katholischen Kirche im Sinne dieser Anordnung (Kirchenmitglied) gilt jeder, der durch die Taufe in der katholischen Kirche oder durch Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder durch Wiederaufnahme der Katholischen Kirche angehört und nicht nach den Bestimmungen des staatlichen Rechts aus der Kirche ausgetreten ist.

(2) Die Kirchenmitgliedschaft wird vermutet, wenn die Daten des staatlichen oder kommunalen Melderegisters entsprechende Angaben enthalten.

§ 2 Datenschutz und andere Bestimmungen

(1) Die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) in der jeweils geltenden Fassung sowie bereichsspezifische Regelungen sind zu beachten.

(2) Die kirchenrechtlichen Regelungen zur Führung der Kirchenbücher werden durch diese Anordnung nicht berührt.

§ 3 Mitwirkungspflichten der Kirchenmitglieder

(1) Die Kirchenmitglieder sind verpflichtet, sich bei der zuständigen Meldebehörde bei der Gründung eines neuen oder eines weiteren Wohnsitzes anzumelden.

(2) Die Kirchenmitglieder sind verpflichtet, bei den Meldebehörden ihre Bekenntniszugehörigkeit anzugeben.

(3) Das Erzbistum und die Kirchengemeinde sind berechtigt, Daten (Meldedaten und kirchliche Daten) von dem Kirchenmitglied unmittelbar anzufordern; das Kirchenmitglied ist verpflichtet, die Daten mitzuteilen. Durch erzbischöfliche Anordnung kann festgelegt werden, dass das Kirchenmitglied auch verpflichtet ist, sich bei der zuständigen kirchlichen Stelle anzumelden.

§ 4 Zusammenarbeit mit den Meldebehörden

(1) Die zuständigen kirchlichen Stellen, insbesondere die Kirchengemeinden sind verpflichtet, gespendete Taufen, Wiederaufnahmen und Übertritte zur Katholischen Kirche den Meldebehörden mitzuteilen.

(2) Ist in den Melderegistern der Meldebehörden die Angabe über die Bekenntniszugehörigkeit von Kirchenmitgliedern falsch oder fehlt sie ganz, so haben die zuständigen kirchlichen Stellen die Berichtigung oder Ergänzung zu veranlassen.

(3) Wird festgestellt, dass ein Kirchenmitglied seiner staatlichen Meldepflicht ganz oder teilweise nicht nachgekommen ist, so ist dieses aufzufordern, die veranlasste Meldung nachzuholen. Auf etwaige ordnungsrechtliche Folgen ist hinzuweisen.

Werden von der staatlichen Meldebehörde Daten eines nachweislich verstorbenen Kirchenmitglieds übermittelt, soll die Meldebehörde vom Tod des Kirchenmitglieds verständigt werden.

§ 5 Gemeindemitgliederverzeichnis

(1) Zur Führung eines Gemeindemitgliederverzeichnisses sind das Erzbistum und die Kirchengemeinde befugt. Die Kirchengemeinde ist dazu verpflichtet.

(2) Das Gemeindemitgliederverzeichnis kann im Weg der elektronischen Datenverarbeitung geführt werden. Dies kann auch von zentralen kirchlichen Rechenzentren besorgt werden.

(3) Das Gemeindemitgliederverzeichnis enthält die für die Erfüllung des kirchlichen Auftrags erforderlichen Meldedaten. Es enthält ferner kirchliche Daten, die sich aus den Kirchenbüchern (Matrikeln) ergeben, insbesondere Daten über Taufe, Erstkommunion, Firmung, Trauung, Weihe und Profess sowie über Aufnahme und Wiederaufnahme von Kirchenmitgliedern.

(4) Diese Daten werden zwischen den Stellen, welche das Gemeindemitgliederverzeichnis führen, ausgetauscht.

(5) Auskunfts- und Übermittlungssperren müssen ihrem Zweck entsprechend beachtet werden.

(6) Das Erzbistum kann die Daten aller Gemeindemitgliederverzeichnisse in seinem Bereich erheben, verarbeiten oder nutzen. Das Erzbistum kann außerdem Daten, die Gemeindemitgliederverzeichnisse anderer (Erz-)Bistümer betreffen und die es seitens einer kommunalen Meldebehörde aus technischen oder organisatorischen Gründen erhält, an die betroffenen (Erz-)Bistümer weiterleiten. Dies kann auch von zentralen kirchlichen Rechenzentren besorgt werden.

(7) Die Kirchengemeinde/Pfarrei kann nur die Daten des Gemeindemitgliederverzeichnisses ihres Bereichs erheben, verarbeiten oder nutzen.

(8) Der Generalvikar regelt die Zugriffsberechtigung für das Gemeindemitgliederverzeichnis des Erzbistums durch Ausführungsvorschrift nach Maßgabe der Prinzipien der KDO, insbesondere dem Prinzip der Erforderlichkeit und der Datensparsamkeit.

Für den Bereich der Kirchengemeinde/ Pfarrei regelt dies der Pfarrer bzw. der verantwortliche Leiter.

§ 5a Automatisiertes Abrufverfahren

(1) Jedes (Erz-)Bistum im Geltungsbereich der Deutschen Bischofskonferenz ist berechtigt, zur Klärung von im Bereich des Meldewesens auftretenden Fragen im Einzelfall gemäß § 7 KDO vom Erzbistum Hamburg Meldewesendaten abzurufen.

(2) Werden solche Daten gemäß § 10 Abs. 2 KDO für andere als für Meldezwecke übermittelt, ist die Übermittlung in geeigneter Weise zu dokumentieren.

(3) Das Erzbistum Hamburg kann die Übermittlung generell oder für den Einzelfall sperren. Gesperrte Daten werden nicht übermittelt. Das abrufende (Erz-)Bistum erhält lediglich die Mitteilung, dass ein Abruf nicht gestattet ist.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft; zum gleichen Zeitpunkt wird die Anordnung über das kirchliche Meldewesen (Kirchenmeldewesenanordnung) – KMAO - vom 21. Juli 1978 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück, Bd. 42, Nr. 16, Art. 130, S. 99, vom 24. August 1978) aufgehoben.

Hamburg, den 31. Oktober 2005

L. S.

Dr. Werner Thissen
Erzbischof von Hamburg

5. Anordnung über die Schriftgutverwaltung in Pastoralen Räumen

Schlagwörter: Archiv, Schriftgutverwaltung

Inkrafttreten: 01.03.2015

Anordnung über die Schriftgutverwaltung in Pastoralen Räumen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Anordnung ist von Pfarreien anzuwenden, die im Rahmen der Bildung Pastoraler Räume durch erzbischöfliches Dekret zu einer neuen Pfarrei zusammengelegt worden sind.

(2) Die Verwaltungsrichtlinie für die Organisation der Schriftgutverwaltung in neuen Seelsorgeeinheiten (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 15. Jg., Nr. 6, Art. 49, S. 91 f., vom 15. Juni 2009) vom 29.5.2009 ist von den in Absatz 1 genannten Pfarreien nicht anzuwenden.

§ 2 Registraturen

(1) Die Registraturen der aufgehoben Pfarreien (Alt-Registraturen) sind mit dem Datum der Errichtung der neuen Pfarrei zu schließen. Sie bleiben als eigenständige Schriftgutkörper erhalten, damit zur Erledigung der laufenden Verwaltung jederzeit Einsicht in die Bestandsakten genommen werden kann. Eine Zusammenführung der Alt-Registraturen an einem zentralen Standort ist nicht erforderlich.

(2) Seit der Errichtung der neuen Pfarrei angelegte und zukünftig anzulegende Akten sind in der Registratur der neu errichteten Pfarrei unter Beachtung des Rahmenaktenplans für Pfarreiregistraturen in Pastoralen Räumen im Erzbistum Hamburg (Rahmenaktenplan) (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 20. Jg., Nr. 11, Art. 157, S. 177, vom 18. Dezember 2014 iVm. Beilage zum Kirchlichen Amtsblatt für das Erzbistum Hamburg, 20. Jg., Nr. 11, v. 18. Dezember 2014) abzulegen. Die Umsetzung des Rahmenaktenplanes soll innerhalb von 18 Monaten ab dem Datum der Errichtung der neuen Pfarrei erfolgt sein.

(3) Ausschließlich in Pfarreiräumen sind pfarreiliche Akten aufzubewahren. Es bleibt dem Kirchenvorstand vorbehalten, einen oder mehrere Aktenstandorte festzulegen; eine zentrale Verwaltung des laufenden Schriftgutes ist nicht erforderlich.

§ 3 Pfarrarchiv

(1) Am Sitz der Pfarrei ist ein zentrales Pfarrarchiv einzurichten. In dieses sind sämtliche archivwürdigen pfarreilichen Akten und Urkunden aufzunehmen. Der Pfarrarchivaktenplan für die Pfarreien im Erzbistum Hamburg (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 15. Jg., Nr. 6, Art. 50, S. 92 f., v. 15. Juni 2009) ist anzuwenden.

(2) In Ausnahmefällen kann das zentrale Pfarrarchiv an einem anderen Ort innerhalb der neu errichteten Pfarrei geführt werden, wenn dies aus räumlichen Gründen erforderlich ist. Die Festlegung eines anderen zentralen Archivstandortes bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat.

(3) Die Pfarrarchive der aufgehobenen Pfarreien sind am Sitz der neu errichteten Pfarrei zu einem zentralen Pfarrarchiv zusammenzuführen. Die Zusammenführung soll innerhalb von 18 Monaten ab dem Datum der Errichtung der neuen Pfarrei erfolgt sein und ist dem Diözesanarchiv rechtzeitig anzuzeigen; dieses überprüft die Ordnungsmäßigkeit der Zusammenführung.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am 1. März 2015 in Kraft.

Hamburg, den 2. Februar 2015

L. S.

Geistlicher Rat Georg Bergner
- Ständiger Vertreter des Diözesanadministrators -

6. Anordnung über die Sicherung und Nutzung der kirchlichen Archive im Erzbistum Hamburg (Kirchliche Archivordnung – KAO)

Schlagwörter: Archiv, Schriftgutverwaltung

Inkrafttreten: 01.04.2014

Anordnung über die Sicherung und Nutzung der kirchlichen Archive im Erzbistum Hamburg (Kirchliche Archivordnung – KAO)

Vom 7.3.2014

(Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 20. Jg., Nr. 3, Art. 35, S. 41 ff., v. 18. März 2014), geändert

  • am 25.8.2015 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 21. Jg., Nr. 9, Art. 110, S. 126, v. 15. September 2015)

- Amtliche Lesefassung -

Präambel

Die Kirche ordnet und verwaltet innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes (Artikel 140 Grundgesetz i. V. m. Artikel 137 Absatz 3 Weimarer Reichsverfassung) ihre Angelegenheiten und damit auch ihr Archivwesen selbstständig. Die Archive der Kirche dokumentieren das Wirken der Kirche und erfüllen als Gedächtnis der Kirche sowie der Gesellschaft und als Teil ihrer Kulturgüter eine wichtige pastorale Funktion. Sie dienen der Erforschung der Geschichte der Kirche, ihrer Verwaltung und der Rechtssicherung. Im Interesse der geschichtlichen Wahrheit werden die kirchlichen Archive im Erzbistum Hamburg nach Maßgabe dieser Anordnung für eine Nutzung geöffnet.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Anordnung gilt für die Archivierung von Unterlagen aller kirchlicher Rechtsträger, unabhängig von ihrer Rechtsform, die der erzbischöflichen Aufsicht unterliegen, und deren Einrichtungen, insbesondere für das Erzbistum Hamburg selbst, die Kirchengemeinden und ihre Verbände, den Diözesancaritasverband und seine Gliederungen sowie kirchliche Stiftungen.

(2) Sofern der Diözesanbischof für die Institute des geweihten Lebens (Ordensinstitute und Säkularinstitute) diözesanen Rechts und die Gesellschaften des apostolischen Lebens diözesanen Rechts eine eigene Archivordnung in Kraft setzt, sind diese vom Geltungsbereich ausgenommen.

(3) Diese Anordnung gilt für den Deutschen Caritasverband entsprechend.

§ 2 Verhältnis zur KDO und anderen Rechtsvorschriften, Löschungssurrogat

(1) Diese Anordnung ist zugleich eine besondere kirchliche Rechtsvorschrift in Bezug auf personenbezogene Daten nach § 1 Absatz 3 der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) im Erzbistum Hamburg in der jeweils geltenden Fassung, die den Vorschriften der KDO vorgeht.

(2) Enthalten besondere kirchliche oder staatliche Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Absatz 3 KDO im Verhältnis zu dieser Anordnung anders lautende Regelungen, so gehen diese den Regelungen dieser Anordnung vor, wenn sie einen ausdrücklichen Hinweis auf ihren Vorrang enthalten. Fehlt ein solcher Hinweis, gelten die Regelungen dieser Anordnung, soweit der Ortsordinarius nicht eine abweichende Entscheidung trifft.

(3) Die ordnungsgemäße Archivierung von gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 anzubietenden und zu übergebenden Unterlagen ersetzt die nach der KDO oder anderen kirchlichen oder staatlichen Rechtsvorschriften erforderliche Löschung, wenn die Archivierung so erfolgt, dass Persönlichkeitsrechte des Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Kirchliche Archive im Sinne dieser Anordnung sind alle Archive, die von den in § 1 Absatz 1 genannten Stellen unterhalten werden und die mit der Archivierung von in erster Linie dort entstandenen Unterlagen sowie der Unterlagen ihrer Rechtsvorgänger betraut sind. Sie sind als historische Archive im Sinne des Canon 491 § 2 Codex Iuris Canonici (CIC) zu verstehen.

(2) Unterlagen im Sinne dieser Anordnung sind analog oder digital vorliegende Urkunden, Amtsbücher, Akten, Schriftstücke, amtliche Publikationen, Karteien, Karten, Risse, Pläne, Plakate, Siegel, Bild-, Film- und Tondokumente sowie sonstige Aufzeichnungen unabhängig von ihrer Speicherungsform sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für Erhaltung, Verständnis und Nutzung dieser Informationen notwendig sind.

(3) Archivgut sind alle in das Archiv übernommenen archivwürdigen Unterlagen.

(4) Archivwürdig sind Unterlagen, die das Wirken der Kirche dokumentieren, der Rechtssicherung dienen oder von bleibendem Wert für Wissenschaft, Forschung oder die kirchliche Bildungsarbeit sind. Dies können auch Unterlagen von anderen als den anbietungspflichtigen Stellen oder von natürlichen und juristischen Personen sein.

(5) Archivierung ist die Erfassung, Bewertung und Übernahme von Unterlagen sowie die sachgemäße Verwahrung, Ergänzung, Sicherung, Erhaltung, Instandsetzung, Ordnung und Verzeichnung (Erschließung), Erforschung, Veröffentlichung von Archivgut und dessen Bereitstellung für die Nutzung.

(6) Anbietungspflichtige Stelle ist innerhalb der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsträger und deren Einrichtungen jeweils die für die Anbietung zuständige Organisationseinheit.

§ 4 Archivierungspflicht

(1) Alle in § 1 Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, ihre Unterlagen zu archivieren.

(2) Sie erfüllen diese Archivierungspflicht durch

  1. Errichtung und Unterhalt eigener Archive oder Übertragung auf eine für Archivierungszwecke geschaffene Gemeinschaftseinrichtung oder
  2. Übergabe ihres Archivgutes zur Archivierung an das Diözesanarchiv oder nach Maßgabe von § 12 Absatz 2 an ein anderes kirchliches Archiv.

§ 5 Aufgaben der kirchlichen Archive

(1) Die Archive archivieren Unterlagen aus ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

(2) Die Archive können auch Archivgut von anderen Stellen oder von natürlichen oder juristischen Personen übernehmen, an dessen Archivierung ein kirchliches Interesse besteht.

(3) Die Archive können Sammlungen anlegen, soweit dies in Ergänzung der archivierten Unterlagen der Dokumentation kirchlicher Tätigkeit dient.

(4) Die Archive leisten im Rahmen ihrer Möglichkeiten Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere durch Publikationen und Ausstellungen, durch Anleitung zur Arbeit mit Archivgut und durch Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Bildung und der Wissenschaft sowie den Medien.

§ 6 Anbietung und Übernahme

(1) Die in § 1 Absatz 1 genannten Stellen haben den zuständigen kirchlichen Archiven unaufgefordert alle Unterlagen zur Übernahme anzubieten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen. Die Entscheidung, wann Unterlagen zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, liegt nach Maßgabe von Absatz 2 bei der anbietungspflichtigen Stelle. Die Anbietung erfolgt in der Regel nach Ablauf der geltenden kirchlichen oder staatlichen Aufbewahrungsfristen.

(2) Alle Unterlagen sind spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung oder nach Schließung der Akte oder Erledigung des Geschäftsvorfalls dem zuständigen Archiv anzubieten, sofern kirchliche oder staatliche Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bei den anbietungspflichtigen Stellen vorsehen.

(3) Elektronische Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, sind in bestimmten Abständen ebenfalls zur Archivierung anzubieten.

(4) Den zuständigen Archiven ist auf Verlangen zur Feststellung der Archivwürdigkeit Einsicht in die Unterlagen, die dazu gehörigen Hilfsmittel sowie die ergänzenden Daten, die für das Verständnis dieser Information und deren Nutzung notwendig sind, zu gewähren.

(5) Anzubieten und zu übergeben sind auch Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die aufgrund datenschutzrechtlicher oder vergleichbarer Bestimmungen gelöscht werden müssten oder gelöscht werden könnten; Unterlagen mit personenbezogenen Daten, deren Speicherung bereits unzulässig war, sind besonders zu kennzeichnen. Für alle Unterlagen mit personenbezogenen Daten gelten besondere Sicherungsverpflichtungen, insbesondere im Hinblick auf § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 3 und Absatz 6 sowie § 9 Absatz 3. In diesem Fall ersetzt die Archivierung die sonst erforderliche Löschung.

(6) Anzubieten und zu übergeben sind auch Unterlagen, die im Rahmen einer seelsorglichen Tätigkeit oder Beratung entstanden sind. Anzubieten und zu übergeben sind ferner Unterlagen, die als vertraulich oder geheim eingestuft sind. Die Verpflichtung zur Wahrung des Beichtgeheimnisses oder anderer gesetzlicher Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt.

(7) Die Archive legen die Modalitäten der Anbietung von Unterlagen im Einvernehmen mit den anbietungspflichtigen Stellen fest.

(8) Über die Archivwürdigkeit entscheidet das zuständige Archiv unter Zugrundelegung fachlicher Kriterien nach Anhörung der anbietenden Stelle. Als archivwürdig bewertete Unterlagen werden innerhalb eines Jahres dem Archiv übergeben.

(9) Wird über angebotene Unterlagen nicht innerhalb eines Jahres vom zuständigen Archiv entschieden, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung. Dem Anbieter obliegt es, ebenso wie im Fall von nicht archivwürdigen Unterlagen, die Unterlagen datenschutzgerecht zu entsorgen, wenn die einschlägigen Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind und weder andere Rechtsvorschriften noch schutzwürdige Belange Betroffener entgegenstehen.

§ 7 Verwahrung und Sicherung

(1) Archivgut ist unveräußerlich. Die Möglichkeit zur Abgabe von Archivgut an andere kirchliche oder öffentliche Archive bleibt davon unberührt.

(2) Archivgut ist auf Dauer zu erhalten und sicher zu verwahren. Die Archive haben geeignete und erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung zu ergreifen. Für Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten oder einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz unterliegen, gilt dies in besonderem Maße. Das Archivgut ist insbesondere vor unbefugtem Zugriff zu schützen und in Räumen zu verwahren, die den fachlichen Anforderungen entsprechen.

(3) Rechtsansprüche Betroffener auf Löschung unzulässig gespeicherter personenbezogener Daten bleiben unberührt. Bei mehreren Betroffenen müssen alle Betroffenen einer Löschung zustimmen. Bestreitet ein Betroffener die Richtigkeit personenbezogener Daten im Archivgut und wird die Unrichtigkeit festgestellt, hat er einen Berichtigungsanspruch.

(4) Eine Unterbringung in nichtkirchlichen Räumen ist nur nach Maßgabe von § 12 Absatz 2 zulässig.

(5) Archivgut ist in seiner Entstehungsform zu erhalten, sofern dem keine archivfachlichen Belange entgegenstehen. Es ist nach archivfachlichen Erkenntnissen zu bearbeiten. In besonders begründeten Einzelfällen können die Archive Unterlagen, die als Archivgut übernommen wurden und deren Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, vernichten, wenn kirchliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen.

§ 8 Nutzung

(1) Die Nutzung von Archivgut erfolgt nach Maßgabe dieser Anordnung und der auf ihrer Grundlage zu erlassenden Benutzungsordnung, soweit aufgrund anderer Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird.

(2) Die Nutzung kann an Auflagen gebunden werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Form der Nutzung besteht nicht.

(3) Die Nutzung ist ganz oder für Teile des Archivguts zu versagen, wenn

  1. schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter, auch unter Berücksichtigung von § 9 Absatz 3, beeinträchtigt werden könnten,
  2. der Erhaltungszustand des Archivguts eine Nutzung nicht zulässt,
  3. eine Vorschrift über Geheimhaltung verletzt würde,
  4. ein nicht vertretbarer Aufwand entstehen würde oder
  5. Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Kirche gefährdet würde.

(4) Gesetzliche Zugangsrechte und Vereinbarungen mit Eigentümern privaten Archivguts bleiben unberührt.

(5) Betroffenen ist auf Antrag nach Maßgabe des kirchlichen Rechts (Canon 487 § 2 und Canon 491 § 3 CIC, § 13 KDO) und von Absatz 2 aus dem Archivgut Auskunft zu erteilen oder Einsicht in dieses zu gewähren, soweit es sich auf ihre Person bezieht. Die Entscheidung hierüber trifft das zuständige Archiv.

(6) Die abliefernde Stelle oder ihre Funktions- und Rechtsnachfolger haben das Recht, Archivgut, das aus ihren Unterlagen gebildet wurde, zu nutzen. Dies gilt nicht für personenbezogene Daten, die aufgrund einer Rechtsvorschrift hätten gesperrt oder gelöscht werden müssen.

(7) Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, von einem Druckwerk oder einer elektronischen Publikation im Sinne von § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek in der jeweils geltenden Fassung, das unter wesentlicher Verwendung von Archivgut verfasst oder erstellt wurde, nach Erscheinen dem zuständigen Archiv unaufgefordert ein Belegexemplar unentgeltlich abzuliefern.

§ 9 Schutzfristen

(1) Die Schutzfristen werden ab dem Schlussdatum der jeweiligen Archivalieneinheit berechnet.

(2) Die Nutzung von Archivgut, für das nachfolgend keine spezielle Regelung getroffen ist, ist zulässig nach Ablauf einer Schutzfrist von 40 Jahren.

(3) Für Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine oder mehrere natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut), beträgt die Schutzfrist ebenfalls 40 Jahre. Sie endet jedoch nicht vor Ablauf von

  1. 30 Jahren nach dem Tod der betroffenen Person oder der letztverstorbenen von mehreren Personen, deren Todesjahr dem Archiv bekannt ist,
  2. 120 Jahren nach der Geburt der betroffenen Person oder der Geburt der letztgeborenen von mehreren Personen, deren Todesjahr dem Archiv nicht bekannt ist,
  3. 70 Jahren nach Entstehung der Unterlagen, wenn weder das Todes- noch das Geburtsjahr der betroffenen Person oder einer der betroffenen Personen dem Archiv bekannt sind.

(4) Für Archivgut, das besonderen kirchlichen oder staatlichen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, beträgt die Schutzfrist 60 Jahre.

(5) Für bischöfliche Amtsakten und Nachlässe beträgt die Schutzfrist 60 Jahre.

(6) Die Schutzfristen gelten nicht für solche Unterlagen, die bereits veröffentlicht wurden bzw. schon bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren.

(7) Für personenbezogenes Archivgut betreffend Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter sowie Personen der Zeitgeschichte gelten die Schutzfristen gemäß Absatz 3 nur, sofern deren Privatsphäre betroffen ist.

(8) Die Schutzfristen gelten auch für die Nutzung durch kirchliche Stellen, sofern es sich nicht um die abliefernde Stelle handelt.

§ 10 Verkürzung von Schutzfristen

(1) Die Nutzung von Archivgut, das noch Schutzfristen unterliegt, kann auf Antrag in besonders begründeten Fällen durch den Ortsordinarius genehmigt werden, wenn

  1. bei personenbezogenem Archivgut die Betroffenen schriftlich in die Nutzung eingewilligt haben, oder
  2. die Nutzung zu benannten wissenschaftlichen Zwecken oder zur Wahrnehmung rechtlichen Interesses erfolgt und dabei sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden, oder
  3. dies im überwiegenden kirchlichen Interesse liegt.
Bei Unterlagen mit personenbezogenen Daten, deren Speicherung unzulässig war, ist eine Verkürzung von Schutzfristen unzulässig.

(2) Anträge auf Verkürzung von Schutzfristen sind über das zuständige Archiv an den Ortsordinarius zu richten. Die Vorprüfung des Antrags übernimmt das Diözesanarchiv, das seinerseits Sachverständige beiziehen kann. Die Entscheidung des Ortsordinarius wird dem Antragsteller durch das Archiv mitgeteilt.

(3) Einmal gegenüber einem Wissenschaftler zugänglich gemachtes Archivgut ist auf begründeten Antrag unter Berücksichtigung der Voraussetzungen von Absatz 1 auch anderen Wissenschaftlern zugänglich zu machen.

§ 11 Veröffentlichung

Die Archive sind berechtigt, Archivgut sowie die dazugehörigen Findmittel unter Wahrung der schutzwürdigen Belange Betroffener und der Rechte Dritter zu veröffentlichen. § 8 Absatz 3, § 9 und § 10 gelten entsprechend.

§ 12 Diözesanarchiv

(1) Das Diözesanarchiv archiviert das Archivgut der erzbischöflichen Kurie sowie der in § 1 genannten Stellen, die ihr Archivgut an das Diözesanarchiv übergeben haben.

(2) Das Erzbischöfliche Generalvikariat nimmt die Aufsicht des Diözesanbischofs über alle gemäß § 1 Absatz 1 zugeordneten kirchlichen Archive wahr. Im Rahmen dieser Fachaufsicht prüft oder veranlasst es die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Archivierungsmaßnahmen (Art und Weise der Aufgabenerfüllung) und koordiniert im Rahmen der Geschäftsverteilung die erforderliche Einbindung weiterer Organisationseinheiten. Insbesondere bei Entscheidungen über die Unterbringung des Archivs, die Übergabe an ein anderes kirchliches Archiv, die Abgabe von Archivgut sowie bei größeren Ordnungs- und Verzeichnungsarbeiten und der Beauftragung ehrenamtlicher Personen ist das Erzbischöfliche Generalvikariat gutachtlich hinzuzuziehen.

(3) Die Einführung einer elektronischen Aktenverwaltung in den in § 1 Absatz 1 genannten Stellen bedarf der schriftlichen Zustimmung durch den Generalvikar.

(4) Das Erzbischöfliche Generalvikariat nimmt Aufgaben im Rahmen der archivarischen Aus- und Fortbildung wahr.

§ 13 Ermächtigungen

Die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Regelungen trifft der Generalvikar. Er legt insbesondere fest:

  1. Einzelheiten der Sicherung und Veröffentlichung sowie Nutzung des Archivguts einschließlich der für die Nutzung zu erhebenden Gebühren und Auslagen,
  2. gesonderte technische und organisatorische Maßnahmen.

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Anordnung tritt am 1.4.2014 in Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche vom 15.11.1988 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück, Bd. 47, Nr. 18, Art. 144, S. 124 f., v. 18.11.1988) und die Richtlinien für die Erhaltung und Verwaltung der kirchlichen Archive in Deutschland vom 16.12.1968 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück, Bd. 37, Nr. 22, Art. 227, S. 165 f., v. 19.12.1968) außer Kraft.

L. S.

Hamburg, den 7. März 2014

Dr. Werner Thissen
Erzbischof von Hamburg

7. Architektenvertrag - Muster

Schlagwörter: Bauwesen, Baurecht, HOAI

Inkrafttreten: 01.01.2010
8. Ausbildungsordnung für den Ständigen Diakonat im Erzbistum Hamburg

Schlagwörter: Diakone, Diakonat

Inkrafttreten: 01.05.2019

Ausbildungsordnung für den Ständigen Diakonat im Erzbistum Hamburg

Vom 5. April 2019

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 25. Jg., Nr. 4, Art. 51, S. 68 f., v. 23. April 2019)

- Amtliche Lesefassung -

§ 1 Ziele und Elemente der Ausbildung des Diakons mit Zivilberuf. (1) Im Erzbistum Hamburg findet die Ausbildung von Diakonen mit Zivilberuf statt.

(2) Die Ausbildung von Diakonen mit Zivilberuf dauert in der Regel vier Jahre bis zur Weihe, an die sich eine zweijährige Berufseinführung anschließt. Ausbildung und Berufseinführung greifen inhaltlich ineinander, sie finden berufsbegleitend statt.

(3) Die wesentlichen Elemente der Ausbildung sind die Förderung und Entfaltung der Spiritualität des Diakons, die Grundlegung, Vertiefung und fortlaufende Ergänzung des theologischen Wissens sowie die Vermittlung, Einübung und Weiterentwicklung diakonisch-pastoraler Kompetenzen. Die entsprechenden Ausbildungseinheiten finden in monatlichen Studientreffen statt und ergänzen sich gegenseitig. Der Bildungsprozess insgesamt wie auch die einzelnen Elemente der Bildung werden auf den spezifischen Dienst des Diakons, wie ihn die Ordnung für den Ständigen Diakonat im Erzbistum Hamburg beschreibt, ausgerichtet.

(4) Die theologische Ausbildung entspricht dem Grund- und Aufbaukurs von „Theologie im Fernkurs“ der Domschule Würzburg. Für die Ausbildung wird der erfolgreiche Abschluss der aktuellen Ausgabe vom Grundkurs „Theologie im Fernkurs“ der Domschule Würzburg vorausgesetzt. Erfolgreich abgeschlossene theologische Studien an einer Hochschule oder Universität werden auf die theologische Ausbildung angerechnet, es kann im Einzelfall von einer erneuten Prüfung abgesehen werden.

(5) Den diakonal-praktischen Schwerpunkt der Ausbildung bildet das diakonische Jahresprojekt. Es wird in der Regel im dritten Ausbildungsjahr in Absprache mit dem Referenten für die Ausbildung vom Bewerberinitiiert und geleitet. Das Projekt als ein komplexes pastorales Umsetzungsformat wird in thematischen Studieneinheiten vorbereitet und im Rahmen der fortgeführten Ausbildungstreffen insbesondere durch gemeinsame Supervision begleitet. Ziel des Jahresprojekts ist die Erprobung und Einübung konkret diakonischer Praxis im realistischen Kontext von Koordination, Kooperation und Leitungsverantwortung.

(6) Weitere Inhalte der Ausbildung beziehen sich auf die homiletische, die pastoral-liturgische und kirchenrechtliche Ausbildung.

(7) Ein Ausbildungsorganigramm, das eine Übersicht über die jährlichen Studienthemen gibt, wird den Diakonatsbewerbern zu Beginn ihres Ausbildungskurses ausgehändigt.

§ 2 Inkrafttreten. Diese Ordnung tritt am 1. Mai 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Aus- und Fortbildungsordnung für den Ständigen Diakonat im Erzbistum Hamburg (Anhang I) (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 14. Jg., Nr. 2, Art. 15, S. 13 ff., v. 15. Februar 2008) außer Kraft.

Hamburg, den 5. April 2019

L. S.

Dr. Stefan Heße
- Erzbischof von Hamburg -

9. Ausführungsbestimmungen zum Ernennungsverfahren der beisitzenden Richter am Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgericht mit Sitz in Hamburg

Schlagwörter: Arbeitsrecht, Gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht, GKAG

Inkrafttreten: 01.03.2015

Ausführungsbestimmungen zum Ernennungsverfahren der beisitzenden Richter am Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgericht mit Sitz in Hamburg

Vom 27. Februar 2015

(Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 21. Jg., Nr. 4, Art. 53, S. 52 ff., v. 27. März 2015)

- Amtliche Lesefassung –

Auf Grund des § 4 Absatz 2 des Dekretes über die Errichtung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichtes erster Instanz für die (Erz-)Bistümer Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Hamburg, Hildesheim, Magdeburg, Osnabrück und den Oldenburgischen Teil des Bistums Münster vom 11./25. April 2005 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 11. Jg., Nr. 8, Art. 91, S. 135 f., v. 8. Juli 2005), geändert am 25.6.2010 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 16. Jg., Nr. 7, Art. 73, S. 104 f., v. 30. Juni 2010)1 erlassen die (Erz-)Bischöfe der (Erz-)Bistümer Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Hamburg, Hildesheim, Magdeburg, Osnabrück sowie der Bischöfliche Offizial des Offizialatsbezirks Oldenburg folgende gleichlautende Ausführungsbestimmungen:

§ 1 Organisationsbezirke

(1) Hiermit werden zum Zwecke der Bestellung der beisitzenden Richter2 drei Organisationsbezirke gebildet:

  1. Organisationsbezirk West, bestehend aus den Bistümern Hildesheim und Osnabrück sowie dem Offizialatsbezirk Oldenburg;
  2. Organisationsbezirk Mitte, bestehend aus den (Erz-)Bistümern Erfurt, Hamburg und Magdeburg;
  3. Organisationsbezirk Ost, bestehend aus den (Erz-)Bistümern Berlin, Dresden-Meißen und Görlitz.

(2) Jeder Organisationsbezirk legt nach vorheriger Abstimmung zwischen den Beteiligten des jeweiligen Organisationsbezirkes für die Dauer des Ernennungsverfahrens fest, welches (Erz)Bistum einschließlich des Offizialatsbezirks Oldenburg für die dem jeweiligen Organisationsbezirk obliegenden Aufgaben zuständig ist (federführende Stelle).

§ 2 Dienstgeberseite

(1) Die federführende Stelle des Organisationsbezirks West fordert die Dienstgeberseite der Regionalkommission Nord der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes auf, einen Vertreter aus einer Einrichtung der Caritas, die zum beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber ernannt werden soll, zu nominieren und ihr diese Nominierung mitzuteilen.

(2) Die federführende Stelle des Organisationsbezirks Mitte fordert die Dienstgeberseite der Regionalkommission Ost der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes auf, einen Vertreter aus einer Einrichtung der Caritas, die zum beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber ernannt werden soll, zu nominieren und ihr diese Nominierung mitzuteilen.

(3) Die federführende Stelle des Organisationsbezirks Ost fordert die Dienstgeberseite der Regionalkommission Ost der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes auf, einen Vertreter aus einer Einrichtung der Caritas, die zum beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber ernannt werden soll, zu nominieren und ihr diese Nominierung mitzuteilen.

(4) Nach Eingang der jeweiligen Nominierung gemäß der Absätze 1 bis 3 bei der jeweiligen federführenden Stelle teilt diese den jeweiligen Nominierten den drei Domkapiteln3 als Konsultorenkollegien des jeweiligen Organisationsbezirks mit; diese sind an die jeweilige Nominierung gebunden. Zugleich fordert die federführende Stelle des jeweiligen Organisationsbezirks die drei Domkapitel als Konsultorenkollegien des jeweiligen Organisationsbezirks auf, ihr neben der nominierten Person eine weitere Person mitzuteilen, die die zum jeweiligen Organisationsbezirk gehörenden drei Domkapitel als Konsultorenkollegien gemeinsam nach vorheriger Abstimmung untereinander dem Erzbischof von Hamburg als beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber zur Ernennung vorschlagen möchten. Anschließend teilt die jeweilige federführende Stelle dem Erzbischof von Hamburg die zwei zur Ernennung vorzuschlagenden Kandidaten zu Händen der Rechtsabteilung im Erzbischöflichen Generalvikariat in Hamburg mit; dabei ist kenntlich zu machen, welcher der Vorschläge auf der Nominierung durch die Dienstgeberseite der jeweiligen Regionalkommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes beruht.

(5) Mit der Abgabe jedes Vorschlags gemäß den vorstehenden Absätzen ist eine von der zur Ernennung vorgeschlagenen Person unterschriebene Erklärung über das Vorliegen der Ernennungsvoraussetzungen gemäß § 18 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung - KAGO - sowie über die Bereitschaft zur Annahme des Richteramtes beizufügen.

§ 3 Mitarbeiterseite

(1) Die federführende Stelle des Organisationsbezirks West fordert die jeweiligen Mitarbeiterseiten der Regionalkommission Nord und der Regionalkommission Ost der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes auf, ihr gegenüber gemeinsam nach vorheriger Abstimmung untereinander einen Vertreter aus einer Einrichtung der Caritas zum beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter zu nominieren. Nach Eingang der Nominierung teilt die federführende Stelle des Organisationsbezirks West den Nominierten den neun Vorständen der diözesanen Arbeitsgemeinschaften für Mitarbeitervertretungen (DiAGMAVen) der beteiligten (Erz)-Bistümer sowie des Offizialatsbezirks Oldenburg4 mit; diese sind an die Nominierung gebunden. Zugleich fordert die federführende Stelle des Organisationsbezirks West die Vorstände der DiAG-MAVen auf, der federführenden Stelle neben der nominierten Person zwei weitere Personen mitzuteilen, die sie gemeinsam nach vorheriger Abstimmung untereinander dem Erzbischof von Hamburg als beisitzende Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter zur Ernennung vorschlagen möchten. Anschließend teilt die federführende Stelle dem Erzbischof von Hamburg die drei zur Ernennung vorzuschlagenden Kandidaten zu Händen der Rechtsabteilung im Erzbischöflichen Generalvikariat in Hamburg mit; dabei ist kenntlich zu machen, welcher der Vorschläge auf der gemeinsamen Nominierung durch die Mitarbeiterseiten der Regionalkommissionen Nord und Ost beruht.

(2) Die federführende Stelle des Organisationsbezirks Ost fordert die jeweiligen Mitarbeiterseiten der Regionalkommission Nord und der Regionalkommission Ost der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes auf, ihr gegenüber gemeinsam nach vorheriger Abstimmung untereinander einen Vertreter aus einer Einrichtung der Caritas zum beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter zu nominieren. Nach Eingang der Nominierung teilt die federführende Stelle des Organisationsbezirks Ost den Nominierten den jeweiligen Mitarbeiterseiten der Regional-KODA Nord-Ost, der Regional-KODA Osnabrück/Vechta sowie der Bistums-KODA Hildesheim mit; diese sind an die Nominierung gebunden. Zugleich fordert die federführende Stelle des Organisationsbezirks Ost die jeweiligen Mitarbeiterseiten der Regional-KODA Nord-Ost, der Regional-KODA Osnabrück/Vechta sowie der Bistums-KODA Hildesheim auf, der federführenden Stelle neben der nominierten Person zwei weitere Personen mitzuteilen, die sie gemeinsam nach vorheriger Abstimmung untereinander dem Erzbischof von Hamburg als beisitzende Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter zur Ernennung vorschlagen möchten. Anschließend teilt die federführende Stelle dem Erzbischof von Hamburg die drei zur Ernennung vorzuschlagenden Kandidaten zu Händen der Rechtsabteilung im Erzbischöflichen Generalvikariat in Hamburg mit; dabei ist kenntlich zu machen, welcher der Vorschläge auf der gemeinsamen Nominierung durch die Mitarbeiterseiten der Regionalkommissionen Nord und Ost beruht.

(3) Mit der Abgabe jedes Vorschlags gemäß den Absätzen 1 und 2 ist eine von der zur Ernennung vorgeschlagenen Person unterschriebene Erklärung über das Vorliegen der Ernennungsvoraussetzungen gemäß § 18 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2 KAGO sowie über die Bereitschaft zur Annahme des Richteramtes beizufügen.

§ 4 Verfahrensdauer und Anzeigepflicht

Alles ist so rechtzeitig zu organisieren, dass der Rechtsabteilung im Erzbischöflichen Generalvikariat in Hamburg alle zur Ernennung erforderlichen Unterlagen zur Ausfertigung der Ernennungsurkunden für den Erzbischof von Hamburg spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit der jeweils amtierenden Richter vorliegen. Zu diesem Zwecke sind die federführenden Stellen der Rechtsabteilung im Erzbischöflichen Generalvikariat in Hamburg bis spätestens neun Monate vor Ablauf der Amtszeit der jeweils amtierenden Richter anzuzeigen.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. März 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen zu § 4 Abs. 1 des Dekretes über die Errichtung des gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichtes 1. Instanz mit Sitz in Hamburg vom 25. April 2005 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 11. Jg., Nr. 8, Art. 92, S. 136 ff., v. 8. Juli 2005) außer Kraft.

Hamburg, den 27. Februar 2015

L. S.

Ansgar Thim
- Diözesanadministrator –

Dieselben Regelungen setzen die (Erz-)Bischöfe von Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Hamburg, Hildesheim, Magdeburg und Osnabrück sowie der Bischöfliche Offizial und Weihbischof des Oldenburgischen Teils des Bistums Münster gleichzeitig in Kraft.

Hamburg, den 27. Februar 2015

Das Erzbischöfliche Generalvikariat

Fußnoten:

1. Anmerkung der Redaktion: Das Errichtungsdekret wurde ebenfalls am 27.2.2015 geändert (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 21. Jg., Nr. 4, Art. 52, S. 52, v. 27. März 2015)

2. Lediglich aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird ausschließlich die männliche Form verwendet.

3. Für den Offizialatsbezirk Oldenburg ist das Domkapitel als Konsultorenkollegium des Bistums Münster zu beteiligen.

4. Für den Offizialatsbezirk Oldenburg ist der Vorstand der DiAG-MAV des Bistums Münster zu beteiligen.

10. Ausführungsbestimmungen zur Rahmenordnung - Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz

Schlagwörter: Prävention, Missbrauch, sexualisierte Gewalt

Inkrafttreten: 30.09.2020

Ausführungsbestimmungen zur Rahmenordnung - Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz

Vom 15. September 2020

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 26. Jg., Nr. 9, Art. 100, S. 121 ff., v. 22. September 2020), geändert

  • am 24. August 2021 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg., Nr. 8, Art. 96, S. 169 f., v. 30. August 2021)

- Amtliche Lesefassung -

Mit Erlass der Rahmenordnung - Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz vom 18./28. November 2019 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 25. Jg., Nr. 11, Art. 127, S. 171 ff., v. 18. Dezember 2019) sind gemäß Ziffer 7 der vorgenannten Rahmenordnung folgende diözesane Regelungen außer Kraft getreten:

  • Ordnung zur Prävention von sexualisierter Gewalt an Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Erzbistum Hamburg (PrävO) vom 14. Juni 2012 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 18. Jg., Nr. 6, Art. 73, S. 77 ff., v. 15. Juni 2012), zuletzt geändert am 8. Februar 2018 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 24. Jg., Nr. 2, Art. 30, S. 59 f., v. 22. Februar 2018),
  • das Gesetz über den Nachweis besonderer Eignungsvoraussetzungen im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Erzbistum Hamburg vom 30. September 2010 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 16. Jg., Nr. 10, Art. 108, S. 149 ff., v. 15. Oktober 2010), zuletzt geändert am 22. April 2020 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 26. Jg., Nr. 5, Art. 54, S. 57 ff., v. 28. April 2020),
  • die Instruktionen des Generalvikars gemäß § 3 Abs. 2 der Ordnung zur Prävention von sexualisierter Gewalt an Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Erzbistum Hamburg (PrävO) vom 16. Juni 2012 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 18. Jg., Nr. 6, Art. 76, S. 84 ff., v. 15. Juni 2012), zuletzt geändert am 8. Februar 2018 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 24. Jg., Nr. 2, Art. 31, S. 61 f., v. 22. Februar 2018) sowie
  • die Richtlinie über die Förderung der Maßnahmen zur Qualifizierung nach der Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Erzbistum Hamburg (PrävO) (RL-FöPräv) vom 28. Februar 2013 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 19. Jg., Nr. 3, Art. 35, S. 43 ff., v. 15. März 2013), zuletzt geändert am 8. Februar 2018 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 24. Jg., Nr. 2, Art. 31, S. 61 f., v. 22. Februar 2018).
Gemäß Ziffer 6 der Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz vom 18./28. November 2019 werden hiermit die folgenden Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Hamburg erlassen:

1. Ausführungsbestimmung zu Ziffer 1.2 [Beschäftigte im kirchlichen Dienst]. Beschäftigte im kirchlichen Dienst sind über die in Ziffer 1.2 der Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz genannten Personen auch Honorarkräfte, Mehraufwandsentschädigungskräfte und andere vergleichbar tätige Personen.

2. Ausführungsbestimmungen zu Ziffer 3.1 [Personalauswahl und -entwicklung]. (1) Kirchliche Rechtsträger haben hinsichtlich der persönlichen Eignung insbesondere sicherzustellen, dass keine Beschäftigten im kirchlichen Dienst, die in kirchlichen Einrichtungen mit Kindern, Jugendlichen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen arbeiten oder diese ausbilden oder betreuen, eingesetzt werden, die rechtskräftig wegen einer in § 72a Absatz 1 SGB VIII genannten Straftat verurteilt worden sind oder gegen die insoweit ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt wird.

(2) Die Träger der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit einschließlich der Arbeit mit schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen sind gehalten, bei der Auswahl von in diesem Bereich eingesetzten Ehrenamtlichen eine größtmögliche Sorgfalt im Hinblick auf die Geeignetheit dieser Personen anzuwenden.

(3) Der Einsatz von Ehrenamtlichen bei der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger in der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen setzt in der Regel eine nachgewiesene Schulung (z. B. Juleica) voraus, die der Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen dient.

3. Ausführungsbestimmungen zu Ziffer 3.1.1 [Erweitertes Führungszeugnis]. (1) Kirchliche Rechtsträger haben sich bei der Einstellung und in regelmäßigem Abstand von fünf Jahren von den eingesetzten Beschäftigten im kirchlichen Dienst ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen zu lassen.

(2) Ehrenamtlich tätige Personen sind zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verpflichtet, wenn deren Tätigkeit nach Art und Intensität des Kontaktes mit Kindern, Jugendlichen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen nach Einschätzung des Rechtsträgers oder gemäß einer Vereinbarung nach § 72 a SGB VIII dies erforderlich macht. Die Bescheinigung über die ehrenamtliche Tätigkeit enthält die Aufforderung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses, die entsprechend den jeweiligen rechtlichen Bestimmungen zu einer kostenfreien Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses berechtigt.

(3) Die erweiterten Führungszeugnisse werden nur zur Einsichtnahme vorgelegt.

(4) Von den eingesehenen Daten vorgelegter erweiterter Führungszeugnisse darf nur der Umstand, dass Einsicht in ein erweitertes Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des erweiterten Führungszeugnisses und die Information erhoben werden, ob die das erweiterte Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in § 72a Absatz 1 SGB VIII genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Die erhobenen Daten dürfen nur gespeichert, verändert und genutzt werden, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit bei dem kirchlichen Rechtsträger wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen.

(5) Den zur Vorlage einer erweiterten Führungszeugnis Verpflichteten sind die durch die Beantragung und Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses entstandenen Kosten zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn das Zeugnis im Rahmen einer Einstellungsbewerbung erstmalig vorgelegt wird. Die Höhe der Kosten ist in geeigneter Form zu belegen.

4. Ausführungsbestimmungen zu Ziffer 3.1.2 [Selbstauskunftserklärung]. (1) Beschäftigte im kirchlichen Dienst, die in der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit einschließlich der Arbeit mit schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen eingesetzt sind, sind verpflichtet, zu Beginn ihrer Tätigkeit eine schriftliche Erklärung nach amtlichem Muster nach Anlage 1 (Selbstauskunftserklärung) abzugeben, dass ihrer Kenntnis nach kein Ermittlungsverfahren wegen einer der in § 72 a Absatz 1 SGB VIII genannten Straftatbestände gegen sie eingeleitet und kein solches Verfahren gegen sie eingestellt worden ist.

(2) Ehrenamtliche, die nach Ziffer 3.1.1 Satz 2 der Rahmenordnung - Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verpflichtet sind, sind ebenfalls zur Vorlage einer Selbstauskunftserklärung nach Anlage 1 verpflichtet.

(3) Ehrenamtliche, die kein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen brauchen, sind zur Abgabe einer Selbstauskunftserklärung nach amtlichem Muster nach Anlage 2 verpflichtet, dass sie nicht wegen einer der in § 72 a Absatz 1 SGB VIII genannten Straftatbestände verurteilt worden sind und ihrer Kenntnis nach auch insoweit kein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet und kein solches Verfahren gegen sie eingestellt worden ist.

(4) Selbstauskunftserklärungen sind zu den Akten zu nehmen.

5. Ausführungsbestimmung zu Ziffer 3.1.3 [Dritte]. Personen, die lediglich einmalig für einen kirchlichen Rechtsträger tätig werden, haben bei Abschluss des Vertrages eine Selbstauskunftserklärung nach Anlage 1 abzugeben.

6. Ausführungsbestimmungen zu Ziffern 3.6. Für die finanzielle Förderung von Präventionsschulungen gelten die Regelungen gemäß Anlage 3.

7. Geltung. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesen Ausführungsbestimmungen bei der Bezugnahme auf natürliche Personen ausschließlich die maskuline Form verwendet. Die Ausführungsbestimmungen gelten für alle natürlichen Personen gleich welchen Geschlechts.

8. Inkrafttreten. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 30. September 2020 in Kraft.

Hamburg, den 15. September 2020

L. S.

Dr. Stefan Heße
Erzbischof von Hamburg

Anlage 1
(zu Ziffer 4 Absatz 1 und 2 sowie zu Ziffer 5)

Selbstauskunftserklärung für hauptamtlich Beschäftigte im kirchlichen Dienst, Ehrenamtliche und Dritte,
die zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verpflichtet sind

(Nachname, Vorname, Geburtsdatum)

(Beschäftigungs- oder Auftragsverhältnis, Rechtsträger)

Hiermit erkläre ich in Ergänzung zu dem von mir vorgelegten erweiterten polizeilichen Führungszeugnis, dass ich keine Kenntnis von einem gegen mich eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen eines der Straftatbestände nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs (StGB) oder der Einstellung eines solchen Verfahrens habe.

Hinweis: Ich habe zur Kenntnis genommen, dass ich nach Ziffer 3.1.2 der Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz verpflichtet bin, den Rechtsträger bei Kenntnis über die Einleitung eines in Bezug auf die vorgenannten Straftatbestände erfolgenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens unverzüglich Mitteilung zu machen.

(Ort, Datum, Unterschrift)

Anlage 2
(zu Ziffer 4 Absatz 3)

Selbstauskunftserklärung für Ehrenamtliche,
die kein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen

(Nachname, Vorname, Geburtsdatum)

(Rechtsträger)

Hiermit erkläre ich als Ehrenamtliche_r im Erzbistum Hamburg in der kirchlichen Arbeit mit Kindern, Jugendlichen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, dass ich nicht wegen eines der Straftatbestände nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs (StGB) verurteilt worden bin und nach meiner Kenntnis auch kein Ermittlungsverfahren insoweit gegen mich eingeleitet worden ist.

Hinweis: Ich habe zur Kenntnis genommen, dass ich nach Ziffer 3.1.2 der Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz verpflichtet bin, den Rechtsträger bei Kenntnis über die Einleitung eines in Bezug auf die vorgenannten Straftatbestände erfolgenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens unverzüglich Mitteilung zu machen.

(Ort, Datum, Unterschrift)

Anlage 3
(zu Ziffer 6)

Richtlinie über die Förderung von Präventionsschulungen nach der Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz

1. Geltungsbereich. Diese Richtlinie gilt für Präventionsschulungen von hauptamtlich als auch ehrenamtlich Mitarbeitenden kirchlicher Rechtsträger zum Zweck der Erst- und Requalifizierung.

2. Voraussetzungen für die Gewährung von Förderung. (1) Kirchliche Rechtsträger erhalten zur Unterstützung von Präventionsschulungen nach Ziffer 3.6 der Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz auf Antrag vom Erzbistum Hamburg im Rahmen des jeweils geltenden Diözesanwirtschaftsplanes eine finanzielle Förderung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.

(2) Förderungen werden nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
a) Der kirchliche Rechtsträger setzt in seinen Einrichtungen die in der jeweiligen Fassung geltende

  • Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz vom 18./28. November 2019 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 25. Jg., Nr. 11, Art. 127, S. 171 ff., v. 18. Dezember 2019) und
  • die Ausführungsbestimmungen zur Rahmenordnung - Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz vom 15. September 2020 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 26. Jg., Nr. 9, Art. 100, S. 121 ff., v. 22. September 2020) um. Kirchliche Rechtsträger, die nicht der erzbischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, oder sonstige Rechtsträger werden nur dann als förderungswürdig anerkannt, wenn sie sich zur Anwendung der in Satz 1 genannten Regelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung in ihrer Satzung oder in ihren Statuten verpflichten.

b) Das jeweilige institutionelle Schutzkonzept des kirchlichen Rechtsträgers nach Ziffer 3 der Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz wird durch die Präventionsbeauftragte des Erzbistums Hamburg, Leitung des Referats Prävention und Intervention als zuständiger Fachstelle anerkannt und anschließend dieses Schutzkonzept durch den kirchlichen Rechtsträger für seine Einrichtung als rechtsverbindlich erklärt.

c) Der kirchliche Rechtsträger belegt prüffähig, dass die von der Präventionsbeauftragten des Erzbistums Hamburg, Leitung Referat Prävention und Intervention vorgegebenen Schulungsinhalte in den Schulungen, auf die sich sein Antrag auf Förderung bezieht, eingehalten werden.

d) Die Präventionsschulung erfolgt für hauptamtlich Mitarbeitende durch einen beim Erzbistum Hamburg akkreditierten Dienstleister, für ehrenamtlich Mitarbeitende durch Multiplikatoren des Erzbistums Hamburg.

3. Umfang der Förderung. Der Umfang der finanziellen Förderung beträgt
a) bei den kirchlichen juristischen Personen auf Diözesanebene (Erzbistum Hamburg, Erzbischöflicher Stuhl zu Hamburg, Metropolitankapitel) sowie den Pfarreien und den katholischen Kindertageseinrichtungen im Erzbistum Hamburg 100 Prozent der Kosten der Präventionsschulungen,
b) bei allen anderen kirchlich anerkannten Rechtsträgern einen Pauschalbetrag in Höhe von 10,00 Euro pro Teilnehmer bei einer eintägigen Präventionsschulung oder einen Pauschalbetrag in Höhe von 20,00 Euro pro Teilnehmer bei einer zweitägigen Präventionsschulung.

4. Antrag auf Förderung, Abrechnung. (1) Anträge auf eine finanzielle Förderung nach dieser Richtlinie sind unter Verwendung des kirchenamtlichen Antragsmusters bis zwei Wochen vor Beginn der Präventionsschulung an die Präventionsbeauftragte des Erzbistums Hamburg, Leitung Referat Prävention und Intervention zu richten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Abrechnung einer zuvor genehmigten und durchgeführten Schulung mit der Maßgabe, dass die Abrechnung bis zu zwei Wochen nach der Schulung erfolgt. Als Verwendungsnachweis sind insbesondere die im kirchenamtlichen Antragsmuster nach Absatz 1 aufgeführten Belege vorzulegen, insbesondere die vollständige Liste der Teilnehmenden unter maschinenschriftlicher Auflistung ihrer Vor- und Zunamen nebst deren eigenhändiger Unterschrift sowie die schriftliche Teilnahmebestätigung durch die Schulenden. Zum Verwendungsnachweis gehören außerdem die Nachweise nach Ziffer 2 Absatz 2.

(3) Die Entscheidung über die finanzielle Förderung nach dieser Richtlinie durch das Erzbistum Hamburg ergeht durch schriftlichen Bescheid.

5. Prüfungsrecht, Bestandskraft von Förderbescheiden. (1) Bei der Prüfung der Abrechnungsunterlagen kann das Erzbistum Hamburg jederzeit Einsicht in Unterlagen der Präventionsschulungen nehmen und Auskünfte verlangen.

(2) Die Regelungen der §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten gelten entsprechend.

11. Ausführungsbestimmungen zur Rahmenordnung über die Führung von Personalakten und Verarbeitung von Personalaktendaten von Klerikern und Kirchenbeamten (Personalaktenordnung) für Ausbildungsakten von Alumnen in den Priesterseminaren

Schlagwörter: Arbeitsrecht, Datenschutz, KDG

Inkrafttreten: 01.02.2023

Ausführungsbestimmungen zur Rahmenordnung über die Führung von Personalakten und Verarbeitung von Personalaktendaten von Klerikern und Kirchenbeamten (Personalaktenordnung) für Ausbildungsakten von Alumnen in den Priesterseminaren

Vom 6. Januar 2023

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 29. Jg., Nr. 1, Art. 4, S. 12 ff., v. 31. Januar 2023)

- Amtliche Lesefassung -

Hiermit werden gemäß § 22 der Rahmenordnung über die Führung von Personalakten und Verarbeitung von Personalaktendaten von Klerikern und Kirchenbeamten (Personalaktenordnung) (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg., Nr. 11, Art. 133, S. 226 ff., v. 26. November 2021) die nachfolgenden Ausführungsbestimmungen zur Rahmenordnung über die Führung von Personalakten und Verarbeitung von Personalaktendaten von Klerikern und Kirchenbeamten (Personalaktenordnung) für Ausbildungsakten von Alumnen in den Priesterseminaren zum Zweck einer einheitlichen und rechtssicheren Führung von Ausbildungsakten der Alumnen und der Transparenz der Ausbildung in den diözesanen oder überdiözesanen Priesterseminaren erlassen.

§ 1 Geltungsbereich. (1) Für alle Seminaristen als Kandidaten gemäß § 3 lit. b) der Personalaktenordnung, einschließlich aller Bewerber für den priesterlichen Dienst, die in ein Propädeutikum aufgenommen wurden, ist nach § 4 Absatz 1 und 2 der Personalaktenordnung eine Personalakte zu führen.

(2) Sie ist nach § 4 der Personalaktenordnung in der Personalabteilung der zuständigen (Erz)Diözese zu führen, in welcher der Bewerber als Alumnus durch den Diözesanbischof in das Priesterseminar aufgenommen wurde.

§ 2 Begriffsbestimmungen. (1) „Bewerber“ sind Personen, die die Aufnahme als Alumnus in das Priesterseminar beantragt haben.

(2) „Seminaristen“ sind Bewerber, die als Alumnus durch den Diözesanbischof oder seinen Beauftragten in das Priesterseminar oder in die entsprechende Ausbildungseinrichtung aufgenommen sind bis zur Aufnahme in den Klerikerstand.

(3) „Ausbildungsakte“ ist eine Teilakte der Personalakte gemäß § 7 Absatz 5 der Personalaktenordnung für den Zeitraum bis zur Priesterweihe.

(4) Akten, die im Rahmen der Ausbildung nach der Priesterweihe bis zum Pfarrexamen oder dem Abschluss der Ausbildung (II. Dienstprüfung) geführt werden, sind ebenfalls Teilakten der Personalakte gemäß § 7 Absatz 5. Sie sind von diesen Ausführungsbestimmungen nicht erfasst, für sie gelten die Bestimmungen der Personalaktenordnung.

§ 3 Aufnahme als Alumnus. (1) Jeder Bewerber als Alumnus hat einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme ins Priesterseminar an den jeweiligen Diözesanbischof zu stellen.

(2) Wenn es Anhaltspunkte gibt, dass der Bewerber seinen Verpflichtungen zur Angabe von bereits erfolgten Bewerbungen oder der Entlassung aus bzw. dem Abbruch der Ausbildung in einem anderen Seminar nicht nachgekommen ist, darf der Diözesanbischof oder sein Bevollmächtigter bei den anderen Priester-seminaren, Ordensinstituten, Gesellschaften des apostolischen Lebens, einem Säkularinstitut oder einer sonstigen geistlichen Gemeinschaft im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz Nachforschungen anstellen und hat ein Zeugnis anzufordern*. Der Bewerber ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der Antragstellung auf Aufnahme in das Priesterseminar schriftlich darüber zu informieren, dass sowohl alle Bewerber, die nach ausführlicher Prüfung abgelehnt werden, als auch Seminaristen, die ihre Ausbildung abbrechen, gemäß can. 241 § 3 CIC mit Namen und Geburtsdatum sowie Ablehnungs- bzw. Abbruchsgrund gespeichert werden. Alle weiteren vom abgelehnten Bewerber eingesandten Unterlagen sind zu vernichten oder dem Bewerber zurückzusenden.

(3) Die Aufnahme in das Priesterseminar erfolgt durch Dekret des Diözesanbischofs oder seines Bevollmächtigten.

(4)In einem Begleitschreiben soll auf die Geltung der Personalaktenordnung und der Ausführungsbestimmungen für Ausbildungsakten hingewiesen werden.

§ 4 Führung der Ausbildungsakte. (1) Von der Aufnahme in das Priesterseminar an wird für den Seminaristen während der Ausbildung im Priesterseminar eine Ausbildungsakte als Teilakte der Personalakte im Priesterseminar geführt. Die Führung der Ausbildungsakte ist nach § 7 Absatz 5 Satz 3 der Personalaktenordnung in der Hauptpersonalakte der zuständigen (Erz-)Diözese nach § 1 zu vermerken.

(2) Verantwortliche Person gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 der Personalaktenordnung zur Führung der Ausbildungsakte ist bis zum Ende der Ausbildung der Regens des Priesterseminars.

(3) Die Regelungen der der Personalaktenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung sind einzuhalten. 2Besonders zu verweisen ist auf die Verpflichtung zur Paginierung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der der Personalaktenordnung (§§ 5 Absatz 6, 23 Absatz 2 der Personalaktenordnung), sowie die Anhörungspflicht (§ 12 der Personalaktenordnung), das Einsichtsrecht (§ 13 der Personalaktenordnung), die Regelungen zur Auskunft an Dritte (§ 15 der Personalaktenordnung) und zur Entfernung von Personalaktendaten (§ 16 der Personalaktenordnung).

(4) Weitergehende Notizen und Aufzeichnungen des Regens, welche dieser während der Ausbildung als Gedächtnisstützen im Hinblick auf den Zweck der Ausbildung benötigt, sind als solche zu kennzeichnen und gesondert vom Regens zu verwahren. Sie sind umgehend datenschutzkonform zu vernichten, sobald dieser Zweck erfüllt ist, spätestens vor Überführung der Ausbildungsakte in die Personalakte der zuständigen (Erz-)Diözese zur Priesterweihe.

§ 5 Überdiözesane Priesterausbildung. In überdiözesanen Priesterseminaren ist vergleichbar wie in § 14 der Personalaktenordnung für die auswärtige Tätigkeit definiert zu verfahren:

  1. Personalaktenführende Stelle bleibt die zuständige (Erz-)Diözese nach § 1.
  2. Diese stellt dem überdiözesanen Priesterseminar eine Kopie der Personalakte zur Verfügung.
  3. Das überdiözesane Priesterseminar stellt sicher, dass alle personal- aktenrelevanten Dokumente und Vorgänge für die Dauer der Ausbildung unverzüglich an die zuständige (Erz-)Diözese oder den Inkardinationsverband übermittelt werden.
  4. Auch die zuständige (Erz-)Diözese stellt sicher, dass dem überdiözesanen Seminar ausbildungsrelevante Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Bei Abschluss der Ausbildung oder bei Beendigung des Ausbildungsabschnitts im überdiözesanen Priesterseminar wird die gesamte Ausbildungsakte an die zuständige (Erz)Diözese oder den Inkardinationsverband gesandt.

§ 6 Inhalt der Ausbildungsakte. (1) Der Inhalt der Ausbildungsakte richtet sich nach den §§ 7 und 9 der Personalaktenordnung.

(2) So ist gemäß § 7 Absatz 2 lit. j) der Personalaktenordnung in der Ausbildungsakte nur ein Vermerk zur Einleitung einer Plausibilitätsprüfung aufzunehmen, mit einem Hinweis darüber, wo diese Vorgangsakten zu finden sind sowie gemäß § 7 Absatz 2 lit. g) der Personalaktenordnung abschließende Dekrete oder Urteile einer kanonischen Voruntersuchung eines Disziplinar- oder Strafprozesses (ggf. in Kopie) mit einem Vermerk darüber, wo die vollständigen Unterlagen zu diesen Verfahren zu finden sind.

(3) Semester- und Jahresgespräche sind zu protokollieren, dem Seminaristen zur Kenntnis zu geben und von ihm gegenzuzeichnen, und in die Personalakte aufzunehmen, siehe §§ 7, 10 der Personalaktenordnung.

(4) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind gemäß § 7 Absatz 3 der Personalaktenordnung nicht Teil der Ausbildungsakte.

(5) Mentoren/innen und Gutachter/innen im Rahmen der Ausbildung erhalten vom Regens einen Hinweis, dass ihre Gutachten in die Ausbildungsakte eingehen und der Seminarist nach § 13 der Personalaktenordnung ein Einsichtsrecht besitzt.

(6) Psychologische Begutachtungen und eignungsdiagnostische Verfahren jeder Art im Rahmen des Aufnahmeverfahrens und der Ausbildung sind nach § 7 Absatz 2 lit. f) der Personalaktenordnung besonders gesichert in der Ausbildungsakte zu verwahren. Eine mündliche Beratung des Regens durch den Ersteller / die Erstellerin eines psychologischen Gutachtens darf in Ausnahmefällen erfolgen und bedarf stets der schriftlichen Einwilligung des Bewerbers bzw. des Seminaristen, die ebenfalls in der Ausbildungsakte abzulegen ist. 3Dabei hat der Seminarist das Recht, auf eigenen Wunsch an einem Gespräch mit dem Gutachter/ der Gutachterin und dem Regens teilzunehmen.

§ 7 Ende der Ausbildung. (1) Mit der Priesterweihe wird die Ausbildungsakte in die Personalakte der zuständigen (Erz-)Diözese überführt.

(2) Im Fall des Ausscheidens des Alumnus aus dem Seminar vor der Diakonenweihe geht die Ausbildungsakte gemäß § 17 Absatz 1, 2 und 4 der Personalaktenordnung nach Ablauf von fünf Jahren ins Archiv der zuständigen (Erz-)Diözese über. Das Entlassungsdekret wird der Ausbildungsakte beigefügt.

(3) Im Fall des Ausscheidens des Klerikers vor der Priesterweihe wird die Ausbildungsakte ebenfalls an die zuständige (Erz-)Diözese überführt.

(4) Ein Personalstammblatt mit dem Hinweis, dass die Personalakte in der zuständigen (Erz)Diözese weitergeführt wird, verbleibt im Priesterseminar.

§ 8 Inkrafttreten; Schlussbestimmungen. (1) Diese Ausführungsbestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Februar 2023 in Kraft.

(2) Die vorstehenden Ausführungsbestimmungen sind vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf Seminaristen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt ihre Ausbildung in einem Seminar beantragen.

(3) Bestehende Ausbildungsakten von Seminaristen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits aufgenommen worden sind, sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens hinsichtlich der künftigen Aktenführung nach diesen Ausführungsbestimmungen zu führen. Es ist zum Stichtag des Inkrafttretens eine Zäsur einzufügen und die Ausbildungsakte ab diesem Zeitpunkt nach Satz 1 zu führen.

Hamburg, den 6. Januar 2023

L. S.

Dr. Stefan Heße
- Erzbischof von Hamburg -

Fußnoten:

* siehe Allgemeines Dekret der Deutschen Bischofskonferenz über die Aufnahme ins Seminar (Konvikt) von Priesterkandidaten, die zuvor in anderen Seminaren (Konvikten), Ordensinstituten oder sonstigen kirchlichen Gemeinschaften waren, vom 14. März 2000, rekognosziert am 5. Mai 2000 vom Apostolischen Stuhl

12. Ausführungsbestimmungen zur Visitationsordnung für das Erzbistum Hamburg als Leitlinien zur Vorbereitung und Durchführung der Visitationen im Erzbistum Hamburg
Inkrafttreten: 01.01.2024

Ausführungsbestimmungen zur Visitationsordnung für das Erzbistum Hamburg als Leitlinien zur Vorbereitung und Durchführung der Visitationen im Erzbistum Hamburg

Gemäß § 7 der Visitationsordnung für das Erzbistum Hamburg vom 15. September 2023 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 29. Jg., Nr. 8, Art. 85, S. 125 ff., v. 30. September 2023) werden hiermit folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:

Ausführungsbestimmungen zur Visitationsordnung für das Erzbistum Hamburg als Leitlinien zur Vorbereitung und Durchführung der Visitationen im Erzbistum Hamburg

Vom 25. Oktober 2023

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 29. Jg., Nr. 9, Art. 100, S. 155 ff., v. 31. Oktober 2023)

- Amtliche Lesefassung -

A. Rechtliche Grundlagen

Neben den einschlägigen Normen im CIC (cc. 396-398 CIC) sind für die bischöfliche Visitation auch die liturgischen Bestimmungen des Zeremoniale für die Bischöfe (1998), hier die Nr. 1192-1199, sowie die sich aus dem Direktorium für den Hirtendienst der Bischöfe (2004), hier die Nr. 220-224, zu berücksichtigen.

Die Visitation hat der Diözesanbischof grundsätzlich persönlich vorzunehmen (c. 396 § 1 CIC). Bei seiner rechtmäßigen Verhinderung kann er die Visitation durch einen Weihbischof, den Generalvikar, einen Bischofsvikar oder einen anderen Priester vornehmen lassen (c. 396 § 1 CIC). Bei der Visitation können den Diözesanbischof weitere Personen begleiten und ihm helfen (c. 396 § 2 CIC).

B. Vorbereitung der Visitation

1.
Gemäß § 3 der Visitationsordnung soll die Visitation der Pastoralen Räume und Missiones cum cura animarum in einem verlässlichen Turnus von fünf Jahren stattfinden. Die anstehenden Visitationstermine teilt der Erzbischof mit einem Vorlauf von mindestens 12 Monaten den Pfarreileitungen bzw. der als Missio cum cura animarum errichteten Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache mit.

2.
Die vom Erzbischof beauftragte Visitationsassistenz lädt gemäß § 4 Absatz 3 ca. sechs Monate vor dem Visitationstermin

  1. auf der Ebene des Pastoralen Raums die dort maßgeblich Verantwortlichen, dazu gehören in der Regel:
    • die vom Erzbischof beauftragte Pfarreileitung,
    • das Pastoralteam,
    • der Kirchenvorstand,
    • der Vorstand des Pastoralrates,
    • die Sprecher der Gemeindeteams
    und
  2. die im Erzbischöflichen Generalvikariat die von der Visitation betroffenen Abteilungen, Stabs- und Fachstellen, dazu gehören in der Regel
    • die Abteilungen Pastorale Dienststelle, Personal, Pfarreien, Medien, Immobilien und Bau,
    • die Stabsstellen Prävention und Intervention, Katholisches Büro, Mitgliederkommunikation,
    • die Fachstellen Schöpfung und Umweltschutz und Ökumene
zu jeweils einer Konferenz ein. Die Konferenzen auf der Ebene des Pastoralen Raums und im Generalvikariat können vor Ort, als Onlinekonferenz oder Hybridveranstaltung stattfinden. Bei Bedarf können dieselben Konferenzen ganz oder teilweise zu weiteren Besprechungen durch die Visitationsassistenz einberufen werden. Zu den Konferenzen im Erzbischöflichen Generalvikariat können zu besonderen Sachthemen auch andere Abteilungen, Stabs- und Fachstellen, z.B. Schule, Kita, Flüchtlings- oder Touristenseelsorge hinzugezogen werden.

3.
Auf den Konferenzen sollen die Schwerpunkte der bischöflichen Visitation eruiert und die an den Erzbischof zu sendenden Berichte initiiert werden. Ein Schwerpunkt der Visitation wird regelmäßig den Themenbereich Prävention, Intervention sowie das Schutzkonzept der Pfarrei betreffen.

4.
Für den Lagebericht nach § 4 Absatz 4 der Visitationsordnung erhält die Konferenz im Pastoralen Raum im Vorwege einen standardisierten Fragebogen zur pastoralen und wirtschaftlichen Situation der Pfarrei.

Pastorale Themenfelder sind neben einer möglichen Überprüfung des Pastoralkonzepts Angaben insbesondere

  • zur aktuellen Situation, zu Herausforderungen und besonderen Initiativen der Pfarrei (z. B. wie wird das Evangelium verkündet, wo die Pfarrei als Kirche attraktiv),
  • zur liturgischen Vielfalt (besondere Gottesdienste, Gottesdienstorte, Wallfahrten, Anbetung, usw.),
  • zur Jugendarbeit (Ministrantinnen- und Ministrantenarbeit, inkl. Berufungspastoral),
  • zur Flüchtlingsseelsorge,
  • zur Situation der Ökumene und weltkirchliche Aufgaben,
  • zur Bestattungskultur,
  • zu Verkündigung und Katechese, bezogen auf die Sakramente Taufe, Erstkommunion, Firmung, Ehe, Versöhnung,
  • zu caritativen Diensten der Pfarrei (Soll/Ist, wo ist die Nähe zu Menschen in Not),
  • zu Ökologie und Schöpfung,
  • Öffentlichkeitsarbeit (Pfarrbrief, Mitgliederbindung, Internet usw.),
  • Ehrenamtskoordination.

Wirtschaftliche Themenfelder sind Angaben insbesondere

  • zur allgemeinen finanziellen Situation der Pfarrei,
  • zur genehmigten Haushaltsplanung des laufenden Jahres,
  • zu der letzten kirchenaufsichtlich genehmigten Jahresrechnung,
  • zum Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Kollekten,
  • zum Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Spenden,
  • zur Trennung des privaten Vermögens der Priester vom pfarreilichen Vermögen der Pfarrei,
  • zum Stiftungszweck der pfarreieigenen Stiftungen,
  • zu Darlehen der Pfarrei.

5.
Die Teilnehmenden an der Konferenz im Erzbischöflichen Generalvikariat berichten über den ihren jeweiligen Verantwortungsbereich im Pastoralen Raum betreffenden Kenntnisstand und zeigen im Bericht an den Erzbischof Desiderate auf.

6.
Zusammen mit dem Bericht aus dem Pastoralen Raum wird im Anschluss an die Konferenz ein unter den dort Verantwortlichen abgestimmter Vorschlag für den Visitationsverlauf an den Erzbischof gesandt. Dabei soll nach Möglichkeit Berücksichtigung finden:

  • Besuche des Erzbischofs zusammen mit der Pfarreileitung von Einrichtungen der Pfarrei und Orten kirchlichen Lebens sowie Begegnungen mit den Menschen vor Ort,
  • ein außerliturgischer Höhepunkt anlässlich der Visitation,
  • Zusammenkünfte mit Vertretern anderer Konfessionen und Religionen sowie mit politischen Repräsentanten.

7.
Im Auftrag des Generalvikars organisiert die Visitationsassistenz die Vorvisitation zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verwaltung der Pfarrei. Der Termin etwa drei Monate vor der Visitation durch den Erzbischof wird frühzeitig und einvernehmlich mit den Beteiligten vereinbart.

  1. Bei der Überprüfung der Pfarramtsverwaltung, an der neben den vom Generalvikar Beauftragten aus den Abteilungen, Stabs- und Fachstellen des Erzbischöflichen Generalvikariates auch die Pfarreileitung teilnimmt, werden überprüft:
    • Schutzkonzept und Prävention,
    • Kirchenbücher und Verzeichnisse,
    • Registratur und Pfarrarchiv,
    • Inventarverzeichnis (Sakrales und Kunst einschl. liturgisches Gerät),
    • Zustand des liturgischen Geräts,
    • liturgische Beauftragungen (Gottesdienstbeauftragte, Kommunionhelfer, Beauftragte für Begräbnisfeiern usw.).
    Die Pfarreileitung ist zuständig für die rechtzeitige und vollständige Bereitstellung des zu überprüfenden Materials. Von der Überprüfung wird ein Protokoll erstellt, das von den vom Generalvikar Beauftragten und der Pfarreileitung zusammen unterzeichnet und der Visitationsassistenz übergeben wird. Über festgestellte Mängel wird der Generalvikar informiert, der zur Behebung Zuständigkeiten und Fristen, nach Möglichkeit bis spätestens zur Visitation des Erzbischofs, über eine Verwaltungsanordnung festlegt.
     
  2. Bei der Überprüfung der Vermögensverwaltung, an der neben den vom Generalvikar Beauftragten und der Pfarreileitung auch der Vorsitzende des Kirchenvorstands, sowie, soweit vorhanden auch die Vorsitzenden der Ausschüsse Finanzen und Bau teilnehmen, werden überprüft:
    • Immobilien,
    • das Protokollbuch des Kirchenvorstands und der weiteren Verwaltungsorgane,
    • die Kollekten,
    • Spenden,
    • Barkassen und Sparbücher,
    • Inventarverzeichnis,
    • Messstipendien,
    • Datenschutz,
    • Arbeitsschutz.
    Die Pfarreileitung ist zuständig für die rechtzeitige und vollständige Bereitstellung des zu überprüfenden Materials. Entsprechende Berichte sind von den jeweils zuständigen Stellen in der Pfarrei vorzulegen. Von der Überprüfung wird ein Protokoll erstellt, das von den vom Generalvikar Beauftragten und der Pfarreileitung zusammen unterzeichnet und der Visitationsassistenz übergeben wird. Über festgestellte Mängel wird der Generalvikar informiert, der zur Behebung Zuständigkeiten und Fristen, nach Möglichkeit bis spätestens zur Visitation des Bischofs, über eine Verwaltungsanordnung festlegt.

8.
Die Visitationsassistenz erstellt aus den eingegangenen Berichten für den Erzbischof eine Übersicht, gegebenenfalls ergänzt um die bei der Vorvisitation festgestellten Mängel und der sie betreffenden Verwaltungsanordnung des Generalvikars, und entwirft einen vorläufigen Visitationsablauf, der nach Genehmigung durch den Erzbischof der Pfarreileitung bis spätestens zwei Monate vor der Visitation zugestellt wird.

9.
Der Erzbischof und die Pfarreileitung entscheiden abschließend über den Ablauf der Visitation. Für die Organisation trägt die Pfarreileitung die Verantwortung.

10.
Der Pfarreileitung wird empfohlen, den Visitationstermin auf der Homepage der Pfarrei zu veröffentlichen und Hinweise zu Inhalt und Bedeutung der Visitation zu geben.

11.
Im Benehmen mit der Visitationsassistenz wird vom Erzbischof vornehmlich unter Berücksichtigung der Visitationsschwerpunkte und ggf. einer vorliegenden Mängelliste entschieden, wer aus dem Erzbischöflichen Generalvikariat ihn zur Visitation begleitet. Der Begleitung des Bischofs kommt es insbesondere zu, die Visitationsschwerpunkte inhaltlich zu flankieren, Protokolle zu führen und, sofern nötig, den Fortschritt der Mängelbeseitigung zu erheben.

12.
Ist der Erzbischof unmittelbar vor dem Visitationstermin über relevante aktuelle Entwicklungen in der Pfarrei zu unterrichten, werden einschlägige Informationen aus den zuständigen Abteilungen und Stabsstellen über die Visitationsassistenz an ihn weitergegeben.

C. Ablauf der Visitation

1.
Soweit notwendig, halten sich der Erzbischof und seine Begleitung anlässlich der Pastoralvisitation für mehrere Tage in der Pfarrei auf. Dabei ist darauf zu achten, dass der Erzbischof und seine Begleitung keine überflüssigen Kosten verursachen (c. 398 CIC). Neben der gemeinsamen Feier der Hl. Messe können weitere liturgische Feiern an den Orten kirchlichen Lebens stattfinden.

2.
Andere außerliturgische Höhepunkte können nach Abstimmung kulturelle, politische, spirituelle, interkonfessionelle oder interreligiöse Ereignisse sein.

3.
Für die nach § 5 Absatz 3 der Visitationsordnung zu führenden Einzelgespräche wird ein Zeitrahmen von jeweils bis zu einer Stunde angesetzt. Besteht Bedarf an weiteren Einzel- oder Gruppengesprächen, ist das der Visitationsassistenz zur Berücksichtigung im Visitationsablauf mitzuteilen. Für das gemeinsame Gespräch mit Pfarreileitung, Gemeindeteams, Pfarrpastoralrat und Kirchenvorstand ist ausreichend Zeit einzuplanen. Sollen bezogen auf die vorgenannten Gruppen getrennte Gespräche mit dem Erzbischof stattfinden, ist das unter Angabe der Gründe anzuzeigen.

4.
Über die geführten Einzelgespräche fertigt der Bischof selbst ein Ergebnisprotokoll. Dabei entscheidet er über die Dokumentation vertraulicher Inhalte. Zur Protokollierung des gemeinsamen Gesprächs wird von ihm eine Protokollführung beauftragt.

5.
Sind die Kirchenbücher und Verzeichnisse ordnungsgemäß geführt, wird das gem. § 5 Absatz 4 der Visitationsordnung durch die bischöfliche Unterschrift und sein Siegel bestätigt. Bei Notwendigkeit der Nachbesserung verschiebt sich die Bestätigung bis zu deren Erledigung.

D. Nachbereitung der Visitation

1.
Der Erzbischof verfasst zeitnah einen Bericht über die Visitation, der der Pfarreileitung und der Abteilungsleiterkonferenz zur Kenntnisnahme übergeben wird.

2.
Es ist Aufgabe der Visitationsassistenz, den Fortschritt der nach der Visitation mit der Pfarreileitung getroffenen Vereinbarungen, insbesondere die Erledigung festgestellter Desiderate alsbald zu prüfen. Die Visitationsassistenz kann dabei auf die Unterstützung von Vertretungen der jeweiligen Verantwortungsbereiche im Erzbischöflichen Generalvikariat zugreifen und berichtet abschließend darüber in der Abteilungsleitungskonferenz und dem Erzbischof.

3.
Nach Erledigung noch offener Visitationsthemen wird der Erzbischof darüber von der Visitationsassistenz informiert und stellt selbst den Abschluss der Visitation fest.

4.
Der Visitationsablauf, die Berichte nach B 2, 4 und 5, die Anordnungen des Generalvikars nach B 7 a) und b), die Protokolle nach C 4, der Bericht des Erzbischofs nach D 1 und die abschließende Feststellung nach D 3 dieser Ausführungsbestimmungen werden archiviert.

E. Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 ad experimentum für zwei Jahre in Kraft. Sie gelten für Visitationen, die nach der Visitationsordnung für das Erzbistum Hamburg vom 15. September 2023 durchgeführt werden.

Hamburg, den 25. Oktober 2023

L. S.

P. Sascha-Philipp Geißler SAC
- Generalvikar -

13. Ausführungsdekret zur Veröffentlichung von Sakramentsspendungen sowie Geburtstags-, Ehe-, Weihe-, Ordens- und Dienstjubiläen im Erzbistum Hamburg

Schlagwörter: Datenschutz, KDG, Jubiläumsordnung

Inkrafttreten: 01.07.2019

Ausführungsdekret zur Veröffentlichung von Sakramentsspendungen sowie Geburtstags-, Ehe-, Weihe-, Ordens- und Dienstjubiläen im Erzbistum Hamburg

Vom 31. Mai 2019

(Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 25. Jg, Nr. 6, Art. 77, S. 114 f., v. 24. Juni 2019)

- Amtliche Lesefassung -

Hiermit erlasse ich gemäß § 56 des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) i.V.m. can. 31 Codex Iuris Canonici (CIC) folgende Regelungen zur Durchführung von § 6 Absatz 1 Buchstabe f) 1. Alternative KDG:

§ 1 Veröffentlichung von personenbezogenen Daten bei Sakramentsspendungen und besonderen Jubiläen. (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im kirchlichen Interesse liegt.

(2) Es gehört zu den Aufgaben der Kirche und liegt zugleich im kirchlichen Interesse, die Gläubigen über die Spendung von Sakramenten und Jubiläen zu informieren, um dadurch einerseits die Gemeinschaft der Gläubigen zu stärken sowie die Anteilnahme am Leben der Gläubigen in den Pfarreien, Gemeinden und Orten kirchlichen Lebens zu fördern sowie andererseits die Dienstgemeinschaft zu stärken und den Dienstnehmern, Priestern und Ordensleuten Wertschätzung entgegen zu bringen. Die Information erstreckt sich auf

  1. Taufe,
  2. Erstkommunion,
  3. Firmung,
  4. Ehe,
  5. besondere Jubiläen.

(3) Besondere Jubiläen im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Buchstabe e) sind

  1. der 70. Geburtstag, jeder weitere fünfte Geburtstag und ab dem 90. Geburtstag dieser und jeder darauffolgende Geburtstag (Geburtstagsjubiläen),
  2. das 25., das 50., das 60., das 65. sowie das 70. Ehejubiläum (Ehejubiläen).

§ 2 Weitere Veröffentlichungen bei Geistlichen, Ordensleuten und im pastoralen Dienst Mitarbeitenden. (1) § 1 gilt entsprechend für Geistliche und Ordensleute hinsichtlich der Veröffentlichung von

  1. Geburtstagsjubiläen, beginnend bereits mit dem 60. Geburtstag,
  2. der Weihe und Weihejubiläen sowie Ordensjubiläen.

(2) Weihejubiläen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) sind das 25. Weihejubiläum, das 40., das 50. , das 60. Weihejubiläum sowie jedes weitere fünfte Weihejubiläum. Satz 1 gilt für Ordensjubiläen entsprechend.

(3) Darüber hinaus gilt § 1 entsprechend für die im pastoralen Dienst Mitarbeitenden hinsichtlich der Veröffentlichung von

  1. Geburtstagsjubiläen, beginnend bereits mit dem 60. Geburtstag,
  2. Dienstjubiläen.
Für Dienstjubiläen gilt § 2 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

§ 3 Umfang der personenbezogenen Daten. (1) Bei der Veröffentlichung nach §§ 1 und 2 darf das jeweilige Ereignis, das jeweilige Datum, der Vor- und Nachname der betroffenen Person sowie deren Wohnort genannt werden.

(2) Die für das Meldewesen zuständige Abteilung des Erzbistums Hamburg ist berechtigt, auf Anfrage einer kirchlichen Stelle die entsprechenden Daten zu übermitteln. Die kirchlichen Stellen sind berechtigt, diese Daten zu verarbeiten und an ein kirchliches Publikationsorgan zu übermitteln. Die Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Veröffentlichung in den kirchlichen Publikationsorganen verwendet werden. Eine Verarbeitung darf nicht erfolgen, soweit ein Sperrvermerk eingetragen ist.

§ 4 Publikationsorgane; Widerspruch. (1) Die Veröffentlichung darf in kirchlichen Publikationsorganen, insbesondere Pfarr- und Gemeindebriefen, der Neuen Kirchenzeitung, dem Kirchlichen Amtsblatt sowie dem Internet erfolgen.

(2) Gegen eine Veröffentlichung hat die betroffene Person das Recht, Widerspruch gemäß § 23 des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) einzulegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder in sonstiger geeigneter Form bei der zuständigen Pfarrei oder dem Erzbischöflichen Generalvikariat einzulegen.

(3) Auf das Widerspruchsrecht ist einmal jährlich in den jeweiligen kirchlichen Publikationsorganen hinzuweisen. Der Hinweis ist im äußeren Erscheinungsbild von den anderen Veröffentlichungen hervorzuheben.

§ 5 Inkrafttreten. Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

Hamburg, den 31. Mai 2019

L.S.

Ansgar Thim
Generalvikar

14. Bau-Beauftragungsschreiben (In der Regel ist das Bau-Beauftragungsschreiben bei einem Auftragswert von < 50T Euro brutto zu verwenden. Bei einem Auftragswert ab 50T Euro brutto verwenden Sie bitte das Bauvertragsmuster.)

Schlagwörter: Bauwesen, Baurecht

Inkrafttreten: 01.08.2024
15. Bauvertragsmuster (In der Regel ist das Bauvertragsmuster ab einem Auftragswert von >= 50T Euro brutto zu verwenden. Bei einem Auftragswert < 50T Euro brutto verwenden Sie bitte das Beauftragungsschreiben.)

Schlagwörter: Bauwesen, Baurecht

Inkrafttreten: 01.08.2024
16. Besoldungs- und Versorgungsverordnung für die Priester des Erzbistums Hamburg (Priesterbesoldungs- und Versorgungsverordnung – PrBVO)

Schlagwörter: Beihilfeordnung, Dienstwohnung

Inkrafttreten: 01.01.2021

Besoldungs- und Versorgungsverordnung für die Priester des Erzbistums Hamburg
(Priesterbesoldungs- und Versorgungsverordnung – PrBVO)

Vom 19. Januar 2021

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg., Nr. 2, Art. 16, S. 20 i. V. m. Beilage zum Kirchlichen Amtsblatt für das Erzbistum Hamburg, jeweils v. 25. Januar 2021), geändert

  • am 8. September 2021 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg., Nr. 9, Art. 115, S. 199 f., v. 17. September 2021),
  • am 10. Mai 2023 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 29. Jg., Nr. 5, Art. 42, S. 60 f., v. 31. Mai 2023) sowie
  • am 18. April 2024 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 30. Jg., Nr. 5, Art. 47, S. 73 f., v. 31. Mai 2024), zuletzt geändert
  • am 22. September 2025 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 31. Jg., Nr. 8, Art. 82, S. 135 ff., v. 30. September 2025)

- Amtliche Lesefassung -

Präambel

Das kirchliche Gesetzbuch, der „Codex Iuris Canonici“ (CIC), verpflichtet die (Erz-)Bistümer, für eine angemessene Vergütung der Priester und für die soziale Fürsorge bei Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und im Alter zu sorgen; dabei sind die Natur der Aufgabe und die Umstände des Ortes und der Zeit zu berücksichtigen, damit die Priester für die Erfordernisse ihres Lebens und auch für die angemessene Entlohnung derer sorgen können, deren Dienste sie bedürfen (can. 281 i. V. m. can 1274 §§ 1 und 2 CIC). Der Codex verpflichtet die Priester, ein einfaches Leben zu führen und das den angemessenen Lebensunterhalt und die Erfüllung der Pflichten ihres geistlichen Amtes Übersteigende für das Wohl der Kirche und für Werke der Caritas zu verwenden (can. 282 CIC). Um dies zu ermöglichen, wird diese neue Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung, die den veränderten Bedingungen angepasst ist, für die Priester des Erzbistums Hamburg erlassen.

I. Einleitende Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich. (1) Diese Ordnung und ihre Anlagen regeln

  1. die Besoldung und Versorgung der dem Erzbistum Hamburg inkardinierten und im Dienst des Erzbistums Hamburg stehenden Priester und
  2. die Versorgung der in den Ruhestand versetzten inkardinierten Priester.

(2) Inkardinierten Priestern, die nicht im Dienst des Erzbistums Hamburg stehen, kann Besoldung oder Besoldung und Versorgung gemäß dieser Ordnung schriftlich zugesichert werden.

(3)Für inkardinierte Priester, die nicht nach dieser Ordnung Besoldung und Versorgung erhalten, gilt nur Ziffer VI dieser Ordnung.

(4) Im Dienst des Erzbistums Hamburg stehenden, in ihm nicht inkardinierten Priestern kann Besoldung oder Besoldung und Versorgung gemäß dieser Ordnung schriftlich zugesichert werden.

§ 2 Besoldung. Besoldung im Sinne dieser Ordnung sind diejenigen Bezüge, die dem Priester zur Deckung eines seiner Stellung angemessenen Unterhalts während der Zeit seines aktiven Dienstes gezahlt werden.

§ 2a Erholungsurlaub und Präsenzpflicht. Erholungsurlaub und Präsenzpflicht richten sich nach den Regelungen der Anlage 7.

§ 3 Versorgung. Versorgung im Sinne dieser Ordnung sind diejenigen Bezüge, die nach dem Ausscheiden des Priesters aus dem aktiven Dienst oder zur Behebung einer Notlage gewährt werden.

II. Besoldung

§ 4 Besoldung. Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

  1. das Grundgehalt,
  2. die Bereitstellung einer mietfreien Dienstwohnung oder einer Wohnungszulage,
  3. ggf. durch das Erzbistum Hamburg angebotene Leistungen mit Umwandlung von Besoldungsbestandteilen,
  4. ggf. Zulagen,
  5. eine jährliche Weihnachtszuwendung,
  6. vermögenswirksame Leistungen.

§ 5 Grundgehalt. (1) Die Höhe des Grundgehaltes des Priesters ist in der Anlage 1 (Bezügeordnung) zu dieser Ordnung geregelt.

(2) Das Grundgehalt des Priesters wird nach der Besoldungsgruppe bemessen, in die er eingruppiert ist. Innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe steigt das Grundgehalt nach Stufen gemäß Anlage 1 dieser Ordnung. Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von:

  1. drei Jahren in der Stufe 1,
  2. zwei Jahren in der Stufe 2,
  3. drei Jahren in der Stufe 3,
  4. vier Jahren in der Stufe 4,
  5. vier Jahren in der Stufe 5,
  6. sechs Jahren in der Stufe 6 und
  7. sechs Jahren in der Stufe 7.
Der Tag, von dem für das Aufsteigen in den Stufen auszugehen ist, ist jeweils der Erste des Monats, in welchem der Priester in die jeweilige Besoldungsgruppe eingruppiert wurde.

(3) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht, solange der Priester des Dienstes enthoben ist.

§ 6 Höhe des Grundgehalts in Sonderfällen. (1) Wird einem Priester, der bereits eine Besoldung, Vergütung oder Versorgung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst erhält oder Bezieher einer Rente ist, eine Beauftragung erteilt, so setzt das Erzbischöfliche Generalvikariat das Grundgehalt abweichend von der Regelung nach § 5 fest. Dabei dürfen die Gesamtbezüge dieses Priesters die Dienstbezüge des höher dotierten Amtes bzw. bei Beziehern von Versorgungsbezügen die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge des höher dotierten Amtes aus seiner Verwendung im öffentlichen Dienst nicht übersteigen. Zulagen nach der Anlage 2 zu dieser Ordnung bleiben unberührt.

(2) Bei Anrechnung eines Verwendungseinkommens, einer Versorgung, einer Rente oder einer vergleichbaren Leistung auf das Grundgehalt darf das festgesetzte Grundgehalt zusammen mit den Leistungen Dritter das Grundgehalt eines nach dieser Ordnung besoldeten vergleichbaren Priesters nicht unterschreiten. Eine Anrechnung von Leistungen Dritter unterbleibt, wenn die Beiträge, aus denen die Leistungen fließen, ausschließlich aus eigenen Mitteln des Priesters erbracht wurden. § 29 dieser Ordnung bleibt unberührt.

(3) Einem Priester kann aufgrund der Übernahme einer sonstigen seelsorglichen Tätigkeit vom Erzbischöflichen Generalvikar eine niedrigere Besoldung durch Kürzung der Dienstbezüge auf bis zu 75 % zugesprochen werden.

§ 7 Dienstwohnung. (1) Der Priester, der nach dieser Ordnung für seine hauptamtliche seelsorgerische Tätigkeit besoldet wird, hat Anspruch auf Bereitstellung einer mietfreien Dienstwohnung. Die mietfreie Dienstwohnung ist entweder in einem kircheneigenen Gebäude zu gewähren oder sonst anzumieten. Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann mit dem Priester vereinbaren, dass keine Dienstwohnung bereitgestellt wird und dieser eine Wohnung privat anmietet. Als Ersatz erhält der Priester eine Wohnungszulage gemäß Anlage 1 dieser Ordnung.

(2) Die Dienstwohnung soll der Amtsstellung des Priesters und den örtlichen Verhältnissen entsprechen.

(3) Näheres zu Dienstwohnungen insbesondere betreffend Lage, Größe, Art, Zuweisung und Unterhaltung sowie Vermietung oder Teilvermietung ist in den Anlagen 10 und 10a zu dieser Ordnung geregelt.

§ 8 Umwandlung von Besoldungsbestandteilen. Priester erhalten durch das Erzbistum Hamburg angebotene Leistungen mit Umwandlung von Besoldungsbestandteilen vgl. der Regelung der Angestellten (Entgeltumwandlung).

§ 9 Zulagen. (1) Für besondere Dienste des Priesters,Gesundheitsförderung, Leistungen zur Motivation der Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs und für die Beschäftigung einer Pfarrhaushälterin1können Zulagen nach Maßgabe der Anlage 2 zu dieser Ordnung gewährt werden.

Fußnote 1:Soweit in dieser Regelung die Bezeichnung „Pfarrhaushälterin“ verwendet wird, werden davon weibliche und männliche Personen erfasst.

(2) Die Beträge der Entgelttabellen für Pfarrhaushälterinnen der Anlage 2 nehmen an den linearen Entgeltveränderungen im selben Umfang der von der Regional-KODA Nord-Ost für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Erzbistums Hamburg jeweils beschlossenen Änderungen gleichzeitig teil.

(3) Der Generalvikar wird hiermit ermächtigt, Anpassungen der Entgelttabellen für Pfarrhaushälterinnen nach der Anlage 2 im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen.

§ 10 Weihnachtszuwendung. Der Priester erhält mit den Bezügen für den Monat Dezember eine Weihnachtszuwendung gemäß Anlage 1 zu dieser Ordnung. Von anderer Stelle bereits gezahlte Sonderzuwendungen (Weihnachtsgeld) sind anzurechnen.

§ 11 Vermögenswirksame Leistungen. Priester mit Dienstbezügen erhalten vermögenswirksame Leistungen gemäß Anlage 1 zu dieser Ordnung.

§ 12 Beginn und Erlöschen des Anspruchs auf Besoldung. (1) Der Anspruch auf Besoldung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem der Geistliche zum Priester geweiht wird. Im Übrigen beginnt die Besoldung mit dem Tag, an dem die Ernennung des Priesters wirksam bzw. an dem der Priester in den Dienst des Erzbistums Hamburg übernommen wird.

(2) Der Anspruch auf Besoldung erlischt mit Ablauf des Tages, an dem der Priester aus dem aktiven Dienst ausscheidet oder an dem der Priester die ihm übertragenen Dienste ohne Zustimmung des Bischofs beendet.

(3) Wenn dem Priester die Weiterführung seines Dienstes untersagt ist, kann durch Entscheidung des Diözesanbischofs der Anspruch des Priesters auf Besoldung vorübergehend ausgesetzt oder es können die Dienstbezüge gekürzt werden. Das Aussetzen des Anspruchs auf Besoldung sowie die Kürzung der Dienstbezüge kann unter Vorbehalt erfolgen. Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht, solange dem Priester die Weiterführung seines Dienstes untersagt ist.

(4) Bei einer Rekreationszeit oder einer anderen Form der Auszeit erfolgt die Kürzung des Gehaltes auf 75 % für diesen Zeitraum. Im Übrigen gilt die Ordnung für Rekreationszeiten im Erzbistum Hamburg.

(5) Wird ein Priester vom Ortsordinarius vom aktiven Dienst vorübergehend freigestellt, wird ihm ein Unterhaltsbeitrag gewährt. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages bestimmt der Ortsordinarius aufgrund der Umstände, die zur Freistellung geführt haben.

III. Versorgung

§ 13 Arten der Versorgung. (1) Die Versorgung (Versorgungsbezüge) umfasst:

  1. Ruhegehalt einschließlich Wohnungszulage,
  2. Zulagen,
  3. jährliche Weihnachtszuwendung,
  4. Unterhaltsbeitrag,
  5. Unfallfürsorge,
  6. Krankheitsfürsorge (Beihilfe),
  7. Bezüge im Todesfall (Sterbegeld).

(2)

  1. Ruhegehalt sind diejenigen Bezüge, die der Priester nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst erhält, und zwar entweder
    - als Bezüge eines in den einstweiligen Ruhestand versetzten Priesters
    oder
    - als Bezüge eines in den endgültigen Ruhestand versetzten Priesters.
  2. Unterhaltsbeitrag ist diejenige Leistung, die zum Unterhalt eines dienstfähigen, jedoch nicht im Dienst verwendeten und nicht in den Ruhestand versetzten Priesters gezahlt wird.
  3. Unfallfürsorge ist diejenige Leistung, die der Priester zur Behebung einer durch Dienstunfall entstandenen Notlage erhält.
  4. Krankheitsfürsorge ist diejenige Leistung, die der Priester als Beihilfe im Krankheitsfall erhält.
  5. Bezüge im Todesfall (Sterbegeld) sind diejenigen Leistungen, die nach dem Tod des Priesters an Erben oder sonstige Anspruchsberechtigte gezahlt werden.

§ 14 Ruhegehalt. (1) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge berechnet und besteht nach Vollendung des 67. Lebensjahres aus

  1. 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und Zulagen sowie
  2. einer Wohnungszulage, falls eine freie, kircheneigene Dienstwohnung nicht gestellt wird. Die Höhe der Wohnungszulage ergibt sich aus Anlage 1 zu dieser Ordnung.

(2) Tritt ein Priester vor Vollendung des 67. Lebensjahres in den Ruhestand, so mindert sich der Prozentsatz um jeweils einen Prozentpunkt für jedes volle, an 67 Lebensjahren fehlende Jahr, soweit nicht gesundheitliche Gründe nach amtsärztlichem Gutachten und Prüfung durch die Personalabteilung die Versetzung in den Ruhestand erfordern.

(3) Weiteres regelt auch der CIC.

§ 15. (zurzeit nicht besetzt)

§ 16 Höhe des Ruhegehalts in Sonderfällen. (1) Priester, die aus einer weiteren Verwendung im kirchlichen Dienst oder einer sonstigen Tätigkeit

  1. ein Einkommen beziehen oder
  2. ein Ruhegehalt oder eine ähnliche Leistung erhalten oder
  3. eine Rente beziehen, die nicht aufgrund eigener Beitragsleistung gewährt wird, erhalten daneben das Ruhegehalt nach dieser Ordnung in der Regel bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.

(2) Als Höchstgrenze gelten für Priester im Ruhestand

  1. beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Verwendungseinkommen: in der Regel die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet;
  2. beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Versorgungsbezügen, Renten oder sonstigen wiederkehrenden Leistungen: in der Regel das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe seiner Besoldungsgruppe ergibt. Sonderregelungen kann der Generalvikar mit dem einzelnen Priester treffen.

§ 17 Weihnachtszuwendung. Mit den Bezügen für den Monat Dezember wird eine Weihnachtszuwendung gemäß Anlage 1 zu dieser Ordnung gezahlt.

§ 18 Unterhaltsbeitrag. (1) Einem Priester oder ehemaligen Priester, der nach dieser Ordnung keinen Anspruch auf Besoldung oder Versorgung hat oder in den Fällen der §§ 12 Absatz 2, 3 oder 5 und 22 (Ruhen und Erlöschen des Anspruchs auf Besoldung oder Ruhegehalt/Versorgung), kann das Erzbischöfliche Generalvikariat einen Unterhaltsbeitrag gewähren.

(2) Der Unterhaltsbeitrag bestimmt sich nach dem zweifachen Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhaltes für volljährige Alleinstehende gemäß § 20 SGB II. Durch Entscheidung des Diözesanbischofs kann der Unterhaltsbeitrag in begründeten Ausnahmefällen erhöht werden.

(3) Den Zahlungsempfänger des Unterhaltsbeitrages bestimmt das Erzbischöfliche Generalvikariat.

§ 19 Unfallfürsorge. (1) Wird ein Priester, der Besoldung oder Versorgung nach dieser Ordnung bezieht, durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm Unfallfürsorge gewährt. Priester, die nicht die Versorgungszusage nach dieser Ordnung haben, unterliegen im Falle eines Dienstunfalls den Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung (zuständige Berufsgenossenschaft).

(2) Die Unfallfürsorge umfasst:

  1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen,
  2. Heilverfahren,
  3. Unfallausgleich,
  4. Unfallruhegehalt und Unterhaltsbeitrag.

(3) Auf die Unfallfürsorge findet Abschnitt V des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtVG), ausgenommen die §§ 30, 39 bis einschließlich 43, in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(4) Ein Dienstunfall ist der Versicherer im Raum der Kirche (vrk) in Detmold, dem Besoldungsträger und dem Erzbischöflichen Generalvikariat unverzüglich zu melden.

§ 20 Krankheitsfürsorge. (1) Priester, die Besoldung oder Versorgung beziehen, erhalten in Krankheitsfällen Beihilfen auf Grundlage der Beihilfeordnung für Priester des Erzbistums Hamburg (Anlage 6).

(2) Inkardinierten Priestern des Erzbistums Hamburg, denen eine Besoldung und Versorgung nach der PrBVO des Erzbistums Hamburg nicht zugesagt ist und die stattdessen in einem DVO-basierten Dienstverhältnis tätig sind, kann im Einzelfall eine ergänzende Krankenfürsorge in Anlehnung an die Beihilfeordnung für Priester des Erzbistums Hamburg (Anlage 6 zur PrBVO) gewährt werden, wenn die Umstände des Einzelfalls dieses als geboten erscheinen lassen.

§ 21 Bezüge im Todesfall. (1) Den Erben eines verstorbenen Priesters oder, falls die Erben wegfallen, den sonstigen Anspruchsberechtigten gemäß entsprechender Anwendung des § 18 Absatz 2 und 4 BeamtVG verbleiben für den Sterbemonat die Dienstbezüge oder Versorgungsbezüge des Verstorbenen einschließlich der zur Bestreitung von Dienstaufwendungen bestimmten Einnahmen.

(2) Es besteht ein Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen, die bis zum Tode des Beihilfeberechtigten entstanden sind. Näheres regelt die Beihilfeordnung für Priester des Erzbistums Hamburg in der jeweiligen Fassung.

§ 22 Beginn, Ruhen und Erlöschen des Anspruchs auf Versorgung. (1) Der Anspruch auf Versorgung entsteht mit dem Tag der Versetzung in den einstweiligen oder endgültigen Ruhestand.

(2) Der Anspruch auf Versorgung ruht, wenn der Bezieher von Ruhegehalt im aktiven Dienst wieder verwendet wird oder wenn er seine Wiederverwendung im aktiven Dienst ohne rechtfertigenden Grund ablehnt.

(3) Der Anspruch erlischt, wenn Umstände eintreten, die gemäß § 12 zum Erlöschen des Anspruchs auf Besoldung führen würden.

§ 23 Höhe der Versorgung in besonderen Fällen. (1) Der Berechnung der Versorgungsbezüge dürfen nur die nach dieser Ordnung zulässigen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gemäß § 14 zugrunde gelegt werden, höchstens die eines Pfarrers in Besoldungsgruppe I.

(2) Abweichend von Absatz 1 entfällt bei Priestern, die bei Eintritt in den Ruhestand der Besoldungsgruppe III oder IV zugeordnet sind oder vorher mindestens für 5 Jahre einer dieser Besoldungsgruppen zugeordnet waren, die Begrenzung auf Besoldungsgruppe I.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden bei Priestern in den Besoldungsgruppen V und VI die Versorgungsbezüge auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge in der jeweiligen Besoldungsgruppe berechnet.

§ 24 Stellenbeitrag. (1) Steht einem Priester, der in anderen (Erz-)Bistümern, bei Ordensgemeinschaften oder ähnlichen Gemeinschaften, in Werken der Caritas, der Mission oder anderen kirchlichen Werken oder Einrichtungen im Dienst steht oder im öffentlichen Dienst oder in anderen Werken oder Einrichtungen im Interesse des Erzbistums Hamburg tätig ist, Ruhegehalt nach dieser Ordnung zu, kann das Erzbischöflichen Generalvikariat mit dem Rechtsträger der jeweiligen Institution, in deren Dienst der Priester steht, die Zahlung eines Beitrages zur Deckung der Versorgungslast vereinbaren (Stellenbeitrag).

(2) Der Stellenbeitrag nach Absatz 1 besteht in einem Vomhundertsatz der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Die Höhe des Vomhundertsatzes wird in der Anlage 9 zu dieser Ordnung festgesetzt.

(3) In der Vereinbarung nach Absatz 1 ist u. a. festzulegen:

  1. dass die Zurruhesetzung des Priesters der Zustimmung des Ortsordinarius bedarf,
  2. dass die Beteiligten sich der Entscheidung des Erzbischöflichen Generalvikariat hinsichtlich der Ruhensberechnung nach §§ 16 und 22 unterwerfen.

IV. Gemeinsame Vorschriften für Besoldung und Versorgung

§ 25 Zahlungsweise. (1) Die Besoldungs- und Versorgungsbezüge werden monatlich im Voraus bezahlt.

(2) Die Abtretung oder Verpfändung der Besoldungs- oder Versorgungsbezüge odr Unterhaltsbeiträge oder eines Teils dieser Bezüge oder die Übernahme von Bürgschaften bedürfen der Zustimmung des Erzbischöflichen Generalvikariates.

§ 26 Überzahlungen. (1) Zuviel gezahlte Besoldungs- oder Versorgungsbezüge oder Unterhaltsbeiträge sind zurückzuzahlen. Die Vorschriften des BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung kommen nicht zur Anwendung.

(2) Ausnahmsweise kann in Härtefällen von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 27 Forderungsübergang. (1) Wird ein Priester verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der ihm oder seinen Erben infolge einer Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf das Erzbischöfliche Generalvikariat über, als dieses während einer auf Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist.

(2) Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Priesters oder der Erben geltend gemacht werden; dies gilt auch, wenn der Schädiger nur für einen Teil des Schadens ersatzpflichtig ist.

§ 28 Meldepflichten, Empfangsbevollmächtigter. (1) Jeder Priester, der Besoldungs- oder Versorgungsbezüge gemäß dieser Ordnung erhält, ist verpflichtet, dem Erzbischöflichen Generalvikariat unverzüglich den Bezug eines Einkommens oder einer Versorgung aus einer Verwendung im kirchlichen oder sonstigen Dienst, einer Rente oder vergleichbaren Leistung der Art und Höhe nach unter Nennung der gewährenden Stelle anzuzeigen.

(2) Kommt der Priester den in Absatz 1 genannten Verpflichtungen schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Besoldung oder Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden.

(3) Hat ein Priester im Ruhestand seinen Wohnsitz oder dauerhaften Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so kann das Erzbischöfliche Generalvikariat die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland verlangen.

(4) Priester im Ruhestand haben dem Erzbischöflichen Generalvikariat eine durch einen Pfarrer oder eine andere amtliche Stelle bestätigte Lebensbescheinigung ohne Aufforderung im Januar eines jeden Jahres beizubringen.

§ 29 Anrechnung von Nebentätigkeitsvergütungen. (1) Ein von Dritten gezahltes Entgelt, dass Priester mit Besoldungs- oder Versorgungsbezügen für die Ausübung einer Nebentätigkeit erhalten, wird mit den Dienst- oder Versorgungsbezügen aufgerechnet. In der Anlage 1 zu dieser Ordnung wird ein nicht anzurechnender Freibetrag festgelegt.

(2) Die Übernahme vergüteter Nebentätigkeiten ist in jedem Fall dem Erzbischöflichen Generalvikariat (Abteilung Personal) anzuzeigen. Die Nebentätigkeit darf nur mit Genehmigung des Erzbischöflichen Personalreferenten ausgeübt werden, soweit der Priester nicht zur Wahrnehmung dieser Tätigkeit nach staatlichen oder kirchlichen Gesetzen verpflichtet ist.

V. Einmalige Unterstützungen sowie Auslagenersatz

§ 30 Einmalige Unterstützungen. Nach Maßgabe der Anlage 4 zu dieser Ordnung können Priestern Anschaffungsbeihilfen, Umzugskostenersatz, Gehaltsvorschüsse, Darlehen oder sonstige einmalige finanzielle Unterstützungen durch das Erzbischöfliche Generalvikariat gewährt werden.

§ 31 Fahrtkosten, Aushilfs- und Vertretungsdienste. Nach Maßgabe der Anlage 5 zu dieser Ordnung erhalten Priester Erstattungen für Fahrtkosten, Aushilfs- und Vertretungsdienste.

VI. Kirchliche Beiträge (Pflichtabgaben)

§ 32 Kirchliche Beiträge. (1) Der Diözesanbischof kann kirchliche Beiträge (Pflichtabgaben) festsetzen, um die die Bezüge der Priester gekürzt werden.

(2) Art und Höhe der Abgaben gemäß Absatz 1 bestimmen sich nach Anlage 8 zu dieser Ordnung.

VII. Deckung des Besoldungs- und Versorgungsbedarfs

§ 33 Bereitstellung der Mittel. (1) Für die Bereitstellung der Mittel für die Besoldung (mit Ausnahme der Dienstwohnung) und Versorgung der Priester sorgt das Erzbischöfliche Generalvikariat bei der Aufstellung des Haushaltsplans.

(2) Die Kirchengemeinden haben die Erträge des Stellenvermögens für die Besoldung der in der Pfarrseelsorge tätigen Priester zu verwenden. Die gesamten Erträge des Stellenvermögens sind in den Haushaltsplan einzustellen und in der Jahresrechnung der Kirchengemeinde nachzuweisen. Dies gilt auch, wenn die Auszahlung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge von einer zentralen Stelle erfolgt.

§ 34 Bereitstellung der Dienstwohnung. Die Kirchengemeinden, in deren Gebiet der in der Pfarrseelsorge tätige Priester die Wohnung zu nehmen hat, sind zur unentgeltlichen Bereitstellung einer Dienstwohnung nach § 7 verpflichtet. Dies gilt entsprechend für andere Körperschaften, in denen Priester tätig sind. Im Übrigen ist eine Dienstwohnung vom Erzbistum bereitzustellen. Näheres regeln die Anlagen 10 und 10a zu dieser Ordnung.

§ 35 Verpflichtung Dritter. Die auf besonderen Rechtstiteln oder öffentlichem Recht beruhenden erpflichtungen Dritter gegenüber den Pfarrstellen und sonstigen Stellen bleiben unberührt.

VIII. Schlussbestimmungen

§ 36 Anwendung öffentlichen Besoldungs- und Versorgungsrechts. Soweit diese Ordnung keine erschöpfende Regelung enthält, sind die für Beamte der Bundesrepublik Deutschland geltende Vorschriften des Besoldungs- und Versorgungsrechts entsprechend anzuwenden, wenn sie mit dem Klerikerverhältnis eines Priesters vereinbar sind.

§ 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten. (1) Diese Besoldungs- und Versorgungsverordnung für die Priester des Erzbistums Hamburg (Priesterbesoldungs- und Versorgungsverordnung – PrBVO) tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Besoldungs- und Versorgungsverordnung für die Priester des Erzbistums Hamburg (Priesterbesoldungs- und Versorgungsverordnung – PrBVO) vom 22. Oktober 1998 (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, 4. Jg., Nr. 10, Art. 150, S. 144 i. V. m. mit Beilage Nr. I zum Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, jeweils v. 15. November 1998), geändert am 16. Dezember 2015 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 21. Jg., Nr. 12, Art. 158, S. 204 ff., v. 18. Dezember 2015), berichtigt am 1. Februar 2016 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 22.Jg., Nr. 2, Art. 20, S. 21 f., v. 18. Februar 2016) sowie geändert am 9. Dezember 2016 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 22. Jg., Nr. 11, Art. 155, S. 176, v. 15. Dezember 2016), zuletzt geändert am 6. Dezember 2018 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 24.Jg., Nr. 11, Art. 133, S. 188, v. 19. Dezember 2018) außer Kraft.

Hamburg, den 19. Januar 2021

L. S.

Dr. Stefan Heße
Erzbischof von Hamburg

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Redaktioneller Hinweis zur neuen Anlage 1 "Bezügeordnung"

1.
Priester, die am 30. Juni 2025 in Gruppe I in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Tabelle "Differenzierung der acht Besoldungsgruppen für Priester" (vgl. Ziffer 1.1 der bisherigen Anlage 1 zur PrBVO) eingruppiert sind, werden mit Wirkung vom 1. Juli 2025 gemäß nachfolgender Tabelle in die neue Gruppe I der Tabelle "Differenzierung der sechs Besoldungsgruppen für Priester" (vgl. Ziffer 1.1 der neuen Anlage 1 zur PrBVO) und die neuen Stufen der neuen "Grundgehaltstabelle Gruppe I und II" (vgl. Ziffer 1.2.1 Buchstabe a der neuen Anlage 1 zur PrBVO) übergeleitet:

Tabelle ab 07.24 (alt) Tabelle ab 07.25 (neu)
PrBVO PrBVO
Gruppe I Gruppe I
Dienstaltersstufe Stufe
1, 2, 3, 4 1
5 2
6 3
7 4
8 5
9 6
10 7
11 8

Die bisher in der zum 30. Juni 2025 bestehenden Dienstaltersstufe zurückgelegte Dienstaltersstufenlaufzeit vermindert die Ehrfahrungszeit der neuen Stufe um die Dauer der zurückgelegten Monate.

2.
Priester, die am 30. Juni 2025 in Gruppe II in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Tabelle "Differenzierung der acht Besoldungsgruppen für Priester" (vgl. Ziffer 1.1 der bisherigen Anlage 1 zur PrBVO) eingruppiert sind, werden mit Wirkung vom 1. Juli 2025 gemäß nachfolgender Tabelle in die neue Gruppe I der Tabelle "Differenzierung der sechs Besoldungsgruppen für Priester" (vgl. Ziffer 1.1 der neuen Anlage 1 zur PrBVO) und die neuen Stufen der neuen "Grundgehaltstabelle Gruppe I und II" (vgl. Ziffer 1.2.1 Buchstabe a der neuen Anlage 1 zur PrBVO) übergeleitet:

Tabelle ab 07.24 (alt) Tabelle ab 07.25 (neu)
PrBVO PrBVO
Gruppe II Gruppe I
Dienstaltersstufe Stufe
10 6
11 7

Die bisherigen Dienstaltersstufen 1 bis 9 in der bisherigen Gruppe II sind keinen Personen zugeordnet und bedürfen daher keiner Überleitung.

Priester, die aus der bisherigen Gruppe II in die neue Gruppe I übergeleitet werden, verbleiben dauerhaft in der übergeleiten Stufe.

3.
Priester, die am 30. Juni 2025 in Gruppe IV in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Tabelle "Differenzierung der acht Besoldungsgruppen für Priester" (vgl. Ziffer 1.1 der bisherigen Anlage 1 zur PrBVO) eingruppiert sind, werden mit Wirkung vom 1. Juli 2025 gemäß nachfolgender Tabelle in die neue Gruppe I der Tabelle "Differenzierung der sechs Besoldungsgruppen für Priester" (vgl. Ziffer 1.1 der neuen Anlage 1 zur PrBVO) und die neuen Stufen der neuen "Grundgehaltstabelle Gruppe I und II" (vgl. Ziffer 1.2.1 Buchstabe a der neuen Anlage 1 zur PrBVO) übergeleitet:

Tabelle ab 07.24 (alt) Tabelle ab 07.25 (neu)
PrBVO PrBVO
Gruppe IV Gruppe I
Dienstaltersstufe Stufe
11 4

Die bisherigen Dienstaltersstufen 1 bis 10 in der bisherigen Gruppe IV sind keinen Personen zugeordnet und bedürfen keiner Überleitung.

Priester, die aus der bisherigen Gruppe IV in die neue Gruppe I übergeleitet werden, verbleiben dauerhaft in der übergeleiten Stufe.

4.
Priester und Diakone, die am 30. Juni 2025 in Gruppe III in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Tabelle "Differenzierung der acht Besoldungsgruppen für Priester" (vgl. Ziffer 1.1 der bisherigen Anlage 1 zur PrBVO) eingruppiert sind, werden mit Wirkung vom 1. Juli 2025 gemäß nachfolgender Tabelle in die neue Gruppe II der Tabelle "Differenzierung der sechs Besoldungsgruppen für Priester" (vgl. Ziffer 1.1 der neuen Anlage 1 zur PrBVO) und die neuen Stufen der neuen "Grundgehaltstabelle Gruppe I und II" (vgl. Ziffer 1.2.1 Buchstabe a der neuen Anlage 1 zur PrBVO) übergeleitet:

Tabelle ab 07.24 (alt) Tabelle ab 07.25 (neu)
PrBVO PrBVO
Gruppe III Gruppe II
Dienstaltersstufe Stufe
1 1
2 2
3 3
4 4
5 5
6 6
Bislang in Gruppe III nicht vorhanden. 7
Bislang in Gruppe III nicht vorhanden. 8

Die bisher in der zum 30. Juni 2025 bestehenden Dienstaltersstufe zurückgelegte Dienstaltersstufenlaufzeit vermindert die Ehrfahrungszeit der neuen Stufe um die Dauer der zurückgelegten Monate.

5.
Priester, die am 30. Juni 2025 in Gruppe V in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Tabelle "Differenzierung der acht Besoldungsgruppen für Priester" (vgl. Ziffer 1.1 der bisherigen Anlage 1 zur PrBVO) eingruppiert sind, werden mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in die neue Gruppe III der Tabelle "Differenzierung der sechs Besoldungsgruppen für Priester" (vgl. Ziffer 1.1 der neuen Anlage 1 zur PrBVO) übergeleitet. Es gilt die neue Grundgehaltstabelle "Priester Gruppen III bis VI" (vgl. Ziffer 1.2.1 Buchstabe b der neuen Anlage 1 zur PrBVO).

6.
Priester, die am 30. Juni 2025 in Gruppe VI in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Tabelle "Differenzierung der acht Besoldungsgruppen für Priester" (vgl. Ziffer 1.1 der bisherigen Anlage 1 zur PrBVO) eingruppiert sind, werden mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in die neue Gruppe IV der Tabelle "Differenzierung der sechs Besoldungsgruppen für Priester" (vgl. Ziffer 1.1 der neuen Anlage 1 zur PrBVO) übergeleitet. Es gilt die neue Grundgehaltstabelle "Priester Gruppen III bis VI" (vgl. Ziffer 1.2.1 Buchstabe b der neuen Anlage 1 zur PrBVO).

7.
Priester, die am 30. Juni 2025 in Gruppe VII in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Tabelle "Differenzierung der acht Besoldungsgruppen für Priester" (vgl. Ziffer 1.1 der bisherigen Anlage 1 zur PrBVO) eingruppiert sind, werden mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in die neue Gruppe V der Tabelle "Differenzierung der sechs Besoldungsgruppen für Priester" (vgl. Ziffer 1.1 der neuen Anlage 1 zur PrBVO) übergeleitet. Es gilt die neue Grundgehaltstabelle "Priester Gruppen III bis VI" (vgl. Ziffer 1.2.1 Buchstabe b der neuen Anlage 1 zur PrBVO).

8.
Priester, die am 30. Juni 2025 in Gruppe VIII in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Tabelle "Differenzierung der acht Besoldungsgruppen für Priester“ (vgl. Ziffer 1.1 der bisherigen Anlage 1 zur PrBVO) eingruppiert sind, werden mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in die neue Gruppe VI der Tabelle "Differenzierung der sechs Besoldungsgruppen für Priester" (vgl. Ziffer 1.1 der neuen Anlage 1 zur PrBVO) übergeleitet. Es gilt die neue Grundgehaltstabelle "Priester Gruppen III bis VI" (vgl. Ziffer 1.2.1 Buchstabe b der neuen Anlage 1 zur PrBVO).

Ende des redaktionellen Hinweises.

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Anlage 1
Bezügeordnung

1.1 Differenzierung der sechs Besoldungsgruppen für Priester

Die Priester werden in folgende Besoldungsgruppen eingruppiert:

Gruppe I Priester mit dem Titel "Pfarrer" oder "Pastor"
Gruppe II Diakone in Vorbereitung auf das Priesteramt und Kapläne
Gruppe III Priester mit diözesanen Sonderaufgaben*) **)
Gruppe IV Generalvikar*)
Gruppe V Weihbischof
Gruppe VI Erzbischof

*) Die Zuordnung zu dieser Besoldungsgruppe entfällt, sobald der Priester von der Stelle, die die Eingruppierung gerechtfertigt, versetzt wird. Soweit der Priester bei Eintritt in den Ruhestand einen Anspruch auf diese Eingruppierung für mindestens 5 Jahre hatte, ist die Eingruppierung bei den ruhegehaltsfähigen Besoldungsbezügen nach § 14 Absatz 1 PrBVO zu berücksichtigen.

**) Diözesane Sonderaufgaben nach dieser Gruppe sind die Aufgaben des Personalreferenten, des Dompropstes und des Regens.

1.2 Besoldungsbezüge/Versorgungsbezüge

1.2.1 Grundgehaltssätze

Die Grundgehaltssätze je Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe und der Zeitpunkt der Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge werden vom Erzbischöflichen Generalvikariat festgelegt. Zurzeit gelten folgende Sätze:

a) Grundgehaltstabelle Gruppe I und II (gültig ab 01. Juli 2025)

  Gruppe I Gruppe II
StufeEuroEuro
13.210,512.728,93
23.320,122.822,10
33.429,732.915,27
43.539,323.008,42
53.648,913.101,57
63.758,513.194,74
73.868,103.287,89
83.975,093.378,83

b) Grundgehaltstabelle Priester Gruppen III bis VI (gültig ab 1. Juli 2025)

GruppeMonatsbeträge in Euro
III6.064,70
IV8.214,10
V7.557,17
VI9.727,50

1.2.2. Grundvergütung von Diakonen in der Vorbereitung auf das Priesteramt

a) Diakone, die sich auf das Priesteramt im Erzbistum Hamburg vorbereiten, erhalten ab dem Tag der Diakonenweihe eine Besoldung gemäß der Priesterbesoldung nach vorstehender Ziffer 1.2.1., wobei Diakone, eine Besoldung nach Gruppe II Stufe 1 erhalten. Die Zuordnung zu der Besoldungsgruppe II erfolgt für die Dauer des auf das Priesteramt vorbereitenden Diakonats und der darauffolgenden Zeit als Kaplan.

b) In den Fällen, in denen ein Diakon, der als Priesteramtskandidat für das Erzbistum Hamburg zunächst aufgenommen wurde, nicht zum Priester geweiht wird, richtet sich die Vergütung ab dem Zeitpunkt der Freistellung oder der Übernahme als Diakon mit Zivilberuf (oder ähnliche Tätigkeit) nicht mehr nach den Regelungen der PrBVO, sondern nach den Regelungen der im Erzbistum Hamburg jeweils geltenden Kirchlichen Dienstvertragsordnung (DVO).

1.2.3 Wohnungszulage

Die Wohnungszulage für aktive Priester, denen keine Dienstwohnung gestellt wird, sowie für Priester im Ruhestand beträgt monatlich bis zu 550,00 Euro. Über die Höhe der Wohnungszulage entscheidet der Personalreferent auf Antrag nach Vorlage geeigneter Belege.

1.2.4 Weihnachtszuwendung

Die Weihnachtszuwendung beträgt für Gehaltsgruppen I-III 65 % und für die Gehaltsgruppen IV-VI 52 % des Grundgehalts bzw. des Ruhegehalts des Monats Dezember. Wohnungszulagen und etwaige andere Zulagen werden bei der Bemessung der Weihnachtszuwendung nicht berücksichtigt.

1.2.5 Vermögenswirksame Leistungen

(1) Die Priester erhalten vermögenswirksame Leistungen nach dem V. Vermögensbildungsgesetz für die Kalendermonate, in denen ihnen Besoldungsbezüge zustehen. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Priester die erforderlichen Angaben (Art der gewählten Geldanlage, Anlageinstitut, Kontonummer) schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.

(2) Die vermögenswirksame Leistung beträgt 6,65 Euro. Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen sind die Verhältnisse am Ersten des Kalendermonats maßgebend. Die vermögenswirksame Leistung wird dem Priester im Kalendermonat nur einmal gewährt.

(3) Priester mit Versorgungsbezügen erhalten keine vermögenswirksamen Leistungen.

1.2.6 Anrechnung von Nebentätigkeitsvergütungen

(1) Von Dritten gezahlte Entgelte, die Priester mit Besoldungs- oder Versorgungsbezügen für die Ausübung einer Nebentätigkeit erhalten, werden mit den vom Erzbistum gewährten Besoldungs- und Versorgungsbezügen aufgerechnet, soweit das Entgelt einen Betrag von jährlich 1.022,00 Euro übersteigt (Freibetrag).

(2) Vergütungen für Nebentätigkeiten unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht; der Priester hat für die Versteuerung im Rahmen der Steuerveranlagung selbst Sorge zu tragen (Einkommensteuererklärung).

1.2.7 Umwandlung von Besoldungsbestandteilen

Durch einzelvertragliche Regelung können künftige monatliche Besoldungsbestandteile der Priester zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern gemäß § 63a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie leasingfähigen Zubehörs umgewandelt werden.

Anlage 2
Zulagen

1. Zuschuss zur Vergütung der Pfarrhaushälterinnen

1.1 Voraussetzungen

(1) Zur Verbesserung des Entgeltes und zur Sicherstellung einer angemessenen Altersversorgung wird den Priestern, die eine Pfarrhaushälterin beschäftigen, ein Zuschuss zum Entgelt der Pfarrhaushälterin gezahlt.

Fußnote 2: Soweit in diesen Regelungen die Bezeichnung "Pfarrhaushälterin" verwendet wird, werden davon weibliche und männliche Personen erfasst.

(2) Für die Zahlung des Zuschusses gilt folgendes:

  1. Die Pfarrhaushälterin muss in einem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen.
  2. Das monatliche Entgelt der Pfarrhaushälterin muss sich nach der jeweils gültigen Entgelttabelle für Pfarrhaushälterinnen richten.
  3. Die Pfarrhaushälterin muss zur Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Köln (KZVK) angemeldet sein, soweit sich eine Versicherungspflicht aus der Satzung der KZVK ergibt. Pfarrhaushälterinnen, deren Beschäftigungsverhältnis zum 1. Januar 2008 bestand und seinerzeit nicht die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der KZVK erfüllte, müssen zum Zusatzversorgungswerk der Pfarrhaushälterinnen des Erzbistums Hamburg angemeldet sein.
  4. Der Priester muss die Personalverwaltung des Erzbischöflichen Generalvikariates beauftragen, die Entgeltzahlungen für die Pfarrhaushälterin zu seinen Lasten abzurechnen.

(3) Entgelttabelle für Pfarrhaushälterinnen (Beträge in Euro):

(gültig ab 01.03.2024)

ab 03.24Gruppe 1Gruppe 2
Stufe 1 2.582,16 €
Stufe 22.355,52 €2.784,28 €
Stufe 32.388,86 €2.834,67 €
Stufe 42.430,55 €2.906,58 €
Stufe 52.469,42 €3.064,63 €
Stufe 62.569,47 €3.229,97 €

(4) Die Stufensteigerung erfolgt ab Festsetzung der Gruppe und Stufe in folgendem Rhythmus:

  • nach 1 Jahr in Stufe 1 in die Stufe 2,
  • nach 2 Jahren in Stufe 2 in die Stufe 3,
  • nach 3 Jahren in Stufe 3 in die Stufe 4,
  • nach 4 Jahren in Stufe 4 in die Stufe 5,
  • nach 5 Jahren in Stufe 5 in die Stufe 6.

(5) Für Mecklenburg beträgt die Vollzeitbeschäftigung 40 Stunden pro Woche, für die in Hamburg und Schleswig-Holstein tätigen Pfarrhaushälterinnen 39 Stunden pro Woche. Teilzeitbeschäftigte Pfarrhaushälterinnen erhalten das Entgelt anteilig zum Beschäftigungsumfang gezahlt.

1.2 Bemessung des Zuschusses

(1) Der Zuschuss beträgt bei einem Entgelt nach Entgeltgruppe 1 75 %, nach Entgeltgruppe 2 80 % der Bruttopersonalkosten (Grundentgelt zzgl. Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und KZVK). Gleiches gilt für gezahlte Sonderzahlungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld).

(2) Soweit Priester noch nicht das Endgrundgehalt beziehen, erhalten sie zusätzlich eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen ihrem gezahlten Grundgehalt und ihrem Endgrundgehalt. Diese Zulage ist voll steuerpflichtig abzurechnen.

1.3 Mitteilungspflicht bei Veränderung

Die Priester sind verpflichtet, alle Veränderungen, die die Beschäftigung der Pfarrhaushälterin betreffen sind, sofort der Personalverwaltung des Erzbischöflichen Generalvikariats mitzuteilen.
Hierzu zählen z. B.:

  1. Änderung des monatlichen Bruttoentgeltes der Pfarrhaushälterin,
  2. Arbeitsunfähigkeit oder Kur,
  3. Stellung eines Rentenantrags,
  4. Bewilligung einer Rente mit Angabe des Grundes der Rentenbewilligung und des Tages des Rentenbeginns,
  5. Änderung des Beschäftigungsumfangs, Ausscheiden oder Tod,
  6. Wegfall einer der Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses oder der Differenzzulage.

1.4 Wegfall der Voraussetzungen

(1) Werden die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses oder der Ausgleichszulage ganz oder teilweise nicht mehr erfüllt, so entfällt die Zahlung zum gleichen Zeitpunkt.

(2) Gleiches erfolgt bei Ausscheiden aus dem aktiven Dienst.

2. Ersatz von Aufwendungen der Dechanten

(zurzeit nicht besetzt)

3. Ersatz von Aufwendungen der Domkapitulare

Zum Domkapitular ernannte Priester erhalten für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgabe eine monatliche pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 175,00 Euro.

4. Subsidiarsvergütung

(1) Das Erzbischöfliche Generalvikariat erteilt Ruhestandspriestern und Priestern, die in der Pfarrseelsorge nicht hauptberuflich eingesetzt sind, besondere befristete Subsidiarsaufträge für regelmäßig zu leistende Aushilfsdienste in der Seelsorge oder bei der Ernennung zum Pfarradministrator.

(2) Die Subsidiarsdienste werden nicht vergütet. Fahrtkosten werden von den Kirchengemeinden erstattet.

5. Zulage für Pfarrer mit besonderer Leitungsverantwortung
– Leitung eines pastoralen Raums –

(1) Der Pfarrer mit besonderer Leitungsverantwortung, dem die Leitung eines pastoralen Raumes übertragen ist, erhält ab dem Zeitpunkt der Gründung der neuen Pfarrei (Pastoraler Raum) in der Regel für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgabe eine monatliche Zulage in Höhe von 500,00 Euro.

(2) Über die Gewährung dieser Zulage entscheidet das Erzbischöfliche Personalreferat. Die Auszahlung und Versteuerung erfolgt mit den monatlichen Besoldungsbezügen. Sofern der Pfarrer bei Eintritt in den Ruhestand einen Anspruch auf diese Zulage für mindestens 5 Jahre hatte, ist die Zulage bei den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen nach § 14 Absatz 1 zu berücksichtigen.

6. Zulage für die Tätigkeit als Dekan

(1) Zum Dekan ernannte Priester erhalten für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgabe eine monatliche Zulage in Höhe von 250 Euro, soweit sie gemäß Abschnitt 1.1 ff. der Anlage 1 zur PrBVO in die Besoldungsgruppe Gruppe I eingruppiert sind.

(2) Soweit der Priester bei Eintritt in den Ruhestand einen Anspruch auf diese Zulage für mindestens 5 Jahre hatte, ist die Zulage bei den ruhegehaltsfähigen Besoldungsbezügen nach § 14 Absatz 1 PrBVO zu berücksichtigen.

7. Zuschuss für Gesundheitsförderung

Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann Priestern Zuschüsse zur Gesundheitsförderung vgl. mit den Regelungen der Angestellten gewähren.

8. Zuschuss zu Leistungen zur Motivation der Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs

Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann Priestern Zuschüsse zu Leistungen zur Motivation der Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs vgl. mit den Regelungen der Angestellten gewähren.

Anlage 3

(zurzeit nicht besetzt)

Anlage 4
Einmalige Unterstützung und Auslagenersatz

1.Einrichtungsbeihilfen

1.1 Einmaliger Zuschuss

(1) Priestern, die erstmalig einen eigenen Haushalt einrichten, wird auf Antrag ein einmaliger steuerpflichtiger Zuschuss in Höhe von 4.090,34 Euro gewährt. Die Einrichtungsbeihilfe wird aus steuerlichen Gründen in zwei Raten (zwei Abrechnungsmonate) ausgezahlt.

(2) Darüber hinaus kann in begründeten Fällen ein zinsloses Anschaffungsdarlehen in Höhe von maximal 5.000,00 Euro gewährt werden. Das Darlehn ist mit einer Laufzeit von bis zu 30 Monaten zu tilgen. Solange der Restbetrag des noch nicht getilgten Darlehens 2.600,00 Euro übersteigt, ist dieser gesamte Restbetrag zu versteuern.

1.2 Kücheneinrichtung

Priestern, die erstmalig einen eigenen Haushalt einrichten, wird auf Antrag von der Kirchengemeinde eine Küche gestellt. Entsprechendes soll auch bei Versetzungen von Priestern sowie bei Neubau oder Grundinstandsetzung eines Pfarrhauses gelten, sofern eine Küche nicht zur Verfügung steht.

2. Umzugskosten

(1) Für dienstlich veranlasste Umzüge von Priestern werden vom Erzbistum Hamburg die Beförderungsauslagen für das Umzugsgut bis zu 70 qm³ übernommen. Mehrkosten für größere Umzüge werden den Priestern in Rechnung gestellt. Die Speditionsfirmen werden vom Erzbischöflichen Generalvikariat mit der Durchführung der Umzüge beauftragt und rechnen die Beförderungsauslagen direkt mit dem Erzbischöflichen Generalvikariat ab. Der Priester hat dem Erzbischöflichen Generalvikariat 3 Umzugsangebote einzureichen.

(2) Außerdem erhalten die Priester, die einen eigenen Haushalt haben bzw. einen eigenen Haushalt einrichten müssen, eine pauschale Beihilfe zu den Umzugskosten in Höhe von 500,00 Euro.

(3) Die Umzugskostenpauschale ist nach Durchführung des Umzuges anhand des vom Erzbischöflichen Generalvikariat übersandten Vordrucks zu beantragen.

(4) Diese Umzugskostenregelung gilt auch, wenn die Priester in den Ruhestand versetzt werden. In diesen Fällen werden jedoch Mehrkosten, die durch einen Umzug nach Orten außerhalb des Erzbistums entstehen, nicht übernommen.

(5) Für Priester, die aus dem Bundes- bzw. Landesdienst ausscheiden und in den Dienst des Erzbistums Hamburg zurückkehren, gelten die Bestimmungen des Bundesumzugskostengesetzes.

3. Gehaltsvorschuss

Unter besonderen Voraussetzungen, z. B. bei Einrichtung eines eigenen Haushalts, vorzeitiger Rückzahlung von Bafög-Darlehen usw., kann ein zinsloses Darlehen bis 2.556,00 Euro gewährt werden. Die Rückzahlung erfolgt in monatlichen Raten von mindestens 51,13 Euro durch Gehaltsabzug. In besonders begründeten Fällen bzw. in Härtefällen kann ein höherer Gehaltsvorschuss im Einzelfall gewährt werden.

4. KFZ-Darlehen

Für die Anschaffung eines für die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben genutzten KFZ kann ein zinsloses Darlehen von bis zu 5.000,00 Euro gewährt werden. Das Darlehen ist mit einer Laufzeit von bis zu 30 Monaten zu tilgen. Solange der Restbetrag des noch nicht getilgten Darlehens 2.600,00 Euro übersteigt, ist der gesamte Restbetrag zu versteuern.

5. Telefonkosten

Die private Telefonie wird in Anlage 10 – Dienstwohnungsordnung – in § 7 Absatz 7 geregelt.

Anlage 5
Aushilfs- und Vertretungskosten, Fahrkostenerstattung

Diese Anlage gilt für Fahrtkostenerstattungen, Aushilfs- und Vertretungsdienste, die von Priestern geleistet werden, die im Erzbistum Hamburg inkardiniert sind oder vom Erzbistum Hamburg Besoldungs- bzw. Versorgungsbezüge oder vergleichbare Entgelte erhalten.

1. Fahrtkostenerstattung

Für Fahrtkostenerstattungen von Priestern, die im Erzbistum Hamburg inkardiniert sind oder vom Erzbistum Hamburg Besoldungs- bzw. Versorgungsbezüge oder vergleichbare Entgelte erhalten, gelten die Regelungen der Reisekostenordnung des Erzbistums Hamburg in der jeweils gültigen Fassung.

2. Aushilfs- und Vertretungsdienste; Nachbarschaftshilfe; Mitbetreuung weiterer Pfarrgemeinden

Für Aushilfen und Vertretungen werden keine Vergütungen gezahlt. Dies gilt auch für die im Wege der "Nachbarschaftshilfe" geleisteten Dienste.

3. Sachleistungen und Fahrtkostenerstattung

(1) Bei Aushilfen und Vertretungen ist dem aushelfenden Priester von der Pfarrei nach Möglichkeit freie Unterkunft zu gewähren, soweit dies erforderlich ist und nicht lediglich Einzeldienste wahrgenommen werden.

(2) Ferner sind die für die Vertretung entstandenen Fahrtkosten zu erstatten. Priester, die anlässlich ihres Urlaubs Aushilfs- oder Vertretungsdienste leisten (Ferienseelsorge), erhalten keine Fahrtkostenerstattung.

4. Finanzierung der Kosten

(1) Aufwendungen für Einzeldienste bei kurzer Erkrankung oder Vakanz, für die Urlaubsvertretung (freie Unterkunft) sowie für Beichtaushilfen vor hohen Festtagen hat die Pfarrei zu tragen. Fahrtkosten aus Anlass der Nachbarschaftshilfe trägt in jedem Fall die Pfarrei, in der die Vertretung stattgefunden hat.

(2) Aufwendungen für regelmäßige Aushilfen oder Vertretungen, für Einzeldienste bei längerer Vakanz und für die Urlaubsvertretung (nur Fahrtkosten) erstattet das Erzbischöfliche Generalvikariat der Pfarrei, wenn diese vorher vom Erzbischöflichen Generalvikariat anerkannt wurden. Eine längere Vakanz umfasst in der Regel einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen.

(3) Die Fahrtkosten und sonstiger Auslagenersatz werden grundsätzlich von der Pfarrei ausgezahlt. Soweit das Erzbischöfliche Generalvikariat die Kosten zu tragen hat, erstattet es der Pfarrei die verauslagten Aufwendungen auf Antrag. Die Kosten für Fahrten von und zur mitbetreuten Pfarrgemeinde werden dem Priester direkt vom Erzbischöflichen Generalvikariat erstattet; entsprechende Anträge sind an das Erzbischöfliche Generalvikariat (Abteilung Personal) zu richten.

Anlage 6
Beihilfeordnung für Priester

In Ausführung von § 20 der Besoldungs- und Versorgungsordnung für die Priester des Erzbistums Hamburg in der jeweils gültigen Fassung gewährt das Erzbistum Hamburg Beihilfen nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

§ 1 Anwendungsbereich. (1) Diese Ordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, insbesondere in Krankheits- und Pflegefällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen.

(2) Die Beihilfen ergänzen in diesen Fällen die gesundheitliche Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.

§ 2 Beihilfeberechtigte Personen. (1) Beihilfeberechtigt sind

  1. Priester im aktiven Dienst,
  2. Diakone, die sich auf die Priesterweihe vorbereiten,
  3. Priester im Ruhestand, solange diese vom Erzbistum Dienstbezüge, Ruhegehalt oder Unterhaltsbeiträge erhalten.

(2) Voraussetzung ist, dass der Beihilfeberechtigte bei dem Versicherer im Raum der Kirche (vrk), Doktorweg 2-4 32752 Detmold nach dessen Krankheits- und Pflegekostentarifen ausreichend versichert ist. Über Ausnahmen entscheidet das Erzbischöfliche Generalvikariat.

(3)

  1. Wenn Berechtigte gemäß Absatz 1 Beihilfeansprüche nach einer anderen Ordnung haben, sind diese, soweit sie aufgrund von Rechtsvorschriften eingeschränkt wurden, auf die Beihilfeansprüche nach dieser Ordnung in voller Höhe anzurechnen.
  2. Für die Unfallfürsorge eines dienstunfallverletzten Berechtigten gilt die entsprechende Vorschrift der Besoldungs- und Versorgungsordnung für Priester des Erzbistums Hamburg (PrBVO) in der jeweils gültigen Fassung. Ein Dienstunfall ist unverzüglich dem Erzbischöflichen Generalvikariat und der GSC Service- und Controlling-GmbH (GSC) bzw. dem Versicherer im Raum der Kirche (vrk) zu melden.

(4) Inkardinierten Priester des Erzbistums Hamburg, denen eine Krankenfürsorge nach § 20 PrBVO zugesagt ist und die aufgrund ihrer gesundheitlichen Gegebenheiten dennoch freiwillig in einer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert sind, kann im Einzelfall - unbeschadet des fortbestehenden Beihilfeanspruchs - zusätzlich ein steuerpflichtiger, maximal 50-prozentiger Zuschuss zu den Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gewährt werden. Die Versicherungsleistungen werden auf etwaige Beihilfeleistungen angerechnet.

§ 3 Leistungsrecht. Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits- und Pflegefällen sowie in anderen Fällen gelten grundsätzlich die Beihilfevorschriften des Bundes (BBhV) für seine Beamten vom 13. Februar 2009 in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht nachstehend abweichende Bestimmungen gelten. Oberste Dienstbehörde bzw. sonstige Behörde im Sinne der BBhV ist das Erzbischöfliche Generalvikariat.

§ 4 Ausnahmen vom Leistungsrecht. (1) Beihilfefähig sind nur die Aufwendungen für die eigene Person des in § 2 Absatz 1 genannten Personenkreises; Angehörige werden beim Bemessungssatz nicht berücksichtigt.

(2) Die §§ 42, 43 und 56 der BBhV-Bund finden keine Anwendung.

§ 5 Anerkennung der Beihilfefähigkeit in bestimmten Fällen. (1) Für die beihilfefähigen Aufwendungen aus Anlass

  1. der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung (Anlage 2 zu §§ 18 - 21 BBhV)
  2. der Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme (§§ 34, 35 und 36 BBhV)
  3. einer Krankenbehandlung oder einer Rehabilitationsmaßnahme außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (§ 11 BBhV) gelten bezüglich des Anerkennungsverfahrens die Absätze 2 bis 4, jedoch nur dann, wenn auch die BBhV eine vorherige schriftliche Anerkennung der Beihilfefähigkeit vorschreiben.

(2) Die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Behandlung – Absatz 1 Buchstabe a) – ist bei der GSC bzw. PAX-FK schriftlich zu beantragen. Der Umfang der Beihilfefähigkeit und das Anerkennungsverfahren richten sich nach den Bestimmungen der BBhV. Die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aus Anlass der Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme - Absatz 1 Buchstabe b) - und einer Krankenbehandlung oder einer Rehabilitationsmaßnahme außerhalb der Bundesrepublik Deutschland –Absatz 1 Buchstabe c) - ist beim Erzbischöflichen Generalvikariat zu beantragen.

(3) Dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Durchführung einer Rehabilitationsbehandlung ist ein begründendes ärztliches Gutachten beizufügen; Name und Anschrift der Rehabilitationseinrichtung und das Datum des An- und Abreisetages sind anzugeben.

(4) Dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Krankenbehandlungskosten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist ein begründendes ärztliches Gutachten beizufügen, aus dem hervorgeht, dass die Behandlung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wegen der wesentlich größeren Erfolgsaussicht zwingend notwendig ist.

§ 6 Beihilfen beim Tod des Beihilfeberechtigten. Zu den beihilfefähigen Aufwendungen eines verstorbenen Beihilfeberechtigten, die bis zu dessen Tod entstanden sind, werden natürlichen Personen sowie juristischen Personen Beihilfen gewährt, soweit sie die Originalbelege vorlegen. Sind diese Personen Erben des Beihilfeberechtigten, erhalten sie eine Beihilfe auch zu den Aufwendungen des Erblassers, die von diesem bezahlt worden sind. Die Beihilfe bemisst sich nach den Verhältnissen am Tage vor dem Tod.

§ 7 Forderungsübergang bei Dritthaftung. (1) Wird ein gemäß § 2 Absatz 1 Berechtigter körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der ihm oder seinen Erben infolge Körperverletzung oder Tötung gegen Dritte zusteht, insoweit auf das Erzbistum über, als dieses während einer auf Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzten geltend gemacht werden.

(2) Für Beihilfeansprüche, die nicht auf Körperverletzung oder Tötung beruhen (z.B. Beschädigung von Hilfsmitteln), gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 8 Verfahren. (1) Beihilfen müssen vom Beihilfeberechtigten schriftlich beantragt werden. Es sind die von der GSC/ VRK herausgegebenen Formblätter zu verwenden.

(2) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200,00 Euro betragen.

(3) Die Beihilfeanträge sind unter Beifügung von Belegen der Versicherer im Raum der Kirche (vrk), Doktorweg 2-4 in 32752 Detmold vorzulegen.

(4) Dem Beihilfeberechtigten können Abschlagszahlungen geleistet werden.

(5) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt wird.

Anlage 7

Nach Beratung im Priesterrat ergehen nachfolgende Regelungen:

Fehlzeiten, Erholungsurlaub und Präsenzpflicht

Jeder Priester hat das Recht und die Pflicht, für seine seelische und körperliche Gesundheit zu sorgen. Er braucht deshalb Zeiten der Besinnung und Erneuerung sowie der Entspannung und Erholung.
Die schwieriger werdenden personellen Voraussetzungen erfordern eine Regelung, die ein gutes Verhältnis von Präsenzpflicht und Urlaub der Priester gewährleistet.

I. Geltungsbereich.

Die Regelung gilt für Priester, die im Erzbistum Hamburg

  1. im Gemeindedienst, einschließlich des Dienstes in den fremdsprachigen Missionen,
  2. im kategorialen Dienst (z. B. als Krankenhaus-, Verbands- oder Gefängnisseelsorger) oder
  3. 3. in Dienststellen des Erzbistums
    tätig sind.

II. Präsenzpflicht.

Die Präsenz der Priester in den Pfarrgemeinden ist nicht nur eine rechtliche Verpflichtung (can. 533 u. 550 CIC), sondern auch eine seelsorgliche Notwendigkeit.
Die im Gemeindedienst tätigen Pfarrer, Pastöre und Kapläne haben sicher zu stellen, dass sie während ihrer Abwesenheit erreichbar sind (z.B. Hinterlassen der Urlaubsanschrift im Pfarrbüro oder beim Pfarradministrator).

III. Freier Tag.

Jeder Priester sollte einen freien Tag in der Woche nutzen zur Erholung, Besinnung und Fortbildung. Die freien Tage dürfen nicht kumuliert und auch nicht dem Erholungsurlaub hinzugefügt werden.

IV. Krankheitsbedingte Fehlzeiten.

Jeder Priester ist verpflichtet, dem Erzbischöflichen Generalvikariat (Abteilung Personal) die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Priester eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.

V. Jährlicher Erholungsurlaub.

Der Jahresurlaub für Priester beträgt sechs Wochen.

VI. Sonstige Zeiten der Abwesenheit vom Dienstort.

Auf den Erholungsurlaub der Priester im Gemeindedienst werden nicht angerechnet

  1. die Teilnahme an Exerzitien bis zur Dauer von einer Woche (1x jährlich);
  2. die Teilnahme an Wallfahrten und Studienfahrten, die von der Pfarrei durchgeführt oder mit veranstaltet werden (1x jährlich);
  3. die Teilnahme an Kinder- und Jugendfreizeiten;
  4. die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die vom Erzbischöflichen Generalvikariat veranstaltet bzw. genehmigt sind.

VII. Terminliche Festlegung und Abstimmung des jährlichen Erholungsurlaubs.

(1) Die terminliche Festlegung ihres jährlichen Erholungsurlaubs sollen die Priester, die im Gemeindedienst tätig sind, rechtzeitig zu Jahresbeginn mit dem Pfarrer und den übrigen hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Pfarrei planen, abstimmen und vereinbaren.

(2) Die Priester, die im kategorialen Dienst tätig sind, sollen ihren Urlaub in Absprache mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie ggf. in Abstimmung mit ihren Vorgesetzten und Leitern der Einrichtung, in denen sie tätig sind, festlegen. Weiterhin erfolgt die Absprache in der Pfarrei ihres Dienstortes mit dem jeweiligen Pfarrer.

(3) Für die terminliche Festlegung des jährlichen Erholungsurlaubs der Priester, die in Dienststellen des Erzbistums oder sonstigen kirchlichen Einrichtungen tätig sind, gelten die Vorschriften der jeweiligen Dienststelle bzw. Einrichtung.

(4) Die Planung ist von jedem Priester bis Ende Februar des Jahres dem Erzbischöfliche Generalvikariat (Abteilung Personal) vorzulegen. Das Erzbischöfliche Generalvikariat (Abteilung Personal) kann für die Vorlage der Urlaubsplanung eine Form bspw. über entsprechende geeignete Software vorgeben.

VIII. Antrags- und Genehmigungsverfahren.

(1) Pfarrer sind verpflichtet, ihre Abwesenheit beim Personalreferenten zu beantragen. Dieser genehmigt den Urlaub. Dies gilt auch für die unter VI. aufgeführten Zeiten der Abwesenheit vom Dienst.

(2) Die übrigen im Gemeindedienst tätigen Priester sind verpflichtet, ihre Abwesenheit bei ihrem zuständigen Pfarrer zu beantragen. Dieser genehmigt den Urlaub. Diese Regelung gilt auch für die unter VI. aufgeführten Zeiten der Abwesenheit vom Dienst.

(3) Die Priester, die im kategorialen Dienst tätig sind, beantragen die Abwesenheit bei den Vorgesetzten und Leiter der Einrichtung, in der sie tätig sind und informieren den Pfarrer in der Pfarrei ihres Dienstortes.

(4) Für die Genehmigung des Urlaubs von Priestern, die in Dienststellen des Erzbistums tätig sind, gelten die besonderen Vorschriften der Dienststelle.

(5) Das Erzbischöfliche Generalvikariat (Abteilung Personal) ist über jede Abwesenheit zu informieren. Das Erzbischöfliche Generalvikariat (Abteilung Personal) kann hierfür und für die Beantragung und Genehmigung von Abwesenheiten eine Form bspw. über entsprechende geeignete Software vorgeben.

IX. Vertretungsregelungen.

Wenn ein Pfarrer länger als eine Woche abwesend ist, hat er dies dem Erzbischöflichen Generalvikariat (Abteilung Personal) vor seiner Abwesenheit mitzuteilen und um die Bestellung eines Pfarradministrators (vicarius substitutus) zu bitten. Die Vertretung des Pfarrers übernimmt, wie in CIC Kapitel VI vorgesehen, der nach der Ernennung älteste Pfarrvikar der Pfarrei. Gegebenenfalls ist für die Urlaubszeit die Gottesdienstordnung so zu gestalten, dass für die Gläubigen auf jeden Fall die Teilnahme an der sonntäglichen Eucharistiefeier gewährleistet ist.

Anlage 8
Kirchliche Beiträge (Pflichtabgaben)

Die bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Regelungen betreffend die kirchlichen Beiträge finden bis auf weiteres keine Anwendung.

Anlage 9
Stellenbeitrag

(zurzeit nicht besetzt)

Anlage 10
Dienstwohnungsvorschriften Richtlinie zur Behandlung von Dienstwohnungen für Priester

§ 1 Grundsatz. Gemäß § 7 der Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung haben Priester im aktiven Dienst Anspruch auf Bereitstellung mietfreier Räumlichkeiten/ Wohnräume.

§ 2 Begriff der Dienstwohnung. (1) Dienstwohnungen im Sinne dieser Ordnung sind Wohnräume oder Räumlichkeiten, die Priestern im aktiven Dienst (Dienstwohnungsinhabern) zugewiesen werden.

(2) Dienstwohnungen sind von der Kirchengemeinde oder kirchlichen Einrichtung (Dienstwohnungsgeber) zu stellen, in welcher der Priester eingesetzt ist.

(3) Dienstwohnungen sollen sich in Gebäuden befinden, die im Eigentum oder im Besitz des Dienstwohnungsgebers stehen. Verfügt dieser nicht über eine eigene Dienstwohnung, so ist er verpflichtet, eine Wohnung für den Priester anzumieten und sie als mietfreie Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen.

(4) Eine zur Wohnung gehörende Garage, ein Carport bzw. ein Stellplatz wird nicht mietfrei gestellt.

(5) Zubehörräume, sofern vorhanden, (wie z.B. Keller, Waschküche, Dachböden und ähnliche Räume; haben sich im Rahmen der Ortsüblichkeit zu halten.

§ 3 Raumausdehnung der Dienstwohnung. (1) Ein Anspruch auf eine bestimmte Größe der Dienstwohnung besteht nicht.

(2) Die Dienstwohnung eines Priesters mit eigenem Haushalt soll, soweit baulich möglich, folgende Räume umfassen: Wohnzimmer, Esszimmer, Schlafzimmer, Küche mit Einbauküche und Sanitärraum (Bad/ Dusche mit WC), (ca. Wohnungsgröße: ca. 50 – 90 m² in Abhängigkeit der Bestandsimmobilien.) für einen Haushalt mit Haushälterin zusätzlich ein Wohnzimmer, ein Schlafzimmer und ein Sanitärraum.

(3) Für einen Priester ohne eigenen Haushalt sollen, soweit das baulich möglich ist, folgende Räume vorhanden sein: Wohnzimmer, Schlafzimmer, kleine Küche oder Kochnische, ein Sanitärraum (Bad/ Dusche mit WC) (ca. Wohnungsgröße: ca. 45 – 50 m² in Abhängigkeit der Bestandsimmobilien.

§ 4 Diensträume in der Dienstwohnung. (1) Räume in der Dienstwohnung, die ausschließlich oder überwiegend dienstlich genutzt und im überwiegend dienstlichen Interesse zugewiesen werden (z.B. Dienstzimmer, Besprechungszimmer), bleiben bei Ermittlung der privat genutzten Wohnfläche und damit bei der Festsetzung des steuerlichen Mietwertes der Dienstwohnung außer Betracht, wenn die betreffenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Das Dienstzimmer muss schriftlich durch das Erzbischöfliche Generalvikariat zugewiesen werden. Es muss nach objektiv abgrenzbaren Merkmalen dem dienstlichen Bereich zugeordnet werden. Als Dienstzimmer kann ein der Dienstwohnung nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen zugeordneter Raum ausschließlich unter den nachfolgenden Bedingungen zugewiesen werden:

  • Es besteht keine räumliche Verbindung zur Dienstwohnung. Der betreffende Raum ist völlig getrennt und verfügt über eine separate Eingangstür.
  • Es erfolgt eine gesonderte Erfassung der Betriebskosten (z.B. über Zähler).
  • Die Möblierung und Ausstattung nimmt die Pfarrei als Dienstwohnungsgeber vor.
Wird der grundsätzlich nach den vorgenannten Kriterien als Dienstzimmer in Frage kommende Raum auch als Wohnraum genutzt, ist die gesamte Wohnfläche dieses Raumes der privaten Nutzung zugeordnet.

(3) Gästezimmer können regelmäßig nur dann als Dienstzimmer anerkannt werden, wenn sie sich außerhalb der abgeschlossenen Dienstwohnung befinden.

(4) Aufwendungen für dienstlich genutzte Räume, die keine Diensträume sind, können vom Dienstwohnungsinhaber nach den für Arbeitszimmer geltenden steuerlichen Regelungen als Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt geltend gemacht werden (§ 9 Einkommensteuergesetz).

(5) Die Berechnung der Wohnflächen richtet sich nach DIN 277.

§ 5 Instandhaltung und Instandsetzung. (1) Die Instandhaltung und Instandsetzung der Dienstwohnung ist vom Dienstwohnungsgeber nach Maßgabe der diözesanen Bestimmungen auszuführen. Kosten für Schönheitsreparaturen trägt die Pfarrei als Dienstwohnungsgeber. Dem Dienstwohnungsinhaber wird monatlich für die Dauer der Nutzung der Dienstwohnung ein Pauschalbetrag für die regelmäßige Instandhaltung pro Quadratmeter Wohnfläche zugordnet und über die zentrale Lohn- und Gehaltsabrechnung gemäß § 28 der II. Berechnungsverordnung versteuert.3.

Fußnote 3: Auf die Versteuerung des geldwerten Vorteils für Schönheitsreparaturen kann regelmäßig nur verzichtet werden, wenn diese vom Dienstwohnungsinhaber getragen werden. Vgl. auch § 6 Absatz 4. Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

(2) Der Dienstwohnungsinhaber ist verpflichtet, erkannte Schäden der Dienstwohnung unverzüglich dem Dienstwohnungsgeber anzuzeigen. Von ihm verursachte oder zu vertretende Schäden aus der privaten Nutzung sind von ihm zu tragen.

(3) Um-, An-, Einbauten sowie Änderungen der Ausstattung und Einrichtung sind nur mit schriftlicher Einwilligung der Pfarrei als Dienstwohnungsgeber zulässig.

§ 6 Übergabe und Räumung. (1) Die Dienstwohnung wird dem Dienstwohnungsinhaber vom Dienstwohnungsgeber in gebrauchsfähigen Zustand übergeben. Eine Niederschrift ist anzufertigen, aus welcher der Zeitpunkt des Beziehens, das übergebene Zubehör sowie die überlassenen Ausstattungsgegenstände und Geräte ersichtlich sind.

(2) Bei Versetzung, Eintritt in den Ruhestand oder Ausscheiden aus dem Dienst des Erzbistums Hamburg ist die Dienstwohnung regelmäßig zum Ablauf des Monats, in dem der Dienstwohnungsinhaber aus dem bisherigen Dienstposten ausscheidet, zu räumen und an den Dienstwohnungsgeber zu übergeben. Es können Ausnahmen zugelassen werden.

(3) Der Dienstwohnungsgeber hat bei Rücknahme eine Niederschrift anzufertigen, in der die Abweichungen gegenüber der Wohnungsübergabeverhandlung anzugeben sind. Für Mängel oder Beschädigungen, die vom Dienstwohnungsinhaber zu vertreten sind, hat er Ersatz zu leisten.

(4) Eigene Einbauten sind auf Verlangen des Dienstwohnungsgebers, aber auf Kosten des Dienstwohnungsinhabers zu entfernen.

§ 7 Mietwert und Betriebskosten4

Fußnote 4: Für die Unterkunft der Kapläne ohne eigenen Haushalt bzw. der Haushälterin, die sich in der Dienstwohnung befindet, entrichtet der Dienstwohnungsinhaber die Betriebskosten und versteuert den Mietwert. Die Aufwendungen für die Unterkunft des Kaplans werden regelmäßig aus der Sustentation gedeckt, die Haushälterin erstattet den Sachbezugswert gemäß Sachbezugsverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Dies erfolgt über die zentrale Lohn- und Gehaltsabrechnung.

(1) Treten Umstände ein, die zu einer Änderung des Mietwertes führen können, so ist dieser unverzüglich durch das Erzbischöfliche Generalvikariat zu überprüfen und ggf. neu festzustellen. Der Dienstwohnungsinhaber meldet die Energienutzung an.

(2) Beim Wechsel des Dienstwohnungsinhabers ist der Mietwert neu festzustellen.

(3) Der Mietwert ist regelmäßig im Turnus von drei Jahren nach der letzten Feststellung nachzuprüfen und ggf. neu festzustellen.

(4) Der Mietwert ist für den Dienstwohnungsinhaber als geldwerter Vorteil mit den Dienstbezügen zu versteuern.

(5) Die Betriebskosten sind in der Regel über die Besoldungsabrechnung des Dienstwohnungsnehmers einzubehalten und an den Dienstwohnungsgeber abzuführen. Soweit Erfassungsgeräte für individuelle Verbräuche vorhanden sind, erfolgt jährlich die Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch direkt zwischen dem Dienstwohnungsgeber und dem Dienstwohnungsinhaber nach geltendem Recht. Die Abrechnung ist Bestandteil der Dienstwohnungsakte und dem Erzbischöflichen Generalvikariat vom Dienstwohnungsinhaber zu Verfügung zu stellen. Ist eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch nicht möglich, wird der pauschalierte Wert des Mietenspiegels für die Festsetzung der Nebenkosten herangezogen. Die Werte sind vom Erzbischöflichen Generalvikariat zu ermitteln.

(6) Mietentgelte für die Überlassung von Garagen, Carports oder reservierten Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge sind an den Dienstwohnungsgeber zu entrichten, ein eigener Mietvertrag ist abzuschließen.

(7) Für private Telekommunikation ist ein eigener Anschluss zu nutzen. Ein dienstlicher Telefonanschluss soll im Dienstzimmer vorhanden sein und ist ausschließlich für dienstliche Telekommunikation zu nutzen.

§ 8 Ausstattung der Dienstwohnung. Die Regelungen zur Ausstattung der Dienstwohnung richten sich nach Anlage 10a.

§ 9 Dienstwohnungsakte. Das Erzbischöfliche Generalvikariat hat über jede Dienstwohnung eine Dienstwohnungsakte anzulegen. Aus der Akte haben der jeweilige Dienstwohnungsinhaber, die Größe und Ausstattung der Dienstwohnung, der Mietwert, die anrechenbare Wohnfläche, der pauschalierte Nebenkostenbetrag nach Mietenspiegel oder der tatsächlichen Abrechnung der Nebenkosten nach Verbrauch, die Betriebskostenvereinbarung und die Nutzungsregelung zum Gästezimmer hervorzugehen.

§ 10 Streitigkeiten. In Streitfällen zwischen dem Dienstwohnungsinhaber und dem Dienstwohnungsgeber kann das Erzbischöfliche Generalvikariat zur Vermittlung hinzugezogen werden.

Anlage 10a:
Ausstattungsstandard Dienstwohnungen

A B C D E F G
Nr. Raum Bodenbelag Wand- und Deckenbelag Ausstattung Bemerkung Instandhaltung nach ca. ... Jahren
1 Wohnen -Laminat (1)
- Kunststoff- oder Linoleumbelag (2)
- Teppich (3)
Raufaser mit Anstrich, sonstige Tapeten (bis 15 €/Rolle) E-Anlagen sind gem. RAL_RG 678,
Ausstattungswert 2
  Bodenbelag: 10 Jahre für (3)
15 Jahre für (1) + (2)
Wand- und Deckenbelag nach ca. 5 Jahren
2 Schlafen Laminat (1)
- Kunststoff- oder Linoleumbelag (2)
- Teppich (3)
Raufaser mit Anstrich, sonstige Tapeten (bis 15 €/Rolle) E-Anlagen sind gem. RAL_RG 678,
Ausstattungswert 2
  Bodenbelag: 10 Jahre für (3)
15 Jahre für (1) + (2)
Wand- und Deckenbelag nach ca.5 Jahren
3 Essen -Laminat (1)
- Kunststoff- oder Linoleumbelag (2)
Raufaser mit Anstrich, sonstige Tapeten (bis 15 €/Rolle) E-Anlagen sind gem. RAL_RG 678,
Ausstattungswert 2
  Bodenbelag: 10 Jahre für (3)
15 Jahre für (1) + (2)
Wand- und Deckenbelag nach ca. 5 Jahren
4 Küche -Fliesen (1)
- Kunststoff- oder Linoleumbelag (2)
Fliesen im Arbeitsbereich der Küchenzeilenfliesen (bis 15 €/m²) (1)
Ansonsten Raufaser mit Anstrich, sonstige Tapeten (bis 15 €/Rolle) (2)
E-Anlagen sind gem. RAL_RG 678,
Ausstattungswert 2
- Arbeitsplatte, Ober- und Unterschränke in Abhängigkeit von den räumlichen Situation
- Cerankochfeld und Backofen
- Einbaukühlschrank mit Gefrierfach (HXB: 85x60cm)
- Dunstabzugshaube
  Bodenbelag: 20 Jahre für (1)
15 Jahre für (2)
Wand- und Deckenbelag nach ca. 5 Jahren für (2) und nach 20 Jahren für (1)
5 Sanitärraum Fliesen Raufaser mit Anstrich, sonstige Tapeten (bis 15 €/Rolle) (2) E-Anlagen sind gem. RAL_RG 678,
Ausstattungswert 2
- Dusche / Wanne
- Dusch- bzw. Wannen
- Handwaschbecken
- WC
Tapeten außerhalb des Spritzwasserbereichs Wand- und Bodenfliesen: 15 Jahre
Wand- und Deckenbelag nach ca. 5 Jahren
6 Flur -Fliesen (1)
- Kunststoff- oder Linoleumbelag (2)
- Laminat (3)
Raufaser mit Anstrich, sonstige Tapeten (bis 15 €/Rolle) (2) E-Anlagen sind gem. RAL_RG 678,
Ausstattungswert 2
  Bodenbelag: 10-15 Jahre
Wand- und Deckenbelag nach ca. 5 Jahren
7 Abstellraum - Fliesen (1)
- Kunststoff- oder Linoleumbelag (2)
- Laminat (3)
Raufaser mit Anstrich E-Anlagen sind gem. RAL_RG 678,
Ausstattungswert 2
  Bodenbelag: 10 -15 Jahre
Wand- und Deckenbelag nach ca. 5 Jahren
9 Kellerraum Rohfußboden, bei Bedarf Bodenfarbe Anstrich weiß E-Anlagen sind gem. RAL_RG 678,
Ausstattungswert 2
  Keine Festlegung

Zimmer, die der Dienstwohnung zugeordnet werden (bauliche Situation), aber nicht oben aufgeführt sind, werden mit dem Ausstattungsstandard nach Nr. 3 (Essen) der o.g. Festlegungen hergerichtet.

Generell:

  • Wohnungsgröße: ca. 50 – 90 m² in Abhängigkeit der Bestandsimmobilien (ein Anspruch besteht gemäß § 3, Nr. 1 nicht auf die v.g. Größe)
  • Bei Wechsel des Dienstwohnungsnehmers hat grundsätzlich ein E-Check zu erfolgen
  • Grundsätzlich sind bei Wechsel des Dienstwohnungsnehmers die Wohnung mit einem neuen Anstrich zu versehen
  • Sind die o.g. Instandhaltungsintervalle noch nicht erreicht, erfolgt kein z.B. Umbau einer Wanne zu einer Dusche

17. Bischöfliche Erläuterungen zum kirchlichen Dienst

Schlagwörter: Grundordnung, GrO, Arbeitsrecht

Inkrafttreten: 01.01.2023

Bischöfliche Erläuterungen zum kirchlichen Dienst

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 28. Jg., Nr. 11, Art. 117, S. 138 ff., v. 21. Dezember 2022)

Die Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst vom 22. September 1993 in der Fassung vom 27. April 2015 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 21. Jg., Nr. 8, Art. 91, S. 95 ff., v. 16. Juli 2015) wird nach Beratung und Beschlussfassung in der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands am 22. November 2022 wie folgt neu gefasst:

Bischöfliche Erläuterungen zum kirchlichen Dienst

I. Präambel

1.
Auftrag der Kirche ist es, alle Menschen zur Gemeinschaft mit Gott und untereinander zu führen.1 In lebendigen Gemeinden und Gemeinschaften strebt sie danach, weltweit diesem Auftrag durch die Verkündigung des Evangeliums, die Feier von Gottesdiensten und der Sakramente, durch den Dienst am Mitmenschen und durch Stiftung und Stärkung von Gemeinschaft gerecht zu werden. Diesem Ziel dienen auch die Einrichtungen und Dienste, die die katholische Kirche in Deutschland unterhält und anerkennt, um ihren Auftrag in der Gesellschaft wirksam wahrnehmen zu können. Wer in der Kirche tätig ist, wirkt an der Erfüllung dieses Auftrags mit. Alle, die in den Einrichtungen mitarbeiten, bilden – unbeschadet der Verschiedenheit der Dienste, der Rechtsgrundlage ihres Wirkens oder der Religionszugehörigkeit – eine Dienstgemeinschaft.

2.
In Deutschland ist der Kirche durch das Grundgesetz die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 Weimarer Reichsverfassung). Die Kirche kann ihre Sendung und ihren Dienst in vielfältigen Formen verwirklichen: in öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnissen, in geistlichen Gemeinschaften oder in weltlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen. Die Mitarbeit im Dienst kann sowohl ehrenamtlich als auch beruflich geschehen. Sie ist nicht darauf beschränkt, dafür besondere kircheneigene Gestaltungsformen zu entwickeln, sondern kann sich der jedermann offenstehenden Privatautonomie bedienen, um Dienst-, Arbeits- oder Auftragsverhältnisse zu begründen und zu regeln.

3.
Für alle, die im kirchlichen Dienst stehen, trägt die Kirche als Ganze eine besondere Verantwortung. Aufgrund ihrer Sendung ist sie verpflichtet, die Persönlichkeit und Würde des Einzelnen zu achten und zu schützen. Hierzu zählt auch die Verwirklichung des Gebotes der Lohngerechtigkeit. Kirchliches Dienst- und Arbeitsrecht muss daher außer den Erfordernissen, die durch die kirchlichen Aufgaben und Ziele gegeben sind, auch den Grundsätzen gerecht werden, wie sie die Katholische Soziallehre herausgearbeitet hat.

4.
Die nachfolgenden Erläuterungen enthalten grundlegende Aussagen zur Eigenart und zum Selbstverständnis des kirchlichen Dienstes sowie der arbeitsrechtlichen Besonderheiten aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen. Sie sollen im Sinne einer Verständnis- und Interpretationshilfe des Ordnungsgebers bei der Anwendung des Normtextes herangezogen werden.

II. Geltungsbereich (Art. 1)

1.
Die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ ist die zentrale Rechtsquelle der katholischen Arbeitsverfassung in Deutschland. Ihre Artikel enthalten die kirchenspezifischen Grundlagen des Dienstes (Art. 2 und Art. 3), regeln die wechselseitigen Anforderungen und Erwartungen an Dienstgeber und Mitarbeitende (Art. 4 bis Art. 7), normieren Grundsatzregelungen für das kollektive Arbeitsrecht der katholischen Kirche (Art. 8 bis Art. 10) und sehen für diesen Bereich die Bildung kirchlicher Gerichte für den gerichtlichen Rechtsschutz vor (Art. 11).

2.
Als kirchliche Einrichtungen im Sinne der Grundordnung gelten Organisationen in öffentlich-rechtlicher oder privater Rechtsform, die als Wesens- und Lebensäußerung der katholischen Kirche einen Auftrag im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche wahrnehmen und mit ihren Amtsträgerinnen und Amtsträgern in besonderer Weise verbunden sind. Dabei sind die Aufgaben, welche von den Einrichtungen wahrgenommen werden, sehr vielfältig. Vorwiegend gewinnorientierte Einrichtungen partizipieren nicht am verfassungsrechtlich abgesicherten Selbstbestimmungsrecht der Kirche, da die Teilhabe nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts voraussetzt, dass die religiöse Zielsetzung das bestimmende Element der Tätigkeit der kirchlichen Einrichtung ist. Bei ganz überwiegend der Gewinnerzielung dienenden Organisationen ist der „Konnex zum glaubensdefinierten Selbstverständnis aufgehoben.“2 Entscheidend ist insoweit, dass der durch die Religionsfreiheit geschützte religiöse Auftrag der Kirche in der Gesamtschau der Tätigkeiten gegenüber anderen Erwägungen erkennbar im Vordergrund steht.

3.
Der Begriff der Mitarbeitenden im Sinne dieser Ordnung ist umfassend zu verstehen und erfasst alle diejenigen, die Teil der Dienstgemeinschaft sind. Der persönliche Anwendungsbereich der Grundordnung erstreckt sich insbesondere auf alle Personen, die aufgrund eines Arbeits- oder eines kirchlichen Beamtenverhältnisses beschäftigt sind. Darüber hinaus gilt die Grundordnung auch für Führungskräfte im kirchlichen Dienst, die aufgrund eines Organdienstverhältnisses3 tätig sind, für Auszubildende sowie Ehrenamtliche, die Organmitglieder sind. Dasselbe gilt für Kleriker, Kandidaten4 für das Weiheamt, Ordensangehörige5 sowie Personen im Noviziat und Postulat, deren Dienstrecht universal- oder partikularkirchenrechtlich ausgestaltet ist (vgl. z. B. cc. 232 ff. CIC). Kennzeichnend für diese öffentlich-rechtlichen Dienst-, Inkardinations- oder Inkorporationsverhältnisse ist, dass sie besondere Anforderungen an den Dienst in der Kirche stellen und entsprechend weitreichendere Fürsorgepflichten begründen. Soweit dies der Fall ist, gehen die einschlägigen Regelungen des allgemeinen Kirchenrechts bzw. des Eigenrechts der jeweiligen Ordensinstitute den Vorgaben der Grundordnung vor.

4.
Im Hinblick auf den sachlichen Geltungsbereich bringt Art. 1 Absatz 5 zum Ausdruck, dass die Grundordnung bei den dort aufgezählten Rechtsträgern und ihren rechtlich unselbstständigen Einrichtungen zur Anwendung kommt, weil sie unmittelbar der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen. Davon abgrenzend normiert Absatz 6 infolge des Urteils des Delegationsgerichts der Apostolischen Signatur vom 31.03.20106, dass für einen kirchlichen Rechtsträger, der nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegt, die Grundordnung nur dann Anwendung findet, wenn ihre Übernahme rechtsverbindlich in seinem Statut erklärt wird. Die Übernahmeerklärung ist in diesem Fall konstitutive Bedingung für die Geltung der Grundordnung. Wenn eine Einrichtung in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts agiert und diese über kein Körperschaftsstatut verfügt, kann die Übernahme der Grundordnung auch durch notarielle Beglaubigung und anschließender Veröffentlichung kundgetan werden.

III. Eigenart des kirchlichen Dienstes (Art. 2)

1.
Kirchliche Einrichtungen existieren nicht um ihrer selbst willen, auch nicht nur um ihrer Mitglieder willen, sondern möchten für alle Menschen da sein getreu dem Auftrag Jesu: „Geht hinaus in die ganze Welt und verkündet das Evangelium der ganzen Schöpfung!“ (Mk 16, 15b). Kirche dient dazu, den Sendungsauftrag Jesu zu verwirklichen. Der Sendungsauftrag besagt, dass der Kirche die Aufgabe zukommt, sich aktiv der Welt zuzuwenden und das Reich Gottes in ihr, wenn auch immer nur anfanghaft, gegenwärtig zu machen: „Das Reich ist darauf angelegt, die Beziehungen unter den Menschen zu verändern und verwirklicht sich schrittweise, insofern sie lernen, einander zu lieben, einander zu vergeben und einander zu dienen. […] Das Reich bezieht alle ein: die einzelnen, die Gesellschaft, die ganze Welt. Für das Reich wirken bedeutet Anerkennung und Förderung der göttlichen Dynamik, die in der Geschichte der Menschheit anwesend ist und sie umformt. Das Reich aufbauen bedeutet arbeiten zur Befreiung vom Übel in allen seinen Formen.“7 Das Reich Gottes ist ein Reich der Gerechtigkeit, des Friedens, der Freude und Hoffnung. Es hat schon begonnen, Wirklichkeit zu sein und soll weiter aufgebaut werden, wenngleich seine ausstehende Vollendung nicht in der Hand der endlichen und fehlbaren Menschen liegt. Nach ihrem Anspruch und Selbstverständnis muss Kirche stets als Ort erkennbar sein, wo die Gottesherrschaft bereits begonnen hat, von der Welt Besitz zu ergreifen und in ihr Gerechtigkeit und Frieden zu verwirklichen. Die in der Kirche Tätigen sind dem Sendungsauftrag verbunden. In diesem Sinne ist das Miteinander in der Dienstgemeinschaft eine geschwisterliche Gemeinschaft, die getragen und geprägt ist vom Wirken des Heiligen Geistes.

2.
Alle im kirchlichen Dienst Tätigen, gleich ob sie haupt- oder ehrenamtlich, ob sie leitend oder ausführend beschäftigt sind und unbeschadet des Umstandes, ob es sich um Christinnen und Christen, andersgläubige oder religiös ungebundene Mitarbeitende handelt, arbeiten gemeinsam daran, dass die kirchlichen Einrichtungen ihren Teil am Sendungsauftrag der Kirche erfüllen können. Jedes Glied dieser Dienstgemeinschaft leistet seinen Beitrag, um die gegenwärtige Welt auf die Vision des kommenden Reiches Gottes hin zu verändern. In dieser religiösen Dimension ihres Auftrags unterscheiden sich die kirchlichen Einrichtungen grundlegend von den Einrichtungen der säkularen Welt. Daraus ergibt sich, dass alle Gestaltungsformen des kirchlichen Dienstes, auch die rechtlichen Beziehungen zwischen den kirchlichen Trägern und ihren Beschäftigten, dem religiösen Charakter des kirchlichen Auftrags entsprechen müssen. In der kirchlichen Einrichtung selbst muss sichtbar und erfahrbar werden, dass sie sich dem Auftrag Christi verpflichtet und der Gemeinschaft der Kirche verbunden weiß. Alle Mitglieder der Dienstgemeinschaft müssen bereit sein, „an der Verwirklichung eines Stückes Auftrag der Kirche im Geist katholischer Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der katholischen Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgerinnen und Amtsträgern der katholischen Kirche“8 mitzuwirken.

3.
Kirche handelt dann als Kirche, wenn sie die Botschaft des Evangeliums bezeugt (kerygma-martyria), Gottesdienst feiert (leiturgia), tätige Nächstenliebe leistet (diakonia) und das gemeinschaftliche Leben fördert (koinonia). Diese vier Grundvollzüge oder Handlungsfelder von Kirche bedingen sich gegenseitig, sind untrennbar miteinander verbunden und haben denselben Stellenwert.9 Es gibt keine Über- oder Unterordnung. Kirchliches Wirken erfordert ein Tätigwerden in allen vier Handlungsfeldern, die ein Koordinatensystem bilden, in dessen Mitte die Einheit von Gottes- und Nächstenliebe steht. Sie umschreiben jene Felder kirchlichen Wirkens, die für die Kirche konstitutiv sind. Das gilt auf der Ebene der Gesamtkirche genauso wie in der Ortskirche und in jeder kirchlichen Einrichtung. Auch wenn in der konkreten Aufgabe die eine oder andere Dimension von Kirche stärker im Vordergrund steht, so ist doch ihre Einheit und Zusammengehörigkeit stets zu wahren und zu stärken. Mit dem kirchlichen Selbstverständnis unvereinbar ist es daher, wenn aus säkularer Perspektive der kirchliche Dienst „nur“ auf den Verkündigungsauftrag reduziert und dieser ausschließlich auf die ausdrückliche Verkündigung des Wortes Gottes und darauf aufbauender kirchlicher Lehren beschränkt wird. Zum einen ist die Verkündigung des Glaubens mehr als Predigt und Katechese, mehr als Wissens- und Kenntnisvermittlung. Zum anderen umfasst Kirchesein mehr als das, was man im Kontext gerichtlicher Auseinandersetzungen über das kirchliche Arbeitsrecht verkürzend als „Verkündigungsauftrag“ umschreibt. Nach kirchlichem Selbstverständnis enthält die Religionsausübung eben nicht „nur“ den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch die Freiheit zur Entfaltung und Wirksamkeit des christlichen Sendungsauftrags in Staat und Gesellschaft. Dazu gehört insbesondere das karitative Wirken, das eine wesentliche Aufgabe für Christinnen und Christen ist: „Der Liebesdienst ist für die Kirche nicht eine Art Wohlfahrtsaktivität, die man auch anderen überlassen könnte, sondern er gehört zu ihrem Wesen, ist unverzichtbarer Wesensausdruck ihrer selbst.“10 Ebenso wie das Hören auf das Wort Gottes und die Feier der Sakramente ist auch die tätige Nächstenliebe ein Ort der Gottesbegegnung, wohingegen „die Abwendung vom Nächsten auch für Gott blind macht.“11 Das Tatzeugnis steht der Wortverkündigung in nichts nach.

IV. Ausprägungen katholischer Identität und Verantwortung für den Erhalt und die Stärkung des kirchlichen Profils (Art. 3)

1.
Die Entscheidung der Kirche ein eigenes Dienst- und Arbeitsrecht zu gestalten, hat ihren primären Grund in der Sorge um den Erhalt und die Stärkung ihrer kirchlichen Eigenart sowie ihrer spezifisch christlich-katholischen Prägung. Das kirchliche Profil, welches das Selbstverständnis der kirchlichen Institution, ihre Grundannahmen, Leitlinien, Ziele und Zwecke enthält, hat nicht bloß den Erwartungen der Gesellschaft oder der Beschäftigten an den kirchlichen Dienst zu entsprechen. Die Eigenart kirchlicher Einrichtungen weist einen engen Bezug zum kirchlichen Sendungsauftrag auf und wurzelt im christlichen Gottes- und Menschenbild. Nach christlichem Verständnis trägt jeder Mensch als Gottes Ebenbild eine einzigartige Würde in sich.12 Als personales Ebenbild Gottes ist der Mensch zur verantwortlichen und schöpferischen Gestaltung der Welt aufgerufen. Im Verhältnis der Menschen untereinander verlangt die Gottesebenbildlichkeit eines jeden Menschen, den Anderen um dieser besonderen Würde willen zu achten. Allen Menschen muss der gleiche Achtungsanspruch zukommen, in allen Momenten ihres Daseins und ungeachtet ihrer gesellschaftlichen Stellung, ihrer beruflichen Funktion und ihrer Verdienste. Die christliche Erlösungslehre knüpft an die Fehlbarkeit und damit Erlösungsbedürftigkeit des Menschen an: Jeder Einzelne wird in seinen Widersprüchen sowie Schwächen und Stärken von Gott angenommen; mit der Menschwerdung Jesu und seinem Kreuzestod nehmen alle an der Verheißung der Erlösung teil.

2.
Neben der Anerkennung der gleichen Würde aller Menschen hat sich der kirchliche Dienst auch und insbesondere durch eine Kultur der gegenseitigen Achtung, des Respekts und der Wertschätzung auszuzeichnen. Diese Kultur der Achtsamkeit gründet letztlich in der Liebe, denn für die Kirche ist die bedingungslose Liebe Gottes zu allen Menschen Wurzelgrund des christlichen Glaubens: „Gott ist Liebe, und wer in der Liebe bleibt, bleibt in Gott, und Gott bleibt bei ihm.“13 Aus der Liebe Gottes geht alles hervor, durch sie nimmt alles Gestalt an, und alles strebt ihr zu.14 Jesus hat das Gebot der Gottesliebe mit demjenigen der Nächstenliebe zu einem einzigen Auftrag unlösbar zusammengeschlossen. Der Kirche ist aufgegeben, Gottes barmherzige und grenzenlose Sorge um den Menschen weiter zu tragen: „Das Programm des Christen – das Programm des barmherzigen Samariters, das Programm Jesu – ist das `sehende Herz`.“15 Deshalb brauchen Beschäftigte im kirchlich-karitativen Dienst neben ihren fachlichen Qualifikationen vor allem Herzensbildung: „Es geht ja um Menschen, und Menschen brauchen immer mehr als eine bloß technisch richtige Behandlung. Sie brauchen Menschlichkeit. Sie brauchen die Zuwendung des Herzens. Für alle, die in den karitativen Organisationen der Kirche tätig sind, muss es kennzeichnend sein, dass sie nicht bloß auf gekonnte Weise das jetzt Anstehende tun, sondern sich dem andern mit dem Herzen zuwenden, so dass dieser ihre menschliche Güte zu spüren bekommt […]. Sie müssen zu jener Begegnung mit Gott geführt werden, die in ihnen die Liebe weckt und ihnen das Herz für den Nächsten öffnet, so dass Nächstenliebe für sie nicht mehr ein sozusagen von außen auferlegtes Gebot ist, sondern Folge ihres Glaubens, der in der Liebe wirksam wird.“16

3.
Kirchliche Einrichtungen sind lebensfördernd und lebensbejahend. Das Eintreten für das Leben in allen seinen Phasen gehört zu den grundlegenden Überzeugungen der Christinnen und Christen. Gott hat den Menschen als sein Abbild geschaffen und ihm eine unantastbare Würde verliehen, die nicht in seiner Leistung oder in dem Nutzen, den er für andere hat, gründet. Das Leben ist nach christlicher Überzeugung von Gott geschenkt. Die einzigartige Würde des Menschen hängt nicht davon ab, ob er sich dieser Würde bewusst ist und sie selbst zu wahren weiß. Jeder Mensch ist als Person einmalig und besitzt eine ihm von Gott gegebene unverfügbare Würde, ungeachtet seiner Herkunft, seiner Religion, seines Alters, seiner Behinderung, seines Geschlechts, seiner Leistungsfähigkeit oder seiner körperlichen oder geistigen Verfassung. Der Schutz des Lebens, des vorgeburtlichen ebenso wie des geborenen und des endenden, bildet eine tragende Säule des christlichen Ethos. Aus dem Zeugnis für das Leben ergibt sich, dass die Kirche in allen ihren Einrichtungen gegen Abtreibung und für das Leben eintritt. Aus der unbedingten Achtung, die jedem Menschen aufgrund seiner innewohnenden Würde zukommt, resultiert die Pflicht, gerade den schwächsten Mitgliedern in der Gesellschaft besondere Zuwendung zuteilwerden zu lassen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Leben durch Schmerzen und Leid geprägt ist, wenn der Körper keine Leistung erbringt oder nicht voll funktionsfähig ist. Kirchliche Einrichtungen verstehen sich insoweit als Schutzräume für das Leben. Christus nahm sich besonders den Armen, Kranken und Pflegebedürftigen an. Zu einer Kultur des Lebens gehört auch das Wissen um die eigene Endlichkeit, die von niemand willkürlich herbeigeführt werden darf. Handlungen aktiver Sterbehilfe sind mit dieser Überzeugung unvereinbar und haben in kirchlichen Einrichtungen daher keinen Raum.

4.
Die bedingungslose Liebe Gottes zu allen Menschen mit ihren vielfältigen Erfahrungen, Fähigkeiten und Zugehörigkeiten ist prägend für das christliche Ethos. Viele unterschiedliche Menschen wirken bei der Erfüllung des kirchlichen Sendungsauftrags zusammen. Jeder von ihnen kann mit seiner einmaligen Lebensgeschichte eine Bereicherung für alle sein. Wer mit Kirche in Berührung kommt, sollte damit rechnen dürfen, willkommen zu sein. Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen ist keine Bedrohung, sondern bietet die Möglichkeit der Vervollkommnung. Kirchlicher Dienst in einer pluralistischen Welt darf nicht auf den Dienst von Katholiken für Katholiken reduziert werden: „Unsere Einladung und Bitte zur Mitarbeit gilt allen, die in der Kirche ihre religiöse Heimat gefunden haben. Sie ergeht aber auch an diejenigen, die eher Abstand wahren wollen, die auf der Suche sind oder sich dem Christentum als Kultur verbunden fühlen und seine Ethik sowie Ästhetik wertschätzen. Denn alle können auf ihre Weise das Evangelium in unserer Zeit auslegen und es den Zeitgenossen durch ihr Lebenszeugnis mitteilen.“17 Eine Kirche, die sich als Kirche in der Welt und für die Welt versteht, muss nach innen wie nach außen offen und einladend sein. Die Einladung und Bitte zur Mitarbeit an alle gilt in besonderem Maße für die sozial-karitativen und erzieherischen Dienste: „Eine Kirche ,im Aufbruch‘ ist eine Kirche mit offenen Türen. Zu den anderen hinausgehen, um an die menschlichen Randgebiete zu gelangen, bedeutet nicht, richtungs- und sinnlos auf die Welt zuzulaufen. […] Die Kirche ist berufen, immer das offene Haus des Vaters zu sein.“18 Der Einsatz nichtchristlicher Mitarbeitender in kirchlichen Einrichtungen muss „weder zu einem Rückzug der Kirchen aus den in Rede stehenden Bereichen führen noch dazu, dass der geistlich theologische Auftrag und die Sendung nicht mehr erkennbar sind.“19 Kulturelle und religiöse Verschiedenheit bedroht die christliche Identität der kirchlichen Einrichtungen nicht, solange alle Mitarbeitenden eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums mitbringen, den christlichen Charakter der Einrichtung achten und aktiv dazu beitragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen. Alle Mitarbeitenden können und sollen unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein. Besondere kirchliche Anforderungen an Kleriker und Ordensangehörige bleiben hiervon unberührt.

5.
Die Verantwortung für den Schutz und die Stärkung des kirchlichen Profils der Einrichtung kommt zuallererst dem Dienstgeber zu. Je klarer der spezifisch kirchliche Sendungsauftrag benannt und gelebt wird, umso mehr wird deutlich, für welche Werte sich die jeweilige Einrichtung einsetzt und welche „Un-Werte“ sie aus ethisch-religiöser Überzeugung ablehnt.20 Maßgeblich für die institutionelle Profilierung der Einrichtung ist eine klare normative Ausrichtung und ihre Absicherung durch Leitbilder sowie eine christliche Organisationskultur. Gelingt es nicht, ein solches Profil in der konkreten Einrichtung glaubwürdig umzusetzen, muss gegebenenfalls darüber nachgedacht werden, die Einrichtung in anderer als kirchlicher Trägerschaft weiterzuführen.21 Der Dienstgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Mitarbeitenden ihren besonderen Auftrag glaubwürdig erfüllen können. Rechtliche Rahmenbedingungen, die sicherstellen sollen, dass die Dienste, die im Namen der Kirche geleistet werden und an die Verantwortungsträger in der Kirche rückgebunden sind, wie etwa die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ oder auf universalkirchlicher Ebene das „Motu Proprio über den Dienst der Liebe“22, sind zu beachten. In ihren Bischofsworten „Berufen zur caritas“ und „Das katholische Profil caritativer Dienste und Einrichtungen in der pluralen Gesellschaft“ haben die deutschen (Erz-)Bischöfe den spezifisch kirchlichen Charakter der verschiedenen Handlungsfelder der Caritas näher beschrieben und entfaltet.23

6.
Erhalt und Weiterentwicklung des Profils sind in erster Linie Leitungsaufgaben; sie sollten deshalb institutionell auf der Leitungs- und Aufsichtsebene verankert sein sowie in den Statuten und Leitbildern der jeweiligen Träger zum Ausdruck gebracht werden.24 Ein wichtiger Schritt zur Herausbildung einer eigenen institutionellen Identität kann die Erarbeitung eines Leitbildes sein, welches die Ziele und Wertmaßstäbe beschreibt, denen sich die Einrichtung verpflichtet fühlt, und in konkrete Leitsätze und Handlungsempfehlungen für den beruflichen Alltag herunterbricht. Die Arbeit am Leitbild und dessen Fortentwicklung bietet unter Beteiligung der Mitarbeitenden die Chance, ein gemeinsames Verständnis des kirchenspezifischen Charakters der Einrichtung zu entwickeln und ihr Handeln danach auszurichten. Solche Prozesse können dazu beitragen, nach innen Orientierung, Sinn und Zusammenhalt zu stiften und nach außen Wahrnehmbarkeit, Verlässlichkeit und Vertrauen zu generieren. So wichtig Leitbild- und Profilierungsprozesse auch sind, um die christliche Identität der Einrichtung nach innen und außen zu stärken und kenntlich zu machen, praktische Wirkkraft entfalten diese Anstrengungen nur, wenn sie im alltäglichen Handeln, in der konkreten Arbeit der Dienstgemeinschaft rückgebunden sind und wenn die Sorge um die christliche Identität als ein permanenter, dynamischer Prozess verstanden wird. Träger und Führungskräfte haben den Auftrag, gemeinsam mit den Mitarbeitenden die für die jeweiligen Handlungsfelder wesentlichen Ziele und Werte, anhand derer Arbeit in der Einrichtung gestaltet werden kann, zu konkretisieren. Unerlässlich ist, dass sich dieses spezifische Profil nicht nur in theoretischen Leitlinien und ethischen Konzepten erschöpft, sondern auch als christliche Kultur in den Einrichtungen von Leitung und Mitarbeitenden mitgestaltet und von allen mit Leben gefüllt sowie für die Menschen, die kirchliche Angebote wahrnehmen, erfahrbar wird.

V. Handlungsaufträge und Ziele des kirchlichen Dienstgebers (Art. 4)

1.
Die Ausrichtung kirchlicher Einrichtungen im Hinblick auf den Sendungsauftrag erfordert die Setzung von Zielen und die Benennung von Handlungsaufträgen. Trotz ihres Abstraktionsgrades bilden diese unerlässliche Orientierungsmarken und Angelpunkte der Verständigung sowie Selbstvergewisserung. Jede Konkretisierung des Profils setzt Maßstäbe, weckt Vorstellungen, Erwartungen und Hoffnungen; in ihrer praktischen Umsetzung kann sie nicht immer vor Enttäuschungen schützen. Mitarbeitende und Dienstgeber tragen als Teil der Dienstgemeinschaft in ihrer jeweiligen Funktion gemeinsam zur Verwirklichung des Sendungsauftrags der Kirche bei. Besondere Anforderungen werden dabei nicht nur an die Mitarbeitenden gestellt, sondern insbesondere auch an den Dienstgeber. Er ist in erster Linie dafür verantwortlich, dass die Bedingungen dafür geschaffen werden, dass die Mitarbeitenden ihren Auftrag in der Einrichtung glaubwürdig ausüben können. Gewinnmaximierung spielt bei der Verfolgung dieses Auftrags keine Rolle; Kirche betreibt ihre Einrichtungen „um ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrnehmen und erfüllen zu können“.25 Mit ihrer ideellen Ausrichtung kann sich Kirche den ökonomischen und den rechtlichen Parametern, die für die anderen gesellschaftlichen Akteure gelten, nicht entziehen, sondern ist darauf angewiesen, ihre Ziele, die sich aus dem Sendungsauftrag ergeben, im Rahmen der vorhandenen materiellen und personellen Ressourcen zu verwirklichen.

2.
Frauen gestalten Kirche. Sie arbeiten haupt- und ehrenamtlich in allen kirchlichen Handlungsfeldern von Pastoral und Caritas, in Forschung und Bildung, Medien, Diözesanverwaltungen, Verbänden und Gremien. Der Anteil von Frauen in kirchlichen Leitungspositionen hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Die deutschen Bischöfe bekennen sich ausdrücklich dazu, „an den verschiedenen Leitungsdiensten in der Kirche möglichst viele Frauen und Männer gerecht [zu] beteiligen“26. Auf der Frühjahrs-Vollversammlung 2019 in Lingen veröffentlichten die Bischöfe ihre Selbstverpflichtung, den Anteil von Frauen in Leitungspositionen auf ein Drittel und mehr zu erhöhen und die Entwicklungen erneut in fünf Jahren zu überprüfen. Viele deutsche (Erz-)Diözesen arbeiten daran, den Anteil von Frauen in Leitungspositionen zu erhöhen und haben entsprechende Maßnahmen installiert. Dazu gehören lokale Vereinbarungen wie interne Frauenquoten, Elemente in der Personalentwicklung für Potenzialträgerinnen, durch geschlechterbewusste Personalakquise, -förderung und -auswahl, Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie und/ oder Sorge-Tätigkeiten, Gleichstellungsanalysen und Gleichstellungsordnungen sowie neue Führungsmodelle von Leitung in Teilzeit und Teilung. Aber auch jenseits der Leitungspositionen ist darauf zu achten, Frauen aufgrund ihres Geschlechts nicht zu benachteiligen. Besondere kirchliche Anforderungen an Kleriker und Ordensangehörige bleiben hiervon unberührt.

3.
Die Sorge für andere ist Ausdruck der christlichen Nächstenliebe. Gott hat den Menschen aus Liebe erschaffen und ihn zur Liebe befähigt. Dabei birgt diese Sorge gleichzeitig häufig große praktische Herausforderungen. Das gilt insbesondere mit Blick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch Kinderbetreuung oder etwa die Pflege von Angehörigen. Der Dienstgeber muss versuchen, Rahmenbedingungen zu schaffen, um den persönlichen Anforderungen des jeweiligen Lebensabschnitts möglichst Rechnung zu tragen.

4.
Von zentraler Bedeutung ist die Verpflichtung des Dienstgebers, sich in besonderer Weise für den Schutz der Würde und Integrität aller Personen in der Einrichtung einzusetzen, insbesondere von Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen. Sexualisierte Gewalt ist aufs Schärfste zu verurteilen und kann unter keinen Umständen geduldet werden. Prävention von jeglicher Form von Gewalt ist eine zentrale Aufgabe von Kirche, auch in ihren Einrichtungen. Dienstgeber und Mitarbeitende sind sich dabei über ihre besondere Verantwortung im Klaren. Dabei sind insbesondere die Vorgaben des staatlichen Rechts sowie die einschlägigen kirchlichen Ordnungen27 einzuhalten.

5.
Arbeit bildet eine fundamentale Dimension im Leben des Menschen: „In einer wirklich entwickelten Gesellschaft ist die Arbeit eine unverzichtbare Dimension des gesellschaftlichen Lebens, weil sie nicht nur eine Art ist, sich das Brot zu verdienen, sondern auch ein Weg zum persönlichen Wachstum, um gesunde Beziehungen aufzubauen, um sich selbst auszudrücken, um Gaben zu teilen, um sich mitverantwortlich für die Vervollkommnung der Welt zu fühlen und um schließlich als Volk zu leben.“28 Arbeit dient auch der Verwirklichung der Person. Es geht darum, „die Samen aufkeimen zu lassen, die Gott in jeden hineingelegt hat, seine Fähigkeiten, seine Initiative, seine Kräfte.“29 Führungskräften im kirchlichen Dienst kommt hier eine besondere Verantwortung zu. Sie sind gehalten, die christlichen Maßstäbe und Grundsätze zu beachten und ihren Mitarbeitenden den notwendigen Raum und Rückhalt zur Entfaltung zu gewähren. Eine durch die Werte des christlichen Glaubens geprägte Führung weiß sich einer Kultur des Dienens verpflichtet. Führungskräfte in der Kirche stellen sich den Zeichen der Zeit und verstehen die Einheit, der sie vorstehen, als lernende Organisation, die der ständigen Erneuerung und Weiterentwicklung bedarf. Zentral sind eine gegenseitige Wertschätzung, Respekt, verbindliche Absprachen, Motivation sowie die Förderung von Innovation und Entwicklung. Eine angemessene und transparente Kommunikation über Hierarchie- und Berufsgrenzen hinweg ist Grundbedingung einer vertrauensvollen und wertschätzenden Zusammenarbeit. Konstruktive Kritik ist ausdrücklich willkommen.

6.
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind praktizierte Nächstenliebe. Der Mensch steht im Mittelpunkt des kirchlichen Engagements. Dabei geht es nicht bloß um eine korrekte Umsetzung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bereich. Vielmehr sind in jeder Einrichtung aus dem Selbstverständnis der Kirche heraus die christlichen Werte, die Bedürfnisse der Beschäftigten und der Menschen, die die Leistungen der Kirche in Anspruch nehmen, sowie die ökonomischen Rahmenbedingungen zu einem guten Ausgleich zu bringen. Dies erfordert eine ganzheitliche Betrachtung des Menschen und bezieht den Schutz der physischen, psychischen ebenso wie seelischen Gesundheit der Mitarbeitenden während ihres Tätigwerdens in der Einrichtung ein. Die Schaffung sicherer Arbeitsstätten, um Arbeitsunfällen vorzubeugen, ist eine unabdingbare Voraussetzung hierfür. Darüber hinaus soll ein Arbeitsumfeld erhalten bzw. geschaffen werden, in dem sich die Mitarbeitenden wertgeschätzt fühlen. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind in erster Linie Leitungsaufgaben. Ein Gelingen setzt jedoch ein fruchtbares Zusammenwirken aller in der Dienstgemeinschaft Beteiligten voraus. Die Umsetzung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz erfolgt kontinuierlich und in ständig fortzuentwickelnden diözesanen und überdiözesanen Strukturen. Herauszuhebende Maßnahmen sind in diesem Kontext insbesondere die systematische Implementierung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in den (Erz-)Diözesen und Einrichtungen, die Stärkung eines gesundheitsorientierten Führungsverhaltens, die Verbesserung von Partizipation der Mitarbeitenden durch gemeinsames Handeln bei der Prävention im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie Evaluation und Qualitätsmanagement.

7.
Jeder Mensch hat eine unveräußerliche Würde, die von Gott gegeben und schützenswert ist. Deshalb kann sie von Menschen niemals verdient, verliehen oder aberkannt werden. Gott liebt und bejaht jeden Menschen, vor aller Leistung, ohne Ansehen seiner Fähigkeiten und Defizite, ganz gleich, ob der Mensch in seinen Sinnen, körperlich, geistig oder psychisch beeinträchtigt ist. In diesem Zusammenhang ist es ein wichtiges Anliegen, Menschen mit Behinderung mehr Zugang und Teilhabe am gesellschaftlichen, kirchlichen, aber insbesondere auch am Arbeitsleben zu ermöglichen. „Es wäre des Menschen von Grund auf unwürdig und eine Verleugnung der gemeinsamen Menschennatur, wenn man zum Leben der Gesellschaft und so auch zur Arbeit nur voll Leistungsfähige zuließe, weil man damit in eine schwere Form von Diskriminierung verfiele, nämlich in die Aufteilung von Starken und Gesunden auf der einen und den Schwachen und Kranken auf der anderen Seite. Die Arbeit im objektiven Sinne muß auch hier der Würde des Menschen untergeordnet werden, dem Subjekt der Arbeit und nicht dem wirtschaftlichen Vorteil.“30 Das Recht auf Arbeit ist ein Menschenrecht. Menschen mit Schwerbehinderung und sogenannte Gleichgestellte genießen im Arbeitsrecht einen besonderen Schutz. Dabei sind die Verschiedenheiten der Menschen mit ihren unterschiedlichen Fähigkeiten und Einschränkungen zu berücksichtigen. Kirchliche Dienstgeber setzen sich dafür, eine behindertengerechte und barrierefreie Teilhabe von Mitarbeitenden zu fördern.

8.
Die ethischen Anforderungen und Maßstäbe, die die Soziallehre der Kirche gegenüber dem Wirtschaftsleben formuliert und öffentlich vertritt, muss sie auch an sich selbst und an das eigene wirtschaftliche Handeln anlegen. Im Unterschied zu gewerblich ausgerichteten Unternehmen dienen kirchliche Einrichtungen der Erfüllung des Sendungsauftrags. Trotz dieser religiös begründeten Zielsetzung sind sie als wirtschaftlich Handelnde zugleich auch Unternehmen im betriebswirtschaftlichen Sinne und damit den Bedingungen sowie Gesetzmäßigkeiten der Ökonomie ausgesetzt.31 Kirchliche Einrichtungen haben einen Selbstanspruch zu verwirklichen, der hohen Standards an Organisationsführung, Aufsicht und Kontrolle genügen muss und der Öffentlichkeit gegenüber rechenschaftspflichtig ist. Daher sind sie gehalten, ihre Regeln bzw. Grundsätze für eine an christlichen Werten orientierte Unternehmensführung, die sich auf ihr gesamtes wirtschaftliches Handeln erstrecken, ebenfalls im Rahmen des für alle geltenden Rechtes zu entwickeln und in ihrer täglichen Praxis zur Geltung zu bringen.32 Von besonderer Bedeutung sind in diesem Kontext die Beachtung der Grundsätze einer guten Finanzwirtschaft, eine wirksame und qualifizierte Aufsicht, Transparenz und der Aufbau von funktionsfähigen Kontroll- und Überwachungssystemen. „Das Geld muss dienen und nicht regieren!“33 Dieser Grundsatz gilt für alle Verantwortlichen in den (Erz-)Diözesen, Pfarrgemeinden, sozial-karitativen Einrichtungen, Ordensgemeinschaften, katholischen Verbänden, kirchlichen Stiftungen, Banken und Hilfswerken. Sie sind dafür sensibilisiert, ob und wie die kirchlichen Geldanlagen dem Menschen dienen, nicht erst bei der Ertragsverwendung für die Zwecke kirchlicher Einrichtungen, sondern auch bei der Renditeerwirtschaftung selbst.34 Kirchliche Einrichtungen unterliegen bei ihren Investitionsentscheidungen, bei der Auswahl von Geldanlageformen und der Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern noch strengeren Maßstäben als wirtschaftliche Unternehmen.35

9.
„Die dringende Herausforderung, unser gemeinsames Haus zu schützen, schließt die Sorge ein, die gesamte Menschheitsfamilie in der Suche nach einer nachhaltigen und ganzheitlichen Entwicklung zu vereinen, denn wir wissen, dass sich die Dinge ändern können.“36 Kirchliche Einrichtungen verpflichten sich zu einem verantwortlichen Umgang mit natürlichen, wirtschaftlichen und betrieblichen Ressourcen. Hierzu gehört auch der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sowie der Klima- und Umweltschutz. Die kirchlichen Zwecken dienende Arbeit soll langfristig ermöglicht werden. Die in der Arbeit verkörperte Würde der Mitarbeitenden verdient stets Beachtung. „Mit Arbeit spielt man nicht.“37 Aus diesem Grund soll in kirchlichen Einrichtungen ein verantwortlicher Umgang mit Arbeitsplätzen gepflegt werden.

10.
Die in der Gottebenbildlichkeit des Menschen gründende Würde kommt uneingeschränkt allen Menschen zu – unabhängig von ihrer individuellen Prägung, ihrer Herkunft, ihres Alters, ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung, ihrem Geschlecht, ihrer sexuellen Identität oder ihrem Aussehen. Die Kirche kann es deshalb nicht hinnehmen, dass Menschen wegen ihrer Andersartigkeit geringgeschätzt, benachteiligt oder bedroht werden. Das Zweite Vatikanische Konzil erinnert daran, dass wir Gott nicht anrufen können, wenn wir irgendwelchen Menschen, die nach dem Ebenbild Gottes geschaffen sind, die geschwisterliche Haltung verweigern: „Deshalb verwirft die Kirche jede Diskriminierung eines Menschen oder jeden Gewaltakt gegen ihn […], weil dies dem Geist Christi widerspricht.“38 Das christliche Menschenbild verpflichtet, jeden Menschen in seiner Eigenart zu achten: „Die unermessliche Würde jedes Menschen unabhängig von Herkunft, Hautfarbe oder Religion ist das höchste Gesetz der geschwisterlichen Liebe.“39 Nach der christlichen Lehre von der Einheit des Menschengeschlechts sind alle Menschen gleichwertige Mitglieder einer einzigen Menschenfamilie. Menschenfeindlichkeit, Rassismus und Fremdenhass sind mit diesem Ethos nicht vereinbar.40 Jede Form der Diskriminierung muss daher überwunden und beseitigt werden, da sie dem Plan Gottes widerspricht. Vor dem Hintergrund der langen Geschichte der christlichen Judenfeindschaft gilt dies in besonderer Weise für jede Form des Antisemitismus.41 Der Glaube Israels ist für die Kirche nicht etwas Fremdes, sondern gehört zum Fundament des christlichen Glaubens.42 Er ist die „heilige Wurzel der eigenen christlichen Identität“.43 Juden sind „unsere bevorzugten, älteren Brüder“ (Johannes Paul II.). Christen und Juden beten den gleichen Gott an, sie stützen sich auf die gleiche Heilige Schrift. Der mit Moses geschlossene Alte Bund ist niemals aufgehoben worden.44 Die Heilige Schrift der Kirche kann nicht getrennt werden vom jüdischen Volk und seiner Geschichte. Menschenfeindliche und rassistische Äußerungen und Handlungen sowie jede Form von Antisemitismus sind absolut unannehmbar und zu missbilligen. Der Dienstgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Haltungen keinen Platz in kirchlichen Einrichtungen haben.

VI. Fort- und Weiterbildung (Art. 5)

1.
Die Erfüllung des Sendungsauftrags setzt die Arbeit qualifizierter und motivierter Mitarbeitender voraus. Die berufliche Fort- und Weiterbildung gewinnt – auch infolge der demografischen Entwicklung, der Digitalisierung und des technologischen Wandels – immer mehr an gesellschaftlicher Relevanz und Bedeutung in der Arbeitswelt. Sich rascher wandelnde Anforderungen verlangen von den Führungskräften und den Mitarbeitenden ein ständiges neues Lernen und Zurechtfinden und somit auch eine kontinuierliche Anpassung der beruflichen Qualifikationen. Dies gilt auch für den kirchlichen Dienst in seiner Vielfalt. Damit die Mitarbeitenden Sinn, Ziel und Struktur des kirchlichen Dienstes und ihre eigene Aufgabe darin besser erkennen können, kommt ihrer Aus- und Fortbildung eine besondere Bedeutung zu. Sie sollen bereits in der Ausbildungs- und Einarbeitungsphase mit den funktionalen Erfordernissen, aber genauso mit den ethischen und religiösen Aspekten ihres Dienstes vertraut gemacht werden. Im Rahmen der fachlichen und beruflichen Weiterbildung muss auch für Fragen des Glaubens, der Werte- und Sinnorientierung sowie für die Bewältigung der spezifischen Belastungen der einzelnen Dienste in angemessener Weise Raum geschaffen werden. Nur in einem Klima wechselseitigen Respekts und Vertrauens kann sich eine Spiritualität entwickeln, die die Mitarbeitenden in ihrem Einsatz trägt, den Menschen dient und die Kirche als Ganze bereichert.

2.
Die Wertvorstellungen, die sich aus dem in der biblischen Botschaft grundgelegten christlichen Menschenbild ergeben, sind für die Arbeit in katholischen Einrichtungen von fundamentaler Bedeutung. Allen dort tätigen Menschen müssen Auftrag, Ziele und Werte, die kirchliche Einrichtungen kennzeichnen, bekannt sein. Damit Mitarbeitende hierzu auskunfts- und sprachfähig werden, ist eine Auseinandersetzung mit den christlichen Glaubensgrundsätzen zentral. Es geht insbesondere um die Vermittlung von Kompetenzen, um die Menschen, die die kirchlichen Dienste in Anspruch nehmen, in ihrer religiösen Praxis zu unterstützen. Zu diesem Zweck können Fortbildungsformate angeboten werden, die wesentliche Inhalte des katholischen Glaubens oder relevante kirchliche Traditionen vermitteln, um die Sensibilität für das kirchliche Profil bei den Mitarbeitenden zu stärken. So kann die Fähigkeit wachsen, die Aspekte des christlichen Glaubens in der Arbeit zum Ausdruck zu bringen. Eine Teilnahme an diesen Fort- und Weiterbildungsangeboten ist verpflichtend.

3.
Kirchliche Einrichtungen sind elementarer Teil von Kirche. Aus diesem Grund sollen für die Mitarbeitenden Angebote zu Spiritualität und Seelsorge gemacht werden. Hierdurch erhalten sie die Möglichkeit, sich mit den eigenen Sinn- und Glaubensfragen des Lebens zu beschäftigen. Die Teilnahme an diesen Angeboten erfolgt freiwillig.

4.
Um hier Fort- und Weiterbildungen wirksam und effizient bereitstellen zu können, erscheinen Kooperationen zwischen den Diözesen bzw. den Verbänden der Caritas und den verschiedenen Trägern für die Bereitstellung eines ansprechenden Unterstützungsangebotes sinnvoll.

5.
Die Kosten für notwendige, fortlaufende Qualifikationen durch Fort- und Weiterbildungen der Beschäftigten im oben beschriebenen Sinne tragen in der Regel die Dienstgeber, unbeschadet der einschlägigen tarifrechtlichen oder sonstigen Vereinbarungen.

VII. Anforderungen bei der Begründung des Dienstverhältnisses (Art. 6)

1.
Demografische, gesellschaftliche und politische Veränderungen der jüngeren Vergangenheit haben die Rahmenbedingungen für den kirchlichen Dienst deutlich gewandelt. Zwar gibt es weiterhin Regionen in Deutschland, in denen die Traditionen kirchlichen Lebens den Alltag der Menschen prägen. Die dominierenden Signaturen unserer Zeit sind allerdings eher eine nachlassende religiöse Sozialisierung in den einzelnen Generationen, eine abnehmende Kirchenbindung und Glaubenspraxis sowie ein allmähliches Verschwinden volkskirchlicher Strukturen und Milieus. Begleitet werden diese Entwicklungen von einer zunehmenden kulturellen und religiösen Heterogenität in der deutschen Gesellschaft. Aufgrund verschiedener Migrationsbewegungen seit den 1950er Jahren ist vor allem in den Ballungsräumen eine starke ethnische, kulturelle sowie religiöse Pluralität zu beobachten.45 Hinzu kommt eine Zunahme von Kirchenaustritten, mit der Folge, dass nur noch etwa die Hälfte der Bevölkerung in Deutschland einer christlichen Religionsgemeinschaft angehört. Diese Veränderungen und Wandlungen beeinflussen die Lebenseinstellungen und schlagen auf die Leitbilder der Menschen durch. Allgemein ist unsere Gesellschaft durch ein sich veränderndes Wertebewusstsein, durch Pluralisierung sowie Individualisierung der Lebensstile und Lebensformen gekennzeichnet. Diese Situation zieht unmittelbare Folgen für den kirchlichen Dienst nach sich: Die Anzahl der Christinnen und Christen in der Gesellschaft nimmt seit Jahren ab; das gilt auch für die aktive Beteiligung am kirchlichen Leben, sei es in Gemeinden, sei es in Gruppen, Verbänden und Gremien. Der Anteil der Andersgläubigen, vor allem aber der religiös ungebundenen Menschen sowie derjenigen, die sich von Kirche und Glauben entfernen, nimmt zu. Wenn kirchliche Einrichtungen weiterhin zur Präsenz der katholischen Kirche und ihrer Werte in der Gesellschaft beitragen wollen, müssen die Dienstgeber in den Einrichtungen diese veränderten Rahmenbedingungen bei der Gestaltung ihres spezifisch christlichen Profils berücksichtigen. Das gilt in besonderem Maße für die Personalgewinnung und Personalentwicklung. Die Personalverantwortlichen in der Kirche stehen dabei „vor der doppelten Herausforderung, Mitarbeitende zu finden, die ein glaubwürdiges Mitarbeiten an den Zielen einer profiliert katholischen Einrichtung und eine gute fachliche Kompetenz miteinander verbinden.“46 Gelingt es, eine erkennbar christliche Identität auch mit Mitarbeitenden zu verwirklichen, die nicht katholisch sind, können kirchliche Einrichtungen auch in einer Diaspora-Situation „glaubwürdige Lernfelder, in denen christliche Lebenshaltungen eingeübt werden können“47, sein.

2.
Damit kirchliche Einrichtungen als „Biotope gelebter Christlichkeit“48 wahrnehmbar sind, in denen christliche Werte vermittelt und eingeübt werden, haben in erster Linie die Dienstgeber dafür Sorge zu tragen, dass geeignete und befähigte Personen gewonnen werden, die bereit und in der Lage sind, den kirchlichen Charakter der Einrichtung zu erhalten und zu fördern. Hierzu gehören zuallererst überzeugte Christinnen und Christen, die aus dem Glauben leben und deren Lebenszeugnis durch Haltungen glaubhaft wird, die sich an christlichen Werten ausrichten: „Wenn Menschen aus dem Glauben leben und dadurch erkennen lassen, wie ernst der Glaube im Leben genommen wird, dann weckt dieses ‚Zeugnis ohne Worte‘ den Wunsch, mehr von diesem Glauben erfahren zu dürfen. Dabei werden zentrale Fragen gestellt: Warum verhalten sich Christinnen und Christen so? Warum leben sie auf diese Weise? Was – oder wer – ist es, von dem sie beseelt sind?“49 „Sie bilden den unerlässlichen, nicht näher quantifizierbaren Kernbestand der Mitarbeitenden, die ihren Dienst aus dem Glauben tun und ihre Spiritualität in die Einrichtung tragen.“50 Für einen eng umgrenzten Kreis von Mitarbeitenden ist die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche zwingend erforderlich. Das betrifft in erster Linie die Aufgabenfelder in der Seelsorge oder Wortverkündigung, namentlich pastorale, katechetische und religionspädagogische Tätigkeiten. Aber auch Personen, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren, müssen katholisch sein. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Dieser Personenkreis überschneidet sich mit den Leitungs- und Führungskräften, ist mit diesen aber nicht deckungsgleich. Die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche ist für diejenigen Mitarbeitenden erforderlich, welche die christlich-katholische Identität der Einrichtung programmatisch mitgestalten und in die Gesellschaft hinein vertreten und verkörpern.

3.
Über diesen Bereich hinaus kommt es bei der Personalgewinnung nicht in erster Linie auf die formale Mitgliedschaft in der katholischen Kirche an, sondern auf die Identifikation mit den Zielen und Werten der katholischen Kirche. Das gilt umso mehr als das in der Taufe gründende und vom Willen des Einzelnen getragene formale Kriterium der Kirchenmitgliedschaft in Zeiten zurückgehender kirchlicher Sozialisation oftmals nicht ausreicht, um glaubensbezogene oder spirituelle Kompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber zuverlässig auszudrücken. Vor diesem Hintergrund kommt es bei der Anstellung – neben den fachlichen und sozialen Fähigkeiten – besonders auf die Grundhaltung zur Kirche und zum kirchlichen Anstellungsträger an. Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens ist darauf zu achten, dass die Bewerberinnen und Bewerber mit dem kirchlichen Selbstverständnis vertraut sind und dieses anerkennen, dass sie bereit sind, den christlich-katholischen Charakter der Einrichtung zu respektieren und ihrem professionellen Handeln zugrunde zu legen. Bei der Prüfung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung zu wahren. Zu den persönlichen Eignungsanforderungen gehören auch Offenheit und Respekt für die religiösen und spirituellen Bedürfnisse der Menschen, die die kirchlichen Dienste in Anspruch nehmen und die Bereitschaft, diese bei den religiösen Vollzügen in den Einrichtungen zu unterstützen, z. B. die Betreuung von Heimbewohnern bei Gottesdiensten, das Verständigen von Geistlichen, wenn dies notwendig bzw. gewünscht ist, die Vorbereitung zur Krankenkommunion usw.51 Mit dem Eintritt in ein kirchliches Dienst- oder Arbeitsverhältnis stellt sich notwendigerweise die Frage, ob die Mitarbeitenden grundsätzlich bereit sind, sich im Rahmen der beruflichen Tätigkeit mit Grundfragen des christlichen Glaubens auseinanderzusetzen. Christliche Werte können nur authentisch vertreten werden, wenn die Auseinandersetzung mit dem religiösen Begründungszusammenhang nicht ausgeschlossen und die Gottesfrage als wesentliche Frage der menschlichen Existenz nicht beiseitegeschoben wird. Daher sollten in der beruflichen Tätigkeit ein grundsätzliches Interesse und eine Offenheit für die Frage nach der Gegenwart Gottes vorhanden sein. Unter diesen Voraussetzungen können kirchliche Einrichtungen auch für diejenigen Bewerberinnen und Bewerber ein geeigneter Anstellungsträger sein, „denen die Religionen fremd sind, denen Gott unbekannt ist und die doch nicht einfach ohne Gott bleiben, ihn wenigstens als Unbekannten dennoch anrühren möchten.“52 Alle Bewerberinnen und Bewerber, die diese Anforderungen erfüllen, können Teil der Dienstgemeinschaft werden. Über die kirchenspezifischen Anforderungen an die Mitarbeitenden ist aus Gründen der Klarheit und der Fairness in den Bewerbungsgesprächen zu informieren. Dies ist zu dokumentieren. Wer eine Stelle in einer katholischen Einrichtung antritt, bringt mit der Vertragsunterzeichnung zum Ausdruck, dass er bzw. sie – unabhängig von der persönlichen konfessionellen Bindung – die christlichen Ziele und Werte der Einrichtung anerkennt.

4.
Nicht nur die Bewerberin oder der Bewerber bewirbt sich, sondern auch die Dienstgeber stellen sich und ihr Profil vor. Je weniger mit einer christlichen Prägung zu rechnen ist, umso mehr sollten den Bewerberinnen und Bewerbern das kirchliche Selbstverständnis und mögliche religiös begründete Anforderungen und Erwartungen nahegebracht werden. Aufgaben im kirchlichen Dienst können nur dann von Mitarbeitenden überzeugend wahrgenommen werden, wenn sie die zentralen Werte und Ziele der katholischen Kirche kennen, wenn sie diese „teilen oder zumindest respektieren“53 und bereit sind, sie ihrem beruflichen Handeln zugrunde zu legen. Diese Anforderungen sollen in den Stellenprofilen durch das Erfordernis der Identifikation mit den Zielen und Werten der katholischen Einrichtung im Rahmen der Tätigkeit zum Ausdruck gebracht werden. Je nach Aufgabe und Stellenprofil können weitere religiöse Anforderungen verlangt werden. Die christliche Unternehmenskultur soll Thema im Rahmen des Bewerbungsverfahrens sein. Auf der anderen Seite sollen die Bewerberinnen und Bewerber im Gespräch erfahren, dass sie mit den im beruflichen und auch privaten Handeln aufbrechenden Sinnfragen beim kirchlichen Dienstgeber gut aufgehoben sind. Daher sollte auch über spirituelle Angebote informiert und erläutert werden, welchen Rahmen die Einrichtung für eine spirituelle Kultur bietet. 9Bewerberinnen und Bewerber können auf diese Weise zu einer bewussten und begründeten Entscheidung für den kirchlichen Dienstgeber kommen.

VIII. Anforderungen im bestehenden Dienstverhältnis (Art. 7)

1.
Eine glaubwürdige Erfüllung des Sendungsauftrags in der Einrichtung kann nur in gemeinsamer Verantwortung von Dienstgeber und Mitarbeitenden gelingen. Im Vordergrund steht die gemeinsame Verwirklichung des Sendungsauftrags in einem vertrauensvollen Miteinander. Die kirchenspezifischen Anforderungen an die Mitarbeitenden, die in Artikel 7 geregelt sind, verfolgen nicht das Ziel, die religiösen Ge- und Verbote kirchenarbeitsrechtlich möglichst umfassend und detailgetreu abzubilden. Zivilrechtlich begründete Dienst- und Arbeitsverhältnisse bezwecken nicht die „Klerikalisierung“54 von Mitarbeitenden, mit der Folge, „dass aus dem bürgerlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis eine Art kirchliches Statusverhältnis wird, das die Person total ergreift und auch ihre private Lebensführung voll umfasst.“55 Sie sind auch kein weltliches Ersatzmodell für kirchliche Ordensgemeinschaften, die auf einer besonderen geistlichen Ausrichtung der Person und ihres Lebens beruhen.56 Leitmotiv der kirchlichen Anforderungen und Erwartungen an den Einzelnen ist vielmehr die Normierung eines Mindestanforderungskatalogs, dessen Beachtung der kirchliche Gesetzgeber als unabdingbar ansieht, um drohende oder bereits eingetretene schwerwiegende Störungen bzw. Beeinträchtigungen der kirchlichen Integrität und Glaubwürdigkeit durch ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten des Mitarbeitenden abzuwehren. Die Anforderungen und Erwartungen an die Mitarbeitenden erstrecken sich dabei in erster Linie auf das Verhalten im Dienst. Außerdienstliches Verhalten ist im dienst- und arbeitsrechtlichen Kontext nur dann bedeutsam, wenn öffentlich gegen grundlegende Werte der katholischen Kirche verstoßen und dadurch die Glaubwürdigkeit der Kirche als Institution beeinträchtigt wird. Durch die Neuregelung wird ausdrücklich hervorgehoben, dass Verhaltensweisen, die den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen, in jedem Fall dem dienst- und arbeitsrechtlichen Zugriff entzogen sind. Das Privatleben kann danach nur dann Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Bewertung sein, wenn das Verhalten nicht den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts tangiert. Gleichzeitig wird damit zum Ausdruck gebracht, dass eine Sphäre privater Lebensgestaltung zu respektieren ist, in der die bzw. der Einzelne seine Individualität entwickeln und wahren kann und für deren konkrete Ausgestaltung sie bzw. er dem Dienstgeber keine Rechenschaft schuldet. Diese rechtlich unantastbare Zone, in der sich jeder Mitarbeitende nach seinen eigenen Maßstäben entfalten kann, ist thematisch und räumlich umschrieben und erfasst insbesondere das Beziehungsleben und die Intimsphäre. Diese Aspekte des Privatlebens bieten keinen Raum für eine Abwägung mit dienstlichen Belangen und unterliegen damit keiner dienst- oder arbeitsrechtlichen Sanktionierung. Besondere (universal-)kirchliche Anforderungen an Kleriker, Kandidaten für das Weiheamt, Ordensangehörige sowie Personen im Noviziat und Postulat bleiben von diesen Vorgaben unberührt.

2.
Kirche ist im stetigen Wandel. Dazu gehört es, Lob und Kritik an der Kirche zu äußern und Veränderungen zu fordern. Eine Grenze bilden indes kirchenfeindliche Betätigungen. Hiervon erfasst sind Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten. Es bedarf konkreter Umstände, die objektiv geeignet sind, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen. Bestimmte öffentliche Positionierungen von Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst verstoßen gegen fundamentale Prinzipien der katholischen Kirche und sind aus diesem Grund nicht hinnehmbar. Es bedarf einer gewissen Mindestübereinstimmung zwischen gesamtkirchlichen und individuellen öffentlichen Meinungsäußerungen einzelner Mitarbeitender. Was unter tragenden Grundsätzen der katholischen Kirche zu verstehen ist, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln. Bei Zweifeln sind die zuständigen kirchlichen Organe zu konsultieren. Von einer „öffentlichen“ Meinungsäußerung umfasst sind alle Äußerungen in Wort, Schrift, Bild, Gesten und symbolische Handlungen, wenn sie von einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten oder durch nähere Beziehung nicht verbundenen Personenkreis unmittelbar wahrgenommen werden können. Die Propagierung von Abtreibung, aktiver Sterbehilfe, Fremdenhass und Antisemitismus werden als Beispiele für ein nicht tolerierbares Verhalten genannt. Fremdenhass meint die Propagierung fremdenfeindlichen Gedankengutes, insbesondere jede Form der Diffamierung, Beleidigung und Beschimpfung von Personen aufgrund ihrer Herkunft oder Ethnie. Antisemitismus ist jede Form der Abneigung oder Feindschaft gegenüber Juden. Die Propagierung von Abtreibung und aktiver Sterbehilfe widersprechen dem Gedanken des Lebensschutzes und sind mit dem christlichen Menschenbild unvereinbar.

3.
Mitarbeitende, die katholische Glaubensinhalte, Riten oder Gebräuche herabwürdigen oder verhöhnen, sind für den kirchlichen Dienst nicht mehr tragbar. Hierdurch werden die religiösen Gefühle derer verletzt, die mit der Einrichtung in Kontakt kommen und der kirchliche Charakter der Einrichtung in Frage gestellt. Der betreffende Mitarbeitende lässt die erforderliche Identifikation mit der Kirche vermissen.

4.
Ferner fällt die Propagierung von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen, die im Widerspruch zu katholischen Glaubensinhalten stehen, während der Arbeitszeit oder im dienstlichen Zusammenhang unter das kirchenfeindliche Verhalten. Hierzu zählt auch die Werbung für andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften. Gerade bei der Beschäftigung andersgläubiger Mitarbeitender kann es im Einzelfall zu einem Konflikt zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche auf der einen und dem Recht auf individuelle Religionsausübung auf der anderen Seite kommen.57 Der Ausgleich zwischen den jeweiligen Interessen kann nicht pauschal erfolgen, es bedarf einer Einzelfallbetrachtung. Alle Mitarbeitende sind verpflichtet, den kirchlichen Charakter der Einrichtung anzuerkennen und ihn zu respektieren. Es wird die Bereitschaft vorausgesetzt, die ihnen übertragenen Aufgaben im Sinne der Kirche zu erfüllen. Die individuelle Religionsausübung während der Dienstzeit muss mit dem christlichen Selbstverständnis, den Leitbildern der Arbeit und den dienstlichen Erfordernissen in Einklang gebracht werden. So darf beispielsweise das Tragen religiös oder kulturell motivierter Kleidung (z.B. einer Burka oder eines Gesichtsschleiers) nicht die für christliche Arbeit essentielle Zuwendung von Angesicht zu Angesicht verhindern oder die Sicherheit am Arbeitsplatz gefährden. Bei der Beurteilung nichtchristlicher religiöser Symbole ist die Art des Symbols und seine prägende Wirkung für die Außendarstellung der Person zu berücksichtigen, die nicht im Widerspruch zum kirchlichen Charakter einer Einrichtung stehen darf. Die aktive Verbreitung von Lehren von Religionsgemeinschaften oder weltanschaulichen Überzeugungen, deren Grundauffassung, Zielsetzung oder praktische Tätigkeit im Widerspruch zum Auftrag und zum Selbstverständnis sowie zu den wesentlichen Glaubensauffassungen der katholischen Kirche stehen, ist mit der Tätigkeit in einer kirchlichen Einrichtung nicht vereinbar.

5.
Mitarbeitende, die katholisch sind und während ihrer Tätigkeit bei einer katholischen Einrichtung aus der katholischen Kirche austreten, müssen sich fragen, ob sie weiterhin bei der Kirche arbeiten wollen. Denn die Erklärung des Kirchenaustritts vor der zuständigen zivilen Behörde bildet einen öffentlichen Akt, der eine „willentliche und wissentliche Distanzierung von der Kirche und eine schwere Verfehlung gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft“ darstellt.58 Wer so handelt, verstößt gegen die Pflicht, die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren (c. 209 § 1 CIC) und gegen die Pflicht, seinen finanziellen Beitrag zu leisten, damit die Kirche ihre Aufgaben erfüllen kann (c. 222 § 1 CIC i.V.m. c. 1263 CIC). Der Kirchenaustritt berührt die persönliche Eignung des am Sendungsauftrag teilhabenden Mitarbeitenden unmittelbar und in besonders starker Form. Wer aus der katholischen Kirche austritt, wendet sich ostentativ von der Kirche als Institution ab und durchtrennt die Verbindung zur Bekenntnisgemeinschaft. Damit verstößt der Mitarbeitende gegen das Gebot der Mindestidentifikation mit der katholischen Kirche, das unerlässliche Voraussetzung für jede Anstellung im kirchlichen Dienst ist. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass die materielle Grundlage für eine Beschäftigung im kirchlichen Dienst erheblich auf Kirchensteuereinnahmen beruht, deren Entrichtung der Austretende durch seine Handlung sich gerade entzieht. In einem solchen Fall begibt sich der Austretende in einen unauflösbaren Widerspruch, wenn er einerseits das einigende Band zur Glaubensgemeinschaft kappt und er andererseits bekundet, sich weiterhin zu dem Sendungsauftrag, den Werten und Zielen der Kirche zu bekennen, sich mit diesen zu identifizieren und seine ganze Arbeitskraft einer Institution zur Verfügung zu stellen, von der er – aus welchen Gründen auch immer – sich offen distanziert hat. Die Beschäftigung von nichtkatholischen Mitarbeitenden in vergleichbaren Positionen steht dieser Wertung nicht entgegen. Denn es besteht ein fundamentaler Unterschied zwischen einer aktiven und bewussten Handlung, die den Bruch mit der Glaubensgemeinschaft bewirkt, und dem passiven Verhalten der nichtkatholischen Mitarbeitenden, deren konfessioneller Status dem kirchlichen Anstellungsträger bei der Einstellung bekannt war und von denen allein aufgrund der Beschäftigung in einer kirchlichen Einrichtung keine Anpassungsleistung bzw. Konversion erwartet werden kann. In jedem Einzelfall ist das Gespräch mit dem Mitarbeitenden zu suchen und die Gründe für den Kirchenaustritt sind zu erörtern. Ausnahmsweise kann ein schwerwiegender Grund einen Austritt aus der katholischen Kirche rechtfertigen. Dieser ist etwa dann anzuerkennen, wenn katholische Mitarbeitende selbst als Betroffene insbesondere sexuellen Missbrauchs an ihrer Kirche leiden.

6.
In keinem Fall eines Verstoßes gegen die beruflichen oder persönlichen Anforderungen gibt es einen Kündigungsautomatismus, es bedarf immer der Abwägung im Einzelfall. Eine kirchliche Unternehmensethik erfordert zunächst eine Ursachenforschung durch den Dienstgeber. In jedem Einzelfall ist ein klärendes Gespräch mit dem Mitarbeitenden zu führen, das zu dokumentieren ist. Anschließend prüft der Dienstgeber, welche Maßnahme geeignet ist, um dem Verstoß zu begegnen. In Betracht kommen eine Abmahnung oder eine andere Maßnahme (z. B. Versetzung, Änderungskündigung). Es liegt am Dienstgeber, welche Maßnahmen er im Einzelfall gegebenenfalls unter Einschaltung der Mitarbeitervertretung für die richtige hält, um dem betroffenen Mitarbeitenden den Weg zurück in ein funktionierendes Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu ermöglichen. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes kommt eine Beendigungskündigung, gleichgültig, ob sie auf betriebs-, personen- oder verhaltensbedingte Gründe gestützt wird, erst in Betracht, wenn keine Möglichkeit zu einer anderweitigen Beschäftigung, unter Umständen auch mit schlechteren Arbeitsbedingungen, besteht. Die Kündigung muss als allerletzte Maßnahme (ultima ratio) nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch im Licht der religiösen Dimension der kirchlichen Dienstgemeinschaft gerechtfertigt sein.

IX. Mitarbeitervertretungsrecht (Art. 8)

1.
Mitarbeitende gestalten den Dienst in der Kirche aktiv mit und übernehmen hierfür Mitverantwortung. Sie haben an seiner religiösen Grundlage und Zielsetzung teil. Aus diesem Grund sollen sie auch aktiv an der Gestaltung und Entscheidung über die sie betreffenden Angelegenheiten mitwirken unter Beachtung der Verfasstheit der Kirche, ihres Auftrags und der kirchlichen Dienstverfassung. Deshalb wurde aufgrund des Rechts der katholischen Kirche, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht geschaffen.59 Damit füllt die katholische Kirche den vom Staat zu selbstbestimmter Gestaltung anerkannten Regelungsraum auch zur Wahrung eines Gleichklangs mit der staatlichen Arbeitsrechtsordnung aus. Der kircheneigene Weg im Mitarbeitervertretungsrecht schließt schon im Hinblick auf die katholische Soziallehre eine gleichwertige soziale Verantwortung ein. Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung repräsentieren die Interessen der Mitarbeitenden gegenüber dem Dienstgeber. Sie tragen maßgeblich zur Weiterentwicklung der Dienste und Einrichtungen bei. Ihre Aufgaben sind vergleichbar mit denen von Betriebsräten im gewerblichen Bereich und von Personalräten in der öffentlichen Verwaltung. Das Mitarbeitervertretungsrecht spiegelt die spezifischen Bedürfnisse für kirchliche Einrichtungen wider.

2.
Als Ausfluss des Gedankens der Dienstgemeinschaft sind Dienstgeber und Mitarbeitervertretung in besonderer Weise zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Sie unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie entwickeln gemeinsam Konzepte und tragen so maßgeblich zu einer zukunftsträchtigen Ausgestaltung der Einrichtung bei. Beiden Seiten kommt dabei eine besondere Verantwortung zu.

3.
Die Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretungen beziehen sich auf die sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten in den kirchlichen Einrichtungen. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Angelegenheiten liegt die Entscheidungshoheit in erster Linie in der unternehmerischen Verantwortung der Träger, mit der Folge, dass die Mitsprache der Mitarbeitervertretungen sich gegenwärtig auf solche Belange erstreckt, die die Zusammensetzung der Belegschaft betreffen und einen sozialen Bezug haben. Obwohl die Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen vom weltlichen Unternehmensmitbestimmungsrecht ausdrücklich ausgenommen sind,60 wird zu prüfen sein, ob und inwieweit Mitarbeitende im kirchlichen Dienst unter Berücksichtigung der besonderen kirchlichen Aspekte und in der vom kirchlichen Selbstverständnis gebotenen Form wirtschaftliche und unternehmerische Entscheidungen mitbeeinflussen und an der Aufsicht über kirchliche Unternehmen teilhaben können.

4.
Dienstvereinbarungen, welche aufgrund der jeweils geltenden Mitarbeitervertretungsordnung vereinbart werden, gelten aufgrund der Regelung in dieser Ordnung unmittelbar und zwingend. Diese unmittelbare und zwingende Wirkung (Normativität) bewirkt, dass sie gleichermaßen für alle Mitarbeitenden einer Einrichtung gelten, ohne dass es eines vertraglichen Übernahmeaktes bedarf. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Dienstvereinbarungen eine umfassende Wirkung für alle Mitarbeitenden entfalten. Auch im staatlichen Recht gelten Betriebsvereinbarungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz und Dienstvereinbarungen nach dem Personalvertretungsrecht normativ. Die normative Wirkung findet sich bereits in der jeweils geltenden Mitarbeitervertretungsordnung; um Kettenverweisungen zu vermeiden und um die Geltung möglichst transparent zu machen, wurde die Geltung auch in der Grundordnung explizit normiert.

5.
Sofern eine Einrichtung die erforderliche Mindestgröße erfüllt, entscheiden die Mitarbeitenden selbst darüber, ob eine Mitarbeitervertretung gebildet wird. Dabei ist der Dienstgeber jedoch im Rahmen der geltenden Regelungen verpflichtet, daran mitzuwirken und etwaige Hindernisse zu beseitigen. Es soll sichergestellt werden, dass in möglichst vielen Einrichtungen Mitarbeitervertretungen existieren. Diese zwingend vorgesehene Errichtung der Mitarbeitervertretung stellt eine Besonderheit gegenüber dem weltlichen Betriebsverfassungsrecht dar. Der Dienstgeber soll denjenigen, die ein Amt in der Mitarbeitervertretung übernehmen, erforderliche Hilfen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben anbieten. Die Mitarbeitenden sollen die Möglichkeit des Mitarbeitervertretungsrechts nutzen, ihre Rechte und Interessen, ihre Anliegen und Sorgen in der vorgesehenen Weise zur Geltung zu bringen. Der Dienstgeber darf sie hieran nicht hindern. Eine weitere Besonderheit des kirchlichen Dienstes sind die Diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen (DiAG-MAV) und die Bundesarbeitsgemeinschaft Mitarbeitervertretung (BAG-MAV). Ihre Hauptaufgabe ist es, die Mitarbeitervertretungen durch Beratungen und Schulungen bei ihrer Arbeit zu unterstützen. Darüber hinaus sind die Arbeitsgemeinschaften wichtige Ansprechpartner bei der Fortentwicklung des Mitarbeitervertretungsrechts und sie wirken bei der Besetzung kirchlicher Arbeitsgerichte, Einigungsstellen und bei der Wahl zu den Arbeitsrechtlichen Kommissionen mit.

6.
Die notwendigen Kosten zur Aufgabenwahrnehmung tragen die jeweilige (Erz-) Diözese bzw. der Verband der Diözesen Deutschlands. Das Nähere regelt die jeweils einschlägige Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO). Die Gesetzgebungskompetenz hierfür liegt beim jeweiligen Diözesanbischof.

X. Gestaltung kirchlicher Arbeitsvertragsbedingungen (Art. 9 und 10)

1.
In Deutschland hat die Kirche das verfassungsmäßig gewährleistete Recht, ein eigenes kollektives Arbeitsrechtsregelungsverfahren zu schaffen, um ihre Mitarbeitenden an der Gestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse zu beteiligen. Die katholische Kirche hat sich dafür entschieden, ihr Verfahren zur kollektiven Arbeitsrechtssetzung am Leitbild der Dienstgemeinschaft auszurichten und nach den Grundsätzen einer partnerschaftlichen Lösung von Interessengegensätzen auszugestalten. Dieses Verfahren wird – in Abgrenzung zum sog. Ersten Weg (Regelung von Arbeitsbedingungen durch Individualvertrag) und dem sog. Zweiten Weg (Regelungen von Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrag) – als sog. Dritter Weg bezeichnet. Das kirchenspezifische Arbeitsrechtsregelungsverfahren des Dritten Weges sichert und fördert die Beteiligung der Mitarbeitenden an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen und entspricht nach kirchlichem Selbstverständnis am ehesten dem Leitbild der Dienstgemeinschaft. Unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 20.11.2012 anerkannt, dass der Schutzbereich des Selbstbestimmungsrechts auch das „Wie“ der Ausgestaltung erfasst, also die Entscheidung über die Art und Weise der kollektiven Arbeitsrechtssetzung.61 Danach kann eine Religionsgemeinschaft grundsätzlich darüber befinden, ob sie die Arbeitsbedingungen durch den Abschluss von Tarifverträgen regelt oder in Arbeitsrechtlichen Kommissionen bzw. Schiedskommissionen vereinbart.62

2.
Zu den zentralen Bestandteilen, die das Kommissionsmodell des Dritten Weges kennzeichnen, zählen

  • Gewährleistung der formellen (numerischen) Parität, also der gleichen Mitgliederzahl von Vertretern der Dienstgeber und Mitarbeitenden,
  • Wahrung der materiellen Parität, also des tatsächlichen Verhandlungsgleichgewichts durch rechtliche Absicherung der persönlichen Rechtsstellung der Kommissionsmitglieder und durch Bereitstellung erforderlicher materieller Ressourcen,
  • Konsensprinzip bei der Beschlussfassung, wonach Beschlüsse in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen einer besonderen qualifizierten Mehrheit bedürfen,
  • Legitimation der Mitarbeitervertreter in den Kommissionen durch unmittelbare oder mittelbare Wahl,
  • verbindliches Vermittlungsverfahren als Funktionsäquivalent für Streik und Aussperrung,
  • verbindliche Geltung der in den Kommissionen beschlossenen und in Kraft gesetzten Regelungen,
  • keine einseitige Aufhebung der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, etwa durch Kündigung.

3.
Der Entscheidung der Kirche für den Dritten Weg liegt zum ersten die Annahme zugrunde, dass das Tarifvertragssystem nicht das einzige Modell ist, um der sozialethischen Grundforderung der Kirche nach Gerechtigkeit in der Lohngestaltung zum Durchbruch zu verhelfen. Zum zweiten widersprechen die Funktionsvoraussetzungen des Tarifvertragssystems (Arbeitskampf, Streik und Aussperrung) den Grunderfordernissen des kirchlichen Dienstes: Interessengegensätze zwischen Dienstgebern und Mitarbeitenden bei der Festlegung kirchlicher Arbeitsvertragsbedingungen sollen durch Verhandlung und wechselseitiges Nachgeben, ggf. mit Hilfe eines neutralen Dritten, überwunden werden. Die mit Arbeitskämpfen zwangsläufig verbundenen Arbeitsniederlegungen stehen der Erfüllung des Sendungsauftrags entgegen. Weder die Glaubensverkündigung noch der Dienst am Nächsten können suspendiert werden. Kirchliche Einrichtungen berufen sich in ihrem Auftrag auf Jesus, den Leitgedanken der Nächstenliebe und den christlichen Anspruch, Konflikte friedlich beizulegen. Deshalb gibt es im kirchlichen Arbeitsrecht keinen Arbeitskampf mit Streiks und Aussperrungen, die zu Lasten der Menschen gehen würden, für die kirchliche Einrichtungen im Auftrag stehen. Die Kirche gäbe daher ihren Sendungsauftrag preis, wenn sie ihren Dienst den Funktionsvoraussetzungen des Tarifvertragssystems unterordnen würde. Schließlich sind Arbeitskampfmaßnahmen im kirchlichen Dienst auch nicht erforderlich, um die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss und bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen durch ein kollektives Handeln auszugleichen. An der Erforderlichkeit fehlt es, „weil es ein anderes, milderes Mittel zur Erreichung des ausgesprochenen Ziels gibt: Dies ist das kirchliche Arbeitsrechtssetzungsverfahren, einschließlich seines Schlichtungsverfahrens, das auf der kirchlichen Autonomie beruht und – sofern es funktioniert – in gleicher Weise geeignet ist, die Ziele des Artikel 9 Absatz 3 GG zu erreichen.“63

4.
Die Mitarbeitenden des kirchlichen Dienstes können sich in Ausübung der Koalitionsfreiheit zur Beeinflussung der Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in Vereinigungen (Koalitionen) zusammenschließen, diesen beitreten und sich in ihnen betätigen. Die Koalitionen sind berechtigt, im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen innerhalb der kirchlichen Einrichtung für den Beitritt zu diesen Koalitionen zu werben, über deren Aufgabe und Tätigkeit zu informieren sowie Koalitionsmitglieder zu betreuen. Die Mitwirkung von tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen des Dritten Weges ist gewährleistet. Gewerkschaften haben das Recht, auf Grund eigener Entscheidung ihr Sach- und Fachwissen in die Kommissionsarbeit zu Gunsten der Mitarbeitenden einzubringen. Die Koalitionsfreiheit entbindet die Vertreter der Koalition nicht von der Pflicht, das verfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht der Kirche zur Gestaltung der sozialen Ordnung ihres Dienstes zu achten und die Eigenart des kirchlichen Dienstes zu respektieren.

XI. Gerichtlicher Rechtsschutz (Art. 11)

1.
Soweit die Arbeitsverhältnisse kirchlicher Mitarbeitender dem staatlichen Arbeitsrecht unterliegen, sind die staatlichen Arbeitsgerichte für den gerichtlichen Rechtsschutz zuständig. Aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts achten sie dabei die kirchenspezifischen Besonderheiten. Kirchliche Arbeitsgerichte sind demgegenüber zuständig bei Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des kollektiven kirchlichen Arbeitsrechts im Bereich des Mitarbeitervertretungsrechts, also bei Streitigkeiten zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung und bei Streitigkeiten über Ordnungen, welche das Zustandekommen von Arbeitsvertragsrecht auf der Grundlage des „Dritten Weges“ regeln. Für Regelungsstreitigkeiten auf dem Gebiet des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts sind Einigungsstellen zuständig.

2.
Dabei sind die Richterinnen und Richter an kirchlichen Arbeitsgerichten von Weisungen unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. Die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) definiert die besonderen Anforderungen an die Besetzung des Richteramtes. Zur Richterin bzw. zum Richter kann nur berufen werden, wer katholisch ist und in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte nicht behindert ist sowie die Gewähr dafür bietet, jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl einzutreten.

3.
Vor kirchlichen Arbeitsgerichten wird allen Beteiligten ein Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt.

Wie auch vor staatlichen Gerichten sind die Verhandlungen vor den kirchlichen Arbeitsgerichten einschließlich der Beweisaufnahme und Verkündung der Urteile öffentlich.

4.
Die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung, die von der Deutschen Bischofskonferenz aufgrund eines besonderen Mandats des Apostolischen Stuhls nach c. 455 § 1 CIC erlassen wird, regelt die weiteren Einzelheiten des kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahrens.

Für das Erzbistum Hamburg

L. S.

Dr. Stefan Heße

- Erzbischof von Hamburg -

Fußnoten:

1 Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution LUMEN GENTIUM, Nrn. 1, 5; Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben EVANGELII GAUDIUM, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 194 (Bonn 2013), Nrn. 3, 19, 40, 45.

2 BVerfG, Beschluss v. 22.10.2014 – 2 BvR 661/112, BVerfGE 137, 273 (307), Rz. 94.

3 Hierbei handelt es sich um Führungskräfte, die als gesetzliche Leitungs- und Vertretungsorgane für juristische Personen fungieren (z.B. Geschäftsführer einer GmbH). Sie werden aufgrund von Dienst- und Anstellungsverträgen beschäftigt, sie sind keine Arbeitnehmer.

4 Bewerber, die durch den Diözesanbischof oder seinen Beauftragten als Alumnus in das Priesterseminar oder als Bewerber für das Ständige Diakonat aufgenommen sind.

5 Ordensangehörige im Sinne dieser Ordnung sind Mitglieder der Institute des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens (vgl. cc. 573 - 746 ff. CIC).

6 Delegationsgericht der Apostolischen Signatur, Urteil vom 31.03.2022 – 42676/09VT, abgedruckt in ZMV 2010, 145 ff.

7 Papst Johannes Paul II., Enzyklika REDEMPTORIS MISSIO, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 100 (Bonn 1990), Nr. 15.

8 BVerfG, Beschluss v. 11.10.1977 – 2 BvR 209/76, BVerfGE 46, 73 (87).

9 Papst Benedikt XVI., Enzyklika DEUS CARITAS EST, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 171 (Bonn 2005), Nr. 25.

10 Papst Benedikt XVI., Enzyklika DEUS CARITAS EST, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 171 (Bonn 2005), Nr. 25.

11 Papst Benedikt XVI., Enzyklika DEUS CARITAS EST, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 171 (Bonn 2005), Nr. 16.

12 Gen 1,26.

13 1 Joh 4,6.

14 Papst Benedikt XVI., Enzyklika CARITAS IN VERITATE, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 186 (Bonn 2009), Nr. 2.

15 Papst Benedikt XVI., Enzyklika DEUS CARITAS EST, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 171 (Bonn 2005), Nr. 31b.

16 Papst Benedikt XVI., Enzyklika DEUS CARITAS EST, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 171 (Bonn 2005), Nr. 31a.

17 Allen Völkern sein Heil. Die Mission der Kirche, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Die deutschen Bischöfe Nr. 76 (Bonn 2004), S. 11.

18 Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben EVANGELII GAUDIUM, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 194 (Bonn 2013), Nr. 46.

19 BVerfG, Beschluss v. 11.10.1977 – 2 BvR 209/76, BVerfGE 137, 273 (307), Rz. 104.

20 Das Profil sozialer Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft im Kontext von Kooperationen und Fusionen, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Arbeitshilfen Nr. 209 (Bonn 2007), S. 18 f.

21 Das Profil sozialer Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft im Kontext von Kooperationen und Fusionen, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Arbeitshilfen Nr. 209 (Bonn 2007), S. 36 f.

22 Papst Benedikt XVI. Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio INTIMA ECCLESIAE NATURA, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 195 (Bonn 2014).

23 Berufen zur caritas, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Die deutschen Bischöfe Nr. 91 (Bonn 2009); Das katholische Profil caritativer Dienste und Einrichtungen in der pluralen Gesellschaft, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Die deutschen Bischöfe Nr. 98 (Bonn 2014).

24 Das Profil sozialer Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft im Kontext von Kooperationen und Fusionen, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Arbeitshilfen Nr. 209 (Bonn 2007), S. 16 ff.

25 BVerfG, Beschluss v. 11.10.1977 – 2 BvR 209/76, BVerfGE 46, 73 (85).

26 „Gemeinsam Kirche sein“, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Die deutschen Bischöfe Nr. 100 (Bonn 2015), S. 56.

27 Siehe etwa die Vorgaben der „Rahmenordnung-Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ abrufbar unter
https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/dossiers_2019/2019-207b-Rahmenordnung-Praevention.pdf und „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“, abrufbar unter
https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/microsites/Sexualisierte_Gewalt_und_Praevention/Dokumente/2022-01-24-Ordnung-fuer-den-Umgang-mit-sex.-Missbrauch-Minderjaehriger-Interventionsordnung.pdf.

28 Papst Franziskus, Enzyklika FRATELLI TUTTI, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 227 (Bonn 2020), Nr. 162.

29 Papst Franziskus, Enzyklika FRATELLI TUTTI, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 227 (Bonn 2020), Nr. 162.

30 Papst Johannes Paul II., Enzyklika LABOREM EXERCENS, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 32 (Bonn 1981), Nr. 22.

31 Vgl. Leitlinien für unternehmerisches Handeln der Caritas, Deutscher Caritasverband (Hg.), in: neue Caritas, Ausgabe 20/2008, S. 31 ff.

32 Eine Orientierungshilfe bieten: „Kirchliche Corporate Governance, Grundsätze guter Finanzwirtschaft in deutschen (Erz-)Bistümern“, Verband der Diözesen Deutschlands (Hg.), Bonn 2021 und „Soziale Einrichtungen in katholischer Trägerschaft und Aufsicht“, Deutsche Bischofskonferenz (Hg.), Arbeitshilfe 182 (Bonn 2014).

33 Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben EVANGELII GAUDIUM, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 194 (Bonn 2013), Nr. 58.

34 Siehe Ethisch-nachhaltig investieren – Eine Orientierungshilfe für Finanzverantwortliche katholischer Einrichtungen in Deutschland, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz und Zentralkomitee der deutschen Katholiken (Hg), Bonn 2021.

35 Für eine Zukunft in Solidarität und Gerechtigkeit. Wort des Rates der EKD und der DBK zur wirtschaftlichen und sozialen Lage in Deutschland, Kirchenamt der EKD und Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Gemeinsame Texte 9 (Hannover/Bonn 1997), Ziffer 246.

36 Papst Franziskus, Enzyklika LAUDATO SI’, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 202 (Bonn 2015), Nr. 18.

37 „Col lavoro non si gioca“ Mit dieser Aussage kritisierte Papst Franziskus am 3. September 2014 den Stahl- und Industriegüterkonzern Thyssenkrupp, der angekündigt hatte, in seinem italienischen Werk interne Stellen zu streichen.

38 Zweites Vatikanisches Konzil, Erklärung NOSTRA AETATE (Rom 1965), Nr. 5.

39 Papst Franziskus, ENZYKLIKA FRATELLI TUTTI, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 227 (Bonn 2020), Nr. 39.

40 Päpstliche Kommission Justitia et Pax: Die Kirche und der Rassismus. Für eine brüderliche Gesellschaft, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Arbeitshilfen Nr. 67 (Bonn 1988); Dem Populismus widerstehen, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Arbeitshilfen Nr. 305 (Bonn 2019).

41 Vgl. „Gott wirkt weiterhin im Volk des Alten Bundes“ (Papst Franziskus). Texte zu den katholisch-jüdischen Beziehungen seit Nostra aetate, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Arbeitshilfen Nr. 307 (Bonn 2019), S. 10 ff.

42 Zweites Vatikanisches Konzil, Erklärung NOSTRA AETATE (Rom 1965), Nr. 4.

43 Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben EVANGELII GAUDIUM, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 194 (Bonn 2013), Nr. 247.

44 Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben EVANGELII GAUDIUM, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 194 (Bonn 2013), Nr. 247.

45 Das katholische Profil caritativer Dienste und Einrichtungen in der pluralen Gesellschaft, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Die deutschen Bischöfe Nr. 98 (Bonn 2014), S. 14.

46 Das katholische Profil caritativer Dienste und Einrichtungen in der pluralen Gesellschaft, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Die deutschen Bischöfe Nr. 98 (Bonn 2014), S. 15.

47 Zeit zur Aussaat. Missionarisch Kirche sein, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Die deutschen Bischöfe Nr. 68 (Bonn 2000), S. 41.

48 Zeit zur Aussaat. Missionarisch Kirche sein, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Die deutschen Bischöfe Nr. 68 (Bonn 2000), S. 25.

49 Zeit zur Aussaat. Missionarisch Kirche sein, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Die deutschen Bischöfe Nr. 68 (Bonn 2000), S. 16 ff.

50 Das katholische Profil caritativer Dienste und Einrichtungen in der pluralen Gesellschaft, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Die deutschen Bischöfe Nr. 98 (Bonn 2014), S. 30.

51 Das katholische Profil caritativer Dienste und Einrichtungen in der pluralen Gesellschaft, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Die deutschen Bischöfe Nr. 98 (Bonn 2014), S. 30.

52 Ansprache von Benedikt XVI. beim Weihnachtsempfang für das Kardinalskollegium und die Mitglieder der Römischen Kurie sowie des Governatorats, 21. Dezember 2009.

53 Papst Benedikt XVI. Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio INTIMA ECCLESIAE NATURA, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 195 (Bonn 2014), Art. 7, § 1.

54 So BVerfG, Beschluss v. 04.06.1985 – 2 BvR 1703, 1718/83, 856/84, BVerfGE 70, 138 (166) Rz. 59.

55 BVerfG, Beschluss v. 04.06.1985 – 2 BvR 1703, 1718/83, 856/84, BVerfGE 70, 138 (166) Rz. 59.

56 BVerfG, Beschluss v. 04.06.1985 – 2 BvR 1703, 1718/83, 856/84, BVerfGE 70, 138 (166) Rz. 61.

57 Ausführlich hierzu: Das katholische Profil caritativer Dienste und Einrichtungen in der pluralen Gesellschaft, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Bonn 2014, Die deutschen Bischöfe Nr. 98, S. 28-35.

58 Allgemeines Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt vom 24.09.2012, abgedruckt in: Bier (Hg.), Der Kirchenaustritt. Rechtliches Problem und pastorale Herausforderung, 2013, 23 ff.

59 Nach dem Grundgesetz bestimmt die Kirche für den ihr zugeordneten Bereich, „ob und in welcher Weise die Arbeitnehmer und ihre Vertretungsorgane in Angelegenheiten des Betriebs, die ihre Interessen berühren, mitwirken und mitbestimmen“, BVerfG, Beschluss v. 11.10.1977 – 2 BvR 209/76, BVerfGE 46, 73 (94).

60 § 1 Abs. 4 S. 2 MitbestG; § 1 Abs. 2 S. 2 DrittelbG.

61 BAG, Urteil v. 20.11.2012, BAGE 143, 354, Rz. 96.

62 BAG, Urteil v. 20.11.2012, BAGE 143, 354, Rz. 96.

63 Joussen, Grundlagen, Entwicklungen und Perspektiven des kollektiven Arbeitsrechts der Kirchen, Essener Gespräche zum Thema, Staat und Kirche, Bd. 46, 54 (95 f.).

18. Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung (CWMO)
Inkrafttreten: 01.01.2017

Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung (CWMO)

Vom 29. Dezember 2016

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 23. Jg., Nr. 1, Art. 9, Seite 10, vom 23.01.2017), geändert

  • am 14. Februar 2017 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 23. Jg., Nr. 2, Art. 38, Seite 69, vom 23. Februar 2017),
  • am 28. Juni 2019 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 25. Jg., Nr. 7, Art. 86, Seite 122, vom 16. August 2019) sowie
  • am 22. März 2022 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 28. Jg., Nr. 3, Art. 39, Seite 32, vom 30. März 2022), zuletzt geändert
  • am 25. März 2024 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 30. Jg., Nr. 3, Art. 35, Seite 51, vom 28. März 2024)

- Amtliche Lesefassung -

§ 1 Anwendungsbereich. (1) Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich der Werkstatt sowie im Arbeitsbereich eines anderen Anbieters nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die in einem besonderen arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis in der Regel auf der Grundlage eines Sozialleistungsverhältnisses beschäftigt werden (Werkstattbeschäftigte), wirken und bestimmen nach dieser Ordnung an und in den Angelegenheiten der Werkstatt mit. Die Interessenvertretung der in Werkstätten beschäftigten Frauen mit Behinderungen erfolgt durch Frauenbeauftragte. Die Mitbestimmung und Mitwirkung geschieht im Rahmen eines Werkstattrats.

(2) Diese Ordnung gilt für Werkstätten für Menschen mit Behinderungen in Trägerschaft der katholischen Kirche und der ihr zugeordneten Verbände.

§ 2 Errichtung von Werkstatträten. (1) Ein Werkstattrat wird in Werkstätten gewählt.

(2) In Zweig- und Teilwerkstätten können gesonderte selbständige Werkstatträte gebildet werden. Dies gilt insbesondere, wenn diese auf die Teilhabe besonderer Personenkreise ausgerichtet sind. Die Entscheidung hierüber trifft die Werkstatt im Einvernehmen mit dem Werkstattrat.

(3) Rechte und Pflichten der Werkstatt sind solche des Trägers der Werkstatt.

§ 3 Zahl der Mitglieder des Werkstattrats. Der Werkstattrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, in Werkstätten mit in der Regel

  1. Bis zu 200 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,
  2. 201 bis 400 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,
  3. 401 bis 700 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,
  4. 701 bis 1 000 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,
  5. 1 001 bis 1 500 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern,
  6. mehr als 1 500 Wahlberechtigten aus dreizehn Mitgliedern.
Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. Eine dem Werkstattrat vergleichbare Vertretung wird im Arbeitsbereich eines anderen Anbieters nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ab fünf Wahlberechtigten gewählt. Sie besteht bei bis zu 20 Wahlberechtigten aus einem Mitglied. Im Übrigen gilt Satz 1.

§ 4 Allgemeine Aufgaben des Werkstattrats. (1) Der Werkstattrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

  1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Werkstattbeschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und mit der Werkstatt getroffene Vereinbarungen durchgeführt werden, vor allem, dass
    1. die auf das besondere arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis zwischen den Werkstattbeschäftigten und der Werkstatt anzuwendenden arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze, insbesondere über Beschäftigungszeit einschließlich Teilzeitbeschäftigung sowie der Erholungspausen und Zeiten der Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erhöhung der Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit des Werkstattbeschäftigten, Urlaub, Entgeltzahlung im Krankheitsfall, Entgeltzahlung an Feiertagen, Mutterschutz, Elternzeit, Persönlichkeitsschutz und Haftungsbeschränkung,
    2. die in dem besonderen arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis aufgrund der Fürsorgepflicht geltenden Mitwirkungs- und Beschwerderechte,
    3. die Werkstattverträge von der Werkstatt beachtet werden;
  2. Maßnahmen, die dem Betrieb der Werkstatt und den Werkstattbeschäftigten dienen, bei der Werkstatt zu beantragen,
  3. Anregungen und Beschwerden von Werkstattbeschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit der Werkstatt auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Beschäftigten über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
  4. auf Gewaltverhinderung und -prävention zu achten und als Ansprechpartner für den Fall erfolgter Gewalt zur Verfügung zu stehen.
Dabei hat er vor allem die Interessen besonders betreuungs- und förderungsbedürftiger Werkstattbeschäftigter zu wahren, die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern und auf den Schutz vor körperlicher, psychischer oder sexueller Gewalt und Belästigung zu achten.

(2) Werden in Absatz 1 Nr. 1 genannte Angelegenheiten zwischen der Werkstatt und einem oder einer Werkstattbeschäftigten erörtert, so nimmt auf dessen oder deren Wunsch ein Mitglied des Werkstattrats an der Erörterung teil. Es ist verpflichtet, über Inhalt und Gegenstand der Erörterung Stillschweigen zu bewahren, soweit es von dem oder der Werkstattbeschäftigten im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.

(3) Der Werkstattrat berücksichtigt die Interessen der im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich tätigen Menschen mit Behinderungen in angemessener und geeigneter Weise, solange für diese eine Vertretung nach § 52 SGB IX nicht besteht.

§ 5 Mitwirkung und Mitbestimmung. (1) Der Werkstattrat hat in folgenden Angelegenheiten ein Mitwirkungsrecht:

  1. Darstellung und Verwendung des Arbeitsergebnisses, insbesondere der Höhe der Grund- und Steigerungsbeträge, unter Darlegung der dafür maßgeblichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse auch in leichter Sprache,
  2. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften,
  3. Weiterentwicklung der Persönlichkeit und Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt,
  4. Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitskleidung, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung, Einführung neuer oder erhebliche Änderung bestehender Arbeitsverfahren,
  5. dauerhafte Umsetzung von Werkstattbeschäftigten im Arbeitsbereich auf einen anderen Arbeitsplatz, wenn die Betroffenen eine Mitwirkung des Werkstattrats wünschen,
  6. Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie neuer technischer Anlagen, Einschränkung, Stilllegung oder Verlegung der Werkstatt oder wesentlicher Teile der Werkstatt, grundlegende Änderungen der Werkstattorganisation und des Werkstattzwecks,
  7. Eröffnung oder Schließung von bedeutenden Tätigkeitsfeldern im Arbeitsbereich der Werkstatt,
  8. Fragen der Beförderung,
  9. Förderung und Weiterentwicklung der Barrierefreiheit.

(2) Der Werkstattrat hat in folgenden Angelegenheiten ein Mitbestimmungsrecht:

  1. Ordnung und Verhalten der Werkstattbeschäftigten im Arbeitsbereich einschließlich Aufstellung und Änderung einer Werkstattordnung,
  2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Ruhepausen, Zeiten für die Erhaltung und Erhöhung der Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit, Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und die damit zusammenhängende Regelung des Fahrdienstes, vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der üblichen Arbeitszeit,
  3. Arbeitsentgelte, insbesondere Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen, Festsetzung der Steigerungsbeträge und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, Zeit, Ort und Art der Auszahlung sowie Gestaltung der Arbeitsentgeltbescheinigungen,
  4. Grundsätze für den Urlaubsplan,
  5. Verpflegung,
  6. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Werkstattbeschäftigten zu überwachen,
  7. Grundsätze für die Fort- und Weiterbildung,
  8. Gestaltung von Sanitär- und Aufenthaltsräumen,
  9. soziale und religiöse Aktivitäten der Werkstattbeschäftigten.

(3) In Angelegenheiten, in denen der Werkstattrat ein Mitwirkungsrecht oder ein Mitbestimmungsrecht hat, hat die Werkstatt den Werkstattrat rechtzeitig, umfassend und in angemessener Weise zu unterrichten und ihn vor der Durchführung einer Maßnahme anzuhören. Beide Seiten haben auf ein Einvernehmen hinzuwirken. Lässt sich Einvernehmen nicht herstellen, so kann jede Seite die Vermittlungsstelle anrufen.

(4) In Angelegenheiten der Mitwirkung nach Absatz 1 entscheidet die Werkstatt unter Berücksichtigung des Einigungsvorschlages endgültig.

(5) Kommt in Angelegenheiten der Mitbestimmung nach Absatz 2 keine Einigung zustande und handelt es sich nicht um Angelegenheiten, die nur einheitlich für Mitarbeiter und Werkstattbeschäftigte geregelt werden können und die Gegenstand einer Vereinbarung mit der Mitarbeitervertretung sind oder sein sollen, entscheidet die Vermittlungsstelle endgültig.

(6) Soweit Angelegenheiten der Absätze 1 oder 2 nur einheitlich für Mitarbeiter und Werkstattbeschäftigte geregelt werden können und soweit sie Gegenstand einer Vereinbarung mit der Mitarbeitervertretung sind oder sein sollen, haben die Beteiligten auf eine einvernehmliche Regelung hinzuwirken. Die ergänzende Vereinbarung besonderer behindertenspezifischer Regelungen zwischen Werkstatt und Werkstattrat bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch weitergehende, einvernehmlich vereinbarte Formen der Beteiligung in den Angelegenheiten des Absatzes 1.

§ 6 Vermittlungsstelle. (1) Die Vermittlungsstelle besteht aus einem oder einer unparteiischen, in Werkstattangelegenheiten erfahrenen Vorsitzenden, auf den oder die sich Werkstatt und Werkstattrat einigen müssen, und je aus einem von der Werkstatt und vom Werkstattrat benannten Beisitzer oder einer Beisitzerin. Kommt eine Einigung nicht zustande, so schlagen die Werkstatt und der Werkstattrat je eine Person als Vorsitzenden oder Vorsitzende vor; durch Los wird entschieden, wer als Vorsitzender oder Vorsitzende tätig wird.

(2) Die Vermittlungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie hört beide Seiten an und entscheidet nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse der Vermittlungsstelle sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden mit seiner oder ihrer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Werkstatt und Werkstattrat können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Vermittlungsstelle vereinbaren.

(3) Der Einigungsvorschlag der Vermittlungsstelle ersetzt in den Angelegenheiten nach § 5 Absatz 1 sowie in den Angelegenheiten nach § 5 Absatz 2, die nur einheitlich für Mitarbeiter und Werkstattbeschäftigte geregelt werden können, nicht die Entscheidung der Werkstatt. Bis dahin ist die Durchführung der Maßnahme auszusetzen. Das gilt auch in den Fällen des § 5 Absatz 5 und 6. Fasst die Vermittlungsstelle in den Angelegenheiten nach § 5 Absatz 1 innerhalb von zwölf Tagen keinen Beschluss für einen Einigungsvorschlag, gilt die Entscheidung der Werkstatt.

§ 7 Unterrichtungsrechte des Werkstattrats. (1) Der Werkstattrat ist in folgenden Angelegenheiten zu unterrichten:

  1. Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses, Versetzungen und Umsetzungen von Werkstattbeschäftigten,
  2. Verlauf und Ergebnis der Eltern- und Betreuerversammlung,
  3. Einstellung, Versetzung und Umsetzung des Fachpersonals (Angehörige der begleitenden Dienste und die Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung) und des sonstigen Personals der Werkstatt.

(2) In Angelegenheiten, in denen er ein Unterrichtungsrecht hat, hat die Werkstatt den Werkstattrat rechtzeitig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Die in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a) einzuholende Stellungnahme des Fachausschusses und die in diesem Rahmen erfolgende Anhörung des/der Werkstattbeschäftigten bleibt unberührt.

§ 8 Zusammenarbeit. (1) Die Werkstatt, ihre Mitarbeitervertretung, die Schwerbehindertenvertretung, die Vertretung der Teilnehmer an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich nach § 52 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein nach § 222 Abs. 4 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch errichteter Eltern- und Betreuerbeirat, die Frauenbeauftragte und der Werkstattrat arbeiten im Interesse der Werkstattbeschäftigten vertrauensvoll zusammen. Die Werkstatt, die Frauenbeauftragte und der Werkstattrat können hierbei die Unterstützung der in der Werkstatt vertretenen Behindertenverbände sowie der Verbände, denen die Werkstatt angehört, in Anspruch nehmen.

(2) Werkstatt und Werkstattrat sollen in der Regel einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.

§ 9 Werkstattversammlung. Der Werkstattrat führt mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der Werkstattbeschäftigten durch. Die in der Werkstatt für Versammlungen der Mitarbeiter geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung; Teil- sowie Abteilungsversammlungen sind zulässig. Der Werkstattrat kann im Einvernehmen mit der Werkstatt in Werkstattangelegenheiten erfahrene Personen sowie Menschen mit Behinderungen, die an Maßnahmen im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich teilnehmen, einladen.

§ 10 Wahlberechtigung. Wahlberechtigt sind alle Werkstattbeschäftigten, die am Tag vor der Wahl in der Werkstatt beschäftigt sind.

§ 11 Wählbarkeit. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit mindestens sechs Monaten in der Werkstatt beschäftigt sind. Zeiten des Eingangsverfahrens und der Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich werden angerechnet.

§ 12 Zeitpunkt der Wahlen zum Werkstattrat. (1) Die regelmäßigen Wahlen zum Werkstattrat finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt, erstmals im Jahres 2001.

(2) Außerhalb dieser Zeiten finden Wahlen statt, wenn

  1. die Gesamtzahl der Mitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Werkstattratsmitglieder gesunken ist,
  2. der Werkstattrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
  3. die Wahl des Werkstattrats mit Erfolg angefochten worden ist oder
  4. ein Werkstattrat noch nicht gewählt ist.

(3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraumes eine Wahl zum Werkstattrat stattgefunden, so ist er in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Werkstattrats zu Beginn des für die nächsten regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraumes noch nicht ein Jahr betragen, ist der Werkstattrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu zu wählen.

§ 13 Bestellung des Wahlvorstandes. (1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Werkstattrat einen Wahlvorstand. aus drei Wahlberechtigten oder sonstigen der Werkstatt angehörenden Personen und einen oder eine von ihnen als Vorsitzenden oder Vorsitzende. Dem Wahlvorstand muss mindestens eine wahlberechtigte Frau angehören.

(2) Ist in der Werkstatt ein Werkstattrat nicht vorhanden, werden der Wahlvorstand und die vorsitzende Person in einer Versammlung der Wahlberechtigten gewählt. Die Werkstatt hat die Wahl zu fördern und zu dieser Versammlung einzuladen. Unabhängig davon können drei Wahlberechtigte einladen.

§ 14 Aufgaben des Wahlvorstandes. (1) Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch. Die Werkstatt hat dem Wahlvorstand auf dessen Wunsch aus den Angehörigen des Fachpersonals eine Person seines Vertrauens zur Verfügung zu stellen, die ihn bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl unterstützt. Der Wahlvorstand kann in der Werkstatt Beschäftigte als Wahlhelfer oder Wahlhelferinnen zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und der Stimmenzählung bestellen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes, die Vertrauensperson und die Wahlhelfer und Wahlhelferinnen haben die gleichen persönlichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des Werkstattrats (§ 37). Die Vertrauensperson nimmt ihre Aufgabe unabhängig von Weisungen der Werkstatt wahr.

(2) Die Beschlüsse des Wahlvorstandes werden mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder gefasst. Über jede Sitzung des Wahlvorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen sowie von einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes oder der Vertrauensperson.

(3) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens eine Woche vor dem Tag stattfinden, an dem die Amtszeit des Werkstattrats abläuft.

(4) Die Werkstatt unterstützt den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie gibt ihm insbesondere alle für die Anfertigung der Liste der Wahlberechtigten erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Unterlagen zur Verfügung.

§ 15 Erstellung der Liste der Wahlberechtigten. Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten auf. Die Wahlberechtigten sollen mit dem Familiennamen und dem Vornamen, erforderlichenfalls dem Geburtsdatum, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.

§ 16 Bekanntmachung der Liste der Wahlberechtigten. Die Liste der Wahlberechtigten oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.

§ 17 Einspruch gegen die Liste der Wahlberechtigten. (1) Wahlberechtigte und sonstige Beschäftigte, die ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Wahl glaubhaft machen, können innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens (§ 18) beim Wahlvorstand Einspruch gegen die Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten einlegen.

(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Hält er den Einspruch für begründet, berichtigt er die Liste der Wahlberechtigten. Der Person, die den Einspruch eingelegt hat, wird die Entscheidung unverzüglich mitgeteilt; die Entscheidung muss ihr spätestens am Tag vor der Stimmabgabe zugehen.

(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Liste der Wahlberechtigten nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Im Übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Liste der Wahlberechtigten nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt oder Ausscheiden eines Wahlberechtigten oder einer Wahlberechtigten bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.

§ 18 Wahlausschreiben. (1) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das von dem/der Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Es muss enthalten:

  1. das Datum seines Erlasses,
  2. die Namen und Fotos der Mitglieder des Wahlvorstandes,
  3. die Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Werkstattrat,
  4. den Hinweis, wo und wann die Liste der Wahlberechtigten und diese Ordnung zur Einsicht ausliegen,
  5. den Hinweis, dass nur wählen kann, wer in die Liste der Wahlberechtigten eingetragen ist, und dass Einsprüche gegen die Liste der Wahlberechtigten nur vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben,
  6. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben,
  7. die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterstützt werden muss (§ 19 Satz 2),
  8. den Hinweis, dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht (Nummer 6) eingereicht sind,
  9. die Bestimmung des Ortes, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise bekannt gegeben werden,
  10. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe,
  11. den Ort und die Zeit der Stimmauszählung und der Sitzung des Wahlvorstandes, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird,
  12. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.

(2) Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tag seines Erlasses bis zum Wahltag an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen.

§ 19 Wahlvorschläge. Die Wahlberechtigten können innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens Vorschläge beim Wahlvorstand einreichen. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens drei Wahlberechtigten unterstützt werden. Der Wahlvorschlag bedarf der Zustimmung des Vorgeschlagenen oder der Vorgeschlagenen. Der Wahlvorstand entscheidet über die Zulassung zur Wahl.

§ 20 Bekanntmachung der Bewerber und Bewerberinnen. Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe und bis zum Abschluss der Stimmabgabe macht der Wahlvorstand die Namen und Fotos oder anderes Bildmaterial der Bewerber und Bewerberinnen aus zugelassenen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben (§ 18 Abs. 2).

§ 21 Stimmabgabe. (1) Der Werkstattrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.

(2) Wer wahlberechtigt ist, kann seine Stimme nur für rechtswirksam vorgeschlagene Bewerber(innen) abgeben. Jede(r) Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder des Werkstattrats gewählt werden. Der Stimmzettel muss einen Hinweis darauf enthalten, wie viele Bewerber im Höchstfall gewählt werden dürfen. Für jeden Bewerber oder jede Bewerberin kann nur eine Stimme abgegeben werden.

(3) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Auf dem Stimmzettel sind die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname und Vorname, erforderlichenfalls des Geburtsdatums, sowie mit Foto oder anderem Bildmaterial aufzuführen. Die Stimmzettel müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Das Gleiche gilt für die Wahlumschläge.

(4) Bei der Stimmabgabe wird durch Ankreuzen an der im Stimmzettel jeweils vorgesehenen Stelle die von dem/der Wählenden gewählte Person gekennzeichnet. Stimmzettel, auf denen mehr als die zulässige Anzahl der Bewerber oder Bewerberinnen gekennzeichnet ist oder aus denen sich der Wille des Wählenden oder der Wählenden nicht zweifelsfrei ergibt, sind ungültig.

(5) Ist für mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten infolge ihrer Behinderung eine Stimmabgabe durch Abgabe eines Stimmzettels nach den Absätzen 3 und 4 überwiegend nicht möglich, kann der Wahlvorstand eine andere Form der Ausübung des Wahlrechts beschließen.

(6) Der Wahlvorstand kann beschließen, dass die Wahl auch als Briefwahl durchgeführt wird.

§ 22 Wahlvorgang. (1) Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer Wahlurne zu sorgen. Die Wahlurne muss vom Wahlvorstand verschlossen und so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht herausgenommen werden können, ohne dass die Urne geöffnet wird.

(2) Während der Wahl müssen immer mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein. Sind Wahlhelfer oder Wahlhelferinnen bestellt (§ 14 Abs. 1 Satz 3), genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers oder einer Wahlhelferin.

(3) Der gekennzeichnete und in den Wahlumschlag gelegte Stimmzettel ist in die hierfür bereitgestellte Wahlurne einzuwerfen, nachdem die Stimmabgabe von einem Mitglied des Wahlvorstandes oder einem Wahlhelfer oder einer Wahlhelferin in der Liste der Wahlberechtigten vermerkt worden ist.

(4) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Personen, die sich bei der Wahl bewerben, Mitglieder des Wahlvorstandes, Vertrauenspersonen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 sowie Wahlhelfer und Wahlhelferinnen dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers oder der Wählerin zur Stimmabgabe; die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler oder der Wählerin die Wahlkabine aufsuchen. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse von der Wahl einer anderen Person verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Wähler und Wählerinnen, die des Lesens unkundig sind.

(5) Nach Abschluss der Wahl ist die Wahlurne zu versiegeln, wenn die Stimmenauszählung nicht unmittelbar nach der Beendigung der Wahl durchgeführt wird.

§ 23 Feststellung des Wahlergebnisses. (1) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest.

(2) Gewählt sind die Bewerber und Bewerberinnen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine Niederschrift, die von dem/der Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes unterschrieben wird. Die Niederschrift muss die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel, die auf jeden Bewerber oder jede Bewerberin entfallenen Stimmenzahlen sowie die Namen der gewählten Bewerber und Bewerberinnen enthalten.

§ 24 Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl. (1) Der Wahlvorstand benachrichtigt die zum Werkstattrat Gewählten unverzüglich von ihrer Wahl. Erklärt eine gewählte Person nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand ihre Ablehnung der Wahl, gilt dies als Annahme der Wahl.

(2) Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, tritt an ihre Stelle der Bewerber oder die Bewerberin mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.

§ 25 Bekanntmachung der Gewählten. Sobald die Namen der Mitglieder des Werkstattrats endgültig feststehen, macht der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt (§ 18 Abs. 2) und teilt sie unverzüglich der Werkstatt mit.

§ 26 Aufbewahrung der Wahlunterlagen. Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden vom Werkstattrat mindestens bis zum Ende der Wahlperiode aufbewahrt.

§ 27 Wahlanfechtung. (1) Die Wahl kann bei dem nach § 40 benannten Kirchlichen Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte oder die Werkstatt. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

§ 28 Wahlschutz und Wahlkosten. (1) Niemand darf die Wahl des Werkstattrats behindern. Insbesondere dürfen Werkstattbeschäftigte in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts nicht beschränkt werden.

(2) Niemand darf die Wahl des Werkstattrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.

(3) Die Kosten der Wahl trägt die Werkstatt. Versäumnis von Beschäftigungszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin erforderlich ist, berechtigt die Werkstatt nicht zur Minderung des Arbeitsentgeltes. Die Ausübung der genannten Tätigkeiten steht der Beschäftigung als Werkstattbeschäftigter gleich.

§ 29 Amtszeit des Werkstattrats. Die regelmäßige Amtszeit des Werkstattrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn die Amtszeit des bisherigen Werkstattrats noch nicht beendet ist, mit deren Ablauf. Die Amtszeit des außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes gewählten Werkstattrats endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des nach § 12 Abs. 3 neu gewählten Werkstattrats, spätestens jedoch am 30. November des maßgebenden Wahljahres. Im Falle des § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit des bestehenden Werkstattrats mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Werkstattrats.

§ 30 Erlöschen der Mitgliedschaft im Werkstattrat; Ersatzmitglieder. (1) Die Mitgliedschaft im Werkstattrat erlischt durch

  1. Ablauf der Amtszeit,
  2. Niederlegung des Amtes,
  3. Ausscheiden aus der Werkstatt,
  4. Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses.

(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Werkstattrat aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitgliedes des Werkstattrats.

(3) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Bewerbern und Bewerberinnen der Vorschlagsliste entnommen. Die Reihenfolge bestimmt sich nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 31 Vorsitz des Werkstattrats. (1) Der Werkstattrat wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n und eine Stellvertretung.

(2) Der/die Vorsitzende vertritt den Werkstattrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Werkstattrat gegenüber abzugeben sind, berechtigt.

(3) Im Falle der Verhinderung wird der/die Vorsitzende durch den Stellvertreter vertreten.

§ 32 Einberufung der Sitzungen. (1) Innerhalb einer Woche nach dem Wahltag beruft der/die Vorsitzende des Wahlvorstandes den neu gewählten Werkstattrat zu der nach § 31 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl ein und leitet die Sitzung.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der/die Vorsitzende des Werkstattrats ein, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Der/die Vorsitzende hat die Mitglieder des Werkstattrats und die Frauenbeauftragte rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.

(3) Der/die Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt wird, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies von der Werkstatt beantragt wird.

(4) Die Werkstatt nimmt an den Sitzungen teil, die auf ihr Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen sie ausdrücklich eingeladen worden ist.

§ 33 Sitzungen des Werkstattrats. (1) Die Sitzungen des Werkstattrats finden in der Regel während der Beschäftigungszeit statt. Der Werkstattrat hat bei der Ansetzung der Sitzungen auf die Arbeitsabläufe in der Werkstatt Rücksicht zu nehmen. Die Werkstatt ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. Die Sitzungen des Werkstattrats sind nicht öffentlich. Sie finden als Präsenzsitzung statt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Sitzung des Werkstattrats mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn

  1. die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,
  2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Werkstattrats binnen einer von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem oder dieser gegenüber widerspricht und
  3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.

(1b) Erfolgt die Sitzung des Werkstattrats mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.

(2) Der Werkstattrat kann die Vertrauensperson (§ 39 Absatz 3) und, wenn und soweit er es für erforderlich hält, ein Mitglied der Mitarbeitervertretung, eine Schreibkraft oder einen Vertreter oder eine Vertreterin eines Behindertenverbandes im Sinne des § 8 Absatz 1 oder sonstige Dritte zu seinen Sitzungen hinzuziehen. Für sie gelten die Geheimhaltungspflicht sowie die Offenbarungs- und Verwertungsverbote gemäß § 37 Abs. 6 entsprechend.

§ 34 Beschlüsse des Werkstattrats. (1) Die Beschlüsse des Werkstattrats werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Mitglieder des Werkstattrats, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Der Werkstattrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.

(3) Im Falle längerfristiger Verhinderung wird ein Mitglied durch das Ersatzmitglied nach § 30 Abs. 2 vertreten. Die Entscheidung, ob ein längerfristiger Verhinderungsfall vorliegt, trifft der Werkstattrat.

§ 35 Sitzungsniederschrift. (1) Über die Sitzungen des Werkstattrats ist eine Sitzungsniederschrift aufzunehmen. Sie muss enthalten:

  • den Wortlaut der Beschlüsse,
  • und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst wurden,
  • die Anwesenheitsliste.
Nimmt ein Mitglied des Werkstattrats mittels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden in Textform zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen.

(2) Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben. Weiterhin unterschreibt ein weiteres Mitglied oder die Vertrauensperson (§ 39 Abs. 3).

(3) Hat die Werkstatt an der Sitzung teilgenommen, so ist ihr der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen.

§ 36 Geschäftsordnung des Werkstattrats. Der Werkstattrat kann sich für seine Arbeit eine schriftliche Geschäftsordnung geben. In dieser können weitere Bestimmungen über die Geschäftsführung getroffen werden.

§ 37 Persönliche Rechte und Pflichten der Mitglieder des Werkstattrats. (1) Die Mitglieder des Werkstattrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Sie dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

(3) Sie sind von ihrer Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes zu befreien, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Werkstattratstätigkeit steht der Beschäftigung gleich. In Werkstätten mit 200 oder mehr Wahlberechtigten ist der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Werkstattrats auf Verlangen von der Tätigkeit im Arbeitsbereich der Werkstatt freizustellen, in Werkstätten mit mehr als 700 Wahlberechtigten auch die Stellvertretung. Die Befreiung nach Sätzen 1 und 3 erstreckt sich nicht auf Maßnahmen nach § 5 Abs. 3 der Werkstättenverordnung.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Werkstattrats erforderlich sind. Unbeschadet von Satz 1 hat jedes Mitglied des Werkstattrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung ohne Minderung des Arbeitsentgeltes für insgesamt fünfzehn Tage zur Teilnahme an solchen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen; der Anspruch erhöht sich für Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Mitgliedes des Werkstattrats übernehmen, auf 20 Tage.

(5) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten der Absätze 3 und 4 kann die Vermittlungsstelle angerufen werden. § 6 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Das Recht zur Anrufung des Kirchlichen Arbeitsgerichtes gemäß § 40 bleibt unberührt.

(6) Die Mitglieder des Werkstattrats sind verpflichtet,

  1. über persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten von Beschäftigten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, und,
  2. ihnen wegen ihres Amtes bekannt gewordene und von der Werkstatt ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten, Stillschweigen zu bewahren. Die Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Werkstattrat. Sie gelten nicht gegenüber den Mitgliedern des Werkstattrats und der Vertrauensperson (§ 39 Abs. 3) sowie vor der Vermittlungsstelle.

§ 38 Sprechstunden. (1) Der Werkstattrat kann während der Beschäftigungszeit Sprechstunden einrichten. Zeit und Ort sind mit der Werkstatt zu vereinbaren.

(2) Versäumt ein(e) Beschäftigte(r) wegen des Besuchs der Sprechstunde oder durch sonstige Inanspruchnahme des Werkstattrates Beschäftigungszeit, so ist die Werkstatt ihm/ihr gegenüber nicht zur Minderung des Arbeitsentgeltes berechtigt. Diese Zeit steht der Beschäftigung gleich.

§ 39 Kosten und Sachaufwand des Werkstattrats. (1) Die durch die Tätigkeit des Werkstattrats entstehenden Kosten trägt die Werkstatt. Das Gleiche gilt für Kosten, die für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gemäß § 37 Abs. 4 oder durch die Interessenvertretung auf Landes- oder Diözesanebene entstehen.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Werkstatt in erforderlichem Umfang Räume, sächliche Mittel und eine Bürokraft zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Werkstatt hat dem Werkstattrat auf dessen Wunsch eine Person seines Vertrauens zur Verfügung zu stellen, die ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt. Die Vertrauensperson nimmt ihre Aufgabe unabhängig von Weisungen der Werkstatt wahr. Die Werkstatt hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu fördern. Für die Vertrauensperson gilt § 37 entsprechend.

§ 39a Aufgaben und Rechtsstellung der Frauenbeauftragten. (1) Die Frauenbeauftragte vertritt die Interessen der in der Werkstatt beschäftigten behinderten Frauen gegenüber der Werkstattleitung, insbesondere in den Bereichen Gleichstellung von Frauen und Männern, Vereinbarkeit von Familie und Beschäftigung sowie Schutz vor körperlicher, sexueller und psychischer Belästigung oder Gewalt. Werkstattleitung und Frauenbeauftragte sollen in der Regel einmal im Monat zu einer Besprechung zusammen treten.

(2) Über Maßnahmen, die Auswirkungen in den in Absatz 1 genannten Bereichen haben können, unterrichtet die Werkstattleitung die Frauenbeauftragte rechtzeitig, umfassend und in angemessener Weise. Beide Seiten erörtern diese Maßnahmen mit dem Ziel des Einvernehmens. Lässt sich ein Einvernehmen nicht herstellen, kann jede Seite die Vermittlungsstelle anrufen. Die Werkstatt entscheidet unter Berücksichtigung des Einigungsvorschlages endgültig.

(3) Die Frauenbeauftragte hat das Recht, an den Sitzungen des Werkstattrates und an den Werkstattversammlungen (§ 9) teilzunehmen und dort zu sprechen.

(4) Die Stellvertreterinnen vertreten die Frauenbeauftragte im Verhinderungsfall. Darüber hinaus kann die Frauenbeauftragte ihre Stellvertreterinnen zu bestimmten Aufgaben heranziehen.

(5) Die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen sind von ihrer Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes zu befreien, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Tätigkeit steht der Werkstattbeschäftigung gleich. In Werkstätten mit mehr als 200 wahlberechtigten Frauen ist die Frauenbeauftragte auf Verlangen von der Tätigkeit freizustellen, in Werkstätten mit mehr als 700 wahlberechtigen Frauen auch die erste Stellvertreterin. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 3 erstreckt sich nicht auf Maßnahmen nach § 5 Absatz 3 der Werkstättenverordnung. Im Übrigen gelten § 37 Absatz 1, 2, 4, 5 und 6 sowie die §§ 38 und 39 für die Frauenbeauftragte und die Stellvertreterinnen entsprechend.

§ 39b Wahlen und Amtszeit der Frauenbeauftragten. (1) Die Wahlen der Frauenbeauftragten und der Stellvertreterinnen sollen zusammen mit den Wahlen zum Werkstattrat stattfinden. Wahlberechtigt sind alle Frauen, die auch zum Werkstattrat wählen dürfen (§ 10). Wählbar sind alle Frauen, die auch in den Werkstattrat gewählt werden können (§ 11). Bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird eine Frauenbeauftragte ab fünf wahlberechtigten Frauen gewählt, eine Stellvertreterin ab 20 wahlberechtigten Frauen.

(2) Wird zeitgleich der Werkstattrat gewählt, soll der Wahlvorstand für die Wahl des Werkstattrates auch die Wahl der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen vorbereiten und durchführen. Anderenfalls beruft die Werkstatt eine Versammlung der wahlberechtigten Frauen ein, in der ein Wahlvorstand und dessen Vorsitzende gewählt werden. Auch drei wahlberechtigte Frauen können zu dieser Versammlung einladen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl gelten die §§ 14 bis 28 entsprechend.

(3) Für die Amtszeit der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen gilt § 29 entsprechend. Das Amt der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen erlischt mit Ablauf der Amtszeit, Niederlegung des Amtes, Ausscheiden aus der Werkstatt, Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses oder erfolgreicher Wahlanfechtung.

§ 39c Vorzeitiges Ausscheiden der Frauenbeauftragten. (1) Scheidet die Frauenbeauftragte vor dem Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus, wird die erste Stellvertreterin zur Frauenbeauftragten.

(2) Scheidet eine Stellvertreterin vorzeitig aus ihrem Amt aus, rückt die nächste Stellvertreterin beziehungsweise aus der Vorschlagsliste die Bewerberin mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Können die Ämter der Frauenbeauftragten und der Stellvertreterinnen aus der Vorschlagsliste nicht mehr besetzt werden, erfolgt eine außerplanmäßige Wahl der Frauenbeauftragten und der Stellvertreterinnen.

(4) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraumes eine Wahl zu den Ämtern der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen stattgefunden, so sind sie in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit zu Beginn des für die nächsten regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraumes noch nicht ein Jahr betragen, sind die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu zu wählen.

§ 40 Zuständigkeit für Streitigkeiten. Für Streitigkeiten nach dieser Ordnung ist das im Bereich der Diözese eingerichtete Kirchliche Arbeitsgericht zuständig.

§ 41 Inkrafttreten. Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft, gleichzeitig tritt die Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung (CWMO) vom 1. August 2001 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 9. Jg., Nr. 11, Art. 128, S. 140, v. 15. November 2003) außer Kraft. Die Änderungen in den §§ 6 Abs. 2 Satz 3, 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 33 Abs. 1 Satz 5, Abs. 1a, Abs. 1b und Abs. 2 Satz 1, 34 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, 35 Abs. 1 Satz 3, 37 Abs. 4 Satz 1 und 39 Abs. 1 Satz 2 treten am 1. Januar 2022 rückwirkend in Kraft. § 21 Abs. 6 tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.

Hamburg, den 29. Dezember 2016

L. S.

Dr. Stefan Heße
- Erzbischof von Hamburg -

19. Das Leben und den Glauben lernen: Rahmenordnung für die Schulpastoral in katholischen Schulen im Erzbistum Hamburg

Schlagwörter: Schule, Katholische Schulen, Katholisches Schulwesen

Inkrafttreten: 01.03.2013

Das Leben und den Glauben lernen:
Rahmenordnung für die Schulpastoral in katholischen Schulen im Erzbistum Hamburg

Vom 28. Februar 2013

(Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 19. Jg., Nr. 3, Art. 32, S. 40 f., v. 15. März 2013)

‐ Amtliche Lesefassung ‐

1. Präambel

Im Auftrag des Erzbischofs von Hamburg betreiben der Katholische Schulverband Hamburg und die Bernostiftung – Katholische Stiftung für Schule und Erziehung in Mecklenburg und Schleswig‐Holstein als Träger katholische Grund‐, Stadtteil‐ bzw. Regionalschulen und Gymnasien, zum Teil mit Kindertageseinrichtungen.

Diese Schulen sind als Orte der Erziehung und Bildung ein pädagogisch gestalteter Lern‐ und Lebensraum. Sie gewinnen ihr besonderes Profil dadurch, dass das Miteinanderlernen und Miteinanderleben auf der Grundlage des christlichen Glaubens geschieht. Sie sind deshalb ein Angebot für eine am christlichen Menschenbild orientierte Bildung und Erziehung. Als Räume gelebter Christlichkeit bieten die katholischen Schulen besondere Chancen zur Einübung, Erprobung und Bewährung des christlichen Glaubens und eröffnen Zugänge zur Teilnahme am Leben der Pfarreien. Im Alltag der Schulen wird das Zeugnis des christlichen Glaubens konkret.

In den Pastoralen Räumen sind katholische Schulen spezifische „Orte kirchlichen Lebens“ und mit gemeindlichen und anderen, lebensraumorientierten pastoralen Handlungsfeldern vernetzt. In der Sorge um eine lebendige Vermittlung des Glaubens an Kinder, Jugendliche und auch Erwachsene berühren sich Arbeits‐ und Handlungsfelder der katholischen Schulen und der Pfarrgemeinden, einschließlich der fremdsprachigen Missionen. Deshalb sind Schulen und Pfarreien z. B. beim Religionsunterricht, in der Sakramentenkatechese und der kirchlichen Jugendarbeit auf ein gutes Zusammenwirken angewiesen, um dem einen Auftrag der Kirche gerecht zu werden, ohne ihre jeweilige spezifische Eigenständigkeit zu verleugnen.

Schulpastoral will wie jedes pastorale Handeln zur Begegnung mit dem lebendigen Gott hinführen. Sie will zum Glauben einladen und helfen, Lebensthemen geistlich zu reflektieren. Sie will außerdem anleiten, in diakonischem Geist Mitverantwortung für die Gestaltung des Schullebens zu übernehmen. Sie zielt ferner in ökumenischer Offenheit und Verbundenheit auf vertiefte Kooperation und Kommunikation über die Schule hinaus, und zwar mit Pfarrgemeinden und verbandlicher Jugendarbeit einerseits als auch mit Einrichtungen im kommunalen und öffentlichen Bereich andererseits. Sie versteht sich so als ein diakonischer Dienst an der Institution Schule selbst (DBK: Schulpastoral – der Dienst der Kirche an den Menschen im Handlungsfeld Schule vom 22.1.1996).

2. Schulpastoral: Begriffsklärung, Ziele und Arbeitsweisen

Katholische Schulen engagieren sich für eine ganzheitliche Bildung des Menschen, die ihn in all seinen Kräften und Begabungen anspricht und fördert.

Zur ganzheitlichen Erziehung sowie zum Profil der katholischen Schulen gehört dabei grundlegend eine christliche Gestaltung des schulischen Lebens: im Unterricht, in Gebet und Gottesdienst, im täglichen Umgang miteinander sowie im Einsatz für Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung. Dies setzt bei allen in der Schule Tätigen eine Haltung voraus, die dem anderen Menschen wertschätzend begegnet.

Schulpastoral nimmt Schüler, Lehrer, andere Mitarbeiter an den Schulen und auch die Eltern in den Blick. Sie erkennt ihre Aufgabe darin, Hilfen zu einem sinnvollen und gelingenden Leben zu geben und ihnen in Lebensfragen Begleitung anzubieten: Sie will dazu beitragen, das Schulleben so zu gestalten, dass Menschwerdung in Solidarität möglich wird. Sie hat folgende Ziele:

  1. Sie erschließt religiöse Erlebnis‐ und Erfahrungsräume und vermittelt den Zugang zu den Angeboten der christlichen Tradition. Sie sensibilisiert für die Spuren Gottes im Alltag der Schule. Sie ermöglicht persönliche Erfahrungen des Glaubens z. B. durch liturgische und spirituelle Angebote. Sie eröffnet Räume, um darüber mit anderen ins Gespräch zu kommen (mystagogische Dimension von Schulpastoral).
  2. Schulpastoral leistet einen Beitrag zu einer gelingenden und lebendigen Schulkultur. Sie fördert die sozialen Kompetenzen, die Fähigkeiten zur Kommunikation sowie die Vernetzung der Schule mit anderen kirchlichen und gesellschaftlichen Partnern (diakonische Dimension von Schulpastoral).
  3. Schulpastoral vermittelt Begleitung in persönlichen Fragen, auch in Krisensituationen. Sie bietet Unterstützung an und vermittelt Schülern, Eltern sowie Lehrern den Kontakt zu kirchlichen und öffentlichen Beratungsstellen (seelsorgliche Dimension der Schulpastoral).

In ihrer Arbeitsweise hält sie sich dabei an die geltenden schulrechtlichen Vorgaben. Sie macht Angebote für alle Personen in der Schule im Geist der Gastfreundschaft und der Ökumene. Sie weckt Verständnis für andere Konfessionen und Religionen, für fremde Kulturen und Lebensweisen. Sie kooperiert mit außerschulischen kirchlichen Einrichtungen, Verbänden und Trägern.

3. Rahmenbedingungen

  1. Die Schulpastoral ist ein Qualitätsmerkmal der katholischen Schulen im Erzbistum Hamburg. Das Erzbistum unterstützt deshalb die katholischen Schulen durch die Refinanzierung von Lehrkräften, die schulpastorale Aufgaben wahrnehmen, oder durch die Beauftragung pastoraler Mitarbeiter. Es wird angestrebt, dass Gymnasien, Stadtteilschulen und Realschulen je nach Größe in der Regel bis zu 50 %, Grundschulen je nach Größe in der Regel bis zu 20 % des Umfangs einer vollen Lehrerstelle oder einer Stelle des Pastoralen Personals im gleichen Umfang erhalten. Dieses gilt im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Erzbistums nach Maßgabe der geltenden Planungsrechnung.
  2. Die Abteilung „Bildung“ im Erzbischöflichen Generalvikariat kooperiert mit den Schulträgern und den katholischen Schulen. Sie organisiert und verantwortet die Ausbildung der für die Schulpastoral vorgesehenen Personen. Darüber hinaus bietet sie Einkehr‐ und Besinnungstage für Lehrer an und unterstützt die Träger, Schulleitungen und Lehrerkollegien bei der Gestaltung des christlichen Profils der Schulen.
  3. Die Aufgaben der Schulpastoral an den katholischen Schulen können von Lehrern, Priestern, Diakonen sowie pastoralen Mitarbeitern wahrgenommen werden. Voraussetzungen dafür sind das Studium der Katholischen Theologie bzw. Religionspädagogik sowie Erfahrungen im Bereich der Kinder‐ und Jugendarbeit und die aktive Teilnahme am kirchlichen Leben. Die Auswahl erfolgt bei Lehrern auf Vorschlag der Schulleitung in Absprache mit dem Schulträger und der Abteilung „Bildung“ sowie nach Rücksprache mit dem zuständigen Pfarrer. Bei Mitarbeitern aus dem Pastoralen Dienst erfolgt die Auswahl im Einvernehmen zwischen dem Personalreferat Pastorale Dienste und der Abteilung „Bildung“ sowie nach Rücksprache mit dem zuständigen Pfarrer. Die Federführung für das Verfahren liegt bei der Abteilung „Bildung“.
  4. Die ausgewählten Personen sind verpflichtet, an einer einjährigen Ausbildung zum Beauftragten für Schulpastoral teilzunehmen, die vom Erzbistum Hamburg angeboten wird. Diese umfasst vier Module von jeweils zwei Tagen, für die die betreffenden Personen vom Schulträger freigestellt werden. Die pastoralen Mitarbeiter werden entsprechend der Fortbildungsordnung freigestellt. Es ist notwendig, dass jeder Teilnehmer für die Dauer der Ausbildung einer katholischen Schule zugeordnet ist. Die Zuordnung erfolgt in Abstimmung mit dem Schulträger. Die Teilnahme an der Ausbildung begründet keinen Anspruch auf einen Einsatz an einer Schule. Die Kosten für die Ausbildung trägt das Erzbistum Hamburg.
  5. Der Erzbischof von Hamburg beauftragt Personen aus den oben (unter 3c) benannten Gruppen für den Dienst in der Schulpastoral, in der Regel zunächst für fünf Jahre.
  6. Die Sachkosten trägt der Schulträger.
  7. Die Dienstaufsicht liegt ungeachtet der Schulträgerschaft für alle Beauftragten in der Schulpastoral, soweit es sich um Geistliche oder pastorale Mitarbeiter handelt, im Erzbischöflichen Generalvikariat beim Personalreferat Pastorale Dienste, sofern es sich um Lehrer handelt, beim Schulträger. Der Schulleiter ist der Dienstvorgesetzte des Beauftragten für Schulpastoral vor Ort. Es gelten für alle in der Schulpastoral Tätigen entsprechend die Bestimmungen, die das Verhältnis der Lehrer zur Schulleitung regeln. Dieses gilt analog für Priester und Diakone in der Schulpastoral.
  8. Die Fachaufsicht für die Beauftragten in der Schulpastoral liegt in der Abteilung „Bildung“ im Referat „Schulpastoral“.
  9. Der Schulträger sorgt für angemessene Arbeitsbedingungen für die Schulpastoral in seinen Schulen. Nach Absprache mit dem zuständigen Pfarrer sollen die Räume der Gemeinden der Schulpastoral zur Verfügung stehen. Die notwendigen Konkretisierungen werden zwischen dem jeweiligen Schulträger und der Abteilung „Bildung“ bzw. mit dem Personalreferat Pastorale Dienste geregelt.
  10. Die Absolventen der Ausbildung Schulpastoral werden von der Abteilung „Bildung“ zu regelmäßigen Fortbildungen eingeladen.

4. Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1.3.2013 für die Dauer von drei Jahren ad experimentum in Kraft.

Hamburg, den 28. Februar 2013

L. S.

Dr. Werner Thissen
Erzbischof von Hamburg

20. Dekret über die Aufhebung des Katholischen Schulverbandes Hamburg und Gesetz über die Neuordnung des Vermögens des Katholischen Schulverbandes Hamburg

Schlagwörter: Schule, Katholische Schulen, Katholisches Schulwesen

Inkrafttreten: 19.12.2016

Dekret über die Aufhebung des Katholischen Schulverbandes Hamburg
und
Gesetz über die Neuordnung des Vermögens des Katholischen Schulverbandes Hamburg

Vom 30. November 2016

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 22. Jg., Nr. 11, Art. 153, S. 172 ff., v. 15. Dezember 2016), geändert

  • am 28. Februar 2017 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 23. Jg., Nr. 3, Art. 55, S. 99 f., v. 15. März 2017) sowie
  • am 21. November 2022 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 28. Jg., Nr. 10, Art. 111, S. 124 f., v. 30. November 2012)

- Amtliche Lesefassung -

Gemäß der aufgrund Canon 391 des Codex Iuris Canonici gegebenen Gesetzgebungskraft und in Ausübung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzblatt 1949, Teil I., Seite 1 ff.) in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (Reichsgesetzblatt 1919, Seite 1383 ff.) sowie Ziffer 3 Satz 3 des Schlussprotokolls zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg vom 22. September 1994 (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, 1. Jg., Nr. 1, Seite 1 ff., v. 27. Januar 1995; Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1995, Teil I, Seite 31 ff.; Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 1994, Seite 486 ff.; Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 1994, Seite 1026 ff.) und Ziffer 4 Satz 2 dieses Schlussprotokolls ergehen folgendes Dekret und Gesetz:

Erster Teil. Dekret über die Aufhebung des Katholischen Schulverbandes Hamburg

§ 1 Aufhebung, Aufgabenübergang, Akten. (1) Nach frühzeitiger Information des Verbandsvorstandes des Katholischen Schulverbandes Hamburg nach Artikel 8 Satz 2 der Satzung des Katholischen Schulverbandes Hamburg vom 16. April 2016 wird hiermit mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2016 der Katholische Schulverband Hamburg nach Canon 120 § 1 des Codex Iuris Canonici sowie Artikel 8 Satz 1 der Satzung des Katholischen Schulverbandes Hamburg aufgehoben.

(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 gehen sämtliche Aufgaben des nach Absatz 1 aufgehobenen Katholischen Schulverbandes Hamburg auf das Erzbistum Hamburg über. Schulträger der katholischen Schulen in Trägerschaft des nach Absatz 1 aufgehobenen Katholischen Schulverbandes Hamburg ist ab diesem Zeitpunkt das Erzbistum Hamburg (Trägerwechsel).

(3) Die Akten des nach Absatz 1 aufgehobenen Katholischen Schulverbandes Hamburg werden vom Erzbistum Hamburg in sichere Verwahrung genommen und durch dieses fortgeführt. § 2 Ungültigkeitserklärung des Dienstsiegels. Das Dienstsiegel des Katholischen Schulverbandes Hamburg nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Satzung des Katholischen Schulverbandes mit der Umschrift „Katholischer Schulverband Hamburg ∙ Siegel ∙“ wird mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2016 für ungültig erklärt.

Zweiter Teil. Gesetz über die Neuordnung des Vermögens des Katholischen Schulverbandes Hamburg

§ 1 Rechtsnachfolge. (1) Das Erzbistum Hamburg ist ab dem 1. Januar 2017 Gesamtrechtsnachfolger des nach dem ersten Teil, § 1 Absatz 1 aufgehobenen Katholischen Schulverbandes Hamburg.

(2) Die Beamtinnen und Beamten des nach dem ersten Teil, § 1 Absatz 1 aufgehobenen Katholischen Schulverbandes Hamburg treten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in den Dienst des Erzbistums Hamburg über. Die Beamtenverhältnisse werden mit dem Erzbistum Hamburg als neuem Dienstherrn fortgesetzt. Es gilt das Gesetz zur Regelung der beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisse des Katholischen Schulverbandes Hamburg und des Erzbistums Hamburg (BeamtG) vom 15. November 2016 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 22. Jg., Nr. 10, Art. 140, S. 160 f., v. 15. November 2016).

(3) Die beim Katholischen Schulverband Hamburg bestehenden Dienstverhältnisse (Angestellte) gehen auf das Erzbistum Hamburg über. Kündigungen wegen dieses Übergangs sind unwirksam. Das Recht zur Kündigung von Dienstverhältnissen aus anderen Gründen bleibt unberührt.

§ 2 Neuordnung des Grundvermögens. (1) Das Grundvermögen des nach dem ersten Teil, § 1 Absatz 1 aufgehobenen Katholischen Schulverbandes Hamburg wird wie folgt neu geordnet:

Das jeweilige Eigentum an den nachfolgend aufgeführten Grundstücken geht mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen von dem nach dem ersten Teil, § 1 Absatz 1 aufgehobenen Katholischen Schulverband Hamburg auf das Erzbistum Hamburg mit Wirkung vom 1. Januar 2017 über:

  1. Amtsgericht Hamburg-Altona, Grundbuch von Ottensen, Blatt 13056,
    Gemarkung Ottensen, Flurstück 1141;
  2. Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, Grundbuch von Bergedorf, Band 84, Blatt 3675,
    Gemarkung Bergedorf, Flurstück 264;
  3. Amtsgericht Hamburg, Grundbuch von Eimsbüttel, Band 68, Blatt 3217,
    Gemarkung Eimsbüttel, Flurstück 4968;
  4. Amtsgericht Hamburg, Grundbuch von Harvestehude, Band 41, Blatt 1958,
    Gemarkung Harvestehude, Flurstücke 106 und 243;
  5. Amtsgericht Hamburg-Harburg, Grundbuch von Harburg, Band 507, Blatt 16342,
    Gemarkung Harburg, Flurstück 1397;
  6. Amtsgericht Hamburg, Grundbuch von Hamm Geest, Band 27, Blatt 1250,
    Gemarkung Hamm Geest, Flurstück 1787;
  7. Amtsgericht Hamburg, Grundbuch von St. Georg Nord, Band 33, Blatt 1461,
    Gemarkung St. Georg Nord, Flurstück 1043;
  8. Amtsgericht Hamburg-Harburg, Grundbuch von Wilhelmsburg, Blatt 8649,
    Gemarkung Wilhelmsburg, Flurstücke 11352 und 11515;
  9. Amtsgericht Hamburg-Harburg, Grundbuch von Wilhelmsburg, Band 130, Blatt 4359,
    Gemarkung Wilhelmsburg, Flurstück 1537;
  10. Amtsgericht Hamburg-Harburg, Grundbuch von Wilhelmsburg, Blatt 9017,
    Gemarkung Wilhelmsburg, Flurstück 1536;
  11. Amtsgericht Hamburg, Grundbuch von Winterhude, Band 55, Blatt 2520,
    Gemarkung Winterhude, Flurstück 3170;
  12. Amtsgericht Hamburg, Grundbuch von Barmbek, Band 130, Blatt 5484,
    Gemarkung Barmbek, Flurstück 5992;
  13. Amtsgericht Hamburg, Grundbuch von Langenhorn, Band 37, Blatt 1707,
    Gemarkung Langenhorn, Flurstück 345;
  14. Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Grundbuch von Farmsen, Blatt 7907,
    Gemarkung Farmsen, Flurstücke 4669, 4670 und 4668,
    7.825/19.400 Miteigentumsanteil an dem vorbezeichneten Grundstück;
  15. Amtsgericht Hamburg, Grundbuch von Farmsen, Band 126, Blatt 4190,
    Gemarkung Farmsen, Flurstück 2739;
  16. Amtsgericht Hamburg, Grundbuch von Barmbek, Band 101, Blatt 4622,
    Gemarkung Barmbek, Flurstück 5993;
  17. Amtsgericht Hamburg, Grundbuch von Borgfelde, Band 38, Blatt 1441,
    Gemarkung Borgfelde, Flurstück 924;
  18. Amtsgericht Hamburg, Grundbuch von Rotherbaum, Band 130, Blatt 4365,
    Gemarkung Rotherbaum, Flurstücke 109 und 1551;
  19. Amtsgericht Hamburg-Harburg, Grundbuch von Harburg, Band 310, Blatt 10414,
    Gemarkung Harburg, Flurstück 1598;
  20. Amtsgericht Hamburg-Harburg, Grundbuch von Harburg, Band 311, Blatt 10464,
    Gemarkung Harburg, Flurstück 3465;
  21. Amtsgericht Pinneberg, Grundbuch von Quickborn, Blatt 5632,
    Gemarkung Quickborn, Flur 31, Flurstücke 102/20, 30/2, 510, 512, 511 und 513;
  22. Amtsgericht Reinbek, Grundbuch von Wentorf, Blatt 298,
    Gemarkung Wentorf, Flur 1, Flurstück 160;
  23. Amtsgericht Hamburg, Grundbuch von Hohenfelde, Band 117, Blatt 3891,
    Gemarkung Hohenfelde, Flurstück 1060;
  24. Amtsgericht Hamburg, Grundbuch von Hohenfelde, Band 99, Blatt 3362,
    Gemarkung Hohenfelde, Flurstücke 897, 1058, 1431;
  25. Amtsgericht Hamburg, Grundbuch von Hohenfelde, Band 116, Blatt 3847,
    Gemarkung Hohenfelde, Flurstück 1156;
  26. Amtsgericht Hamburg, Grundbuch von Borgfelde, Band 42, Blatt 1568,
    Gemarkung Borgfelde, Flurstück 875;
  27. Amtsgericht Hamburg, Grundbuch von Borgfelde, Band 22, Blatt 951,
    Gemarkung Borgfelde, Flurstück 223;
  28. Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Grundbuch von St. Georg Nord,
    Band 45, Blatt 1815, Gemarkung St. Georg Nord, Flurstück 1044.

(2) Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind auch Erbbaurechte, Wohnungs- und Teileigentumsrechte, Wohnungs- und Teilerbbaurechte.

Dritter Teil. Schlussbestimmungen

§ 1 Übergangsregelung. Die Rahmenschulordnung des Katholischen Schulverbandes Hamburg vom 22. November 2011, die Schulgeldordnung (SGO) des Katholischen Schulverbandes Hamburg in der Fassung vom 30. Oktober 2015 einschließlich der von ihm dazu ergangenen Hinweise sowie die Ordnung Das Leben und den Glauben lernen: Rahmenordnung für die Schulpastoral in katholischen Schulen im Erzbistum Hamburg vom 28. Februar 2013 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 19. Jg., Nr. 3, Art. 32, S. 40 f., v. 15. März 2013) gelten bis zu einer Neuregelung sinngemäß fort.

§ 2 Inkrafttreten. Das vorstehende Dekret und Gesetz treten am 19. Dezember 2016 in Kraft.

Hamburg, den 30. November 2016

L. S.

Dr. Stefan Heße
- Erzbischof von Hamburg -

21. Dekret über die Errichtung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichtes erster Instanz für die (Erz-)Bistümer Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Hamburg, Hildesheim, Magdeburg, Osnabrück und den Oldenburgischen Teil des Bistums Münster

Schlagwörter: Arbeitsrecht, Gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht, GKAG

Inkrafttreten: 01.07.2005

Dekret über die Errichtung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichtes erster Instanz für die (Erz-)Bistümer Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Hamburg, Hildesheim, Magdeburg, Osnabrück und den Oldenburgischen Teil des Bistums Münster

Vom 11./25. April 2005

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 11. Jg., Nr. 8, Art. 91, S. 135 f., v. 8. Juli 2005), geändert

  • am 25. Juni 2010 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 16. Jg., Nr. 7, Art. 91, S. 104 f., v. 30. Juni 2010), zuletzt geändert
  • am 27. Februar 2015 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 21. Jg., Nr. 4, Art. 52, S. 52, v. 27. März 2015)

- Amtliche Lesefassung -

§ 1 Errichtung

Für die (Erz-)Bistümer Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Hamburg, Hildesheim, Magdeburg, Osnabrück und den Oldenburgischen Teil des Bistums Münster – im Folgenden Bistümer genannt – wird aufgrund der Vereinbarung der (Erz-)Bischöfe und des Bischöflichen Offizials des Oldenburgischen Teils des Bistums Münster vom 25. April 2005 gem. can. 1423 §§ 1 und 2 Codex Iuris Canonici (CIC) und § 14 Abs. 2 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) der Deutschen Bischofskonferenz vom 21. September 2004 ein gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht als Gericht erster Instanz errichtet. Das Gericht hat seinen Sitz in Hamburg.

§ 2 Sachliche Zuständigkeit

Das Kirchliche Arbeitsgericht ist sachlich zuständig für die nach § 2 der Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz - KAGO - als Gericht erster Instanz wahrzunehmenden Angelegenheiten.

§ 3 Ernennung des Vorsitzenden

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichtes werden gemäß §§ 4 und 19 KAGO vom Erzbischof von Hamburg im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Bistümern für die Dauer von 5 Jahren ernannt. Das Erfordernis des Einvernehmens gilt auch für eine gegebenenfalls nach § 17 Abs. 2 KAGO zu gewährende Vergütung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden. Eine gegebenenfalls zu treffende Regelung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung vereinbart der Erzbischof von Hamburg mit dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichtes.

Zuvor gibt jeder (Erz-)Bischof dem Domkapitel seines (Erz-)Bistums als Konsultorenkollegium, den Diözesancaritasverbänden sowie den Diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen und der Mitarbeiterseite der Bistums-/Regional-KODAen Gelegenheit zur Stellungnahme. Wiederernennung ist zulässig.

§ 4 Ernennung der beisitzenden Richter

(1) Die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber werden gemäß §§ 4 und 20 Abs. 1 Satz 1 KAGO auf Vorschlag der Domkapitel als Konsultorenkollegium der beteiligten (Erz- )Bistümer, die beisitzenden Richter aus dem Kreis der Mitarbeiter werden auf Vorschlag der Vorstände der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften für Mitarbeitervertretungen in den einzelnen (Erz-)Bistümern und auf Vorschlag der Mitarbeitervertreter in den Bistums-/Regional-KODAen der (Erz-)Bistümer vom Erzbischof von Hamburg für die Dauer von 5 Jahren ernannt. Bei der Abgabe der Vorschläge durch die vorschlagsberechtigten Gremien werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die jeweils von den Dienstgeberseiten und Mitarbeiterseiten der Regionalkommission Nord und Ost der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt. Wiederernennung ist zulässig (§ 20 Abs. 1 Satz 3 KAGO).

(2) Die errichtenden (Erz-)Bistümer verständigen sich auf gleichlautende Ausführungsbestimmungen zu Abs. 1.

§ 5 Dienstaufsicht/Geschäftsstelle

(1) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des kirchlichen Arbeitsgerichtes übt der Erzbischof von Hamburg geschäftsführend aus (vgl. § 15 Abs. 2 KAGO).

(2) Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichtes (Gerichtskanzlei) ist örtlich dem Erzbischof von Hamburg angegliedert. Die personelle und sächliche Ausstattung der Geschäftsstelle ergibt sich aus der Vereinbarung der vorgenannten Bistümer über die gemeinsame Errichtung dieses Gerichtes. Der Gerichtskanzlei gehören keine Mitarbeiter an, die in der diözesanen Verwaltung tätig sind. Weisungsberechtigt ist der Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichtes. Er übt die Dienstaufsicht aus.

§ 6 Aufbringung der Mittel

(1) § 5 KAGO (Aufbringung der Mittel) findet keine Anwendung.

(2) Die Kostentragungspflicht für das Kirchliche Arbeitsgericht ist in der zwischen den errichtenden Bistümern geschlossenen Vereinbarung über die Errichtung eines Kirchlichen Arbeitsgerichts (§ 14 Abs. 2 KAGO) vom heutigen Tage geregelt.

§ 7 Verfahren

Für das Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht gilt die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz.

§ 8 Inkrafttreten

Dieses Dekret wurde am 5. September 2005 durch den Heiligen Stuhl approbiert.1 Es tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Berlin, den 25.4.2005
Georg Kardinal Sterzinsky
Erzbischof von Berlin

Dresden, den 25.4.2005
Joachim Reinelt
Bischof von Dresden Meißen

Erfurt, den 25.4.2005
Dr. Joachim Wanke
Bischof von Erfurt

Görlitz, den 25.4.2005
Rudolf Müller
Bischof von Görlitz

Hamburg, den 25.4.2005
Dr. Werner Thissen
Erzbischof von Hamburg

Hildesheim, den 11.4.2005
Weihbischof Hans-Georg Koitz
Diözesanadministrator des Bistums Hildesheim

Magdeburg, den 25.4.2005
Dr. Gerhard Feige
Bischof von Magdeburg

Osnabrück, den 25.4.2005
Dr. Franz-Josef Bode
Bischof von Osnabrück

Vechta, den 25.4.2005
Heinrich Timmerevers
Bischöflicher Offizial und Weihbischof des Oldenburgischen Teils des Bistums Münster

Fußnote:

1 Die Approbation durch den Heiligen Stuhl lag bei Amtsblattveröffentlichung noch nicht vor. Dieses Dekret trat erst nach Approbation durch den Heiligen Stuhl mit dem Tag der Promulgation der Mitteilung über diese Approbation im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 11. Jg., Nr. 12, Art. 141, S. 205 f., v. 15. November 2005) rückwirkend zum 1. Juli 2005 in Kraft.

22. Diözesanes Schulgesetz für das Erzbistum Hamburg (DSchulG)

Schlagwörter: Schule, Katholische Schulen, Katholisches Schulwesen

Inkrafttreten: 01.08.2025

Diözesanes Schulgesetz für das Erzbistum Hamburg (DSchulG)

Vom 21. Juli 2025

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 31. Jg., Nr. 7, Art. 52, S. 60 ff., v. 31. Juli 2025)

- Amtliche Lesefassung -

Inhaltsübersicht

Erster Teil. Grundlagen
§ 1 Geltungsbereich § 2 Rechtliche Grundlagen § 3 Bildungs- und Erziehungsauftrag katholischer Schulen

Zweiter Teil. Schulgestaltung

Erster Abschnitt: Besondere Prägung
§ 4 Besondere pädagogische und religiöse Prägung
§ 5 Religiöse Bildung im unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Bereich
§ 6 Kirchliche Feiertage

Zweiter Abschnitt: Gestaltung von Unterricht und Erziehung
§ 7 Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete
§ 8 Religionsunterricht

Dritter Abschnitt: Lehrziele und Lehrinhalte
§ 9 Lehrziele und Lehrinhalte

Vierter Abschnitt: Organisation des Unterrichts
§ 10 Organisation des Unterrichts
§ 11 Ganztägige Bildung und Betreuung

Dritter Teil. Schulverhältnis

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 12 Grundlage des Privatschulverhältnisses
§ 13 Antrag auf Aufnahme in die Schule
§ 14 Aufnahme in die Schule
§ 15 Schulgeld
§ 16 Lern- und Lehrmittel
§ 17 Beaufsichtigung, Weisungen, Hausordnung, Videoüberwachung
§ 18 Schülerzeitungen; schulfremde Druckerzeugnisse, Schülergruppen, Umfragen
§ 19 Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung; ärztliche Untersuchungen; Infektionsschutz
§ 20 Sexuelle Bildung, Information der Eltern

Zweiter Abschnitt: Maßnahmen bei Erziehungskonflikten
§ 21 Beratungen
§ 22 Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen

Vierter Teil. Schulverfassung

Erster Abschnitt: Grundlagen
§ 23 Schulische Selbstverwaltung
§ 24 Schulprogramm
§ 25 Grundsätze der Mitgestaltung
§ 26 Organisation und Geltungsbereich der Mitwirkung
§ 27 Auskunfts- und Informationsrechte der Eltern und der Schülerinnen und Schüler, Informationspflichten

Zweiter Abschnitt: Schulkonferenz
§ 28 Schulkonferenz
§ 29 Entscheidungsrechte der Schulkonferenz
§ 30 Anhörungsrechte der Schulkonferenz
§ 31 Zusammensetzung der Schulkonferenz
§ 32 Verfahrensgrundsätze der Schulkonferenz
§ 33 Ganztagsausschuss

Dritter Abschnitt: Lehrerkonferenz
§ 34 Lehrerkonferenz
§ 35 Zusammensetzung der Lehrerkonferenz, Sitzungen
§ 36 Abteilungskonferenzen, Fachkonferenzen
§ 37 Vertrauensausschuss

Vierter Abschnitt: Klassenkonferenz und Zeugniskonferenz
§ 38 Klassenkonferenz
§ 39 Zeugniskonferenz

Fünfter Abschnitt: Klassensprecherinnen und Klassensprecher, Schulstufensprecherinnen und Schulstufensprecher
§ 40 Klassensprecherinnen und Klassensprecher, Schulstufensprecherinnen und Schulstufensprecher
§ 41 Bildung und Aufgaben des Schülerrats
§ 42 Schülersprecherinnen und Schülersprecher
§ 43 Sitzungen des Schülerrates, Vollversammlungen
§ 44 Gesamtschülervertretung

Sechster Abschnitt: Mitwirkung von Eltern
§ 45 Träger der Elternrechte, Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 46 Wahl der Klassenelternvertretung
§ 47 Aufgaben der Klassenelternvertretung
§ 48 Klassenelternversammlungen; Schulstufenelternversammlungen
§ 49 Elternrat
§ 50 Zusammensetzung und Wahl des Elternrats
§ 51 Aufgaben des Elternrats
§ 52 Verfahrensgrundsätze
§ 53 Gesamtelternvertretung

Siebter Abschnitt: Schulbeirat
§ 54 Schulbeirat

Fünfter Teil. Schulverwaltung

Erster Abschnitt: Grundlagen
§ 55 Schulaufsicht
§ 56 Schulinspektion und Visitationsrecht

Zweiter Abschnitt: Lehrerinnen und Lehrer, Schulleitung
§ 57 Stellung der Lehrerinnen und Lehrer
§ 58 Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters (Schulleitung)
§ 59 Beanstandung von Entscheidungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter
§ 60 Eignung von Schulleiterinnen und Schulleitern
§ 61 Öffentliche Ausschreibung und Findungsverfahren
§ 62 Bestellung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters
§ 63 Funktionsstellen
§ 64 Absehen von einem Findungsverfahren

Sechster Teil. Datenschutz und Evaluation

Erster Abschnitt: Datenschutz
§ 65 Datenschutz

Zweiter Abschnitt: Evaluation
§ 66 Evaluation

Siebter Teil. Gemeinsame Bestimmungen
§ 67 Gleichstellung
§ 68 Wechselseitige Unterrichtung der Gremien
§ 69 Stellung gewählter Mitglieder
§ 70 Verschwiegenheit
§ 71 Wahlen und Abstimmungen, Sitzungen ohne persönliches Zusammentreffen
§ 72 Fristen, Schriftform
§ 73 Interessenkollision

Achter Teil. Schlussvorschriften
§ 74 Rechtsgeschäftliche Vertretung
§ 75 Rechtsbehelfe
§ 76 Evaluation dieses Gesetzes
§ 77 Durchführung des Gesetzes
§ 78 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Präambel

In Verantwortung und Sorge für den Menschen und die Gesellschaft betreibt das Erzbistum Hamburg katholische Schulen, deren Tradition in der Diaspora gründet und die in einer missionarischen Kirche Orte kirchlichen Lebens sind. Die Bildungsarbeit und die Bildungsangebote der katholischen Schulen wurzeln im christlichen Glauben, sind inspiriert durch die Frohe Botschaft Jesu Christi und ausgerichtet am christlichen Menschenbild.

Die Bildungsarbeit und die Bildungsangebote werden so gestaltet, dass „die umfassende Bildung der menschlichen Person in Hinordnung auf ihr letztes Ziel und zugleich auf das Gemeinwohl der Gesellschaft“ angestrebt wird; „daher sind die Kinder und die Jugendlichen so zu bilden, dass sie ihre körperlichen, moralischen und geistigen Anlagen harmonisch zu entfalten vermögen, tieferes Verantwortungsbewusstsein und den rechten Gebrauch der Freiheit erwerben und befähigt werden, am sozialen Leben aktiv teilzunehmen“ (can. 795 des Codex Iuris Canonici). Die in den katholischen Schulen vermittelte Ausbildung soll hervorragend sein.

Die katholischen Schulen im Erzbistum Hamburg richten sich an alle Schülerinnen und Schüler sowie Eltern, die das kirchliche Angebot befürworten. Sie alle sind zur Mitwirkung eingeladen.

Erster Teil. Geltungsbereich und Grundlagen

§ 1 Geltungsbereich. Dieses Gesetz gilt für die katholischen Schulen in freier Trägerschaft des Erzbistums Hamburg, die auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg liegen.

§ 2 Rechtliche Grundlagen. (1) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet (Artikel 7 Absatz 4 Grundgesetz). Die Kirche hat das Recht, Schulen zu gründen und zu leiten (can. 800 Codex Iuris Canonici). Mit diesem erzbischöflichen Schulgesetz gestaltet das Erzbistum Hamburg das katholische Schulwesen im Rahmen des kirchlichen Rechts sowie des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 140 des Grundgesetzes unter Beachtung der staatlichen schulgesetzlichen Regelungen.

(2) Ergänzend zu den Regelungen dieses Gesetzes gelten die Regelungen des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg sowie die Regelungen der cann. 796 bis 806 des Codex Iuris Canonici über Schulen.

(3) Darüber hinaus gelten die auf das katholische Schulwesen und den Religionsunterricht bezogenen apostolischen Instruktionen, verbindliche Regelungen der Deutschen Bischofskonferenz sowie diözesanes Recht.

(4) Die katholischen Schulen sind nach § 112 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Schulgesetzes Bestandteil des Schulwesens. Als staatlich anerkannte Ersatzschulen sind sie insbesondere berechtigt,

  1. nach § 2 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft
    1. die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung (§§ 4 bis 6),
    2. die Gestaltung von Unterricht und Erziehung (§§ 7 und 8) sowie der Lehrziele und der Lehrinhalte (§ 9) sowie
    3. die Organisation des Unterrichts (§§ 10 und 11)
    festzulegen;
  2. nach § 9 Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft nach den Vorschriften Prüfungen abzuhalten, die für die entsprechende staatliche Schule gelten, sowie Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleichen Berechtigungen verleihen wie diejenigen der entsprechenden staatlichen Schule;
  3. unter Beachtung von § 6 Absatz 2 Ziffer 2 und 3 des Hamburgischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler frei auszuwählen.

(5) Soweit dieses Gesetz keine oder keine abweichenden Regelungen trifft, gelten die jeweiligen staatlichen Vorschriften.

§ 3 Bildungs- und Erziehungsauftrag katholischer Schulen. (1) Für die diesem Gesetz unterfallenden katholischen Schulen gelten der Bildungs- und Erziehungsauftrag nach § 2 des Hamburgischen Schulgesetzes sowie die Grundsätze für die Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrages nach § 3 Absatz 1 und 2 des Hamburgischen Schulgesetzes.

(2) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags ist die Zustimmung zur Grundlage und den Bildungszielen aller zur Erziehungsgemeinschaft Gehörenden Voraussetzung. Bildung und Erziehung sollen von der gemeinsamen Sorge von Eltern und Schule um die der Schule anvertrauten Schülerinnen und Schülern getragen sein. Sie sind dann besonders Erfolg versprechend, wenn die Eltern die Maßnahmen der Schule vertrauensvoll mittragen. Auf die Einbeziehung der Eltern in den schulischen Erziehungsprozess ist deshalb ein besonderes Augenmerk zu richten. Im Einzelfall soll im Einvernehmen mit den Eltern fachkundige Hilfe hinzugezogen werden. Darüber hinaus wirken die katholischen Schulen im Rahmen ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages mit kirchlichen Einrichtungen und anderen Orten kirchlichen Lebens im Erzbistum Hamburg sowie behördlichen Einrichtungen zusammen.

(3) Die katholischen Schulen sind nach § 3 Absatz 4 des Hamburgischen Schulgesetzes verpflichtet, das verfassungsmäßige Recht der Sorgeberechtigten auf die Erziehung ihrer Kinder zu achten. Nach can. 796 § 1 des Codex Iuris Canonici leisten die katholischen Schulen bei der Erfüllung der Erziehungsaufgabe der Eltern (§ 45) Hilfe.

(4) Als Erziehungsgemeinschaft aller am Schulleben Beteiligten erfüllen katholische Schulen ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag, indem sie jungen Menschen als innerlich freien und mündigen Persönlichkeiten Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen und sie dazu befähigen. Dies umfasst insbesondere auch, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, sich selbstständig eine eigene kritische Meinung zu bilden.

(5) Die katholischen Schulen leisten ihren Beitrag für Bildungsgerechtigkeit und für Bildung für Nachhaltige Entwicklung (BNE), indem sich alle an der Erziehungsgemeinschaft Beteiligten für friedliche und tolerante Gesellschaften einsetzen, die niemanden ausgrenzen, allen Menschen Teilhabe ermöglichen und dabei die natürlichen Lebensgrundlagen der Menschheit bewahren.

(6) Unterricht und Erziehung sind auf den Ausgleich von Benachteiligungen und auf die Verwirklichung von Chancengerechtigkeit auszurichten. Sie sind so zu gestalten, dass Schülerinnen und Schüler in ihren individuellen Fähigkeiten und Begabungen, Interessen und Neigungen gestärkt und bis zur vollen Entfaltung ihrer Leistungsfähigkeit gefördert und gefordert werden. Die Ausrichtung an schulform- und bildungsgangübergreifenden Bildungsstandards gewährleistet die Durchlässigkeit des Bildungswesens. Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, sind so zu fördern, dass ihnen eine aktive Teilnahme am Unterrichtsgeschehen und am Schulleben ermöglicht wird. Die Bildungs- und Erziehungsarbeit der katholischen Schulen im Erzbistum Hamburg trägt den unterschiedlichen sozialen und kulturellen Herkünften Rechnung. Die Schülerinnen und Schüler werden in ihrer Einzigartigkeit und unabhängig von ihrer sozialen, kulturellen, religiösen und sprachlichen Herkunft sowie ihrer sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität als Ebenbild Gottes angenommen, wertgeschätzt und gefördert.

(7) Die katholischen Schulen eröffnen Schülerinnen und Schülern eine alters- und entwicklungsgemäße Mitgestaltung von Unterricht und Erziehung nach Maßgabe der jeweiligen Schulkonzeption, um sie zunehmend in die Lage zu versetzen, ihren Bildungsprozess in eigener Verantwortung zu gestalten. Die Schülerinnen und Schüler sollen eine auf ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Bildung und Erziehung erhalten.

(8) Aufgrund ihres Auftrags und ihrer Zielsetzung sind die katholischen Schulen vornehmlich für katholische Schülerinnen und Schüler bestimmt. Sie stehen ebenso Schülerinnen und Schülern anderer christlicher Bekenntnisse, anderer Religionen und ohne Bekenntnis offen.

(9) Auch nach Ende der Schulpflicht können Schülerinnen und Schüler ihren schulischen Bildungsgang bis zu dessen Abschluss fortsetzen.

Zweiter Teil. Schulgestaltung

Erster Abschnitt: Besondere Prägungen

§ 4 Besondere pädagogische und religiöse Prägung. Katholische Schulen im Erzbistum Hamburg verstehen sich als Schulen an der Seite der Menschen. Die mit diesem Selbstverständnis einhergehende besondere pädagogische und religiöse Prägung der katholischen Schulen wird in der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit sichtbar. Das religiöse Profil der katholischen Schulen manifestiert sich in der Schulpastoral, dem Religionsunterricht sowie in der Schulkultur und -gemeinschaft. Bei der Ausgestaltung des religiösen und pädagogischen Profils wird den jeweils eigenen spirituellen Traditionen der Einzelschulen Rechnung getragen.

§ 5 Religiöse Bildung im unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Bereich. Religiöse Bildung wird nicht nur im Religionsunterricht vermittelt. Das religiöse Profil der katholischen Schulen impliziert, dass in allen Unterrichtsfächern und darüber hinaus im Alltag der Schule Schülerinnen und Schüler ermutigt werden, sich mit dem christlichen Glauben und den daraus erwachsenden ethischen Bewertungskriterien auseinanderzusetzen. Dadurch werden sie befähigt, sich ihre Meinung zu bilden, diese zu begründen und sich zu positionieren. Alle an den katholischen Schulen tätigen Pädagoginnen und Pädagogen tragen Verantwortung dafür, ihren Unterricht nach den vorgenannten Maßstäben zu gestalten.

§ 6 Kirchliche Feiertage. Die Gestaltung kirchlicher Feiertage erfolgt durch den Schulträger im Rahmen der staatlichen gesetzlichen Regelungen.

Zweiter Abschnitt: Gestaltung von Unterricht und Erziehung

§ 7 Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete. (1) Unterricht wird in Fächern, Lernbereichen und Aufgabengebieten erteilt.

(2) Lernbereiche werden durch Entscheidung der jeweiligen Schule oder in Bildungsplänen verbindlich gebildet. In Lernbereichen werden Fächer auf der Grundlage übergreifender Fragestellungen und aufeinander abgestimmter Lernziele und Inhalte fächerverbindend oder fächerübergreifend zusammengefasst unterrichtet; Lernziele und Inhalte der jeweiligen Fächer sind angemessen zu berücksichtigen. Die Schulkonferenz kann die Einrichtung eines Lernbereiches empfehlen. Der Empfehlung soll eine curricular und pädagogisch begründete, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigende Konzeption beigefügt sein.

(3) Besondere Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule werden in Aufgabengebieten erfasst und orientieren sich an den geltenden Bildungsplänen. Hierzu zählen insbesondere ökologische Bildung, Gesundheitsförderung, Sexualerziehung, Sozial- und Rechtserziehung, interkulturelle Erziehung, Berufsorientierung, Verkehrserziehung und Lernen in der digitalen Welt. Diese Aufgabengebiete werden fächerübergreifend unterrichtet. Sie können unter Berücksichtigung der fachbezogenen Lernziele und Unterrichtsmethoden auch jahrgangs- und schulformübergreifend unterrichtet werden.

§ 8 Religionsunterricht. (1) Der konfessionelle Religionsunterricht nimmt eine zentrale Stellung ein. Angesichts einer zunehmend säkularen pluralisierten und religiös-weltanschaulich heterogenen Gesellschaft dient der Religionsunterricht auch dazu, junge Menschen auf der Suche nach Antworten auf existenzielle Fragen und nach der eigenen religiösen Identität zu unterstützen und eine gebildete Religiosität zu fördern. Er wird konfessions- und religionensensibel erteilt. Mit Erlaubnis des Trägers kann der Religionsunterricht konfessionell-kooperativ erteilt werden.

(2) Die Teilnahme am Religionsunterricht ist für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend.

(3) Der Religionsunterricht wird durch von den Religionsgemeinschaften beauftragte Lehrkräfte erteilt.

Dritter Abschnitt: Lehrziele und Lehrinhalte

§ 9 Lehrziele und Lehrinhalte. Die Festlegung der Lehrziele und Lehrinhalte nach § 2 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft erfolgt auf Grundlage der geltenden Bildungspläne in schulinternen Curricula sowie der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Die besondere religiöse und pädagogische Prägung der Bildung und Erziehung bildet sich an jeder einzelnen katholischen Schule im schulinternen Curriculum ab.

Vierter Abschnitt: Organisation des Unterrichts

§ 10 Organisation des Unterrichts. (1) Hinsichtlich der Festlegung der Organisation des Unterrichts nach § 2 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft gelten die §§ 8 bis 10 sowie § 12 und § 13 Absatz 1 und 2 des Hamburgischen Schulgesetzes entsprechend.

(2) Die Organisation des Unterrichts berücksichtigt insbesondere:

  1. die Orientierung am Kirchenjahr,
  2. das regelmäßige Schulgebet,
  3. die Schulgottesdienste,
  4. die Besinnungstage und Tage ethischer und religiöser Orientierung sowie
  5. weitere vom Schulträger vorgegebene Besonderheiten des religiösen Profils.

§ 11 Ganztägige Bildung und Betreuung. (1) Schülerinnen und Schüler von der Vorschulklasse bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres haben Anspruch auf eine umfassende Bildung und Betreuung in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr an jedem Schultag. Dies wird durch den Besuch einer Ganztagsschule oder einer Schule in Verbindung mit der Inanspruchnahme von Leistungen von Trägern der Jugendhilfe, mit denen die Schule kooperiert, ermöglicht. Wer für ein Schuljahr seine Teilnahme an dem Betreuungsangebot im Anschluss an die Unterrichtszeit erklärt, ist zur Inanspruchnahme in diesem Schuljahr verpflichtet.

(2) In der Ganztagsschule ist die Teilnahme am Unterricht nach Stundentafel stets verpflichtend. Den Umfang der Teilnahmepflicht an den ergänzenden Angeboten legt die Schule fest. Die Schule kann auch festlegen, dass Eltern die Teilnahme wählen können. Ein Rechtsanspruch auf den Besuch einer Ganztagsschule besteht nicht.

(3) Bildung und Betreuung für Schülerinnen und Schüler in Vorschulklassen ab 13.00 Uhr sind kostenpflichtig. Soweit solche Leistungen in Kooperation mit der Schule als Jugendhilfeleistung erbracht werden, wird eine pauschalierte Kostenbeteiligung gemäß § 90 Absatz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung durch den Schulträger erhoben. Bei der Bemessung sind insbesondere das Einkommen, die Anzahl der betreuten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit zu berücksichtigen.

Dritter Teil. Schulverhältnis

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 12 Grundlage des Privatschulverhältnisses. (1) Grundlage des Privatschulverhältnisses ist ein auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers zwischen diesen und dem Schulträger abgeschlossener Privatschulvertrag.

(2) Die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter vertritt den Schulträger beim Abschluss des Privatschulvertrages.

§ 13 Antrag auf Aufnahme in die Schule. Der Antrag nach § 12 Absatz 1 ist bei der jeweiligen Schule innerhalb der von dieser festgelegten Frist zu stellen.

§ 14 Aufnahme in die Schule. (1) Über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.

(2) Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren, die in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg geregelt werden, sind zu beachten.

(3) Schülerinnen und Schüler, die die Schule wechseln, werden auf der Grundlage ihres bisherigen Bildungsganges und ihrer Zeugnisse im Rahmen der Verweildauer in die Schulform, die Schulstufe und die Klasse oder Jahrgangsstufe aufgenommen, die dem bisherigen Bildungsgang und dem Zeugnis entsprechen. Näheres zum Schulformwechsel bestimmen die staatlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.

§ 15 Schulgeld. Der Schulträger erhebt für die Dauer des Schulvertragsverhältnisses Schulgeld nach Maßgabe des Privatschulvertrages.

§ 16 Lern- und Lehrmittel. (1) Schülerinnen und Schülern sind gehalten, Lernmittel sowohl im Unterricht als auch bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung selbstständig und eigenverantwortlich zu verwenden.

(2) Die Lernmittel werden von den Schulen beschafft und den Schülerinnen und Schülern unentgeltlich leihweise zur Verfügung gestellt. Lernmittel von geringem Wert werden nicht gewährt. Für Gegenstände und Materialien, die im Unterricht verarbeitet und danach von der Schülerin oder dem Schüler verbraucht werden oder ihnen verbleiben, kann ein Kostenbeitrag erhoben werden.

(3) Das Nähere zur Beschaffung und Überlassung der Lernmittel sowie zu Art und Umfang der Lernmittel von geringem Wert regelt der Schulträger.

(4) Über die Einführung von Lehrmitteln entscheidet die Lehrerkonferenz im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel und der Beschlüsse der Schulkonferenz.

(5) Die Lehrmittel verbleiben in der Schule und werden dort von den Lehrkräften und den Schülerinnen und Schülern genutzt.

§ 17 Beaufsichtigung, Weisungen, Hausordnung, Videoüberwachung. (1) Schülerinnen und Schüler sind während des Unterrichts, während des Aufenthalts auf dem Schulgelände in der Unterrichtszeit und bei sonstigen Schulveranstaltungen sowie während der Schulausflüge durch Lehrerinnen oder Lehrer zu beaufsichtigen. Durch die Beaufsichtigung sollen sie vor Gefahren geschützt werden, die sie aufgrund ihrer altersgemäßen Erfahrung nicht selbst übersehen und abwenden können, und vor Handlungen bewahrt werden, mit denen sie sich oder anderen Schaden zufügen können. Zur Beaufsichtigung und zur Unfallverhütung können Schülerinnen und Schülern Weisungen erteilt werden.

(2) In begründeten Fällen können auch Eltern, andere zum pädagogischen Personal der Schule gehörende Personen, geeignete Schülerinnen und Schüler oder andere geeignete Personen mit der Beaufsichtigung betraut werden, wenn es die Umstände erfordern oder zulassen.

(3) Auf dem Schulgrundstück und bei Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgrundstücks sind der Verkauf, der Ausschank und der Genuss alkoholischer Getränke und sonstiger Rauschmittel, das Rauchen sowie das Mitführen von Waffen im Sinne des jeweils geltenden Waffengesetzes und von unerlaubten Betäubungsmitteln im Sinne des jeweils geltenden Betäubungsmittelgesetzes untersagt. Ausnahmen vom Verbot alkoholischer Getränke im Einzelfall bedürfen der Genehmigung der Schulleitung. Näheres über die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler sowie des pädagogischen und des nichtpädagogischen Personals kann in einer Hausordnung geregelt werden.

(4) Die Videobeobachtung und Videoaufzeichnung von Schulräumen und schulischen Freiflächen (Videoüberwachung) und die Verarbeitung der Daten ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Regelungen des Kirchlichen Datenschutzgesetzes (KDG) in seiner jeweiligen Fassung zulässig. Eine Videoüberwachung nach Satz 1 des Inneren von Klassenräumen, Beratungs- und Lehrerzimmern, sanitären Anlagen und Umkleideräumen ist nicht zulässig. Über die Einrichtung entscheidet das Erzbischöfliche Generalvikariat auf Antrag der Schulleitung unter Einbeziehung der oder des kirchlichen Datenschutzbeauftragten. Diesem Antrag sind eine Stellungnahme der schulischen Mitarbeitervertretung beizufügen. Der Elternrat ist über die Maßnahme zu informieren. Die Erforderlichkeit solcher Maßnahmen ist nach Ablauf von zwei Jahren erneut zu bewerten.

§ 18 Schülerzeitungen; schulfremde Druckerzeugnisse, Schülergruppen, Umfragen. (1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Schülerzeitungen herauszugeben und auf dem Schulgrundstück zu verbreiten. Schülerzeitungen sind gedruckte oder im Rahmen eines digitalen Dienstes erscheinende Zeitungen, die von Schülerinnen und Schülern einer oder mehrerer Schulen für diese herausgegeben werden. Sie stehen anders als die von einer Schule unter Verantwortung der Schulleitung herausgegebene Schulzeitung außerhalb der Verantwortung der Schule und unterliegen dem Hamburgischen Pressegesetz. Die Schülerinnen und Schüler sollen sich bei ihrer redaktionellen Tätigkeit durch Personen ihres Vertrauens beraten lassen, insbesondere wenn die Redaktion Zweifel hat, ob ein Beitrag die Grenzen der Meinungsfreiheit überschreitet oder den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule beeinträchtigt.

(2) Der Vertrieb der Ausgabe einer Schülerzeitung auf dem Schulgrundstück kann durch Anordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters untersagt werden, wenn der Inhalt der Schülerzeitung den Rahmen der freien Meinungsäußerung überschreitet oder Persönlichkeitsrechte verletzt sind und in den vorgenannten Fällen kein milderes Mittel besteht.

(3) Schulfremde Flugblätter und andere Druckerzeugnisse dürfen auf dem Schulgrundstück an die Schülerinnen und Schüler nicht verteilt oder auf andere Weise zugänglich gemacht werden. Ausnahmen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter zulassen, wenn diese Druckerzeugnisse schulischen, gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Plakate dürfen mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters nur angebracht werden, wenn gegen das Verbot politischer und wirtschaftlicher Werbung nicht verstoßen wird.

(4) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, sich an ihrer Schule in Schülergruppen zu betätigen. Die Betätigung in der Schule kann von der Schulleitung eingeschränkt oder verboten werden, wenn es die Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags erfordert. Den Schülergruppen können Räume und sonstige schulische Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, wenn der Schul- und Unterrichtsbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Schulkonferenz regelt Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen in der Schule.

(5) Meinungsumfragen und Erhebungen sowie Fernseh- und Rundfunkaufnahmen sind in den Schulen nur mit Zustimmung des Schulträgers zulässig.

§ 19 Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung; ärztliche Untersuchungen; Infektionsschutz. (1) Im Rahmen der ganzheitlichen Erziehung der Schule erfasst der Begriff Gesundheit mehr als nur das Fehlen von Krankheit. Der Mensch in seiner Gesamtheit von Physis, Psyche und sozialen Beziehungen steht im Vordergrund. Die Gesundheitserziehung soll als fächerübergreifender Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule jungen Menschen helfen, ein gesundheitsbewusstes Verhalten zu entwickeln, das von der Verantwortung für sich selbst und der Allgemeinheit gegenüber getragen ist.

(2) Ein Schwerpunkt innerhalb der Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung ist die Auseinandersetzung der Schülerin oder des Schülers mit gesundheitsförderndem und gesundheitsschädigendem Verhalten.

(3) Die Schulgesundheitspflege hat das Ziel, Krankheiten der Schülerinnen und Schüler vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und Wege zu ihrer Heilung aufzuzeigen. Die Aufgaben der Schulgesundheitspflege nehmen die unteren Gesundheitsbehörden in Zusammenarbeit mit der Schule und den Eltern wahr.

(4) Für ärztliche Untersuchungen sowie Infektionsschutzmaßnahmen gelten die jeweiligen staatlichen Vorschriften.

§ 20 Sexuelle Bildung, Information der Eltern. (1) Unbeschadet des vorrangigen Erziehungsrechts der Eltern gehört sexuelle Bildung zu den Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule. Die fächerübergreifende Sexualerziehung ergänzt und unterstützt die Erziehungsarbeit der Eltern in allen Schulformen. Sie ist durch den Anspruch der Schülerin oder des Schülers auf ethische Erziehung sowie sachgerechte Information begründet und stärkt Selbstbestimmung und Selbstschutz der jungen Menschen. In diesem Rahmen bejaht sie die Diversität in der Ausprägung der menschlichen Sexualität. Jede einseitige Beeinflussung ist zu vermeiden. Sexuelle Bildung wird von qualifizierten Lehrkräften erteilt.

(2) Aufgabe der Sexualerziehung ist es, eine positive Einstellung der Schülerinnen und Schüler zur Sexualität zu fördern. Die Sexualerziehung soll das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre und für Gleichberechtigung, Partnerschaftlichkeit und Gewaltfreiheit in persönlichen Beziehungen entwickeln und fördern. Zu diesem Zweck sollen Schülerinnen und Schüler nicht nur ein fundiertes Sachwissen über die biologischen Bezüge der menschlichen Sexualität erwerben, sondern auch in ihren sozialen, kommunikativen, ethischen und kulturellen Kompetenzen gefördert werden.

(3) Die Eltern werden zuvor über Ziel, Inhalt und Form der sexuellen Bildung an der Schule sowie über die hierbei verwendeten Lehr- und Lernmittel informiert.

Zweiter Abschnitt: Maßnahmen bei Erziehungskonflikten

§ 21 Beratungen. (1) Elterngesprächen kommt im Rahmen der Erziehungsgemeinschaft an den katholischen Schulen eine besondere Bedeutung zu. Die Lehrerinnen und Lehrer beraten die Eltern im Rahmen ihres Dienstes außerhalb ihres Unterrichts. Näheres regelt die Schulkonferenz. Elternsprechtage sind so zu organisieren, dass möglichst wenig Unterricht ausfällt. Im Verlauf eines Schuljahres kann höchstens ein Unterrichtsvormittag hierfür in Anspruch genommen werden. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz. Für die Schülerinnen und Schüler ist der unterrichtsfreie Tag als Studientag anzusetzen.

(2) Die Schule soll Eltern sowie Schülerinnen und Schüler in Fragen der Erziehung, der Schullaufbahn und des weiteren Bildungswegs beraten. Sie arbeitet hierbei insbesondere mit schulpsychologischen Einrichtungen, Beratungsstellen und der Berufsberatung zusammen.

(3) Die schulpsychologische und sozialpädagogische Beratung dient der Unterstützung von Schülerinnen und Schülern und ihren Eltern bei Schwierigkeiten im Lern- und Leistungsbereich, im Zusammenleben und beim gemeinsamen Lernen in der Schule sowie deren Vorbeugung. Die Beantwortung von Fragen im Rahmen der schulpsychologischen und sozialpädagogischen Beratung ist freiwillig.

§ 22 Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen. (1) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen

  1. der geordneten Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule,
  2. der Persönlichkeitsentwicklung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers sowie
  3. dem Schutz von Personen und Sachen;
hierbei ist die christliche Prägung der Schule besonders zu berücksichtigen. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können insbesondere bei Verstößen gegen Gesetze, die Schulordnung sowie die Hausordnung in Betracht kommen. Sie sollen die Reflexion der Schülerin oder des Schülers über das eigene Fehlverhalten und dessen Wiedergutmachung ermöglichen und eine Verhaltensänderung bei ihr oder ihm bewirken.

(2) Jede Maßnahme nach Absatz 1 muss in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers stehen und in angemessener zeitlicher Nähe zum Fehlverhalten stehen. Die körperliche Züchtigung und andere entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind verboten. Bei fortgesetzten Erziehungsschwierigkeiten haben Erziehungsmaßnahmen einschließlich der Hilfestellung durch die Beratungslehrkraft, den Schulberatungsdienst oder die Schulsozialarbeit grundsätzlich Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen. Ordnungsmaßnahmen sollen mit Erziehungsmaßnahmen verknüpft werden. Aus Anlass desselben Fehlverhaltens darf höchstens eine Ordnungsmaßnahme getroffen werden. Die Verhängung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gegen mehrere Schülerinnen und Schülern ist nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist.

(3) Erziehungsmaßnahmen dienen der pädagogischen Einwirkung auf einzelne Schülerinnen und Schüler. Erziehungsmaßnahmen sind insbesondere:

  1. Ermahnungen und Absprachen,
  2. kurzfristiger Ausschluss vom oder Nachholen von Unterricht,
  3. die zeitweilige Wegnahme von Gegenständen einschließlich der dazu im Einzelfall erforderlichen Nachschau in der Kleidung oder in mitgeführten Sachen,
  4. die Auferlegung sozialer Aufgaben für die Schule,
  5. die Teilnahme an einem Mediationsverfahren,
  6. die Teilnahme an innerschulischen sozialen Trainingsmaßnahmen und die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens.
Es wird die Erziehungsmaßnahme gewählt, die dem Alter und der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers am ehesten gerecht wird. Erforderlichenfalls ist die Maßnahme mit der Beratungslehrkraft, dem Beratungsdienst oder den Verantwortlichen im Bereich der Schulsozialarbeit abzustimmen. Gewichtige Erziehungsmaßnahmen werden in der Schülerakte dokumentiert.

(4) In der Grundschule können zur Lösung schwerwiegender Erziehungskonflikte folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:

  1. der schriftliche Verweis,
  2. der Ausschluss von einer Schulfahrt,
  3. die Umsetzung in eine Parallelklasse,
  4. die Umschulung in eine andere katholische Schule in zumutbarer Entfernung,
  5. die Ankündigung der Beendigung des Schulverhältnisses durch Kündigung des Schulvertrages für den Fall des wiederholten Fehlverhaltens,
  6. die Kündigung des Schulvertrages.

(5) In den Sekundarstufen I und II können zur Sicherung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule oder zum Schutz beteiligter Personen folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:

  1. der schriftliche Verweis,
  2. der Ausschluss vom Unterricht für einen bis höchstens zehn Unterrichtstage oder von einer Schulfahrt,
  3. die Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische Gliederung,
  4. die Umschulung in eine andere katholische Schule in zumutbarer Entfernung
  5. die Ankündigung der Beendigung des Schulverhältnisses durch Kündigung des Schulvertrages für den Fall des wiederholten Fehlverhaltens,
  6. die Kündigung des Schulvertrages.

(6) Vor einer Ordnungsmaßnahme sind die Schülerin oder der Schüler und deren Eltern zu hören. Sie können dabei eine zur Schule gehörende Person ihres Vertrauens beteiligen. Die Anhörung kann zu Beginn der Sitzung der Klassenkonferenz stattfinden. Vor einer Ordnungsmaßnahme nach Absatz 4 Nummern 3 bis 6 und Absatz 5 Nummern 3 bis 6 soll eine schulpsychologische Stellungnahme eingeholt werden.

(7) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 Nummern 1 bis 3 sowie Absatz 5 Nummern 1 bis 3 entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters. Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 Nummern 4 bis 6 und Absatz 5 Nummern 4 bis 6 entscheidet der Schulträger auf Antrag der Klassenkonferenz. Die Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter nehmen teil, wenn die Eltern und ab der Jahrgangsstufe 4 die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler dies wünschen und schutzwürdige Interessen eines Dritten nicht entgegenstehen. Für die Teilnahme der Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler gilt Satz 3 entsprechend. In der Schule beschäftigte Personen, die nicht dem Personenkreis des § 38 Absatz 2 Satz 1 angehören, können an der Klassenkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen, sofern dies der Entscheidungsfindung dienlich ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(8) Nach der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen durch die Klassenkonferenz sind die Eltern von der Schulleitung über die verhängte Ordnungsmaßnahme unverzüglich schriftlich oder in Textform zu unterrichten. Die Ordnungsmaßnahme sowie die sie tragenden Erwägungen sind mitzuteilen. In den Fällen einer Ordnungsmaßnahme nach Absatz 5 Nummern 5 und 6 können gemäß § 27 Absatz 5 auch die früheren Sorgeberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden. Bei der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 Nummer 6 und Absatz 5 Nummer 6 prüft der Schulträger, ob eine Unterrichtung des Jugendamtes geboten ist. Über von Schülerinnen und Schülern in der Schule begangene Straftaten informiert die Schulleitung grundsätzlich die Polizei.

(9) In dringenden Fällen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, die Schülerin oder den Schüler bis zur Entscheidung vorläufig vom Schulbesuch zu beurlauben, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann. Die Höchstdauer einer vorläufigen Beurlaubung beträgt zehn Unterrichtstage. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

Vierter Teil. Schulverfassung

Erster Abschnitt: Grundlagen

§ 23 Schulische Selbstverwaltung. Bei der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags ist die einzelne Schule im Rahmen der Gesamtverantwortung des Schulträgers verantwortlich für die planmäßige Erteilung von Unterricht, die Erziehung der Schülerinnen und Schüler und die Verwaltung und Organisation ihrer inneren Angelegenheiten. Dabei sollen die mit diesem Gesetz gegebenen Möglichkeiten einer eigenständigen Gestaltung von Unterricht und Schulleben aktiv genutzt werden.

§ 24 Schulprogramm. (1) Die jeweilige Schule legt die besonderen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen ihrer pädagogischen Arbeit sowie Kriterien für die Zielerreichung in einem Schulprogramm fest. Sie konkretisiert darin den allgemeinen Bildungs- und Erziehungsauftrag sowie die besondere religiöse und pädagogische Prägung der katholischen Schulen im Hinblick auf die spezifischen Voraussetzungen und Merkmale ihrer Schülerschaft und die spezifischen Gegebenheiten der Schule und ihres regionalen sowie pastoralen Umfeldes unter Nutzung der ihr nach diesem Gesetz gegebenen inhaltlichen und unterrichtsorganisatorischen Gestaltungsmöglichkeiten. Zu den Festlegungen des Schulprogramms gehören insbesondere:

  1. besondere didaktisch-methodische Schwerpunkte im Unterricht,
  2. die Umsetzung der fächerübergreifend zu unterrichtenden Aufgabengebiete,
  3. die Ausgestaltung der Stunden- und Pausenordnung,
  4. besondere Maßnahmen zur Förderung spezifischer Schülergruppen, insbesondere von Schülerinnen und Schülern mit Lernschwierigkeiten und anderen Förderbedarfen von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen, und von zwei- oder mehrsprachig aufwachsenden Schülerinnen und Schülern,
  5. besondere Beratungs-, Betreuungs- und Freizeitangebote,
  6. besondere Formen der Schüler- und Elternmitwirkung,
  7. besondere Maßnahmen zur Förderung des Schullebens,
  8. die Ausgestaltung der Schulpastoral,
  9. die Kooperation mit kirchlichen und anderen Schulen sowie kirchlichen und anderen Einrichtungen des Stadtteils.

(2) Die Ziele und die Umsetzung des Schulprogramms überprüft die Schule in regelmäßigen Abständen im Rahmen der Gemeinsamen Katholischen Schulinspektion und der Evaluation nach § 66.

§ 25 Grundsätze der Mitgestaltung. (1) Alle am Schulleben Beteiligten wirken aktiv an der Gestaltung und Entscheidung über die sie betreffenden Angelegenheiten mit. Dies erfordert von den Beteiligten die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller Zusammenarbeit.

(2) Ziel der Mitwirkung ist es, die Eigenverantwortung in der Schule zu fördern und das Zusammenwirken aller Beteiligten zu stärken.

(3) Lehrkräfte, Eltern und entsprechend ihrer altersgemäßen Urteilsfähigkeit die Schülerinnen und Schüler sowie die sonstigen am Schulleben Beteiligten wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Gestaltung des Schulwesens mit.

(4) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind Lehrerinnen und Lehrer im Sinne dieses Teils des Gesetzes.

§ 26 Organisation und Geltungsbereich der Mitwirkung. (1) Die Mitwirkung in der Schule erfolgt insbesondere in der Schulkonferenz, der Lehrerkonferenz, den Fachkonferenzen, dem Vertrauensausschuss, der Klassenkonferenz, der Gesamtschülervertretung und dem Schülerrat, der Gesamtelternvertretung und dem Elternrat sowie in der Klasse oder im Kurs. Soweit der Klassenverband nicht besteht, treten an die Stelle der Mitwirkungsorgane der Klasse die der Kursstufe.

(2) Organisatorisch zusammengefasste Schulen, die von einer Schulleiterin oder einem Schulleiter geleitet werden, gelten als eine Schule.

(3) Die Mitwirkung beim Schulträger erfolgt durch die Beteiligung der Schulkonferenz der jeweiligen Schule, der Dienstkonferenz der Schulleitungen sowie der Gesamtschülervertretung und der Gesamtelternvertretung. Die Mitarbeitervertretung übt ihre Beteiligungs- und Beratungsrechte gemäß der jeweils geltenden Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für das Erzbistum Hamburg aus.

§ 27 Auskunfts- und Informationsrechte der Eltern und der Schülerinnen und Schüler, Informationspflichten. (1) Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern sind in allen wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren, insbesondere über

  1. den Aufbau und die Gliederung der Schule und der Bildungsgänge,
  2. die Stundentafel, den Bildungsplan und das schuleigene Curriculum und deren Ziele, Inhalte und Anforderungen,
  3. die Kriterien der Leistungsbeurteilung einschließlich der Versetzung und Kurseinstufung,
  4. die Übergänge zwischen den Bildungsgängen,
  5. die Abschlüsse und Berechtigungen einschließlich der Zugänge zu den Berufen,
  6. die Mitwirkungsmöglichkeiten von Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern,
  7. die Ziel- und Leistungsvereinbarung und deren festgestellten Grad der Zielerreichung,
  8. die Ergebnisse der Gemeinsamen Katholischen Schulinspektion,
  9. die Veränderungen des Versuchsprogramms von an der Schule bestehenden Schulversuchen,
  10. Präventionsmaßnahmen im Bereich des Kinderschutzes.
Die Informationen sollen frühestmöglich und in angemessenem Umfang erfolgen. Die Eltern werden zu Beginn des Schuljahres, in der Regel im Rahmen eines Elternabends, über den Bildungsplan, die schuleigene Stundentafel und das schulische Curriculum sowie die Kriterien der Leistungsbeurteilung informiert. In Abstimmung mit der Lehrerin oder dem Lehrer und der Schulleitung können die Eltern in der Grundschule und in der Sekundarstufe I den Unterricht ihrer Kinder besuchen.

(2) Die Schulleitung sowie die Lehrkräfte informieren und beraten die Eltern und Schülerinnen und Schüler in angemessenem Umfang insbesondere

  1. über die Lernentwicklung und über das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers,
  2. bei Problemen im Lern- und Leistungsverhalten sowie bei sonstigen Verhaltensschwierigkeiten mit dem Ziel der frühzeitigen Einleitung von Hilfemaßnahmen,
  3. über die Leistungsbeurteilung einschließlich der Versetzung und Kurseinstufung sowie
  4. bei der Wahl der Bildungsgänge sowie die daran anschließenden Ausbildungswege und deren Anforderungen an die Schülerinnen und Schüler.

(3) Der Anspruch der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler auf Auskunft aus Akten der Schule, der zuständigen Behörde, des Schulberatungsdienstes, des Schulärztlichen Dienstes, in denen personenbezogene Daten über sie enthalten sind, und anderen Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und im Rahmen des Schulverhältnisses verarbeitet werden, umfasst auch die Einsichtnahme. Die Einsichtnahme ist unzulässig, soweit die Daten der betroffenen Personen mit personenbezogenen Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nichtpersonenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass eine für die Gewährung der Auskunft gegebenenfalls notwendige Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.

(4) Die Informationsrechte nach den Absätzen 1 und 2 stehen auch den früheren Sorgeberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler zu, sofern die Schülerin oder der Schüler dem nicht widersprochen hat und deren oder dessen schutzwürdige Interessen dem nicht entgegenstehen. Volljährige Schülerinnen und Schüler sind vor einer Bekanntgabe von Daten zum Zwecke der Information nach den Absätzen 1 und 2 durch die Schule auf das Widerspruchsrecht in geeigneter Form hinzuweisen. Personenbezogene Daten besonderer Kategorien im Sinne des § 4 Nummer 2 des Kirchlichen Datenschutzgesetzes (KDG) dürfen im Rahmen einer Information nach Satz 1 nur mit Einwilligung der betroffenen Schülerinnen und Schüler an die früheren Sorgeberechtigten übermittelt werden.

(5) Unbeschadet dessen kann die Schule die früheren Sorgeberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler über

  1. die Nichtversetzung,
  2. die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung,
  3. das Nichtbestehen der Abschlussprüfung,
  4. die Entlassung aus einer Schulform wegen zweifacher Verfehlung des Klassenziels,
  5. Ordnungsmaßnahmen gemäß § 21 Absatz 4 Nummern 4 bis 6 sowie die Entlassung oder die bevorstehende Entlassung aus der Schule sowie
  6. die Beendigung des Schulverhältnisses durch die Schülerin oder den Schüler
unterrichten. Gleiches gilt, wenn die Zulassung zur Abschlussprüfung oder deren Bestehen gefährdet sind. Auch über sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die das Schulverhältnis wesentlich beeinträchtigen, kann eine Unterrichtung der früheren Sorgeberechtigten erfolgen. Die volljährigen Schülerinnen und Schüler werden in der Regel vorab über entsprechende Auskünfte von der Schule in Kenntnis gesetzt. Diese Regelung findet keine Anwendung, soweit die Schülerin oder der Schüler das 21. Lebensjahr vollendet oder den bestehenden Bildungsgang nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen hat.

(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter macht die Ziel- und Leistungsvereinbarung, den festgestellten Grad der Zielerreichung, die die Schule betreffenden Ergebnisse der Gemeinsamen Katholischen Schulinspektion, die Veränderungen des Versuchsprogramms von an der Schule bestehenden Schulversuchen und die Aufstellung über die Verwendung der Haushaltsmittel in geeigneter Weise schulöffentlich.

(7) Im Rahmen des Anmeldeverfahrens oder mit der Begründung des Schulverhältnisses, spätestens aber mit der erstmaligen Erhebung personenbezogener Daten, teilt die Schule den Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern die nach den Regelungen des kirchlichen Datenschutzrechts zur Datenverarbeitung erforderlichen Informationen in Papierform oder in elektronischer Form mit. Die individuellen Zugangsmöglichkeiten der von der Datenerarbeitung betroffenen Personen zum elektronischen Abruf der Informationen sowie der von diesen jeweils bestimmte Datenverarbeitungszweck sind angemessen zu berücksichtigen.

Zweiter Abschnitt: Schulkonferenz

§ 28 Schulkonferenz. (1) Die Schulkonferenz ist das oberste Beratungs- und Beschlussgremium der schulischen Selbstverwaltung der allgemeinbildenden Schulen.

(2) Die Schulkonferenz berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule und beschließt darüber nach Maßgabe dieses Gesetzes. Sie bewertet die Durchführung und den Erfolg der pädagogischen Arbeit der Schule auf Grundlage des Schulprogramms. Die Schulkonferenz fördert die Zusammenarbeit zwischen Schülerinnen und Schülern, Eltern, Lehrkräften und den sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schule; Lehrerkonferenz, Schülerrat und Elternrat können der Schulkonferenz hierfür Vorschläge unterbreiten.

(3) Die Schulleitung unterrichtet die Schulkonferenz insbesondere über die Verwendung der Haushalts-, Personal- und Sachmittel, die Ergebnisse der Gemeinsamen Katholischen Schulinspektion und der Evaluationen nach § 66 sowie über das Fortbildungsprogramm für das schulische Personal.

§ 29 Entscheidungsrechte der Schulkonferenz. (1) Die Schulkonferenz beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder über

  1. das Schulprogramm nach § 24 auf der Grundlage von Vorlagen der Lehrerkonferenz. Sie kann die Lehrerkonferenz mit einer Weiterentwicklung des Schulprogramms beauftragen;
  2. über einen Antrag an den Schulträger auf
    1. Durchführung eines Schulversuchs,
    2. Führung der Schule als Ganztagsschule oder auf Einrichtung von Betreuungsangeboten,
    3. Namensgebung und das Patrozinium für die Schule,
    4. Einführung einer Vorschulklasse.

(2) Die Schulkonferenz entscheidet mit einfacher Mehrheit über

  1. die Hausordnung,
  2. die schuleigene Stundentafel,
  3. die Kooperation mit externen Partnern,
  4. die Grundsätze für die Durchführung von Klassenkonferenzen,
  5. die Grundsätze für den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben und der Lernerfolgskontrollen im Rahmen der staatlichen Vorgaben und der Vorgaben des Schulträgers,
  6. den Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarung zwischen Schulträger und Schulleitung,
  7. die Grundsätze für die Verwendung der Personal- und Sachmittel, die der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung stehen, im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, sowie über die Grundsätze der Beschaffung und Verwaltung der Lernmittel,
  8. die Grundsätze für die Planung von Projektwochen und weiterer schulischer Veranstaltungen sowie über die Grundsätze für Angelegenheiten der Schülerbetreuung,
  9. die Grundsätze für Studien- und Klassenfahrten sowie für Wandertage, besondere Veranstaltungen der Schule und Angelegenheiten der Schülerbetreuung,
  10. die Grundsätze für Arbeitsgemeinschaften, Neigungsgruppen und Wahlangebote,
  11. die Grundsätze für die Mitwirkung von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Veranstaltungen,
  12. die Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen in der Schule nach § 18 Absatz 4,
  13. die Grundsätze für die Überlassung von Räumen der Schule an Lehrerinnen und Lehrer, Eltern und Schülerinnen und Schüler der Schule für andere als schulische Zwecke im Rahmen der Vorgaben des Schulträgers,
  14. die Durchführung von Geldsammlungen unter Schülerinnen und Schülern und Eltern,
  15. die Grundsätze für soziale Aufgaben im Sinne des § 21 Absatz 2 Nummer 4,
  16. eine von § 38 Absatz 2 abweichende Zusammensetzung der Klassenkonferenz,
  17. die Kooperation im Bildungs- und Erziehungsbereich mit anderen Schulen,
  18. die außerunterrichtliche Zusammenarbeit mit anderen Schulen, Verbänden, Organisationen sowie Einrichtungen, die mit Fragen der Berufsberatung, der Berufsbildung und der Berufspraktika befasst sind,
  19. die Zusammenarbeit mit Pfarreien und anderen kirchlichen Einrichtungen,
  20. die Zusammenarbeit mit Trägern der Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge, dem schulpsychologischen Dienst, Erziehungs- und Suchtberatungsstellen, der Verkehrswacht und Fachberatungsstellen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt,
  21. die Schulkonzepte, insbesondere das Schulpastoralkonzept nach Vorgaben des Schulträgers, das Kinderschutzkonzept, das Konzept zu Lehren und Lernen in der digitalen Welt,
  22. die Organisation der Schuleingangsphase,
  23. die Grundsätze für Werbung und Sponsoring,
  24. Angelegenheiten, die der Schulträger zur Beratung eingebracht hat,
  25. die Anzahl der Mitglieder für den Ganztagsausschuss und dessen Zusammensetzung gemäß § 33 Absatz 1.

(3) Beschlüsse der Schulkonferenz nach

  1. Absatz 1 Nummer 2,
  2. Absatz 2 Nummern 1, 3 und 23
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Schulträger.

(4) Abweichend von Absatz 2 beschließt an Grundschulen die Schulkonferenz stets mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder.

§ 30 Anhörungsrechte der Schulkonferenz. Die Schulkonferenz ist rechtzeitig zu hören

  1. vor der Zusammenlegung, Teilung, Verlegung oder Schließung der Schule sowie zur Verlegung von Klassen oder Schulstufen an andere Schulen,
  2. vor größeren Um- oder Neubaumaßnahmen an der Schule,
  3. vor Einrichtung einer an eine Stadtteilschule angegliederten Grundschule,
  4. vor Einführung einer gymnasialen Oberstufe an einer Stadtteilschule,
  5. vor Einführung eines Stadtteilschulzweigs am Gymnasium,
  6. vor Festlegung der Grundsätze für die innerschulische Qualitätsentwicklung,
  7. vor Genehmigung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben an der Schule,
  8. vor der Namensgebung und der Einrichtung eines Patroziniums für eine Schule,
  9. im Rahmen des Findungsverfahrens nach § 61.

§ 31 Zusammensetzung der Schulkonferenz. (1) Die Schulkonferenz besteht aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter und an Schulen einschließlich der bei ihnen bestehenden Vorschulklassen

  1. mit bis zu 300 Schülerinnen und Schülern aus je drei,
  2. mit 301 bis 800 Schülerinnen und Schülern aus je vier,
  3. mit über 800 Schülerinnen und Schülern aus je fünf
gewählten Mitgliedern des Schülerrats, des Elternrats und der Lehrerkonferenz. Die vom Schülerrat gewählten Mitglieder müssen der Jahrgangsstufe 5 oder einer höheren Jahrgangsstufe angehören. Die nicht der Lehrerkonferenz angehörenden pädagogischen und nichtpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied.

(2) Darüber hinaus gehört der Schulkonferenz eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulpastoral mit beratender Stimme an. Diese oder dieser wird von der Lehrerkonferenz gewählt. Abweichend von Satz 1 ist die Vertreterin oder der Vertreter der Schulpastoral in den Fällen des § 29 Absatz 2 Nummern 19 und 21 stimmberechtigt.

(3) Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers können jederzeit an den Sitzungen der Schulkonferenz teilnehmen. Hierzu ist dem Schulträger die Einladung nebst Tagesordnung zur Kenntnisnahme rechtzeitig zu übersenden.

(4) Die in die Schulkonferenz zu wählenden Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr für zwei Jahre gewählt. Außerdem ist die gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen. Die Ersatzmitglieder der Schulkonferenz vertreten die ordentlichen Mitglieder, solange diese an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert sind.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sachkundige Personen zu den Sitzungen hinzuziehen und von der Schulkonferenz anhören lassen; die Schulkonferenz kann der Schulleiterin oder dem Schulleiter hierzu geeignete Vorschläge unterbreiten.

§ 32 Verfahrensgrundsätze der Schulkonferenz. (1) Den Vorsitz in der Schulkonferenz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Schulkonferenz wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mindestens zweimal im Schuljahr unter Mitteilung einer Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen in Textform einberufen. Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder muss innerhalb von zwei Wochen eine Sitzung unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung einberufen werden.

(2) Die Schulkonferenz ist bei Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlussfähig. Ist oder wird sie beschlussunfähig, so kann sie frühestens zwei, längstens zehn Tage später zu derselben Tagesordnung erneut einberufen werden und ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer beschlussfähig. In Angelegenheiten, in denen eine zügige Entscheidung zu treffen ist und eine rechtzeitige Beschlussfassung der Schulkonferenz nicht herbeigeführt werden kann, ist die Schulleiterin oder der Schulleiter berechtigt, vorläufige Regelungen zu treffen. Macht die Schulleiterin oder der Schulleiter von diesem Recht Gebrauch, hat er die Schulkonferenz unverzüglich über die von ihm getroffenen Regelungen zu informieren. Eine entsprechende Beschlussfassung der Schulkonferenz ist binnen zwei Wochen nachzuholen.

(3) Die Sitzungen der Schulkonferenz sind schulöffentlich. In nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln sind

  1. Personalangelegenheiten,
  2. sonstige Angelegenheiten, die der Natur der Sache entsprechend vertraulich zu behandeln sind; hierüber entscheidet die Schulkonferenz.

(4) Über die Sitzung der Schulkonferenz ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist dem Schulträger binnen zwei Wochen nach der Sitzung zur Kenntnisnahme zuzuleiten.

§ 33 Ganztagsausschuss. (1) Zur Planung, Umsetzung und Begleitung der ganztägigen Bildung und Betreuung setzt die Schulkonferenz der jeweiligen Schule einen Ganztagsausschuss ein.

(2) Der Ganztagesausschuss berät über alle wichtigen Fragen der Ganztägigen Bildung und Betreuung und ist vor Entscheidungen der Schulkonferenz zu Fragen der Ganztägigen Bildung und Betreuung zu hören. Dazu unterrichtet die Schulleitung und bei entsprechender Beteiligung die Leitung des jeweiligen Trägers der Jugendhilfe den Ganztagsausschuss über grundlegende Entwicklungen der Ganztägigen Bildung und Betreuung in der jeweiligen Schule.

(3) Der Ganztagsausschuss kann Empfehlungen oder Beschlussvorschläge an die Schulkonferenz richten. Den Mitgliedern des Ganztagsausschusses ist Gelegenheit zu geben, die Empfehlung oder den Vorschlag in der Schulkonferenz zu erläutern. Die Ablehnung oder Abänderung der Empfehlung oder des Vorschlags des Ganztagsausschusses muss die Schulkonferenz gegenüber dem Ganztagsausschuss begründen.

(4) Die Schulkonferenz bestimmt hinsichtlich der Anzahl eine möglichst ausgeglichene Zusammensetzung des Ganztagesausschusses. Dabei muss aus jeder der unter den folgenden Ziffern aufgeführten Personengruppen mindestens eine Person im Ganztagsausschuss vertreten sein:

  1. Schulleitung,
  2. Elternrat oder an Schulen mit Ganztägiger Bildung und Betreuung Elternausschuss,
  3. Lehrerkonferenz,
  4. an weiterführenden Schulen Schülerrat,
  5. Schulpastoral,
  6. an Schulen mit Ganztägiger Bildung und Betreuung, die mit einem Träger der Jugendhilfe kooperieren: ein oder mehrere Vertreterinnen oder Vertreter des Trägers der Jugendhilfe,
  7. an Schulen mit durch das Erzbistum Hamburg erbrachter Ganztägiger Bildung und Betreuung: ein oder mehrere Vertreterinnen oder Vertreter der Ganztägigen Bildung und Betreuung.

(5) Die Mitglieder des Ganztagsausschusses werden innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr durch die jeweilige Personengruppe nach Absatz 4 für zwei Jahre entsandt. Außerdem ist die gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Die Ersatzmitglieder des Ganztagsausschusses vertreten die ordentlichen Mitglieder, solange diese an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert sind.

(6) Die vom Elternrat oder Elternausschuss zu entsendenden Mitglieder sollen vornehmlich Eltern sein, deren Kinder am Ganztagsangebot teilnehmen.

(7) Die vom Schülerrat zu entsendenden Mitglieder müssen mindestens der Jahrgangsstufe 5 angehören.

(8) Der Ganztagsausschuss soll mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammentreten und tagt schulöffentlich. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, Tagesordnungspunkte anzumelden.

Dritter Abschnitt: Lehrerkonferenz

§ 34 Lehrerkonferenz. (1) Die Lehrerkonferenz ist das Beratungs- und Beschlussgremium der Lehrkräfte der Schule. Sie berät über die Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule und entscheidet darüber nach Maßgabe dieses Gesetzes. Sie erstellt auf Verlangen der Schulkonferenz die für Beschlüsse nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 notwendigen Vorlagen. Sie fördert die Zusammenarbeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie wählt aus ihrer Mitte ihre Vertreterinnen und Vertreter für die Schulkonferenz, den Vertrauensausschuss, den Ganztagsausschuss und den Findungsausschuss.

(2) Die Lehrerkonferenz beschließt insbesondere über

  1. Grundsätze der Unterrichtsgestaltung, der Unterrichtsmethoden und der Leistungsbeurteilung sowie Verfahren zu deren Koordinierung und Auswertung,
  2. Grundsätze der Unterrichtsverteilung, der Aufsichts- und Vertretungsregelungen und der Übertragung dienstlicher Aufgaben an Lehrerinnen und Lehrer der Schule,
  3. Grundsätze der Erziehung, Betreuung und Beratung an der Schule,
  4. Inhalt und Durchführung der schulinternen Lehrerfortbildung im Rahmen des Fortbildungskonzeptes der Schule und auf Grundlage der Vorgaben des Schulträgers,
  5. die Verwendung der Haushaltsmittel im Rahmen der von der Schulkonferenz beschlossenen Grundsätze,
  6. Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Schülerzeugnissen im Rahmen der Vorgaben des Schulträgers.

§ 35 Zusammensetzung der Lehrerkonferenz, Sitzungen. (1) Die Lehrerkonferenz besteht aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter als Vorsitzender oder Vorsitzendem und dem an der Schule im Unterricht eingesetzten pädagogischen Personal. Darüber hinaus gehört der Lehrerkonferenz je ein Vertreter der Schulpastoral und ein Vertreter der Ganztagesbetreuung mit beratender Stimme an, der von der Lehrerkonferenz gewählt wird, soweit ein solcher nicht bereits Mitglied der Lehrerkonferenz ist. Stimmberechtigt ist, wer an der Schule regelmäßig mindestens sechs Wochenstunden selbstständig Unterricht erteilt, das sonstige pädagogische Personal, soweit es mit mindestens einem Viertel der Regelarbeitszeit an der Schule beschäftigt ist, sowie die Schulleiterin als Vorsitzende oder der Schulleiter als Vorsitzender. Die übrigen Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht.

(2) Die Lehrerkonferenz wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung verlangt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Lehrerkonferenz kann zu ihren Sitzungen andere Personen, insbesondere Vertreterinnen und Vertreter des Elternrates und der Schülervertretung, als Gäste einladen; Gäste nehmen beratend teil.

(3) Die nicht der Lehrerkonferenz angehörenden stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz haben das Recht, an den Sitzungen der Lehrerkonferenz mit beratender Stimme teilzunehmen, soweit nicht Tagesordnungspunkte behandelt werden, die Personal- und Disziplinarangelegenheiten Einzelner betreffen.

(4) Vertreter des Schulträgers können jederzeit an den Sitzungen der Lehrerkonferenz teilnehmen; sie haben beratende Stimme. Hierzu ist dem Schulträger die Einladung nebst Tagesordnung zur Kenntnisnahme rechtzeitig zu übersenden.

(5) Über die Sitzung der Lehrerkonferenz ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist dem Schulträger binnen zwei Wochen nach der Sitzung zur Kenntnisnahme zuzuleiten.

§ 36 Abteilungskonferenzen, Fachkonferenzen. (1) An Schulen, die in Abteilungen oder Schulstufen gegliedert sind, kann die Lehrerkonferenz ihre Befugnisse ganz oder teilweise auf Abteilungskonferenzen oder Schulstufen übertragen. Deren Vorsitz hat die jeweilige Abteilungs- oder Schulstufenleitung. Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die jeweilige Abteilungs- oder Schulstufenleitung oder eine andere Abteilungskonferenz können binnen einer Woche ab Beschlussfassung mit aufschiebender Wirkung gegen einen Beschluss einer Abteilungskonferenz die Lehrerkonferenz anrufen.

(2) Die Lehrerkonferenz kann weitere Ausschüsse, insbesondere Fachkonferenzen, einsetzen und ihre Befugnisse ganz oder teilweise auf diese Ausschüsse übertragen.

(3) Mitglieder der Fachkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer, die die Lehrbefähigung für das entsprechende Fach besitzen oder darin unterrichten. Die Fachkonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Person für den Vorsitz. Je zwei Vertretungen der Eltern und der Schülerinnen und Schüler können als Mitglieder mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulkonferenz kann eine höhere Zahl von Vertretungen der Eltern beschließen.

(4) Die Fachkonferenz berät über alle das Fach oder die Fachrichtung betreffenden Angelegenheiten einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Fächern. Sie trägt Verantwortung für die schulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung der fachlichen Arbeit und berät über Ziele, Arbeitspläne, Evaluationsmaßnahmen und -ergebnisse und Rechenschaftslegung.

(5) Die Fachkonferenz entscheidet in ihrem Fach insbesondere über

  1. Grundsätze zur fachdidaktischen und fachmethodischen Arbeit,
  2. Grundsätze zur Leistungsbewertung,
  3. Vorschläge an die Lehrerkonferenz zur Einführung von Lernmitteln,
  4. Verwendung der Haushaltsmittel für das jeweilige Fach,
  5. Inhalte fachlicher Fortbildungen.
Die Fachkonferenzen tagen wenigstens zweimal pro Schuljahr; über die Konferenzen ist ein Protokoll anzufertigen und der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorzulegen.

§ 37 Vertrauensausschuss. An jeder Schule können die Mitglieder der Lehrerkonferenz alle zwei Jahre zu Beginn des Schuljahres in geheimer Abstimmung aus ihrer Mitte einen neben der Mitarbeitervertretung (MAV) bestehenden Vertrauensausschuss wählen. Der Vertrauensausschuss besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Die Mitgliedschaft im Vertrauensausschuss endet mit dem Ausscheiden aus der Lehrerkonferenz; in diesem Fall ist für die restliche Dauer der Amtszeit eine Nachwahl vorzunehmen. Der Vertrauensausschuss soll die kollegiale Zusammenarbeit fördern und die Schulleitung beraten und unterstützen. Der Vertrauensausschuss hat das Recht, kurzfristig von der Schulleiterin oder vom Schulleiter gehört zu werden.

Vierter Abschnitt: Klassenkonferenz und Zeugniskonferenz

§ 38 Klassenkonferenz. (1) Soweit Schülerinnen und Schüler in Klassen unterrichtet werden, sind Klassenkonferenzen zu bilden. Die Klassenkonferenz berät über alle Angelegenheiten, die für die gemeinsame Arbeit in der Klasse von wesentlicher Bedeutung sind, insbesondere über die fachliche und pädagogische Koordination der Fachlehrerinnen und Fachlehrer. Die Klassenkonferenz entscheidet über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Klasse. Sie berät über den Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler. Die Klassenkonferenz tagt mindestens zweimal im Schuljahr.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Klassenkonferenz sind

  1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
  2. die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer,
  3. die Lehrerinnen und Lehrer, die alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse unterrichten,
  4. die beiden Klassenelternvertreterinnen oder Klassenelternvertreter,
  5. ab Jahrgangsstufe 4 die beiden Klassensprecherinnen oder Klassensprecher.

(3) Die Klassenkonferenz ist durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer unter Mitteilung einer Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen in Textform einzuberufen. Den Vorsitz in der Klassenkonferenz hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. Die Sitzung ist nicht öffentlich.

(4) In Bereichen, in denen die Schülerinnen und Schüler nicht in Klassen unterrichtet werden, nimmt die Halbjahreskonferenz unter Mitwirkung der Schulstufensprecherinnen und Schulstufensprecher die Aufgaben der Klassenkonferenz wahr. Für klassenübergreifende Angelegenheiten können mehrere Klassenkonferenzen durch Beschluss der Schulkonferenz zusammengelegt werden.

§ 39 Zeugniskonferenz. (1) Aufgaben der Zeugniskonferenz sind die Beratung und Beschlussfassung über

  1. den Inhalt der Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler sowie
  2. die erforderlichen Empfehlungen und Feststellungen zur weiteren Schullaufbahn in der besuchten Schule oder zum Übergang in eine andere Schulstufe oder Schulform auf der Grundlage der Vorschläge der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer.

(2) Der Zeugniskonferenz gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender und die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte an. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz generell oder im Einzelfall auf sie stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter oder eine Abteilungsleiterin oder einen Abteilungsleiter übertragen. Bei Entscheidungen über Angelegenheiten einzelner Schülerinnen und Schüler sind neben dem Vorsitzenden nur die Lehrkräfte stimmberechtigt, die sie unterrichtet haben. Zu der Zeugniskonferenz sind alle zur Teilnahme Berechtigten mit angemessener Frist einzuladen.

(3) Den Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertretern und den Klassensprecherinnen und Klassensprechern oder Schulstufensprecherinnen und Schulstufensprechern ist vor der abschließenden Beratung und Beschlussfassung über die Zeugnisse Gelegenheit zur Stellungnahme zu allgemeinen Fragen der Zeugniserteilung und der Entwicklung des Leistungsstands der Klasse zu geben.

Fünfter Abschnitt: Klassensprecherinnen und Klassensprecher, Schulstufensprecherinnen und Schulstufensprecher

§ 40 Klassensprecherinnen und Klassensprecher, Schulstufensprecherinnen und Schulstufensprecher. (1) Die Schülerinnen und Schüler jeder Klasse wählen spätestens vier Wochen nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr für dessen Dauer in geheimer Wahl zwei gleichberechtigte Klassensprecherinnen oder Klassensprecher sowie deren jeweilige Stellvertreterin oder jeweiligen Stellvertreter. Bestehen für eine Schulstufe keine Klassenverbände, so werden Schulstufensprecherinnen oder Schulstufensprecher gewählt. In diesem Fall gelten jeweils 25 Schülerinnen und Schüler als eine Klasse.

(2) Wählbar sind alle Schülerinnen und Schüler der Klasse oder – wenn keine Klassenverbände bestehen – der Schulstufe.

(3) Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher oder die Vertreterinnen und Vertreter der Schulstufe ab Jahrgangsstufe 4 sind Mitglieder der Klassen- oder der Schulstufenkonferenz und wirken in dieser Funktion an der Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten mit, die für die gemeinsame Arbeit in der Klasse von wesentlicher Bedeutung sind. Sie vertreten die Schülerinnen und Schüler insbesondere in Fragen der Unterrichtsgestaltung und der Leistungsbeurteilung sowie bei Konflikten in der Klasse.

§ 41 Bildung und Aufgaben des Schülerrats. (1) Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher und Schulstufensprecherinnen und Schulstufensprecher bilden mit den gewählten Schülersprecherinnen und Schülersprechern den Rat der Schülerinnen und Schüler (Schülerrat) der Schule.

(2) Für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen sind durch Beschluss der Schulkonferenz alters- und entwicklungsgemäße Formen der Mitwirkung an der Gestaltung des Unterrichts, den Klassenkonferenzen und des Schullebens einzurichten, insbesondere in Form eines Kinderparlamentes. Sie erhalten mindestens einmal im Halbjahr Gelegenheit, ihre Anliegen in der Schulkonferenz vorzutragen.

(3) Der Schülerrat wählt aus seiner Mitte seine Vertreterinnen und Vertreter im Kreisschülerrat und in der Schulkonferenz sowie deren Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter. Als Vertreterinnen und Vertreter im Kreisschülerrat und in der Schulkonferenz können dieselben Schülerinnen und Schüler gewählt werden.

(4) Die Schülerinnen und Schüler wirken bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele durch den von ihnen gewählten Schülerrat mit. Der Schülerrat vertritt alle Schülerinnen und Schüler der Schule. Er wird bei seiner Arbeit von Lehrerinnen und Lehrern, Eltern und Schulleitung unterstützt. Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter werden von den Schülerinnen und Schülern gewählt.

(5) Zu den Aufgaben des Schülerrates gehören insbesondere

  1. die Wahrnehmung der Interessen der Schülerinnen und Schüler bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit,
  2. Förderung der fachlichen, kulturellen, sportlichen, politischen, religiösen und sozialen Interessen der Schülerinnen und Schüler,
  3. Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen,
  4. die Übernahme von Ordnungsaufgaben,
  5. Stärkung der Mitverantwortung aller Schülerinnen und Schüler für die Einhaltung der Schul- oder Hausordnung und
  6. Mithilfe bei der Lösung von Konfliktfällen.

(6) Zu den Rechten des Schülerrates gehört es,

  1. in allen ihn betreffenden Angelegenheiten durch die Schule informiert zu werden (Informationsrecht),
  2. Wünsche und Anregungen aus der Schülerschaft an die Mitwirkungsgremien zu übermitteln (Anregungs- und Vorschlagsrecht),
  3. Anträge an die Schulkonferenz zu stellen (Antragsrecht),
  4. auf Antrag einer Schülerin oder eines Schülers Hilfe zu geben und zu vermitteln, wenn sie oder er der begründeten Auffassung ist, es sei ihr oder ihm Unrecht geschehen (Vermittlungsrecht),
  5. Beschwerden allgemeiner Art bei Lehrkräften oder bei der Schulleitung vorzubringen (Beschwerderecht),
  6. bei der Erstellung und Durchführung der Haus- oder Schulordnung sowie der Organisation und Betreuung von besonderen Veranstaltungen mitzuwirken und
  7. sich im Rahmen dieses Gesetzes eine Geschäftsordnung zu geben.

(7) Dem Schülerrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben

  1. vor Beschlüssen der Schulkonferenz gemäß § 29 Absatz 1 sowie § 29 Absatz 2 Nr. 1, 2, 4 bis 6, 8 bis 10, 12, 15 bis 19, 21 und 25,
  2. zu jahrgangsübergreifenden Veränderungen der Unterrichtsgestaltung und der Leistungsbeurteilung in der Schule.

(8) Der Schülerrat darf zur Deckung seiner Kosten freiwillige Beiträge erheben und Spenden annehmen, wenn diese frei von Auflagen und Bedingungen sind. Die Schulkonferenz stellt dem Schülerrat aus den der Schule zur Verfügung stehenden Mitteln einen festen Betrag für die Durchführung schulbezogener Veranstaltungen zur Verfügung. Über Herkunft und Verwendung der Mittel ist den Schülerinnen und Schülern sowie der Schulkonferenz auf Verlangen Rechnung zu legen.

(9) Der Schülerrat wählt jährlich aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Lehrerkonferenz für die Dauer des Schuljahres bis zu zwei Verbindungslehrerinnen oder Verbindungslehrer, die die Verbindung zwischen Schülerrat, Lehrerkonferenz und Schulleitung fördern sollen. Die Verbindungslehrerinnen oder Verbindungslehrer nehmen an den Sitzungen des Schülerrats und den Schülervollversammlungen beratend teil. Der Schülerrat kann mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Verbindungslehrerin oder den Verbindungslehrer abwählen.

(10) Die Mitgliedschaft im Schülerrat endet vorzeitig, sobald die Schülerinnen und Schüler aus der Klasse, der Schulstufe oder der Schule ausscheiden, für die sie gewählt wurden.

§ 42 Schülersprecherinnen und Schülersprecher. (1) Soweit nach § 41 Absatz 1 ein Schülerrat zu bilden ist, wählen die Schülerinnen und Schüler der Schule von der dritten Klasse an spätestens vier Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahres in geheimer Abstimmung aus ihrer Mitte für die Dauer von einem Schuljahr an Grundschulen und zwei Schuljahren an weiterführenden Schulen eine Schülersprecherin oder einen Schülersprecher und zwei stellvertretende Schülersprecherinnen oder Schülersprecher. Abweichend von Satz 1 kann auch eine aus höchstens neun Personen bestehende Schülersprechergruppe gewählt werden.

(2) Scheiden Schülersprecherinnen oder Schülersprecher vorzeitig aus ihrem Amt aus, wird für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied nachgewählt.

(3) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher vertritt im Rahmen der Beschlüsse des Schülerrats die Schülerinnen und Schüler gegenüber Schulleitung, Lehrerkonferenz, Elternrat, Schulkonferenz.

§ 43 Sitzungen des Schülerrates, Vollversammlungen. (1) Der Schülerrat wird von den Schülersprecherinnen und Schülersprechern einberufen. Er kann für seine Sitzungen bis zu zwanzig Unterrichtsstunden pro Schuljahr in Anspruch nehmen. Die Terminierung der Sitzungen soll in Abstimmung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter erfolgen.

(2) Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder oder auf Verlangen der Schulleiterin oder des Schulleiters hat binnen zwei Wochen eine Sitzung stattzufinden. An Sitzungen, die auf Verlangen der Schulleiterin oder des Schulleiters einberufen wurden, hat sie oder er teilzunehmen.

(3) Der Schülerrat oder die Schülersprecherinnen oder Schülersprecher können bis zu zehn Unterrichtsstunden pro Schuljahr für Vollversammlungen aller Schülerinnen und Schüler in Anspruch nehmen. Sie haben das Recht zur Abhaltung weiterer Versammlungen außerhalb der Unterrichtszeit. Die Schülerinnen und Schüler können auf diesen Versammlungen Empfehlungen an den Schülerrat beschließen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss, die Lehrkräfte und die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Elternrats können zu allen Versammlungen eingeladen werden.

§ 44 Gesamtschülervertretung. (1) Es wird eine Gesamtschülervertretung gebildet. Diese besteht aus:

  1. den jeweiligen Schülersprecherinnen und Schülersprechern oder deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern (§ 42),
  2. je einer weiteren vom Schülerrat (§ 41) aus seiner Mitte gewählten Vertreterin oder je eines weiteren vom Schülerrat (§ 41) aus seiner Mitte gewählten Vertreters.
Jedes Mitglied der Gesamtschülervertretung hat eine Stimme. An den Sitzungen der Gesamtschülervertretung nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers teil. Auf Verlangen der Mehrheit der Gesamtschülervertretung sind Verbindungslehrerinnen oder -lehrer zu den Sitzungen hinzuzuziehen.

(2) Besteht an einer Schule eine Schülersprechergruppe nach § 42 Absatz 1 Satz 2, ist Mitglied der Gesamtschülervertretung eine aus der Schülersprechergruppe aus ihrer Mitte gewählte Vertreterin oder ein gewählter Vertreter oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter.

(3) Zu den Aufgaben der Gesamtschülervertretung gehören insbesondere

  1. die Pflege des Kontakts und der regelmäßige Austausch zwischen den Schülerschaften der katholischen Schulen,
  2. die Beratung konzeptioneller, pädagogischer und schulorganisatorischer Fragestellungen des katholischen Schulwesens auf schulübergreifender Ebene,
  3. die Vertretung der katholischen Schülerschaft in der Öffentlichkeit.
  4. die Evaluation der schulischen Gremien gemäß § 76.

(4) Die konstituierende Sitzung der Gesamtschülervertretung erfolgt spätestens acht Wochen nach Schuljahresbeginn auf Einladung des Schulträgers. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

(5) Die Gesamtschülervertretung wählt im Rahmen der konstituierenden Sitzung mehrheitlich eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Wiederwahl ist möglich. Die Aufgaben der Sprecherinnen und Sprecher der Gesamtschülervertretung sind insbesondere

  1. die Vorbereitung und Durchführung der mindestens zweimal jährlich stattfindenden Sitzungen der Gesamtschülervertretung und deren Leitung,
  2. die Vertretung der Beratungsergebnisse und Anliegen der Gesamtschülervertretung gegenüber dem Schulträger und der Öffentlichkeit.
Abweichend von Satz 1 kann auch ein aus höchstens fünf Personen bestehendes Sprecherteam gewählt werden.

(6) Die Einladungsfrist zu den Sitzungen beträgt zwei Wochen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

(7) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gesamtschülervertretung informiert der Schulträger zweimal im Schuljahr die Gesamtschülervertretung über die Entwicklung des katholischen Schulwesens im Erzbistum Hamburg. Der Schulträger weist der Gesamtschülervertretung ein jährliches Budget zu.

(8) Die Vertreterinnen und Vertreter der Grundschulen und der weiterführenden Schulen treten in getrennten Ausschüssen zusammen. Gemeinsame Sitzungen sind auf Antrag des Schulträgers oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der jeweiligen Ausschussmitglieder möglich. Aus dem Ausschuss der weiterführenden Schulen nimmt eine Person an den Sitzungen des Ausschusses der Grundschulen ohne Stimmrecht teil.

Sechster Abschnitt: Mitwirkung von Eltern

§ 45 Träger der Elternrechte, Wahlberechtigung und Wählbarkeit. (1) Die Rechte und Pflichten der Eltern nach diesem Gesetz nehmen wahr:

  1. die nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten,
  2. anstelle der oder neben den Personensorgeberechtigten diejenigen, denen die Erziehung des Kindes mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten anvertraut oder mitanvertraut ist; das Einverständnis ist der Schule schriftlich nachzuweisen.

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Eltern. Stimmberechtigte Mitglieder der Lehrerkonferenz dürfen an der Schule, an der sie tätig sind, nicht zu Klassenelternvertreterinnen oder Klassenelternvertretern oder zu Mitgliedern des Elternrats gewählt werden.

(3) Das Amt der Elternvertreterinnen und Elternvertreter endet vorzeitig, sobald keines ihrer Kinder mehr die Klasse, Schulstufe oder Schule besucht, für die sie gewählt wurden, oder sobald sie das Personensorgerecht verlieren. Wird das Kind des Mitglieds eines Elternrats während dessen Amtszeit volljährig, so endet das Recht zur Ausübung des Amtes abweichend von Satz 1 erst mit Ablauf des Schulhalbjahres, für die das Mitglied gewählt worden ist.

§ 46 Wahl der Klassenelternvertretung. (1) Die Eltern der Schülerinnen und Schüler der einzelnen Schulklassen einschließlich der Vorschulklassen wählen spätestens vier Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahres auf einem Elternabend zwei Klassenelternvertreterinnen oder Klassenelternvertreter (Klassenelternvertretung). In einem zweiten Wahlgang sind zwei Ersatzpersonen zu wählen.

(2) Die Eltern haben für jedes ihrer Kinder zwei Stimmen. Dies gilt auch, wenn nur ein Elternteil anwesend ist. Die Stimmen können getrennt abgegeben werden. Gewählt sind die Eltern, die die meisten Stimmen erhalten haben und die Wahl annehmen.

§ 47 Aufgaben der Klassenelternvertretung. (1) Die Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter sind Mitglieder der Klassenkonferenz und wirken in dieser Funktion an der Beratung über alle Angelegenheiten mit, die für die gemeinsame Arbeit in der Klasse von wesentlicher Bedeutung sind. Sie haben insbesondere die Aufgabe,

  1. die Interessen der Eltern der Klasse ihres jeweiligen Kindes gegenüber der Klassen- und der Schulleitung zu vertreten,
  2. die Beziehungen der Eltern einer Klasse oder – wenn keine Klassenverbände bestehen – einer Schulstufe untereinander und mit den jeweiligen Lehrkräften zu pflegen,
  3. bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Eltern und Lehrkräften zu vermitteln,
  4. die Eltern über aktuelle Fragen der Schule zu informieren,
  5. den Elternrat zu wählen,
  6. die Schule und die Lehrerinnen und Lehrer bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags zu unterstützen.

(2) Der Schulträger hat die Klassenelternvertretung wenigstens sechs Wochen vor der Zusammenlegung und Teilung der von ihren Kindern besuchten Klassen und Schulstufen oder deren Verlegung an andere Schulen anzuhören.

(3) Die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte erteilen den Mitgliedern der Klassenelternvertretung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte.

§ 48 Klassenelternversammlungen; Schulstufenelternversammlungen. (1) Auf Klassen- oder Schulstufenelternversammlungen, die mindestens zweimal im Schuljahr, im Übrigen auf Verlangen der Klassen- oder Schulstufenelternvertretung oder eines Viertels der Eltern stattfinden, beraten die Eltern mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften, insbesondere der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Schulstufenleitung, wichtige Fragen des Unterrichts und der Erziehung.

(2) Die Klassen- oder Schulstufenelternversammlungen werden in Abstimmung mit der Klassen- oder Schulstufenelternvertretung von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Schulstufenleitung mit einer Frist von wenigstens einer Woche einberufen. Die Leitung übernimmt ein Mitglied der Klassen- oder Schulstufenelternvertretung, nach Absprache auch gemeinsam mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Schulstufenleitung. Solange die Klassen- oder Schulstufenelternvertretung nicht gewählt ist, leitet die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die Schulstufenleitung die Klassen- oder Schulstufenelternversammlung. Auf Verlangen der Klassen- oder Schulstufenelternvertretung sollen weitere Lehrkräfte teilnehmen. Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher oder die Schulstufensprecherinnen und Schulstufensprecher können, wenn sie dem Schülerrat angehören, an den Klassen- oder Schulstufenelternversammlungen teilnehmen. Im Einvernehmen zwischen der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Schulstufenleitung und der Klassen- oder Schulstufenelternvertretung können weitere Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Schulstufe eingeladen werden.

(3) Die Klassenelternvertretung oder die Schulstufenelternvertretung kann Klassenelternversammlungen oder Schulstufenelternversammlungen ohne Teilnahme von Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern durchführen.

§ 49 Elternrat. An den Schulen ist ein Elternrat zu bilden.

§ 50 Zusammensetzung und Wahl des Elternrats. (1) Im Elternrat soll jede Schulstufe vertreten sein. An Stadtteilschulen, an die eine Grundschule angegliedert ist, müssen die Grundschule und die Stadtteilschule jeweils von mindestens einem Drittel der gewählten Elternratsmitglieder vertreten sein. Der Elternrat besteht an Schulen

  1. mit bis zu 26 Klassen aus neun,
  2. mit mehr als 26 Klassen aus zwölf
Vertreterinnen und Vertretern der Eltern. Bei Schulen mit 36 oder mehr Klassen beträgt die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern 15 Personen; diese Zahl erhöht sich um jeweils drei je 9 weiterer Klassen.

(2) Die Mitglieder des Elternrats werden spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahres von der Versammlung der Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter gewählt. Bei Verhinderung einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters kann die für sie oder ihn gewählte Ersatzperson das Stimmrecht ausüben. In einem zweiten Wahlgang sind mindestens zwei Ersatzmitglieder für die Dauer eines Jahres zu wählen. Die Leitung der Versammlung obliegt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Elternrats, solange diese oder dieser noch nicht bestimmt ist, der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Bei Schulen mit weniger als sechs Klassen erfolgt die Wahl des Elternrates durch eine Versammlung aller Eltern der Schule.

(3) Die Mitglieder des Elternrats werden für drei Jahre gewählt. Jedes Jahr scheidet ein Drittel, der Mitglieder aus. Die ausgeschiedenen Mitglieder werden durch Neuwahlen ersetzt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei der Erst- oder Neubildung des Elternrats wird in drei getrennten Wahlgängen je ein Drittel der Mitglieder für ein Jahr, für zwei Jahre und für drei Jahre gewählt. Scheiden Mitglieder des Elternrats vorzeitig aus ihrem Amt aus, wird für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied nachgewählt.

(4) Der Elternrat ist aufgelöst, wenn

  1. mehr als die Hälfte der Mitglieder das Amt gleichzeitig niederlegt oder
  2. die Schule geteilt, mit einer anderen zusammengelegt oder geschlossen wird.

§ 51 Aufgaben des Elternrats. (1) Der Elternrat soll insbesondere

  1. die Eltern oder die Klassenelternvertretungen über aktuelle Schulfragen und vor wichtigen Entscheidungen der Schulkonferenz zu informieren; er kann dazu Versammlungen der Klassenelternvertretungen einberufen,
  2. mit der Schulleitung, den Lehrkräften und dem Schülerrat bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule zusammenwirken,
  3. sich in der Öffentlichkeit, im Rahmen der von der Schulkonferenz vorgegebenen Grundsätze für die Belange der Schule einsetzen, vornehmlich in den Kirchengemeinden für die Bedeutung der katholischen Schulen.

(2) Dem Elternrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben vor

  1. Beschlüssen der Schulkonferenz gemäß § 29 Absatz 1 sowie § 29 Absatz 2 Nr. 1 bis 6, 8 bis 12, 15 bis 19, 21, 23 und 25,
  2. der Zusammenlegung und Teilung von Klassen und Schulstufen oder deren Verlegung an andere Schulen.

(3) Elternrat und Klassenelternvertretung sollen einander in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder einzelne vom Elternrat beauftragte Mitglieder sind berechtigt, an Klassen- oder Schulstufenelternversammlungen teilzunehmen.

§ 52 Verfahrensgrundsätze. (1) Der Elternrat wählt in der ersten Sitzung des Schuljahres aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. Diese Personen können auch einen gleichberechtigten Vorstand bilden.

(2) Der Elternrat wird von seiner oder seinem Vorsitzenden einberufen; im Verhinderungsfall beruft die Stellvertreterin oder der Stellvertreter den Elternrat ein, bei deren oder dessen Verhinderung die Schulleitung. Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder oder auf Verlangen der Schulleiterin oder des Schulleiters muss binnen zwei Wochen eine Sitzung stattfinden.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Stellvertreterin oder deren Stellvertreter sollen an den Sitzungen teilnehmen. Die Ersatzmitglieder und die Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter sind zur Teilnahme berechtigt. Dritte können zu den Sitzungen beratend hinzugezogen werden. Der Elternrat kann beschließen, schulöffentlich zu tagen.

(4) Der Elternrat kann in Ausnahmefällen ganz oder teilweise ohne die Schulleitung tagen.

(5) Der Elternrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist. Er kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse einsetzen, denen auch Mitglieder des Schülerrats, Lehrkräfte und Eltern angehören können.

(6) Schulleitung und Lehrkräfte erteilen dem Elternrat die für seine Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Auskünfte.

(7) Der Elternrat beruft wenigstens einmal jährlich eine Versammlung der Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter ein, um über seine Tätigkeit zu berichten und Fragen des Schullebens zu erörtern. Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss, die Lehrkräfte und die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Schülerrats können zu allen Versammlungen eingeladen werden.

(8) Der Elternrat wählt aus seiner Mitte die Mitglieder für die Schulkonferenz, die Gesamtelternvertretung gemäß § 53 sowie deren jeweilige Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter.

§ 53 Gesamtelternvertretung. (1) Es wird eine Gesamtelternvertretung gebildet. Diese besteht aus den Vorsitzenden der Elternräte (§§ 51 und 52). Die stellvertretenden Vorsitzenden der Elternräte können an den Sitzungen teilnehmen. An den Sitzungen der Gesamtelternvertretung nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers teil.

(2) Die Gesamtelternvertretung kann in Ausnahmefällen ganz oder teilweise ohne den Vertreter des Schulträgers tagen.

(3) Zu den Aufgaben der Gesamtelternvertretung gehören insbesondere

  1. die Pflege des Kontakts und der regelmäßige Austausch zwischen den Elternräten der jeweiligen Schulen,
  2. die Beratung konzeptioneller, pädagogischer und schulorganisatorischer Fragestellungen des katholischen Schulwesens auf schulübergreifender Ebene,
  3. die Vertretung der Interessen und Anliegen der Elternschaft der katholischen Schulen im Verhältnis zum Schulträger,
  4. die Vertretung der Elternschaft der katholischen Schulen in der Öffentlichkeit,
  5. die Evaluation der schulischen Gremien gemäß § 76.

(4) Die konstituierende Sitzung der Gesamtelternvertretung erfolgt spätestens acht Wochen nach Schuljahresbeginn auf gemeinsame Einladung des Schulträgers mit dem Sprecherteam der Gesamtelternvertretung des vorangehenden Schuljahres. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

(5) Die Gesamtelternvertretung wählt auf der konstituierenden Sitzung für die Dauer eines Schuljahres ein aus mindestens drei und höchstens fünf Personen bestehendes Sprecherteam. Wiederwahl ist möglich. Die Aufgaben der Sprecherinnen und Sprecher der Gesamtelternvertretung sind insbesondere

  1. die Vorbereitung und Leitung der mindestens zweimal jährlich stattfindenden Sitzungen der Gesamtelternvertretung,
  2. die Vertretung der Beratungsergebnisse und Anliegen der Gesamtelternvertretung gegenüber dem Schulträger und der Öffentlichkeit.

(6) Die Einladungsfrist zu den Sitzungen beträgt zwei Wochen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

(7) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gesamtelternvertretung informiert der Schulträger diese über die Entwicklung des katholischen Schulwesens im Erzbistum Hamburg, insbesondere bei Vorhaben zur inneren und äußeren Schulentwicklung, zur Veränderung der Schulorganisation oder zu Schulversuchen.

(8) Der Schulträger informiert die Gesamtelternvertretung spätestens zum Ende des ersten Schulhalbjahres über die wirtschaftliche Situation der katholischen Schulen, deren Haushalt und die Verwendung der Mittel aus dem Aufkommen des Schulgeldes. Der Gesamtelternvertretung steht in diesem Zusammenhang das Recht auf Beratung des Schulträgers bei Änderungen des Schulgeldes und des Verwendungsverfahrens zu, insbesondere durch die Möglichkeit der Stellungnahme. Der Schulträger weist der Gesamtelternvertretung ein jährliches Budget zu.

Siebter Abschnitt: Schulbeirat

§ 54 Schulbeirat. (1) Für die diesem Gesetz unterfallenden katholischen Schulen im Erzbistum Hamburg wird ein Schulbeirat gebildet.

(2) Der Schulbeirat dient der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den am katholischen Schulwesen unmittelbar beteiligten Gruppen und dem Schulträger. Die Aufgabe des Schulbeirates ist es, im Sinne der in diesem Gesetz formulierten Zielsetzung die gemeinsamen Anliegen der katholischen Schulen zu fördern. Der Schulbeirat kann zu allen Grundsatzfragen des katholischen Schulwesens Stellung nehmen, Empfehlungen abgegeben und berät den Schulträger bei grundlegenden Änderungen des Schulwesens, insbesondere bei schulübergreifenden Vorhaben zur inneren und äußeren Schulentwicklung. Dabei sind die Mitglieder des Schulbeirates vom Schulträger über wichtige Vorhaben von schulübergreifender Tragweite, insbesondere bei der Änderung der Schulorganisation und bei Schulversuchen rechtzeitig zu informieren.

(3) Der Schulbeirat besteht aus jeweils drei aus ihrer jeweiligen Mitte für die Dauer von zwei Schuljahren zu wählenden stimmberechtigten Mitgliedern aus dem Bereich der

  1. Schulleiterinnen oder Schulleiter,
  2. Gesamtmitarbeitervertretung,
  3. Gesamtelternvertretung sowie
  4. der Gesamtschülervertretung.
Darüber hinaus gehört dem Schulbeirat eine Vertreterin oder ein Vertreter des Erzbischöflichen Generalvikariates als Vorsitzende oder Vorsitzender ohne Stimmrecht an, die oder der vom Erzbischöflichen Generalvikar in den Schulbeirat entsendet wird.

(4) Scheidet ein Mitglied des Schulbeirats vorzeitig aus seinem Amt aus, wird für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied nachgewählt.

(5) Der Schulbeirat kann weitere sachkundige Personen zu den Sitzungen beratend hinzuziehen.

(6) Die Mitglieder des Schulbeirates treten mindestens einmal jährlich auf Einladung der oder des Vorsitzenden zusammen. Der Schulbeirat wird durch den Vorsitzenden unter Mitteilung einer Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform einberufen. Darüber hinaus sind Sitzungen auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Schulbeirates einzuberufen.

(7) Empfehlungen des Schulbeirats bedürfen der Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

(8) Der Schulbeirat kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben. Diese bedarf der Zustimmung der einfachen Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

Fünfter Teil. Schulverwaltung

Erster Abschnitt: Grundlagen

§ 55 Schulaufsicht. (1) Die diesem Gesetz unterfallenden katholischen Schulen stehen unter der Verantwortung des Erzbischofs von Hamburg; ihm steht das Aufsichtsrecht (can. 806 § 1 CIC) zu, unbeschadet der Rechte der staatlichen Schulaufsichtsbehörde. Das Erzbischöfliche Generalvikariat nimmt die Aufsicht für den Erzbischof von Hamburg wahr.

(2) Im Rahmen der Aufsicht berät und unterstützt die Schulaufsicht die Schulen in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

§ 56 Schulinspektion und Visitationsrecht. (1) Die katholischen Schulen nehmen an der Gemeinsamen Katholischen Schulinspektion nach Maßgabe der getroffenen interdiözesanen Vereinbarungen der beteiligten kirchlichen Schulträger teil. Schulinspektorinnen und Schulinspektoren sind in der Bewertung der Qualität einzelner Schulen an Weisungen nicht gebunden. Durch die Schulinspektion wird schulübergreifend und vergleichend der Erfolg der pädagogischen Arbeit geprüft.

(2) Das Visitationsrecht des Erzbischofs von Hamburg (can. 806 § 1 CIC) bleibt unberührt.

Zweiter Abschnitt: Lehrerinnen und Lehrer, Schulleitung

§ 57 Stellung der Lehrerinnen und Lehrer. (1) Lehrerin oder Lehrer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer an einer Schule selbständig Unterricht erteilt.

(2) Von allen Lehrerinnen und Lehrern wird die Identifikation mit den Zielen und Werten der katholischen Schulen erwartet. Sie müssen bereit und fähig sein, die besondere Zielsetzung der katholischen Schulen mitzuverwirklichen.

(3) Die Lehrerinnen und Lehrer unterrichten, erziehen, beraten und betreuen in eigener Verantwortung im Rahmen der Ziele und Grundsätze der §§ 1 bis 5 sowie der sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Beschlüsse der Schulkonferenz und der Lehrerkonferenz.

(4) Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die schulische Gemeinschaft durch fachliche und pädagogische Kooperation zu fördern. Sie stimmen ihre pädagogische Arbeit in Jahrgangsteams ab.

(5) Die Rechte und Pflichten der Lehrerinnen und Lehrer bestimmen sich nach dem geltenden kirchlichen Arbeits- und Dienstrecht.

(6) Nach Maßgabe von Absatz 5 bilden sich Lehrerinnen und Lehrer regelmäßig zur Erhaltung und weiteren Entwicklung ihrer Unterrichts- und Erziehungsfähigkeit fort und nehmen an Fortbildungsmaßnahmen auch in der unterrichtsfreien Zeit teil.

(7) An der Erziehung und dem Unterricht in der Schule können geeignete Personen ohne pädagogische Spezialausbildung, insbesondere die Eltern der Schülerinnen und Schüler, für bestimmte Phasen des Unterrichts oder zeitlich begrenzte schulische Angebote mitwirken.

§ 58 Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters (Schulleitung). (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Schule im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen des Schulträgers sowie der Beschlüsse der Schulkonferenz und der Lehrerkonferenz und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsarbeit.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat unter der Aufsicht des Erzbischofs von Hamburg dafür zu sorgen, dass die Ausbildung, die den Schülerinnen und Schülern, wenigstens auf gleicher Höhe wie in den staatlichen Schulen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, vermittelt wird, in wissenschaftlicher Hinsicht hervorragend ist (can. 806 § 2 CIC). Er oder sie verantwortet gegenüber dem Erzbischof von Hamburg die besondere Prägung der katholischen Schule.

(3) Solange die Schule keine Schulleiterin oder keinen Schulleiter hat oder im Falle von deren Verhinderung, tritt die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter an deren oder dessen Stelle. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann einzelne Aufgaben der Schulleitung, unter anderem die Aufgabe der Erstbeurteilung, auf die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter, auf Inhaberinnen und Inhaber von Funktionsstellen nach § 63 oder im Ausnahmefall auf andere Lehrkräfte der Schule übertragen. Insoweit schließen die Schulleiterin oder der Schulleiter mit der Stellvertretung oder der Inhaberin oder dem Inhaber der Funktionsstelle eine Ziel- und Leistungsvereinbarung ab.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist unmittelbare Dienstvorgesetzte oder unmittelbarer Dienstvorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen. Sie oder er übt in laufenden Angelegenheiten die Dienstaufsicht aus. Sie oder er sorgt für die Einhaltung der dienstlichen Pflichten und erteilt die dafür erforderlichen Weisungen. Die Weisungsbefugnis gegenüber Lehrkräften im Vorbereitungsdienst ist auf deren Ausbildung an der Schule beschränkt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verantwortlich für alle innerschulisch notwendigen Maßnahmen der Personalentwicklung, insbesondere in der Berufseingangsphase. Sie oder er vertritt die Schule nach außen und übt das Hausrecht aus. Das Hausrecht für die Unterrichtsräume wird während der Unterrichtszeit von der jeweils unterrichtenden Lehrkraft ausgeübt.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter arbeitet mit dem Schulträger eng und vertrauensvoll zusammen und stellt diesem die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. Sie oder er ist an die Anordnungen des Schulträgers gebunden; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Schüleraufnahme, der Beschäftigungsverhältnisse der Lehrerinnen und Lehrer und der Angelegenheiten der Schulstruktur. Sie oder er repräsentiert die Schule gegenüber der Öffentlichkeit, wenn dabei Angelegenheiten des Schulträgers berührt werden, im Einvernehmen mit diesem. Näheres wird durch Verwaltungsvorschriften des Schulträgers geregelt.

(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften, den Eltern, den Schülerinnen und Schülern sowie dem Schulträger für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags. Sie oder er ist verpflichtet,

  1. die Beschlüsse der Schulkonferenz und der Lehrerkonferenz vorzubereiten und für deren Umsetzung zu sorgen,
  2. für die Erstellung, Einhaltung, Auswertung und Weiterentwicklung des Schulprogramms zu sorgen,
  3. sich über den ordnungsgemäßen Ablauf der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit zu informieren und ihn, soweit erforderlich, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,
  4. die Lehrkräfte zu beraten und für ihre Zusammenarbeit zu sorgen,
  5. die Ausbildung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst zu fördern,
  6. den Elternrat und den Schülerrat über für die Schule wichtige Angelegenheiten zu informieren und deren Arbeit zu unterstützen,
  7. die Öffnung der Schule zu ihrem Umfeld und in den jeweiligen Pastoralen Raum hinein zu fördern,
  8. für die Fortbildungsplanung der Schule im Rahmen der Verpflichtung der Lehrkräfte zur Fortbildung gemäß § 57 Absatz 4 zu sorgen. Sie oder er überprüft die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung der Lehrkräfte. Sie oder er trägt dafür Sorge, dass neben der fachlichen und beruflichen Weiterbildung Fragen des Glaubens und der Wertorientierung Berücksichtigung finden.

(7) Außerunterrichtliche Schulveranstaltungen, die kein Unterricht in anderer Form sind, sollen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nur unter der Maßgabe genehmigt werden, dass kein Unterricht ausfällt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt dafür, dass alle organisatorischen Vorbereitungen des neuen Schuljahres zu dessen Unterrichtsbeginn abgeschlossen sind und dass der Unterricht mit dem ersten Schultag in vollem Umfang erfolgen kann. Nachprüfungen finden vor dem ersten Unterrichtstag des neuen Schuljahres statt. Abitur- und Abschlussprüfungen haben unter Berücksichtigung der Prüfungsbelastungen bei möglichst wenig Unterrichtsausfall zu erfolgen.

(8) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für die Unfallverhütung sowie eine wirksame Erste Hilfe und für den Arbeits- und Gesundheitsschutz (einschließlich Gefahrstoffentsorgung) verantwortlich. Sie oder er trägt u.a. Verantwortung für die Umsetzung der allgemein gültigen gesetzlichen Bestimmungen zur Schulgesundheit.

(9) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist dem Schulträger gegenüber verantwortlich für einen effizienten und sparsamen Einsatz und eine zweckentsprechende Verwendung der finanziellen Mittel, die der Schule zur Verfügung gestellt werden. Sie oder er verhindert die Entstehung ungeplanter, nicht refinanzierbarer Ausgaben und stellt die Einhaltung von Pauschalen und Budgets sicher.

§ 59 Beanstandung von Entscheidungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss eine Entscheidung eines schulischen Gremiums binnen zwei Wochen schriftlich gegenüber den Mitgliedern des Gremiums beanstanden, wenn

  1. der Entscheidung Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Anordnungen des Schulträgers entgegenstehen oder
  2. sie oder er für die Durchführung der Entscheidung nicht die Verantwortung übernehmen kann oder
  3. die Entscheidung der mit dem Schulträger getroffenen Ziel- und Leistungsvereinbarung widerspricht.

(2) Hält das betroffene Gremium die Entscheidung in einer zweiten Sitzung, die frühestens einen Tag nach der Beanstandung stattfinden darf, aufrecht, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter unverzüglich die Entscheidung des Schulträgers einzuholen. Der Schulträger entscheidet innerhalb von vier Wochen, ob die Entscheidung ausgeführt werden darf.

§ 60 Eignung von Schulleiterinnen und Schulleitern. Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter wird vom Schulträger nur bestellt, wer über die Befähigung für das Lehramt hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die für die Leitung einer Schule erforderlich sind. Dies sind insbesondere Führungskompetenz, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Innovationsfähigkeit, Organisationskompetenz sowie die Fähigkeit und Bereitschaft, mit schulischen wie außerschulischen Gremien zusammenzuarbeiten und schulische Aufgaben im Kontext bildungs-, sozial- und gesellschaftspolitischer Entwicklungen wahrzunehmen. Die Eignung kann auch im Rahmen von Qualifizierungsmaßnahmen oder besonderen Auswahlverfahren nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber sollen sich insbesondere an einer anderen Schule, an anderen Bildungseinrichtungen, in der Verwaltung oder in der Wirtschaft bewährt haben und nicht aus der betreffenden Schule kommen. Ausnahmen können insbesondere zugelassen werden, wenn die fachliche Aufgabenstellung der Schule dies erfordert. Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter kann nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes erfüllt.

§ 61 Öffentliche Ausschreibung und Findungsverfahren. (1) Neu zu besetzende Schulleitungsstellen sind auszuschreiben.

(2) Die Besetzung von Schulleitungsstellen wird durch das Erzbischöfliche Generalvikariat in der Regel durch ein Findungsverfahren vorbereitet.

(3) Die Durchführung des Findungsverfahrens obliegt dem Findungsausschuss. Dieser besteht aus

  1. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Erzbischöflichen Generalvikariates als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter des Erzbischöflichen Generalvikariates aus dem Bereich der Schulaufsicht,
  3. einem Mitglied der Dienstkonferenz der Schulleiterinnen oder Schulleiter,
  4. einem Mitglied des Elternrates,
  5. einem Mitglied der Lehrerkonferenz,
  6. einem Mitglied der Mitarbeitervertretung,
  7. einem Mitglied der Gesamtelternvertretung,
  8. einem Mitglied der Gesamtmitarbeitervertretung.

(4) Benennen die Dienstkonferenz der Schulleitungen, der Elternrat, die Lehrerkonferenz, die Mitarbeitervertretung, die Gesamtelternvertretung oder die Gesamtmitarbeitervertretung nicht innerhalb von zwei Wochen nach entsprechender Aufforderung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ihre Vertreterinnen oder Vertreter oder bleiben diese trotz ordnungsgemäßer Einladung der Sitzung fern, so entscheiden die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder allein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen mit einer Frist von wenigstens einer Woche ein. Sie oder er legt dem Findungsausschuss die Bewerbungsunterlagen und die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber vor.

(6) Der Findungsausschuss schlägt dem Schulträger die Bewerberin oder den Bewerber für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter vor, die oder den er für am besten geeignet hält. In begründeten Ausnahmefällen können zwei Vorschläge erfolgen. Kommt der Findungsausschuss nicht innerhalb von zwei Monaten seit seiner ersten Sitzung zu einem Vorschlag, so entscheidet der Schulträger abschließend.

§ 62 Bestellung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters. (1) Die Lehrerkonferenz, der Elternrat und die mindestens vierzehn Jahre alten Mitglieder des Schülerrates erhalten Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen eine Stellungnahme zum Vorschlag des Findungsausschusses abzugeben; ihnen ist mit angemessener Frist Gelegenheit zu geben, die vorgeschlagene Person anzuhören. Das Erzbischöfliche Generalvikariat entscheidet unter Einbeziehung dieser Stellungnahmen und wählt die am besten geeignete Bewerberin oder den am besten geeigneten Bewerber aus. Sie setzt sie oder ihn für eine Bewährungszeit von 18 Monaten vorläufig als Schulleiterin oder Schulleiter ein; die Bewährungszeit kann auf zwölf Monate verkürzt werden. Soll die Bewährungszeit mehr als 18 Monate betragen, ist dies besonders zu begründen.

(2) Nach Ablauf der Bewährungszeit und nach Anhörung der Lehrerkonferenz und der Schulkonferenz wird die Schulleiterin oder der Schulleiter vom Erzbischöflichen Generalvikariat bestellt, wenn sie oder er sich bewährt hat.

(3) Schlägt der Findungsausschuss eine Bewerberin oder einen Bewerber vor, die oder der sich bereits in entsprechender Stellung im Erzbischöflichen Generalvikariat, in der Lehreraus- und -fortbildung, an einer anderen Schule oder im Auslandsschuldienst bewährt hat, entscheidet der Schulträger abweichend von Absatz 1.

§ 63 Funktionsstellen. (1) Die Bestimmungen der §§ 61 und 62 finden in Verfahren für neu zu besetzende Stellen der stellvertretenden Schulleiterin oder des stellvertretenden Schulleiters sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, für die besoldungsrechtlich besondere Ämter vorgesehen sind, entsprechende Anwendung.

(2) Im Findungsausschuss für die Besetzung von Stellen der stellvertretenden Schulleitung ist die Schulleitung der jeweiligen Schule zusätzliches Mitglied gemäß § 61 Absatz 3 Satz 2. Der Findungsausschuss für die Besetzung der übrigen in Absatz 1 genannten Funktionsstellen besteht aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter der jeweiligen Schule als Vorsitzender oder Vorsitzendem, einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Verwaltungseinheit im Erzbischöflichen Generalvikariats und den Mitgliedern nach § 61 Absatz 3 Satz 2 Nummern 4 bis 6. Hat die Schulleitung im Findungsausschuss gemäß Satz 2 den Vorsitz, kommt der Vorschlag einer Bewerberin oder eines Bewerbers nach § 61 Absatz 5 Satz 1 nur mit ihrer Stimme zustande.

§ 64 Absehen von einem Findungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 61 bis 63 finden keine Anwendung, wenn die Stelle mit einer Lehrkraft besetzt wird, die sich in entsprechender Stellung im Erzbischöflichen Generalvikariat oder in der Lehreraus- und -fortbildung bewährt hat. Den in § 62 Absatz 1 Satz 1 genannten Gremien ist vor der Entscheidung über die Besetzung mit angemessener Frist Gelegenheit zur Anhörung der vorgeschlagenen Person und zur Stellungnahme zu geben.

Sechster Teil. Datenschutz und Evaluation

Erster Abschnitt: Datenschutz

§ 65 Datenschutz. Es gilt das kirchliche Datenschutzrecht.

Zweiter Abschnitt: Evaluation

§ 66 Evaluation. (1) Das Schulprogramm und das Erreichen der pädagogischen Ziele und die Umsetzung der verabredeten Arbeitsschwerpunkte ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen (interne Evaluation). Jede Schule nimmt darüber hinaus an den durch den Schulträger veranlassten Überprüfungen teil (externe Evaluation).

(2) Das Maß und die Art und Weise, in dem die Kurse, Klassen, Stufen und Schulen den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule nach § 2 erfüllt haben, ist nach dem Stand der empirischen Sozialwissenschaften durch Maßnahmen der Evaluation zu ermitteln. Die Ergebnisse der Evaluation einschließlich der Ergebnisse landesweiter Lernstandserhebungen sollen in geeigneter Weise veröffentlicht werden.

(3) Evaluationen können von den Schulen für sich oder einzelne Kurse, Klassen und Stufen, durch den Schulträger auch für eine Mehrzahl von Schulen oder deren Stufen, Klassen und Kurse durchgeführt werden. Bei der Konzeption, Durchführung und Auswertung können sich die Schulen und der Schulträger Dritter bedienen.

(4) An Testverfahren und Unterrichtsbeobachtungen müssen Schülerinnen und Schüler teilnehmen. Die Teilnahme an weiteren Befragungen ist freiwillig.

(5) Vor der Durchführung einer Evaluation muss die durchführende Stelle

  1. den Kreis der einbezogenen Personen,
  2. den Erhebungs- und Berichtszeitraum,
  3. die Art der Testverfahren,
  4. Zweck, Art und Umfang von Befragungen und Beobachtungen,
  5. die einzelnen Erhebungs- und Hilfsmerkmale bei einer Befragung,
  6. die Trennung und Löschung der Daten,
  7. die verantwortliche Leiterin oder den verantwortlichen Leiter der Maßnahme schriftlich festlegen.
Schülerinnen und Schüler, Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte sind rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahme schriftlich über die vorstehenden Festlegungen sowie über ihre Rechte und Pflichten nach Absatz 3 zu unterrichten. Dies gilt auch für weitere Personen, die im Rahmen der Evaluation befragt werden sollen.

(6) Der Schulträger kann die Durchführung und Auswertung der Testverfahren an Dritte vergeben, soweit sichergestellt ist, dass die dabei erlangten Kenntnisse über Betroffene nicht für andere Zwecke verwendet werden und die Pflichten aus §§ 6 und 7 des Hamburgischen Statistikgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung eingehalten werden. Für die Auftragsvergabe gilt § 5 Absatz 2 des Hamburgischen Statistikgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung sinngemäß.

(7) Jede Schule und der Schulträger sind zur kontinuierlichen Entwicklung und Sicherung der Qualität schulischer Arbeit verpflichtet. Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung umfassen die gesamte Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. Schülerinnen und Schüler und Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich entsprechend den Vorgaben des Schulträgers an Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung zu beteiligen.

Siebter Teil. Gemeinsame Bestimmungen

§ 67 Gleichstellung. Bei der Besetzung der schulischen Gremien ist nach Möglichkeit darauf hinzuwirken, dass Personen jeden Geschlechts entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der schulischen Personengruppe, der sie zugehören, angemessen vertreten sind.

§ 68 Protokollierung; wechselseitige Unterrichtung der Gremien. (1) Beschlüsse der Schulkonferenz, der Lehrerkonferenz, der Zeugniskonferenz sowie der Klassenkonferenz sind zu protokollieren.

(2) Die Schulleitung informiert die schulischen Gremien zeitnah und in angemessener Weise über die Arbeit und Beschlüsse der anderen Gremien, sofern die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem nicht entgegensteht. Sitzungen sollen durch die rechtzeitige Übersendung einer Tagesordnung vorbereitet und so terminiert werden, dass auch außerhalb der Schule berufstätige Mitglieder teilnehmen können. Gremien können zur Vorbereitung ihrer Beschlussfassung Arbeitsgruppen einsetzen.

§ 69 Stellung gewählter oder entsandter Mitglieder. (1) Die Mitglieder der in diesem Gesetz genannten Gremien sind im Rahmen ihrer gremialen Tätigkeit an Aufträge und Weisungen nicht gebunden: dienst- und arbeitsrechtliche Bestimmungen bleiben hiervon unberührt. Die Tätigkeit in schulischen Gremien von Personen, die nicht Bedienstete des Erzbistums Hamburg sind, ist ein Ehrenamt, sofern die Tätigkeit nicht aus dienstlichen Gründen erfolgt.

(2) Die gewählten oder entsandten Mitglieder bleiben über die Dauer der Amtsperiode hinaus im Amt, bis die neugewählten oder neu entsandten Mitglieder erstmals zusammengetreten sind. Dies gilt auch für die Vertreterinnen und Vertreter der Elternschaft und der Schülerschaft der Jahrgangsstufen in der nachfolgenden Jahrgangsstufe. Sie können jederzeit zurücktreten.

(3) Ihr Amt kann vorzeitig aus wichtigem Grund, insbesondere bei vorsätzlichen Verstößen gegen schulrechtliche Bestimmungen in Ausübung ihres Mandats oder bei unentschuldigtem Fehlen an mindestens drei aufeinander folgenden Sitzungen, durch Abwahl durch das jeweilige Gremium beendet werden; das Mitglied ist vor seiner Abwahl anzuhören.

(4) Die Mitgliedschaft in der Schulkonferenz endet mit dem Verlust der Mitgliedschaft im entsendenden Gremium.

(5) Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so tritt für die restliche Dauer der Wahlperiode ein Ersatzmitglied ein. Die Ersatzmitglieder sind bei der Wahl der ordentlichen Mitglieder in einem besonderen Wahlgang zu wählen; Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Sie werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen berufen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 70 Verschwiegenheit. (1) Die Mitglieder der in diesem Gesetz genannten Gremien sind zur Verschwiegenheit verpflichtet

  1. in allen persönlichen und Disziplinarangelegenheiten,
  2. in allen weiteren Angelegenheiten, für die das Gremium Vertraulichkeit der Beratung beschließt.
Die Verpflichtung zu dienstlichen Auskünften bleibt unberührt.

(2) Die Mitglieder der in diesem Gesetz genannten Gremien sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit von der Schulleiterin beziehungsweise vom Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person förmlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen. Ein Mitglied, das die Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzt, kann mit den Stimmen von zwei Dritteln der übrigen Mitglieder aus dem Gremium ausgeschlossen werden.

§ 71 Wahlen und Abstimmungen, Sitzungen ohne persönliches Zusammentreffen. (1) Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wahlen und Abstimmungen sind auch in den Fällen, für die das Gesetz es nicht vorschreibt, geheim durchzuführen, wenn mindestens eine stimmberechtigte Person dies beantragt.

(3) Sitzungen der Gremien können in Präsenz oder als Videokonferenz durchgeführt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die oder der jeweilige Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 72 Fristen, Schriftform. (1) Bei der Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen bleiben Ferientage unberücksichtigt. Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann die Fristen bei Vorliegen besonderer Umstände um höchstens vier Wochen verlängern.

(2) Soweit nach diesem Gesetz die Schriftform erforderlich ist, ist die elektronische Form ausgeschlossen.

§ 73 Interessenkollision. Bewerberinnen und Bewerber für Stellen, die nach diesem Gesetz zu besetzen sind, dürfen an Beratungen oder Abstimmungen über die Stelle, um die sie sich beworben haben, nicht teilnehmen. Satz 1 gilt für die schulischen Gremien entsprechend.

Achter Teil. Schlussvorschriften

§ 74 Rechtsgeschäftliche Vertretung. Der Schulträger erlässt gesonderte Bestimmungen zur rechtsgeschäftlichen Vertretung durch die Schulleitung und die Lehrkräfte.

§ 75 Rechtsbehelfe. (1) Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, können die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler schriftlich Widerspruch bei der Schule einlegen. Der Widerspruch soll eine Begründung enthalten. Wenn die Schule dem Widerspruch nicht abhilft, ist er an den Schulträger weiterzuleiten. Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach geltendem Recht.

(2) Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Lehrerinnen und Lehrer können durch Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler form- und fristlos bei der Schulleitung, bei solchen gegen die Schulleitung oder gegen Mitarbeitende des Schulträgers in schulischen Gremien bei diesem erhoben werden.

§ 76 Evaluation dieses Gesetzes. Dieses Gesetz, insbesondere die §§ 28 bis 54, ist im Schuljahr 2029/2030 unter Beteiligung der Mitglieder der jeweiligen schulischen Gremien zu evaluieren. Das Nähere zur Durchführung der Evaluation bestimmt der Schulträger rechtzeitig.

§ 77 Durchführung des Gesetzes. (1) Rechte nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für das Erzbistum Hamburg sind bei der Durchführung dieses Gesetzes zu wahren.

(2) Das Verbot des Verkaufs, des Ausschanks und des Genusses alkoholischer Getränke und sonstiger Rauschmittel sowie des Rauchens nach § 17 Absatz 3 gilt nur vorbehaltlich der Wahrung des geltenden kirchlichen Arbeits- und Dienstrechts.

§ 78 Inkrafttreten, Außerkrafttreten. (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Rahmenschulordnung vom 22. November 2011 außer Kraft.

Hamburg, den 21. Juli 2025

L. S.

Dr. Stefan Heße
Erzbischof von Hamburg

23. Durchführungsordnung für die Aktion Dreikönigssingen

Schlagwörter: Sternsinger, Heilige drei Könige

Inkrafttreten: 01.10.2025

Durchführungsordnung für die Aktion Dreikönigssingen

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 31. Jg., Nr. 8, Art. 61, S. 93 ff., v. 30. September 2025)

- Amtliche Lesefassung -

Präambel

Die Aktion Dreikönigssingen (auch "Sternsingeraktion") lebt vom Engagement der Kinder und Jugendlichen. Begleitet werden sie von den haupt- und ehrenamtlichen Organisatorinnen und Organisatoren in Pfarreien und weiteren Institutionen. Diese übernehmen die Verantwortung für die Durchführung der Aktion vor Ort. Unterstützt werden sie darin von den bundesweiten Trägern der Aktion Dreikönigssingen – dem Kindermissionswerk ‚Die Sternsinger‘ e.V. und dem Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) – und verantwortlichen Stellen in den Bistümern.

Die vorliegende Durchführungsordnung ist das verbindliche Regelwerk für die Aktion Dreikönigssingen. Der Gesamtzusammenhang dieser Aktion ist rechtlich geschützt. Die Deutsche Bischofskonferenz hat diese Durchführungsordnung im Einvernehmen mit den beiden Trägern der Aktion Dreikönigssingen erlassen. Die Durchführungsordnung definiert die Ziele und die organisatorischen Rahmenbedingungen der Aktion, zu der die Segnung der Haustür ebenso gehört wie die Bildungsarbeit und das Sammeln von Spenden. Sie gilt für alle katholischen Pfarreien sowie für alle Institutionen, die die Aktion Dreikönigssingen in Deutschland durchführen.

§ 1 Ursprung der Aktion. In Erinnerung an die Heiligen Drei Könige zogen schon im Mittelalter Gläubige als Könige verkleidet durch Städte und Dörfer. Rund um den Dreikönigstag entwickelte sich in der Folge in vielen Regionen Europas ein reiches Brauchtum, zu dem auch Haussegnungen gehörten. Auf dieser Grundlage wurde die Aktion Dreikönigssingen 1958 vom Päpstlichen Missionswerk der Kinder (heute: Kindermissionswerk ‚Die Sternsinger‘ e.V.) ins Leben gerufen. Damals wurden die katholischen Pfarreien in der Bundesrepublik gebeten, den alten Brauch des Sternsingens zu erneuern und die dabei gesammelten Spenden für Kinder in Asien, Ozeanien, Afrika und Lateinamerika zur Verfügung zu stellen. Im Jahr 1961 trat der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) der Aktion Dreikönigssingen als bundesweiter Träger bei. Seit dem Jahr 1968 empfiehlt die Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz die Aktion Dreikönigssingen für alle Pfarreien. Im Jahr 2015 wurde das Sternsingen von der deutschen UNESCO-Kommission in das Bundesweite Verzeichnis des Immateriellen Kulturerbes aufgenommen.

§ 2 Ziel und Zweck der Aktion. Die Sternsingerinnen und Sternsinger sind Kinder mit einer Mission: Sie verkünden am Beginn des Jahres die Weihnachtsbotschaft und bringen Gottes Segen zu den Menschen. Zugleich setzen sich die Sternsinger und Sternsingerinnen dafür ein, dass benachteiligte Gleichaltrige in der ganzen Welt die Chance auf ein besseres Leben erhalten.

So besteht das Ziel der Aktion Dreikönigssingen darin, in Zusammenarbeit mit den verschiedenen Partnern Projekte zu unterstützen, die Kindern und Jugendlichen und deren Familien in Asien, Ozeanien, Afrika, Lateinamerika und (seit 1989) Osteuropa zugutekommen. Zu den Zielen der Aktion gehört auch der Einsatz für weltweite Entwicklung, Gerechtigkeit und Solidarität. In Deutschland erfolgt dazu die notwendige pastorale und entwicklungspolitische Bildungs- und Bewusstseinsarbeit.

§ 3 Organisatorische Struktur der Aktion. Das Kindermissionswerk und der BDKJ-Bundesverband sind die bundesweiten Träger der Aktion Dreikönigssingen und verantworten gemeinsam die Herausgabe der Bildungsmaterialien zur Aktion. Das Kindermissionswerk ist darüber hinaus für die Verwaltung und Verwendung der Spenden aus der Aktion verantwortlich (siehe unten § 5).

Die Jahreskonferenz der Aktion Dreikönigssingen dient der Planung und Auswertung der Aktion. In ihr haben die für die Aktion Verantwortlichen aus allen deutschen (Erz-) Bistümern und BDKJ-Diözesanverbänden Sitz und Stimme.

Die Verantwortung für die Durchführung der Aktion vor Ort liegt in der Regel bei den katholischen Pfarreien. Sie kann aber auch von Gemeinden anderer Konfessionen und anderen Institutionen wie Schulen, Kindergärten oder Jugendverbandsgruppen übernommen werden, sofern diese die in dieser Durchführungsordnung festgelegten Regeln akzeptieren und anwenden (siehe § 4). Die durchführende Institution ist verantwortlich für die Einhaltung der hier festgelegten Regeln sowie aller jeweils für sie geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen – etwa in Bezug auf den Kinderschutz und den Datenschutz.

§ 4 Sammlung, Erfassung und Weiterleitung der Spenden.

Aktionszeitraum
Der Aktionszeitraum für die Aktion Dreikönigssingen beginnt am 27. Dezember und endet am dritten Freitag im Januar. Spenden für die Aktion Dreikönigssingen, die außerhalb dieses Zeitraums bei den durchführenden Pfarreien bzw. Institutionen eingehen, sind jederzeit der Aktion zuzurechnen. Unabhängig von der Haustürsammlung nimmt das Kindermissionswerk jederzeit Spenden für die Aktion Dreikönigssingen entgegen.

Beispielland und -thema
Im Rahmen der Bildungs- und Bewusstseinsarbeit werden exemplarisch ein Thema und in der Regel ein Land oder eine Region in den Mittelpunkt der Aktion gestellt. Die gesammelten Spenden kommen Projekten zugunsten von Kindern weltweit zugute.

Durchführung der Sammlung
Die Spenden der Aktion Dreikönigssingen werden in erster Linie bei den Besuchen der Sternsinger an den Haustüren gesammelt. Darüber hinaus sind auch andere Formen der Sammlung möglich. Alle Sammlungsformen erfolgen insgesamt und ausschließlich für die Aktion Dreikönigssingen. Es dürfen keine weiteren Zwecke mit der Sammlung verbunden werden – z. B. durch das Mitführen einer zweiten Kasse für die Jugendarbeit oder Ähnliches. Ebenso wenig darf der Sammlung Geld für Kosten entnommen werden, die gegebenenfalls bei der Durchführung der Aktion anfallen. Sowohl bei der Sammlung von Bargeld als auch bei bargeldlosen Sammlungen ist sicherzustellen, dass die Spenden jederzeit vor Entwendungen und unberechtigten Entnahmen geschützt sind. So sind die Sammelgefäße für Bargeldspenden in geeigneter Weise zu sichern (z. B. durch Siegel, Plombe, Schloss) und die bargeldlosen Spendenwege vor Missbrauch zu schützen. Beim Öffnen der Sammelgefäße und beim Zählen und Dokumentieren der Bar- und bargeldlosen Spenden ist das Vier-Augen-Prinzip einzuhalten.

Weiterleitung der Spenden
Die gesammelten Spenden werden durch die Pfarreien und weiteren Institutionen zeitnah und ohne Abzüge weitergeleitet. Die Weiterleitung der gesammelten Spenden erfolgt direkt an das Kindermissionswerk, sofern der Kollektenplan des jeweiligen (Erz)Bistums keine andere Regelung vorsieht. In allen Fällen ist darauf zu achten, dass die Weiterleitung der Spenden aus der Aktion Dreikönigssingen innerhalb von drei Monaten nach Ende des Aktionszeitraums abgeschlossen ist, damit die Spenden zeitnah den Hilfsprojekten zugutekommen können.

§ 5 Verwaltung und Verwendung der Spenden.

Verwaltung der Spenden
Das Kindermissionswerk verwaltet als Hilfswerk die in den Pfarreien und Institutionen gesammelten Spenden der Aktion Dreikönigssingen ordnungsgemäß und transparent. Für die Verteilung der Spenden zur Förderung der Projekte ist die Vergabekommission zuständig. Sie besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des Kindermissionswerks, seiner Mitgliederversammlung, weiterer katholischer Hilfswerke, des BDKJ sowie der Deutschen Bischofskonferenz.

Die Verwaltung und Verwendung der Spenden aus der Aktion sowie die Zusammensetzung der Entscheidungsgremien ist in der Satzung des Kindermissionswerks detailliert geregelt (siehe § 9 und 10 der Satzung des Kindermissionswerks ‚Die Sternsinger‘ e.V.).

Projektförderung
Für die Projektförderung gilt das Antragsprinzip. Die Grundlage für die inhaltliche Beratung und Entscheidung über die Projektanträge in der Vergabekommission bilden die „Grundsätze für die Mittelvergabe und die Projektarbeit bei der Aktion Dreikönigssingen“. Die Projektpartner sind in der Regel katholische Partnerorganisationen. Gefördert werden Hilfsprojekte zugunsten von Kindern und Jugendlichen, unabhängig ihrer ethnischen, sozialen oder nationalen Herkunft, ihres Geschlechts und ihrer Religion.

Pfarreien und Institutionen, die die Sternsingeraktion durchführen, können den Wunsch äußern, dass mit den Spenden aus ihrer örtlichen Aktion ein konkretes Projekt gefördert wird. Entsprechende Projektvorschläge können beim Kindermissionswerk angefragt oder seitens der Pfarreien und Institutionen vorgeschlagen werden. Eine entsprechende Anfrage muss jährlich neu an das Kindermissionswerk gerichtet werden. Sofern das Projekt nicht bereits durch die Aktion Dreikönigssingen gefördert wird, muss der vorgeschlagene Projektpartner einen Antrag stellen, der den Kriterien der Mittelvergabe des Kindermissionswerks entspricht und der Vergabekommission vorgelegt wird. Falls dem Projektwunsch nicht entsprochen werden kann, schlägt das Kindermissionswerk alternative Projekte vor.

Rechenschaft
Der Jahresabschluss des Kindermissionswerks ,Die Sternsinger‘ e.V. wird von einem externen unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft. Auf dieser Grundlage veröffentlicht das Kindermissionswerk jährlich einen Jahresbericht gemäß den Vorgaben des Deutschen Zentralinstituts für soziale Fragen DZI. Zusätzlich legt der Vorstand des Kindermissionswerks der Deutschen Bischofskonferenz jährlich einen Rechenschaftsbericht zur Verwendung der Mittel aus der Aktion Dreikönigssingen vor.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten. Diese Durchführungsordnung wurde vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz in der Sitzung vom 25. /26. November 2024 beschlossen. Sie wird hiermit für das Erzbistum Hamburg mit Wirkung vom 1. Oktober 2025 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig tritt die „Ordnung der Deutschen Bischofskonferenz für die Aktion Dreikönigssingen in der Fassung vom 1. Oktober 2014“ (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 20. Jg., Nr. 9, Art. 116, S. 134 f., v. 16. Oktober 2014 außer Kraft.

Hamburg, den 29. September 2025

L. S.

Dr. Stefan Heße
- Erzbischof von Hamburg -

24. Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO)

Schlagwörter: Datenschutz, KDG

Inkrafttreten: 01.03.2019

Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO)

Vom 10. Januar 2019

(Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 25. Jg. Nr. 1, Art. 5, S. 7 ff., v. 22. Januar 2019), geändert

  • am 20. Januar 2026 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 32. Jg. Nr. 1, Art. 5, S. 24 ff., v. 30. Januar 2026)

- Amtliche Lesefassung -

Aufgrund des § 56 des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) vom 22. Dezember 2017 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 24. Jg., Nr. 1, Art. 3, S. 2 ff., v. 23. Januar 2018), wird hiermit die folgende Durchführungsverordnung zum KDG (KDG-DVO) erlassen:

Inhaltsübersicht

Kapitel 1
Verarbeitungstätigkeiten

§ 1 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Kapitel 2
Datengeheimnis

§ 2 Belehrung und Verpflichtung auf das Datengeheimnis, Schulung
§ 3 Inhalt der Verpflichtungserklärung

Kapitel 3
Technische und organisatorische Maßnahmen

Abschnitt 1
Grundsätze und Maßnahmen

§ 4 Begriffsbestimmungen (IT-Systeme, Lesbarkeit)
§ 5 Grundsätze der Verarbeitung
§ 6 Technische und organisatorische Maßnahmen
§ 7 Überprüfung
§ 8 Verarbeitung von Meldedaten in kirchlichen Rechenzentren

Abschnitt 2
Schutzbedarf und Risikoanalyse

§ 9 Einordnung in Datenschutzklassen und Datenschutzniveau
§ 10 Risikoanalyse
§ 11 Datenschutzklasse I und Schutzniveau I
§ 12 Datenschutzklasse II und Schutzniveau II
§ 13 Datenschutzklasse III und Schutzniveau III
§ 14 Umgang mit personenbezogenen Daten, die dem Beichtgeheimnis oder dem Seelsorgegeheimnis unterliegen

Kapitel 4
Maßnahmen des Verantwortlichen und des oder der Mitarbeitenden

§ 15 Maßnahmen des Verantwortlichen
§ 16 Maßnahmen des Verantwortlichen zur Datensicherung
§ 17 Maßnahmen des oder der Mitarbeitenden

Kapitel 5
Besondere Gefahrenlagen

§ 18 Nutzung von Cloud-Diensten
§ 19 Autorisierte Programme
§ 20 Nutzung dienstlicher IT-Systeme zu auch privaten Zwecken
§ 21 Nutzung privater IT-Systeme zu dienstlichen Zwecken
§ 22 Externe Zugriffe, Auftragsverarbeitung
§ 23 Verschrottung und Vernichtung von IT-Systemen, Abgabe von IT-Systemen zur weiteren Nutzung
§ 24 Passwortlisten der Systemverwaltung
§ 25 Übermittlung personenbezogener Daten per Fax
§ 26 Sonstige Formen der Übermittlung personenbezogener Daten
§ 27 Kopier-/Scangeräte

Kapitel 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 28 Inkrafttreten

Kapitel 1
Verarbeitungstätigkeiten

§ 1 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

(1) Das vom Verantwortlichen gemäß § 31 Absatz 1 bis Absatz 3 KDG zu führende Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten ist dem oder der betrieblichen Datenschutzbeauftragten, sofern ein solcher oder eine solche benannt wurde, vor Beginn der Verarbeitung von personenbezogenen Daten und auf entsprechende Anfrage der Datenschutzaufsicht auch dieser unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(2) Sofern die zuständige Datenschutzaufsicht ein Muster für ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß § 31 KDG zur Verfügung stellt, bildet dieses den Mindeststandard.

(3) Das Verzeichnis ist bei jeder Veränderung eines Verfahrens zu aktualisieren. Im Übrigen ist es in regelmäßigen Abständen von höchstens zwei Jahren einer Überprüfung durch den Verantwortlichen zu unterziehen und bei Bedarf zu aktualisieren. Die Überprüfung sowie die Aktualisierung sind in geeigneter Weise zu dokumentieren.

Kapitel 2
Datengeheimnis

§ 2 Belehrung und Verpflichtung auf das Datengeheimnis, Schulung

(1) Zu den bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen im Sinne des § 5 KDG gehören die in den Stellen gemäß § 3 Absatz 1 KDG Beschäftigten im Sinne des § 4 Ziffer 24 KDG sowie die dort ehrenamtlich tätigen Personen (Mitarbeitende im Sinne dieser Durchführungsverordnung, im Folgenden: Mitarbeitende).

(2) Durch geeignete Maßnahmen sind die Mitarbeitenden mit den Vorschriften des KDG sowie den anderen für ihre Tätigkeit geltenden Datenschutzvorschriften vertraut zu machen. Dies geschieht im Wesentlichen durch Hinweis auf die für den Aufgabenbereich der Person wesentlichen Grundsätze und Erfordernisse und im Übrigen durch Bekanntgabe der entsprechenden Regelungstexte in der jeweils gültigen Fassung. Das KDG und diese Durchführungsverordnung sowie die sonstigen Datenschutzvorschriften werden zur Einsichtnahme und etwaigen Ausleihe bereitgehalten oder elektronisch zur Verfügung gestellt; dies ist den Mitarbeitenden in geeigneter Weise mitzuteilen.

(3) Ferner sind die Mitarbeitenden zu belehren über

  1. die Verpflichtung zur Beachtung der in Absatz 2 genannten Vorschriften bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
  2. mögliche rechtliche Folgen eines Verstoßes gegen das KDG und andere für ihre Tätigkeit geltende Datenschutzvorschriften,
  3. das Fortbestehen des Datengeheimnisses nach Beendigung der Tätigkeit bei der Datenverarbeitung.

(4) Bei einer wesentlichen Änderung des KDG oder anderer für die Tätigkeit der Mitarbeitenden geltender Datenschutzvorschriften sowie bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit durch den Mitarbeitenden oder die Mitarbeitende hat insoweit eine erneute Belehrung zu erfolgen.

(5) Die Mitarbeitenden haben in nachweisbar dokumentierter Form eine Verpflichtungserklärung gemäß § 3 abzugeben. Diese Verpflichtungserklärung wird zu der Personalakte oder den Unterlagen des oder der jeweiligen Mitarbeitenden genommen. Dieser oder diese erhält eine Ausfertigung der Erklärung.

(6) Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis gemäß § 5 KDG erfolgt durch den Verantwortlichen oder einen von ihm Beauftragten.

(7) Die Mitarbeitenden sind regelmäßig zu schulen.

§ 3 Inhalt der Verpflichtungserklärung

(1) Die gemäß § 2 Absatz 5 nachweisbar zu dokumentierende Verpflichtungserklärung des oder der Mitarbeitenden gemäß § 5 Satz 2 KDG hat zum Inhalt

  1. Angaben zur Identifizierung des oder der Mitarbeitenden (Vorname, Zuname, Beschäftigungsdienststelle, Personalnummer sowie, sofern Personalnummer nicht vorhanden, Geburtsdatum und Anschrift),
  2. die Bestätigung, dass der oder die Mitarbeitende auf die für die Ausübung seiner oder ihrer Tätigkeit spezifisch geltenden Bestimmungen und im Übrigen auf die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen in den jeweils geltenden Fassungen sowie auf die Möglichkeit der Einsichtnahme und Ausleihe dieser Texte hingewiesen wurde,
  3. die Verpflichtung des oder der Mitarbeitenden, das KDG und andere für seine Tätigkeit geltende Datenschutzvorschriften in den jeweils geltenden Fassungen sorgfältig einzuhalten,
  4. die Bestätigung, dass der oder die Mitarbeitende über rechtliche Folgen eines Verstoßes gegen das KDG sowie gegen sonstige für die Ausübung seiner oder ihrer Tätigkeit spezifisch geltende Bestimmungen belehrt wurde.

(2) Die Verpflichtungserklärung ist von dem oder der Mitarbeitenden unter Angabe des Ortes und des Datums der Unterschriftsleistung zu unterzeichnen oder auf eine andere dem Verfahren angemessene Weise zu signieren.

(3) Sofern die zuständige Datenschutzaufsicht ein Muster einer Verpflichtungserklärung zur Verfügung stellt, bildet dieses den Mindeststandard.

Kapitel 3
Technische und organisatorische Maßnahmen

Abschnitt 1
Grundsätze und Maßnahmen

§ 4 Begriffsbestimmungen (IT-Systeme, Lesbarkeit)

(1) IT-Systeme im Sinne dieser Durchführungsverordnung sind sämtliche technischen Einrichtungen, mittels derer personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden.

(2) IT-Systeme sind insbesondere

  1. hardwarebasierte IT-Komponenten (elektronische Geräte wie Server, Arbeitsplatzrechner, mobile Endgeräte, eingebettete Systeme (z.B. IoT) oder vergleichbare technische Komponenten, die einzeln oder im Verbund betrieben werden können),
  2. Softwarelösungen (lokal installierte oder netzwerkgestützte Programme und Anwendungen einschließlich betriebssystemnaher Software und Anwendungssoftware, die unmittelbar oder mittelbar an der Verarbeitung personenbezogener Daten beteiligt sind),
  3. cloudbasierte Systeme und Dienste (Bereitstellungsformen wie Software as a Service (SaaS), Platform as a Service (PaaS) oder Infrastructure as a Service (IaaS), die über netzwerkbasierte Umgebungen (insbesondere Internet oder Intranet) zugänglich sind und zur Datenverarbeitung eingesetzt werden).

(3) Unter Lesbarkeit im Sinne dieser Durchführungsverordnung ist die Möglichkeit zur vollständigen oder teilweisen Wiedergabe des Informationsgehalts von personenbezogenen Daten zu verstehen.

§ 5 Grundsätze der Verarbeitung

(1) Der Verantwortliche hat sicher zu stellen, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch innerbetriebliche Organisation und mittels technischer und organisatorischer Maßnahmen die Einhaltung des Datenschutzes gewährleistet wird.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf IT-Systemen darf erst erfolgen, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die nach dem KDG und dieser Durchführungsverordnung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz dieser Daten getroffen haben.

§ 6 Technische und organisatorische Maßnahmen

(1) Je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten sind unter Berücksichtigung von §§ 26 und 27 KDG angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind,

  1. zu verhindern, dass unberechtigt Rückschlüsse auf eine bestimmte Person gezogen werden können (z. B. durch Pseudonymisierung oder Anonymisierung personenbezogener Daten),
  2. einen wirksamen Schutz gegen eine unberechtigte Verarbeitung personenbezogener Daten insbesondere während ihres Übertragungsvorgangs herzustellen (z. B. durch Verschlüsselung mit geeigneten Verschlüsselungsverfahren; das Verschlüsselungsverfahren ist dem aktuellen Stand der Technik und dem jeweiligen Sicherheitsbedarf entsprechend angemessen auszuwählen),
  3. die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste zum Schutz vor unberechtigter Verarbeitung auf Dauer zu gewährleisten und dadurch Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten in angemessenem Umfang vorzubeugen,
  4. im Fall eines physischen oder technischen Zwischenfalls die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen zügig wiederherzustellen (Wiederherstellung).

(2) Im Einzelnen sind für die Verarbeitung personenbezogener Daten in elektronischer Form unabhängig vom Ort der Verarbeitungstätigkeit insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen:

  1. Unbefugten ist der Zutritt zu IT-Systemen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nr. 1, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle).
  2. Es ist zu verhindern, dass IT-Systeme und Benutzerzugänge von Unbefugten genutzt werden können (Zugangskontrolle). Zum Schutz personenbezogener Daten und zur Vermeidung von Identitätsdiebstahl sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu ergreifen. Dies gilt insbesondere für Datenverarbeitungen außerhalb eines geschlossenen und gesicherten Netzwerks.
  3. Die zur Benutzung eines IT-Systems Berechtigten dürfen ausschließlich auf die ihrer Zuständigkeit unterliegenden personenbezogenen Daten zugreifen können; personenbezogene Daten dürfen nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden (Zugriffskontrolle).
  4. Personenbezogene Daten sind auch während ihrer elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträgern gegen unbefugtes Auslesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen durch geeignete Maßnahmen zu schützen.
  5. Es muss überprüft und festgestellt werden können, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung erfolgt (Weitergabekontrolle). Werden personenbezogene Daten außerhalb der vorgesehenen Datenübertragung weitergegeben, ist dies zu protokollieren.
  6. Es ist sicher zu stellen, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in IT-Systemen verarbeitet worden sind (Eingabekontrolle). Die Eingabekontrolle umfasst unbeschadet der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mindestens einen Zeitraum von sechs Monaten.
  7. Personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, dürfen nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden (Auftragskontrolle).
  8. Es ist zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle).
  9. Es ist zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene personenbezogene Daten getrennt verarbeitet werden (Trennungsgebot).
  10. Im Netzwerk- und im Einzelplatzbetrieb ist eine abgestufte Rechteverwaltung erforderlich. Anwender- und Administrationsrechte sind zu trennen.
  11. Bei der Auswahl von IT-Systemen, insbesondere von Softwarelösungen, ist dem Grundsatz der Datenminimierung angemessen Rechnung zu tragen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten in nicht automatisierter Form.

§ 7 Überprüfung

(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung sind die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen durch den Verantwortlichen regelmäßig, mindestens jedoch im Abstand von jeweils zwei Jahren, auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist ein für die jeweilige kirchliche Stelle geeignetes und angemessenes Verfahren zu entwickeln, welches eine verlässliche Bewertung des Ist-Zustandes und eine zweckmäßige Anpassung an den aktuellen Stand der Technik erlaubt.

(2) Insbesondere die Vorlage eines anerkannten Zertifikats gemäß § 26 Absatz 4 KDG durch den Verantwortlichen, welches sich an Veröffentlichungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) orientiert, ist als Nachweis zulässig. Abweichend von Satz 1 kann auch eine Orientierung an anderen Regelungen erfolgen, die einen vergleichbaren Schutzstandard gewährleisten (insbesondere ISO/IEC 27001).

(3) Die Überprüfung nach Absatz 1 ist zu dokumentieren.

(4) Für den Fall der Auftragsverarbeitung gilt § 15 Absatz 5.

§ 8 Verarbeitung von Meldedaten in kirchlichen Rechenzentren

(1) Werden personenbezogene Daten aus den Melderegistern der kommunalen Meldebehörden in kirchlichen Rechenzentren verarbeitet, so orientieren sich die von diesen zu treffenden Schutzmaßnahmen an den jeweils geltenden BSI-IT-Grundschutzkatalogen oder vergleichbaren Veröffentlichungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Abweichend von Satz 1 kann auch eine Orientierung an anderen Regelungen erfolgen, die einen vergleichbaren Schutzstandard gewährleisten (insbesondere ISO 27001 auf Basis IT-Grundschutz).

(2) Rechenzentren im Sinne dieser Durchfhrungsverordnung sind die für den Betrieb von größeren, zentral in mehreren Dienststellen eingesetzten Informations- und Kommunikationssystemen erforderlichen Einrichtungen.

Abschnitt 2
Schutzbedarf und Risikoanalyse

§ 9 Einordnung in Datenschutzklassen und Datenschutzniveau

(1) Unter Berücksichtigung der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten und des Ausmaßes der möglichen Gefährdung personenbezogener Daten hat eine Einordnung in eine der in §§ 11 bis 13 genannten drei Datenschutzklassen zu erfolgen.

(2) Bei der Einordnung personenbezogener Daten in eine Datenschutzklasse sind auch der Zusammenhang mit anderen gespeicherten Daten, der Zweck ihrer Verarbeitung und das anzunehmende Interesse an einer missbräuchlichen Verwendung der Daten zu berücksichtigen.

(3) Die Einordnung erfolgt durch den Verantwortlichen; sie soll in der Regel bei Erstellung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten vorgenommen werden. Der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte soll angehört werden.

(4) In begründeten Einzelfällen kann der Verantwortliche eine abweichende Einordnung vornehmen. Die Gründe sind zu dokumentieren. Erfolgt eine Einordnung in eine niedrigere Datenschutzklasse, ist zuvor der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte anzuhören.

(5) Erfolgt keine Einordnung, gilt automatisch die Datenschutzklasse III, sofern nicht die Voraussetzungen des § 14 vorliegen.

(6) Die Einordnung in eine der nachfolgend genannten Datenschutzklassen erfordert die Einhaltung des dieser Datenschutzklasse entsprechenden Schutzniveaus und die Einhaltung der dort beschriebenen Mindestmaßnahmen.

(7) Erfolgt die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter, ist der Verantwortliche verpflichtet, sich in geeigneter Weise, insbesondere durch persönliche Überprüfung oder Vorlage von Nachweisen, von dem Bestehen des der jeweiligen Datenschutzklasse entsprechenden Schutzniveaus zu überzeugen.

§ 10 Risikoanalyse

(1) Die den individuellen Gegebenheiten entspringenden Risiken sind vom Verantwortlichen anhand einer Risikoanalyse festzustellen.

(2) Für eine Analyse der möglichen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sind, sind objektive Kriterien zu entwickeln und anzuwenden. Hierzu zählen insbesondere die Eintrittswahrscheinlichkeit und die Schwere eines Schadens für die betroffene Person. Zu berücksichtigen sind auch Risiken, die durch – auch unbeabsichtigte oder unrechtmäßige – Vernichtung, durch Verlust, Veränderung, unbefugte Offenlegung von oder unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten entstehen.

(3) Die identifizierten Risiken sind durch entsprechende Maßnahmen im Einklang mit § 6 zu behandeln.

§ 11 Datenschutzklasse I und Schutzniveau I

(1) Der Datenschutzklasse I unterfallen personenbezogene Daten, deren missbräuchliche Verarbeitung keine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung des Betroffenen erwarten lässt. Hierzu gehören insbesondere Namens- und Adressangaben ohne Sperrvermerke sowie Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnungen.

(2) Zum Schutz der in die Datenschutzklasse I einzuordnenden Daten ist ein Schutzniveau I zu definieren. Dieses setzt voraus, dass mindestens folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Das IT-System, auf dem die schützenswerten personenbezogenen Daten abgelegt sind, ist nicht frei zugänglich; es befindet sich z.B. in einem abschließbaren Gebäude oder unter ständiger Aufsicht.
  2. Die Anmeldung am IT-System ist nur nach Eingabe eines geeigneten benutzerdefinierten Passwortes oder unter Verwendung eines anderen, dem aktuellen Stand der Technik und dem jeweiligen Sicherheitsbedarf entsprechenden Authentifizierungsverfahrens zulässig. In sicherheitskritischen Bereichen oder bei Zugriffen außerhalb gesicherter Netze ist insbesondere der Einsatz von Mehr-Faktor-Authentifizierungsverfahren (z. B. Kombination aus Passwort und Einmalcode, Hardware-Token oder biometrischen Verfahren) vorzusehen.
  3. Sicherungskopien von Daten sind nach aktuellem Stand der Technik mit geeigneten Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
  4. Vor der Weitergabe eines IT-Systems, insbesondere eines Datenträgers für einen anderen Einsatzzweck sind die auf ihm befindlichen Daten so zu löschen, dass ihre Lesbarkeit und ihre Wiederherstellung ausgeschlossen sind.
  5. Nicht öffentlich verfügbare Daten werden nur dann weitergegeben, wenn sie durch geeignete Schutzmaßnahmen geschützt sind. Die Art und Weise des Schutzes ist vor Ort zu definieren.

§ 12 Datenschutzklasse II und Schutzniveau II

(1) Der Datenschutzklasse II unterfallen personenbezogene Daten, deren missbräuchliche Verarbeitung den Betroffenen in seiner gesellschaftlichen Stellung oder in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen beeinträchtigen kann. Hierzu gehören z. B. Daten über Mietverhältnisse, Geschäftsbeziehungen sowie Geburts- und Jubiläumsdaten.

(2) Zum Schutz der in die Datenschutzklasse II einzuordnenden Daten ist ein Schutzniveau II zu definieren. Dieses setzt voraus, dass neben dem Schutzniveau I mindestens folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Die Anmeldung am IT-System ist nur nach Eingabe eines geeigneten benutzerdefinierten Passwortes zulässig, das ausreichend komplex gewählt werden muss und dessen Erneuerung nach dem jeweiligen Sicherheitsbedarf erfolgt. Alternativ ist die Verwendung eines anderen, dem aktuellen Stand der Technik und dem jeweiligen Sicherheitsbedarf entsprechenden Authentifizierungsverfahrens zulässig.
  2. Das Starten des IT-Systems darf nur mit dem dafür bereit gestellten Betriebssystem erfolgen. Zu diesem Zweck sind geeignete technische Maßnahmen wie beispielsweise ein Boot-Schutz umzusetzen.
  3. Sicherungskopien und Ausdrucke der Datenbestände sind vor Fremdzugriff und vor der gleichzeitigen Vernichtung mit den Originaldaten zu schützen.
  4. Die Daten der Schutzklasse II sind auf zentralen Systemen in besonders gegen unbefugten Zutritt gesicherten Räumen zu speichern, sofern keine begründeten Ausnahmefälle gegeben sind. Diese sind schriftlich dem oder der betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu melden. Die jeweils beteiligten IT-Systeme sind dem aktuellen Stand der Technik und dem jeweiligen Sicherheitsbedarf entsprechend angemessen zu schützen. Eine Speicherung auf anderen IT-Systemen darf nur erfolgen, wenn diese mit einem geeigneten Zugriffsschutz ausgestattet sind.
  5. Die Übermittlung personenbezogener Daten außerhalb eines geschlossenen und gesicherten Netzwerks (auch über automatisierte Schnittstellen) hat verschlüsselt zu erfolgen. Das Verschlüsselungsverfahren ist dem aktuellen Stand der Technik und dem jeweiligen Sicherheitsbedarf entsprechend angemessen auszuwählen.

§ 13 Datenschutzklasse III und Schutzniveau III

(1) Der Datenschutzklasse III unterfallen personenbezogene Daten, deren missbräuchliche Verarbeitung die gesellschaftliche Stellung oder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen erheblich beeinträchtigen kann. Hierzu gehören insbesondere die besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 4 Ziffer 2 KDG sowie Daten über strafbare Handlungen, arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse, Disziplinarentscheidungen und Namensund Adressangaben mit Sperrvermerken. (2) Zum Schutz der in die Datenschutzklasse III einzuordnenden Daten ist ein Schutzniveau III zu definieren. Dieses setzt voraus, dass neben dem Schutzniveau II mindestens folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Ist es aus dienstlichen Gründen zwingend erforderlich, dass Daten der Datenschutzklasse III auf mobilen Geräten im Sinne des § 4 Absatz 2 oder Datenträgern gespeichert werden, sind diese Daten nur verschlüsselt abzuspeichern. Das Verschlüsselungsverfahren ist dem aktuellen Stand der Technik und dem jeweiligen Sicherheitsbedarf entsprechend angemessen auszuwählen.
  2. Eine langfristige Lesbarkeit der zu speichernden Daten ist sicher zu stellen. So müssen z.B. bei verschlüsselten Daten die Sicherheit des Schlüssels und die erforderliche Entschlüsselung auch in dem nach § 16 Absatz 1 zu erstellenden Datensicherungskonzept berücksichtigt werden.

§ 14 Umgang mit personenbezogenen Daten, die dem Beichtgeheimnis oder dem Seelsorgegeheimnis unterliegen

(1) Personenbezogene Daten, die dem Beichtgeheimnis oder dem Seelsorgegeheimnis unterliegen, sind in besonders hohem Maße schutzbedürftig. Ihre Ausspähung oder Verlautbarung würde dem Vertrauen in die Verschwiegenheit katholischer Dienststellen und Einrichtungen schweren Schaden zufügen.

(2) Das Beichtgeheimnis nach cc. 983 ff. CIC ist zu wahren; personenbezogene Daten, die dem Beichtgeheimnis unterliegen, dürfen nicht verarbeitet werden.

(3) Personenbezogene Daten, die, ohne Gegenstand eines Beichtgeheimnisses nach cc. 983 ff. CIC zu sein, dem Seelsorgegeheimnis unterliegen, dürfen nur verarbeitet werden, wenn dem besonderen Schutzniveau angepasste, erforderlichenfalls über das Schutzniveau der Datenschutzklasse III hinausgehende technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden.

(4) Eine Maßnahme im Sinne des Absatzes 3 kann, wenn die Verarbeitung auf IT-Systemen erfolgt, insbesondere die Unterhaltung eines eigenen Servers oder einer eigenen Datenablage in einem Netzwerk ohne externe Datenverbindung sein. Auch die verschlüsselte Abspeicherung der personenbezogenen Daten auf einem externen Datenträger, der außerhalb der Dienstzeiten in einem abgeschlossenen Tresor gelagert wird, kann eine geeignete technische und organisatorische Maßnahme darstellen.

(5) Erfolgt die Seelsorge außerhalb eines geschlossenen Netzwerkes, sind geeignete, erforderlichenfalls über das Schutzniveau der Datenschutzklasse III hinausgehende, technische und organisatorische Maßnahmen nach dem aktuellen Stand der Technik zu treffen.

(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten auch für personenbezogene Daten, die in vergleichbarer Weise schutzbedürftig sind.

Kapitel 4
Maßnahmen des Verantwortlichen und des oder der Mitarbeitenden

§ 15 Maßnahmen des Verantwortlichen

(1) Verantwortlicher ist gemäß § 4 Nr. 9 KDG die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

(2) Ihm obliegt die Risikoanalyse zur Feststellung des Schutzbedarfs (§ 9 Absatz 1) sowie die zutreffende Einordnung der jeweiligen Daten in die Datenschutzklassen (§ 9 Absatz 6).

(3) Der Verantwortliche klärt die Mitarbeitenden über Gefahren und Risiken auf, die insbesondere aus der Nutzung eines IT-Systems erwachsen können.

(4) Der Verantwortliche stellt sicher, dass ein Konzept zur datenschutzrechtlichen Ausgestaltung der IT-Systeme erstellt und umgesetzt wird.

(5) Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen Auftragsverarbeiter, so ist der Verantwortliche verpflichtet, die technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragsverarbeiters regelmäßig, mindestens jedoch im Abstand von jeweils zwei Jahren auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und dies zu dokumentieren. Bei Vorlage eines anerkannten Zertifikats durch den Auftragsverarbeiter gemäß § 29 Absatz 6 KDG kann auf eine Prüfung verzichtet werden.

(6) Der Verantwortliche kann, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit, seine Aufgaben und Befugnisse nach dieser Durchführungsverordnung durch schriftliche Anordnung auf geeignete Mitarbeitende übertragen. Eine Übertragung auf den betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte ist ausgeschlossen.

§ 16 Maßnahmen des Verantwortlichen zur Datensicherung

(1) Der Verantwortliche hat ein Datensicherungskonzept zu erstellen und entsprechend umzusetzen. Dabei ist die langfristige Lesbarkeit der zu speichernden Daten in der Datensicherung anzustreben.

(2) Zum Schutz personenbezogener Daten vor Verlust sind regelmäßige Datensicherungen erforderlich. Dabei sind insbesondere folgende Aspekte mit zu berücksichtigen:

  1. Soweit eine dauerhafte Lesbarkeit der Daten im Sinne des § 4 Absatz 3 nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, sind Sicherungskopien der verwendeten Programme in allen verwendeten Versionen anzulegen und von den Originaldatenträgern der Programme und den übrigen Datenträgern getrennt aufzubewahren.
  2. Die Datensicherung soll in Umfang und Zeitabstand anhand der entstehenden Auswirkungen eines Verlustes der Daten festgelegt werden.

(3) Unabhängig von der Einteilung in Datenschutzklassen sind geeignete technische Abwehrmaßnahmen gegen Angriffe und den Befall von Schadsoftware z.B. durch den Einsatz aktueller Sicherheitstechnik wie Virenscanner, Firewall-Technologien und eines regelmäßigen Patch-Managements (geplante Systemaktualisierungen) vorzunehmen.

§ 17 Maßnahmen des oder der Mitarbeitenden

Unbeschadet der Aufgaben des Verantwortlichen im Sinne des § 4 Ziffer 9 KDG trägt jeder und jede Mitarbeitende die Verantwortung für die datenschutzkonforme Ausübung seiner Tätigkeit. Es ist ihm oder ihr untersagt, personenbezogene Daten zu einem anderen als dem in der jeweils rechtmäßigen Aufgabenerfüllung liegenden Zweck zu verarbeiten.

Kapitel 5
Besondere Gefahrenlagen

§ 18 Nutzung von Cloud-Diensten

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten mit einem Cloud-Dienst gilt ergänzend zu den Vorschriften der §§ 5 ff.:

(1) Es sind primär bereits geprüfte und freigegebene Cloud-Dienste zu nutzen.

(2) Vor der Nutzung anderer Cloud-Dienste ist anhand nachfolgender Aspekte zu prüfen, ob die erforderlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt werden. Folgende Aspekte können ein erhöhtes Risiko darstellen:

  1. ungeplante vorzeitige Vertragsbeendigung durch den Diensteanbieter,
  2. unzureichend gesicherte administrative Zugänge,
  3. mangelnde Portabilität von personenbezogenen Daten und IT-Systemen,
  4. generelle Abhängigkeit vom Cloud-Diensteanbieter mangels Wechselmöglichkeit,
  5. Gefährdung der Integrität von Informationen aufgrund herstellerspezifischer Datenformate,
  6. gemeinsame Nutzung der Cloud-Infrastruktur durch mehrere Kunden,
  7. Unkenntnis über den Speicherort der Informationen,
  8. hohe Mobilität der Informationen sowie
  9. unbefugter Zugriff auf Informationen beispielsweise durch Administrationspersonal des Cloud-Diensteanbieters oder Dritte.

(3) Vor der Nutzung des Cloud-Dienstes ist in Abhängigkeit von der Risikoanalyse eine Exit-Strategie zu definieren (z. B. Datenlöschung, Datenübertragung).

§ 19 Autorisierte Programme

Auf dienstlichen IT-Systemen dürfen ausschließlich vom Verantwortlichen autorisierte Programme und Kommunikationstechnologien verwendet werden.

§ 20 Nutzung dienstlicher IT-Systeme zu auch privaten Zwecken

Die Nutzung dienstlicher IT-Systeme zu auch privaten Zwecken ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen regelt der Verantwortliche unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen.

§ 21 Nutzung privater IT-Systeme zu dienstlichen Zwecken

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf privaten IT-Systemen zu dienstlichen Zwecken ist grundsätzlich unzulässig. Sie kann als Ausnahme von dem Verantwortlichen unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen zugelassen werden.

(2) Die Zulassung erfolgt schriftlich und beinhaltet mindestens

  1. die Angabe der Gründe, aus denen die Nutzung des privaten IT-Systems erforderlich ist,
  2. eine Regelung über den Einsatz einer zentralisierten Verwaltung von Mobilgeräten (z.B. Mobile Device Management) auf dem privaten IT-System des oder der Mitarbeitenden,
  3. das Recht des Verantwortlichen zur Löschung durch Fernzugriff aus wichtigem und unabweisbarem Grund; ein wichtiger und unabweisbarer Grund liegt insbesondere vor, wenn der Schutz personenbezogener Daten Dritter nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
  4. eine jederzeitige Überprüfungsmöglichkeit des Verantwortlichen,
  5. die Dauer der Nutzung des privaten IT-Systems für dienstliche Zwecke,
  6. das Recht des Verantwortlichen festzulegen, welche Programme verwendet oder nicht verwendet werden dürfen sowie
  7. die Verpflichtung zum Nachweis einer Löschung der zu dienstlichen Zwecken verarbeiteten personenbezogenen Daten, wenn die Freigabe der Nutzung des privaten IT-Systems endet, das IT-System weitergegeben oder verschrottet wird. Ergänzend ist dem oder der betreffenden Mitarbeitenden eine spezifische Handlungsanweisung auszuhändigen, die Regelungen zur Nutzung des privaten IT-Systems enthält.

(3) Der Zugang von privaten IT-Systemen über sogenannte webbasierte Lösungen kann mit den Mitarbeitenden vereinbart werden, soweit alle datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für eine sichere Nutzung gegeben sind.

(4) Die Weiterleitung dienstlicher personenbezogener Daten auf private E-Mail-Konten ist unzulässig. Dies gilt auch für personalisierte E-Mail-Adressen. Ausnahmeregelungen können von dem Verantwortlichen getroffen werden, soweit das datenschutzrechtliche Schutzniveau, insbesondere nach dem KDG oder dieser Durchführungsverordnung, nicht unterschritten wird.

(5) Der oder die Mitarbeitende hat sicherzustellen, dass unberechtigte Dritte, insbesondere Familienmitglieder, keinen Zugriff auf dienstliche personenbezogene Daten haben.

§ 22 Externe Zugriffe, Auftragsverarbeitung

(1) Der Zugriff aus und von anderen IT-Systemen durch Externe (z. B. externe Dienstleister, externe Dienststellen) schafft besondere Gefahren hinsichtlich der Ausspähung von Daten. Derartige Zugriffe dürfen nur aufgrund vertraglicher Vereinbarung erfolgen. Insbesondere mit Auftragsverarbeitern, die nicht den Regelungen des KDG unterfallen, ist neben der Anwendung der EU-Datenschutzgrundverordnung die Anwendung des KDG zu vereinbaren.

(2) Bei Zugriffen durch Externe ist mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten und nicht nur vertraglich, sondern nach Möglichkeit auch technisch sicherzustellen, dass keine Kopien der personenbezogenen Datenbestände gefertigt werden können.

(3) Muss dem Externen bei Vornahme der Arbeiten ein Systemzugang eröffnet werden, ist dieser Zugang entweder zu befristen oder unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten zu deaktivieren. Im Zuge dieser Arbeiten vergebene Passwörter sind nach Beendigung der Arbeiten unverzüglich zu ändern.

(4) Bei der dauerhaften Inanspruchnahme von externen IT-Dienstleistern sind geeignete vergleichbare Regelungen zu treffen.

(5) Eine Fernwartung von IT-Systemen darf darüber hinaus nur erfolgen, wenn der Beginn aktiv seitens des Auftraggebers eingeleitet wurde, über sichere Verbindungen erfolgt und die Fernwartung systemseitig protokolliert wird. Im Falle der Einbeziehung externer Dienstleister sind auch die datenschutzrechtlichen Anforderungen und Verantwortlichkeiten sowie technische Schutzmaßnahmen vertraglich zu regeln.

(6) Die Verbringung von IT-Systemen mit Daten der Datenschutzklasse III zur Durchführung von Wartungsarbeiten in den Räumen eines Externen darf nur erfolgen, wenn die Durchführung der Wartungsarbeiten in eigenen Räumen nicht möglich ist und sie unter den Bedingungen einer Auftragsverarbeitung erfolgt.

§ 23 Verschrottung und Vernichtung von IT-Systemen, Abgabe von IT-Systemen zur weiteren Nutzung

(1) Bei der Verschrottung bzw. der Vernichtung von IT-Systemen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nr. 1 dieser Verordnung, insbesondere Datenträgern, Faxgeräten und Druckern, sind den jeweiligen DIN-Normen entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, die die Lesbarkeit oder Wiederherstellbarkeit der Daten zuverlässig ausschließen. Dies gilt auch für den Fall der Abgabe von IT-Systemen, insbesondere Datenträgern, zur weiteren Nutzung.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Verschrottung, Vernichtung oder Abgabe von privaten IT-Systemen, die gemäß § 20 zu dienstlichen Zwecken genutzt werden.

§ 24 Passwortlisten der Systemverwaltung

Alle nicht zurücksetzbaren Passwörter (z. B. BIOS- und Administrationspasswörter) sind besonders gesichert aufzubewahren.

§ 25 Übermittlung personenbezogener Daten per Fax

Die Übermittlung personenbezogener Daten per Fax ist grundsätzlich unzulässig. In spezifischen Bestimmungen können Ausnahmen, insbesondere Übergangsbestimmungen, vorgesehen werden; dabei sind die Vorschriften der §§ 5 ff. und die jeweils aktuellen Sicherheitsstandards zu beachten.

§ 26 Sonstige Formen der Übermittlung personenbezogener Daten

(1) E-Mails, die personenbezogene Daten der Datenschutzklasse II oder III enthalten, dürfen ausschließlich im Rahmen eines geschlossenen und gesicherten Netzwerks oder in verschlüsselter Form mit geeignetem Verschlüsselungsverfahren übermittelt werden. Das Verschlüsselungsverfahren ist dem aktuellen Stand der Technik und dem jeweiligen Sicherheitsbedarf entsprechend angemessen auszuwählen.

(2) Eine Übermittlung personenbezogener Daten per E-Mail an Postfächer, auf die mehr als eine Person Zugriff haben (sog. Funktionspostfächer), ist in Fällen personenbezogener Daten der Datenschutzklassen II und III nur zulässig, wenn durch vorherige Abstimmung mit dem Empfänger sichergestellt ist, dass ausschließlich autorisierte Personen Zugriff auf dieses Postfach haben.

(3) Für die Übermittlung von Video- und Sprachdaten insbesondere im Zusammenhang mit Video- und Telefonkonferenzen gilt Absatz 1 unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik entsprechend.

§ 27 Kopier- / Scangeräte

Bei Kopier-/Scangeräten mit eigener Speichereinheit ist sicherzustellen, dass ein Zugriff auf personenbezogene Daten durch unberechtigte Mitarbeitende oder sonstige Dritte nicht möglich ist.

Kapitel 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Durchführungsverordnung tritt zum 01.03.2019 in Kraft.

(2) Zugleich tritt die Verordnung zur Durchführung der Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz (KDO-DVO) im Erzbistum Hamburg (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 21. Jg., Nr. 10, Art. 127, S. 145 ff., v. 20. Oktober 2015) außer Kraft.

Hamburg, den 10. Januar 2019

L. S.

Ansgar Thim
Generalvikar

25. Durchführungsverordnung zum Schutz personenbezogener Daten in katholischen Schulen im Erzbistum Hamburg

Schlagwörter: Datenschutz, KDG, Schule, Katholische Schulen, Katholisches Schulwesen

Inkrafttreten: 01.06.2021

Durchführungsverordnung zum Schutz personenbezogener Daten in katholischen Schulen im Erzbistum Hamburg

Vom 18. Mai 2021

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg., Nr. 6, Art. 77, S. 120 ff., v. 31. Mai 2021)

- Amtliche Lesefassung -

Gemäß § 56 des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) wird zur Regelung des Schutzes personenbezogener Daten in katholischen Schulen in freier Trägerschaft im Erzbistum Hamburg folgende Durchführungsverordnung erlassen:

Inhaltsverzeichnis:

Teil 1 – Allgemeine Regelungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 4 Recht auf Auskunft, Einsichtnahme und Berichtigung
§ 5 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen; Sperrung

Teil 2 – Datenverarbeitung in der schulischen Einrichtung
§ 6 Schülerbogen, Leistungsdaten und sonstige Daten
§ 7 Klassenbücher
§ 8 Fern-, Wechsel- oder Hybridunterricht, Videoübertragung, Verarbeitung von Ton-, Bild- und Videodaten
§ 9 Datenübermittlung an andere Schulen und sonstige Stellen
§ 10 Datenverarbeitung auf privaten EDV-Anlagen
§ 11 Digitale Unterrichtsmedien und Unterrichtssoftware
§ 12 Technische und organisatorische Maßnahmen

Teil 3 - Inkrafttreten
§ 13 Inkrafttreten

Anlage 1
Abschnitt A – Personenbezogene Daten, Daten über die Schullaufbahn
Abschnitt B – Leistungsdaten
Abschnitt C – Sonstige Daten

Anlage 2
Passwörter

Teil 1 – Allgemeine Regelungen

§ 1 Anwendungsbereich. (1) Diese Durchführungsverordnung regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten von Einzuschulenden, Schülern und Schulbewerbern sowie deren Eltern.

(2) Soweit in dieser Durchführungsverordnung auf natürliche Personen Bezug genommen wird, gilt dies für alle Personen gleich welchen Geschlechts. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form geführt.

§ 2 Begriffsbestimmungen. (1) Sofern sich aus dieser Durchführungsverordnung keine anderen Begriffsbestimmungen ergeben, gelten diejenigen Begriffsbestimmungen des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) und der Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO).

(2) Im Sinne dieser Durchführungsverordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. „Eltern“ die nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten sowie anstelle der oder neben den Personensorgeberechtigten diejenigen, denen die Erziehung des Kindes mit Einverständnis der Personen- und Sorgeberechtigten anvertraut oder mitanvertraut ist; das Einverständnis ist der Schule schriftlich nachzuweisen;
  2. „schulische Beschäftigte“ sämtliche an einer Schule beschäftigte Mitarbeitende, insbesondere Lehrkräfte, Sozialpädagogen, Betreuungskräfte und sonstige Bedienstete sowie Referendare und Studierende;
  3. „Beratungsdienste“ Einrichtungen der schulpsychologischen Beratung, der schulischen Drogenberatung und andere vergleichbare Beratungs- und Unterstützungseinrichtungen;
  4. „Kontaktdaten“ die Adresse, Telefonnummern und E-Mail-Adressen.

§ 3 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten. (1)Die schulischen Beschäftigten dürfen die in dieser Durchführungsverordnung geregelten personenbezogenen Daten einschließlich der im Rahmen der Nutzung von IT-Infrastruktur anfallenden Daten über den in § 1 genannten Personenkreis verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist. Die Verarbeitung muss zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages, zum Übergang vom Elementarbereich in den schulischen Bereich, zur Wahrnehmung der Aufgaben zur Betreuung von Schülern, zur besonderen Förderung, zur Durchführung sonstiger schulischer Aktivitäten oder zur Wahrnehmung gesetzlicher Mitwirkungsrechte erforderlich sein.

(2) Zu den Daten im Rahmen der Nutzung von IT-Infrastruktur nach Absatz 1 Satz 1 zählen insbesondere die IP-Adresse, die MAC-Adresse sowie Protokolldaten wie insbesondere Login- und Logoutdaten, Daten über die Nutzungsdauer und den Nutzungsumfang.

(3) Außerhalb der in Absatz 1 genannten Zwecke ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur erlaubt, soweit eine andere kirchliche oder staatliche Rechtsvorschrift die Verarbeitung erlaubt oder anordnet.

(4) Absatz 1 gilt für die elektronische Datenverarbeitung entsprechend.

(5) Von den besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach § 11 Absatz 1 des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) dürfen nur solche verarbeitet werden, die sich auf die Religionszugehörigkeit, die Staatsangehörigkeit, den Geburtsort, die Gesundheit oder die Straffälligkeit der betroffenen Personen beziehen.

(6) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen schulischen Mitwirkungsgremien erforderlich ist, dürfen diesen hinsichtlich der Schülersprecher und Elternsprecher die Vor- und Nachnamen, die Kontaktdaten sowie die Funktionsbestimmungen übermittelt werden.

(7) In der Primarstufe und in der Sekundarstufe I ist die Erstellung und Übermittlung einer Klassenliste an die Eltern der Schüler der Klasse zulässig, soweit diese Liste ausschließlich den Namen und den Vornamen, das Geburtsdatum, die Adresse, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse enthält. Die Erstellung und Übermittlung der Klassenliste darf nur erfolgen, wenn vorab die Eltern hierüber informiert worden sind und der Datenverarbeitung insoweit nicht widersprochen haben. Das Widerspruchsrecht kann auch auf einzelne Angaben beschränkt werden.

§ 4 Recht auf Auskunft, Einsichtnahme und Berichtigung. (1) Allen Schülern steht das Recht auf Einsichtnahme in die sie betreffenden gespeicherten Daten und Unterlagen, soweit diese in nicht-automatisierten Akten und Dateisystemen gespeichert sind, zu. Hinsichtlich der in automatisierten Dateisystemen gespeicherten Daten besteht ein Recht auf Auskunft.

(2) Bei Schülern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird das Recht auf Einsichtnahme und Auskunft durch die Eltern wahrgenommen. Schüler, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht ohne Zustimmung ihrer Eltern wahrnehmen, sofern die Eltern dem nicht durch Erklärung gegenüber der Schulleitung widersprochen haben. Das Recht auf Akteneinsicht umfasst auch das Recht, gegen Gebühr Kopien zu erhalten.

(3) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Geänderte Daten nach Anlage 1, Abschnitt A sind den Eltern oder dem Schüler, der das 15. Lebensjahr vollendet hat, schriftlich oder in Textform mitzuteilen.

(4) Soweit der Schutz der betroffenen Person oder Dritter es erforderlich macht oder der Schulfrieden nachhaltig gestört werden könnte, kann das Recht auf Einsichtnahme und Auskunft eingeschränkt oder versagt werden. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen.

(5) Während des Prüfungsverfahrens besteht das Recht auf Einsichtnahme und Auskunft in Bezug auf Daten, die im Zusammenhang mit dem laufenden Prüfungsverfahren stehen, erst nach dem Abschluss des Verfahrens. Bereichsspezifische Sonderregelungen für bestimmte Prüfungsverfahren gehen dieser Regelung vor.

§ 5 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen; Sperrung. (1) Für die Aufbewahrung personenbezogener Daten nach § 1 Absatz 1 gelten die Vorgaben für öffentliche Schulen des jeweiligen Bundeslandes, in welchem die Schule belegen ist. Die Schulen müssen personenbezogene Daten nach Ablauf dieser Fristen löschen. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Schuljahres, in dem die Unterlagen und Dateisysteme jeweils erstellt werden.

(2) Alle übrigen personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie für die konkrete Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Schuljahres, in dem der Vorgang geschlossen worden ist. Von Kindertageseinrichtungen an Grundschulen mit Einwilligung der Eltern übermittelte Daten der betroffenen Personen sind spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Schuljahres zu löschen, in dem das Schulverhältnis begründet worden ist.

(3) Vor der Löschung der Daten sind diese dem Diözesanarchiv anzubieten. Die Archivierung durch das Diözesanarchiv steht der Löschung gleich (Löschungssurrogat). Durch das Diözesanarchiv kann eine Übersicht der archivierungswürdigen Daten erstellt werden. Diese ist für die Schulen bindend. Im Übrigen gilt die jeweilige Fassung der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der kirchlichen Archive im Erzbistum Hamburg (Kirchliche Archivordnung – KAO).

(4) Bei der Speicherung der Daten im automatisierten Verfahren gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Personenbezogene Daten, die für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich, aber noch aufzubewahren sind, sind zu sperren.

Teil 2 – Datenverarbeitung in der schulischen Einrichtung

§ 6 Schülerbogen, Leistungsdaten und sonstige Daten. (1) Bei der Aufnahme eines Schülers in die Schule legt diese einen Schülerbogen an, der die erforderlichen Daten für die Schullaufbahn und für die schulinterne Verwaltung entsprechend den schulartspezifischen Notwendigkeiten enthält. In den Schülerbogen werden nach Maßgabe der Anlage 1 aufgenommen:

  1. die Daten des Schülers und der Eltern gemäß Anlage 1, Abschnitt A, Absatz 1 und 2,
  2. die Daten zur schulischen Laufbahn des Schülers gemäß Anlage 1, Abschnitt A, Absatz 3.

(2) Neben dem Schülerbogen führt die Schule die in der Anlage 1 Abschnitt B (Leistungsdaten) und Abschnitt C (Sonstiger Datenbestand) aufgeführten Daten.

(3) Der Schülerbogen, die Leistungsdaten und der sonstige Datenbestand können von allen schulischen Beschäftigten hinsichtlich derjenigen Schüler, die sie selbst unterrichten, fördern oder betreuen, eingesehen werden.

§ 7 Klassenbücher. (1) An jeder Schule ist für jede Klasse ein Klassenbuch zu führen. Das Klassenbuch kann auch in digitaler Form geführt werden.

(2) Das Klassenbuch dient der Sicherstellung und dem Nachweis der Ordnungsmäßigkeit des Unterrichts. Zudem dient es der Dokumentation von Vorgängen, die im Zusammenhang mit der Organisation und der Durchführung des Unterrichts stehen.

(3) Klassenbücher haben Aufzeichnungen zu enthalten insbesondere über:

  1. Schule, Schulart, Schulstandort, Schuljahr, Klasse oder Jahrgang, Schulformkennzahl,
  2. Namen der Schüler,
  3. Unterrichtsgegenstände (Stundenplan),
  4. Namen der unterrichtenden Lehrer,
  5. Termine für Klassenarbeiten, Klausuren und Tests,
  6. Anmerkungen zu den einzelnen Unterrichtsstunden: Beginn und Ende der Unterrichtsstunde, behandelter Lehrstoff, durchgeführte Prüfungen, besondere Vorkommnisse,
  7. Anmerkungen zu den einzelnen Schülern: Verspätungen und Fernbleiben, Aufgaben und Funktionen, besondere Vorkommnisse, Hinweise auf die Teilnahme oder Nichtteilnahme an bestimmten Schulveranstaltungen.

(4) Mit schriftlicher Zustimmung der Eltern und anderen Angehörigen können auch folgende Daten im Klassenbuch vermerkt werden:

  1. Namen und Kontaktdaten, unter denen die jeweiligen Eltern oder andere Angehörige im Notfall erreichbar sind,
  2. Erkrankungen von Schülern und die in Notfällen zu ergreifenden Maßnahmen.
Die nach Satz 1 Ziffer 2 erforderliche Zustimmung ist bei volljährigen Schülern ausschließlich durch diese selbst zu erteilen.

(5) Klassenbücher dürfen nur in verschlossenen oder durch Zugangsberechtigte beaufsichtigten Räumen aufbewahrt werden. Beim Einsatz digitaler Klassenbücher muss sichergestellt sein, dass

  1. diese nur den die jeweiligen Klassen oder Lerngruppen unterrichtenden Lehrkräften zugänglich sind,
  2. der Zugang in der Regel nur mit informationstechnischen Geräten der Schule oder des Schulträgers erfolgt; die ausnahmsweise Verwendung privater Geräte darf nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Schulleiters stattfinden,
  3. die Anmeldung mittels einer Kombination von mindestens zwei verschiedenen und unabhängigen Komponenten erfolgt (Zwei-Faktor-Authentisierung),
  4. die Aufzeichnungen nicht auf dem Zugangsgerät gespeichert werden; zulässig sind vorübergehende Speicherungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, eine Übertragung in einem Netz zu ermöglichen. Vorübergehende Speicherungen sind unverzüglich zu löschen.

§ 8 Fern-, Wechsel- oder Hybridunterricht, Videoübertragung, Verarbeitung von Ton-, Bild- und Videodaten. (1) Der Unterricht und die sonstigen pflichtgemäßen Schulveranstaltungen können in Form eines gleichzeitigen Informationsaustausches zur Bild- und Tonübertragung zwischen der Schule und der Wohnung der Schüler oder einem anderen geeigneten Lernort erfolgen, wenn einzelnen oder mehreren Schülern die Teilnahme am Präsenzunterricht in der Schule aus wichtigem Grund nicht möglich oder die Beschulung bei Abwesenheit von Teilgruppen nur in Form eines Wechsel- oder Hybridunterrichts organisierbar ist (Fern-, Wechsel- oder Hybridunterricht). Wichtige Gründe nach Satz 1 liegen insbesondere bei Katastrophenfällen, Störungen der schulischen Infrastruktur sowie zur Sicherstellung des Gesundheits-, Infektions- und Seuchenschutzes vor.

(2) Der Fern-, Wechsel- oder Hybridunterricht ist in der Form vertraulich durchzuführen, dass an ihm nur die Schüler, im Einzelfall ihre Eltern, die Lehrkräfte sowie an der schulischen Bildung und Erziehung Beteiligte der jeweiligen Klasse teilnehmen können. Zur Durchführung des Fern-, Wechsel- oder Hybridunterrichts sollen nach Möglichkeit elektronische Lernportale oder pädagogische Netzwerke genutzt werden.

(3) Die Schulen sind zur Durchführung des Fern-, Wechsel- oder Hybridunterrichts befugt, personenbezogene Daten, insbesondere Ton-, Bild- und Videodaten der in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen zu verarbeiten, soweit dies zur Durchführung des Fern-, Wechsel- oder Hybridunterrichts und zur Erreichung der Lernziele in der jeweiligen Unterrichtssituation zwingend erforderlich ist. Eine Aufzeichnung der genannten personenbezogenen Daten ist nicht zulässig.

(4) Zum Schutz der Rechte der Betroffenen nach Absatz 3, insbesondere zur Gewährleistung des Kinder- und Jugendschutzes, zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung sowie zur Wahrung der Vertraulichkeit des Fern-, Wechsel- oder Hybridunterrichts ergreifen die Schulen die geeigneten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 12. Hierzu gehören insbesondere:

  1. Maßnahmen, die sicherstellen, dass keine Aufzeichnung erfolgt und keine Daten nach Absatz 3 an andere als die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen offengelegt werden,
  2. 2. Sensibilisierung der am Fern-, Wechsel- oder Hybridunterricht beteiligten Personen hinsichtlich der Gefahren und Risiken für die Rechte und Interessen betroffener Personen sowie über die Bedeutung des Schutzes der eigenen und der Daten anderer im Rahmen des Fern-, Wechsel- oder Hybridunterrichts,
  3. Verzicht von Bildübertragungen der Betroffenen, wenn das Lernziel in der jeweiligen Unterrichtssituation auch ohne diese erreicht werden kann.

(5) Sonstige datenschutzrechtliche Bestimmungen diese Durchführungsverordnung bleiben unberührt.

§ 9 Datenübermittlung an andere Schulen und sonstige Stellen. (1) Bei einem Schulwechsel übermittelt die abgebende Schule die Daten des wechselnden Schülers, soweit diese zur Erfüllung der Aufgaben der aufnehmenden Schule benötigt werden. Die Daten bleiben auch weiterhin bei der abgebenden Schule gespeichert.

(2) Beim Wechsel eines Schülers an eine andere Schule können Vor- und Nachname, Anschrift, Geburtsdaten, Daten zur Staatsangehörigkeit, Konfession, Informationen zur Einschulung, zu Versetzungen, Angaben über Schulbesuchszeiträume, über die bisher besuchten Schulen und Klassenwiederholungen, Informationen über erreichte Schul- oder Ausbildungsabschlüsse, eine Zweitschrift des letzten Zeugnisses oder bei der Anmeldung für die weiterführende Schule auch des Halbjahreszeugnisses, Ergebnisse von Vergleichsarbeiten sowie die Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten an die aufnehmende Schule übermittelt werden. Weitere Daten dürfen an die aufnehmende Schule übermittelt werden, sofern dies für die in Absatz 1 genannten Aufgaben zwingend erforderlich ist.

(3) An die Beratungsdienste und an den Schulärztlichen Dienst der Gesundheitsämter dürfen die in der Schule gespeicherten Daten, soweit es erforderlich ist, übermittelt werden, wenn dies gesetzlich erlaubt ist oder eine entsprechende Beratung oder Untersuchung im Interesse des Schülers angestrebt wird.

(4) An den Schulärztlichen Dienst der Gesundheitsämter dürfen für die Untersuchung der Einzuschulenden und der Schulanfänger der Vor- und der Nachname, das Geburtsdatum, die Adresse und das Geschlecht übermittelt werden. Zur Feststellung der Ursachen der Schulversäumnisse eines Schülers dürfen auch Daten über die entsprechenden Schulversäumnisse an sonstige öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn Zweifel daran bestehen, dass der Schüler den Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt hat.

(5) An den zuständigen Unfallversicherungsträger dürfen zur Erfüllung deren gesetzlichen Aufgaben Nachname, Vorname sowie die Kontaktdaten und die Daten über die Dauer des Schulbesuchs übermittelt werden. Die Regelungen des Sozialgesetzbuches VII bleiben unberührt. Der Schulträger kann die Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls auf die Schulen übertragen.

(6) An die zuständigen öffentlichen Institutionen für Arbeitsvermittlung dürfen zur Berufsberatung und -vermittlung der Vor- und der Nachname, die Adresse, die besuchte Schule und der besuchte Bildungsgang der Schüler der 9. und 10. Jahrgangsstufe, die voraussichtlich zum Ende des laufenden Schuljahres die Schule verlassen werden, übermittelt werden.

(7) An sonstige öffentliche und nichtöffentliche Stellen können Daten übermittelt werden, sofern dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(8) Soweit die Schule mit Einrichtungen zur Ganztagsbetreuung der Schüler zusammenarbeitet, dürfen diesen Einrichtungen der Vor- und Nachname, die Klassenzugehörigkeit sowie die Kontaktdaten der Eltern übermittelt werden. Darüber hinaus ist eine wechselseitige Übermittlung von Daten über Abwesenheiten der Schüler sowie deren Dauer zulässig. Soweit erforderlich, können im Einzelfall auch Daten über die Gesundheit der Schüler, insbesondere zu Allergien, Epilepsie und Lebensmittelunverträglichkeiten übermittelt werden.

(9) Zur Überwachung der Vollzeitschulpflicht und der Schulpflicht im Sekundarbereich II übermittelt im Falle eines Schulwechsels die abgebende Schule der aufnehmenden Schule sowie der staatlichen Schulbehörde und dem Schulträger personenbezogene Daten der schulpflichtigen Schüler sowie deren Eltern.

§ 10 Datenverarbeitung auf privaten EDV-Anlagen. (1) Die erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülern auf privaten EDV-Anlagen von Lehrkräften außerhalb der schulischen Einrichtung (Homeoffice) bedarf der schriftlichen Genehmigung durch den Schulleiter. Gleiches gilt, wenn eine private EDV-Anlage innerhalb der schulischen Einrichtung verwendet wird. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Datenverarbeitung nach Art und Umfang für die Erfüllung der schulischen Aufgaben erforderlich ist und ein angemessener technischer Zugangsschutz nachgewiesen wird.

(2) Bei der Verwendung privater EDV-Anlagen sind die schulischen Beschäftigten insbesondere zur Einhaltung des in § 1 KDG definierten Schutzzwecks und zur Gewährleistung der Sicherheit und Integrität der personenbezogenen Daten der Schüler verpflichtet. Zudem darf die Verwendung privater EDV-Anlagen nur unter Einhaltung nachfolgender Maßgaben erfolgen:

  1. Die Verarbeitung von Daten erfolgt ausschließlich auf vom Schulleiter bereitgestellten, nach dem Stand der Technik verschlüsselten, mobilen Datenträgern (USB-Stick, mobile Festplatte).
  2. Die Daten dürfen nicht auf die Festplatte der privaten EDV-Anlage übertragen werden.
  3. Die private EDV-Anlage muss über einen angemessenen technischen Schutz vor Schadsoftware (insbesondere Virenscanner) verfügen.
  4. Es wird ein hinreichender Zugriffsschutz (Passwort, Benutzerkonten ohne Administratorenrechte) gegen die Benutzung durch unbefugte Dritte gewährleistet.
  5. Es erfolgt in regelmäßigen Abständen eine Sicherung der Daten von den verschlüsselten Datenträgern auf den EDV-Anlagen der schulischen Einrichtung.
  6. Der Verlust, der Diebstahl oder die Vernichtung des mobilen Datenträgers müssen unverzüglich dem Schulleiter gemeldet werden.

§ 11 Digitale Unterrichtsmedien und Unterrichtssoftware. (1) Zur Erfüllung des schulischen Bildungsauftrags sind die Schulen berechtigt, den Schulunterricht auch mittels digitaler Unterrichtsmedien wie insbesondere Computer, Tablet und sonstige vergleichbare Geräte zu gestalten.

(2) Der Einsatz digitaler Unterrichtsmedien darf nur erfolgen, wenn die Schule einen nach dem aktuellen Stand der Technik angemessenen Schutz für personenbezogene Daten der Schüler gewährleistet.

(3) Die Schule hat dafür Sorge zu tragen, dass die Schüler ein eigenes Nutzerkonto erhalten.

(4) Im Rahmen des Schulunterrichts dürfen Software-Anwendungen, insbesondere Computerprogramme und Apps nur zum Einsatz kommen, wenn deren Verwendung zuvor durch den Schulleiter unter Einbindung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten genehmigt worden ist.

§ 12 Technische und organisatorische Maßnahmen. (1) Der Schulleiter hat in einer Dienstanweisung den Umgang mit Datenverarbeitungssystemen und Software an der Schule, auf denen personenbezogene Daten verarbeitet und gespeichert werden, zu regeln.

(2) In der schulischen Einrichtung ist insbesondere durch die Schulleitung sicherzustellen, dass

  1. Datenbeschreibung, Geräteverzeichnis und Verfahrensverzeichnis gemäß den §§ 27 und 31 KDG, sowie gemäß § 6 KDG-DVO angelegt und regelmäßig aktualisiert werden,
  2. regelmäßig Belehrungen der schulischen Beschäftigten über die festgelegten Maßnahmen zur Datensicherung und Wahrung des Datengeheimnisses durchgeführt werden,
  3. im Unterricht eingesetzte Datenverarbeitungssysteme nicht für die schulinterne Verwaltung genutzt werden und auf ihnen personenbezogene Daten nicht verarbeitet oder gespeichert werden,
  4. keine unbekannten Datenträger benutzt werden, Drucklisten und Datenträger mit personenbezogenen Daten datenschutzkonform, entsorgt werden.

(3) Die Schule hat dafür Sorge zu tragen, alle benutzten Datenträger ordnungsgemäß zu verwalten. Auf den Datenträgern ist zu vermerken:

  1. Name der Schule,
  2. Name des Bearbeitenden,
  3. Kennzeichnung als Original oder Kopie,
  4. Inhalt des Datenträgers.

(4) Von den sich im Umlauf befindenden Datenträgern sind regelmäßig Sicherheitskopien zu fertigen. Diese sind sicher und räumlich getrennt von den Datenverarbeitungssystemen aufzubewahren.

(5) Der Schulleiter hat jährlich zu prüfen, ob erforderliche Löschungen vollzogen worden sind.

(6) Der Schulleiter hat in regelmäßigen Abständen die Einhaltung dieser Durchführungsverordnung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu prüfen.

(7) Akten mit personenbezogenen Daten sind unter Verschluss zu halten.

(8) Bei der Vergabe und Bestimmung von Passwörtern sind die Vorgaben gemäß Anlage 2 einzuhalten.

Teil 3 - Inkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten. Diese Durchführungsverordnung tritt am 1. Juni 2021 in Kraft. Hamburg, den 18. Mai 2021

L. S.

Ansgar Thim
- Generalvikar -

Anlage 1
(zu § 6)

Abschnitt A – Personenbezogene Daten, Daten über die Schullaufbahn.

(1) Personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler im Sinne dieser Durchführungsverordnung sind:

  1. Schülernummer/ Ordnungsnummer
  2. Name; Geburtsname,
  3. Vorname,
  4. Geburtsdatum,
  5. Geburtsort,
  6. Geschlecht,
  7. Anschrift,
  8. Telefonverbindung,
  9. E-Mail-Adresse,
  10. Herkunftssprache,
  11. sonstige Familiensprache,
  12. Migrantenstatus,
  13. Aussiedlereigenschaft,
  14. Jahr des Zuzugs nach Deutschland,
  15. überwiegender Sprachgebrauch in der Familie,
  16. weitere in der Familie gesprochene Sprachen,
  17. frühere Vor- und Familiennamen,
  18. frühere Anschriften, Funktionen in Gremien nach den schulrechtlichen Bestimmungen,
  19. Schulbesuchsbescheinigungen zur Erlangung von Ausbildungsförderungsleistungen,
  20. ausgestellte Schülerfahrscheine,
  21. Teilnahme an und Befreiung von schulischen Veranstaltungen, Förderberechtigung nach § 8 Absatz 2 der Lernmittelverordnung (LernMVO) vom 3. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 184) in der jeweils geltenden Fassung, 22. Härtefall oder Geschwister nach § 6 Absatz 4 LernMVO,
  22. Religion, Konfession,
  23. Taufdatum,
  24. Staatsangehörigkeit,
  25. Krankenversicherungsverhältnis,
  26. Impfschutz (Masern),
  27. Schwimmstatus,
  28. Schulaufnahmeempfehlung,
  29. Wohnsitzpfarrei,
  30. Teilnahme am Schülertransport,
  31. Fahrkostenerstattungen (Betrag und Zeitraum) und/ oder Lehrmittelkostenerstattungen.

(2) Personenbezogene Daten der Eltern im Sinne dieser Durchführungsverordnung sind:

  1. Name,
  2. Vorname,
  3. Anschrift,
  4. Staatsangehörigkeit,
  5. Konfession,
  6. Bankverbindung,
  7. Telefonnummer (freiwillige Angabe),
  8. Notfallkontakt,
  9. Ggf. Funktion in der Schule.

(3) Daten über die Schullaufbahn im Sinne dieser Durchführungsverordnung sind:

  1. Einschulungsdatum,
  2. Eintrittsdatum,
  3. Datum des Schulwechsels,
  4. Bisher besuchte Schulen (Zeiträume, Schulname, Anschrift Angabe der Schulart, Bundesland) beim Besuch berufsbildender Schulen, Name und Anschrift des jeweiligen Ausbildungsbetriebes, der Praktikantenstelle, oder der sie zu ersetzenden Institution
  5. Listenführende Schule,
  6. Ggf. Ausbildungsberuf, Beginn und Ende,
  7. Zurzeit besuchte Jahrgangsstufe und Klasse,
  8. Klassenlehrer, Tutor, Teamleiter,
  9. Ausschulungsdatum (Aushändigungsvermerk des Zeugnisses), Art des erstellten Zeugnisses (erreichter Abschluss oder Abschlussprüfung),
  10. Überweisungsdatum, Name und Anschrift der aufnehmenden Schule,
  11. ggf. Sonderpädagogischer Förderbedarf,
  12. Kurswahl,
  13. Funktionen in der Schule,
  14. Befreiung vom Unterricht,
  15. Praktika,
  16. Schulversäumnisse.

Abschnitt B – Leistungsdaten

  1. Zeugnisse,
  2. Zeugnisnoten nach Fächern Lernbereichen/Kursen mit Noten oder Punkten der Unterrichtsfächer,
  3. Versetzungsentscheidungen,
  4. Ergebnis der Klassenkonferenz.

Abschnitt C – Sonstige Daten

  1. Meldepflichtige Vorkommnisse,
  2. meldepflichtige Krankheiten und/ oder lebensbedrohliche Allergien.

Anlage 2
(zu § 12 Absatz 8)

Passwörter

Die folgenden Regeln sind bei der Vergabe und Bestimmung von Passwörtern einzuhalten:

Parameter Einstellung Bemerkung
Passwort muss Komplexistätsanforderungen entsprechen Aktiviert Zwingt die Nutzer von Kombinationen aus Buchstaben, Ziffern und/oder Sonderzeichen im Passwort
Passwortchronik erzwingen 2 Verhindert, dass der Benutzer bei Passwortwechseln auf das alte Passwort wieder zurückgreifen kann
Minimale Passwortlänge 8 Zeichen Verhindert, dass Leer-Passwörter oder zu einfache Passwörter vergeben werden
Minimales Passwortalter 2 Tage Verhindert, dass ein Benutzer durch mehrfach aufeinanderfolgenden Passwortwechsel das alte Passwort wieder einstellen kann

26. Entsendeordnung für die Vertreter der Gewerkschaften in der Regional-KODA Nord-Ost (Entsendeordnung Regional-KODA Nord-Ost)

Schlagwörter: Arbeitsrecht

Inkrafttreten: 01.01.2018

Entsendeordnung für die Vertreter der Gewerkschaften in der Regional-KODA Nord-Ost
(Entsendeordnung Regional-KODA Nord-Ost)

Vom 12. Dezember 2017

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 23. Jg., Nr. 11, Art. 154, S. 205 ff., v. 18. Dezember 2017)

- Amtliche Lesefassung -

§ 1 Gegenstand. Diese Entsendeordnung regelt gemäß § 9 Abs. 9 Regional-KODA-Ordnung Nord-Ost die Entsendung von Vertretern1 der Gewerkschaften auf der Mitarbeiterseite in die Regional-KODA Nord-Ost.

§ 2 Vorbereitung. Spätestens neun Monate vor dem Ende der Amtszeit der Regional-KODA Nord-Ost hat der Vorsitzende der Regional-KODA Nord-Ost dafür Sorge zu tragen, dass in den Amtsblättern der beteiligten (Erz-)Bistümer die Bekanntmachung über die Bildung einer neuen Regional-KODA Nord-Ost veröffentlicht wird, und fordert gleichzeitig in dieser Veröffentlichung die tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) auf, sich binnen zwei Monaten nach Bekanntmachung (Anzeigefrist) an der Entsendung von Vertretern in die Kommission zu beteiligen. Zusätzlich soll eine Pressemitteilung durch die Pressestelle des Erzbistums Berlin verbreitet werden. Hierbei ist die genaue Zahl der für die Gewerkschaften vorgesehenen Mindestsitze gemäß § 9 Abs. 1 Regional-KODA-Ordnung Nord-Ost auf der Mitarbeiterseite mitzuteilen.

Gewerkschaften, die sich an der Entsendung von Vertretern in die Regional-KODA Nord-Ost beteiligen wollen, zeigen dies gegenüber dem Vorsitzenden der Regional-KODA Nord-Ost innerhalb der Anzeigefrist schriftlich an. Die Anzeige kann nur bis zum Ablauf dieser Anzeigefrist abgegeben werden. Anzeigen, die nach dieser Frist eingereicht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden (Ausschlussfrist).

Berechtigt zur Entsendung von Vertretern sind nur Gewerkschaften, die nach ihrer Satzung für Regelungsbereiche der Regional-KODA Nord-Ost örtlich und sachlich zuständig sind. Erfüllt eine Gewerkschaft diese Voraussetzungen nicht, wird sie hierüber durch den Vorsitzenden der Regional-KODA Nord-Ost schriftlich in Kenntnis gesetzt. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht I. Instanz mit Sitz in Hamburg innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Gewerkschaft über den Rechtsbehelf, das Gericht und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.

§ 3 Durchführung der Entsendung. Nach Ablauf der Anzeigefrist lädt der Vorsitzende die mitwirkungsberechtigten und mitwirkungswilligen Gewerkschaften zu einer Sitzung mit dem Ziel ein, dass sich die Gewerkschaften untereinander auf die zahlenmäßige Verteilung der den Gewerkschaften vorbehaltenen Sitze und damit auf die Entsendung von Vertretern einigen. Die Sitzung wird von dem Vorsitzenden geleitet, das Ergebnis in einem Protokoll festgehalten. Die namentliche Benennung der Vertreter der Gewerkschaften erfolgt spätestens drei Monate vor dem Ende der laufenden Amtsperiode.

Zeigt nur eine mitwirkungsberechtigte Gewerkschaft die Absicht an, in der Regional-KODA Nord-Ost durch die Entsendung von Vertretern mitzuwirken, fallen alle Sitze gemäß § 9 Abs. 1 der Regional-KODA-Ordnung Nord-Ost an diese Gewerkschaft. Zeigen mehrere mitwirkungsberechtigte Gewerkschaften die Absicht an, in der Regional-KODA Nord-Ost durch die Entsendung von Vertretern mitzuwirken, einigen sich diese Gewerkschaften untereinander auf die zahlenmäßige Verteilung der für die Gewerkschaften vorbehaltenen Sitze. Sie können sich dabei an ihrer Organisationsstärke orientieren.

Als Gewerkschaftsvertreter können nur Personen benannt werden, die die Gewähr dafür bieten, dass sie das verfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht der Kirche zur Gestaltung der sozialen Ordnung ihres Dienstes achten und die Eigenart des kirchlichen Dienstes respektieren. Der Vorsitzende prüft, ob die benannten Personen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Kommission erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Kommission nicht vor, lehnt der Vorsitzende die benannte Person ab und teilt dies der entsendenden Gewerkschaft schriftlich mit. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht I. Instanz mit Sitz in Hamburg innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Gewerkschaft über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.

Kommt eine Einigung zwischen den Gewerkschaften nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab dem Tag der Sitzung gemäß § 3 Abs. 1 zustande, gelten die Einigungsgespräche als gescheitert. In diesem Fall entscheidet der Vorsitzende über die Verteilung der Sitze. Die Entscheidung ist den Gewerkschaften schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht I. Instanz mit Sitz in Hamburg innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Gewerkschaft über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Das Kirchliche Arbeitsgericht entscheidet insbesondere auf Grund der Mitgliederzahlen, die ihm gegenüber glaubhaft zu machen sind. Die Glaubhaftmachung der Mitgliederzahl kann insbesondere durch eine eidesstattliche Versicherung erfolgen, die ein Mitglied des Vertretungsorgans der Gewerkschaft vor einem Notar abgibt.

§ 4 Ergebnis der Entsendung. (1) Der Vorsitzende gibt das Ergebnis der Entsendung durch Veröffentlichung in den Amtsblättern der beteiligten (Erz-)Bistümer bekannt.

(2) Die bis zu einem endgültigen Ergebnis der Entsendung durch die Regional-KODA Nord-Ost getroffenen Entscheidungen und gefassten Beschlüsse sind wirksam.

§ 5 Vorzeitiges Ausscheiden. (1) Scheidet ein entsandter Vertreter der Gewerkschaft(en) während einer Amtsperiode aus der Kommission aus oder wird er abberufen, entsendet die jeweilige Gewerkschaft unverzüglich einen neuen Vertreter und gibt dies dem Vorsitzenden der Regional-KODA Nord-Ost schriftlich bekannt.

(2) Beendet eine Gewerkschaft während einer Amtsperiode die Mitwirkung in der Regional-KODA Nord-Ost, können sich die verbleibenden Gewerkschaften einigen, welche von ihnen für die restliche Amtsperiode den Sitz des ausscheidenden Mitglieds übernimmt. Kommt eine Einigung nicht innerhalb von sechs Wochen zustande, entscheidet der Vorsitzende, welcher verbleibenden Gewerkschaft das Nachbesetzungsrecht zusteht. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden ist eine Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht I. Instanz mit Sitz in Hamburg zulässig; § 3 Abs. 4 Satz 3 bis 5 findet entsprechend Anwendung.

(3) Beenden alle Gewerkschaften während einer Amtsperiode die Mitwirkung in der Regional-KODA Nord-Ost, rücken nach Maßgabe des § 10 Abs. 6 und 7 Regional-KODA-Ordnung Nord-Ost die nächstberechtigten Ersatzmitglieder für den Rest der Amtsperiode nach.

§ 6 Kosten. Die den Gewerkschaften durch die Entsendung entstehenden Kosten tragen diese selbst.

§ 7 Vorsitz. Findet in dieser Ordnung oder in § 9 Regional-KODA-Ordnung Nord-Ost der Vorsitzende der Regional-KODA Nord-Ost Erwähnung, so ist damit stets der Vorsitzende der laufenden beziehungsweise der vergangenen Amtsperiode gemeint und nicht der Vorsitzende der gemäß dieser Ordnung neu zu besetzenden Kommission.

§ 8 Inkrafttreten. Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft mit der Maßgabe, dass die Regelungen erstmals für die auf den 1. Januar 2018 folgende Amtsperiode der Regional-KODA Nord-Ost Anwendung finden.

Für das Erzbistum Hamburg

Hamburg, den 12. Dezember 2017

L. S.

Dr. Stefan Heße
- Erzbischof von Hamburg -

Fußnote:

1 Zur besseren Lesbarkeit wird hier und im Folgenden unter „Vertreter“ („Mitarbeiter“, „Vorsitzender“ etc.) die im Sprachgebrauch übliche Form verwendet. Damit sollen Frauen wie Männer gleichermaßen bezeichnet sein.

27. Erstes Dekret zur Durchführung der Rahmenordnung für die Vermögens- und Immobilienreform im Erzbistum Hamburg (Dekret über Ausnahmen vom Verfahren zur Unterscheidung von pfarreilichen Primär- und Sekundärimmobilien – 1. RahO-VIR-D)

Schlagwörter: Vermögens- und Immobilienreform, VIR

Inkrafttreten: 06.04.2021

Erstes Dekret zur Durchführung der Rahmenordnung für die Vermögens- und Immobilienreform im Erzbistum Hamburg
(Dekret über Ausnahmen vom Verfahren zur Unterscheidung von pfarreilichen Primär- und Sekundärimmobilien – 1. RahO-VIR-D)

Vom 12. März 2021

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg., Nr. 4, Art. 45, S. 45 ff., v. 24. März 2021)

- Amtliche Lesefassung -

Die Pfarreien sollen bis zum 31. Dezember 2022 ihre Immobilien in Primär- und Sekundärimmobilien unterteilt haben (§ 8 Absatz 1 RahO-VIR). Die Unterscheidung soll im Rahmen eines transparenten und insbesondere geistlichen Prozesses1innerhalb der Pfarrei getroffen werden (§ 8 Absatz 2 Satz 3 RahO-VIR). In Einzelfällen ist eine Unterscheidung der pfarreilichen Immobilien in Primär- und Sekundärimmobilien außerhalb dieses Verfahrens möglich; auf der Grundlage von § 8 Absatz 3 Buchstabe g) RahO-VIR werden dazu die nachfolgenden Regelungen erlassen:

§ 1 Antrag. (1) Auf Antrag kann durch das Erzbischöfliche Generalvikariat eine Erlaubnis für die Unterscheidung einer einzelnen pfarreilichen Immobilie in eine Primär- oder Sekundärimmobilie außerhalb des Verfahrens nach § 8 Absatz 2 Satz 3 RahO-VIR erteilt werden.

(2) Der Antrag ist schriftlich oder in Textform zu stellen und nach § 3 zu begründen.

(3) Der Antrag kann bis zur Zustimmung des Erzbischofs zum pfarreilichen Immobilienkonzept jederzeit gestellt werden.

§ 2 Antragsteller, Beschlussfassung, Anhörung. (1) In Pfarreien, die in einem Pastoralen Raum als neue Pfarrei errichtet worden sind2, ist der Antrag gemeinsam durch den Kirchenvorstand und den Pfarrpastoralrat zu stellen. Kirchenvorstand und Pfarrpastoralrat können gemeinsam über den Antrag beraten. Die Entscheidung über die Antragstellung bedarf der jeweiligen Beschlussfassung des Kirchenvorstandes und des Pfarrpastoralrates mit einer jeweiligen Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(2) In Pfarreien, die nicht unter Absatz 1 fallen, ist der Antrag gemeinsam durch den designierten Kirchenvorstand und den Pfarrgemeinderat derjenigen Pfarrei zu stellen, in deren Eigentum die betreffende Immobilie steht; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Besteht im Falle des Absatzes 2 kein designierter Kirchenvorstand, ist der Antrag gemeinsam durch alle Kirchenvorstände der zum Pastoralen Raum gehörenden Pfarreien und den Pfarrgemeinderat derjenigen Pfarrei zu stellen, in deren Eigentum die betreffende Immobilie steht; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 sind vor einer Beschlussfassung über die Antragstellung auch fremdsprachige Missionen anzuhören, wenn eine von diesen genutzte Immobilie betroffen ist.

§ 3 Pfarreiliche Antragsgründe. Ein Antrag kann nur auf die nachfolgend genannten Gründe gestützt werden:

  1. Die betreffende Immobilie weist erhebliche Mängel der Bausubstanz auf, deren Beseitigung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist (abgängige Immobilie).
  2. Es liegt ein besonderes kirchliches Interesse vor; dieses besteht, wenn die Immobilie
    1. für die Errichtung oder Erweiterung einer pfarreilichen Kindertageseinrichtung oder
    2. für ein keinen zeitlichen Aufschub duldendes besonderes pastorales Projekt mit Bedeutung für das gesamte Erzbistum
    benötigt wird; die diözesane Bedeutsamkeit nach Buchstabe b) bedarf der Feststellung durch den Erzbischof.
  3. Es liegt ein förmlich mitgeteiltes öffentliches Interesse aufgrund oder entsprechend staatskirchenvertraglicher Regelungen vor.
  4. Es besteht dringender Bedarf an Immobilien, den ein Mitglied einer der im Gebiet des Erzbistums Hamburg liegenden Arbeitsgemeinschaften der christlichen Kirchen angezeigt hat.

§ 4 Rechtsfolgen. Im Falle der Antragsbewilligung gilt Folgendes:

  1. Im Falle der Antragsbewilligung nach § 3 Ziffer 1 (abgängige Immobilie) darf diese ab dem Zeitpunkt der Antragsbewilligung abgebrochen werden, vorbehaltlich des Vorliegens entsprechender öffentlich-rechtlicher Genehmigungen. Im Übrigen richtet sich das weitere Verfahren hinsichtlich des Grundstücks nach den §§ 10 bis 14 RahO-VIR. Sind die zu den §§ 10 bis 14 RahO-VIR noch gesondert zu erlassenden Regelungen noch nicht in Kraft, erfolgt eine Regelung im Einzelfall durch das Erzbischöfliche Generalvikariat.
  2. Im Falle der Antragsbewilligung nach § 3 Ziffer 2 (pfarreiliche Investitionen im Bereich der Kindertageseinrichtungen oder besonderes pastorales Projekt mit Bedeutung für das gesamte Erzbistum) gilt die Immobilie als pfarreiliche Primärimmobilie; § 9 Absatz 1 RahO-VIR gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 RahO-VIR die Immobilie bereits vor der Erteilung der erzbischöflichen Zustimmung zum pfarreilichen Immobilienkonzept instandgesetzt oder entwickelt werden darf. Sind die zu § 9 Absatz 2 RahO-VIR noch gesondert zu erlassenden Regelungen noch nicht in Kraft, erfolgt eine Regelung im Einzelfall durch das Erzbischöfliche Generalvikariat.
  3. Im Falle der Antragsbewilligung nach § 3 Ziffer 3 (öffentliches Interesse) und Ziffer 4 (Bedarf durch ACK) gilt § 14 Absatz 1 RahO-VIR entsprechend mit der Maßgabe, dass die Konversion (§ 14 Absatz 1 Satz 1 RahO-VIR) bereits ab dem Zeitpunkt der Antragsbewilligung durchgeführt werden kann. Fehlt es zum Zeitpunkt der Konversion an der nach § 14 Absatz 1 Satz 4 RahO-VIR durch den Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg festzusetzenden Abgabe in den Solidaritätsfonds der Pfarreien, ist die Abführung von Veräußerungserlösen sowie Erlösen aus Vermietung oder Verpachtung auf Anforderung durch das Erzbistum Hamburg nachzuholen, sobald die Abgabe festgesetzt worden ist.

§ 5 Bedarf für das diözesane Schulwesen. (1) Abweichend von den §§ 1 bis 4 ist eine Unterscheidung einer einzelnen pfarreilichen Immobilie in eine Primär- oder Sekundärimmobilie außerhalb des Verfahrens nach § 8 Absatz 2 Satz 3 RahO-VIR durchzuführen, wenn diese Immobilie auf Anzeige durch das Erzbistum Hamburg für das diözesane Schulwesen benötigt wird.

(2) Im Falle der Klassifizierung der Immobilie als pfarreiliche Sekundärimmobilie ist die Konversion der Immobilie auf das Erzbistum Hamburg durchzuführen; die Immobilie wird zur Primärimmobilie auf Diözesanebene, auf die § 16 Absatz 1 Satz 2 RahO-VIR anzuwenden ist. § 4 Ziffer 3 gilt entsprechend.

§ 6 Inkrafttreten. Dieses Dekret tritt mit Wirkung vom 6. April 2021 in Kraft.

Hamburg, den 12. März 2021

L. S.

Ansgar Thim
- Generalvikar -

Fußnoten:

1 Amtliche Anmerkung: Die Regelungen für das Verfahren zur Unterscheidung von pfarreilichen Immobilien in Primär- und Sekundärimmobilien gemäß § 8 Absatz 2 Satz 3 RahO-VIR werden derzeit erarbeitet und als gesondertes Dekret erlassen.

2 Amtliche Anmerkung: Dies gilt für die Pfarrei St. Anna (Schwerin) entsprechend.

28. Erzbischöflicher Hilfsfonds "Mütter in Not" - Vergabe- und Verfahrensrichtlinien

Schlagwörter: Caritas

Inkrafttreten: 01.12.2023

Vergabe- und Verfahrensrichtlinien für den erzbischöflichen Hilfsfonds "Mütter in Not"

Vom 24. November 2023

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 29. Jg., Nr. 10, Art. 107, S. 162 ff., v. 30. November 2023)

Der Erzbischof von Hamburg stellt alljährlich aus den Erträgen eines gewidmeten Sondervermögens, das durch die Spenden im Rahmen der diözesanen Hilfsfonds-Kollekte regelmäßig aufgestockt wird, einen Betrag zur Verfügung, um Menschen mit Kindern, die im Erzbistum Hamburg leben und sich in einer Notlage befinden, finanzielle Unterstützung zuteilwerden zu lassen.

1. Ziel und Zweck des Fonds

1.1
Der erzbischöfliche Hilfsfonds „Mütter in Not“ im Erzbistum Hamburg dient der finanziellen Unterstützung von Eltern, insbesondere schwangeren Frauen, die sich in einer finanziellen und materiellen Notlage befinden.

1.2
Der Erzbischof von Hamburg kann allen kirchlichen Stellen der Schwangerschaftsberatung für die Beratung der unter Ziffer 1.1 genannten hilfebedürftigen Personen Geld zuweisen. Der zugewiesene Betrag ist für Beratungsleistungen zu verwenden.

2. Berechtigte und Voraussetzungen

2.1
Berechtigt zur Inanspruchnahme von Mitteln aus dem erzbischöflichen Hilfsfonds „Mütter in Not“ im Erzbistum Hamburg sind Eltern, insbesondere schwangere Frauen, die:
2.1.1 auf dem Gebiet des Erzbistums Hamburg leben und sich durch die Schwangerschaft in einer finanziellen und materiellen Notlage befinden sowie
2.1.2 der jeweiligen Stelle nach Ziffer 3.2 persönlich bekannt sind und sich in deren Beratung oder Betreuung befinden.

2.2
Die finanzielle Unterstützung aus dem erzbischöflichen Hilfsfonds ist eine außerordentliche, finanziell-subsidiäre Maßnahme der Schwangerschaftsberatung. Unterstützungen werden nur gewährt, wenn sie sich in ein individuell geplantes Maßnahmenkonzept zur Überwindung der Notlage einfügen.

3. Antragstellung und maximale Antragshöhe

3.1
Zur Antragsstellung muss sich die hilfebedürftige Person persönlich an eine der unter Ziffer 3.2 aufgezählten Stellen wenden. Unmittelbare Anträge von Hilfebedürftigen werden nicht berücksichtigt.

3.2
Ausschließlich über folgende Stellen im Erzbistum Hamburg ist eine Antragstellung möglich:
3.2.1 die Pfarreien und ihre Einrichtungen, insbesondere ihre Kindertagesstätten,
3.2.2 den Caritasverband für das Erzbistum Hamburg e. V. (Diözesancaritasverband),
3.2.3 die im Verbandsgebiet des Diözesancaritasverbandes tätigen, anerkannten katholischen caritativen Fachverbände,
3.3.4 die Ordensgemeinschaften,
3.2.5 die katholischen Schulen.

3.3
Die den Antrag einreichende Stelle ist verantwortlich für die wahrheitsgemäße Antragstellung und die zweckentsprechende Verwendung der aus dem erzbischöflichen Hilfsfonds gewährten Unterstützung.

3.4
Anträge auf Gewährung von Unterstützung aus dem erzbischöflichen Hilfsfonds „Mütter in Not“ sind schriftlich oder in Textform an die zuständige Stelle beim Diözesancaritasverband als Vergabestelle zu richten.

3.5
Für den Antrag ist das gültige Antragsformular zu verwenden, das über den Diözesancaritasverband erhältlich ist. Das Formular ist vollständig auszufüllen. Die Notlage der hilfebedürftigen Person sowie die beantragte Unterstützung und deren Verwendung müssen sich eindeutig aus dem Text ergeben. Im Antrag ist darzulegen, ob gesetzliche oder sonstige Ansprüche geltend gemacht und andere Hilfemöglichkeiten in Anspruch genommen werden oder wurden.

3.6
Im Hinblick auf die hilfebedürftige Person sind Namenskürzel zu verwenden.

3.7
Je Antrag kann eine Unterstützung in Höhe von maximal € 2.600,00 beantragt werden.

3.8
Eine wiederholte Antragstellung ist besonders kenntlich zu machen.

4. Besondere Anforderungen an den Antrag

4.1
Bei Anträgen auf Unterstützung von unter € 500,00 ist ein aussagefähiger Antrag für die Entscheidung der Vergabestelle ausreichend.

4.2
Bei Anträgen auf Unterstützung ab einer Höhe € 500,00 ist neben einem aussagefähigen Antrag ein unterstützendes Votum des zuständigen Pfarrers, des Einrichtungsleiters, des Geschäftsführers oder des Teams der beantragenden Stelle beizufügen.

4.3
Bei Anträgen auf Unterstützung ab einer Höhe von € 800,00 sind neben den Anforderungen der Ziffern 4.1 und 4.2 zusätzlich geeignete Unterlagen zur Glaubhaftmachung der finanziellen und materiellen Notlage und des konkreten Hilfebedarfs beizufügen.

4.4
Bei der Beantragung einer Unterstützung, die für den Erwerb von konkreten Gegenständen, wie insbesondere Möbel oder Haushaltsgeräte, verwendet werden soll, muss die beantragende Stelle
4.4.1 sich vorab vergewissert haben, dass die Anschaffung sinnvoll und notwendig ist,
4.4.2 mit den Hilfebedürftigen eine Produkt- und Händlerauswahl vorgenommen haben.

5. Vergabeausschuss

5.1
Dem Vergabeausschuss gehören unter Vorsitz des erzbischöflichen Generalvikars die zuständige Stelle beim Diözesancaritasverband sowie je zwei sachkundige Personen des Verbandes einerseits und den caritativen Fachverbänden im Erzbistum Hamburg andererseits an. Die Vertreter und Vertreterinnen des Diözesancaritasverbandes werden durch dessen Vorstand vorgeschlagen. Die Vertreter und Vertreterinnen der caritativen Fachverbände werden durch deren Vorstände vorgeschlagen.

5.2
Die Berufung in den Vergabeausschuss erfolgt durch den Erzbischöflichen Generalvikar für eine Amtszeit von fünf Jahren; eine erneute Berufung ist zulässig. Sind zum Ende der Amtszeit neue Mitglieder noch nicht ernannt, führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte bis zur Ernennung der Nachfolger weiter.

5.3
Der Erzbischöfliche Generalvikar kann den Vorsitz auf einen Dritten delegieren. Die zuständige Stelle beim Diözesancaritasverband nimmt die Geschäftsführung für den Vergabeausschuss wahr.

5.4
Der Vergabeausschuss tritt in regelmäßigen zeitlichen Abständen zusammen. Für einzelne Anträge wird keine außerordentliche Sitzung des Vergabeausschusses einberufen.

6. Entscheidungen über einen Antrag

6.1
Die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Unterstützung, die den Betrag von € 1.300,00 unterschreitet, trifft die zuständige Stelle beim Diözesancaritasverband auf der Grundlage von Vergabekriterien, die der Vergabeausschuss festlegt. Der Erzbischöfliche Generalvikar kann sich vorbehalten, dass die Vergabeentscheidungen ihm vor deren Bekanntgabe vorzulegen sind.

6.2
Für die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Unterstützung ab einem Betrag in Höhe von € 1.300,00 ist der Vergabeausschuss gemäß Ziffer 5 zuständig.

6.3
Die Entscheidung über den Antrag wird der den Antrag einreichenden Stelle unverzüglich schriftlich mitgeteilt; vorab erteilte Zusagen der den Antrag einreichenden Stelle gehen zu deren Lasten.

6.4
Die Entscheidung über einen Antrag ist abschließend. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Mitteln aus dem erzbischöflichen Hilfsfonds „Mütter in Not“.

7. Dokumentation und Kontrolle der Mittelverwendung

7.1
Die den Antrag einreichende Stelle muss die Beantragung, Gewährung und Abwicklung der Unterstützung in angemessener Weise in separater, prüffähiger Aktenführung dokumentieren.

7.2 Eine Dokumentation durch Quittungen oder sonstige Belege ist nicht erforderlich, soweit die gewährte Unterstützung einen Betrag in Höhe von € 250,00 nicht überschreitet.

7.3 Die zuständige Stelle beim Diözesancaritasverband ist berechtigt, durch Stichproben bei den den Antrag einreichenden Stellen die Verwendung der gewährten Unterstützung zu prüfen. Zu diesem Zweck ist ihr auf Aufforderung die Dokumentation gemäß Ziffer 7.1 zugänglich zu machen.

8. Verwaltung und Vermögensaufsicht

8.1
Der erzbischöfliche Hilfsfonds "Mütter in Not", der dem Erzbischöflichen Generalvikar zugeordnet ist, wird durch den Diözesancaritasverband verwaltet.

8.2
Die Vermögensaufsicht obliegt dem Verwaltungsdirektor im Erzbischöflichen Generalvikariat.

9. Inkrafttreten

Diese Vergabe- und Verfahrensrichtlinien für den erzbischöflichen Hilfsfonds „Mütter in Not“ treten mit Wirkung vom 1. Dezember 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Vergabe- und Verfahrensrichtlinien des Erzbischöflichen Hilfsfonds „Mütter in Not“ v. 30. Dezember 2009 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 16. Jg., Nr. 1, Art. 5, S. 5 f., v. 15. Januar 2010), geändert am 12. Januar 2021 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg., Nr. 2, Art. 9, S. 17 f., v. 25. Januar 2021) sowie geändert am 11. Februar 2021 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg., Nr. 3, Art. 22, S. 24 f., v. 19. Februar 2021), außer Kraft.

Hamburg, den 24. November 2023

L.S.

Dr. Stefan Heße
Erzbischof von Hamburg

29. Fachplanervertrag über Leistungen für Technische Ausrüstung (TA) - Muster

Schlagwörter: Bauwesen, Baurecht

Inkrafttreten: 01.01.2010
30. Fachplanervertrag über Leistungen für Tragwerksplanung (TWP) - Muster

Schlagwörter: Bauwesen, Baurecht

Inkrafttreten: 01.01.2010
31. Förderregelungen für die Aus- und Fortbildung Ehrenamtlicher

Schlagwörter: Förderrichtlinie

Inkrafttreten: 01.02.2014

Förderregelungen für die Aus- und Fortbildung Ehrenamtlicher

Vom 18. Dezember 2013

(Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 20. Jg., Nr. 1, Art. 10, S. 22 f., v. 15. Januar 2014), geändert

  • am 5. Oktober 2018 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 24. Jg., Nr. 9, Art. 110, S. 151, v. 16. Oktober 2018)

- Amtliche Lesefassung -

§ 1 Förderberechtigte. Eine Förderung der Aus- und Fortbildung von Ehrenamtlichen1 erhalten kirchliche Rechtsträger, vornehmlich im Rahmen von pastoralen Konzepten Pfarreien und über diese die Gemeinden; für Orte kirchlichen Lebens gilt dies entsprechend, soweit sie nicht kirchliche Rechtsträger sind.

§ 2 Gegenstand der Förderung. (1) Gegenstand der finanziellen Förderung ist die Aus- und Fortbildung von Ehrenamtlichen, die im Erzbistum Hamburg, insbesondere in Pfarreien, Gemeinden und Orten kirchlichen Lebens oder bei weiteren kirchlichen Rechtsträgern unabhängig von Ort, Form und Zeiten und unter Einschluss von Projekten und Initiativen, Aufgaben in den kirchlichen Grunddiensten wahrnehmen, zu denen der Dienst am Mitmenschen (Diakonia), die Mitwirkung im Gottesdienst (Liturgia) und die Zeugnisgebung (Martyria) und jede Belebung der kirchlichen Gemeinschaft (Koinonia) zählen.

(2) Die Förderung bezieht sich auf Aus- und Fortbildungskurse (Kurse) für Ehrenamtliche.

(3) Nicht förderfähig sind Fahrtkosten der Teilnehmer.

(4) Vom Anwendungsbereich dieser Förderregelung sind die Förderung von Exerzitien, Besinnungs- oder Einkehrtagen sowie von Qualifizierungs- und Requalifizierungsmaßnahmen nach der Ordnung zur Prävention von sexualisierter Gewalt an Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Erzbistum Hamburg (PrävO) ausgenommen.

§ 3 Förderfähige Bildungskurse. (1) Es werden nur förderfähige Kurse von Kursanbietern berücksichtigt, die vom Erzbischöflichen Generalvikariat zur Aus- oder Fortbildung Ehrenamtlicher zugelassen worden sind.

(2) Es werden nur Kurse nach Absatz 1 gefördert, die kirchlichen Ehrenamtlichen zuvor innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Antragstellers rechtzeitig öffentlich bekannt gegeben worden sind.

(3) Über die Förderfähigkeit von Kursen entscheidet das Erzbischöfliche Generalvikariat. Zur Vorbereitung von Förderkriterien und seiner Entscheidungen über die Förderfähigkeit nach Satz 1 beruft das Erzbischöfliche Generalvikariat mindestens einmal jährlich eine Konferenz der zugelassenen Kursanbieter ein. Diese Konferenz berät geeignete Themen der Aus- und Fortbildung und der Qualitätssicherung. An der Konferenz nimmt ergänzend ein Vertreter des Caritasverbandes für das Erzbistum Hamburg e. V. teil.

(4) Förderfähige Kurse werden in der vom Erzbischöflichen Generalvikariat unter der Internetadresse „www.ehrenamt-erzbistum-hamburg.de“ veröffentlichten Kursdatenbank „Aus- und Fortbildung Ehrenamtliche“ gesondert gekennzeichnet.

(5) In begründeten Ausnahmefällen, wenn das betreffende Aus- oder Fortbildungsthema nicht in der Kursdatenbank gemäß Absatz 4 aufgeführt ist und in anderer Weise eine erforderliche Aus- oder Fortbildung nicht rechtzeitig gewährleistet werden kann, kann auch die Entsendung von Ehrenamtlichen zu Kursen eines nicht in der Kursdatenbank aufgenommenen Kursanbieters gefördert werden.

§ 4 Förderumfang. (1) Die finanzielle Förderung der Aus- und Fortbildung von Ehrenamtlichen soll die entstehenden Kosten der Qualifizierung reduzieren. Ist ein Kurs als förderfähiges Qualifizierungsangebot für Ehrenamtliche gemäß § 3 Absatz 4 anerkannt, so werden der entsendenden Einrichtung die Kurskosten für die von ihr entsandten Teilnehmer vollständig erstattet.

(2) Die Förderung der Teilnahme an Kursen gemäß § 3 Absatz 5 kann auf der Grundlage der nachgewiesenen Kosten bis zu einem Betrag in Höhe von 100,00 € pro Tag und Teilnehmer erfolgen. Die Fördersumme insgesamt ist auf 250,00 € pro Teilnehmer und Kurs begrenzt. Für Fahrtkosten gilt § 2 Absatz 3. Es werden nur förderungsfähige Bildungskurse von Bildungsanbietern berücksichtigt, die vom Erzbischöflichen Generalvikariat zur Aus- und Fortbildung Ehrenamtlicher zugelassen worden sind. (3) Es werden nur Bildungskurse nach Abs. 1 gefördert, die kirchlichen Ehrenamtlichen zuvor innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Antragstellers rechtzeitig öffentlich bekannt gegeben worden sind.

§ 5 Förderverfahren. (1) Finanzielle Förderungen für die Teilnahme an förderfähigen Kursen gemäß § 3 Absatz 4 ergehen auf schriftlichen Antrag nach Abschluss der Maßnahme.

(2) Die Förderung der Teilnahme an Kursen in begründeten Ausnahmefällen gemäß § 3 Absatz 5 ist bis sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme zu beantragen. Die Regelungen des § 3 Absatz 1 gelten entsprechend. Der Antrag auf Förderung ist beim Erzbistum Hamburg, Erzbischöfliches Generalvikariat, Abteilung Pastorale Dienststelle, Am Mariendom 4, 20099 Hamburg zu stellen (Antragstelle). Im Antrag sind der jeweilige Kurs und die potentiellen Teilnehmer namentlich und unter Angabe ihrer Adresse anzugeben. Die Antragstelle teilt dem Antragsteller die Förderung durch Förderbescheid spätestens vier Wochen vor Beginn des betreffenden Kurses mit.

(3) Es können für einen Antragsteller bis zu höchstens 25 Teilnehmer jährlich gefördert werden.

§ 6 Kostenerstattungsverfahren. (1) Nach Abschluss des Kurses sind innerhalb von 4 Wochen vom Antragsteller zum Zwecke der Kostenerstattung bei der Antragstelle

  • eine Kopie der Teilnahmebestätigung für diejenigen Personen, die an der Maßnahme teilgenommen haben,
  • eine schriftliche Bestätigung des entsendenden Antragstellers, dass die angegebenen Kosten entstanden sind,
  • sowie eine Kontoverbindung des Antragstellers für die Durchführung der Kostenerstattung
einzureichen. Die entstandenen Kosten sind durch geeignete Belege nachzuweisen.

(2) Geförderte Kurse gemäß § 3 Absatz 5 sind im Rahmen des Förderbescheides entsprechend Absatz 1 abzurechnen.

§ 7 Finanzierungsvorbehalt. Die Gesamtförderung nach diesen Förderregelungen ist durch die zur Verfügung stehenden Budgetmittel im Rahmen der jeweiligen Jahresplanung des Erzbistums Hamburg begrenzt.

§ 8 Inkrafttreten. Dieses Dekret tritt am 1. Februar 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten die Förderregelungen zur Aus- und Fortbildung Ehrenamtlicher im Erzbistum Hamburg vom 15. Januar 2009 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 15. Jg., Nr. 2, Art. 14, S. 50 ff., v. 15.Februar 2009), geändert am 29. Januar 2010 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 16. Jg., Nr. 2, Art. 14, S. 17., v. 15. Februar 2010) außer Kraft.

Hamburg, den 18. Dezember 2013

L. S.

Ansgar Thim
Generalvikar

Fußnote:

1 Soweit in den Förderregelungen für die Aus- und Fortbildung Ehrenamtlicher auf natürliche Personen Bezug genommen wird, gilt dieses für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise.Fußnote:

32. Freianlagenplanervertrag - Muster

Schlagwörter: Bauwesen, Baurecht

Inkrafttreten: 01.08.2024
33. GEMA

Schlagwörter: Medienrecht, Urheberrecht, Verwertungsgesellschaften

Inkrafttreten: 01.01.1900
34. Gesetz über das Verwaltungsverfahren im kirchlichen Datenschutz (KDS-VwVfG)

Schlagwörter: Datenschutz, KDG

Inkrafttreten: 01.01.2021

Gesetz über das Verwaltungsverfahren im kirchlichen Datenschutz (KDS-VwVfG)

Vom 9. Dezember 2020

(Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 26. Jg., Nr. 12, Art. 128, S. 157 ff., v. 18. Dezember 2020)

- Amtliche Lesefassung -

Inhaltsübersicht

Präambel

Abschnitt 1 – Anwendungsbereich und Verfahrensgrundsätze
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Beteiligte
§ 3 Bevollmächtigte und Beistände
§ 4 Verfahrensgrundsätze
§ 5 Anhörung
§ 6 Akteneinsicht durch Beteiligte
§ 7 Fristen und Termine
§ 8 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Abschnitt 2 – Zustandekommen des Verwaltungsaktes
§ 9 Begriff des Verwaltungsaktes und Ermessensausübung
§ 10 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
§ 11 Bestimmtheit, Form und Begründung des Verwaltungsaktes
§ 12 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
§ 13 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
§ 14 Rechtsbehelfsbelehrung

Abschnitt 3 – Bestandskraft des Verwaltungsaktes
§ 15 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
§ 16 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
§ 17 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
§ 18 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
§ 19 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
§ 20 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
§ 21 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes
§ 22 Wiederaufgreifen des Verfahrens

Abschnitt 4 – Verwaltungszustellung
§ 23 Zustellung
§ 24 Anwendbare Regelungen zur Verwaltungszustellung

Abschnitt 5 – Verfahren in Anordnungs- und Bußgeldsachen
§ 25 Anwendung der Vorschriften über das Bußgeldverfahren
§ 26 Durchsetzung und Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und anderen Anordnungen der kirchlichen Datenschutzaufsicht

Abschnitt 6 – Schlussbestimmungen
§ 27 Inkrafttreten

Präambel

Unter Berücksichtigung der kirchenrechtlichen Vorgaben, insbesondere des Codex Iuris Canonici (CIC), wird hiermit das nachfolgende Gesetz erlassen, auf dessen Grundlage die kirchliche Datenschutzaufsicht im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Art. 91 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/ 679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) und §§ 42 ff. des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) handelt.

Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Verfahrensgrundsätze

§ 1 Anwendungsbereich. Dieses Gesetz gilt für die nach außen gerichtete Tätigkeit der gemäß Art. 91 Absatz 2 DSGVO, §§ 42 ff. KDG errichteten kirchlichen Datenschutzaufsicht (datenschutzbezogenes Verwaltungsverfahren) zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus Kapitel 6 und Kapitel 7 des KDG.

§ 2 Beteiligte. (1) Beteiligte sind

  1. die betroffene Person im Sinne des § 4 Nummer 1 KDG,
  2. der Verantwortliche1im Sinne des § 4 Nummer 9 KDG,
  3. der Auftragsverarbeiter im Sinne des § 4 Nummer 10 KDG,
  4. diejenigen, die nach Absatz 2 von der kirchlichen Datenschutzaufsicht zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die kirchliche Datenschutzaufsicht kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

§ 3 Bevollmächtigte und Beistände. (1) Im Verwaltungsverfahren kann sich jeder Beteiligte in jeder Lage des Verfahrens durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der kirchlichen Datenschutzaufsicht gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Ein Beteiligter kann sich bei Verhandlungen und Besprechungen eines Beistandes bedienen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit der Beteiligte dem nicht unverzüglich widerspricht.

§ 4 Verfahrensgrundsätze. (1) Die kirchliche Datenschutzaufsicht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die kirchliche Datenschutzaufsicht auf Grund von Rechtsvorschriften

  1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;
  2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

(2) Die kirchliche Datenschutzaufsicht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Die kirchliche Datenschutzaufsicht hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die kirchliche Datenschutzaufsicht darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(4) Die kirchliche Datenschutzaufsicht bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflicht-gemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

  1. Auskünfte jeder Art einholen,
  2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
  3. Urkunden und Akten beiziehen,
  4. den Augenschein einnehmen.

(5) Ein Vorverfahren findet nicht statt.

§ 5 Anhörung. (1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist ihm in Übereinstimmung mit can. 50 CIC und § 47 Absatz 8 KDG Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

  1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im kirchlichen Interesse notwendig erscheint,
  2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
  3. von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
  4. die kirchliche Datenschutzaufsicht gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen will.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes kirchliches Interesse entgegensteht.

§ 6 Akteneinsicht durch Beteiligte. (1) Die kirchliche Datenschutzaufsicht hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Die kirchliche Datenschutzaufsicht ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der kirchlichen Datenschutzaufsicht beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten kirchlichen Interessen Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der kirchlichen Datenschutzaufsicht, die die Akten führt.

§ 7 Fristen und Termine. (1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die nachfolgenden Absätze etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von der kirchlichen Datenschutzaufsicht gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Adressaten etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Adressaten unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(5) Fristen, die von der kirchlichen Datenschutzaufsicht gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die kirchliche Datenschutzaufsicht kann die Verlängerung der Frist nach § 10 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

§ 8 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. (1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die kirchliche Datenschutzaufsicht, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

Abschnitt 2
Zustandekommen des Verwaltungsaktes

§ 9 Begriff des Verwaltungsaktes und Ermessensausübung. (1) Verwaltungsakt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere kirchenhoheitliche Maßnahme, die die kirchliche Datenschutzaufsicht zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des kirchlichen Datenschutzrechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

(2) Ist die kirchliche Datenschutzaufsicht ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

§ 10 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt. (1) Ein Verwaltungsakt darf nach pflichtgemäßem Ermessen mit Nebenbestimmungen versehen werden: Er kann versehen werden mit

  1. einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung),
  2. einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung),
  3. einem Vorbehalt des Widerrufs

oder verbunden werden mit

  1. einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage),
  2. einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(2) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

§ 11 Bestimmtheit, Form und Begründung des Verwaltungsaktes. (1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Der Verwaltungsakt muss schriftlich erlassen und begründet werden. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Dringlichkeit, kann er auch in Textform oder mündlich erlassen werden. Ein mündlich erlassener Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen und mit einer Begründung zu versehen; ein in Textform erlassener Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen.

(3) In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die kirchliche Datenschutzaufsicht zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die kirchliche Datenschutzaufsicht bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(4) Einer wenigstens summarischen Begründung bedarf es,

  1. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der kirchlichen Datenschutzaufsicht über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
  2. wenn die kirchliche Datenschutzaufsicht gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist,
  3. wenn sich dies aus einer kirchlichen oder staatlichen Rechtsvorschrift ergibt.

(5) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit die kirchliche Datenschutzaufsicht einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift.

§ 12 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. (1) Ein Verwaltungsakt der kirchlichen Datenschutzaufsicht ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein in Schriftform erlassener Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Datenschutzaufsicht den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch kirchliche oder staatliche Rechtsvorschrift zugelassen ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines in Schrift- oder Textform erlassenen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

§ 13 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt. Die kirchliche Datenschutzaufsicht kann Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die kirchliche Datenschutzaufsicht ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.

§ 14 Rechtsbehelfsbelehrung. (1) Einem in Schrift- oder in Textform erlassenen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die kirchliche Datenschutzaufsicht oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung).

(2) Sofern nicht anderweitig, insbesondere in einer Kirchlichen Verwaltungsgerichtsordnung, etwas anderes bestimmt ist, beginnt die Frist für einen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die kirchliche Datenschutzaufsicht oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder in Textform belehrt worden ist. Im Falle des § 11 Absatz 2 Satz 3 1. Halbsatz beginnt der Fristlauf mit der schriftlichen Bestätigung des Verwaltungsaktes.

(3) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs unbeschadet der Bestimmungen des CIC nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe oder Zustellung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.

Abschnitt 3
Bestandskraft des Verwaltungsaktes

§ 15 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes. (1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

§ 16 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes. (1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

  1. der schriftlich oder in Textform erlassen worden ist, die erlassende kirchliche Datenschutzaufsicht aber nicht erkennen lässt,
  2. der von einer unzuständigen kirchlichen Datenschutzaufsicht erlassen worden ist.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

  1. eine durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufene Datenschutzaufsicht den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat,
  2. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Datenschutzaufsicht unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die kirchliche Datenschutzaufsicht den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die kirchliche Datenschutzaufsicht kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

§ 17 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern. (1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 16 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

  1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
  2. die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
  3. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines datenschutzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet.

§ 18 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 16 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren oder die Form zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

§ 19 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes. (1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden kirchlichen Datenschutzaufsicht in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden kirchlichen Datenschutzaufsicht widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 5 ist entsprechend anzuwenden.

§ 20 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes. (1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen, so hat die kirchliche Datenschutzaufsicht dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den er dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit das Vertrauen unter Abwägung mit dem kirchlichen Interesse schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Betroffene nicht berufen, wenn er

  1. den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
  2. den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
  3. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, dass der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Datenschutzaufsicht festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die kirchliche Datenschutzaufsicht den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(3) Erhält die kirchliche Datenschutzaufsicht von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1.

(4) Über die Rücknahme entscheidet die kirchliche Datenschutzaufsicht.

§ 21 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes. (1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, in Übereinstimmung mit cc. 47 und 58 CIC ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

  1. wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
  2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
  3. wenn die kirchliche Datenschutzaufsicht auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das kirchliche Interesse gefährdet würde,
  4. wenn die kirchliche Datenschutzaufsicht auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht hat, und wenn ohne den Widerruf das kirchliche Interesse gefährdet würde,
  5. um schwere Nachteile für das kirchliche Interesse zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 20 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die kirchliche Datenschutzaufsicht keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet die kirchliche Datenschutzaufsicht.

(5) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 bis 5 widerrufen, so hat die kirchliche Datenschutzaufsicht den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit das Vertrauen schutzwürdig ist. § 20 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 22 Wiederaufgreifen des Verfahrens. (1) Die kirchliche Datenschutzaufsicht hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

  1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat,
  2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden,
  3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die kirchliche Datenschutzaufsicht.

(5) Die Vorschriften des § 20 Absatz 1 Satz 1 und des § 21 Absatz 1 bleiben unberührt.

Abschnitt 4
Verwaltungszustellung

§ 23 Zustellung. Die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungsangelegenheiten der kirchlichen Datenschutzaufsicht, die nach dem Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz oder diesem Gesetz zuzustellen sind, geschieht

  1. bei der Zustellung durch die Post durch Einschreiben oder durch Postzustellung mit Zustellungsurkunde,
  2. bei der Zustellung durch die Datenschutzaufsicht durch Übergabe an den Empfänger; wird die Annahme des Schriftstückes oder die Unterschrift unter das Empfangsbekenntnis verweigert, so gilt das Schriftstück im Zeitpunkt der Weigerung als zugestellt, wenn eine Niederschrift über den Vorgang zu den Akten gebracht ist.

§ 24 Anwendbare Regelungen zur Verwaltungszustellung. Die Regelungen des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes zur Zustellung an gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte, die Heilung von Zustellungsmängeln, die Zustellung im Ausland und die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde, per Einschreiben oder gegen Empfangsbekenntnis gelten entsprechend.

Abschnitt 5
Verfahren in Anordnungs- und Bußgeldsachen

§ 25 Anwendung der Vorschriften über das Bußgeldverfahren. (1) Für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, die gemäß § 51 KDG mit einem Bußgeld geahndet werden sollen, gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 OWiG finden keine Anwendung.

(2) Für Verwaltungsverfahren zur Verhängung eines Bußgeldes wegen eines datenschutzrechtlichen Verstoßes gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. Die §§ 56 bis 58, 87, 88, 99 und 100 OWiG finden keine Anwendung.

§ 26 Durchsetzung und Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und anderen Anordnungen der kirchlichen Datenschutzaufsicht. (1) Die kirchliche Datenschutzaufsicht ist berechtigt, sich im Wege der Amtshilfe der kirchlichen Aufsichtsbehörde des Bußgeldschuldners zu bedienen, um diesen mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln der Rechtsaufsicht zu veranlassen, die Bußgeldforderung zu begleichen.

(2) Die kirchliche Datenschutzaufsicht kann auf der Grundlage eines von ihr erlassenen Bußgeldbescheides andere kirchliche Dienststellen verpflichten, die einem Verantwortlichen oder einer kirchlichen Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 Buchstabe b) oder Buchstabe c) KDG zustehenden finanziellen Forderungen oder Zuschussansprüche ganz oder teilweise an die kirchliche Datenschutzaufsicht zu leisten, um auf diese Weise die Geldbuße zu vollstrecken oder zu sichern.

(3) Kommen die in den Absätzen 1 und 2 genannten kirchlichen Stellen einem Antrag der kirchlichen Datenschutzaufsicht nicht nach, ist diese berechtigt, die Bischöfliche Aufsicht einzuschalten, um rechtmäßige Zustände herzustellen.

(4) Besteht die Möglichkeit einer staatlichen Vollstreckungshilfe, kann die kirchliche Datenschutzaufsicht stattdessen diese in Anspruch nehmen.

(5) Unbeschadet ihrer jeweiligen Rechtsform ist die kirchliche Datenschutzaufsicht Inhaberin der Bußgeldforderung und mithin Vollstreckungsgläubigerin.

(6) Unbeschadet des § 47 Absatz 3 KDG gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend für sonstige Anordnungen der kirchlichen Datenschutzaufsicht im Sinne des § 47 Absatz 5 KDG.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 27 Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

Hamburg, den 9. Dezember 2020

L. S.

Dr. Stefan Heße
Erzbischof von Hamburg

Fußnote:

1 Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifische Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte männliche Form schließt alle anderen Geschlechter gleichberechtigt ein.

35. Gesetz über den Diözesanpastoralrat im Erzbistum Hamburg

Schlagwörter: Diözesanpastoralrat, DPR, Pastoralgremien

Inkrafttreten: 01.07.2022

Gesetz über den Diözesanpastoralrat im Erzbistum Hamburg

Vom 22. Juni 2022

(Erzbistum Hamburg Kirchliches Amtsblatt, 28. Jg., Nr. 6, Art. 68, S. 65 ff., v. 30. Juni 2022), geändert

  • am 10. Oktober 2022 (Erzbistum Hamburg Kirchliches Amtsblatt, 28. Jg., Nr. 9, Art. 96, S. 105, v. 31. Oktober 2022)

§ 1 Diözesanpastoralrat. (1) Im Erzbistum Hamburg wird ein Diözesanpastoralrat gebildet; dieser ist der Pastoralrat gemäß can. 511 Codex Iuris Canonici (CIC). Für ihn gelten neben den Regelungen dieses Gesetzes die cann. 511 bis 514 CIC.

(2) Im Falle der Sedisvakanz des erzbischöflichen Stuhls hört der Diözesanpastoralrat auf zu bestehen (can. 513, § 2 CIC).

§ 2 Zusammensetzung des Diözesanpastoralrates; Konstituierung; Geschäftsführung. (1) Der Diözesanpastoralrat besteht aus Gläubigen, die in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, sowohl aus Klerikern als auch aus Mitgliedern von Instituten des geweihten Lebens wie vor allem aus Laien. Die Gläubigen müssen sich durch festen Glauben, gute Sitten und Klugheit auszeichnen (can. 512, § 1 und § 3 CIC).

(2) Dem Diözesanpastoralrat gehören an:

  1. der Erzbischof als Vorsitzender,
  2. als Mitglieder mit Stimmrecht:
    1. aus jeder Pfarrei ein in keinem kirchlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis (nicht hauptamtlich) stehendes Pfarreimitglied, das vom Pfarrpastoralrat gewählt wird;
    2. drei Personen, die von der Versammlung der Vertreter der Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache im Erzbistum Hamburg entsendet werden und unterschiedliche Gemeinden anderer Muttersprache repräsentieren müssen,
    3. ein Vertreter der Jugend (ehrenamtlicher Laie) durch Entsendung durch die Diözesanversammlung des BDKJ im Erzbistum Hamburg,
    4. ein nichthauptamtliches Mitglied aus der Mitte der Vertreterversammlung des Caritasverbandes für das Erzbistum Hamburg durch Entsendung durch diese,
    5. zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts aus der Mitte der Vereine und Verbände; diese Mitglieder müssen ehrenamtliche Laien sein und dürfen nicht aus dem Bereich der Caritas stammen,
    6. die vom Diözesanpastoralrat nach § 5 Absatz 3 Satz 4 ins Zentralkomitee der deutschen Katholiken gewählten Mitglieder,
    7. ein Vertreter aus der Mitte des Metropolitankapitels durch Entsendung durch dieses,
    8. ein Vertreter aus der Mitte des Priesterrates durch Entsendung durch diesen,
    9. ein Vertreter aus der Mitte der der Diakone durch Entsendung durch den Diakonenrat,
    10. ein Vertreter aus der Mitte der Pastoralreferenten durch Entsendung durch diese Berufsgruppe,
    11. ein Vertreter aus der Mitte der Gemeindereferenten durch Entsendung durch diese Berufsgruppe,
    12. bis zu drei vom Erzbischof frei zu berufende Personen,
  3. als Mitglieder ohne Stimmrecht:
    1. der Weihbischof,
    2. der Generalvikar,
    3. die Leitung der Pastoralen Dienststelle im Erzbischöflichen Generalvikariat,
  4. als Gast die Leitung der Abteilung Medien im Erzbischöflichen Generalvikariat.

(3) Die im Erzbistum Hamburg niedergelassenen Orden können sich gemeinsam auf die Entsendung eines Vertreters aus ihrer Mitte in den Diözesanpastoralrat verständigen. Dieser Vertreter wird Mitglied ohne Stimmrecht.

(4) Bei der Entsendung von Mitgliedern in den Diözesanpastoralrat sind die Absätze 5 bis 6 einzuhalten.

(5) Die Entsendung von Mitgliedern in den Diözesanpastoralrat ist innerhalb von acht Wochen nach der Aufforderung durch den Erzbischof vorzunehmen.

(6) Mitglied im Diözesanpastoralrat kann jeder Katholik sein, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Hiervon ausgenommen sind Strafgefangene und Personen,

  1. die nach den Vorschriften des staatlichen Rechts ihren Austritt aus der Kirche erklärt haben,
  2. die gemäß kirchenbehördlicher Feststellung von den Sakramenten ausgeschlossen sind,
  3. die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
  4. denen nach kirchengesetzlichen Regelungen durch das Erzbischöfliche Generalvikariat die Wählbarkeit entzogen worden ist.
Kann ein Zweifel, ob eine Person den vorstehenden Anforderungen genügt, nicht behoben werden, ist das Erzbischöfliche Generalvikariat unverzüglich zu benachrichtigen; dieses entscheidet endgültig.

(7) Der Diözesanpastoralrat wird zum Zwecke seiner Konstituierung durch den Erzbischof mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.

(8) Der Diözesanpastoralrat und der Vorstand werden durch eine Geschäftsführung koordinierend unterstützt; diese nimmt an den Sitzungen des Diözesanpastoralrates und des Vorstandes ohne Stimmrecht teil.

§ 3 Amtszeit der Mitglieder des Diözesanpastoralrates. (1) Die Amtszeit der Mitglieder des Diözesanpastoralrates gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 2 und Ziffer 3 Buchstabe d) bis k) beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung, die innerhalb von vier Wochen nach vollständiger Besetzung des Diözesanpastoralrates stattfinden muss. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder ihr Amt bis zur konstituierenden Sitzung nach der nächsten Wahl zum Diözesanpastoralrat fort.

(2) Scheidet ein Mitglied gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 2 und Ziffer 3 Buchstabe d) bis k) während der Amtszeit aus, so ist durch das zuständige Gremium umgehend ein neues Mitglied für die restliche Amtszeit zu entsenden.

(3) Die Mitgliedschaft von in den Diözesanpastoralrat entsandten Mitgliedern endet vorzeitig, wenn die Mitgliedschaft im entsendenden Gremium erloschen ist; Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 4 Vorsitzender des Diözesanpastoralrates; Vorstand. (1) Vorsitzender des Diözesanpastoralrates ist der Erzbischof (can. 514, § 1 CIC).

(2) Der Vorsitzende bildet zusammen mit vier weiteren Mitgliedern den Vorstand des Diözesanpastoralrates, darunter drei Mitglieder gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 2n Buchstabe a) und ein Mitglied gemäß § 2 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe b). Die Vorstandsmitglieder gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 2 Buchstabe a) müssen aus den unterschiedlichen Bistumsteilen Hamburg, Mecklenburg, Schleswig-Holstein kommen.

(3) Dem Vorstand obliegt einvernehmlich die Vorbereitung der Sitzungen sowie die Repräsentanz des Gremiums nach außen.

§ 5 Aufgaben des Diözesanpastoralrates. (1) Dem Diözesanpastoralrat obliegt es, unter der Autorität des Erzbischofs all das, was sich auf das pastorale Wirken im Erzbistum Hamburg bezieht, zu untersuchen, zu beraten und hierzu praktische Folgerungen vorzuschlagen (can. 511 CIC). Insbesondere zählt es zu den Aufgaben des Diözesanpastoralrates,

  1. das Bewusstsein für die pastorale Verantwortung der Katholiken im Erzbistum Hamburg zu wecken und die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen allen an der Pastoral im Erzbistum Hamburg Beteiligten zu fördern,
  2. pastorale Schwerpunktthemen festzulegen und diese fortzuentwickeln; Schwerpunkte können insbesondere in den Bereichen Bewahrung der Schöpfung, Weiterentwicklung des Pastoralen Orientierungsrahmens, Spiritualität und Gesellschaft gesetzt werden;
  3. die Arbeitsfelder der Pastoral zu begleiten; hierzu nimmt der Diözesanpastoralrat einmal jährlich einen Bericht insbesondere der Abteilungen Pastorale Dienststelle, Schule und Hochschule, Kindertagesstätten und Pfarreien entgegen und diskutiert und bewertet diese; der Diözesanpastoralrat kann auch aus anderen Abteilungen Berichte anfordern, wenn dies für die pastorale Arbeit erforderlich ist;
  4. Leitlinien für die Behandlung der im Erzbistum Hamburg pastoral bedeutsamen Fragen und gemeinsame pastorale Initiativen zu entwickeln. Der Diözesanpastoralrat kann die pastoralen Schwerpunktsetzungen nach Satz 2 Buchstabe b) jederzeit ändern.

(2) Zur Besetzung des Wirtschaftsrates mit ein bis drei nichthauptamtlichen Mitgliedern aus der Mitte des Diözesanpastoralrates übermittelt der Diözesanpastoralrat dem Verwaltungsdirektor personelle Empfehlungen, nach deren Prüfung dieser dem Erzbischof Vorschläge zur Ernennung unterbreitet.

(3) Zu den Aufgaben des Diözesanpastoralrates gehört auch die Wahl von drei ehrenamtlichen Laien, die als Mitglieder in das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe a) des Statuts des Zentralkomitees der deutschen Katholiken entsandt werden. Insoweit ist der Diözesanpastoralrat jenes vom Erzbischof gemäß Nr. 26 des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien anerkannte Gremium. Die Wahl erfolgt nach gesonderten Vorschriften. Die Gewählten erwerben mit ihrer Wahl auch die Mitgliedschaft im Diözesanpastoralrat, sofern sie noch keine Mitglieder sind.

§ 6 Sitzungen des Diözesanpastoralrates. Die Einberufung zu Sitzungen des Diözesanpastoralrates erfolgt durch den Erzbischof.

(2) Die zu behandelnden Fragen können vom Erzbischof gestellt oder von den Mitgliedern des Diözesanpastoralrates dem Erzbischof zur Beratung vorgeschlagen werden. Die Tagesordnung ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen, insbesondere durch Veröffentlichung auf der Webseite des Erzbistums Hamburg.

(3) Die Einladung nebst Tagesordnung und die Arbeitsunterlagen werden den Mitgliedern wenigstens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zugesandt.

(4) Die Sitzungen leitet der Erzbischof oder ein Vorstandsmitglied.

(5) Der Diözesanpastoralrat tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Die Sitzungstermine sind mit der Geschäftsführung abzustimmen. Sitzungen können auch als mehrtägige Sitzungen angesetzt werden.

(6) Die Sitzungen erfolgen im Wege physischer Zusammenkunft oder mittels Videokonferenz. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen nach vorheriger Abstimmung mit dem Vorstand.

(7) Zu einer Sitzung können sachverständige Personen hinzugezogen werden; diese haben kein Stimmrecht.

(8) Die Sitzungen des Diözesanpastoralrates sind nicht öffentlich.

§ 7 Beschlussfassung durch den Diözesanpastoralrat. (1) Der Diözesanpastoralrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Diözesanpastoralrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Diözesanpastoralrat unter Angabe einer Frist zur Abgabe der Stimme die Beschlussfassung auch im schriftlichen oder in Textform durchzuführenden Umlaufverfahren vornehmen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Durchführung nicht ausdrücklich widerspricht und an der Stimmabgabe teilnimmt. Vor einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren muss eine Beratung der Angelegenheit erfolgt sein.

(3) Erklärt der Erzbischof aufgrund der durch sein Amt gegebenen Verantwortung, dass er einem Antrag nicht zustimmen kann, so kommt ein Beschluss in dieser Sitzung nicht zustande. Die Angelegenheit kann im Diözesanpastoralrat erneut zur Sprache gebracht werden.

(4) Der Diözesanpastoralrat hat beratendes Stimmrecht (can. 514, § 1). Beschlüsse des Diözesanpastoralrats werden nach außen nur verbindlich, wenn der Erzbischof dies bestimmt oder ein entsprechendes Gesetz erlässt.

§ 8 Protokolle des Diözesanpastoralrates. (1) Über die Sitzungen des Diözesanpastoralrates sind Protokolle anzufertigen, die vom Erzbischof und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Geschäftsführung veröffentlicht die Protokolle nach Freigabe durch den Erzbischof auf der Website des Erzbistums Hamburg.

(2) Allein der Erzbischof ist für die Veröffentlichung der im Diözesanpastoralrat behandelten Angelegenheiten zuständig (can. 514, § 1 CIC).

§ 9 Ausschüsse. (1) Die unterjährige Arbeit des Diözesanpastoralrates erfolgt in Ausschüssen. Hierzu werden folgende Ausschüsse gebildet:

  1. drei Landesausschüsse: Landesausschuss Hamburg, Landesausschuss Mecklenburg, Landesausschuss Schleswig-Holstein,
  2. Themenausschüsse gemäß der Schwerpunktsetzungen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b).

(2) In den Ausschüssen erfolgt eine Vorberatung. Die Beratungsergebnisse sind Grundlage für die Sitzungen des Diözesanpastoralrates.

(3) Die Ausschüsse tagen in nicht öffentlicher Sitzung. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das alle Mitglieder des Diözesanpastoralrates erhalten. Eine Veröffentlichung der Protokolle der Ausschusssitzungen erfolgt nicht.

§ 10 Landesausschüsse. (1) Die Mitglieder nach § 2 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe a) und b) sind Mitglied in einem Landesausschuss, wobei sich die Zugehörigkeit nach dem Wohnort der Person richtet.

(2) Jeder Landesausschuss wählt aus der Mitte seiner Mitglieder einen Vorsitzenden.

(3) Die Landesausschüsse tagen in der Regel unmittelbar im Zusammenhang mit den Sitzungen des Diözesanpastoralrates und beraten die den jeweiligen Bistumsteil betreffenden Themen.

§ 11 Themenausschüsse. (1) Mitglieder nach § 2 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe c) bis l) sowie Ziffer 3 sind Mitglied eines Themenausschusses, wobei sie selbst entscheiden, welchem Themenausschuss sie angehören; hierbei ist auf eine ausgewogene Besetzung zu achten.

(2) Mitglieder nach § 2 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe a) und b) können neben ihrer Mitgliedschaft in einem Landesausschuss auch Mitglied in einem Themenausschuss werden, wobei sie selbst entscheiden, welchem Themenausschuss sie angehören.

(3) Jeder Themenausschuss wählt aus der Mitte seiner Mitglieder einen Vorsitzenden.

(4) Die Themenausschüsse tagen zwischen den viermal jährlich stattfindenden Sitzungen des Diözesanpastoralrates. Dabei werden sie in ihrer Arbeit fortlaufend durch die thematisch zuständige Abteilung des Erzbischöflichen Generalvikariates unterstützt und begleitet.

§ 12 Schlussbestimmungen. (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über überpfarrliche Pastoralgremien im Erzbistum Hamburg (ÜPastGG) vom 11. März 2016 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 22. Jg., Nr. 3, Art. 34, S. 31 ff., v. 17. März 2016), geändert am 16. Januar 2017 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 23. Jg., Nr. 1, Art. 8, S. 9 f., v. 23. Januar 2017), am 1. Juni 2017 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 23. Jg., Nr. 6, Art. 85, S. 122 f., v. 15. Juni 2017), am 25. April 2018 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 24. Jg., Nr. 4, Art. 48, S. 77 f., v. 27. April 2018), am 15. Mai 2018 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 24. Jg., Nr. 6, Art. 67, S. 114., v. 15. Juni 2018), am 20. Juni 2018 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 24. Jg., Nr. 7, Art. 77, S. 129 f.., v. 13. Juli 2018), am 5. November 2018 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 24. Jg., Nr. 10, Art. 122, S. 174 f., v. 19. November 2018), am 22. April 2020 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 26. Jg., Nr. 5, Art. 54, S. 57 ff., v. 28. April 2020), am 8. März 2021 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg., Nr. 4, Art. 49, S. 50 f., v. 24. März 2021), am 8. April 2021 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg., Nr. 5, Art. 58, S. 84 f., v. 21. April 2021) sowie am 31. Januar 2022 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 28. Jg., Nr. 1, Art. 20, S. 14 ff., v. 28. Februar 2022), zuletzt geändert am 1. Februar 2022 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 28. Jg., Nr. 1, Art. 23, S. 19 f., v. 28. Februar 2022) außer Kraft.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen Bezug genommen wird, gilt dies für alle Personen, gleich welchen Geschlechts.

Hamburg, den 22. Juni 2022

L. S.

Dr. Stefan Heße
- Erzbischof von Hamburg -

36. Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG)

Schlagwörter: Datenschutz, KDG

Inkrafttreten: 24.05.2018

Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG)

Vom 22. Dezember 2017

(Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 24. Jg., Nr. 1, Art. 3, S. 2 ff., v. 23. Januar 2018), geändert

  • am 19. Januar 2026 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 32. Jg., Nr. 1, Art. 4, S. 7 ff., v. 30. Januar 2026) sowie
  • am 3. Juni 2026 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 32. Jg., Nr. 6, Art. 46, S. 94 f., v. 30. Juni 2026)

- Amtliche Lesefassung -

Inhaltsübersicht

Präambel

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck
§ 2 Sachlicher Anwendungsbereich
§ 3 Organisatorischer Anwendungsbereich
§ 4 Begriffsbestimmungen

Kapitel 2
Grundsätze

§ 5 Datengeheimnis
§ 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 7 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 8 Einwilligung
§ 9 - nicht belegt -
§ 10 - nicht belegt -
§ 11 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
§ 12 Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
§ 13 Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist

Kapitel 3
Informationspflichten des Verantwortlichen und Rechte der betroffenen Person

Abschnitt 1
Informationspflichten des Verantwortlichen

§ 14 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
§ 15 Informationspflicht bei unmittelbarer Datenerhebung
§ 16 Informationspflicht bei mittelbarer Datenerhebung

Abschnitt 2
Rechte der betroffenen Person

§ 17 Auskunftsrecht der betroffenen Person
§ 18 Recht auf Berichtigung
§ 19 Recht auf Löschung
§ 20 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
§ 21 Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
§ 22 Recht auf Datenübertragbarkeit
§ 23 Widerspruchsrecht
§ 24 Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
§ 25 Unabdingbare Rechte der betroffenen Person

Kapitel 4
Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Abschnitt 1
Technik und Organisation;
Auftragsverarbeitung

§ 26 Technische und organisatorische Maßnahmen
§ 27 Technikgestaltung und Voreinstellungen
§ 28 Gemeinsam Verantwortliche
§ 29 Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag
§ 30 Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters

Abschnitt 2
Pflichten des Verantwortlichen

§ 31 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
§ 32 Zusammenarbeit mit der Datenschutzaufsicht
§ 33 Meldung an die Datenschutzaufsicht
§ 34 Benachrichtigung der betroffenen Person
§ 35 Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherige Konsultation

Abschnitt 3
Betrieblicher Datenschutzbeauftragter

§ 36 Benennung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten
§ 37 Rechtsstellung betrieblicher Datenschutzbeauftragter
§ 38 Aufgaben betrieblicher Datenschutzbeauftragter

Kapitel 5
Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer, internationale Organisationen oder nichtstaatliche Völkerrechtssubjekte

§ 39 Allgemeine Grundsätze
§ 40 Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses oder bei geeigneten Garantien
§ 41 Ausnahmen für bestimmte Fälle

Kapitel 6
Unabhängige Datenschutzaufsicht

§ 42 Datenschutzaufsicht
§ 43 Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte und seine oder ihre Vertretung
§ 44 Aufgaben der Datenschutzaufsicht
§ 45 Zuständigkeit der Datenschutzaufsicht bei über- oder mehrdiözesanen Rechtsträgern sowie bei gemeinsamer Verantwortlichkeit
§ 46 Zusammenarbeit kirchlicher Stellen mit den Datenschutzaufsichten
§ 47 Befugnisse der Datenschutzaufsicht

Kapitel 7
Beschwerde, gerichtlicher Rechtsbehelf, Haftung und Sanktionen

§ 48 Beschwerde bei einer Datenschutzaufsicht
§ 49 Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen Bescheid der Datenschutzaufsicht
§ 49a Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder kirchliche Auftragsverarbeiter
§ 49b Zuständigkeit der Datenschutzgerichte
§ 50 Haftung und Schadenersatz
§ 51 Geldbußen

Kapitel 8
Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen

§ 52 Videoüberwachung
§ 52a Gottesdienste und kirchliche Veranstaltungen
§ 53 Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
§ 54 Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken, zu Archivzwecken oder zu statistischen Zwecken
§ 54a Verarbeitung personenbezogener Daten zur institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt und anderer Formen des Missbrauchs
§ 55 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Medien

Kapitel 9
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 56 Ermächtigungen
§ 57 Übergangsbestimmungen
§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Präambel

Aufgabe des Datenschutzes ist es, die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung dieser Daten zu schützen. Für die katholische Kirche ist der Schutz der personenbezogenen Daten ein unerlässlicher Bestandteil der in can. 220 des Codex Iuris Canonici (CIC) anerkannten Rechte. Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch kirchliche Stellen erforderlich.

Dieses Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) wird erlassen aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Rechts der Katholischen Kirche, ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Dieses Recht ist auch europarechtlich geachtet und festgeschrieben in Art. 91 und Erwägungsgrund 165 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – EU-DSGVO) sowie in Art. 17 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). In Wahrnehmung dieses Rechts stellt dieses Gesetz den Einklang mit der EU-DSGVO her.

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

Zweck dieses Gesetzes ist es, betroffene Personen davor zu schützen, dass sie durch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt werden, und den freien Verkehr solcher Daten zu ermöglichen.

§ 2 Sachlicher Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. § 53 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Soweit besondere kirchliche oder besondere staatliche Rechtsvorschriften auf Verarbeitungen personenbezogener Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor, sofern sie das Datenschutzniveau dieses Gesetzes nicht unterschreiten.

(3) Die Verpflichtung zur Wahrung des Beichtgeheimnisses und des Seelsorgegeheimnisses, anderer gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder anderer Berufs- oder besonderer Amtsgeheimnisse, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

§ 3 Organisatorischer Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch folgende kirchliche Stellen:

  1. die Diözese, die Kirchengemeinden, die Kirchenstiftungen und die Kirchengemeindeverbände
  2. den Deutschen Caritasverband, die Diözesan-Caritasverbände, ihre Untergliederungen und ihre Fachverbände ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
  3. die kirchlichen Körperschaften, Stiftungen, Anstalten, Werke, Einrichtungen und die sonstigen kirchlichen Rechtsträger ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform.

(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten eines kirchlichen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erfolgt, unabhängig davon, wo die Verarbeitung stattfindet.

§ 4 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck:

  1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
  2. „besondere Kategorien personenbezogener Daten“ personenbezogene Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person. Die Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgemeinschaft ist keine besondere Kategorie personenbezogener Daten.
  3. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
  4. „Einschränkung der Verarbeitung“ die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;
  5. „Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
  6. „Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden;
  7. „Anonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können;
  8. „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;
  9. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch kirchliches, staatliches oder europäisches Recht vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach diesem Recht vorgesehen werden;
  10. „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;
  11. „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht;
  12. „Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten; „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;
  13. „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;
  14. „genetische Daten“ personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden;
  15. „biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;
  16. „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen;
  17. „Drittland“ ein Land außerhalb der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraums;
  18. „Unternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform, einschließlich Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen;
  19. „Unternehmensgruppe“ eine Gruppe, die aus einem herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen besteht;
  20. „Datenschutzaufsicht“ die von einem oder mehreren Diözesanbischöfen gemäß §§ 42 ff. errichtete unabhängige, mit der Datenschutzaufsicht beauftragte kirchliche Behörde;
  21. „Diözesandatenschutzbeauftragter“ oder „Diözesandatenschutzbeauftragte“ den Leiter oder die Leiterin der Datenschutzaufsicht;
  22. „Betrieblicher Datenschutzbeauftragter“ oder „Betriebliche Datenschutzbeauftragte“ den vom Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter benannten Datenschutzbeauftragten oder die vom Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter benannte Datenschutzbeauftragte;
  23. „Beschäftigte“ insbesondere
    1. Kleriker und Kandidaten für das Weiheamt,
    2. Ordensangehörige, soweit sie auf einer Planstelle in einer Einrichtung der eigenen Ordensgemeinschaft oder aufgrund eines Gestellungsvertrages tätig sind,
    3. in einem Beschäftigungsverhältnis oder in einem kirchlichen Beamtenverhältnis stehende Personen,
    4. zu ihrer Berufsbildung tätige Personen mit Ausnahme der Postulanten und Novizen,
    5. Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobungen (Rehabilitanden),
    6. in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen tätige Personen,
    7. nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder in vergleichbaren Diensten tätige Personen sowie Praktikanten oder Praktikantinnen,
    8. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
    9. sich für ein Beschäftigungsverhältnis Bewerbende sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist,
    10. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, soweit sie zu einem kirchlichen Arbeitgeber entsandt sind.

Kapitel 2
Grundsätze

§ 5 Datengeheimnis

(1) Den bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen ist untersagt, diese unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis und die Einhaltung der einschlägigen Datenschutzregelungen schriftlich zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

(2) Absatz 1 gilt auch für ehrenamtlich tätige Personen, sofern sie personenbezogene Daten verarbeiten.

§ 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Dieses Gesetz oder eine andere kirchliche oder eine staatliche Rechtsvorschrift erlaubt sie oder ordnet sie an;
  2. die betroffene Person hat in die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke eingewilligt;
  3. die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
  4. die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
  5. die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
  6. die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe des Verantwortlichen erforderlich, die im kirchlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
  7. die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um einen Minderjährigen oder eine Minderjährige handelt. Lit.
  8. gilt nicht für die von öffentlich-rechtlich organisierten kirchlichen Stellen in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

(2) Die Verarbeitung für einen anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, ist rechtmäßig, wenn

  1. eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet und kirchliche Interessen nicht entgegenstehen;
  2. die betroffene Person eingewilligt hat;
  3. offensichtlich ist, dass es im Interesse der betroffenen Person liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung verweigern würde;
  4. Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen;
  5. die Daten allgemein zugänglich sind oder der Verantwortliche sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Zweckänderung offensichtlich überwiegt;
  6. sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist, sofern nicht die Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen;
  7. es zur Verfolgung oder Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist;
  8. es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Dritter erforderlich ist;
  9. es zur institutionellen Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt und anderen Formen des Missbrauchs auf der Grundlage kirchlichen Rechts erforderlich ist und die Interessen der betroffenen Person (§ 4 Nr. 1) durch angemessene Maßnahmen gewahrt sind;
  10. der Auftrag der Kirche oder die Glaubwürdigkeit ihres Dienstes dies erfordert oder
  11. es zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von kirchlichen Wahlen insbesondere zu diözesanen, pfarrlichen oder kirchengemeindlichen Gremien erforderlich ist; hierzu gehören auch die Kandidatenwerbung und -ansprache sowie nachgelagerte Maßnahmen zu Information und Schulung.

(3) Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Visitations-, Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung, der Revision oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für den Verantwortlichen dient. Das gilt auch für die Verarbeitung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch den Verantwortlichen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.

(4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer kirchlichen oder staatlichen Rechtsvorschrift, so berücksichtigt der Verantwortliche – um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist – unter anderem

  1. jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung;
  2. den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen;
  3. die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß § 12 verarbeitet werden;
  4. die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen;
  5. das Vorhandensein geeigneter Garantien, zu denen die Verschlüsselung, die Pseudonymisierung oder die Anonymisierung gehören können.

(5) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage verarbeitet werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.

§ 7 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten müssen

  1. auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
  2. für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden („Zweckbindung“); eine Weiterverarbeitung für im kirchlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt als vereinbar mit den ursprünglichen Zwecken;
  3. dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“); insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und der Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck steht;
  4. sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
  5. in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist („Speicherbegrenzung“);
  6. in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“).

(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung der Grundsätze des Absatzes 1 verantwortlich und muss dies nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).

§ 8 Einwilligung

(1) Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.

(2) Wird die Einwilligung bei der betroffenen Person eingeholt, ist diese auf den Zweck der Verarbeitung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Person beruht.

(3) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen dieses Gesetz darstellen.

(4) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.

(5) Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.

(6) Personenbezogene Daten eines oder einer Minderjährigen, dem oder der elektronisch eine Dienstleistung oder ein vergleichbares anderes Angebot von einer kirchlichen Stelle unterbreitet wird, dürfen nur verarbeitet werden, wenn der oder die Minderjährige das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Hat der oder die Minderjährige das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit eine Einwilligung durch die Personensorgeberechtigten erteilt wird. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen, um sich in solchen Fällen zu vergewissern, dass die Einwilligung durch die Personensorgeberechtigten oder mit deren Zustimmung erteilt wurde. Die Einwilligung der Personensorgeberechtigten ist nicht erforderlich, wenn kirchliche Präventions- oder Beratungsdienste einem oder einer Minderjährigen elektronisch oder nicht-elektronisch unmittelbar und kostenfrei angeboten werden und die Einholung einer Einwilligung der Personensorgeberechtigten voraussichtlich die Zielsetzung des Präventions- oder Beratungsangebots gefährden oder dieser zuwiderlaufen würde.

§ 9

- aufgehoben –

§ 10

- aufgehoben -

§ 11 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

(1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist untersagt.

(2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:

  1. Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach kirchlichem, staatlichem oder europäischem Recht kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,
  2. die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach kirchlichem, staatlichem oder europäischem Recht oder nach einer Dienstvereinbarung nach der Mitarbeitervertretungsordnung, die geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsehen, zulässig ist,
  3. die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben,
  4. die Verarbeitung erfolgt durch eine kirchliche Stelle im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der kirchlichen Einrichtung oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden,
  5. die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat,
  6. die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der kirchlichen Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich,
  7. die Verarbeitung ist auf der Grundlage kirchlichen Rechts, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen kirchlichen Interesses erforderlich,
  8. die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des oder der Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des kirchlichen oder staatlichen Rechts oder aufgrund eines Vertrags mit einem oder einer Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich,
  9. die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage kirchlichen oder staatlichen Rechts, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich,
  10. die Verarbeitung ist auf der Grundlage des kirchlichen oder staatlichen Rechts, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im kirchlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke erforderlich,
  11. die Verarbeitung ist für Zwecke der institutionellen Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt und anderen Formen des Missbrauchs auf der Grundlage kirchlichen Rechts erforderlich und die Interessen der betroffenen Person (§ 4 Nr. 1) sind durch angemessene Maßnahmen gewahrt oder
  12. die Verarbeitung ist aus Gründen eines erheblichen kirchlichen oder öffentlichen Interesses zwingend erforderlich.

(3) Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen zu den in Absatz 2 lit. h) genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem kirchlichen oder staatlichen Recht dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach kirchlichem oder staatlichem Recht einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 sind unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen.

(5) Eine Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu anderen Zwecken ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 und ein Ausnahmetatbestand nach § 6 Absätze 2 bis 5 vorliegen.

§ 12 Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von § 6 Absatz 1 ist nur zulässig, wenn dies nach kirchlichem oder staatlichem Recht, welches geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist.

§ 13 Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist

(1) Ist für die Zwecke, für die ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich, so ist dieser nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung dieses Gesetzes zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren.

(2) Kann der Verantwortliche in Fällen gemäß Absatz 1 nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, so unterrichtet er die betroffene Person hierüber, sofern möglich. In diesen Fällen finden die §§ 17 bis 22 keine Anwendung, es sei denn, die betroffene Person stellt zur Ausübung ihrer in diesen Bestimmungen niedergelegten Rechte zusätzliche Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen.

Kapitel 3
Informationspflichten des Verantwortlichen und Rechte der betroffenen Person

Abschnitt 1
Informationspflichten des Verantwortlichen

§ 14 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

(1) Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person innerhalb einer angemessenen Frist alle Informationen gemäß den §§ 15 und 16 und alle Mitteilungen gemäß den §§ 17 bis 24 und 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache, ggf. auch mit standardisierten Bildsymbolen, zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Minderjährige richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.

(2) Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den §§ 17 bis 24. In den Fällen des § 13 Absatz 2 darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den §§ 17 bis 24 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.

(3) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den §§ 17 bis 24 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

(4) Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei der Datenschutzaufsicht Beschwerde zu erheben oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.

(5) Informationen gemäß den §§ 15 und 16 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den §§ 17 bis 24 und 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche

  1. ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder
  2. sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.
Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.

(6) Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den §§ 17 bis 23 stellt, so kann er unbeschadet des § 13 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.

§ 15 Informationspflicht bei unmittelbarer Datenerhebung

(1) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:

  1. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
  2. gegebenenfalls die Kontaktdaten des oder der betrieblichen Datenschutzbeauftragten;
  3. die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
  4. wenn die Verarbeitung auf § 6 Absatz 1 lit. g) beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;
  5. gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und
  6. gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation zu übermitteln sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß § 40 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist oder wo sie verfügbar sind.

(2) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:

  1. die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  2. das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
  3. wenn die Verarbeitung auf § 6 Absatz 1 lit. b) oder § 11 Absatz 2 lit. a) beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;
  4. das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzaufsicht;
  5. ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und
  6. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß § 24 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(3) Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt oder die Informationserteilung an die betroffene Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere wegen des Zusammenhangs, in dem die Daten erhoben wurden, als gering anzusehen ist. (5) Die Absätze 1 bis 3 finden auch dann keine Anwendung,

  1. wenn und soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung aufgrund einer speziellen Rechtsvorschrift oder wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen und das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss,
  2. wenn die Erteilung der Information die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen oder
  3. wenn durch die Information die Wahrnehmung des Auftrags der Kirche gefährdet wird.

(6) Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Berufsgeheimnisträger oder eine Berufsgeheimnisträgerin übermittelt, so besteht die Pflicht der übermittelnden Stelle zur Information der betroffenen Person gemäß Absatz 3 nicht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.

§ 16 Informationspflicht bei mittelbarer Datenerhebung

(1) Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person über die in § 15 Absätze 1 und 2 genannten Informationen hinaus mit

  1. die zu ihr verarbeiteten Daten und
  2. aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und gegebenenfalls, ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen.

(2) Der Verantwortliche erteilt die Informationen

  1. unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung der personenbezogenen Daten innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten, längstens jedoch innerhalb eines Monats,
  2. falls die personenbezogenen Daten zur Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an sie, oder,
  3. falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger oder eine andere Empfängerin beabsichtigt ist, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung.

(3) Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erlangt wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 1 zur Verfügung.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit

  1. die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt,
  2. die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde; dies gilt insbesondere für die Verarbeitung für im kirchlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke oder soweit die in Absatz 1 genannte Pflicht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt. In diesen Fällen ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit,
  3. die Erlangung oder Offenlegung durch kirchliche, staatliche oder europäische Rechtsvorschriften, denen der Verantwortliche unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist oder
  4. die personenbezogenen Daten gemäß dem kirchlichen, staatlichen oder europäischen Recht dem Berufsgeheimnis, einschließlich einer satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht, unterliegen und daher vertraulich behandelt werden müssen.

(5) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn die Erteilung der Information

  1. im Falle einer kirchlichen Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. a)
      (aa) die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben gefährden würde oder
      (bb) die Information dem kirchlichen Wohl erhebliche Nachteile bereiten würde
    und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss,
  2. im Fall einer kirchlichen Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. b) oder c) die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.

(6) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat.

Abschnitt 2
Rechte der betroffenen Person

§ 17 Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Auskunft darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

  1. die Verarbeitungszwecke;
  2. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
  3. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
  4. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  5. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
  6. das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzaufsicht;
  7. wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
  8. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß § 24 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß § 40 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

(5) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gegenüber einem kirchlichen Archiv besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(6) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person besteht ergänzend zu Absatz 5 nicht, wenn

  1. die betroffene Person nach § 15 Absatz 4 oder 5 oder nach § 16 Absatz 4 lit. d) oder Absatz 5 nicht zu informieren ist oder
  2. die Daten
      (aa) nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder
      (bb) ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
    und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(7) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen oder rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die zum Zweck der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zu deren Vorbereitung gespeicherte Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; für andere Zwecke ist die Verarbeitung nach Maßgabe des § 20 einzuschränken.

(8) Wird der betroffenen Person durch eine kirchliche Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. a) keine Auskunft erteilt, so ist sie auf Verlangen der betroffenen Person dem oder der Diözesandatenschutzbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die Bischöfliche Behörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch kirchliche Interessen erheblich beeinträchtigt würden. Die Mitteilung des oder der Diözesandatenschutzbeauftragten an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(9) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten, die durch eine kirchliche Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. a) weder automatisiert verarbeitet noch nicht automatisiert verarbeitet und in einem Dateisystem gespeichert werden, besteht nur, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.

§ 18 Recht auf Berichtigung

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.

(2) Das Recht auf Berichtigung besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im kirchlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(3) Dem Recht auf Berichtigung ist nur in Form von ergänzenden Eintragungen zu entsprechen, wenn ansonsten der Erhalt oder die Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit von Amtshandlungen sowie von Urkunden und vergleichbaren Dokumenten gefährdet würde. Hierzu gehören insbesondere die durch kirchliche Rechtsvorschriften vorgesehenen Eintragungen in die Kirchenbücher (insbesondere Taufen, Trauungen, Todesfälle) sowie Dekrete, Beschlüsse von Gremien der Diözesen und Kirchengemeinden und sonstige Urkunden.

§ 19 Recht auf Löschung

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

  1. die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig;
  2. die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß § 6 Absatz 1 lit. b) oder § 11 Absatz 2 lit. a) stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
  3. die betroffene Person legt gemäß § 23 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß § 23 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein;
  4. die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet;
  5. die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem staatlichen oder dem kirchlichen Recht erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.

(2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

  1. zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
  2. zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach kirchlichem oder staatlichem Recht, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im kirchlichen Interesse liegt oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
  3. aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß § 11 Absatz 2 lit. h) und i) sowie § 11 Absatz 3;
  4. für im kirchlichem Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt;
  5. zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen sowie zur Ausübung oder Verteidigung von Rechten oder
  6. zum Erhalt und zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit von Amtshandlungen sowie von Urkunden und vergleichbaren Dokumenten; hierzu gehören insbesondere die durch kirchliche Rechtsvorschriften vorgesehenen Eintragungen in die Kirchenbücher (insbesondere Taufen, Trauungen, Todesfälle) sowie Dekrete, Beschlüsse von Gremien der Diözesen und Kirchengemeinden und sonstige Urkunden.

(4) Ist eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, tritt an die Stelle des Rechts auf Löschung das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß § 20. Dies gilt nicht, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Als Einschränkung der Verarbeitung gelten auch die Sperrung und die Eintragung eines Sperrvermerks.

§ 20 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

  1. die Richtigkeit der personenbezogenen Daten wird von der betroffenen Person bestritten, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen;
  2. die Verarbeitung ist unrechtmäßig und die betroffene Person lehnt die Löschung der personenbezogenen Daten ab und verlangt stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten;
  3. der Verantwortliche benötigt die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger, die betroffene Person benötigt sie jedoch zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder zur Ausübung oder Verteidigung von Rechten oder
  4. die betroffene Person hat Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß § 23 eingelegt und es steht noch nicht fest, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.

(2) Wurde die Verarbeitung gemäß Absatz 1 eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder zur Ausübung oder Verteidigung von Rechten oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen kirchlichen Interesses verarbeitet werden.

(3) Eine betroffene Person, die eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Absatz 1 erwirkt hat, wird von dem Verantwortlichen unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird.

(4) Die in Absatz 1 lit. a), b) und d) vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im kirchlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

§ 21 Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung

Der Verantwortliche teilt allen Empfängern, denen personenbezogene Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach §§ 18, 19 Absatz 1 und 20 mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über diese Empfänger, wenn die betroffene Person dies verlangt.

§ 22 Recht auf Datenübertragbarkeit

(1) Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern

  1. die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß § 6 Absatz 1 lit. b) oder § 11 Absatz 2 lit. a) oder auf einem Vertrag gemäß § 6 Absatz 1 lit. c) beruht und
  2. die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.

(2) Bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz 1 hat die betroffene Person das Recht zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist.

(3) Die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 lässt § 19 unberührt. Dieses Recht gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im kirchlichen Interesse liegt oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

(4) Das Recht gemäß Absatz 2 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

(5) Das Recht auf Datenübertragbarkeit besteht nicht, soweit dieses Recht voraussichtlich die Verwirklichung der im kirchlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

§ 23 Widerspruchsrecht

(1) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von § 6 Absatz 1 lit. f) oder g) erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder der Ausübung oder Verteidigung von Rechten.

(2) Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung oder Fundraising zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.

(3) Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.

(4) Die betroffene Person muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf das in den Absätzen 1 und 2 genannte Recht hingewiesen werden; dieser Hinweis hat in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form zu erfolgen.

(5) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken erfolgt, Widerspruch einzulegen. Das Recht auf Widerspruch besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes kirchliches oder öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.

§ 24 Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling

(1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung

  1. für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,
  2. aufgrund von kirchlichen, staatlichen oder europäischen Rechtsvorschriften, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder
  3. mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.

(3) In den in Absatz 2 lit. a) und c) genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

(4) Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten beruhen, sofern nicht § 11 Absatz 2 lit. a) oder g) gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.

§ 25 Unabdingbare Rechte der betroffenen Person

(1) Die Rechte der betroffenen Person insbesondere auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit oder Widerspruch können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(2) Sind die Daten der betroffenen Person automatisiert in einer Weise gespeichert, dass mehrere Verantwortliche speicherungsberechtigt sind, und ist die betroffene Person nicht in der Lage, festzustellen, welcher Verantwortliche die Daten gespeichert hat, so kann sie sich an jeden dieser Verantwortlichen wenden. Dieser Verantwortliche ist verpflichtet, das Vorbringen der betroffenen Person an den Verantwortlichen, der die Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. Die betroffene Person ist über die Weiterleitung und den Verantwortlichen, an den weitergeleitet wurde, zu unterrichten.

Kapitel 4
Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Abschnitt 1
Technik und Organisation; Auftragsverarbeitung

§ 26 Technische und organisatorische Maßnahmen

(1) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben unter Berücksichtigung unter anderem des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeiten und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten und einen Nachweis hierüber führen zu können. Diese Maßnahmen schließen unter anderem ein:

  1. die Pseudonymisierung, die Anonymisierung und die Verschlüsselung personenbezogener Daten;
  2. die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen;
  3. die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen;
  4. ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung.

(2) Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus sind insbesondere die Risiken zu berücksichtigen, die mit der Verarbeitung verbunden sind, insbesondere durch – ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig – Vernichtung, Verlust, Veränderung, unbefugte Offenlegung von oder unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet wurden.

(3) Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

(4) Die Einhaltung eines nach dem europäischen Recht zertifizierten Verfahrens kann als Faktor herangezogen werden, um die Erfüllung der Pflichten des Verantwortlichen gemäß Absatz 1 nachzuweisen.

(5) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unternehmen Schritte um sicherzustellen, dass ihnen unterstellte Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, diese nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, sie sind nach kirchlichem oder staatlichem Recht zur Verarbeitung verpflichtet.

§ 27 Technikgestaltung und Voreinstellungen

(1) Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen trifft der Verantwortliche sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung als auch zum Zeitpunkt der eigentlichen Verarbeitung technische und organisatorische Maßnahmen, die geeignet sind, die Datenschutzgrundsätze wirksam umzusetzen und die notwendigen Garantien in die Verarbeitung aufzunehmen, um den Anforderungen dieses Gesetzes zu genügen und die Rechte der betroffenen Personen zu schützen.

(2) Der Verantwortliche trifft technische und organisatorische Maßnahmen, die geeignet sind, durch Voreinstellung grundsätzlich nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, zu verarbeiten. Diese Verpflichtung gilt für die Menge der erhobenen personenbezogenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit. Solche Maßnahmen müssen insbesondere geeignet sein, dass personenbezogene Daten durch Voreinstellungen nicht ohne Eingreifen der Person einer unbestimmten Zahl von natürlichen Personen zugänglich gemacht werden.

(3) Ein nach dem europäischen Recht genehmigtes Zertifizierungsverfahren kann als Faktor herangezogen werden, um die Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen nachzuweisen.

§ 28 Gemeinsam Verantwortliche

(1) Legen mehrere Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche. Sie legen in einer Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtungen gemäß diesem Gesetz erfüllt, insbesondere wer den Informationspflichten gemäß den §§ 15 und 16 nachkommt.

(2) Die Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung erfolgt auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Absatz 1 Satz 2 oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem kirchlichen Recht, an die bzw. an das die gemeinsam Verantwortlichen gebunden sind. Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 Satz 2 oder das Rechtsinstrument gemäß Satz 1 enthält insbesondere die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber der betroffenen Person. Die betroffene Person wird über den wesentlichen, die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffenden Inhalt der Vereinbarung bzw. des Rechtsinstruments informiert.

(3) Ungeachtet der Einzelheiten der Vereinbarung bzw. des Rechtsinstruments kann die betroffene Person ihre Rechte im Rahmen dieses Gesetzes bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen.

§ 29 Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag

(1) Erfolgt eine Verarbeitung im Auftrag eines Verantwortlichen, so arbeitet dieser nur mit Auftragsverarbeitern, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieses Gesetzes erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.

(2) Der Auftragsverarbeiter nimmt keinen weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen in Anspruch. Im Fall einer allgemeinen schriftlichen Genehmigung informiert der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter, wodurch der Verantwortliche die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben.

(3) Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem kirchlichen, dem staatlichen oder dem europäischen Recht, der bzw. das den Auftragsverarbeiter in Bezug auf den Verantwortlichen bindet und in dem

  1. Gegenstand der Verarbeitung,
  2. Dauer der Verarbeitung,
  3. Art und Zweck der Verarbeitung,
  4. die Art der personenbezogenen Daten,
  5. die Kategorien betroffener Personen und
  6. die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen
festgelegt sind.

(4) Dieser Vertrag bzw. dieses andere Rechtsinstrument sieht insbesondere vor, dass der Auftragsverarbeiter

  1. die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen – auch in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation – verarbeitet, sofern er nicht durch das kirchliche, das staatliche oder das europäische Recht, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist; in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen kirchlichen Interesses verbietet;
  2. gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;
  3. alle gemäß § 26 erforderlichen Maßnahmen ergreift;
  4. die in den Absätzen 2 und 5 genannten Bedingungen für die Inanspruchnahme der Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters einhält;
  5. angesichts der Art der Verarbeitung den Verantwortlichen nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützt, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in den §§ 15 bis 25 genannten Rechte der betroffenen Person nachzukommen;
  6. unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den §§ 26, 33 bis 35 genannten Pflichten unterstützt;
  7. nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Verantwortlichen entweder löscht oder zurückgibt, sofern nicht nach dem kirchlichen, dem staatlichen oder dem europäischen Recht eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht;
  8. dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in diesem Paragraphen niedergelegten Pflichten zur Verfügung stellt und Überprüfungen – einschließlich Inspektionen –, die vom Verantwortlichen oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglicht und dazu beiträgt. Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen unverzüglich, falls er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen dieses Gesetz oder gegen andere kirchliche Datenschutzbestimmungen oder Datenschutzbestimmungen der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten verstößt.

(5) Nimmt der Auftragsverarbeiter die Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters in Anspruch, um bestimmte Verarbeitungstätigkeiten im Namen des Verantwortlichen auszuführen, so werden diesem weiteren Auftragsverarbeiter im Wege eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem kirchlichen, dem staatlichen oder dem europäischen Recht dieselben Datenschutzpflichten auferlegt, die in dem Vertrag oder anderen Rechtsinstrument zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter gemäß den Absätzen 3 und 4 festgelegt sind, wobei insbesondere hinreichende Garantien dafür geboten werden müssen, dass die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung entsprechend den Anforderungen dieses Gesetzes erfolgt. Kommt der weitere Auftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet der erste Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen für die Einhaltung der Pflichten jenes anderen Auftragsverarbeiters.

(6) Die Einhaltung nach europäischem Recht genehmigter Verhaltensregeln oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens durch einen Auftragsverarbeiter kann als Faktor herangezogen werden, um hinreichende Garantien im Sinne der Absätze 1 und 5 nachzuweisen.

(7) Unbeschadet eines individuellen Vertrags zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter kann der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument im Sinne der Absätze 3, 4 und 5 ganz oder teilweise auf den in den Absatz 8 genannten Standardvertragsklauseln beruhen, auch wenn diese Bestandteil einer dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter erteilten Zertifizierung sind.

(8) Die Datenschutzaufsicht kann Standardvertragsklauseln zur Regelung der in den Absätzen 3 bis 5 genannten Fragen festlegen.

(9) Der Vertrag im Sinne der Absätze 3 bis 5 bedarf der Schriftform. Maßgeblich für die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form oder die Textform sind die jeweils geltenden staatlichen Regelungen.

(10) Ein Auftragsverarbeiter, der unter Verstoß gegen dieses Gesetz die Zwecke und Mittel der Verarbeitung bestimmt, gilt in Bezug auf diese Verarbeitung als Verantwortlicher.

§ 30 Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters

Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach kirchlichem, staatlichem oder europäischem Recht zur Verarbeitung verpflichtet sind.

Abschnitt 2
Pflichten des Verantwortlichen

§ 31 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

(1) Jeder Verantwortliche führt ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die seiner Zuständigkeit unterliegen. Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten:

  1. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen sowie des oder der betrieblichen Datenschutzbeauftragten, sofern ein solcher oder eine solche zu benennen ist;
  2. die Zwecke der Verarbeitung;
  3. eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten;
  4. gegebenenfalls die Verwendung von Profiling;
  5. die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, einschließlich Empfänger in Drittländern oder internationalen Organisationen;
  6. gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland, an ein nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands, des betreffenden nichtstaatlichen Völkerrechtssubjektes oder der betreffenden internationalen Organisation sowie bei den in § 40 Absatz 2 genannten Datenübermittlungen die Dokumentierung geeigneter Garantien;
  7. wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien;
  8. wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 26 dieses Gesetzes.

(2) Jeder Auftragsverarbeiter führt ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung, das Folgendes enthält:

  1. den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters oder der Auftragsverarbeiter und jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie eines oder einer betrieblichen Datenschutzbeauftragten, sofern ein solcher oder eine solche zu benennen ist;
  2. die Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag jedes Verantwortlichen durchgeführt werden;
  3. gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland, ein nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands, des betreffenden nichtstaatlichen Völkerrechtssubjekts oder der betreffenden internationalen Organisation sowie bei den in § 40 Absatz 2 genannten Datenübermittlungen die Dokumentierung geeigneter Garantien;
  4. wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 26 dieses Gesetzes.

(3) Das in den Absätzen 1 und 2 genannte Verzeichnis ist schriftlich zu führen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.

(4) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen dem oder der betrieblichen Datenschutzbeauftragten und auf Anfrage der Datenschutzaufsicht das in den Absätzen 1 und 2 genannte Verzeichnis zur Verfügung.

(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten gelten für Unternehmen oder Einrichtungen, die 250 oder mehr Beschäftigte haben. Sie gilt darüber hinaus für Unternehmen oder Einrichtungen mit weniger als 250 Beschäftigten, wenn durch die Verarbeitung die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gefährdet werden, die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt oder die Verarbeitung besondere Datenkategorien gemäß § 11 bzw. personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des § 12 beinhaltet.

§ 32 Zusammenarbeit mit der Datenschutzaufsicht

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter arbeiten auf Anfrage der Datenschutzaufsicht mit dieser bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

§ 33 Meldung an die Datenschutzaufsicht

(1) Der Verantwortliche meldet der Datenschutzaufsicht unverzüglich die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, wenn diese Verletzung ein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen darstellt. Erfolgt die Meldung nicht binnen 72 Stunden, nachdem die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wurde, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.

(2) Wenn dem Auftragsverarbeiter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird, meldet er diese unverzüglich dem Verantwortlichen.

(3) Die Meldung gemäß Absatz 1 enthält insbesondere folgende Informationen:

  1. eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;
  2. den Namen und die Kontaktdaten des oder der betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen;
  3. eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;
  4. eine Beschreibung der von dem Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer wahrscheinlichen nachteiligen Auswirkungen.

(4) Wenn und soweit die Informationen nach Absatz 3 nicht zeitgleich bereitgestellt werden können, stellt der Verantwortliche diese Informationen ohne unangemessene weitere Verzögerung schrittweise zur Verfügung.

(5) Der Verantwortliche dokumentiert Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Tatsachen, deren Auswirkungen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Diese Dokumentation muss der Datenschutzaufsicht die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 ermöglichen.

§ 34 Benachrichtigung der betroffenen Person

(1) Hat die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so benachrichtigt der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung.

(2) Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung der betroffenen Person beschreibt in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und enthält zumindest die in § 33 Absatz 3 lit. b), c) und d) genannten Informationen und Maßnahmen.

(3) Die Benachrichtigung der betroffenen Person gemäß Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Der Verantwortliche hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen und auf die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten angewandt, insbesondere solche, durch die die personenbezogenen Daten für alle Personen, die nicht zum Zugang zu den personenbezogenen Daten befugt sind, unzugänglich gemacht werden, etwa durch Verschlüsselung;
  2. der Verantwortliche hat durch nachträglich getroffene Maßnahmen sichergestellt, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Absatz 1 aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht;
  3. die Benachrichtigung erfordert einen unverhältnismäßigen Aufwand. In diesem Fall hat ersatzweise eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden.

(4) Wenn der Verantwortliche die betroffene Person nicht bereits über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt hat, kann die Datenschutzaufsicht unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, mit der die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu einem hohen Risiko führt, von dem Verantwortlichen verlangen, dies nachzuholen, oder sie kann mit einem Beschluss feststellen, dass bestimmte der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 35 Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherige Konsultation

(1) Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so führt der Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durch. Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohen Risiken kann eine einzige Abschätzung vorgenommen werden.

(2) Der Verantwortliche holt bei der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung den Rat des oder der betrieblichen Datenschutzbeauftragten ein, sofern ein solcher oder eine solche benannt wurde.

(3) Ist der Verantwortliche nach Anhörung des oder der betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Ansicht, dass ohne Hinzuziehung der Datenschutzaufsicht eine Datenschutz-Folgenabschätzung nicht möglich ist, kann er der Datenschutzaufsicht den Sachverhalt zur Stellungnahme vorlegen.

(4) Eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Absatz 1 ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:

  1. systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen, die sich auf automatisierte Verarbeitung einschließlich Profiling gründet und die ihrerseits als Grundlage für Entscheidungen dient, die Rechtswirkung gegenüber natürlichen Personen entfalten oder diese in ähnlich erheblicher Weise beeinträchtigen;
  2. umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß § 12 oder
  3. systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.

(5) Die Datenschutzaufsicht soll eine Liste der Verarbeitungsvorgänge erstellen und veröffentlichen, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Absatz 1 durchzuführen ist. Sie kann ferner eine Liste der Arten von Verarbeitungsvorgängen erstellen und veröffentlichen, für die keine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist.

(6) Die Listen der Datenschutzaufsicht sollen sich an den Listen der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder orientieren. Gegebenenfalls ist der Austausch mit staatlichen Aufsichtsbehörden zu suchen.

(7) Die Datenschutz-Folgenabschätzung umfasst insbesondere:

  1. eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich der von dem Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen;
  2. eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck;
  3. eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Absatz 1 und
  4. die zur Bewältigung der Risiken geplanten Abhilfemaßnahmen, einschließlich Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht wird, dass dieses Gesetz eingehalten wird.

(8) Der Verantwortliche holt gegebenenfalls die Stellungnahme der betroffenen Person zu der beabsichtigten Verarbeitung unbeschadet des Schutzes gewerblicher oder kirchlicher Interessen oder der Sicherheit der Verarbeitungsvorgänge ein.

(9) Falls die Verarbeitung auf einer Rechtsgrundlage im kirchlichen, im staatlichen oder im europäischen Recht, dem der Verantwortliche unterliegt, beruht und falls diese Rechtsvorschriften den konkreten Verarbeitungsvorgang oder die konkreten Verarbeitungsvorgänge regeln und bereits im Rahmen der allgemeinen Folgenabschätzung im Zusammenhang mit dem Erlass dieser Rechtsgrundlage eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfolgte, gelten die Absätze 1 bis 5 nicht.

(10) Erforderlichenfalls führt der Verantwortliche eine Überprüfung durch, um zu bewerten, ob die Verarbeitung gemäß der Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt wird; dies gilt zumindest, wenn hinsichtlich des mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risikos Änderungen eingetreten sind.

(11) Der Verantwortliche konsultiert vor der Verarbeitung die Datenschutzaufsicht, wenn aus der Datenschutz-Folgenabschätzung hervorgeht, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko zur Folge hat, sofern der Verantwortliche keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft.

Abschnitt 3
Betriebliche Datenschutzbeauftragte

§ 36 Benennung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten

(1) Kirchliche Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. a) benennen schriftlich einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder eine betriebliche Datenschutzbeauftragte.

(2) Kirchliche Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. b) und c) benennen schriftlich einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder eine betriebliche Datenschutzbeauftragte, wenn

  1. sich bei ihnen in der Regel mindestens zwanzig Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen,
  2. die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder
  3. die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß § 12 besteht.

(3) Für mehrere kirchliche Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 kann unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe ein gemeinsamer betrieblicher Datenschutzbeauftragter oder eine gemeinsame betriebliche Datenschutzbeauftragte benannt werden.

(4) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter veröffentlicht die Kontaktdaten des oder der betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Die Benennung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist der Datenschutzaufsicht anzuzeigen.

(5) Der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. Er oder sie kann Beschäftigter oder Beschäftigte des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sein oder seine oder ihre Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags oder einer sonstigen Vereinbarung erfüllen. Ist der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte Beschäftigter oder Beschäftigte des Verantwortlichen, finden § 43 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.

(6) Zum oder zur betrieblichen Datenschutzbeauftragten darf nur benannt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.

(7) Zum oder zur betrieblichen Datenschutzbeauftragten darf der- oder diejenige nicht benannt werden, der oder die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragt ist oder dem oder der die Leitung der kirchlichen Stelle obliegt. Andere Aufgaben und Pflichten des oder der Benannten dürfen im Übrigen nicht so ausgestaltet oder umfangreich sein, dass der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte seinen oder ihren Aufgaben nach diesem Gesetz nicht unabhängig bzw. umgehend nachkommen kann.

(8) Soweit keine Verpflichtung für die Benennung eines oder einer betrieblichen Datenschutzbeauftragten besteht, hat der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die Erfüllung der Aufgaben nach § 38 in anderer Weise sicherzustellen.

§ 37 Rechtsstellung betrieblicher Datenschutzbeauftragter

(1) Der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte ist dem Leiter oder der Leiterin der kirchlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen. Er oder sie ist bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Er oder sie darf wegen der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(2) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird. Sie unterstützen den betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Mittel und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen zur Verfügung stellen. Zur Erhaltung der zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben erforderlichen Fachkunde haben der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter dem oder der betrieblichen Datenschutzbeauftragten die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen in angemessenem Umfang zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen. § 43 Absätze 7 und 8 gelten entsprechend.

(3) Betroffene Personen können sich jederzeit und unmittelbar an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte wenden.

(4) Ist ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter oder eine betriebliche Datenschutzbeauftragte benannt worden, so ist die Kündigung seines oder ihres Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als betrieblicher Datenschutzbeauftragter oder als betriebliche Datenschutzbeauftragte ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.

(5) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass die Wahrnehmung anderer Aufgaben und Pflichten durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte nicht zu einem Interessenkonflikt führt.

§ 38 Aufgaben betrieblicher Datenschutzbeauftragter

Betriebliche Datenschutzbeauftragte wirken auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck können sie sich in Zweifelsfällen an die Datenschutzaufsicht gemäß §§ 42 ff. wenden. Sie haben insbesondere

  1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem Zweck sind sie über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten;
  2. den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter zu unterrichten und zu beraten;
  3. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen;
  4. auf Anfrage des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters diesen bei der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung zu beraten und bei der Überprüfung, ob die Verarbeitung gemäß der Datenschutz-Folgenabschätzung erfolgt, zu unterstützen und
  5. mit der Datenschutzaufsicht zusammenzuarbeiten.

Kapitel 5
Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer, internationale Organisationen oder nichtstaatliche Völkerrechtssubjekte

§ 39 Allgemeine Grundsätze

Jede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland, an eine internationale Organisation oder an ein nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Gesetz niedergelegten Bedingungen einhalten. Dies gilt auch für die etwaige Weiterübermittlung personenbezogener Daten aus dem betreffenden Drittland, der betreffenden internationalen Organisation oder dem betreffenden nichtstaatlichen Völkerrechtssubjekt.

§ 40 Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses oder bei geeigneten Garantien

(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation ist zulässig, wenn ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission vorliegt.

(2) Liegt ein Angemessenheitsbeschluss nicht vor, darf eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland, an eine internationale Organisation oder an ein nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt nur erfolgen, sofern der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter geeignete Garantien vorgesehen hat und sofern den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.

§ 41 Ausnahmen für bestimmte Fälle

(1) Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss nach § 40 Absatz 1 noch geeignete Garantien nach § 40 Absatz 2 bestehen, ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation oder an ein nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt nur unter einer der folgenden Bedingungen zulässig:

  1. die betroffene Person hat in die vorgeschlagene Übermittlung eingewilligt, nachdem sie über die für sie bestehenden möglichen Risiken derartiger Datenübermittlungen ohne Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses und ohne geeignete Garantien unterrichtet wurde;
  2. die Übermittlung ist für die Erfüllung eines Vertrages zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag der betroffenen Person erforderlich;
  3. die Übermittlung ist zum Abschluss oder zur Erfüllung eines im Interesse der betroffenen Person von dem Verantwortlichen mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person geschlossenen Vertrages erforderlich;
  4. die Übermittlung erfolgt aufgrund kirchenrechtlicher Vorschriften oder in Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben an den Heiligen Stuhl oder an den Staat der Vatikanstadt oder ist aus anderen wichtigen Gründen des kirchlichen oder öffentlichen Interesses notwendig;
  5. die Übermittlung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich;
  6. die Übermittlung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder anderer Personen erforderlich, sofern die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben.

(2) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter erfasst die von ihm vorgenommene Beurteilung in der Dokumentation gemäß § 31.

Kapitel 6
Unabhängige Datenschutzaufsicht

§ 42 Datenschutzaufsicht

(1) Der Diözesanbischof richtet für den Bereich seiner Diözese eine Datenschutzaufsicht als unabhängige kirchliche Behörde ein.

(2) Der Diözesanbischof bestellt für den Bereich seiner Diözese einen Diözesandatenschutzbeauftragten als Leiter oder eine Diözesandatenschutzbeauftragte als Leiterin der Datenschutzaufsicht. Zum oder zur Diözesandatenschutzbeauftragten kann nur eine natürliche Person bestellt werden.

(3) Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte handelt bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben und bei der Ausübung seiner oder ihrer Befugnisse gemäß diesem Gesetz völlig unabhängig und ist nur dem kirchlichen Recht und dem für die Kirchen verbindlichen staatlichen oder europäischen Recht unterworfen. Die Ausübung seiner oder ihrer Tätigkeit geschieht in organisatorischer und sachlicher Unabhängigkeit. Die Dienstaufsicht ist so zu regeln, dass dadurch die Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.

(4) Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte sieht von allen mit den Aufgaben seines oder ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während seiner oder ihrer Amtszeit keine andere mit seinem oder ihrem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. Dem steht eine Bestellung als Diözesandatenschutzbeauftragter oder Diözesandatenschutzbeauftragte für mehrere Diözesen und/oder Ordensgemeinschaften nicht entgegen.

(5) Dem oder der Diözesandatenschutzbeauftragten wird die Personal- und Sachausstattung zur Verfügung gestellt, die er oder sie benötigt, um seine oder ihre Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen zu können. Dies gilt auch für seine oder ihre Aufgaben im Bereich der Amtshilfe und der Zusammenarbeit mit anderen Datenschutzaufsichten im Sinne des § 44 Absatz 2 lit. f). Er oder sie verfügt über einen eigenen jährlichen Haushalt, der gesondert auszuweisen ist und veröffentlicht wird, und unterliegt der Rechnungsprüfung durch die dafür von der Diözese bestimmte Stelle, soweit hierdurch seine oder ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.

(6) Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte wählt das notwendige Personal aus, das von der Datenschutzaufsicht selbst, ggf. einer anderen kirchlichen Stelle angestellt wird. Die angestellten Mitarbeitenden unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht des oder der Diözesandatenschutzbeauftragten und können, soweit sie bei einer anderen kirchlichen Stelle angestellt sind, nur mit seinem oder ihrem Einverständnis von der kirchlichen Stelle gekündigt, versetzt oder abgeordnet werden. Die Mitarbeitenden sehen von allen mit den Aufgaben ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und üben während ihrer Amtszeit keine anderen mit ihrem Amt nicht zu vereinbarenden entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeiten aus.

(7) Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere kirchliche Stellen übertragen oder sich deren Hilfe bedienen. Diesen dürfen personenbezogene Daten der Mitarbeitenden übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(8) Die Datenschutzaufsicht ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 Strafprozessordnung. Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte trifft die Entscheidung über Aussagegenehmigungen für sich und seinen oder ihren Bereich in eigener Verantwortung. Die Datenschutzaufsicht ist oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 Verwaltungsgerichtsordnung.

(9) Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihm oder ihr in seiner oder ihrer Eigenschaft als Diözesandatenschutzbeauftragter oder Diözesandatenschutzbeauftragte Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst keine Auskunft zu geben. Dies gilt auch für die Mitarbeitenden des oder der Diözesandatenschutzbeauftragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte entscheidet. Soweit diese Verschwiegenheit reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Dokumenten von ihm oder ihr nicht gefordert werden. Im Verfahren vor den kirchlichen Datenschutzgerichten darf er oder sie entsprechende Angaben unkenntlich machen. § 17 bleibt unberührt.

§ 43 Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte und seine oder ihre Vertretung

(1) Die Bestellung des oder der Diözesandatenschutzbeauftragten durch den Diözesanbischof erfolgt für die Dauer von mindestens vier, höchstens sechs Jahren und gilt bis zur Aufnahme der Amtsgeschäfte durch den Nachfolger oder die Nachfolgerin. Die mehrmalige erneute Bestellung ist zulässig. 3Die Bestellung für mehrere Diözesen und/oder Ordensgemeinschaften ist zulässig. 4Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte übt sein oder ihr Amt hauptamtlich aus.

(2) Zum oder zur Diözesandatenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Er oder sie soll die Befähigung zum Richteramt gemäß dem Deutschen Richtergesetz haben. Als Person, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägt, mitverantwortet und nach außen repräsentiert, muss er oder sie der katholischen Kirche angehören. Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte ist auf die gewissenhafte Erfüllung seiner oder ihrer Pflichten und die Einhaltung des kirchlichen und des für die Kirchen verbindlichen staatlichen Rechts zu verpflichten.

(3) Die Bestellung kann vor Ablauf der Amtszeit widerrufen werden, wenn Gründe nach § 24 Deutsches Richtergesetz vorliegen, die bei einem Richter oder einer Richterin auf Lebenszeit dessen oder deren Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen, oder Gründe vorliegen, die nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung eine Kündigung rechtfertigen. Auf Antrag des oder der Diözesandatenschutzbeauftragten nimmt der Diözesanbischof die Bestellung zurück.

(4) Das der Bestellung zum oder zur Diözesandatenschutzbeauftragten zugrunde liegende Dienstverhältnis kann während der Amtszeit nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 beendet werden. Dieser Kündigungsschutz wirkt für den Zeitraum von einem Jahr nach der Beendigung der Amtszeit entsprechend fort, soweit ein kirchliches Beschäftigungsverhältnis fortgeführt wird oder sich anschließt.

(5) Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte benennt aus dem Kreis seiner oder ihrer Mitarbeitenden einen Vertreter oder eine Vertreterin, der oder die im Fall seiner oder ihrer Verhinderung die unaufschiebbaren Entscheidungen trifft.

(6) Ist der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte an der Ausübung seines oder ihres Amtes dauerhaft verhindert oder endet sein oder ihr Amtsverhältnis vorzeitig und ist er oder sie nicht zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet, bestellt der Diözesanbischof bis zur Wiederaufnahme des Amtes durch den Diözesandatenschutzbeauftragten oder die Diözesandatenschutzbeauftragte oder die Bestellung eines oder einer neuen Diözesandatenschutzbeauftragten übergangsweise eine Leitung. § 43 Absatz 2 gilt entsprechend. Die übergangsweise Leitung hat sämtliche Rechte und Pflichten, die nach diesem Gesetz dem oder der Diözesandatenschutzbeauftragten zukommen. Sie tritt nicht in die laufende Amtszeit des oder der bisherigen Diözesandatenschutzbeauftragten ein. Mit der Bestellung der übergangsweisen Leitung durch den Diözesanbischof endet die Vertretung nach Absatz 5.

(7) Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte und seine oder ihre Mitarbeitenden sind auch nach Beendigung ihrer Aufträge verpflichtet, über die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(8) Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte und seine oder ihre Mitarbeitenden dürfen, wenn ihr Auftrag beendet ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des oder der amtierenden Diözesandatenschutzbeauftragten weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung, als Zeuge oder Zeugin auszusagen, wird in der Regel erteilt. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen.

(9) Die Absätze 7 und 8 gelten für die Vertretung oder eine übergangsweise Leitung entsprechend.

§ 44 Aufgaben der Datenschutzaufsicht

(1) Die Datenschutzaufsicht wacht über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz und setzt diese durch.

(2) Darüber hinaus hat die Datenschutzaufsicht insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung sensibilisieren und sie darüber aufklären. Besondere Beachtung finden dabei spezifische Maßnahmen für Minderjährige;
  2. kirchliche Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung beraten;
  3. die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus diesem Gesetz entstehenden Pflichten sensibilisieren;
  4. auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieses Gesetzes zur Verfügung stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den anderen Datenschutzaufsichten sowie staatlichen und sonstigen kirchlichen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten;
  5. sich mit Beschwerden einer betroffenen Person befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten; zur Erleichterung der Einlegung von Beschwerden hält die Datenschutzaufsicht Musterformulare in digitaler und Papierform bereit.
  6. mit anderen Datenschutzaufsichten zusammenarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieses Gesetzes zu gewährleisten;
  7. Untersuchungen über die Anwendung dieses Gesetzes durchführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Datenschutzaufsicht oder einer anderen Behörde;
  8. maßgebliche Entwicklungen verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken;
  9. gegebenenfalls eine Liste der Verarbeitungsarten erstellen und führen, für die gemäß § 35 entweder keine oder für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist;
  10. Beratung in Bezug auf die in § 35 genannten Verarbeitungsvorgänge leisten;
  11. interne Verzeichnisse über Verstöße gegen dieses Gesetz und die im Zusammenhang mit diesen Verstößen ergriffenen Maßnahmen führen und
  12. jede sonstige Aufgabe im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten erfüllen.

(3) Die Datenschutzaufsicht kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit Muster zur Verfügung stellen.

(4) Die Tätigkeit der Datenschutzaufsicht ist für die betroffene Person unentgeltlich. Bei offensichtlich unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen kann jedoch die Datenschutzaufsicht ihre weitere Tätigkeit auf eine neuerliche Anfrage der betroffenen Person hin davon abhängig machen, dass eine angemessene Gebühr für den Verwaltungsaufwand entrichtet wird, oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Datenschutzaufsicht die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.

(5) Die Datenschutzaufsicht erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, der dem Diözesanbischof vorgelegt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Der Tätigkeitsbericht soll auch eine Darstellung der wesentlichen Entwicklungen des Datenschutzes im nichtkirchlichen Bereich enthalten.

§ 45 Zuständigkeit der Datenschutzaufsicht bei über- oder mehrdiözesanen Rechtsträgern sowie bei gemeinsamer Verantwortlichkeit

(1) Handelt es sich bei dem Rechtsträger einer kirchlichen Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 um einen über- oder mehrdiözesanen kirchlichen Rechtsträger, so gilt das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz der Diözese und ist die Datenschutzaufsicht der Diözese zuständig, in der der Rechtsträger der kirchlichen Stelle seinen Sitz hat. Bei Abgrenzungsfragen gegenüber dem Bereich der Ordensgemeinschaften erfolgt eine Abstimmung zwischen dem oder der Diözesandatenschutzbeauftragten und dem oder der Ordensdatenschutzbeauftragten.

(2) Verfügt der über- oder mehrdiözesane kirchliche Rechtsträger im Sinne des § 3 Absatz 1 über eine oder mehrere rechtlich unselbständige Einrichtungen, die in einer anderen Diözese als der Diözese ihren Sitz haben, in der der Rechtsträger seinen Sitz hat, so gilt das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz der Diözese und ist die Datenschutzaufsicht der Diözese zuständig, in der der Rechtsträger seinen Sitz hat.

(3) In Fällen einer gemeinsamen Verantwortlichkeit im Sinne des § 28 verständigen sich die betroffenen Datenschutzaufsichten.

§ 46 Zusammenarbeit kirchlicher Stellen mit den Datenschutzaufsichten

Die in § 3 Absatz 1 genannten kirchlichen Stellen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit

  1. den Anweisungen der Datenschutzaufsicht Folge zu leisten,
  2. die Datenschutzaufsicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; ihr ist dabei insbesondere Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, namentlich in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, und während der Dienstzeit zum Zwecke von Prüfungen Zutritt zu allen Diensträumen, die der Verarbeitung und Aufbewahrung automatisierter Dateien dienen, zu gewähren,
  3. Untersuchungen in Form von Datenschutzüberprüfungen durch die Datenschutzaufsicht zuzulassen.

§ 47 Befugnisse der Datenschutzaufsicht

(1) Die Datenschutzaufsicht verfügt über sämtliche folgenden Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten,

  1. den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Datenschutzaufsicht erforderlich sind;
  2. Untersuchungen in Form von Datenschutzüberprüfungen durchzuführen; c
  3. den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auf einen vermeintlichen Verstoß gegen dieses Gesetz hinzuweisen;
  4. von dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter Zugang zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Datenschutzaufsicht notwendig sind, zu erhalten;
  5. gemäß dem geltenden Verfahrensrecht Zugang zu den Räumlichkeiten, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters zu erhalten.

(2) Die Datenschutzaufsicht verfügt über sämtliche folgenden Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten,

  1. einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen dieses Gesetz oder andere datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen;
  2. einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen dieses Gesetz oder andere datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen hat;
  3. den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach diesem Gesetz zustehenden Rechte zu entsprechen;
  4. den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit diesem Gesetz zu bringen;
  5. den Verantwortlichen anzuweisen, die von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffene Person entsprechend zu benachrichtigen;
  6. eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen;
  7. die Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung gemäß den §§ 18, 19 und 20 und die Unterrichtung der Empfänger, an die diese personenbezogenen Daten gemäß §§ 19 Absatz 2 und 21 offengelegt wurden, über solche Maßnahmen anzuordnen;
  8. eine Geldbuße gemäß § 51 zu verhängen, zusätzlich zu oder anstelle von in diesem Absatz genannten Maßnahmen, je nach den Umständen des Einzelfalls;
  9. die Aussetzung der Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation oder an ein nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt anzuordnen.

(3) Hat die Datenschutzaufsicht die Feststellung getroffen, dass eine Datenschutzverletzung objektiv vorliegt, kann der betroffenen Person im Verfahren vor den staatlichen Zivilgerichten über den Schadensersatz das Fehlen einer solchen nicht entgegengehalten werden.

(4) Werden Maßnahmen nach Absatz 2 nicht in der von der Datenschutzaufsicht bestimmten Frist befolgt, so verständigt die Datenschutzaufsicht die für die kirchliche Stelle zuständige Aufsicht und fordert sie zu einer Stellungnahme gegenüber der Datenschutzaufsicht auf. Diese Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die getroffen worden sind.

(5) Vor Abhilfemaßnahmen nach Absatz 2 ist dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im kirchlichen Interesse notwendig erscheint.

Kapitel 7
Beschwerde, gerichtlicher Rechtsbehelf, Haftung und Sanktionen

§ 48 Beschwerde bei einer Datenschutzaufsicht

(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Datenschutzaufsicht, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Datenschutzvorschriften verstößt. Die Einhaltung des Dienstwegs ist dabei nicht erforderlich.

(2) Auf ein solches Vorbringen hin prüft die Datenschutzaufsicht den Sachverhalt. Sie fordert den Verantwortlichen, den Empfänger oder die Empfängerin und/ oder den Dritten oder die Dritte zur Stellungnahme auf, soweit der Inhalt des Vorbringens den Tatbestand einer Datenschutzverletzung erfüllt.

(3) Niemand darf gemaßregelt oder benachteiligt werden, weil er sich im Sinne des Absatz 1 an die Datenschutzaufsicht gewendet hat.

(4) Die Datenschutzaufsicht unterrichtet den Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach § 49.

§ 49 Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen Bescheid der Datenschutzaufsicht

Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet des Rechts auf Beschwerde bei einer Datenschutzaufsicht (§ 48) das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden Bescheid der Datenschutzaufsicht. 2Dies gilt auch dann, wenn sich die Datenschutzaufsicht nicht mit einer Beschwerde nach § 48 befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der nach § 48 erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

§ 49a Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder kirchliche Auftragsverarbeiter

Jede betroffene Person hat unbeschadet eines Rechts auf Beschwerde bei einer Datenschutzaufsicht (§ 48) das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen Verantwortlichen oder einen kirchlichen Auftragsverarbeiter, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieses Gesetzes zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit diesem Gesetz stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.

§ 49b Zuständigkeit der Datenschutzgerichte

(1) Für gerichtliche Rechtsbehelfe nach den §§ 49 und 49a ist das Interdiözesane Datenschutzgericht zuständig.

(2) Für Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Interdiözesanen Datenschutzgerichts ist das Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz zuständig.

§ 50 Haftung und Schadenersatz

(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen die kirchliche Stelle als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter.

(2) Ein Auftragsverarbeiter haftet für den durch eine Verarbeitung verursachten Schaden nur dann, wenn er seinen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten aus diesem Gesetz nicht nachgekommen ist oder unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Anweisungen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat.

(3) Ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter ist von der Haftung gemäß Absatz 1 befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.

(4) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die betroffene Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(5) Lässt sich bei einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten nicht ermitteln, welche von mehreren beteiligten kirchlichen Stellen als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter den Schaden verursacht hat, so haftet jede als Verantwortlicher für den gesamten Schaden.

(6) Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(7) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der betroffenen Person mitgewirkt, ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(8) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

§ 51 Geldbußen

(1) Verstößt ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, so kann die Datenschutzaufsicht eine Geldbuße verhängen.

(2) Die Datenschutzaufsicht stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Paragraphen für Verstöße gegen dieses Gesetz in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.

(3) Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 lit. a) bis g) und i) verhängt. Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt:

  1. Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens;
  2. Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;
  3. jegliche von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter getroffenen Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens;
  4. Grad der Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters unter Berücksichtigung der von ihnen gemäß § 26 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen;
  5. etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters;
  6. Umfang der Zusammenarbeit mit der Datenschutzaufsicht, um dem Verstoß abzuhelfen und seine möglichen nachteiligen Auswirkungen zu mindern;
  7. Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß betroffen sind;
  8. Art und Weise, wie der Verstoß der Datenschutzaufsicht bekannt wurde, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Verstoß mitgeteilt hat;
  9. Einhaltung der früher gegen den für den betreffenden Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf denselben Gegenstand angeordneten Maßnahmen (§ 47 Absatz 2), wenn solche Maßnahmen angeordnet wurden;
  10. jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste.

(4) Verstößt ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter bei gleichen oder miteinander verbundenen Verarbeitungsvorgängen vorsätzlich oder fahrlässig gegen mehrere Bestimmungen dieses Gesetzes, so übersteigt der Gesamtbetrag der Geldbuße nicht den Betrag für den schwerwiegendsten Verstoß.

(5) Bei Verstößen werden im Einklang mit Absatz 3 Geldbußen innerhalb eines Rahmens von bis zu 1.000.000 € verhängt. Für den Bereich kirchlicher Unternehmen im Sinne des § 4 Ziffer 19., die am Wettbewerb teilnehmen, können im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes, maximal in Höhe von 3.000.000 €, verhängt werden.

(6) Gegen kirchliche Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1, soweit sie im weltlichen Rechtskreis öffentlich-rechtlich verfasst sind, werden keine Geldbußen verhängt; dies gilt nicht, soweit sie als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.

(7) Die Datenschutzaufsicht leitet einen Vorgang, in welchem sie einen objektiven Verstoß gegen dieses Gesetz festgestellt hat, einschließlich der von ihr verhängten Höhe der Geldbuße an die nach staatlichem Recht zuständige Vollstreckungsbehörde weiter. Unbeschadet ihrer jeweiligen Rechtsform ist die Datenschutzaufsicht Inhaber der Bußgeldforderung und mithin Vollstreckungsgläubiger. Die nach staatlichem Recht zuständige Vollstreckungsbehörde ist an die Feststellung der Datenschutzaufsicht hinsichtlich des Verstoßes und an die von dieser festgesetzten Höhe der Geldbuße gebunden. Sofern das staatliche Recht die Zuständigkeit einer solchen Vollstreckungsbehörde nicht vorsieht, erfolgt die Vollstreckung auf dem Zivilrechtsweg.

(8) Eine Meldung nach § 33 oder eine Benachrichtigung nach § 34 Absatz 1 darf in einem Verfahren zur Verhängung eines Bußgeldes nach dieser Vorschrift gegen den Meldepflichtigen oder die Meldepflichtige oder den Benachrichtigenden oder die Benachrichtigende oder seine oder ihre in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des oder der Meldepflichtigen oder des oder der Benachrichtigenden verwendet werden.

Kapitel 8
Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen

§ 52 Videoüberwachung

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

  1. zur Aufgabenerfüllung oder zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
  2. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Verantwortliche sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Verarbeitung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung gemäß §§ 15 und 16 zu benachrichtigen.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Person einer weiteren Verarbeitung entgegenstehen.

§ 52a Gottesdienste und kirchliche Veranstaltungen

(1) Die Aufzeichnung, Übertragung oder Veröffentlichung von Gottesdiensten oder Veranstaltungen gottesdienstähnlicher Art sind datenschutzrechtlich zulässig, wenn die betroffenen Personen vor der Teilnahme durch geeignete Maßnahmen über Art und Umfang der Aufzeichnung, Übertragung oder Veröffentlichung informiert werden.

(2) Besonderen schutzwürdigen Interessen - insbesondere von Minderjährigen - ist in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 sind von der Aufzeichnung, Übertragung oder Veröffentlichung nicht erfasste Plätze für Gottesdienstbesucher und -besucherinnen in angemessener Zahl vorzuhalten.

§ 53 Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses

(1) Personenbezogene Daten eines oder einer Beschäftigten einschließlich der Daten über die Religionszugehörigkeit, die religiöse Überzeugung und die Erfüllung von Loyalitätsobliegenheiten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist.

(2) Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines oder einer Beschäftigten dann verarbeitet werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Verarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des oder der Beschäftigten an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind oder eine Rechtsvorschrift dies vorsieht.

(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet oder für die Verarbeitung in einer solchen Datei erhoben werden.

(4) Die Beteiligungsrechte nach der jeweils geltenden Mitarbeitervertretungsordnung bleiben unberührt.

§ 54 Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken, zu Archivzwecken oder zu statistischen Zwecken

(1) Personenbezogene Daten dürfen zu im kirchlichen oder öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitet werden, soweit geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorgesehen werden. Mit diesen Garantien wird sichergestellt, dass technische und organisatorische Maßnahmen bestehen, mit denen insbesondere die Achtung des Grundsatzes der Datenminimierung gewährleistet wird. § 11 Absatz 2 lit. h) bis j) bleiben unberührt.

(2) Die Offenlegung personenbezogener Daten an andere als kirchliche Stellen für Zwecke der wissenschaftlichen oder historischen Forschung oder der Statistik ist nur zulässig, wenn diese sich verpflichten, die übermittelten Daten nicht für andere Zwecke zu verarbeiten und die Vorschriften der Absätze 3 und 4 einzuhalten. Der kirchliche Auftrag darf durch die Offenlegung nicht gefährdet werden.

(3) Personenbezogene Daten, die für Zwecke der Forschung oder Statistik verarbeitet werden, sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Statistikzweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu verarbeiten, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer identifizierten oder identifizierbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder Statistikzweck dies erfordert.

(4) Die Veröffentlichung personenbezogener Daten, die zum Zwecke wissenschaftlicher oder historischer Forschung oder der Statistik übermittelt wurden, ist nur mit Zustimmung der übermittelnden kirchlichen Stelle zulässig. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn

  1. die betroffene Person eingewilligt hat oder
  2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist, es sei denn, dass Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Veröffentlichung der Auftrag der Kirche gefährdet würde oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen.

(5) Für die Archivierung von Unterlagen kirchlicher Stellen im Sinne des § 3 gilt die Anordnung über die kirchlichen Archive (KAO) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 54a Verarbeitung personenbezogener Daten zur institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt und anderer Formen des Missbrauchs

An der institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt und anderer Formen des Missbrauchs besteht ein überragendes kirchliches Interesse. Personenbezogene Daten dürfen zum Zwecke der institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt nach Maßgabe dieses Gesetzes und auf Grundlage spezifischer diözesaner Bestimmungen verarbeitet werden, die die Offenlegung von personenbezogenen Daten von sexuellem Missbrauch betroffener Personen für Aufarbeitungs- und Forschungszwecke durch Auskunft oder Einsicht in Unterlagen ausdrücklich regeln, darunter auch Regelungen, die Auskunft oder Einsicht in Unterlagen lediglich im Falle einer Einwilligung betroffener Personen zulassen.

§ 55 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Medien

(1) Soweit personenbezogene Daten von kirchlichen Stellen ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken verarbeitet werden, gelten von den Vorschriften dieses Gesetzes nur die §§ 5, 26 und 50. Soweit personenbezogene Daten zur Herausgabe von Adressen-, Telefon- oder vergleichbaren Verzeichnissen verarbeitet werden, gilt Satz 1 nur, wenn mit der Herausgabe zugleich eine journalistisch-redaktionelle oder literarische Tätigkeit verbunden ist.

(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verarbeitung personenbezogener Daten zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen der betroffenen Person, so sind diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.

(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, so kann er oder sie Auskunft über die der Berichterstattung zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann verweigert werden, soweit aus den Daten auf die berichtenden oder einsendenden Personen oder die Gewährsleute von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann. Die betroffene Person kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen. Kapitel 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 56 Ermächtigungen

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Regelungen trifft der Generalvikar. Er legt insbesondere fest:

  1. den Inhalt eines Musters der schriftlichen Verpflichtungserklärung gemäß § 5 Satz 2 und
  2. die technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 26.

§ 57 Übergangsbestimmungen

Bisherige Bestellungen der betrieblichen Datenschutzbeauftragten, deren Amtszeiten noch nicht abgelaufen sind, bleiben unberührt, soweit hierbei die Regelungen der §§ 36 ff. Beachtung finden.

§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 24. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) im Erzbistum Hamburg vom 7. März 2014 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 20. Jg., Nr. 3, Art. 36, S. 45 ff., v. 18. März 2014) außer Kraft.

Hamburg, den 22. Dezember 2017

L. S.

Dr. Stefan Heße
Erzbischof von Hamburg

37. Gesetz über den pastoralen Innovationsfonds (PastIfG)

Schlagwörter: Vermögens- und Immobilienreform, VIR

Inkrafttreten: 01.01.2023

Gesetz über den pastoralen Innovationsfonds (PastIfG)

Vom 6. Dezember 2022

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 28. Jg., Nr. 11, Art. 120, S. 157 ff., v. 21. Dezember 2022)

§ 1 Errichtung des pastoralen Innovationsfonds. (1) Hiermit wird gemäß § 5 Absatz 1 der Rahmenordnung für die Vermögens- und Immobilienreform im Erzbistum Hamburg (RahO-VIR) der pastorale Innovationsfonds errichtet.

(2) Der pastorale Innovationsfonds wird durch das Erzbischöfliche Generalvikariat im Rahmen des Diözesanhaushaltes buchhalterisch verwaltet.

§ 2 Zweck. Zweck des pastoralen Innovationsfonds ist die finanzielle Förderung von pastoralen Projekten, die der Umsetzung des Pastoralen Orientierungsrahmens für das Erzbistum Hamburg dienen und an einen kirchlichen Rechtsträger angebunden sind.

§ 3 Förderfähige Projekte. (1) Voraussetzungen für die Förderfähigkeit eines Projektes sind:

  1. Das Projekt wird seitens des Antragstellers erstmalig durchgeführt; die Durchführung vergleichbarer anderer Projekte steht der Förderfähigkeit nicht entgegen.
  2. Das Projekt muss mindestens drei der nachfolgend genannten Zwecke verfolgen:
    • Spiritualität und Verkündigung: Das Projekt ist spirituell ausgerichtet. Es gibt der Gottessuche der Menschen umfassend Raum.
    • Option für die Armen oder mit den Armen: Das Projekt ermöglicht an den Rand gedrängten Menschen ein Mehr an gesellschaftlicher Teilhabe und Würde.
    • Orientierung am Auftrag der Kirche: Das Projekt fördert eine gast- und menschenfreundliche Haltung in Kirche und Gesellschaft. Es wirkt in einen Bereich, für den andere nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehen.
    • Orientierung an den Menschen: Das Projekt orientiert sich an den Bedürfnissen der Menschen und wirkt in die Sozialräume hinein.
    • Freiwilliges Engagement: Das Projekt fördert das Engagement und die Begabungen möglichst vieler Menschen.
    • Lernende Kirche: Das Projekt unterstützt das Ziel, eine lernende Kirche zu sein, die ohne Vorbehalte auf die Menschen zugeht (Mitten-drin-Kirche).
    • Ganzheitliche, weltoffene Solidarität: Das Projekt fördert das Engagement für Frieden, Gerechtigkeit oder Bewahrung der Schöpfung und leistet einen Beitrag zu drängenden Herausforderungen der Gesellschaft.

(2) Nicht förderfähig sind dienstlich veranlasste oder im dienstlichen Zusammenhang stehende Projekte von Mitarbeitern des Erzbischöflichen Generalvikariates.

(3) Die Durchführung eines Projektes in Zusammenarbeit mit einem Kooperationspartner ist zulässig, sofern keine amtlichen Zweifel an der Rechtstreue des Kooperationspartners bestehen. Zudem dürfen Kooperationspartner nicht gegen die Grundsätze der katholischen Kirche verstoßen.

§ 4 Umfang der Förderung. (1) Förderfähig sind alle Kosten, die im Rahmen des Projektes entstehen, ausgenommen Personalkosten für neu einzustellendes Personal.

(2) Erfolgt im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses eine für die Dauer des Projektes befristete Erhöhung des Stellenumfangs, sind die insoweit entstehenden Personalmehrkosten förderfähig. Des Weiteren sind die Kosten für Honorarkräfte förderfähig. Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für Personen im pastoralen Dienst.

(3) Die Förderung des Projektes erfolgt durch Zahlung eines einmaligen Betrages.

(4) Ein erneuter Antrag auf Förderung für dasselbe Projekt kann einmalig gestellt werden; neben dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Buchstabe b) setzt die erneute Antragstellung die Dokumentation zum bisherigen Verlauf des Projektes voraus.

§ 5 Antragsberechtigte. Antragsberechtigt ist jede katholische Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und deren Hauptwohnsitz im Erzbistum Hamburg liegt.

§ 6 Antragsverfahren. (1) Anträge an den pastoralen Innovationsfonds sind ausschließlich über ein durch das Erzbischöfliche Generalvikariat bereit gestelltes Formular einzureichen.

(2) Anträge können bis zu den folgenden Stichtagen gestellt werden:

  1. bis zum 31. Januar,
  2. bis zum 31. Mai,
  3. bis zum 30. September
eines jeden Kalenderjahres. Abweichend von Satz 1 kann im Jahr 2023 erstmalig zum 31. Mai eine Antragstellung erfolgen.

(3) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  1. Angaben zur antragstellenden Person und zum kirchlichen Träger gemäß § 2:
    • Name und Anschrift einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers;
    • Name und Anschrift des kirchlichen Trägers gemäß § 2, insbesondere zu einer Pfarrei, einem Verein oder einer caritativen Einrichtung;
    • Mitteilung darüber, dass dem kirchlichen Träger gemäß § 2 das Projekt bekannt ist sowie Angabe eines Ansprechpartners des kirchlichen Trägers;
    • Kopie des institutionellen Schutzkonzeptes zur Prävention von sexualisierter Gewalt des kirchlichen Trägers;
    • Bankverbindung des kirchlichen Trägers gemäß § 2;
    • Namen weiterer Mitglieder einer Projektgruppe, wenn das Projekt nicht von einer Einzelperson durchgeführt wird;
  2. bei Kooperationen gemäß § 3 Absatz 3: Name und Anschrift des Kooperationspartners;
  3. Angaben zum Projekt:
    • Beschreibung des Projekts unter Bezugnahme auf die Kriterien nach § 3 Absatz 1, insbesondere zum Innovationscharakter des Projektes;
    • geplanter Start- und Beendigungszeitpunkt des Projekts;
  4. Angaben zur Finanzierung des Projekts:
    • eingesetzte Eigenmittel des kirchlichen Trägers einschließlich Personal;
    • bei Kooperationen gemäß § 3 Absatz 3 oder bei Inanspruchnahme von Drittmitteln Angaben zur Mitfinanzierung durch Kooperationspartner und zu Drittmitteln;
  5. Angaben zur beantragten Fördersumme:
    • Höhe der Fördersumme
    • Verwendungszweck, wobei bei geplanten Einzelanschaffungen ab einem Betrag in Höhe von 1.000 Euro die Anschaffungen unter Beifügung von mindestens zwei Angeboten zu bezeichnen sind;
    • bei einer beantragten Fördersumme ab 15.000 Euro:
      • Projektplan oder Projektskizze mit den wichtigsten Meilensteinen;
      • Beschreibung, wie das Projekt nach Ende der Förderung weitergeführt werden soll und nach welchen Kriterien über die Fortsetzung entschieden wird oder wie die Inhalte des Projekts nach dessen Beendigung weitergetragen werden sollen;
      • detaillierte Aufstellung der geplanten Kosten, untergliedert nach Kostenarten, insbesondere Verbrauchsmaterial, Sachmittel, Personalkosten, Beratungskosten, Kosten für Miete oder Leasing, Reisekosten.

§ 7 Vergabeausschuss; Aufsicht. (1) Der Vergabeausschuss besteht aus neun vom Erzbischof von Hamburg zu bestellenden Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen, unter ihnen

  1. auf Vorschlag des Diözesanpastoralrates je Bistumsteil zwei katholische Personen, die in keinem kirchlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis (nichthauptamtlich) stehen;
  2. zwei im pastoralen Dienst des Erzbistums Hamburg stehende Hauptamtliche;
  3. ein Mitarbeiter des Erzbischöflichen Generalvikariates, der im Bereich der Pastoral tätig ist.
Macht der Diözesanpastoralrat von seinem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch, ist der Erzbischof von Hamburg in der Bestellung insoweit frei.

(2) Die Besetzung des Vergabeausschusses erfolgt für die Dauer der Amtszeit des vorschlagenden Diözesanpastoralrates. Eine Wiederbestellung von Personen zu Mitgliedern des Vergabeausschusses ist einmal möglich.

(3) Die Mitglieder des Vergabeausschusses sind gleichberechtigt. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

(4) Die Mitglieder des Vergabeausschusses wählen in ihrer ersten Sitzung einen Sprecher oder eine Sprecherin. Diese Person legt die Sitzungstermine fest und lädt zu den erforderlichen Sitzungen ein.

(5) Der Vergabeausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind.

(6) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.

(7) Vor der Beschlussfassung über einen Antrag ist zu prüfen, ob bei einem Mitglied des Vergabeausschusses die Besorgnis der Befangenheit besteht. Die Besorgnis der Befangenheit liegt stets vor, wenn das jeweilige Mitglied des Vergabeausschusses an dem Projekt, auf das sich der zu bescheidende Antrag bezieht, mitwirkt. Im Falle der Besorgnis der Befangenheit ist diese durch Beschluss festzustellen; die betroffenen Mitglieder sind von der Beratung und der Beschlussfassung über den Antrag ausgeschlossen.

(8) Sitzungen des Vergabeausschusses können nach pflichtgemäßem Ermessen des Sprechers oder der Sprecherin auch als Online- oder Hybridsitzung durchgeführt werden.

(9) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vergabeausschuss aus, erfolgt eine Nachbesetzung nach Maßgabe von Absatz 1 für die Dauer der restlichen Ausschussperiode.

(10) Das Erzbischöfliche Generalvikariat unterstützt den Vergabeausschuss bei seiner Arbeit, insbesondere bei der Führung der Akten über eingereichte Anträge und deren Bearbeitung.

(11) Die Aufsicht über den Vergabeausschuss wird gemeinsam durch vom Verwaltungsdirektor festzulegende Stellen im Erzbischöflichen Generalvikariat aus den Bereichen Finanzen und Pastoral geführt. Der Umfang der Aufsicht erstreckt sich auf die sich aus den §§ 3 bis 6 und §§ 8 bis 10 ergebenden Anforderungen.

§ 8 Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel. Zu jedem Stichtag nach § 6 Absatz 2 steht ein Drittel des für den pastoralen Innovationsfonds nach § 1 Absatz 1 bereit gestellten Gesamtjahresbetrages zur Auszahlung zur Verfügung. Mittel, die nach Antragstellung zum 31. Januar oder zum 31. Mai nicht zur Auszahlung gelangen, sind zum jeweils nächsten Stichtag verfügbar und erhöhen den Betrag nach Satz 1. Sämtliche Mittel, die im Rahmen der Antragstellung bis zum 30. September nicht zur Auszahlung gelangen, werden nach Abschluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres des Erzbistums Hamburg dem pastoralen Innovationsfonds vollständig entnommen und dem allgemeinen Diözesanhaushalt wieder zugeführt.

§ 9 Bewilligungsverfahren. (1) Der Vergabeausschuss prüft die fristgerecht eingegangenen Anträge und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über diese sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Hierzu ist dem Vergabeausschuss durch das Erzbischöfliche Generalvikariat eine Übersicht über die gemäß § 8 jeweils zur Verfügung stehenden Mittel des pastoralen Innovationsfonds zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Vergabeausschuss entscheidet binnen vier Wochen nach dem jeweiligen Stichtag nach § 6 Absatz 2 über die vorliegenden Anträge und teilt dem Antragsteller sowie den im Erzbischöflichen Generalvikariat beteiligten Stellen seine Entscheidung mit.

(3) Wird ein Antrag bewilligt, veranlasst der Sprecher oder die Sprecherin des Vergabeausschusses die Überweisung des bewilligten Betrages auf das im Antrag näher bezeichnete Konto.

(4) Anträge, die unvollständig sind, werden ohne inhaltliche Befassung zurückgewiesen.

(5) Nicht bewilligte Anträge können zu einem späteren Zeitpunkt erneut gestellt werden.

(6) Über geförderte Projekte führt der Vergabeausschuss ein auf der Internetseite des Erzbistums Hamburg öffentlich einsehbares Verzeichnis.

§ 10 Mittelverwendungsnachweis; Eigentumsverhältnisse. (1) Der Antragsteller hat nach Verwendung der bewilligten Mittel unaufgefordert einen Verwendungsnachweis gegenüber dem Vergabeausschuss einzureichen; dies hat der Vergabeausschuss zu überwachen und die Verwendungsnachweise zu prüfen. Nicht zweckgerecht verwendete Mittel sind nach Aufforderung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat an den pastoralen Innovationsfonds zu erstatten.

(2) Im Rahmen des Projektes angeschaffte Gegenstände werden Eigentum des kirchlichen Trägers, an den das Projekt angebunden ist.

(3) Nach Abschluss des Projektes sind Gegenstände mit einem Anschaffungswert von mehr als 1.000 Euro, die aus Mitteln des pastoralen Innovationsfonds bezahlt wurden, dem Erzbistum Hamburg anzubieten. Nimmt das Erzbistum Hamburg dieses Angebot an, gehen die jeweiligen Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum des Erzbistum Hamburg über.

(4) Sind bei Beendigung des Projektes bewilligte Mittel nicht verbraucht worden, sind diese an den pastoralen Innovationsfonds zurückzuzahlen.

§ 11 Evaluation. (1) Das Erzbischöfliche Generalvikariat evaluiert jährlich die im vorangegangenen Jahr geförderten Projekte mittels einer Umfrage und berichtet hierüber dem Vergabeausschuss, dem Diözesanpastoralrat sowie dem Generalvikar.

(2) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Regelungen zum pastoralen Innovationsfonds zu evaluieren. Zu diesem Zweck legt der Erzbischöfliche Generalvikar die näheren Modalitäten der Evaluation fest.

(3) Der Vergabeausschuss kann gegenüber dem Erzbischof jederzeit Vorschläge zu Änderungen an den Vergabekriterien und Verfahrensregelungen unterbreiten, wenn diese Vorschläge einer Verbesserung der bestehenden Regelungen dienen.

§ 12 Inkrafttreten; Bezugnahme auf natürliche Personen. (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen Bezug genommen wird, gilt dieses für alle Personen gleich welchen Geschlechts, ausgenommen bei Geistlichen. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form geführt. Hamburg, den 6. Dezember 2022

L. S.

Dr. Stefan Heße
- Erzbischof von Hamburg -

38. Gesetz über den Vermögensanfall kirchlicher Vereine und Stiftungen im Erzbistum Hamburg
Inkrafttreten: 31.08.2020

Gesetz über den Vermögensanfall kirchlicher Vereine und Stiftungen im Erzbistum Hamburg

Vom 10. August 2020

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 26. Jg., Nr. 8, Art. 85, S. 105, v. 20. August 2020)

- Amtliche Lesefassung -

§ 1 Anwendungsbereich. Dieses Gesetz gilt für nach staatlichem Recht

  1. rechtsfähige Vereine und
  2. Stiftungen des öffentlichen Rechts,
die jeweils nach kirchlichem Recht nach can. 116 Codex Iuris Canonici öffentliche juristische Personen sind.

§ 2 Vereine. (1) Mit der Auflösung eines Vereins nach § 1 oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen. Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen

  1. an die zur Zeit des Erlöschens vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, anderenfalls
  2. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an das Erzbistum Hamburg.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe a) findet über das Vereinsvermögen eine Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

§ 3 Stiftungen. (1) Mit dem Erlöschen einer Stiftung nach § 1 fällt deren Vermögen an die im Errichtungsgesetz, Stiftungsgesetz oder in der Stiftungssatzung bestimmten Personen. Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen an das Erzbistum Hamburg.

(2) Das Vermögen geht stets im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Anfallberechtigten über, sofern die anfallberechtigten Personen nach kirchlichem Recht öffentliche juristische Personen sind.

§ 4 Haftungsbeschränkung. Die Haftung der Anfallberechtigten ist auf das angefallene Vermögen beschränkt. Dies gilt nicht für den Vermögensanfall von nach staatlichem Recht juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

§ 5 Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am 31. August 2020 in Kraft.

Hamburg, den 10. August 2020

L. S.

Dr. Stefan Heße
- Erzbischof von Hamburg -

39. Gesetz über die Auftragsdatenverarbeitung zwischen juristischen Personen im Erzbistum Hamburg

Schlagwörter: Datenschutz, KDG

Inkrafttreten: 10.09.2021

Gesetz über die Auftragsdatenverarbeitung zwischen juristischen Personen im Erzbistum Hamburg

Vom 1. September 2021

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg. Nr. 9, Art. 112, S. 195, v. 17. September 2021)

- Amtliche Lesefassung -

Eingangsformel

Nach § 29 Absatz 3 des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen Auftragsverarbeiter auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem kirchlichen Recht. Zur Schaffung dieses anderen Rechtsinstruments nach § 29 Absatz 3 des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) wird hiermit das nachfolgende Gesetz erlassen.

§ 1 Anwendungsbereich. (1) Dieses Gesetz gilt für juristische Personen im Erzbistum Hamburg, die öffentlich-rechtlich verfasst sind. Hierzu gehören insbesondere

  1. das Erzbistum Hamburg,
  2. der Erzbischöfliche Stuhl zu Hamburg,
  3. das Metropolitankapitel,
  4. die Kirchengemeinden (Pfarreien) sowie
  5. kirchliche Stiftungen, soweit diese nach ihrer Satzung oder ihrem Statut nach staatlichem Recht öffentlich-rechtlich verfasst sind.
und deren jeweilige unselbstständige Einrichtungen.

(2) Dieses Gesetz gilt für die Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten zwischen juristischen Personen nach Absatz 1.

§ 2 Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag. (1) Die Auftragsdatenverarbeitung personenbezogener Daten zwischen juristischen Personen nach § 1 Absatz 1 wird hiermit erlaubt, ohne dass hierzu ein gesonderter Vertrag nach § 29 Absatz 3 KDG zwischen diesen juristischen Personen abgeschlossen werden muss.

(2) Hierbei sind insbesondere die Vorgaben nach § 29 Absatz 3 und 4 KDG einzuhalten.

§ 3 Regelung durch den Generalvikar. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Regelungen trifft der Generalvikar.

§ 4 Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 10. September 2021 in Kraft.

Hamburg, den 1. September 2021

L. S.

Dr. Stefan Heße
- Erzbischof von Hamburg -

40. Gesetz über die Besetzung der Verwaltungsorgane der Kirchengemeinden im Erzbistum Hamburg (VwOBG)

Schlagwörter: Fachausschüsse, Fachausschuss, FA, Kirchenvorstand, KV, Wahlen, Wahlregelungen

Inkrafttreten: 01.03.2017

Gesetz über die Besetzung der Verwaltungsorgane der Kirchengemeinden im Erzbistum Hamburg (VwOBG)

Vom 10. Februar 2017

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 23. Jg., Nr. 2, Art. 29, S. 47 ff., v. 23. Februar 2017), geändert

  • am 5. November 2018 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 24. Jg., Nr. 10, Art. 118, S. 169 f., v. 19. November 2018),
  • am 10. Dezember 2021 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg., Nr. 12, Art. 147, S. 246, v. 24. Dezember 2021) sowie
  • am 31. Januar 2022 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 28. Jg., Nr. 2, Art. 20, S. 14 ff., v. 28. Februar 2022), zuletzt geändert
  • am 22. Mai 2023 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 29. Jg., Nr. 5, Art. 41, S. 57 ff., v. 31. Mai 2023).

- Amtliche Lesefassung -

Inhaltsübersicht

Erster Teil. Kirchenvorstand

1. Abschnitt. Allgemeine Wahlgrundsätze
§ 1 Wahlrechtsgrundsätze; Organisation, Termine und Fristen; Bekanntgabe
§ 2 Anzahl der zu wählenden Mitglieder
§ 3 Stimmen

2. Abschnitt. Wahlvorstand
§ 4 Wahlvorstand
§ 5 Aufgaben des Wahlvorstandes
§ 6 Sitzungen und Beschlussfassung des Wahlvorstandes; Umlaufverfahren

3. Abschnitt. Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 7 Wahlrecht
§ 8 Wählbarkeit

4. Abschnitt. Vorbereitung der Wahl
§ 9 Kandidatenvorschläge; Prüfung; Information der Kandidaten; Einspruch; Ausfall der Wahl, Verwalter und Verwaltungsrat
§ 10 Wählerverzeichnis
§ 11 Kandidatenliste
§ 12 Wahlunterlagen

5. Abschnitt. Wahlhandlung
§ 13 Stimmabgabemöglichkeiten
§ 14 Elektronische Stimmabgabe
§ 15 Stimmabgabe per Briefwahl

6. Abschnitt. Feststellung des Wahlergebnisses
§ 16 Grundsätze der Stimmauszählung; Hausrecht
§ 17 Auszählung der elektronischen Stimmen
§ 18 Auszählung der Briefwahlstimmen
§ 19 Zurückweisung von Wahlbriefen, ungültige Briefwahlstimmen
§ 20 Entscheidungen des Wahlvorstandes, Niederschrift
§ 21 Feststellung des Wahlergebnisses
§ 22 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

7. Abschnitt. Prüfung und Anfechtung § 23 Absage der Wahl
§ 24 Wahlanfechtung
§ 25 Beschwerde
§ 26 Wahlprüfung von Amts wegen
§ 27 Wiederholungswahl
§ 28 Neufeststellung des Wahlergebnisses

8. Abschnitt. Konstituierung und Hinzuwahl
§ 29 Konstituierende Sitzung, Einführungsgottesdienst
§ 30 Hinzuwahl

Zweiter Teil. Fachausschüsse

1. Abschnitt. Vorbereitung
§ 31 Beschlussfassung über die Anzahl der Mitglieder der Fachausschüsse
§ 32 Vorbereitungsausschuss

2. Abschnitt. Akquisitionsverfahren
§ 33 Akquisition; Prüfung der Vorschläge; Einspruch; Informationsveranstaltung
§ 34 Kandidatenpool

3. Abschnitt. Besetzung der Fachausschüsse; Abberufung
§ 35 Vorprüfungsausschuss, Vorschlagsliste
§ 36 Besetzung der Fachausschüsse
§ 37 Ersatzmitglieder
§ 38 Konstituierende Sitzung der Fachausschüsse
§ 39 Entlassung und Auflösung

Dritter Teil. Schlussvorschriften § 40 Mitteilungspflichten
§ 41 Männer und Frauen
§ 42 Inkrafttreten

Erster Teil. Kirchenvorstand

1. Abschnitt. Allgemeine Wahlgrundsätze

§ 1 Wahlrechtsgrundsätze; Organisation, Termine und Fristen; Bekanntgabe. (1) Die Mitglieder des Kirchenvorstandes nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes für das Erzbistum Hamburg (KVVG) werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den nach § 7 Wahlberechtigten nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl gewählt.

(2) Für die Wahl des Kirchenvorstandes und für die Wahl der Gemeindeteams sollen getrennte Wahlvorstände eingerichtet werden.

(3) Das Erzbischöfliche Generalvikariat legt rechtzeitig den Wahltermin fest.

(4) Soweit in den nachstehenden Vorschriften Termine und Fristen geregelt werden, wird der Erzbischöfliche Generalvikar diese rechtzeitig datumsmäßig festlegen und bekannt machen; er kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Kalenderjahres abweichende Termine und Fristen bestimmen.

(5) Ein Schreiben, das durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Schreiben, das elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn das Schreiben nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

§ 2 Anzahl der zu wählenden Mitglieder. Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstandes beträgt mindestens neun und höchstens 15 Personen. Der Pfarrpastoralrat legt im Benehmen mit dem amtierenden Kirchenvorstand die Anzahl der zu wählenden Mitglieder bis spätestens 35 Wochen vor dem Wahltermin mit Wirkung für die nächste Amtsperiode fest.

§ 3 Stimmen. (1) Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Personen nach § 2 zu wählen sind.

(2) Mehrere Stimmen dürfen nicht auf einen oder mehrere Kandidaten vereinigt werden.

2. Abschnitt. Wahlvorstand

§ 4 Wahlvorstand. (1) Spätestens 34 Wochen vor dem Wahltermin tritt der Wahlvorstand zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Er besteht bis zum Eintritt der Rechtskraft der Wahl (§ 24 Absatz 1 Satz 2).

(2) Dem Wahlvorstand gehören vier bis sechs vom Kirchenvorstand gewählte volljährige Mitglieder der Kirchengemeinde, die selbst nicht zur Wahl stehen, an. Hinsichtlich der Mitgliedschaft im Wahlvorstand gilt § 7 Absatz 2 und 3 entsprechend. Darüber hinaus können der Pfarrer oder ein von ihm hierzu bestelltes Mitglied des Pastoralteams dem Wahlvorstand angehören.

(3) Der Wahlvorstand wählt jeweils mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Die Mitglieder des Wahlvorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 5 Aufgaben des Wahlvorstandes. Der Wahlvorstand nimmt die Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes wahr. Er kann sich bei der Vorbereitung der Wahl zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen.

§ 6 Sitzungen und Beschlussfassung des Wahlvorstandes; Umlaufverfahren. (1) Die Sitzungen des Wahlvorstandes erfolgen im Wege physischer Zusammenkunft oder mittels Videokonferenz. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, unter ihnen der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende. Der Wahlvorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist ausgeschlossen.

(3) Beschlüsse können unter Angabe einer Frist zur Stimmabgabe auch im schriftlichen oder in Textform durchzuführenden Umlaufverfahren gefasst werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Durchführung nicht ausdrücklich widerspricht und an der Stimmabgabe teilnimmt. Vor einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren muss eine Beratung der Angelegenheit erfolgt sein.

3. Abschnitt. Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 7 Wahlrecht. (1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Kirchengemeinde nach § 4 des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes für das Erzbistum Hamburg (KVVG), die am Wahltermin das 16. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in der Kirchengemeinde haben sowie in das Wählerverzeichnis der Kirchengemeinde eingetragen sind.

(2) Nicht wahlberechtigt ist, wer

  1. nach den Vorschriften des staatlichen Rechts seinen Austritt aus der Kirche erklärt hat oder
  2. durch kirchenbehördliche Feststellung von den Sakramenten ausgeschlossen ist.

(3) Das Wahlrecht ruht für Personen, die infolge Richterspruches nicht die Fähigkeit besitzen, zu wählen.

§ 8 Wählbarkeit. (1) Wählbar mit Ausnahme der in Absatz 3 Satz 1 genannten Personen sind alle nach § 7 Wahlberechtigten der Kirchengemeinde, die am Wahltermin das 18. Lebensjahr vollendet haben. Abweichend von Satz 1 sind im Ausnahmefall und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Erzbischöflichen Generalvikariates auch Katholiken des Erzbistums Hamburg wählbar, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Kirchengemeinde haben. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn

  1. die Person in der Vergangenheit ihren Hauptwohnsitz in der Kirchengemeinde hatte oder
  2. die Person einen Nebenwohnsitz in der Kirchengemeinde hat oder
  3. von der Person erwartet werden kann, dass sie aktiv und aufbauend am Leben der Kirchengemeinde teilnimmt.

(2) Die gewählten Mitglieder mit Hauptwohnsitz in der Kirchengemeinde sollen die Mehrheit aller Mitglieder des Kirchenvorstandes darstellen; wenigstens jedoch zwei Mitglieder mit Hauptwohnsitz in der Kirchengemeinde müssen dem Kirchenvorstand angehören.

(3) Nicht wählbar sind

  1. Geistliche und Ordensangehörige,
  2. Arbeitnehmer der Kirchengemeinde und in der Kirchengemeinde eingesetzte pastorale Mitarbeiter,
  3. Mitarbeiter des Erzbischöflichen Generalvikariates,
  4. vom Erzbischöflichen Generalvikariat entlassene Mitglieder des Kirchenvorstandes, denen nach § 11 Absatz 3 des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes für das Erzbistum Hamburg (KVVG) die Wählbarkeit entzogen worden ist,
  5. Strafgefangene.
Ehrenamtlich oder freiberuflich für die Kirchengemeinde Tätige sind keine Arbeitnehmer der Kirchengemeinde nach Satz 1 Buchstabe b.

(4) Kann ein Zweifel über die Wählbarkeit nicht behoben werden, ist das Erzbischöfliche Generalvikariat unverzüglich zu benachrichtigen. Dieses entscheidet endgültig.

4. Abschnitt. Vorbereitung der Wahl

§ 9 Kandidatenvorschläge; Prüfung; Information der Kandidaten; Einspruch; Ausfall der Wahl, Verwalter und Verwaltungsrat. (1) Der Wahlvorstand ruft am 30 Wochen vor dem Wahltermin liegenden Tag sowie an dem diesem Tag vorangehenden Tag und an den darauf folgenden fünf Sonnabenden und Sonntagen durch Vermeldung in den Gottesdiensten die zur Wahl des Kirchenvorstandes wahlberechtigten Mitglieder der Kirchengemeinde auf, bis spätestens 25 Wochen vor dem Wahltermin eine oder mehrere nach § 8 wählbare Personen für die Kandidatur zur Wahl zum Kirchenvorstand vorzuschlagen. Während dieses Zeitraums ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere im Pfarrbrief, auf der Internetpräsenz der Kirchengemeinde oder der jeweiligen Gemeinden, durch periodisch zu versendende Nachrichten oder Informationen oder Aushänge, auf das Vorschlagsrecht hinzuweisen. Darüber hinaus sollen der Pfarrer und die Mitglieder des Kirchenvorstandes Personen persönlich ansprechen, um diese zur Mitarbeit im Kirchenvorstand zu gewinnen.

(2) Die Vorschläge sind auf einem in den Gemeinden ausliegenden Formular zu vermerken. Dabei sind Vor- und Nachname des Vorgeschlagenen sowie des Vorschlagenden mitzuteilen. Das Formular ist dem Wahlvorstand unter seiner angegebenen kirchenamtlichen Adresse zuzuleiten und muss spätestens 25 Wochen vor dem Wahltermin dem Wahlvorstand zugegangen sein.

(3) An der Mitarbeit im Kirchenvorstand Interessierte können sich selbst durch Bewerbung vorschlagen. Dazu ist die Bereitschaftserklärung nach Absatz 5 Satz 3 und 4 zu verwenden, die dem Wahlvorstand unter seiner angegebenen kirchenamtlichen Adresse bis spätestens 25 Wochen vor dem Wahltermin zugegangen sein muss.

(4) Nach Ablauf der Vorschlags- und Bewerbungsfristen nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 prüft der Wahlvorstand bis spätestens 22 Wochen vor dem Wahltermin die fristgerecht eingegangenen Kandidatenvorschläge auf die Wählbarkeit der Kandidaten nach § 8.

(5) Am Tag, der dem 22 Wochen vor dem Wahltermin liegenden Tag folgt, informiert der Wahlvorstand schriftlich alle vorgeschlagenen wählbaren Personen und teilt ihnen mit, dass sie für die Kandidatur zur Wahl zum Kirchenvorstand vorgeschlagen wurden. Darüber hinaus sind die vorgeschlagenen Personen aufzufordern, sich bis spätestens 19 Wochen vor dem Wahltermin dazu zu äußern, ob sie als Kandidat zur Verfügung stehen. Alle vorgeschlagenen Personen, die zur Kandidatur für die Wahl zum Kirchenvorstand bereit sind, erklären dies gegenüber dem Wahlvorstand unter Verwendung einer formalisierten Bereitschaftserklärung. Dabei ist zu erklären, dass die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Kirchenvorstand nach § 8 vorliegen.

(6) Ist der Wahlvorstand der Auffassung, dass ein Kandidat den Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 8 nicht genügt, ist dies dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen; es gilt die Frist nach Absatz 5 Satz 1. Der Betroffene kann gegen die Entscheidung innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe der Entscheidung Einspruch beim Erzbischöflichen Generalvikariat einlegen. Das Erzbischöfliche Generalvikariat entscheidet innerhalb einer Woche ab Zugang des Einspruchs endgültig und informiert den Betroffenen und den Wahlvorstand über die Entscheidung.

(7) Es sollen nach Möglichkeit mindestens zwei Kandidaten mehr, als Personen zu wählen sind, zur Wahl stehen. Bei der Benennung von Kandidaten soll auf eine ausgewogene Berücksichtigung der Gemeinden sowie auf ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen geachtet werden. Stehen für die Wahl zum Kirchenvorstand nur so viele oder weniger Kandidaten zur Verfügung, wie Mitglieder zu wählen sind, kann der Wahlvorstand die Anzahl der zu wählenden Personen nachträglich einmalig um bis zu drei Personen herabsetzen, soweit nicht die Mindestanzahl von neun Personen (§ 2) unterschritten wird; andernfalls fällt eine Wahl aus. Ist eine Wahl nicht zustande gekommen, setzt der Erzbischöfliche Generalvikar einen Verwalter oder einen Verwaltungsrat ein, der dieselben Rechte und Pflichten wie ein Kirchenvorstand hat.

§ 10 Wählerverzeichnis. (1) Der Wahlvorstand erhält vom Erzbischöflichen Generalvikariat rechtzeitig vor dem zur Auslegung bestimmten Termin das Wählerverzeichnis. Das Wählerverzeichnis enthält die Vor- und Nachnamen aller nach § 7 Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen unter Angabe des Hauptwohnsitzes. Sind Wahlberechtigte gleichen Vor- und Nachnamens mit derselben Anschrift vorhanden, müssen sie durch einen unterscheidenden Zusatz gekennzeichnet werden.

(2) Das Wählerverzeichnis ist am Tag, der dem 12 Wochen vor dem Wahltermin liegenden Tag folgt, für die Dauer von zwei Wochen zur persönlichen Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten hinsichtlich ihrer in das Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten durch den Wahlvorstand auszulegen. Die Wahlberechtigten können die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Daten prüfen. Am 13 Wochen vor dem Wahltermin liegenden Tag sowie diesem Tag vorangehenden Tag und jeweils eine Woche später muss der Wahlvorstand durch Vermeldung im Rahmen von Gottesdiensten auf das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis sowie auf das Einspruchsrecht nach Absatz 3 hinweisen. Während dieses Zeitraums ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere im Pfarrbrief, auf der Internetpräsenz der Kirchengemeinde oder der jeweiligen Gemeinden, durch periodisch zu versendende Nachrichten oder Informationen oder Aushänge, auf das Einsichts- und Einspruchsrecht hinzuweisen.

(3) Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis können bis zum Ablauf der Auslegungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 schriftlich gegenüber dem Erzbischöflichen Generalvikariat eingelegt werden; dieses entscheidet hierüber binnen einer Woche ab Zugang des Einspruchs endgültig. Die Entscheidung ist der Einspruch erhebenden Person und dem Wahlvorstand unverzüglich mitzuteilen. Das Wählerverzeichnis ist unter Berücksichtigung der Entscheidung des Erzbischöflichen Generalvikariates im Einzelfall anzupassen.

§ 11 Kandidatenliste. (1) Der Wahlvorstand erstellt bis spätestens 12 Wochen vor dem Wahltermin unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Erzbischöflichen Generalvikariates nach § 9 Absatz 6 eine Kandidatenliste. Auf dieser sind die wählbaren Kandidaten, die eine schriftliche Bereitschaftserklärung abgegeben haben, mit ihren Vor- und Nachnamen in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen aufzuführen.

(2) Die Kandidatenliste ist ab dem Tag der Auslegung des Wählerverzeichnisses nach § 10 Absatz 2 Satz 1 in geeigneter öffentlicher Weise, insbesondere durch Vermeldung im Rahmen von Gottesdiensten, im Pfarrbrief, auf der Internetpräsenz der Kirchengemeinde oder der jeweiligen Gemeinden, durch periodisch zu versendende Nachrichten oder Informationen oder Aushänge, für die Dauer bis zum Wahltermin bekannt zu machen.

§ 12 Wahlunterlagen. (1) Die Wahlunterlagen bestehen aus dem Wahlschreiben und den Briefwahlunterlagen.

(2) Das Wahlschreiben ist vom Erzbischöflichen Generalvikariat einen Tag vor der Freischaltung des elektronischen Wahlportals an alle Wahlberechtigten zu versenden. Maßgeblich ist das Datum der Absendung.

(3) Das Wahlschreiben enthält Informationen zur Durchführung der Wahl, insbesondere:

  1. die Mitteilung, dass die Stimmabgabe entweder elektronisch oder durch Briefwahl erfolgen kann,
  2. die Mitteilung der Zugangsdaten zur Nutzung des elektronischen Wahlportals,
  3. die Mitteilung, ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt eine Stimmabgabe erfolgen kann,
  4. die Mitteilung über die Anzahl der zu vergebenden Stimmen,
  5. die Mitteilung, dass auf einen Kandidaten nicht mehrere Stimmen vereinigt werden dürfen,
  6. Hinweise zur Erlangung der Briefwahlunterlagen nach Absatz 4 Satz 1.

(4) Die Briefwahlunterlagen können ausschließlich gegen Aushändigung der unversehrten Zugangsdaten zum elektronischen Wahlportal bei der im Wahlschreiben angegebenen Stelle beantragt werden. Die ausgehändigten Zugangsdaten sind namentlich zu kennzeichnen und durch den Wahlvorstand in sicherere Verwahrung zu nehmen.

(5) Zu den Briefwahlunterlagen gehören

  1. der Stimmzettel,
  2. ein mit dem Aufdruck „Stimmzettelumschlag“ versehener Briefumschlag,
  3. ein mit dem Aufdruck „Wahlbrief“ versehener Briefumschlag, auf dem als Absender der Name des Wählers und als Adressat der Wahlvorstand der Kirchengemeinde aufgedruckt sind, für die Rücksendung des Stimmzettelumschlages,
  4. die Mitteilung über die Anzahl der zu vergebenden Stimmen,
  5. die Mitteilung, dass auf einen Kandidaten nicht mehrere Stimmen vereinigt werden dürfen,
  6. die Mitteilung, bis zu welchem Zeitpunkt der Wahlbrief dem Wahlvorstand zugegangen sein muss.

5. Abschnitt. Wahlhandlung

§ 13 Stimmabgabemöglichkeiten. Die Stimmabgabe erfolgt entweder elektronisch oder durch Briefwahl.

§ 14 Elektronische Stimmabgabe. (1) Der Zugang zum elektronischen Wahlportal wird an dem Tag, der dem drei Wochen vor dem Wahltermin liegenden Tag vorangeht, freigeschaltet.

(2) Nach Authentifizierung des Wahlberechtigten mithilfe der im Wahlschreiben genannten Zugangsdaten am Wahlportal kann der elektronische Stimmzettel ausgefüllt und abgegeben werden.

(3) Bei der elektronischen Stimmabgabe ist dem Wähler der Inhalt des Wahlschreibens nach § 12 Absatz 3 Buchstabe d und e erneut anzuzeigen.

(4) Mit der Rückmeldung des elektronischen Wahlportals über den Abschluss des Wahlvorgangs ist die Stimmabgabe vollzogen.

(5) Die elektronische Stimmabgabe kann von der Freischaltung des elektronischen Wahlportals bis spätestens 18 Uhr am Tag des Wahltermins erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Zugang zum elektronischen Wahlportal gesperrt.

§ 15 Stimmabgabe per Briefwahl. Der ausgefüllte Stimmzettel ist in den Stimmzettelumschlag einzulegen, der zu verschließen ist. Der verschlossene Stimmzettelumschlag ist wiederum in den Wahlbriefumschlag einzulegen, der an den Wahlvorstand zu senden ist und diesem bis spätestens 18 Uhr am Tag des Wahltermins zugegangen sein muss.

6. Abschnitt. Feststellung des Wahlergebnisses

§ 16 Grundsätze der Stimmauszählung; Hausrecht. (1) Die Auszählung der Stimmen durch den Wahlvorstand ist öffentlich.

(2) Der Wahlvorstand übt in dem Raum, in dem die Auszählung stattfindet, das Hausrecht aus.

(3) Die Stimmen eines Wählers werden nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Tag des Wahltermins stirbt oder sein Wahlrecht nach § 7 verliert.

§ 17 Auszählung der elektronischen Stimmen. Nach Sperrung des Zugangs zum elektronischen Wahlportal werden die elektronisch abgegebenen Stimmen durch den Wahlvorstand ausgezählt.

§ 18 Auszählung der Briefwahlstimmen. (1) Der Wahlvorstand zählt die Briefwahlstimmen aus. Dazu hat sich der Wahlvorstand zunächst davon zu überzeugen, dass die Wahlurne, in die die ungeöffneten Stimmzettelumschläge einzulegen sind, leer ist.

(2) Die Stimmabgabe des Briefwählers wird im Wählerverzeichnis registriert, der Wahlbriefumschlag geöffnet und der ungeöffnete Stimmzettelumschlag in die Urne eingelegt. Erst nachdem alle Stimmzettelumschläge in die Urne gelegt worden sind, werden diese anschließend geöffnet und die Stimmen ausgezählt.

§ 19 Zurückweisung von Wahlbriefen, ungültige Briefwahlstimmen. (1) Wahlbriefe sind ungeöffnet zurückzuweisen und mit einem entsprechenden Vermerk zu den Wahlunterlagen zu nehmen, wenn

  1. sie dem Wahlvorstand nicht rechtzeitig zugegangen sind oder
  2. der Name des Wählers auf dem Wahlbriefumschlag nicht angegeben oder unkenntlich gemacht worden ist oder
  3. wenn nicht der amtliche Wahlbriefumschlag verwendet worden ist.
Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(2) Per Briefwahl abgegebene Stimmzettel sind ungültig, wenn

  1. der Stimmzettelumschlag oder der Stimmzettel außer dem Stimmkreuz eine Kennzeichnung oder Bemerkung trägt oder
  2. der Stimmzettel mehr Stimmkreuze aufweist, als Stimmkreuze abgegeben werden durften,
  3. einem Kandidaten mehrere Stimmen zugewiesen worden sind.

§ 20 Entscheidungen des Wahlvorstandes, Niederschrift. (1) Der Wahlvorstand entscheidet über die Zurückweisung von Wahlbriefen, über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände.

(2) Über den Verlauf und das Ergebnis der Stimmenauszählung fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift an, in der die Entscheidungen des Wahlvorstandes festzuhalten sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Die Niederschrift ist bei den Akten des Kirchenvorstandes aufzubewahren. Nach Rechtskraft der Wahl ist die Niederschrift in das Pfarrarchiv zu übernehmen.

(3) Die ausgehändigten Zugangsdaten (§ 12 Absatz 4), das Wählerverzeichnis mit den Stimmabgabevermerken, die gültigen und ungültigen Stimmzettel sowie zurückgewiesene Wahlbriefe sind vom Wahlvorstand zu verschließen und bei den Akten des Kirchenvorstandes aufzubewahren. Nach dem Eintritt der Rechtskraft der Wahl können die vorgenannten Unterlagen vernichtet werden.

§ 21 Feststellung des Wahlergebnisses. (1) Für jeden Kandidaten sind elektronische und Briefwahlstimmen zu addieren.

(2) Zu Mitgliedern des Kirchenvorstandes sind diejenigen Personen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Gewählten werden vom Wahlvorstand unverzüglich über ihre Wahl benachrichtigt; die Wahl bedarf der Annahme. Nicht gewählte Kandidaten sind Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl; sie werden darüber benachrichtigt. Wird die Wahl nicht angenommen, rücken die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl auf; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis schriftlich fest.

§ 22 Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Das festgestellte Wahlergebnis ist binnen einer Woche nach dem Wahltermin in geeigneter Weise durch den Wahlvorstand öffentlich bekannt zu geben, insbesondere durch Vermeldung in den Gottesdiensten, die am Sonnabend und Sonntag nach dem Wahltermin stattfinden; § 9 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Dabei ist auf die Möglichkeit der Anfechtung nach § 24 ist hinzuweisen.

7. Abschnitt. Prüfung und Anfechtung

§ 23 Absage der Wahl. Wird während der Vorbereitung der Wahl ein offenkundiger, vor der Wahl nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt, sodass die Wahl im Fall ihrer Durchführung für ungültig erklärt werden müsste, so sagt das Erzbischöfliche Generalvikariat die Wahl ab und macht dies mit dem Hinweis öffentlich bekannt, dass die Wahl zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden wird.

§ 24 Wahlanfechtung. (1) Die Wahl kann binnen drei Wochen nach dem Wahltermin von jedem Wahlberechtigten und von jedem Gewählten gegenüber dem Wahlvorstand schriftlich angefochten werden. Wird die Wahl nicht fristgemäß angefochten, wird sie rechtskräftig; andernfalls wird sie rechtskräftig ab dem Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung über die Wahlanfechtung.

(2) Der Wahlvorstand beschließt innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Anfechtung in folgender Weise über die Anfechtung:

  1. War eine gewählte Person nicht wählbar, so ist ihr Ausscheiden aus dem Kirchenvorstand anzuordnen.
  2. Sind bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die das Wahlergebnis beeinflusst haben können, so ist die Wahl zu wiederholen (§ 27).
  3. Ist die Feststellung des Wahlergebnisses fehlerhaft, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen (§ 28).
  4. Liegt keiner der unter Buchstabe a bis c genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

(3) Der Beschluss ist zu begründen und dem, der die Wahl angefochten hat, sowie dem, dessen Wahl für ungültig erklärt worden ist, bekannt zu geben. Er muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, in der der Inhalt des § 25 wiedergegeben ist.

§ 25 Beschwerde. Gegen den Beschluss des Wahlvorstands steht den in § 24 Absatz 3 Genannten innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde an das Erzbischöfliche Generalvikariat zu. Dieses entscheidet endgültig und teilt seine Entscheidung den Beteiligten mit; § 24 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn der Wahlvorstand nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Anfechtung der Wahl über diese entschieden hat.

§ 26 Wahlprüfung von Amts wegen. Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann binnen drei Wochen nach dem Wahltermin von Amts wegen über die Gültigkeit der Wahl nach § 24Absatz 2 entscheiden.

§ 27 Wiederholungswahl. (1) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, in der Regel nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit dem Wahltermin noch nicht drei Monate vergangen sind, aufgrund desselben Wählerverzeichnisses statt wie die Wahl.

(2) Das Erzbischöfliche Generalvikariat legt den Wahltermin für die Wiederholungswahl fest.

§ 28 Neufeststellung des Wahlergebnisses. Ist die Feststellung des Wahlergebnisses aufgehoben worden, so hat im Fall einer Anfechtung der Wahlvorstand, im Fall der Beschwerde oder der Wahlprüfung von Amts wegen das Erzbischöfliche Generalvikariat das Wahlergebnis neu festzustellen.

8. Abschnitt. Konstituierung und Hinzuwahl

§ 29 Konstituierende Sitzung, Einführungsgottesdienst. (1) Die Mitglieder des Kirchenvorstandes sind vom Pfarrer zur konstituierenden Sitzung des Kirchenvorstandes schriftlich oder in Textform einzuladen. Die konstituierende Sitzung erfolgt binnen zwei Monaten nach dem Wahltermin, nicht jedoch vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes.

(2) Die gewählten Mitglieder können in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt werden. Der Beginn der Amtszeit nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes für das Erzbistum Hamburg (KVVG) bleibt davon unberührt.

§ 30 Hinzuwahl. Sind weniger Mitglieder gewählt worden, als zu wählen waren, so wählt der Kirchenvorstand in seiner konstituierenden Sitzung die erforderliche Anzahl weiterer Mitglieder aus den wählbaren Mitgliedern der Kirchengemeinde hinzu. Ist kein Mitglied der Kirchengemeinde zum Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung bereit, sich in den Kirchenvorstand hinzuwählen zu lassen, kann die Hinzuwahl zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Zweiter Teil. Fachausschüsse

1. Abschnitt. Vorbereitung

§ 31 Beschlussfassung über die Anzahl der Mitglieder der Fachausschüsse. Der Kirchenvorstand entscheidet spätestens 29 Wochen vor dem Wahltermin durch Beschluss über die jeweilige Anzahl der Mitglieder der Fachausschüsse nach § 45 Absatz 1 des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes des Erzbistums Hamburg (KVVG).

§ 32 Vorbereitungsausschuss. (1) Zur Vorbereitung der Besetzung der Fachausschüsse bildet der amtierende Kirchenvorstand spätestens 28 Wochen vor dem Wahltermin einen Vorbereitungsausschuss. Dieser besteht aus vier vom Kirchenvorstand entweder aus seiner Mitte oder aus der Mitte der volljährigen Mitglieder der Kirchengemeinde berufenen Mitgliedern, die selbst nicht für die Mitarbeit in einem Fachausschuss zur Verfügung stehen. Hinsichtlich der Mitgliedschaft im Vorbereitungsausschuss gilt § 7 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(2) Die Aufgabe des Vorbereitungsausschusses besteht in der Gewinnung von geeigneten Personen als Kandidaten für die Fachausschüsse nach Maßgabe der folgenden Regelungen.

2. Abschnitt. Akquisitionsverfahren

§ 33 Akquisition; Prüfung der Vorschläge; Einspruch; Informationsveranstaltung. (1) Der Vorbereitungsausschuss ruft an dem 24 Wochen vor dem Wahltermin liegenden Tag sowie diesem Tag vorangehenden Tag und an den darauf folgenden vier Sonnabenden und Sonntagen durch Vermeldung in den Gottesdiensten die zur Wahl des Kirchenvorstandes wahlberechtigten Mitglieder der Kirchengemeinde auf, bis spätestens 20 Wochen vor dem Wahltermin eine oder mehrere nach § 8 wählbare Personen für die Mitarbeit in einem Fachausschuss nach § 5 Absatz 2 des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes des Erzbistums Hamburg (KVVG) vorzuschlagen. Die Kandidaten sollen in jenen den jeweiligen Fachausschuss betreffenden Fragen wirklich erfahren sein und die erforderlichen zeitlichen Ressourcen ermöglichen können.

(2) Es ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere im Pfarrbrief, auf der Internetpräsenz der Kirchengemeinde oder der jeweiligen Gemeinden, durch periodisch zu versendende Nachrichten oder Informationen oder Aushänge, auf das Vorschlagsrecht hinzuweisen. Darüber hinaus sollen der Pfarrer und die Mitglieder des Kirchenvorstandes Personen persönlich ansprechen, um diese zur Mitarbeit in den Fachausschüssen zu gewinnen. Mit Beginn des Akquisitionsverfahrens soll durch den Vorbereitungsausschuss eine Informationsveranstaltung durchgeführt werden, auf der die Mitglieder der Kirchengemeinde über das Fachausschusswesen informiert werden.

(3) Die Vorschläge sind auf einem in den Gemeinden ausliegenden Formular zu vermerken. Dabei ist der Fachausschuss, in dem die Mitarbeit erfolgen soll, anzukreuzen. Das Formular ist dem Vorbereitungsausschuss unter seiner angegebenen kirchenamtlichen Adresse zuzuleiten und muss diesem bis spätestens 20 Wochen vor dem Wahltermin zugegangen sein.

(4) An der Mitarbeit Interessierte können sich auch selbst durch Bewerbung vorschlagen. Dazu ist die Bereitschafserklärung nach Absatz 6 Satz 3 zu verwenden, die dem Vorbereitungsausschuss unter seiner angegebenen kirchenamtlichen Adresse bis spätestens 20 Wochen vor dem Wahltermin zugegangen sein muss.

(5) Die eingegangenen Vorschläge und Bewerbungen sind nach Ablauf der Fristen nach Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 durch den Vorbereitungsausschuss bis spätestens 10 Wochen vor dem Wahltermin zu prüfen. Der Prüfungsumfang erstreckt sich ausschließlich auf die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 8. Bis zur Prüfung sind die Vorschläge und Bewerbungen in sichere Verwahrung zu nehmen.

(6) Am Tag, der dem zehn Wochen vor dem Wahltermin liegenden Tag folgt, informiert der Vorbereitungsausschuss schriftlich alle vorgeschlagenen wählbaren Personen und teilt ihnen mit, dass sie für die Mitarbeit in einem Fachausschuss vorgeschlagen wurden. Darüber hinaus sind die vorgeschlagenen Personen aufzufordern, sich bis spätestens sieben Wochen vor dem Wahltermin dazu zu äußern, ob sie zur Mitarbeit in dem entsprechenden Fachausschuss zur Verfügung stehen. Alle vorgeschlagenen Personen, die hierzu bereit sind, erklären dies gegenüber dem Vorbereitungsausschuss unter Verwendung einer formalisierten Bereitschaftserklärung nach Absatz 8.

(7) Ist der Vorbereitungsausschuss im Rahmen seiner Prüfung nach Absatz 5 der Auffassung, dass eine vorgeschlagene Person den Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 8 nicht genügt, ist dies der betreffenden Person unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Betroffene kann gegen die Entscheidung innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe der Entscheidung Einspruch beim Erzbischöflichen Generalvikariat einlegen. Das Erzbischöfliche Generalvikariat entscheidet innerhalb einer Woche ab Zugang des Einspruchs endgültig.

(8) In der Bereitschaftserklärung ist auch zu erklären, dass die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Kirchenvorstand nach § 8 vorliegen. Als Grundlage für eine spätere Berufung durch den neu gewählten Kirchenvorstand müssen die Kandidaten ferner darüber Auskunft geben, in welchem Fachausschuss sie mitarbeiten wollen, ob und über welche fachliche Erfahrung sie verfügen und ob sie die erforderlichen zeitlichen Ressourcen ermöglichen können.

§ 34 Kandidatenpool. Alle Kandidaten, die eine vollständige Bereitschaftserklärung abgegeben haben, bilden je Fachausschuss einen Kandidatenpool. Bei der Bildung der Kandidatenpools durch den Vorbereitungsausschuss erfolgt keine bewertende Prüfung der Voraussetzungen nach § 33 Absatz 8 Satz 2. Die gebildeten Kandidatenpools sind gegenüber dem amtierenden Kirchenvorstand bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltermin festzustellen.

3. Abschnitt. Besetzung der Fachausschüsse; Abberufung

§ 35 Vorprüfungsausschuss, Vorschlagsliste. (1) Die gewählten und geborenen Mitglieder des neuen Kirchenvorstandes bilden einen Vorprüfungsausschuss, dem mindestens die Hälfte der Mitglieder des neuen Kirchenvorstandes angehört. Zu diesem Zweck tritt entweder der neue Kirchenvorstand auf Einladung des Pfarrers zusammen oder verständigt sich auf die Mitglieder des Vorprüfungsausschusses im Wege des elektronischen Umlaufverfahrens.

(2) Der Vorprüfungsausschuss hat die Aufgabe, rechtzeitig vor der konstituierenden Sitzung des Kirchenvorstandes die Eignung der Personen der Kandidatenpools nach Maßgabe von § 33 Absatz 8 Satz 2 zu prüfen und je Fachausschuss eine Vorschlagsliste für die in der konstituierenden Sitzung des Kirchenvorstandes durchzuführende Besetzung der Fachausschüsse zu erstellen. Jede Vorschlagsliste soll mindestens zwei Namen mehr enthalten, als Kandidaten für den jeweiligen Fachausschuss zu wählen sind.

§ 36 Besetzung der Fachausschüsse. (1) In seiner konstituierenden Sitzung wählt der neu gewählte Kirchenvorstand auf Grundlage der Vorschlagslisten nach freiem Ermessen die Mitglieder der Fachausschüsse und beruft diese nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes des Erzbistums Hamburg (KVVG) in den jeweiligen Fachausschuss.

(2) Die Vorschriften des § 45 Absatz 1 bis 4 und des § 46 Absatz 1 des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes des Erzbistums Hamburg (KVVG) sind bei der Besetzung der Fachausschüsse zu beachten.

(3) Stehen für die Besetzung der Fachausschüsse auf der Vorschlagsliste nur so viele Kandidaten zur Verfügung, wie Mitglieder erforderlich sind, findet eine Wahl durch den Kirchenvorstand nicht statt. Die entsprechenden Kandidaten sind als Mitglieder des jeweiligen Fachausschusses zu berufen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für den Fall, dass weniger Kandidaten zur Verfügung stehen, als Mitglieder erforderlich sind. In diesem Fall gilt darüber hinaus § 45 Absatz 3 und 4 des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes des Erzbistums Hamburg (KVVG). Ist auch insoweit eine vollständige Besetzung nicht möglich, kann der Kirchenvorstand zu einem späteren Zeitpunkt eine Nachbesetzung vornehmen.

§ 37 Ersatzmitglieder. Die Personen auf der Vorschlagsliste, die nicht in einen Fachausschuss berufen worden sind, sind Ersatzmitglied für den entsprechenden Fachausschuss, für den sie ihre Bereitschaft zur Mitarbeit erklärt haben.

§ 38 Konstituierende Sitzung der Fachausschüsse. Die Fachausschüsse treten jeweils binnen eines Monats nach ihrer Besetzung durch den Kirchenvorstand zur ihrer konstituierenden Sitzung zusammen.

§ 39 Entlassung und Auflösung. Das Erzbischöfliche Generalvikariat entscheidet nach § 11 Absatz 3 des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes des Erzbistums Hamburg (KVVG) über die Entlassung von Mitgliedern der Fachausschüsse. Der Erzbischof entscheidet nach § 53 Absatz 1 des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes des Erzbistums Hamburg (KVVG) über die Auflösung von Fachausschüssen.

Dritter Teil. Schlussvorschriften

§ 40 Mitteilungspflichten. (1) Die Anzahl der Briefwähler, die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der Name des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenvorstandes sowie die zu Mitgliedern der Fachausschüsse berufenen Personen sind dem Erzbischöflichen Generalvikariat unverzüglich mitzuteilen.

(2) Dem Erzbischöflichen Generalvikariat sind darüber hinaus die Namen der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der jeweiligen Fachausschüsse mitzuteilen.

(3) Während der Amtszeit eingetretene Veränderungen der Organe sind dem Erzbischöflichen Generalvikariat unverzüglich mitzuteilen.

§ 41 Männer und Frauen. Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen Bezug genommen wird, gilt dieses für weibliche und männliche Personen – ausgenommen Geistliche – in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form geführt.

§ 42 Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am 1. März 2017 in Kraft.

Hamburg, den 10. Februar 2017

L. S.

Dr. Stefan Heße
- Erzbischof von Hamburg -

41. Gesetz über die Errichtung des Wirtschaftsrates des Erzbistums Hamburg und zur Änderung diözesaner Vorschriften

Schlagwörter: Ordnung für den Wirtschaftsrat, OWR

Inkrafttreten: 01.07.2018

Gesetz über die Errichtung des Wirtschaftsrates des Erzbistums Hamburg und zur Änderung diözesaner Vorschriften

Vom 25. April 2018

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 24. Jg., Nr. 4, Art. 48, S. 77 f., v. 27. April 2018), geändert

  • am 15. Mai 2018 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 24. Jg., Nr. 6, Art. 67, S. 114., v. 15. Juni 2018)

- Amtliche Lesefassung -

Artikel 1 Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg

§ 1 Einsetzung des Wirtschaftsrates. Nach den Regelungen der cann. 381 § 1, 391 § 1 des Codex Iuris Canonici (Kodex des kanonischen Rechts) wird hiermit für die wirtschaftlichen und vermögensbezogenen Angelegenheiten des Erzbistums Hamburg der Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg errichtet. Dieser ist der nach can. 492 § 1 des Codex Iuris Canonici einzusetzende Vermögensverwaltungsrat für das Erzbistum Hamburg.

§ 2 Ausschüsse des Wirtschaftsrates. Es bestehen folgende Ausschüsse des Wirtschaftsrates:

  1. der geschäftsführende Ausschuss,
  2. der Konsultationsausschuss,
  3. der Anlageausschuss,
  4. der Erlassausschuss.

§ 3 Ordnung für den Wirtschaftsrat. Die Rechte und Pflichten sowie die Aufgaben und das Verfahren des Wirtschaftsrates und seiner Ausschüsse richten sich nach der Ordnung für den Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg (OWR). Darüber hinaus nehmen der Wirtschaftsrat und seine Ausschüsse ihre ordnungsmäßigen Aufgaben nach Maßgabe des universalen und des partikularen Kirchenrechts sowie unter Beachtung des staatlichen Rechts wahr.

§ 4 Auflösung. Der Erzbischof kann jederzeit den Wirtschaftsrat auflösen. In diesem Falle sind damit gleichzeitig auch die Ausschüsse des Wirtschaftsrates, ausgenommen der Konsultationsausschuss, aufgelöst. Im Fall der Auflösung ist innerhalb von drei Monaten ein neuer Wirtschaftsrat oder ein gleichwertiges Gremium, das den Vorgaben des kirchlichen Rechts genügt, zu errichten und eine konstituierende Sitzung spätestens innerhalb weiterer drei Monate vom Erzbischof anzuberaumen. Bis zur konstituierenden Sitzung eines neuen Gremiums erledigt der Konsultationsausschuss sämtliche Aufgaben und übt sämtliche Rechte aus, die dem Vermögensverwaltungsrat nach kirchlichem Recht, insbesondere den Regelungen der cann. 492 bis 494 des Codex Iuris Canonici, zukommen.

Artikel 2 Änderung diözesaner Vorschriften

§ 5 Änderung der Kirchensteuerordnung für das Erzbistum Hamburg. In § 6 Absatz 1 der Kirchensteuerordnung für das Erzbistum Hamburg vom 28. November 2014 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 20. Jg., Nr. 11, Art. 153, S. 170 ff., v. 18. Dezember 2014) werden die Wörter „Satzung für den Kirchensteuerrat des Erzbistums Hamburg“ durch die Wörter „Ordnung für den Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg (OWR)“ ersetzt.

§ 6 Änderung des Gesetzes über überpfarrliche Pastoralgremien im Erzbistum Hamburg (ÜPastGG). Das Gesetz über überpfarrliche Pastoralgremien im Erzbistum Hamburg (ÜPastGG) vom 11. März 2016 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 22. Jg., Nr. 3, Art. 34, S. 31 ff., v. 17. März 2016), geändert am 16. Januar 2017 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 23. Jg., Nr. 1, Art. 8, S. 9 f., v. 23. Januar 2017) wird wie folgt geändert:

  1. Änderung von § 15
    Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
    „(2) Zur Besetzung des Wirtschaftsrates mit ein bis drei nichthauptamtlichen Mitgliedern aus der Mitte des Diözesanpastoralrates übermittelt der Diözesanpastoralrat dem Erzbischöflichen Generalvikar personelle Empfehlungen, nach deren Prüfung dieser dem Erzbischof Vorschläge zur Ernennung unterbreitet.“
  2. Änderung von § 19 Absatz 1
    a) In Buchstabe i) wird das Wort „Kirchensteuerrates“ durch die Wörter „Wirtschaftsrates des Erzbistums Hamburg“ ersetzt.
    b) Buchstabe j) wird aufgehoben.

§ 7 Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für das Erzbistum Hamburg. In § 44 Absatz 1 Satz 3 der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für das Erzbistum Hamburg vom 1. September 2011 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 17. Jg., Nr. 9, Art. 87, S. 105, v. 15. September 2011 i. V. m. Beilage zum Kirchlichen Amtsblatt für das Erzbistum Hamburg, 17. Jg., Nr. 9, S. 1 ff., v. 15. September 2011), geändert am 6. November 2017 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 23. Jg., Nr. 10, Art. 142, S. 181 ff., v. 17. November 2017), zuletzt geändert am 12. Januar 2018 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 24. Jg., Nr. 1, Art. 4, S. 32, v. 23. Januar 2018) werden die Wörter „und/oder des Diözesanvermögensverwaltungsrates“ gestrichen.

Artikel 3 Schlussbestimmungen

§ 8 Evaluierung. Die Regelungen zum Wirtschaftsrat nach Artikel 1 dieses Gesetzes werden rechtzeitig zum Ablauf der ersten Amtszeit des Wirtschaftsrates evaluiert.

§ 9 Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung des Vermögensverwaltungsrates in der Erzdiözese Hamburg vom 30. April 1998 (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, 4. Jg., Nr. 10, Art. 153, S. 145 f., v. 15. November 1998), geändert am 30. April 2000 (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, 6. Jg., Nr. 5, Art. 59, S. 66 ff., v. 15. Mai 2000), geändert am 31. Mai 2003 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 9. Jg., Nr. 7, Art. 75, S. 96 f., v. 15. Juni 2003), zuletzt geändert am 1. Dezember 2011 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 17. Jg., Nr. 12, Art. 130, S. 140, v. 15. Dezember 2011), die Satzung des Kirchensteuerrates der Erzdiözese Hamburg vom 3. Februar 1998 (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, 4. Jg., Nr. 2, Art. 28, S. 27 i. V. m. Beilage zum Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, 4. Jg., Nr. 2, Art. 28, S. 1 f., jeweils v. 15. Februar 1998), geändert am 29. Juli 2011 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 17. Jg., Nr. 8, Art. 76, S. 94, v. 15. August 2011), die Wahlordnung für den Kirchensteuerrat der Erzdiözese Hamburg vom 3. Februar 1998 (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, 4. Jg., Nr. 2, Art. 29, S. 27, v. 15. Februar 1998 i. V. m. Beilage zum Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg v. 15. Februar 1998, S. 3 ff. ), geändert am 29. Juli 2011 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 17. Jg., Nr. 8, Art. 76, S. 94, v. 15. August 2011) und das Dekret über die Errichtung des Anlageausschusses des Erzbistums Hamburg und dessen Aufgaben vom 28. April 2010 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 16. Jg., Nr. 5, Art. 57, S. 67 f., v. 15. Mai 2010) außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 § 6 Ziffer 1 zum Zwecke der erstmaligen Errichtung des Wirtschaftsrates bereits mit Wirkung vom 26. April 2018 in Kraft.

§ 10 Übergangsregelung. In der Zeit vom 1. Juli 2018 bis zur konstituierenden Sitzung des Wirtschaftsrates üben die Mitglieder des bis zum 30. Juni 2018 amtierenden Vermögensverwaltungsrates in der Erzdiözese Hamburg sämtliche dem Wirtschaftsrat und seinen Ausschüssen durch die Ordnung für den Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg (OWR) zugewiesenen Aufgaben nach den Regelungen dieser Ordnung aus. Entsprechendes gilt für die Zeit zwischen der konstituierenden Sitzung des Wirtschaftsrates und der konstituierenden Sitzung des jeweiligen Ausschusses des Wirtschaftsrates hinsichtlich der nach den Regelungen der Ordnung für den Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg (OWR) bestehenden Aufgaben des jeweiligen Ausschusses. Abweichend von Satz 2 erfolgt ab dem Zeitpunkt der Konstituierung des Konsultationsausschusses für die Zeit bis zur Konstituierung des jeweiligen Ausschusses diese Aufgabenwahrnehmung durch den Konsultationsausschuss.

Hamburg, den 25. April 2018

L. S.

Dr. Stefan Heße
Erzbischof von Hamburg

42. Gesetz über die Neuordnung der Verwaltungsleitung des Erzbistums Hamburg

Schlagwörter: Verwaltungsdirektor, VD

Inkrafttreten: 01.04.2020

Gesetz über die Neuordnung der Verwaltungsleitung des Erzbistums Hamburg

Vom 17. März 2020

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 26. Jg., Nr. 3, Art. 30, S. 23 ff., v. 23. März 2020), geändert

  • am 25. April 2022 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 28. Jg., Nr. 4, Art. 50, S. 46, v. 30. April 2022) sowie
  • am 14. Juli 2023 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 29. Jg., Nr. 7, Art. 64, S. 95 ff., v. 31. August 2023)

- Amtliche Lesefassung -

Inhaltsübersicht:

Präambel

Erster Teil. Generalvikar, Erzbischöfliches Generalvikariat
§ 1 Grundlagen des Amtes des Generalvikars
§ 2 Erzbischöfliches Generalvikariat
§ 3 Konzentration der Aufgaben des Generalvikars

Zweiter Teil. Verwaltungsdirektor
§ 4 Amtserrichtung
§ 5 Grundlagen des Amtes
§ 6 Besetzung, Status
§ 7 Amtsgewalt
§ 8 Aufgaben

Dritter Teil. Vertretung und Vertreter
§ 9 Vertretung
§ 10 Vertreter

Vierter Teil. Zusammenarbeit und Kollisionsregeln
§ 11 Zusammenarbeit
§ 12 Kollisionsregeln
§ 13 Handeln des Generalvikars im Geschäftsbereich des Verwaltungsdirektors

Fünfter Teil. Andere Amtsträger der Kurie
§ 14 Bischofsvikare
§ 15 Weihbischöfe

Sechster Teil. Schlussbestimmungen
§ 16 Konferenzstruktur im Erzbischöflichen Generalvikariat
§ 17 Übergangsregelungen; Inkrafttreten

Anlage (zu § 8 Absatz 1)

Präambel.

Gemäß can. 391 § 1 Codex Iuris Canonici ist es Aufgabe des Diözesanbischofs, die ihm anvertraute Teilkirche (Diözese) nach Maßgabe des Rechts mit gesetzgebender, ausführender und richterlicher Gewalt zu leiten.

Alle zur Verwaltung der ganzen Diözese gehörenden Angelegenheiten sind gebührend aufeinander abzustimmen und zu ordnen (can. 473 § 1 Codex Iuris Canonici), damit sie der dauernden Erfüllung des kirchlichen Sendungsauftrages bestmöglich zugutekommen und für die daraus erwachsenden Aufgaben der Zukunft von höchstem Nutzen sind. Dem Generalvikar stehen kraft Amtes in der ganzen Diözese administrative Kompetenzen (ausführende Gewalt gemäß cc. 391 § 2, 479 § 1 Codex Iuris Canonici) zu. Darüber hinaus wirkt der Generalvikar pastoral (can. 473 § 2 erster Halbsatz Codex Iuris Canonici).

Die Umsetzung einer fortwährenden pastoralen Erneuerung in allen Bereichen des Erzbistums Hamburg erfordert eine pastoral-strategische Ausrichtung kirchlichen Verwaltungshandelns. Die damit verbundenen administrativen und wirtschaftlichen Belange erfordern eine leistungsfähige und mitgestaltende Diözesanverwaltung.

Dem soll künftig einerseits eine Konzentration der Aufgaben des Generalvikars und andererseits das Amt eines Verwaltungsdirektors1 oder einer Verwaltungsdirektorin dienen, der oder die dem Generalvikar im Bereich der ausführenden Gewalt zur Seite stehen soll.

Daher wird dieses Gesetz über die Neuordnung der Verwaltungsleitung des Erzbistums Hamburg erlassen.

Erster Teil.
Generalvikar, Erzbischöfliches Generalvikariat.

§ 1 Grundlagen des Amtes des Generalvikars. (1) Die ausführende Gewalt (can. 391 § 2 Codex Iuris Canonici) übt der Erzbischof nach Maßgabe des Rechts in der Regel durch den Generalvikar aus. Der Generalvikar ist Leitungsorgan des Erzbischöflichen Generalvikariates. Das Amt des Generalvikars ist mit ordentlicher Gewalt ausgestattet (can. 475 § 1 Codex Iuris Canonici), ihm kommt kraft Amtes im Erzbistum Hamburg die ausführende Gewalt zu, die der Erzbischof von Rechts wegen hat, um alle Verwaltungsakte erlassen zu können (can. 479 § 1 Codex Iuris Canonici).

(2) Verwaltungsakte, die sich der Erzbischof selbst vorbehalten hat oder die von Rechts wegen ein Spezialmandat des Erzbischofs erfordern, sind von der ausführenden Gewalt ausgenommen (can. 479 § 1 Codex Iuris Canonici).

§ 2 Erzbischöfliches Generalvikariat. (1) Das Erzbischöfliche Generalvikariat ist eine kirchliche Verwaltungsbehörde und umfassender Dienstleister für die kirchlichen Betätigungsfelder im Erzbistum Hamburg. Es unterstützt den Erzbischof und den Generalvikar bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der ausführenden Gewalt. Darüber hinaus unterstützt das Erzbischöfliche Generalvikariat den Erzbischof bei der Leitung des Erzbistums Hamburg im Bereich der gesetzgebenden Gewalt.

(2) Nicht zum Geschäftsbereich des Generalvikars und des Erzbischöflichen Generalvikariates gehören Aufgaben und Angelegenheiten, die sich der Erzbischof zur eigenen Erledigung vorbehalten oder an sich gezogen hat sowie insbesondere die Begleitung der Priester mit besonderer Fürsorge (can. 384 Codex Iuris Canonici) und darüber hinaus der weiteren Kleriker.

§ 3 Konzentration der Aufgaben des Generalvikars. (1) Der Generalvikar trägt unter Beachtung des gesamtkirchlichen Rechts und der ihm erteilten Spezialmandate an der Seite des Erzbischofs vornehmlich Verantwortung für die strategisch-pastorale Ausrichtung kirchlichen Verwaltungshandelns und dessen Zukunftsgerichtetheit durch die Umsetzung des Pastoralen Orientierungsrahmens des Erzbistums Hamburg und der durch den Erzbischof bestimmten pastoralen Schwerpunkte. Der strategisch-pastorale Geschäftsbereich umfasst insbesondere die Konzeptionierung solcher strategisch-pastoralen Schwerpunkte und die Festlegung der Vorgehensweise im Einzelnen, insbesondere deren Priorisierung, soweit nicht der Erzbischof im Einzelfall ein anderes vorgibt.

(2) Dem Generalvikar obliegen in seinem Aufgaben- und Verantwortungsbereich (Geschäftsbereich) insbesondere:

  1. die Koordination der Umsetzung der pastoralen Schwerpunkte des Erzbischofs;
  2. die strategisch-pastorale Verwirklichung erzbischöflicher Indikationen gemäß can. 493 Codex Iuris Canonici;
  3. die Erledigung derjenigen Aufgaben, Verwaltungsakte und Maßnahmen, die wegen ihres sakramentalen Inhalts oder Bezuges an den Empfang der heiligen Weihen gebunden und einem Priester vorbehalten sind, ferner jene, welche einen liturgischen Bezug haben;
  4. der Erlass von besonderen Instruktionen für die Regelung der gesamten kirchlichen Vermögensverwaltung nach Maßgabe von can. 1276 § 2 Codex Iuris Canonici sowie der Erlass von Dekreten des Ortsordinarius im Übrigen;
  5. der Erlass kirchlicher Verwaltungsakte und Dekrete, soweit diese den Generalvikar als Priester voraussetzen, insbesondere die Erteilung von Privilegien (cc. 76 ff. Codex Iuris Canonici) und die Gewährung von Dispensen (cc. 85 ff. Codex Iuris Canonici);
  6. die Vornahme jener Akte, die nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen ein Spezialmandat des Erzbischofs erfordern, nach Maßgabe der erteilten Beauftragung;
  7. die Wahrnehmung der Aufgaben als Dienstvorgesetzter der pastoral Mitarbeitenden des Erzbistums Hamburg im Einvernehmen mit dem erzbischöflichen Personalreferenten, soweit diese nicht im Erzbischöflichen Generalvikariat eingesetzt sind, insbesondere die Erledigung statusbegründender und -ändernder Personalangelegenheiten, unbeschadet der Wahrnehmung von Aufgaben als Vorgesetzter durch Dritte;
  8. die Aufgaben des Moderators der Kurie gemäß seiner jeweiligen Ernennungsurkunde (can. 473 § 2 Codex Iuris Canonici) unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsdirektors;
  9. die Personalangelegenheiten des Verwaltungsdirektors und die Dienstaufsicht über diesen unbeschadet der Regelung des § 12;
  10. die Repräsentanz des Erzbistums Hamburg gegenüber der Öffentlichkeit und den Medien im Rahmen seines Geschäftsbereichs in Abstimmung mit dem Erzbischof.
Soweit dem Generalvikar nach Satz 1 Buchstabe g) die Wahrnehmung der Aufgaben als Dienstvorgesetzter obliegt, gilt dies nicht in Bezug auf Kleriker.

(3) Zum Zwecke der Erledigung seiner Aufgaben nach den vorstehenden Absätzen unterstützen den Generalvikar umfassend die Verwaltungseinheiten des Erzbischöflichen Generalvikariates pflichtgemäß nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Erzbischöflichen Generalvikariates. Gegenüber Verwaltungseinheiten, deren Aufgabenbereich nach dem Geschäftsverteilungsplan des Erzbischöflichen Generalvikariates vornehmlich im Geschäftsbereich des Generalvikars liegen, kommt dem Generalvikar unmittelbar Weisungsrecht für seinen Geschäftsbereich zu. Maßnahmen im Geschäftsbereich des Generalvikars haben administrative und wirtschaftliche Rahmenvorgaben aus dem Geschäftsbereich des Verwaltungsdirektors zu wahren. Zum Zwecke einer effizienten Arbeitsweise des Erzbischöflichen Generalvikariates stimmen sich der Generalvikar und der Verwaltungsdirektor über die Durchführung zu erledigender Aufgaben im Geschäftsbereich des Verwaltungsdirektors im Einzelnen sowie über die Vorgehensweise generell ab.

(4) Der Generalvikar verwaltet den Erzbischöflichen Stuhl zu Hamburg.

Zweiter Teil.
Verwaltungsdirektor.

§ 4 Amtserrichtung. (1) Gemäß cc. 145, 148 Codex Iuris Canonici wird hiermit das Amt "Verwaltungsdirektor" im Erzbischöflichen Generalvikariat errichtet.

(2) Der Amtsinhaber führt die Amtsbezeichnung „Verwaltungsdirektor“.

§ 5 Grundlagen des Amtes. (1) Das Amt des Verwaltungsdirektors wird gemäß can. 157 Codex Iuris Canonici durch den Erzbischof frei übertragen.

(2) Der Verwaltungsdirektor hat den Erzbischof und entsprechend can. 480 Codex Iuris Canonici den Generalvikar über alle wichtigeren Amtsgeschäfte zu unterrichten. Der Erzbischof kann bestimmen, dass die Unterrichtung in bestimmten Einzelfällen lediglich gegenüber dem Generalvikar zu erfolgen hat.

(3) Das Amt des Verwaltungsdirektors bleibt im Falle einer Vakanz des bischöflichen Stuhls (cc. 416 ff. Codex Iuris Canonici) oder dessen Behinderung (cc. 412 ff. Codex Iuris Canonici) bestehen; eine Abberufung durch den Erzbischof ist jederzeit möglich.

§ 6 Besetzung, Status. (1) Das Amt des Verwaltungsdirektors ist unter Beachtung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung zu besetzen. Im Einvernehmen mit dem Erzbischof bestimmt der Generalvikar, in welcher Weise eine Besetzung dieses Amtes durchgeführt wird.

(2) Der Stelleninhaber ist leitender Mitarbeiter.

(3) Dem Stelleninhaber steht unter Wahrung anerkannter Bewertungsgrundsätze ein gerechter und angemessener Lohn zu (can. 1286 Nr. 2 Codex Iuris Canonici).

§ 7 Amtsgewalt. Der Verwaltungsdirektor leitet die Verwaltung des Erzbischöflichen Generalvikariates in sämtlichen administrativen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Hiermit wird ihm die dazu erforderliche Amtsgewalt übertragen.

§ 8 Aufgaben. (1) Der Verwaltungsdirektor sorgt insbesondere nach Maßgabe der ihm nach der Anlage zu diesem Gesetz übertragenen Aufgaben für eine rechtmäßige Verwaltung sowie eine effiziente und transparente Erledigung sämtlicher Verwaltungsangelegenheiten und -abläufe des Erzbischöflichen Generalvikariates unter Beachtung der pastoralen Schwerpunkte des Erzbischofs, des geltenden Diözesanwirtschaftsplanes sowie der strategisch-pastoralen Ausrichtung des kirchlichen Verwaltungshandelns durch den Generalvikar und dessen diesbezüglicher Vorgaben und Weisungen.

(2) Bis zur Ernennung eines Ökonomen (can. 494 Codex Iuris Canonici) obliegen die Aufgaben des Ökonomen (can. 494 § 3 Codex Iuris Canonici) dem Verwaltungsdirektor.

(3) Der Verwaltungsdirektor leitet die Sitzungen des Wirtschaftsrates des Erzbistums Hamburg im Falle der Übertragung durch den Erzbischof, bei seiner Verhinderung der Generalvikar ebenfalls im Falle der Übertragung durch den Erzbischof. Der Verwaltungsdirektor ist Beauftragter des Erzbischofs im geschäftsführenden Ausschuss des Wirtschaftsrates des Erzbistums Hamburg.

(4) Dem Verwaltungsdirektor obliegt die Repräsentanz des Erzbistums Hamburg gegenüber der Öffentlichkeit und den Medien im Rahmen seines Geschäftsbereichs in Abstimmung mit dem Erzbischof und dem Generalvikar.

Dritter Teil.
Vertretung und Vertreter.

§ 9 Vertretung. (1) Der Generalvikar vertritt das Erzbistum Hamburg sowie den Erzbischöflichen Stuhl zu Hamburg gerichtlich und außergerichtlich nach den Regelungen des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes für das Erzbistum Hamburg (KVVG). Daneben vertritt ebenfalls der Verwaltungsdirektor die juristischen Personen nach Satz 1 gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Mit Wirkung im Innenverhältnis dürfen der Generalvikar und der Verwaltungsdirektor von dieser Vertretungsmacht nur im Rahmen ihres jeweiligen Geschäftsbereichs Gebrauch machen. Hierbei haben sie stets Zustimmungs-, Genehmigungs- oder Anhörungsvorbehalte nach gesamtkirchlichem Recht oder nach diözesangesetzlichen Regelungen zu beachten.

(3) Der Generalvikar und der Verwaltungsdirektor vertreten das Erzbistum Hamburg in diözesanen und überdiözesanen Gremien im Rahmen ihres jeweiligen Geschäftsbereichs; dazu stimmen sie sich im Einzelnen ab.

§ 10 Vertreter. (1) Die Vertretung des Generalvikars richtet sich nach can. 477 § 2 erster Halbsatz Codex Iuris Canonici. Hiervon ausgenommen ist die Aufgabe nach § 3 Absatz 2 Buchstabe i), soweit es um statusändernde Maßnahmen oder Regelungen geht.

(2) Der Verwaltungsdirektor wird im Falle der Abwesenheit oder vorübergehenden Verhinderung durch eine von ihm mit Zustimmung des Generalvikars zu bestellende Person vertreten (stellvertretender Verwaltungsdirektor).

Vierter Teil.
Zusammenarbeit und Kollisionsregeln.

§ 11 Zusammenarbeit. Der Generalvikar und der Verwaltungsdirektor arbeiten vertrauensvoll, sich wechselseitig unterstützend und kommunikativ zusammen.

§ 12 Kollisionsregeln. (1) Maßnahmen des Erzbischöflichen Generalvikariats, die im Geschäftsbereich des Verwaltungsdirektors mit solchen aus dem Geschäftsbereich des Generalvikars als Voraussetzungen oder Folgen rechtlich oder wirtschaftlich verbunden sind, kann der Verwaltungsdirektor aus eben diesen Gründen in folgenden Fällen widersprechen:

  1. es besteht weder eine Deckung durch den Diözesanwirtschaftsplan noch kann eine solche ohne Gefährdung für das Erzbistum Hamburg hergestellt werden;
  2. der Umfang benötigter Wirtschaftsplanmittel für einzelne kirchliche Aufgabenbereiche gefährdet die Aufgabenerfüllung in anderen Schwerpunktbereichen;
  3. allgemeine öffentlich-rechtliche Haushaltsgrundsätze werden nicht gewahrt;
  4. es droht in rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht Schaden.
Das Nähere wird insbesondere in einer diözesanen Haushaltsordnung geregelt.

(2) Im Falle des Widerspruchs streben der Generalvikar und der Verwaltungsdirektor Einvernehmen über mögliche oder erforderliche Maßnahmen des Erzbischöflichen Generalvikariats an. Erzielen sie keine Einigung, entscheidet der Erzbischof unter Beachtung der Ordnung für den Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg (OWR) abschließend, soweit sich im Einzelfall nicht ein anderes aus dieser Ordnung ergibt.

§ 13 Handeln des Generalvikars im Geschäftsbereich des Verwaltungsdirektors. (1) Bei Gefahr im Verzug oder drohendem Schaden und jeweils nicht rechtzeitigem Handeln oder Untätigkeit des Verwaltungsdirektors ist der Generalvikar gehalten, im Geschäftsbereich des Verwaltungsdirektors tätig zu werden.

(2) Gegen den Willen des Verwaltungsdirektors darf der Generalvikar tätig werden, wenn dies zur Wahrung höchster Belange der Kirche oder des Erzbistums Hamburg unabweisbar geboten erscheint.

(3) Der Verwaltungsdirektor ist in den Fällen der vorstehenden Absätze unverzüglich zu informieren.

Fünfter Teil.
Andere Amtsträger der Kurie.

§ 14 Bischofsvikare. Aufgaben, die einem Bischofsvikar übertragen worden sind, sind dem Aufgabenbereich des Generalvikars und des Verwaltungsdirektors entzogen. Der Verwaltungsdirektor bleibt indes zur Festlegung von Standards für die Verwaltung und die Einhaltung der Wirtschaftlichkeit auch insoweit berechtigt.

§ 15 Weihbischöfe. Die Regelungen nach § 14 gelten auch in Bezug auf Aufgaben von Weihbischöfen.

Sechster Teil.
Schlussbestimmungen.

§ 16 Konferenzstruktur im Erzbischöflichen Generalvikariat. Der Generalvikar und der Verwaltungsdirektor legen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich die Konferenzstruktur im Erzbischöflichen Generalvikariat, deren Mitglieder und Aufgaben fest sowie darüber hinaus einvernehmlich die Modalitäten für erforderliche gemeinsame Konferenzen.

§ 17 Übergangsregelungen; Inkrafttreten. (1) Dem Generalvikar erteilte Spezialmandate bleiben bis auf weiteres aufrechterhalten, längstens bis zur Vakanz des bischöflichen Stuhls.

(2) Solange gemäß Ziffer 3 des Schlussprotokolls zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg‐Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg vom 22. September 1994 das Erzbischöfliche Amt Schwerin vorerst im Sinne einer Übergangsregelung bestehen bleibt, gelten § 3 Absatz 4 sowie § 9 Absatz 1 hinsichtlich des Erzbischöflichen Amtes Schwerin entsprechend.

(3) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2020 in Kraft.

Hamburg, den 17. März 2020

L. S.

Dr. Stefan Heße
Erzbischof von Hamburg

Anlage
(zu § 8 Absatz 1)

Aufgaben und Kompetenzen des Verwaltungsdirektors

1. Allgemeine Aufgabe. Der Verwaltungsdirektor hat die Verwaltung des Erzbischöflichen Generalvikariates in seinem Geschäftsbereich so zu leiten, dass die pastoralen Leitlinien und ökonomischen Indikationen des Erzbischofs sowie die pastoral-strategische Ausrichtung des kirchlichen Verwaltungshandelns durch den Generalvikar und dessen diesbezügliche Vorgaben und Weisungen bestmöglich umgesetzt werden (§ 8 Absatz 1).

2. Erzbischöflicher Stuhl. Die Regelungen dieser Anlage erstrecken sich auch auf die Verwaltung des Erzbischöflichen Stuhls zu Hamburg.

3. Aufsichtsverwaltung. Der Verwaltungsdirektor gewährleistet die ordnungsgemäße Erledigung der Aufsicht über nachgeordnete juristische Personen nach Maßgabe des gesamtkirchlichen und diözesanen Rechts. Er sorgt für eine aufgaben- und ressourcenorientierte Berücksichtigung des Grundsatzes der Subsidiarität.

4. Wirtschaftliche Angelegenheiten. In sämtlichen wirtschaftlichen Angelegenheiten, die der Geschäftsbereich des Verwaltungsdirektors umfasst, hat er für eine stringente Kostenkontrolle des gesamten Ausgabeverhaltens im Erzbistum Hamburg unter Wahrung des jeweiligen durch den Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg beschlossenen Diözesanwirtschaftsplans zu sorgen.

5. Ausübung von Gesellschafterrechten. Zu den Aufgaben des Verwaltungsdirektors gehört auch die Ausübung von Gesellschafterrechten seitens des Erzbistums Hamburg sowie des Erzbischöflichen Stuhls zu Hamburg.

6. Verwaltungsakte. Der Verwaltungsdirektor erledigt sämtliche Aufgaben und Maßnahmen seines Geschäftsbereichs insbesondere durch den Erlass von kirchlichen Verwaltungsakten im Bereich administrativer und wirtschaftlicher Angelegenheiten des Erzbistums Hamburg, soweit dies erforderlich ist.

7. Dienstvorgesetzter.

7.1 Mitarbeitende des Erzbistums Hamburg im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, deren Arbeitgeber oder Dienstherr das Erzbistum Hamburg ist und die

  1. im Erzbischöflichen Generalvikariat oder
  2. außerhalb des Erzbischöflichen Generalvikariates
eingesetzt werden, einschließlich Kleriker.

7.2 Der Verwaltungsdirektor ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeitenden nach Ziffer 7.1 Buchstabe a), hinsichtlich Kleriker nur, soweit dies nicht Aufgaben oder Tätigkeiten betrifft, die wegen ihres sakramentalen Inhalts oder Bezuges an den Empfang der heiligen Weihen gebunden und einem Priester vorbehalten sind, oder die einen liturgischen Bezug haben. Darüber hinaus ist er Dienstvorgesetzter der Mitarbeitenden nach Ziffer 7.1 Buchstabe b), ausgenommen Kleriker sowie pastoral Mitarbeitende nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe g).

7.3 Soweit der Verwaltungsdirektor Dienstvorgesetzter nach Ziffer 7.2 ist, kann er die Dienstvorgesetztenaufgaben einschließlich der disziplinarischen Führung delegieren.

7.4 Dem Verwaltungsdirektor obliegt die fachliche Führung der Abteilungsleitenden des Erzbischöflichen Generalvikariates. Vorgesetzter der Mitarbeitenden der jeweiligen Verwaltungseinheit ist der zuständige Leitende.

7.5 Der Verwaltungsdirektor verantwortet die Wahrnehmung der Dienstgeberaufgaben nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für die Erzdiözese Hamburg.

8. Geschäftsordnung. Zum Zweck einer effizienten und transparenten Erledigung sämtlicher Verwaltungsangelegenheiten und -abläufe des Erzbischöflichen Generalvikariates Hamburg (§ 8 Absatz 1) erlässt der Verwaltungsdirektor eine Geschäftsordnung des Erzbischöflichen Generalvikariates unter Einschluss eines Geschäftsverteilungsplanes. Soweit darin Regelungen enthalten sind, die den Geschäftsbereich des Generalvikars unmittelbar betreffen, setzt er dessen Vorgaben gleichzeitig um.

9. Koordination der erzbischöflichen Verwaltung; Konferenzen.

9.1 Dem Verwaltungsdirektor obliegt für seinen Geschäftsbereich die Koordination der Verwaltungseinheiten des Erzbischöflichen Generalvikariates.

9.2 Im Falle von Kompetenzkollisionen zwischen Verwaltungseinheiten des Erzbischöflichen Generalvikariates entscheidet der Verwaltungsdirektor nach Anhörung der Leitenden der betreffenden Abteilungen abschließend. Im Falle von § 3 Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes stimmt er sich dazu mit dem Generalvikar ab.

9.3 Der Verwaltungsdirektor leitet die für seinen Geschäftsbereich von ihm festgelegten Konferenzen im Erzbischöflichen Generalvikariat (§ 16). Der Generalvikar kann jederzeit an den Sitzungen solcher Konferenzen teilnehmen. Vom Generalvikar erbetene Tagesordnungspunkte aus seinem Geschäftsbereich sind in die Tagesordnung aufzunehmen.

10. Verwaltungsvorschriften, Standards für die Verwaltung.

10.1 Der Verwaltungsdirektor kann allgemeine Verwaltungsvorschriften und -richtlinien, insbesondere Organisations- und Dienstvorschriften die innere Organisation und den Dienstbetrieb des Erzbischöflichen Generalvikariates betreffend sowie ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften (Ermessensrichtlinien) erlassen. Für einzelne Verwaltungsbereiche kann er den Erlass solcher Vorschriften auf Abteilungsleitende delegieren; vor deren Erlass sind sie zur Zustimmung durch den Verwaltungsdirektor diesem vorzulegen.

10.2 Im Rahmen von darüberhinausgehenden gesetzesauslegenden oder normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften hat der Verwaltungsdirektor das gesamtkirchliche Recht zu beachten.

10.3 Der Verwaltungsdirektor kann Standards für die Verwaltung des Erzbischöflichen Generalvikariates unter Beachtung der Rechte von Organen der Kurie erlassen.

11. Kommunikation.

11.1 Der Verwaltungsdirektor tauscht sich regelmäßig mit dem Generalvikar über das Verwaltungshandeln des Erzbischöflichen Generalvikariates ebenso aus wie über wichtigere Frage- und Problemstellungen und Herausforderungen der Diözesanverwaltung.

11.2 Der Verwaltungsdirektor sorgt für eine der Aufgabenerfüllung umfassend dienliche Kommunikation innerhalb des Erzbischöflichen Generalvikariates sowie gegenüber den Pfarreien und sonstigen juristischen Personen unter der Aufsicht des Erzbischofs.

12. Unterstützung im Rahmen der Gesetzgebung.

12.1 Im Rahmen der Unterstützung des Erzbischofs und des Generalvikars bei der Leitung des Erzbistums Hamburg im Bereich der erzbischöflichen Gesetzgebung (§ 2 Absatz 1 Satz 3) sorgt der Verwaltungsdirektor rechtzeitig für Gesetzesvorlagen und das Zuleitungsverfahren an den Erzbischof. Dasselbe gilt entsprechend für Dekrete durch den Generalvikar als Ordinarius (can. 134 § 1 Codex Iuris Canonici).

12.2 Dem Verwaltungsdirektor steht ein Initiativrecht zu.

12.3 Der Verwaltungsdirektor sorgt dafür, dass notwendige Anpassungen des Diözesanrechts aufgrund des Erlasses oder der Änderung von kirchlichen und staatlichen Gesetzen rechtzeitig erfolgen.

13. Übergangsregelung. Solange gemäß Ziffer 3 des Schlussprotokolls zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg‐Vorpommern und dem Land Schleswig‐Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg vom 22. September 1994 das Erzbischöfliche Amt Schwerin vorerst im Sinne einer Übergangsregelung bestehen bleibt, gilt Ziffer 2 hinsichtlich des Erzbischöflichen Amtes Schwerin entsprechend.

Fußnote:
1: Soweit in diesem Gesetz die männliche Form für die Bezugnahme auf natürliche Personen verwendet wird, erfolgt dies ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit. Die hier verwendete Form bezieht sich auf alle natürlichen Personen gleich welchen Geschlechts, ausgenommen bei der Bezugnahme auf Kleriker. Die Amtsbezeichnung „Verwaltungsdirektor“ wird von Frauen in der weiblichen Form geführt.

43. Gesetz über die Wahl der Gemeindeteams im Erzbistum Hamburg (GTWahlG)

Schlagwörter: Pastoralgremien, Wahlen, Wahlregelungen

Inkrafttreten: 01.03.2017

Gesetz über die Wahl der Gemeindeteams im Erzbistum Hamburg (GTWahlG)

Vom 10. Februar 2017

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 23. Jg., Nr. 2, Art. 28, S. 40 ff., v. 23. Februar 2017), geändert

  • am 5. November 2018 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 24. Jg., Nr. 10, Art. 119, S. 170, v. 19. November 2018),
  • am 10. Dezember 2021 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg., Nr. 12, Art. 148, S. 246, v. 24. Dezember 2021),
  • am 31. Januar 2022 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 28. Jg., Nr. 2, Art. 20, S. 14 ff., v. 28. Februar 2022)
  • am 1. Februar 2022 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 28. Jg., Nr. 2, Art. 21, S. 18, v. 28. Februar 2022) sowie
  • am 22. Mai 2023 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 29. Jg., Nr. 5, Art. 41, S. 57 ff., v. 31. Mai 2023), zuletzt geändert
  • am 8. März 2024 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 30. Jg., Nr. 3, Art. 36, S. 50, v. 28. März 2024).

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt. Allgemeine Wahlgrundsätze
§ 1 Wahlrechtsgrundsätze; Organisation, Termine und Fristen; Bekanntgabe
§ 2 Anzahl der zu wählenden Mitglieder
§ 3 Stimmen

2. Abschnitt. Wahlvorstand
§ 4 Wahlvorstand
§ 5 Aufgaben des Wahlvorstandes
§ 6 Sitzungen und Beschlussfassung des Wahlvorstandes; Umlaufverfahren

3. Abschnitt. Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 7 Wahlrecht
§ 8 Wählbarkeit

4. Abschnitt. Vorbereitung der Wahl
§ 9 Kandidatenvorschläge; Prüfung; Information der Kandidaten; Einspruch; Ausfall der Wahl
§ 10 Wählerverzeichnis
§ 11 Kandidatenliste
§ 12 Wahlunterlagen

5. Abschnitt. Wahlhandlung
§ 13 Stimmabgabemöglichkeiten
§ 14 Elektronische Stimmabgabe
§ 15 Stimmabgabe per Briefwahl

6. Abschnitt. Feststellung des Wahlergebnisses
§ 16 Grundsätze der Stimmauszählung; Hausrecht
§ 17 Auszählung der elektronischen Stimmen
§ 18 Auszählung der Briefwahlstimmen
§ 19 Zurückweisung von Wahlbriefen, ungültige Briefwahlstimmen
§ 20 Entscheidungen des Wahlvorstandes, Niederschrift
§ 21 Feststellung des Wahlergebnisses
§ 22 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

7. Abschnitt. Prüfung und Anfechtung
§ 23 Absage der Wahl
§ 24 Wahlanfechtung
§ 25 Beschwerde
§ 26 Wahlprüfung von Amts wegen
§ 27 Wiederholungswahl
§ 28 Neufeststellung des Wahlergebnisses

8. Abschnitt. Konstituierung und Hinzuwahl
§ 29 Konstituierende Sitzung, Einführungsgottesdienst
§ 30 Hinzuwahl

9. Abschnitt. Schlussvorschriften
§ 31 Mitteilungspflichten
§ 32 Männer und Frauen
§ 33 Inkrafttreten

1. Abschnitt. Allgemeine Wahlgrundsätze

§ 1 Wahlrechtsgrundsätze; Organisation, Termine und Fristen; Bekanntgabe. (1) Für jede Gemeinde einer Pfarrei nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 3 des Statuts über pfarreiliche und gemeindliche Pastoralgremien im Erzbistum Hamburg (StatPG) ist jeweils ein Gemeindeteam zu wählen.

(2) Die Mitglieder der Gemeindeteams nach § 6 Absatz 2 des Statuts über pfarreiliche und gemeindliche Pastoralgremien im Erzbistum Hamburg (StatPG) werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den nach § 7 Wahlberechtigten nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl gewählt.

(3) Für die Wahl der Gemeindeteams und für die Wahl des Kirchenvorstandes sollen getrennte Wahlvorstände eingerichtet werden.

(4) Das Erzbischöfliche Generalvikariat legt rechtzeitig den Wahltermin fest.

(5) Soweit in den nachstehenden Vorschriften Termine und Fristen geregelt werden, wird der Erzbischöfliche Generalvikar diese rechtzeitig datumsmäßig festlegen und bekannt machen; er kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Kalenderjahres abweichende Termine und Fristen bestimmen.

(6) Ein Schreiben, das durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Schreiben, das elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn das Schreiben nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

§ 2 Anzahl der zu wählenden Mitglieder. Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des jeweiligen Gemeindeteams beträgt mindestens drei und höchstens fünf Personen. Der Pfarrpastoralrat legt für jedes Gemeindeteam gesondert die Anzahl der zu wählenden Mitglieder bis spätestens 35 Wochen vor dem Wahltermin mit Wirkung für die nächste Amtsperiode fest.

§ 3 Stimmen. (1) Jeder Wähler legt vor seiner Stimmabgabe fest, für welche Gemeinde er an der Wahl eines Gemeindeteams teilnimmt; jeder Wähler kann nur ein Gemeindeteam wählen. Nach der Festlegung dürfen mehrere Stimmen nicht auf einen Kandidaten vereinigt werden.

(2) Jeder Wähler hat für die Wahl des Gemeindeteams, an dessen Wahl er teilnimmt, so viele Stimmen, wie Personen nach § 2 für das entsprechende Gemeindeteam zu wählen sind.

2. Abschnitt. Wahlvorstand

§ 4 Wahlvorstand. (1) Spätestens 34 Wochen vor dem Wahltermin tritt der Wahlvorstand zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Er besteht bis zum Eintritt der Rechtskraft der Wahl (§ 24 Absatz 1 Satz 2).

(2) Dem Wahlvorstand gehört je Gemeinde ein vom jeweiligen Gemeindeteam gewähltes volljähriges Mitglied der Pfarrei, das selbst nicht zur Wahl steht, an. Abweichend von Satz 1 kann der Pfarrpastoralrat eine andere Anzahl von Mitgliedern des Wahlvorstandes festlegen, jedoch nicht weniger als vier Personen; in diesem Fall wählt er aus der Mitte der volljährigen Mitglieder der Pfarrei, die selbst nicht zur Wahl stehen, die erforderliche Anzahl an Personen für den Wahlvorstand. Hinsichtlich der Mitgliedschaft im Wahlvorstand gilt § 7 Absatz 2 und 3 entsprechend. Darüber hinaus können der Pfarrer oder ein von ihm hierzu bestelltes Mitglied des Pastoralteams dem Wahlvorstand angehören.

(3) Der Wahlvorstand wählt jeweils mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Die Mitglieder des Wahlvorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 5 Aufgaben des Wahlvorstandes. Der Wahlvorstand nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes wahr. Er kann sich bei der Vorbereitung der Wahl zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen.

§ 6 Sitzungen und Beschlussfassung des Wahlvorstandes; Umlaufverfahren. (1) Die Sitzungen des Wahlvorstandes erfolgen im Wege physischer Zusammenkunft oder mittels Videokonferenz. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, unter ihnen der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende. Der Wahlvorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist ausgeschlossen.

(3) Beschlüsse können unter Angabe einer Frist zur Stimmabgabe auch im schriftlichen oder in Textform durchzuführenden Umlaufverfahren gefasst werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Durchführung nicht ausdrücklich widerspricht und an der Stimmabgabe teilnimmt. Vor einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren muss eine Beratung der Angelegenheit erfolgt sein.

3. Abschnitt. Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 7 Wahlrecht. (1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Pfarrei (Kirchengemeinde) nach § 4 des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes für das Erzbistum Hamburg (KVVG), die am Wahltermin das 14. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in der Pfarrei haben sowie in das Wählerverzeichnis der Pfarrei eingetragen sind. Für die Wahl zu den Gemeindeteams kann der Pfarrer hinsichtlich des Hauptwohnsitzes Ausnahmen zulassen für Katholiken, die am Leben der Pfarrei aktiv teilnehmen; Ausnahmen können bis längstens zum Ablauf der Auslegungsfrist des Wählerverzeichnisses (§ 10 Absatz 2 Satz 1) beantragt werden.

(2) Nicht wahlberechtigt ist, wer

  1. nach den Vorschriften des staatlichen Rechts seinen Austritt aus der Kirche erklärt hat oder
  2. durch kirchenbehördliche Feststellung von den Sakramenten ausgeschlossen ist.

(3) Das Wahlrecht ruht für Personen, die infolge Richterspruches nicht die Fähigkeit besitzen, zu wählen.

§ 8 Wählbarkeit. (1) Wählbar mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Personen sind alle nach § 7 Wahlberechtigten der Pfarrei, die am Wahltermin das 18. Lebensjahr vollendet haben. Abweichend von Satz 1 sind im Ausnahmefall auch Katholiken des Erzbistums Hamburg wählbar,

  1. die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Pfarrei haben. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die Person in der Vergangenheit ihren Hauptwohnsitz in der Pfarrei hatte oder die Person einen Nebenwohnsitz in der Pfarrei hat oder von der Person erwartet werden kann, dass sie aktiv und aufbauend am Leben der Pfarrei teilnimmt,
  2. die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Über Ausnahmen nach Satz 2 entscheidet der Pfarrer.

(2) Die gewählten Mitglieder mit Hauptwohnsitz in der Pfarrei sollen die Mehrheit der Mitglieder des jeweiligen Gemeindeteams darstellen; wenigstens jedoch zwei Mitglieder mit Hauptwohnsitz in der Kirchengemeinde müssen dem Gemeindeteam angehören. Die Mehrheit der Mitglieder des jeweiligen Gemeindeteams muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Wiederwahl oder Wiederernennung sind möglich.

(4) Nicht wählbar sind

  1. Geistliche und Ordensangehörige,
  2. hauptamtliche in der Pastoral tätige Mitarbeiter,
  3. Personen, denen nach § 5 Absatz 3 Satz 3 des Statuts über pfarreiliche und gemeindliche Pastoralgremien im Erzbistum Hamburg (StatPG) die Wählbarkeit entzogen worden ist,
  4. Strafgefangene.

(5) Kann ein Zweifel über die Wählbarkeit nicht behoben werden, ist das Erzbischöfliche Generalvikariat unverzüglich zu benachrichtigen. Dieses entscheidet endgültig.

4. Abschnitt. Vorbereitung der Wahl

§ 9 Kandidatenvorschläge; Prüfung; Information der Kandidaten; Einspruch; Ausfall der Wahl. (1) Der Wahlvorstand ruft am 30 Wochen vor dem Wahltermin liegenden Tag sowie an dem diesem Tag vorangehenden Tag und an den darauf folgenden fünf Sonnabenden und Sonntagen durch Vermeldung in den Gottesdiensten die zur Wahl der Gemeindeteams wahlberechtigten Mitglieder der Pfarrei auf, bis spätestens 25 Wochen vor dem Wahltermin eine oder mehrere nach § 8 wählbare Personen für die Kandidatur zur Wahl zu einem Gemeindeteam vorzuschlagen. Während dieses Zeitraums ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere im Pfarrbrief, auf der Internetpräsenz der Pfarrei oder der jeweiligen Gemeinden, durch periodisch zu versendende Nachrichten oder Informationen oder Aushänge, auf das Vorschlagsrecht hinzuweisen. Darüber hinaus sollen der Pfarrer und die Mitglieder der Gemeindeteams Personen persönlich ansprechen, um diese zur Mitarbeit in einem Gemeindeteam zu gewinnen.

(2) Die Vorschläge sind auf einem in den Gemeinden ausliegenden Formular zu vermerken. Dabei sind Vor- und Nachname des Vorgeschlagenen sowie des Vorschlagenden mitzuteilen. Das Formular ist dem Wahlvorstand unter seiner angegebenen kirchenamtlichen Adresse zuzuleiten und muss spätestens 25 Wochen vor dem Wahltermin dem Wahlvorstand zugegangen sein.

(3) An der Mitarbeit in einem Gemeindeteam Interessierte können sich selbst durch Bewerbung vorschlagen. Dazu ist die Bereitschaftserklärung nach Absatz 5 Satz 3 und 4 zu verwenden, die dem Wahlvorstand unter seiner angegebenen kirchenamtlichen Adresse bis spätestens 25 Wochen vor dem Wahltermin zugegangen sein muss.

(4) Nach Ablauf der Vorschlags- und Bewerbungsfristen nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 prüft der Wahlvorstand bis spätestens 22 Wochen vor dem Wahltermin die fristgerecht eingegangenen Kandidatenvorschläge auf die Wählbarkeit der Kandidaten nach § 8.

(5) Am Tag, der dem 22 Wochen vor dem Wahltermin liegenden Tag folgt, informiert der Wahlvorstand schriftlich alle vorgeschlagenen wählbaren Personen und teilt ihnen mit, dass sie für die Kandidatur zur Wahl zu einem Gemeindeteam vorgeschlagen wurden. Darüber hinaus sind die vorgeschlagenen Personen aufzufordern, sich bis spätestens 19 Wochen vor dem Wahltermin dazu zu äußern, ob sie als Kandidat zur Verfügung stehen. Alle vorgeschlagenen Personen, die zur Kandidatur für die Wahl zu einem Gemeindeteam bereit sind, erklären dies gegenüber dem Wahlvorstand unter Verwendung einer formalisierten Bereitschaftserklärung. Dabei ist zu erklären, dass die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Gemeindeteam nach § 8 vorliegen und für welche Gemeinde sie im Gemeindeteam mitzuarbeiten bereit sind.

(6) Ist der Wahlvorstand der Auffassung, dass ein Kandidat den Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 8 nicht genügt, ist dies dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen; es gilt die Frist nach Absatz 5 Satz 1. Der Betroffene kann gegen die Entscheidung innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe der Entscheidung Einspruch beim Erzbischöflichen Generalvikariat einlegen. Das Erzbischöfliche Generalvikariat entscheidet innerhalb einer Woche ab Zugang des Einspruchs endgültig und informiert den Betroffenen und den Wahlvorstand über die Entscheidung.

(7) Es sollen nach Möglichkeit je zu wählendem Gemeindeteam mindestens zwei Kandidaten mehr, als Personen zu wählen sind, zur Wahl stehen. Bei der Benennung von Kandidaten soll auf eine ausgewogene Berücksichtigung der Gemeinden sowie auf ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen geachtet werden. Stehen für die Wahl zu einem Gemeindeteam nur so viele oder weniger Kandidaten zur Verfügung, wie Mitglieder zu wählen sind, kann der Wahlvorstand die Anzahl der zu wählenden Personen nachträglich einmalig um bis zu zwei Personen herabsetzen, soweit nicht die Mindestanzahl von drei Personen (§ 2) unterschritten wird; andernfalls fällt eine Wahl aus. Der Ausfall der Wahl ist dem Erzbischöflichen Generalvikar unverzüglich mitzuteilen; er entscheidet über weitere Maßnahmen.

§ 10 Wählerverzeichnis. (1) Der Wahlvorstand erhält vom Erzbischöflichen Generalvikariat rechtzeitig vor dem zur Auslegung bestimmten Termin das Wählerverzeichnis. Das Wählerverzeichnis enthält die Vor- und Nachnamen aller nach § 7 Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen unter Angabe des Hauptwohnsitzes. Sind Wahlberechtigte gleichen Vor- und Nachnamens mit derselben Anschrift vorhanden, müssen sie durch einen unterscheidenden Zusatz gekennzeichnet werden.

(2) Das Wählerverzeichnis ist am Tag, der dem 12 Wochen vor dem Wahltermin liegenden Tag folgt, für die Dauer von zwei Wochen zur persönlichen Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten hinsichtlich ihrer in das Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten durch den Wahlvorstand auszulegen. Die Wahlberechtigten können die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Daten prüfen. Am 13 Wochen vor dem Wahltermin liegenden Tag sowie diesem Tag vorangehenden Tag und jeweils eine Woche später muss der Wahlvorstand durch Vermeldung im Rahmen von Gottesdiensten auf das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis sowie auf das Einspruchsrecht nach Absatz 3 hinweisen. Während dieses Zeitraums ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere im Pfarrbrief, auf der Internetpräsenz der Pfarrei oder der jeweiligen Gemeinden, durch periodisch zu versendende Nachrichten oder Informationen oder Aushänge, auf das Einsichts- und Einspruchsrecht hinzuweisen.

(3) Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis können bis zum Ablauf der Auslegungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 schriftlich gegenüber dem Erzbischöflichen Generalvikariat eingelegt werden; dieses entscheidet hierüber binnen einer Woche ab Zugang des Einspruchs endgültig. Die Entscheidung ist der Einspruch erhebenden Person und dem Wahlvorstand unverzüglich mitzuteilen. Das Wählerverzeichnis ist unter Berücksichtigung der Entscheidung des Erzbischöflichen Generalvikariates im Einzelfall anzupassen.

§ 11 Kandidatenliste. (1) Der Wahlvorstand erstellt bis spätestens 12 Wochen vor dem Wahltermin unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Erzbischöflichen Generalvikariates nach § 9 Absatz 6 eine nach Gemeinden unterscheidende Kandidatenliste. Auf dieser sind je Gemeindeteam die wählbaren Kandidaten, die eine schriftliche Bereitschaftserklärung abgegeben haben, mit ihren Vor- und Nachnamen in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen aufzuführen.

(2) Die Kandidatenliste ist ab dem Tag der Auslegung des Wählerverzeichnisses nach § 10 Absatz 2 Satz 1 in geeigneter öffentlicher Weise, insbesondere durch Vermeldung im Rahmen von Gottesdiensten, im Pfarrbrief, auf der Internetpräsenz der Pfarrei oder der jeweiligen Gemeinden, durch periodisch zu versendende Nachrichten oder Informationen oder Aushänge, für die Dauer bis zum Wahltermin bekannt zu machen.

§ 12 Wahlunterlagen. (1) Die Wahlunterlagen bestehen aus dem Wahlschreiben und den Briefwahlunterlagen.

(2) Das Wahlschreiben ist vom Erzbischöflichen Generalvikariat einen Tag vor der Freischaltung des elektronischen Wahlportals an alle Wahlberechtigten zu versenden. Maßgeblich ist das Datum der Absendung.

(3) Das Wahlschreiben enthält Informationen zur Durchführung der Wahl, insbesondere:

  1. die Mitteilung, dass die Stimmabgabe entweder elektronisch oder durch Briefwahl erfolgen kann,
  2. die Mitteilung der Zugangsdaten zur Nutzung des elektronischen Wahlportals,
  3. die Mitteilung, ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt eine Stimmabgabe erfolgen kann,
  4. die Mitteilung über die Anzahl der zu vergebenden Stimmen,
  5. die Mitteilung, dass jeder Wähler vor Abgabe seiner Stimmen festlegen muss, für welche Gemeinde er an der Wahl eines Gemeindeteams teilnimmt und dass auf einen Kandidaten nicht mehrere Stimmen vereinigt werden dürfen,
  6. Hinweise zur Erlangung der Briefwahlunterlagen nach Absatz 4 Satz 1.

(4) Die Briefwahlunterlagen können ausschließlich gegen Aushändigung der unversehrten Zugangsdaten zum elektronischen Wahlportal bei der im Wahlschreiben angegebenen Stelle beantragt werden. Die ausgehändigten Zugangsdaten sind namentlich zu kennzeichnen und durch den Wahlvorstand in sicherere Verwahrung zu nehmen.

(5) Zu den Briefwahlunterlagen gehören

  1. Stimmzettel,
  2. mit dem Aufdruck „Stimmzettelumschlag“ versehener Briefumschlag,
  3. mit dem Aufdruck „Wahlbrief“ versehener Briefumschlag, auf dem als Absender der Name des Wählers und als Adressat der Wahlvorstand der Kirchengemeinde aufgedruckt sind, für die Rücksendung des Stimmzettelumschlages,
  4. Mitteilung über die Anzahl der zu vergebenden Stimmen,
  5. Mitteilung, dass jeder Wähler vor Abgabe seiner Stimmen festlegen muss, für welche Gemeinde er an der Wahl eines Gemeindeteams teilnimmt und dass auf einen Kandidaten nicht mehrere Stimmen vereinigt werden dürfen,
  6. Mitteilung, bis zu welchem Zeitpunkt der Wahlbrief dem Wahlvorstand zugegangen sein muss.

5. Abschnitt. Wahlhandlung

§ 13 Stimmabgabemöglichkeiten. Die Stimmabgabe erfolgt entweder elektronisch oder durch Briefwahl.

§ 14 Elektronische Stimmabgabe. (1) Der Zugang zum elektronischen Wahlportal wird an dem Tag, der dem drei Wochen vor dem Wahltermin liegenden Tag vorangeht, freigeschaltet.

(2) Nach Authentifizierung des Wahlberechtigten mithilfe der im Wahlschreiben genannten Zugangsdaten am Wahlportal kann der elektronische Stimmzettel ausgefüllt und abgegeben werden.

(3) Bei der elektronischen Stimmabgabe ist dem Wähler der Inhalt des Wahlschreibens nach § 12 Absatz 3 Buchstabe d und e erneut anzuzeigen.

(4) Mit der Rückmeldung des elektronischen Wahlportals über den Abschluss des Wahlvorgangs ist die Stimmabgabe vollzogen.

(5) Die elektronische Stimmabgabe kann von der Freischaltung des elektronischen Wahlportals bis spätestens 18 Uhr am Tag des Wahltermins erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Zugang zum elektronischen Wahlportal gesperrt.

§ 15 Stimmabgabe per Briefwahl. Der ausgefüllte Stimmzettel ist in den Stimmzettelumschlag einzulegen, der zu verschließen ist. Der verschlossene Stimmzettelumschlag ist wiederum in den Wahlbriefumschlag einzulegen, der an den Wahlvorstand zu senden ist und diesem bis spätestens 18 Uhr am Tag des Wahltermins zugegangen sein muss.

6. Abschnitt. Feststellung des Wahlergebnisses

§ 16 Grundsätze der Stimmauszählung; Hausrecht. (1) Die Auszählung der Stimmen durch den Wahlvorstand ist öffentlich.

(2) Der Wahlvorstand übt in dem Raum, in dem die Auszählung stattfindet, das Hausrecht aus.

(3) Die Stimmen eines Wählers werden nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Tag des Wahltermins stirbt oder sein Wahlrecht nach § 7 verliert.

§ 17 Auszählung der elektronischen Stimmen. Nach Sperrung des Zugangs zum elektronischen Wahlportal werden die elektronisch abgegebenen Stimmen durch den Wahlvorstand ausgezählt.

§ 18 Auszählung der Briefwahlstimmen. (1)Der Wahlvorstand zählt die Briefwahlstimmen aus. Dazu hat sich der Wahlvorstand zunächst davon zu überzeugen, dass die Wahlurne, in die die ungeöffneten Stimmzettelumschläge einzulegen sind, leer ist.

(2) Die Stimmabgabe des Briefwählers wird im Wählerverzeichnis registriert, der Wahlbriefumschlag geöffnet und der ungeöffnete Stimmzettelumschlag in die Urne eingelegt. Erst nachdem alle Stimmzettelumschläge in die Urne gelegt worden sind, werden diese anschließend geöffnet und die Stimmen ausgezählt.

§ 19 Zurückweisung von Wahlbriefen, ungültige Briefwahlstimmen. (1) Wahlbriefe sind ungeöffnet zurückzuweisen und mit einem entsprechenden Vermerk zu den Wahlunterlagen zu nehmen, wenn

  1. dem Wahlvorstand nicht rechtzeitig zugegangen sind oder
  2. Name des Wählers auf dem Wahlbriefumschlag nicht angegeben oder unkenntlich gemacht worden ist oder
  3. nicht der amtliche Wahlbriefumschlag verwendet worden ist.
Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(2) Per Briefwahl abgegebene Stimmzettel sind ungültig, wenn

  1. der Stimmzettelumschlag oder der Stimmzettel außer dem Stimmkreuz eine Kennzeichnung oder Bemerkung trägt oder
  2. Stimmen auf unterschiedliche Gemeinden verteilen worden sind oder
  3. der Stimmzettel mehr Stimmkreuze aufweist, als Stimmkreuze abgegeben werden durften,
  4. einem Kandidaten mehrere Stimmen zugewiesen worden sind.

§ 20 Entscheidungen des Wahlvorstandes, Niederschrift. (1) Der Wahlvorstand entscheidet über die Zurückweisung von Wahlbriefen, über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände.

(2) Über den Verlauf und das Ergebnis der Stimmenauszählung fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift an, in der die Entscheidungen des Wahlvorstandes festzuhalten sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Die Niederschrift ist bei den Akten des Pfarrpastoralrates aufzubewahren. Nach Rechtskraft der Wahl ist die Niederschrift in das Pfarrarchiv zu übernehmen.

(3) Die ausgehändigten Zugangsdaten (§ 12 Absatz 4), das Wählerverzeichnis mit den Stimmabgabevermerken, die gültigen und ungültigen Stimmzettel sowie zurückgewiesene Wahlbriefe sind vom Wahlvorstand zu verschließen und bei den Akten des Pfarrpastoralrates aufzubewahren. Nach dem Eintritt der Rechtskraft der Wahl können die vorgenannten Unterlagen vernichtet werden.

§ 21 Feststellung des Wahlergebnisses. (1) Für jeden Kandidaten sind elektronische und Briefwahlstimmen zu addieren.

(2) Zu Mitgliedern des jeweiligen Gemeindeteams sind diejenigen Personen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Gewählten werden vom Wahlvorstand unverzüglich über ihre Wahl benachrichtigt; die Wahl bedarf der Annahme. Nicht gewählte Kandidaten sind Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl; sie werden darüber benachrichtigt. Wird die Wahl nicht angenommen, rücken die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl auf; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis schriftlich fest.

§ 22 Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Das festgestellte Wahlergebnis ist binnen einer Woche nach dem Wahltermin in geeigneter Weise durch den Wahlvorstand öffentlich bekannt zu geben, insbesondere durch Vermeldung in den Gottesdiensten, die am Sonnabend und Sonntag nach dem Wahltermin stattfinden; § 9 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Dabei ist auf die Möglichkeit der Anfechtung nach § 24 ist hinzuweisen.

7. Abschnitt. Prüfung und Anfechtung

§ 23 Absage der Wahl. Wird während der Vorbereitung der Wahl ein offenkundiger, vor der Wahl nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt, sodass die Wahl im Fall ihrer Durchführung für ungültig erklärt werden müsste, so sagt das Erzbischöfliche Generalvikariat die Wahl ab und macht dies mit dem Hinweis öffentlich bekannt, dass die Wahl zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden wird.

§ 24 Wahlanfechtung. (1) Die Wahl kann binnen drei Wochen nach dem Wahltermin von jedem Wahlberechtigten und von jedem Gewählten gegenüber dem Wahlvorstand schriftlich angefochten werden. Wird die Wahl nicht fristgemäß angefochten, wird sie rechtskräftig; andernfalls wird sie rechtskräftig ab dem Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung über die Wahlanfechtung.

(2) Der Wahlvorstand beschließt innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Anfechtung in folgender Weise über die Anfechtung:

  1. War eine gewählte Person nicht wählbar, so ist ihr Ausscheiden aus dem jeweiligen Gemeindeteam anzuordnen.
  2. Sind bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die das Wahlergebnis beeinflusst haben können, so ist die Wahl zu wiederholen (§ 27).
  3. Ist die Feststellung des Wahlergebnisses fehlerhaft, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen (§ 28).
  4. Liegt keiner der unter Buchstabe a bis c genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

(3) Der Beschluss ist zu begründen und dem, der die Wahl angefochten hat, sowie dem, dessen Wahl für ungültig erklärt worden ist, bekannt zu geben. Er muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, in der der Inhalt des § 25 wiedergegeben ist.

§ 25 Beschwerde. Gegen den Beschluss des Wahlvorstandes steht den in § 24 Absatz 3 Genannten innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde an das Erzbischöfliche Generalvikariat zu. Dieses entscheidet endgültig und teilt seine Entscheidung den Beteiligten mit; § 24 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn der Wahlvorstand nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Anfechtung der Wahl über diese entschieden hat.

§ 26 Wahlprüfung von Amts wegen. Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann binnen drei Wochen nach dem Wahltermin von Amts wegen über die Gültigkeit der Wahl nach § 24 Absatz 2 entscheiden.

§ 27 Wiederholungswahl. (1) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, in der Regel nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit dem Wahltermin noch nicht drei Monate vergangen sind, aufgrund desselben Wählerverzeichnisses statt wie die Wahl.

(2) Das Erzbischöfliche Generalvikariat legt den Wahltermin für die Wiederholungswahl fest.

§ 28 Neufeststellung des Wahlergebnisses. Ist die Feststellung des Wahlergebnisses aufgehoben worden, so hat im Fall einer Anfechtung der Wahlvorstand, im Fall der Beschwerde oder der Wahlprüfung von Amts wegen das Erzbischöfliche Generalvikariat das Wahlergebnis neu festzustellen.

8. Abschnitt. Konstituierung und Hinzuwahl

§ 29 Konstituierende Sitzung, Einführungsgottesdienst. (1) Die Mitglieder der Gemeindeteams sind vom Pfarrer oder von einem von ihm dazu beauftragten Mitglied des Pastoralteams zur konstituierenden Sitzung des jeweiligen Gemeindeteams schriftlich oder in Textform einzuladen. Die konstituierende Sitzung erfolgt binnen zwei Monaten nach dem Wahltermin, nicht jedoch vor Ablauf der Amtszeit des jeweils amtierenden Gemeindeteams.

(2) Die gewählten Mitglieder können in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt werden. Der Beginn der Amtszeit nach § 7 Satz 2 des Statuts über pfarreiliche und gemeindliche Pastoralgremien im Erzbistum Hamburg (StatPG) bleibt davon unberührt.

§ 30 Hinzuwahl. Sind für ein Gemeindeteam weniger Mitglieder gewählt worden, als zu wählen waren, so wählt das entsprechende Gemeindeteam in seiner konstituierenden Sitzung die erforderliche Anzahl weiterer Mitglieder aus den wählbaren Mitgliedern der Pfarrei hinzu. Ist kein Mitglied der Pfarrei zum Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung bereit, sich in das entsprechende Gemeindeteam hinzuwählen zu lassen, kann die Hinzuwahl zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

9. Abschnitt. Schlussvorschriften

§ 31 Mitteilungspflichten. (1) Die Anzahl der Briefwähler, die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der Name des Sprechers und des stellvertretenden Sprechers des jeweiligen Gemeindeteams sind dem Erzbischöflichen Generalvikariat unverzüglich mitzuteilen.

(2) Während der Amtszeit eingetretene Veränderungen sind dem Erzbischöflichen Generalvikariat unverzüglich mitzuteilen.

§ 32 Männer und Frauen. Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen Bezug genommen wird, gilt dieses für weibliche und männliche Personen – ausgenommen Geistliche – in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form geführt.

§ 33 Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am 1. März 2017 in Kraft.

Hamburg, den 10. Februar 2017

L. S.

Dr. Stefan Heße
- Erzbischof von Hamburg -

44. Gesetz über pfarreiliche Haushaltsplanung und diözesane Haushaltszuweisungen an die Pfarreien (HPZG)

Schlagwörter: Vermögens- und Immobilienreform, VIR

Inkrafttreten: 01.07.2021

Gesetz über pfarreiliche Haushaltsplanung und diözesane Haushaltszuweisungen an die Pfarreien (HPZG)

Vom 28. Mai 2021

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg., Nr. 6, Art. 64, S. 92 ff., v. 31. Mai 2021), geändert

  • am 27. Juni 2023 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 29. Jg., Nr. 6, Art. 54, S. 85 f., v. 30. Juni 2023) sowie
  • am 22. Juli 2024 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 30. Jg., Nr. 7, Art. 63, S. 107 f., v. 31. Juli 2024)

- Amtliche Lesefassung -

Erster Teil. Pfarreiliche Haushaltsplanung

§ 1 Prognose. (1) Bis zum 31. August eines jeden Kalenderjahres erstellt das Erzbischöfliche Generalvikariat für jede Pfarrei eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der diözesanen Haushaltszuweisung des Folgejahres sowie für die weiteren drei Folgejahre (Mittelfristprognose) und teilt diese Prognose jeder Pfarrei für deren Wirtschaftsplanung mit.

(2) Grundlage der Prognose ist die jeweils aktuelle Mitteilung des Verbandes der Diözesen Deutschlands über die Entwicklung des Kirchensteueraufkommens unter Berücksichtigung der Mitgliederentwicklung im Erzbistum Hamburg.

§ 2 Planungsvorgaben für Erträge und Aufwände. (1) Erstmals im Rahmen sowohl ihrer Planung für das Wirtschaftsjahr 2023 gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a) der Rahmenordnung für die Vermögens- und Immobilienreform im Erzbistum Hamburg (RahO-VIR) als auch ihrer auf drei Jahre bezogenen groben mittelfristigen Wirtschaftsplanung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a) RahO-VIR für die Jahre 2024 bis 2026 ist jede Pfarrei verpflichtet, folgende Positionen einzuplanen1:

  1. Erträge aus Vermietungen, Verpachtungen, Erbbaurechts- und sonstigen Nutzungsverhältnissen gemäß den in den jeweiligen Verträgen vereinbarten Entgelten,
  2. Erträge aus Kollekten und Spenden gemäß des Kollekten- und Spendenaufkommens ausschließlich des Vorjahres, bereinigt um außergewöhnliche Großspenden,
  3. Aufwände aus Anmietungen, Anpachtungen, Erbbaurechts- und sonstigen Nutzungsverhältnissen gemäß den in den jeweiligen Verträgen vereinbarten Entgelten,
  4. Personalkosten mit einem jährlichen Steigerungssatz nach Maßgabe entsprechender Tarifbeschlüsse, hilfsweise mit einem jährlichen Steigerungssatz in Höhe des 20- Jahresdurchschnitts des von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder (Gemeinsames Statistikportal) veröffentlichten Index „Arbeitnehmerentgelt, Bruttolöhne und -gehälter in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland“;
  5. alle weiteren Ausgaben auf Grundlage der im jeweiligen Planungsjahr tatsächlich anfallenden Kosten, hilfsweise mit einem jährlichen Steigerungssatz in Höhe des 20- Jahresdurchschnitts des vom Statistischen Bundesamt unter dem Code 61111-0001 veröffentlichten „Verbraucherpreisindex (inkl. Veränderungsraten): Deutschland, Jahre“; § 3 bleibt unberührt.
Das Erzbischöfliche Generalvikariat teilt den Pfarreien die maßgeblichen Werte nach Satz 1 Buchstabe d) und e) zusammen mit der Prognose für die Haushaltszuweisung nach § 1 Absatz 1 mit.

(2) Die Planung ist jeweils bis zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres dem Erzbischöflichen Generalvikariat zur Genehmigung vorzulegen.

§ 3 Planungsvorgaben für Instandhaltung und Modernisierung von Primärimmobilien. (1) Pfarreien, deren pfarreiliches Immobilienkonzept durch den Erzbischof von Hamburg genehmigt worden ist, sind verpflichtet, für sämtliche Primärimmobilien der Pfarrei jährlich einen Betrag im Haushalt einschließlich der groben mittelfristigen Wirtschaftsplanung aus den Mitteln der diözesanen Haushaltszuweisung (§ 4 Absatz 1) als allgemeine Instandhaltungs- und Modernisierungsrücklage nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b) RahO-VIR einzuplanen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt

  1. für Pfarreien, deren pfarreiliches Immobilienkonzept in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli eines jeweiligen Jahres genehmigt worden ist, erstmals im Rahmen der Haushaltsplanung für das Wirtschaftsjahr, das auf das Jahr der Genehmigungserteilung folgt,
  2. für Pfarreien, deren pfarreiliches Immobilienkonzept in der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember eines jeweiligen Jahres genehmigt worden ist, erstmals im Rahmen der Haushaltsplanung für das Wirtschaftsjahr, das auf das Jahr nach dem Jahr der Genehmigungserteilung folgt.

(2) Die Höhe des für das Wirtschaftsjahr 2023 einzuplanenden Betrages für die allgemeine Rücklage nach Absatz 1 wird nach der Bruttogrundfläche (BGF) des jeweiligen Gebäudes entsprechend der nachfolgenden Kategorisierung berechnet:

  1. für Sakralbauten: 30,00 EUR pro Quadratmeter BGF,
  2. für sonstige Gebäude: 18,00 EUR pro Quadratmeter BGF,
  3. für Sakralbauten, soweit Entscheidungen unter Bedingungen oder Auflagen durch die zuständige staatliche Denkmalschutzbehörde ergangen sind: 42,00 EUR pro Quadratmeter BGF.

(3) Ab dem Jahr 2024 werden die in Absatz 2 genannten Beträge jährlich auf Grundlage des 20- Jahresdurchschnitts des vom Statistischen Bundesamt unter dem Code 61261-0001 veröffentlichten Index „Baupreisindizes: Deutschland, Jahre, Messzahlen mit/ohne Umsatzsteuer, Gebäudearten, Bauarbeiten (Hochbau)“ fortgeschrieben. Die jeweils aktuellen Beträge werden den Pfarreien zusammen mit der Prognose der Haushaltszuweisung nach § 1 Absatz 1 durch das Erzbischöfliche Generalvikariat mitgeteilt.

(4) Im Falle eines gemischt genutzten Gebäudes, welches teilweise als Kindertageseinrichtung in Trägerschaft der Pfarrei genutzt wird, hat die Pfarrei die allgemeine Instandhaltungs- und Modernisierungsrücklage nach den vorstehenden Absätzen nur für den Gebäudeteil zu bilden, welcher nicht als Kindertageseinrichtung genutzt wird.

Zweiter Teil. Diözesane Haushaltszuweisung an die Pfarreien

§ 4 Änderung der Zuweisung. (1) An die Stelle der bisherigen diözesanen Schlüsselzuweisungen und Bau- und Investitionszuschüsse an die Pfarreien tritt mit Wirkung ab dem Wirtschaftsjahr 2022 gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a) RahO-VIR eine jährliche diözesane Haushaltszuweisung. Die Regelungen zu einer besonderen pfarreibezogenen diözesanen Haushaltszuweisung nach § 5 RahO-VIR (pastoraler Innovationsfonds) bleiben unberührt.

(2) Zahlungsverpflichtungen des Erzbistums Hamburg aus bis einschließlich zum 31. Dezember 2021 erlassenen Bescheiden über die Gewährung von Bau- und Investitionszuschüssen sind abweichend von Absatz 1 zu erfüllen.

§ 5 Quote für diözesane Haushaltszuweisungen an die Pfarreien, Berechnung. Der Anteil nach § 3 Absatz 2 Buchstabe a) Satz 2 RahO-VIR für diözesane Haushaltszuweisungen an die Pfarreien bezogen auf die gesamten Mittel für das Aufgaben- und Ausgabenfeld „Pfarreien und pfarreiliche Pastoralangebote“ soll nach Möglichkeit 33 Prozent nicht unterschreiten. Die Festsetzung für das jeweilige Wirtschaftsjahr trifft der Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg nach Maßgabe der Ordnung für den Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg (OWR). Die Berechnung der Höhe des Anteils für diözesane Haushaltszuweisungen an die Pfarreien nach Satz 1 richtet sich nach der Anlage 1 zu diesem Gesetz.

§ 6 Gewichtung; Berechnung der diözesanen Haushaltszuweisung. (1) Der nach § 5 zu ermittelnde Betrag in Euro wird gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 Buchstaben b) und c) RahO-VIR nach folgenden Kriterien den Pfarreien zugewiesen:

  1. 85 % des Betrages nach dem Verhältnis der Katholikenzahlen der Pfarreien zueinander; maßgeblich ist die Katholikenzahl zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres bezogen auf das Wirtschaftsjahr, für das die diözesane Haushaltszuweisung berechnet wird,
  2. 15 % des Betrages nach dem Verhältnis der flächenbezogenen Größe der Pfarreien zueinander.

(2) Die Berechnung der Höhe der diözesanen Haushaltszuweisung an eine Pfarrei richtet sich nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz.

§ 7 Zuweisung. (1) Nach Beschlussfassung über den Diözesanwirtschaftsplan durch den Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg erteilt das Erzbischöfliche Generalvikariat jeder Pfarrei einen Zuweisungsbescheid, aus dem sich die Höhe der diözesanen Haushaltszuweisung für das nächste Wirtschaftsjahr ergibt; die Höhe der Zuweisung muss zugleich mindestens 97 % der für das nächste Wirtschaftsjahr nach § 1 prognostizierten Zuweisung betragen.

(2) Die diözesane Haushaltszuweisung wird in zwölf gleichen monatlichen Raten im Laufe des jeweiligen Wirtschaftsjahres an die Pfarreien in der Regel bis zum dritten Werktag eines Monats ausgezahlt.

Dritter Teil. Schlussbestimmung

§ 8 Weitere Regelungen. Zur Reform der pfarreilichen Haushaltsplanung sowie zur Reform der diözesanen Haushaltszuweisung an die Pfarreien ergehen ergänzend zu diesem Gesetz insbesondere zu folgenden Angelegenheiten weitere Regelungen:

  1. im Bereich der pfarreilichen Haushaltsplanung insbesondere
    1. zum Verfahren betreffend die Freigabe von angesparten Instandhaltungsrücklagen unter Berücksichtigung einer angemessenen Differenzierung des Bestandes von Primärimmobilien gemäß § 6 Absatz 2 Buchstabe d) RahO-VIR,
    2. zum Verfahren betreffend die kirchenaufsichtliche Genehmigung von pfarreilichen Haushaltsplänen gemäß § 7 Absatz 2 Buchstabe b) RahO-VIR,
    3. zu Ausnahmen zur ausgeglichenen Haushaltsplanung gemäß § 7 Absatz 2 Buchstabe c) RahO-VIR,
  2. im Bereich der diözesanen Haushaltszuweisung an Pfarreien insbesondere
    1. zum Verfahren betreffend die Einführung der diözesanen Haushaltszuweisung an die Pfarreien gemäß § 4 Absatz 2 Buchstabe a) RahO-VIR,
    2. zum Verfahren betreffend eine Veränderung der Gewichtung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe c) RahO-VIR gemäß § 4 Absatz 2 Buchstabe a) RahO-VIR.

§ 9 Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.

Hamburg, den 28. Mai 2021

L. S.

Dr. Stefan Heße
- Erzbischof von Hamburg -

Anlage 1
(zu § 5 Satz 3)

Berechnung des Betrages für diözesane Haushaltszuweisungen an die Pfarreien nach § 5 Satz 1

Die Berechnung der Höhe des Betrages für diözesane Haushaltszuweisungen an die Pfarreien nach § 5 Satz 1 ist wie folgt durchzuführen:

  1. Zunächst ist die Höhe der zur Verfügung stehenden diözesanen Haushaltsmittel zu ermitteln (Betrag A).
  2. Die Quote für das gesamte Aufgaben- und Ausgabenfeld „Pfarreien und pfarreiliche Pastoralangebote“ ist durch den Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg nach § 3 Absatz 2 Buchstabe a) Satz 1 RahO-VIR in Höhe von 40 bis 42 Prozent des Betrages A festzulegen und der Betrag in Euro (Betrag B) zu berechnen.
  3. Es ist der Gesamtbetrag für die diözesanen Haushaltszuweisungen an die Pfarreien wie folgt zu berechnen (Betrag C):
    Betrag C = Betrag B multipliziert mit der vom Wirtschaftsrat nach § 5 Satz 2 festgesetzten Quote, abzüglich 500 TEURO (pastoraler Innovationsfonds gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 und 4 RahO-VIR).

Anlage 2
(zu § 6 Absatz 2)

Berechnung der Höhe der diözesanen Haushaltszuweisung an eine Pfarrei

Die Berechnung der Gesamthöhe der jeweiligen diözesanen Haushaltszuweisung an eine Pfarrei ist wie folgt durchzuführen:

  1. Nach Katholikenzahl zuzuweisender Betrag:
    1. 85 % von Betrag C gemäß Anlage 1 Ziffer 3 = Betrag D;
    2. Betrag je Katholik im Erzbistum Hamburg (Betrag E):
      Betrag E = Betrag D dividiert durch die Gesamtzahl aller Katholiken im Erzbistum Hamburg;
    3. Betrag in Abhängigkeit der Katholikenzahl der Pfarrei (Betrag F):
      Betrag F = Betrag E multipliziert mit der Zahl der Katholiken der Pfarrei.
  2. Nach Fläche zuzuweisender Betrag:
    1. 15 % von Betrag C gemäß Anlage 1 Ziffer 3 = Betrag G;
    2. Betrag je Quadratkilometer Fläche (Betrag H):
      Betrag H = Betrag G dividiert durch die Gesamtfläche des Erzbistums Hamburg;
    3. Betrag in Abhängigkeit der Fläche einer Pfarrei (Betrag I):
      Betrag I = Betrag H multipliziert mit der Fläche der Pfarrei.

Die Höhe der diözesanen Haushaltszuweisung an eine Pfarrei ergibt sich aus der jeweiligen Summe von Betrag F und Betrag I.

Fußnote:

1 Auf die Arbeitshilfe zur Haushaltsplanung für Pfarreien im Pastoralen Raum wird hingewiesen.

45. Gesetz zum Schutz von Patientendaten bei der Seelsorge in katholischen Einrichtungen des Gesundheitswesens im Erzbistum Hamburg (Seelsorge-PatDSG)

Schlagwörter: Datenschutz, KDG

Inkrafttreten: 01.01.2021

Gesetz zum Schutz von Patientendaten bei der Seelsorge in katholischen Einrichtungen des Gesundheitswesens im Erzbistum Hamburg (Seelsorge-PatDSG)

Vom 9. Dezember 2020

(Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 26. Jg., Nr. 12, Art. 130, S. 171 ff., v. 18. Dezember 2020).

- Amtliche Lesefassung -

Präambel

Zum Schutz der personenbezogenen Daten von Patienten1 bei der Seelsorge in katholischen Einrichtungen des Gesundheitswesens im Sinne des § 2 Absatz 1 Buchstabe a) im Erzbistum Hamburg wird das nachfolgende Gesetz erlassen.

Die Versorgung des Patienten in katholischen Einrichtungen des Gesundheitswesens umfasst auch die Seelsorge. Diese ist der unmittelbare Ausdruck des Auftrags der Kirche zum Dienst an den Menschen. Seelsorge versteht sich ohne Ansehung der Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit des Patienten in Ergänzung zur medizinischen, pflegerischen und sozialen Behandlung als spiritueller und ethischer Beitrag zu einer ganzheitlichen Behandlung („spiritual care“). Die Seelsorge ist so zu gestalten, dass das Persönlichkeitsrecht auf Schutz der Patientendaten gewahrt wird.

§ 1 Geltungsbereich. (1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung von Patientendaten bei der Seelsorge in katholischen Einrichtungen des Gesundheitswesens im Sinne des § 2 Absatz 1 Buchstabe a) ohne Rücksicht auf deren Rechtsform oder Trägerschaft.

(2) Dieses Gesetz regelt als besondere kirchliche Rechtsvorschrift im Sinne des § 2 Absatz 2 des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) den Schutz von Patientendaten im Sinne des § 2 Absatz 1 Buchstabe b) bei der Seelsorge unabhängig von der Form und der Art ihrer Verarbeitung.

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften, insbesondere die Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO), in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar Anwendung.

§ 2 Begriffsbestimmungen. (1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck:

  1. „katholische Einrichtungen des Gesundheitswesens“ alle Krankenhäuser im Sinne von § 107 Absatz 1, § 108 des Sozialgesetzbuches, Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) in der jeweils geltenden Fassung sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne von § 107 Absatz 2, § 111 SGB V in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich in katholischer Trägerschaft befinden,
  2. „Patientendaten“ alle personenbezogenen Daten von Patienten der katholischen Einrichtung des Gesundheitswesens. Zu den „Patientendaten“ in diesem Sinne gehören auch personenbezogene Daten von Angehörigen, Begleitpersonen oder anderen Bezugspersonen des Patienten sowie sonstiger Dritter, soweit sie der katholischen Einrichtung des Gesundheitswesens im Zusammenhang mit der Behandlung des Patienten bekannt werden. Dies gilt ungeachtet ihrer Eigenschaft als „Dritte“ im Sinne des § 4 Nummer 12 KDG. Patientendaten sind „Gesundheitsdaten“ im Sinne des § 4 Nummer 17 KDG. Sie gehören zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 4 Nummer 2 KDG,
  3. „Krankenhausseelsorger“ die mit Seelsorgeauftrag der zuständigen kirchlichen Stelle ausgestattete Person, die in einer vom Verantwortlichen der katholischen Einrichtung des Gesundheitswesens konzeptionell implementierten Seelsorge in der katholischen Einrichtung des Gesundheitswesens tätig ist. Krankenhausseelsorger im Sinne dieses Gesetzes sind datenschutzrechtlich wie Beschäftigte im Sinne des § 4 Nummer 24 KDG zu behandeln. Ungeachtet dessen besteht in seelsorgerlichen Fragen kein Weisungsrecht des Verantwortlichen der katholischen Einrichtung des Gesundheitswesens gegenüber dem Krankenhausseelsorger.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des § 4 KDG.

§ 3 Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch einen Krankenhausseelsorger (implementierte Krankenhausseelsorge). (1) Die Verarbeitung von Patientendaten durch einen Krankenhausseelsorger im Sinne des § 2 Absatz 1 Buchstabe c) ist im Rahmen des § 11 Absatz 2 KDG zulässig, wenn im Rahmen des Behandlungsvertrages auf die konzeptionelle Implementierung von Krankenhausseelsorge und die damit einhergehende Einbindung eines Krankenhausseelsorgers in das Behandlungsteam in angemessener Form hingewiesen wird. Das im Einzelnen näher ausgestaltete und fundierte Konzept zur Krankenhausseelsorge ist Bestandteil des Behandlungsvertrages; es ist zur Einsicht auszulegen oder bereit zu halten.

(2) Die Verarbeitung von Patientendaten durch den Krankenhausseelsorger erfolgt unter der unmittelbaren datenschutzrechtlichen Verantwortung des Verantwortlichen.

§ 4 Offenlegung von Patientendaten gegenüber einer mit Seelsorgeauftrag ausgestatteten Person zum Zwecke der Seelsorge (nicht implementierte Seelsorge). Der Patient darf beim Abschluss des Behandlungsvertrages unter Hinweis auf die Freiwilligkeit und die Folgen seiner Angabe zum Zwecke der Seelsorge nach seiner Religion/ Konfession befragt werden. Ist die Seelsorge vom Verantwortlichen nicht im System der katholischen Einrichtung des Gesundheitswesens konzeptionell implementiert (vgl. § 2 Absatz 1 Buchstabe c), dürfen einer mit Seelsorgeauftrag der zuständigen kirchlichen Stelle ausgestatteten Person auch bei fehlender ausdrücklicher Einwilligung zum Zwecke der Seelsorge ausschließlich Vor- und Nachname des Patienten, seine Religion/Konfession, sein Aufenthaltsort in der katholischen Einrichtung des Gesundheitswesens sowie das Aufnahmedatum offengelegt werden, soweit der Patient eine Religion/ Konfession angegeben hat. Dies gilt nicht, wenn der Patient deutlich gemacht hat, dass er keine Seelsorge wünscht.

§ 5 Offenlegung von Patientendaten gegenüber der Kirchengemeinde des Patienten zum Zwecke der Seelsorge. Eine Offenlegung des Vor- und Nachnamens des Patienten, seiner Religion/Konfession, seines Wohnortes und seines Aufenthaltsortes in der katholischen Einrichtung des Gesundheitswesens gegenüber der Kirchengemeinde des Patienten ist nur zulässig, wenn der Patient eingewilligt hat. Allein die Angabe der Religion/Konfession im Behandlungsvertrag kann nicht als Einwilligung angesehen werden.

§ 6 Schutzmaßnahmen bei der Übermittlung von Patientendaten. Für die Übermittlung von Patientendaten sind ausreichende technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nach dem KDG und der KDG-DVO zu treffen. Die Mitarbeitenden sind ausdrücklich auf diese Schutzmaßnahmen hinzuweisen und entsprechend in die Nutzung der Geräte, die Anwendungen und die Schutzmaßnahmen einzuweisen.

§ 7 Inkrafttreten, Evaluation.(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Dieses Gesetz soll innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten überprüft werden.

Hamburg, den 9. Dezember 2020

L. S.

Dr. Stefan Heße
Erzbischof von Hamburg

Fußnote:

1 Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifische Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte männliche Form schließt alle anderen Geschlechter gleichberechtigt ein.

46. Gesetz zur Ausführung des § 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beamten des Verbandes der Röm.-kath. Kirchengemeinden in der Freien und Hansestadt Hamburg (Osnabrücker Anteil) – Dienststrafordnung –

Schlagwörter: Arbeitsrecht, Schule, Katholische Schulen, Katholisches Schulwesen

Inkrafttreten: 15.07.1965

Gesetz zur Ausführung des § 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beamten des Verbandes der Röm.-kath. Kirchengemeinden in der Freien und Hansestadt Hamburg (Osnabrücker Anteil)
– Dienststrafordnung –1

Vom 19. Februar 1965

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück, 81. Jg., Nr. 17, Bd. 35, Nr. 46, Art. 421, S. 385 ff., v. 9. August 1965)

- Amtliche Lesefassung -

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

A. Amtsvergehen

§ 1 (1) Diese Dienststrafordnung findet Anwendung auf alle Beamten des Verbandes der Röm.-kath. Kirchengemeinden in der Freien und Hansestadt Hamburg (Osnabrücker Anteil)2, die ein ständiges Amt auf Lebenszeit bekleiden oder aus einem solchen Amt in den endgültigen oder einstweiligen Ruhestand versetzt sind.

(2) Über das Dienststrafrecht der Beamten auf Probe und der Beamten auf Widerruf trifft der Abschnitt III Bestimmung.

§ 2 Aus dem Dienstverhältnis entsteht für den Beamten außer den besonderen Beamten- und Amtspflichten die weitere Pflicht, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung, die der Beruf erfordert, würdig zu zeigen, das übertragene Amt unter Beobachtung der katholischen Morallehre und des katholischen Kirchenrechts wahrzunehmen und die für das Amt geltenden Dienstanweisungen zu befolgen.

§ 3 (1) Ein Beamter, der die ihm obliegenden Pflichten verletzt, begeht ein Amtsvergehen und hat eine Dienststrafe verwirkt.

(2) Wegen Handlungen, die ein Beamter vor seiner Anstellung begangen hat, ist ein Dienststrafverfahren nur dann zulässig, wenn sie bei seiner Anstellung nicht bekannt waren und eine Dienstentlassung begründen würden, falls sie während der Amtszeit des Beamten begangen worden wären.

B. Die Dienststrafen

§ 4 (1) Dienststrafen sind: Warnung, Verweis, Geldstrafe, Dienstentlassung.

(2) Verweis und Geldstrafe können miteinander verbunden werden. Eine Geldstrafe darf den Betrag des einmonatigen Diensteinkommens, Ruhegehaltes oder Wartegeldes nicht übersteigen.

§ 5 Welche der in § 4 genannten Dienststrafen zu verhängen ist, richtet sich nach der Erheblichkeit des Amtsvergehens und nach der Gesamtführung des Beamten.

§ 6 (1) Warnung, Verweis und Geldstrafe sind die in leichteren Fällen des Amtsvergehens zu verhängenden Strafen.

(2) Die Dienstentlassung ist die Strafe für schwerere Amtsvergehen. Sie hat das Ausscheiden des Beamten aus dem Dienstverhältnis, den Verlust der Amtsbezeichnung, des Anspruchs auf Gehalt, Ruhegeld oder Wartegeld zur Folge und macht ihn unfähig, wieder im Dienste des Verbandes der Röm-kath. Kirchengemeinden in der Freien und Hansestadt Hamburg (Osnabrücker Anteil) angestellt zu werden.

(3) Hatte der Beamte bereits einen Anspruch auf Ruhegeld erworben und gestatten besondere Umstände eine mildere Beurteilung oder lässt die Bedürftigkeit des Beamten und seiner Familie es erforderlich erscheinen, so ist das Dienststrafgericht ermächtigt, neben der Dienstentlassung festzusetzen, dass dem Beamten das gesetzliche Ruhegeld oder ein Teil davon auf Lebenszeit oder auf bestimmte Jahre zu belassen sei.

(4) Dieses Ruhegeld ist von dem auf die Entlassung folgenden Tage an zu zahlen.

(5) Der dem Entlassenen über den Entlassungstag hinaus gezahlte Betrag des Diensteinkommens wird auf das für den gleichen Zeitraum bewilligte Ruhegeld angerechnet. Darüber hinaus empfangene Beträge dürfen nicht zurückgefordert werden. Das Ruhegeld ist an den bisherigen Zahlungsterminen im Voraus zu zahlen.

§ 7 (1) Solange gegen den Beamten eine strafgerichtliche Untersuchung läuft, darf gegen ihn ein Dienststrafverfahren wegen derselben Tatsache nicht eingeleitet werden.

(2) Ist dies bereits vor Eröffnung des staatlichen Strafverfahrens geschehen, so ruht das Dienststrafverfahren bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung.

(3) Wird ein Beamter durch das staatliche Strafgericht zu einer Strafe verurteilt, so entscheidet der Verbandsvorstand, ob außerdem gegen ihn ein Dienststrafverfahren einzuleiten oder fortzusetzen ist.

§ 8 Ist vom staatlichen Strafgericht auf Freispruch erkannt worden, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand strafgerichtlicher Untersuchung gewesen sind, ein Dienststrafverfahren nur insofern stattfinden, als sie an sich und ohne ihre Beziehung zum gesetzlichen Tatbestand der strafrechtlich verfolgten Handlung ein Amtsvergehen enthalten.

C. Verteidigung und Kosten des Verfahrens

§ 9 (1) Der Beamte kann in jeder Lage des Verfahrens, sowohl im Verfahren bei leichteren Amtsvergehen als auch im förmlichen Dienststrafverfahren, einen bei den Gerichten der Bundesrepublik zugelassenen Rechtsanwalt als Verteidiger hinzuziehen. Bei leichteren Amtsvergehen kann der Verbandsvorstand auch eine andere geeignete Persönlichkeit als Verteidiger zulassen. Der Verteidiger muss der röm.-kath. Kirche angehören.

(2) Für das förmliche Dienststrafverfahren werden keine Gebühren, sondern nur bare Auslagen ersetzt. Wird der Beamte in Strafe genommen, so wird er zum Ersatz der Auslagen oder eines Teiles davon verurteilt.

(3) Wird der Beamte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, so können die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen der Verbandskasse auferlegt werden. Die Kosten der Verteidigung trägt die Verbandskasse nur, soweit sie ihr ausdrücklich auferlegt sind.

ABSCHNITT II

Dienststrafverfahren

A. Verfahren im Falle eines leichteren Amtsvergehens

§ 10 (1) Warnung, Verweis und Geldstrafe können als Dienststrafen vom Dienstvorgesetzten des Beamten verhängt werden.

(2) Dienstvorgesetzter der Beamten des Verbandes der Röm.-kath. Kirchengemeinden in der Freien und Hansestadt Hamburg (Osnabrücker Anteil) ist der Verbandsvorstand.

§ 11 (1) Erhält der Verbandsvorstand als Dienstvorgesetzter vom Verdacht des Amtsvergehens eines Beamten Kenntnis oder beantragt der Beamte die Einleitung eines Dienststrafverfahrens gegen sich selbst, so hat er Ermittlungen über den Sachverhalt anzustellen. Diese Ermittlungen sind aktenkundig zu machen und soweit auszudehnen, dass geklärt wird, ob ein zur Bestrafung geeignetes Amtsvergehen vorliegt und ob es mit einer Strafe gesühnt erscheint, die der Verbandsvorstand als Dienstvorgesetzter verhängen kann.

(2) Gewinnt der Verbandsvorstand von vornherein den Eindruck, dass es sich um ein schweres Amtsvergehen handelt, so kann er, ohne weitere Ermittlungen anzustellen und ohne ein Gutachten einzuziehen, die Akten sofort mit einem Anschreiben, in dem er seine Gründe darlegt, an den Vorsitzenden der Dienststrafkammer abgeben.

§ 12 Mit der Vornahme der Ermittlungen beauftragt der Verbandsvorstand ein Verbandsmitglied, das tunlichst Jurist sein soll.

§ 13 (1) Der Beamte ist über das ihm zur Last gelegte Amtsvergehen, und zwar tunlichst vor der Vernehmung von Zeugen und/oder Sachverständigen, zu hören und zu befragen, ob er auf die Beschuldigungen erwidern wolle. Die Anhörung soll dem Beamten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(2) Zur Anhörung des Beamten gehört in allen Fällen seine schriftliche Äußerung. Beantragt der Beamte mündliche Vernehmung, so ist über diese eine Niederschrift aufzunehmen, die dem Beamten zur Anerkennung durch Unterschrift vorzulegen ist.

(3) Wird die Unterschrift nicht geleistet, so muss die Niederschrift ergeben, dass diese dem Beamten zur Unterschrift vorgelegt worden und weshalb die Unterschrift unterblieben ist.

(4) Nach Abschluss der Ermittlungen ist der Beamte nochmals über ihr Ergebnis zu hören.

§ 14 Die mit der Ermittlung beauftragten Personen haben ein Gutachten über das Ergebnis ihrer Ermittlungen und die etwa zu verhängende Strafe unaufgefordert den Akten beizufügen, wenn sie diese nach Abschluss der Ermittlungen dem Verbandsvorstand zurückgeben.

§ 15 (1) Kommt der Verbandsvorstand auf Grund der Ermittlungen und des Gutachtens (§ 16) zu der Überzeugung, dass kein Amtsvergehen vorliegt oder dass das erwiesene Amtsvergehen so bedeutungslos erscheint, dass bei Berücksichtigung des gesamten Verhaltens des Beamten die Verhängung einer Dienststrafe nicht oder nicht mehr angebracht erscheint, so hat er das Verfahren durch Vermerk in den Akten einzustellen.

(2) Stellt der Verbandsvorstand ein zur Bestrafung geeignetes Amtsvergehen fest, so hat er entweder selbst eine seiner Zuständigkeit entsprechende Strafe (§ 4 Abs. 2 in Verb. m. § 10 Abs. 1) festzusetzen oder, wenn er der Ansicht ist, dass das Amtsvergehen mit einer von ihm selbst verfügten Strafe nicht hinreichend geahndet werden kann, die Einleitung des förmlichen Dienststrafverfahrens zu beantragen.

(3) Zu diesem Zweck hat er die Akten mit einem Anschreiben, in dem er seine Gründe darlegt, dem Verbandsvorstand zu übersenden.

§ 16 Jeder Beschluss des Verbandsvorstandes, der das Verfahren einstellt (§ 15 Abs. 1) oder eine Strafe gegen den Beamten festsetzt (§ 15 Abs. 2), muss dem Beamten in einer mit Gründen versehenen Ausfertigung zugestellt werden.

§ 17 (1) Gegen die Verhängung einer Strafe durch den Verbandsvorstand wegen eines Amtsvergehens steht dem Beamten das Recht der Beschwerde an die Dienststrafkammer zu. Die Beschwerdeschrift ist innerhalb eines Monats, dessen Lauf mit dem Tag nach der Zustellung der Strafverfügung beginnt, beim Verbandsvorstand einzureichen.

(2) Ist der letzte Tag der Beschwerdefrist ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so läuft die Beschwerdefrist mit dem nächsten Werktag ab.

§ 18 (1) Erachtet die Dienststrafkammer die bisherigen Ermittlungen für nicht ausreichend, so stellt sie selbst weitere Ermittlungen an.

(2) Über die Beschwerde des Beamten entscheidet die Dienststrafkammer in nicht öffentlicher Sitzung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Zu der Verhandlung ist der Beamte zu laden. Inwieweit Zeugen zu laden sind, bestimmt die Dienststrafkammer.

(3) Die verhängte Strafe darf in der Beschwerdeinstanz nicht verschärft werden.

(4) Der Beschluss der Dienststrafkammer ist dem Beschwerdeführer zuzustellen und dem Verbandsvorstand in Abschrift mitzuteilen.

(5) Gegen den Beschluss der Dienststrafkammer findet die weitere Beschwerde an den Dienststrafhof nicht statt, es sei denn, die Kammer selbst lässt die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage ausdrücklich zu; in diesem Falle findet die Vorschrift des § 17 entsprechende Anwendung.

§ 19 (1) Die Vollstreckbarkeit eines Strafbeschlusses hat seine Rechtskraft zur Voraussetzung.

(2) Die Rechtskraft eines Strafbeschlusses des Verbandsvorstandes tritt mit dem Ablauf der Beschwerdefrist ein, wenn der Beamte keine Beschwerde einlegt.

(3) Der Beschluss der Dienststrafkammer, durch den eine Beschwerde erledigt wird, wird mit dem Ablauf des Tages rechtskräftig, an dem er dem Beamten zugestellt wird, sofern nicht der Dienststrafhof angerufen werden kann (§ 18 Abs. 5).

(4) Warnung und Verweis erteilt der Verbandsvorstand mündlich nach Rechtskraft des Strafbeschlusses; ist dies nicht ausführbar, so gelten Warnung oder Verweis mit der Rechtskraft des Strafbeschlusses als erteilt.

(5) Eine Geldstrafe wird nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbeschlusses im Verwaltungswege vollstreckt, soweit tunlich und möglich durch Einbehalten von Gehalt, Ruhe- oder Wartegeld. Vollstreckungsstelle ist der Verbandsvorstand.

§ 20 (1) Der Einstellungsbeschluss oder Strafbeschluss oder der Beschluss der Dienststrafkammer auf eine erhobene Beschwerde hin sind dem Beamten mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein zuzustellen. Die persönliche Aushändigung des Beschlusses durch den Verbandsvorstand oder durch einen von ihm beauftragten, dem Beamten übergeordneten anderen Beamten ersetzt die Zustellung, sofern sie in den Akten nach Ort und Zeit vermerkt wird.

(2) Die in § 13 dieses Gesetzes vorgeschriebene Aufforderung an den Beamten, sich über die Beschuldigung zu äußern, ist ihm mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

(3) Ladungen des Beamten, der Zeugen und Sachverständigen zur mündlichen Vernehmung können mündlich oder mittels einfachen Briefes erfolgen. Leistet der Geladene solcher Aufforderung, zur Vernehmung zu erscheinen, keine Folge, so ist er zu einem neuen Termin mittels eingeschriebenen Briefes zu laden. Auf dem Postschein ist kurz der Inhalt des eingeschriebenen Briefes zu vermerken. Der Rückschein und der Postschein sind zu den Akten zu nehmen.

(4) Hat der Beamte seinen Wohnsitz verlassen, ohne dass seine vorgesetzte Dienststelle Kenntnis von seinem Aufenthalt hat, so erfolgt die Ladung und Zustellung in der letzten Wohnung des Beamten. Der Rückbrief ist zu den Akten zu nehmen.

B. Förmliches Dienststrafverfahren

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 21 (1) Auf die Strafe der Dienstentlassung (§ 4, § 6 Abs. 2 – 5) darf nur auf Grund eines förmlichen Dienststrafverfahrens gegen einen Beamten erkannt werden.

(2) Das förmliche Dienststrafverfahren besteht aus einer Voruntersuchung und einer mündlichen Hauptverhandlung vor der Dienststrafkammer.

(3) Für die Dauer des Dienststrafverfahrens werden vom Vorsitzenden des Verbandsvorstandes ein Vertreter der Anklage und ein Untersuchungsführer bestellt. Beide müsse der röm.-kath. Kirche angehören und sollen tunlichst Verbandsvertreter sein.

§ 22 (1) Die Dienststrafkammer besteht aus:

  1. dem Vorsitzer, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss,
  2. einem geistlichen und zwei Laienmitgliedern der Verbandsvertretung, von denen wiederum eines nicht im öffentlichen Dienst stehen soll, einem Beamten des Verbandes der Röm.-kath. Kirchengemeinden in der Freien und Hansestadt Hamburg (Osnabrücker Anteil).

(2) Den Vorsitzer der Dienststrafkammer ernennt der Hochwürdigste Bischof von Osnabrück, dem allein es vorbehalten ist, auch den Stellvertreter zu benennen. Er soll tunlichst nicht Mitglied der Verbandsvertretung sein.

(3) Die zu 1 b genannten Mitglieder werden von der Verbandsvertretung gewählt. Sie sollen drei verschiedenen Kirchengemeinden angehören.

(4) Das Beamtenmitglied und zwei Ersatzleute werden von der Verbandsvertretung aus einer Vorschlagsliste gewählt, die die Personalvertretung der Beamten im Verbandsbereich aufstellt und die mindestens fünf Namen umfassen muss.

(5) Gehört ein Mitglied der Dienststrafkammer dem Kirchenvorstand der Gemeinde an, gegen deren Beamten sich das förmliche Dienststrafverfahren richtet, so hat an seiner Stelle der Stellvertreter einzutreten; dies gilt jedoch nicht für den Vorsitzenden.

(6) Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied der Dienststrafkammer mit dem Beamten bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; in einem solchen Falle muss auch der Vorsitzende sich für befangen erklären.

2. Voruntersuchung

§ 23 (1) In der Voruntersuchung wird der Beamte unter Mitteilung der Anschuldigungspunkte von dem Untersuchungsführer vorgeladen und, wenn er erscheint, gehört. Die Bestimmung des § 13 findet auf die Voruntersuchung entsprechende Anwendung.

(2) Es werden die Zeugen und Sachverständigen vernommen und die zur Aufklärung der Sachlage dienenden sonstigen Beweise erhoben.

(3) Bezüglich der Befugnis des Vertreters der Anklage und des Verteidigers zur Akteneinsicht gilt, dass beide in jeder Lage des Verfahrens jederzeit das Recht haben, die Akten einzusehen und sich sachdienliche Auszüge anzufertigen.

(4) Über alle Untersuchungshandlungen ist unter Hinzuziehung eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Schriftführers eine Niederschrift aufzunehmen. Den vernommenen Personen ist ihre Aussage unmittelbar nach Fertigstellung der Niederschrift vorzulesen, um ihnen Gelegenheit zur Berichtigung und Ergänzung zu geben. Die Niederschrift muss ausweisen, dass dies geschehen ist.

§ 24 (1) Erachtet der Untersuchungsführer den Zweck der Voruntersuchung für erreicht, so schließt er sie.

(2) Beantragt der Vertreter der Anklage eine Ergänzung der Voruntersuchung, so hat der Untersuchungsführer, wenn er dem Antrage nicht stattgeben will, die Entscheidung des Vorsitzers der Dienststrafkammer einzuholen.

(3) Nach Schluss der Voruntersuchung ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen zu dem Ergebnis zu äußern und etwaige Anträge auf Ergänzung zu stellen. Zu diesem Zweck ist dem Beamten und seinem Verteidiger auf Antrag Akteneinsicht zu gestatten.

(4) Nach Ablauf dieser Frist sind die Akten mit den etwaigen Äußerungen des Beamten und seines Verteidigers dem Vertreter der Anklage zuzustellen, worauf dieser sie mit seinen Anträgen unter Beifügung einer Anklageschrift dem Vorsitzer der Dienststrafkammer zu übersenden hat.

3. Eröffnung des Hauptverfahrens oder Einstellung des Dienststrafverfahrens

§ 25 (1) Auf Grund der Anträge des Vertreters der Anklage tritt die Dienststrafkammer zusammen und beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens. In diesem Beschluss ist das Amtsvergehen genau zu bezeichnen, über das eine mündliche Hauptverhandlung stattfinden soll. Gegen diesen Beschluss findet eine Beschwerde nicht statt.

(2) Anstelle des Eröffnungsbeschlusses kann die Dienststrafkammer unter Hinweis darauf, dass nach ihrer Ansicht aus der Aktenlage nur ein einfacheres Amtsvergehen ersichtlich sei, die Akten dem Verbandsvorstand wieder zustellen und ihn auffordern, das einfachere Amtsvergehen im Rahmen seiner Zuständigkeit selbst zu bestrafen.

(3) Besteht daraufhin der Verbandsvorstand auf der Durchführung des förmlichen Dienststrafverfahrens, so muss die Dienststrafkammer nunmehr das Hauptverfahren eröffnen und Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen.

(4) Ergibt der Inhalt der Akten der Voruntersuchung im Zusammenhang mit der Äußerung des Beamten und/oder seines Verteidigers, dass kein Amtsvergehen vorliegt oder dass das erwiesene Amtsvergehen so bedeutungslos erscheint, dass bei Berücksichtigung des gesamten Verhaltens des Beamten die Verhängung einer Dienststrafe nicht oder nicht mehr angebracht erscheint, so kann die Dienststrafkammer den Verbandsvorstand auffordern, das Verfahren durch einen mit Gründen versehenen Beschluss einzustellen.

(5) Widerspricht der Verbandsvorstand der Einstellung, so kann die Dienststrafkammer die Einstellung des Verfahrens von sich aus förmlich beschließen. Der mit Gründen versehene Beschluss ist sowohl dem Beamten als auch dem Verbandsvorstand zuzustellen.

(6) Der Verbandsvorstand kann gegen den Einstellungsbeschluss der Dienststrafkammer Beschwerde beim Dienststrafhof einlegen. Für die dabei zu beobachtende Frist gilt § 17 entsprechend. Hilft der Dienststrafhof der Beschwerde ab, so gilt das Hauptverfahren vor der Dienststrafkammer als eröffnet mit der Folge, dass diese nunmehr Termin zur mündlichen Hauptverhandlung anberaumen muss. Verwirft der Dienststrafhof die Beschwerde, so gilt das Verfahren als endgültig eingestellt. Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 findet alsdann Anwendung.

4. Hauptverhandlung

§ 26 Nach Eröffnung des Hauptverfahrens wird der Beamte unter Übersendung einer Abschrift der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses sowie unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 9 und 27 zur mündlichen Hauptverhandlung vor der Dienststrafkammer vorgeladen. Der Vertreter der Anklage ist zu dieser Sitzung hinzuzuziehen.

§ 27 (1) Die Hauptverhandlung findet auch ohne Anwesenheit des Beamten statt, wenn dieser ordnungsgemäß geladen ist.

(2) Der Beamte kann sich, wenn er nicht erscheint und soweit sein persönliches Erscheinen nicht ausdrücklich angeordnet ist, durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen, den Anforderungen des § 9 genügenden Verteidiger vertreten lassen.

(3) Ist das persönliche Erscheinen des Beamten angeordnet und erscheint der Beamte gleichwohl nicht, so kann die Dienststrafkammer auch das Auftreten des Verteidigers ablehnen. Auf diese Rechtsfolge ist der Beamte bei der Ladung, die sein persönliches Erscheinen anordnet, ausdrücklich hinzuweisen.

5. Rechtsmittel

§ 28 (1) Gegen Urteile der Dienststrafkammer ist die Berufung an den Dienststrafhof zulässig.

(2) Gegen Beschlüsse der Dienststrafkammer und des Verbandsvorstandes findet die Beschwerde in den in diesem Gesetz gegebenen Fällen statt.

§ 29 Über die Berufung entscheidet der Dienststrafhof. Über Beschwerden entscheiden entweder die Dienststrafkammer oder der Dienststrafhof nach Maßgabe der diesbezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 30 (1) Der Dienststrafhof besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar

  1. dem Vorsitzer, der die Befähigung zum Richteramt haben muss,
  2. zwei geistlichen Mitgliedern der Verbandsvertretung,
  3. zwei Laienmitgliedern der Verbandsvertretung, von denen wiederum eines nicht im öffentlichen Dienst stehen soll,
  4. zwei Beamten des Verbandes der Röm.-kath. Kirchengemeinden in der Freien und Hansestadt Hamburg (Osnabrücker Anteil).

(2) Bezüglich der Ernennung der Mitglieder des Dienststrafhofes gilt § 22 Abs. 2 bis 6 entsprechend.

6. Ausscheiden des Beamten aus dem Amt vor Beendigung des förmlichen Dienststrafverfahrens

§ 31 (1) Scheidet der Beamte, gegen den das förmliche Dienststrafverfahren eingeleitet worden ist, vor der Beendigung dieses Verfahrens freiwillig aus den Diensten des Verbandes aus, ohne auf die in § 6 Abs. 2 aufgezählten Ansprüche und Rechte zu verzichten, so ist in Fortsetzung dieses Verfahrens darüber zu entscheiden, ob ihm diese Ansprüche und Rechte zu entziehen sind. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 finden sinngemäß Anwendung. Die Dienststrafgerichte können in diesem Fall dem Beamten die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegen, auch wenn sie den § 6 Abs. 3 bis 5 anwenden oder dem Beamten die im § 6 Abs. 2 aufgezählten Ansprüche und Rechte ganz oder teilweise belassen.

(2) Scheidet dagegen der Beamte vor Beendigung des förmlichen Dienststrafverfahrens unter freiwilligem Verzicht auf die in § 6 Abs. 2 bezeichneten Ansprüche und Rechte aus, so ist das Verfahren einzustellen. Die Kosten des solchermaßen eingestellten Verfahrens fallen dem Beamten zur Last.

7. Vollstreckung der Strafen

§ 32 (1) Jedes das Verfahren abschließende Urteil der Dienststrafgerichte ist dem Beamten zuzustellen.

(2) Die Vollstreckbarkeit eines Strafurteils hat seine Rechtskraft zur Voraussetzung.

(3) Warnung oder Verweise erteilt der Vorsitzer des erkennenden Dienststrafgerichts mündlich nach Rechtskraft des Urteils; ist dies nicht ausführbar, so gelten Warnung und Verweis mit dem Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils als erteilt.

(4) Die Vollstreckung anderer Strafen, auf die gegen den Beamten erkannt ist, steht dem Verbandsvorstand als Vollstreckungsstelle (§ 19 Abs. 5 Satz 2) zu, dem zu diesem Zweck die Akten nach Zustellung des Urteils zu übersenden sind.

8. Zustellungen und Ladungen

§ 33 Zustellungen und Ladungen erfolgen, soweit nicht in diesem Gesetz eine besondere Regelung getroffen worden ist, entsprechend den Vorschriften der Strafprozessordnung.

ABSCHINITT III

Beamte auf Probe

§ 34 (1) Die Bestimmungen dieser Dienststrafordnung finden mit Beschränkung auf die Abschnitte I und II A auf die Beamten auf Probe und die Beamten auf Widerruf sinngemäß Anwendung.

(2) An die Stelle des förmlichen Dienststrafverfahrens im Sinne von Abschnitt II B tritt für die im Abs. 1 genannten Beamten bei schweren Amtsvergehen die fristlose Kündigung. Sie steht in ihren Folgen (§ 6) der Dienstentlassung gleich.

(3) Die Kündigung hat unter Angabe des Amtsvergehens schriftlich zu erfolgen. Sie wird vom Verbandsvorstand ausgesprochen. Dieser ist befugt, anstelle der fristlosen Kündigung auch eine solche mit Befristung auszusprechen, jedoch darf die Frist einen Monat nicht übersteigen.

§ 35 (1) Die in § 6 Abs. 2 aufgezählten Folgen der Dienstentlassung treten mit dem Ablauf des Tages ein, auf den die Kündigung ausgesprochen ist.

(2) Hatte der Gekündigte bereits einen Anspruch auf Ruhegehalt erworben und gestatten besondere Umstände eine mildere Beurteilung oder lässt die Bedürftigkeit des Gekündigten oder seiner Familie es erforderlich erscheinen, so ist der Verbandsvorstand auf Antrag des Gekündigten ermächtigt, diesem das gesetzliche Ruhegehalt oder einen Teil davon auf Lebenszeit oder auf bestimmte Zeit zu belassen.

§ 36 Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verabschiedung durch die Verbandsvertretung in Kraft.3

Hamburg, den 19. Februar 1965

Verband der Röm.-kath. Kirchengemeinden

Fußnoten:

1 Durch Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit Ziffer 3 des Schlussprotokolls (Übergangsregelung zu Artikel 11) des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg vom 22. September 1994 (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, 1. Jg., Nr. 1, Art. 1, S. 1 ff., v. 27. Januar 1995) ist das Gesetz zur Ausführung des § 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beamten des Verbandes der Röm.-kath. Kirchengemeinden in der Freien und Hansestadt Hamburg (Osnabrücker Anteil) – Dienststrafordnung – vom 19. Februar 1965 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück, 81. Jg., Nr. 17, Bd. 35, Nr. 46, Art. 421, S. 385 ff., v. 9. August 1965) auf das Erzbistum Hamburg übergegangen.

2 Ab 1.1.2017 gilt diese Dienststrafordnung auch für Beamtinnen und Beamte des Erzbistums Hamburg. Dies ergibt sich aus § 2 des Beamtengesetzes vom 18. Februar 1965 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück, 81. Jg., Nr. 17, Bd. 35, Nr. 46, Art. 420, S. 385, v. 9. August 1965) in Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur Regelung der beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisse des Katholischen Schulverbandes Hamburg und des Erzbistums Hamburg (BeamtG) vom 15. November 2016 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 22. Jg., Nr. 10, Art. 140, S. 160 f., v. 15. November 2016).

3 Vorstehendes von der Verbandsvertretung beschlossenes Gesetz mit beigefügter Dienststrafordnung wird hierdurch in Kraft gesetzt. Osnabrück, den 15. Juli 1965 + Der Bischof von Osnabrück Helmut Herm. Wittler

47. Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) im Erzbistum Hamburg

Schlagwörter: Whistleblowing, Whistleblower

Inkrafttreten: 17.12.2023

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) im Erzbistum Hamburg

Vom 8. Dezember 2023

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 29, Jg., Nr. 11, Art. 113, S. 174 ff., v. 15. Dezember 2023)

- Amtliche Lesefassung -

§ 1 Errichtung. (1) Hiermit wird die interne Meldestelle im Erzbistum Hamburg als gemeinsame Meldestelle der in § 2 Absatz 1 genannten juristischen Personen mit Sitz im Erzbischöflichen Generalvikariat des Erzbistums Hamburg errichtet. Sie ist Meldestelle im Sinne der §§ 12 ff. des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) gemeinsam für die in § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Rechtsträger.

(2) Die interne Meldestelle wird durch das Erzbistum Hamburg betrieben. Das Erzbistum Hamburg kann Dritte gemäß § 14 Absatz 1 des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) mit der Wahrnehmung der Aufgaben der internen Meldestelle beauftragen.

§ 2 Persönlicher Anwendungsbereich. (1) Dieses Gesetz gilt für

  1. das Erzbistum Hamburg,
  2. den Erzbischöflichen Stuhl zu Hamburg,
  3. das Metropolitankapitel,
  4. das Erzbischöfliche Amt Schwerin,
  5. die Kirchengemeinden im Erzbistum Hamburg; die Kirchengemeinde ist identisch mit der durch den Diözesanbischof errichteten Pfarrei,
  6. die kirchlichen Stiftungen, die nach kirchlichem Recht öffentliche juristische Personen sind und deren Sitz im Erzbistum Hamburg liegt.

(2) Ordensverbände im Erzbistum Hamburg, gleich ob päpstlichen oder diözesanen Rechts, und deren rechtlich selbständige Träger fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

§ 3 Sachlicher Anwendungsbereich. (1) Dieses Gesetz gilt für die Meldung (§ 6 Absatz 1 und 2) und Offenlegung (§ 6 Absatz 3) von Informationen über Verstöße (§ 5) nach § 2 des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) durch hinweisgebende Personen (§ 4).

(2) Darüber hinaus gilt dieses Gesetz für die Meldung und Offenlegung von Informationen über Verstöße gegen

  1. Regelungen der cc. 1376 bis 1378 Codex Iuris Canonici,
  2. Pflichten im Rahmen der Vermögensverwaltung nach den Cannones des V. Buches des Codex Iuris Canonici sowie
  3. die Rechtspflicht, kirchenaufsichtliche Genehmigungen einzuholen.

§ 4 Hinweisgebende Personen. Hinweisgebende Person kann jede Person sein, die in einem Beschäftigungsverhältnis oder einem kirchlichen Beamtenverhältnis zu einem der in § 2 Absatz 1 genannten Rechtsträger steht, sowie Kleriker und Weihekandidaten. Hinweisgebende Person kann auch jede ehrenamtlich tätige Person im Erzbistum Hamburg sein.

§ 5 Verstöße und Informationen. (1) Verstöße sind gemäß § 3 Absatz 2 des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig sind und Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 3 Absatz 1 fallen. Hierzu können auch missbräuchliche Handlungen oder Unterlassungen gehören, die dem Ziel oder dem Zweck der Regelungen in den Vorschriften oder Rechtsgebieten zuwiderlaufen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 3 Absatz 1 fallen.

(2) Eine Information über einen Verstoß ist gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) entweder ein begründetes Verdachtsmoment oder das Wissen über eine tatsächliche oder mögliche Rechtsverletzung, die bereits begangen wurde oder sehr wahrscheinlich erfolgen wird, sowie über Versuche der Verschleierung einer Rechtsverletzung.

§ 6 Meldungen und Offenlegung. (1) Meldungen sind Mitteilungen von Informationen über Verstöße an die interne Meldestelle. Diese können über ein elektronisches Formular über die Webseite des Erzbistums Hamburg, per E-Mail, postalisch oder in mündlicher Form telefonisch abgegeben werden.

(2) Anonyme Meldungen werden nur insoweit bearbeitet, als sie sachbezogene Gesichtspunkte enthalten.

(3) Offenlegung bezeichnet gemäß § 3 Absatz 5 des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) das Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße gegenüber der Öffentlichkeit.

§ 7 Verfahren. (1) Die interne Meldestelle

  1. bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen,
  2. prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich fällt,
  3. hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt,
  4. prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung,
  5. ersucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen und
  6. ergreift angemessene Folgemaßnahmen nach Absatz 2.

(2) Als Folgemaßnahmen kann die interne Meldestelle insbesondere

  1. interne Untersuchungen bei dem jeweiligen Rechtsträger oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren,
  2. die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen,
  3. das Verfahren abgeben zwecks weiterer Untersuchungen
    1. vorübergehend an den jeweiligen Rechtsträger oder
    2. eine zuständige kirchliche oder staatliche Behörde,
  4. das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen. Es können mehrere Folgemaßnahmen gleichzeitig eingeleitet werden.

(3) Jeder der in § 2 Absatz 1 genannten Rechtsträger ist verpflichtet, mindestens eine verantwortliche Person und eine Stellvertretung zu benennen, die auf Anforderung der internen Meldestelle vorübergehend interne Untersuchungen nach Absatz 2 Ziffer 3 Buchstabe a) unter Wahrung der gesetzlichen Pflichten, insbesondere der Pflichten nach dem Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG), diesem Gesetz und dem Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) durchführen.

(4) Die interne Meldestelle gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung oder, wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen nach Absatz 3 sowie die Gründe für diese. Eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person darf nur insoweit erfolgen, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.

§ 8 Vertraulichkeitsgebot und Ausnahmen. (1) Die interne Meldestelle ist verpflichtet, die Vertraulichkeit der Identität und personenbezogenen Daten der folgenden Personen in jedem Stadium des Verfahrens zu wahren:

  1. der hinweisgebenden Person,
  2. der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind und
  3. der sonstigen in der Meldung genannten Personen.

(2) Die Identität der hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, wird nicht geschützt.

(3) Informationen über die Identität einer hinweisgebenden Person oder über sonstige Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität dieser Person erlauben, dürfen abweichend von Absatz 1 in Ausnahmefällen nach § 9 des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) an die zuständige Stelle weitergegeben werden.

§ 9 Schutz von hinweisgebenden Personen; Repressalien. (1) Gegenüber der hinweisgebenden Person, die

  1. eine Meldung im Rahmen der dafür geltenden Verfahrenswege abgibt oder Informationen offenlegt und
  2. zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen, und
  3. die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei,
gilt das Verbot von Repressalien sowie von Androhung und Versuch, Repressalien auszuüben. Gleiches gilt für Personen, die die hinweisgebende Person bei einer internen oder externen Meldung oder einer Offenlegung im beruflichen Zusammenhang vertraulich unterstützen, sofern die gemeldeten oder offengelegten Informationen die Anforderungen des § 34 Absatz 1 des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) erfüllen.

(2) Repressalien sind nach § 3 Absatz 6 des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, die eine Reaktion auf eine Meldung oder eine Offenlegung sind, durch die der hinweisgebenden Person ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann.

§ 10 Datenschutz. Für das gesamte Verfahren gilt das Kirchliche Datenschutzgesetz (KDG). Das Erzbistum Hamburg als Betreiber der internen Meldestelle ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der internen Meldestelle nach dem Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) und nach diesem Gesetz erforderlich ist.

§ 11 Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 17. Dezember 2023 in Kraft.

Hamburg, den 8. Dezember 2023

L.S.

Dr. Stefan Heße
Erzbischof von Hamburg

48. Gesetz zur Regelung der beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisse des Katholischen Schulverbandes Hamburg und des Erzbistums Hamburg (BeamtG)

Schlagwörter: Arbeitsrecht, Schule, Katholische Schulen, Katholisches Schulwesen

Inkrafttreten: 01.12.2016

Gesetz zur Regelung der beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisse des Katholischen Schulverbandes Hamburg und des Erzbistums Hamburg (BeamtG)

Vom 15. November 2016

Präambel

Durch Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit Ziffer 3 des Schlussprotokolls (Übergangsregelung zu Artikel 11) des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg vom 22. September 1994 (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, 1. Jg., Nr. 1, Art. 1, S. 1 ff., v. 27. Januar 1995) ist das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beamten des Verbandes der Röm.-kath. Kirchengemeinden in der Freien und Hansestadt Hamburg (Osnabrücker Anteil) - Beamtengesetz - vom 18. Februar 1965 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück, 81. Jg., Nr. 17, Bd. 35, Nr. 46, Art. 420, S. 385, v. 9. August 1965) auf das Erzbistum Hamburg übergegangen. Es kommt das Hamburgische Beamtengesetz (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. 2009, S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362, 369) in seiner jeweils geltenden Fassung zur sinngemäßen Anwendung. Nach Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Änderung der Satzung des Verbandes der römisch-katholischen Kirchengemeinden in der Freien und Hansestadt Hamburg (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 13. Jg. Nr. 7, Art. 71, S. 95 ff., v. 15. August 2007) führte dieser Verband ab 1. September 2007 den Namen „Katholischer Schulverband Hamburg“.

§ 1 Reichweite der Anwendung des Hamburgischen Beamtengesetzes

(1) Von der nach § 1 Beamtengesetz vom 18. Februar 1965 sinngemäßen Anwendung des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) auf die Beamtinnen und Beamten des Katholischen Schulverbandes Hamburg ist auch Abschnitt 4 (Landesinterne Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung, §§ 27 bis 29) des HmbBG und insgesamt das Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I, S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I, S. 160), umfasst.

(2) § 2 des Beamtengesetzes vom 18. Februar 1965 bleibt unberührt.

§ 2 Erweiterung des Geltungsbereichs

Für Beamtinnen und Beamte des Erzbistums Hamburg gilt das Beamtengesetz vom 18. Februar 1965 in der Fassung gemäß § 1 sinngemäß.

§ 3 Inkrafttreten

§ 1 dieses Gesetzes tritt am 1. Dezember 2016 und § 2 dieses Gesetzes am 1. Januar 2017 in Kraft.

Hamburg, den 15. November 2016

L. S.

Dr. Stefan Heße
Erzbischof von Hamburg

49. Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beamten des Verbandes der Röm.-kath. Kirchengemeinden in der Freien und Hansestadt Hamburg (Osnabrücker Anteil) – Beamtengesetz –

Schlagwörter: Arbeitsrecht, Schule, Katholische Schulen, Katholisches Schulwesen

Inkrafttreten: 18.02.1965

Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beamten des Verbandes der Röm.-kath. Kirchengemeinden in der Freien und Hansestadt Hamburg (Osnabrücker Anteil)
– Beamtengesetz –
1

Vom 18. Februar 1965

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück, 81. Jg., Nr. 17, Bd. 35, Nr. 46, Art. 420, S. 385, v. 9. August 1965)

- Amtliche Lesefassung -

§ 1 Das Hamburger Beamtengesetzs2 in der jeweils gültigen Form findet auf die Beamten des Verbandes der Röm.-kath. Kirchengemeinden in der Freien und Hansestadt Hamburg (Osnabrücker Anteil)3 sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass die Beamten darüber hinaus den Gesetzen der katholischen Morallehre und des katholischen Kirchenrechts unterliegen.

§ 2 In Disziplinarangelegenheiten gilt die Dienststrafordnung des Verbandes, die gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft tritt.

§ 3 Dieses Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Hamburg, den 18. Februar 1965

Verband der Röm.-kath. Kirchengemeinden

+

Vorstehendes von der Verbandsvertretung beschlossenes Gesetz mit beigefügter Dienststrafordnung wird hierdurch in Kraft gesetzt.

Osnabrück, den 15. Juli 1965

Der Bischof von Osnabrück
Helmut Herm. Wittler

Fußnoten:

1 Durch Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit Ziffer 3 des Schlussprotokolls (Übergangsregelung zu Artikel 11) des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg vom 22. September 1994 (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, 1. Jg., Nr. 1, Art. 1, S. 1 ff., v. 27. Januar 1995) ist das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beamten des Verbandes der Röm.-kath. Kirchengemeinden in der Freien und Hansestadt Hamburg (Osnabrücker Anteil) – Beamtengesetz – vom 18. Februar 1965 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück, 81. Jg., Nr. 17, Bd. 35, Nr. 46, Art. 420, S. 385, v. 9. August 1965) auf das Erzbistum Hamburg übergegangen.

2 Ab 1.12.2016: Gesetz zur Regelung der beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisse des Katholischen Schulverbandes Hamburg und des Erzbistums Hamburg (BeamtG) vom 15. November 2016 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 22. Jg., Nr. 10, Art. 140, S. 160 f., v. 15. November 2016)
§ 1 Reichweite der Anwendung des Hamburgischen Beamtengesetzes. (1) Von der nach § 1 Beamtengesetz vom 18. Februar 1965 sinngemäßen Anwendung des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) auf die Beamtinnen und Beamten des Katholischen Schulverbandes Hamburg ist auch Abschnitt 4 (Landesinterne Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung, §§ 27 bis 29) des HmbBG und insgesamt das Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I, S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I, S. 160), umfasst.

3 Ab 1.1.2017: Gesetz zur Regelung der beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisse des Katholischen Schulverbandes Hamburg und des Erzbistums Hamburg (BeamtG) vom 15. November 2016 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 22. Jg., Nr. 10, Art. 140, S. 160 f., v. 15. November 2016)
§ 2 Für Beamtinnen und Beamte des Erzbistums Hamburg gilt das Beamtengesetz vom 18. Februar 1965 in der Fassung gemäß § 1 sinngemäß.

50. Gesetz zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten für die Aufarbeitungskommission im Rahmen der unabhängigen Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch im Erzbistum Hamburg sowie für Forschungszwecke

Schlagwörter: Datenschutz, KDG, Prävention, Missbrauch, sexualisierte Gewalt

Inkrafttreten: 01.12.2024

Gesetz zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten für die Aufarbeitungskommission im Rahmen der unabhängigen Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch im Erzbistum Hamburg sowie für Forschungszwecke

Vom 25. November 2024

Präambel

In Anerkennung, dass Kleriker und sonstige Beschäftigte im Dienst der katholischen Kirche in Deutschland in der Vergangenheit Kinder, Jugendliche und schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene sexuell missbraucht haben,

in der Absicht, das Leid der Betroffenen in den Fokus zu stellen, die strukturelle Beteiligung von Betroffenen am Prozess der Aufarbeitung zu sichern und ansprechbar zu sein für die Anliegen Betroffener und ihrer Angehörigen,

ferner in der Absicht, die Umstände von sexuellem Missbrauch in der Vergangenheit und in der Gegenwart in den Blick zu nehmen und die Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs insbesondere durch die quantitative Erhebung des sexuellen Missbrauchs, die Untersuchung des administrativen Umgangs mit Tätern und Betroffenen und die Identifikation von Strukturen, die sexuellen Missbrauch zugelassen oder erleichtert oder dessen Aufdeckung erschwert haben, sowie die qualitative Analyse der spezifischen Bedingungen des Entstehens und des Aufdeckens von Missbrauchsfällen zu ermöglichen,

zu dem Zweck, dem Gebot von Unabhängigkeit und Transparenz der Aufarbeitung Rechnung zu tragen sowie

unter größtmöglicher Wahrung der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte betroffener Personen

wird zur Ermöglichung der Datenverarbeitung im Rahmen der Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener in den (Erz-) Diözesen Osnabrück, Hildesheim und Hamburg sowie für Forschungszwecke folgendes

Gesetz zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten für die Aufarbeitungskommission im Rahmen der unabhängigen Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch im Erzbistum Hamburg sowie für Forschungszwecke

erlassen:

§ 1 Geltungsbereich. Dieses Gesetz regelt die Offenlegung von Unterlagen aller kirchlichen Rechtsträger und deren Einrichtungen im Erzbistum Hamburg, unabhängig von ihrer Rechtsform, in Form der Bereitstellung (Einsicht) und der Übermittlung (Auskunft) von Sachakten, Verfahrensakten, Registraturakten und vergleichbaren Aktenbeständen der laufenden Schriftgutverwaltung sowie von Personalakten von Klerikern gegenüber der Aufarbeitungskommission im Rahmen der unabhängigen Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch im Erzbistum Hamburg sowie für Forschungszwecke.

§ 2 Verhältnis zum KDG und zur KAO. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten finden das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften, insbesondere die Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO), sowie die Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung – KAO) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt. Die Vorschrift des § 2 Absatz 2 KDG bleibt unberührt.

§ 3 Begriffsbestimmungen. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. "Aufarbeitung" die Erfassung von Tatsachen, Ursachen und Folgen von sexuellem Missbrauch an Kindern, Jugendlichen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen in der katholischen Kirche zu dem Zweck, eine quantitative Erhebung des sexuellen Missbrauchs vorzunehmen, den administrativen Umgang mit Tätern und Betroffenen zu untersuchen und die Identifikation von Strukturen, die sexuellen Missbrauch zugelassen oder erleichtert oder dessen Aufdeckung erschwert haben, sowie die qualitative Analyse der spezifischen Bedingungen des Entstehens und des Aufdeckens von Missbrauchsfällen zu ermöglichen; dies kann auch anhand von Einzelfällen erfolgen;
  2. "Unterlagen" die in Sachakten, Verfahrensakten, Registraturakten und vergleichbaren Aktenbeständen sowie Personalakten von Klerikern vorliegenden Aufzeichnungen jeglicher Art unabhängig von ihrer Speicherungsform sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für Erhaltung, Verständnis und Nutzung dieser Informationen notwendig sind;
  3. "Aufarbeitungskommission" die Kommission zur unabhängigen Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch im Erzbistum Hamburg, die aufgrund der „Gemeinsamen Erklärung über verbindliche Kriterien und Standards für eine unabhängige Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in der katholischen Kirche in Deutschland“ zwischen dem Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs und der Deutschen Bischofskonferenz errichtet worden ist; das seitens des Diözesanbischofs in Kraft gesetzte Statut für die Aufarbeitungskommission oder vergleichbare Regelungen enthalten nähere Regelungen zu Aufgaben und Kompetenzen der Aufarbeitungskommission;
  4. "Forschung" die auf der Basis wissenschaftlicher Standards erfolgende, sexuellen Missbrauch an Kindern, Jugendlichen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen in der katholischen Kirche betreffende unabhängige systematische Suche nach neuen Erkenntnissen durch Mitarbeitende an Hochschulen und anderen wissenschaftlich arbeitenden Einrichtungen einschließlich der Dokumentation und Veröffentlichung der Untersuchung;
  5. "Auskunft" die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Offenlegung in Form der Übermittlung;
  6. "Einsicht" die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Offenlegung in Form der Bereitstellung;
  7. "betroffene Person" diejenige Person im Sinne des § 4 Nr. 1 KDG, deren personenbezogene Daten offengelegt oder in sonstiger Weise verarbeitet werden.

§ 4 Verarbeitung von Daten der von sexuellem Missbrauch unmittelbar betroffenen Personen. (1) Die Offenlegung von personenbezogenen Daten, einschließlich der besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach dem Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG), der von sexuellem Missbrauch unmittelbar betroffenen Personen für Aufarbeitungs- oder Forschungszwecke durch Auskunft oder Einsicht in Unterlagen ist nur zulässig im Falle deren Einwilligung.

(2) Wird die Einwilligung nach Absatz 1 nicht erteilt, ist eine Anonymisierung unzulässig. Dieses gilt nicht, soweit die von sexuellem Missbrauch unmittelbar betroffene Person in eine Anonymisierung einwilligt.

§ 5 Verarbeitung von Daten sonstiger Personen. (1) Vor einer Offenlegung personenbezogener Daten, einschließlich der besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach dem Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG), von sonstigen Personen, insbesondere von Tätern, Beschuldigten, Zeugen und anderen Personen, im Rahmen von Aufarbeitung oder Forschung durch Auskunft und Einsicht in Unterlagen sind solche Daten zu anonymisieren.

(2) Soweit eine Nutzung anonymisierter Daten nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, ist die Offenlegung personenbezogener Daten nach Absatz 1 nur zulässig, wenn dies für die Durchführung der Aufarbeitung erforderlich ist und das kirchliche Interesse an der Aufarbeitung oder an der Forschung das schutzwürdige Interesse dieser sonstigen Personen erheblich überwiegt.

(3) Soweit eine Verarbeitung nach den Absätzen 1 und 2 nicht möglich ist, kann die sonstige Person in die Offenlegung ihrer personenbezogenen Daten einwilligen.

(4) Im Rahmen der Abwägung nach Absatz 2 ist die Möglichkeit einer Pseudonymisierung zu berücksichtigen.

§ 6 Offenlegung. (1) Die Offenlegung erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Aufarbeitung erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann ein Einsichtsrecht je Vorgang gewährt werden. Die Auskünfte werden durch eine vom Diözesanbischof beauftragte Person erteilt, die auf das Datengeheimnis nach § 5 KDG verpflichtet ist.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur an solche Personen übermittelt werden, die auf das Datengeheimnis nach § 5 KDG verpflichtet worden sind.

(3) Personenbezogene Daten dürfen nur für die Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch verwendet werden, die vom Auftrag der Aufarbeitungskommission erfasst ist. Eine weitergehende Verwendung ist nicht zulässig.

(4) Die im Rahmen von Aufarbeitung durch die Aufarbeitungskommission oder von Forschung durch die Forschungseinrichtung erhobenen personenbezogenen Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Diese personenbezogenen Daten sind, sobald der Zweck, zu welchem sie erhoben wurden, es erlaubt, vor Offenlegung gegenüber Dritten zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit die Zwecke der Aufarbeitung dies erfordern. Sie sind spätestens zwei Jahre nach Erstellung des Abschlussberichts zu vernichten oder an die jeweilige (Erz-) Diözese zurückzugeben.

(5) Sind personenbezogene Daten nach §§ 4 und 5 offengelegt worden, darf die Aufarbeitungskommission oder die Forschungseinrichtung diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs unerlässlich ist und nur, soweit Personen der Zeitgeschichte betroffen sind.

(6) Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Aufarbeitungskommission oder der Forschungseinrichtung sind die Persönlichkeitsrechte jedweder genannten Person zu wahren.

§ 7 Inkrafttreten, Überprüfung. (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten für die Kommissionen zur Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener sowie beauftragte Forschungsinstitute in Bezug auf Personalaktendaten von Klerikern vom 20. Dezember 2021 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg., Nr. 12, Art. 158, S. 276 f., v. 24. Dezember 2021) außer Kraft.

(2) Dieses Gesetz soll spätestens nach Ablauf des fünften Jahres seiner Geltung einer Überprüfung unterzogen werden.

Hamburg, den 25. November 2024

L.S.

Dr. Stefan Heße
Erzbischof von Hamburg

51. Grundlagen und Ordnung für die Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache (GKaM) im Erzbistum Hamburg

Schlagwörter: fremdsprachige Missionen, Missio cum cura animarum

Inkrafttreten: 01.10.2023

Grundlagen und Ordnung für die Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache (GKaM) im Erzbistum Hamburg

Vom 5. September 2023

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 29. Jg., Nr. 8, Art. 84, Seite 119 ff., v. 30. September 2023)

- Amtliche Lesefassung -

Teil A. Grundlagen

a)
Die Geschichte der Seelsorge für die Menschen unterwegs im Norden Deutschlands hat eine lange Tradition. Schon seit Mitte der 50er-Jahre des vergangenen Jahrhunderts sorgte der Bischof von Osnabrück für die seelsorgliche Begleitung der Katholikinnen und Katholiken, die sich aus anderen Ländern kommend hier niederließen. Viele Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache haben sich über die Jahre etabliert, neue kommen hinzu. Der Anteil der katholischen Zugewanderten an der Gesamtzahl der Menschen katholischen Glaubens im Erzbistum Hamburg beträgt inzwischen mehr als ein Drittel. Diese Gläubigen bereichern mit ihrer Sprache, ihrer kulturellen und religiösen Identität und durch ihr Glaubenszeugnis die Kirche vor Ort und lassen so erfahrbar werden, dass unser Glaube und unsere Kirche die ganze Welt umspannen.

b)
Fluktuation und neue Zuwanderungsbewegungen machen deutlich, dass Migration kein Übergangs-, sondern ein Dauerphänomen ist.

c)
Es entsteht immer wieder eine erste Generation neuer Migranten. Daraus ergeben sich seelsorgliche Chancen und Herausforderungen für das gesamte Erzbistum Hamburg. Seelsorge für Personen mit Zuwanderungsgeschichte ist eine konstante Aufgabe in der Pastoral. Die Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache sind für die Mitmenschen mit Migrationshintergrund Gemeinschaft und Lebensraum, in dem sie gerade auch mit ihrer Sprache und Glaubenstradition Beheimatung und Zuwendung erfahren, ihr eigenes kulturelles und religiöses Leben pflegen und so ihre Identität leben können. In diesen Gemeinden werden die Universalität und die weltkirchliche Dimension der katholischen Kirche erfahrbar.

d)
Im Pastoralen Orientierungsrahmen des Erzbistums Hamburg heißt es: „Als katholische Kirche in der Diaspora knüpfen wir bereichernde Beziehungen in die Weltkirche hinein. Wir erfahren und schätzen diese Vielfalt auch in unserem Erzbistum. In dieser geschwisterlichen Perspektive lernen wir, auf neue Weise Kirche zu sein.“

e)
Das Erzbistum Hamburg nimmt das Urbedürfnis des Menschen ernst, seinen Glauben, seine tiefsten Hoffnungen und Sehnsüchte in seiner eigenen Sprache, in seinen eigenen Traditionen, in seiner eigenen Kultur zu leben und zu feiern. Das gehört zur Identität des Menschen.

1. Theologische Grundlegung

1.1
An Christus Glaubende gehören aufgrund von Taufe und Firmung zur Kirche. Die Gläubigen anderer Muttersprache sind bei uns nicht Gäste, sondern gehören gleichberechtigt zu uns. Schon die Apostelgeschichte zeigt uns die eine Kirche aus vielen Sprachen und Kulturen. Diese Vielfalt ist Reichtum.

1.2
Die Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache sind Teil der Ortskirche mit einem eigenen Auftrag. Als lebendige und aktive Gemeinden stellen sie einen hohen Wert und einen festen Bestand innerhalb der Ortskirche dar. Die deutsch- und muttersprachlichen Gemeinden sind Glieder der einen vielsprachigen und kulturell vielfältigen katholischen Kirche. „Die Einheit der Kirche ist nicht durch den gemeinsamen Ursprung und die gemeinsame Sprache gegeben, sondern durch den Pfingstgeist, der Menschen aus unterschiedlichen Nationen und verschiedener Sprache zu einem einzigen Volk zusammenfasst und so allen den Glauben an denselben Herrn verleiht und aufruft zur selben Hoffnung.“ (Päpstlicher Rat der Seelsorge für die Migranten und Menschen unterwegs, Instruktion Erga migrantes caritas Christi [Die Liebe Christi zu den Migranten] vom 3. Mai 2004, Nr. 103 [Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls 165]).

1.3
In ihrem Gemeindeleben verwirklichen die Mitglieder der Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache die kirchlichen Grunddienste Liturgie, Verkündigung und Diakonie. Sie tragen zur Pflege der Tradition, Kultur und Frömmigkeit ihres Herkunftslandes bei und bringen daraus Impulse in den Pastoralen Raum und in das Erzbistum ein. Für neue Mitmenschen mit Migrationshintergrund sind sie Orte ersten Willkommens und Anlaufstellen in prekären Lebenssituationen (Migrierte, Vertriebene, Flüchtlinge, Menschen ohne gültige Aufenthaltspapiere). Sie haben den Auftrag, Brückenbauende in Kirche und Gesellschaft für sie zu sein.

2. Die Bedeutung der Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache in den Pastoralen Räumen

2.1
Die Vielfalt an kulturellen und religiösen Ausprägungen so miteinander zu verbinden, dass katholische Kirche in ihrer Vielfalt und in ihrer Einheit vor Ort erkennbar wird, ist bleibende Aufgabe und Herausforderung der Ortskirche.

2.2
Zugewanderte jeglicher Herkunft sind im Erzbistum Hamburg willkommen. Das Erzbistum Hamburg unterstützt die Pastoralen Räume darin, eine Willkommenskultur und kultursensible Pastoral weiterzuentwickeln.

2.3
Durch den Zuwachs von katholischen Gläubigen anderer Muttersprache in den Pastoralen Räumen entstehen neue Chancen und Herausforderungen. In den Pastoralen Räumen ist man sich bewusst, dass die Mitglieder viele Sprachen sprechen und aus vielen Nationen stammen. Durch die Wahrnehmung, Wertschätzung und Einbeziehung der katholischen Gläubigen anderer Muttersprache in den Pastoralen Räumen setzt sich „Kirche sein“ auf neue Weise fort.

2.4
Für katholische Gläubige anderer Muttersprache gibt es einen besonderen Seelsorgeauftrag, der „durch die Verschiedenheit der Sprache, des Ursprungs, der Kultur, der Ethnie und der Tradition bedingt wird oder durch die Zugehörigkeit zu einer Kirche sui iuris mit eigenem Ritus“. (Erga migrantes caritas Christi, Nr. 49).

2.5
Dort, wo es zahlreiche Migrantinnen und Migranten ähnlicher kultureller oder sprachlicher Herkunft gibt, werden diese ermutigt, ihre eigene katholische Tradition zu pflegen.

2.6
In den Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache kommen Gläubige zusammen, die in einer ihnen vertrauten Sprache beten, Gottesdienst feiern (teilweise im eigenen Ritus), die Sakramente empfangen, sich begegnen und so auch eine emotionale Beheimatung finden. Die intensive Vorbereitung auf die Sakramente spielt ebenso eine wichtige Rolle wie eine differenzierte Glaubensvermittlung.

2.7
Seelsorge für katholische Gläubige anderer Muttersprache ist eine Aufgabe in verschiedenen pastoralen Bereichen: in den Gemeinden selbst, auf der Ebene der Pfarrei und an den Orten kirchlichen Lebens wie Krankenhäusern, Altenheimen oder Gefängnissen.

2.8
Die gleichzeitige Zugehörigkeit zu einer Pfarrei und zur Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache entspricht oft auch der parallelen religiösen Praxis in beiden Strukturen.

2.9
Eine Kultur der gegenseitigen Wertschätzung im Pastoralen Raum schafft Beziehungen, respektiert die unterschiedlichen Gepflogenheiten im liturgischen und sakramentalen Bereich und ermöglicht ein fruchtbares Miteinander.

2.10
Die Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache haben mit den übrigen Aktiven im Pastoralen Raum vielfältige Berührungspunkte. Ihre Mitglieder nutzen dabei gemeinsam Kirchen, Gemeindezentren und Büroräume. Die Gläubigen begegnen sich z. B. bei gemeinsamen Gottesdiensten, Festen und Veranstaltungen sowie bei organisatorischen Aufgaben.

Teil B. Ordnung für die Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache (GKaM) im Erzbistum Hamburg

Präambel

Aufgrund der Verschiedenheit der Mitgliederstärke der diversen Sprachgruppen im Erzbistum Hamburg bedarf auch die Organisation der muttersprachlichen Seelsorge einer jeweils verschiedenen Struktur. Bei einer ausreichend großen Zahl an katholischen Gläubigen anderer Muttersprache bieten sich pfarrähnliche Strukturen an, ist die Anzahl geringer, wird die Seelsorge auf andere Weise gewährleistet.

§ 1 Die Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache. (1) Eine Gemeinde von katholischen Gläubigen anderer Muttersprache ist eine pastorale Einheit in einem räumlich umschriebenen Gebiet, in der die muttersprachliche Seelsorge in der Regel durch einen vom Erzbischof hierzu beauftragten Priester wahrgenommen wird.

(2) Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache können sich auf nur eine Pfarrei, auf mehrere Pfarreien oder das gesamte Gebiet des Erzbistums Hamburg erstrecken. Bei der Errichtung durch den Erzbischof werden die räumlichen Grenzen der Gemeinde festgelegt.

(3) Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache können als Missio cum cura animarum oder als Seelsorgeeinheit errichtet werden.

(4) Voraussetzung für die Errichtung als Missio cum cura animarum ist eine angemessene Anzahl von katholischen Gläubigen einer Sprachgruppe und die Leitung der Gemeinde durch einen für sie zuständigen Priester mit Wohnsitz im Bereich des Erzbistums Hamburg. Eine angemessene Anzahl liegt in der Regel bei mindestens 6500 angemeldeten katholischen Gläubigen einer Sprachgruppe vor.

(5) Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache bilden eine Seelsorgeeinheit, wenn ihre Mitgliederzahl für die Errichtung als Missio cum cura animarum zu gering ist und/oder kein Priester aus den zur jeweiligen Sprachgruppe gehörenden Herkunftsländern für die Seelsorge zur Verfügung gestellt werden kann. Die Seelsorgeverantwortung wird für den Fall einem geeigneten Priester übertragen.

§ 2 Kanonischer und weltlicher Rechtsstatus. (1) Wird eine Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache als Missio cum cura animarum gemäß dem Motuproprio Pastoralis Migratorum Cura Art. 33, § 2, und Art. 39 errichtet, wird der sie leitende Priester dem kanonischen Pfarrer gleichgestellt.

(2) Als Seelsorgeeinheiten errichtete Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache besitzen keinen kanonischen Status.

(3) Gemeinden nach § 2 Absatz 1 und 2 dieser Ordnung sind diejenigen Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache, die die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 StatPG erfüllen. Die Entscheidung darüber wird einvernehmlich zwischen dem die Gemeinde leitenden Priester und der Pfarreileitung der Territorialpfarrei, in der sich die Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache regelmäßig zur Feier der Eucharistie versammelt, getroffen. Im Zweifelsfall entscheidet der Generalvikar.

(4) Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache sind keine Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(5) Vermögensrechtlich sind die Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache dem Erzbistum Hamburg zugeordnet.

§ 3 Aufgaben der Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache. (1) In den Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache werden die Grunddienste Liturgie, Verkündigung und Diakonie verwirklicht.

(2) Die Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache haben die Aufgabe und das Recht, Gottesdienste, Sakramentenkatechese und kulturtypische Veranstaltungen in ihrer Sprache durchzuführen.

(3) Für neue und junge Mitmenschen mit Migrationshintergrund tragen die Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache besondere Sorge und Verantwortung, sind für sie Anlaufstellen und Brückenbauende in Kirche und Gesellschaft.

§ 4 Zugehörigkeit. (1) Katholische Gläubige anderer Muttersprache gehören ihrer Sprachgruppe entsprechend zu der Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache, auf deren nach § 1 Absatz 2 umschriebenem Territorium sie ihren Wohnsitz haben. Die gleichzeitige Zugehörigkeit zu ihrer Wohnsitzpfarrei bleibt davon unberührt.

(2) Voraussetzung für die Zugehörigkeit zu einer Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache ist die Anmeldung des Hauptwohnsitzes im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache unter gleichzeitiger Angabe des Konfessionsmerkmals.

(3) Durch Erklärung des Kirchenaustritts erlöschen sämtliche Mitgliedschaftsrechte.

§ 5 Pastorale Kooperation mit den Pfarreien. (1) Die Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache und die Pfarreien, auf deren Territorium sie aktiv sind, tragen gemeinsam Verantwortung für die Einheit in Vielfalt und sollen nach Möglichkeit in wichtigen pastoralen Bereichen kooperativ zusammenarbeiten.

(2) Alle gemäß § 2 Absatz 3 dieser Ordnung anerkannten Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache sind zugleich Gemeinden in der jeweiligen Pfarrei und dazu verpflichtet, ein Gemeindeteam gemäß §§ 6 ff. StatPG zu bilden und in der Pfarrei Verantwortung im Rahmen des Pastoralkonzepts zu übernehmen. Unter Angabe von Gründen kann der Generalvikar von der Pflicht zur Gründung eines Gemeindeteams dispensieren.

(3) Unbeschadet ihres Rechts sind die Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache von der Pflicht zur Bildung einer Gemeindekonferenz nach § 14 Absatz 2 StatPG befreit. Wird eine Gemeindekonferenz nicht gebildet, übernimmt das Gemeindeteam die Aufgaben der Gemeindekonferenz nach § 17 StatPG.

(4) Die in den Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache eingesetzten Priester erhalten in der Regel einen pastoralen Zusatzauftrag in wenigstens einer Pfarrei ihres Zuständigkeitsgebiets. Hierzu können sie gemäß can. 545 CIC zu Pfarrvikaren ernannt werden. Für diesen Bereich sind die jeweiligen Vorgesetzten gemäß can. 548 § 1 CIC weisungsbefugt.

§ 6 Weitere Kooperation mit der Pfarrei. (1) Verfügen die Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache über keine ihnen zur Eigennutzung zugewiesenen Räumlichkeiten und bestehen über die Kirchennutzung hinaus Bedarfe an weiteren Räumlichkeiten, sollen hierzu zwischen den Belegenheitspfarreien und den Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache einvernehmliche Vereinbarungen getroffen werden. In dieser Vereinbarung sind auch Regelungen des Kostenausgleichs zu treffen.

(2) Bei der Festlegung der Nutzungszeiten kirchlicher Räume sind die Bedarfe der Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache entsprechend den für alle geltenden Kriterien zu berücksichtigen.

§ 7 Missionspastoralrat. (1) In jeder als Missio cum cura animarum errichteten Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache wird analog zum Pfarrpastoralrat ein Missionspastoralrat gebildet, der zusammen mit dem Leiter der Gemeinde Verantwortung für das Gemeindeleben trägt.

(2) Der Missionspastoralrat setzt sich zusammen aus dem die Gemeinde leitenden Priester und den übrigen gemäß § 22 Absatz 2 Buchstabe a) und Buchstabe e) sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 StatPG gewählten und entsandten Mitgliedern der Missio cum cura animarum. Die Mitglieder des Missionspastoralrates nach § 22 Absatz 2 Buchstabe a) und Absatz 3 StatPG müssen stets die Mehrheit der Gesamtheit der Mitglieder des Missionspastoralrates bilden.

(3) Die Amtszeit des Missionspastoralrats richtet sich nach § 23 StatPG.

(4) Der Vorstand des Missionspastoralrates wird nach § 24 Absatz 1 StatPG gebildet. Ihm kommen die Aufgaben gemäß § 24 Absatz 2 StatPG zu. Für die Sitzungen des Missionspastoralrates gilt § 26 StatPG.

(5) Zu den Aufgaben des Missionspastoralrates gehören:

  1. Die Jahresfinanzplanung der Missio cum cura animarum sowie deren Übermittlung an das Erzbischöfliche Generalvikariat gemäß § 8 Absatz 2 dieser Ordnung.
  2. Die Koordinierung der Maßnahmen und Projekte in den jeweiligen Gemeinden der Missio cum cura animarum zur Verwirklichung der kirchlichen Grundvollzüge.
  3. Die weiteren Aufgaben des Missionspastoralrates richten sich analog nach § 25 Absatz 2 Buchstabe b) sowie Absatz 3 Buchstaben a), b), d), e) und h) StatPG. Der Grundsatz der Subsidiariät ist zu wahren.

§ 8 Finanzzuweisungen und Kollekten. (1) Jede Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache erstellt einmal jährlich zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres einen Einnahmen- und Ausgabenplan und reicht ihn im Erzbischöflichen Generalvikariat ein. Dieser Einnahmen- und Ausgabenplan wird vom Erzbischöflichen Generalvikariat auf Plausibilität hin geprüft.

(2) Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache erhalten im Rahmen des Diözesanwirtschaftsplans Finanzzuweisungen durch das Erzbistum Hamburg.

(3) Diözesan angeordnete Kollekten sind entsprechend dem diözesanen Kollektenplan an das Erzbistum Hamburg abzuführen. Im Übrigen stehen die Kollekten den Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache für ihre gemeindlichen Zwecke zur freien Verfügung.

(4) Geld und Wertgegenstände, die den in den Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache eingesetzten Priestern zur freien Verfügung für karitative Zwecke oder andere seelsorgliche Aufgaben der Gemeinde übergeben werden, sind gemäß der diözesanen Treugutordnung zu verwalten.

§ 9 Kirchliche Rechtsstellung des die Missio cum cura animarum leitenden Priesters. (1) Der die als Missio cum cura animarum errichtete Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache leitende Priester ist dem kanonischen Pfarrer gleichgestellt. Seine Zuständigkeit bezieht sich nur auf die Mitglieder der Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache, zu deren Leitung er beauftragt ist. Er führt die Amtsbezeichnung „Pfarrer“.

(2) Der eine Missio cum cura animarum leitende Priester bleibt in seinem Heimatverband inkardiniert, gehört für die Zeit seines dienstlichen Auftrags aber zum Presbyterium des Erzbistums Hamburg und untersteht der Jurisdiktion des Erzbischofs von Hamburg.

(3) Der eine Missio cum cura animarum leitende Priester hat das Recht, zu taufen und in Todesgefahr das Sakrament der Firmung zu spenden (can. 883 n. 3 CIC). Als Weltpriester besitzt er ordentliche Beichtjurisdiktion (can. 968 CIC) und verfügt über die ordentliche Trauvollmacht (can. 530 n. 4 CIC), wenn wenigstens eine Person der beiden, die die Ehe schließen, Mitglied seiner Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache ist. Ordenspriestern wird die Beichtbefugnis gemäß can. 969 § 1 CIC für die Dauer ihres Dienstes im Erzbistum Hamburg erteilt.

(4) Der Leiter einer Missio cum cura animarum kann durch Pfarrvikare unterstützt werden. Ihnen kommen dieselben Rechte zu wie den Pfarrvikaren einer Territorialpfarrei.

§ 10 Plichten des die Missio cum cura animarum leitenden Priesters. (1) Die pastoralen Pflichten des eine Missio cum cura animarum leitenden Priesters entsprechen denen eines Pfarrers (vgl. cann. 528 f. CIC).

(2) Die Applikationspflicht hat der leitende Priester nicht, doch wird empfohlen, die Eucharistie immer wieder für die ihm anvertrauten Gläubigen zu feiern.

(3) Der die Missio cum cura animarum leitende Priester ist zur Führung der vorgeschriebenen Pfarrbücher verpflichtet (can. 535 CIC), in denen eigene Amtshandlungen mit laufender Nummer einzutragen und nachrichtlich an die Belegenheits- und, sofern erforderlich, an die Wohnsitzpfarrei zum Eintrag ohne laufende Nummer mitzuteilen sind.

(4) Der die Missio cum cura animarum leitende Priester ist zur Teilnahme an den Konferenzen verpflichtet, zu denen er vom Fachbereich „Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache“ eingeladen wird.

§ 11 Rechte und Pflichten des einer Seelsorgeeinheit zugeordneten Priesters. (1) Zur Seelsorge für Menschen katholischen Glaubens in als Seelsorgeeinheit errichteten Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache werden Priester der jeweiligen Sprachgruppe, deutschsprachige Priester oder Priester mit anderer Herkunft für die ihnen zugeordneten Gemeinden vom Erzbischof beauftragt. Sie führen die Amtsbezeichnung „Pastor“.

(2) Nach Absatz 1 beauftragte Priester, die nicht im Erzbistum Hamburg inkardiniert sind, bleiben in ihrem bisherigen Heimatverband inkardiniert, unterstehen im Rahmen ihres Auftrags der Jurisdiktion des Erzbischofs von Hamburg und gehören, sofern sie einen Wohnsitz im Erzbistum Hamburg haben, für die Zeit ihres Dienstes zum Presbyterium des Erzbistums Hamburg.

(3) Der beauftragte Priester hat für die ihm anvertrauten Gläubigen das Recht, in Todesgefahr das Sakrament der Firmung zu spenden und – nach Abstimmung mit dem jeweiligen Pfarrer der Pfarrei, auf deren Territorium sich die Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache befindet – zu taufen. Als Weltpriester besitzt er ordentliche Beichtjurisdiktion. Ordenspriestern wird die Beichtbefugnis gemäß can. 969 § 1 CIC für die Dauer ihres Dienstes im Erzbistum Hamburg erteilt.

(4) Einer Eheschließung der ihm anvertrauten Gläubigen assistiert der Priester nur mit ausdrücklicher oder allgemein erteilter Traubefugnis durch den leitenden Priester der Pfarrei des Eheschließungsortes. In Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache der katholischen Ostkirchen kann nur der Erzbischof die Traubefugnis gültig erteilen.

(5) Über vollzogene Amtshandlungen ist die Pfarreileitung der Territorialpfarrei zu unterrichten. Amtshandlungen werden in den Pfarrbüchern der Pfarrei mit laufender Nummer eingetragen, in der sie vollzogen wurden. Für eine notwendige Weiterleitung an das zuständige Wohnsitz- oder Taufpfarramt trägt der Pfarrer die Verantwortung.

(6) Der die als Seelsorgeeinheit errichtete Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache leitende Priester ist zur Teilnahme an den Konferenzen verpflichtet, zu denen er vom Fachbereich „Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache“ eingeladen wird.

§ 12 Eignung des der Gemeinde vorstehenden Priesters. (1) Die zur Übernahme eines Seelsorgeauftrags in Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache vorgesehenen muttersprachlichen Priester werden angemessen auf ihren Dienst vorbereitet.

(2) Muttersprachliche Priester werden für die Zeit der Einarbeitung durch ein Mentorat unterstützt, das für eine systematische Einarbeitung in die Pastoral- und Verwaltungsangelegenheiten, in die Strukturen der örtlichen Gremien und der erzbischöflichen Behörde Sorge trägt sowie in die gesellschaftlichen Verhältnisse in Deutschland einführt.

(3) Voraussetzung für die Tätigkeit von anderssprachigen Priestern in einer Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache ist eine fundierte Kompetenz der deutschen Sprache. Die Mindestanforderung bei Beginn der Beauftragung ist das Sprachniveau A1. Nach dem ersten Dienstjahr wird das Sprachniveau B1 erwartet, nach dem zweiten Dienstjahr das Sprachniveau B2, nach dem dritten Dienstjahr das Sprachniveau C1.

(4) Für den Einsatz von deutschsprachigen Priestern in Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache ist als Mindestanforderung eine mit dem Sprachniveau B2 vergleichbare Kompetenz gefordert.

(5) Ausnahmen von den Regelungen nach Absatz 3 und 4 bedürfen der Begründung.

§ 13 Erstmalige Anstellung und Entpflichtung. (1) Die erstmalige Anstellung eines Priesters im Erzbistum Hamburg für eine Tätigkeit in einer Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache erfolgt unter Einschaltung des oder der für die betreffende Nationalität oder Sprachgruppe zuständigen Delegaten oder Delegatin oder Sprechers oder Sprecherin sowie des Nationaldirektors oder der Nationaldirektorin der Deutschen Bischofskonferenz für die Ausländerseelsorge.

(2) Rechtzeitig vor der geplanten Anstellung wird der Kandidat dem Erzbischof von Hamburg über den Delegaten oder die Delegatin oder den Sprecher oder die Sprecherin der jeweiligen Sprachgruppe mit einem aussagekräftigen Lebenslauf und dem ausdrücklichen Einverständnis des Heimatbischofs des betreffenden Priesters sowie der auf ihn ausgestellten „Letter of Standing“ präsentiert. Bei Ordenspriestern wird entsprechend verfahren.

(3) Vor der Anstellung im Erzbistum Hamburg ist vom Personalreferenten oder von der Personalreferentin mit dem präsentierten Kandidaten ein Einstellungsgespräch zu führen, um sicherzustellen, dass der Kandidat die persönlichen und formalen Konditionen der Übernahme seiner Tätigkeit kennt und zu erfüllen bereit ist.

(4) Die Entscheidung über die Anstellung wird dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Zudem werden der Nationaldirektor oder die Nationaldirektorin und der Delegat oder die Delegatin oder der Sprecher oder die Sprecherin der jeweiligen Sprachgruppe schriftlich über die erfolgte Anstellung oder deren Ablehnung informiert.

(5) Im Fall einer Anstellung im Erzbistum Hamburg erfolgt diese zunächst befristet auf drei Jahre. In diesem Zeitraum soll, soweit erforderlich, die geforderte sprachliche Qualifikation nach § 12 Absatz 3 erlangt werden. Kosten für die Teilnahme an einem entsprechenden Sprachkurs werden vom Erzbistum Hamburg erstattet. Kann das Sprachniveau in der vereinbarten Zeit nicht erreicht werden, endet die Anstellung nach Ablauf der Befristung.

(6) Erhält der angestellte Priester Kenntnis von einer beabsichtigten Entpflichtung aus dem Dienst im Erzbistum Hamburg seitens des Oberen seines Heimatverbandes, soll der Priester dies im Interesse der ihm anvertrauten Gläubigen so rechtzeitig anzeigen, dass eine Nachbesetzung ohne Zeitverzug erfolgen kann.

§ 14 Dienstsitz, Besoldung, Fortbildung, Urlaub, Versicherungen. (1) Der Dienstsitz des die Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache leitenden Priesters wird im Ernennungsdekret festgelegt.

(2) Bezüglich der Besoldung, der Wohnung und ihrer Einrichtung, der Diensträume, der Anschaffung eines Fahrzeugs, der Fahrt- und Reisekostenerstattung, des Urlaubsanspruchs und der Fortbildung gelten für die Seelsorger in Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache dieselben Bestimmungen wie für Diözesanpriester. Für Ordensangehörige gelten darüber hinaus die Regelungen der abgeschlossenen Gestellungsverträge.

(3) Mit den Priestern werden hinsichtlich der Krankenversicherung und Altersvorsorge vor Beginn ihres Dienstantritts ihre schon bestehenden Versicherungsverhältnisse geprüft und die gesetzlich geschuldeten Absicherungen während ihres Dienstes im Erzbistum Hamburg entsprechend festgelegt. Für die soziale Sicherung (Kranken-, Pflege-, Unfallversicherung) und die Altersversorgung gelten die gesetzlichen und die besonderen Regelungen der Erzdiözese. Für Ordensangehörige gelten die abgeschlossenen Gestellungsverträge.

(4) Für vom Erzbischof von Hamburg nach § 11 Absatz 1 beauftragte Priester ohne Wohnsitz im Erzbistum Hamburg werden mit den sie entsendenden Oberen Vereinbarungen zur Beteiligung an Personalkosten getroffen.

§ 15 Dienstverhältnis, Aufsicht und Visitation. (1) Dienstvorgesetzter für die in den Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache eingesetzten Priester ist der Erzbischof.

(2) Der Erzbischof kann die Wahrnehmung der Aufgaben als Dienstvorgesetzter, insbesondere die Aufsicht über die Einhaltung der Dienstpflichten, an den Personalreferenten oder die Personalreferentin und andere Mitarbeitende des Erzbischöflichen Generalvikariates delegieren.

(3) Die Gemeinden von katholischen Gläubigen anderer Muttersprache werden vom Erzbischof oder seinem Beauftragen gemäß dem im Erzbistum geltenden Turnus visitiert. Die Visitation findet für als Seelsorgeeinheiten errichtete Gemeinden im Zuge der Visitation der jeweiligen Pfarrei, für als Missiones cum cura animarum errichtete Gemeinden aber gesondert statt.

§ 16 Schutzkonzept. (1) Jede nach § 2 Absatz 1 und Absatz 2 dieser Ordnung errichtete Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache ist gemäß Ziffer 3 der Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz – dazu verpflichtet, ein institutionelles Schutzkonzept in ihrer Sprache zu entwickeln, das von der Stabsstelle Prävention und Intervention im Erzbistum Hamburg als zuständiger Fachstelle anerkannt und zertifiziert werden muss.

(2) In Absprache mit dem Generalvikar und der jeweiligen Ortspfarrei kann eine Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache erklären, für ihren Bereich das institutionelle Schutzkonzept der Ortspfarrei zu übernehmen und anzuwenden. Für eine Übersetzung in die jeweilige Landessprache ist die Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache selbst verantwortlich.

§ 17 Inkrafttreten. Die Grundlagen und die Ordnung für die Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache (GKaM) im Erzbistum Hamburg treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in Kraft.

Hamburg, den 5. September 2023

L. S.

Dr. Stefan Heße
- Erzbischof von Hamburg

52. Grundordnung des kirchlichen Dienstes

Schlagwörter: Grundordnung, GrO, Arbeitsrecht

Inkrafttreten: 01.01.2023

Bekanntmachung der Neufassung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes

Vom 6. Dezember 2022

Aufgrund von Artikel 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 6. Dezember 2022 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 28. Jg., Nr. 11) wird nachstehend der Wortlaut der Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die am 22. September 1993 beschlossene Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse, in Kraft gesetzt am 18. Oktober 1993 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück, Bd. 49, Nr. 27, Art. 288, S. 252 ff., v. 29. Oktober 1993), für das Erzbistum Hamburg fortgeltend gemäß Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, 1. Jg., Nr. 1, Art. 1, S. 1 ff., v. 27. Januar 1995),
  2. die Änderung vom 30. Juni 2005 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 11.Jg., Nr. 8, Art. 93, S. 138 ff., v. 8. Juli 2005),
  3. die Änderung vom 1. September 2011 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 17. Jg., Nr. 9, Art. 86, S. 105, v. 15. September 2011),
  4. die Änderung vom 1. Juli 2015 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 21. Jg., Nr. 8, Art. 93, S. 98 ff., v. 17. Juli 2015),
  5. die Änderung vom 6. Dezember 2022 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 28. Jg., Nr. 11, Art. 116, S. 133 ff., v. 21. Dezember 2022).

Hamburg, den 6. Dezember 2022

L. S.

Dr. Stefan Heße
- Erzbischof von Hamburg -

Grundordnung des kirchlichen Dienstes

Vom 22. September 1993

in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 22. November 2022

Die katholischen (Erz-)Bischöfe in der Bundesrepublik Deutschland erlassen, jeweils für ihren Bereich,

  • in Verantwortung für den Auftrag der Kirche, der Berufung aller Menschen zur Gemeinschaft mit Gott und untereinander zu dienen,
  • in Wahrnehmung der der Kirche durch das Grundgesetz garantierten Freiheit, ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen,
  • zur Sicherung der Glaubwürdigkeit der Einrichtungen und Dienste, die die Kirche unterhält und anerkennt, um ihren Auftrag in der Gesellschaft wirksam wahrnehmen zu können,
  • in Erfüllung ihrer Pflicht und Verantwortung gegenüber der Dienstgemeinschaft unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze, welche die Katholische Soziallehre herausgearbeitet hat,
die folgende

Grundordnung des kirchlichen Dienstes

Artikel 1 Geltungsbereich

(1) Diese Grundordnung enthält die spezifischen Grundlagen des kirchlichen Dienstes und regelt Anforderungen und Erwartungen an die Dienstgeber und Mitarbeitenden der Einrichtungen der katholischen Kirche.

(2) Kirchliche Einrichtungen im Sinne dieser Ordnung sind alle Organisationen in öffentlich-rechtlicher oder privater Rechtsform, die als Wesens- und Lebensäußerung der katholischen Kirche einen Auftrag im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche wahrnehmen und mit ihren Amtsträgerinnen und Amtsträgern in besonderer Weise verbunden sind. Für vorwiegend gewinnorientierte kirchliche Einrichtungen findet diese Grundordnung keine Anwendung.

(3) Mitarbeitende im Sinne dieser Ordnung sind insbesondere

  1. Personen, die aufgrund eines Arbeits- oder eines kirchlichen Beamtenverhältnisses tätig sind,
  2. Kleriker und Kandidaten für das Weiheamt,
  3. Ordensangehörige, Personen im Noviziat und Postulat,
  4. Führungskräfte, die aufgrund eines Organdienstverhältnisses tätig sind,
  5. zu ihrer Berufsausbildung tätige Personen
  6. ehrenamtlich Tätige, die Organmitglieder sind.

(4) Dienstgeber im Sinne dieser Ordnung ist der jeweilige Rechtsträger der Einrichtung.

(5) Diese Grundordnung gilt für

  1. die (Erz-)Diözesen,
  2. die Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen,
  3. die Verbände von Kirchengemeinden,
  4. die Diözesancaritasverbände und deren Gliederungen, soweit sie öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts sind,
  5. die sonstigen dem Diözesanbischof unterstellten öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts,
  6. die sonstigen kirchlichen Rechtsträger, unbeschadet ihrer Rechtsform, die der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen
und deren rechtlich unselbstständige Einrichtungen.

(6) Kirchliche Rechtsträger, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, sind verpflichtet, diese Grundordnung in ihr Statut verbindlich zu übernehmen; sofern ein kirchlicher Rechtsträger in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts über kein Statut verfügt, ist eine notarielle Beglaubigung der Grundordnungsübernahme und anschließende Veröffentlichung dieser Erklärung ausreichend. Wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, haben sie im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen nicht am Selbstbestimmungsrecht der Kirche gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV teil.

Artikel 2 Eigenart und Grundprinzipien des kirchlichen Dienstes

(1) Der Dienst in der Kirche ist ausgerichtet an der Botschaft Jesu Christi. Alle kirchlichen Einrichtungen sind sichtbare und erlebbare Orte der Kirche und dem Auftrag Christi verpflichtet. Sie sind Ausdruck der christlichen Hoffnung auf die zeichenhafte Verwirklichung des Reiches Gottes in der Welt (Sendungsauftrag).

(2) Alle in den Einrichtungen der Kirche Tätigen, gleich ob sie haupt- oder ehrenamtlich, ob sie leitend oder ausführend beschäftigt sind und unbeschadet des Umstandes, ob es sich um Christen, andersgläubige oder religiös ungebundene Mitarbeitende handelt, arbeiten gemeinsam daran, dass die Einrichtung ihren Teil am Sendungsauftrag der Kirche erfüllen kann (Dienstgemeinschaft).

(3) Der Sendungsauftrag verbindet alle Mitglieder der Dienstgemeinschaft und verpflichtet sie zur vertrauensvollen Zusammenarbeit.

(4) Die Kirche sieht sich in ihrem Wirken dem christlichen Auftrag verpflichtet, alle Menschen zu den Grundvollzügen der Kirche einzuladen. Dazu zählen die Verkündigung und Verbreitung des Evangeliums (kerygma-martyria), die gemeinsamen gottesdienstlichen Feiern (leiturgia), der Dienst am Mitmenschen (diakonia) sowie die gelebte Gemeinschaft (koinonia). Diese Grundvollzüge bedingen sich gegenseitig, sind untrennbar miteinander verbunden und haben denselben Stellenwert.

Artikel 3 Ausprägungen katholischer Identität und Verantwortung für den Erhalt und die Stärkung des christlichen Profils

(1) Katholische Einrichtungen sind geprägt durch das christliche Gottes- und Menschenbild. Das Gebot der Nächstenliebe gehört gemeinsam mit der Gottesliebe zum Kern des christlichen Glaubens. Das Leben ist ein Geschenk aus der Hand Gottes, das zu schützen und zu achten ist. Auf dieser Grundlage arbeiten kirchliche Einrichtungen mit allen Menschen guten Willens zusammen.

(2) Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen ist eine Bereicherung. Alle Mitarbeitenden können unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihres Alters, ihrer Behinderung, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein. Vorausgesetzt werden eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums und die Bereitschaft, den christlichen Charakter der Einrichtung zu achten und dazu beizutragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen.

(3) Die Verantwortung für den Schutz und die Stärkung des kirchlichen Charakters der Einrichtung kommt zuallererst dem Dienstgeber zu. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Mitarbeitenden ihren besonderen Auftrag glaubwürdig erfüllen können. Er ist insbesondere dafür verantwortlich, geeignete und befähigte Mitarbeitende zu gewinnen, die bereit und in der Lage sind, den kirchlichen Charakter der Einrichtung zu erhalten und zu fördern.

(4) Die Arbeit an der christlichen Identität der Einrichtung ist eine Pflicht und eine Gemeinschaftsaufgabe aller und ein permanenter, dynamischer Prozess. Der Dienstgeber ist in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitenden verpflichtet, das christliche Profil der Einrichtung fortwährend weiterzuentwickeln und zu schärfen. Unerlässlich ist, dass das Profil nicht nur in Leitbildern und Konzepten verankert ist, sondern auch als christliche Kultur in den Einrichtungen von Leitung und Mitarbeiterschaft mitgestaltet, von allen mit Leben gefüllt und für die Menschen, die kirchliche Angebote wahrnehmen, erfahrbar wird.

Artikel 4 Handlungsaufträge und Ziele für die Dienstgeber

Zu den wechselseitigen Pflichten von Dienstgeber und Mitarbeitenden gehört die Verwirklichung des Sendungsauftrags und die gemeinsame Sorge für alle in der Kirche Tätigen. Dabei sind auch folgende Handlungsaufträge und Ziele zu beachten, für deren Umsetzung im Rahmen der vorhandenen personellen und materiellen Ressourcen in erster Linie der Dienstgeber verantwortlich ist:

  1. Bestehende Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts sind zu beseitigen, künftige Benachteiligungen zu verhindern. Dazu gehört auch die Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst. Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zu fördern.
  2. Die kirchlichen Dienstgeber setzen sich in besonderer Weise für den Schutz der Würde und Integrität aller Personen in ihren Einrichtungen, insbesondere von Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, ein. Die Prävention gegen sexualisierte Gewalt ist integraler Bestandteil der kirchlichen Arbeit.
  3. Führung in der Kirche fördert die Entfaltung der fachlichen Qualifikationen und Charismen der Mitarbeitenden im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit. Der Dienstgeber entwickelt Konzepte guter Mitarbeiterführung unter besonderer Berücksichtigung des christlichen Menschenbildes und setzt diese konsequent um. Führungskräfte in kirchlichen Einrichtungen sind einem kooperativen, wertschätzenden Führungsstil verpflichtet. Eine angemessene und transparente Kommunikation über Hierarchie- und Berufsgrenzen hinweg ist Grundbedingung einer vertrauensvollen und wertschätzenden Zusammenarbeit.
  4. Der Dienstgeber nimmt seine Verantwortung für die physische, psychische und seelische Gesundheit aller Mitarbeitenden in der Einrichtung während des Dienstes ernst. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind wichtige Leitungsaufgaben.
  5. Kirchliche Einrichtungen fördern die Teilhabe von Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben.
  6. Die wirtschaftliche Betätigung kirchlicher Einrichtungen hat stets der Verwirklichung des kirchlichen Sendungsauftrages zu dienen. Die Standards einer an den kirchlichen Zwecken und christlichen Werten ausgerichteten Unternehmensführung sind einzuhalten. Diese sind insbesondere durch die Beachtung der Grundsätze einer guten Finanzwirtschaft, eine wirksame und qualifizierte Aufsicht, Transparenz und den Aufbau von funktionsfähigen Kontroll- und Überwachungssystemen gekennzeichnet. Kirchliche Einrichtungen übernehmen Verantwortung für ethisch-nachhaltiges Investieren kirchlichen Vermögens. Der Dienstgeber verpflichtet sich, die eigene Organisation wirtschaftlich und ökologisch nachhaltig aufzustellen; dies gilt insbesondere für den Umgang mit Arbeitsplätzen.
  7. Der Dienstgeber sorgt dafür, dass Positionen, die dem christlichen Menschenbild widersprechen, keinen Platz in kirchlichen Einrichtungen haben.

Artikel 5 Fort- und Weiterbildung

(1) Alle Mitarbeitenden haben Anspruch auf berufliche Fort- und Weiterbildung. Diese umfasst die fachlichen Erfordernisse, ebenso wie die ethischen und religiösen Aspekte des Dienstes und Hilfestellungen zur Bewältigung der spezifischen Belastungen der einzelnen Tätigkeiten.

(2) Allen Mitgliedern der Dienstgemeinschaft sollen verpflichtende Fort- und Weiterbildungen angeboten werden, in denen sie berufs- und tätigkeitsbezogen spezifische religiöse und ethische Kompetenzen erwerben können, um die Menschen, die die kirchlichen Dienste in Anspruch nehmen, in ihrer religiösen Praxis zu unterstützen und um das christliche Selbstverständnis der Einrichtung zu stärken. Darüber hinaus sollen für die Mitarbeitenden freiwillige Angebote zu Spiritualität und Seelsorge gemacht werden, um sich mit den eigenen Sinn- und Glaubensfragen des Lebens zu beschäftigen. Die (Erz-)Diözesen und die Verbände der Caritas unterstützen die Träger in der gemeinsamen Sorge, den Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst eine ansprechende christliche Unternehmenskultur anzubieten und religiöse und spirituelle Angebote zu unterbreiten.

(3) Die Kosten für Fort- und Weiterbildung trägt in der Regel der Dienstgeber. Das Nähere regeln die einschlägigen Ordnungen.

Artikel 6 Anforderungen bei der Begründung des Dienstverhältnisses

(1) Der Dienstgeber muss bei der Einstellung darauf achten, dass Bewerberinnen und Bewerber fachlich befähigt und persönlich geeignet sind, um die vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen. Im Bewerbungsverfahren sind die Bewerberinnen und Bewerber mit den christlichen Zielen und Werten der Einrichtung vertraut zu machen, damit sie ihr Handeln am katholischen Selbstverständnis ausrichten und den übertragenen Aufgaben gerecht werden können. Im Bewerbungsverfahren ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung zu wahren. Mit der Vertragsunterzeichnung bringen die Bewerberinnen und Bewerber zum Ausdruck, dass sie die Ziele und Werte der kirchlichen Einrichtung anerkennen.

(2) Von allen Mitarbeitenden wird im Rahmen ihrer Tätigkeit die Identifikation mit den Zielen und Werten der katholischen Einrichtung erwartet.

(3) Pastorale und katechetische Tätigkeiten können nur Personen übertragen werden, die der katholischen Kirche angehören.

(4) Personen, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren, kommt eine besondere Verantwortung für die katholische Identität der Einrichtung zu. Sie müssen daher katholisch sein.

(5) Wer sich kirchenfeindlich betätigt, wird nicht eingestellt. Das gilt auch für Personen, die aus der katholischen Kirche ausgetreten sind. Artikel 7 Abs. 3 und Abs. 4 gelten entsprechend.

Artikel 7 Anforderungen im bestehenden Dienstverhältnis

(1) Dienstgeber und Mitarbeitende übernehmen gemeinsam Verantwortung für die glaubwürdige Erfüllung des Sendungsauftrags in der Einrichtung.

(2) Die Anforderungen erstrecken sich in erster Linie auf das Verhalten im Dienst. Außerdienstliches Verhalten ist rechtlich nur bedeutsam, wenn es öffentlich wahrnehmbar ist, grundlegende Werte der katholischen Kirche verletzt und dadurch deren Glaubwürdigkeit beeinträchtigt wird. Der Kernbereich privater Lebensgestaltung, insbesondere Beziehungsleben und Intimsphäre, bleibt rechtlichen Bewertungen entzogen. Besondere kirchliche Anforderungen an Kleriker, Kandidaten für das Weiheamt, Ordensangehörige sowie Personen im Noviziat und Postulat bleiben hiervon unberührt.

(3) Kirchenfeindliche Betätigungen, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet sind, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen, können rechtlich geahndet werden. Kirchenfeindliche Betätigungen erfassen Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten. Hierzu zählen insbesondere

  • das öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche (z. B. die Propagierung der Abtreibung oder von Fremdenhass),
  • die Herabwürdigung von katholischen Glaubensinhalten, Riten oder Gebräuchen,
  • die Propagierung von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen, die im Widerspruch zu katholischen Glaubensinhalten stehen, während der Arbeitszeit oder im dienstlichen Zusammenhang, auch die Werbung für andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften.

(4) Bei katholischen Mitarbeitenden führt der Austritt aus der katholischen Kirche in der Regel zu einer Beendigung des der Beschäftigung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses. Von einer Beendigung kann in diesen Fällen ausnahmsweise abgesehen werden, wenn schwerwiegende Gründe des Einzelfalles diese als unangemessen erscheinen lassen.

(5) Erfüllen Mitarbeitende die Anforderungen nicht mehr, so muss der Dienstgeber zunächst durch Beratung und Aufklärung darauf hinwirken, dass sie den Anforderungen wieder genügen. Im konkreten Fall ist zu prüfen, ob schon ein solches klärendes Gespräch, eine Abmahnung oder eine andere Maßnahme (z. B. Versetzung, Änderungskündigung) geeignet sind, dem Verstoß gegen die Anforderungen zu begegnen. Wenn alle milderen, weniger belastenden Mittel ausgeschöpft sind, kommt als äußerste, allerletzte Maßnahme („ultima ratio“) eine Beendigung des der Beschäftigung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses in Betracht.

Artikel 8 Mitarbeitervertretungsrecht

(1) Zur Sicherung ihrer Selbstbestimmung in der Arbeitsorganisation kirchlicher Einrichtungen wählen die Mitarbeitenden nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelung Mitarbeitervertretungen, die an Entscheidungen des Dienstgebers beteiligt werden und die mit den Dienstgebern zum Wohl der Einrichtung und der Dienstnehmer zusammenwirken.

(2) Der Dienst in der Kirche verpflichtet Dienstgeber und Mitarbeitervertretung in besonderer Weise, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und sich bei der Erfüllung der Aufgaben gegenseitig zu unterstützen.

(3) Dienstvereinbarungen, die nach Maßgabe der jeweils geltenden Mitarbeitervertretungsordnung vereinbart werden, gelten unmittelbar und zwingend.

(4) Bei jeder die Mindestgröße erfüllenden Einrichtung ist der Dienstgeber verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass eine Mitarbeitervertretung gebildet wird. Zur Förderung und Unterstützung ihrer Arbeit werden auf der Ebene der (Erz-)Diözesen und des Verbandes der Diözesen Deutschlands (Deutsche Bischofskonferenz) Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen gebildet. Die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Kosten tragen die jeweiligen (Erz- )Diözesen bzw. der Verband der Diözesen Deutschlands.

(5) Das Nähere regelt die jeweils geltende Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO).

Artikel 9 Gestaltung der Arbeitsbedingungen im kirchlichen Dienst

(1) Die zivilrechtlichen Arbeitsbedingungen im kirchlichen Dienst werden durch paritätisch von Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeitenden und der Dienstgeber besetzte Arbeitsrechtliche Kommissionen ausgehandelt und beschlossen (Dritter Weg). Die Parität ist dabei in formeller wie materieller Hinsicht zu gewährleisten.

(2) Die Zusammenarbeit in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen ist durch das Konsensprinzip geprägt; Beschlüsse bedürfen einer qualifizierten Mehrheit. Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen sind durch unmittelbare oder mittelbare demokratische Wahl legitimiert.

(3) Interessengegensätze zwischen Dienstgebern und Mitarbeitenden bei der Festlegung kirchlicher Arbeitsvertragsbedingungen sollen durch Verhandlung und wechselseitiges Nachgeben gelöst werden. Streik und Aussperrung widersprechen diesem Grunderfordernis und scheiden daher aus. Kirchliche Dienstgeber schließen keine Tarifverträge mit tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) ab. Kommt ein Beschluss in der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht zustande, können beide Seiten der Kommission ein verbindliches Vermittlungsverfahren unter neutralem Vorsitz einleiten. Das verbindliche Vermittlungsverfahren muss mit einem Beschluss enden, der eine Regelung zu dem Gegenstand des Verfahrens enthält oder die Feststellung, dass keine Regelung in diesem Verfahren erfolgt.

(4) Um Rechtswirksamkeit zu erlangen, bedürfen die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommissionen der bischöflichen Inkraftsetzung für die jeweilige (Erz-)Diözese. Für die kirchlichen Dienstgeber gelten die durch die Arbeitsrechtlichen Kommissionen beschlossenen und vom Diözesanbischof in Kraft gesetzten Beschlüsse unmittelbar und zwingend. Der Dienstgeber hat sicherzustellen, dass diese Beschlüsse arbeitsvertraglich ordnungsgemäß in Bezug genommen werden. Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf die Anwendung der einschlägigen kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen, nach denen sich ihre zivilrechtlichen Arbeitsbedingungen richten.

(5) Für Streitigkeiten über die Auslegung und ordnungsgemäße Einbeziehung der jeweils geltenden Arbeitsvertragsordnungen sind kirchliche Schlichtungsstellen zuständig. Dies schließt die Anrufung staatlicher Gerichte bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Individualarbeitsverhältnis nicht aus.

(6) Die nähere Ausgestaltung des kirchlichen Arbeitsrechtsregelungsverfahrens erfolgt in den jeweiligen Ordnungen der Arbeitsrechtlichen Kommissionen.

Artikel 10 Koalitionsfreiheit

(1) Die Mitarbeitenden des kirchlichen Dienstes können sich in Ausübung ihrer Koalitionsfreiheit zur Beeinflussung der Gestaltung ihrer Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in Koalitionen zusammenschließen, diesen beitreten und sich in ihnen betätigen.

(2) Die Koalitionen sind berechtigt, im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen innerhalb der kirchlichen Einrichtung für den Beitritt zu diesen Koalitionen zu werben, über deren Aufgabe zu informieren sowie Koalitionsmitglieder zu betreuen.

(3) Die ausreichende organisatorische Einbindung von Gewerkschaften in die Arbeitsrechtlichen Kommissionen des Dritten Weges ist gewährleistet. Fassung ab 1. Januar 2023

(4) Die Koalitionsfreiheit entbindet die Vertreter der Koalition nicht von der Pflicht, das verfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht der Kirche zur Gestaltung der sozialen Ordnung ihres Dienstes zu achten und die Eigenart des kirchlichen Dienstes zu respektieren.

(5) Das Nähere regeln die jeweiligen Ordnungen der Arbeitsrechtlichen Kommissionen.

Artikel 11 Gerichtlicher Rechtsschutz

(1) Soweit die Arbeitsverhältnisse kirchlicher Mitarbeitender dem staatlichen Arbeitsrecht unterliegen, sind die staatlichen Arbeitsgerichte für den gerichtlichen Rechtsschutz zuständig.

(2) Für Rechtsstreitigkeiten auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen für ein Arbeitsvertrags- und des Mitarbeitervertretungsrechts bestehen für den gerichtlichen Rechtsschutz unabhängige kirchliche Gerichte. Für Regelungsstreitigkeiten auf dem Gebiet des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts sind Einigungsstellen zuständig.

(3) Die Richter und Richterinnen sind von Weisungen unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. Zum Richter bzw. zur Richterin kann berufen werden, wer katholisch ist und in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte nicht behindert ist sowie die Gewähr dafür bietet, jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl einzutreten.

(4) Vor kirchlichen Arbeitsgerichten wird allen Beteiligten ein Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt. Die Verhandlungen vor den kirchlichen Arbeitsgerichten einschließlich der Beweisaufnahme und Verkündung der Urteile sind öffentlich.

(5) Näheres regelt die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO).

Artikel 12 Evaluation

Der Verband der Diözesen Deutschlands wird fünf Jahre nach Inkrafttreten der Grundordnung die Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit einer Überprüfung unterziehen und dem Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz berichten.

53. Handreichung für die Führung von Personalakten in den Pfarreien des Erzbistums Hamburg

Schlagwörter: Arbeitsrecht

Inkrafttreten: 01.09.2019

Der Generalvikar

Handreichung für die Führung von Personalakten in den Pfarreien des Erzbistums Hamburg

Hamburg, im September 2019

INHALT

  1. ANWENDUNGSBEREICH
  2. DEFINITION PERSONALAKTE
  3. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN ZUR FÜHRUNG UND VERWALTUNG VON PERSONALAKTEN
  4. VERANTWORTUNG UND ZUGANGSBERECHTIGUNGEN
  5. PERSONALAKTEN DER MITARBEITER DER PFARREI UND IHRER EINRICHTUNGEN
    1. Standort der Personalakten
    2. Unterlagen, die im Erzbischöflichen Generalvikariat aufbewahrt werden
    3. Bestandteile der Personalakte in der Pfarrei
  6. PERSONALAKTEN PASTORALER MITARBEITER UND DES VERWALTUNGSKOORDINATORS
  7. AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN
    1. Papierakte
    2. Elektronische Akte
  8. UMGANG MIT PERSONENBEZOGENEN DATEN
    1. Grundlagen
    2. Nutzung von Daten der Mitarbeiter
    3. Löschung von Daten und Vernichtung von Unterlagen
  9. RECHTE DES MITARBEITERS
    1. Anhörung und Änderungen
    2. Einsicht in die Personalakte

Anhänge:

  • Vorlage des Deckblattes - hier nicht abgedruckt - siehe PDF-Version
  • Vorlage A1 Bescheinigung Auslandsdienstreisen - hier nicht abgedruckt - siehe PDF-Version

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

1. ANWENDUNGSBEREICH

Diese Handreichung bietet eine Arbeitsgrundlage für Mitarbeiter und Ehrenamtliche in den Pfarreien des Erzbistums Hamburg, die mit der Führung von Personalakten betraut sind.

In den Pfarreien ist zwischen einerseits Mitarbeitern, die ein Dienstverhältnis mit der Pfarrei haben, sowie Ehrenamtlichen, die eine Ehrenamtspauschale und/oder eine Aufwandsentschädigung durch die Pfarrei erhalten, und andererseits Mitarbeitern, die vom Erzbistum angestellt sind (wie pastorale Mitarbeiter oder die Verwaltungskoordinatoren), zu unterscheiden. Dieses Dokument ist eine Hilfestellung für die Führung der Personalakten der erstgenannten Gruppe.

2. DEFINITION PERSONALAKTE

Eine Personalakte ist eine Sammlung von Personalunterlagen, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Mitarbeiters betreffen und in einem engen Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis stehen. Sie soll ein vollständiges, wahrheitsgemäßes und sorgfältiges Bild der zuvor genannten Verhältnisse darstellen.

Die Personalakte kann in eine Hauptakte und mehrere Teilakten untergliedert werden. Die Hauptakte enthält die persönlichen und dienstlichen Unterlagen wie z. B. Arbeitsverträge, Personalfragebogen. Teilakten können z.B. für die Dokumentation der Arbeitszeiten oder der Urlaubsanträge geführt werden. Teilakten können auch gebildet werden, wenn die Aufgabenerfüllung auf verschiedene Standorte aufgeteilt ist (z. B. Teilakte Gehaltsabrechnung im Erzbischöflichen Generalvikariat [EGV] im Rahmen der Besoldung). Sollte eine Personalakte auf verschiedene Standorte aufgeteilt sein, so darf es hier keine Duplikate in den verschiedenen Standorten geben, d.h. gleiche vollständige Inhalte der Personalakte dürfen nicht an mehr als einem Standort vorliegen. Soweit im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich, können einzelne Dokumente einer Akte (keine vollständigen Akten) an mehreren Standorten vorhanden sein (z. B. Original des Arbeitsvertrages in der Hauptakte, Kopie des Arbeitsvertrages in der Teilakte für die am anderen Standort erfolgende Gehaltsabrechnung). Das Führen von Spiegelakten und „Geheimakten“ ist nicht zulässig.

3. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN ZUR FÜHRUNG UND VERWALTUNG VON PERSONALAKTEN

  • Der Dienstgeber sollte für jeden Angestellten eine Personalakte führen. Sie ist sorgfältig zu verwahren; bestimmte Informationen sind verstärkt zu schützen und vertraulich zu behandeln (siehe 7.1).
  • Personalakten sind unter Verschluss aufzubewahren (siehe 7.1).
  • Jede Person mit Zugriff auf die Personalakten muss eine Datenschutzerklärung unterschreiben (siehe 8.1).
  • Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, in die für ihn angelegte Personalakte einzusehen (siehe 9.2).
  • Die in Personalakten enthaltenen Angaben muss der Dienstgeber rechtmäßig erlangt haben.
  • Die Weitergabe der Personalakte an Dritte ist in der Regel ohne Einverständnis des Mitarbeiters unzulässig (siehe 9.2).
  • Geringfügig entlohnte Beschäftigte (GfB) sind regulär angestellte Mitarbeiter mit allen Rechten und Pflichten, die sich aus einem Arbeitsverhältnis ergeben.

4. VERANTWORTUNG UND ZUGANGSBERECHTIGUNGEN

Die Hauptakte wird immer vom Anstellungsträger (Dienstgeber) geführt. Teilakten (z.B. Gehaltsakte) können auch an einem anderen Standort geführt werden (s.o.). Der Anstellungsträger trägt die Verantwortung für die Haupt- sowie Teilakten. Verantwortung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die in diesem Dokument beschriebenen Kriterien wie eine sichere Verwahrung, der Datenschutz, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Daten gewährleistet werden.

Der Dienstgeber ist die Pfarrei, welche eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (KöR) ist. Für Pfarreien mit einem Errichtungsdatum vor dem 29.04.2014: Für den Dienstgeber handelt der Vorsitzende des Kirchenvorstandes, der diese Aufgabe ganz oder teilweise widerruflich übertragen kann (§ 5 Absatz 4 GAKi). Für Pfarreien mit Errichtungsdatum ab dem 29.04.2014: In Pastoralen Räumen wird die Aufgabe des Dienstvorgesetzten vom Personalausschuss hinsichtlich der nicht leitenden Mitarbeiter wahrgenommen, für KiTa-Personal vom Fachausschuss KiTa (§ 47 KVVG i.V. ZO). Der Dienstgeber kann Personen, insbesondere dem Verwaltungskoordinator bzw. den Pfarrsekretär, für Ablagetätigkeiten oder Suchaufträge in Personalakten heranziehen; Punkt 8.1 ist dabei zu beachten.

Der Zugang zu Personalakten ist nur den Berechtigten gestattet. Der Kreis der mit Personalakten befassten Personen soll so eng wie möglich begrenzt werden. Alle Personen, die Einsicht in die Personalakten haben, müssen eine Datenschutzerklärung unterzeichnet haben (siehe 8.1).

5. PERSONALAKTEN DER MITARBEITER DER PFARREI UND IHRER EINRICHTUNGEN

5.1 Standort der Personalakten

Für Personen, deren Anstellungsträger die Pfarrei ist, werden die Hauptakten im Gemeinsamen Büro oder in der jeweiligen Einrichtung derPfarrei geführt.

5.2 Unterlagen, die im Erzbischöflichen Generalvikariat aufbewahrt werden

Führt das EGV die Gehaltsabrechnung durch, wird dort eine Gehaltsakte als Teilakte angelegt. Die Teilakte beinhaltet alle zur Festsetzung der Entgeltgruppe und zur Abrechnung notwendigen Unterlagen. Eine Auflistung ist dem Personalfragebogen zu entnehmen. Dazu gehören u. a. der Arbeitsvertrag, die Ausbildungsnachweise und die Sozialversicherungsnummer. Ebenso ist das Original der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU-Bescheinigung) im EGV aufzubewahren. Dies trifft auch auf die A1-Bescheinigung bei Dienstreisen ins Europäische Ausland zu.

5.3 Bestandteile der Personalakte in der Pfarrei

Gesetzlich sind der Inhalt und der Aufbau einer Personalakte nicht vorgeschrieben. Es gibt allerdings übliche Bestandteile. DieHauptakte in den Pfarreien des Erzbistums Hamburg sollte wie folgt aufgebaut werden:

  1. Personaldeckblatt
  2. Verträge/KV-Beschlüsse
  3. MAV
  4. Schriftverkehr, Vermerke
  5. Beurteilungen
  6. Weiterbildung
  7. Personaldaten
    1. Personalfragebögen
    2. Lebenslauf
    3. Heirats- und Geburtsurkunden
    4. Arbeitszeugnisse der vorherigen Arbeitgeber
    5. Ausbildungszeugnisse
  8. Nachweise
    1. Bestätigung der Vorlage des Führungszeugnis
    2. Gesundheitsnachweise (inkl. ärztliche Bescheinigungen über dauerhafte Erkrankungen)
    3. Teilnahmebescheinigungen vorgeschriebener Schulungen
    4. Datenschutz- und Selbstauskunftserklärung (siehe Präventionsordnung und Gesetz über den Nachweis besonderer Eignungsvoraussetzungen)

Eine Vorlage für das Deckblatt der Hauptakte ist am Ende dieser Handreichung angehängt.

In die Personalakte (Hauptakte) sind diejenigen Beurteilungen dauerhaft aufzunehmen, die durch den Dienstvorgesetzten schriftlich erteilt werden (z.B. Zwischenzeugnis o.Ä.). Schriftliche Aussagen von Dritten (Kollegen, Kita-Eltern o.Ä.) über Gut- oder Schlechtleistungen sind nur dann in die Personalakte aufzunehmen, wenn sie im Hinblick auf die Beurteilung des dienstlichen Verhaltens und der fachlichen Kompetenz von besonderer Bedeutung sind. Dem Mitarbeiter ist Gelegenheit zur (schriftlichen) Stellungnahme zu geben. Ermahnungen, Verwarnungen und Abmahnungen sind in der Personalakte zu dokumentieren; eine Stellungnahme des Mitarbeiters ist ebenfalls in die Personalakte aufzunehmen (siehe Punkt 9.1). Da Abmahnungen in der Regel nach zwei Jahren ihre kündigungsrechtliche Relevanz einbüßen, sind diesbezügliche Schriftstücke nach Ablauf der Frist, spätestens auf Antrag des Mitarbeiters, aus der Personalakte vollständig zu entfernen und zu vernichten.

Unterlagen über Erholungsurlaube, Arbeitszeitaufzeichnungen (insbesondere der geringfügig Beschäftigten), Dauer von Erkrankungen (Kopie der AU-Bescheinigung), Reise- und Umzugskostenvergütungen, Unterstützungen sowie Ehrenamtspauschalen und Aufwandsentschädigungen sollten als Teilakte der Personalakte in gesonderten Ordnern geführt werden.

Gehaltslisten [z. B. Lohnlisten (Journal)] des aktuellen Geschäftsjahres sind in der Buchhaltung aufzubewahren und danach dem Gemeinsamen Büro zu übergeben.

Kein Bestandteil der Personalakte sind betriebliche Unterlagen zur Erfassung von Personaldaten mehrerer Mitarbeiter in Form von Statistiken, in denen der Mitarbeiter nur namentlich genannt wird, ohne dass damit seine persönliche Rechtsstellung betroffen ist (z. B. Einsatzpläne oder Gehaltslisten). Diese Unterlagen können in gesonderten Ordnern geführt werden. Gehaltslisten des aktuellen Geschäftsjahres sind in der Buchhaltung aufzubewahren und danach dem Gemeinsamen Büro zu übergeben. Ebenfalls kein Bestandteil der Personalakte sind Aufzeichnungen eines Betriebsarztes, ein sog. „Befundbogen“, der dem Dienstgeber aufgrund einer ärztlichen Schweigepflicht nicht zugänglich ist, sowie Prozessakten aus anhängigen Rechtsstreitigkeiten zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter.

6. PERSONALAKTEN PASTORALER MITARBEITER UND DES VERWALTUNGSKOORDINATORS

Der Anstellungsträger von pastoralen Mitarbeitern und Verwaltungskoordinatoren ist das Erzbistum (für den Anstellungsträger handelt der Generalvikar). Deswegen werden die Personalakten im EGV geführt. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter ist in der Regel der Pfarrer.

Alle Fragen, die das Dienstverhältnis mit dem Dienstgeber betreffen (z.B. Aufbewahrung von Krankmeldungen und Urlaubsanträge), werden durch das EGV geregelt. Für Rückfragen steht die Personalverwaltung zur Verfügung.

7. AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN

7.1 Papierakte

Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Personalakten sorgfältig zu verwahren, Informationen verstärkt zu schützen und vertraulich zu behandeln (insbesondere über den Gesundheitszustand und allgemeine Aussagen über die Persönlichkeit des Mitarbeiters). Er hat dafür Sorge zu tragen, dass alle zur Einsicht befugten Personen die Daten vertraulich behandeln. Die Personalakten sind unter Verschluss aufzubewahren.

Eine Übernahme und Verarbeitung von Daten aus Personalakten auf privaten Computern ist nicht erlaubt.

7.2 Elektronische Akte

Die Umstellung auf eine digitale Personalakte ist gem. § 53 Absätze 1 und 3 KDG zulässig. Es ist keine Zustimmung des Mitarbeiters erforderlich. Bei einer digitalen Aufbewahrung sind die gleichen Grundsätze wie bei einer Papierakte anzuwenden. Für die Aufbewahrung sind geeignete Programme zu nutzen, welche die Datenschutzanforderungen (§ 10 Absatz 1 i.V.m. § 13 Absatz 1 KDO-DVO, Datenschutzklasse III und Schutzniveau III) erfüllen und eine dauerhafte Lesbarkeit ermöglichen.

8. UMGANG MIT PERSONENBEZOGENEN DATEN

8.1 Grundlagen

Personenbezogene Daten sind stets streng vertraulich zu behandeln. Beim Umgang mit personenbezogenen Daten ist das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) sowie die Durchführungsverordnung zum Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO) einzuhalten. Die aktuelle Version des KDG und der KDG-DVO ist unter www.erzbistum-hamburg.de einzusehen.

Jede Person mit Zugriff auf die Personalakten hat eine Datenschutzerklärung zu unterschreiben.1

Für alle personenbezogenen Daten besteht eine Zweckbindung. Das bedeutet, dass die gespeicherten Daten nur für den Zweck verwendet werden dürfen, für den sie erfasst worden sind. Eine Nutzung für andere Zwecke ist unzulässig.

8.2 Nutzung von Daten der Mitarbeiter

Der Dienstgeber darf Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben aufbereiten (z. B. Erstellen einer Personalliste). Diese Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Ebenso dürfen personenbezogene Daten nicht unverschlüsselt per E-Mail versandt werden.

Grundsätzlich ist die Nutzung personenbezogener Daten und Fotos ohne die Einwilligung des Betroffenen nicht gestattet, es sei denn, die Nutzung ist gesetzlich ausdrücklich erlaubt.

8.3 Löschung von Daten und Vernichtung von Unterlagen

Wenn ein Mitarbeitender aus dem Dienst ausscheidet, wird die Personalakte der Pfarrei geschlossen. Teilakten sind der Hauptakte beizufügen. Die geschlossene Hauptakte ist nach ihrer Schließung getrennt von den laufenden Personalakten der übrigen Mitarbeiter aufzubewahren, wenn sie nicht einer anderen kirchlichen Stelle zur Weiterführung überlassen wird (z.B. bei einem Wechsel in eine andere Pfarrei).

Für die Löschung von Daten und Vernichtung von Unterlagen gelten die gesetzlichen Fristen. Die Fristen hängen von der Art der Unterlage ab und sind von unterschiedlicher Dauer. Generell beträgt die Aufbewahrungsfrist für Personalakten mindestens zehn Jahre nach Schließung der Akten.

Nach Ablauf dieser Frist sind die Akten dem zuständigen Archiv anzubieten. Im Fall einer Kassation (Vernichtung) von Akten muss die vollständige, nicht reproduzierbare Zerstörung der Akten nach der DIN 66399 in Schutzstufe 4 gewährleistet sein, z. B. durch eine Aktenvernichtungsfirma. Für Rückfragen steht das Referat Diözesanarchiv / Zwischenarchiv zur Verfügung (§ 169 Abs. 2 Ziffer 2 der Abgabenordnung (AO), §41 EStG, § 19 Absatz 1 a), e) KDG).

9. RECHTE DES MITARBEITERS

9.1 Anhörung und Änderungen

Der Mitarbeiter hat das Recht, der Personalakte schriftliche Erklärungen und auch sonstige ergänzende Unterlagen zu einem bestimmten Vorgang beizufügen. Dieses Recht besteht auch dann, wenn der Dienstgeber die Erklärungen für fehlerhaft oder nicht in die Personalakte gehörend erachtet.

Ein Anspruch des Mitarbeiters auf Berichtigung der Personalakte oder Entfernung unrichtiger Angaben ergibt sich aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht. Der Berichtigungsanspruch ist dann gegeben, wenn die Personalakte unzutreffende Tatsachenbehauptungen enthält, die den Mitarbeiter in seiner Rechtsstellung und seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen können. Sofern der Mitarbeiter die Aufnahme der entsprechenden Angaben selbst veranlasst hat, ist der Berechtigungsanspruch gesondert zu prüfen. Zu entfernen sind unter Umständen selbst solche Aktenvorgänge, die auf richtiger Sachverhaltsdarstellung beruhen. Das Persönlichkeitsinteresse überwiegt in der Regel, wenn die in der Personalakte festgehaltenen Informationen für die weitere Beurteilung des Mitarbeiters überflüssig geworden sind.

Der Mitarbeiter muss zu Beschwerden und Behauptungen jeder Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden. Seine Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen (§3 Abs. 6 DVO).

Auf Verlangen des Mitarbeiters muss der Dienstgeber Beurteilungen, sofern sie in die Personalakte aufgenommen werden sollen, begründen. Dazu gehört insbesondere auch die Angabe von Tatsachen, die eine ungünstige Beurteilung rechtfertigen sollen. Die Beurteilung muss ordnungsgemäß zustande gekommen und sachlich richtig sein.

9.2 Einsicht in die Personalakte

Der Mitarbeiter hat das Recht, in die über ihn geführte, vollständige Personalakte Einsicht zu nehmen (§ 3 Abs. 5 DVO). Er hat das Recht, die Personalakten zu lesen, sich Notizen und Aufzeichnungen über den Akteninhalt zu machen sowie Auszüge oder Kopien aus seiner Personalakte zu erhalten. Er hat einen Anspruch auf Aushändigung von Fotokopien.

Dritte haben nur mit schriftlicher Zustimmung des Mitarbeiters Einsicht in die Personalakte. Dienstvorgesetzte, die ausschließlich die Aufgaben der fachlichen Anleitung und Beaufsichtigung erfüllen, haben keinen Zugriff auf die Personalakten (Ausnahme: Informationen zur Arbeitsorganisation und zur personellen Führung).

Des Weiteren hat der Mitarbeiter gemäß § 17 Absatz 1 KDG einschriftlichesAuskunftsrecht über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Dies betrifft sowohl die physisch erfassten als auch die elektronisch aufbereiteten Daten der Personalakte.

Fußnote:

1 Diese sind zu finden unter: Für Hauptamtliche und Ehrenamtliche unter:
www.erzbistum-hamburg.de/Pfarrbuero_Formulare-fuer-das-Pfarrbuero

54. Hilfsfonds des Erzbistums Hamburg für Geflüchtete

Schlagwörter: Flüchtlinge

Inkrafttreten: 30.03.2022

Hilfsfonds des Erzbistums Hamburg für Geflüchtete

Vom 29. März 2022

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 28. Jg., Nr. 3, Art. 40, S. 33 ff., v. 30. März 2022)

- Amtliche Lesefassung -

„Ich war fremd und ihr habt mich aufgenommen“ (Mt 25,35)

Menschen auf der Flucht sind Menschen in Not. „In einem jeden von Ihnen ist Jesus gegenwärtig.“1 Diese Gewissheit trägt. Und sie fordert uns gleichzeitig heraus, denn die Sorge um Schutz suchende Menschen gehört unverbrüchlich zu unserem kirchlichen Selbstverständnis. Diese Menschen „bieten uns die Gelegenheit zur Begegnung mit dem Herrn, „auch wenn unsere Augen Mühe haben, ihn zu erkennen: mit zerrissenen Kleidern, schmutzigen Füssen, entstelltem Gesicht, verwundetem Leib, nicht in der Lage, unsere Sprache zu sprechen“2.

So gilt es, die Augen und Ohren zu öffnen und den Menschen in allen Phasen ihrer Flucht die Hand zu reichen: Vom Aufbruch im Herkunftsland, über die oft gefährliche Route, bis hin zur Ankunft in einer sicheren Region, und schließlich auch bei der Integration am neuen Ort. Die Flüchtlingsseelsorge im Erzbistum Hamburg nimmt sich dieses Auftrags an, der sich aus der päpstlichen Instruktion „Erga migrantes caritas Christi“ ergibt. Papst Franziskus gibt darin klare Leitlinien vor: „Aufnehmen, Schützen, Fördern und Integrieren“3.

Dieser aktive Dienst gelebter Nachfolge Christi geht hier im Erzbistum Hamburg noch ein Stück weiter. So wird dem Auftrag noch ein „Begleiten“ hinzugefügt.

Dadurch macht unser Erzbistum deutlich, dass die geflüchteten Menschen in den Pfarreien und ihren Kirchengemeinden herzlich willkommen sind und wir uns wünschen, dass sie zu „unseren Nächsten“ werden.

Grundlagen für die kirchliche Arbeit mit geflüchteten Menschen sind die im November 2015 beim „Katholischen Flüchtlingsgipfel“ in Würzburg erarbeiteten „Leitsätze des kirchlichen Engagements für Flüchtlinge“4 sowie das von der Migrationskommission der Deutschen Bischofskonferenz beschlossene Handlungskonzept zur Seelsorge für Flüchtlinge in Aufnahmeeinrichtungen, das vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz am 23. August 2021 verabschiedet wurde.5

Diese Leitsätze sollen ständig weiterentwickelt und an die jeweiligen Situationen der geflüchteten Menschen angepasst werden, wobei der Bedarf an Seelsorge in Gemeinschaftseinrichtungen gesehen wird, der mit der besonderen Vulnerabilität der geflüchteten Menschen maßgeblich zusammenhängt. Daher möchte der Fonds für geflüchtete Menschen insbesondere Projekte in der Zusammenarbeit zwischen hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern vor Ort unterstützen und fördern.

1. Ziel und Zweck des Fonds

Der Fonds soll Projekte unterstützen, die es den geflüchteten Menschen ermöglichen, sich willkommen zu fühlen und ein Leben in Frieden, Sicherheit und Selbstbestimmtheit zu führen.

Die Projekte werden zum Teil von Hauptamtlichen, aber zum großen Teil von Ehrenamtlichen durchgeführt und begleitet.

Soweit in diesen Förderbedingungen auf natürliche Personen Bezug genommen wird, gilt dieses für weibliche und männliche Personen – ausgenommen Geistliche – in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form geführt.

2. Was gefördert wird

Gefördert werden insbesondere

  • sprachliche und kulturelle Integrationsprojekte,
  • interkulturelle Kinderbetreuung,
  • Projekte zur Wohnungssuche,
  • Projekte zur beruflichen Integration,
  • Sportprojekte.
Der zeitliche Rahmen eines Projektes soll zwei Jahre nicht überschreiten. Im besonderen Ausnahmefall kann die Projektdauer verlängert werden. Daneben können Einzelfallhilfen gewährt werden.

3. Fördervoraussetzungen

Folgende Träger von Flüchtlingsarbeit (Antragsteller) können Projektanträge stellen:

3.1. Katholische Pfarreien.

3.2. Einrichtungen und Fachverbände sowie Institutionen der katholischen Kirche, insbesondere die Caritas im Norden, IN VIA e.V., SkF e.V., Malteser und die katholischen Schulen.

3.3. Einrichtungen oder Institutionen, die mit einem katholischen Träger kooperieren; hierzu bedarf es eines Kooperationsvertrages.

3.4. Partner für ökumenische Projekte.

4. Projektförderung

4.1. Projekte mit einem Förderumfang bis zu € 1.000,00 ohne eine Verlängerung

Projektanträge mit einem Förderumfang bis zu € 1.000,00 ohne eine geplante Verlängerung werden im Rahmen einer vereinfachten Plausibilitätsprüfung durch den Koordinator für Flüchtlingsarbeit im Erzbistum Hamburg (im Folgenden: Flüchtlingskoordinator) entschieden. Hierzu sind die vollständigen Antragsunterlagen einzureichen. Die Vergabekommission wird durch den Flüchtlingskoordinator informiert.

4.2. Projekte in einem Förderungsumfang von € 1.000,00 bis € 15.000,00 mit einer Dauer von bis zu zwei Jahren

Projektanträge in einem Förderungsumfang von € 1.000,00 bis zu € 15.000,00 mit einem zeitlichen Rahmen von bis zu zwei Jahren sind auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen möglich:

    4.2.1. Konzeptionell muss eine tragfähige Organisationsumgebung vorhanden sein oder geplant werden, die eine Kontinuität des Projektes garantiert. Verbindliche Vereinbarungen mit Trägern, insbesondere mit Pfarreien oder Verbänden, müssen in Form von Kooperationsverträgen vorab abgeschlossen werden.
    4.2.2. Die Förderung von geringfügig Beschäftigten und Aufwandsentschädigungen ist möglich, wenn die zeitliche Dauer des Projektes befristet ist oder eine Fortführung des Projektes durch eine Anschlussfinanzierung von vornherein abgesichert ist. Hierbei sind 5% an Eigenmitteln in Form von Geld- oder Sachmitteln bei Antragstellung nachzuweisen, die in die Projektkosten einfließen müssen.
    4.2.3. Die Beschlussfassung über eine Förderung erfolgt durch die Vergabekommission. Hierzu sind die vollständigen Antragsunterlagen einzureichen. Für Projekte mit besonderen Bedarfen ist im Ausnahmefall eine Einzelfallentscheidung der Vergabekommission möglich.

4.3. Projekte mit einem Förderumfang über € 15.000,00 für die Dauer von höchstens zwei Jahren: Die Förderung von Projekten mit einem Förderumfang über € 15.000,00 und einer Dauer von höchstens zwei Jahren ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

    4.3.1. Erforderlich ist ein ausführlicher Antrag gemäß den Richtlinien mit einem detaillierten Finanzierungsplan.
    4.3.2. Die Kofinanzierung des Projektes durch den Antragsteller soll mindestens 10% der Gesamtkosten umfassen.
    4.3.3. Das Konzept des Projektes muss über eine tragfähige Organisationsumgebung verfügen und bedarf einer verantwortlichen, hauptamtlichen Verantwortung.
    4.3.4. Abweichende Einzelfallentscheidungen sind aus besonderen Gründen möglich. Dies kann auch eine Projektverlängerung beinhalten.
    4.3.5. Die Beschlussfassung über eine Förderung erfolgt bei den Projekten nach Ziffer 4.3. durch den Vergabekommission.

4.4. Nothilfe-Projekte

    4.4.1. Bei Nothilfe-Projekten mit einer Fördersumme von bis zu € 1.000,00 entscheidet der Flüchtlingskoordinator über eine Förderung.
    4.4.2. Projektanträge für Nothilfe-Projekte sind an den Flüchtlingskoordinator zu stellen. Er informiert die zuständigen Ehrenamtskoordinatoren.
    4.4.3. Bei Nothilfe-Projekten mit einer Fördersumme von mehr als € 1.000,00 wird der Antrag vom Flüchtlingskoordinator an das Vergabekommission gesandt.
    4.4.4. Die Dauer eines Nothilfe-Projektes soll den Zeitrahmen von zwei Jahren nicht überschreiten. Im Ausnahmefall kann ein Anschlussprojekt bewilligt werden.
    4.4.5. Für Nothilfe-Projekte mit besonderen Bedarfen ist eine Einzelfallentscheidung aus besonderen Gründen möglich.
    4.4.6. Bei der Gewährung von Fördermitteln im Rahmen von Nothilfe-Projekten sind die gesonderten Voraussetzungen einzuhalten, die sich aus dem Merkblatt Nothilfe für Geflüchtete ergeben. Das Merkblatt ist beim Flüchtlingskoordinator erhältlich und wird Bestandteil der Förderbedingungen.

5. Fundraising

Ein großer Teil der Mittel des Flüchtlingsfonds ist durch Spenden finanziert worden. Es ist ein Zeichen der Wertschätzung gegenüber den Spendern, sie über die konkrete Verwendung ihrer Spenden zu informieren. Nach Möglichkeit soll durch die Flüchtlingsprojekte vor Ort eine lebendige Beziehung zu den Spendern aufgebaut und erhalten werden. Mit der Annahme einer Förderung aus dem Fonds verpflichten sich die Projektträger, Spenderbeziehung und Spenderpflege mit Unterstützung des zuständigen Fachreferates aufzubauen und zu erhalten. Das zuständige Fachreferat nimmt dazu Kontakt mit den Projektträgern auf, um geeignete Maßnahmen zu entwickeln und die Umsetzung zu unterstützen.

6. Förderung von Sachkosten

Notwendige Sachkosten können grundsätzlich gefördert werden.

7. Verfahren der Antragstellung, Bewilligung und Abschluss des Projektes

7.1. Antrag

    7.1.1. Zuständige Ansprechpartner für die Erstberatung von Förderanträgen sind die zuständigen Stellen bei der Caritas im Norden sowie der Flüchtlingskoordinator. Ausgenommen sind Nothilfe-Projekte, für die der Flüchtlingskoordinator unmittelbarer Ansprechpartner ist.
    7.1.2. Anträge sind mit dem dazu vorgesehenen, vollständig ausgefüllten Antragsformular bei dem Flüchtlingskoordinator einzureichen, der die Anträge auf Vollständigkeit und Genehmigungsfähigkeit prüft sowie mit einer Stellungnahme der Vergabekommission zuleitet. Ausgenommen sind Projekte nach Ziffer 4.1., über diese Anträge entscheidet der Flüchtlingskoordinator selbst. Unvollständig eingereichte Anträge können nicht bearbeitet werden.

7.2. Förderhöhe

    7.2.1. Projektanträge, die eine Fördersumme von € 1.000,00 nicht überschreiten, können in vereinfachter Form beantragt werden.
    7.2.2. Der Antrag soll drei Monate vor geplantem Projektbeginn eingereicht werden. Ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags ist es möglich, mit dem Projekt verbundene Tätigkeiten auf eigenes Risiko zu beginnen. Sofern das Projekt nicht genehmigt wird, kann für vor Bewilligung des Antrages entstandene Kosten keine Erstattung verlangt werden.
    7.2.3. Der bewilligte Betrag wird bei diesen Projekten in einer Summe ausgezahlt.
    7.2.4. Bei Projekten mit einer Fördersumme von über € 1.000,00 wird der Antrag durch den Flüchtlingskoordinator an die Vergabekommission zwecks Entscheidung über eine Bewilligung übersandt.
    7.2.5. Bei Projekten, die nicht von Ziffer 7.2.3. umfasst sind, werden nach der Bewilligung 75% der bewilligten Förderung ausbezahlt. Die restliche Fördersumme wird nach Abgabe eines Zwischenberichtes frühestens nach der Hälfte der Projektlaufzeit ausgezahlt. Ein Formular zur Berichterstellung kann beim Flüchtlingskoordinator angefordert oder über die Internetseite des Erzbistums heruntergeladen werden.

7.3. Bewilligung und Verwendung der Fördermittel

    7.3.1. Die Antragsteller erhalten im Fall einer Bewilligung eine Bestätigung über die Förderung des jeweiligen Projektes durch den Flüchtlingskoordinator.
    7.3.2. Mit der Entgegennahme der Fördermittel erkennen die Antragsteller die damit verbundenen Regelungen und Verpflichtungen als verbindlich an.
    7.3.3. Werden Änderungen im laufenden Projekt nötig, ist der Flüchtlingskoordinator rechtzeitig hinzuzuziehen. Ein notwendiger Änderungsantrag des geförderten Projektes ist bei ihm schriftlich einzureichen.
    7.3.4. Erhaltene Projektgelder dürfen während der Laufzeit eines geförderten Projektes von dem Antragsteller nicht selbständig umgewidmet werden. Im Falle der Änderung des Zwecks einer erhaltenen Förderung ist diese mit dem Flüchtlingskoordinator schriftlich abzustimmen und durch ihn zu genehmigen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

7.4. Projektabschluss und Berichtspflicht

    7.4.1. Bei Projekten mit einer Fördersumme von über € 1.000,00 ist am Ende des Projektes ein schriftlicher Bericht über die Projektlaufzeit, die Probleme und Erfolge innerhalb von drei Monaten einzureichen. Dem Bericht ist ein Verwendungsnachweis mit der Aufstellung der tatsächlichen Ausgaben beizufügen.
    7.4.2. Nicht verwendete Fördermittel sind dem Erzbistum Hamburg unverzüglich zurückzuerstatten.
    7.4.3. Soll ein Projekt fortgesetzt werden, muss vor erneuter Antragstellung ein Bericht über das vergangene Projekt bei dem Koordinator für Flüchtlingsarbeit im Erzbistum Hamburg eingereicht werden.

8. Vergabekommission

Die Vergabekommission besteht aus dem Flüchtlingskoordinator sowie aus mindestens zwei, aber höchstens vier weiteren Mitgliedern, die ebenso wie der Flüchtlingskoordinator vom Erzbischof von Hamburg ernannt werden.

Dabei sollen die Mitglieder praktische Erfahrungen in dem Bereich der kirchlichen Flüchtlingsarbeit des Erzbistums Hamburg nachweisen können, möglichst zu gleichen Teilen aus hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern aus den Pfarreien bestehen und nach Möglichkeit zu gleichen Teilen aus den drei Bundesländern Hamburg, Schleswig-Holstein und dem Landesteil Mecklenburg stammen. Bei der Ernennung ist nach Möglichkeit ein gleicher Anteil von Frauen und Männern anzustreben.

Die Ernennung der Mitglieder der Vergabekommission ist bis zum Zeitpunkt der Evaluation zu befristen.

9. Evaluation

Nach drei Jahren erfolgt eine Evaluation der Fondsarbeit.

10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinien und Kriterien für die Förderung treten mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft, gleichzeitig treten die Richtlinien des Fonds des Erzbistums Hamburg „Hilfe für Flüchtlinge“ (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 20. Jg., Nr. 11, Art. 156, S. 176 f., v. 18. Dezember 2014), geändert am 18. April 2016 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 22. Jg., Nr. 4, Art. 51, S. 57, v. 18. April 2016) außer Kraft.

Hamburg, den 29. März 2022

L. S.

Dr. Stefan Heße
Erzbischof von Hamburg

Fußnoten:

1 Päpstlicher Rat der Seelsorge für die Migranten und Menschen unterwegs, Instruktion Erga migrantes caritas Christi (Die Liebe Christi zu den Migranten): Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hrsg.): Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 165 (Bonn 2004).

2 Ebd.

3 Ebd.

4 Arbeitshilfe Nr. 282, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hrsg.), Bonn, 2016

5 Arbeitshilfe Nr. 53, Handlungskonzept zur Seelsorge für Flüchtlinge in Aufnahmeeinrichtungen, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hrsg.), Die deutschen Bischöfe - Migrationskommission, Bonn, 2022.

55. Hinweis zur Rahmenordnung - Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz

Schlagwörter: Prävention, Missbrauch, sexualisierte Gewalt

Inkrafttreten: 15.09.2020

Hinweis zur Rahmenordnung - Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz

Nachfolgend werden die in Ziffer 1.3 der Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz in Bezug genommenen kirchlichen Regelungen auszugsweise widergegeben:

1. Auszug aus dem Codex Iuris Canonici (CIC)

Can. 977 – Die Absolution des Mitschuldigen an einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs ist ungültig, außer in Todesgefahr.

Can. 1378 - § 1. Ein Priester, der gegen die Vorschrift des can. 977 handelt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu.

Can. 1381 - § 1. Wer sich ein Kirchenamt anmaßt, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.

Can. 1387 – Ein Priester, der bei der Spendung des Bußsakramentes oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte einen Pönitenten zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs zu verführen versucht, soll, je nach Schwere der Straftat, mit Suspension, mit Verboten, mit Entzug von Rechten und, in schwereren Fällen, mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden.

Can. 1395 - § 2. Ein Kleriker, der sich auf andere Weise gegen das sechste Gebot des Dekalogs verfehlt hat, soll, wenn nämlich er die Straftat mit Gewalt, durch Drohungen, öffentlich oder an einem Minderjährigen unter sechzehn Jahren begangen hat, mit gerechten Strafen belegt werden, gegebenenfalls die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.

2. Auszug aus dem Apostolischen Schreiben motu proprio datae „Sacramentorum sanctitatis tutela“ (SST)

Normen über die schwerwiegenden Delikte – Normae de gravioribus delictis in der Fassung vom 21. Mai 2010 (siehe http://www.dbk.de/themen/thema-sexueller-missbrauch/ (s. Vatikan-Dokumente)

Teil 1 Substantielle Normen

Art. 4 SST - § 1. Die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehaltenen schwerwiegenderen Straftaten gegen die Heiligkeit des Bußsakraments sind:
1° Die Lossprechung des Mitschuldigen an einer Sünde gegen das sechste Gebot nach can. 1378 § 1 des Kodex des kanonischen Rechts und can. 1457 des Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen.
...
4° Die Verführung zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs bei der Spendung oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte nach can. 387 des Kodex des kanonischen Rechts und can. 1458 des Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen.
...

Art. 6 SST - § 1. Die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehaltenen schwerwiegenderen Vergehen gegen die Sitten sind: 2° Der Erwerb, die Aufbewahrung und die Verbreitung pornographischer Bilder von Minderjährigen unter vierzehn Jahren in jedweder Form und mit jedwedem Mittel durch einen Kleriker in übler Absicht.
...

3. Auszug aus dem Apostolischen Schreiben in Form eines „Motu proprio“ von Papst Franziskus „Vos Estis Lux Mundi“ (VELM)

(http://www.vatican.va/content/francesco/de/motu_proprio/documents/papa-francesco-motu-proprio-20190507_vos-estis-lux-mundi.html)

Art. 1 – Anwendungsbereich

§ 1. Die vorliegenden Normen finden Anwendung im Fall von Meldungen in Bezug auf Kleriker oder auf Angehörige von Instituten des geweihten Lebens oder Gesellschaften des apostolischen Lebens, die Folgendes betreffen:

a) Straftaten gegen das sechste Gebot des Dekalogs, nämlich:

I. unter Gewalt oder Drohung oder durch Amtsmissbrauch erfolgter Zwang, sexuelle Handlungen zu vollziehen oder zu erleiden;

II. der Vollzug sexueller Handlungen mit einer minderjährigen oder mit einer schutzbedürftigen Person;

III. die Herstellung, die Darbietung, der Besitz oder die Verbreitung von kinderpornographischem Material auch auf telematischem Weg sowie die Anwerbung oder Verleitung einer minderjährigen oder schutzbedürftigen Person, an pornographischen Darbietungen teilzunehmen.

***

Hamburg, den 15. September 2020

Das Erzbischöfliche Generalvikariat

56. Kirchensteuerbeschluss für das Erzbistum Hamburg
Inkrafttreten: 01.01.2014

Kirchensteuerbeschluss für das Erzbistum Hamburg

Der Kirchensteuerrat der Erzdiözese Hamburg hat auf seiner Sitzung am 28. November 2014 den Kirchensteuerbeschluss für das Erzbistum Hamburg gemäß § 6 Absatz 1 der Kirchensteuerordnung für das Erzbistum Hamburg wie folgt neu gefasst:

Kirchensteuerbeschluss für das Erzbistum Hamburg

Vom 28. November 2014

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 20. Jg., Nr. 11, Art. 152, S. 168 ff., v. 18. Dezember 2014), geändert

  • am 18. Dezember 2021 durch den Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg, genehmigt durch Herrn Erzbischof Dr. Heße am 20. Dezember 2021 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg., Nr. 12, Art. 144, S. 244 f., v. 24. Dezember 2021) sowie genehmigt durch die zuständigen staatlichen Stellen: Schreiben des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 20. Januar 2022 (Az.: VI 305 – S 2442 – 3716/2022), Schreiben des Finanzministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 2. März 2022 (Az.: S2442- 00000-2008/001), Schreiben der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 17. Mai 2022 (Az.: ohne) (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 28. Jg., Nr. 1, Art. 32, S. 61 f., v. 30. Mai 2022) sowie
  • am 9. November 2024 durch den Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg, genehmigt durch Herrn Erzbischof Dr. Heße am 11. November 2024 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 30. Jg., Nr. 10, Art. 103, S. 142f., v. 29. November 2024 i. V. m. Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 30. Jg., Nr. 11, Art. 118, S. 153, v. 20. Dezember 2024) sowie genehmigt durch die zuständigen staatlichen Stellen: Schreiben der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 5. Dezember 2024 (Az.: S 2442-2024/004-52), Schreiben des Finanzministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Januar 2025 (Az.: S 2442-00000-2013/001-007), Schreiben des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 2025 (Az.: VI 305 – S 2440 - 328166) (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 31. Jg., Nr. 1, Art. 8, S. 11, v. 31. Januar 2025).

‐ Amtliche Lesefassung ‐

§ 1 Höhe der Kirchensteuer. (1) Die Diözesankirchensteuer beträgt 9 v. H. der Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer, aber höchstens 3 v. H. des zu versteuernden Einkommens.

(2) Der Berechnung der Kirchensteuer ist die nach Maßgabe des § 51 a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer zugrunde zu legen.

(3) Bei der Erhebung des Höchstsatzes oder der Erhebung von besonderem Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Glaubensgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 2 Mindestbetragskirchensteuer. (aufgehoben)

§ 3 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe. (1) Das Erzbistum Hamburg erhebt von den Kirchenangehörigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Glaubensgemeinschaft angehört und die nicht nach dem Einkommensteuergesetz einzeln veranlagt werden, Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe. Das besondere Kirchgeld ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchenangehörigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen, wobei das nach § 51 a des Einkommensteuergesetzes zu ermittelnde gemeinsame zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten als Anknüpfungspunkt dient.

(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt:

Stufe Bemessungsgrundlage (zu versteuerndes Einkommen gemäß § 7 Absatz 2 Kirchensteuerordnung für das Erzbistum Hamburg)
 
Beträge in Euro
Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (jährlich)
 
Beträge in Euro
1 50.000 bis 57.499 96
2 57.500 bis 69.999 156
3 70.000 bis 82.499 276
4 82.500 bis 94.999 396
5 95.000 bis 107.499 540
6 107.500 bis 119.999 696
7 120.000 bis 144.999 840
8 145.000 bis 169.999 1.200
9 170.000 bis 194.999 1.560
10 195.000 bis 219.999 1.860
11 220.000 bis 269.999 2.220
12 270.000 bis 319.999 2.940
13 320.000 und mehr 3.600

(3) Zwischen der festgesetzten Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.

(4) Beginnt oder endet die glaubensverschiedene Ehe im Laufe des Kalenderjahres, so ist das jährliche Kirchgeld für jeden Monat, während dessen Dauer die glaubensverschiedene Ehe nicht oder nur zum Teil bestanden hat, um ein Zwölftel zu kürzen.

(5) Die Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Kapitalertragsteuer oder der nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelten Einkommensteuer wird neben dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben.

§ 4 Lohnsteuerpauschalierung. (1) In den Fällen der Lohnsteuerpauschalierung beträgt die Kirchensteuer

  1. im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg 4,0 v. H.
  2. im Bereich des Landes Schleswig-Holstein 6,0 v. H.
  3. im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den Bistumsteil Mecklenburg 5,0 v. H. der pauschalierten Lohnsteuer.

(2) Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9,0 v. H. der pauschalierten Lohnsteuer.

(3) Im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer gilt § 4 der Kirchensteuerordnung für das Erzbistum Hamburg entsprechend. Weist der Steuerpflichtige oder die Steuerpflichtige die Nichtzugehörigkeit einzelner Empfänger oder Empfängerinnen von Zuwendungen zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Empfänger oder Empfängerinnen von Zuwendungen beträgt die Kirchensteuer 9,0 v. H. der pauschalierten Einkommensteuer.

§ 5 Schlussbestimmung. (1) Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(2) Dieser Kirchensteuerbeschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und gilt solange bis ein neuer genehmigter Beschluss an seine Stelle tritt. Gleichzeitig tritt der bisherige Kirchensteuerbeschluss für das Erzbistum Hamburg außer Kraft.

(3) Der Kirchensteuerbeschluss ist im Kirchlichen Amtsblatt des Erzbistums Hamburg bekannt zu machen.

(4) Die Wirksamkeit des vorstehenden Kirchensteuerbeschlusses für das Erzbistum Hamburg steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen staatlichen Stellen. Hierüber erfolgt eine gesonderte Mitteilung im Kirchlichen Amtsblatt des Erzbistums Hamburg.

Hamburg, den 28. November 2014

L. S.

Ansgar Thim
- Diözesanadministrator -

57. Kirchensteuerordnung für das Erzbistum Hamburg
Inkrafttreten: 01.01.2014

Kirchensteuerordnung für das Erzbistum Hamburg

Vom 28. November 2014

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 20. Jg., Nr. 11, Art. 153, S. 170 ff., v. 18. Dezember 2014), geändert

  • am 25. April 2018 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 24. Jg., Nr. 4, Art. 48, S. 77 f., v. 27. April 2018)

- Amtliche Lesefassung -

§ 1 Kirchensteuerberechtigung. (1) Das Recht, Kirchensteuern von den Kirchenangehörigen der römisch-katholischen Kirche zu erheben, steht dem Erzbistum Hamburg, den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden zu.

(2) Das Erzbistum erhebt die Diözesankirchensteuer, die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände erheben die Ortskirchgelder.

§ 2 Kirchensteuerpflicht. (1) Kirchensteuerpflichtig sind unbeschadet der Betriebsstättenbesteuerung alle Angehörigen der katholischen Kirche, die im Bereich des Erzbistums Hamburg ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung haben.

(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des auf die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes oder die Aufnahme in die katholische Kirche folgenden Kalendermonats, bei Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft frühestens mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

(3) Die Kirchensteuerpflicht endet

  1. bei Aufhebung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,
  2. bei Austritt aus der Kirche mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Austrittserklärung wirksam wird,
  3. durch Tod mit Ablauf des Sterbemonats.

(4) Beginnt oder endet die Kirchensteuerpflicht im Laufe des Steuerjahres, so ist der Betrag, der sich für das Steuerjahr an Kirchensteuer ergeben würde, für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht nicht bestand, um ein Zwölftel (Zwölftelung) zu kürzen. Das gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist auch dann um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat zu kürzen, wenn die Kirchensteuerpflicht durch Tod endet.

(5) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, ist Absatz 4 nicht anzuwenden. Kapitalerträge unterliegen insoweit nur dann der Kirchensteuer, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses eine Kirchensteuerpflicht besteht.

(6) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

§ 3 Diözesankirchensteuern. Zur Deckung des kirchlichen Finanzbedarfs erhebt das Erzbistum Diözesankirchensteuern, und zwar als

  1. Kirchensteuer vom Einkommen in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer,
  2. besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

§ 4 Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer. (1) Die in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen(Lohn-)steuer zu erhebende Kirchensteuer wird bei den zu veranlagenden Kirchensteuerpflichtigen nach der Einkommensteuer bemessen; im Lohnsteuerabzugsverfahren wird sie nach der Lohnsteuer bemessen. Der Berechnung der Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist die nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung ermittelte Einkommen- oder Lohnsteuer zugrunde zu legen.

(2) Anstelle der Erhebung der Kirchensteuer in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen(Lohn-)steuer ist eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens zulässig; insoweit ist das entsprechend § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelte zu versteuernde Einkommen maßgebend. Eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens ist ausgeschlossen, soweit in der Einkommen(Lohn-)steuer im Sinne des Satzes 1 Einkommen(Lohn-)steuer enthalten ist, die auf Einkünfte oder Beträge zurückzuführen ist, die nicht Bestandteil des zu versteuernden Einkommens im Sinne des Satzes 1 sind.

(3) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes wird die Kirchensteuer nach einem hierfür besonders bestimmten Vomhundertsatz der pauschalierten Lohnsteuer bemessen.

(4) Im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer gilt § 4 Absatz 3 entsprechend. Weist der Steuerpflichtige oder die Steuerpflichtige die Nichtzugehörigkeit einzelner Empfänger oder Empfängerinnen von Zuwendungen zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so stellt die pauschalierte Einkommensteuer insoweit keine Bemessungsgrundlage für die pauschalierte Kirchensteuer dar.

(5) Die in Höhe eines Vomhundertsatzes der Kapitalertragsteuer zu erhebende Kirchensteuer wird im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren nach der Kapitalertragsteuer bemessen. § 51a Absatz 2c Einkommensteuergesetz ist anzuwenden. Wird die Kirchensteuer nicht von der oder dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, erfolgt eine Veranlagung nach § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes. Die Kirchensteuer bemisst sich insoweit nach der nach dem gesonderten Einkommensteuertarif ermittelten Einkommensteuer.

§ 5 Mindestkirchensteuer. (aufgehoben)

§ 6 Beschluss über Art und Höhe der Kirchensteuer. (1) Die Steuern und ihre Sätze werden nach Maßgabe der Ordnung für den Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg (OWR) festgesetzt.

(2) Die Steuerbeschlüsse bedürfen ebenso wie die Kirchensteuerordnung, ihre Änderungen oder Ergänzungen der Genehmigung staatlicher Behörden.

(3) Ein Kirchensteuerbeschluss gilt solange, bis ein neuer, genehmigter Beschluss an seine Stelle tritt.

§ 7 Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (besonderes Kirchgeld). (1) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird von Kirchenmitgliedern erhoben, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört und die nicht einzeln veranlagt werden.

(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bemessen. Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten. § 51a des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens entsprechend anzuwenden.

(3) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach gestaffelten Sätzen erhoben.

§ 8 Kirchensteuer in konfessionsverschiedenen Ehen. (1) Gehört der Ehemann oder die Ehefrau eines Kirchenmitgliedes einer anderen kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer vom Einkommen für das katholische Kirchenmitglied bemessen,

  1. wenn die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, nach der Hälfte der nach § 4 Absatz 1 oder 2 ermittelten gemeinsamen Bemessungsgrundlage beider Ehegatten;
  2. wenn nur ein Ehegatte lohnsteuerpflichtig ist, nach der Hälfte der nach § 4 Absatz 1 oder 2 ermittelten Bemessungsgrundlage dieses Ehegatten oder wenn beide Eheleute lohnsteuerpflichtig sind, nach der Hälfte der nach § 4 Absatz 1 oder 2 ermittelten Bemessungsgrundlage jedes Ehegatten;
  3. wenn die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird, nach der Bemessungsgrundlage nach § 4 Absatz 5, oder wenn eine Veranlagung nach § 51 a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes erfolgt, nach der Hälfte der gemeinsamen Bemessungsgrundlage nach § 4 Absatz 5 Satz 3;
  4. wenn die Eheleute einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, nach der nach § 4 Absatz 1, 2 oder 5 ermittelten Bemessungsgrundlage des Kirchenmitglieds.

(2) Werden Kirchensteuern einer der anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaften nicht von staatlichen Behörden verwaltet, ist § 9 entsprechend anzuwenden.

§ 9 Kirchensteuer in glaubensverschiedenen Ehen. (1) Gehört der Ehemann oder die Ehefrau eines Kirchenmitglieds keiner anderen kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer im Falle der Einzelveranlagung (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) nach der nach § 4 Absatz 1, 2 oder 5 ermittelten Bemessungsgrundlage des Kirchenmitgliedes berechnet.

(2) Werden die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, so ist die Kirchensteuer für das Kirchenmitglied

  1. nach dem Teil der nach § 4 Absatz 1 ermittelten gemeinsamen Einkommen (Lohn-)steuer zu bemessen, der auf das Kirchenmitglied entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Steuerbeträge, die sich bei Anwendung des Einkommensteuer-Grundtarifs auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden, aufgeteilt wird,
    oder
  2. höchstens nach dem Teil des nach § 4 Absatz 2 ermittelten gemeinsamen zu versteuernden Einkommens zu bemessen, der auf das Kirchenmitglied entfällt, wenn das gemeinsame zu versteuernde Einkommen im Verhältnis der Anteile jedes Ehegatten an der Summe der Einkünfte aufgeteilt wird. Ist der Anteil eines Ehegatten an der Summe der Einkünfte negativ, so ist dieser nicht zu berücksichtigen.

(3) Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer im Sinne des Absatzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer aus der Berechnung auszuscheiden und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen. Entsprechendes gilt für die Veranlagung nach § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes.

(4) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder zur nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d Einkommensteuergesetz ermittelten Einkommensteuer erhoben, ist § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.

(5) Neben einer Kirchensteuer nach Absatz 1 wird kein besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben. Übersteigt die Kirchensteuer nach Absatz 2 das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, so wird dieses nicht erhoben. Ergibt die Kirchensteuerberechnung nach Absatz 2 einen gleich hohen oder niedrigeren Betrag als das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, so wird die Kirchensteuer nach Absatz 2 nicht erhoben.

§ 10 Ortskirchgeld. (1) Die Kirchengemeinden im Erzbistum Hamburg sind berechtigt, von den Kirchenangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Kirchengemeinde haben, Ortskirchgeld nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen zu erheben, soweit die Zuweisungen aus den Diözesankirchensteuern und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen.

(2) Das Ortskirchgeld kann als festes oder gestaffeltes Kirchgeld erhoben werden.

(3) Art und Höhe des Ortskirchgeldes (Kirchgeld) werden durch Beschluss des Kirchenvorstandes festgesetzt. Aus dem Ortskirchgeldbeschluss müssen - soweit erforderlich - der Kirchensteuermaßstab, die Kirchensteuertabelle und der Fälligkeitstermin hervorgehen. Der Ortskirchgeldbeschluss bedarf der Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariats und der Anerkennung der zuständigen staatlichen Behörde. Er bleibt solange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt wird, längstens jedoch bis zu dem nach den staatlichen Rahmengesetzen vorgesehenen Termin. Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann an Stelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchgeldbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen allgemein genehmigter Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt allgemein genehmigen. Darüber hinaus sind Kirchensteuerbeschlüsse in ortsüblicher Weise bekannt zu geben.

(4) Das Ortskirchgeld wird durch schriftlichen Bescheid angefordert. Die Bescheide müssen die Bemessungsgrundlage erkennen lassen sowie die Höhe der Steuern, die Fälligkeitstermine, die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

§ 11 Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuern und des Ortskirchgeldes. (1) Die Festsetzung und Erhebung der Diözesankirchensteuer erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltung. Das Ortskirchgeld wird von den Kirchengemeinden oder den Kirchengemeindeverbänden oder in deren Auftrag durch kirchliche Verwaltungsstellen festgesetzt und erhoben.

(2) Die für die Maßstabsteuern geltenden Vorschriften, insbesondere die Abgabenordnung, sind für Kirchensteuern entsprechend anzuwenden, soweit diese Kirchensteuerordnung und die zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen nichts anderes vorschreiben.

(3) Die Straf- und Bußgeldbestimmungen sowie diejenigen über die Steuersäumnis und die Verzinsung finden keine Anwendung. Die Vorschriften über das Steuergeheimnis sind anzuwenden.

(4) Die Vollstreckung der Diözesankirchensteuer obliegt den Finanzämtern.

§ 12 Rechtsbehelfe und Rechtsmittel. (1) Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer sind die Rechtsbehelfe des Einspruchs bzw. des Widerspruchs gegeben. Rechtsbehelfe gegen Bescheide in Kirchensteuersachen können nicht auf Einwendungen gegen die der Kirchensteuer zugrunde liegende Maßstabsteuer gestützt werden. Mit dem Rechtsbehelf können Stundung oder Erlass aus Billigkeitsgründen nicht begehrt werden.

(2) Einsprüche gegen die Heranziehung zur Diözesankirchensteuer sind im Bistumsteil Hamburg und Mecklenburg beim Finanzamt einzulegen. Widersprüche gegen die Heranziehung zur Diözesankirchensteuer sind im Bistumsteil Schleswig-Holstein beim Erzbischöflichen Generalvikariat zu erheben.

(3) Gegen die Heranziehung zum Ortskirchgeld ist im Bistumsteil Hamburg als Rechtsbehelf der Einspruch und in den Bistumsteilen Schleswig-Holstein und Mecklenburg als Rechtsbehelf der Widerspruch beim veranlagenden Kirchenvorstand einzulegen bzw. zu erheben. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Rechtsbehelf entscheidet der Kirchenvorstand. Er hat zuvor die Stellungnahme des Erzbischöflichen Generalvikariates einzuholen.

(4) Die Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides bei der im Steuerbescheid angegebenen Stelle einzulegen. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Gegen die Rechtsbehelfsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe in den Bistumsteilen Hamburg und Mecklenburg die Klage beim Finanzgericht und in dem Bistumsteil Schleswig-Holstein die Klage beim Verwaltungsgericht zu.

§ 13 Stundung, Erlass, Niederschlagung. (1) Kirchensteuern können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre oder wenn kirchliche Gründe dies erforderlich machen. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Kirchensteuern können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Kirchensteuerpflichtigen bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

(2) Kirchensteuern dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem angeforderten Betrag stehen.

(3) Der Antrag ist beim Erzbischöflichen Generalvikariat zu stellen. Bezieht sich der Antrag auf das Ortskirchgeld, ist der veranlagende Kirchenvorstand zu hören.

§ 14 Schlussbestimmungen. (1) Die für die Kirchengemeinde ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Kirchengemeindeverbände sinngemäß Anwendung.

(2) Die zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung erforderlichen Bestimmungen werden vom Erzbischöflichen Generalvikariat erlassen.

(3) Diese Kirchensteuerordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Sämtliche bisherige Regelungen treten außer Kraft.

(4) Unbeschadet der Veröffentlichung dieses Kirchengesetzes und des Kirchensteuerbeschlusses sowie ihrer Änderungen und Ergänzungen in der durch das jeweilige Land vorgeschriebenen Form erfolgt die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt des Erzbistums Hamburg.

(5) Die Wirksamkeit der vorstehenden Kirchensteuerordnung für das Erzbistum Hamburg steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen staatlichen Stellen. Hierüber erfolgt eine gesonderte Mitteilung im Kirchlichen Amtsblatt des Erzbistums Hamburg.

Hamburg, den 28. November 2014

L. S.

Domkapitular Ansgar Thim
Diözesanadministrator

58. Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für das Erzbistum Hamburg (KVVG)

Schlagwörter: Fachausschüsse, Fachausschuss, FA, Kirchenvorstand, KV

Inkrafttreten: 30.10.2016

Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für das Erzbistum Hamburg (KVVG)

Vom 26. September 2016

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 22. Jg., Nr. 8, Art. 116, S. 141 i.V.m. Beilage zum kirchlichen Amtsblatt für das Erzbistum Hamburg, jeweils v. 30. September 2016), geändert

  • am 2. Mai 2019 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 25. Jg., Nr. 5, Art. 64, S. 83, v. 20. Mai 2019),
  • am 22. April 2020 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 26. Jg., Nr. 5, Art. 54, S. 57 ff., v. 28. April 2020),
  • am 1. Dezember 2020 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 26. Jg., Nr. 12, Art. 127, S. 156 f., v. 18. Dezember 2020),
  • am 18. Mai 2021 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg., Nr. 6, Art. 65, S. 95., v. 31. Mai 2021),
  • am 15. Dezember 2021 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg., Nr. 12, Art. 146, S. 245 f., v. 24. Dezember 2021),
  • am 31. Januar 2022 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 28. Jg., Nr. 1, Art. 20, S. 14 ff., v. 28. Februar 2022),
  • am 6. Dezember 2022 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 28. Jg., Nr. 11, Art. 121, S. 160 f., v. 21. Dezember 2022),
  • am 22. Mai 2023 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 29. Jg., Nr. 5, Art. 41, S. 57 ff., v. 31. Mai 2023),
  • am 15. Mai 2024 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 30. Jg., Nr. 6, Art. 53, S. 89, v. 28. Juni 2024) sowie
  • am 20. Dezember 2024 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 31. Jg., Nr. 2, Art. 22, S. 18 f., v. 28. Februar 2025), zuletzt geändert
  • am 12. Dezember 2025 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 31. Jg., Nr. 11, Art. 107, S. 180 f., v. 19. Dezember 2025).

- Amtliche Lesefassung -

Inhaltsübersicht

Erstes Kapitel. Kirchengemeinden
§ 1 Geltungsbereich

Erster Teil. Grundlagen
§ 2 Wesen der Kirchengemeinde; Name
§ 3 Dienstsiegel
§ 4 Mitglieder der Kirchengemeinde
§ 5 Organe der Kirchengemeinde
§ 6 Amtszeit der Mitglieder der Organe
§ 7 Ehrenamt
§ 8 Einführung und Verpflichtung der Organmitglieder; Amtseid
§ 9 Kirchenamtliches Verzeichnis der Organmitglieder
§ 10 Pflichten der Organmitglieder
§ 11 Amtsniederlegung; Verlust des Amtes; Entlassung
§ 12 Wirtschaftsführung; Haushaltsplan; Vertragsregister
§ 13 Geschäfte der laufenden Verwaltung
§ 14 Repräsentanz der Kirchengemeinde bei öffentlichen Anlässen
§ 15 Unterrichtung der Mitglieder der Kirchengemeinde
§ 16 Pfarrversammlung
§ 17 Ordnungen
§ 18 Textform; elektronische Kommunikation und Ablage

Zweiter Teil. Verwaltung der Kirchengemeinde

1. Abschnitt. Grundsätze
§ 19 Verwaltung und Vertretung
§ 20 Kirchenvermögen
§ 21 Anordnung von Sammlungen und Kollekten; Spenden, Erbschaften, Vermächtnisse
§ 22 Treugut
§ 23 Treuhandvermögen
§ 24 Anzuwendendes Recht

2. Abschnitt. Kirchenvorstand

Unterabschnitt 1. Zusammensetzung; Vorsitz
§ 25 Zusammensetzung des Kirchenvorstandes
§ 26 Vorsitzender des Kirchenvorstandes
§ 27 Stellvertretender Vorsitzender

Unterabschnitt 2. Aufgaben des Kirchenvorstandes
§ 28 Aufgaben des Kirchenvorstandes

Unterabschnitt 3. Sitzungen und Beschlussfassung des Kirchenvorstandes
§ 29 Einberufung des Kirchenvorstandes; Dringlichkeitssitzung Tagesordnung
§ 31 Öffentlichkeit
§ 32 Hinzuziehung und Teilnahme von Dritten und Fachausschussmitgliedern
§ 33 Grundsatz der Beratung und Beschlussfassung
§ 34 Sitzungen des Kirchenvorstandes
§ 35 Beschlussfähigkeit
§ 36 Beschlussfassung
§ 37 Umlaufverfahren
§ 38 Eilfälle
§ 39 Wahlen
§ 40 Befangenheit
§ 41 Sitzungsbuch; Protokoll

Unterabschnitt 4. Erklärungen und Willenserklärungen des Kirchenvorstandes; Vertretung durch den Kirchenvorstand
§ 42 Abgabe von Erklärungen und Willenserklärungen, Gesamtvertretung
§ 43 Vertretung bei Geschäften der laufenden Verwaltung
§ 44 Vollmachten

3. Abschnitt. Fachausschüsse

Unterabschnitt 1. Fachausschussmitglieder; Vorsitzender; stellvertretender Vorsitzender
§ 45 Zusammensetzung der Fachausschüsse
§ 46 Vorsitzender; stellvertretender Vorsitzender

Unterabschnitt 2. Aufgaben der Fachausschüsse; Zuständigkeitsordnung
§ 47 Aufgaben der Fachausschüsse

Unterabschnitt 3. Sitzungen und Beschlussfassung der Fachausschüsse
§ 48 Sitzungen; Beschlussfassung

Unterabschnitt 4. Erklärungen und Willenserklärungen der Fachausschüsse; Vertretung durch die Fachausschüsse
§ 49 Vertretung der Kirchengemeinde durch Fachausschüsse

Dritter Teil. Aufsicht und Rechtsstreitigkeiten
§ 50 Genehmigungsvorbehalte
§ 51 Aufsicht
§ 52 Aufsichtsrechte
§ 53 Neuordnung der Organe
§ 54 Besondere Mitteilungspflichten

Zweites Kapitel. Andere kirchliche Rechtsträger
§ 55 Erzbistum; Erzbischöflicher Stuhl; sonstige kirchliche Rechtsträger

Drittes Kapitel. Schlussvorschriften
§ 56 Frauen und Männer
§ 57 Ermächtigung
§ 58 Inkrafttreten

Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3

Erstes Kapitel. Kirchengemeinden

§ 1 Geltungsbereich. Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die Verwaltung des Vermögens der katholischen Kirchengemeinden im Erzbistum Hamburg und deren Vertretung.

Erster Teil. Grundlagen

§ 2 Wesen der Kirchengemeinde; Name. (1) Die Kirchengemeinde ist identisch mit der durch den Diözesanbischof errichteten Pfarrei. Die Pfarrei ist nach can. 515 § 1 des Codex Iuris Canonici eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen, die in einer Teilkirche auf Dauer errichtet ist und deren Seelsorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als ihrem eigenen Hirten anvertraut wird. Sie ist nach can. 518 des Codex Iuris Canonici in aller Regel territorial abgegrenzt, umfasst alle Katholiken dieses abgegrenzten Gebietes und ist nach cann. 515 § 3, 116 des Codex Iuris Canonici eine öffentliche juristische Person.

(2) Die Kirchengemeinden sind nach Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg vom 29. November 2005, nach Artikel 13 Absatz 1 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. September 1997 sowie nach Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem Heiligen Stuhl vom 12. Januar 2009 Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie sind Trägerinnen des pfarreilichen Vermögens. Ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art.

(3) Der Name der Kirchengemeinde ist das Patrozinium der Pfarrei.

§ 3 Dienstsiegel. Die Kirchengemeinde führt ein Dienstsiegel. Das Nähere, insbesondere die Führung des Dienstsiegels, regelt die Ordnung über das Dienstsiegel von Kirchengemeinden im Erzbistum Hamburg (DiSO).

§ 4 Mitglieder der Kirchengemeinde. Mitglieder der Kirchengemeinde sind diejenigen Katholiken, die ihren Hauptwohnsitz in der Kirchengemeinde haben.

§ 5 Organe der Kirchengemeinde. (1) Organe der Kirchengemeinde sind der Kirchenvorstand und die Fachausschüsse.

(2) Es bestehen folgende Fachausschüsse:

  1. Fachausschuss für Finanzen (Finanzausschuss),
  2. Fachausschuss für Personal (Personalausschuss),
  3. Fachausschuss für Bau (Bauausschuss),
  4. Fachausschuss für Kindertageseinrichtungen (KiTa-Ausschuss).
In Kirchengemeinden ohne Kindertageseinrichtung entfällt der Fachausschuss für Kindertageseinrichtungen.

(3) Über Ausnahmen hinsichtlich des Bestehens von Fachausschüssen im Fall erheblicher räumlicher Distanzen innerhalb der Kirchengemeinde entscheidet der Erzbischöfliche Generalvikar auf Antrag des Kirchenvorstandes. Wird dem Antrag entsprochen, bestimmt der Erzbischöfliche Generalvikar zugleich, dass insoweit der Kirchenvorstand die Aufgaben des betreffenden Fachausschusses erledigt. Dasselbe gilt für den Fall, dass wegen eines geringfügigen Verwaltungsbedarfs infolge der Größe der Kirchengemeinde eine Aufgabenerledigung durch den Kirchenvorstand ausreichend erscheint.

§ 6 Amtszeit der Mitglieder der Organe. (1) Die Amtszeit der Mitglieder des Kirchenvorstandes nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beträgt vier Jahre; sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Kirchenvorstandes. Die Mitglieder des Kirchenvorstandes führen ihr Amt bis zur nach der nächsten Wahl stattfindenden konstituierenden Sitzung des Kirchenvorstandes fort. Abweichend von Satz 1 beginnt die Amtszeit des nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vom Pfarrpastoralrat in den Kirchenvorstand entsandten Mitgliedes mit der Entsendung; die Amtszeit endet gleichzeitig mit dem Ende der Amtszeit der amtierenden gewählten Mitglieder des Kirchenvorstandes.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder der Fachausschüsse beginnt mit der konstituierenden Sitzung des jeweiligen Fachausschusses und endet gleichzeitig mit dem Ende der Amtszeit der amtierenden Mitglieder des Kirchenvorstandes. Die Mitglieder der Fachausschüsse führen ihr Amt bis zur nach der nächsten Wahl des Kirchenvorstandes stattfindenden konstituierenden Sitzung des jeweiligen Fachausschusses fort.

(3) Der Erzbischof kann für einzelne oder für sämtliche Kirchengemeinden die Amtszeit der Organmitglieder um bis zu zwei Jahre verkürzen oder verlängern.

§ 7 Ehrenamt. Das Amt der Mitglieder des Kirchenvorstandes nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie der Mitglieder der Fachausschüsse ist ein Ehrenamt. Dies gilt auch für den anderen Vorsitzenden nach § 25 Absatz 4 Satz 1, soweit es sich nicht um einen Geistlichen handelt.

§ 8 Einführung und Verpflichtung der Organmitglieder; Amtseid. (1) In der konstituierenden Sitzung werden die Organmitglieder durch den Vorsitzenden auf die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. Sie leisten dabei folgenden Eid:

    „Ich gelobe, meine Pflichten als Kirchenvorstandsmitglied sorgfältig zu erfüllen und Verschwiegenheit zu wahren, so wahr mir Gott helfe!”
Die Fachausschussmitglieder verwenden im Rahmen ihrer gegenüber dem Vorsitzenden des Fachausschusses abzugebenden Verpflichtungserklärung statt des Wortes „Kirchenvorstandsmitglied“ das Wort „Fachausschussmitglied“.

(2) Organmitglieder, die in der konstituierenden Sitzung nicht anwesend sind, sind nachträglich zu vereidigen.

(3) Beim Nachrücken von Ersatzmitgliedern ist nach Absatz 1 entsprechend zu verfahren.

§ 9 Kirchenamtliches Verzeichnis der Organmitglieder. (1) Das Erzbischöfliche Generalvikariat führt für jede Kirchengemeinde ein kirchenamtliches Verzeichnis ihrer Organmitglieder. Das Verzeichnis ist in einen öffentlichen und einen nicht öffentlichen Teil gegliedert.

(2) Der öffentliche Teil des Verzeichnisses dient Dritten zur Auskunft über die Vertretungsverhältnisse der Kirchengemeinde. Er enthält die Vor- und Nachnamen der Organmitglieder und weist den jeweiligen Vorsitzenden und den jeweiligen stellvertretenden Vorsitzenden aus. Der öffentliche Teil kann auch über elektronische Medien zugänglich gemacht werden.

(3) Der nicht öffentliche Teil des Verzeichnisses enthält neben den Angaben nach Absatz 2 die Anschriften, Telefonnummern und elektronischen Postadressen der Organmitglieder. Gleiches gilt hinsichtlich der im nicht öffentlichen Teil aufzuführenden Ersatzmitglieder.

§ 10 Pflichten der Organmitglieder. (1) Die Organmitglieder haben insbesondere die ihnen nach Anlage 1 zu diesem Gesetz obliegenden Pflichten sorgfältig zu erfüllen und besonders darüber zu wachen, dass der Kirchengemeinde das ihrer Sorge anvertraute Vermögen zweckgemäß verwendet wird (§ 20 Absatz 2) und auf keine Weise verloren geht oder Schaden leidet.

(2) Die Organmitglieder haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen kirchengemeindlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft in dem betreffenden Organ. Satz 1 gilt nicht

  1. soweit Mitteilungen im dienstlichen Verkehr der Kirchengemeinde geboten sind oder Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen und
  2. gegenüber dem Erzbischöflichen Generalvikariat.

(3) Organmitglieder dürfen ohne Genehmigung des Verwaltungsdirektors über Angelegenheiten nach Absatz 2 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

(4) Zur Ermittlung eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht kann der Verwaltungsdirektor von jedem Organmitglied Auskunft verlangen.

(5) Nach Beendigung der jeweiligen Mitgliedschaft in einem Organ sind Schriftstücke, bildliche Darstellungen sowie Unterlagen jeder Art über kirchengemeindliche Vorgänge an die Kirchengemeinde herauszugeben.

(6) Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen gegen die sich aus diesem Gesetz ergebenden Verpflichtungen haften Organmitglieder der Kirchengemeinde für den dadurch entstandenen Schaden.

(7) Die Mitglieder der Organe sollen nach Möglichkeit an fachlichen Fortbildungen teilnehmen.

§ 11 Amtsniederlegung; Verlust des Amtes; Entlassung. (1) Ein ehrenamtliches Organmitglied kann sein Amt nur aus wichtigem Grund vorzeitig niederlegen. Die Erklärung kann nur schriftlich oder in Textform gegenüber dem jeweiligen Vorsitzenden abgegeben werden.

(2) Ein ehrenamtliches Organmitglied verliert sein Amt, wenn es zum Kirchenvorstand nicht mehr wählbar ist, wenn die Wahl für ungültig erklärt wird, wenn das Wahlergebnis nachträglich berichtigt wird oder wenn das Mitglied gegenüber dem jeweiligen Vorsitzenden die Niederlegung seines Amtes erklärt.

(3) Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann ein ehrenamtliches Organmitglied, das gegen seine Amtspflichten oder in Wort, Schrift oder Bild oder in seiner Lebensführung gegen die Grundsätze der katholischen Kirche in grober Weise verstoßen hat, durch einen zu begründenden schriftlichen Bescheid entlassen, nachdem es den Betroffenen und das Organ, in dem der Betroffene Mitglied ist, angehört hat; zugleich kann ihm die Wählbarkeit entzogen werden.

(4) Für ein nach Absatz 1 bis 3 ausgeschiedenes ehrenamtliches Organmitglied rückt ein Ersatzmitglied nach. Ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden oder lehnen die vorhandenen Ersatzmitglieder die Übernahme des Amtes ab, wählt das jeweilige Organ die notwendige Zahl der Ersatzmitglieder aus den wählbaren Mitgliedern der Kirchengemeinde hinzu.

§ 12 Wirtschaftsführung; Haushaltsplan; Vertragsregister. (1) Die Kirchengemeinde hat ihr Vermögen zur Verwirklichung der ihr eigenen Zwecke (§ 20 Absatz 2) nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Sparsamkeit zu verwalten. Sie hat ihre Haushaltswirtschaft und Vermögensverwaltung so zu planen und durchzuführen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Die Haushaltswirtschaft und Vermögensverwaltung sind nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung zu führen.

(2) Die jährliche Planungsrechnung (Haushaltsplan) einschließlich des Stellen- und des Investitionsplans bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat. Die Rahmenordnung für das Rechnungswesen in Kirchengemeinden und deren Einrichtungen im Erzbistum Hamburg und das geltende Recht sind zu beachten.

(3) Jedes Organ ist verpflichtet, eine Übersicht der jeweiligen Verträge, die es im Rahmen seines Aufgabenbereichs abgeschlossen hat, zu führen (Vertragsregister) sowie diese Verträge mindestens jährlich zu überprüfen. Vor dem Abschluss neuer Verträge ist das Vertragsregister auf insoweit bereits bestehende Verträge zu überprüfen.

§ 13 Geschäfte der laufenden Verwaltung. (1) Geschäfte der laufenden Verwaltung sind solche Geschäfte bis zu einer Höhe von maximal 2.500 Euro brutto im Einzelfall, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der Kirchengemeinde von sachlich weniger erheblicher Bedeutung sind. Nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören alle in § 50 genannten Rechtsgeschäfte mit Ausnahme der Geschäfte nach § 50 Absatz 1 Nummer 19 bis 21 mit einem Gegenstandswert von nicht mehr als 2.500 Euro brutto im Einzelfall. Der Kirchenvorstand kann für einzelne oder sämtliche Geschäfte der laufenden Verwaltung für einzelne oder sämtliche Organe durch vorherigen Beschluss die Wertgrenze nach Satz 1 bis zur Höhe des doppelten Betrages einheitlich heraufsetzen. Eine darüber hinausgehende Erhöhung bedarf der schriftlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates.

(2) Der Kirchenvorstand entscheidet nach Maßgabe von Absatz 1, welche Rechtsgeschäfte und Verwaltungsvorgänge zu seinen Geschäften der laufenden Verwaltung gehören, soweit diese nicht bereits nach Anlage 2 zu diesem Gesetz einem Fachausschuss zugewiesen sind. Solche Beschlüsse des Kirchenvorstandes bedürfen der kirchenaufsichtlichen Erlaubnis durch das Erzbischöfliche Generalvikariat.

§ 14 Repräsentanz der Kirchengemeinde bei öffentlichen Anlässen. Bei öffentlichen Anlässen wird die Kirchengemeinde sowohl durch den Vorsitzenden des Kirchenvorstandes oder gemäß seiner Bestimmung entweder durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenvorstandes oder einen Beauftragten, insbesondere den Vorsitzenden des Pfarrpastoralrates, als auch dem öffentlichen Anlass entsprechend durch den Vorsitzenden des Fachausschusses vertreten, dessen Zuständigkeit berührt ist.

§ 15 Unterrichtung der Mitglieder der Kirchengemeinde. (1) Die Kirchengemeinde soll ihre Mitglieder über allgemein bedeutsame Angelegenheiten ihrer Vermögensverwaltung in geeigneter Weise unterrichten.

(2) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben im Bereich der Vermögensverwaltung, die von der Kirchengemeinde durchgeführt werden, sollen die Mitglieder möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unterrichtet werden. Sofern dafür ein besonderes Bedürfnis besteht, soll den Mitgliedern allgemein Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.

§ 16 Pfarrversammlung. Der Kirchenvorstand und die Fachausschüsse beteiligen sich an Pfarrversammlungen der Kirchengemeinde.

§ 17 Ordnungen. Die Kirchengemeinden können Haus- sowie Gebührenordnungen für ihre Einrichtungen erlassen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Solche Ordnungen sind durch den Kirchenvorstand zu beschließen. Sie sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Gebührenordnungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat.

§ 18 Textform; elektronische Kommunikation und Ablage. (1) Soweit nach diesem Gesetz die Textform zulässig ist, umfasst diese insbesondere maschinell erstellte Briefe ohne Unterschrift, Telefaxe und elektronische Nachrichten (E-Mail).

(2) Dokumente dürfen nur unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere datenschutzrechtlicher Vorschriften, in elektronischer Form versendet und abgelegt werden.

Zweiter Teil. Verwaltung der Kirchengemeinde

1. Abschnitt. Grundsätze

§ 19 Verwaltung und Vertretung. (1) Innerhalb der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben verwalten die Organe der Kirchengemeinde das Vermögen der Kirchengemeinde und vertreten diese.

(2) Mit Ausnahme von Kindertageseinrichtungen kann für unselbständiges Sondervermögen der Kirchengemeinde, insbesondere Einrichtungen, eine kirchenaufsichtlich zu genehmigende abweichende Regelung über dessen Verwaltung und Vertretung getroffen werden.

§ 20 Kirchenvermögen. (1) Zum Vermögen der Kirchengemeinde gehören alle in deren Eigentum stehenden Grundstücke, Gebäude und beweglichen Gegenstände, Rechte, Forderungen, Verbindlichkeiten, Einrichtungen und sonstige Vermögenswerte. Dazu gehören auch Erträge aus Pfarrfesten und sonstigen kirchengemeindlichen Veranstaltungen, Sammlungen und Kollekten (§ 21 Absatz 1) sowie Spenden an die Kirchengemeinde (§ 21 Absatz 2). Einnahmen aus Sammlungen, Kollekten und Spenden, die aufgrund erzbischöflicher Anordnung für überpfarreiliche Zwecke aufgebracht wurden und durchzuleiten sind, gehören nicht zum Vermögen der Kirchengemeinde.

(2) Das Kirchenvermögen dient der Verwirklichung der der Kirche eigenen Zwecke, insbesondere der Durchführung des Gottesdienstes, der Ausübung der Werke der Verkündigung und der Caritas.

§ 21 Anordnung von Sammlungen und Kollekten; Spenden, Erbschaften, Vermächtnisse. (1) Dem Pfarrer obliegen die Anordnung und die Zweckbestimmung von Sammlungen und Kollekten in der Kirche, soweit sie nicht vom Erzbischof angeordnet sind. Bei der Planung hat der Pfarrer die Vorstellungen der in der Kirchengemeinde eingesetzten Pastoren, des Finanzausschusses und des Pfarrpastoralrates zu berücksichtigen.

(2) Bei Spenden (unentgeltliche Schenkungen) an die Kirchengemeinde im Rahmen von Sammlungen und Kollekten sowie bei Erbschaften und Vermächtnissen haben die Organe sicherzustellen, dass vom Spender angegebene Verwendungszwecke eingehalten werden.

§ 22 Treugut. (1) Zum Treugut der Kirchengemeinde gehören insbesondere Geld und Wertgegenstände, die dem Pfarrer, den weiteren in der Kirchengemeinde eingesetzten Priestern oder hauptamtlichen Diakonen zur freien Verfügung für caritative oder andere seelsorgerliche Aufgaben in der Kirchengemeinde oder für einen bestimmten, nicht zur Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde gehörenden Zweck von Dritten überlassen werden.

(2) Das Treugut wird von den in Absatz 1 genannten Personen nach der Ordnung über die Verwaltung und Verwendung von Treugut in Kirchengemeinden im Erzbistum Hamburg (Treugutordnung) verwaltet.

§ 23 Treuhandvermögen. Bei fremden Vermögenswerten oder -teilen, die der Kirchengemeinde zu einer zweckgerichteten Verwendung überlassen worden sind (Treuhandvermögen), obliegt dem Kirchenvorstand die Pflicht zur Vermögensüberwachung, insbesondere hinsichtlich der zweckgerichteten Verwendung. Dazu zählt auch die Weiterleitung von Spenden aus Sammlungen und Kollekten, soweit diese nicht für kirchengemeindliche Zwecke erfolgt sind.

§ 24 Anzuwendendes Recht. Für die Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinde gelten die Regelungen des Buches V des Codex Iuris Canonici, dieses Gesetzes, des Diözesanrechts im Übrigen sowie die für einzelne Einrichtungen geltenden Satzungen und Bestimmungen. Das geltende staatliche Recht ist zu beachten.

2. Abschnitt. Kirchenvorstand

Unterabschnitt 1. Zusammensetzung; Vorsitz

§ 25 Zusammensetzung des Kirchenvorstandes. (1) Dem Kirchenvorstand gehören

  1. der Pfarrer oder der vom Erzbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde beauftragte Geistliche,
  2. neun bis 15 gewählte Personen,
  3. ein zum Kirchenvorstand wählbares Mitglied des Pfarrpastoralrates, das von diesem entsendet wird,
an. Ist in der Kirchengemeinde ein Kaplan eingesetzt, ist dieser Mitglied des Kirchenvorstandes. Ist in der Kirchengemeinde kein Kaplan eingesetzt, kann auf Vorschlag des Pfarrers ein in der Kirchengemeinde eingesetzter Priester zum Mitglied des Kirchenvorstandes durch den Erzbischof bestellt werden.

(2) § 46 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Das Verfahren zur Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch erzbischöfliches Gesetz geregelt.

(4) Der Pfarrer oder der vom Erzbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde beauftragte Geistliche ist Vorsitzender des Kirchenvorstandes, es sei denn, der Erzbischof bestimmt auf gemeinsamen Antrag des Pfarrers und des Kirchenvorstandes einen anderen Vorsitzenden, der damit auch dem Kirchenvorstand angehört, soweit dieses nicht bereits der Fall ist. Die Amtsdauer des anderen Vorsitzenden ist bis zur konstituierenden Sitzung nach der nächsten Kirchenvorstandswahl, stets jedoch bis zur Amtseinführung eines neuen Pfarrers befristet. Der Erzbischof kann den von ihm bestimmten anderen Vorsitzenden abberufen.

(5) Ist der Kirchenvorstand in seiner Gesamtheit zurückgetreten, ordnet der Erzbischof für die Dauer der restlichen Amtszeit die Wahl eines neuen Kirchenvorstandes an. Er kann stattdessen einen Verwalter oder einen Verwaltungsrat einsetzen. Für die Verwaltung und Vertretung durch diese gilt dieses Gesetz entsprechend.

§ 26 Vorsitzender des Kirchenvorstandes. (1) Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes trägt Sorge dafür, dass der Kirchenvorstand zu den gesetzlich vorgesehenen oder sonst erforderlichen Beratungen zusammentritt und beschließt. Der Vorsitzende sorgt dafür, dass die Sitzungen des Kirchenvorstandes durch Aufstellen der Tagesordnung, Beschaffen der zur Beratung erforderlichen Unterlagen, Festlegen von Zeit und Ort der Sitzung und rechtzeitiges Übermitteln einer schriftlichen oder in Textform abgefassten Einladung vorbereitet werden.

(2) Außer im Rahmen der Führung der laufenden Geschäfte der Verwaltung kann der Vorsitzende ohne Beschluss des Kirchenvorstandes allein keine Erklärungen abgeben, durch die die Kirchengemeinde rechtlich gebunden oder mit finanziellen Verpflichtungen belastet wird.

(3) Der Vorsitzende führt die Korrespondenz und Verhandlungen mit den Geschäftspartnern der Kirchengemeinde und den zuständigen Stellen der erzbischöflichen Verwaltung sowie mit anderen Behörden und Institutionen. Er informiert umfassend den Kirchenvorstand über sämtliche in dessen Zuständigkeit fallende Angelegenheiten und die Kirchengemeinde in geeigneter Weise über die wesentlichen Beschlüsse des Kirchenvorstandes aus öffentlichen wie nicht öffentlichen Sitzungen.

(4) Dienstvorgesetzter der leitenden Mitarbeiter der Kirchengemeinde ist der Vorsitzende des Kirchenvorstandes; hinsichtlich eines von der Kirchengemeinde angestellten Verwaltungskoordinators ist er stets dessen Dienstvorgesetzter. Ist Vorsitzender des Kirchenvorstandes nicht der Pfarrer, nimmt weiterhin der Pfarrer die Aufgaben als Dienstvorgesetzter anstelle des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes wahr. Die Übertragung der Aufgaben als Dienstvorgesetzter auf eine andere Person bedarf der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat.

§ 27 Stellvertretender Vorsitzender. (1) Spätestens in der auf die konstituierende Sitzung des Kirchenvorstandes folgenden Sitzung wählt der Kirchenvorstand aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden nach § 39. Entsprechendes gilt bei vorzeitigem Ausscheiden des stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in den Fällen, in denen dieser seine Aufgaben als Vorsitzender nicht wahrnehmen kann.

(3) Der stellvertretende Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung vertreten durch die ehrenamtlichen Mitglieder des Kirchenvorstandes in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen. Bei gleichen Nachnamen von ehrenamtlichen Mitgliedern des Kirchenvorstandes sind deren Vornamen maßgebend. Namenszusätze bleiben unberücksichtigt.

Unterabschnitt 2. Aufgaben des Kirchenvorstandes

§ 28 Aufgaben des Kirchenvorstandes. (1) Zu den Aufgaben des Kirchenvorstandes gehören insbesondere:

  1. die Berufung der Mitglieder der Fachausschüsse und deren Vorsitzende in seiner konstituierenden Sitzung,
  2. die jährliche Planungsrechnung (Haushaltsplan) einschließlich des Stellen- und des Investitionsplans festzustellen und für die Mitglieder der Kirchengemeinde öffentlich auszulegen,
  3. die Jahresrechnung zu prüfen und festzustellen,
  4. das Vermögensverzeichnis der Kirchengemeinde zu führen,
  5. die Koordination der Zusammenarbeit der Fachausschüsse im Rahmen der Zuständigkeitsordnung (Anlage 2 zu § 47 Satz 1),
  6. die Erarbeitung und Entwicklung eines wirksamen Kontrollinstrumentariums, insbesondere eines gleichförmigen Informations- und Berichtswesens der Organe der Kirchengemeinde und erforderlicher Verzeichnisse von Dokumenten,
  7. die Durchführung vorgeschriebener Registratur- und Archivierungsarbeiten einschließlich der Führung der Pfarrchronik im Zusammenwirken mit den Fachausschüssen,
  8. die Beschlussfassung nach § 17 Satz 2.

(2) Neben den nach Absatz 1 dem Kirchenvorstand zugewiesenen Aufgaben ist dieser in allen vermögensverwaltungsbezogenen Angelegenheiten der Kirchengemeinde zuständig, soweit nicht die Fachausschüsse nach Anlage 2 zu diesem Gesetz (Zuständigkeitsordnung) zuständig sind.

(3) Das lückenlose Vermögensverzeichnis nach Absatz 1 Nummer 4 ist nach diözesanen Formvorschriften aufzustellen, ständig fortzuführen und jährlich einmal zu überprüfen. Über den Verlust von bedeutenden Gegenständen und Werten ist das Erzbischöfliche Generalvikariat unverzüglich zu unterrichten.

(4) Die Arbeit des Kirchenvorstandes ist am Pastoralkonzept der Kirchengemeinde auszurichten. Mindestens einmal im Jahr findet eine gemeinsame Sitzung zwischen den Mitgliedern des Kirchenvorstandes und des Pfarrpastoralrates statt, um sich über Kernpunkte seelsorglicher und pastoraler Arbeit in der Kirchengemeinde zu verständigen. Über Einladung und Tagesordnung setzen sich die Vorsitzenden beider Gremien ins Einvernehmen.

(5) Beabsichtigen Kirchenvorstände, in bestimmten Angelegenheiten der Vermögensverwaltung zusammenzuarbeiten, können die Kirchenvorstände diese Angelegenheiten in gemeinsamen Sitzungen beraten. § 31 gilt entsprechend.

(6) Der Kirchenvorstand soll die Fachausschüsse innerhalb von zwei Wochen über getroffene Beschlüsse informieren.

Unterabschnitt 3. Sitzungen und Beschlussfassung des Kirchenvorstandes

§ 29 Einberufung des Kirchenvorstandes; Dringlichkeitssitzung. (1) Der Vorsitzende beruft den Kirchenvorstand stets ein, wenn es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte erforderlich ist, mindestens jedoch zweimal jährlich.

(2) Der Vorsitzende hat den Kirchenvorstand einzuberufen, sofern ein Drittel der Mitglieder des Kirchenvorstandes oder das Erzbischöfliche Generalvikariat es schriftlich oder in Textform verlangen. Wenn der Vorsitzende dem Verlangen nicht binnen zwei Wochen entspricht, kann das Erzbischöfliche Generalvikariat die Einberufung vornehmen und die Sitzung durch einen Beauftragten leiten lassen.

(3) Die Mitglieder des Kirchenvorstandes sind durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung spätestens sieben Tage vor der Sitzung schriftlich oder in Textform einzuladen. Der Sitzungstermin ist nebst Tagesordnung in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. Erforderliche Beschlussvorlagen sind den Mitgliedern des Kirchenvorstandes entweder zusammen mit der Tagesordnung oder spätestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich oder in Textform zuzusenden.

(4) In dringenden Fällen kann ohne Beachtung der in Absatz 3 vorgeschriebenen Form und Frist eingeladen werden (Dringlichkeitssitzung). Ein dringender Fall liegt vor, wenn unvorhergesehene Entwicklungen eine unverzügliche Entscheidung erfordern, die in einer form- und fristgerecht einberufenen Sitzung nicht mehr rechtzeitig getroffen werden könnte.

§ 30 Änderung der Tagesordnung. Geänderte Tagesordnungen müssen den Mitgliedern des Kirchenvorstandes spätestens drei Tage vor der Sitzung einschließlich etwaiger Vorlagen zugehen. Andernfalls kann nur beraten und beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Kirchenvorstandes anwesend sind und alle anwesenden Mitglieder der geänderten Tagesordnung zustimmen.

§ 31 Öffentlichkeit. (1) Die Sitzungen sind für die Mitglieder der Kirchengemeinde öffentlich. In nicht öffentlichen Sitzungen sind zu behandeln:

  1. Personalangelegenheiten,
  2. sonstige Angelegenheiten, die der Natur der Sache entsprechend vertraulich zu behandeln sind; hierüber entscheidet der Kirchenvorstand.
Sonstige Angelegenheiten können insbesondere Grundstücksgeschäfte einschließlich Miet- und Pachtangelegenheiten, Bauaufträge sowie Rechtsstreitigkeiten sein. Darüber hinaus kann das Erzbischöfliche Generalvikariat bestimmen, dass einzelne Angelegenheiten nicht öffentlich behandelt werden.

(2) Zu Beginn jeder Sitzung entscheidet der Kirchenvorstand über den Ausschluss der Öffentlichkeit.

§ 32 Hinzuziehung und Teilnahme von Dritten und Fachausschussmitgliedern. (1) Auf Beschluss des Kirchenvorstandes können sachkundige Personen einschließlich der Mitglieder der Fachausschüsse zu den jeweiligen Beratungen hinzugezogen und gehört werden.

(2) Vertreter des Erzbischöflichen Generalvikariates können jederzeit an den Sitzungen des Kirchenvorstandes mit der Möglichkeit zur Stellungnahme teilnehmen.

§ 33 Grundsatz der Beratung und Beschlussfassung. In Angelegenheiten der Verwaltung und Vertretung, insbesondere bei rechtserheblichen Erklärungen, bedarf es außer bei Geschäften der laufenden Verwaltung der Beratung und Beschlussfassung durch die anwesenden Mitglieder des Kirchenvorstandes. Die Beschlussfassung soll nach Möglichkeit in einer Sitzung des Kirchenvorstandes erfolgen; § 37 bleibt unberührt.

§ 34 Sitzungen des Kirchenvorstandes. (1) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Kirchenvorstandes. Er kann die Sitzungsleitung ganz oder teilweise nur im Einzelfall auf ein anderes Mitglied des Kirchenvorstandes übertragen.

(2) Zunächst stellt der Vorsitzende die Ordnungsmäßigkeit der Sitzungseinladung, die Beschlussfähigkeit des Kirchenvorstandes und die Tagesordnung fest. Der Kirchenvorstand beschließt über den Ausschluss der Öffentlichkeit. Zudem soll der Vorsitzende durch Nachfrage klären, ob die Befangenheit (§ 40) eines Kirchenvorstandsmitglieds bei einem Beratungsgegenstand zu besorgen ist.

(3) Liegen mehrere Anträge zu einem Beratungsgegenstand vor, wird zunächst über den weitestgehenden Antrag abgestimmt. Im Zweifel entscheidet der Vorsitzende, welches der weitestgehende Antrag ist. Der Vorsitzende kann den Schluss der Beratung zu einzelnen Tagesordnungspunkten bestimmen, sofern nicht mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder widersprechen.

(4) Wird der Sitzungsverlauf beeinträchtigt, kann der Vorsitzende die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den reibungslosen Ablauf der Beratung zu gewährleisten.

(5) Der Vorsitzende übt während der Sitzungen des Kirchenvorstandes das Hausrecht aus.

(6) In den Fällen der Übertragung der Sitzungsleitung auf ein anderes Mitglied des Kirchenvorstandes nach Absatz 1, obliegt die Wahrnehmung der sich aus Absatz 2 bis 4 ergebenden Aufgaben dem jeweiligen Sitzungsleiter.

(7) Die Sitzungen erfolgen im Wege physischer Zusammenkunft oder mittels Videokonferenz. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen.

(8) Im Falle einer durchzuführenden geheimen Abstimmung nach § 36 Absatz 2 ist die Geheimhaltung mittels eines technischen Verfahrens sicherzustellen. Anderenfalls ist die geheime Abstimmung mittels eines nicht elektronischen Umlaufverfahrens durchzuführen, bei dem die abzugebende Stimme in einen namentlich nicht gekennzeichneten Stimmzettelumschlag einzulegen ist, der zu verschließen ist. Der verschlossene Stimmzettelumschlag ist wiederum in einen weiteren Briefumschlag einzulegen, der innerhalb einer vom Vorsitzenden festzulegenden Frist an diesen zu senden ist.

§ 35 Beschlussfähigkeit. (1) Der Kirchenvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er ist stets beschlussfähig, wenn zu einer neuen Sitzung mit der gleichen Tagesordnung schriftlich oder in Textform einberufen und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Beschlussfassung nicht vom Erscheinen der Mehrheit der Mitglieder abhängt.

(2) In Dringlichkeitssitzungen nach § 29 Absatz 4 bedarf es zur Herstellung der Beschlussfähigkeit neben der Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder des Kirchenvorstandes der Feststellung der Dringlichkeit durch einstimmigen Beschluss; § 37 Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 36 Beschlussfassung. (1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, dass dieses Gesetz ein anderes regelt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist ausgeschlossen.

(2) Auf Antrag eines Mitgliedes ist eine geheime Abstimmung durchzuführen, wenn diesem Antrag mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in offener Abstimmung zugestimmt wird.

§ 37 Umlaufverfahren. (1) Unter Angabe einer Frist zur Abgabe der Stimme kann die Beschlussfassung auch im schriftlichen oder in Textform durchzuführenden Umlaufverfahren vorgenommen werden, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Durchführung nicht ausdrücklich widerspricht und an der Stimmabgabe teilnimmt. Vor einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren muss eine Beratung der Angelegenheit erfolgt sein.

(2) § 18 Absatz 2 ist insbesondere hinsichtlich nicht öffentlich zu behandelnder Angelegenheiten nach § 31 Absatz 1 Satz 2 bis 4 einzuhalten.

§ 38 Eilfälle. In dringenden Fällen, in denen die rechtzeitige Entscheidung des Kirchenvorstandes nicht eingeholt werden kann (Eilfall), ordnet der Vorsitzende zur Abwehr von Gefahren für das kirchengemeindliche Vermögen im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung mit einem anderen Kirchenvorstandsmitglied die notwendigen Maßnahmen an. Der Kirchenvorstand ist über die Maßnahmen unverzüglich zu informieren.

§ 39 Wahlen. § 36 gilt für Wahlen entsprechend. Im Falle der Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl; führt auch diese zur Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

§ 40 Befangenheit. (1) Mitglieder des Kirchenvorstandes dürfen weder bei der Beratung noch bei der Beschlussfassung anwesend sein, wenn sie selbst, einer ihrer Angehörigen oder eine von ihnen kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretene natürliche oder juristische Person durch die Beschlussfassung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen können oder aus anderen Gründen eine Interessenkollision möglich ist (Befangenheit). Über das Vorliegen solcher Gründe entscheidet der Kirchenvorstand unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes; dieses ist vorher zu hören. Gegen einen solchen Beschluss kann der Ausgeschlossene Beschwerde innerhalb einer Woche beim Erzbischöflichen Generalvikariat einlegen, das über die Beschwerde abschließend entscheidet.

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. für Wahlen und Abberufungen,
  2. für andere Beschlüsse, mit denen die Organe eine Person aus ihrer Mitte auswählen und entsenden.

(3) Personen, die nach Absatz 1 ausgeschlossen sein können, sind verpflichtet, dieses mitzuteilen. Beschlüsse, die unter Verletzung von Absatz 1 gefasst worden sind, sind rechtswidrig, wenn die Mitwirkung des betroffenen Mitgliedes für das Ergebnis der Beschlussfassung entscheidend war.

(4) Das Recht zur Anfechtung eines rechtswidrigen Beschlusses wegen Befangenheit haben die Mitglieder des Kirchenvorstandes und die von einem Beschluss Betroffenen innerhalb eines Monats ab Kenntnis von dem Grund der Befangenheit. Die Anfechtung ist gegenüber dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes schriftlich zu erklären, der dem Erzbischöflichen Generalvikariat die Angelegenheit zur Entscheidung vorzulegen hat.

(5) Unter Verletzung der Bestimmungen des Absatz 1 zustande gekommene und nicht angefochtene Beschlüsse gelten drei Monate nach der Beschlussfassung als von Anfang an gültig zustande gekommen, es sei denn, das Erzbischöfliche Generalvikariat hat den Beschluss vor Ablauf dieser Frist beanstandet.

(6) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. der Ehegatte,
  2. 2. Verwandte gerader Linie,
  3. durch Annahme als Kind verbundene Personen,
  4. Geschwister und deren Kinder,
  5. Geschwister der Eltern,
  6. Verschwägerte gerader Linie, so lange wie die die Schwägerschaft begründende Ehe im zivilrechtlichen Sinne besteht,
  7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, so lange wie die die Schwägerschaft begründende Ehe im zivilrechtlichen Sinne besteht.
Abweichend von Satz 1 sind Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr keine Angehörigen im Sinne dieses Gesetzes.

§ 41 Sitzungsbuch; Protokoll. (1) In das Sitzungsbuch des Kirchenvorstandes werden zu Beginn jeder Sitzung Datum und Zeitpunkt der Sitzung und die Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder des Kirchenvorstandes eingetragen.

(2) In das Sitzungsbuch sind ausschließlich Beschlüsse einzutragen. Die Eintragung muss während der Sitzung unter Angabe des Tages und der Anwesenden unverzüglich nach der Beschlussfassung mit dem Abstimmungsergebnis und etwaigen Befangenheitsanträgen erfolgen und verlesen werden. Zudem sind die Eintragungen in derselben Sitzung von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Mitglied des Kirchenvorstandes unter Beidrückung des Dienstsiegels der Kirchengemeinde zu unterschreiben. Im Umlaufverfahren zustande gekommene Beschlüsse sind unverzüglich nachträglich in das Sitzungsbuch einzutragen, zu unterschreiben und zu siegeln. Die Mitglieder des Kirchenvorstandes sind vom Ergebnis der Beschlussfassung zu unterrichten.

(3) Das Sitzungsbuch kann auch in Lose-Blatt-Form geführt werden, sofern ein Ordner verwendet wird und die durchlaufende Nummerierung der im Ordner enthaltenen Seiten dauerhaft gewährleistet ist. Eintragungen in das Sitzungsbuch sind während der Sitzung vorzunehmen, zu verlesen, zu unterschreiben, zu siegeln und im Ordner abzulegen.

(4) In das Sitzungsbuch eingetragene Beschlüsse dürfen nur unter Einhaltung von § 18 Absatz 2 auch elektronisch abgelegt werden.

(5) Auf Antrag händigt der Vorsitzende den Mitgliedern des Kirchenvorstandes eine Abschrift oder Ablichtung aus dem Sitzungsbuch aus. Beschlüsse, die in nicht öffentlicher Sitzung gefasst worden sind, dürfen nicht in Abschrift oder Ablichtung ausgehändigt werden. Insoweit besteht für die Mitglieder des Kirchenvorstandes nur die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Sitzungsbuch.

(6) Das Sitzungsbuch ist stets in den Räumen der Kirchengemeinde sicher zu verwahren.

(7) Neben dem Sitzungsbuch kann ein schriftliches oder in Textform abgefasstes Protokoll über den Verlauf der Sitzung und die Wortbeiträge angefertigt werden.

Unterabschnitt 4. Erklärungen und Willenserklärungen des Kirchenvorstandes; Vertretung durch den Kirchenvorstand

§ 42 Abgabe von Erklärungen und Willenserklärungen, Gesamtvertretung. (1) Rechtserhebliche Erklärungen, insbesondere Willenserklärungen des Kirchenvorstandes, sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Vorsitzenden des Kirchenvorstandes oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Kirchenvorstandes gemeinsam (Gesamtvertretung) schriftlich unter gleichzeitiger Beidrückung des Dienstsiegels der Kirchengemeinde abgegeben werden. Hierdurch wird nach außen das Vorliegen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlusses des Kirchenvorstandes festgestellt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

§ 43 Vertretung bei Geschäften der laufenden Verwaltung. (1) Geschäfte der laufenden Verwaltung im Aufgabenbereich des Kirchenvorstandes erledigt dessen Vorsitzender in eigener Zuständigkeit.

(2) Auf Antrag des Vorsitzenden kann der Kirchenvorstand beschließen, ein Kirchenvorstandsmitglied, insbesondere den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Verwaltungskoordinator mit der Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung zu beauftragen. Die Beauftragung muss schriftlich erfolgen und den Umfang der Aufgaben und die Handlungsbefugnis festlegen. Die Beauftragung bedarf der kirchenaufsichtlichen Erlaubnis durch das Erzbischöfliche Generalvikariat.

(3) Soweit ein Mitglied des Kirchenvorstandes mit der Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt ist, informiert es regelmäßig den Vorsitzenden des Kirchenvorstandes.

(4) Der Kirchenvorstand kann die Beauftragung ganz oder teilweise jederzeit widerrufen.

§ 44 Vollmachten. (1) Der Kirchenvorstand kann für einzelne Geschäfte oder für einen Kreis von Geschäften einer Person oder mehreren Personen gemeinsam widerruflich schriftliche Vollmacht erteilen; § 50 Absatz 1 Nummer 5 bleibt unberührt.

(2) Die Erteilung einer Vollmacht hinsichtlich der in § 50 genannten Geschäfte ist unzulässig, wenn die Vollmachtserteilung so weit reicht, dass Entscheidungen an den Bevollmächtigten delegiert werden.

(3) Die Vollmachtserteilung muss eine genaue Umschreibung des Gegenstandes und des Umfanges beinhalten, auf den sich die Vollmacht bezieht. Die Einhaltung der Vollmacht wird vom Kirchenvorstand kontrolliert.

(4) Bankvollmachten dürfen nicht als Einzelvollmacht erteilt werden. Ausgenommen hiervon sind Bankvollmachten, die an eine Grundstücks- oder Hausverwaltung zum Zwecke der Immobilienverwaltung erteilt werden.

(5) Abweichend von Absatz 4 kann ausschließlich zum Zweck der Bargeldausstattung sowie der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr der Kirchengemeinde für bis zu zwei Personen unter folgenden Voraussetzungen jeweils eine jederzeit widerrufliche Bankvollmacht als Einzelvollmacht erteilt werden:

  1. Es ist ein separates Bankkonto, für das die Einzelvollmacht erteilt werden soll, ohne Kontokorrent- oder Dispositionskredit einzurichten. Das Tageslimit für dieses Bankkonto ist auf bis zu 1.500 Euro zu begrenzen.
  2. Das Kontoguthaben des Bankkontos nach Ziffer 1 darf nicht mehr als 5.000 Euro betragen; Einzahlungen dürfen nur mittels Überweisung von einem Bankkonto der Kirchengemeinde, das kein Konto nach Absatz 5 ist, erfolgen.
  3. Im Falle der Bargeldabhebung zum Zweck der Einzahlung in die Bargeldkasse ist der Barbetrag binnen eines Tages in die Bargeldkasse einzuzahlen. Entsprechende Buchungsbelege über Aus- und Einzahlungen sind der Regionalbuchhaltung unverzüglich zu übermitteln; dies gilt für Belege über Zahlungen im bargeldlosen Zahlungsverkehr entsprechend.
  4. Erst wenn die Voraussetzungen nach Ziffer 3 vorliegen, darf dem separaten Bankkonto nach Ziffer 1 erneut ein Betrag zugeführt werden; das Kontoguthaben darf den Höchstbetrag nach Ziffer 2 nicht überschreiten.
In Ausnahmefällen, insbesondere bei Reisen der Pfarrei, kann der Betrag nach Ziffer 2 auf Beschluss des Finanzausschusses vorübergehend, längstens für bis zu vier Wochen, auf bis zu 15.000 Euro erhöht werden; dies gilt für das Tageslimit nach Ziffer 1 entsprechend bis zu einem Betrag von 2.500 Euro.

(6) Geschäfte, die im Wege der Vollmacht nach Absatz 1 abgeschlossen werden, bedürfen nicht der Einhaltung der Voraussetzungen nach § 42 Absatz 1 Satz 1, wenn die Vollmacht selbst nach diesen Voraussetzungen erteilt worden ist.

3. Abschnitt. Fachausschüsse

Unterabschnitt 1. Fachausschussmitglieder; Vorsitzender; stellvertretender Vorsitzender

§ 45 Zusammensetzung der Fachausschüsse. (1) Jedem der in § 5 Absatz 2 Satz 1 genannten Fachausschüsse gehören mindestens drei und höchstens zehn Mitglieder an, die in der Regel nicht zugleich Mitglieder des Kirchenvorstandes sind.

(2) Ausnahmen von der maximalen Anzahl der einem Fachausschuss angehörenden Mitglieder nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis durch den Erzbischöflichen Generalvikar; antragsberechtigt ist der Kirchenvorstand. Von der Mindestanzahl kann nicht befreit werden.

(3) Ist die teilweise oder vollständige Besetzung eines Fachausschusses mit Personen außerhalb des Kirchenvorstandes nicht möglich, kann der Kirchenvorstand abweichend von Absatz 1 aus der Mitte seiner ehrenamtlichen Mitglieder eine oder mehrere Personen in den jeweiligen Fachausschuss entsenden. Die Mitgliedschaft im Kirchenvorstand bleibt davon unberührt.

(4) Ist die Besetzung eines oder mehrerer Fachausschüsse unmöglich, insbesondere weil die gesetzliche Mindestanzahl nach Absatz 1 nicht erreicht wird, gilt § 5 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(5) Ist ein Fachausschuss in seiner Gesamtheit zurückgetreten, ordnet der Erzbischof für die Dauer der restlichen Amtszeit die Bildung eines neuen Fachausschusses an. Kommt ein neuer Fachausschuss nicht zustande, erledigt insoweit der Kirchenvorstand die Aufgaben des betreffenden Fachausschusses.

(6) Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Fachausschüsse wird durch erzbischöfliches Gesetz geregelt.

§ 46 Vorsitzender; stellvertretender Vorsitzender. (1) Abweichend von § 45 Absatz 1 ist Vorsitzender eines Fachausschusses ein Mitglied aus der Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder des Kirchenvorstandes, das hierzu vom Kirchenvorstand bestellt oder im Falle mehrerer Kandidaten gewählt wird. Die Übernahme des Vorsitzes durch ein Mitglied des Kirchenvorstandes erhöht die Zahl der Mitglieder des Fachausschusses nicht.

(2) Gehören einem Fachausschuss im Falle des § 45 Absatz 3 ein oder mehrere Mitglieder des Kirchenvorstandes an, bestellt oder wählt der Kirchenvorstand den Vorsitzenden des Fachausschusses aus der Mitte der dem Fachausschuss angehörenden Mitglieder des Kirchenvorstandes.

(3) Ist kein Mitglied des Kirchenvorstandes zur Übernahme des Vorsitzes in einem Fachausschuss bereit, schlägt der jeweilige Fachausschuss eine aus seiner Mitte stammende beliebige Person dem Kirchenvorstand zur Bestellung oder im Falle mehrerer Personen zur Wahl als Vorsitzender vor. Mit der Bestellung oder Wahl wird die Person zugleich Mitglied des Kirchenvorstandes mit allen Rechten und Pflichten. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Fachausschuss ein oder mehrere Mitglieder des Kirchenvorstandes angehören, ohne dessen Vorsitzender zu sein.

(4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden gilt § 26 Absatz 1 bis 3 entsprechend. Die Vorsitzenden informieren den Kirchenvorstand regelmäßig über die Arbeit in den jeweiligen Fachausschüssen. Gehört der Vorsitzende nach Absatz 3 Satz 3 nicht dem Kirchenvorstand an, obliegt die Informationspflicht gegenüber dem Kirchenvorstand dem oder den dem Fachausschuss angehörenden Mitgliedern des Kirchenvorstandes.

(5) Hinsichtlich des stellvertretenden Vorsitzenden gilt § 27 entsprechend.

Unterabschnitt 2. Aufgaben der Fachausschüsse; Zuständigkeitsordnung

§ 47 Aufgaben der Fachausschüsse; Zuständigkeitsordnung. Die Aufgaben der Fachausschüsse ergeben sich aus Anlage 2 zu diesem Gesetz (Zuständigkeitsordnung). In diesem Rahmen treffen die Fachausschüsse Entscheidungen; ihre Arbeit ist am Pastoralkonzept der Kirchengemeinde auszurichten. Ist den Fachausschüssen nach der Zuständigkeitsordnung eine Entscheidung nicht zugewiesen, bereiten sie die Entscheidungen des Kirchenvorstandes vor, soweit es ihre Zuständigkeit betrifft.

Unterabschnitt 3. Sitzungen und Beschlussfassung der Fachausschüsse

§ 48 Sitzungen; Beschlussfassung. Für die Sitzungen und Beschlussfassungen der Fachausschüsse gelten die Regelungen der §§ 29 bis 41 entsprechend; jeder Fachausschuss führt ein eigenes Sitzungsbuch. Die Fachausschüsse sollen den Kirchenvorstand nach § 46 Absatz 4 Satz 2 und 3 innerhalb von zwei Wochen über getroffene Beschlüsse informieren. Unterabschnitt 4. Erklärungen und Willenserklärungen der Fachausschüsse; Vertretung durch die Fachausschüsse

§ 49 Vertretung der Kirchengemeinde durch Fachausschüsse. (1) Rechtserhebliche Erklärungen, insbesondere Willenserklärungen des jeweiligen Fachausschusses, sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Vorsitzenden des Fachausschusses oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Fachausschusses gemeinsam (Gesamtvertretung) schriftlich unter gleichzeitiger Beidrückung des Dienstsiegels der Kirchengemeinde abgegeben werden. Hierdurch wird nach außen das Vorliegen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlusses des Fachausschusses festgestellt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(3) Geschäfte der laufenden Verwaltung im Aufgabenbereich des jeweiligen Fachausschusses erledigen die jeweiligen Mitglieder in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage der vom Fachausschuss beschlossenen inneren Ablauforganisation. Der jeweilige Fachausschuss ist über solche Geschäfte zu informieren.

(4) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse können Dritte mit der Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragen; hierzu bedarf es der Zustimmung durch den jeweiligen Fachausschuss. Die Beauftragung muss schriftlich erfolgen und den Umfang der Aufgaben und die Handlungsbefugnis festlegen. Der jeweilige Fachausschuss kann die Beauftragung Dritter jederzeit ganz oder teilweise widerrufen.

(5) Die Regelungen zur Vollmacht nach § 44 gelten entsprechend.

Dritter Teil. Aufsicht und Rechtsstreitigkeiten

§ 50 Genehmigungsvorbehalte. (1) Willenserklärungen des Kirchenvorstandes und der Fachausschüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates

  1. bei Rechtsgeschäften ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert:
    1. Erwerb, Veräußerung, Belastung und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken, grundstückgleichen Rechten und sonstigen Rechten an Grundstücken und deren Änderung sowie die Ausübung von Vorkaufsrechten, jeweils einschließlich des schuldrechtlichen Geschäfts;
    2. Zustimmung zur Veräußerung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken;
    3. Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten an kirchlichen Grundstücken;
    4. Verträge über Bau- und Unterhaltungsverpflichtungen, Kultuslasten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche;
    5. Annahme von mit einer Verpflichtung belasteten Schenkungen, Zuwendungen und Vermächtnissen sowie die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften;
    6. Abgabe von Bürgschafts- und Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen, insbesondere Schuldübernahme und Schuldbeitritt, sowie Rangrücktrittserklärungen;
    7. Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, sowie die Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen;
    8. Abschluss und wesentliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
    9. Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern;
    10. Gesellschaftsverträge und deren Änderung sowie der Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft;
    11. Begründung von Vereinsmitgliedschaften;
    12. Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und teilweise oder vollständige Schließung von Einrichtungen einschließlich Friedhöfen, sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung,
    13. Errichtung oder Umwandlung juristischer Personen;
    14. Erteilung von Gattungsvollmachten;
    15. Begründung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, unbeschadet der unter Buchstabe c) genannten Verpflichtungstatbestände, insbesondere Erschließungsverträge, Sanierungsausgleichsverträge, Durchführungsverträge im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen;
    16. alle Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des Kirchenvorstandes und der Fachausschüsse und der örtlichen pfarrlichen Gremien, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht;
    17. Beauftragung von Rechtsanwälten;
    18. Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten, ausgenommen Mahn- und Vollstreckungsverfahren, und deren Fortführung in weiteren Rechtszügen, soweit es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt; im letzteren Fall ist das Erzbischöfliche Generalvikariat unverzüglich zu benachrichtigen;
    19. gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche;
    20. Verträge über Beteiligungen, Finanzanlagen und -instrumente jeder Art, soweit sie nicht vom Diözesanbischof erlassener oder kirchenaufsichtlich genehmigter qualifizierter Anlagerichtlinien unterfallen;
  2. bei Rechtsgeschäften, die den Betrag in Höhe von 30.000 Euro überschreiten:
    1. Schenkungen;
    2. Aufnahme von Darlehen und die Vereinbarung von Kontokorrentkrediten sowie die Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten;
    3. Kauf- und Tauschverträge;
    4. Werkverträge mit Ausnahme der unter Ziffer 1 Buchstabe i) genannten Verträge;
    5. Geschäftsbesorgungs- und Treuhandverträge;
    6. Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse nach §§ 780, 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen;
    7. Miet-, Pacht- und Leasingverträge, die unbefristet sind oder befristet sind mit einer Laufzeit von 10 oder mehr Jahren.

(2) Für die Bestimmungen des Gegenstandwerts gelten in Zweifelsfällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r) gilt entsprechend, wenn im Falle des Widerspruchs des Schuldners gegen einen Mahnbescheid die Durchführung des streitigen Verfahrens (Klageverfahren) beantragt wird.

(4) Zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung kann das Erzbischöfliche Generalvikariat regeln, dass für genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte oder für bestimmte Gruppen genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte nach Absatz 1 und 3 unter bestimmten Voraussetzungen die Genehmigung als bereits erteilt gilt. Zu den Voraussetzungen nach Satz 1 gehört die Wahrung bestehender Zustimmungsvorbehalte des Konsultationsausschusses des Wirtschaftsrates des Erzbistums Hamburg und des Konsultorenkollegiums.

(5) Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann verlangen, dass dem Antrag auf Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung ein Auszug aus dem Sitzungsbuch des Kirchenvorstandes beigefügt wird, aus dem sich der dem Rechtsgeschäft zugrunde liegende Kirchenvorstandsbeschluss ergibt.

(6) Die Beantragung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung nach Absatz 1 und Absatz 3 obliegt dem Organ, in dessen Zuständigkeit die betreffende Angelegenheit fällt.“

§ 51 Aufsicht. Der Erzbischof übt durch das Erzbischöfliche Generalvikariat als kirchliche Aufsichtsbehörde die Aufsicht darüber aus, dass die Kirchengemeinden ihre Aufgaben rechtmäßig erfüllen. Das Erzbischöfliche Generalvikariat soll die Kirchengemeinden beraten und unterstützen.

§ 52 Aufsichtsrechte. (1) Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann jederzeit in die Vermögensverwaltung Einsicht nehmen.

(2) Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann rechtswidrige Beschlüsse oder Maßnahmen beanstanden. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen, bereits getroffene Beschlüsse und vollzogene Maßnahmen müssen auf Verlangen rückgängig gemacht werden.

(3) Erfüllt ein Organ der Kirchengemeinde ihm rechtlich obliegende Pflichten und Aufgaben nicht, so kann das Erzbischöfliche Generalvikariat anordnen, dass das Organ innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst, insbesondere zu einer Beratung zusammentritt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann das Erzbischöfliche Generalvikariat durch einen zu begründenden schriftlichen Bescheid die Anordnung selbst durchführen oder die Durchführung einem anderen übertragen.

(4) Absatz 3 gilt auch, wenn das betroffene Organ der Kirchengemeinde einen vom Erzbischöflichen Generalvikariat beanstandeten Beschluss oder eine beanstandete Maßnahme nicht behebt mit der Maßgabe, dass zunächst der Kirchenvorstand aufgefordert werden kann, die Angelegenheit zu ordnen oder, falls dieses erfolglos bleibt, an sich zu ziehen und die Anordnung selbst durchzuführen.

(5) Bei dringend erforderlichen Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, kann das Erzbischöfliche Generalvikariat unmittelbar anstelle des zuständigen Organs der Kirchengemeinde handeln.

§ 53 Neuordnung der Organe. (1) Hat ein Organ der Kirchengemeinde seine Pflichten wiederholt oder in grober Weise verletzt, kann der Erzbischof das entsprechende Organ auflösen.

(2) Bei Auflösung des Kirchenvorstandes gilt § 25 Absatz 5 entsprechend.

(3) Bei Auflösung eines Fachausschusses gilt § 45 Absatz 5 entsprechend.

§ 54 Besondere Mitteilungspflichten. Wird die Kirchengemeinde verklagt oder droht eine Klage, ist das Erzbischöfliche Generalvikariat hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen; dies gilt auch bei die Kirchengemeinde erheblich belastenden staatlichen Maßnahmen. Zweites Kapitel. Andere kirchliche Rechtsträger

§ 55 Erzbistum; Erzbischöflicher Stuhl; sonstige kirchliche Rechtsträger. (1) Das Erzbistum und der Erzbischöfliche Stuhl werden durch den Erzbischof oder den Erzbischöflichen Generalvikar, während der Sedisvakanz durch den nach kirchlichem Recht bestimmten Bevollmächtigten (Diözesanadministrator) vertreten. Daneben vertritt ebenfalls der Verwaltungsdirektor die juristischen Personen nach Satz 1 gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Die Vertretung sonstiger kirchlicher Rechtsträger richtet sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen des allgemeinen oder partikularen Kirchenrechts oder nach den für sie geltenden besonderen Satzungen.

Drittes Kapitel. Schlussvorschriften

§ 56 Frauen und Männer. Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen Bezug genommen wird, gilt dieses für weibliche und männliche Personen – ausgenommen Geistliche – in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form geführt.

§ 57 Ermächtigung. Der Erzbischöfliche Generalvikar wird nach can. 30 des Codex Iuris Canonici ermächtigt, durch allgemeines Dekret nach can. 29 des Codex Iuris Canonici die Zuständigkeitsordnung nach Anlage 2 zu diesem Gesetz in einzelnen Belangen den veränderten Umständen anzupassen, soweit diese erheblich sind.

§ 58 Inkrafttreten. (1) Dieses Gesetz tritt am 30. Oktober 2016 in Kraft.

(2) Teil D der Anlage 2 zu diesem Gesetz tritt zum Zeitpunkt einer durch erzbischöfliches Gesetz erfolgenden Neuregelung der Verwaltung von Kindertageseinrichtungen, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Anlage 1
(zu § 10 Absatz 1)

Pflichten der Organmitglieder nach dem Codex Iuris Canonici

Can. 1284 – § 1. Alle Verwalter sind gehalten, ihr Amt mit der Sorgfalt eines guten Hausvaters zu erfüllen.
§ 2. Deshalb müssen sie:
1° darüber wachen, dass das ihrer Sorge anvertraute Vermögen auf keine Weise verlorengeht oder Schaden leidet; zu diesem Zweck müssen sie, soweit erforderlich, Versicherungsverträge abschließen;
2° dafür sorgen, dass das Eigentum an dem Kirchenvermögen auf nach weltlichem Recht gültige Weise gesichert wird;
3° die Vorschriften sowohl des kanonischen als auch des weltlichen Rechts sowie alle Bestimmungen beachten, die von dem Stifter, dem Spender oder der rechtmäßigen Autorität getroffen worden sind, besonders aber verhüten, dass durch Nichtbeachtung der weltlichen Gesetze der Kirche Schaden entsteht;
4° Vermögenseinkünfte und Erträgnisse genau und zur rechten Zeit einfordern und sie sicher verwahren und nach dem Willen des Stifters oder nach den rechtmäßigen Bestimmungen verwenden;
5° die Zinsen aufgrund von Darlehen oder Hypotheken in der festgesetzten Zeit begleichen und dafür sorgen, dass das aufgenommene Kapital in geeigneter Weise getilgt wird;
6° das Geld, das nach Bestreitung der Ausgaben übrigbleibt und nutzbringend angelegt werden kann, mit Zustimmung des Ordinarius für Zwecke der juristischen Person anlegen;
7° die Einnahmen- und Ausgabenbücher wohlgeordnet führen;
8° am Ende jeden Jahres über die Verwaltung Rechenschaft ablegen;
9° Dokumente und Belege, auf die sich vermögensrechtliche Ansprüche der Kirche oder des Institutes gründen, gebührend ordnen und in einem entsprechenden und geeigneten Archiv aufbewahren, authentische Kopien derselben aber, soweit sich das leicht durchführen lässt, im Archiv der Kurie hinterlegen.
§ 3. Die jährliche Erstellung von Haushaltsplänen über die Einnahmen und Ausgaben durch die Verwalter wird dringend empfohlen; dem Partikularrecht aber bleibt es überlassen, diese anzuordnen und Art und Weise der Aufstellung genauer zu bestimmen.

Can. 1286 – Die Vermögensverwalter haben:
1° bei der Beschäftigung von Arbeitskräften auch das weltliche Arbeits- und Sozialrecht genauestens gemäß den von der Kirche überlieferten Grundsätzen zu beachten;
2° denjenigen, die aufgrund eines Vertrages Arbeit leisten, einen gerechten und angemessenen Lohn zu zahlen, so dass sie in der Lage sind, für ihre und ihrer Angehörigen Bedürfnisse angemessen aufzukommen.

Can. 1287 – § 1. Unter Verwerfung jeder entgegenstehenden Gewohnheit sind die Verwalter jedweden kirchlichen Vermögens, seien sie Kleriker oder Laien, soweit sie nicht der Leitungsgewalt des Diözesanbischofs rechtmäßig entzogen sind, verpflichtet, alljährlich dem Ortsordinarius Rechenschaft abzulegen, der die Rechnungslegung dem Vermögensverwaltungsrat zur Prüfung zu übergeben hat.
§ 2. Über die Vermögenswerte, die der Kirche von Gläubigen gespendet werden, haben die Verwalter den Gläubigen gegenüber Rechenschaft abzulegen gemäß den vom Partikularrecht festzulegenden Bestimmungen.

Can. 1288– Die Verwalter dürfen ohne schriftliche Erlaubnis des eigenen Ordinarius einen Prozess weder im Namen einer öffentlichen juristischen Person beginnen noch vor einem weltlichen Gericht anhängig machen.

Anlage 2
(zu § 47 Satz 1)

Aufgaben der Fachausschüsse
(Zuständigkeitsordnung)

Teil A. Fachausschuss für Finanzen (Finanzausschuss)

  1. Aufgaben des Finanzausschusses
    1. Zu den Aufgaben des Finanzausschusses gehören:
      1. die Vorbereitung von Entscheidungen des Kirchenvorstandes im Finanzbereich,
      2. die Erstellung von Haushaltsplanung und Jahresrechnung der Kirchengemeinde unter Einschluss des Stellenplans, insoweit in Abstimmung mit dem Personal- und KiTa-Ausschuss, sowie unter Einschluss eines Investitionsplans zur Vorlage an und Beschlussfassung durch den Kirchenvorstand,
      3. die Festlegung von Berechtigten zur Zahlungsfreigabe von Banküberweisungen sowie die Kontrolle der Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips im gesamten Zahlungsverkehr der Kirchengemeinde,
      4. die Überwachung und Steuerung des Rechnungswesens, insbesondere
        1. das Erstellen von Kosten- und Leistungsrechnungen sowie anschließende Analyse und Steuerung aller Einzelbudgets durch unterjährige Soll-Ist-Vergleiche sowie Information gegenüber dem Kirchenvorstand und den jeweiligen Budgetverantwortlichen,
        2. Vorschläge an den Kirchenvorstand bei außer- und überplanmäßigen Kostenüberschreitungen,
        3. Kontrolle der mit der Buchhaltung Beauftragten sowie der von diesen Personen auszuführenden Aufgaben einschließlich des Bereichs der Kindertageseinrichtungen,
        4. Kontrolle der Barkassenführer sowie der von diesen wahrgenommenen Aufgaben einschließlich des Bereichs der Kindertageseinrichtungen,
        5. eine mindestens einmal jährlich durchzuführende Kassen-, Konten- und Rechnungsprüfung,
      5. die Eröffnung von Bankkonten und die Festlegung von Berechtigungskonzepten (z. B. Bankvollmachten, Kassenführer, Datenbanken) und deren Änderung sowie die Schließung von Bankkonten,
      6. die Organisation des Kollektierens, insbesondere die Bereitstellung von geeigneten Gemeindemitgliedern, die unter Beachtung des Vier-Augen-Prinzips für das Zählen der Kollekte und das Feststellen des Kollektenbetrags verantwortlich sind,
      7. die Kalkulation und Festlegung von Kostenbeiträgen bei Veranstaltungen, für die die Kirchengemeinde Verträge eingehen muss (z. B. Zeltlager),
      8. Sponsoring- und Fundraisingmaßnahmen einschließlich des Abschlusses damit verbundener Verträge bis zu einem Gegenstandswert in Höhe von 30.000 Euro brutto im Einzelfall,
      9. das Anlagewesen einschließlich des Abschlusses damit verbundener Verträge bis zu einem Gegenstandswert in Höhe von 30.000 Euro brutto im Einzelfall,
      10. das Versicherungswesen außerhalb des Baubereichs einschließlich des Abschlusses damit verbundener Verträge bis zu einem Gegenstandswert in Höhe von 30.000 Euro brutto im Einzelfall; Versicherungsangelegenheiten bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem Erzbischöflichen Generalvikariat,
      11. die Bewirtschaftung von Gebäuden, insbesondere Mieten, Pachten, Abrechnungen einschließlich damit verbundener Verträge, ausgenommen Miet- und Pachtverträge, die unbefristet sind oder deren Laufzeit 10 oder mehr Jahre beträgt und in beiden Fällen deren Miete oder Pacht den jährlichen Betrag von 30.000 Euro übersteigt; im Übrigen die Unterbreitung von Vorschlägen an den Kirchenvorstand über Vertragsgestaltungen für Vermietungsangelegenheiten der Kirchengemeinde sowie über die Auswahl von Mietern,
      12. die Wahrnehmung von Rechten in Eigentümerversammlungen (WEG) gemäß besonderer Vollmacht,
      13. Investitionsentscheidungen einschließlich damit verbundener Verträge im Rahmen des dem Finanzausschuss hierfür zugewiesenen Budgets, ausgenommen der Bau- und Einrichtungsbereich,
      14. Erst- und Ersatzanschaffungen einzelner mobiler Gegenstände einschließlich damit verbundener Verträge im Rahmen des dem Finanzausschuss hierfür zugewiesenen Budgets,
      15. das Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen unter Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips.
    2. Nicht zu den Aufgaben gehören:
      1. der Abschluss von Darlehns- und Bürgschaftsverträgen,
      2. sämtliche genehmigungspflichtigen Angelegenheiten nach § 50, soweit sich aus dieser Anlage nicht ein anderes ergibt.

     
  2. Geschäfte der laufenden Verwaltung des Finanzausschusses

    Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung des Finanzausschusses im Rahmen seiner Aufgaben gehören:

    1. Vermietungen von mobiler Ausstattung (z. B. Kfz) und Gemeinderäumen,
    2. laufende Mietverwaltung wie insbesondere Nebenkostenabrechnungen einschließlich Anpassung der Mietnebenkosten, Abwicklung von Versicherungsfällen, Überprüfung der Mieteingänge,
    3. Abrechnungen von Reisekosten;
    4. Rechtsgeschäfte im Rahmen der Budgetposten nach der Rahmenordnung für das Rechnungswesen in Kirchengemeinden und deren Einrichtungen im Erzbistum Hamburg, soweit diese Rechtsgeschäfte weder personal- noch baubezogene Belange noch den Kindertageseinrichtungsbereich betreffen.1

    Teil B. Fachausschuss für Personal (Personalausschuss)

  3. Aufgaben des Personalausschusses
    1. Der Personalausschuss ist zuständig für Personalangelegenheiten der Mitarbeiter der Kirchengemeinde nach Maßgabe der nachstehenden Nummern.
      1. Der Personalausschuss ist für Mitarbeiter von Kindertageseinrichtungen nicht zuständig.
      2. Auf von der Kirchengemeinde angestellte Verwaltungskoordinatoren, die nicht leitende Mitarbeiter der Kirchengemeinde sind, finden die Zuständigkeitsregelungen für leitende Mitarbeiter Anwendung; hiervon ausgenommen ist Nummer 3.6.
    2. Zu den allgemeinen Aufgaben des Personalausschusses gehören:
      1. die Vorbereitung von Entscheidungen des Kirchenvorstandes im Personalbereich,
      2. die Abstimmung mit dem Finanzausschuss wegen der Erstellung des Stellenplans im Rahmen des Haushaltsplans, insbesondere die Personalbedarfsplanung für Mitarbeiter der Kirchengemeinde,
      3. die Beratung des Kirchenvorstandes über die Einstellung und Beendigung von Dienstverhältnissen mit leitenden Mitarbeitern in Einrichtungen, insbesondere durch
        1. Vorbereitung von Stellenausschreibungen für den Kirchenvorstand im Rahmen des Stellenplanes,
        2. Durchführung von Bewerbungsgesprächen zur Vorauswahl für den Kirchenvorstand,
        3. Vorbereitung von Beendigungserklärungen.
    3. Zu den Aufgaben des Personalausschusses hinsichtlich nicht leitender Mitarbeiter gehören:
      1. Stellenausschreibungen im Rahmen des Stellenplanes einschließlich damit verbundener Verträge im Rahmen des dem Personalausschuss hierfür zugewiesenen Budgets,
      2. die Durchführung von Bewerbungsgesprächen,
      3. die Einstellung von Mitarbeitern einschließlich der Festlegung der Vergütung; § 50 Absatz 1 Nummer 10 bleibt unberührt,
      4. die Durchführung von Klärungsgesprächen vor Kündigungen,
      5. die Beendigung von Dienstverhältnissen einschließlich damit verbundener Verträge bis zu einem Gegenstandswert in Höhe von 30.000 Euro brutto im Einzelfall (z. B. Rechtsverfolgungskosten, Abfindungen usw.).
    4. Zu den Aufgaben des Personalausschusses gehört auch die Wahrnehmung von Aufgaben als Dienstvorgesetzter gegenüber nicht leitenden Mitarbeitern der Kirchengemeinde, insbesondere
      1. die Ausübung der Dienstaufsicht,
      2. die Personalverwaltung bestehender Arbeitsverhältnisse, u. a. die Personalaktenführung nach Maßgabe diözesaner Richtlinien,
      3. das Führen von Personalgesprächen, insbesondere das jährliche Orientierungsgespräch
      4. die Personaleinsatzplanung sowie Anordnung zeitlich begrenzter Mehrarbeit im Rahmen des Haushalts, jeweils in Abstimmung mit dem Kirchenvorstand,
      5. arbeitssicherheitsbezogene Weisungen mit Ausnahme baulicher Maßnahmen,
      6. die Entwicklung eines Personalfortbildungskonzeptes,
      7. der Erlass arbeitsrechtlicher Maßnahmen im laufenden Dienstverhältnis, insbesondere Änderungskündigungen, Änderung von Dienstverträgen im Rahmen des Haushaltes einschließlich damit verbundener Verträge bis zu einer auf das Kalenderjahr gerechneten Höhe von 30.000 Euro brutto im Einzelfall sowie Abmahnungen,
      8. das Erstellen von Stellenbeschreibungen,
      9. die Ausstellung von Dienstzeugnissen.
    5. Dem Pfarrer steht die Befugnis zu, Mitarbeitern, mit denen er ständig und unmittelbar zusammenarbeitet, Anweisungen im Rahmen des allgemeinen Arbeitsablaufes zu erteilen.
    6. Hiermit wird dem Personalausschuss hinsichtlich nicht leitender Mitarbeiter die Aufgabe übertragen, die Vertretung des Dienstgebers gegenüber der Mitarbeitervertretung im Rahmen der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für die Erzdiözese Hamburg wahrzunehmen. Abweichend von Ziffer 3.1 nimmt der Personalausschuss die Vertretung des Dienstgebers gegenüber der Mitarbeitervertretung auch für nicht leitende Mitarbeiter aus dem Bereich der Kindertageseinrichtungen wahr.
    7. Die Wahrnehmung der Aufgaben als Dienstvorgesetzter gegenüber nicht leitenden Mitarbeitern der Kirchengemeinde nach Ziffer 3.4 und die Vertretung des Dienstgebers gegenüber der Mitarbeitervertretung bei nicht leitenden Mitarbeitern nach Ziffer 3.6 können einem Mitglied des Personalausschusses, insbesondere dem Vorsitzenden, oder mehreren Mitgliedern durch Beschluss widerruflich übertragen werden. Der Umfang der Übertragung muss bestimmt und schriftlich festgelegt werden. In Bezug auf Ziffer 3.4.1 können von Satz 1 Ausnahmen zugelassen werden; diese bedürfen der kirchenaufsichtlichen Erlaubnis durch das Erzbischöfliche Generalvikariat.
    8. Hinsichtlich Ehrenamtlicher und Honorarkräfte werden dem Personalausschuss hiermit folgende Aufgaben übertragen:
      1. das Dienst- und Werkvertragswesen bei Honorarkräften einschließlich damit verbundener Verträge bis zu einer Höhe von 30.000 Euro brutto im Einzelfall,
      2. die Vereinbarung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen im Rahmen der zulässigen gesetzlichen Höhe einschließlich damit verbundener Verträge, ausgenommen für die Mitglieder der Organe und Gremien der Kirchengemeinde.
    9. Zusätzlich zu Ziffer 3.1 gehören folgende Aufgaben nicht zu den Aufgaben des Personalausschusses:
      1. Entscheidungen über den Gesamtstellenplan und die jeweiligen Teilstellenpläne,
      2. sämtliche genehmigungspflichtige Angelegenheiten nach § 50, soweit sich aus dieser Anlage nicht ein anderes ergibt.
    10. Bei Maßnahmen gegenüber nicht leitenden Mitarbeitern im Zuständigkeitsbereich des Personalausschusses nach
      • Ziffer 3.3.3 (Einstellung),
      • Ziffer 3.3.5 (Beendigung von Dienstverhältnissen),
      • Ziffer 3.4.7 (Maßnahmen im laufenden Dienstverhältnis), soweit es sich um Änderungskündigungen und Abmahnungen handelt,
      • Ziffer 3.4.8 (Erstellen von Stellenbeschreibungen)
      ist zuvor das Einvernehmen mit dem Pfarrer herzustellen. Das Einvernehmen ist zu dokumentieren. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet der Kirchenvorstand abschließend.

     
  4. Geschäfte der laufenden Verwaltung des Personalausschusses

    Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung des Personalausschusses im Rahmen seiner vorstehend genannten Aufgaben gehören ordentliche Aufwendungen im Rahmen des Haushaltes für gesetzlich vorgeschriebene Fort- und Weiterbildungen der nicht leitenden Mitarbeiter.

    Teil C. Fachausschuss für Bau (Bauausschuss)

  5. Aufgaben des Bauausschusses
    1. Zu den Aufgaben des Bauausschusses gehören unter Beachtung der Belange der Liturgiekommission:
      1. die Vorbereitung von Entscheidungen des Kirchenvorstandes über Um- und Nachnutzung von kirchengemeindlichen Gebäuden sowie außerplanmäßige Bauausgaben im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss,
      2. die Abstimmung mit dem Finanzausschuss wegen der Erstellung des Investitionsplans im Rahmen des Haushaltsplans sowie insoweit im Rahmen der Erstellung der Jahresrechnung,
      3. Dienst- und Werkverträge über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern nach § 50 Absatz 1 Nummer 13 im Rahmen des dem Bauausschuss zugewiesenen Budgets,
      4. Erstinvestitionen einschließlich damit verbundener Verträge, insbesondere Werkverträge, bis zu einem Gegenstandswert im Rahmen des dem Bauausschuss hierfür zugewiesenen Budgets,
      5. Durchführung von Abnahmen2 bei Baumaßnahmen, die im Zuständigkeitsbereich des Bauausschusses liegen,
      6. die Prüfung von Rechnungen im Baubereich,
      7. mindestens einmal jährlich durchzuführende Begehungen der kirchlichen Gebäude und Grundstücke der Kirchengemeinde; dabei festgestellte oder zu erwartende Schäden sind schriftlich oder in Textform festzuhalten und den zuständigen Stellen des Erzbischöflichen Generalvikariates mitzuteilen, sofern die Schäden nicht allein mit Haushaltsmitteln der Kirchengemeinde nachhaltig beseitigt werden können,
      8. Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie Wartungen einschließlich damit verbundener Verträge, insbesondere Werkverträge, im Rahmen des dem Bauausschuss hierfür zugewiesenen Budgets,
      9. erforderliches Handeln gemäß landesbaurechtlicher Regelungen mit Ausnahme von bauordnungsrechtlichen Baulasten und der Begründung und Änderung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, insbesondere keine Erschließungsverträge und Stellplatzablösungsvereinbarungen,
      10. Verkehrssicherung, insbesondere Winterdienst einschließlich damit verbundener Verträge im Rahmen des dem Bauausschuss hierfür zugewiesenen Budgets,
      11. Erarbeitung einer Prioritätenliste als Vorschlag an den Kirchenvorstand über den Finanzausschuss,
      12. Planungen zur strategischen Entwicklung von kirchengemeindlichen Immobilien als Vorschlag an den Kirchenvorstand über den Finanzausschuss (bauliche Bedarfsplanung).
    2. Nicht zu den Aufgaben des Bauausschusses gehören:
      1. sachenrechtliche, sich auf das Eigentum an kirchengemeindlichen Grundstücken beziehende oder auswirkende Erklärungen nach § 50 Absatz 1 Nummer 1 (Grundstücksgeschäfte) und nach § 50 Absatz 1 Nummer 2 (Rechtsgeschäfte bezüglich der Rechte Dritter am Grundstück),
      2. sämtliche genehmigungspflichtigen Angelegenheiten nach § 50 im Übrigen, soweit sich aus dieser Anlage nicht ein anderes ergibt.

     
  6. Geschäfte der laufenden Verwaltung des Bauausschusses

    Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung des Bauausschusses im Rahmen seiner Aufgaben gehören:

    1. Maßnahmen der laufenden Bauunterhaltung, die der Aufrechterhaltung der Nutzbarkeit der kirchengemeindlichen Immobilien dienen (Kleinreparaturen),
    2. Maßnahmen der laufenden Instandhaltung, die der Aufrechterhaltung der Nutzbarkeit der technischen Anlagen und Systeme sowie der Geräte und Betriebsmittel dienen (Kleinreparaturen),
    3. Anschaffungen für die Wartungen, Werkzeuge und Kleingerät.

    Teil D. Fachausschuss für Kindertageseinrichtungen (KiTa-Ausschuss)

  7. Aufgaben des KiTa-Ausschusses
    1. Zu den allgemeinen Aufgaben des KiTa-Ausschusses gehören:
      1. die Vorbereitung von Entscheidungen des Kirchenvorstandes zur Herstellung des Stellenplans für den Bereich von Kindertageseinrichtungen der Kirchengemeinde, einschließlich der Vergütung,
      2. die Abstimmung mit dem Finanzausschuss zur Einbeziehung sämtlicher haushaltsrelevanter Daten der Kindertageseinrichtungen im Haushaltsplan und der Jahresrechnung der Kirchengemeinde unter Einschluss des Teilstellenplans in Abstimmung mit dem Personalausschuss und des Teilinvestitionsplans in Abstimmung mit dem Bauausschuss,
      3. die Unterbreitung von Vorschlägen an den Kirchenvorstand über die Weiterentwicklung eines pädagogischen und religionspädagogischen Konzeptes je Kindertageseinrichtung, jeweils in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Einrichtungsleitung unter Einbindung pastoraler Belange,
      4. Erst- und Ersatzanschaffungen einzelner mobiler Einrichtungsgegenstände sowie pädagogischer Materialien einschließlich damit verbundener Verträge im Rahmen des dem KiTa-Ausschuss hierfür zugewiesenen Budgets in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Einrichtungsleitung,
      5. die hauswirtschaftliche Versorgung, insbesondere Einrichtungsreinigung, Pflege der Außenanlagen sowie Organisation der Mahlzeiten einschließlich damit verbundener Verträge im Rahmen des dem KiTa-Ausschuss hierfür zugewiesenen Budgets,
      6. die Öffentlichkeitsarbeit in Zusammenarbeit mit der jeweiligen KiTa-Einrichtungsleitung; ausgenommen hiervon sind Erklärungen jeder Art gegenüber Medien in Krisensituationen,
      7. die Entwicklung und Sicherung von Qualitätsstandards in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Einrichtungsleitung,
      8. der Ausspruch von Empfehlungen an den Kirchenvorstand wegen der Errichtung, Erweiterung, Übertragung, Übernahme und Schließung einer Kindertageseinrichtung; dies gilt auch für den Fall einer Übernahme anderer Kindertageseinrichtungen, die bislang nicht der Kirchengemeinde zugeordnet sind,
      9. die Unterbreitung von Vorschlägen bezüglich Baumaßnahmen als Vorlage für den Bau- und Finanzausschuss,
      10. der Informationsaustausch zwischen den jeweiligen Kindertageseinrichtungen der Kirchengemeinde;
      11. das Sorgetragen für die Umsetzung und Einhaltung der aktuellen staatlichen und kirchlichen gesetzlichen Grundlagen;
      12. das Sorgetragen für die Aufrechterhaltung der Betriebserlaubnisse, betriebserlaubnisbezogene Maßnahmen wie die Errichtung, Erweiterung, Übertragung, Übernahme und Schließung einer Kindertageseinrichtung bedürfen der vorherigen Beschlussfassung durch den Kirchenvorstand.
    2. Zu den allgemeinen personalbezogenen Aufgaben des KiTa-Ausschusses gehören:
      1. die Personalbedarfsplanung durch Soll-Ist-Vergleich des Personalbestandes in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Einrichtungsleitung,
      2. der Entwurf eines Teilstellenplanes in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Einrichtungsleitung für den Kirchenvorstand über den Personalausschuss.
    3. Zu den personalbezogenen Aufgaben, die die Leitungen von Kindertageseinrichtungen betreffen, gehören folgende vorbereitende Tätigkeiten für den Kirchenvorstand:
      1. die Vorbereitung von Stellenausschreibungen für den Kirchenvorstand im Rahmen des Stellenplanes,
      2. Durchführung von Bewerbungsgesprächen zur Vorauswahl für den Kirchenvorstand,
      3. die Vorbereitung von Beendigungserklärungen.
    4. Hinsichtlich nicht leitender Mitarbeiter in Kindertageseinrichtungen werden dem KiTa-Ausschuss in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Einrichtungsleitung hiermit folgende Aufgaben zugewiesen:
      1. die Erarbeitung von Vergütungsregelungen für nicht kirchentariflich erfasstes Personal für den Kirchenvorstand,
      2. Erstellung von Stellenausschreibungen im Rahmen des Stellenplanes,
      3. die Durchführung von Bewerbungsgesprächen,
      4. die Einstellung von Mitarbeitern einschließlich der Festlegung der Vergütung; § 50 Absatz 1 Nummer 10 bleibt unberührt,
      5. die Durchführung von Klärungsgesprächen vor Kündigungen,
      6. die Beendigung von Dienstverhältnissen einschließlich damit verbundener Verträge bis zu einem Gegenstandswert in Höhe von 30.000 Euro brutto im Einzelfall.
    5. Hiermit wird dem KiTa-Ausschuss die Wahrnehmung von Aufgaben des Kirchenvorstandes als Dienstvorgesetzter gegenüber den nicht leitenden Mitarbeitern der Kirchengemeinde in Kindertageseinrichtungen zugewiesen. Diese Aufgabenzuweisung umfasst insbesondere:
      1. die Ausübung der Dienstaufsicht,
      2. die Personalverwaltung bestehender Arbeitsverhältnisse, insbesondere die Personalaktenführung,
      3. das Führen von Personalgesprächen,
      4. den Personaleinsatz sowie die Anordnung zeitlich begrenzter Mehrarbeit im Rahmen des Haushalts, jeweils in Abstimmung mit dem Kirchenvorstand,
      5. arbeitssicherheitsbezogene Weisungen mit Ausnahme baulicher Maßnahmen,
      6. die Entwicklung eines Personalfortbildungskonzeptes,
      7. der Erlass arbeitsrechtlicher Maßnahmen im laufenden Arbeitsverhältnis, insbesondere Änderungskündigungen, Änderung von Dienstverträgen und Abmahnungen,
      8. das Erstellen von Stellenbeschreibungen,
      9. die Ausstellung von Dienstzeugnissen.
    6. Die Wahrnehmung der Aufgaben als Dienstvorgesetzter gegenüber nicht leitenden Mitarbeitern der Kirchengemeinde in Kindertageseinrichtungen nach Ziffer 7.5 können einem Mitglied des KiTa-Ausschusses, insbesondere dem Vorsitzenden, oder mehreren Mitgliedern durch Beschluss widerruflich übertragen werden. Der Umfang der Übertragung muss schriftlich festgelegt werden. In Bezug auf Ziffer 7.5.1 können von Satz 1 Ausnahmen zugelassen werden; diese bedürfen der kirchenaufsichtlichen Erlaubnis durch das Erzbischöfliche Generalvikariat.
    7. Hinsichtlich der nicht leitenden Mitarbeiter in Kindertageseinrichtungen kann der KiTa-Ausschuss die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Dienstvorgesetzter nach Ziffer 7.5.1 bis 7.5.5 weiter auf die jeweilige Einrichtungsleitung delegieren.
    8. Hinsichtlich im Bereich der Kindertageseinrichtungen tätiger Ehrenamtlicher und Honorarkräfte werden dem KiTa-Ausschuss hiermit folgende Aufgaben übertragen:
      1. Dienst- und Werkvertragswesen bei Honorarkräften einschließlich damit verbundener Verträge bis zu einer Höhe von 30.000 Euro brutto im Einzelfall,
      2. Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen, ausgenommen für Mitglieder von Organen und Gremien der Kirchengemeinde.
    9. Zu den finanzbezogenen Aufgaben des KiTa-Ausschusses gehören:
      1. die Festlegung von Kostenstellen, soweit erforderlich,
      2. die Kalkulation von Kostenbeiträgen bei Veranstaltungen, für die die Kirchengemeinde Verträge eingehen muss (z. B. KiTa-Fest),
      3. die Kalkulation von Beiträgen für Betreuungsleistungen.
    10. Nicht zu den Aufgaben des KiTa-Ausschusses gehören:
      1. sämtliche Entscheidungen, die die Leitungen von Kindertageseinrichtungen betreffen,
      2. die Erstellung des pädagogischen und des religionspädagogischen Konzeptes,
      3. die Festlegung der Qualitätsstandards,
      4. Entscheidungen über die Errichtung, Übertragung, Übernahme und Schließung einer Kindertageseinrichtung,
      5. sämtliche genehmigungspflichtigen Angelegenheiten nach § 50 im Übrigen, soweit sich aus dieser Anlage nicht ein anderes ergibt.

     
  8. Geschäfte der laufenden Verwaltung des KiTa-Ausschusses

    Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung des KiTa-Ausschusses im Rahmen seiner Aufgaben gehören:

    1. der Abschluss von Betreuungsverträgen, insoweit auch abweichend von § 13 Absatz 1, soweit der Gegenstandswert einen Betrag in Höhe von 2.500 Euro brutto im Einzelfall übersteigt,
    2. Kleinreparaturen,
    3. außergerichtliche Zahlungsaufforderungen bei Beitragsrückständen,
    4. Rechtsgeschäfte im Rahmen der Budgetposten nach der Rahmenordnung für das Rechnungswesen in Kirchengemeinden und deren Einrichtungen im Erzbistum Hamburg, soweit diese Anschaffungen ausschließlich den Kindertageseinrichtungsbereich betreffen.3

Hamburg, den 26. September 2016

L. S.

Dr. Stefan Heße
Erzbischof von Hamburg

Fußnoten:

1 Hierzu gehören in der Regel insbesondere folgende Budgetposten: Blumen, Büromaterialien, externe Druckereierzeugnisse, EDV, Fachliteratur und Zeitschriften und Zeitungen, Geschenke, Getränke, Hausverbrauchsmaterialien und Hausschmuck, Hostien und Messwein und Weihrauch, Kerzen, Lebensmittel, Reinigungsmittel sowie Ausgaben für den Fuhrpark und dessen Instandhaltung, für Gartenpflege, Porti und Postfach- und Zustellgebühren, Repräsentation und Gästebetreuung, Treibstoffe, Verpflegung aus Fremdbetrieb, Wäschereinigung (extern), Werbung, sonstigen Verwaltungsaufwand, sonstigen Wirtschaftsbedarf und Ausgaben für Leistungen durch Fremdfirmen.

2 Abnahmeerklärungen sind schriftlich vom Vorsitzenden des Bauausschusses oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie von einem weiteren Mitglied des Bauausschusses unter Beidrückung des Dienstsiegels der Kirchengemeinde abzugeben.

3 Hierzu gehören in der Regel insbesondere folgende Budgetposten: Büromaterialien, externe Druckereierzeugnisse, Fachliteratur und Zeitschriften und Zeitungen, Geschenke, Getränke, Hausverbrauchsmaterialien und Hausschmuck, Lebensmittel, Reinigungsmittel, medizinischer und pflegerischer und pädagogischer Sachbedarf sowie Ausgaben für die Elternarbeit, für Gartenpflege, Porti und Postfach- und Zustellgebühren, Repräsentation und Gästebetreuung, Wäschereinigung und chemische Reinigung durch Fremdfirmen, Werbung, sonstigen Wirtschaftsbedarf und Ausgaben für Leistungen durch Fremdfirmen, gesetzlich vorgeschriebene Fortbildungen, Tagesausflüge und Schwimmen.

59. Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung - KAGO -

Schlagwörter: Arbeitsrecht, Gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht, GKAG

Inkrafttreten: 01.07.2010

Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung - KAGO -

Vom 25. Februar 2010

(Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 16. Jg., Nr. 7, Art. 72, S 93 ff., v. 30. Juni 2010)

- Amtliche Lesefassung -

Inhaltsübersicht

Präambel

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Kirchliche Gerichte für Arbeitssachen
§ 2 Sachliche Zuständigkeit
§ 3 Örtliche Zuständigkeit
§ 4 Besetzung der Gerichte
§ 5 Aufbringung der Mittel
§ 6 Gang des Verfahrens
§ 7 Verfahrensgrundsätze
§ 8 Verfahrensbeteiligte
§ 9 Beiladung
§ 10 Klagebefugnis
§ 11 Prozessvertretung
§ 12 Kosten (Gebühren und Auslagen)
§ 13 Rechts- und Amtshilfe

Zweiter Teil
Aufbau der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen

1. Abschnitt
Kirchliche Arbeitsgerichte erster Instanz

§ 14 Errichtung
§ 15 Gerichtssitz / Dienstaufsicht / Geschäftsstelle
§ 16 Zusammensetzung / Besetzung
§ 17 Rechtsstellung der Richter
§ 18 Ernennungsvoraussetzungen / Beendigung des Richteramtes
§ 19 Ernennung des Vorsitzenden
§ 20 Ernennung/ Mitwirkung der beisitzenden Richter

2. Abschnitt
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

§ 21 Errichtung
§ 22 Zusammensetzung/ Besetzung
§ 23 Dienstaufsicht/ Verwaltung
§ 24 Rechtsstellung der Richter/ Ernennungsvoraussetzungen/ Beendigung des Richteramtes
§ 25 Ernennung des Präsidenten und der weiteren Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt
§ 26 Ernennung der Beisitzer aus den Kreisen der Dienstgeber und Mitarbeiter

Dritter Teil
Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen

1. Abschnitt
Verfahren im ersten Rechtszug

1. Unterabschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 27 Anwendbares Recht
§ 28 Klageschrift
§ 29 Klagerücknahme
§ 30 Klageänderung
§ 31 Zustellung der Klage / Klageerwiderung
§ 32 Ladung zur mündlichen Verhandlung
§ 33 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
§ 34 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden
§ 35 Ablehnung von Gerichtspersonen
§ 36 Zustellungen und Fristen
§ 37 Wiedereinsetzung in versäumte Fristen

2. Unterabschnitt
Mündliche Verhandlung

§ 38 Gang der mündlichen Verhandlung
§ 39 Anhörung Dritter
§ 40 Beweisaufnahme
§ 41 Vergleich, Erledigung des Verfahrens
§ 42 Beratung und Abstimmung
§ 43 Urteil

3. Unterabschnitt
Besondere Verfahrensarten

§ 44 Auflösung der Mitarbeitervertretung/ Verlust der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung
§ 44a Verlust der Mitgliedschaft in einer Kommission nach Art. 7 GrO
§ 44b Wahlprüfungsklage
§ 45 Organstreitverfahren über Zuständigkeit einer nach Artikel 7 GrO gebildeten Kommission

2. Abschnitt
Verfahren im zweiten Rechtszug

§ 46 Anwendbares Recht
§ 47 Revision
§ 48 Nichtzulassungsbeschwerde
§ 49 Revisionsgründe
§ 50 Einlegung der Revision
§ 51 Revisionsentscheidung

3. Abschnitt
Vorläufiger Rechtsschutz

§ 52 Einstweilige Verfügung

4. Abschnitt Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
§ 53 Vollstreckungsmaßnahmen
§ 54 Vollstreckung von Willenserklärungen

5. Abschnitt Beschwerdeverfahren
§ 55 Verfahrensbeschwerde

Vierter Teil Schlussvorschriften
§ 56 Inkrafttreten

Präambel

Die Deutsche Bischofskonferenz erlässt aufgrund eines besonderen Mandats des Apostolischen Stuhles gemäß can. 455 § 1 CIC in Wahrnehmung der der Kirche durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantierten Freiheit, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen,
  • zur Sicherung der Glaubwürdigkeit der Einrichtungen, welche die Kirche unterhält und anerkennt, um ihren Auftrag in der Gesellschaft wirksam wahrnehmen zu können,
  • zur Herstellung und Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen für das Zustandekommen von arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen und das Mitarbeitervertretungsrecht, wie dies in Artikel 10 Absatz 2 der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ (GrO) vorgesehen ist,
  • zur Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der in den deutschen Bistümern übereinstimmend geltenden arbeitsrechtlichen Grundlagen
die folgende Ordnung:

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 Kirchliche Gerichte für Arbeitssachen

Die Gerichtsbarkeit in kirchlichen Arbeitssachen (§ 2) wird in erster Instanz durch Kirchliche Arbeitsgerichte und in zweiter Instanz durch den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof ausgeübt.

§ 2 Sachliche Zuständigkeit

(1) Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sind zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht der nach Art. 7 GrO gebildeten Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts.

(2) Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sind ferner zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus dem Mitarbeitervertretungsrecht sowie dem Recht der Mitwirkung in Caritas-Werkstätten für Menschen mit Behinderungen einschließlich des Wahlverfahrensrechts und des Verfahrens vor der Einigungsstelle.

(3) Die Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen ist nicht gegeben für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. (4) Ein besonderes Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von kirchlichen Rechtsnormen (Normenkontrollverfahren) findet nicht statt.

§ 3 Örtliche Zuständigkeit

(1) Das Gericht, in dessen Dienstbezirk eine beteiligungsfähige Person (§ 8) ihren Sitz hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig. Ist der Beklagte eine natürliche Person, bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem dienstlichen Einsatzort des Beklagten.

(2) In Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Absatz 1 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Dienstbezirk die Geschäftsstelle der Kommission ihren Sitz hat. Sind mehrere Kommissionen am Verfahren beteiligt, ist das für die beklagte Kommission errichtete Gericht ausschließlich zuständig.

(3) In Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Absatz 2, an denen ein mehrdiözesaner oder überdiözesaner Rechtsträger beteiligt ist, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Dienstbezirk sich der Sitz der Hauptniederlassung des Rechtsträgers eines Verfahrensbeteiligten befindet, soweit nicht durch Gesetz eine hiervon abweichende Regelung der örtlichen Zuständigkeit getroffen wird.

§ 4 Besetzung der Gerichte

Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sind mit Personen, welche die Befähigung zum Richteramt nach staatlichem oder kirchlichem Recht besitzen, und mit ehrenamtlichen Richtern (beisitzenden Richtern) aus den Kreisen der Dienstgeber und Mitarbeiter, welche nach Maßgabe dieser Ordnung stimmberechtigt an der Entscheidungsfindung mitwirken, besetzt.

§ 5 Aufbringung der Mittel

Die Kosten des Kirchlichen Arbeitsgerichts trägt das Bistum, für das es errichtet ist. Im Falle der Errichtung eines gemeinsamen kirchlichen Arbeitsgerichts durch mehrere Diözesanbischöfe (§ 14 Absatz 2) tragen die beteiligten Bistümer die Kosten nach einem zwischen Ihnen vereinbarten Verteilungsmaßstab. Die Kosten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs trägt der Verband der Diözesen Deutschlands.

§ 6 Gang des Verfahrens

(1) Im ersten Rechtszug ist das Kirchliche Arbeitsgericht zuständig.

(2) Gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts findet die Revision an den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof nach Maßgabe des § 47 statt.

§ 7 Verfahrensgrundsätze

(1) Das Gericht entscheidet, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(2) Die Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme ist öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit für die Verhandlung oder für einen Teil der Verhandlung aus wichtigem Grund ausschließen, insbesondere wenn durch die Öffentlichkeit eine erhebliche Beeinträchtigung kirchlicher Belange oder schutzwürdiger Interessen eines Beteiligten zu besorgen ist oder wenn Dienstgeheimnisse zum Gegenstand der Verhandlung oder der Beweisaufnahme gemacht werden. Die Entscheidung wird auch im Fall des Satzes 2 öffentlich verkündet.

(3) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und ein Augenschein eingenommen werden.

(4) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig.

(5) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinwirken.

§ 8 Verfahrensbeteiligte

(1) In Rechtsstreitigkeiten gemäß § 2 Absatz 1 können beteiligt sein:

  1. in allen Angelegenheiten die Hälfte der Mitglieder der nach Artikel 7 GrO gebildeten Kommission oder die Mehrheit der Mitglieder der Dienstgeber- bzw. Mitarbeiterseite der Kommission,
  2. in Angelegenheiten, welche die eigene Rechtsstellung als Kommissions-Mitglied betreffen, das einzelne Mitglied der Kommission und der Dienstgeber,
  3. in Angelegenheiten des Wahlverfahrensrechts darüber hinaus der Dienstgeber, der einzelne Mitarbeiter und die Wahlorgane und Koalitionen nach Art. 6 GrO,
  4. in Angelegenheiten, welche die Rechtsstellung als Koalition nach Art. 6 GrO betreffen, die anerkannte Koalition.

(2) In Rechtsstreitigkeiten gemäß § 2 Absatz 2 können beteiligt sein:

  1. in Angelegenheiten der Mitarbeitervertretungsordnung einschließlich des Verfahrens vor der Einigungsstelle die Mitarbeitervertretung und der Dienstgeber,
  2. in Angelegenheiten des Wahlverfahrensrechts und des Rechts der Mitarbeiterversammlung die Mitarbeitervertretung, der Dienstgeber und der einzelne Mitarbeiter und die Wahlorgane,
  3. in Angelegenheiten aus dem Recht der Arbeitsgemeinschaften für Mitarbeitervertretungen die Organe der Arbeitsgemeinschaft, der Dienstgeber und die (Erz-) Bistümer bzw. Diözesan-Caritasverbände,
  4. in Angelegenheiten aus dem Recht der Mitwirkung in Caritas-Werkstätten für Menschen mit Behinderungen der Werkstattrat und der Rechtsträger der Werkstatt,
  5. in Angelegenheiten, welche die eigene Rechtsstellung als Mitglied einer Mitarbeitervertretung, als Sprecherin oder Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden, als Vertrauensperson der Schwerbehinderten, als Vertrauensmann der Zivildienstleistenden oder als Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen betreffen, die jeweils betroffene Person, die Mitarbeitervertretung und der Dienstgeber.

§ 9 Beiladung

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt auch für einen Dritten, der aufgrund Rechtsvorschrift verpflichtet ist, einer Partei oder einem Beigeladenen die Kosten des rechtshängig gemachten Anspruchs zu ersetzen (Kostenträger).

(3) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

§ 10 Klagebefugnis

Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein, oder wenn er eine Verletzung von Rechten eines Organs, dem er angehört, geltend macht.

§ 11 Prozessvertretung

Die Beteiligten können vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen den Rechtsstreit selbst führen oder sich von einer sach- und rechtskundigen Person vertreten lassen.

§ 12 Kosten (Gebühren und Auslagen)

(1) Im Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen werden Gebühren nicht erhoben. Im Übrigen entscheidet das Gericht durch Urteil, ob Auslagen aufgrund materiell-rechtlicher Vorschriften erstattet werden und wer diese zu tragen hat.

(2) Der Vorsitzende kann auf Antrag eines Beteiligten auch vor Verkündung des Urteils durch selbständig anfechtbaren Beschluss (§ 55) entscheiden, ob Auslagen gemäß Absatz 1 Satz 2 erstattet werden.

(3) Zeugen und Sachverständige werden in Anwendung des staatlichen Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.

§ 13 Rechts- und Amtshilfe

(1) Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen leisten einander Rechtshilfe. Die Vorschriften des staatlichen Gerichtsverfassungsgesetzes über Rechtshilfe finden entsprechende Anwendung.

(2) Alle kirchlichen Dienststellen und Einrichtungen leisten den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen auf Anforderung Amtshilfe.

Zweiter Teil Aufbau der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen

1. Abschnitt Kirchliche Arbeitsgerichte erster Instanz

§ 14 Errichtung

(1) Für jedes Bistum/Erzbistum wird ein Kirchliches Arbeitsgericht als Gericht erster Instanz errichtet. Das Nähere wird im Errichtungsdekret des zuständigen Diözesanbischofs geregelt.

(2) Für mehrere Bistümer/Erzbistümer kann aufgrund Vereinbarung der Diözesanbischöfe ein gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht als Gericht erster Instanz errichtet werden. Dem gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgericht können alle nach dieser Ordnung wahrzunehmenden Zuständigkeiten oder nur die Zuständigkeiten nach § 2 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 übertragen werden. Das Nähere wird im gemeinsamen Errichtungsdekret der Diözesanbischöfe geregelt.

§ 15 Gerichtssitz / Dienstaufsicht / Geschäftsstelle

(1) Der Sitz des Gerichts wird durch diözesanes Recht bestimmt.

(2) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichts übt der Diözesanbischof des Bistums, in dem sich der Sitz des Gerichtes befindet, aus.*

(3) Die Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichts wird beim Erz-/Bischöflichen Diözesangericht (Offizialat/Konsistorium) eingerichtet.

* Die Einzelheiten bleiben der Regelung durch diözesanes Recht überlassen.

§ 16 Zusammensetzung/ Besetzung

(1) Das Kirchliche Arbeitsgericht besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, sechs beisitzenden Richtern aus den Kreisen der Dienstgeber und sechs beisitzenden Richtern aus den Kreisen der Mitarbeiter.

(2) Das Kirchliche Arbeitsgericht entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, einem beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber und einem beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter.

(3) Die Verteilung der Verfahren zwischen dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt anhand eines Geschäftsverteilungsplans, der spätestens am Ende des laufenden Jahres für das folgende Jahr vom Vorsitzenden nach Anhörung des stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich festzulegen ist.

(4) Ist der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes gehindert, tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende oder der Vorsitzende.

§ 17 Rechtsstellung der Richter

(1) Die Richter sind von Weisungen unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. Sie dürfen in der Übernahme oder Ausübung ihres Amtes weder beschränkt, noch wegen der Übernahme oder Ausübung ihres Amtes benachteiligt oder bevorzugt werden. Sie unterliegen der Schweigepflicht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

(2) Dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden kann eine Aufwandsentschädigung oder eine Vergütung gewährt werden.

(3) Die Tätigkeit der beisitzenden Richter ist ehrenamtlich. Sie erhalten Auslagenersatz gemäß den am Sitz des Gerichts geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften.

(4) Die beisitzenden Richter werden für die Teilnahme an Verhandlungen im notwendigen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Auf die beisitzenden Richter der Mitarbeiterseite finden die §§ 18 und 19 der Mitarbeitervertretungsordnung entsprechend Anwendung.

§ 18 Ernennungsvoraussetzungen / Beendigung des Richteramtes

(1) Zum Richter kann ernannt werden, wer katholisch ist und nicht in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte behindert ist sowie die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl eintritt.

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende

  1. müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz* oder nach kanonischem Recht besitzen,
  2. dürfen keinen anderen kirchlichen Dienst als den eines Richters oder eines Hochschullehrers beruflich ausüben und keinem Leitungsorgan einer kirchlichen Körperschaft oder eines anderen Trägers einer kirchlichen Einrichtung angehören,
  3. sollen Erfahrung auf dem Gebiet des kanonischen Rechts und Berufserfahrung im Arbeitsrecht oder Personalwesen haben.

* Der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz steht die Befähigung zum Dienst als Berufsrichter nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages gleich.

(3) Die beisitzenden Richter der Dienstgeberseite müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einer Kommission nach Artikel 7 GrO erfüllen. Die beisitzenden Richter der Mitarbeiterseite müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit in die Mitarbeitervertretung erfüllen und im Dienst eines kirchlichen Anstellungsträgers im Geltungsbereich dieser Ordnung stehen.

(4) Das Amt eines Richters endet vor Ablauf der Amtszeit

  1. mit dem Rücktritt;
  2. mit der Feststellung des Wegfalls der Ernennungsvoraussetzungen oder der Feststellung eines schweren Dienstvergehens. Diese Feststellungen trifft der Diözesanbischof oder ein von ihm bestimmtes kirchliches Gericht nach Maßgabe des diözesanen Rechts.**
Endet das Amt eines Richters vor Ablauf seiner regulären Amtszeit, wird für die Dauer der Amtszeit, die dem ausgeschiedenen Richter verblieben wäre, ein Nachfolger ernannt.

** Das Nähere regeln die jeweiligen in der Diözese geltenden disziplinarrechtlichen Bestimmungen oder für anwendbar erklärte Bestimmungen des staatlichen Rechts, hilfsweise die cc. 192 - 195 CIC; auf das jeweils anwendbare Recht wird an dieser Stelle verwiesen.

(5) Das Amt des Richters an einem Kirchlichen Arbeitsgericht endet auch mit Beginn seiner Amtszeit beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Niemand darf gleichzeitig beisitzender Richter der Dienstgeberseite und der Mitarbeiterseite sein oder als beisitzender Richter bei mehr als einem kirchlichen Gericht für Arbeitssachen ernannt werden.

(6) Sind zum Ende der Amtszeit neue Richter noch nicht ernannt, führen die bisherigen Richter die Geschäfte bis zur Ernennung der Nachfolger weiter.

§ 19 Ernennung des Vorsitzenden

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts werden vom Diözesanbischof für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Der Diözesanbischof gibt dem Domkapitel als Konsultorenkollegium und/oder dem Diözesanvermögensverwaltungsrat***, dem Diözesancaritasverband, sowie der/den diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) für Mitarbeitervertretungen und der Mitarbeiterseite der Bistums-/Regional-KODA zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Wiederernennung ist zulässig.

*** Das Nähere regelt das diözesane Recht.

§ 20 Ernennung / Mitwirkung der beisitzenden Richter

(1) Die sechs beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber werden auf Vorschlag des Domkapitels als Konsultorenkollegium und/ oder des Diözesanvermögensverwaltungsrats*** vom Diözesanbischof ernannt. Drei beisitzende Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Vorstands/der Vorstände der diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) für Mitarbeitervertretungen und drei beisitzende Richter auf Vorschlag der Mitarbeitervertreter in der Bistums-/Regional-KODA vom Diözesanbischof ernannt. Die Ernennung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Bei der Abgabe der Vorschläge durch die vorschlagsberechtigten Gremien werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die jeweils von der Dienstgeberseite und der Mitarbeiterseite der zuständigen Regional-Kommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt. Die Wiederernennung ist zulässig.

*** Das Nähere regelt das diözesane Recht.

(2) Die beisitzenden Richter wirken in alphabetischer Reihenfolge an der mündlichen Verhandlung mit. Zieht sich ein Verfahren über mehrere Verhandlungstage hin, findet ein Wechsel bei den beisitzenden Richtern grundsätzlich nicht statt. Bei Verhinderung eines beisitzenden Richters tritt an dessen Stelle derjenige, der in der Reihenfolge an nächster Stelle steht.

(3) Bei unvorhergesehener Verhinderung kann der Vorsitzende abweichend von Absatz 2 aus der Beisitzerliste einen beisitzenden Richter heranziehen, der am Gerichtssitz oder in der Nähe wohnt oder seinen Dienstsitz hat.

2. Abschnitt Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

§ 21 Errichtung

Für die Bistümer im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz wird als Kirchliches Arbeitsgericht zweiter Instanz der Kirchliche Arbeitsgerichtshof mit Sitz in Bonn errichtet.

§ 22 Zusammensetzung/ Besetzung

(1) Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten (§ 18 Abs. 2 Buchstabe a), einem Mitglied mit der Befähigung zum staatlichen Richteramt (§ 5 DRiG) und dessen Stellvertreter, einem Mitglied mit der Befähigung zum kirchlichen Richteramt (can. 1421 § 3 CIC) und dessen Stellvertreter, sechs beisitzenden Richtern aus den Kreisen der Dienstgeber und sechs beisitzenden Richtern aus den Kreisen der Mitarbeiter.

(2) Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten, den beiden Mitgliedern mit der Befähigung zum Richteramt, einem beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber und einem beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter.

(3) Die Verteilung der Verfahren zwischen dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten erfolgt anhand eines Geschäftsverteilungsplans, der spätestens am Ende des laufenden Jahres für das folgende Jahr vom Präsidenten nach Anhörung des Vizepräsidenten schriftlich festzulegen ist (vgl. § 16 Abs. 3).

(4) Sind der Präsident bzw. Vizepräsident oder ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt an der Ausübung ihres Amtes gehindert, treten an deren Stelle der Vizepräsident bzw. Präsident bzw. die jeweiligen Stellvertreter.

§ 23 Dienstaufsicht / Verwaltung

(1) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes übt der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz aus. (2) Die Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs wird beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz eingerichtet.

§ 24 Rechtsstellung der Richter/ Ernennungsvoraussetzungen/ Beendigung des Richteramtes

(1) § 17 gilt entsprechend.

(2) § 18 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch für die weiteren Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt sowie deren Stellvertreter die Voraussetzungen für die Ernennung nach § 18 Absatz 2 Buchstaben b) und c) entsprechend Anwendung finden und dass die Feststellungen nach § 18 Absatz 4 durch den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz oder durch ein von ihm bestimmtes Gericht auf der Grundlage der entsprechenden Vorschriften des Bistums, in dem der Kirchliche Arbeitsgerichtshof seinen Sitz hat, zu treffen sind.

§ 25 Ernennung des Präsidenten und der weiteren Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt

Der Präsident und die weiteren Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt werden auf Vorschlag des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz vom Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz gibt dem Verwaltungsrat des Verbandes der Diözesen Deutschlands, dem Deutschen Caritasverband, der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen, der Mitarbeiterseite der Zentral-KODA und der Deutschen Ordensobernkonferenz zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Wiederernennung ist zulässig.

§ 26 Ernennung / Mitwirkung der beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber und Mitarbeiter

(1) Die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber werden auf Vorschlag des Verwaltungsrates des Verbandes der Diözesen Deutschlands, die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Vorstandes der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen und auf Vorschlag der Mitarbeiterseite der Zentral-KODA vom Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei der Abgabe des Vorschlages für die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas bzw. der Orden, die von der Dienstgeberseite der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission bzw. der Deutschen Ordensobernkonferenz nominiert werden, angemessen berücksichtigt. Bei der Abgabe des Vorschlags für die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter werden Vertreter der Caritas, die von der Mitarbeiterseite der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission nominiert werden, angemessen berücksichtigt. Die Wiederernennung ist zulässig.

(2) § 20 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

Dritter Teil Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen

1. Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug

1. Unterabschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 27 Anwendbares Recht

Auf das Verfahren vor den kirchlichen Arbeitsgerichten im ersten Rechtszug finden die Vorschriften des staatlichen Arbeitsgerichtsgesetzes über das Urteilsverfahren in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt.

§ 28 Klageschrift

Das Verfahren wird durch Erhebung der Klage eingeleitet; die Klage ist bei Gericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zur Niederschrift anzubringen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Streitgegenstand mit einem bestimmten Antrag und die Gründe für die Klage bezeichnen. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

§ 29 Klagerücknahme

Die Klage kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. In diesem Fall ist das Verfahren durch Beschluss des Vorsitzenden einzustellen. Von der Einstellung des Verfahrens ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen die Klage vom Gericht mitgeteilt worden ist.

§ 30 Klageänderung

Eine Änderung der Klage ist zuzulassen, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung der Klage gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen haben. Die Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.

§ 31 Zustellung der Klage/ Klageerwiderung

Der Vorsitzende stellt dem Beklagten die Klageschrift zu mit der Aufforderung, auf die Klage innerhalb einer von ihm bestimmten Frist schriftlich zu erwidern.

§ 32 Ladung zur mündlichen Verhandlung

Der Vorsitzende bestimmt nach Eingang der Klageerwiderung, spätestens nach Fristablauf Termin zur mündlichen Verhandlung. Er lädt dazu die Beteiligten mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass auch in Abwesenheit einer Partei verhandelt und entschieden werden kann.

§ 33 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

(1) Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung so vorzubereiten, dass sie möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden kann. Zu diesem Zweck soll er, soweit es sachdienlich erscheint, insbesondere

  1. den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
  2. kirchliche Behörden und Dienststellen oder Träger eines kirchlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung von Auskünften ersuchen;
  3. das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
  4. Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 der Zivilprozessordnung treffen. Von diesen Maßnahmen sind die Parteien zu benachrichtigen.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Die Parteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist zu belehren.

§ 34 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende entscheidet allein

  1. bei Zurücknahme der Klage;
  2. bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;
  3. bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs.

(2) Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen.

(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in die Niederschrift aufzunehmen.

(4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen, soweit er anordnet

  1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;
  2. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 der Zivilprozessordnung;
  3. die Einholung amtlicher Auskünfte;
  4. eine Parteivernehmung.
Anordnungen nach Nummer 1 bis 3 können vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden.

§ 35 Ablehnung von Gerichtspersonen

Für die Ausschließung und die Ablehnung von Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entscheidung über die Ausschließung oder die Ablehnung eines beisitzenden Richters aus den Kreisen der Dienstgeber und der Mitarbeiter der Vorsitzende trifft. Ist der Vorsitzende betroffen, entscheidet der Arbeitsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber und der Mitarbeiter.

§ 36 Zustellungen und Fristen

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind gegen Empfangsbescheinigung oder durch Übergabeeinschreiben mit Rückschein zuzustellen.

(2) Der Lauf einer Frist beginnt mit der Zustellung.

§ 37 Wiedereinsetzung in versäumte Fristen

(1) Ist jemand ohne eigenes Verschulden gehindert, eine Ausschlussfrist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in versäumte Fristen zu gewähren.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen und der Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung enthalten.

(3) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. In derselben Frist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen.

(4) Über den Antrag entscheidet die Stelle, die über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

2. Unterabschnitt Mündliche Verhandlung

§ 38 Gang der mündlichen Verhandlung

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung. Nach Aufruf der Sache trägt er den bisherigen Streitstand vor. Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihr Begehren zu nennen und zu begründen.

(2) Der Vorsitzende erörtert die Sache mit den Beteiligten sachlich und rechtlich. Dabei soll er ihre Einigung fördern.

(3) Die beisitzenden Richter haben das Recht, Fragen zu stellen.

§ 39 Anhörung Dritter

In dem Verfahren können der Dienstgeber, die Dienstnehmer und die Stellen gehört werden, die nach den in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Ordnungen im einzelnen Fall betroffen sind, ohne am Verfahren im Sinne der §§ 8 und 9 beteiligt zu sein.

§ 40 Beweisaufnahme

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder Beweis erheben lassen oder ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen. Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen.

§ 41 Vergleich, Erledigung des Verfahrens

(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Verfahren für erledigt erklären.

(2) Haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, so ist es vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. § 30 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Hat der Kläger das Verfahren für erledigt erklärt, so sind die übrigen Beteiligten binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern, mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht äußert.

§ 42 Beratung und Abstimmung

(1) An der Beratung und Abstimmung nehmen ausschließlich der Vorsitzende und die beisitzenden Richter teil.

(2) Das Gericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Die Stimmabgabe kann nicht verweigert werden. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.

(3) Über den Hergang der Beratung und Abstimmung ist Stillschweigen zu bewahren.

§ 43 Urteil

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Urteil ist schriftlich abzufassen. In dem Urteil sind die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Urteil ist von allen mitwirkenden Richtern zu unterschreiben.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

3. Unterabschnitt Besondere Verfahrensarten

§ 44 Auflösung der Mitarbeitervertretung / Verlust der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung

Sieht das materielle Recht die Möglichkeit einer Klage auf Auflösung der Mitarbeitervertretung, auf Amtsenthebung eines einzelnen Mitglieds einer Mitarbeitervertretung oder auf Feststellung des Verlusts der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung vor, ist die Erhebung der Klage innerhalb einer Frist von vier Wochen von dem Tage an zulässig, an dem der Kläger vom Sachverhalt Kenntnis erlangt hat. Eine Klage nach Satz 1 kann nur von mindestens der Hälfte der Mitglieder der Mitarbeitervertretung oder vom Dienstgeber erhoben werden.

§ 44 a Verlust der Mitgliedschaft in einer Kommission nach Art. 7 GrO

§ 44 Satz 1 gilt entsprechend für Klagen auf Amtsenthebung oder Feststellung des Verlusts der Mitgliedschaft in einer Kommission nach Art. 7 GrO. Eine Klage nach Satz 1 kann nur von der Hälfte der Mitglieder der Kommission oder der Mehrheit der Mitglieder einer Seite der Kommission erhoben werden.

§ 44 b Wahlprüfungsklage

Eine Klage auf Feststellung der Ungültigkeit einer Wahl einer Mitarbeitervertretung, eines Mitglieds einer Mitarbeitervertretung, einer Kommission nach Art. 7 GrO oder eines Mitarbeitervertreters in einer Kommission nach Art. 7 GrO ist nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig.

§ 45 Organstreitverfahren über Zuständigkeit einer nach Artikel 7 GrO gebildeten Kommission

In Verfahren über den Streitgegenstand, welche Kommission für den Beschluss über eine arbeitsvertragsrechtliche Angelegenheit zuständig ist, sind nur Kommissionen im Sinne von § 2 Absatz 1 beteiligungsfähig. Die Beschlussfassung über die Anrufung des Kirchlichen Arbeitsgerichts bedarf mindestens einer Drei-Viertel-Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder der Kommission.

2.Abschnitt Verfahren im zweiten Rechtszug

§ 46 Anwendbares Recht

Auf das Verfahren vor dem kirchlichen Arbeitsgerichtshof im zweiten Rechtszug finden die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 27 bis 43) Anwendung, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts (§§ 47 bis 51) nichts anderes bestimmen.

§ 47 Revision

(1) Gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts findet die Revision an den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof statt, wenn sie in dem Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts oder in dem Beschluss des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes nach § 48 Abs. 5 Satz 1 zugelassen worden ist. Die Nichtzulassung der Revision ist schriftlich zu begründen.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

  1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
  2. das Urteil von einer Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes oder, solange eine Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Kirchlichen Arbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
  3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof ist an die Zulassung der Revision durch das Kirchliche Arbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Beschlüsse, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

§ 48 Nichtzulassungsbeschwerde

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, eingelegt wird. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über die Beschwerde entscheidet der Kirchliche Arbeitsgerichtshof ohne Hinzuziehung der beisitzenden Richter durch Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zugelassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig.

§ 49 Revisionsgründe

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht.

(2) Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruhend anzusehen, wenn

  1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
  2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
  3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
  4. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
  5. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

§ 50 Einlegung der Revision

(1) Die Revision ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 48 Abs. 5 Satz 1 schriftlich einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 48 Abs. 5 Satz 1 zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Präsidenten einmalig um einen weiteren Monat verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

§ 51 Revisionsentscheidung

(1) Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.

(2) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie der Kirchliche Arbeitsgerichtshof ohne Mitwirkung der beisitzenden Richter durch Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.

(3) Ist die Revision unbegründet, so weist der Kirchliche Arbeitsgerichtshof durch Urteil die Revision zurück.

(4) Ist die Revision begründet, so kann der Kirchliche Arbeitsgerichtshof

  1. in der Sache selbst entscheiden,
  2. das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(5) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(6) Das Kirchliche Arbeitsgericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes zugrunde zu legen.

3. Abschnitt Vorläufiger Rechtsschutz

§ 52 Einstweilige Verfügung

(1) Auf Antrag kann, auch schon vor der Erhebung der Klage, eine einstweilige Verfügung in Bezug auf den Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass in dem Zeitraum bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens die Verwirklichung eines Rechtes des Klägers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn die Regelung eines vorläufigen Zustandes in einem streitigen Rechtsverhältnis erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden.

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung über die einstweilige Verfügung (§§ 935 - 943) entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der beisitzenden Richter ergehen und erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen.

4. Abschnitt Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

§ 53 Vollstreckungsmaßnahmen

(1) Ist ein Beteiligter rechtskräftig zu einer Leistung verpflichtet worden, hat er dem Gericht, das die Streitigkeit verhandelt und entschieden hat, innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft zu berichten, dass die auferlegten Verpflichtungen erfüllt sind.

(2) Berichtet der Beteiligte nicht innerhalb eines Monats, fordert der Vorsitzende des Gerichts ihn auf, die Verpflichtungen unverzüglich zu erfüllen. Bleibt die Aufforderung erfolglos, ersucht das Gericht den kirchlichen Vorgesetzten des verpflichteten Beteiligten um Vollstreckungshilfe. Dieser berichtet dem Gericht über die von ihm getroffenen Maßnahmen.

(3) Bleiben auch die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen erfolglos, kann das Gericht auf Antrag gegen den säumigen Beteiligten eine Geldbuße bis zu 2500 € verhängen und anordnen, dass die Entscheidung des Gerichts unter Nennung der Verfahrensbeteiligten im Amtsblatt des für den säumigen Beteiligten zuständigen Bistums zu veröffentlichen ist.

§ 54 Vollstreckung von Willenserklärungen

Ist ein Beteiligter zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil Rechtskraft erlangt hat.

5. Abschnitt Beschwerdeverfahren

§ 55 Verfahrensbeschwerde

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen des Kirchlichen Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden gilt § 78 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde der Präsident des Arbeitsgerichtshofes durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

Vierter Teil Schlussvorschriften

§ 56 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

Für die Deutsche Bischofskonferenz
Erzbischof Dr. Robert Zollitsch
Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz

Vorstehend wird die durch Beschluss gemäß can. 455 § 1 CIC der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 25. Februar 2010 und Anerkennung gemäß Dekret des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur vom 25. März 2010 an Stelle der bisherigen Ordnung vom 1. Juli 2005 (Erzbistum Hamburg, Kirchliches Amtsblatt, Bd. 11, Nr. 8, Art. 89, S. 124 ff., v. 8. Juli 2005) in Kraft gesetzte Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung für den Bereich der Erzdiözese Hamburg bekannt gegeben.

Hamburg den 25. Juni 2010

L. S.

Franz-Peter Spiza
Generalvikar

60. Kirchliche Corporate Governance (KCG) - Grundsätze guter Finanzwirtschaft in deutschen (Erz-)Bistümern
Inkrafttreten: 21.06.2021
61. Kirchliche Datenschutzgerichtsordnung (KDSGO)

Schlagwörter: Datenschutz, KDG

Inkrafttreten: 24.05.2018

Kirchliche Datenschutzgerichtsordnung (KDSGO)1

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 24. Jg., Nr. 5, Art. 62, S. 100 ff., v. 23. Mai 2018)

- Amtliche Lesefassung -

Präambel

Die Deutsche Bischofskonferenz erlässt aufgrund eines besonderen Mandats des Apostolischen Stuhles gemäß can. 455 § 1 CIC in Wahrnehmung der der Kirche durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantierten Freiheit, ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen, und im Einklang mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung vom 27. April 2016 zur Herstellung und Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes auf dem Gebiet des Datenschutzes, wie dies in § 49 Absatz 3 des Kirchlichen Datenschutzgesetzes (KDG) vorgesehen ist, die folgende Ordnung:

§ 1 Errichtung Kirchlicher Gerichte in Datenschutzangelegenheiten. (1) Die Bischöfe der (Erz- )Bistümer im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz errichten mit Genehmigung der Apostolischen Signatur ein Interdiözesanes Datenschutzgericht als erste Instanz mit Sitz in Köln (vgl. can. 1423 § 1 CIC). Dem Interdiözesanen Datenschutzgericht werden alle nach dieser Ordnung wahrzunehmenden Zuständigkeiten übertragen. Das Nähere wird in einem gemeinsamen Errichtungsdekret der Diözesanbischöfe geregelt.

(2) Die Deutsche Bischofskonferenz errichtet mit Genehmigung der Apostolischen Signatur ein Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz als zweite Instanz mit Sitz in Bonn (vgl. can. 1439 § 1 CIC). Dem Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz werden alle nach dieser Ordnung wahrzunehmenden Zuständigkeiten übertragen.

§ 2 Sachliche Zuständigkeit und Verfahrensvorschriften. (1) Die Kirchlichen Gerichte in Datenschutzangelegenheiten sind zuständig für die Überprüfung von Entscheidungen der Datenschutzaufsichten der Katholischen Kirche in Deutschland sowie für gerichtliche Rechtsbehelfe der betroffenen Person gegen den Verantwortlichen oder den kirchlichen Auftragsverarbeiter. Ein besonderes Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von kirchlichen Rechtsnormen (Normenkontrollverfahren) findet nicht statt.

(2) Das Interdiözesane Datenschutzgericht prüft auf Antrag die vorangegangene Entscheidung der Datenschutzaufsicht über das Vorliegen einer Datenschutzverletzung sowie gerichtliche Rechtsbehelfe gegen den Verantwortlichen oder den kirchlichen Auftragsverarbeiter. Antragsteller können die betroffene Person oder der Verantwortliche im Sinne des § 4 Ziffer 9. KDG sein.

(3) Die betroffene Person verwirkt ihr Antragsrecht nach Absatz 2, wenn sie den Antrag später als ein Jahr nach Zugang der Ausgangsentscheidung geltend macht. Den Zugangszeitpunkt muss sie auf Verlangen nachweisen können.

(4) Der Antrag des Verantwortlichen richtet sich nach § 8 Absatz 2.

(5) Gegen die Entscheidung des Interdiözesanen Datenschutzgerichts steht den Beteiligten innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zugang dieser Entscheidung das Recht auf Beschwerde beim Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz zu.

§ 3 Zusammensetzung Kirchlicher Gerichte in Datenschutzangelegenheiten und Ernennungsvoraussetzungen. (1) Das Interdiözesane Datenschutzgericht besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und vier beisitzenden Richtern.

(2) Das Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und acht beisitzenden Richtern.

(3) Die Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und die Richter des Interdiözesanen Datenschutzgerichts und des Datenschutzgerichts der Deutschen Bischofskonferenz sind an das staatliche sowie an das kirchliche Recht gebunden. Sie üben ihr Amt unparteiisch und in richterlicher Unabhängigkeit aus.

(4) Die Mitglieder des Interdiözesanen Datenschutzgerichts und des Datenschutzgerichts der Deutschen Bischofskonferenz müssen katholisch sein und sollen über Berufserfahrung in einem juristischen Beruf sowie in Datenschutzfragen verfügen. Sie dürfen zu Beginn ihrer Amtszeit das 75. Lebensjahr nicht überschritten haben. Anderweitige Tätigkeiten in abhängiger Beschäftigung dürfen das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters nicht gefährden. Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz, die weiteren Richter einen akademischen Grad im kanonischen Recht oder die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen.

(5) Personen, die als Diözesandatenschutzbeauftragte oder betriebliche Datenschutzbeauftragte bestellt bzw. benannt sind, können für die Dauer dieses Amtes und bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Ausscheiden aus diesem Amt nicht zu Richtern an den Kirchlichen Gerichten in Datenschutzangelegenheiten berufen werden. Hauptberuflich im kirchlichen Dienst stehende Personen können für die Dauer dieser Beschäftigung nicht berufen werden.

(6) Für ihre Tätigkeit erhalten die Mitglieder der Kirchlichen Gerichte in Datenschutzangelegenheiten eine angemessene Vergütung sowie den Ersatz notwendiger Reisekosten.

(7) Die Geschäftsstelle der Kirchlichen Gerichte in Datenschutzangelegenheiten wird beim Verband der Diözesen Deutschlands eingerichtet.

§ 4 Aufbringung der Mittel. Die Kosten der Kirchlichen Gerichte in Datenschutzangelegenheiten trägt der Verband der Diözesen Deutschlands.

§ 5 Besetzung der Kirchlichen Gerichte in Datenschutzangelegenheiten. (1) Das Interdiözesane Datenschutzgericht entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei beisitzenden Richtern, wobei ein Mitglied des Spruchkörpers einen akademischen Grad im kanonischen Recht besitzen muss.

(2) Das Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und vier beisitzenden Richtern, wobei zwei Mitglieder des Spruchkörpers einen akademischen Grad im kanonischen Recht besitzen müssen.

(3) Die Verteilung der Verfahren zwischen dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt anhand eines Geschäftsverteilungsplans, der spätestens am Ende des laufenden Jahres für das folgende Jahr vom Vorsitzenden nach Anhörung des stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich festzulegen ist.

(4) Ist der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes gehindert, tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende oder der Vorsitzende.

§ 6 Richter. (1) Die Vorsitzenden, ihre Stellvertreter und die beisitzenden Richter der Kirchlichen Gerichte in Datenschutzangelegenheiten werden jeweils für eine Amtszeit von fünf Jahren auf Vorschlag des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz vom Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz ernannt. Die mehrmalige Wiederernennung ist zulässig. Sind zum Ende der Amtszeit die neuen Richter noch nicht ernannt, führen die bisherigen Richter die Geschäfte bis zur Ernennung der Nachfolger weiter.

(2) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Kirchlichen Gerichte in Datenschutzangelegenheiten übt der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz aus.

(3) Das Amt eines Richters endet vor Ablauf der Amtszeit

  1. mit der Annahme der Rücktrittserklärung durch den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz,
  2. mit der Feststellung des Wegfalls der Ernennungsvoraussetzungen oder der Feststellung eines schweren Dienstvergehens. Diese Feststellungen trifft der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz durch Dekret.
Endet das Amt eines Richters vor Ablauf seiner regulären Amtszeit, wird für die Dauer der Amtszeit, die dem ausgeschiedenen Richter verblieben wäre, ein Nachfolger ernannt.

(4) Die Richter sind verpflichtet, über die Beratung und Abstimmung auch nach Ende ihrer Amtszeit Stillschweigen zu bewahren.

§ 7 Verfahrensbeteiligte, Bevollmächtigte und Beistände. (1) Am Verfahren sind neben der betroffenen Person der Verantwortliche oder der kirchliche Auftragsverarbeiter und die zuständige Datenschutzaufsicht beteiligt.

(2) Vor den Kirchlichen Gerichten in Datenschutzangelegenheiten kann sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten in jeder Lage des Verfahrens vertreten lassen und sich in der mündlichen Verhandlung eines Beistandes bedienen.

(2) Die Bevollmächtigung wird gegenüber den Kirchlichen Gerichten in Datenschutzangelegenheiten durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen.

§ 8 Verfahrenseinleitung. (1) Antragsbefugt ist, wer vorbringt, durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Antragsbefugnis ist auch gegeben, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Beschwerde keine Mitteilung der Datenschutzaufsicht oder nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten seit Eingang der Beschwerde keine Entscheidung der Datenschutzaufsicht erfolgt ist.

(2) Der Verantwortliche kann gegen Entscheidungen der Datenschutzaufsicht binnen eines Monats nach Zugang derselben einen Antrag auf Überprüfung durch das Interdiözesane Datenschutzgericht stellen. Der Zugangszeitpunkt ist von ihm nachzuweisen.

§ 9 Ausschluss. Ein Richter ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn er

  1. selbst Beteiligter ist,
  2. gesetzlicher Vertreter oder angehörige Person im Sinne des § 41 Nummer 2 bis 3 der Zivilprozessordnung eines Beteiligten ist oder gewesen ist,
  3. in dieser Sache bereits als Zeuge oder Sachverständiger gehört wurde,
  4. bei dem vorausgegangenen Verfahren oder als Mitglied des Interdiözesanen Datenschutzgerichts – auch als allgemeiner Vertreter der befassten Person oder als Diözesandatenschutzbeauftragter bzw. dessen Vertreter – mitgewirkt hat,
  5. Bevollmächtigter oder Beistand eines Beteiligten war.

§ 10 Ablehnung. (1) Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit von jedem Beteiligten abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitgliedes zu begründen.

(2) Der abgelehnte Richter hat sich zu dem Ablehnungsgrund zu äußern. Bis zur Erledigung des Ablehnungsantrages darf er nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub dulden.

(3) Über die Ablehnung eines Richters entscheidet das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss. Dabei wirkt anstelle des abgelehnten Richters der Nächstberufene mit.

(4) Einen Ablehnungsantrag kann nicht stellen, wer sich in Kenntnis eines Ablehnungsgrundes in eineVerhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

(5) Auch ohne Ablehnungsantrag findet eine Entscheidung nach Absatz 3 statt, wenn ein Richter einen Sachverhalt mitteilt, der seine Ablehnung nach Absatz 1 rechtfertigen könnte, oder wenn Zweifel darüber bestehen, ob er von der Ausübung seines Amtes nach § 9 ausgeschlossen ist.

§ 11 Antragsschrift. (1) Der Antrag ist schriftlich bei der Geschäftsstelle der Kirchlichen Gerichte in Datenschutzangelegenheiten oder bei der Datenschutzaufsicht, deren Entscheidung beanstandet wird, einzureichen. Die Antragsschrift muss den Namen der Beteiligten und den Gegenstand der Überprüfung bezeichnen und soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Die zu dessen Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, Bescheide aus dem Vorverfahren in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

(2) Wurde die Antragsschrift bei der Datenschutzaufsicht eingereicht, leitet diese sie an die Geschäftsstelle der Kirchlichen Gerichte in Datenschutzangelegenheiten weiter.

(3) Für die Anhörung der Datenschutzaufsicht sollen Abschriften der Antragsschrift und sonstiger Schriftstücke beigefügt werden.

§ 12 Verfahren nach Eingang der Antragsschrift. (1) In den Fällen des § 8 Absatz 2 holt der Vorsitzende nach dem Eingang der Antragsschrift eine schriftliche Stellungnahme derjenigen Datenschutzaufsicht ein, deren Entscheidung zur Überprüfung gestellt ist. Sie wird dem Antragsteller zur Gegenäußerung übermittelt.

(2) Der Vorsitzende kann bis zum Abschluss des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag Dritte, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, am Verfahren beteiligen. In diesem Fall sind sie im Verfahren ebenso Beteiligte; die Beteiligten sind anzuhören und haben das Recht eigener Antragstellung.

(3) Der Antragsteller kann bis zum Zugang eines Beschlusses gemäß § 15 seinen Antrag durch schriftliche Erklärung zurücknehmen; die Rücknahme wird allen Beteiligten mitgeteilt. Das Überprüfungsverfahren endet in diesem Fall ohne weiteres und kann nicht mehr aufgenommen werden.

§ 13 Verfahren vor dem Interdiözesanen Datenschutzgericht. (1) Das Interdiözesane Datenschutzgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Interdiözesane Datenschutzgericht ist an das Vorbringen und an die Beweisangebote der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Die Beteiligten können die Akten des Interdiözesanen Datenschutzgerichts und die ihm vorgelegten Akten einsehen und sich auf ihre Kosten Kopien oder Abschriften fertigen lassen.

(3) Das Interdiözesane Datenschutzgericht entscheidet in der Regel ohne mündliche Erörterung durch Beschluss; es besteht kein Anspruch auf Anberaumung eines Termins.

(4) Wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder der Sachverhalt ungeklärt ist, kann das Interdiözesane Datenschutzgericht zur Klärung einen mündlichen Anhörungstermin ansetzen.

(5) Der Vorsitzende lädt dazu die am Verfahren Beteiligten mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass auch in Abwesenheit eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann.

(6) Im Anhörungstermin werden alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen erörtert. Alle Mitglieder des Interdiözesanen Datenschutzgerichts sind befugt, die Beteiligten zu befragen. Ein Mitglied des Interdiözesanen Datenschutzgerichts führt Protokoll über die wesentlichen Ergebnisse der Anhörung.

(7) Das Interdiözesane Datenschutzgericht erhebt die erforderlichen Beweise. Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und ein Augenschein eingenommen werden.

§ 14 Ergebnis des Verfahrens. (1) Das Interdiözesane Datenschutzgericht entscheidet über das Begehren des Antragstellers mit Stimmenmehrheit.

(2) Es kann erkennen auf

  1. Verwerfung des Antrags als unzulässig,
  2. Zurückweisung des Antrags als unbegründet, auch in den Fällen der Verwirkung des Antragsrechts, oder
  3. Feststellung des Vorliegens und Umfangs einer Datenschutzverletzung.

§ 15 Beschluss. (1) Der das Verfahren beendende Beschluss ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen.

(2) Er enthält neben dem Erkenntnis den Sachverhalt, die tragenden Gründe für die Entscheidung und einen Hinweis über die Möglichkeit eines Antrags nach § 17 Absatz 1.

(3) Der Beschluss wird allen Beteiligten unverzüglich mitgeteilt.

§ 16 Kosten des Verfahrens. Im Verfahren vor dem Interdiözesanen Datenschutzgericht werden Gebühren nicht erhoben. Im Übrigen entscheidet es zusammen mit dem Erkenntnis, ob Auslagen aufgrund materiell-rechtlicher Vorschriften erstattet werden und wer diese zu tragen hat. Zeugen und Sachverständige werden in Anwendung des staatlichen Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.

§ 17 Verfahren vor dem Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz. (1) Jeder Beteiligte kann gegen die Entscheidung des Interdiözesanen Datenschutzgerichts binnen einer Frist von drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis von ihrem Inhalt die Entscheidung des Datenschutzgerichts der Deutschen Bischofskonferenz beantragen, soweit von seinem Antrag abgewichen wurde. Der Ausspruch nach § 16 ist nur zusammen mit der Hauptsache anfechtbar.

(2) Für das Verfahren vor dem Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz gelten die §§ 7 bis 16 entsprechend, § 11 jedoch mit der Maßgabe, dass der Antrag nur wahlweise bei dem Interdiözesanen Datenschutzgericht oder dem Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz eingereicht werden kann. Der Vorsitzende kann von einer neuerlichen Anhörung der Datenschutzaufsicht absehen.

(3) Beweise erhebt das Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz nur dann, wenn die Sachverhaltsaufklärung beim Interdiözesanen Datenschutzgericht nicht auf alle wesentlichen Punkte erstreckt wurde. Einen Anhörungstermin setzt das Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz nur dann an, wenn es Hinweise dafür hat, dass mit den am Verfahren Beteiligten noch nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Fragen erörtert wurden; ein Anspruch hierauf besteht nicht.

(4) Mit der Mitteilung des Beschlusses an die Beteiligten endet das Verfahren.

§ 18 Inkrafttreten. (1) Diese Ordnung tritt am 24. Mai 2018 in Kraft.

(2) Diese Ordnung soll innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten überprüft werden.

Approbiert durch Beschluss der
Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 20. Februar 2018.

Rekognosziert durch Dekret der Apostolischen Signatur vom 3. Mai 2018.

Promulgiert durch Schreiben des
Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vom 14. Mai 2018.

Fußnote:

1 Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifischen Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte männliche Form schließt eine adäquate weibliche Form gleichberechtigt ein.

62. Kirchliche Dienstvertragsordnung (DVO)

Schlagwörter: Arbeitsrecht

Inkrafttreten: 01.10.2009
63. Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für das Erzbistum Hamburg

Schlagwörter: Arbeitsrecht

Inkrafttreten: 01.10.2011

Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für das Erzbistum Hamburg

Vom 1. September 2011

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 17. Jg., Nr. 9, Art. 87, S. 105, v. 15. September 2011 i.V.m. Beilage zum Kirchlichen Amtsblatt für das Erzbistum Hamburg, 17. Jg., Nr. 9, S. 1 ff., v. 15. September 2011), geändert

  • am 6. November 2017 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 23. Jg., Nr. 10, Art. 142, S. 181 ff., v. 17. November 2017),
  • am 12. Januar 2018 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 24. Jg., Nr. 1, Art. 4, S. 32., v. 23. Januar 2018),
  • am 25. April 2018 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 24. Jg., Nr. 4, Art. 48, S. 77 f., v. 27. April 2018),
  • am 30. März 2020 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 26. Jg., Nr. 4, Art. 45, S. 45 f., v. 2. April 2020) sowie
  • am 22. April 2020 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 26. Jg., Nr. 5, Art. 54, S. 57 ff., v. 28. April 2020), zuletzt geändert
  • am 9. Dezember 2020 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 26. Jg., Nr. 12, Art. 132, S. 172., v. 18. Dezember 2020).

- Amtliche Lesefassung -

Präambel

Grundlage und Ausgangspunkt für den kirchlichen Dienst ist die Sendung der Kirche. Diese Sendung umfasst die Verkündigung des Evangeliums, den Gottesdienst und die sakramentale Verbindung der Menschen mit Jesus Christus sowie den aus dem Glauben erwachsenden Dienst am Nächsten. Daraus ergibt sich als Eigenart des kirchlichen Dienstes seine religiöse Dimension.

Als Maßstab für ihre Tätigkeit ist sie Dienstgebern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorgegeben, die als Dienstgemeinschaft den Auftrag der Einrichtung erfüllen und so an der Sendung der Kirche mitwirken.

Weil die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Dienst in der Kirche mitgestalten und mitverantworten und an seiner religiösen Grundlage und Zielsetzung teilhaben, sollen sie auch aktiv an der Gestaltung und Entscheidung über die sie betreffenden Angelegenheiten mitwirken unter Beachtung der Verfasstheit der Kirche, ihres Auftrages und der kirchlichen Dienstverfassung. Dies erfordert von Dienstgebern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller Zusammenarbeit.

Deshalb wird aufgrund des Rechtes der katholischen Kirche, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, unter Bezugnahme auf die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) in ihrer jeweiligen Fassung die folgende Ordnung für Mitarbeitervertretungen erlassen.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Mitarbeitervertretungsordnung gilt für die Dienststellen, Einrichtungen und sonstigen selbständig geführten Stellen – nachfolgend als Einrichtungen bezeichnet –

  1. des Erzbistums Hamburg,
  2. der Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen,
  3. der Verbände von Kirchengemeinden,
  4. des Diözesancaritasverbandes und seiner Gliederungen, soweit sie öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts sind,
  5. der sonstigen dem Diözesanbischof unterstellten öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts,
  6. der sonstigen kirchlichen Rechtsträger, unbeschadet ihrer Rechtsform, die der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen.

(2) Diese Mitarbeitervertretungsordnung ist auch anzuwenden bei den kirchlichen Rechtsträgern, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, wenn sie die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) durch Übernahme in ihr Statut verbindlich übernommen haben. Sofern ein kirchlicher Rechtsträger in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts über kein Statut verfügt, ist eine notarielle Erklärung der Grundordnungsübernahme und anschließende Veröffentlichung dieser Erklärung ausreichend. Wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, haben sie im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen nicht am Selbstbestimmungsrecht der Kirche gemäß Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV teil.

(3) In den Fällen des Abs. 2 ist in allen Einrichtungen eines mehrdiözesanen1 oder überdiözesanen2 Rechtsträgers die Mitarbeitervertretungsordnung der Diözese anzuwenden, in der sich der Sitz der Hauptniederlassung (Hauptsitz) befindet. Abweichend von Satz 1 kann auf Antrag eines mehrdiözesan oder überdiözesan tätigen Rechtsträgers der Diözesanbischof des Hauptsitzes im Einvernehmen mit den anderen Diözesanbischöfen, in deren Diözese der Rechtsträger tätig ist, bestimmen, dass in den Einrichtungen des Rechtsträgers die Mitarbeitervertretungsordnung der Diözese angewandt wird, in der die jeweilige Einrichtung ihren Sitz hat, oder eine Mitarbeitervertretungsordnung eigens für den Rechtsträger erlassen.

§ 1a Bildung von Mitarbeitervertretungen

(1) In den Einrichtungen der in § 1 genannten kirchlichen Rechtsträger sind Mitarbeitervertretungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu bilden.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann der Rechtsträger mit Zustimmung der betroffenen Mitarbeitervertretung regeln, was als Einrichtung gilt. Sind mehrere Mitarbeitervertretungen betroffen, ist die Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Mitarbeitervertretungen erforderlich.

§ 1b Gemeinsame Mitarbeitervertretung

(1) Die Mitarbeitervertretungen und Dienstgeber mehrerer Einrichtungen verschiedener Rechtsträger können durch eine gemeinsame Dienstvereinbarung die Bildung einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung vereinbaren, soweit dies der wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dient. Dienstgeber und Mitarbeitervertretungen können nach vorheriger Stellungnahme der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Einrichtungen einbeziehen, in denen Mitarbeitervertretungen nicht gebildet sind. Die auf Grundlage dieser Dienstvereinbarung gewählte Mitarbeitervertretung tritt an die Stelle der bisher bestehenden Mitarbeitervertretungen. Sind in keiner der Einrichtungen Mitarbeitervertretungen gebildet, so können die Rechtsträger nach vorheriger Stellungnahme der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Bildung einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung vereinbaren, soweit die Gesamtheit der Einrichtungen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 erfüllt.

(2) Die Dienstvereinbarung nach Abs. 1 Satz 1 und die Regelung nach Abs. 1 Satz 4 bedürfen der Genehmigung durch den Ordinarius. Sie sind, soweit sie keine andere Regelung treffen, für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Mitarbeitervertretung wirksam. Für die gemeinsamen Mitarbeitervertretungen gelten die Vorschriften dieser Ordnung nach Maßgabe des § 22a.

§ 2 Dienstgeber

(1) Dienstgeber im Sinne dieser Ordnung ist der Rechtsträger der Einrichtung.

(2) Für den Dienstgeber handelt dessen vertretungsberechtigtes Organ oder die von ihm bestellte Leitung. Der Dienstgeber kann eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter in leitender Stellung schriftlich beauftragen, ihn zu vertreten.

§ 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieser Ordnung sind alle Personen, die bei einem Dienstgeber

  1. aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
  2. als Ordensmitglied an einem Arbeitsplatz in einer Einrichtung der eigenen Gemeinschaft,
  3. aufgrund eines Gestellungsvertrages oder
  4. zu ihrer Ausbildung
tätig sind. Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, sind keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieser Ordnung.

(2) Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten nicht:

  1. die Mitglieder eines Organs, das zur gesetzlichen Vertretung berufen ist,
  2. Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen im Sinne des § 1,
  3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur selbständigen Entscheidung über Einstellungen, Anstellungen oder Kündigungen befugt sind,
  4. sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in leitender Stellung,
  5. Geistliche einschließlich Ordensgeistliche im Bereich des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
  6. Personen, deren Beschäftigung oder Ausbildung überwiegend ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, beruflichen und sozialen Rehabilitation oder Erziehung dient.
Die Entscheidung des Dienstgebers zu den Nrn. 3 und 4 bedarf der Beteiligung der Mitarbeitervertretung gem. § 29 Abs. 1 Nr. 18. Die Entscheidung bedarf bei den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern der Genehmigung des Ordinarius. Die Entscheidung ist der Mitarbeitervertretung schriftlich mitzuteilen.

(3) Die besondere Stellung der Geistlichen gegenüber dem Diözesanbischof und die der Ordensleute gegenüber den Ordensoberen werden durch diese Ordnung nicht berührt. Eine Mitwirkung in den persönlichen Angelegenheiten findet nicht statt.

§ 4 Mitarbeiterversammlung

Die Mitarbeiterversammlung besteht aus den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Personen, die in der Einrichtung eingegliedert sind, um mit den dort beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den arbeitstechnischen Zweck der Einrichtung durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Der Dienstgeber sowie Personen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 nehmen auf Einladung der Mitarbeitervertretung an der Mitarbeiterversammlung teil. Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen zulässig.

§ 5 Mitarbeitervertretung

Die Mitarbeitervertretung ist das von den aktiv Wahlberechtigten (§ 7) gewählte Organ, das die ihm nach dieser Ordnung zustehenden Aufgaben und Verantwortungen wahrnimmt.

II. Die Mitarbeitervertretung

§ 6 Voraussetzung für die Bildung der Mitarbeitervertretung, Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung

(1) Die Bildung einer Mitarbeitervertretung setzt voraus, dass in der Einrichtung in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte (§ 7) beschäftigt werden, von denen mindestens drei wählbar sind (§ 8).

(2) Die Mitarbeitervertretung besteht aus

    1 Mitglied bei 5 - 15 Wahlberechtigten,
    3 Mitgliedern bei 16 - 50 Wahlberechtigten,
    5 Mitgliedern bei 51 - 100 Wahlberechtigten,
    7 Mitgliedern bei 101 - 200 Wahlberechtigten,
    9 Mitgliedern bei 201 - 300 Wahlberechtigten,
    11 Mitgliedern bei 301 - 600 Wahlberechtigten,
    13 Mitgliedern bei 601 - 1000 Wahlberechtigten,
    15 Mitgliedern bei 1001 und mehr Wahlberechtigten.
In Einrichtungen mit mehr als 1500 Wahlberechtigten gemäß § 7 erhöht sich die Zahl der Mitglieder in der Mitarbeitervertretung für je angefangene weitere 500 Wahlberechtigte um zwei Mitglieder. Falls die Zahl der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber geringer ist als die nach Satz 1 und Satz 2 vorgesehene Zahl an Mitgliedern, setzt sich die Mitarbeitervertretung aus der höchstmöglichen Zahl von Mitgliedern zusammen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn die nach Satz 1 und Satz 2 vorgesehene Zahl an Mitgliedern nicht erreicht wird, weil zu wenig Kandidatinnen und Kandidaten gewählt werden oder weil eine gewählte Kandidatin oder ein gewählter Kandidat die Wahl nicht annimmt und kein Ersatzmitglied vorhanden ist.

(3) Für die Wahl einer Mitarbeitervertretung in einer Einrichtung mit einer oder mehreren nicht selbständig geführten Stellen kann der Dienstgeber eine Regelung treffen, die eine Vertretung auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der nicht selbständig geführten Stellen in Abweichung von § 11 Abs. 6 durch einen Vertreter gewährleistet, und zwar nach der Maßgabe der jeweiligen Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Einrichtungen. Eine solche Regelung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung.

(4) Der Mitarbeitervertretung sollen jeweils Vertreter der Dienstbereiche und Gruppen angehören. Die Geschlechter sollen in der Mitarbeitervertretung entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis in der Einrichtung vertreten sein.

(5) Maßgebend für die Zahl der Mitglieder ist der Tag, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden können (§ 9 Abs. 5 Satz 1).

§ 7 Aktives Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten ohne Unterbrechung in einer Einrichtung desselben Dienstgebers tätig sind.

(2) Wer zu einer Einrichtung abgeordnet ist, wird nach Ablauf von drei Monaten in ihr wahlberechtigt; im gleichen Zeitpunkt erlischt das Wahlrecht bei der früheren Einrichtung. Satz 1 gilt nicht, wenn feststeht, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter binnen weiterer sechs Monate in die frühere Einrichtung zurückkehren wird.

(2a) Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, sind wahlberechtigt, wenn sie am Wahltag länger als sechs Monate in der Einrichtung eingesetzt worden sind. Mehrere Beschäftigungszeiten einer Leiharbeitnehmerin oder eines Leiharbeitnehmers bei demselben Dienstgeber werden zusammengerechnet.

(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Ausbildungsverhältnis sind nur bei der Einrichtung wahlberechtigt, von der sie eingestellt sind.

(4) Nicht wahlberechtigt sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

  1. für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur vorübergehend bestellt ist,
  2. die am Wahltage für mindestens noch sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind,
  3. die sich am Wahltag in der Freistellungsphase eines nach dem Blockmodell vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befinden.

§ 8 Passives Wahlrecht

(1) Wählbar sind die wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am Wahltag seit mindestens einem Jahr ohne Unterbrechung im kirchlichen Dienst stehen, davon mindestens seit sechs Monaten in einer Einrichtung desselben Dienstgebers tätig sind.

(2) Nicht wählbar sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur selbstständigen Entscheidung in anderen als den in § 3 Abs. 2 Nr. 3 genannten Personalangelegenheiten befugt sind.

§ 9 Vorbereitung der Wahl

(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Mitarbeitervertretung bestimmt die Mitarbeitervertretung den Wahltag. Er soll spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Mitarbeitervertretung liegen.

(2) Die Mitarbeitervertretung bestellt spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit die Mitglieder des Wahlausschusses. Er besteht aus drei oder fünf Mitgliedern, die, wenn sie Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sind, wahlberechtigt sein müssen. Der Wahlausschuss wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden.

(3) Scheidet ein Mitglied des Wahlausschusses aus, so hat die Mitarbeitervertretung unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Kandidiert ein Mitglied des Wahlausschusses für die Mitarbeitervertretung, so scheidet es aus dem Wahlausschuss aus.

(4) Der Dienstgeber stellt dem Wahlausschuss zur Aufstellung des Wählerverzeichnisses spätestens sieben Wochen vor Ablauf der Amtszeit eine Liste aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, mit den erforderlichen Angaben zur Verfügung. Der Wahlausschuss erstellt jeweils eine Liste der wahlberechtigten und wählbaren Personen und legt sie mindestens vier Wochen vor der Wahl für die Dauer von einer Woche zur Einsicht aus. Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt bekannt, an welchem Ort, für welche Dauer und von welchem Tage an die Listen zur Einsicht ausliegen. Jede wahlberechtigte und/oder wählbare Person, die geltend macht, wahlberechtigt und/oder wählbar zu sein, kann während der Auslegungsfrist gegen die Eintragung oder Nichteintragung in die nach Satz 2 zu erstellenden Listen Einspruch einlegen. Der Wahlausschuss entscheidet über den Einspruch.

(5) Der Wahlausschuss hat sodann die Wahlberechtigten aufzufordern, schriftliche Wahlvorschläge, die jeweils von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, bis zu einem von ihm festzusetzenden Termin einzureichen. Der Wahlvorschlag muss die Erklärung der Kandidatin oder des Kandidaten enthalten, dass sie oder er der Benennung zustimmt. Der Wahlausschuss hat in ausreichender Zahl Formulare für Wahlvorschläge auszulegen.

(6) Die Kandidatenliste soll mindestens doppelt soviel Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber enthalten wie Mitglieder nach § 6 Abs. 2 zu wählen sind.

(7) Der Wahlausschuss prüft die Wählbarkeit und lässt sich von der Wahlbewerberin oder dem Wahlbewerber bestätigen, dass kein Ausschlussgrund im Sinne des § 8 vorliegt.

(8) Spätestens eine Woche vor der Wahl sind die Namen der zur Wahl vorgeschlagenen und vom Wahlausschuss für wählbar erklärten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in alphabetischer Reihenfolge durch Aushang bekannt zu geben. Danach ist die Kandidatur unwiderruflich.

§ 10 Dienstgeber – Vorbereitungen zur Bildung einer Mitarbeitervertretung

(1) Wenn in einer Einrichtung die Voraussetzungen für die Bildung einer Mitarbeitervertretung vorliegen, hat der Dienstgeber spätestens nach drei Monaten zu einer Mitarbeiterversammlung einzuladen. Er leitet sie und kann sich hierbei vertreten lassen. Die Mitarbeiterversammlung wählt den Wahlausschuss, der auch den Wahltag bestimmt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds bestellt der Wahlausschuss unverzüglich ein neues Mitglied.

(1a) Absatz 1 gilt auch,

  1. wenn die Mitarbeitervertretung ihrer Verpflichtung gem. § 9 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt,
  2. im Falle des § 12 Abs. 5 Satz 2,
  3. im Falle des § 13 Abs. 2 Satz 3,
  4. in den Fällen des § 13a nach Ablauf des Zeitraumes, in dem die Mitarbeitervertretung die Geschäfte fortgeführt hat,
  5. nach Feststellung der Nichtigkeit der Wahl der Mitarbeitervertretung durch rechtskräftige Entscheidung der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen in anderen als den in § 12 genannten Fällen, wenn ein ordnungsgemäßer Wahlausschuss nicht mehr besteht.

(2) Kommt die Bildung eines Wahlausschusses nicht zustande, so hat auf Antrag mindestens eines Zehntels der Wahlberechtigten und nach Ablauf eines Jahres der Dienstgeber erneut eine Mitarbeiterversammlung zur Bildung eines Wahlausschusses einzuberufen.

(3) In neuen Einrichtungen entfallen für die erste Wahl die in den §§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 festgelegten Zeiten.

§ 11 Durchführung der Wahl

(1) Die Wahl der Mitarbeitervertretung erfolgt unmittelbar und geheim. Für die Durchführung der Wahl ist der Wahlausschuss verantwortlich.

(2) Die Wahl erfolgt durch Abgabe eines Stimmzettels. Der Stimmzettel enthält in alphabetischer Reihenfolge die Namen aller zur Wahl stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 9 Abs. 8 Satz 1). Die Abgabe der Stimme erfolgt durch Ankreuzen eines oder mehrerer Namen. Es können so viele Namen angekreuzt werden, wie Mitglieder zu wählen sind. Der Wahlzettel ist in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlausschusses in die bereitgestellte Urne zu werfen. Die Stimmabgabe ist in der Liste der Wahlberechtigten zu vermerken.

(3) Bemerkungen auf dem Wahlzettel und das Ankreuzen von Namen von mehr Personen, als zu wählen sind, machen den Stimmzettel ungültig.

(4) Im Falle der Verhinderung ist eine vorzeitige Stimmabgabe durch Briefwahl möglich. Der Stimmzettel ist in dem für die Wahl vorgesehenen Umschlag und zusammen mit dem persönlich unterzeichneten Wahlschein in einem weiteren verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Briefwahl“ und der Angabe des Absenders dem Wahlausschuss zuzuleiten. Diesen Umschlag hat der Wahlausschuss bis zum Wahltag aufzubewahren und am Wahltag die Stimmabgabe in der Liste der Wahlberechtigten zu vermerken, den Umschlag zu öffnen und den für die Wahl bestimmten Umschlag in die Urne zu werfen. Die Briefwahl ist nur bis zum Abschluss der Wahl am Wahltag möglich.

(4a) Der Wahlausschuss kann anordnen, dass die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht statt im Wege der Urnenwahl durch Briefwahl ausüben. Für ihre Durchführung ist Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(5) Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit stellt der Wahlausschuss öffentlich fest, wie viel Stimmen auf die einzelnen Gewählten entfallen sind und ermittelt ihre Reihenfolge nach der Stimmenzahl. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten, das vom Wahlausschuss zu unterzeichnen ist.

(6) Als Mitglieder der Mitarbeitervertretung sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Alle in der nach der Stimmenzahl entsprechenden Reihenfolge den gewählten Mitgliedern folgenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Ersatzmitglieder. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(7) Das Ergebnis der Wahl wird vom Wahlausschuss am Ende der Wahlhandlung bekannt gegeben. Der Wahlausschuss stellt fest, ob jede oder jeder Gewählte die Wahl annimmt. Bei Nichtannahme gilt an ihrer oder seiner Stelle die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mit der nächstfolgenden Stimmenzahl als gewählt. Mitglieder und Ersatzmitglieder der Mitarbeitervertretung werden durch Aushang bekannt gegeben.

(8) Die gesamten Wahlunterlagen sind für die Dauer der Amtszeit der gewählten Mitarbeitervertretung aufzubewahren. Die Kosten der Wahl trägt der Dienstgeber.

§§ 11 a bis c Vereinfachtes Wahlverfahren

§ 11a Voraussetzungen

(1) In Einrichtungen mit bis zu 50 Wahlberechtigten ist die Mitarbeitervertretung anstelle des Verfahrens nach den §§ 9 bis 11 im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Mitarbeiterversammlung mit der Mehrheit der Anwesenden, mindestens jedoch einem Drittel der Wahlberechtigten spätestens acht Wochen vor Beginn des einheitlichen Wahlzeitraums die Durchführung der Wahl nach den §§ 9 bis 11 beschließt.

§ 11b Vorbereitung der Wahl

(1) Spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit lädt die Mitarbeitervertretung die Wahlberechtigten durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise, die den Wahlberechtigten die Möglichkeit der Kenntnisnahme gibt, zur Wahlversammlung ein und legt gleichzeitig die Liste der Wahlberechtigten aus.

(2) Ist in einer Einrichtung eine Mitarbeitervertretung nicht vorhanden, so handelt der Dienstgeber gemäß Abs. 1.

§ 11c Durchführung der Wahl

(1) Die Wahlversammlung wird von einer Wahlleiterin oder einem Wahlleiter geleitet, die oder der mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird. Im Bedarfsfall kann die Wahlversammlung zur Unterstützung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters Wahlhelferinnen und Wahlhelfer bestimmen.

(2) Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter und Ersatzmitglieder werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Jede wahlberechtigte Person kann Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vorschlagen.

(3) Die Wahl erfolgt durch Abgabe des Stimmzettels. Auf dem Stimmzettel sind von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter die Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Name und Vorname aufzuführen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter trifft Vorkehrungen, dass die Wählerinnen und Wähler ihre Stimme geheim abgeben können. Unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlung zählt sie oder er öffentlich die Stimmen aus und gibt das Ergebnis bekannt.

(4) § 9 Abs. 7, § 11 Abs. 2 Sätze 3, 4 und 6, § 11 Abs. 6 bis 8 und § 12 gelten entsprechend; an die Stelle des Wahlausschusses tritt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter.

§ 12 Anfechtung der Wahl

(1) Jede wahlberechtigte Person oder der Dienstgeber hat das Recht, die Wahl wegen eines Verstoßes gegen die §§ 6 bis 11c innerhalb einer Frist von einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich anzufechten. Die Anfechtungserklärung ist dem Wahlausschuss zuzuleiten.

(2) Unzulässige oder unbegründete Anfechtungen weist der Wahlausschuss zurück. Stellt er fest, dass die Anfechtung begründet ist und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst sein kann, so erklärt er die Wahl für ungültig; in diesem Falle ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen. Im Falle einer sonstigen begründeten Wahlanfechtung berichtigt er den durch den Verstoß verursachten Fehler.

(3) Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses ist die Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig.

(4) Eine für ungültig erklärte Wahl lässt die Wirksamkeit der zwischenzeitlich durch die Mitarbeitervertretung getroffenen Entscheidungen unberührt.

(5) Die Wiederholung einer erfolgreich angefochtenen Wahl obliegt dem Wahlausschuss. Besteht kein ordnungsgemäß besetzter Wahlausschuss (§ 9 Abs. 2 Satz 2) mehr, so findet § 10 Anwendung.

§ 13 Amtszeit der Mitarbeitervertretung

(1) Die regelmäßigen Wahlen zur Mitarbeitervertretung finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni (einheitlicher Wahlzeitraum) statt.

(2) Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Mitarbeitervertretung besteht, mit Ablauf der Amtszeit dieser Mitarbeitervertretung. Sie beträgt vier Jahre. Sie endet jedoch vorbehaltlich der Regelung in Abs. 5 spätestens am 30. Juni des Jahres, in dem nach Abs. 1 die regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahlen stattfinden.

(3) Außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraumes findet eine Neuwahl statt, wenn

  1. an dem Tage, an dem die Hälfte der Amtszeit seit Amtsbeginn abgelaufen ist, die Zahl der Wahlberechtigten um die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist,
  2. die Gesamtzahl der Mitglieder der Mitarbeitervertretung auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als die Hälfte der ursprünglich vorhandenen Mitgliederzahl gesunken ist,
  3. die Mitarbeitervertretung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder ihren Rücktritt beschlossen hat,
  4. die Wahl der Mitarbeitervertretung mit Erfolg angefochten worden ist,
  5. die Mitarbeiterversammlung der Mitarbeitervertretung gemäß § 22 Abs. 2 das Misstrauen ausgesprochen hat,
  6. die Mitarbeitervertretung im Falle grober Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Verpflichtungen als Mitarbeitervertretung durch rechtskräftige Entscheidung der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen aufgelöst ist.

(4) Außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraumes ist die Mitarbeitervertretung zu wählen, wenn in einer Einrichtung keine Mitarbeitervertretung besteht und die Voraussetzungen für die Bildung der Mitarbeitervertretung (§ 10) vorliegen.

(5) Hat außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraumes eine Wahl stattgefunden, so ist die Mitarbeitervertretung in dem auf die Wahl folgenden nächsten einheitlichen Wahlzeitraum neu zu wählen. Hat die Amtszeit der Mitarbeitervertretung zu Beginn des nächsten einheitlichen Wahlzeitraumes noch nicht ein Jahr betragen, so ist die Mitarbeitervertretung in dem übernächsten einheitlichen Wahlzeitraum neu zu wählen.

§ 13a Weiterführung der Geschäfte

Ist bei Ablauf der Amtszeit (§ 13 Abs. 2) noch keine neue Mitarbeitervertretung gewählt, führt die Mitarbeitervertretung die Geschäfte bis zur Übernahme durch die neugewählte Mitarbeitervertretung fort, längstens für die Dauer von sechs Monaten vom Tag der Beendigung der Amtszeit an gerechnet. Dies gilt auch in den Fällen des § 13 Abs. 3 Nr. 1 bis 3.

§ 13b Ersatzmitglied, Verhinderung des ordentlichen Mitglieds und ruhende Mitgliedschaft

(1) Scheidet ein Mitglied der Mitarbeitervertretung während der Amtszeit vorzeitig aus, so tritt an seine Stelle das nächstberechtigte Ersatzmitglied (§ 11 Abs. 6 Satz 2).

(2) Im Falle einer zeitweiligen Verhinderung eines Mitglieds tritt für die Dauer der Verhinderung das nächstberechtigte Ersatzmitglied ein. Die Mitarbeitervertretung entscheidet darüber, ob eine zeitweilige Verhinderung vorliegt.

(3) Die Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung ruht, solange dem Mitglied die Ausübung seines Dienstes untersagt ist. Für die Dauer des Ruhens tritt das nächstberechtigte Ersatzmitglied ein.

§ 13c Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung erlischt durch

  1. Ablauf der Amtszeit der Mitarbeitervertretung,
  2. Niederlegung des Amtes,
  3. Ausscheiden aus der Einrichtung oder Eintritt in die Freistellungsphase eines nach dem Blockmodell vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses,
  4. rechtskräftige Entscheidung der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen, die den Verlust der Wählbarkeit oder eine grobe Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Pflichten als Mitglied der Mitarbeitervertretung festgestellt hat.

§ 13d Übergangsmandat

(1) Wird eine Einrichtung gespalten, so bleibt deren Mitarbeitervertretung im Amt und führt die Geschäfte für die ihr bislang zugeordneten Teile einer Einrichtung weiter, soweit sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 erfüllen und nicht in eine Einrichtung eingegliedert werden, in der eine Mitarbeitervertretung besteht (Übergangsmandat). Die Mitarbeitervertretung hat insbesondere unverzüglich Wahlausschüsse zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Teilen einer Einrichtung eine neue Mitarbeitervertretung gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. Durch Dienstvereinbarung kann das Übergangsmandat um bis zu weitere sechs Monate verlängert werden.

(2) Werden Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen zu einer Einrichtung zusammengelegt, so nimmt die Mitarbeitervertretung der nach der Zahl der Wahlberechtigten größten Einrichtung oder des größten Teils einer Einrichtung das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Spaltung oder Zusammenlegung von Einrichtungen und Teilen von Einrichtungen im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt.

(4) Führt eine Spaltung, Zusammenlegung oder Übertragung dazu, dass eine ehemals nicht in den Geltungsbereich nach § 1 fallende Einrichtung oder ein Teil einer Einrichtung nunmehr in den Geltungsbereich dieser Ordnung fällt, so gelten Abs. 1 und 2 entsprechend. Die nicht nach dieser Ordnung gebildete Arbeitnehmervertretung handelt dann als Mitarbeitervertretung. Bestehende Vereinbarungen zwischen dem Dienstgeber und der nicht nach dieser Ordnung gebildeten Arbeitnehmervertretung erlöschen und zuvor eingeleitete Beteiligungsverfahren enden.

§ 13e Restmandat

Geht eine Einrichtung durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt deren Mitarbeitervertretung so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Beteiligungsrechte erforderlich ist.

§ 14 Tätigkeit der Mitarbeitervertretung

(1) Die Mitarbeitervertretung wählt bei ihrem ersten Zusammentreten, das innerhalb einer Woche nach der Wahl stattfinden soll und von der oder dem Vorsitzenden des Wahlausschusses einzuberufen ist, mit einfacher Mehrheit aus den Mitgliedern ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende soll katholisch sein. Außerdem sollen eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender und eine Schriftführerin oder ein Schriftführer gewählt werden. Die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung oder im Falle ihrer oder seiner Verhinderung deren Stellvertreterin oder Stellvertreter vertritt die Mitarbeitervertretung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen sind die oder der Vorsitzende, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter oder ein von der Mitarbeitervertretung zu benennendes Mitglied berechtigt.

(2) Die Mitarbeitervertretung kann ihrer oder ihrem Vorsitzenden mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder das Vertrauen entziehen. In diesem Fall hat eine Neuwahl der oder des Vorsitzenden stattzufinden.

(3) Die oder der Vorsitzende oder bei Verhinderung deren Stellvertreterin oder Stellvertreter beruft die Mitarbeitervertretung unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein und leitet sie. Sie oder er hat die Mitarbeitervertretung einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder es verlangt.

(4) Die Sitzungen der Mitarbeitervertretung sind nicht öffentlich. Sie finden in der Regel während der Arbeitszeit in der Einrichtung statt. Bei Anberaumung und Dauer der Sitzung ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Teilnahme einzelner oder aller Mitglieder an der Sitzung kann auch mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen, wenn nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist dieser oder diesem gegenüber widerspricht und wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit gelten die an der virtuellen Sitzung teilnehmenden Mitglieder als anwesend im Sinne des Abs. 5 S. 1.

(5) Die Mitarbeitervertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Mitarbeitervertretung beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Über die Sitzung der Mitarbeitervertretung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die Namen der An- und Abwesenden, die Tagesordnung, den Wortlaut der Beschlüsse und das jeweilige Stimmenverhältnis enthalten muss. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Soweit die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung oder deren Beauftragte oder Beauftragter an der Sitzung teilgenommen haben, ist ihnen der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich zuzuleiten.

(7) Der Dienstgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Unterlagen der Mitarbeitervertretung in der Einrichtung verwahrt werden können.

(8) Die Mitarbeitervertretung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(9) Die Mitarbeitervertretung kann in ihrer Geschäftsordnung bestimmen, dass Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden können, sofern dabei Einstimmigkeit erzielt wird. Beschlüsse nach Satz 1 sind spätestens in der Niederschrift der nächsten Sitzung im Wortlaut festzuhalten.

(10) Die Mitarbeitervertretung kann aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden, denen mindestens drei Mitglieder der Mitarbeitervertretung angehören müssen. Den Ausschüssen können Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden; dies gilt nicht für die Beteiligung bei Kündigungen sowie für den Abschluss und die Kündigung von Dienstvereinbarungen. Die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung erfordert eine Dreiviertelmehrheit der Mitglieder. Die Mitarbeitervertretung kann die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung durch Beschluss mit Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder widerrufen. Die Übertragung und der Widerruf sind dem Dienstgeber schriftlich anzuzeigen.

§ 15 Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung

(1) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Die Freistellung beinhaltet den Anspruch auf Reduzierung der übertragenen Aufgaben.

(3) Auf Antrag der Mitarbeitervertretung sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit jeweils für die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer oder eines Vollbeschäftigten freizustellen in Einrichtungen mit – im Zeitpunkt der Wahl – mehr als

  • 300 Wahlberechtigten zwei Mitglieder der Mitarbeitervertretung,
  • 600 Wahlberechtigten drei Mitglieder der Mitarbeitervertretung,
  • 1000 Wahlberechtigten vier Mitglieder der Mitarbeitervertretung
  • 1500 Wahlberechtigten sechs Mitglieder der Mitarbeitervertretung.
Darüber hinaus erhöht sich für je angefangene weitere 500 Wahlberechtigte die Zahl der Freistellungen um zwei Mitglieder der Mitarbeitervertretung. Dienstgeber und Mitarbeitervertretung können sich für die Dauer der Amtszeit dahingehend einigen, dass das Freistellungskontingent auf mehr oder weniger Mitarbeitervertreterinnen oder Mitarbeitervertreter verteilt werden kann.

(3a) Einem Mitglied der Mitarbeitervertretung, das von seiner dienstlichen Tätigkeit völlig freigestellt war, ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung im Rahmen der Möglichkeiten der Einrichtung Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene einrichtungsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für ein Mitglied im Sinne des Satzes 1, das drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt war, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 1 auf zwei Jahre.

(4) Zum Ausgleich für die Tätigkeit als Mitglied der Mitarbeitervertretung, die aus einrichtungsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Mitglied der Mitarbeitervertretung Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Kann ein Mitglied der Mitarbeitervertretung die Lage seiner Arbeitszeit ganz oder teilweise selbst bestimmen, hat es die Tätigkeit als Mitglied der Mitarbeitervertretung außerhalb seiner Arbeitszeit dem Dienstgeber zuvor mitzuteilen. Gibt dieser nach Mitteilung keine Möglichkeit zur Tätigkeit innerhalb der Arbeitszeit, liegt ein einrichtungsbedingter Grund vor. Einrichtungsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Tätigkeit als Mitglied der Mitarbeitervertretung wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Mitglieder der Mitarbeitervertretung nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung soll vor Ablauf der nächsten sechs Kalendermonate gewährt werden. Ist dies aus einrichtungsbedingten Gründen nicht möglich, kann der Dienstgeber die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit vergüten.

(5) Kommt es in den Fällen nach den Absätzen 2 und 4 nicht zu einer Einigung, entscheidet auf Antrag der Mitarbeitervertretung die Einigungsstelle.

(6) Für Reisezeiten von Mitgliedern der Mitarbeitervertretung gelten die für die Einrichtung bestehenden Bestimmungen.

§ 16 Schulung der Mitarbeitervertretung und des Wahlausschusses

(1) Den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung ist auf Antrag der Mitarbeitervertretung während ihrer Amtszeit bis zu insgesamt drei Wochen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen zu gewähren, wenn diese die für die Arbeit in der Mitarbeitervertretung erforderlichen Kenntnisse vermitteln, vom Erzbistum Hamburg oder dem Diözesancaritasverband als geeignet anerkannt sind und dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse einer Teilnahme nicht entgegenstehen. Bei Mitgliedschaft in mehreren Mitarbeitervertretungen kann der Anspruch nur einmal geltend gemacht werden. Teilzeitbeschäftigten Mitgliedern der Mitarbeitervertretung, deren Teilnahme an Schulungsveranstaltungen außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit liegt, steht ein Anspruch auf Freizeitausgleich pro Schulungstag zu, jedoch höchstens bis zur Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitglieds der Mitarbeitervertretung.

(1a) Absatz 1 gilt auch für das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte Ersatzmitglied (§ 11 Abs. 6 Satz 2), wenn wegen

  1. ständiger Heranziehung,
  2. häufiger Vertretung eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung für längere Zeit oder
  3. absehbaren Nachrückens in das Amt als Mitglied der Mitarbeitervertretung in kurzer Frist die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen erforderlich ist.

(2) Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für ihre Tätigkeit und für Schulungsmaßnahmen, die Kenntnisse für diese Tätigkeit vermitteln, Arbeitsbefreiung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung(en) im Wirtschaftsausschuss erhalten während ihrer Amtszeit für Schulungsmaßnahmen im Hinblick auf ihre Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss auf Antrag zusätzlich eine Arbeitsbefreiung von einer Woche.

§ 17 Kosten der Mitarbeitervertretung

(1) Der Dienstgeber trägt die durch die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung entstehenden und für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kosten einschließlich der Reisekosten im Rahmen der für den Dienstgeber bestehenden Bestimmungen. Zu den erforderlichen Kosten gehören auch

  • die Kosten für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen im Sinne des § 16;
  • die Kosten für die Teilnahme an Versammlungen der Organe der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Sinne von § 25;
  • die Kosten, die durch die Beiziehung sachkundiger Personen entstehen, soweit diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben notwendig ist und der Dienstgeber der Kostenübernahme vorher zugestimmt hat; die Zustimmung darf nicht missbräuchlich verweigert werden;
  • die Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor der Einigungsstelle, soweit der Vorsitzende der Einigungsstelle feststellt, dass die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden notwendig ist;
  • die Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen, soweit die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden notwendig ist.

(2) Der Dienstgeber stellt unter Berücksichtigung der bei ihm vorhandenen Gegebenheiten die sächlichen und personellen Hilfen zur Verfügung.

(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für gemeinsame Mitarbeitervertretungen (§ 1b) und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretungen (§ 24 Abs. 2), mit der Maßgabe, dass die Kosten von den beteiligten Dienstgebern entsprechend dem Verhältnis der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zeitpunkt der Bildung getragen werden. Die beteiligten Dienstgeber haften als Gesamtschuldner.

§ 18 Schutz der Mitglieder der Mitarbeitervertretung

(1) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert und aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.

(1a) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern der Mitarbeitervertretung darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Mitgliedschaft nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einrichtungsüblicher Entwicklung.

(1b) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung dürfen von Maßnahmen der beruflichen Bildung innerhalb und außerhalb der Einrichtung nicht ausgeschlossen werden.

(2) Mitglieder der Mitarbeitervertretung können gegen ihren Willen in eine andere Einrichtung nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung dieser Mitgliedschaft aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und die Mitarbeitervertretung gemäß § 33 zugestimmt hat. Dies gilt auch im Falle einer Zuweisung oder Personalgestellung an einen anderen Rechtsträger.

(3) Erleidet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter, die oder der Anspruch auf Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat, anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder in Erfüllung von Pflichten nach dieser Ordnung einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(4) Beantragt eine in einem Berufsausbildungsverhältnis stehende Mitarbeiterin oder ein in einem Berufsausbildungsverhältnis stehender Mitarbeiter, die oder der Mitglied der Mitarbeitervertretung oder Sprecherin oder Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden ist, spätestens einen Monat vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses für den Fall des erfolgreichen Abschlusses ihrer oder seiner Ausbildung schriftlich die Weiterbeschäftigung, so bedarf die Ablehnung des Antrages durch den Dienstgeber der Zustimmung der Mitarbeitervertretung gemäß § 33, wenn der Dienstgeber gleichzeitig andere Auszubildende weiterbeschäftigt. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn der durch Tatsachen begründete Verdacht besteht, dass die Ablehnung der Weiterbeschäftigung wegen der Tätigkeit als Mitarbeitervertreterin oder Mitarbeitervertreter erfolgt. Verweigert die Mitarbeitervertretung die vom Dienstgeber beantragte Zustimmung, so kann dieser gemäß § 33 Abs. 4 das Kirchliche Arbeitsgericht anrufen.

§ 19 Kündigungsschutz

(1) Einem Mitglied der Mitarbeitervertretung kann nur gekündigt werden, wenn ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt. Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen des Artikels 5 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) auch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten ebenfalls innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit, es sei denn, die Mitgliedschaft ist nach § 13c Nrn. 2, 4 erloschen.

(2) Nach Ablauf der Probezeit darf einem Mitglied des Wahlausschusses vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, einer Wahlbewerberin oder einem Wahlbewerber vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages an, jeweils bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses nur gekündigt werden, wenn ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt. Für die ordentliche Kündigung gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Die ordentliche Kündigung eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung, eines Mitglieds des Wahlausschusses oder einer Wahlbewerberin oder eines Wahlbewerbers ist auch zulässig, wenn eine Einrichtung geschlossen wird, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Schließung der Einrichtung, es sei denn, dass die Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Wird nur ein Teil der Einrichtung geschlossen, so sind die in Satz 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einen anderen Teil der Einrichtung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, gilt Satz 1.

§ 20 Schweigepflicht

Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Mitarbeitervertretung haben über dienstliche Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Mitarbeitervertretung bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Ausscheiden aus der Mitarbeitervertretung. Die Schweigepflicht besteht nicht für solche dienstlichen Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Schweigepflicht gilt ferner nicht gegenüber Mitgliedern der Mitarbeitervertretung sowie gegenüber der Gesamtmitarbeitervertretung. Eine Verletzung der Schweigepflicht stellt in der Regel eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 13c Nr. 4 dar.

III. Mitarbeiterversammlung

§ 21 Einberufung der Mitarbeiterversammlung

(1) Die Mitarbeiterversammlung (§ 4) ist nicht öffentlich. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung einberufen und geleitet. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Termin durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise, die den Teilnehmern der Mitarbeiterversammlung die Möglichkeit der Kenntnisnahme gibt, zu erfolgen.

(2) Die Mitarbeiterversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Auf ihr hat die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

(3) Auf Verlangen von einem Drittel der Wahlberechtigten hat die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung die Mitarbeiterversammlung unter Angabe der Tagesordnung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen. Das gleiche gilt, wenn der Dienstgeber aus besonderem Grunde die Einberufung verlangt. In diesem Fall ist in der Tagesordnung der Grund anzugeben. An dieser Versammlung nimmt der Dienstgeber teil.

(4) Jährlich eine Mitarbeiterversammlung findet während der Arbeitszeit statt, sofern nicht dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern. Die Zeit der Teilnahme an dieser Mitarbeiterversammlung und die zusätzliche Wegezeit sind wie Arbeitszeit zu vergüten, auch wenn die Mitarbeiterversammlung außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Notwendige Fahrtkosten für jährlich höchstens zwei Mitarbeiterversammlungen sowie für die auf Verlangen des Dienstgebers einberufene Mitarbeiterversammlung (Abs. 3) werden von dem Dienstgeber nach den bei ihm geltenden Regelungen erstattet.

§ 22 Aufgaben und Verfahren der Mitarbeiterversammlung

(1) Die Mitarbeiterversammlung befasst sich mit allen Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit der Mitarbeitervertretung gehören. In diesem Rahmen ist die Mitarbeitervertretung der Mitarbeiterversammlung berichtspflichtig. Sie kann der Mitarbeitervertretung Anträge unterbreiten und zu den Beschlüssen der Mitarbeitervertretung Stellung nehmen.

(2) Spricht mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten in einer Mitarbeiterversammlung der Mitarbeitervertretung das Misstrauen aus, so findet eine Neuwahl statt (§ 13 Abs. 3 Nr. 5).

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitarbeiterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit aller anwesenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Anträge der Mitarbeiterversammlung gelten bei Stimmengleichheit als abgelehnt.

(4) Anträge und Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten und von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer der Mitarbeitervertretung zu unterzeichnen. Der Niederschrift soll eine Anwesenheitsliste beigefügt werden. Bei Teilversammlungen (§ 4 Satz 2) und im Falle des Abs. 2 ist eine Anwesenheitsliste beizufügen.

III a. Sonderregelungen für gemeinsame Mitarbeitervertretungen

§ 22a Sonderregelungen für gemeinsame Mitarbeitervertretungen nach § 1b

(1) Die dem Dienstgeber gegenüber der Mitarbeitervertretung nach dieser Ordnung obliegenden Pflichten obliegen bei der gemeinsamen Mitarbeitervertretung den betroffenen Dienstgebern gemeinschaftlich. Dies gilt auch für die Einberufung der Mitarbeiterversammlung zur Vorbereitung der Wahl einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung (§ 10) sowie die Führung des gemeinsamen Gesprächs nach § 39 Absatz 1 Satz 1. Die Informationspflicht des Dienstgebers nach § 27 Abs. 1, § 27a und die Verpflichtungen aus den Beteiligungsrechten nach §§ 29 bis 37 sind auf die jeweils eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschränkt. Die betroffenen Dienstgeber können sich gegenseitig ermächtigen, die Aufgaben füreinander wahrzunehmen.

(2) Die §§ 7 Absätze 1 und 2, 8 Absatz 1 und 13c Ziffer 3, 1. Alternative finden mit der Maßgabe Anwendung, dass der Wechsel einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters zu einem kirchlichen Dienstgeber innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Mitarbeitervertretung nicht den Verlust des Wahlrechts, der Wählbarkeit oder der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung zur Folge hat.

(3) Für die Wahl der gemeinsamen Mitarbeitervertretung gelten die §§ 9 bis 11c, soweit das Wahlverfahren nicht durch besondere diözesane Verordnung geregelt wird.

(4) Die Mitarbeiterversammlung ist die Versammlung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen, für die eine gemeinsame Mitarbeitervertretung gemäß § 1b gebildet ist.

IV. Besondere Formen der Vertretung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

§ 23 Sondervertretung

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von ihrem Dienstgeber einer Einrichtung eines anderen kirchlichen oder nichtkirchlichen Rechtsträgers zugeordnet worden sind, bilden eine Sondervertretung. Es können auch „berufsgruppenspezifische“ Sondervertretungen gebildet werden. Die Entscheidung über die Bildung dieser Sondervertretungen obliegt dem Dienstgeber nach Anhörung derjenigen Mitarbeitervertretungen, die für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zu der Entscheidung zuständig ist.

(2) Die Sondervertretung wirkt mit bei Maßnahmen, die vom Dienstgeber getroffen werden. Dies sind:

  1. in den Fällen des § 29 Absatz 1 die Nummern 1, 4-16, 18 und in Fällen der §§ 30 Absatz 1 und 31 Absatz 1,
  2. in den Fällen des § 32 Absatz 1 die Nummern 1,4-11,
  3. in den Fällen der §§ 35 Absatz 1 und 36 Absatz 1 die Nummern 3-11,
  4. in den Fällen des § 37 Absatz 1 die Nummern 2-11,
  5. in den Fällen des § 38 Absatz 1 die Nummern 3 -11.

(3) Bei Zuordnung zu einem kirchlichen Rechtsträger ist im Übrigen die Mitarbeitervertretung der Einrichtung zuständig.

(4) Für die Sondervertretung nach Absatz 1 gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Ordnung. Die Wahl erfolgt durch Briefwahl. Insoweit gilt § 9 Absätze 5 bis 8 mit folgender Maßgabe:

  1. Soweit die Sondervertretung verschiedene (Berufs-)Gruppen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusammenfasst, muss der Sondervertretung mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder Gruppe angehören. Die Aufteilung in Gruppen legt der Dienstgeber in den Listen der wahlberechtigten und wählbaren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fest. Entsprechend der Zahl der Mitglieder sollen Ersatzmitglieder gewählt werden.
  2. Die Listen der wahlberechtigten und wählbaren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden 4 Wochen vor der Wahl durch Übersendung bekannt gemacht. Jede/r Mitarbeiterin/Mitarbeiter kann innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Listen gegen die Eintragung oder Nichteintragung einer/eines Mitarbeiterin/Mitarbeiters Einspruch einlegen. Der Wahlausschuss entscheidet über den Einspruch.
  3. Gleichzeitig mit der Übersendung der Listen hat der Wahlausschuss die wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufzufordern, Wahlvorschläge einzureichen. Der Wahlvorschlag muss von der/vom jeweiligen Mitarbeiterin/Mitarbeiter unterzeichnet sein.
  4. Wahlvorschlagsberechtigt bei einer Wahl nach Buchstabe a) sind für die jeweilige Gruppe die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Gruppe. Einer Zustimmung der Vorgeschlagenen oder des Vorgeschlagenen bedarf es zu diesem Zeitpunkt nicht.
  5. Spätestens 10 Tage vor der Wahl sind die Namen der zur Wahl vorgeschlagenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Einverständnis zur Kandidatur sich der Wahlausschuss versichert hat, in alphabetischer Reihenfolge schriftlich mitzuteilen sowie die Briefwahlunterlagen zur Verfügung zu stellen.
  6. Bei einer Wahl nach Buchstabe a) ist in jeder Gruppe gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Darüber hinaus sind als Mitglieder der Sondervertretung unabhängig von der Gruppenzugehörigkeit diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewählt, auf die die meisten Stimmen entfallen sind. Die gewählten Ersatzmitglieder sind die in jeder Gruppe nach der durch die Stimmenzahl aufgestellten Reihenfolge nächstfolgenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Für den Fall, dass ein gewähltes Ersatzmitglied innerhalb einer Gruppe nicht mehr zur Verfügung steht, rückt die oder der in der durch die Stimmenzahl unabhängig von der Gruppenzugehörigkeit aufgestellten Reihenfolge nächstfolgende Mitarbeiterin oder Mitarbeiter als Ersatzmitglied nach.
  7. Die Zusendung der Listen der wahlberechtigten und wählbaren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Bekanntgabe der zur Wahl der Sondervertretung vorgeschlagenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen durch einfachen Brief.

§ 24 Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung

(1) Bestehen bei einem Dienstgeber (§ 2) mehrere Mitarbeitervertretungen, so ist auf Antrag von zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen oder wenn die befürwortenden Mitarbeitervertretungen mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren, eine Gesamtmitarbeitervertretung zu bilden.

(2) Die Mitarbeitervertretungen mehrerer Einrichtungen mehrerer Rechtsträger bilden, wenn die einheitliche und beherrschende Leitung der beteiligten selbständigen kirchlichen Einrichtungen bei einem Rechtsträger liegt, auf Antrag von zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen oder wenn die befürwortenden Mitarbeitervertretungen mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren, eine erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung.

(3) Befürwortet mindestens eine Mitarbeitervertretung die Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung, teilt sie dies der nach der Zahl der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten größten Mitarbeitervertretung mit. Diese lädt binnen drei Monaten zu einer gemeinsamen Sitzung aller Mitglieder der betroffenen Mitarbeitervertretungen zur Beratung über die Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung ein. Der Dienstgeber stellt den Mitarbeitervertretungen die notwendigen Informationen zur Verfügung, insbesondere die Zahl und Größe der Mitarbeitervertretungen, deren Anschriften und die Zahl der jeweils in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten im Zeitpunkt der Antragstellung. Die Mitglieder der betroffenen Mitarbeitervertretungen sind für die gemeinsame Sitzung im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Der Dienstgeber stellt einen geeigneten Raum mit angemessener Ausstattung zur Verfügung und erstattet die notwendigen Reisekosten zu der gemeinsamen Sitzung. Die Abstimmungsergebnisse der einzelnen Mitarbeitervertretungen werden von dem/der Vorsitzenden der nach der Zahl der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten größten Mitarbeitervertretung erfasst; er/sie teilt die Ergebnisse dem Dienstgeber und allen betroffenen Mitarbeitervertretungen schriftlich mit. Die Bildung der Gesamtmitarbeitervertretung oder der erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung kann beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung angefochten werden, wenn gegen wesentliche Bestimmungen verstoßen worden ist. Zur Anfechtung berechtigt ist jede Mitarbeitervertretung oder der Dienstgeber. 9Liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung vor, lädt die nach der Zahl der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten größte Mitarbeitervertretung nach Ablauf der Anfechtungsfrist zur konstituierenden Sitzung der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung ein.

(4) Jede Mitarbeitervertretung entsendet in die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung ein Mitglied. Außerdem wählen die Sprecherinnen oder Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden und die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beteiligten Mitarbeitervertretungen aus ihrer Mitte je eine Vertreterin oder einen Vertreter und je eine Ersatzvertreterin oder einen Ersatzvertreter in die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung. Durch Dienstvereinbarung können Mitgliederzahl und Zusammensetzung abweichend geregelt werden. Durch Dienstvereinbarung kann geregelt werden, ob und in welchem Umfang Mitglieder der Gesamtmitarbeitervertretung oder der erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung pauschal freigestellt werden sollen.

(5) Jedes Mitglied der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung hat so viele Stimmen, wie der Mitarbeitervertretung, die es entsandt hat, Mitglieder bei der letzten Wahl nach § 6 Abs. 2 zustanden. Entsendet eine Mitarbeitervertretung mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu. Durch Dienstvereinbarung kann die Stimmengewichtung abweichend geregelt werden.

(6) Die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung ist zuständig für die Angelegenheiten der Mitarbeitervertretung, soweit sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus mehreren oder allen Einrichtungen betreffen und diese nicht durch die einzelnen Mitarbeitervertretungen in ihren Einrichtungen geregelt werden können. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung. In allen übrigen Angelegenheiten ist die Mitarbeitervertretung der Einrichtung zuständig, unabhängig davon, wer für den Dienstgeber handelt. Die Mitarbeitervertretung kann durch Beschluss, das Verhandlungsmandat auf die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung übertragen; die materielle Entscheidungsbefugnis bleibt jedoch stets der Mitarbeitervertretung vorbehalten. Die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung ist der einzelnen Mitarbeitervertretung der Einrichtung nicht übergeordnet.

(7) Die Mitgliedschaft in der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung erlischt nach Maßgabe des § 13c oder durch Abberufung durch die entsendende Mitarbeitervertretung.

(8) Die Auflösung der einmal errichteten Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen oder von Mitarbeitervertretungen, die mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren.

(9) Für die Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Ordnung sinngemäß mit Ausnahme des § 15 Abs. 3.

§ 25 Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen

(1) Die Mitarbeitervertretungen im Anwendungsbereich dieser Ordnung bilden die „Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Hamburg“.

(2) Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist

  1. gegenseitige Information und Erfahrungsaustausch mit den vertretenen Mitarbeitervertretungen,
  2. Beratung der Mitarbeitervertretungen in Angelegenheiten des Mitarbeitervertretungsrechtes,
  3. Beratung der Mitarbeitervertretungen im Falle des § 38 Abs. 2,
  4. Förderung der Anwendung der Mitarbeitervertretungsordnung,
  5. Sorge um die Schulung der Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter,
  6. Erarbeitung von Vorschlägen zur Fortentwicklung der Mitarbeitervertretungsordnung,
  7. Abgabe von Stellungnahmen zu Vorhaben der Bistums-/Regional-KODA und der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes jeweils nach Aufforderung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kommission,
  8. Erstellung von Beisitzerlisten nach § 44 Abs. 2 Satz 1,
  9. Mitwirkung an der Wahl zu einer nach Art. 7 GrO zu bildenden Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts, soweit eine Ordnung dies vorsieht,
  10. Mitwirkung bei der Besetzung der Kirchlichen Arbeitsgerichte nach Maßgabe der Vorschriften der KAGO,
  11. Beratung der Mitarbeitervertretungen bei der Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung nach § 24.

(3) Organe der Arbeitsgemeinschaft sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus jeweils bis zu zwei Vertreterinnen und Vertretern aller Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Hamburg; die für das Erzbistum Hamburg gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der jeweils zuständigen Bistums- / Regional-KODA sowie der Bundes- und Regionalkommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV nehmen an der Mitgliederversammlung beratend teil. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachausschüsse einsetzen. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt werden. Im Vorstand sollen möglichst alle Regionen und Dienstbereiche vertreten sein. Die Amtszeit des Vorstandes entspricht der Wahlperiode. Einzelheiten, wie etwa die Zusammensetzung der Sachausschüsse und die Wahl des Vorstandes werden in Sonderbestimmungen geregelt, die nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung der Zustimmung des Erzbischofs von Hamburg bedürfen.

(4) Für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung besteht ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung für die jeweils bestellten Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitervertretungen sowie für die Mitglieder des jeweils amtierenden Vorstands, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft erforderlich ist und kein unabweisbares dienstliches oder betriebliches Interesse entgegensteht.

(5) Für die Arbeitsgemeinschaft wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Wird ein Geschäftsführer bestellt, so geschieht dies im Einvernehmen mit dem Vorstand der Arbeitsgemeinschaft. Der Geschäftsführer kann an Vorstands- und Mitgliederversammlungen beratend teilnehmen.

(6) Das Erzbistum trägt im Rahmen der der Arbeitsgemeinschaft im Wirtschaftsplan des Erzbistums zur Wahrnehmung der Aufgaben zur Verfügung gestellten Mittel die notwendigen Kosten einschließlich der Reisekosten entsprechend der für das Erzbistum geltenden Reisekostenregelung mit Ausnahme der Teilnahmekosten für die Mitgliederversammlung. Für die Mitarbeit in Sachausschüssen der Mitgliederversammlung und für die Tätigkeit des Vorstandes besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft erforderlich ist und kein unabwendbares dienstliches oder betriebliches Interesse entgegensteht. § 15 Abs. 4 gilt entsprechend. Regelungen zur Erstattung der Kosten der Freistellung werden in Sonderbestimmungen geregelt. Den Mitgliedern des Vorstandes ist im zeitlichen Umfang des Anspruchs nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an solchen Schulungsveranstaltungen zu gewähren, welche die für die Arbeit in der Arbeitsgemeinschaft erforderlichen Kenntnisse vermitteln.

(7) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in kirchlichen und caritativen Einrichtungen, in denen keine Mitarbeitervertretung besteht, können sich an die Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft wenden.

(8) Die Arbeitsgemeinschaft kann sich mit Arbeitsgemeinschaften anderer (Erz-)Diözesen zu einer Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen zur Wahrung folgender Aufgaben zusammenschließen:

  1. Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches unter ihren Mitgliedern,
  2. Erarbeitung von Vorschlägen zur Anwendung des Mitarbeitervertretungsrechts,
  3. Erarbeitung von Vorschlägen zur Entwicklung der Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung,
  4. Kontaktpflege mit der Kommission für Personalwesen des Verbandes der Diözesen Deutschlands,
  5. Abgabe von Stellungnahmen zu Vorhaben der Zentral-KODA nach Aufforderung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kommission,
  6. Mitwirkung bei der Besetzung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes nach Maßgabe der Vorschriften der KAGO.
Das Nähere bestimmt die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands.

§ 26 Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung

(1) Der Dienst in der Kirche verpflichtet Dienstgeber und Mitarbeitervertretung in besonderer Weise, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und sich bei der Erfüllung der Aufgaben gegenseitig zu unterstützen. Dienstgeber und Mitarbeitervertretung haben darauf zu achten, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Recht und Billigkeit behandelt werden. In ihrer Mitverantwortung für die Aufgabe der Einrichtung soll auch die Mitarbeitervertretung bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Verständnis für den Auftrag der Kirche stärken und für eine gute Zusammenarbeit innerhalb der Dienstgemeinschaft eintreten.

(2) Der Mitarbeitervertretung sind auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters eingesehen werden.

(3) Die Mitarbeitervertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

  1. Maßnahmen, die der Einrichtung und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienen, anzuregen,
  2. Anregungen und Beschwerden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie derjenigen Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, vorzutragen und auf ihre Erledigung hinzuwirken,
  3. die Eingliederung und berufliche Entwicklung schwerbehinderter und anderer schutzbedürftiger, insbesondere älterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern,
  4. die Eingliederung ausländischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Einrichtung und das Verständnis zwischen ihnen und den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu fördern,
  5. Maßnahmen zur beruflichen Förderung schwerbehinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuregen,
  6. mit den Sprecherinnen oder Sprechern der Jugendlichen und der Auszubildenden zur Förderung der Belange der jugendlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Auszubildenden zusammenzuarbeiten,
  7. sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und die Gesundheitsförderung in der Einrichtung einzusetzen,
  8. auf frauen- und familienfreundliche Arbeitsbedingungen hinzuwirken,
  9. die Mitglieder der Mitarbeiterseite in den Kommissionen zur Behandlung von Beschwerden gegen Leistungsbeurteilungen und zur Kontrolle des Systems der Leistungsfeststellung und -bezahlung zu benennen, soweit dies in einer kirchlichen Arbeitsvertragsordnung vorgesehen ist,
  10. Durchsetzung der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern in der Einrichtung und Wahrnehmung der im Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) vorgesehenen Aufgaben der betrieblichen Interessenvertretung.

(3a) Auf Verlangen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ist ein Mitglied der Mitarbeitervertretung hinzuzuziehen bei einem Gespräch mit dem Dienstgeber über

  1. personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Schwierigkeiten, die zur Gefährdung des Dienst oder Arbeitsverhältnisses führen können oder
  2. den Abschluss eines Änderungs- oder Aufhebungsvertrages.

(4) Die Mitarbeitervertretung wirkt an der Wahl zu einer nach Art. 7 GrO zu bildenden Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts mit, soweit eine Ordnung dies vorsieht.

§ 27 Information

(1) Dienstgeber und Mitarbeitervertretung informieren sich gegenseitig über die Angelegenheiten, welche die Dienstgemeinschaft betreffen. Auf Wunsch findet eine Aussprache statt.

(2) Der Dienstgeber informiert die Mitarbeitervertretung insbesondere über

  • Stellenausschreibungen,
  • Änderungen und Ergänzungen des Stellenplanes,
  • Behandlung der von der Mitarbeitervertretung vorgetragenen Anregungen und Beschwerden,
  • Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen und Vermittlungsvorschläge nach § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX,
  • Einrichtung von Langzeitkonten und deren Inhalt,
  • den für ihren Zuständigkeitsbereich maßgeblichen Inhalt des Verzeichnisses gemäß § 163 Abs. 1 SGB IX sowie der Anzeige gemäß § 163 Abs. 2 Satz 1 SGB IX.

§ 27a Information in wirtschaftlichen Angelegenheiten

(1) Der Dienstgeber einer Einrichtung, in der in der Regel mehr als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ständig beschäftigt sind und deren Betrieb überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand, aus Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Kostenträgern oder Zahlungen sonstiger nicht-kirchlicher Dritter finanziert wird, hat die Mitarbeitervertretung über die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Einrichtung rechtzeitig, mindestens aber einmal im Kalenderjahr unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen schriftlich zu unterrichten, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Die Mitarbeitervertretung kann Anregungen geben. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Mitarbeitervertretung erforderlich ist, hat der Dienstgeber sachkundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge der Mitarbeitervertretung zu berücksichtigen, soweit einrichtungsbedingte Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt § 20 entsprechend. Besteht eine Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung, so ist diese anstelle der Mitarbeitervertretung zu informieren.

(2) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere

  1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung;
  2. Rationalisierungsvorhaben;
  3. Änderung der Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
  4. Fragen des einrichtungsbezogenen Umweltschutzes;
  5. die Einschränkung oder Stilllegung von Einrichtungen oder von Einrichtungsteilen;
  6. die Verlegung von Einrichtungen oder Einrichtungsteilen;
  7. der Zusammenschluss oder die Spaltung von Einrichtungen;
  8. die Änderung der Organisation oder des Zwecks einer Einrichtung sowie
  9. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung wesentlich berühren können.

(3) Als erforderliche Unterlagen im Sinne des Abs. 1 sind diejenigen Unterlagen vorzulegen, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Einrichtung vermitteln. Sofern für die Einrichtung nach den Vorschriften des Handels- oder Steuerrechts Rechnungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bestehen, sind dies der Jahresabschluss nach den jeweils maßgeblichen Gliederungsvorschriften sowie der Anhang und, sofern zu erstellen, der Lagebericht; für Einrichtungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sind dies der auf die Einrichtung bezogene Teil des Haushalts und der Jahresrechnung.

(4) In Einrichtungen i. S. des Abs. 1 mit in der Regel nicht mehr als 50 ständig beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hat der Dienstgeber mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Mitarbeiterversammlung über das Personal- und Sozialwesen der Einrichtung und über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung der Einrichtung zu berichten.

(5) Die Informationspflicht besteht nicht, soweit dadurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.

§ 27b Wirtschaftsausschuss

(1) Sofern in Einrichtungen, deren Betrieb überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand, aus Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Kostenträgern oder Zahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter finanziert wird, eine Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung gebildet wurde und diese mehr als 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter repräsentiert, kann ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Gehören den Einrichtungen, für die die Gesamtmitarbeitervertretung oder die erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung zuständig ist, auch nicht überwiegend drittmittelfinanzierte Einrichtungen an, so ist der Wirtschaftsausschuss für diese Einrichtungen nicht zuständig. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Dienstgeber zu beraten und die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung nach jeder Sitzung zu unterrichten. § 27a Abs. 2 MAVO findet entsprechende Anwendung.

(2) Wenn eine Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung nicht vorhanden ist, kann die Mitarbeitervertretung in einer Einrichtung, deren Betrieb überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand, aus Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Kostenträgern oder Zahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter finanziert wird und die regelmäßig mindestens 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, einen Wirtschaftsausschuss bilden.

(3) Der Dienstgeber hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Einrichtung(en) unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden. Der Dienstgeber stellt darüber hinaus die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung dar.

(4) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben von der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung entsandten Mitgliedern, die als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich der in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 genannten Personen den Einrichtungen angehören müssen. Der Wirtschaftsausschuss wählt mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis seiner Mitglieder eine/einen Vorsitzende/n. Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen. Mindestens ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses gehört der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung an. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses können jederzeit abberufen werden. Darüber hinaus erlischt die Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss nach Maßgabe des § 13c. Sofern der Wirtschaftsausschuss nach Abs. 2 gebildet wird, finden die Sätze 1 bis 6 entsprechend Anwendung.

(5) Für die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses gelten folgende Regelungen:

  1. Der Wirtschaftsausschuss soll vierteljährlich einmal zusammentreten.
  2. An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Dienstgeber oder sein Vertreter teilzunehmen. Er kann sachkundige Dienstnehmer der Einrichtung einschließlich der in § 3 Abs. 2 Ziffern 2-5 genannten Personen hinzuziehen. Für die Hinzuziehung und die Verschwiegenheitspflicht von Sachverständigen gilt § 20 entsprechend.
  3. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die nach § 27a Abs. 3 vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.
  4. Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung, im Fall der Bildung nach Abs. 2 unter Beteiligung der Mitarbeitervertretung, zu erläutern.

(6) Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten im Sinne des Abs. 3 entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen Dienstgeber und Wirtschaftsausschuss eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet auf Antrag des den Wirtschaftsausschuss bildenden Organs die Einigungsstelle.

§ 27c Einrichtungsspezifische Regelungen

Die Mitarbeitervertretung kann Anträge auf abweichende Gestaltung der Arbeitsentgelte und sonstigen Arbeitsbedingungen gegenüber einer nach Art. 7 GrO gebildeten Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts stellen, soweit die für die Kommission geltende Ordnung dies vorsieht.

§ 28 Formen der Beteiligung, Dienstvereinbarung

(1) Die Beteiligung der Mitarbeitervertretung an Entscheidungen des Dienstgebers vollzieht sich im Rahmen der Zuständigkeit der Einrichtung nach den §§ 29 bis 37. Formen der Beteiligung sind:

  • Anhörung und Mitberatung,
  • Vorschlagsrecht,
  • Zustimmung,
  • Antragsrecht.

(2) Dienstvereinbarungen sind im Rahmen des § 38 zulässig.

§ 28a Aufgaben und Beteiligung der Mitarbeitervertretung zum Schutz schwerbehinderter Menschen

(1) Die Mitarbeitervertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Sie achtet darauf, dass die dem Dienstgeber nach §§ 154, 155, 164, 166 und 167 SGB IX obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden und wirkt auf die Wahl einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hin.

(2) Der Dienstgeber trifft mit der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Mitarbeitervertretung in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Dienstgebers gemäß § 181 SGB IX eine verbindliche Inklusionsvereinbarung. Auf Verlangen der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird unter Beteiligung der Mitarbeitervertretung hierüber verhandelt. Ist eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht vorhanden, so steht das Recht, die Aufnahme von Verhandlungen zu verlangen, der Mitarbeitervertretung zu. Der Dienstgeber oder die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können das Integrationsamt einladen, sich an den Verhandlungen über die Inklusionsvereinbarung zu beteiligen. Der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt, die für den Sitz des Dienstgebers zuständig sind, wird die Vereinbarung übermittelt. Der Inhalt der Inklusionsvereinbarung richtet sich nach § 166 Abs. 2 SGB IX.

(3) Treten ernsthafte Schwierigkeiten in einem Beschäftigungsverhältnis einer schwerbehinderten Mitarbeiterin oder eines schwerbehinderten Mitarbeiters auf, die dieses Beschäftigungsverhältnis gefährden können, sind zunächst unter möglichst frühzeitiger Einschaltung des Beauftragten des Dienstgebers nach § 181 SGB IX, der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Mitarbeitervertretung sowie des Integrationsamtes alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.

§ 29 Anhörung und Mitberatung

(1) Das Recht der Anhörung und der Mitberatung ist bei folgenden Angelegenheiten gegeben:

  1. Maßnahmen innerbetrieblicher Information und Zusammenarbeit,
  2. Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung, die zu ihrer Tätigkeit der ausdrücklichen bischöflichen Sendung oder Beauftragung bedürfen, sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im liturgischen Dienst,
  3. Regelung der Ordnung in der Einrichtung (Haus- und Heimordnungen),
  4. Festlegung von Richtlinien zur Durchführung des Stellenplans,
  5. Verpflichtung zur Teilnahme oder Auswahl der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an beruflichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
  6. Durchführung beruflicher Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die die Einrichtung für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anbietet,
  7. Einführung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen sowie deren Einstellung,
  8. Fassung von Musterdienst- und Musterarbeitsverträgen,
  9. Regelung zur Erstattung dienstlicher Auslagen,
  10. Abordnung von mehr als drei Monaten, Versetzung an eine andere Einrichtung, Zuweisung oder Personalgestellung an einen anderen Rechtsträger von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung, die zu ihrer Tätigkeit der ausdrücklichen bischöflichen Sendung oder Beauftragung bedürfen,
  11. vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Mitwirkung beantragt,
  12. Entlassung aus einem Probe- oder Widerrufsverhältnis in Anwendung beamtenrechtlicher Bestimmungen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Mitwirkung beantragt,
  13. Überlassung von Wohnungen, die für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter vorgesehen sind,
  14. grundlegende Änderungen von Arbeitsmethoden,
  15. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufes,
  16. Festlegung von Grundsätzen für die Gestaltung von Arbeitsplätzen,
  17. Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
  18. Bestellung zur Mitarbeiterin oder zum Mitarbeiter in leitender Stellung gemäß § 3 Abs. 2 Nummern. 3 und 4,
  19. Zurückweisung von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen um einen freien Arbeitsplatz, soweit die Beschäftigungspflicht des § 154 Abs. 1 SGB IX noch nicht erfüllt ist.

(2) In den in Abs. 1 genannten Fällen wird die Mitarbeitervertretung zu der vom Dienstgeber beabsichtigten Maßnahme oder Entscheidung angehört. Diese ist der Mitarbeitervertretung rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Erhebt die Mitarbeitervertretung binnen einer Frist von einer Woche keine Einwendungen, so gilt die vorbereitete Maßnahme oder Entscheidung als nicht beanstandet. Auf Antrag der Mitarbeitervertretung kann der Dienstgeber eine Fristverlängerung um eine weitere Woche bewilligen. Erhebt die Mitarbeitervertretung Einwendungen, so werden die Einwendungen in einer gemeinsamen Sitzung von Dienstgeber und Mitarbeitervertretung mit dem Ziel der Verständigung beraten.

(4) Hält die Mitarbeitervertretung auch danach ihre Einwendungen aufrecht und will der Dienstgeber den Einwendungen nicht Rechnung tragen, so teilt er dies der Mitarbeitervertretung schriftlich mit.

(5) Der Dienstgeber kann bei Maßnahmen oder Entscheidungen, die der Anhörung und Mitberatung der Mitarbeitervertretung bedürfen und der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Die Mitarbeitervertretung ist über die getroffene Regelung unverzüglich zu verständigen.

§ 30 Anhörung und Mitberatung bei ordentlicher Kündigung

(1) Der Mitarbeitervertretung ist vor jeder ordentlichen Kündigung durch den Dienstgeber schriftlich die Absicht der Kündigung mitzuteilen. Bestand das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung bereits mindestens sechs Monate, so hat er auch die Gründe der Kündigung darzulegen.

(2) Will die Mitarbeitervertretung gegen die Kündigung Einwendungen geltend machen, so hat sie diese unter Angabe der Gründe dem Dienstgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Erhebt die Mitarbeitervertretung innerhalb der Frist keine Einwendungen, so gilt die beabsichtigte Kündigung als nicht beanstandet. Erhebt die Mitarbeitervertretung Einwendungen und hält der Dienstgeber an der Kündigungsabsicht fest, so werden die Einwendungen in einer gemeinsamen Sitzung von Dienstgeber und Mitarbeitervertretung mit dem Ziel einer Verständigung beraten. Der Dienstgeber setzt den Termin der gemeinsamen Sitzung fest und lädt hierzu ein.

(3) Als Einwendung kann insbesondere geltend gemacht werden, dass nach Ansicht der Mitarbeitervertretung

  1. die Kündigung gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, kircheneigene Ordnung oder sonstiges geltendes Recht verstößt,
  2. der Dienstgeber bei der Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiterin oder des zu kündigenden Mitarbeiters soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
  3. die zu kündigende Mitarbeiterin oder der zu kündigende Mitarbeiter an einem anderen Arbeitsplatz in einer Einrichtung desselben Dienstgebers weiter beschäftigt werden kann,
  4. die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
  5. eine Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
Diese Einwendungen bedürfen der Schriftform und der Angabe der konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Gründe.

(4) Kündigt der Dienstgeber, obwohl die Mitarbeitervertretung Einwendungen gemäß Abs. 3 Nrn. 1 bis 5 erhoben hat, so hat er der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter mit der Kündigung eine Abschrift der Einwendungen der Mitarbeitervertretung zuzuleiten.

(5) Eine ohne Einhaltung des Verfahrens nach den Absätzen 1 und 2 ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

§ 30a Anhörung und Mitberatung bei Massenentlassungen

Beabsichtigt der Dienstgeber, nach § 17 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er der Mitarbeitervertretung rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und sie schriftlich insbesondere zu unterrichten über

  1. die Gründe für die geplanten Entlassungen,
  2. die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  3. die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  4. den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
  5. die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  6. die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
Dienstgeber und Mitarbeitervertretung haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern

§ 31 Anhörung und Mitberatung bei außerordentlicher Kündigung

(1) Der Mitarbeitervertretung sind vor einer außerordentlichen Kündigung durch den Dienstgeber schriftlich die Absicht der Kündigung und die Gründe hierfür mitzuteilen.

(2) Will die Mitarbeitervertretung gegen die Kündigung Einwendungen geltend machen, so hat sie diese unter Angabe der Gründe dem Dienstgeber spätestens innerhalb von drei Tagen schriftlich mitzuteilen. Diese Frist kann vom Dienstgeber auf 48 Stunden verkürzt werden. Erhebt die Mitarbeitervertretung innerhalb der Frist keine Einwendungen, so gilt die beabsichtigte Kündigung als nicht beanstandet. Erhebt die Mitarbeitervertretung Einwendungen, so entscheidet der Dienstgeber über den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung.

(3) Eine ohne Einhaltung des Verfahrens nach den Absätzen 1 und 2 ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

§ 32 Vorschlagsrecht

(1) Die Mitarbeitervertretung hat in folgenden Angelegenheiten ein Vorschlagsrecht:

  1. Maßnahmen innerbetrieblicher Information und Zusammenarbeit,
  2. Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung, die zu ihrer Tätigkeit der ausdrücklichen bischöflichen Sendung oder Beauftragung bedürfen, sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im liturgischen Dienst,
  3. Regelung der Ordnung in der Einrichtung (Haus- und Heimordnungen),
  4. Durchführung beruflicher Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die die Einrichtung für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anbietet,
  5. Regelung zur Erstattung dienstlicher Auslagen,
  6. Einführung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen und deren Einstellung,
  7. Überlassung von Wohnungen, die für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgesehen sind,
  8. grundlegende Änderungen von Arbeitsmethoden,
  9. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufes,
  10. Festlegung von Grundsätzen für die Gestaltung von Arbeitsplätzen,
  11. Regelungen gemäß § 6 Abs. 3,
  12. Sicherung der Beschäftigung, insbesondere eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen.

(2) Will der Dienstgeber einem Vorschlag der Mitarbeitervertretung im Sinne des Abs. 1 nicht entsprechen, so ist die Angelegenheit in einer gemeinsamen Sitzung von Dienstgeber und Mitarbeitervertretung mit dem Ziel der Einigung zu beraten. Kommt es nicht zu einer Einigung, so teilt der Dienstgeber die Ablehnung des Vorschlages der Mitarbeitervertretung schriftlich mit.

§ 33 Zustimmung

(1) In den Angelegenheiten der §§ 34 bis 36 sowie des § 18 Absätze 2 und 4 kann der Dienstgeber die von ihm beabsichtigte Maßnahme oder Entscheidung nur mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung treffen.

(2) Der Dienstgeber unterrichtet die Mitarbeitervertretung von der beabsichtigten Maßnahme oder Entscheidung und beantragt ihre Zustimmung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mitarbeitervertretung nicht binnen einer Woche nach Eingang des Antrages bei ihr Einwendungen erhebt. Auf Antrag der Mitarbeitervertretung kann der Dienstgeber die Frist um eine weitere Woche verlängern. Wenn Entscheidungen nach Ansicht des Dienstgebers eilbedürftig sind, so kann er die Frist auf drei Tage, bei Anstellungen und Einstellungen auch bis zu 24 Stunden unter Angabe der Gründe verkürzen. Eine Fristverkürzung in den Fällen des § 1a Abs. 2 ist ausgeschlossen.

(3) Erhebt die Mitarbeitervertretung Einwendungen, so haben Dienstgeber und Mitarbeitervertretung mit dem Ziel der Einigung zu verhandeln, falls nicht der Dienstgeber von der beabsichtigten Maßnahme oder Entscheidung Abstand nimmt. Der Dienstgeber setzt den Termin für die Verhandlung fest und lädt dazu ein. Die Mitarbeitervertretung erklärt innerhalb von drei Tagen nach Abschluss der Verhandlung, ob sie die Zustimmung erteilt oder verweigert. Äußert sie sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Hat die Mitarbeitervertretung die Zustimmung verweigert, so kann der Dienstgeber in den Fällen der § 34, § 35 und § 36 Abs. 1 Nr. 13 das Kirchliche Arbeitsgericht, in den Fällen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 12 die Einigungsstelle anrufen.

(5) Der Dienstgeber kann in Angelegenheiten der §§ 34 bis 36, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er hat unverzüglich der Mitarbeitervertretung die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 einzuleiten oder fortzusetzen. Das Recht, vorläufige Regelungen zu treffen, ist in den Fällen des § 1a Abs. 2 ausgeschlossen.

§ 34 Zustimmung bei Einstellung und Anstellung

(1) Einstellungen und Anstellungen bedürfen der Zustimmung der Mitarbeitervertretung. Eine Einstellung liegt vor, wenn eine Person in die Einrichtung eingegliedert wird, um zusammen mit den dort beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den arbeitstechnischen Zweck der Einrichtung durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Zustimmungspflichtig ist auch die Beschäftigung von Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (§ 3 Abs. 1 Satz 2). Der Zustimmung der Mitarbeitervertretung bedarf es nicht im Falle von

  1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung, die zu ihrer Tätigkeit der ausdrücklichen bischöflichen Sendung oder Beauftragung bedürfen,
  2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Tätigkeit geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ist,
  3. Personen im Sinn des § 3 Abs. 2.

(2) Die Mitarbeitervertretung kann die Zustimmung nur verweigern, wenn

  1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, kircheneigene Ordnungen oder sonstiges geltendes Recht verstößt,
  2. durch bestimmte Tatsachen der Verdacht begründet wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber durch ihr oder sein Verhalten den Arbeitsfrieden in der Einrichtung in einer Weise stören wird, die insgesamt für die Einrichtung unzuträglich ist oder
  3. der Dienstgeber eine Person, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen wird im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, länger als sechs Monate beschäftigen will. Mehrere Beschäftigungen eines Leiharbeitnehmers bei demselben Dienstgeber werden zusammengerechnet.

(3) Bei Einstellungs- und Anstellungsverfahren ist die Mitarbeitervertretung für ihre Mitwirkung über die Person der oder des Einzustellenden zu unterrichten. Die Information umfasst den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort, die Arbeitsaufgaben dieser Personen sowie die rechtliche Grundlage des Personaleinsatzes. Bei Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, ist die Mitarbeitervertretung darüber hinaus über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis beim Verleiher zu informieren. Der Mitarbeitervertretung sind auf Verlangen ein Verzeichnis der eingegangenen einrichtungsinternen Bewerbungen sowie der Bewerbungen von Schwerbehinderten zu überlassen und Einsicht in die Bewerbungsunterlagen der oder des Einzustellenden zu gewähren. Anstelle der Überlassung eines Verzeichnisses können auch die erforderlichen Bewerbungsunterlagen zur Einsichtnahme vorgelegt werden.

§ 35 Zustimmung bei sonstigen persönlichen Angelegenheiten

(1) Die Entscheidung des Dienstgebers bedarf in folgenden persönlichen Angelegenheiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zustimmung der Mitarbeitervertretung:

  1. Eingruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
  2. Höhergruppierung oder Beförderung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
  3. Rückgruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
  4. nicht nur vorübergehende Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
  5. Abordnung von mehr als drei Monaten, Versetzung an eine andere Einrichtung, Zuweisung oder Personalgestellung an einen anderen Rechtsträger, es sei denn, dass es sich um Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung handelt, die zu ihrer Tätigkeit der ausdrücklichen bischöflichen Sendung oder Beauftragung bedürfen,
  6. Versagen und Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit sowie Untersagung einer Nebentätigkeit,
  7. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
  8. Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze,
  9. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken mit Ausnahme der Dienstwohnung, die die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kraft Amtes beziehen muss,
  10. Auswahl der Ärztin oder des Arztes zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, sofern nicht die Betriebsärztin/der Betriebsarzt beauftragt werden soll, soweit eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung dies vorsieht.

(2) Die Mitarbeitervertretung kann die Zustimmung nur verweigern, wenn

  1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, kircheneigene Ordnungen, eine Dienstvereinbarung oder sonstiges geltendes Recht verstößt,
  2. der durch bestimmte Tatsachen begründete Verdacht besteht, dass durch die Maßnahme die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne sachliche Gründe bevorzugt oder benachteiligt werden soll.

§ 36 Zustimmung bei Angelegenheiten der Einrichtung

(1) Die Entscheidung bei folgenden Angelegenheiten der Einrichtung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung, soweit nicht eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung oder sonstige Rechtsnorm Anwendung findet:

  1. Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
  2. Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung,
  3. Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  4. Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen,
  5. Inhalt von Personalfragebogen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  6. Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  7. Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
  8. Durchführung der Ausbildung, soweit nicht durch Rechtsnormen oder durch Ausbildungsvertrag geregelt,
  9. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen,
  10. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
  11. Maßnahmen zum Ausgleich und zur Milderung von wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
  12. Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes, soweit eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung dies vorsieht,
  13. Regelung einer Einrichtung nach § 1a Abs. 2. Die Mitarbeitervertretung kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die Regelung missbräuchlich erfolgt,
  14. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der einrichtungsüblichen Arbeitszeit, insbesondere die Einführung von Kurzarbeit nach dem SGB III.

(2) Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung, die zu ihrer Tätigkeit der ausdrücklichen bischöflichen Sendung oder Beauftragung bedürfen, sowie auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im liturgischen Dienst.

(3) Muss für eine Einrichtung oder für einen Teil der Einrichtung die tägliche Arbeitszeit gemäß Abs. 1 Nr. 1 nach Erfordernissen, die die Einrichtung nicht voraussehen kann, unregelmäßig oder kurzfristig festgesetzt werden, ist die Beteiligung der Mitarbeitervertretung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Arbeitsbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden beschränkt.

§ 37 Antragsrecht

(1) Die Mitarbeitervertretung hat in folgenden Angelegenheiten ein Antragsrecht, soweit nicht eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung oder sonstige Rechtsnorm Anwendung findet:

  1. Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
  2. Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung,
  3. Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  4. Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen,
  5. Inhalt von Personalfragebogen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  6. Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  7. Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
  8. Durchführung der Ausbildung, soweit nicht durch Rechtsnormen oder durch Ausbildungsvertrag geregelt,
  9. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen,
  10. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
  11. Maßnahmen zum Ausgleich und zur Milderung von wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
  12. Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes, soweit eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung dies vorsieht.

(2) § 36 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Will der Dienstgeber einem Antrag der Mitarbeitervertretung im Sinne des Abs. 1 nicht entsprechen, so teilt er ihr dies schriftlich mit. Die Angelegenheit ist danach in einer gemeinsamen Sitzung von Dienstgeber und Mitarbeitervertretung zu beraten. Kommt es nicht zu einer Einigung, so kann die Mitarbeitervertretung die Einigungsstelle anrufen.

§ 38 Dienstvereinbarungen

(1) Dienstvereinbarungen sind in folgenden Angelegenheiten zulässig:

  1. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die in Rechtsnormen, insbesondere in kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen, geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, wenn eine Rechtsnorm den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt,
  2. Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; § 36 Abs. 2 gilt entsprechend,
  3. Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung,
  4. Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  5. Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen,
  6. Inhalt von Personalfragebogen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  7. Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  8. Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
  9. Durchführung der Ausbildung, soweit nicht durch Rechtsnormen oder durch Ausbildungsvertrag geregelt,
  10. Durchführung der Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  11. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen,
  12. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
  13. Maßnahmen zum Ausgleich und zur Milderung von wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
  14. Festsetzungen nach § 1 b und § 24 Absätze 4 und 5; im Falle der Freistellung nach Maßgabe des § 24 Abs. 4 S. 4 steht das Antragsrecht der Gesamtmitarbeitervertretung oder der erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung zu,
  15. Verlängerungen des Übergangs-mandats nach § 13 d Abs. 1 Satz 4,
  16. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der einrichtungsüblichen Arbeitszeit, insbesondere die Einführung von Kurzarbeit nach dem SGB III.

(2) Zur Verhandlung und zum Abschluss von Dienstvereinbarungen im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 kann die Mitarbeitervertretung Vertreter der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen oder Vertreter einer in der Einrichtung vertretenen Koalition im Sinne des Art. 6 GrO beratend hinzuziehen. Die Aufnahme von Verhandlungen ist der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft oder einer in der Einrichtung vertretenen Koalition durch die Mitarbeitervertretung anzuzeigen.

(3) Dienstvereinbarungen dürfen Rechtsnormen, insbesondere kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen, nicht widersprechen. Bestehende Dienstvereinbarungen werden mit dem Inkrafttreten einer Rechtsnorm gemäß Satz 1 unwirksam.

(3a) Dienstvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern durch die Dienstvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung zulässig.

(4) Dienstvereinbarungen werden durch Dienstgeber und Mitarbeitervertretung gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekannt zu machen. Dienstvereinbarungen können von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.

(5) Im Falle der Kündigung wirkt die Dienstvereinbarung in den Angelegenheiten des Abs. 1 Nr. 2 bis 13 nach. In Dienstvereinbarungen nach Absatz 1 Nr. 1 kann festgelegt werden, ob und in welchem Umfang darin begründete Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Außerkrafttreten der Dienstvereinbarung fortgelten sollen. Eine darüber hinausgehende Nachwirkung ist ausgeschlossen.

§ 39 Gemeinsame Sitzungen und Gespräche

(1) Dienstgeber und Mitarbeitervertretung kommen mindestens einmal jährlich zu einer gemeinsamen Sitzung zusammen. Eine gemeinsame Sitzung findet ferner dann statt, wenn Dienstgeber oder Mitarbeitervertretung dies aus besonderem Grund wünschen. Zur gemeinsamen Sitzung lädt der Dienstgeber unter Angabe des Grundes und nach vorheriger einvernehmlicher Terminabstimmung mit der Mitarbeitervertretung ein. Die Tagesordnung und das Besprechungsergebnis sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Dienstgeber und von der oder dem Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung zu unterzeichnen ist. Dienstgeber und Mitarbeitervertretung erhalten eine Ausfertigung der Niederschrift.

(2) Außer zu den gemeinsamen Sitzungen sollen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine Fragen des Dienstbetriebes und der Dienstgemeinschaft sowie zum Austausch von Anregungen und Erfahrungen zusammentreffen.

VI. Einigungsstelle

§ 40 Bildung der Einigungsstelle – Aufgaben

(1) Für den Bereich des Erzbistums Hamburg wird beim Erzbischöflichen Generalvikariat in Hamburg eine ständige Einigungsstelle gebildet.

(2) Für die Einigungsstelle wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.

(3) Die Einigungsstelle wirkt in den Fällen des § 45 (Regelungsstreitigkeiten) auf eine Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung hin. Kommt eine Einigung nicht zustande, ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die erforderliche Zustimmung der Mitarbeitervertretung (§ 45 Abs. 1) oder tritt an die Stelle einer Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung (§ 45 Abs. 2 und 3) sowie zwischen Dienstgeber und dem den Wirtschaftsausschuss bildenden Organ (§ 45 Abs. 4).

§ 41 Zusammensetzung – Besetzung

(1) Die Einigungsstelle besteht aus

  1. der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  2. jeweils 4 Beisitzerinnen oder Beisitzern aus den Kreisen der Dienstgeber und der Mitarbeiter, die auf getrennten Listen geführt werden (Listen-Beisitzerinnen und Listen-Beisitzer),
  3. Beisitzerinnen oder Beisitzern, die jeweils für die Durchführung des Verfahrens von der Antragstellerin oder dem Antragsteller und von der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner zu benennen sind (Ad-hoc-Beisitzerinnen und Ad-hoc-Beisitzer).

(2) Die Einigungsstelle tritt zusammen und entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden, je einer Beisitzerin oder einem Beisitzer aus den beiden Beisitzerlisten und je einer oder einem von der Antragstellerin oder dem Antragsteller und der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner benannten Ad-hoc-Beisitzerin und Ad-hoc-Beisitzer. Die Teilnahme der Listen-Beisitzerinnen und Listen-Beisitzer an der mündlichen Verhandlung bestimmt sich nach der alphabetischen Reihenfolge in der jeweiligen Beisitzerliste. Bei Verhinderung einer Listen-Beisitzerin oder eines Listen-Beisitzers tritt an dessen Stelle die Beisitzerin oder der Beisitzer, welche oder welcher der Reihenfolge nach an nächster Stelle steht.

(3) Ist die oder der Vorsitzende an der Ausübung ihres oder seines Amtes gehindert, tritt an ihre oder seine Stelle die oder der stellvertretende Vorsitzende.

§ 42 Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Einigungsstelle sind unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. Sie dürfen in der Übernahme oder Ausübung ihres Amtes weder beschränkt, benachteiligt noch bevorzugt werden. Sie unterliegen der Schweigepflicht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

(2) Die Tätigkeit der Mitglieder der Einigungsstelle ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten Auslagenersatz gemäß den im Erzbistum Hamburg jeweils geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften. Der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

(3) Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden für die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle im notwendigen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt.

(4) Auf die von der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen bestellten Beisitzerinnen und Beisitzer finden die §§ 18 und 19 entsprechende Anwendung.

§ 43 Berufungsvoraussetzungen

(1) Die Mitglieder der Einigungsstelle müssen der katholischen Kirche angehören, dürfen in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte nicht behindert sein und müssen die Gewähr dafür bieten, jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl einzutreten. Wer als Vorsitzende/r oder beisitzende/r Richter/in eines kirchlichen Gerichts für Arbeitssachen tätig ist, darf nicht gleichzeitig der Einigungsstelle angehören.

(2) Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende sollen im Arbeitsrecht oder Personalwesen erfahrene Personen sein und dürfen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Ordnung keinen kirchlichen Beruf ausüben.

(3) Zur Listen-Beisitzerin oder zum Listen-Beisitzer aus den Kreisen der Dienstgeber und zur oder zum vom Dienstgeber benannten Ad-hoc-Beisitzerin oder Ad-hoc-Beisitzer kann bestellt werden, wer gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1-5 nicht als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter gilt. Zur Listen-Beisitzerin oder zum Listen-Beisitzer aus den Kreisen der Mitarbeiter und zur oder zum von der Mitarbeitervertretung benannten Ad-hoc-Beisitzerin oder Ad-hoc-Beisitzer kann bestellt werden, wer gemäß § 8 die Voraussetzungen für die Wählbarkeit in die Mitarbeitervertretung erfüllt und im Dienst eines kirchlichen Anstellungsträgers im Geltungsbereich dieser Ordnung steht. (4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Personalwesen tätig sind oder mit der Rechtsberatung der Mitarbeitervertretung betraut sind, können nicht zur Listen-Beisitzerin oder zum Listen-Beisitzer bestellt werden.

(5) Die Amtszeit der Mitglieder der Einigungsstelle beträgt fünf Jahre.

§ 44 Berufung der Mitglieder

(1) Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende werden aufgrund eines Vorschlags der Listen-Beisitzerinnen und Listen-Beisitzer vom Diözesanbischof ernannt. Die Abgabe eines Vorschlages bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Listen-Beisitzerinnen und Listen-Beisitzer. Kommt ein Vorschlag innerhalb einer vom Diözesanbischof gesetzten Frist nicht zustande, ernennt der Diözesanbischof die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden nach vorheriger Anhörung des Domkapitels als Konsultorenkollegium und des Vorstandes/der Vorstände der diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. Sind zum Ende der Amtszeit die oder der neue Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende noch nicht ernannt, führen die oder der bisherige Vorsitzende und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter die Geschäfte bis zur Ernennung der Nachfolgerinnen und Nachfolger weiter.

(2) Die Bestellung der Listen-Beisitzerinnen und Listen-Beisitzer erfolgt aufgrund von jeweils vom Verwaltungsdirektor sowie dem Vorstand der diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen zu erstellenden Beisitzer-Listen, in denen die Namen in alphabetischer Reihenfolge geführt werden. Bei der Aufstellung der Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer aus den Kreisen der Dienstgeber werden Personen aus Einrichtungen der Caritas, die vom zuständigen Diözesan-Caritasverband benannt werden, angemessen berücksichtigt.

(3) Das Amt eines Mitglieds der Einigungsstelle endet vor Ablauf der Amtszeit

  1. mit dem Rücktritt,
  2. mit der Feststellung des Wegfalls der Berufungsvoraussetzungen durch den Diözesanbischof.

(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden ernennt der Diözesanbischof die Nachfolgerin oder den Nachfolger für die Dauer der verbleibenden Amtszeit. Bei vorzeitigem Ausscheiden einer Listen-Beisitzerin oder eines Listen-Beisitzers haben der Verwaltungsdirektor bzw. der Vorstand der diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen die Beisitzer-Liste für die Dauer der verbleibenden Amtszeit zu ergänzen.

§ 45 Zuständigkeit

(1) Auf Antrag des Dienstgebers findet das Verfahren vor der Einigungsstelle in folgenden Fällen statt:

  1. bei Streitigkeiten über Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (§ 36 Abs. 1 Nr. 1),
  2. bei Streitigkeiten über Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung (§ 36 Abs. 1 Nr. 2),
  3. bei Streitigkeiten über Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 36 Abs. 1 Nr. 3),
  4. bei Streitigkeiten über Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen (§ 36 Abs. 1 Nr. 4),
  5. bei Streitigkeiten über Inhalt von Personalfragebogen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 36 Abs. 1 Nr. 5),
  6. bei Streitigkeiten über Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 36 Abs. 1 Nr. 6),
  7. bei Streitigkeiten über Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen (§ 36 Abs.1 Nr. 7),
  8. bei Streitigkeiten über die Durchführung der Ausbildung, soweit nicht durch Rechtsvorschriften oder durch Ausbildungsvertrag geregelt (§ 36 Abs. 1 Nr. 8),
  9. bei Streitigkeiten über Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen (§ 36 Abs. 1 Nr. 9),
  10. bei Streitigkeiten über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen (§ 36 Abs. 1 Nr. 10),
  11. bei Streitigkeiten über Maßnahmen zum Ausgleich und zur Milderung von wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen (§ 36 Abs. 1 Nr. 11),
  12. bei Streitigkeiten über die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes (§ 36 Abs. 1 Nr. 12).

(2) Darüber hinaus findet auf Antrag des Dienstgebers das Verfahren vor der Einigungsstelle statt bei Streitigkeiten über die Versetzung, Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung (§ 18 Abs. 2).

(3) Auf Antrag der Mitarbeitervertretung findet das Verfahren vor der Einigungsstelle in folgenden Fällen statt:

  1. bei Streitigkeiten über die Freistellung eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung (§ 15 Abs. 5),
  2. bei Streitigkeiten im Falle der Ablehnung von Anträgen der Mitarbeitervertretung (§ 37 Abs. 3).

(4) Auf Antrag des den Wirtschaftsausschuss bildenden Organs findet das Verfahren im Falle des § 27b Abs. 6 vor der Einigungsstelle statt.

§ 46 Verfahren

(1) Der Antrag ist schriftlich in doppelter Ausfertigung über die Geschäftsstelle an den Vorsitzenden zu richten. Er soll die Antragstellerin oder den Antragsteller, die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner und den Streitgegenstand bezeichnen und eine Begründung enthalten. Die oder der Vorsitzende bereitet die Verhandlung der Einigungsstelle vor, übersendet den Antrag an die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner und bestimmt eine Frist zur schriftlichen Erwiderung. Die Antragserwiderung übermittelt er an die Antragstellerin oder den Antragsteller und bestimmt einen Termin, bis zu dem abschließend schriftsätzlich vorzutragen ist.

(2) Sieht die oder der Vorsitzende nach Eingang der Antragserwiderung aufgrund der Aktenlage eine Möglichkeit der Einigung, unterbreitet sie oder er schriftlich einen begründeten Einigungsvorschlag. Erfolgt eine Einigung, beurkundet die oder der Vorsitzende diese und übersendet den Beteiligten eine Abschrift.

(3) Erfolgt keine Einigung, bestimmt die oder der Vorsitzende einen Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Einigungsstelle. Sie oder er kann der Antragstellerin oder dem Antragsteller und der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner eine Frist zur Äußerung setzen. Die oder der Vorsitzende veranlasst unter Einhaltung einer angemessenen Ladungsfrist die Ladung der Beteiligten und die Benennung der Ad-hoc-Beisitzerinnen und Ad-hoc-Beisitzer durch die Beteiligten.

(4) Die Verhandlung vor der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Sie oder er führt in den Sach- und Streitgegenstand ein. Die Einigungsstelle erörtert mit den Beteiligten das gesamte Streitverhältnis und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Falle der Nichteinigung stellen die Beteiligten die wechselseitigen Anträge. Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll zu fertigen.

§ 47 Einigungsspruch

(1) Kommt eine Einigung in der mündlichen Verhandlung zustande, wird dies beurkundet und den Beteiligten eine Abschrift der Urkunden übersandt.

(2) Kommt eine Einigung der Beteiligten nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle durch Spruch. Der Spruch der Einigungsstelle ergeht unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Einrichtung des Dienstgebers sowie der betroffenen Mitarbeiter nach billigem Ermessen. Der Spruch ist schriftlich abzufassen.

(3) Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die nicht zustande gekommene Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung bzw. Gesamtmitarbeitervertretung. Der Spruch bindet die Beteiligten. Der Dienstgeber kann durch den Spruch nur insoweit gebunden werden, als für die Maßnahmen finanzielle Deckung in seinen Haushalts-, Wirtschafts- und Finanzierungsplänen ausgewiesen ist.

(4) Rechtliche Mängel des Spruchs oder des Verfahrens der Einigungsstelle können durch den Dienstgeber oder die Mitarbeitervertretung beim Kirchlichen Arbeitsgericht geltend gemacht werden; die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann nur binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Spruchs beim Kirchlichen Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Beruft sich der Dienstgeber im Fall des Absatzes 3 Satz 3 auf die fehlende finanzielle Deckung, können dieser Einwand sowie rechtliche Mängel des Spruchs oder des Verfahrens vor der Einigungsstelle nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang des Spruchs geltend gemacht werden.

(5) Das Verfahren vor der Einigungsstelle ist kostenfrei. Die durch das Tätigwerden der Einigungsstelle entstehenden Kosten trägt das Erzbistum Hamburg. Jeder Verfahrensbeteiligte trägt seine Auslagen selbst; der Mitarbeitervertretung werden gemäß § 17 Abs. 1 die notwendigen Auslagen erstattet.

VII. Sprecherinnern und Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden, Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Vertrauensmann der Zivildienstleistenden

§ 48 Wahl und Anzahl der Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden

In Einrichtungen mit in der Regel mindestens fünf Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Jugendliche) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Auszubildende), werden von diesen Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden gewählt. Es werden gewählt

  • eine Sprecherin oder ein Sprecher bei 5 bis 10 Jugendlichen und Auszubildenden sowie
  • drei Sprecherinnen oder Sprecher bei mehr als 10 Jugendlichen und Auszubildenden.

§ 49 Versammlung der Jugendlichen und Auszubildenden

(1) Die Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden können vor oder nach einer Mitarbeiterversammlung im Einvernehmen mit der Mitarbeitervertretung eine Versammlung der Jugendlichen und Auszubildenden einberufen. Im Einvernehmen mit der Mitarbeitervertretung und dem Dienstgeber kann die Versammlung der Jugendlichen und Auszubildenden auch zu einem anderen Zeitpunkt einberufen werden. Der Dienstgeber ist zu diesen Versammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in der Versammlung zu sprechen. § 2 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. An den Versammlungen kann die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung oder ein beauftragtes Mitglied der Mitarbeitervertretung teilnehmen. Die Versammlung der Jugendlichen und Auszubildenden befasst sich mit Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit der Mitarbeitervertretung gehören, soweit sie Jugendliche und Auszubildende betreffen.

(2) § 21 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 50 Amtszeit der Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden

Die Amtszeit der Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden beträgt zwei Jahre. Die Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden bleiben im Amt, auch wenn sie während der Amtszeit das 26. Lebensjahr vollendet haben.

§ 51 Mitwirkung der Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden

(1) Die Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden nehmen an den Sitzungen der Mitarbeitervertretung teil. Sie haben, soweit Angelegenheiten der Jugendlichen und Auszubildenden beraten werden,

  1. das Recht, vor und während der Sitzungen der Mitarbeitervertretung Anträge zu stellen. Auf ihren Antrag hat die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung eine Sitzung in angemessener Frist einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt wird, auf die Tagesordnung zu setzen,
  2. Stimmrecht,
  3. das Recht, zu Besprechungen mit dem Dienstgeber eine Sprecherin oder einen Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden zu entsenden.

(2) Für eine Sprecherin oder einen Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden gelten im Übrigen die anwendbaren Bestimmungen der §§ 7 bis 20 sinngemäß. Die gleichzeitige Kandidatur für das Amt einer Sprecherin oder eines Sprechers der Jugendlichen und Auszubildenden und das Amt der Mitarbeitervertreterin oder des Mitarbeitervertreters ist ausgeschlossen.

§ 52 Mitwirkung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Die entsprechend den Vorschriften des SGB IX gewählte Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nimmt an den Sitzungen der Mitarbeitervertretung teil. Die Vertrauensperson hat, soweit Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen beraten werden,

  1. das Recht, vor und während der Sitzungen der Mitarbeitervertretung Anträge zu stellen. Auf ihren Antrag hat die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung eine Sitzung in angemessener Frist einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt wird, auf die Tagesordnung zu setzen,
  2. Stimmrecht,
  3. das Recht, an Besprechungen bei dem Dienstgeber teilzunehmen.

(2) Der Dienstgeber hat die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies bei einem Beschluss der Mitarbeitervertretung nicht geschehen oder erachtet die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Beschluss der Mitarbeitervertretung als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung ausgesetzt. Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert.

(3) Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat das Recht, mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Einrichtung durchzuführen. Die für die Mitarbeiterversammlung geltenden Vorschriften der §§ 21, 22 gelten entsprechend.

(4) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Dienstgeber der Mitarbeitervertretung für deren Sitzungen, Sprechstunden und laufenden Geschäftsbedarf zur Verfügung stellt, stehen für die gleichen Zwecke auch der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung, soweit hierfür nicht eigene Räume und sachliche Mittel zur Verfügung gestellt werden.

(5) Für die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die §§ 15 bis 20 entsprechend. Weitergehende persönliche Rechte und Pflichten, die sich aus den Bestimmungen des SGB IX ergeben, bleiben hiervon unberührt.

§ 53 (aufgehoben)

VIII. Schulen, Hochschulen

§ 54 Schulen, Hochschulen

(1) Die Ordnung gilt auch für die Schulen und Hochschulen im Anwendungsbereich des § 1.

(2) Bei Hochschulen finden die für die Einstellung und Anstellung sowie die Eingruppierung geltenden Vorschriften keine Anwendung, soweit es sich um hauptberuflich Lehrende handelt, die in einem förmlichen Berufungsverfahren berufen werden.

(3) Lehrbeauftragte an Hochschulen sind keine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Sinne dieser Ordnung.

IX. Schlussbestimmungen

§ 55 Zwingende Wirkung

Durch anderweitige Regelungen oder Vereinbarung kann das Mitarbeitervertretungsrecht nicht abweichend von dieser Ordnung geregelt werden.

§ 56 Inkrafttreten

(1) Vorstehende Ordnung gilt ab 1. Oktober 2011. Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen außer Kraft.

(2) Beim Inkrafttreten der Mitarbeitervertretungsordnung bestehende Mitarbeitervertretungen bleiben für die Dauer ihrer Amtszeit bestehen. Sie führen ihre Tätigkeit weiter nach Maßgabe der Bestimmungen in den Abschnitten III, IIIa, IV, V und VI.

Fußnoten:

1 Das sind solche, die in mehreren, nicht jedoch in allen Diözesen im Gebiet der Deutschen Bischofskonferenz Einrichtungen unterhalten.

2 Das sind solche, die im gesamten Konferenzgebiet Einrichtungen unterhalten.

64. Mitteilung über die Generaldekrete der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 1272, zu c. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC und zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC sowie Gesetz zur Umsetzung der Generaldekrete der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC und zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC (GDUmsG)
Inkrafttreten: 01.01.2026

Mitteilung über die
Generaldekrete der Deutschen Bischofskonferenz
zu c. 1272,
zu c. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC und
zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC

sowie

Gesetz zur Umsetzung der Generaldekrete der Deutschen Bischofskonferenz
zu c. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC und
zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC
(GDUmsG)

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 31. Jg., Nr. 11, Art. 106, S. 174 ff., v. 19. Dezember 2025)

- Amtliche Lesefassung -

Die am 2. März 2023 von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz beschlossenen Generaldekrete zu c. 1272 des Codex Iuris Canonici (CIC), c. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC und zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC wurden durch Dekret des Dikasteriums für die Bischöfe vom 9. Oktober 2023 rekognosziert (Prot. Nr. 749/2005), das am 2. Januar 2024 bei der Deutschen Bischofskonferenz eingegangen ist.

Die Promulgation gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Statuts der Deutschen Bischofskonferenz vom 23. Februar 2021 ist mit Schreiben des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz an die Diözesanbischöfe und Diözesanadministratoren vom 9. April 2024 erfolgt.

Die Generaldekrete der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 1272 CIC, c. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC und zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC werden nachfolgend veröffentlicht:


Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 1272 CIC

Hiermit wird auf Grund des c. 1272 CIC nachfolgendes Generaldekret erlassen:

§ 1 Gestaltung des Benefizialwesens. In Anbetracht der unterschiedlichen Verhältnisse im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz wird den jeweiligen Diözesanbischöfen hiermit die Zuständigkeit übertragen, das Benefizialwesen gemäß c. 1272 CIC zu gestalten.

§ 2 Inkrafttreten. Dieses von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 2. März 2023 beschlossene und durch Dekret des Dikasteriums für die Bischöfe vom 9. Oktober 2023 rekognoszierte Generaldekret tritt mit Wirkung zum 1. Mai 2024 in Kraft.


Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC

Hiermit wird auf Grund des c. 1277 Satz 2 CIC nachfolgendes Generaldekret erlassen:

§ 1 Anwendungsbereich. (1) Dieses Generaldekret gilt im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz für Akte der außerordentlichen Verwaltung des Vermögens der Diözese im Sinne des c. 1277 CIC.

(2) Dieses Generaldekret gilt nicht für Rechtsgeschäfte im Rahmen des Haushalts.

§ 2 Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung. Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung nach c. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC sind:

  1. die Errichtung, der Erwerb, die Übernahme, die Auflösung oder die Veräußerung einer kirchlichen Einrichtung, unabhängig von ihrer Rechtsform; dasselbe gilt in Bezug auf selbstständige Wirtschaftsunternehmen oder Beteiligungen an diesen, sofern solche Rechtsgeschäfte nicht von den Anlagerichtlinien nach § 1 Absatz 4 des Generaldekrets zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC erfasst werden;
  2. die Ablösung einer Bau- und Unterhaltungsverpflichtung sowie einer anderen Leistung eines Dritten;
  3. die Abgabe von Patronatserklärungen nach Maßgabe des weltlichen Rechts.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten. (1) Dieses von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 2. März 2023 beschlossene und durch Dekret des Dikasteriums für die Bischöfe vom 9. Oktober 2023 rekognoszierte Generaldekret tritt spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft. Den (Erz-) Bischöfen wird ermöglicht, das Inkrafttreten dieses vorgenannten Generaldekrets durch diözesanes Gesetz vorzuverlegen. Das vorzeitige Inkraftsetzungsdatum ist in dem jeweiligen diözesanen Amtsblatt für jedes Generaldekret bekanntzumachen und dem Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz schriftlich anzuzeigen.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Generaldekrets tritt gleichzeitig die Partikularnorm Nr. 18 der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 1277 CIC – Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung – in der von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 24. bis 27. September 2001 sowie am 18. bis 20. Februar 2002 beschlossenen, durch Dekret der Kongregation für die Bischöfe vom 13. Juni 2002 rekognoszierten Fassung außer Kraft.


Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC

Hiermit wird auf Grund der cc. 1292 § 1 Satz 1, § 2 und 1297 CIC nachfolgendes Generaldekret erlassen:

§ 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich. (1) Dieses Generaldekret findet im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz Anwendung auf folgende öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts:

  1. die Diözese,
  2. den Bischöflichen Stuhl,
  3. das Domkapitel,
  4. die Kirchengemeinden (Pfarreien) und die aus ihnen gebildeten rechtsfähigen Verbände/Zusammenschlüsse und Zweckverbände,
  5. Rechtsträger auf kirchengemeindlicher (pfarrlicher) Ebene, insbesondere Gotteshaus- und Stellenvermögen sowie weitere rechtlich selbstständige Stiftungen,
  6. weitere öffentliche juristische Personen unabhängig davon, ob sie diesen Status durch die zuständige Autorität bei der Errichtung oder nachträglich erlangt haben.

(2) Dieses Generaldekret gilt, wenn die jeweilige Untergrenze nach § 2 Absatz 1 überschritten wird, unabhängig von einer rechtmäßigen Zuweisung zum Stammvermögen (c. 1291 CIC), sowohl

  1. für jede Veräußerung von Kirchenvermögen (c. 1257 § 1 CIC) als auch
  2. für jedwedes Rechtsgeschäft, durch das die wirtschaftliche Lage einer öffentlichen juristischen Person nach Absatz 1 verschlechtert werden könnte (c. 1295 CIC); dies ist stets der Fall, wenn die nach § 2 Absatz 1 festgesetzte Untergrenze überschritten wird.

(3) Dieses Generaldekret gilt auch für Verträge über die Vermietung und Verpachtung nach § 5.

(4) Dieses Generaldekret gilt nicht für die Anlage und die Verwaltung von Vermögen, die unter Einhaltung von qualifizierten Anlagerichtlinien erfolgen, wenn diese vom Diözesanbischof erlassen oder – falls nach Maßgabe der geltenden Statuten der öffentlichen juristischen Person nach Absatz 1 beschlossen – genehmigt worden sind. Der Diözesanbischof bedarf in beiden Fällen der Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats.

§ 2 Unter- und Obergrenze. (1) Als Untergrenze wird für die öffentlichen juristischen Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 1 bis 5 ein Betrag in Höhe von 250.000 Euro festgelegt. In Diözesen

  1. mit bis zu 500.000 Katholiken kann die Untergrenze auf einen Betrag bis zu 750.000 Euro erhöht werden,
  2. von 500.001 bis zu 1 Million Katholiken kann die Untergrenze auf einen Betrag von bis zu 1 Million Euro erhöht werden,
  3. von mehr als 1 Million bis zu 1,5 Millionen Katholiken kann die Untergrenze auf einen Betrag von bis zu 1,5 Millionen Euro erhöht werden,
  4. von mehr als 1,5 Millionen Katholiken kann die Untergrenze auf einen Betrag von bis zu 2 Millionen Euro erhöht werden.
Über die Erhöhung der Untergrenze nach Satz 2 entscheidet der Diözesanbischof entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen in der jeweiligen Diözese, wobei die Untergrenze für die öffentlichen juristischen Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 verschieden sein kann von der Untergrenze für die öffentlichen juristischen Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 3 bis 5.

(2) Als Obergrenze wird festgelegt in Diözesen

  1. mit bis zu 500.000 Katholiken ein Betrag in Höhe von 10 Millionen Euro,
  2. von 500.001 bis zu 1 Million Katholiken ein Betrag in Höhe von 15 Millionen Euro,
  3. von mehr als 1 Million bis zu 1,5 Millionen Katholiken ein Betrag in Höhe von 20 Millionen Euro,
  4. von mehr als 1,5 Millionen Katholiken ein Betrag in Höhe von 25 Millionen Euro.

(3) Für öffentliche juristische Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 6 gilt die nach Absatz 1 für juristische Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 3 bis 5 festgelegte Untergrenze, es sei denn in den genehmigten Statuten dieser Rechtsträger sind höhere Wertgrenzen festgelegt. In diesem Fall bedürfen die Statuten der Genehmigung des Diözesanbischofs, dessen Entscheidung wegen der Abweichung die Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats sowie des Konsultorenkollegiums erfordert. Die Obergrenze richtet sich nach Absatz 2.

§ 3 Zustimmungsvorbehalte und Vorabzustimmung; Wertermittlung. (1) Bei Rechtsgeschäften öffentlicher juristischer Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 1 bis 3, welche die nach § 2 Absatz 1 festgelegte Untergrenze überschreiten, ist die Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums erforderlich. Rechtsgeschäfte, welche die Obergrenze überschreiten, bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Heiligen Stuhl (c. 1292 § 2 CIC).

(2) Vor einer Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Diözesanbischof bedarf dieser bei Rechtsgeschäften öffentlicher juristischer Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 4 und 5, welche die Untergrenze nach Absatz 1 überschreiten, der Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums (c. 1292 § 1 CIC); dasselbe gilt für öffentliche juristische Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 6, soweit deren Statuten eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorsehen. Rechtsgeschäfte, welche die Obergrenze überschreiten, bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Heiligen Stuhl (c. 1292 § 2 CIC).

(3) Zum Zwecke der Verfahrensvereinfachung können der diözesane Vermögensverwaltungsrat und das Konsultorenkollegium jeweils beschließen, dass für einzelne zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte oder für bestimmte Gruppen zustimmungspflichtiger Rechtsgeschäfte unter bestimmten Voraussetzungen ihre Zustimmung als bereits erteilt gilt. Die Voraussetzungen für eine als erteilt geltende Zustimmung sind im jeweiligen Beschluss festzulegen. Kirchenaufsichtliche Genehmigungserfordernisse bleiben unberührt.

(4) Solange dem Domkapitel die vermögensbezogenen Aufgaben des Konsultorenkollegiums zukommen, bedürfen abweichend von Absatz 1 Satz 1 vom Domkapitel getätigte zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte nur der Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Für die Bestimmungen des Gegenstandswerts gelten die Vorschriften des weltlichen Rechts.

§ 4 Bauvorhaben. (1) Bauvorhaben sind die Errichtung, Änderung oder Instandsetzung baulicher Anlagen.

(2) Bei Rechtsgeschäften in Form von Verträgen über Planungs- und Bauleistungen tritt an die Stelle des einzelnen Rechtsgeschäfts das Bauvorhaben als Gesamtgeschäft.

(3) Als Bemessungsgrundlage für das Überschreiten der Unter- und Obergrenze nach § 2 sind die Bruttobaukosten nach der Kostenschätzung maßgebend.

(4) Für Nachträge im Rahmen von Bauvorhaben legt der Diözesanbischof eine gesonderte Wertgrenze fest, welche nicht an die Untergrenze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gebunden ist, jedoch die in der jeweiligen Diözese festgesetzte Untergrenze nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a) bis d) nicht überschreiten darf. Überschreitet ein Nachtrag die nach Satz 1 festgesetzte gesonderte Wertgrenze, gelten § 3 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(5) Führen Nachträge dazu, dass das Bauvorhaben als Gesamtgeschäft die festgesetzte Untergrenze nach § 2 überschreitet, so bedürfen diese Nachtragsgeschäfte stets der Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums, auch wenn die Nachträge selbst die Untergrenze nach Absatz 4 nicht überschreiten.

(6) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 5 Verträge über Vermietung und Verpachtung. (1) Rechtsgeschäfte im Sinne des c. 1297 CIC sind Verträge über die Vermietung und Verpachtung von Kirchenvermögen.

(2) Der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Diözesanbischofs bedürfen Verträge über Vermietung und Verpachtung, die

  1. unbefristet sind oder
  2. befristet sind mit einer Laufzeit von 10 oder mehr Jahren
und in beiden Fällen deren Miete oder Pacht die vom Diözesanbischof festgesetzte Höhe übersteigt.

(3) Bei Rechtsgeschäften nach Absatz 1 von öffentlichen juristischen Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 1 bis 3, bei denen die jährliche Miete oder Pacht 250.000 Euro übersteigt, ist die Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums erforderlich. § 3 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) Vor einer Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Diözesanbischof bedarf dieser bei Rechtsgeschäften nach Absatz 1 von öffentlichen juristischen Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 4 und 5, bei denen die jährliche Miete oder Pacht 250.000 Euro übersteigt, der Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums; dasselbe gilt für öffentliche juristische Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 6, soweit deren Statuten eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorsehen.

§ 6 Inkrafttreten und Außerkrafttreten. (1) Dieses von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 2. März 2023 beschlossene und durch Dekret des Dikasteriums für die Bischöfe vom 9. Oktober 2023 rekognoszierte Generaldekret tritt spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft. Den (Erz-)Bischöfen wird ermöglicht, das Inkrafttreten des vorgenannten Generaldekrets durch diözesanes Gesetz vorzuverlegen. Das vorzeitige Inkraftsetzungsdatum ist in dem jeweiligen diözesanen Amtsblatt für jedes Generaldekret bekanntzumachen und dem Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz schriftlich anzuzeigen.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Generaldekrets tritt gleichzeitig die Partikularnorm Nr. 19 der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1292 § 1, 1295 und 1297 CIC – Genehmigung von Veräußerungen und veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäften – in der von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 24. bis 27. September 2001 sowie am 18. bis 20. Februar 2002 beschlossenen, durch Dekret der Kongregation für die Bischöfe vom 13. Juni 2002 rekognoszierten Fassung außer Kraft.

Limburg, 9. April 2024

+ Dr. Georg Bätzing
Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz


Empfehlungsteil

Teil A: Empfehlungen für qualifizierte Anlagerichtlinien nach § 1 Absatz 4 des Generaldekrets der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC

1. Anwendungsbereich, Risikotragfähigkeit

Anlagerichtlinien nach § 1 Absatz 4 des Generaldekrets der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1292, 1295, 1297 des Codex Iuris Canonici (CIC) sollen wenigstens folgende Vorgaben für den Erwerb, den Besitz und die Veräußerung von Finanzanlagen einschließlich Finanzkontrakten im Rahmen der Verwaltung von kirchlichem Vermögen enthalten (qualifizierte Anlagerichtlinien):

  1. Anlagerichtlinien bestimmen die kirchlichen juristischen Personen, die von ihnen erfasst werden (subjektiver Anwendungsbereich).
  2. Anlagerichtlinien haben das Prinzip der (doppelten) Proportionalität zu beachten. Es ist insbesondere auf die jeweilige Risikotragfähigkeit der von den Anlagerichtlinien erfassten kirchlichen juristischen Personen abzustellen. Anlagerichtlinien sind regelmäßig auf Anpassungsbedarf zu überprüfen.

2. Sorgfaltspflichten

  1. Anlagerichtlinien und Anlagenverwaltung haben stets das geltende Recht zu wahren. Sie haben insbesondere die Regelungen des c. 1284 § 1; § 2 CIC, besonders Ziffer 1 bis 4 und Ziffer 6 und des c. 1294 § 2 CIC zu beachten und daher auch Regelungen für die Wahrung des Sorgfaltsmaßstabs durch alle von ihnen erfassten Vermögensverwalter aufzustellen.
  2. Auch für den Fall einer Beauftragung Dritter mit der Vermögensanlage oder der Beratung durch Dritte ist im Rahmen von Anlagerichtlinien vorsorglich sicher zu stellen, dass die kirchlicherseits verantwortlichen vermögensverwaltenden Organe lediglich solche Finanzanlagen tätigen, deren Risikostruktur sie selbst zuverlässig beurteilen oder uneingeschränkt nachvollziehen können.

3. Risikostruktur und deren Überwachung (Anlageverwaltung)

  1. Anlagerichtlinien stellen umfassende Anforderungen an die Risikostruktur des Finanzanlagevermögens auf. Dies erfordert insbesondere Regelungen
    • zum Ausschluss unerwünschter Risiken im Finanzanlagevermögen,
    • zu qualitativen Begrenzungen für nicht lediglich unerhebliche Risiken im Finanzanlagevermögen,
    • zu quantitativen Begrenzungen mindestens für Marktrisiken, Emittentenrisiken, Länderrisiken und Konzentrationsrisiken im Finanzanlagevermögen; diese Begrenzungen sind in Relation zum Wert des betreffenden Finanzanlagevermögens vorzunehmen.
    Darüber hinaus sind gemäß Satz 1 folgende Regelungen geboten:
    • zur Zulässigkeit von Risiken im Direktbesitz oder nur als Fondsanteile,
    • zum Einsatz und zur Zwecksetzung derivativer Finanzinstrumente,
    • zur Einhaltung der Vorgaben der Deutschen Bischofskonferenz zu ethisch-nachhaltigen Vermögensanlagen.
  2. Anlagerichtlinien stellen hinreichende Anforderungen an die Überwachung der Risikostruktur im Finanzanlagevermögen auf. Dies erfordert insbesondere Regelungen betreffend:
    • die qualitative und die quantitative Erfassung der wesentlichen Risiken im Finanzanlagevermögen,
    • die Bewertung quantitativ zu begrenzender Risiken,
    • die Zerlegung strukturierter Finanzanlagen und -kontrakte zum Zwecke der quantitativen Risikobegrenzung,
    • die Bestimmung, dessen, was zum Finanzanlagevermögen gehört (Abgrenzung), und die Bewertung der einzelnen Bestandteile des abgegrenzten Finanzanlagevermögens,
    • die Wahrung der Anforderungen gemäß Buchstabe a).

4. Organisationsstruktur

Anlagerichtlinien enthalten Regelungen für

  • die Verwaltung des Finanzanlagevermögens,
  • deren Überwachung einschließlich der Berichterstattung an die verantwortlichen Gremien und Organe sowie
  • eine hinreichende Organisationsstruktur.

Teil B: Genehmigungskatalog

Nachfolgend aufgeführte Rechtsgeschäfte des … (hier ist der betreffende Rechtsträger zu nennen, insbesondere Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, öffentlich-rechtliche Stiftungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im kirchlichen wie im weltlichen Rechtsverkehr der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius (c. 1281 § 2 CIC):

Abschnitt I:
Rechtgeschäfte der örtlichen Verwaltungsorgane

1. bei Rechtsgeschäften ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert:

  1. Erwerb, Veräußerung, Belastung und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken, grundstückgleichen Rechten und sonstigen Rechten an Grundstücken und deren Änderung sowie die Ausübung von Vorkaufsrechten, jeweils einschließlich des schuldrechtlichen Geschäfts;
  2. Zustimmung zur Veräußerung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken
  3. Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten an kirchlichen Grundstücken;
  4. Verträge über Bau- und Unterhaltungsverpflichtungen, Kultuslasten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche;
  5. Annahme von mit einer Verpflichtung belasteten Schenkungen, Zuwendungen und Vermächtnissen sowie die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften;
  6. Abgabe von Bürgschafts- und Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen, insbesondere Schuldübernahme und Schuldbeitritt, sowie Rangrücktrittserklärungen;
  7. Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, sowie die Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen;
  8. Abschluss und wesentliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
  9. Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern;
  10. Gesellschaftsverträge und deren Änderung sowie der Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft;
  11. Begründung von Vereinsmitgliedschaften;
  12. Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und teilweise oder vollständige Schließung von Einrichtungen einschließlich Friedhöfen, sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung,
  13. Errichtung oder Umwandlung juristischer Personen;
  14. Erteilung von Gattungsvollmachten;
  15. Begründung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, unbeschadet der unter Buchstabe c) genannten Verpflichtungstatbestände, insbesondere Erschließungsverträge, Sanierungsausgleichsverträge, Durchführungsverträge im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen;
  16. alle Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des örtlichen Vermögensverwaltungs- und Vertretungsorganes und der örtlichen pfarrlichen Gremien, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht;
  17. Beauftragung von Rechtsanwälten;
  18. Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten (ausgenommen Mahn- und Vollstreckungsverfahren) und deren Fortführung in weiteren Rechtszügen, soweit es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt; im letzteren Fall ist die bischöfliche Behörde unverzüglich zu benachrichtigen.
  19. gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche;
  20. Verträge über Beteiligungen, Finanzanlagen und -instrumente jeder Art, soweit sie nicht vom Diözesanbischof erlassener oder kirchenaufsichtlich genehmigter qualifizierter Anlagerichtlinien unterfallen.

2. Rechtsgeschäfte, die einen vom Diözesanbischof innerhalb eines Rahmens von 15.000 Euro bis 50.000 Euro festzulegenden Betrag überschreiten:

  1. Schenkungen;
  2. Aufnahme von Darlehen und die Vereinbarung von Kontokorrentkrediten sowie die Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten;
  3. Kauf- und Tauschverträge;
  4. Werkverträge mit Ausnahme der unter Ziffer 1 Buchstabe i) genannten Verträge;
  5. Geschäftsbesorgungs- und Treuhandverträge;
  6. Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse nach §§ 780, 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen;
  7. Miet-, Pacht- und Leasingverträge, die unbefristet sind oder befristet sind mit einer Laufzeit von 10 oder mehr Jahren und in beiden Fällen deren Miete oder Pacht die vom Diözesanbischof nach dieser Ziffer allgemein festgesetzte Höhe übersteigt.

Abschnitt II:
Bestimmung des Gegenstandswertes

Für die Bestimmungen des Gegenstandwerts gelten in Zweifelsfällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung.

Abschnitt III:
Vorabgenehmigungen

Zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung kann die kirchliche Aufsichtsbehörde regeln, dass für genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte oder für bestimmte Gruppen genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte nach Abschnitt I unter bestimmten Voraussetzungen die Genehmigung als bereits erteilt gilt. Zu den Voraussetzungen nach Satz 1 gehört die Wahrung bestehender Zustimmungsvorbehalte des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums.


Gesetz zur Umsetzung der Generaldekrete der Deutschen Bischofskonferenz
zu c. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC und zu
cc. 1292, 1295, 1297 CIC
(GDUmsG)

Vom 5. Dezember 2025

Artikel 1
Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC

Das Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC (GD 18) vom 9. April 2024 wird für den Bereich des Erzbistums Hamburg nach § 3 Absatz 1 Satz 2 GD 18 mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt.

Artikel 2
Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC

§ 1 Inkraftsetzung. Das Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC (GD 19) vom 9. April 2024 wird für den Bereich des Erzbistums Hamburg nach § 6 Absatz 1 Satz 2 GD 19 mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt.

§ 2 Untergrenze nach § 2 Absatz 1 GD 19. Die Untergrenze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 GD 19 wird nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a), Satz 3 GD 19 für

  1. das Erzbistum Hamburg,
  2. den Erzbischöflichen Stuhl zu Hamburg,
  3. das Metropolitankapitel,
  4. die Kirchengemeinden (Pfarreien) und die aus ihnen gebildeten rechtsfähigen Verbände/Zusammenschlüsse und Zweckverbände,
  5. die Rechtsträger auf kirchengemeindlicher (pfarrlicher) Ebene, insbesondere Gotteshaus- und Stellenvermögen sowie weitere rechtlich selbstständige Stiftungen und
  6. die weiteren öffentlichen juristischen Personen unabhängig davon, ob sie diesen Status durch die zuständige Autorität bei der Errichtung oder nachträglich erlangt haben,
auf jeweils 350.000 Euro erhöht.

§ 3 Wertgrenze für Nachträge im Rahmen von Bauvorhaben nach § 4 Absatz 4 Satz 1 GD 19. Als Wertgrenze nach § 4 Absatz 4 Satz 1 GD 19 für Nachträge im Rahmen von Bauvorhaben wird der jeweilige Betrag festgelegt, der einer Überschreitung von 15 % der einschlägigen Kostengruppe der ersten Ebene gemäß der DIN 276 in ihrer jeweils Fassung gemäß dem Kostenanschlag entspricht, höchstens jedoch der nach § 2 als Untergrenze für die jeweilige öffentliche juristische Person festgesetzte Betrag, ausgenommen Nachträge von weniger als 100.000 Euro.

§ 4 Höhe für zu genehmigende Verträge über Vermietung und Verpachtung nach § 5 Absatz 2 GD 19. Die zu übersteigende Höhe für nach § 5 Absatz 2 GD 19 zu genehmigende Verträge über Vermietung und Verpachtung wird auf den Betrag von 30.000 Euro festgesetzt.

§ 5 Betrag für zu genehmigende Rechtsgeschäfte nach dem Empfehlungsteil zu GD 19. Der zu überschreitende Betrag für die nach dem zu GD 19 erlassenen Empfehlungsteil nach dessen Teil B: Genehmigungskatalog, Abschnitt I, Ziffer 2 zu genehmigenden Rechtsgeschäfte wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.

Hamburg, den 5. Dezember 2025

L. S.

Dr. Stefan Heße
- Erzbischof von Hamburg -

65. Ordnung der C-Prüfung für Chorleiter/-innen im Erzbistum Hamburg

Schlagwörter: Kirchenmusik, Chorleitung

Inkrafttreten: 15.12.2005

Ordnung der C-Prüfung für Chorleiter/-innen im Erzbistum Hamburg

Vom 30. November 2005

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 11. Jg., Nr. 13, Art. 164, S. 227 ff., v. 15. Dezember 2005)

- Amtliche Lesefassung -

§ 1 Ziel der Prüfung. Die C-Prüfung gilt als Befähigungsnachweis für den kirchenmusikalischen Dienst zur selbstverantwortlichen Tätigkeit als katholischer Chorleiter. Sie entspricht der am 26. November 2002 von der Liturgiekommission der Deutschen Bischofskonferenz verabschiedeten Rahmenordnung

§ 2 Anerkennung der Prüfung. Die nach dieser Ordnung abgelegten und bestandenen Prüfungen werden von allen deutschen Diözesen als C-Prüfung anerkannt. Die verlangten Prüfungsleistungen stimmen mit den geltenden Anforderungen überein, die von der Deutschen Bischofskonferenz empfohlen worden sind.

Teil I
Das Prüfungsverfahren

§ 3 Prüfungskommission. (1) Mitglieder der Prüfungskommission sind die Regionalkirchenmusiker des Erzbistums Hamburg und die Fachlehrer der C-Ausbildung. Es können Fachlehrer von außen hinzugezogen werden, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen.

(2) 1 Der Ausbildungsleiter übernimmt den Vorsitz der Prüfungskommission. Ausbildungsleiter ist der jeweilige im Rahmen seiner Tätigkeit zur Durchführung der Ausbildung beauftragte Regionalkirchenmusiker.

(3) Die Prüfer sind in ihrer Tätigkeit unabhängig. Sie haben über alle Vorgänge bei der Bewertung Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 4 Ort und Zeit der Prüfung. Prüfungsort ist Hamburg. Prüfungen finden vor und nach den Hamburgischen Sommerferien statt. Ausnahmen von den Regelungen der Sätze 1 und 2 kann die Prüfungskommission bestimmen.

§ 5 Meldung und Zulassung zur Prüfung. (1) Anträge auf Teilnahme an der Prüfung sind durch die Kandidaten spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung an die Prüfungskommission zu richten.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungskommission.

(3) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:

  1. in der Regel das vollendete 17. Lebensjahr; Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung durch die Prüfungskommission,
  2. eine den Prüfungsanforderungen entsprechende Vorbereitung durch
    1. Teilnahme am Unterricht der C-Ausbildung oder
    2. Studium an einer anderen kirchlichen, staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungsstätte oder
    3. Privatstudium.
  3. Mit der Meldung zur Prüfung muss der Kandidat den Nachweis erbringen, dass er während der Ausbildung regelmäßig in einem kirchlichen Chor, in der Regel dem Chor eines Fachlehrers, mitgewirkt hat.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 b) und c) wird der Bewerber zu einem Kolloquium eingeladen, in dessen Verlauf geklärt wird, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung vorliegen

§ 6 Berücksichtigung anderer Prüfungen. (1) Bewerber, die bereits im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung eine Prüfung bestanden haben, können in den Fächern befreit werden, die bereits Gegenstand dieser Prüfung waren, sofern die Anforderungen denen der C-Prüfung entsprochen haben. Dazu sind das Zeugnis der Ausbildungsstätte sowie ein Nachweis über die Prüfungsinhalte vorzulegen.

(2) Der Antrag auf Befreiung ist spätestens mit der Anmeldung zur Prüfung einzureichen.

§ 7 Kursgebühr. Für die Teilnahme am Ausbildungskurs wird eine monatliche Gebühr erhoben. Im Regelfall endet die Beitragspflicht mit dem letzten Monat der letzten Teilprüfung. Wenn ein Bewerber sich gemäß § 5 Absatz 3 Nr. 2 b) oder c) auf die Prüfung vorbereitet hat, wird eine Prüfungsgebühr in Höhe eines monatlichen Kursbeitrages in Rechnung gestellt.

§ 8 Durchführung der Prüfung. (1) Die Prüfungskommission setzt die Termine für die schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen spätestens fünf Monate vor Beginn der Prüfungen fest.

(2) Die schriftlichen Prüfungen finden zu den festgesetzten Zeiten für alle Prüfungskandidaten unter Aufsicht statt. Die Bewertung der schriftlichen Prüfung übernehmen der Fachlehrer und ein Zweitkorrektor zu gleichen Teilen.

(3) Mündliche und praktische Prüfungen sind Einzelprüfungen, die vor der Prüfungskommission abgelegt werden. Für jedes Fach müssen mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein. Der Fachlehrer des Prüfungskandidaten ist in den praktischen Prüfungen nicht stimmberechtigt. Im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung erfolgt die Beratung über die Prüfung und die Festlegung der Zensur in diesem Fach.

(4) Über die mündliche und praktische Prüfung ist ein Protokoll zu führen. Dieses muss enthalten:

  1. Prüfungsort und -datum,
  2. Name des Prüfungskandidaten,
  3. Prüfungsfach,
  4. Namen der anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission,
  5. Detaillierte Angaben über Inhalte und Verlauf der Prüfung,
  6. Bewertung (Note),
  7. Unterschrift der Mitglieder der Prüfungskommission.

(5) Bei den Prüfungen in den künstlerischen Fächern kann die Anwesenheit von Zuhörern gestattet werden, wenn der Prüfungskandidat damit einverstanden ist.

(6) Die Prüfung kann auch in Teilen abgelegt werden. Sie muss spätestens zwei Jahre nach Beendigung der Ausbildung abgeschlossen sein.

§ 9 Bewertung der Prüfung. (1) Die Prüfungsleistungen werden nach Punkten bewertet:

  • Die Prüfungsleistung mit der Note "sehr gut" ist mit 15 bis 13 Punkten zu bewerten.
  • Die Prüfungsleistung mit der Note "gut" ist mit 12 bis 10 Punkten zu bewerten.
  • Die Prüfungsleistung mit der Note "befriedigend" ist mit 9 bis 7 Punkten zu bewerten.
  • Die Prüfungsleistung mit der Note "ausreichend" ist mit 6 bis 4 Punkten zu bewerten.
  • Die Prüfungsleistung mit der Note "mangelhaft" ist mit 3 bis 1 Punkt zu bewerten.
  • Die Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend" wird mit 0 Punkten bewertet.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mindestens ausreichend sind.

(3) Liegt nur in einem Prüfungsfach eine mangelhafte Leistung vor, so ist die Prüfung bestanden, wenn sie

  1. ein Prüfungsfach gemäß § 16 (Musikgeschichte und Orgelkunde) betrifft oder
  2. ein Prüfungsfach gemäß § 15 (Allgemeiner musikalischer Bereich) betrifft und durch eine mindestens gute Leistung in den Prüfungsfächern gemäß § 14 (Kirchenmusikalisch-liturgischer Bereich) und § 15 (Allgemeiner musikalischer Bereich) ausgeglichen werden kann.
Die Prüfung gilt als nicht bestanden bei
  1. einer ungenügenden Leistung oder
  2. mangelhaften Leistungen in zwei oder mehreren Fächern oder
  3. mangelhafter Leistung in einem Fach gemäß § 14 (Kirchenmusikalisch-liturgischer Bereich) oder
  4. mangelhafter Leistung in einem Prüfungsfach gemäß § 15 (Allgemeiner musikalischer Bereich), wenn diese nicht durch eine mindestens gute Leistung in einem Prüfungsfach gemäß § 14 (Kirchenmusikalisch-liturgischer Bereich) und § 15 (Allgemeiner musikalischer Bereich) ausgeglichen wird.
Bei bis zu zwei mangelhaften Bewertungen kann die Prüfungskommission vor einer endgültigen Festlegung des Gesamtergebnisses dem Kandidaten die Möglichkeit einer Nachprüfung in den betreffenden Fächern einräumen.

§ 10 Wiederholung der Prüfung. Eine nicht bestandene C-Prüfung kann innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren einmal wiederholt werden. Die Prüfungskommission entscheidet über Termin und Umfang der Wiederholungsprüfung; sie kann hierbei Auflagen erteilen.

§ 11 Unterbrechung und Abbruch der Prüfung. (1) Muss der Prüfling wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, von der C-Prüfung zurücktreten, so bestimmt die Prüfungskommission, wann noch ausstehende Einzelprüfungen nachgeholt werden. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet. Die Notwendigkeit des Rücktritts ist nachzuweisen, insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung.

(2) Erklärt ein Bewerber vor dem angesetzten Prüfungstermin aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe schriftlich seinen Rücktritt von der Prüfung, so gilt sie als nicht abgelegt.

(3) Bleibt ein Prüfling ohne ausreichende Begründung einer Prüfung fern, so ist sie mit "ungenügend" zu bewerten.

(4) Hat ein Prüfling im Verlauf seiner Prüfung bereits so viele mangelhafte oder ungenügende Leistungen gezeigt, dass bei Nichtbestehen der Prüfung eine Nachprüfung nicht möglich wäre, wird die Prüfung mit dem Vermerk „nicht bestanden“ durch die Prüfungskommission abgebrochen.

§ 12 Täuschungsversuch. Ein nachgewiesener Täuschungsversuch eines Prüflings während der Prüfung berechtigt die Prüfungskommission, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" zu bewerten. Der Prüfling erhält hierüber eine schriftliche Nachricht

§ 13 Zeugnis. (1) Über die Prüfung wird ein Zeugnis erteilt, das vom Vorsitzenden der Kirchenmusikkommission, dem Ausbildungsleiter sowie mindestens von einem weiteren Vertreter der Prüfungskommission unter Beidrückung des Siegels des Erzbistums Hamburg unterzeichnet wird. Ist der Vorsitzende der Kirchenmusikkommission ein Weihbischof, kann auch dessen Siegel verwendet werden. In dem Zeugnis sind die Prüfungsnoten für die einzelnen Fächer sowie die Gesamtnote aufzuführen. Besondere Leistungen können in dem Zeugnis vermerkt werden.

(2) Die Gesamtnote wird als arithmetisches Mittel der Einzelzensuren unter Beachtung der unterschiedlichen Wertigkeit der einzelnen Fächer gebildet.

  1. Die Prüfungsfächer gemäß § 14 Nr. 3 bis Nr. 4 werden dreifach gewertet.
  2. Die Prüfungsfächer gemäß § 14 Nr. 1 bis Nr. 2 sowie gemäß § 15 werden zweifach gewertet.
  3. Die Prüfungsfächer gemäß § 16 werden einfach gewertet.

(3) Bei einer nicht bestandenen Gesamtprüfung kann für die erfolgreich abgeschlossenen Teilbereiche eine Bescheinigung erstellt werden

Teil II
Prüfungsanforderungen

Die angegebenen Prüfungszeiten sind Richtwerte.

§ 14 Kirchenmusikalisch-liturgischer Bereich. (1) Liturgik (bei mündlicher Prüfung: 15 Minuten): Grundzüge katholischer Theologie und Spiritualität, Aufbau und musikalische Gestaltung von Messfeier, Stundengebet und anderen Gottesdienstformen unter Berücksichtigung verschiedener Zielgruppen, Bedeutung und Struktur des Kirchenjahres, Kenntnis der kirchenmusikalischen Richtlinien.

(2) Singen und Sprechen (15 Minuten):
Vortrag von zwei geistlichen Liedern/ Gesängen, Vortrag eines geistlichen Textes, Grundkenntnisse der chorischen Stimmbildung unter Einbeziehung altersspezifischer Aspekte.

(3) Liturgiegesang:

  1. lateinisch Gregorianischer Choral (15 Minuten):
    Vortrag eines gregorianischen Gesangs (oligotonischer Vertonungsstil), Einüben eines Scholagesangs, Grundkenntnisse der Gregorianik
  2. deutsch (15 Minuten):
    Vortrag eines Kantorengesangs, Einüben eines Gemeindegesangs, Kenntnis der verschiedenen Formen und Gattungen.

(4) Chorleitung (40 Minuten):
Dirigieren eines dem Chor bekannten polyphonen Satzes, Einstudieren einer dem Chor unbekannten Komposition, Kenntnis von Probenmethodik und Literatur für Kinderchor.

§ 15 Allgemeiner musikalischer Bereich. (1) Klavierspiel (15 Minuten):
Vortrag von zwei bis drei Kompositionen aus verschiedenen Stilepochen, darunter ein polyphones Werk.

(2) Tonsatz:

  1. schriftlich (Klausur 60 Minuten):
    vierstimmiger Chor- oder Orgelsatz, zweistimmige c f-Bearbeitung
  2. praktisch/ mündlich (10 Minuten):
    Spielen erweiterter Kadenzen, Analyse einfacher harmonischer Verläufe, Spielen eines bezifferten Basses, Begleitung eines Neuen Geistlichen Liedes nach Akkordsymbolen.

(3) Gehörbildung:

  1. schriftlich (Klausur 60 Minuten):
    Musikdiktate: einstimmig, zwei-stimmig, vierstimmig homophon
  2. praktisch/ mündlich (10 Minuten):
    Bestimmen von Intervallen, Akkorden und Rhythmen, Intonationsangaben (Stimmgabel), Vom-Blatt-Singen einer Chorstimme.

(4) Chorpraktisches Klavierspiel (10 Minuten):
Spielen einer in vier Systemen notierten Chorpartitur, Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Chorsatzes.

§ 16 Musikgeschichte. (bei mündlicher Prüfung: 10 Minuten):
Grundzüge der Kirchenmusikgeschichte: Epochen, Komponisten und Werke; Kenntnis wichtiger Formen und Gattungen.

§ 17 Inkrafttreten. Diese Prüfungsordnung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Ordnung der Prüfung für die Teilbereichsausbildung als Chorleiter/-in im Erzbistum Hamburg (siehe Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, Bd. 6, Nr. 6, S. 92 ff., v. 22.06.2000) außer Kraft.

Hamburg, den 30. November 2005

L. S.

Dr. Werner Thissen
- Erzbischof von Hamburg

66. Ordnung der C-Prüfung für Kirchenmusiker/-innen im Erzbistum Hamburg

Schlagwörter: Kirchenmusik

Inkrafttreten: 15.12.2005

Ordnung der C-Prüfung für Kirchenmusiker/-innen im Erzbistum Hamburg

Vom 30. November 2005

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 11. Jg., Nr. 13, Art. 162, S. 220 ff., v. 15. Dezember 2005)

- Amtliche Lesefassung -

§ 1 Ziel der Prüfung. Die C-Prüfung gilt als Befähigungsnachweis für den kirchenmusikalischen Dienst zur selbstverantwortlichen Tätigkeit als katholischer Kirchenmusiker. Sie entspricht der am 26. November 2002 von der Liturgiekommission der Deutschen Bischofskonferenz verabschiedeten Rahmenordnung.

§ 2 Anerkennung der Prüfung. Die nach dieser Ordnung abgelegten und bestandenen Prüfungen werden von allen deutschen Diözesen als C-Prüfung anerkannt. Die verlangten Prüfungsleistungen stimmen mit den geltenden Anforderungen überein, die von der Deutschen Bischofskonferenz empfohlen worden sind.

Teil I
Das Prüfungsverfahren

§ 3 Prüfungskommission. (1) Mitglieder der Prüfungskommission sind die Regionalkirchenmusiker des Erzbistums Hamburg und die Fachlehrer der C-Ausbildung. Es können Fachlehrer von außen hinzugezogen werden, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen.

(2) Der Ausbildungsleiter übernimmt den Vorsitz der Prüfungskommission. Ausbildungsleiter ist der jeweilige im Rahmen seiner Tätigkeit zur Durchführung der Ausbildung beauftragte Regionalkirchenmusiker.

(3) Die Prüfer sind in ihrer Tätigkeit unabhängig. Sie haben über alle Vorgänge bei der Bewertung Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 4 Ort und Zeit der Prüfung. Prüfungsort ist Hamburg. Prüfungen finden vor und nach den Hamburgischen Sommerferien statt. Ausnahmen von den Regelungen der Sätze 1 und 2 kann die Prüfungskommission bestimmen.

§ 5 Meldung und Zulassung zur Prüfung. (1) Anträge auf Teilnahme an der Prüfung sind durch die Kandidaten spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung an die Prüfungskommission zu richten.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungskommission.

(3) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:
in der Regel das vollendete 17. Lebensjahr; Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung durch die Prüfungskommission,
eine den Prüfungsanforderungen entsprechende Vorbereitung durch

  1. Teilnahme am Unterricht der C-Ausbildung oder
  2. Studium an einer anderen kirchlichen, staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungsstätte oder
    Privatstudium.
Mit der Meldung zur Prüfung muss der Kandidat den Nachweis erbringen, dass er während der Ausbildung regelmäßig in einem kirchlichen Chor, in der Regel dem Chor eines Fachlehrers, mitgewirkt hat.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 b) und c) wird der Bewerber zu einem Kolloquium eingeladen, in dessen Verlauf geklärt wird, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung vorliegen.

§ 6 Berücksichtigung anderer Prüfungen. (1) Bewerber, die bereits im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung eine Prüfung bestanden haben, können in den Fächern befreit werden, die bereits Gegenstand dieser Prüfung waren, sofern die Anforderungen denen der C-Prüfung entsprochen haben. Dazu sind das Zeugnis der Ausbildungsstätte sowie ein Nachweis über die Prüfungsinhalte vorzulegen.

(2) Der Antrag auf Befreiung ist spätestens mit der Anmeldung zur Prüfung einzureichen.

§ 7 Kursgebühr. Für die Teilnahme am Ausbildungskurs wird eine monatliche Gebühr erhoben. Im Regelfall endet die Beitragspflicht mit dem letzten Monat der letzten Teilprüfung. Wenn ein Bewerber sich gemäß § 5 Absatz 3 Nr. 2 b) oder c) auf die Prüfung vorbereitet hat, wird eine Prüfungsgebühr in Höhe eines monatlichen Kursbeitrages in Rechnung gestellt.

§ 8 Durchführung der Prüfung. (1) Die Prüfungskommission setzt die Termine für die schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen spätestens fünf Monate vor Beginn der Prüfungen fest.

(2) Die schriftlichen Prüfungen finden zu den festgesetzten Zeiten für alle Prüfungskandidaten unter Aufsicht statt. Die Bewertung der schriftlichen Prüfung übernehmen der Fachlehrer und ein Zweitkorrektor zu gleichen Teilen.

(3) Mündliche und praktische Prüfungen sind Einzelprüfungen, die vor der Prüfungskommission abgelegt werden. Für jedes Fach müssen mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein. Der Fachlehrer des Prüfungskandidaten ist in den praktischen Prüfungen nicht stimmberechtigt. Im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung erfolgt die Beratung über die Prüfung und die Festlegung der Zensur in diesem Fach.

(4) Über die mündliche und praktische Prüfung ist ein Protokoll zu führen. Dieses muss enthalten:

  • Prüfungsort und -datum,
  • Name des Prüfungskandidaten,
  • Prüfungsfach,
  • Namen der anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission,
  • Detaillierte Angaben über Inhalte und Verlauf der Prüfung,
  • Bewertung (Note),
  • Unterschrift der Mitglieder der Prüfungskommission.

(5) Bei den Prüfungen in den künstlerischen Fächern kann die Anwesenheit von Zuhörern gestattet werden, wenn der Prüfungskandidat damit einverstanden ist.

(6) Die Prüfung kann auch in Teilen abgelegt werden. Sie muss spätestens zwei Jahre nach Beendigung der Ausbildung abgeschlossen sein.

§ 9 Bewertung der Prüfung. (1) Die Prüfungsleistungen werden nach Punkten bewertet:

  • Die Prüfungsleistung mit der Note "sehr gut" ist mit 15 bis 13 Punkten zu bewerten.
  • Die Prüfungsleistung mit der Note "gut" ist mit 12 bis 10 Punkten zu bewerten.
  • Die Prüfungsleistung mit der Note "befriedigend" ist mit 9 bis 7 Punkten zu bewerten.
  • Die Prüfungsleistung mit der Note "ausreichend" ist mit 6 bis 4 Punkten zu bewerten.
  • Die Prüfungsleistung mit der Note "mangelhaft" ist mit 3 bis 1 Punkt zu bewerten.
  • Die Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend" wird mit 0 Punkten bewertet.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mindestens ausreichend sind.

(3) Liegt nur in einem Prüfungsfach eine mangelhafte Leistung vor, so ist die Prüfung bestanden, wenn sie

  1. ein Prüfungsfach gemäß § 16 (Musikgeschichte und Orgelkunde) betrifft oder
  2. ein Prüfungsfach gemäß § 15 (Allgemeiner musikalischer Bereich) betrifft und durch eine mindestens gute Leistung in den Prüfungsfächern gemäß § 14 (Kirchenmusikalisch-liturgischer Bereich) und § 15 (Allgemeiner musikalischer Bereich) ausgeglichen werden kann.
Die Prüfung gilt als nicht bestanden, bei
  1. einer ungenügenden Leistung oder
  2. mangelhaften Leistungen in zwei oder mehreren Fächern oder
  3. mangelhafter Leistung in einem Fach gemäß § 14 (Kirchenmusikalisch-liturgischer Bereich) oder
  4. mangelhafter Leistung in einem Prüfungsfach gemäß § 15 (Allgemeiner musikalischer Bereich), wenn diese nicht durch eine mindestens gute Leistung in einem Prüfungsfach gemäß § 14 (Kirchenmusikalisch-liturgischer Bereich) und § 15 (Allgemeiner musikalischer Bereich) ausgeglichen wird.
Bei bis zu zwei mangelhaften Bewertungen kann die Prüfungskommission vor einer endgültigen Festlegung des Gesamtergebnisses dem Kandidaten die Möglichkeit einer Nachprüfung in den betreffenden Fächern einräumen.

§ 10 Wiederholung der Prüfung. Eine nicht bestandene C-Prüfung kann innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren einmal wiederholt werden. Die Prüfungskommission entscheidet über Termin und Umfang der Wiederholungsprüfung; sie kann hierbei Auflagen erteilen.

§ 11 Unterbrechung und Abbruch der Prüfung. (1) Muss der Prüfling wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, von der C-Prüfung zurücktreten, so bestimmt die Prüfungskommission, wann noch ausstehende Einzelprüfungen nachgeholt werden. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet. Die Notwendigkeit des Rücktritts ist nachzuweisen, insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung.

(2) Erklärt ein Bewerber vor dem angesetzten Prüfungstermin aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe schriftlich seinen Rücktritt von der Prüfung, so gilt sie als nicht abgelegt.

(3) Bleibt ein Prüfling ohne ausreichende Begründung einer Prüfung fern, so ist sie mit "ungenügend" zu bewerten.

(4) Hat ein Prüfling im Verlauf seiner Prüfung bereits so viele mangelhafte oder ungenügende Leistungen gezeigt, dass bei Nichtbestehen der Prüfung eine Nachprüfung nicht möglich wäre, wird die Prüfung mit dem Vermerk "nicht bestanden" durch die Prüfungskommission abgebrochen.

§ 12 Täuschungsversuch. Ein nachgewiesener Täuschungsversuch eines Prüflings berechtigt die Prüfungskommission, die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewerten. Der Prüfling erhält hierüber eine schriftliche Nachricht.

§ 13 Zeugnis. (1) Über die Prüfung wird ein Zeugnis erteilt, das vom Vorsitzenden der Kirchenmusikkommission, dem Ausbildungsleiter sowie mindestens von einem weiteren Vertreter der Prüfungskommission unter Beidrückung des Siegels des Erzbistums Hamburg unterzeichnet wird. Ist der Vorsitzende der Kirchenmusikkommission ein Weihbischof, kann auch dessen Siegel verwendet werden. In dem Zeugnis sind die Prüfungsnoten für die einzelnen Fächer sowie die Gesamtnote aufzuführen. Besondere Leistungen können in dem Zeugnis vermerkt werden.

(2) Die Gesamtnote wird als arithmetisches Mittel der Einzelzensuren unter Beachtung der unterschiedlichen Wertigkeit der einzelnen Fächer gebildet.

  1. Die Prüfungsfächer gemäß § 14 Nr. 3 bis Nr. 6 werden dreifach gewertet.
  2. Die Prüfungsfächer gemäß § 14 Nr. 1 bis Nr. 2 sowie gemäß § 15 werden zweifach gewertet.
  3. Die Prüfungsfächer gemäß § 16 werden einfach gewertet.

(3) Bei einer nicht bestandenen Gesamtprüfung kann für die erfolgreich abgeschlossenen Teilbereiche eine Bescheinigung erstellt werden.

Teil II Prüfungsanforderungen

Die angegebenen Prüfungszeiten sind Richtwerte.

§ 14 Kirchenmusikalisch-liturgischer Bereich. (1) Liturgik (bei mündlicher Prüfung: 15 Minuten):
Grundzüge katholischer Theologie und Spiritualität, Aufbau und musikalische Gestaltung von Messfeier, Stundengebet und anderen Gottesdienstformen unter Berücksichtigung verschiedener Zielgruppen, Bedeutung und Struktur des Kirchenjahres, Kenntnis der kirchenmusikalischen Richtlinien.

(2) Singen und Sprechen (15 Minuten):
Vortrag von zwei geistlichen Liedern/ Gesängen, Vortrag eines geistlichen Textes, Grundkenntnisse der chorischen Stimmbildung unter Einbeziehung altersspezifischer Aspekte.

(3) Liturgiegesang:

  1. lateinisch Gregorianischer Choral (15 Minuten):
    Vortrag eines gregorianischen Gesangs (oligotonischer Vertonungsstil), Einüben eines Scholagesangs, Grundkenntnisse der Gregorianik
  2. deutsch (15 Minuten):
    Vortrag eines Kantorengesangs, Einüben eines Gemeindegesangs, Kenntnis der verschiedenen Formen und Gattungen.

(4) Chorleitung (40 Minuten):
Dirigieren eines dem Chor bekannten polyphonen Satzes, Einstudieren einer dem Chor unbekannten Komposition, Kenntnis von Probenmethodik und Literatur für Kinderchor.

(5) Liturgisches Orgelspiel (20 Minuten):
Begleitsätze und Intonationen zum Gemeindegesang zu allen Bereichen des Kirchenjahres unter Berücksichtigung verschiedener Gottesdienstformen (Eucharistiefeier, Stundengebet, Wort-Gottes-Feier, Feier der Sakramente usw.):
Lied (auch vom Blatt), Psalm, Neues Geistliches Lied, lateinischer Gesang aus dem Gotteslob, improvisierte Vor-, Zwischen- und Nachspiele

(6) Orgelliteraturspiel (20 Minuten):
Vortrag von mindestens drei für den Gottesdienst geeigneten Werken verschiedener Formen und Stilepochen, Nachweis eines stilistisch vielfältigen Repertoires von zwölf weiteren Werken.

§ 15 Allgemeiner musikalischer Bereich. (1) Klavierspiel (15 Minuten):
Vortrag von zwei bis drei Kompositionen aus verschiedenen Stilepochen, darunter ein polyphones Werk

(2) Tonsatz: schriftlich (Klausur 60 Minuten):
vierstimmiger Chor- oder Orgelsatz, zweistimmige c f-Bearbeitung

praktisch/ mündlich (10 Minuten):
Spielen erweiterter Kadenzen, Analyse einfacher harmonischer Verläufe, Spielen eines bezifferten Basses, Begleitung eines Neuen Geistlichen Liedes nach Akkordsymbolen.

(3) Gehörbildung: schriftlich (Klausur 60 Minuten):
Musikdiktate: einstimmig, zweistimmig, vierstimmig homophon;

praktisch/ mündlich (10 Minuten):
Bestimmen von Intervallen, Akkorden und Rhythmen, Intonationsangaben (Stimmgabel), Vom-Blatt-Singen einer Chorstimme.

(4) Chorpraktisches Klavierspiel (10 Minuten):
Spielen einer in vier Systemen notierten Chorpartitur, Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Chorsatzes.

§ 16 Musikgeschichte – Orgelkunde. (1) Musikgeschichte (bei mündlicher Prüfung: 10 Minuten):
Grundzüge der Kirchenmusikgeschichte: Epochen, Komponisten und Werke; Kenntnis wichtiger Formen und Gattungen.

(2) Orgelkunde (bei mündlicher Prüfung: 10 Minuten):
Elementare Kenntnisse: Technische Anlage, Bauformen und Klang der Orgelpfeifen, Namen, Einteilung und Verwendung der Register, Pflege der Orgel.

§ 17 Inkrafttreten. Diese Prüfungsordnung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Ordnung der C-Prüfung für Kirchenmusiker im Erzbistum Hamburg (siehe Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, Bd. 6, Nr. 6, S. 84 ff., v. 22.06.2000) außer Kraft.

Hamburg, den 30. November 2005

L. S.

Dr. Werner Thissen
- Erzbischof von Hamburg

67. Ordnung der C-Prüfung für Organisten/-innen im Erzbistum Hamburg

Schlagwörter: Kirchenmusik, Orgel

Inkrafttreten: 15.12.2005

Ordnung der C-Prüfung für Organisten/-innen im Erzbistum Hamburg

Vom 30. November 2005

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 11. Jg., Nr. 13, Art. 163, S. 224 ff., v. 15. Dezember 2005)

- Amtliche Lesefassung -

§ 1 Ziel der Prüfung. Die C-Prüfung/ Orgel gilt als Befähigungsnachweis für den kirchenmusikalischen Dienst zur selbstverantwortlichen Tätigkeit als katholischer Organist. Sie entspricht der am 26. November 2002 von der Liturgiekommission der Deutschen Bischofskonferenz verabschiedeten Rahmenordnung.

§ 2 Anerkennung der Prüfung. Die nach dieser Ordnung abgelegten und bestandenen Prüfungen werden von allen deutschen Diözesen als C-Prüfung anerkannt. Die verlangten Prüfungsleistungen stimmen mit den geltenden Anforderungen überein, die von der Deutschen Bischofskonferenz empfohlen worden sind.

Teil I
Das Prüfungsverfahren

§ 3 Prüfungskommission. (1) Mitglieder der Prüfungskommission sind die Regionalkantoren des Erzbistums Hamburg und die Fachlehrer der C-Ausbildung. Es können Fachlehrer von außen hinzugezogen werden, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen.

(2) Der Ausbildungsleiter übernimmt den Vorsitz der Prüfungskommission. Ausbildungsleiter ist der jeweilige im Rahmen seiner Tätigkeit zur Durchführung der Ausbildung beauftragte egionalkantor.

(3) Die Prüfer sind in ihrer Tätigkeit unabhängig. Sie haben über alle Vorgänge bei der Bewertung Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 4 Ort und Zeit der Prüfung. Prüfungsort ist Hamburg. Prüfungen finden vor und nach den Hamburgischen Sommerferien statt. Ausnahmen von den Regelungen der Sätze 1 und 2 kann die Prüfungskommission bestimmen.

§ 5 Meldung und Zulassung zur Prüfung. (1) Anträge auf Teilnahme an der Prüfung sind durch die Kandidaten spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung an die Prüfungskommission zu richten.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungskommission.

(3) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:

  1. in der Regel das vollendete 17. Lebensjahr; Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung durch die Prüfungskommission,
  2. eine den Prüfungsanforderungen entsprechende Vorbereitung durch
    1. Teilnahme am Unterricht der C-Ausbildung oder
    2. Studium an einer anderen kirchlichen, staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungsstätte oder
    3. Privatstudium.
  3. Mit der Meldung zur Prüfung muss der Kandidat den Nachweis erbringen, dass er während der Ausbildung regelmäßig in einem kirchlichen Chor, in der Regel dem Chor eines Fachlehrers, mitgewirkt hat.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 b) und c) wird der Bewerber zu einem Kolloquium eingeladen, in dessen Verlauf geklärt wird, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung vorliegen.

§ 6 Berücksichtigung anderer Prüfungen. (1) Bewerber, die bereits im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung eine Prüfung bestanden haben, können in den Fächern befreit werden, die bereits Gegenstand dieser Prüfung waren, sofern die Anforderungen denen der C-Prüfung entsprochen haben. Dazu sind das Zeugnis der Ausbildungsstätte sowie ein Nachweis über die Prüfungsinhalte vorzulegen.

(2) Der Antrag auf Befreiung ist spätestens mit der Anmeldung zur Prüfung einzureichen.

§ 7 Kursgebühr. Für die Teilnahme am Ausbildungskurs wird eine monatliche Gebühr erhoben. Im Regelfall endet die Beitragspflicht mit dem letzten Monat der letzten Teilprüfung. Wenn ein Bewerber sich gemäß § 5 Absatz 3 Nr. 2 b) oder c) auf die Prüfung vorbereitet hat, wird eine Prüfungsgebühr in Höhe eines monatlichen Kursbeitrages in Rechnung gestellt.

§ 8 Durchführung der Prüfung. (1) Die Prüfungskommission setzt die Termine für die schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen spätestens fünf Monate vor Beginn der Prüfungen fest.

(2) Die schriftlichen Prüfungen finden zu den festgesetzten Zeiten für alle Prüfungskandidaten unter Aufsicht statt. Die Bewertung der schriftlichen Prüfung übernehmen der Fachlehrer und ein Zweitkorrektor zu gleichen Teilen.

(3) Mündliche und praktische Prüfungen sind Einzelprüfungen, die vor der Prüfungskommission abgelegt werden. Für jedes Fach müssen mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein. Der Fachlehrer des Prüfungskandidaten ist in den praktischen Prüfungen nicht stimmberechtigt. Im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung erfolgt die Beratung über die Prüfung und die Festlegung der Zensur in diesem Fach.

(4) Über die mündliche und praktische Prüfung ist ein Protokoll zu führen. Dieses muss enthalten:

  1. Prüfungsort und -datum,
  2. Name des Prüfungskandidaten,
  3. Prüfungsfach,
  4. Namen der anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission,
  5. detaillierte Angaben über Inhalte und Verlauf der Prüfung,
  6. Bewertung (Note),
  7. Unterschrift der Mitglieder der Prüfungskommission.

(5) Bei den Prüfungen in den künstlerischen Fächern kann die Anwesenheit von Zuhörern gestattet werden, wenn der Prüfungskandidat damit einverstanden ist.

(6) Die Prüfung kann auch in Teilen abgelegt werden. Sie muss spätestens zwei Jahre nach Beendigung der Ausbildung abgeschlossen sein.

§ 9 Bewertung der Prüfung. (1) Die Prüfungsleistungen werden nach Punkten bewertet:

  • Die Prüfungsleistung mit der Note "sehr gut" ist mit 15 bis 13 Punkten zu bewerten.
  • Die Prüfungsleistung mit der Note "gut" ist mit 12 bis 10 Punkten zu bewerten.
  • Die Prüfungsleistung mit der Note "befriedigend" ist mit 9 bis 7 Punkten zu bewerten.
  • Die Prüfungsleistung mit der Note "ausreichend" ist mit 6 bis 4 Punkten zu bewerten.
  • Die Prüfungsleistung mit der Note "mangelhaft" ist mit 3 bis 1 Punkt zu bewerten.
  • Die Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend" wird mit 0 Punkten bewertet.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mindestens ausreichend sind.

(3) Liegt nur in einem Prüfungsfach eine mangelhafte Leistung vor, so ist die Prüfung bestanden, wenn sie

  1. ein Prüfungsfach gemäß § 16 (Musikgeschichte und Orgelkunde) betrifft oder
  2. ein Prüfungsfach gemäß § 15 (Allgemeiner musikalischer Bereich) betrifft und durch eine mindestens gute Leistung in den Prüfungsfächern gemäß § 14 (Kirchenmusikalisch-liturgischer Bereich) und § 15 (Allgemeiner musikalischer Bereich) ausgeglichen werden kann.
Die Prüfung gilt als nicht bestanden bei
  1. einer ungenügenden Leistung oder
  2. mangelhaften Leistungen in zwei oder mehreren Fächern oder
  3. mangelhafter Leistung in einem Fach gemäß § 14 (Kirchenmusikalisch-liturgischer Bereich) oder
  4. mangelhafter Leistung in einem Prüfungsfach gemäß § 15 (Allgemeiner musikalischer Bereich), wenn diese nicht durch eine mindestens gute Leistung in einem Prüfungsfach gemäß § 14 (Kirchenmusikalisch-liturgischer Bereich) und § 15 (Allgemeiner meiner musikalischer Bereich) ausgeglichen wird.
Bei bis zu zwei mangelhaften Bewertungen kann die Prüfungskommission vor einer endgültigen Festlegung des Gesamtergebnisses dem Kandidaten die Möglichkeit einer Nachprüfung in den betreffenden Fächern einräumen.

§ 10 Wiederholung der Prüfung. Eine nicht bestandene C-Prüfung kann innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren einmal wiederholt werden. Die Prüfungskommission entscheidet über Termin und Umfang der Wiederholungsprüfung; sie kann hierbei Auflagen erteilen.

§ 11 Unterbrechung und Abbruch der Prüfung. (1) Muss der Prüfling wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, von der C-Prüfung zurücktreten, so bestimmt die Prüfungskommission, wann noch ausstehende Einzelprüfungen nachgeholt werden. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet. Die Notwendigkeit des Rücktritts ist nachzuweisen, insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung.

(2) Erklärt ein Bewerber vor dem angesetzten Prüfungstermin aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe schriftlich seinen Rücktritt von der Prüfung, so gilt sie als nicht abgelegt.

(3) Bleibt ein Prüfling ohne ausreichende Begründung einer Prüfung fern, so ist sie mit „ungenügend“ zu bewerten.

(4) Hat ein Prüfling im Verlauf seiner Prüfung bereits so viele mangelhafte oder ungenügende Leistungen gezeigt, dass bei Nichtbestehen der Prüfung eine Nachprüfung nicht möglich wäre, wird die Prüfung mit dem Vermerk „nicht bestanden“ durch die Prüfungskommission abgebrochen.

§ 12 Täuschungsversuch. Ein nachgewiesener Täuschungsversuch eines Prüflings während der Prüfung berechtigt die Prüfungskommission, die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewerten. Der Prüfling erhält hierüber eine schriftliche Nachricht.

§ 13 Zeugnis. (1) Über die Prüfung wird ein Zeugnis erteilt, das vom Vorsitzenden der Kichenmusikkommission, dem Ausbildungsleiter sowie mindestens von einem weiteren Vertreter der Prüfungskommission unter Beidrückung des Siegels des Erzbistums Hamburg unterzeichnet wird. Ist der Vorsitzende der Kirchenmusikkommission ein Weihbischof, kann auch dessen Siegel verwendet werden. In dem Zeugnis sind die Prüfungsnoten für die einzelnen Fächer sowie die Gesamtnote aufzuführen. Besondere Leistungen können in dem Zeugnis vermerkt werden.

(2) Die Gesamtnote wird als arithmetisches Mittel der Einzelzensuren unter Beachtung der unterschiedlichen Wertigkeit der einzelnen Fächer gebildet.

  1. Die Prüfungsfächer gemäß § 14 Nr. 3 bis Nr. 6 werden dreifach gewertet.
  2. Die Prüfungsfächer gemäß § 14 Nr. 1 bis Nr. 2 sowie gemäß § 15 werden zweifach gewertet.
  3. Die Prüfungsfächer gemäß § 16 werden einfach gewertet.

(3) Bei einer nicht bestandenen Gesamtprüfung kann für die erfolgreich abgeschlossenen Teilbereiche eine Bescheinigung erstellt werden.

Teil II
Prüfungsanforderungen

Die angegebenen Prüfungszeiten sind Richtwerte.

§ 14 Kirchenmusikalisch-liturgischer Bereich. (1) Liturgik (bei mündlicher Prüfung: 15 Minuten):
Grundzüge katholischer Theologie und Spiritualität, Aufbau und musikalische Gestaltung von Messfeier, Stundengebet und anderen Gottesdienstformen unter Berücksichtigung verschiedener Zielgruppen, Bedeutung und Struktur des Kirchenjahres, Kenntnis der kirchenmusikalischen Richtlinien.

(2) Liturgiegesang:

  1. lateinisch Gregorianischer Choral (10 Minuten):
    Grundkenntnisse der Gregorianik (mündlich)
  2. deutsch (10 Minuten):
    Kenntnis der verschiedenen Formen und Gattungen des deutschen Liturgiegesangs.

(3) Liturgisches Orgelspiel (20 Minuten):
Begleitsätze und Intonationen zum Gemeindegesang zu allen Bereichen des Kirchenjahres unter Berücksichtigung verschiedener Gottesdienstformen (Eucharistiefeier, Stundengebet, WortGottes-Feier, Feier der Sakramente usw.):
Lied (auch vom Blatt), Psalm, Neues Geistliches Lied, lateinischer Gesang aus dem Gotteslob, improvisierte Vor-, Zwischen- und Nachspiele.

(4) Orgelliteraturspiel (20 Minuten):
Vortrag von mindestens drei für den Gottesdienst geeigneten Werken verschiedener Formen und Stilepochen, Nachweis eines stilistisch vielfältigen Repertoires von zwölf weiteren Werken.

§ 15 Allgemeiner musikalischer Bereich. (1) Klavierspiel (15 Minuten):
Vortrag von zwei bis drei Kompositionen aus verschiedenen Stilepochen, darunter ein polyphones Werk.

(2) Tonsatz: schriftlich (Klausur 60 Minuten):
vierstimmiger Chor- oder Orgelsatz, zweistimmige c f-Bearbeitung

praktisch/ mündlich (10 Minuten):
Spielen erweiterter Kadenzen, Analyse einfacher harmonischer Verläufe, Spielen eines bezifferten Basses, Begleitung eines Neuen Geistlichen Liedes nach Akkordsymbolen.

(3) Gehörbildung: schriftlich (Klausur 60 Minuten):
Musikdiktate: einstimmig, zweistimmig, vierstimmig homophon

praktisch/ mündlich (10 Minuten):
Bestimmen von Intervallen, Akkorden und Rhythmen, Intonationsangaben (Stimmgabel), VomBlatt-Singen einer Chorstimme.

§ 16 Musikgeschichte – Orgelkunde. (1) Musikgeschichte (bei mündlicher Prüfung: 10 Minuten):
Grundzüge der Kirchenmusikgeschichte: Epochen, Komponisten und Werke; Kenntnis wichtiger Formen und Gattungen.

(2) Orgelkunde (bei mündlicher Prüfung: 10 Minuten):
Elementare Kenntnisse: Technische Anlage, Bauformen und Klang der Orgelpfeifen, Namen, Einteilung und Verwendung der Register, Pflege der Orgel.

§ 17 Inkrafttreten. Diese Prüfungsordnung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Ordnung der Prüfung für die Teilbereichsausbildung als Organist/-in im Erzbistum Hamburg (siehe Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, Bd. 6, Nr. 6, S. 88 ff., v. 22.06.2000) außer Kraft.

Hamburg, den 30. November 2005

L. S.

Dr. Werner Thissen
- Erzbischof von Hamburg

68. Ordnung der Ökumenekommission im Erzbistum Hamburg
Inkrafttreten: 01.04.2020

Ordnung der Ökumenekommission im Erzbistum Hamburg

Vom 20. Februar 2020

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 26. Jg., Nr. 3, Art. 35, S. 29 f., v. 23. März 2020)

- Amtliche Lesefassung -

Die Ökumenekommission im Erzbistum Hamburg wird in Ausführung des Artikels 42 des Direktoriums zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus des Päpstlichen Rates zur Förderung der Einheit der Christen vom 25. März 1993 eingesetzt. Sie erhält hiermit nachfolgende Ordnung:

§ 1 Zusammensetzung und Amtszeit. (1) Die Ökumenekommission setzt sich zusammen aus mindestens fünf und höchstens zwölf vom Erzbischof von Hamburg berufenen Personen mit theologischer, insbesondere ökumenischer Sachkenntnis und Qualifikation aus allen Regionen des Erzbistums Hamburg. Dabei sollen berücksichtigt werden: - Je ein delegiertes Mitglied der regionalen Arbeitsgemeinschaften Christlicher (ACK). - Mitglieder unierter Ostkirchen, - Personen in Themenfeldern, die für die Ökumene von besonderer Bedeutung sind, wie z. B. die Ökumene der Lübecker Märtyrer, - Personen aus kategorialen Aufgabenfeldern und Seelsorgebereichen, die in ökumenischer Kooperation wahrgenommen werden. Die Amtszeit der Mitglieder der Ökumenekommission beträgt fünf Jahre. Eine Wiederberufung ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der Erzbischof für die verbleibende Amtszeit eine neue Person berufen.

§ 2 Konstituierung. Die Ökumene-Kommission konstituiert sich innerhalb von zwei Monaten nach Berufung der Mitglieder.

§ 3 Leitung, Stellvertreter. Die Ökumenekommission wird vom Ökumenebeauftragten1 des Erzbistums Hamburg geleitet. Er wird vom Erzbischof von Hamburg berufen und ist zugleich der Vorsitzende der Kommission. Der Erzbischof von Hamburg kann einen Stellvertreter berufen. Ist der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes gehindert, tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende oder der Vorsitzende.

§ 4 Aufgaben. Die Kommission berät den Erzbischof in Fragen der Ökumene. Sie beobachtet Entwicklungen und die theologisch relevanten Themen der Ökumene. Sie fördert das ökumenische Engagement im Erzbistum Hamburg. Sie erarbeitet Vorschläge zu ökumenisch bedeutsamen Anliegen und Themen. Wesentliche Grundlagen für die Arbeit der Kommission sind

  • das Dekret UNITATIS REDINTEGRATIO des Zweiten Vatikanischen Konzils vom 21.11.1964,
  • das Direktorium zu Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus vom 25.3.1993,
  • die Enzyklika UT UNUM SINT vom 25.5.1995,
  • die Charta Oecumenica vom 22.4.2001,
  • der Pastorale Orientierungsrahmen für das Erzbistum Hamburg vom 3.2.2018.

Sie fördert und stärkt die Ökumene auf dem Weg zur vollen sichtbaren Einheit der Kirche und befasst sich insbesondere mit den Beziehungen zwischen der katholischen Kirche und den Mitgliedskirchen der ACK im Bereich des Erzbistums Hamburg sowie mit ökumenisch-theologischen Grundfragen und ökumenischen Zielvorstellungen. Die Ökumene-Kommission soll mit bereits bestehenden ökumenischen Einrichtungen oder Werken zusammenarbeiten und nach Möglichkeit deren Hilfe in Anspruch nehmen. Sie soll besonders die Beziehungen zu den Pfarreien, den kategorialen Diensten und ökumenisch verantworteten Seelsorgebereichen sowie zu den geistlichen Gemeinschaften und Vereinigungen von Laien pflegen und sie in ihren ökumenischen Initiativen in engem Kontakt mit dem Erzbischof und dem Ökumenebeauftragten unterstützen.

§ 5 Arbeitsweise. Für die Arbeitsweise der Ökumenekommission gilt die Rahmenordnung für Kommissionen im Erzbistum Hamburg in der Fassung vom 30. Juni 2016 (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, 22. Jg., Nr. 7, Art. 85, S. 101 ff., v. 15.7.2016). Zu einzelnen Tagesordnungspunkten können Berater oder Sachverständige von der Ökumenekommission hinzugezogen werden. Diese haben kein Stimmrecht.

§ 6 Inkrafttreten. Die vorstehende Satzung tritt am 1. April 2020 in Kraft.

Hamburg, den 20. Februar 2020

L. S.

Dr. Stefan Heße
- Erzbischof von Hamburg -

Fußnote:

1 Soweit in dieser Ordnung auf natürliche Personen Bezug genommen wird, gilt dieses für weibliche und männliche Personen – ausgenommen Geistliche, Seminaristen, Diakonatsbewerber – in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form geführt.

69. Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Ordnung)

Schlagwörter: Arbeitsrecht

Inkrafttreten: 01.03.2023

Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Ordnung)

Vom 11. Januar 2023

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 29. Jg., Nr. 1, Art. 3, S. 3 ff., v. 31. Januar 2023), geändert

  • am 13. Oktober 2025 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 31. Jg., Nr. 9, Art. 93, S. 154 f., v. 30. Oktober 2025)

- Amtliche Lesefassung -

Präambel

Die katholische Kirche hat das verfassungsrechtlich abgesicherte Recht, die Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Dienst als ihre Angelegenheit selbstständig zu ordnen. Um dem kirchlichen Sendungsauftrag und der daraus folgenden Besonderheit der Dienstgemeinschaft gerecht zu werden und um die Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Artikel 9 Grundordnung des kirchlichen Dienstes (Grundordnung) an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, wird zur Förderung und Aufrechterhaltung der Einheit des kirchlichen Arbeitsvertragsrechts und zur Sicherung der Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes auf der Ebene der Deutschen Bischofskonferenz folgende Ordnung erlassen:

§ 1 Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission und Arbeitsrechtsausschuss. (1) Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission (ZAK) wirkt mit bei der Sicherung der Einheit und Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes in allen (Erz-)Diözesen und für alle der Kirche zugeordneten Einrichtungen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz.

(2) Sie wird gebildet aus Vertretern/ Vertreterinnen der Arbeitsrechtlichen Kommissionen der (Erz- )Diözesen und der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes.

(3) Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission nimmt ihre Aufgaben als ständige Kommission wahr. Sie bedient sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben des Arbeitsrechtsausschusses (ARA).

(4) Die Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission und die Mitglieder des Arbeitsrechtsausschusses sind an geltende Kirchengesetze, insbesondere an die Grundordnung des kirchlichen Dienstes (Grundordnung) gebunden.

§ 2 Aufgaben der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission. (1) Aufgabe der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission ist die Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit kirchlichen Rechtsträgern im Geltungsbereich der Grundordnung in folgenden Angelegenheiten:

  1. Ausfüllung von Öffnungsklauseln in staatlichen Gesetzen,
  2. Fassung von Einbeziehungsabreden für Arbeitsverträge hinsichtlich der Loyalitätsobliegenheiten und Nebenpflichten gemäß der Grundordnung,
  3. kirchenspezifische Regelungen
    1. für die Befristung von Arbeitsverhältnissen, soweit nicht bereits von Nr. 1 erfasst,
    2. für den kirchlichen Arbeitszeitschutz, insbesondere für den liturgischen Dienst,
    3. für Mehrfacharbeitsverhältnisse bei verschiedenen Dienstgebern,
    4. für die Rechtsfolgen des Wechsels von einem Dienstgeber zu einem anderen Dienstgeber.

(2) Solange und soweit die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission von ihrer Regelungsbefugnis durch Beschlussfassung keinen Gebrauch gemacht hat oder macht, haben die anderen aufgrund Artikel 9 Grundordnung errichteten Kommissionen die Befugnis zur Beschlussfassung über Rechtsnormen. 2Deren Regelungen bleiben unangewendet, solange und soweit der Beschluss der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission Gültigkeit besitzt.

(3) Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission kann den anderen nach Artikel 9 Grundordnung gebildeten Kommissionen nach Maßgabe des § 3 Ziff. 8 Empfehlungen für die Beschlussfassung über Rechtsnormen geben.

§ 3 Aufgaben des Arbeitsrechtsausschusses. Der Arbeitsrechtsausschuss hat im Bereich des Arbeitsrechts folgende Aufgaben:

  1. Informations- bzw. Meinungsaustausch zu allen Fragen und Auswirkungen des Arbeitsrechts,
  2. Koordinierung der Positionen,
  3. Beobachtung der arbeitsrechtlichen Entwicklungen (Monitoring),
  4. Erarbeitung von Beschlussvorschlägen für die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission,
  5. Information und Beratung des Katholischen Büros in Berlin,
  6. Mitwirkung gemäß der Ordnung über das Zustandekommen von arbeitsrechtlichen Regelungen auf der Ebene der DBK auf dem Gebiet des Arbeitsrechts,
  7. Vorbereitung der Sitzungen der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission,
  8. Entscheidung über die Zuweisung von Empfehlungsmaterien an die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission.

§ 4 Zusammensetzung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission. (1) Der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission gehören jeweils 21 Vertreter/ Vertreterinnen der Dienstgeber und der Dienstnehmer an. Zusätzlich zu den von den Arbeitsrechtlichen Kommissionen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 entsandten Vertretern/ Vertreterinnen der Dienstnehmer wird eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern durch tariffähige Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) entsandt. Das Nähere regelt § 5.

(2) Für die (Erz-)Diözesen gehören der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission insgesamt 14 Vertreter/ Vertreterinnen der Dienstgeber und 14 Vertreter/ Vertreterinnen der Dienstnehmer nach folgendem Schlüssel an:

  • Bayern mit den (Erz-)Diözesen Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg, Würzburg
    3 Mitglieder
  • Nordrhein-Westfalen mit den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster, Paderborn
    3 Mitglieder
  • Mittelraum mit den Diözesen Fulda, Limburg, Mainz, Speyer, Trier
    2 Mitglieder
  • Nord-Ost mit den (Erz-)Diözesen Hamburg, Hildesheim, Osnabrück, Berlin, Erfurt, Dresden-Meißen, Görlitz, Magdeburg, Offizialatsbezirk Oldenburg
    4 Mitglieder
  • Süd-West mit den (Erz-)Diözesen Freiburg und Rottenburg-Stuttgart 2 Mitglieder.
Die Vertreter/ Vertreterinnen der Dienstgeber werden von den Dienstgeber-vertretern/vertreterinnen der in den Regionen bestehenden Kommissionen nach § 1 Abs. 2 aus ihrer Mitte gewählt, soweit in der jeweiligen Region nach Abs. 2 Satz 1 eine regionale Kommission besteht. In Regionen, in denen eine solche nicht besteht, bestellen die Generalvikare aller (Erz- )Diözesen der Region in gegenseitigem Einvernehmen die Vertreter/ Vertreterinnen der Region aus dem Kreis der Dienstgebervertreter/vertreterinnen der in der Region bestehenden Kommissionen nach § 1 Abs. 2. Die Vertreter/ Vertreterinnen der Dienstnehmer werden von Vertretern/ Vertreterinnen der Dienstnehmer in den in der Region bestehenden Kommissionen nach Artikel 9 Grundordnung aus ihrer Mitte gewählt. Das Nähere wird in einer von den Bischöfen der jeweiligen Region zu erlassenden Wahlordnung geregelt.

(3) Die Dienstgeber- und die Dienstnehmerseite der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes wählen aus ihrer Mitte jeweils sieben Vertreter/ Vertreterinnen.

(4) Wird neben den gewählten Vertretern/ Vertreterinnen der Dienstnehmerseite auch eine bestimmte Anzahl von Gewerkschaftsvertretern/ Gewerkschaftsvertreterinnen nach § 5 entsandt, ist die Dienstgeberseite durch eine identische Zahl von Vertretern/ Vertreterinnen zu erhöhen. Die entsprechenden Vertreter/ Vertreterinnen werden von der Dienstgeberseite des Arbeitsrechtsausschusses benannt. Als Vertreter/ Vertreterinnen der Dienstgeberseite kann nicht berufen werden, wer aufgrund der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) Mitglied der Mitarbeitervertretung sein kann. Mit Ausscheiden eines Gewerkschaftsvertreters/ einer Gewerkschaftsvertreterin scheidet auch eine/r dieser nach Satz 1 gewählten zusätzlichen Vertreter/ Vertreterinnen der Dienstgeberseite aus. Welche Person nach Satz 1 hiervon betroffen ist, entscheidet das Los.

(5) Die Mitgliedschaft des einzelnen Mitglieds in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission endet mit Ablauf der Amtsperiode der entsprechenden Bistums-/ Regional-KODA bzw. der Arbeitsrechtlichen Kommission des deutschen Caritasverbandes, mit Beendigung der Mitgliedschaft in dieser Kommission oder bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission.

(6) Die Mitgliedschaft in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission endet auch mit rechtskräftiger Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichts Köln, das die grobe Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Pflichten als Mitglied der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission festgestellt hat.

(7) Wenn die Mitgliedschaft nach Absatz 5 oder 6 endet, erfolgen Bestellung und Wahl nach Maßgabe der Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3.

(8) Scheidet ein Dienstgebervertreter/ eine Dienstgebervertreterin oder ein Dienstnehmervertreter/ eine Dienstnehmervertreterin aus der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission aus, wird das Stimmrecht des ausscheidenden Mitglieds bis zur Bestellung bzw. Wahl eines Nachfolgers/ einer Nachfolgerin durch das nach Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der jeweiligen Seite ausgeübt (gesetzliche Stimmrechtsübertragung). Scheiden mehrere Vertreter/ Vertreterinnen der jeweiligen Seite aus, so werden zunächst bis zu zwei Stimmen gesetzlich durch das nach Lebensjahren älteste Mitglied der jeweiligen Seite ausgeübt. Weitere gesetzliche Stimmrechtsübertragungen werden durch die nächstältesten Mitglieder der jeweiligen Seite ausgeübt. Dabei dürfen maximal zwei weitere Stimmen gesetzlich auf ein Mitglied übertragen werden. Die beiden Seiten legen zu Beginn der Sitzung dem/ der Vorsitzenden eine Liste der Personen vor, die die Stimmrechte nach Satz 1 bis 5 ausüben. §10 Abs. 3 S. 2 und 3 finden in den Fällen des Absatz 8 Satz 1 bis 6 keine Anwendung. Die Möglichkeit der gesetzlichen Stimmrechtsübertragung endet spätestens neun Monate nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus der Kommission. Die Frist beginnt mit dem auf das Ausscheiden eines Mitglieds folgenden Tag. Die Möglichkeit der Ausübung eines nach § 10 Abs. 3 übertragenen Stimmrechts bleibt unberührt.

§ 5 Entsandte Vertreter/ Vertreterinnen der Gewerkschaften. (1) Die in den Kommissionen nach § 4 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 3 vertretenen Gewerkschaften können insgesamt bis zu drei Vertreter/ Vertreterinnen in die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission entsenden. Stichtag für die Benennung ist der 1. Juli alle vier Jahre. Der erste Stichtag ist der 1. Juli 2023. Die Gewerkschaften teilen der Geschäftsführung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission mit, ob, wie viele und welche Vertreter/ Vertreterinnen sie zu entsenden beabsichtigen. Die Kontaktdaten der Vertreter/ Vertreterinnen sind mitzuteilen.

(2) Benennt nur eine Gewerkschaft Vertreter/ Vertreterinnen für die Kommission, kann sie alle Sitze nach Absatz 1 beanspruchen.

(3) Benennen mehrere Gewerkschaften Vertreter/ Vertreterinnen für die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission, einigen sich die mitwirkungsberechtigten und mitwirkungswilligen Gewerkschaften auf die zahlenmäßige Zusammensetzung der von der Gewerkschaft zu entsendenden Vertreter/ Vertreterinnen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Sprecher/ die Sprecherin der Dienstnehmerseite nach § 7 Abs. 1 über die Verteilung der Plätze. Gegen die Entscheidung des Sprechers/ der Sprecherin der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht Köln innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Gewerkschaften über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden sind. Das Kirchliche Arbeitsgericht entscheidet insbesondere auf Grund der Mitgliederzahlen, die ihm gegenüber glaubhaft zu machen sind. Die Glaubhaftmachung der Mitgliederzahl kann insbesondere durch eine eidesstattliche Versicherung erfolgen, die ein Mitglied des Vertretungsorgans der Gewerkschaft vor einem Notar abgibt. Die endgültige Benennung aller Vertreter/ Vertreterinnen ist der Geschäftsführung unverzüglich gemeinsam von allen vertretenen Gewerkschaften mitzuteilen.

(4) Die entsandten Mitglieder müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie das verfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht der Kirche gem. Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung zur Gestaltung der sozialen Ordnung ihres Dienstes achten und die Eigenart des kirchlichen Dienstes respektieren.

(5) Scheidet ein entsandtes Mitglied aus der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission aus oder wird es abberufen, entsendet die Gewerkschaft, die durch das Mitglied vertreten wurde, unverzüglich ein neues Mitglied.

(6) Kündigt eine Gewerkschaft ihre Mitarbeit in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission auf, einigen sich die verbleibenden mitwirkungsberechtigten und mitwirkungswilligen Gewerkschaften darüber, wer für den Rest der Amtszeit die Stelle des ausscheidenden Mitglieds übernehmen soll. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der/ die Sprecher/ Sprecherin der Dienstnehmerseite, welcher verbleibenden Gewerkschaft, die einen Vertreter/ eine Vertreterin entsenden will, das Nachbesetzungsrecht zusteht. Gegen die Entscheidung des/ der Vorsitzenden der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht Köln innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Gewerkschaft über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.

(7) Kündigen alle Gewerkschaften ihre Mitarbeit in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, beginnt der Prozess nach Absatz 1 zum nächsten Stichtag erneut.

(8) Eine Entsendung entfällt, wenn die Mitgliedschaft in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission von keiner Gewerkschaft beansprucht wird.

§ 6 Zusammensetzung des Arbeitsrechtsausschusses. (1) Der Arbeitsrechtsausschuss besteht aus 24 stimmberechtigten Mitgliedern: Je sechs Vertretern/ Vertreterinnen der Dienstgeber und der Dienstnehmer jeweils aus dem Bereich der verfassten Kirche und dem Bereich der Caritas, darunter dem/ der Vorsitzenden und dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden der Zentralen Fassung ab 1. März 2023 Arbeitsrechtlichen Kommission. Die Vertreter/ Vertreterinnen werden von den jeweiligen Seiten aus ihrer Mitte gewählt. Es können nur Vertreter/ Vertreterinnen gewählt werden, die Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission sind.

(2) Darüber hinaus gehören dem Arbeitsrechtsausschuss als nicht stimmberechtigte Mitglieder an: Je ein Vertreter/ eine Vertreterin des

  • Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD),
  • des Deutschen Caritasverbandes (DCV),
  • der Deutschen Ordensobernkonferenz (DOK) und
  • des Katholischen Büros in Berlin.
Ferner gehören dem Arbeitsrechtsausschuss als nicht stimmberechtigte Mitglieder drei Vertreter/ Vertreterinnen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeiter-vertretungen (BAG-MAV) an. 3Die in Satz 1 und 2 genannten Vertreter/ Vertreterinnen haben das Recht, Tagesordnungspunkte anzumelden.

(3) Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied des Arbeitsrechtsausschusses aus, findet bis zur Neuwahl § 4 Abs. 8 entsprechende Anwendung.

§ 7 Vorsitzende(r) und stellvertretende(r) Vorsitzende(r). (1) Der/ die Vorsitzende und der/ die stellvertretende Vorsitzende werden von der Gesamtheit der Kommissionsmitglieder in zweijährigem Wechsel gemeinsam geheim gewählt; dabei wird der/ die Vorsitzende einmal aus den Reihe der Dienstgebervertreter und das andere Mal aus der Reihe der Dienstnehmervertreter, der/ die stellvertretende Vorsitzende aus der jeweils anderen Seite gewählt. § 10 Abs. 3 findet Anwendung. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission auf sich vereinigt. Kommt in zwei Wahlgängen die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bis zur Wahl des/ der Vorsitzenden und des/ der stellvertretenden Vorsitzenden leitet das nach Lebensjahren älteste anwesende Mitglied die Sitzung.

(2) Scheidet der/ die Vorsitzende oder der/ die stellvertretende Vorsitzende vorzeitig aus, findet für den Rest des Zwei-Jahres-Zeitraumes eine Nachwahl statt.

(3) Der/ die Vorsitzende der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission ist zugleich Vorsitzender/ Vorsitzende des Arbeitsrechtsausschusses. Der/ die stellvertretende Vorsitzende der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission ist zugleich stellvertretender Vorsitzender/ stellvertretende Vorsitzende des Arbeitsrechtsausschusses.

§ 8 Geschäftsführung. (1) Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission hat eine Geschäftsführung.

(2) Die Geschäftsführung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission wird vom Verband der Diözesen Deutschlands bestellt. Im Verhinderungsfall der Geschäftsführung wird die Stellvertretung durch die Geschäftsstelle des Verbandes der Diözesen Deutschlands bestimmt.

(3) Die Geschäftsführung nimmt die laufenden Geschäfte der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission und des Arbeitsrechtsausschusses wahr. In Zweifelsfällen ist ein Einvernehmen mit dem/ der jeweiligen Vorsitzenden und dem/ der jeweiligen stellvertretenden Vorsitzenden herzustellen. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet der/ die jeweilige Vorsitzende im Benehmen mit der Geschäftsführung. Das Nähere kann in Geschäftsordnungen geregelt werden.

§ 9 Rechtsstellung der Mitglieder. (1) Die Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Sie sind in ihrem Amt unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Für die Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, die im kirchlichen Dienst beschäftigt sind, steht die Wahrnehmung von Aufgaben als Mitglied der Kommission der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit gleich. Sie dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert und aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Aus ihrer Tätigkeit dürfen ihnen keine beruflichen Nachteile erwachsen.

§ 10 Arbeitsweise der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission. (1) Die Geschäftsführung lädt im Einvernehmen mit dem/ der Vorsitzenden und dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen – in Eilfällen zwei Wochen – vor der Sitzung ein. Die Geschäftsführung entscheidet im Einvernehmen mit dem/ der Vorsitzenden und dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden über die Eilbedürftigkeit. Der/ die Vorsitzende entscheidet über die Tagesordnung.Hat die Amtszeit des / der Vorsitzenden geendet, ohne dass bereits zu einer weiteren Sitzung eingeladen wurde, lädt die Geschäftsführung baldmöglichst zu einer Sitzung mit einer Tagesordnung ein, die zunächst nur die Wahlen vorsieht.

(2) Die Geschäftsführung lädt ein

  1. zur jährlich stattfindenden Sitzung (reguläre Sitzung). Die Sitzung soll im 4. Quartal eines jeden Kalenderjahres stattfinden.
  2. aus einem der folgenden Gründe (außerordentliche Sitzung):
    • wenn der Arbeitsrechtsausschuss mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Gesamtzahl seiner stimmberechtigten Mitglieder eine klärungsbedürftige Thematik in Form eines Antrags der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission vorlegt,
    • wenn eine nach Artikel 9 Grundordnung gebildete Kommission mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Gesamtzahl ihrer Mitglieder eine klärungsbedürftige Thematik in Form eines Antrags der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission vorlegt,
    • wenn Wahlen nach Maßgabe dieser Ordnung durchzuführen sind,
    • wenn eine Seite der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission einen Antrag auf Beschlussfassung gemäß § 2 Abs. 1 stellt. Liegt ein Antrag vor, hat der Arbeitsrechtsausschuss zunächst sechs Monate ab Antragseingang bei der Geschäftsführung Zeit, sich mit dem Antrag zu befassen. Der Arbeitsrechtsausschuss kann eine Stellungnahme zu dem Antrag abgeben. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist soll innerhalb von zwei Monaten eine Sitzung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission stattfinden, wenn nicht der Arbeitsrechtsausschuss mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Gesamtzahl seiner Mitglieder eine Weiterleitung des Antrags an die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission ablehnt. Findet die nächste reguläre Sitzung innerhalb der nächsten zwei Monate nach Ablauf der Sechsmonatsfrist statt, ist von einer gesonderten Sitzung abzusehen.
    • wenn ein Diözesanbischof oder mehrere Diözesanbischöfe gegen einen Beschluss der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß § 2 Abs. 1 Einspruch einlegt/ einlegen,
    • wenn der Vermittlungsausschuss keine ersetzende Entscheidung gemäß § 19 unterbreitet und der Arbeitsrechtsausschuss mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder daraufhin in seiner nächsten regulären Sitzung die Durchführung einer außerordentlichen Sitzung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission innerhalb eines Zeitraums von zwölf Wochen beschließt und einen entsprechenden Antrag vorlegt. Die Frist beginnt mit der Entscheidung des Arbeitsrechtsausschusses.

(3) Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied derselben Seite zulässig. Ein Mitglied kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben. Die Übertragung des Stimmrechtes ist der Geschäftsführung in Textform nachzuweisen.

(4) Eine Sitzung kann nur stattfinden, wenn auf jeder Seite mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Unter den Anwesenden muss sich der/ die Vorsitzende und/ oder der/ die stellvertretende Vorsitzende befinden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Unbeschadet von Satz 3 ist die Information der nicht in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Kommissionen und die Beratung mit diesen möglich. Im Einvernehmen zwischen dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/ der Vorsitzenden können Sachverständige teilnehmen. Diese haben kein Stimmrecht.

(5) Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission; die Anträge müssen dem/ der Vorsitzenden über die Geschäftsführung in Textform mit Begründung vorgelegt werden.

(7) Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission fasst Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Gesamtzahl ihrer Mitglieder. Auf Antrag eines Mitglieds findet eine Beschlussfassung in geheimer Abstimmung statt.

(8) In Eilfällen und in Angelegenheiten, für die eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, können Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission durch schriftliche Stimmabgabe herbeigeführt werden. Der/ die Vorsitzende entscheidet im Einvernehmen mit dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden über die Einleitung dieses Verfahrens. Das Ergebnis der schriftlichen Stimmabgabe wird von der Geschäftsführung festgestellt und den Kommissionsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

(9) Für die Bearbeitung ihrer Aufgaben kann die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission ständige oder zeitlich befristete Ausschüsse einsetzen. Diese bereiten die Beschlüsse der Kommission vor.

(10) Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Protokollführung soll grundsätzlich durch die Geschäftsführung erfolgen. Das Protokoll wird nach Abstimmung mit dem/ der Vorsitzenden und dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden von der Protokollführung unterzeichnet und unverzüglich den Mitgliedern der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission zugeleitet.

§ 11 Arbeitsweise des Arbeitsrechtsausschusses. (1) Der Arbeitsrechtsausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Er tagt in der Regel drei Mal im Kalenderjahr. Der Bedarf wird von dem/ der Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden festgestellt. 4Der Arbeitsrechtsausschuss soll nicht in dem Quartal tagen, in dem die reguläre Sitzung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission stattfindet.

(2) Die Geschäftsführung lädt im Einvernehmen mit dem/ der Vorsitzenden und dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen – in Eilfällen zwei Wochen – vor der Sitzung ein. Die Geschäftsführung entscheidet im Einvernehmen mit dem/ der Vorsitzenden und dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden über die Eilbedürftigkeit. Der/ die Vorsitzende entscheidet über die Tagesordnung.

(3) Für das Verfahren gelten § 10 Abs. 3 - 7 und 9 - 10 sinngemäß, mit der Maßgabe, dass Sitzungen des Arbeitsrechtsausschusses auch stattfinden und Beschlüsse gemäß § 3 gefasst werden können, wenn mindestens sechs Mitglieder der Dienstnehmer- und sechs Mitglieder der Dienstgebervertreter anwesend sind, darunter der/ die Vorsitzende und/ oder der/ die stellvertretende Vorsitzende. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder nach § 6 Abs. 2 sind bei der Bestimmung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Bei Stellungnahmen zu staatlichen Gesetzgebungsvorhaben, die das Arbeitsrecht betreffen, soll das Katholische Büro den Arbeitsrechtsausschuss angemessen beteiligen.

§ 12 Online- und Hybridversammlungen. (1) Sitzungen der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, des Arbeitsrechts-ausschusses und sonstiger Ausschüsse finden im Regelfall als Präsenzsitzungen statt. Sie können auch als Online-Versammlungen erfolgen.

(2) Der/ die Vorsitzende kann im Einvernehmen mit der/ dem stellvertretenden Vorsitzenden und der Geschäftsführung bestimmen, dass Sitzungen als Online-Versammlungen in einem nur für die teilnahmeberechtigten Personen zugänglichen Chat-Raum durchgeführt werden.

(3) Wird zu einer Online-Versammlung eingeladen, erhalten die teilnahmeberechtigten Personen zu diesem Zwecke rechtzeitig vor der Sitzung neben der Tagesordnung auch die Zugangsdaten. Sie verpflichten sich, die Legitimationsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen. Mit Einwahl zur Online-Versammlung gilt die teilnahmeberechtigte Person als anwesend im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2.

(4) Hybrid-Versammlungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Es gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(5) Während der Online- oder Hybrid-Versammlung sind Abstimmungen und Wahlen grundsätzlich möglich, soweit entsprechende technische Möglichkeiten existieren. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen unter Wahrung der Vorgaben dieser Ordnung und der datenschutzrechtlichen Vorgaben (z.B. KDG) durch Nutzung geeigneter technischer Mittel, wie beispielsweise Abstimmungssoftware.

(6) Im Übrigen sind die Vorschriften zu Präsenzversammlungen entsprechend zu berücksichtigen.

§ 13 Inkraftsetzung der Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission. (1) Ein Beschluss der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, der den Erlass von Rechtsnormen gemäß § 2 Abs. 1 zum Gegenstand hat, wird nach Unterzeichnung durch den Vorsitzenden/ die Vorsitzende durch die Geschäftsführung den zuständigen Diözesanbischöfen zur Kenntnisnahme übermittelt. Auf die Einspruchsfrist nach Absatz 2 wird hingewiesen.

(2) Sieht sich ein Diözesanbischof nicht in der Lage, einen Beschluss in Kraft zu setzen, weil er offensichtlich gegen kirchenrechtliche Normen oder gegen Vorgaben der katholischen Glaubens- und Sittenlehre verstößt, so legt er innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Beschlusses beim Bischöflichen Ordinariat unter Angabe von Gründen Einspruch bei der Geschäftsführung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission ein; dabei können Gegenvorschläge unterbreitet werden.

(3) Wenn bis zum Ablauf der sechswöchigen Frist kein Einspruch erhoben worden ist, teilt die Geschäftsführung den Diözesanbischöfen mit, dass der Beschluss in den (Erz-) Diözesen in Kraft zu setzen und innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zugang der Information in den Amtsblättern zu veröffentlichen ist. Hierüber informiert die Geschäftsführung zeitgleich den Deutschen Caritasverband.

(4) Im Falle eines Einspruchs informiert die Geschäftsführung die Diözesanbischöfe über den Einspruch. Die Angelegenheit wird von der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Information über den Einspruch an die Diözesanbischöfe erneut beraten. Fasst sie einen neuen Beschluss oder bestätigt sie ihren bisherigen Beschluss, so leitet die Geschäftsführung diesen allen Diözesanbischöfen zur Inkraftsetzung und dem Deutschen Caritasverband zur Kenntnis zu. Der Diözesanbischof setzt den Beschluss in Kraft und veröffentlicht ihn innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zugang der Information im Amtsblatt.

(5) Kommt ein Beschluss nach Absatz 4 Satz 3 nicht zustande, so ist das Verfahren beendet.

(6) Mit dem Ablauf der Inkraftsetzungsfrist des Abs. 3 bzw. des Abs. 4 Satz 4 findet der Beschluss auch im Geltungsbereich der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes Anwendung. Der Beschluss soll zusätzlich in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ veröffentlicht werden.

(7) Ein Beschluss der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, der Empfehlungen gemäß § 2 Abs. 3 zum Gegenstand hat, wird allen aufgrund Artikel 9 Grundordnung errichteten Kommissionen zur Beratung zugeleitet.

(8) Eine am 01.01.1998 bereits in Kraft befindliche Regelung in einer diözesanen Ordnung kann vorsehen, dass die Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission zusätzlich von einer diözesanen oder regionalen Kommission unter Wahrung der Frist nach Abs. 2 wortlautidentisch zu beschließen sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 7 bleiben hiervon unberührt.

§ 14 Vermittlungsausschuss. (1) Für den Zuständigkeitsbereich der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission wird ein Vermittlungsausschuss gebildet.

(2) Der Vermittlungsausschuss setzt sich unter Wahrung der Parität aus acht Personen zusammen – aus je einem/ einer Vorsitzenden der beiden Seiten sowie sechs Beisitzern/ Beisitzerinnen. Von den Beisitzern/ Beisitzerinnen gehören auf jeder Seite zwei der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission an; die beiden weiteren Beisitzer/ Beisitzerinnen dürfen nicht Mitglied der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission sein.

§ 15 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Vermittlungsausschuss. (1) Die nach § 16 Abs. 1 zu wählenden Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses dürfen bei keinem kirchlichen Rechtsträger beschäftigt sein und keinem vertretungsberechtigten Leitungsorgan eines kirchlichen Rechtsträgers angehören. Sie sollen der katholischen Kirche angehören und über fundierte Kenntnisse und Erfahrungen im Arbeitsrecht verfügen. Sie dürfen nicht in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte behindert sein und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl eintreten. Für sie gelten die Vorgaben der Grundordnung entsprechend.

(2) Für Beisitzer/ Beisitzerinnen gelten Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz und Satz 4 entsprechend.

§ 16 Wahl und Amtsperiode des Vermittlungsausschusses. (1) Beide Seiten schlagen je eine/n Kandidaten/in für den Vorsitz vor. Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission wählt nach einer Aussprache mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Gesamtzahl ihrer Mitglieder die beiden Vorsitzenden gemeinsam in geheimer Wahl. Kommt in den ersten beiden Wahlgängen diese Mehrheit nicht zustande, reicht im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der Stimmen. Wird auch diese nicht erreicht, wählen die Vertreter/ Vertreterinnen der Dienstgeber und der Dienstnehmer getrennt je einen Vorsitzenden/ eine Vorsitzende mit mindestens der Mehrheit ihrer Stimmen. Wählt eine Seite keinen Vorsitzenden/ keine Vorsitzende, ist nur der/ die andere Vorsitzender/ Vorsitzende des Vermittlungsausschusses.

(2) Jeder Beisitzer/ jede Beisitzerin hat für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter/ eine Stellvertreterin.

(3) Jeweils drei Beisitzer/ Beisitzerinnen und ihre Stellvertreter/ Stellvertreterinnen werden von den Dienstgebervertretern/ Dienstgebervertreterinnen bzw. von den Dienstnehmervertretern/ Dienstnehmervertreterinnen in der Zentralen Arbeits-rechtlichen Kommission benannt.

(4) Die Abwahl eines/ einer Vorsitzenden kann nach einer Aussprache geheim mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtzahl der Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission erfolgen.

(5) Die Amtsperiode der Mitglieder beträgt vier Jahre. Bis zur Wahl eines neuen Vermittlungsausschusses nimmt der bestehende Vermittlungsausschuss die Aufgaben wahr, jedoch nicht über die Dauer von zwölf Monaten über das Ende seiner Amtsperiode hinaus. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt eines Mitglieds des Vermittlungsausschusses, welches gleichzeitig Mitglied der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission ist, erlischt mit seinem Ausscheiden aus dieser. Bei vorzeitigem Ausscheiden findet für den Rest der Amtsperiode eine Nachwahl statt. Dazu gilt das Verfahren nach Absatz 1 bzw. Absatz 3.

§ 17 Anrufung des Vermittlungsausschusses. Falls im Aufgabenbereich des § 2 Abs. 1 ein Antrag in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission nicht die für einen Beschluss erforderliche Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtzahl der Mitglieder erhalten hat, jedoch mindestens die Hälfte der Mitglieder dem Beschluss zugestimmt hat, legt der/ die Vorsitzende der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission diesen Antrag dem Vermittlungsausschuss vor, wenn wiederum mindestens die Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder die Anrufung des Vermittlungsausschusses beantragt.

§ 18 Verfahren vor dem Vermittlungsausschuss. (1) Die Einladungen zu den Sitzungen des Vermittlungsausschusses erfolgen auf Veranlassung der beiden Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses. 2Für jedes Vermittlungsverfahren wird jeweils zu Beginn des Verfahrens einvernehmlich von den Mitgliedern festgelegt, welcher/ welche der beiden Vorsitzenden die Sitzung nach pflichtgemäßem Ermessen leitet und welcher/ welche unterstützend teilnimmt. 3Kommt keine solche einvernehmliche Festlegung zustande, entscheidet das Los. 4Der/ die leitende Vorsitzende kann im Benehmen mit dem weiteren Vorsitzenden Sachverständige hinzuziehen.

(2) Die beiden Vorsitzenden unterbreiten dem Vermittlungsausschuss einen gemeinsamen Vermittlungsvorschlag. Der Vermittlungsausschuss entscheidet mit einer Mehrheit von mindestens vier Stimmen über den Vermittlungsvorschlag. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei der Abstimmung haben die beiden Vorsitzenden gemeinsam nur eine Stimme. Sollten beide Vorsitzende sich nicht auf einen Vermittlungsvorschlag nach Satz 1 einigen können, wird durch Losverfahren bestimmt, welcher der beiden Vorsitzenden einen Vermittlungsvorschlag unterbreiten darf. Bei der Abstimmung über diesen Vermittlungsvorschlag übt der/ die im Losverfahren obsiegende Vorsitzende das Stimmrecht für beide Vorsitzenden aus.

(3) Das Vermittlungsverfahren soll spätestens zwölf Wochen nach Anrufung des Vermittlungsausschusses mit einem Vermittlungsvorschlag oder mit der Feststellung abgeschlossen werden, keinen Vermittlungsvorschlag unterbreiten zu können.

(4) Der Vermittlungsausschuss kann im Einvernehmen mit den beiden Vorsitzenden die Verbindung verschiedener Vermittlungsverfahren beschließen, wenn die Verfahrensgegenstände in sachlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen. Nach der Verbindung ist entsprechend Absatz 1 ein leitender Vorsitzender/ eine leitende Vorsitzende zu bestimmen, wenn kein solcher/ keine solche nach § 18 gewählt ist.

(5) Das Vermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.

(6) Scheidet der/ die leitende Vorsitzende während des Verfahrens aus dem Amt aus oder ist er/ sie dauerhaft krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen an der Wahrnehmung des Amtes verhindert, wird der/ die andere leitender/ leitende Vorsitzender/ Vorsitzende. Die dauerhafte Verhinderung ist durch den/ die Vorsitzenden/ Vorsitzende und den/ die stellvertretenden/ stellvertretende Vorsitzenden/ Vorsitzende festzustellen. Scheidet einer/ eine der beiden Vorsitzenden aus dem Amt aus bzw. ist einer/ eine der beiden Vorsitzenden dauerhaft verhindert, so hat binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens bzw. ab dem Zeitpunkt der Feststellung der dauerhaften Erkrankung oder Verhinderung eine Neuwahl zu erfolgen. Solange ruht das Verfahren. Eine Neuwahl für den Rest der Amtsperiode findet auch dann statt, wenn der/ die Vorsitzende im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 4 aus dem Amt ausgeschieden ist oder dauerhaft verhindert ist.

§ 19 Verfahren zur ersetzenden Entscheidung. (1) Stimmt die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission im Falle des § 18 dem Vermittlungsvorschlag nicht mit mindestens drei Vierteln der Gesamtheit ihrer Mitglieder innerhalb einer Frist von zwölf Wochen zu oder entscheidet die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission nicht gemäß § 10 Abs. 7 oder 8 selbst über die Angelegenheit oder wird gem. § 18 Abs. 3 kein Vermittlungsvorschlag unterbreitet, hat sich der Vermittlungsausschuss erneut mit der Angelegenheit zu befassen, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission dies beantragt. Das Verfahren ist nicht öffentlich.

(2) Der Vermittlungsausschuss entscheidet mit einer Mehrheit von mindestens vier Stimmen über den Vermittlungsvorschlag. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die beiden Vorsitzenden haben gemeinsam nur eine Stimme. Ist der Vermittlungsvorschlag nicht einvernehmlich von den beiden Vorsitzenden unterbreitet worden, wird durch Losverfahren bestimmt, welcher der beiden Vorsitzenden einen Vermittlungsvorschlag unterbreiten darf. § 18 Abs. 2 S. 6 gilt entsprechend. Der Vermittlungsspruch (ersetzende Entscheidung) tritt an die Stelle eines Beschlusses der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission. Der Vermittlungsspruch wird durch die Geschäftsführung den Diözesanbischöfen zur Inkraftsetzung gemäß § 13 vorgelegt. Die Geschäftsführung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission setzt die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission unverzüglich über die ersetzende Entscheidung, die den Diözesanbischöfen zugeleitet wird, in Kenntnis.

(3) Das Verfahren zur ersetzenden Entscheidung soll spätestens acht Wochen nach erneuter Anrufung des Vermittlungsausschusses mit einer ersetzenden Entscheidung abgeschlossen werden. Für den Fall, dass der Vermittlungsausschuss keine ersetzende Entscheidung unterbreitet, gilt § 10 Abs. 2 lit. b 6. Spiegelstrich.

§ 20 Freistellung. Die Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, die im kirchlichen Dienst stehen, sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen, insbesondere für die Teilnahme an den Sitzungen der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, des Arbeitsrechtsausschusses und der sonstigen Ausschüsse sowie für deren Vorbereitung. Zu den Aufgaben gehört auch die Pflege einer angemessenen Rückbindung zu denen, die sie repräsentieren. Die Freistellung beinhaltet den Anspruch auf Reduzierung der übertragenen Aufgaben.

§ 21 Beratung. Den Seiten werden zur Beratung im notwendigen Umfang durch den Verband der Diözesen Deutschlands entweder eine sachkundige Person oder die für eine Beratung durch Honorarkräfte erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt. Der Berater/ die Beraterin ist nicht Mitglied der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, kann jedoch an den Sitzungen der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, des Arbeitsrechtsausschusses und deren Ausschüsse teilnehmen. Die Teilnahme ist auf einen Berater/ eine Beraterin pro Seite beschränkt.

§ 22 Kosten. (1) Für die Sitzungen der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, des Arbeitsrechtsausschusses, der anderen Ausschüsse sowie für die laufende Geschäftsführung und die Beratung der Vertreter/ Vertreterinnen der Dienstnehmer sowie der Dienstgeber im Sinne des § 21 trägt der Verband der Diözesen Deutschlands im erforderlichen Umfang die notwendigen Kosten für Raum, Geschäftsbedarf und Personalkräfte. Zu den notwendigen Kosten gehören auch die Kosten für Unterbringung und Verpflegung. Der Verband der Diözesen Deutschlands trägt auch die durch die Freistellung gemäß § 20 dem jeweiligen kirchlichen Dienstgeber entstehenden Personalkosten.

(2) Im Übrigen tragen für Mitglieder, die dem verfasst-kirchlichen Bereich angehören, die jeweilige (Erz-)Diözese, für Mitglieder aus dem Bereich der Caritas der Deutsche Caritasverband die Fahrtkosten sowie ggf. Tagegelder. 2Für die entsandten Vertreter/ Vertreterinnen der Gewerkschaft trägt die jeweilige Gewerkschaft die Fahrtkosten sowie ggf. Tagegelder.

(3) Dem/ der Vorsitzenden und dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses kann eine Aufwandsentschädigung oder eine Vergütung gewährt werden. Die Kosten hierfür trägt der Verband der Diözesen Deutschlands. Er trägt für diese Personen auch die während ihrer Amtsausübung anfallenden notwendigen Reisekosten. Das Nähere kann in einer Entschädigungsordnung geregelt werden.

§ 23 Übergangsvorschriften; Inkrafttreten, Außerkrafttreten. (1) Die „Zentrale Kommission“ gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 lit. a der bisherigen Zentral-KODA-Ordnung erhält folgende neue Bezeichnung: „Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission (ZAK)“.

(2) Die bisherigen Beschlüsse und Empfehlungen der Zentralen Kommission bzw. der Zentral-KODA bleiben von den nachfolgenden Änderungen unberührt. Sie gelten nunmehr als Beschlüsse und Empfehlungen der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission bis zu einer anderslautenden Beschlussfassung durch diese fort.

(3) Die nach der bisherigen Zentral-KODA-Ordnung bestehende Zentrale Kommission setzt ihre Arbeit in zunächst unveränderter Zusammensetzung als Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission fort.

(4) Arbeitsrechtsausschuss, Vermittlungsausschuss und sonstige bestehende Ausschüsse der Zentralen Kommission bzw. des Arbeitsrechtsausschusses setzen ihre Arbeit ebenfalls in zunächst unveränderter Zusammensetzung als Gremien der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission fort.

(5) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser ZAK-Ordnung erfolgen Änderungen betreffend die Zusammensetzung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Gremien nach den Regelungen dieser ZAK-Ordnung zu Wahl, Bestellung und Benennung von Personen.

(6) Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung der Zentralen Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst (Zentral-KODA-Ordnung) in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 18. November 2013, in Kraft gesetzt am 29. November 2013 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 19. Jg., Nr. 11, Art. 155, S. 159 ff., v. 17. Dezember 2013), außer Kraft.

Hamburg, den 11. Januar 2023

L. S.

Dr. Stefan Heße
- Erzbischof von Hamburg -

70. Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids

Schlagwörter: Prävention, Missbrauch, sexualisierte Gewalt

Inkrafttreten: 01.01.2021

Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids

Vom 8. Dezember 2020

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 26. Jg., Nr. 12, Art. 130, S. 164 ff., v. 18. Dezember 2020), geändert

  • am 17. Mai 2021 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg., Nr. 6, Art. 63, S. 91 f., v. 31. Mai 2021) sowie
  • am 1. Februar 2023 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 29. Jg., Nr. 2, Art. 20, S. 30 f., v. 28. Februar 2023)

- Amtliche Lesefassung -

Inhaltsübersicht

Präambel

  1. Begriffsbestimmungen
  2. Persönlicher Anwendungsbereich
  3. Sachlicher Anwendungsbereich
  4. Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen
    1. Mitgliedschaft
    2. Geschäftsstelle der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen
    3. Arbeitsweise der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen
  5. Antragstellung
  6. Prüfung der Plausibilität
  7. Kriterien für die Leistungsbemessung im konkreten Einzelfall
  8. Festsetzung der Leistungshöhe bei Leistungen in Anerkennung des Leids
  9. Übernahme von Kosten für Therapie und Paarberatung
  10. Antragstellung bei abgeschlossenen Verfahren zur Anerkennung des Leids
  11. Leistungsinformation und Auszahlung
  12. Widerspruch, erneute Befassung und Vorbringen neuer Informationen
  13. Berichtswesen
  14. Datenschutz und Aufbewahrung
  15. Inkrafttreten
Präambel

Sexueller Missbrauch ist ein Verbrechen. Sexueller Missbrauch an Minderjährigen sowie an schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen – gerade wenn Kleriker, Ordensleute oder Beschäftigte im kirchlichen Dienst solche Taten begehen –, erschüttert nicht selten bei den Betroffenen und ihren Angehörigen sowie Nahestehenden und Hinterbliebenen das Grundvertrauen in die Menschen und in Gott. In jedem Fall besteht die Gefahr schwerer physischer und psychischer Schädigungen. Erlittenes Leid kann nicht ungeschehen gemacht werden.

Im Bewusstsein dessen, in Umsetzung der Erkenntnisse der MHG-Studie und in Weiterentwicklung des Verfahrens zur Anerkennung des Leids ergeht deshalb diese Ordnung für das Verfahren Anerkennung des Leids, die die bisher geltenden Regelungen zum Verfahren zu Leistungen in Anerkennung zugefügten Leids ablösen.

Durch die materiellen Leistungen soll gegenüber den Betroffenen zum Ausdruck gebracht werden, dass die deutschen Bistümer Verantwortung für erlittenes Unrecht und Leid übernehmen. Die primäre Verantwortung zur Erbringung von Leistungen liegt beim Täter. Überdies gibt es auch eine Verantwortung der kirchlichen Institutionen über den einzelnen Täter hinaus. Die Leistungen in Anerkennung des Leids werden durch die Diözesen in Deutschland als freiwillige Leistungen und unabhängig von Rechtsansprüchen erbracht. Dies geschieht als Zeichen der institutionellen Mitverantwortung und zur Sicherstellung von Leistungen an Betroffene ohne eine gerichtliche Geltendmachung und insbesondere, wenn nach staatlichem Recht vorgesehene Ansprüche gegenüber dem Beschuldigten wegen Verjährung oder Tod nicht mehr geltend gemacht werden können.

Die Regelungen der „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ in ihrer jeweils geltenden Fassung bleiben durch diese Ordnung unberührt.

1. Begriffsbestimmungen

(1) Materielle Leistungen in Anerkennung des Leids sind Geldzahlungen nach Maßgabe des Abschnitts 8 dieser Ordnung.

(2) Kosten für Therapie und Paarberatung sind Leistungen nach Abschnitt 9 dieser Ordnung.

(3) Betroffene im Sinne dieser Ordnung sind Minderjährige und Personen nach Abschnitt 1 Abs. 5, zu deren Lasten eine Tat im Sinne von Abschnitt 3 begangen wurde.

(4) Ein kirchlicher Kontext im Sinne dieser Ordnung ist gegeben, wenn eine Tat im Sinne von Abschnitt 3 begangen wurde von Klerikern des Erzbistums Hamburg oder von

  • Ordensangehörigen in einem Gestellungsverhältnis im Jurisdiktionsbereich des Diözesanbischofs
  • Kandidaten für das Weiheamt im Bereich des Erzbistums Hamburg
  • Kirchenbeamten des Erzbistums Hamburg
  • Mitarbeitern eines der verfassten Kirche im Bereich des Erzbistums Hamburg zugehörenden Rechtsträgers
  • zu ihrer Berufsausbildung tätigen Personen eines der verfassten Kirche im Bereich des Erzbistums Hamburg zugehörenden Rechtsträgers
  • nach dem Bundesfreiwilligengesetz (BFDG) oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) oder in vergleichbaren Diensten tätigen Personen sowie Praktikanten eines der verfassten Kirche im Bereich des Erzbistums Hamburg zugehörenden Rechtsträgers
  • Ehrenamtlichen im Rahmen ihrer Tätigkeit eines der verfassten Kirche im Bereich des Erzbistums Hamburg zugehörenden Rechtsträgers
im Rahmen der Erfüllung ihres dienstlichen Auftrags.

(5) Schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene im Sinne dieser Ordnung sind Schutzbefohlene im Sinne des § 225 Abs. 1 2. Alt. StGB . Diesen Personen gegenüber tragen Beschäftigte im kirchlichen Dienst eine besondere Verantwortung, entweder weil sie ihrer Fürsorge und Obhut anvertraut sind oder weil bei ihnen allein aufgrund ihrer Schutz- oder Hilfebedürftigkeit eine besondere Gefährdung im Sinne dieser Ordnung besteht. Weiterhin sind darunter Personen zu verstehen, die einem besonderen Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis unterworfen sind. Ein solches besonderes Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis kann auch im seelsorglichen Kontext gegeben sein oder entstehen.

(6) Ansprechpersonen sind die nach Abschnitt 4 der „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ im Erzbistum Hamburg beauftragten Personen.

2. Persönlicher Anwendungsbereich

Diese Ordnung findet Anwendung auf Anträge auf materielle Leistungen in Anerkennung des erlittenen Leids von Betroffenen, die im Erzbistum Hamburg als Minderjährige oder schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene sexuellen Missbrauch im Sinne dieser Ordnung im kirchlichen Kontext erlitten haben.

3. Sachlicher Anwendungsbereich

Diese Ordnung berücksichtigt die Bestimmungen sowohl des kirchlichen als auch des staatlichen Rechts. Der Begriff sexueller Missbrauch im Sinne dieser Ordnung umfasst sowohl strafbare als auch nicht strafbare sexualbezogene Handlungen und Grenzverletzungen.

Die Ordnung bezieht sich

  1. auf Handlungen nach dem 13. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (StGB) sowie weitere sexualbezogene Straftaten,
  2. auf Handlungen nach can. 1395 § 2 CIC in Verbindung mit Art. 6 § 1 SST , nach can. 1387 CIC in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 4 SST wie auch nach Art 4 § 1 n. 1 SST in Verbindung mit can. 1378 § 1 CIC, soweit sie an Minderjährigen oder an Personen, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist, begangen werden,
  3. auf Handlungen nach Art. 1 § 1a) des Motu proprio „Vos estis lux mundi“,
  4. unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auf Handlungen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit, die im pastoralen oder erzieherischen sowie im betreuenden, beratenden oder pflegenden Umgang mit Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen eine sexualbezogene Grenzverletzung oder einen sonstigen sexuellen Übergriff darstellen.

4. Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen.

Über die Höhe materieller Leistungen in Anerkennung des Leids entscheidet eine zentrale und unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen.

a) Mitgliedschaft

(1) Der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) gehören mindestens sieben Personen an.

(2) Die Mitglieder der Unabhängigen Kommission sollen über psychiatrische/trauma-psychologische, (sozial-)pädagogische, juristische, medizinische oder theologische Ausbildungsabschlüsse und Berufserfahrung verfügen. Mindestens ein Mitglied muss die Befähigung zum staatlichen Richteramt besitzen. Sie sollen in keinem Arbeits- oder Beamtenverhältnis zu einem kirchlichen Rechtsträger stehen oder in der Vergangenheit gestanden haben.

(3) Die Mitglieder werden durch den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz im Benehmen mit der Deutschen Ordensobernkonferenz nach Bestätigung durch den Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz für die Amtszeit von vier Jahren ernannt. Eine Wiederernennung ist möglich. Die Namen der Mitglieder werden auf der Webseite der Deutschen Bischofskonferenz veröffentlicht.

(4) Die Mitglieder der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung, Erstattung der Reisekosten sowie Angebote zur Supervision.

(5) Die Mitglieder der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen sind von Weisungen unabhängig und nur an diese Ordnung und ihr Gewissen gebunden. Die Mitglieder der Unabhängigen Kommission haben über die Angelegenheiten und Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu diesem Gremium bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen.

(6) Die Mitglieder der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen wählen mit der Mehrheit von Zweidritteln der Mitglieder für die jeweilige Amtszeit ein Mitglied zum Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied als Stellvertreter.

(7) Ein Mitglied der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen kann jederzeit ohne Angabe von Gründen seine Mitgliedschaft beenden. Dies ist dem Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz schriftlich mitzuteilen.

(8) Die Mitgliedschaft in der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen kann bei unüberbrückbaren Differenzen, die eine vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen unmöglich erscheinen lassen, durch Beschluss der Unabhängigen Kommission beendet werden. Die Entscheidung hierzu muss durch eine 5/7 Mehrheit der Mitglieder erfolgen.

(9) Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit vorzeitig aus, erfolgt eine Nachbenennung für die restliche Amtszeit nach Maßgabe der Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3.

b) Geschäftsstelle der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen

(1) Bei der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Der Verband der Diözesen Deutschlands (Körperschaft des öffentlichen Rechts) ist Träger der Geschäftsstelle. Diese wird in dem für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang personell, finanziell und sächlich ausgestattet.

(2) Die Kommunikation mit den kirchlichen Institutionen und den Ansprechpersonen erfolgt ausschließlich über die Geschäftsstelle.

(3) Die Geschäftsstelle unterstützt die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen in enger Abstimmung mit dem Vorsitzenden bei der Erledigung seiner Aufgaben. Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle gehören insbesondere:

  • die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Unabhängigen Kommission,
  • die Entgegennahme von durch kirchliche Institutionen oder Ansprechpersonen übersandten Anträgen auf Anerkennung des Leids,
  • die das einzelne Verfahren betreffende Kommunikation mit den betroffenen kirchlichen Institutionen,
  • die Aufbereitung der Anträge zur Entscheidung und die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten,
  • die Dokumentation der Entscheidungen der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen,
  • die Anweisung der Auszahlung von festgelegten materiellen Leistungen,
  • die Aufbewahrung der Anträge unter Wahrung des staatlichen und kirchlichen Datenschutz- und Archivrechts.

(4) Die Geschäftsstelle untersteht den fachlichen Weisungen des Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission.

(5) Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle haben über die Angelegenheiten und Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Mitarbeit bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus der Geschäftsstelle.

c) Arbeitsweise der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen

(1) Die Sitzungen der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen sollen mindestens vierteljährlich stattfinden, bei Bedarf auch häufiger. Die Geschäftsstelle terminiert die Sitzungen in Abstimmung mit dem Vorsitzenden und lädt hierzu rechtzeitig ein. Ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen der Unabhängigen Kommission als Protokollführer ohne Stimmrecht teil, soweit die Unabhängige Kommission nichts anderes beschließt.

(2) Die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen tagt nicht-öffentlich.

(3) Durch die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen erfolgen keine Anhörungen der Antragstellenden. Eigene Recherchen führt die Unabhängige Kommission nicht durch. Sofern der Berichterstatter jedoch grundlegende Fragen zu dem vorgelegten Fall hat, deren Beantwortung er als notwendig und maßgeblich im Hinblick auf die Gesamtbewertung befindet, so leitet die Geschäftsstelle diese Fragen an die zuständige Ansprechperson oder kirchliche Institution weiter.

(4) Die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen trifft ihre Entscheidungen grundsätzlich in Sitzungen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Unabhängige Kommission kann für grundsätzlich geklärte Fallkonstellationen einstimmige Entscheidungen durch mindestens drei Mitglieder in ihrer Geschäftsordnung regeln. Sie trifft ihre Entscheidungen durch Beschluss, wobei Einstimmigkeit angestrebt wird. Ist Einstimmigkeit nicht erreichbar, werden die Entscheidungen mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimme gewertet.

(5) Wenn alle Mitglieder der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen einverstanden sind, können Sitzungen auch als Telefon- oder Videokonferenzen stattfinden; Beschlüsse sind unverzüglich zu dokumentieren.

(6) Der Vorsitzende der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen bestimmt für jeden zu bearbeitenden Antrag ein Mitglied als Berichterstatter.

(7) Die Mitglieder erhalten Einsicht in die Unterlagen.

(8) Zur Organisation der Arbeit und zur Bestimmung der Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle kann sich die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen eine Geschäftsordnung geben.

5. Antragstellung

(1) Personen, die angeben, als Minderjährige oder schutz- und hilfebedürftige Erwachsene sexuellen Missbrauch im Sinne dieser Ordnung im kirchlichen Kontext erlitten zu haben, können einen Antrag auf materielle Leistungen in Anerkennung des Leids und/oder Übernahme von Kosten für Therapie oder Paarberatung stellen.

(2) Für die Entgegennahme von Anträgen auf materielle Leistungen gemäß dieser Ordnung sind in aller Regel die Ansprechpersonen der betroffenen kirchlichen Institutionen, in dessen Dienst der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt beschäftigt war, zuständig, die den Antragstellern, sofern von diesen gewünscht, auch Hilfestellung bei der Antragstellung leisten. Es sind die von der Deutschen Bischofskonferenz und der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen vorgesehenen Formulare zu verwenden. Die Richtigkeit aller Angaben ist an Eides statt zu versichern.

(3) Der Antrag kann ausnahmsweise auch unmittelbar an die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen übermittelt werden, wenn die verantwortliche kirchliche Trägerinstitution nicht mehr existiert und es keinen Rechtsnachfolger gibt. Die Geschäftsstelle der Unabhängigen Kommission koordiniert in diesem Fall die weitere Bearbeitung und Prüfung der Plausibilität. Sofern Anträge direkt an die Unabhängige Kommission gestellt werden und die verantwortliche kirchliche Institution noch existiert oder es einen Rechtsnachfolger gibt, leitet die Geschäftsstelle diese an die zuständige kirchliche Institution weiter.

(4) Im Falle eines laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens soll die Bearbeitung des Antrags solange ruhen, bis in Abstimmung mit den Ermittlungsbehörden eine Anhörung des Beschuldigten im Rahmen der Plausibilitätsprüfung ohne Beeinträchtigung der staatsanwaltlichen Ermittlungen möglich ist.

6. Prüfung der Plausibilität

(1) Die Ansprechpersonen prüfen mit der vom Antrag betroffenen kirchlichen Institution die Plausibilität der von der antragstellenden Person erhobenen Beschuldigungen. Die Plausibilität einer Tatschilderung, beispielsweise zu Beschuldigtem, Tatort, Tatzeit und Tathergang, als Voraussetzung für den Erhalt von materiellen Leistungen ist dann gegeben, wenn sie objektiven Tatsachen nicht widerspricht und im Übrigen bei Würdigung aller Umstände eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ihre Richtigkeit spricht.

(2) Einer Plausibitätsprüfung bedarf es nicht, wenn die geschilderte Tat bereits durch ein kirchliches oder staatliches Strafverfahren rechtskräftig festgestellt wurde oder im Rahmen einer kirchlichen Voruntersuchung oder eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens in objektiver Hinsicht tatbestandlich festgestellt wurde, aber aufgrund von Verfolgungsverjährung eingestellt wurde.

(3) Nach Abschluss der Plausbilitätsprüfung wird der originale und vollständige Antrag von den Ansprechpersonen oder der kirchlichen Institution an die Geschäftsstelle der Unabhängigen Kommission weitergeleitet. Dem Antrag ist ein Votum zur Plausibilität beizufügen, das durch die Ansprechperson und die kirchliche Institution erstellt wurde.

(4) Die Geschäftsstelle prüft die Angaben zur Plausibilitätsprüfung. Sie prüft auch, ob die antragsstellende Person bereits einen Antrag auf Anerkennung des Leids gestellt hat. Liegen der Geschäftsstelle relevante Informationen vor, die der Ansprechperson oder kirchlichen Institution offensichtlich nicht bekannt waren, übermittelt sie diese, soweit rechtlich zulässig, an die kirchliche Institution. Die Ansprechperson und die kirchliche Institution können auf dieser Grundlage ihr Votum überarbeiten.

(5) Bei unklaren oder unvollständigen Angaben zur Plausibilitätsprüfung stellt die Geschäftsstelle Rückfragen an die den Antrag betreffende Ansprechperson oder kirchliche Institution. In diesem Fall sollen diese innerhalb von vier Wochen ihre Angaben präzisieren, vervollständigen oder dokumentieren, warum keine weiteren Angaben möglich sind. Der Vorgang wird durch die Geschäftsstelle dokumentiert.

(6) Kommt die Geschäftsstelle gemeinsam mit dem Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen zu dem Ergebnis, dass das Votum zur Plausibilität nicht nachvollziehbar ist, nimmt die Geschäftsstelle Kontakt zur Ansprechperson oder kirchlichen Institution auf und übermittelt die Begründung. Die Ansprechperson oder kirchliche Institution können hierzu innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen. Anschließend ist zwischen der kirchlichen Institution und dem Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen eine gemeinsame Entscheidung über das Ergebnis der Plausibilitätsprüfung herbeizuführen. Sofern eine gemeinsame Entscheidung über das Ergebnis der Plausibilitätsprüfung nicht herbeigeführt werden kann, trifft die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen die Plausibilitätsentscheidung in Gesamtsitzung gemäß Abschnitt 4 c (4).

(7) Sofern die Plausibilität abschließend verneint wurde, erfolgt eine Information über diese Entscheidung an die Ansprechperson und die kirchliche Institution. Diese wiederum informieren den Antragssteller. In diesem Fall endet die Befassung durch die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen und der Antrag wird bei der Geschäftsstelle gemäß Abschnitt 14 verwahrt.

(8) Sofern die Plausibilität bejaht wurde, ist gemäß Abschnitt 8 zu verfahren.

7. Kriterien für die Leistungsbemessung im konkreten Einzelfall

Orientierungspunkte für die Höhe der materiellen Leistung können insbesondere sein:

  • die Häufigkeit des Missbrauchs,
  • das Alter des Betroffenen zum Zeitpunkt des Missbrauchs,
  • die Zeitspanne in Fällen fortgesetzten Missbrauchs,
  • die Anzahl der Täter,
  • die Art der Tat,
  • die Anwendung oder die Androhung von körperlicher Gewalt beim sexuellen Missbrauch,
  • der Einsatz von Alkohol, Drogen oder Waffen,
  • ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis und Kontrolle (zum Beispiel: Heim, Internat) zum Zeitpunkt der Tat,
  • die Ausnutzung der besonderen Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen,
  • der Ort des Missbrauchs (zum Beispiel: sakraler Kontext),
  • die Art der körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen sowie weitere Folgen für den Betroffenen,
  • die Ausnutzung eines besonderen Vertrauensverhältnisses im kirchlichen Bereich,
  • das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat,
  • ein institutionelles Versagen durch kirchliche Verantwortungsträger, sofern es ursächlich oder mitursächlich für den Missbrauch war oder diesen begünstigt oder nicht verhindert hat.

8. Festsetzung der Leistungshöhe bei Leistungen in Anerkennung des Leids

(1) Die Leistungshöhe im Einzelfall wird durch die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen auf der Grundlage des von der Deutschen Bischofskonferenz beschlossenen finanziellen Zahlungsrahmens, der sich am oberen Bereich der durch staatliche Gerichte in vergleichbaren Fällen zuerkannten Schmerzensgelder orientiert, festgelegt. Dieser Zahlungsrahmen sieht Leistungen bis 50.000 Euro vor.

(2) Die Leistungen werden grundsätzlich als Einmalzahlungen ausgezahlt. Dabei kann in begründeten Einzelfällen auch eine Leistungsauszahlung in monatlichen oder jährlichen Raten erfolgen, wenn dies aus bestätigter therapeutischer Sicht im Interesse des Betroffenen angezeigt ist oder der Betroffene dies wünscht. Eine zusätzlich beantragte Erstattung von Kosten für Therapie und/oder Paarberatung bleibt davon unberührt.

(3) In Ausnahmen können in besonders schweren Härtefällen höhere Leistungen oder anderweitige Unterstützungen durch die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen mit Zustimmung der kirchlichen Institution festgelegt werden.

9. Übernahme von Kosten für Therapie und Paarberatung

(1) Die Prüfung der Voraussetzungen einer Kostenerstattung, die Leistungsfestsetzung und Auszahlung der Kosten für Therapie und Paarberatung erfolgt unmittelbar und selbstständig durch die betroffene kirchliche Institution.

(2) Auf der Grundlage eines von einem approbierten Psychotherapeuten vorgelegten Behandlungsplans werden Behandlungskosten (max. 50 Sitzungen) bis zur Höhe des Stunden-satzes erstattet, der bei einer verhaltenstherapeutischen Behandlung entsprechend der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) gezahlt wird, sofern die Krankenkasse oder ein anderer Kostenträger diese nicht übernimmt. Die Psychotherapeuten können eine Kosten-übernahmezusage erhalten. Gegen Vorlage der von Psychotherapeut und Patient abgezeichneten Rechnung werden die Kosten erstattet.

(3) Auf der Grundlage des von einem Paarberater, der Psychologe oder Psychotherapeut sein muss, vorgelegten Behandlungsplans werden 25 Sitzungen für einen Stundensatz in Höhe von max. 125 Euro übernommen. Der Paarberater kann eine Kostenübernahmezusage erhalten. Gegen Vorlage der von dem Paarberater und den Klienten abgezeichneten Rechnung werden die Kosten erstattet.

(4) Darüber hinaus beteiligt sich die Deutsche Bischofskonferenz – vorerst bis zum 31. Dezember 2023 – am Ergänzenden Hilfesystem (EHS) für Betroffene sexuellen Missbrauchs, durch das Betroffene Unterstützung und Linderung von Folgewirkungen erhalten können, wenn Leistungen nicht von bestehenden Hilfesystemen übernommen werden. Die Anträge sind über die Geschäftsstelle des Fonds Sexueller Missbrauch zu stellen.

10. Antragstellung bei abgeschlossenen Verfahren zur Anerkennung des Leids

(1) Auch Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2021 Leistungen in Anerkennung des Leids erhalten haben, sind antragsberechtigt. Die Anträge sind mit dem dafür vorgesehenen Formular in der Regel bei den Ansprechpersonen der zuständigen kirchlichen Institution zu stellen.

(2) In aller Regel verzichtet die kirchliche Institution zugunsten des Betroffenen auf eine erneute Prüfung der Plausibilität. Sofern nach Einschätzung der kirchlichen Institution eine erneute Prüfung der Plausibilität notwendig ist, sollen die zu erhebenden Informationen möglichst durch Auswertung der bestehenden Akten eingeholt werden. Auf erneute Gespräche mit dem Betroffenen sowie alle Handlungen, die eine Retraumatisierung herbeiführen können, ist nach Möglichkeit zu verzichten.

(3) Die kirchliche Institution bestätigt anschließend das bereits durchgeführte Verfahren zur Anerkennung des Leids, vermerkt die Höhe der bereits ausgezahlten Leistungen an den Betroffenen und leitet den Antrag nebst dem Votum über die ggf. durchgeführte Plausibilitätsprüfung an die Geschäftsstelle der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen weiter.

(4) Die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen bestimmt die neue Leistungshöhe unter Berücksichtigung der ergangenen Empfehlung der Zentralen Koordinierungsstelle im bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Verfahren zur Anerkennung des Leids.

(5) Bereits ausgezahlte finanzielle Leistungen durch eine kirchliche Institution oder den Beschuldigten werden auf die festgelegte materielle Leistung angerechnet. Dies gilt nicht für Zahlungen im Zusammenhang mit einer Therapie wegen des durch einen sexuellen Missbrauch verursachten Leids.

11. Leistungsinformation und Auszahlung

(1) Alle Leistungen sind freiwillige Leistungen der kirchlichen Institutionen in Anerkennung des erlittenen Leids ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

(2) Die Geschäftsstelle unterrichtet die zuständige kirchliche Institution sowie die zuständige Ansprechperson schriftlich über die festgelegte Leistungshöhe.

(3) Die Geschäftsstelle unterrichtet die antragstellende Person anschließend schriftlich über die festgelegte Leistungshöhe und weist auf die Freiwilligkeit der Leistung nach Absatz 1 hin.

(4) Die Auszahlung erfolgt anschließend durch die Geschäftsstelle der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen. Die kirchliche Institution stellt die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung.

12. Widerspruch, erneute Befassung und Vorbringen neuer Informationen

(1) Gegen die Festsetzung der Leistungshöhe der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen nach Abschnitt 8 können die Betroffenen einmalig schriftlich über die Ansprechpersonen oder die zuständige kirchliche Institution (beide im Folgenden „jeweilige Stelle“) Widerspruch einlegen. Der Widerspruch bedarf keiner Begründung. Für die Einlegung des Widerspruchs gilt eine Frist von 12 Monaten ab Bekanntgabe der Leistungsentscheidung durch die Geschäftsstelle der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen gem. Abschnitt 11 Absatz 3. Für bereits abgeschlossene Verfahren gilt eine Frist bis zum 31.03.2024.

Über den Widerspruch entscheidet die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen. Richtet sich der Widerspruch gegen eine Kammerentscheidung, so wird eine andere Kammer mit der Entscheidung über den Widerspruch befasst; die Zuständigkeit der verschiedenen Kammern ist in der Geschäftsordnung der UKA zu regeln. Ist der Berichterstatter der angefochtenen Entscheidung auch Mitglied der zur Entscheidung über den Widerspruch berufenen Kammer, so bearbeitet den Widerspruch ein anderer Berichterstatter. Im Fall der Anfechtung einer Entscheidung des Plenums bearbeitet den Widerspruch ein anderer Berichterstatter als in der angefochtenen Ausgangsentscheidung. Für das Verfahren ist ggf. gemäß den Bestimmungen in den Abschnitten 4c, 6 bis 9 zu verfahren.

Wollen Betroffene ihren Widerspruch begründen, können sie zugleich mit Einlegen des Widerspruchs formlos einen Antrag auf Einsicht in die dem UKA-Berichterstatter zur Vorbereitung seines Berichts für die Sitzung, in der die angefochtene Entscheidung gefallen ist, zur Verfügung stehende Akte stellen. Die Geschäftsstelle der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen stellt die Papierakte unter Wahrung der schutzwürdigen Rechte Dritter zum Zweck der Akteneinsicht der jeweiligen Stelle zur Verfügung, über die der Antrag auf Akteneinsicht gestellt wurde. Die Einsicht des Betroffenen in die Papierakte erfolgt bei der jeweiligen Stelle in Anwesenheit einer von der jeweiligen Stelle hierfür vorgesehenen Person.

Der Widerspruch kann innerhalb einer Frist von vier Wochen ab dem Datum der Einsichtnahme in die angeforderte Papierakte begründet werden. Er wird über die jeweilige Stelle an die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen übermittelt.

Die Geschäftsstelle unterrichtet die antragstellende Person, die kirchliche Institution sowie die jeweilige Stelle über die Widerspruchsentscheidung.

(2) Unabhängig von dem Widerspruchsrecht gemäß Absatz 1 steht es den Betroffenen frei, über die Ansprechpersonen oder zuständige kirchliche Institution den Antrag nach Abschluss des Verfahrens mit neuen Informationen der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen zur erneuten Prüfung vorzulegen. In diesem Fall ist, sofern notwendig, gemäß den Bestimmungen in den Abschnitten 6 bis 9 zu verfahren. Über das Ergebnis der Prüfung wird der Betroffene unterrichtet.

13. Berichtswesen

Die Geschäftsstelle erstellt in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen jährlich einen schriftlichen Tätigkeitsbericht. Der Bericht wird veröffentlicht.

14. Datenschutz und Aufbewahrung

(1) Soweit diese Ordnung auf personenbezogene Daten einschließlich deren Verarbeitung anzuwenden ist, geht sie den Vorschriften des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) sowie der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der kirchlichen Archive im Erzbistum Hamburg (Kirchliche Archivordnung – KAO) vor, sofern sie deren Datenschutzniveau nicht unterschreitet. Im Übrigen gelten das KDG, die zu seiner Durchführung erlassene Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO) sowie die Kirchliche Archivordnung – KAO.

(2) Die personenbezogenen Daten der Betroffenen aus Anträgen auf Anerkennung des Leids dürfen nur verarbeitet werden, sofern die Betroffenen jeweils ihre schriftliche Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener und besonderer Kategorien personenbezogener Daten zum Zwecke der Antragsbearbeitung und der Erfüllung der Aufgaben der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen ausdrücklich erteilt haben.

15. Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

Hamburg, den 8. Dezember 2020

L .S.

Dr. Stefan Heße
- Erzbischof von Hamburg -

71. Ordnung für den Ständigen Diakonat im Erzbistum Hamburg

Schlagwörter: Diakone, Diakonat

Inkrafttreten: 01.05.2019

Ordnung für den Ständigen Diakonat im Erzbistum Hamburg

Vom 5. April 2019

Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 25. Jg., Nr. 4, Art. 50, S. 60 ff., v. 23. April 2019)

- Amtliche Lesefassung -

Grundlagen dieser Ordnung sind die Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland vom 19. Mai 2015 und die Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst vom 1. Februar 2000.

Teil I
Grundlegende Bestimmungen

§ 1 Beruf und kirchliche Stellung. (1) Das sakramentale Amt vollzieht in seiner dreifachen Ausformung von Episkopat, Presbyterat und Diakonat öffentlich im Namen Christi den Auftrag der Verkündigung des Gotteswortes, der Heiligung der Gläubigen und des Liebesdienstes. Bischöfen, Priestern und Diakonen ist es aufgegeben, in amtlicher Vollmacht durch ihr Wort und ihr Tun den Herrn zu vergegenwärtigen, der „gekommen ist, nicht um sich bedienen zu lassen, sondern um zu dienen“ (Mk 10,45) und alle zum Dienen berufen hat.

(2) Es gibt viele Dienste, durch die der Herr seine Kirche aufbaut. Der Dienst des Diakons setzt eine spezifische Berufung voraus; er wird durch die Spendung des Weihesakramentes übertragen. Gebet und Handauflegung des Bischofs verleihen dem Diakon über Taufe und Firmung hinaus eine besondere Gabe des Geistes. Das Zweite Vatikanische Konzil hat den Diakonat als festen und dauerhaften Lebensstand erneuert: „Denn es ist angebracht, dass Männer, die tatsächlich einen diakonalen Dienst ausüben, (…) durch die von den Aposteln her überlieferte Handauflegung gestärkt und dem Altare enger verbunden werden, damit sie ihren Dienst mit Hilfe der sakramentalen Diakonatsgnade wirksamer erfüllen können“ (Ad gentes 16). Der Diakon ist Zeichen des dienenden Christus und der dienenden Kirche. Aus der sakramentalen Verbindung mit Christus soll er „dem Volk Gottes in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der christlichen Bruderliebe in Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium“ (Lumen gentium 29) dienen.

(3) In dieser Hinsicht ist der Diakonat ein wesentlicher Beitrag in der Sendung der ganzen Kirche (Ratio fundamentalis Nr. 4). In den diözesanen Ausbildungs- und Dienstordnungen muss dies ausdrücklich beachtet werden.

(4) Seinen spezifischen Dienst nimmt der Diakon kraft des Weihesakramentes in amtlicher Sendung und Vollmacht wahr. Seine Aufgaben werden ihm vom Bischof übertragen (vgl. Sacrum diaconatus ordinem 22). Innerhalb der einen Sendung des kirchlichen Amtes kommt es dem Diakon zu, die Liebe Christi zu denen hinzutragen, die einer Hilfe besonders bedürfen sowie in der christlichen Gemeinde diakonische Dienste anzuregen und heranzubilden. Sein Dienst zielt darauf, in der ganzen Gemeinde den Sinn für die Diakonia Christi zu wecken und wach zu halten.

(5) Von alters her ist der Diakon in allen drei Grunddiensten tätig: im Dienst der Liturgie, der Verkündigung und der Diakonie. Seine besonderen Erfahrungen im caritativen Einsatz bringt er in die Liturgie ein, sie inspirieren seinen Predigt- und Verkündigungsdienst ebenso wie seinen Taufdienst, seine Eheassistenz wie auch seine Aufgabe, zu beerdigen und den Angehörigen beizustehen.

(6) Der Diakon kann auf allen Ebenen des pastoralen Dienstes von der Gemeinde bis zum Bistum eingesetzt werden. Für seinen Dienst auf Pfarreiebene ist der Diakon dem Priester verantwortlich, der am betreffenden Ort die Leitung der Seelsorge hat; für eigenständig wahrzunehmende Aufgabenbereiche, die ihm auf regionaler oder diözesaner Ebene übertragen werden, ist er der jeweiligen Leitung verantwortlich.

(7) Der Diakonat wird in der Regel in Verbindung mit einem Zivilberuf ausgeübt. Über die Übernahme in einen hauptberuflich ausgeübten Diakonendienst entscheidet der Erzbischof.

§ 2 Aufgabenbereiche. (1) Durch seinen Dienst am Nächsten soll der Diakon in amtlicher Vollmacht und Sendung besonders den Hilfsbedürftigen die Liebe Christi bezeugen. In seiner konkreten Zuwendung erfahren sie die besondere Einladung Christi an die Armen. Der Diakon steht mit seinem Amt dafür ein, dass sich die christliche Gemeinde ihrer Sendung zu den Notleidenden bewusst ist. Zu seinem Auftrag gehören u.a. die konkrete Sorge für Menschen am Rand der Gesellschaft, die Kooperation mit kirchlichen und kommunalen Einrichtungen und Verbänden im Bereich der Caritas und des Sozialwesens und die Anregung und Begleitung diakonischer Dienste vor allem in der Gemeindecaritas.

(2) Durch seinen Dienst am Wort soll der Diakon die Gemeindemitglieder im Glauben stärken und zum gemeinsamen Zeugnis des Glaubens ermutigen. Zu diesem Auftrag gehören insbesondere Glaubensgespräche mit Einzelnen und in Gruppen, besonders mit Menschen in geistlicher oder materieller Not, die Seelsorge in seinem diakonalen Einsatzschwerpunkt, Vorbereitungsgespräche zu den Kasualien sowie die Predigt bei Wortgottesdiensten und in der Eucharistiefeier.

(3) Durch seinen Dienst in der Liturgie, insbesondere in der Eucharistiefeier, bekundet der Diakon, dass Gottesdienst und Nächstendienst eine untrennbare Einheit bilden. Außer der Verkündigung im Gottesdienst obliegen dem Diakon im Bereich der Liturgie folgende Aufgaben:

  1. die Assistenz in der Eucharistiefeier;
  2. die Spendung der Eucharistie auch außerhalb der Heiligen Messe, insbesondere an Kranke und Sterbende;
  3. die Leitung der Feiern von Taufe, Trauung und Begräbnis;
  4. die Leitung von Wortgottesdiensten und Segnungsfeiern.

(4) Aus den zuvor genannten Bereichen ergeben sich für den Diakon je nach den pastoralen Strukturen und Erfordernissen und entsprechend seiner Ausbildung und Eignung die Schwerpunkte seiner Tätigkeit, die in seiner Stellenbeschreibung näher umrissen werden.

§ 3 Voraussetzungen für den Dienst. (1) Voraussetzung für den Dienst als Diakon ist die Bereitschaft, von Christus durch die Kirche endgültig in Dienst genommen zu werden. Dazu müssen bestimmte religiöse und kirchliche, menschliche und fachliche sowie kirchenrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.

(2) Religiöse und kirchliche Voraussetzungen sind:

  1. die Übereinstimmung mit der Glaubenslehre und der Lebensordnung der katholischen Kirche,
  2. die aktive Teilnahme am Leben einer Gemeinde,
  3. die Bereitschaft zum täglichen Gebet, insbesondere zum Gebet der Kirche (verpflichtend Laudes und Vesper gemäß Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz zu can. 276 § 2 n. 3 CIC), zur regelmäßigen Schriftlesung, zur häufigen Mitfeier der Eucharistie auch an Werktagen, zum regelmäßigen Empfang des Bußsakramentes sowie
  4. das Bemühen um ein religiöses Familienleben.

(3) Menschliche Voraussetzungen sind:

  1. die erforderliche körperliche und seelische Gesundheit,
  2. die Bewährung im Beruf,
  3. die Bereitschaft zu einem einfachen Lebensstil,
  4. Erfahrungen im diakonalen Bereich,
  5. die Fähigkeit, auf Menschen in materieller oder geistlicher Not zuzugehen,
  6. im Weiteren: Urteilskraft, Wahrnehmung von Verantwortung, die Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit anderen haupt-, nebenberuflichen und ehrenamtlichen Diensten; ferner die Bereitschaft, ein ausreichendes Zeitkontingent für den Dienst am Nächsten verlässlich zur Verfügung zu stellen.
    Bei Verheirateten kommt als weitere Voraussetzung die Bewährung in Ehe und Familie hinzu.

(4) Die fachlichen Voraussetzungen werden durch einen erfolgreichen Abschluss der vorgeschriebenen theologischen Studien, in pastoral-diakonischen Einsätzen sowie in der Ausbildung und in Fortbildungen erworben. Näheres regelt die Ausbildungsordnung für den Ständigen Diakonat im Erzbistum Hamburg.

(5) Gemäß den kirchenrechtlichen Bestimmungen können nur Männer zum Diakonat zugelassen werden. Gemäß can. 1031 CIC gelten für die Aufnahme in den Diakonat folgende kirchenrechtliche Voraussetzungen:

  1. Das Mindestalter bei der Weihe ist auf 25 Jahre festgelegt (can. 1031 § 1 CIC).
  2. Verheiratete Bewerber müssen zur Weihe mindestens 35 Jahre alt sein (can. 1031 § 2 CIC); der Erzbischof kann jedoch in Einzelfällen das Weihealter um bis zu 12 Monate herabsetzen (can. 1031 § 4 CIC).
  3. Voraussetzung für die Weihe Verheirateter ist das schriftliche Einverständnis der Ehefrau (can. 1031 § 2 CIC). Es ist notwendig, dass die Ehefrau den Dienst des Diakons bejaht und ihn nach Kräften mitträgt. Im Übrigen gelten die Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie der Deutschen Bischofskonferenz.
  4. Ein unverheirateter Bewerber für den Ständigen Diakonat darf zur Weihe erst zugelassen werden, wenn er nach dem vorgeschriebenen Ritus öffentlich vor Gott und der Kirche die Zölibatsverpflichtung übernommen hat (can. 1037CIC).
  5. Darüber hinaus gilt, dass die Bewerber bei der Weihe in der Regel nicht älter als 50 Jahre sind.
  6. Bei verheirateten Bewerbern sind beide Ehepartner katholisch. Über Ausnahmen entscheidet der Erzbischof eigens.

§ 4 Ausbildung. Die Hinführung zum Diakonat geschieht durch die theologische und pastoral-diakonische Ausbildung in den Diakonatsbewerberkreisen, die auch der menschlichen und geistlichen Formung dienen. Das Nähere regelt die1 Ausbildungsordnung für den Ständigen Diakonat im Erzbistum Hamburg.

§ 5 Erzbischöflicher Beauftragter, Ausbildungsreferent, Geistlicher Begleiter. (1) Der Erzbischof bestellt einen Beauftragten für den Ständigen Diakonat. Dieser ist verantwortlich für die Ausbildung bis zur Weihe und Ansprechpartner für alle Fragen, welche die Ausbildung zum Diakon betreffen. Der Erzbischöfliche Beauftragte muss die Eignung des Bewerbers beurteilen, die Entscheidung über die Zulassung zum Diakonat liegt beim Erzbischof.

(2) Der Erzbischof ordnet dem Erzbischöflichen Beauftragten einen Referenten für die Ausbildung zu. Seine Aufgabe ist die Konzeption, Koordination und Durchführung der gesamten Ausbildung bis zur Weihe.

(3) Ferner bestellt der Erzbischof einen Priester zur geistlichen Begleitung der Diakonatsbewerberkreise. Dieser steht den Bewerbern zu persönlichen Gesprächen zur Verfügung und gibt dem Diakonatsbewerberkreis Hilfen zur Einführung und Einübung ins geistliche Leben. Zur Stellungnahme über die Eignung zum Diakonat wird er nicht herangezogen.

§ 6 Zulassungsschritte zur Diakonenweihe. (1) Die Schritte zur Diakonenweihe sind die Aufnahme unter die Bewerber nach der Interessentenphase und einem diakonischen Praktikum, die Beauftragungen zum Lektorat und zum Akolythat und die Aufnahme unter die Kandidaten für die Weihe zum Diakon (Admissio).

(2) Die Interessentenzeit und das diakonische Praktikum dienen der Klärung der Berufung und Eignung. Sie werden durch den Erzbischöflichen Beauftragten, den Ausbildungsreferent und einen dafür beauftragten Diakon begleitet. Der Interessent bringt rechtzeitig alle notwendigen Unterlagen sowie die erforderlichen Referenzen u.a. des Heimatpfarrers bei. Nach positivem Verlauf der Interessentenzeit und des diakonischen Praktikums empfiehlt der Erzbischöfliche Beauftragte dem Erzbischof die Aufnahme des Interessenten in den Diakonatsbewerberkreis.

(3) Die Diakonatsbewerberkreise haben ein vierfaches Ziel: Einführung in das geistliche Leben, Klärung der Berufung, Austausch von Erfahrungen, Erwerb notwendiger fachlicher Kenntnis.

(4) Der Erzbischöfliche Beauftragte führt mit den Bewerbern jährlich ein Gespräch. Falls hinsichtlich eines Bewerbers Bedenken bestehen, ist ihm dies so früh wie möglich mitzuteilen und ggf. über sein Verbleiben im Diakonatsbewerberkreis zu entscheiden.

(5) Nach Bewährung im Diakonatsbewerberkreis schlägt der Erzbischöfliche Beauftragte dem Erzbischof die Bewerber für die Dienste Lektorat und Akolythat vor.

(6) Etwa ein Jahr vor der Weihe erteilt der Erzbischof auf Vorschlag des Erzbischöflichen Beauftragten die Admissio, die Aufnahme unter die „Kandidaten“.

(7) Gegen Ende der Ausbildung bitten die Kandidaten in einem schriftlichen Gesuch den Erzbischof um die Diakonenweihe. Bei Verheirateten ist dem Gesuch die schriftliche Einverständniserklärung der Ehefrau beizufügen. Der Erzbischöfliche Beauftragte schlägt dem Erzbischof die Kandidaten zur Weihe vor. Vor der Weihe erfolgt das Scrutinium durch den Erzbischof.

(8) Rechtzeitig vor der Weihe erfolgt im Diakonatsbewerberkreis eine theologische, liturgische und geistliche Hinführung zum Weihesakrament. Die letzte innere Vorbereitung geschieht durch die Teilnahme an den Weiheexerzitien.

§ 7 Berufseinführung. Die Berufseinführung umfasst die ersten beiden Jahre nach der Weihe und wird von der zuständigen Abteilung verantwortet. Sie umfasst in der Regel vier zweitägige Veranstaltungen pro Jahr. Inhalte sind insbesondere Supervision, diakonische Praxis, Gesprächsführung, Homiletik und Liturgik, ferner geistliche Elemente unter Anleitung des geistlichen Begleiters. Die Teilnahme an den Veranstaltungen der Berufseinführung ist verbindlich. Ferner gehört zur Berufseinführung eine jährliche Evaluation der im Einsatzgespräch getroffenen Vereinbarungen. Daran nehmen der Diakon, ein Vertreter der zuständigen Abteilung und der zuständige Pfarrer teil.

§ 8 Fortbildung. Der Diakon ist zur Fortbildung verpflichtet. Die Fortbildung wird von der zuständigen Abteilung verantwortet. Sie umfasst mindestens einen jährlichen Studientag. Die wesentlichen Elemente sind die Förderung der Spiritualität des Diakons, die Vertiefung und Ergänzung diakonaler Kompetenz, die theologische Fundierung sowie die Vermittlung pastoralpraktischer Befähigungen.

§ 9 Geistliche Begleitung und Exerzitien. Der Erzbischof bestellt für die Diakone einen Priester, der dem einzelnen Diakon und der Gruppe der Diakone als geistlicher Begleiter zur Verfügung steht. Den Diakonen wird empfohlen, jährlich an Exerzitien oder Besinnungstagen teilzunehmen.

§ 10 Berücksichtigung der Familie. Während der Ausbildung und auch nach der Weihe sind die Ehefrau des Diakons und seine Familie in die Begleitung seines Weges einzubeziehen (vgl. Ratio fundamentalis Nrn. 43 und 56; Directorium Nr. 61). Bei der Ausbildung, der Berufseinführung und der Fortbildung soll den Ehefrauen Gelegenheit gegeben werden, an geeigneten Veranstaltungen teilzunehmen. Bestimmte Veranstaltungen, insbesondere mit geistlicher Ausrichtung, sollen ausdrücklich die Familien berücksichtigen.

§ 11 Diakonenkreise. Im Erzbistum Hamburg werden auf Initiative des Diakonenrats regionale Diakonenkreise gebildet, die sich in der Regel bis zu viermal jährlich treffen. Die Reisekosten hierfür werden im Rahmen der diözesanen Regelung erstattet. Die Diakonenkreise widmen sich der Vertiefung des geistlichen Lebens, des Austauschs von Erfahrungen und dienen der Festigung der Gemeinschaft. Die Kreise können sich eine geistliche Begleitung suchen.

Teil II
Dienstrechtliche Bestimmungen

1. Kapitel Dienstrechtliche Grundlagen

§ 12 Rechtsnatur des Dienstverhältnisses. (1) Das Dienstverhältnis des Ständigen Diakons ist ein Klerikerdienstverhältnis. Durch die Inkardination, die mit der Diakonenweihe erfolgt, untersteht der Ständige Diakon als Kleriker dienstrechtlich dem Erzbischof als Inkardinationsordinarius, der seinerseits die einem Kleriker zustehenden Rechte, betreffend dienstliche Verwendung, geistliche Begleitung und wirtschaftliche Versorgung, im Rahmen des kirchlichen Rechts zu sichern hat.

(2) Unmittelbarer kirchlicher Vorgesetzter ist die im Ernennungsschreiben genannte Person.

(3) Die Personalakten der Ständigen Diakone werden in der zuständigen Abteilung des erzbischöflichen Generalvikariats geführt. Ein Mitarbeiter der zuständigen Abteilung ist für die Diakone zuständig.

(4) Soweit in diesen Ordnungen auf natürliche Personen Bezug genommen ist, gilt dieses für weibliche und männliche Personen – ausgenommen Geistliche – in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form geführt.

§ 13 Anzuwendende Vorschriften. Die dienstrechtliche Stellung des Ständigen Diakons, die in der Einheit von sakramentaler Befähigung und ekklesialer Stellung gründet, bestimmt sich insbesondere nach den Vorschriften des Codex Iuris Canonici (CIC), den Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie und den hier folgenden Vorschriften.

§ 14 Beginn des Dienstverhältnisses. (1) Das Dienstverhältnis des Ständigen Diakons beginnt mit der Diakonenweihe und der damit verbundenen Inkardination. Durch den Empfang der Diakonenweihe erfolgt gemäß can. 266 § 1 CIC die Aufnahme des Ständigen Diakons in den Klerikerstand sowie die Inkardination in den Klerikerverband des Erzbistums Hamburg.

(2) Mit einem hauptberuflichen Diakon schließt das Erzbistum Hamburg einen zivilrechtlichen Dienstvertrag, der die Pflichten und Rechte aus dem Dienstverhältnis näher regelt, die nach § 13 zu beachten sind.

§ 15 Tätigkeitsformen. (1) Der Ständige Diakon ist im Erzbistum Hamburg in der Regel als Diakon mit Zivilberuf tätig. Daneben gibt es auch Diakone, die hauptberuflich im Erzbistum Hamburg eingesetzt werden.

(2) Der hauptberufliche Ständige Diakon wird entsprechend dem Klerikerdienstrecht des CIC und den sonstigen kirchenrechtlichen Regelungen eingesetzt. Der hauptberufliche Ständige Diakon hat Anspruch auf Sustentation gemäß can. 281 §§ 1-2 CIC; er erhält Besoldung und Versorgung gemäß den Bestimmungen der §§ 33 bis 35.

(3) Nebenberuflich wird der Ständige Diakon mit Zivilberuf eingesetzt, der hauptberuflich einen Zivilberuf ausübt oder ausgeübt hat und aus seinem Zivilberuf Besoldung, Vergütung oder Versorgung bezieht. Der Ständige Diakon mit Zivilberuf hat gemäß can. 281 § 3 CIC keinen Anspruch auf Sustentation; er erhält daher, auch wenn er seinen Zivilberuf verliert oder aufgibt oder auf Einkünfte verzichtet, aus seinem Dienstverhältnis als Ständiger Diakon mit Zivilberuf weder Besoldung oder Vergütung noch Versorgung.

(4) Der Ständige Diakon mit Zivilberuf und der Ständige Diakon im Ruhestand mitseelsorglichen Aufgaben erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung, die vom Erzbischöflichen Generalvikariat festgelegt wird.

(5) Der Ständige Diakon mit Zivilberuf ist Pflichtversicherter in der gesetzlichen Unfallversicherung.

§ 16 Änderung der Tätigkeitsformen. (1) Die gemäß § 4 festgelegte Tätigkeitsform kann geändert werden, und zwar sowohl vom hauptberuflichen Ständigen Diakon zum Ständigen Diakon mit Zivilberuf als auch vom Ständigen Diakon mit Zivilberuf zum hauptberuflichen Ständigen Diakon. Die Änderung der Tätigkeitsform soll im Einvernehmen mit dem Ständigen Diakon erfolgen.

(2) Maßgebend für die Entscheidung über die Änderung der Tätigkeitsform sind einerseits die pastoralen Erfordernisse und die Möglichkeiten des Erzbistums Hamburg, andererseits die Voraussetzungen und Fähigkeiten auf Seiten des Ständigen Diakons. Der Diakon, der vom Erzbistum angefragt wird, vom Zivilberuf in eine hauptberufliche Tätigkeit zu wechseln, muss über die für den Einsatz als Diakon mit Zivilberuf verlangten Qualifikationen hinaus über zusätzliche auf den Einsatz bezogene Qualifikationen verfügen oder sie erwerben. Für die notwendige Qualifizierung sorgt das Erzbistum in Absprache mit dem Diakon.

(3) Über den Wechsel eines Diakons mit Zivilberuf in den hauptberuflichen Diakonat wird im Einzelfall entschieden. Neben den unter der Absatz 2 genannten Bedingungen werden hierbei auch der bisherige diakonische Einsatz, das Alter sowie weitere im Studium und im Zivilberuf erworbene Qualifikationen zur Entscheidung herangezogen.

(4) Ein Diakon mit Zivilberuf, der in den hauptberuflichen Diakonat wechselt, kann entsprechend der pastoralen Erfordernisse sowie der Möglichkeiten des Erzbistums Hamburg und des Ständigen Diakons auch eine Stelle übernehmen, deren Umfang weniger als eine volle Stelle umfasst.

(5) Ein Wechsel vom Einsatz als Diakon mit Zivilberuf zum hauptberuflichen Ständigen Diakon wird in der Regel nicht vor einer dreijährigen Bewährungszeit vorgenommen.

§ 17 Unvereinbarkeit von Tätigkeiten, Nebentätigkeiten. (1) Dem hauptberuflichen Ständigen Diakon sind alle Tätigkeiten in gleicher Weise untersagt, die gemäß cann. 285 bis 287 CIC (vgl. auch can. 289 CIC) von Priestern nicht ausgeübt werden dürfen.

(2) Jede Nebentätigkeit des hauptberuflichen Ständigen Diakons bedarf der Genehmigung des Erzbischofs.

(3) Unvereinbar mit dem Dienst eines Ständigen Diakons mit Zivilberuf sind alle Tätigkeiten, Berufe, Aufgaben, Dienste und Funktionen, die nach dem Urteil des Erzbischofs dem Ansehen des geistlichen Dienstes oder dem pastoralen Wirken des Ständigen Diakons abträglich sind oder bei denen die Gefahr unzulässiger Interessenkollisionen besteht. Jeder beabsichtigte Wechsel des Zivilberufes ist dem Erzbischof rechtzeitig anzuzeigen.

(4) Dem hauptberuflichen Diakon wie dem Diakon mit Zivilberuf ist es nicht gestattet, in Bezug auf seine dienstlichen Tätigkeiten Bargeld für sich persönlich anzunehmen. Belohnungen und Geschenke darf er nur mit Zustimmung seines Dienstvorgesetzten annehmen; dies gilt insbesondere auch für die Annahme von Begünstigungen durch letztwillige Verfügungen.

§ 18 Ruhestand, Entpflichtung. (1) Das Dienstverhältnis des hauptberuflichen Ständigen Diakons endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Erreichen des staatlichen Renteneintrittsalters.

(2) Nach Erreichung des Renteneintrittsalters des hauptberuflichen Ständigen Diakons entscheidet der Erzbischof oder eine von ihm beauftragte Person über eine Verlängerung des seelsorglichen Auftrags. Die Verlängerung kann befristet werden. Sie kann maximal bis zur Vollendung des fünfundsiebzigsten Lebensjahres des hauptamtlichen Ständigen Diakons erteilt werden.

(3) Der hauptberufliche Ständige Diakon kann vor Erreichen des staatlichen Renteneintrittsalters in den Ruhestand versetzt werden, wenn er seinen Dienst nicht mehr ausüben kann. Kraft Auftrag durch den Erzbischof kann er einzelne Dienste weiterhin ausüben.

(4) Der hauptberufliche Ständige Diakon ist nach Beendigung des Dienstverhältnisses wegen des Erreichens der Altersgrenze „Diakon im Ruhestand“ oder „Diakon im Ruhestand mit seelsorglichen Aufgaben“.

(5) Ein Ständiger Diakon mit Zivilberuf, der aus persönlichen Gründen den Dienst eines Diakons auf Dauer nicht mehr ausüben kann, wird vom Dienst des Diakons entpflichtet.

(6) Im Übrigen finden auch auf den Ständigen Diakon mit Zivilberuf die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 bis 4 sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Ordnung nicht etwas anderes ergibt.

§ 19 Wechsel des Dienstverhältnisses. (1) Das Dienstverhältnis eines Ständigen Diakons kann gemäß cann. 267 bis 270CICdurch Umkardination in einen anderen Inkardinationsverband gewechselt werden.

(2) Das Dienstverhältnis des Ständigen Diakons mit Zivilberuf wird durch dessen zivilberuflich bedingten Wohnsitzwechsel in eine andere Diözese nicht berührt. Die Ausübung des Dienstes als Ständiger Diakon mit Zivilberuf außerhalb der Inkardinationsdiözese ist so lange nicht zulässig, bis in analoger Anwendung von can. 271 CIC eine Regelung mit dem Bischof der neuen Wohnsitzdiözese vereinbart oder eine Umkardination durchgeführt ist. Der Ständige Diakon mit Zivilberuf teilt dem Erzbischof den zivilberuflich bedingten Wohnsitzwechsel rechtzeitig mit und setzt den Bischof der neuen Wohnsitzdiözese davon in Kenntnis. Der Erzbischof informiert seinerseits den Bischof des neuen Wohnsitzes des Ständigen Diakons mit Zivilberuf. Beide Bischöfe vereinbaren unter Mitwirkung des betroffenen Ständigen Diakons eine Regelung über den Dienst des Ständigen Diakons mit Zivilberuf. Der Bischof der neuen Wohnsitzdiözese ist nicht gehalten, dem Ständigen Diakon mit Zivilberuf die Ausübung des Dienstes im gleichen Umfang zu ermöglichen, den er im Erzbistum Hamburg hatte.

§ 20 Beendigung des Dienstverhältnisses. (1) Das Dienstverhältnis des Ständigen Diakons endet mit dem Verlust des Klerikerstandes.

(2) Der Ständige Diakon verliert gemäß Can. 290 CIC den Klerikerstand durch die kirchenamtliche Feststellung der Ungültigkeit der empfangenen Diakonenweihe oder die rechtmäßig verhängte Strafe der Entlassung aus dem Klerikerstand oder durch Reskript des Apostolischen Stuhls.

(3) Für die Kündigung des Dienstverhältnisses des hauptberuflichen Ständigen Diakons gelten die Vorschriften der Kirchliche Dienstvertragsordnung (DVO) in der jeweils geltenden Fassung über die Kündigung von Dienstverhältnissen entsprechend.

2. Kapitel.
Dienstrechtliche Einzelbestimmungen

§ 21 Ernennung. (1) Dem Ständigen Diakon wird durch ein schriftliches Ernennungsdekret des Erzbischofs eine Stelle übertragen oder ein Aufgabenbereich in einem bestimmten Einsatzgebiet zugewiesen. Im Ernennungsdekret werden Tätigkeitsform und Aufgabe des Ständigen Diakons angegeben sowie der unmittelbare kirchliche Vorgesetzte und der Dienstort benannt.

(2) Bei einem Ständigen Diakon mit Zivilberuf ist für die Auswahl der Stelle und für den Umfang der zu übertragenden Aufgaben seine berufliche Tätigkeit zu berücksichtigen. In der Regel ist das Einsatzgebiet des Ständigen Diakons mit Zivilberuf die jeweilige Pfarrei, in der er seinen Wohnsitz hat. Der zukünftige Aufgabenbereich soll bereits vor der Diakonenweihe einvernehmlich mit dem Weihekandidaten, dem Personaleinsatzreferent und dem zukünftigen kirchlichen Vorgesetzten geklärt werden.

§ 22 Versetzung. (1) Hauptberufliche Ständige Diakone wie Diakone mit Zivilberuf können versetzt werden. Eine Versetzung ist aus pastoralen Erfordernissen wie aus personenbezogenen Gründen möglich. Vor einer Versetzung ist der Ständige Diakon zu hören. Ein Versetzungswunsch ist dem Erzbischof rechtzeitig vorzutragen.

(2) Bei einer Versetzung sind die familiären Verhältnisse des Ständigen Diakons, bei einem Ständigen Diakon mit Zivilberuf darüber hinaus die berufliche Situation zu berücksichtigen.

(3) Bei der Versetzung des Ständigen Diakons mit Zivilberuf aufgrund eines zivilberuflich bedingten Wohnsitzwechsels innerhalb des Erzbistums Hamburg kann aufgrund der pastoralen Erfordernisse der bisherige Aufgabenbereich geändert werden.

(4) Das schriftliche Versetzungsdekret enthält die gleichen Angaben wie das Ernennungsdekret.

§ 23 Stellenbeschreibung. (1) Zusammen mit dem Ernennungsdekret oder dem Versetzungsdekret ist dem Ständigen Diakon eine Stellenbeschreibung gemäß den drei Grunddiensten zu geben.

(2) Diese Stellenbeschreibung ist zwischen dem Ständigen Diakon, seinem kirchlichen Vorgesetzten und dem Erzbischof oder einer von ihm beauftragten Person zu vereinbaren. Sie soll insbesondere die Schwerpunkte des Einsatzes benennen.

(3) Aufgrund veränderter pastoraler Notwendigkeiten kann eine Veränderung der Stellenbeschreibung des Ständigen Diakons erforderlich werden. Dabei werden nach Anhörung des Ständigen Diakons alle erheblichen Umstände, wie insbesondere persönliche Fähigkeiten und Möglichkeiten, familiäre Situation, Wohnungsfrage, nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 24 Amtseinführung. Der Ständige Diakon wird in seinen Aufgabenbereich und in sein Einsatzgebiet durch den kirchlichen Vor-gesetzten in geeigneter Weise eingeführt.

§ 25 Residenzpflicht, Dienstwohnung, Dienstzimmer, Ausstattung. (1) Der Ständige Diakon im Hauptberuf, der in einer Pfarrei zum Einsatz kommt, soll innerhalb dieser Pfarrei wohnen, gegebenenfalls in einer vorhandenen Dienstwohnung. Eine solche kircheneigene Wohnung kann zum ortsüblichen Mietzins zur Verfügung gestellt werden; die Mietnebenkosten sind vom Ständigen Diakon zu tragen.

(2) Dem hauptberuflichen Ständigen Diakon können Wohnort und Dienstwohnung zugewiesen werden. In diesem Fall findet die jeweils geltende Dienstwohnungsordnung des Erzbistums Anwendung.

(3) Dem hauptberuflichen Ständigen Diakon ist von der Pfarrei oder der kirchlichen Einrichtung, in deren Dienst er steht, ein Dienstzimmer wenigstens zur Mitbenutzung zur Verfügung zu stellen.

(4) Sofern der Aufgabenbereich und die örtliche oder familiäre Situation es erfordern, ist dem Ständigen Diakon mit Zivilberuf bei Bedarf ein Besprechungszimmer zur Nutzung oder Mitbenutzung bereitzustellen.

§ 26 Zeitliche Gestaltung des Dienstes. (1) Die konkrete zeitliche Gestaltung des Dienstes ist zwischen dem hauptberuflichen Ständigen Diakon, dem kirchlichen Vorgesetzten und dem Erzbischof oder einer von ihm beauftragten Person festzulegen. Einzubeziehen sind dabei sowohl anfallende pastorale Notwendigkeiten als auch angemessene Zeit für Gebet, Studium und Sorge um die Mitbrüder. Das Wohl der Ehefrau und der Kinder des Ständigen Diakons müssen bei der konkreten Festlegung des Dienstes gebührend berücksichtigt werden.

(2) Für Ständige Diakone mit Zivilberuf ist das zeitliche Ausmaß des Dienstes entsprechend Absatz 1 abzusprechen.

(3) Dem hauptberuflichen Ständigen Diakon steht ein voller dienstfreier Tag in der Woche zu, bei regelmäßigem Dienst an Sonn- und Feiertagen darüber hinaus ein dienstfreier Samstag und Sonntag im Monat. Die freien Tage sind unter Berücksichtigung der pastoralen Erfordernisse im Benehmen mit dem hauptberuflichen Ständigen Diakon vom kirchlichen Vorgesetzten festzulegen.

§ 27 Fortbildung. (1) Der Ständige Diakon ist zu spiritueller Vertiefung und beruflicher Fortbildung verpflichtet. Die Teilnahme an Exerzitien oder geistlichen Einkehrtagen gemäß can. 276 § 2 n. 4 CIC und an Fortbildungsveranstaltungen gemäß den diözesanen Vorschriften gilt als Dienstzeit des Ständigen Diakons. Näheres regeln die Förderrichtlinien für Exerzitien des Erzbistums Hamburg in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für die berufliche Fortbildung des hauptberuflichen Ständigen Diakons gelten die Vorschriften der Ordnung für Dienstverträge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Erzbistum Hamburg in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3) Für den Ständigen Diakon mit Zivilberuf sollen Fortbildungsmöglichkeiten geschaffen werden, an denen er teilnehmen kann, ohne dafür über Gebühr die ihm im Rahmen seines Zivilberufes zustehende Urlaubszeit einsetzen zu müssen.

§ 28 Urlaub. (1) Dem hauptberuflichen Ständigen Diakon steht ein jährlicher Urlaub entsprechend den Vorschriften der Kirchliche Dienstvertragsordnung (DVO) für Mitarbeiter im Erzbistum Hamburg in der jeweils geltenden Fassung zu. Für Erholungs- und Freizeitveranstaltungen im Dienst der Seelsorge gilt eine diözesane Regelung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für den Ständigen Diakon mit Zivilberuf richtet sich die Zeit der Abwesenheit von seinem Aufgabenbereich nach der ihm aus dem Zivilberuf zustehenden Urlaubszeit.

§ 29 Zusammenarbeit. (1) Der Ständige Diakon ist unbeschadet seiner besonderen Verantwortung für die ihm übertragenen Aufgaben zur Zusammenarbeit mit allen anderen Mitarbeitern im pastoralen Dienst des Einsatzgebietes verpflichtet.

(2) Die Aufgabenverteilung im konkreten Einsatzgebiet zwischen Priestern, Ständigen Diakonen und sonstigen Mitarbeitern im pastoralen Dienst erfolgt unter Berücksichtigung der mit der sakramentalen Weihe übertragenen Befugnisse, der festgelegten Aufgabenbereiche sowie des für das Einsatzgebiet maßgeblichen Pastoralkonzepts.

(3) An den Dienstbesprechungen der im pastoralen Dienst der Pfarrei Tätigen nimmt der Ständige Diakon teil. Dienstbesprechungen sollen regelmäßig so angesetzt werden, dass der Ständige Diakon mit Zivilberuf außerhalb seiner zivilberuflichen Arbeitszeit daran teilnehmen kann.

(4) Der Ständige Diakon soll auch über sein Einsatzgebiet hinaus Bereitschaft zur Kooperation zeigen, soweit das mit seiner konkreten Aufgabenzuweisung vereinbar ist.

§ 30 Gemeinschaft mit Priestern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst. Priester, Ständige Diakone sowie Mitarbeiter im pastoralen Dienst sollen bestrebt sein, eine angemessene Form gemeinschaftlichen Lebens zu finden und zu praktizieren. Dies soll sich nicht nur auf dienstliche Belange beschränken, sondern auch Gebet und persönliche Kontakte umfassen.

§ 31 Diakonenkreis, Standesvereinigung. (1) Der Ständige Diakon soll an den Zusammenkünften des Diakonenkreises teilnehmen, dem er zugeordnet ist, und zum Leben dieses Kreises beitragen.

(2) Der Ständige Diakon hat das Recht, sich mit anderen Diakonen gemäß can. 278 § 1 CIC zusammenzuschließen.

§ 32 Beschwerden, Konfliktlösung. (1) Meinungsverschiedenheiten sollen gütlich beigelegt werden.

(2) Beschwerden über einen Ständigen Diakon, die dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, sind dem Betroffenen zur Kenntnis zu bringen. Bevor andere dazu gehört werden, ist dem betroffenen Ständigen Diakon Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird eine Beschwerde zu den Akten genommen, muss auch die Stellungnahme des betroffenen Ständigen Diakons beigefügt werden.

(3) Der Ständige Diakon hat nach Maßgabe der Vorschriften der DVO in der jeweils geltenden Fassung ein Recht auf Einsicht in seine Personalakten.

(4) Das Verfahren im dienstrechtlichen Konfliktfall zwischen einem Ständigen Diakon und seinem Vorgesetzten wird durch Bestimmungen des CIC und die sonstigen kirchenrechtlichen Vorschriften geregelt.

3. Kapitel Vergütung, Versorgung und sonstige Bezüge des hauptberuflichen Ständigen Diakons

§ 33 Eingruppierung, Vergütung, Sozialversicherung, Sozialbezüge. (1) Die Vergütung eines hauptberuflichen Ständigen Diakons erfolgt entsprechend den Vorschriften der DVO in der jeweils geltenden Fassung. Die Eingruppierung richtet sich nach der Entgeltgruppe 10 DVO oder der diese ersetzende Entgeltgruppe.

(2) Diakone, denen nach Berufserfahrung, bei Vorliegen der dafür notwenigen Aus- und Fortbildungsvoraussetzungen und bei pastoraler Notwendigkeit überwiegend kategoriale Aufgabenbereiche analog der entsprechenden Nummer des Statuts der Pastoralreferenten übertragen werden, mit einer Stelle, die mit einer diözesanen und herausragenden Verantwortung versehen ist, sofern die Stellenbeschreibung eine entsprechende Bewertung ergibt und der Stelleninhaber die dafür erforderliche Zusatzqualifikation nachweisen kann, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Entgeltgruppe 11 DVO oder der diese ersetzende Entgeltgruppe.

(3) Im Übrigen finden die für Mitarbeiter des Erzbistums Hamburg geltenden Vorschriften Anwendung.

(4) Für den Fall, dass die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung wegfällt, ist der hauptberufliche Ständige Diakon verpflichtet, eine ausreichende Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld für sich und seine Familienangehörigen abzuschließen und dies dem Erzbischöflichen Generalvikariat nachzuweisen. Er erhält entweder unter den Voraussetzungen des § 257 Sozialgesetzbuch V oder des § 61 Sozialgesetzbuch XI einen Beitragszuschuss vom Erzbistum.

§ 34 Beihilfen. Der hauptberufliche Ständige Diakon erhält Beihilfen in Geburts-, Krankheits- und Todesfällen entsprechend den Vorschriften der DVO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 35 Versorgung. Die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung des hauptberuflichen Ständigen Diakons erfolgt entsprechend den Vorschriften der DVO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 36 Krankenbezüge. Dem hauptberuflichen Ständigen Diakon werden im Falle einer durch Unfall oder durch Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit Krankenbezüge oder Krankengeldzuschuss entsprechend den Vorschriften der DVO in der jeweils geltenden Fassung gezahlt.

§ 37 Sterbegeld. Für die Gewährung eines Sterbegeldes beim Tod des hauptberuflichen Ständigen Diakons gelten die Vorschriften der DVO in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 38 Umzugskosten. Im Falle einer Versetzung erfolgt die Umzugskostenvergütung des hauptberuflichen Ständigen Diakons entsprechend den Vorschriften der DVO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 39 Mietzuschuss. Der hauptberufliche Ständige Diakon erhält einen Mietzuschuss entsprechend der Regelung über die Gewährung eines Mietzuschusses an Mitarbeiter im pastoralen Dienst in der jeweils geltenden Fassung. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den für die Berufsgruppe der Gemeindereferentinnen und -referenten festgelegten Sätzen.

§ 40 Reisekosten. Reisekosten werden für Dienstreisen erstattet, die zur Erfüllung der dem Ständigen Diakon übertragenen dienstlichen Aufgaben erforderlich sind. Die Reisekostenerstattung erfolgt entsprechend den Vorschriften der Reisekostenordnung des Erzbistums Hamburg in der jeweils geltenden Fassung.

§ 41 Beschäftigungs- und Dienstzeiten. Die Ermittlung der Beschäftigungs- und Dienstzeiten des hauptberuflichen Ständigen Diakons erfolgt in Anlehnung an die Vorschriften der DVO in der jeweils geltenden Fassung, jedoch mit der Maßgabe, dass im öffentlichen Dienst geleistete Vordienstzeiten nicht berücksichtigt werden.

§ 42 Sonstiges Dienstrecht. Soweit die oben unter § 13 genannten Rechtsgrundlagen und die hier vorliegende Ordnung keine erschöpfenden Regelungen enthalten, gelten analog die für Mitarbeiter des Erzbistums Hamburg geltenden Vorschriften, soweit sie mit einem Klerikerdienstverhältnis vereinbar sind.

§ 43 Inkrafttreten. Diese Ordnung tritt am 1. Mai 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für den Ständigen Diakonat im Erzbistum Hamburg (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 14. Jg., Nr. 2, Art. 15, S. 13 ff., v. 15. Februar 2008) außer Kraft.

Hamburg, den 5. April 2019

L. S.

Dr. Stefan Heße
- Erzbischof von Hamburg -

Fußnote: 1 Redaktioneller Hinweis: Die rot markierten Wörter wurden nachträglich hinzugefügt.

72. Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst (Interventionsordnung)

Schlagwörter: Prävention, Missbrauch, sexualisierte Gewalt, Interventionsordnung

Inkrafttreten: 01.01.2020

Diese Ordnung wurde vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz am 18. November 2019 in Würzburg beschlossen und vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz am 24. Januar 2022 an kirchenrechtliche Neuregelungen angepasst.

Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst (Interventionsordnung)

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 28. Jg., Nr. 10, Art. 106, S. 114 ff., v. 30. November 2022)

A. Einführung

Präambel

In ihrer Verantwortung für den Schutz der Würde und Integrität Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener haben sich die deutschen Bischöfe auf die folgende Ordnung verständigt. Sie entwickeln damit die Leitlinien von 2002, 2010 und 2013 fort und berücksichtigen die Vorgaben, die die Kongregation für die Glaubenslehre in ihrem Rundschreiben an die Bischofskonferenzen vom 3. Mai 2011 gemacht hat.1

Diese Ordnung gewährleistet ein einheitliches und rechtssicheres Vorgehen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz.

Das Leid der von sexuellem Missbrauch Betroffenen wird anerkannt. Betroffene haben Anspruch auf besondere Aufmerksamkeit und Hilfe.

Sie müssen vor weiterer sexueller Gewalt geschützt werden. Betroffene und ihre Angehörigen sowie Nahestehende und Hinterbliebene sind bei der Aufarbeitung von Missbrauchserfahrungen zu unterstützen und zu begleiten. Sexueller Missbrauch, vor allem an Minderjährigen sowie an schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, ist ein Verbrechen.2

Gerade wenn Beschäftigte im kirchlichen Dienst solche Taten begehen3, erschüttert dies nicht selten bei den Betroffenen und ihren Angehörigen sowie Nahestehenden und Hinterbliebenen das Grundvertrauen in die Menschen und in Gott. Darüber hinaus besteht die Gefahr schwerer psychischer Schädigungen. Es ist die Pflicht der Täter4, sich ihrer Verantwortung und den Konsequenzen ihrer Tat zu stellen.5

Grundsätzliches

1.
Beschäftigte im kirchlichen Dienst im Sinne dieser Ordnung sind insbesondere

  • Kleriker und Kandidaten für das Weiheamt,
  • Ordensangehörige,
  • Kirchenbeamte,
  • Arbeitnehmer,
  • zu ihrer Berufsausbildung tätige Personen,
  • nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder in vergleichbaren Diensten tätige Personen sowie Praktikanten,
  • Leiharbeitnehmer und sonstige bei Drittunternehmen angestellte Arbeitnehmer.

Für Bischöfe und Kardinäle sowie für andere Kleriker, die vorübergehend eine Diözese leiten oder geleitet haben, gelten für während der Amtszeit begangene Taten besondere Bestimmungen sowohl hinsichtlich des Umgangs mit Verdachtsfällen auf sexuellen Missbrauch als auch hinsichtlich Handlungen und Unterlassungen, die darauf gerichtet sind, die staatlichen oder kirchenrechtlichen Untersuchungen verwaltungsmäßiger oder strafrechtlicher Natur gegenüber einem Kleriker oder einer Ordensperson bezüglich Vergehen des sexuellen Missbrauchs zu beeinflussen oder zu umgehen.6

Für Arbeitnehmer im kirchlichen Dienst entfaltet diese Ordnung, soweit sie das Arbeitsverhältnis berührt, nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie von den zuständigen arbeitsrechtlichen Kommissionen im Sinne des Artikel 7 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse beschlossen worden ist.

Kirchliche Rechtsträger, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, sollen von der (Erz-)Diözese und vom Verband der Diözesen Deutschlands nur dann als förderungswürdig anerkannt werden, wenn sie entweder diese Ordnung verbindlich in ihr Statut übernommen haben oder wenn sie gleichwertige eigene Regelungen für den Umgang mit sexuellem Missbrauch erlassen haben. Die Änderung des Statuts bzw. die Vorlage von gleichwertigen eigenen Regelungen hat bis spätestens zum 30. Juni 2023 zu erfolgen. Die Gleichwertigkeit wird durch die Deutsche Bischofskonferenz festgestellt.

2.
Diese Ordnung berücksichtigt die Bestimmungen sowohl des kirchlichen wie auch des staatlichen Rechts. Der Begriff sexueller Missbrauch im Sinne dieser Ordnung umfasst sowohl strafbare als auch nicht strafbare sexualbezogene Handlungen und Grenzverletzungen.

Die Ordnung bezieht sich somit

  1. auf Handlungen nach dem 13. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (StGB) sowie weitere sexualbezogene Straftaten,
  2. auf Handlungen nach can. 1398 § 1 CIC/2021 in Verbindung mit Art. 6 SST7, nach can. 1398 § 2 CIC/2021, nach can. 1385 CIC/2021 in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 4 SST wie auch nach Art. 4 § 1 n. 1 SST in Verbindung mit can. 1384 CIC/2021, soweit sie an Minderjährigen oder an Personen, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist, begangen werden,
  3. auf Handlungen nach Art. 1 § 1a) VELM,
  4. unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auf Handlungen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit, die im pastoralen oder erzieherischen sowie im betreuenden, beratenden oder pflegenden Umgang mit Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen eine sexualbezogene Grenzverletzung oder einen sonstigen sexuellen Übergriff darstellen.

Sie betrifft alle Verhaltens- und Umgangsweisen (innerhalb oder außerhalb des kirchlichen Dienstes) mit sexuellem Bezug gegenüber Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, die mit vermeintlicher Einwilligung, ohne Einwilligung oder gegen deren ausdrücklichen Willen erfolgen.

Dies umfasst auch alle Handlungen zur Vorbereitung, Durchführung und Geheimhaltung sexualisierter Gewalt.

Alle Verantwortlichen haben beim Umgang mit Fällen sexuellen Missbrauchs im Sinne dieser Ordnung sowohl die kirchlichen als auch die staatlichen Rechtsvorschriften zu beachten. Dabei können sich unterschiedliche Betrachtungsweisen und Bewertungen ergeben (zum Beispiel bzgl. des Kreises der betroffenen Personen, des Alters des Betroffenen, der Verjährungsfrist).

Maßgeblich für das kirchliche Vorgehen sind die zum Zeitpunkt des Untersuchungsbeginns geltenden Verfahrensregeln, unabhängig davon, wie lange der sexuelle Missbrauch zurückliegt.

3.
Schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene im Sinne dieser Ordnung sind Schutzbefohlene im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB8. Diesen Personen gegenüber tragen Beschäftigte im kirchlichen Dienst eine besondere Verantwortung, entweder weil sie ihrer Fürsorge und Obhut anvertraut sind oder weil bei ihnen allein aufgrund ihrer Schutz- oder Hilfebedürftigkeit eine besondere Gefährdung im Sinne dieser Ordnung besteht.

Weiterhin sind darunter Personen zu verstehen, die einem besonderen Macht- und/ oder Abhängigkeitsverhältnis unterworfen sind. Ein solches besonderes Macht- und/ oder Abhängigkeitsverhältnis kann auch im seelsorglichen Kontext gegeben sein oder entstehen.

B. Zuständigkeiten

Ansprechpersonen und Einrichtung eines Beraterstabs

4.
Der Diözesanbischof beauftragt fachlich qualifizierte und persönlich geeignete Personen als Ansprechpersonen für Verdachtsfälle sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen sowie an schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen durch Beschäftigte im kirchlichen Dienst. Die Beauftragung erfolgt für maximal drei Jahre und kann wiederholt werden.
Es sollen mindestens zwei Personen, sowohl eine Frau als auch ein Mann benannt werden. Darüber hinaus soll mindestens eine nichtkirchliche Fachberatungsstelle als unabhängige Anlaufstelle benannt werden.

5.
Die beauftragten Ansprechpersonen sind von Weisungen unabhängig. Sie dürfen nicht in einem weisungsgebundenen Beschäftigungsverhältnis zum Diözesanbischof stehen.

6.
Name, Kontaktdaten und Beruf der beauftragten Ansprechpersonen sowie die unabhängigen externen Anlaufstellen werden auf geeignete Weise bekannt gemacht, mindestens im Amtsblatt und auf der Internetseite der (Erz-)Diözese.

7.
Der Diözesanbischof richtet zur Beratung in Fragen des Umgangs mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener einen ständigen Beraterstab ein.

Diesem gehören an: die beauftragten Ansprechpersonen, der diözesane Präventionsbeauftragte und Personen mit psychiatrisch-psychotherapeutischem, pastoralem, juristischem9 sowie kirchenrechtlichem Sachverstand und fundierter fachlicher Erfahrung und Kompetenz in der Arbeit mit Betroffenen sexuellen Missbrauchs. Dem Beraterstab sollen auch von sexuellem Missbrauch Betroffene angehören. Ihm können auch Personen angehören, die im kirchlichen Dienst beschäftigt sind.

Darüber hinaus ist eine externe Fachberatung hinzuzuziehen.

Im Einzelfall können weitere fachlich geeignete Personen hinzugezogen werden.

8.
Mehrere Diözesanbischöfe können gemeinsam einen interdiözesanen Beraterstab einrichten.

9.
Die Verantwortung des Diözesanbischofs bleibt unberührt.

Entgegennahme von Hinweisen und Information des Ordinarius

10.
Die beauftragten Ansprechpersonen nehmen Hinweise auf sexuellen Missbrauch an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Sinne dieser Ordnung entgegen.

11.
Alle Beschäftigten im kirchlichen Dienst haben unverzüglich die zuständige Person der Leitungsebene der Institution, bei der sie beschäftigt sind, oder die beauftragten Ansprechpersonen über einen Verdacht auf Handlungen im Sinne der Nr. 2 dieser Ordnung, der ihnen im dienstlichen Kontext zur Kenntnis gelangt ist, zu informieren.

Dasselbe gilt, wenn sie über die Einleitung oder das Ergebnis eines laufenden Ermittlungsverfahrens oder über eine erfolgte Verurteilung im dienstlichen Kontext Kenntnis erlangen.

Wurde die Person der Leitungsebene informiert, gibt diese die Information unverzüglich an die beauftragte Ansprechperson weiter.

Wenn Gefahr für Leib und Leben droht oder wenn weitere Betroffene tangiert sein könnten, besteht im Rahmen von seelsorglichen Gesprächen unter Wahrung der Bestimmungen über das Beichtgeheimnis (vgl. cann. 983 und 984 CIC10) die Pflicht zur Weiterleitung an die zuständige Person der Leitungsebene oder eine der beauftragten Ansprechpersonen. Hierbei sind die Bestimmungen des § 203 StGB zu beachten. Etwaige staatliche oder kirchliche Verschwiegenheitspflichten oder Mitteilungspflichten gegenüber kirchlichen oder staatlichen Stellen (z. B. (Landes-)Jugendamt, Schulaufsicht) sowie gegenüber Dienstvorgesetzten bleiben hiervon unberührt.

12.
Anonyme Hinweise oder Gerüchte sind dann zu beachten, wenn sie tatsächliche Anhaltspunkte für Ermittlungen enthalten.

13.
Der Ordinarius bzw. der Leiter des kirchlichen Rechtsträgers, bei dem die beschuldigte Person beschäftigt ist, wird unabhängig von den Plausibilitätsabwägungen von den beauftragten Ansprechpersonen bzw. von der zuständigen Person der Leitungsebene unverzüglich über den Verdacht auf Handlungen im Sinne der Nr. 2 dieser Ordnung bzw. über die Einleitung oder das Ergebnis eines laufenden Ermittlungsverfahrens oder über eine erfolgte Verurteilung informiert.

Der Ordinarius bzw. der Leiter des kirchlichen Rechtsträgers, bei dem die beschuldigte Person beschäftigt ist, hat dafür Sorge zu tragen, dass andere sowohl über den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs im Sinne dieser Ordnung als auch über die Einleitung oder das Ergebnis eines laufenden Ermittlungsverfahrens oder über eine erfolgte Verurteilung informiert werden, die für den Beschuldigten eine besondere Verantwortung tragen. Insbesondere ist bei Klerikern, die einer anderen Diözese oder einem anderen Inkardinationsverband angehören, der Inkardinationsordinarius, bei Ordensangehörigen der zuständige Höhere Ordensobere, bei Kirchenbeamten und Arbeitnehmern, die an anderer Stelle als dem Zuständigkeitsbereich ihres Anstellungsträgers eingesetzt sind, der Anstellungsträger und bei Ehrenamtlichen diejenige kirchliche Stelle, die als Auftraggeber anzusehen ist, zu informieren.

Weiterleitung von Hinweisen an andere kirchliche Stellen sowie an nichtkirchliche Stellen

14.
Der dringende Verdacht auf einen sexuellen Missbrauch im Sinne dieser Ordnung darf nur durch den Ordinarius bzw. den Leiter des kirchlichen Rechtsträgers, bei dem der Beschuldigte beschäftigt ist, durch einen Dritten nur im Einvernehmen mit diesen sowie nur dann an andere kirchliche oder nichtkirchliche Stellen weitergegeben werden, wenn dies im Einzelfall zum Schutz von Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen dringend geboten erscheint und der Schutz nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Hiervon unberührt bleibt die Weitergabe von Hinweisen an die Strafverfolgungsbehörden (vgl. Nr. 33 ff.).

Zuständigkeiten im weiteren Verlauf

15.
Für das weitere Verfahren können im Hinblick auf Kleriker zuständig sein: der Ortsordinarius des Wohnsitzes des Beschuldigten (vgl. can. 1408 CIC) oder der Ortsordinarius des Ortes, an dem die Straftat begangen worden ist (vgl. can. 1412 CIC) oder der Inkardinationsordinarius des Beschuldigten. Der erstinformierte Ordinarius trägt dafür Sorge, dass eine Entscheidung über die Zuständigkeit für das weitere Verfahren unverzüglich getroffen wird.

16.
Für Ordensangehörige, die im bischöflichen Auftrag tätig sind, ist der Diözesanbischof zuständig, der diesen Auftrag erteilt hat, unbeschadet der Verantwortung des Höheren Ordensoberen. Soweit die Ordensangehörigen nicht mehr im bischöflichen Auftrag tätig sind, unterstützt der Diözesanbischof den Höheren Ordensoberen.

17.
In anderen Fällen liegt die Zuständigkeit bei den jeweiligen Höheren Ordensoberen. Ihnen wird dringend nahegelegt, den örtlich betroffenen Diözesanbischof über tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen in ihrem Verantwortungsbereich sowie über die eingeleiteten Schritte zu informieren (vgl. Nr. 33).

18.
Bei Kirchenbeamten und Arbeitnehmern liegt die Zuständigkeit beim dienstrechtlich zuständigen Vorgesetzten, bei Ehrenamtlichen beim Auftraggeber.

19.
Bei verstorbenen Beschuldigten bzw. Tätern ist der jeweils letzte Dienstgeber bzw. Auftraggeber zuständig. Falls dieser nicht mehr existiert, ist dessen Rechtsnachfolger oder der Diözesanbischof der Belegenheitsdiözese zuständig.

C. Vorgehen nach Kenntnisnahme eines Hinweises

20.
Nach Kenntnisnahme eines Hinweises erfolgt eine erste Bewertung auf Plausibilität durch die beauftragten Ansprechpersonen. Dabei sowie im Rahmen des weiteren Vorgehens sind die Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten, die besondere Schutzbedürftigkeit Minderjähriger und die Erfordernisse eines etwaigen Strafverfahrens zu berücksichtigen. Diese Plausibilitätsprüfung kann auch im Rahmen des Beraterstabs erfolgen.

Gespräch mit dem Betroffenen

21.
Wenn ein Betroffener bzw. sein gesetzlicher Vertreter über einen sexuellen Missbrauch informieren möchte, vereinbart eine der beauftragten Ansprechpersonen ein Gespräch, in dem sie den Betroffenen zunächst über das mögliche weitere Verfahren, Hilfestellungen und Unterstützungsmöglichkeiten informiert. Hierzu gehört insbesondere die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer externen Fachberatungsstelle, die anonym und unabhängig beraten kann. Falls dies gewünscht ist, kann danach oder in einem weiteren Gespräch das konkrete Vorbringen erörtert werden.

Zu diesem Gespräch ist seitens der beauftragten Ansprechperson eine weitere Person hinzuzuziehen.

Der Betroffene bzw. sein gesetzlicher Vertreter kann zu dem Gespräch eine Person des Vertrauens hinzuziehen. Hierauf ist ausdrücklich hinzuweisen.

Der Betroffene ist zu Beginn des Gesprächs zu informieren, dass tatsächliche Anhaltspunkte nach den Vorschriften der Nrn. 33 und 34 in aller Regel den Strafverfolgungs- und anderen zuständigen Behörden weiterzuleiten sind.

Ebenso ist in geeigneter Weise auf die weiteren Verfahrensschritte hinzuweisen.

22.
Der Schutz aller Beteiligten vor öffentlicher Preisgabe von Informationen, die vertraulich gegeben werden, ist sicherzustellen: Dies betrifft insbesondere den Betroffenen, den Beschuldigten (vgl. auch Nr. 32) und die meldende Person.

23.
Das Gespräch, bei dem auch die Personalien aufzunehmen sind, wird protokolliert. Das Protokoll ist von dem Protokollführer und dem Betroffenen bzw. seinem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des Protokolls wird dem Betroffenen ausgehändigt.

24.
Der Betroffene bzw. sein gesetzlicher Vertreter wird zu einer eigenen Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden ermutigt.

Bei Bedarf wird die dazu notwendige Unterstützung in angemessener Form gewährleistet.

25.
Der Ordinarius bzw. der Leiter des kirchlichen Rechtsträgers wird über das Ergebnis des Gesprächs informiert.

Anhörung des Beschuldigten

26.
Sofern die Aufklärung des Sachverhalts nicht gefährdet und die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden nicht behindert werden, hört ein Vertreter oder Beauftragter des Ordinarius bzw. des Dienstgebers unter Hinzuziehung eines Juristen – eventuell in Anwesenheit der beauftragten Ansprechperson – den Beschuldigten zu den Vorwürfen an.

Der Schutz des Betroffenen muss in jedem Fall sichergestellt sein, bevor das Gespräch stattfindet.

Ist der Beschuldigte ein Kleriker und liegt wenigstens wahrscheinlich eine Straftat nach Nr. 2b) oder c) dieser Ordnung vor, erfolgt die Anhörung nicht unmittelbar nach Nrn. 26 bis 32, sondern nach Maßgabe der Nrn. 36 bis 39.

27.
Der Beschuldigte kann eine Person seines Vertrauens, auf Wunsch auch einen Rechtsanwalt, hinzuziehen. Hierauf ist der Beschuldigte hinzuweisen.

28.
Der Beschuldigte wird über das Recht der Aussageverweigerung informiert (vgl. can. 1728 § 2 CIC). Wenn Priester beschuldigt werden, sind sie darauf hinzuweisen, dass sie unter allen Umständen verpflichtet sind, das Beichtgeheimnis zu wahren (vgl. cann. 983 und 984 CIC11).

29.
Auf die Verpflichtung, tatsächliche Anhaltspunkte nach den Vorschriften der Nr. 33 den Strafverfolgungs- und anderen zuständigen Behörden weiterzuleiten, ist hinzuweisen. Der Beschuldigte wird über die Möglichkeit zur Selbstanzeige bei den Strafverfolgungsbehörden informiert.

30.
Die Anhörung wird protokolliert. Das Protokoll sollte vom Protokollführer und dem Beschuldigten bzw. seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden. Sollte ein Einvernehmen nicht hergestellt werden können, besteht das Recht auf eine Gegendarstellung. Eine Ausfertigung des Protokolls wird dem Beschuldigten ausgehändigt.

31.
Der Ordinarius bzw. der Leiter des kirchlichen Rechtsträgers wird über das Ergebnis der Anhörung informiert.

32.
Auch dem Beschuldigten gegenüber besteht die Pflicht zur Fürsorge. Er steht – unbeschadet erforderlicher unmittelbarer Maßnahmen – bis zum Erweis des Gegenteils unter Unschuldsvermutung.

Ist der Beschuldigte bereits verstorben, besteht weiterhin die Pflicht, seine Persönlichkeitsrechte zu wahren.

Zusammenarbeit mit den staatlichen Strafverfolgungs- und anderen zuständigen Behörden

33.
Sobald tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat nach dem 13. Abschnitt oder weiterer sexualbezogener Straftaten des Strafgesetzbuchs (StGB) an Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen vorliegen, leitet ein Vertreter des Ordinarius bzw. des kirchlichen Rechtsträgers die Informationen an die staatliche Strafverfolgungsbehörde und, soweit rechtlich geboten, an andere zuständige Behörden, z.B. (Landes-)Jugendamt, Schulaufsicht, weiter. Rechtliche Verpflichtungen anderer kirchlicher Organe bleiben unberührt.

34.
Die Pflicht zur Weiterleitung der Informationen an die Strafverfolgungsbehörde entfällt nur ausnahmsweise, wenn dies dem ausdrücklichen Willen des Betroffenen bzw. seinem gesetzlichen Vertreter entspricht und der Verzicht auf eine Mitteilung rechtlich zulässig ist. In jedem Fall sind die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten, wenn weitere Gefährdungen zu befürchten sind oder weitere mutmaßliche Betroffene ein Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung der Taten haben könnten.

35.
Die Gründe für das Absehen von einer Weiterleitung gemäß Nr. 34 bedürfen einer genauen Dokumentation durch die das Gespräch führende Ansprechperson. Die Dokumentation ist von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter in Anwesenheit eines Mitarbeiters einer externen Fachberatungsstelle zu unterzeichnen.

Kirchenrechtliche Voruntersuchung gemäß can. 1717 § 1 CIC

36.
Im Falle, dass wenigstens wahrscheinlich eine Straftat eines Klerikers vorliegt, leitet der Ordinarius gemäß can. 1717 § 1 CIC per Dekret eine kirchenrechtliche Voruntersuchung ein und benennt den Voruntersuchungsführer. Der Voruntersuchungsführer führt die Anhörung des Beschuldigten unter Beachtung der Nrn. 26 bis 32 durch. Besteht die Gefahr, dass die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden behindert wird, muss die kirchenrechtliche Voruntersuchung ausgesetzt werden.

37.
Das Ergebnis der kirchenrechtlichen Voruntersuchung fasst der Voruntersuchungsführer in einem Bericht an den Ordinarius zusammen.

Die Voruntersuchung wird mit einem Dekret abgeschlossen.

Die Voruntersuchungsakten sind gemäß can. 1719 CIC zu verwahren.

38.
Gemäß Art. 10 § 1 SST hat der Ordinarius oder Hierarch nach Abschluss der Voruntersuchung und unabhängig von ihrem Ergebnis die Pflicht, schnellstmöglich eine beglaubigte Kopie der entsprechenden Akten an die Kongregation für die Glaubenslehre zu senden. Diese Information geschieht unter Verwendung eines Formblattes der Kongregation, unter Übersendung einer Kopie der Voruntersuchungsakten und unter Beifügung eines Votums des Ordinarius sowie einer Stellungnahme des Beschuldigten. Allein Sache der Kongregation ist es zu entscheiden, wie weiter vorzugehen ist: ob sie gegebenenfalls die Verjährung aufhebt (Art. 8 § 3 SST), ob sie die Sache an sich zieht (vgl. Art. 10 § 1 SST), ob die Entscheidung mittels eines gerichtlichen (vgl. Art. 12–18 SST) oder eines außergerichtlichen Strafverfahrens auf dem Verwaltungswege (vgl. Art. 19–25) getroffen werden soll (Art. 9 § 3 SST).

39. Wenn im Falle eines Ordensangehörigen der zuständige Obere der Auffassung ist, dass gemäß can. 695 § 1 CIC eine Entlassung aus der Ordensgemeinschaft erforderlich sein kann, geht er gemäß can. 695 § 2 CIC vor.

39a.
Richtet sich der Vorwurf gegen einen anderen Gläubigen, der in der Kirche eine Würde bekleidet oder ein Amt oder eine Funktion ausübt, ist zusätzlich zu den in erster Linie zu ergreifenden Maßnahmen gemäß Nr. 40 und Nr. 50 eine kirchenrechtliche Voruntersuchung gemäß can. 1717 § 1 CIC durchzuführen.

Maßnahmen bis zur Aufklärung des Falls

40.
Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen vor, entscheidet der Ordinarius, Höhere Ordensobere bzw. der Dienstgeber über das weitere Vorgehen unter Berücksichtigung der kirchen-, arbeits-, dienst- und auftragsrechtlichen Bestimmungen. Die Verpflichtung zur Weiterleitung der Informationen an die Strafverfolgungsbehörden aus Nr. 33 bleibt hiervon unberührt.

Im Falle von Klerikern kann der Ordinarius gemäß Art. 10 § 2 SST konkrete, in can. 1722 CIC aufgeführte Maßnahmen verfügen (z.B. Freistellung vom Dienst; Fernhalten vom Dienstort bzw. Arbeitsplatz; Fernhalten von Tätigkeiten, bei denen Minderjährige gefährdet werden könnten).

Im Falle von sonstigen Beschäftigten im kirchlichen Dienst kann der Dienstgeber verfügen, dass die verdächtigte Person vorübergehend vom Dienst freigestellt wird, bis der Sachverhalt aufgeklärt ist. Er hat durch geeignete und angemessene Maßnahmen sicherzustellen, dass sich die behauptete Handlung nicht wiederholen kann.

41.
Soweit für den staatlichen Bereich darüber hinausgehende Regelungen gelten, finden diese entsprechende Anwendung.

Vorgehen bei nach staatlichem Recht nicht aufgeklärten Fällen

42.
Wenn der Verdacht des sexuellen Missbrauchs nach staatlichem Recht nicht aufgeklärt wird, z. B. weil Verjährung eingetreten ist, jedoch tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme eines sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen rechtfertigen, haben sich die zuständigen kirchlichen Stellen selbst um Aufklärung zu bemühen.

Ist der Beschuldigte verstorben, besteht für die zuständigen kirchlichen Stellen weiterhin die Pflicht zur Aufarbeitung.

Die Nrn. 40 und 45 gelten entsprechend bei Klerikern bis zu einer Entscheidung der Kongregation für die Glaubenslehre.

43.
Dabei können auch ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zum Beschuldigten und ggf. auch ein Glaubhaftigkeitsgutachten zur Aussage des Betroffenen eingeholt werden.

Die Notwendigkeit der Einholung solcher Gutachten ist sorgfältig zu prüfen und zu dokumentieren.

Maßnahmen im Falle einer fälschlichen Beschuldigung

44.
Erweist sich eine Beschuldigung oder ein Verdacht im Falle eines Klerikers als unbegründet, ist dies durch den Ordinarius im Abschlussdekret der kirchenrechtlichen Voruntersuchung festzuhalten. Dieses Dekret ist zusammen mit den Untersuchungsakten gemäß can. 1719 CIC zu verwahren.

Im Falle eines anderen Beschäftigten im kirchlichen Dienst ist die Unbegründetheit einer Beschuldigung oder eines Verdachts schriftlich festzuhalten.

Stellt sich eine Beschuldigung oder ein Verdacht nach gründlicher Prüfung als unbegründet heraus, so ist seitens des Ordinarius, des Höheren Ordensoberen, des Dienstgebers oder des Auftraggebers im Einvernehmen mit der entsprechenden Person alles zu tun, was die entsprechende Person rehabilitiert und schützt.

D. Hilfen

Informationspflicht gegenüber Betroffenen und Hilfen für Betroffene

45.
Soweit der Ordinarius nicht eine andere geeignete Person benennt, unterrichtet er die beauftragte Ansprechperson über die beschlossenen Maßnahmen und den jeweiligen Stand der Umsetzung, damit diese den Betroffenen bzw. seinen gesetzlichen Vertreter davon in Kenntnis setzen kann.

46.
Dem Betroffenen, seinen Angehörigen, Nahestehenden und Hinterbliebenen werden Hilfen angeboten oder vermittelt. Die Hilfsangebote orientieren sich an dem jeweiligen Einzelfall. Zu den Hilfsangeboten gehören insbesondere seelsorgliche und therapeutische Hilfen.

Wenn der Wunsch nach einem Gespräch mit einem Leitungsverantwortlichen besteht, ist dem Rechnung zu tragen.

Es können auch Hilfen nichtkirchlicher Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Diese Möglichkeit besteht auch bei Verjährung oder wenn der Beschuldigte verstorben ist.


Unabhängig davon können Betroffene „Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde“ beantragen.

47.
Für die Entscheidung zur Gewährung von konkreten Hilfen ist der Ordinarius zuständig, für selbständige kirchliche Einrichtungen deren Rechtsträger.

48.
Bei der Umsetzung der Hilfen für einen Betroffenen ist eng mit dem zuständigen Jugendamt oder anderen Fachstellen zusammenzuarbeiten.

Hierfür stellt der Ordinarius diesen Stellen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Hilfen für betroffene kirchliche Einrichtungen, Dekanate und Pfarreien

49.
Die zuständigen Personen der betroffenen kirchlichen Einrichtungen, Dekanate und Pfarreien werden von dem Ordinarius unter Wahrung der Rechte der Beteiligten über den Stand eines laufenden Verfahrens informiert. Sie und ihre Einrichtungen bzw. Dekanate und Pfarreien können Unterstützung erhalten, um die mit dem Verfahren und der Aufarbeitung zusammenhängenden Belastungen bewältigen zu können.

E. Konsequenzen für den Täter

50.
Gegen im kirchlichen Dienst Beschäftigte, die Minderjährige oder schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene sexuell missbraucht haben oder bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch vorliegen, wird im Einklang mit den jeweiligen staatlichen und kirchlichen dienstrechtlichen Regelungen vorgegangen.

51.
Täter, die nach Nr. 2a), 2b) oder 2c) verurteilt wurden, werden nicht in der Arbeit mit Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im kirchlichen Bereich eingesetzt.

Bei Tätern, bei denen nachgewiesene Handlungen nach Nr. 2d) vorliegen, wird im Einzelfall über den weiteren Einsatz entschieden.

52.
Der Einsatz eines Täters im Seelsorgedienst, der Handlungen nach den Nrn. 2a), 2b) oder 2c) begangen hat, ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere der Tat und der Folgen für den Betroffenen, kann im Ausnahmefall die Zuweisung eines Seelsorgedienstes allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn der bestimmte Dienst keine Gefahr für Minderjährige oder schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene darstellt und der Einsatz kein Ärgernis hervorruft. Dem Betroffenen muss Gelegenheit gegeben werden, sich hierzu zu äußern. Zur Risikoabschätzung ist zudem ein forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen. Bei seiner Entscheidung wird der Ordinarius zudem berücksichtigen, ob eine aktive Verantwortungsübernahme durch den Täter vorliegt.

Bei nachgewiesenen Handlungen nach Nr. 2d) kann ein Seelsorgedienst zugewiesen oder fortgesetzt werden, wenn der bestimmte Dienst keine Gefahr für Minderjährige oder schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene darstellt und der Einsatz kein Ärgernis hervorruft. Dem Betroffenen muss Gelegenheit gegeben werden, sich hierzu zu äußern. Zur Risikoabschätzung kann zudem ein forensisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt werden. Bei seiner Entscheidung wird der Ordinarius zudem berücksichtigen, ob eine aktive Verantwortungsübernahme durch den Täter vorliegt.

Bei diesen Maßnahmen ist es unerheblich, ob die Tat verjährt ist.

Täter, bei denen eine behandelbare psychische Störung vorliegt, sollen sich einer Therapie unterziehen.

53.
Es obliegt dem Ordinarius, dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm verfügten Beschränkungen oder Auflagen eingehalten werden. Das gilt bei Klerikern auch für die Zeit des Ruhestands.

54.
Bei einem Mitglied einer Ordensgemeinschaft, bei dem ein Delikt des sexuellen Missbrauchs nach can. 1398 § 2 CIC/ 2021 nachgewiesen ist, ist entsprechend Nr. 39 vorzugehen.

55.
Wechselt ein Täter, der Handlungen nach den Nrn. 2a), 2b) oder 2c) begangen hat, zu einem neuen Dienstgeber oder einem neuen Dienstvorgesetzten, wird dieser durch den bisherigen Dienstgeber bzw. Dienstvorgesetzten über die besondere Problematik und eventuelle Auflagen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften schriftlich informiert. Bei Versetzung oder Verlegung des Wohnsitzes eines Klerikers oder eines Ordensangehörigen in eine andere Diözese wird der Diözesanbischof bzw. der Ordensobere, in dessen Jurisdiktionsbereich der Täter sich künftig aufhält, entsprechend der vorstehenden Regelung in Kenntnis gesetzt. Gleiches gilt gegenüber einem neuen kirchlichen Dienstgeber bzw. Dienstvorgesetzten und auch dann, wenn der sexuelle Missbrauch nach Versetzung bzw. Verlegung des Wohnsitzes sowie nach dem Eintritt in den Ruhestand bekannt wird.

Der Erhalt der Information ist durch den neuen Dienstgeber schriftlich zu bestätigen und entsprechend zu dokumentieren. Die informationspflichtige kirchliche Stelle hat den Nachweis über die erfolgte Information zu führen.

Eine Informationspflicht in oben genanntem Sinne kann unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall auch bestehen, wenn ein Beschäftigter Handlungen nach Nr. 2d) begangen hat.

F. Öffentlichkeit

56.
Die Öffentlichkeit wird unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der Beteiligten in angemessener Weise informiert.

G. Vorgehen bei sexuellem Missbrauch Minderjähriger oder schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch ehrenamtlich tätige Personen

57.
Bei Hinweisen auf sexuellen Missbrauch Minderjähriger oder schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch ehrenamtlich tätige Personen im kirchlichen Bereich gilt diese Ordnung bezüglich der notwendigen Verfahrensschritte, Hilfsangebote und sonstigen Konsequenzen entsprechend.

Für die Weiterleitung von Informationen gelten die datenschutzrechtlichen Regelungen für die im kirchlichen Dienst Beschäftigten entsprechend.

58.
In der Arbeit von ehrenamtlichen Personen mit Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen gelten die Vorschriften des Bundeskinderschutzgesetzes und des Bundesteilhabegesetzes. Personen, die sexuellen Missbrauch an Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen begangen haben, werden in der ehrenamtlichen Arbeit mit Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im kirchlichen Bereich nicht eingesetzt (vgl. z.B. § 72a Abs. 4 SGB VIII).

H. Datenschutz, Auskunft und Akteneinsicht

59.
Soweit diese Ordnung sowie zur Ergänzung und Konkretisierung dieser Ordnung durch den Diözesanbischof erlassene Rechtsvorschriften auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) sowie der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung – KAO) vor, sofern sie deren Datenschutzniveau nicht unterschreiten. Im Übrigen gelten das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG), die zu seiner Durchführung erlassene Ordnung (KDG-DVO) sowie die Kirchliche Archivordnung (KAO).12

Im Übrigen ersetzt die ordnungsgemäße Archivierung von gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 Kirchliche Archivordnung (KAO) anzubietenden und zu übergebenden Unterlagen die nach dem KDG oder anderen kirchlichen oder staatlichen Rechtsvorschriften erforderliche Löschung, wenn die Archivierung so erfolgt, dass Persönlichkeitsrechte des Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.

61.
An Verfahren nach dieser Ordnung beteiligte Personen haben Anspruch darauf, Auskunft über sie persönlich betreffende Informationen zu erhalten.

Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte bestimmen sich nach den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften.

I. Inkrafttreten und Geltungsdauer

62.
Die vorstehende Ordnung wird zum 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt. Diese Ordnung soll innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten einer Evaluation unterzogen werden.

62a.
Die vom Ständigen Rat in seiner Sitzung am 24. Januar 2022 beschlossenen Änderungen im Titel, in den Nrn. 1, 2 b) und c), 11, 28, 38, 40 und 54, den Fußnoten 6, 7, 10 und 11 sowie den Ergänzungen in Nr. 39 a dieser Ordnung werden zum 1. Juni 2022 in Kraft gesetzt. Zeitgleich treten die vom Ständigen Rat in seiner Sitzung am 18. November 2019 beschlossenen Nrn. 1, 2 b) und c), 11, 28, 38, 40 und 54 und Fußnoten 6, 7, 10 und 11 dieser Ordnung außer Kraft. Die Frist zur Evaluation innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Ordnung am 1. Januar 2020 bleibt davon unberührt.

Hamburg, den 17. November 2022

L. S.

Dr. Stefan Heße
Erzbischof von Hamburg

Fußnoten:

1 Die Kongregation für die Glaubenslehre hat am 5. April 2013 mitgeteilt, dass Papst Franziskus der Kongregation aufgetragen hat, den von Benedikt XVI. eingeschlagenen Kurs weiterzuverfolgen und im Hinblick auf die Fälle von sexuellem Missbrauch entschlossen vorzugehen; das heißt, vor allem die Maßnahmen zum Schutz der Minderjährigen, die Hilfe für die, die in der Vergangenheit Opfer derartiger Übergriffe geworden sind, das angemessene Vorgehen gegen die Schuldigen und den Beitrag der Bischofskonferenzen hinsichtlich der Formulierung und Umsetzung der nötigen Weisungen in diesem für das Zeugnis und die Glaubwürdigkeit der Kirche so wichtigen Bereich voranzubringen.

2 „Sexueller Missbrauch ist ein Verbrechen“, Kardinal Reinhard Marx, Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz, Statement zur Vorstellung der Studie „Sexueller Missbrauch an Minderjährigen durch katholische Priester, Diakone und männliche Ordensangehörige im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ am 25. September 2018 in Fulda.

3 Vgl. Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz bei ihrer Frühjahrs-Vollversammlung in Freiburg vom 22. bis 25. Februar 2010 anlässlich der Aufdeckung von Fällen sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen im kirchlichen Bereich.

4 Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifischen Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte Form schließt alle Geschlechter ein.

5 Vgl. Papst Benedikt XVI., Hirtenbrief des Heiligen Vaters an die Katholiken in Irland vom 19. März 2010, n. 7:
„Ihr (die Ihr Kinder missbraucht habt) habt das Vertrauen, das von unschuldigen jungen Menschen und ihren Familien in Euch gesetzt wurde, verraten und Ihr müsst Euch vor dem allmächtigen Gott und vor den zuständigen Gerichten dafür verantworten. … Ich mahne Euch, Euer Gewissen zu erforschen, Verantwortung für die begangenen Sünden zu übernehmen und demütig Euer Bedauern auszudrücken. … Gottes Gerechtigkeit ruft uns dazu auf, Rechenschaft über unsere Taten abzulegen und nichts zu verheimlichen. Erkennt Eure Schuld öffentlich an, unterwerft Euch der Rechtsprechung, aber verzweifelt nicht an der Barmherzigkeit Gottes.“

6 Vgl. hierzu Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben motu proprio datae Vos estis lux mundi (VELM) vom 7. Mai 2019, Art. 1 § 1b) und Art. 6 sowie Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben motu proprio datae Come una madre amorevole vom 4. Juni 2016.

7 Papst Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben motu proprio datae Sacramentorum sanctitatis tutela (SST) vom 30. April 2001. Der in diesem Schreiben angekündigte normative Teil liegt in seiner geltenden Form als Normae de delictis Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis vom 11. Oktober 2021 vor. (Diese Normen werden zitiert unter Nennung des entsprechenden Artikels und unter Zufügung des Kürzels für das Bezugsdokument: SST).

8 Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2. seinem Hausstand angehört,
3. von dem Fürsorgepflichtigen
seiner Gewalt überlassen worden oder
4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, (…).
(StGB § 225 Abs. 1)

9 Für den Fall, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter im kirchlichen Dienst betroffen ist, ist arbeitsrechtlicher Sachverstand zu gewährleisten.

10 Vgl. auch can. 1386 § 1 CIC/2021 in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 5 SST.

11 Vgl. auch Art. 4 § 2 SST; can. 1386 § 1 CIC/2021 in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 5 SST.

12 Hinweis: Nähere Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten in Protokollen und sonstigen Unterlagen kann der Diözesanbischof bzw. können die arbeitsrechtlichen Kommissionen erlassen. 60. Die Fristen für die Aufbewahrung von Unterlagen richten sich nach den jeweiligen Vorschriften über die Aufbewahrungsfristen für Personalakten, Voruntersuchungsakten etc. Für die Zeit der Aufbewahrung sind die Unterlagen vor unbefugten Zugriffen in besonderem Maße zu sichern.

73. Ordnung für den Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg (OWR)

Schlagwörter: Haushalt, Konsultationsausschuss, KonsA, Anlageausschuss, Erlassausschuss

Inkrafttreten: 01.07.2024

Ordnung für den Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg (OWR)

Vom 26. Juni 2024

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 30. Jg., Nr. 6, Art. 52, S. 77 ff., v. 30. Juni 2024), geändert

  • am 8. Dezember 2025 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 31. Jg., Nr. 11, Art. 109, S. 182 f., v. 19. Dezember 2025)sowie
  • am 30. Dezember 2025 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 32. Jg., Nr. 1, Art. 2, S. 5 f., v. 30. Januar 2026)

‐ Amtliche Lesefassung ‐

Inhaltsübersicht

Erstes Kapitel. Wirtschaftsrat
Erster Teil. Grundlagen
1. Abschnitt. Zusammensetzung, Vorsitz, Konstituierung, Pflichten

§ 1 Zusammensetzung
§ 2 Nichternennungsfähigkeit
§ 3 Amtszeit, vorzeitige Beendigung
§ 4 Vorsitz
§ 5 Konstituierung
§ 6 Einführung der Mitglieder des Wirtschaftsrates; Amtseid

2. Abschnitt. Aufgaben des Wirtschaftsrates
§ 7 Angelegenheiten zur Entscheidung; Vorschlagsrecht
§ 8 Angelegenheiten zur Anhörung
§ 9 Angelegenheiten zur Empfehlung
§ 10 Angelegenheiten zur Beratung; diözesaner Finanzplan
§ 11 Beschlüsse über den Diözesanwirtschaftsplan, Konsensverfahren
§ 12 Beschlüsse über Diözesankirchensteuern

Zweiter Teil. Ausschüsse des Wirtschaftsrates
§ 13 Amtszeit der Ausschüsse, Ausscheiden von Mitgliedern

1. Abschnitt. Geschäftsführender Ausschuss
§ 14 Zusammensetzung, Vorsitz
§ 15 Aufgaben

2. Abschnitt. Konsultationsausschuss
§ 16 Zusammensetzung, Vorsitz
§ 17 Aufgaben
§ 18 Zustimmungsrechte
§ 19 Anhörungsrechte
§ 20 Berichterstattung

3. Abschnitt. Anlageausschuss
§ 21 Zusammensetzung, Vorsitz
§ 22 Aufgaben
§ 23 aufgehoben
§ 24 Berichterstattung

4. Abschnitt. Erlassausschuss
§ 25 Zusammensetzung, Vorsitz
§ 26 Aufgaben
§ 27 Berichterstattung

Zweites Kapitel. Gemeinsame Regelungen
Erster Teil. Grundlagen

§ 28 Nichthauptamtliche Mitglieder; Aufwand und Kosten
§ 29 Pflichten

Zweiter Teil. Geschäftsordnungsregeln für den Wirtschaftsrat
§ 30 Einberufung der Sitzungen
§ 31 Textform; elektronische Kommunikation
§ 32 Änderung der Tagesordnung
§ 33 Sitzungen des Wirtschaftsrates
§ 34 Nichtöffentlichkeit
§ 35 Beschlussfähigkeit
§ 36 Beschlussfassung
§ 37 Umlaufverfahren
§ 38 Befangenheit
§ 39 Protokoll, Akten, Sekretariatsaufgaben

Dritter Teil. Geschäftsordnungsregeln für die Ausschüsse des Wirtschaftsrates
§ 40 Entsprechende Geltung der Geschäftsordnungsregeln für den Wirtschaftsrat
§ 41 Besondere Geschäftsordnungsregeln für den Konsultationsausschuss
§ 42 Besondere Geschäftsordnungsregeln für den Anlageausschuss
§ 43 Besondere Geschäftsordnungsregeln für den Erlassausschuss

Drittes Kapitel. Schlussvorschriften
§ 44 Natürliche Personen
§ 45 Übergangsregelung
§ 46 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Erstes Kapitel. Wirtschaftsrat
Erster Teil. Grundlagen
1. Abschnitt. Zusammensetzung, Vorsitz, Konstituierung, Pflichten

§ 1 Zusammensetzung. (1) Dem Wirtschaftsrat gehören an:

  1. der Erzbischof als Vorsitzender;
  2. als Mitglieder mit Stimmrecht:
    1. aus jeder Pfarrei eine Person, die in keinem kirchlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis (nichthauptamtlich) steht,
    2. ein Priester aus dem Presbyterium auf Vorschlag des Priesterrates,
    3. bis zu drei vom Erzbischof nach freiem Ermessen ernannte nichthauptamtliche Mitglieder;
  3. als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht:
    1. der Erzbischöfliche Generalvikar,
    2. der Verwaltungsdirektor,
    3. der stellvertretende Verwaltungsdirektor,
    4. die Leiter der Abteilungen Finanzen und Recht im Erzbischöflichen Generalvikariat.

(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Ziffer 2 werden vom Erzbischof ernannt.

(3) Die Mitglieder nach Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe a) werden zuvor durch den jeweiligen Kirchenvorstand dem Erzbischof zur Ernennung vorgeschlagen. Dieses Vorschlagsrecht erlischt vier Monate nach der konstituierenden Sitzung des Wirtschaftsrates.

(4) Alle Mitglieder nach Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe a) und c) müssen katholische Gläubige sein, die in der uneingeschränkten Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, sich durch Integrität auszeichnen, wirklich erfahren sind, insbesondere in wirtschaftlichen Fragen und im weltlichen Recht, und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 2 Nichternennungsfähigkeit. Als Mitglied mit Stimmrecht nicht ernennungsfähig sind:

  1. Mitglieder des Konsultorenkollegiums (Metropolitankapitel);
  2. Personen, die aufgrund des Eintritts in den Ruhestand oder Erreichen der Regelaltersgrenze seit weniger als drei Jahren aus dem kirchlichen Dienst ausgeschieden sind;
  3. Personen, die mit dem Erzbischof bis zum vierten Grad blutsverwandt oder verschwägert sind (can. 492 § 3 des Codex Iuris Canonici); Entsprechendes gilt für Personen in Bezug auf den Erzbischöflichen Generalvikar in Ansehung von § 4 Satz 2;
  4. Personen, die nach den Vorschriften des staatlichen Rechts ihren Austritt aus der Kirche erklärt haben;
  5. Personen, die gemäß kirchenbehördlicher Feststellung von den Sakramenten ausgeschlossen sind;
  6. Personen, die eine kirchenfeindliche Betätigung aufweisen, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen.

§ 3 Amtszeit, vorzeitige Beendigung. (1) Die Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder dauert fünf Jahre und beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Wirtschaftsrates. Sie endet ohne weitere schriftliche Mitteilung. Die Mitglieder des Wirtschaftsrates führen ihr Amt bis zur nächsten konstituierenden Sitzung des Wirtschaftsrates fort. Der Erzbischof kann die Amtszeit der Mitglieder des Wirtschaftsrates um bis zu ein Jahr verlängern.

(2) Wiederernennung ist möglich.

(3) Die Mitgliedschaft im Wirtschaftsrat endet vorzeitig durch:

  1. den Tod des Mitglieds;
  2. die Annahme des gegenüber dem Erzbischof erklärten Rücktritts, wobei ein Rücktritt aus dem Wirtschaftsrat bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Wirtschaftsrates auch als Erklärung des Rücktritts aus dem jeweiligen Ausschuss gilt;
  3. den nachträglichen Entfall der Ernennungsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 4 oder den nachträglichen Eintritt der Nichternennungsfähigkeit nach § 2;
  4. die Abberufung durch den Erzbischof aus schwerwiegendem Grund nach Anhörung des Betroffenen;
  5. die Auflösung des Wirtschaftsrates durch den Erzbischof.

(4) Scheidet ein Mitglied nach § 1 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe a) während der laufenden Amtszeit des Wirtschaftsrates aus diesem aus, ernennt der Erzbischof auf Vorschlag der jeweiligen Pfarrei eine Person für die Dauer der restlichen Amtszeit zum Mitglied des Wirtschaftsrates. Scheidet ein Mitglied nach § 1 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b) aus, schlägt der Priesterrat einen Priester aus dem Presbyterium dem Erzbischof für die Dauer der restlichen Amtszeit zur Ernennung vor. Scheidet ein Mitglied nach § 1 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe c) aus, ist der Erzbischof frei, ob er ein neues Mitglied ernennt.

§ 4 Vorsitz. Der Erzbischof als Vorsitzender des Wirtschaftsrates ist weder Mitglied noch kommt ihm ein Stimmrecht zu. Bei seiner Abwesenheit übt der Erzbischöfliche Generalvikar den Vorsitz als Beauftragter des Erzbischofs aus; Satz 1 gilt für diesen Fall entsprechend.

§ 5 Konstituierung. (1) Der Wirtschaftsrat wird zum Zwecke seiner Konstituierung durch den Erzbischof mit einer Frist von zwei Wochen einberufen, wenn alle Mitglieder ernannt sind. Im Falle von § 1 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe a) müssen wenigstens neun Personen aus dem Bereich der Pfarreien ernannt worden sein.

(2) Die Konstituierung des Wirtschaftsrates erfordert die Anwesenheit des Vorsitzenden und der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

§ 6 Einführung der Mitglieder des Wirtschaftsrates; Amtseid. (1) In der konstituierenden Sitzung werden die Mitglieder durch den Vorsitzenden schriftlich auf die gewissenhafte und ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben, die Wahrung der Verschwiegenheit nach can. 471 Nr. 2 des Codex Iuris Canonici und die Wahrung des Steuergeheimnisses nach den Regelungen der Abgabenordnung verpflichtet. Sie leisten dabei folgenden Eid:

„Ich gelobe, meine Pflichten als Mitglied des Wirtschaftsrates sorgfältig zu erfüllen und Verschwiegenheit und das Steuergeheimnis zu wahren, so wahr mir Gott helfe!”

(2) Personen, die nach Absatz 1 bei der Abgabe des Eides nicht anwesend sind, sind nachträglich zu verpflichten.

(3) Beim Nachrücken von Personen in den Wirtschaftsrat ist nach Absatz 1 entsprechend zu verfahren.

2. Abschnitt. Aufgaben des Wirtschaftsrates

§ 7 Angelegenheiten zur Entscheidung; Vorschlagsrecht. (1) Dem Wirtschaftsrat obliegt:

  1. die Beschlussfassung über den vom Erzbischöflichen Generalvikariat aufgestellten Wirtschaftsplan des Erzbistums (Diözesanwirtschaftsplan) auf der Grundlage der vom Erzbischof vorgegebenen Schwerpunktsetzungen, Eckpunkte oder Richtlinien (can. 493 Halbsatz 1 des Codex Iuris Canonici) sowie die Beschlussfassung über den vom Erzbischöflichen Generalvikariat aufgestellten Wirtschaftsplan des Erzbischöflichen Stuhls;
  2. die Billigung des Jahresabschlusses des Erzbistums (can. 493 Halbsatz 2 des Codex Iuris Canonici) sowie die Billigung des Jahresabschlusses des Erzbischöflichen Stuhls nach jeweils vorheriger Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer zur Entlastung des Verwaltungsdirektors, nachdem dieser dem Wirtschaftsrat auf diese Weise Rechenschaft für das abgelaufene Wirtschaftsjahr gelegt hat;
  3. die Wahl des Abschlussprüfers und Festlegung von Prüfungsschwerpunkten;
  4. die Beschlussfassung über Diözesankirchensteuern nach § 3 der Kirchensteuerordnung für das Erzbistum Hamburg in der jeweils geltenden Fassung;
  5. die Zustimmung zu Entnahmen aus Pensionsfonds, sonstigen Sondervermögen und zweckgebundenen Rückstellungen.

(2) Der Wirtschaftsrat prüft den Jahresabschluss der Verwaltungen jedweden kirchlichen Vermögens, soweit diese nach can. 1287 § 1 des Codex Iuris Canonici gegenüber dem Ortsordinarius zur Rechnungslegung verpflichtet sind. Er bedient sich dazu des Erzbischöflichen Generalvikariats.

(3) Der Wirtschaftsrat übt in Bezug auf geeignete Personen für die Ausschüsse des Wirtschaftsrates sein Vorschlagsrecht gegenüber dem Erzbischof nach Möglichkeit in der konstituierenden Sitzung aus, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach der konstituierenden Sitzung.

§ 8 Angelegenheiten zur Anhörung. Der Wirtschaftsrat ist zu hören vor:

  1. dem Erlass von Verwaltungsakten, die unter Beachtung der Vermögenslage des Erzbistums von größerer Bedeutung für die diözesane Vermögenslage sind (Akte der Verwaltung von größerer Bedeutung, can. 1277 Satz 1 Halbsatz 1 des Codex Iuris Canonici);
  2. der Auferlegung von Steuern für öffentliche juristische Personen im Erzbistum (can. 1263 Halbsatz 1 Codex Iuris Canonici);
  3. der Auferlegung von Abgaben für natürliche Personen und sonstige juristische Personen im Erzbistum (can. 1263 Halbsatz 2 Codex Iuris Canonici);
  4. der Ernennung eines Ökonomen und seiner Absetzung nach can. 494 § 1, § 2 des Codex Iuris Canonici.

§ 9 Angelegenheiten zur Empfehlung. (1) Der Wirtschaftsrat beschließt ferner über ihm vom Anlageausschuss zur weiteren Empfehlung an den Erzbischof vorgeschlagene Änderungen der Anlagerichtlinie für das Kapitalvermögen des Erzbistums Hamburg.

(2) Der Wirtschaftsrat nimmt den jährlichen Bericht der Innenrevision des Erzbischöflichen Generalvikariats entgegen.

(3) Zu Fragen von grundsätzlicher wirtschaftlicher Bedeutung für die diözesane Entwicklung gibt der Wirtschaftsrat dem Erzbischof Empfehlungen.

§ 10 Angelegenheiten zur Beratung; diözesaner Finanzplan. (1) Der Wirtschaftsrat berät ohne Beschluss den für wenigstens drei und höchstens fünf Folgejahre unter Einbeziehung langfristiger Risikofaktoren vom Erzbischöflichen Generalvikariat aufgestellten und begründeten sowie jährlich fortgeschriebenen mittelfristigen diözesanen Finanzplan (Mittelfristplan) nach Maßgabe des Jährlichkeitsgrundsatzes als Grundlage der diözesanen Haushaltswirtschaft und der diözesanen Wirtschaftsplanaufstellung.

(2) Der Wirtschaftsrat berät über jene Angelegenheiten, die der Erzbischof oder im Einvernehmen mit dem Erzbischof einer der Ausschüsse des Wirtschaftsrates diesem zur Beratung vorlegt.

§ 11 Beschlüsse über den Diözesanwirtschaftsplan, Konsensverfahren. (1) Der vom Wirtschaftsrat beschlossene Diözesanwirtschaftsplan ist kalenderjährig angelegt. Darstellungen, Übersichten, Anlagen und einzelne Positionen im Diözesanwirtschaftsplan, welche über das betreffende Wirtschaftsjahr hinausgehen, werden im Rahmen einer gesonderten Anlage zum Diözesanwirtschaftsplan ausgewiesen. Durch den Diözesanwirtschaftsplan wird das Erzbischöfliche Generalvikariat ermächtigt, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Durch den Diözesanwirtschaftsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(2) Fasst der Wirtschaftsrat in der dafür vorgesehenen Sitzung keinen Beschluss über den Diözesanwirtschaftsplan nach § 7 Absatz 1 Ziffer 1, beruft der Erzbischof innerhalb eines Monats nach der Sitzung eine Sondersitzung des Wirtschaftsrates zur erneuten Beschlussfassung ein. In der Sondersitzung ist der Wirtschaftsrat stets beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(3) Zur Vorbereitung der Sondersitzung ist durch das Erzbischöfliche Generalvikariat ein vermittelnder Vorschlag für einen Diözesanwirtschaftsplan zu erarbeiten, der die vom Erzbischof vorgegebenen Schwerpunktsetzungen, Eckpunkte oder Richtlinien und die vom Wirtschaftsrat vorgebrachten rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründe, die einer Beschlussfassung entgegenstanden, unter Beachtung der Regelungen der cann. 381 § 1, 391 § 1 des Codex Iuris Canonici zum Ausgleich bringt.

(4) In der Sondersitzung steht ausschließlich der unter Beachtung von Absatz 3 vorgelegte vermittelnde Vorschlag für einen Diözesanwirtschaftsplan zur Abstimmung. Fasst der Wirtschaftsrat entgegen can. 493 Halbsatz 1 des Codex Iuris Canonici erneut keinen Beschluss über den Diözesanwirtschaftsplan, setzt der Erzbischof zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit des Erzbistums einen Diözesanwirtschaftsplan ohne weitere Beteiligung des Wirtschaftsrates in Kraft.

(5) Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend, falls der Erzbischof die von ihm vorgegebenen Schwerpunktsetzungen, Eckpunkte oder Richtlinien (can. 493 Halbsatz 1 des Codex Iuris Canonici) in dem vom Wirtschaftsrat beschlossenen Diözesanwirtschaftsplan nicht hinreichend umgesetzt sieht.

(6) Bis zum Beschluss über den Diözesanwirtschaftsplan ist das Erzbischöfliche Generalvikariat zur vorläufigen Wirtschaftsführung berechtigt.

(7) Absatz 1 bis 6 gilt hinsichtlich des Wirtschaftsplanes des Erzbischöflichen Stuhls entsprechend.

§ 12 Beschlüsse über Diözesankirchensteuern. (1) Die ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse über Diözesankirchensteuern nach § 7 Absatz 1 Ziffer 4 bedürfen der Genehmigung des Erzbischofs. Der Erzbischof legt die Beschlüsse, nachdem er sie genehmigt und unterzeichnet hat, den zuständigen staatlichen Behörden nach § 6 Absatz 2 der Kirchensteuerordnung für das Erzbistum Hamburg zur Genehmigung vor und veröffentlicht sie nach erfolgter staatlicher Genehmigung nach § 14 Absatz 4 der Kirchensteuerordnung für das Erzbistum Hamburg im Amtsblatt des Erzbistums Hamburg.

(2) Versagt der Erzbischof einem Beschluss über Diözesankirchensteuern innerhalb eines Monats nach der Vorlage gemäß Absatz 1 Satz 1 schriftlich die Genehmigung, wird dieser nicht wirksam. Der Erzbischof gibt eine schriftliche, die Versagung begründende Stellungnahme ab, die den Mitgliedern des Wirtschaftsrates ebenfalls innerhalb eines Monats nach der Vorlage gemäß Absatz 1 Satz 1 zugehen soll.

(3) Bei Versagung der Genehmigung durch den Erzbischof beruft dieser innerhalb eines Monats nach Absendung der Versagung gemäß Absatz 2 Satz 2 eine Sondersitzung des Wirtschaftsrates zur erneuten Beschlussfassung ein. In der Sondersitzung ist der Wirtschaftsrat stets beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zur Vorbereitung der Sondersitzung ist ein Vergleichsvorschlag durch das Erzbischöfliche Generalvikariat für eine gütliche Einigung zu erarbeiten.

(4) In der Sondersitzung stehen ausschließlich der Vergleichsvorschlag nach Absatz 3 und der Beschluss über Diözesankirchensteuern, der nicht genehmigt worden ist, zur Abstimmung. Der Vergleichsvorschlag nach Absatz 3 tritt an die Stelle des nicht genehmigten Beschlusses, wenn auf ihn die Mehrheit der Stimmen entfällt.

(5) Wird dem Vergleichsvorschlag nach Absatz 3 nicht mehrheitlich zugestimmt, setzt der Erzbischof zur Sicherstellung der Einnahmen des Erzbistums die Diözesankirchensteuern ohne weitere Beteiligung des Wirtschaftsrates in Kraft.

Zweiter Teil. Ausschüsse des Wirtschaftsrates

§ 13 Amtszeit der Ausschüsse, Ausscheiden von Mitgliedern. (1) Der Erzbischof beruft die Mitglieder der Ausschüsse innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Wirtschaftsrates. Wiederberufung ist zulässig.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder der Ausschüsse beginnt mit der konstituierenden Sitzung des jeweiligen Ausschusses und endet ohne weitere schriftliche Mitteilung gleichzeitig mit dem Ende der Amtszeit der amtierenden stimmberechtigten Mitglieder des Wirtschaftsrates. Die Mitglieder der Ausschüsse führen ihr Amt bis zur nächsten konstituierenden Sitzung des jeweiligen Ausschusses fort. Der Erzbischof kann die Amtszeit der Mitglieder um bis zu ein Jahr verlängern.

(3) Wenn ein Mitglied während der Amtszeit ausscheidet, beruft der Erzbischof ein neues Mitglied. Die Berufung erfolgt jeweils für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

1. Abschnitt. Geschäftsführender Ausschuss

§ 14 Zusammensetzung, Vorsitz. (1) Um eine ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben des Wirtschaftsrates zu gewährleisten, besteht nach Artikel 1 § 2 Buchstabe a) des Gesetzes über die Errichtung des Wirtschaftsrates des Erzbistums Hamburg und zur Änderung diözesaner Vorschriften der geschäftsführende Ausschuss.

(2) Dem geschäftsführenden Ausschuss gehören an:

  1. der Verwaltungsdirektor als Beauftragter des Erzbischofs,
  2. mit Stimmrecht wenigstens drei und höchstens fünf vom Erzbischof nach freiem Ermessen auf Vorschlag des Wirtschaftsrates berufene Mitglieder aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder des Wirtschaftsrates,
  3. mit beratender Stimme der stellvertretende Verwaltungsdirektor sowie der Leiter der Abteilung Finanzen im Erzbischöflichen Generalvikariat.
Die Mitglieder nach Satz 1 Ziffer 2 sollen besonders in wirtschaftlichen Fragen wirklich erfahren sein.

(3) Der Beauftragte nach Absatz 2 Satz 1 Ziffer 1 ist Vorsitzender des geschäftsführenden Ausschusses; er ist weder Mitglied noch kommt ihm ein Stimmrecht zu. Stellvertretender Vorsitzender ist der stellvertretende Verwaltungsdirektor, der den Vorsitzenden in den Fällen, in denen dieser seine Aufgaben als Vorsitzender nicht wahrnehmen kann, vertritt. Im Vertretungsfalle ist der stellvertretende Verwaltungsdirektor weder Mitglied noch kommt ihm ein Stimmrecht zu. Im Falle der gleichzeitigen Verhinderung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Verwaltungsdirektors ist stellvertretender Vorsitzender der Leiter der Abteilung Finanzen im Erzbischöflichen Generalvikariat; Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Der Erzbischof und der Erzbischöfliche Generalvikar können jederzeit an den Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses teilnehmen. In diesem Falle sind sie weder Mitglied noch kommt ihnen ein Stimmrecht zu.

§ 15 Aufgaben. Der geschäftsführende Ausschuss wirkt gemäß § 30 Absatz 1 Satz 3 bei der Vorbereitung der Sitzungen des Wirtschaftsrates mit. Der geschäftsführende Ausschuss nimmt Anträge auf Beratungen sowie allgemeine Anregungen von den Mitgliedern des Wirtschaftsrates entgegen.

2. Abschnitt. Konsultationsausschuss

§ 16 Zusammensetzung, Vorsitz. (1) Zum Zwecke der Erfüllung der vermögensrechtlichen Aufgaben und Pflichten besteht nach Artikel 1 § 2 Buchstabe b) des Gesetzes über die Errichtung des Wirtschaftsrates des Erzbistums Hamburg und zur Änderung diözesaner Vorschriften der Konsultationsausschuss.

(2) Dem Konsultationsausschuss gehören an:

  1. als Vorsitzender der Leiter der Abteilung Recht im Erzbischöflichen Generalvikariat als Beauftragter des Erzbischofs,
  2. mit Stimmrecht wenigstens drei und höchstens fünf vom Erzbischof nach freiem Ermessen auf Vorschlag des Wirtschaftsrates berufene Mitglieder aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder des Wirtschaftsrates, ausgenommen Priester,
  3. mit beratender Stimme der Leiter der Abteilung Finanzen im Erzbischöflichen Generalvikariat.

(3) Der Beauftragte nach Absatz 2 Ziffer 1 ist weder Mitglied noch kommt ihm ein Stimmrecht zu.

(4) Die Mitglieder des Konsultationsausschusses haben in wirtschaftlichen Fragen sowie im weltlichen Recht wirklich erfahren zu sein.

(5) Der Leiter der Abteilung Finanzen im Erzbischöflichen Generalvikariat vertritt den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung. Im Vertretungsfall ist diese Person weder Mitglied noch kommt ihr ein Stimmrecht zu.

(6) Der Erzbischof, der Erzbischöfliche Generalvikar sowie der Verwaltungsdirektor können jederzeit an den Sitzungen des Konsultationsausschusses teilnehmen. In diesem Falle sind sie weder Mitglied noch kommt ihnen ein Stimmrecht zu.

§ 17 Aufgaben. Der Konsultationsausschuss nimmt die ihm nach dem Codex Iuris Canonici und dem sonstigen geltenden kirchlichen Recht obliegenden Aufgaben nach Maßgabe der §§ 18 und 19 wahr. Ihm können weitere Aufgaben vom Erzbischof übertragen werden.

§ 18 Zustimmungsrechte.

Der Erzbischof hat zum Zwecke der Gültigkeit vor der Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis, Zustimmung oder Genehmigung oder bei Vornahme einer vermögensrelevanten Maßnahme die Zustimmung des Konsultationsausschusses in folgenden Fällen zuvor einzuholen:

  1. bei Akten der außerordentlichen Verwaltung des Vermögens der Diözese im Sinne des c. 1277 CIC nach Maßgabe des Generaldekrets Nr. 18 der Deutschen Bischofskonferenz (can. 1277 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 des Codex Iuris Canonici);
  2. nach Maßgabe des Generaldekrets Nr. 19 der Deutschen Bischofskonferenz sowie des Gesetzes zur Umsetzung der Generaldekrete der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC und zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC (GDUmsG) und, soweit die jeweils festgesetzte Untergrenze oder Wertgrenze überschritten wird,
    1. bei jeder Veräußerung von Kirchenvermögen (c.1257 § 1 CIC),
    2. bei jedwedem Rechtsgeschäft, durch das die wirtschaftliche Lage einer öffentlichen juristischen Person nach Absatz 1 verschlechtert werden könnte (c. 1295 CIC); dies ist stets der Fall, wenn die festgesetzte Untergrenze überschritten wird,
    3. bei Bauvorhaben und damit verbundenen Nachträgen sowie
    4. bei der Anlage und der Verwaltung von Vermögen, wenn diese nicht unter Einhaltung von qualifizierten Anlagerichtlinien erfolgen, die vom Diözesanbischof erlassen oder genehmigt worden sind;
  3. bei Verträgen über die Vermietung und Verpachtung, bei denen die jährliche Miete oder Pacht 250.000 Euro übersteigt.

§ 19 Anhörungsrechte. Der Erzbischof hat den Konsultationsausschuss anzuhören vor:

  1. der Festsetzung der Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung für ihm unterstehende öffentliche juristische Personen kirchlichen Rechts (can. 1281 § 2 des Codex Iuris Canonici), insbesondere vor Inkraftsetzung von entsprechenden Generaldekreten der Deutschen Bischofskonferenz;
  2. der Verminderung von Stiftungsverpflichtungen (can. 1310 § 2 des Codex Iuris Canonici), ausgenommen die Herabsetzung von Messverpflichtungen nach can. 1308 des Codex Iuris Canonici.

§ 20 Berichterstattung. Der Vorsitzende des Konsultationsausschusses berichtet dem Wirtschaftsrat regelmäßig über die Erledigung der Aufgaben des Konsultationsausschusses.

2. Abschnitt. Anlageausschuss

§ 21 Zusammensetzung, Vorsitz. (1) Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Vermögensanlagen des Erzbistums und des Erzbischöflichen Stuhls unter Beachtung des geltenden Vermögensrechts zu gewährleisten, besteht nach Artikel 1 § 2 Buchstabe c) des Gesetzes über die Errichtung des Wirtschaftsrates des Erzbistums Hamburg und zur Änderung diözesaner Vorschriften der Anlageausschuss.

(2) Dem Anlageausschuss gehören an:

  1. als Vorsitzender der Leiter der Abteilung Finanzen im Erzbischöflichen Generalvikariat als Beauftragter des Erzbischofs,
  2. mit Stimmrecht wenigstens drei und höchstens fünf vom Erzbischof nach freiem Ermessen auf Vorschlag des Wirtschaftsrates berufene Mitglieder aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder des Wirtschaftsrates, darunter nach Möglichkeit ein Mitglied aus dem Kreis der Mitglieder nach § 16 Absatz 2 Ziffer 2 des Konsultationsausschusses; ausgenommen sind Priester,
  3. bis zu zwei vom Anlageausschuss beigezogene beratende Mitglieder, die in keinem kirchlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen.
Die Mitglieder nach Satz 1 Ziffer 2 und 3 müssen nachweislich sowohl über einschlägige Kenntnisse als auch eine hinreichende Berufserfahrung im Bereich der Vermögensverwaltung verfügen.

(3) Der Beauftragte nach Absatz 2 Satz 1 Ziffer 1 ist weder Mitglied noch kommt ihm ein Stimmrecht zu.

(4) Der Verwaltungsdirektor übernimmt die Leitung der Sitzung des Anlageausschusses im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden; Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Der Erzbischof, der Erzbischöfliche Generalvikar sowie der Verwaltungsdirektor können jederzeit an den Sitzungen des Anlageausschusses teilnehmen. In diesem Falle sind sie weder Mitglied noch kommt ihnen ein Stimmrecht zu.

§ 22 Aufgaben. (1) Sämtliche Vermögensanlagen des Erzbistums und des Erzbischöflichen Stuhls werden durch das Erzbischöfliche Generalvikariat ordnungsgemäß nach Maßgabe des geltenden Vermögensrechts, insbesondere der jeweils geltenden Anlagerichtlinie für das Erzbistum Hamburg und den Erzbischöflichen Stuhl zu Hamburg sowie das Erzbischöfliche Amt Schwerin verwaltet.

(2) Der Anlageausschuss entscheidet insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Zahlungsverpflichtungen des Erzbistums und des Erzbischöflichen Stuhls über die Struktur und die Laufzeit von Vermögensanlagen.

(3) Der Anlageausschuss prüft neuartige Anlageformen und entscheidet über ihre Anwendung.

(4) Eine Überschreitung von in der Anlagerichtlinie für das Erzbistum Hamburg und den Erzbischöflichen Stuhl zu Hamburg sowie das Erzbischöfliche Amt Schwerin gesetzten Grenzen für bestimmte Anlageformen bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Anlageausschuss. Dasselbe gilt in Bezug auf die Beibehaltung einer angewandten Anlageform, deren Güte, insbesondere deren Einstufung sich verschlechtert hat oder verloren gegangen ist.

(5) Der Anlageausschuss überprüft mindestens einmal jährlich die Einhaltung der Anlagerichtlinie für das Erzbistum Hamburg und den Erzbischöflichen Stuhl zu Hamburg sowie das Erzbischöfliche Amt Schwerin und schlägt dem Wirtschaftsrat erforderliche Änderungen zur weiteren Empfehlung an den Erzbischof rechtzeitig vor.

(6) Der Anlageausschuss kann dem Verwaltungsdirektor für kirchliche juristische Personen, insbesondere Körperschaften öffentlichen Rechts, Stiftungen und sonstige Einrichtungen oder Sondervermögen im Erzbistum gesonderte Anlagerichtlinien zum Erlass durch den Erzbischof vorschlagen. Der Anlageausschuss ist nach can. 1305 des Codex Iuris Canonici vor der Anlegung von Geld (Geldanlage) und beweglichem Vermögen für eine fromme Stiftung anzuhören.

§ 23   aufgehoben

§ 24 Berichterstattung. Der Vorsitzende des Anlageausschusses berichtet regelmäßig dem Wirtschaftsrat über die Erledigung der Aufgaben durch den Anlageausschuss.

3. Abschnitt. Erlassausschuss

§ 25 Zusammensetzung, Vorsitz. (1) Zum Zwecke der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Kirchensteuern des Erzbistums unter Beachtung des geltenden Vermögensrechts besteht nach Artikel 1 § 2 Buchstabe d) des Gesetzes über die Errichtung des Wirtschaftsrates des Erzbistums Hamburg und zur Änderung diözesaner Vorschriften der Erlassausschuss.

(2) Dem Erlassausschuss gehören an:

  1. als Vorsitzender der Leiter der Abteilung Finanzen im Erzbischöflichen Generalvikariat als Beauftragter des Erzbischofs,
  2. drei vom Erzbischof nach freiem Ermessen auf Vorschlag des Wirtschaftsrates berufene Mitglieder aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder des Wirtschaftsrates, die über einschlägige steuerrechtliche Kenntnisse verfügen.

(3) Der Vorsitzende ist weder Mitglied noch kommt ihm ein Stimmrecht zu.

(4) Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung Finanzen im Erzbischöflichen Generalvikariat vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung; der Stellvertreter ist weder Mitglied noch kommt ihm ein Stimmrecht zu.

(5) Der Erzbischof, der Erzbischöfliche Generalvikar sowie der Verwaltungsdirektor können jederzeit an den Sitzungen des Erlassausschusses teilnehmen. In diesem Falle sind sie weder Mitglied noch kommt ihnen ein Stimmrecht zu.

§ 26 Aufgaben. Der Erlassausschuss entscheidet nach § 13 der Kirchensteuerordnung für das Erzbistum Hamburg über den ganzen oder teilweisen Erlass von Kirchensteuern, deren ganzer oder teilweiser Stundung sowie über deren Niederschlagung. Er kann die Entscheidung für gleichgelagerte Fälle ohne nennenswerten Schwierigkeitsgrad dem Erzbischöflichen Generalvikariat übertragen.

§ 27 Berichterstattung. Der Vorsitzende des Erlassausschusses berichtet regelmäßig dem Wirtschaftsrat über die Erledigung der Aufgaben durch den Erlassausschuss.

Zweites Kapitel. Gemeinsame Regelungen

Erster Teil. Grundlagen

§ 28 Nichthauptamtliche Mitglieder; Aufwand und Kosten. Das Amt der Mitglieder

  1. des Wirtschaftsrates nach § 1 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe a) und c),
  2. des geschäftsführenden Ausschusses nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 2, ausgenommen Priester,
  3. des Konsultationsausschusses nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 2,
  4. des Anlageausschusses nach § 21 Absatz 2 Ziffer 2,
  5. des Erlassausschusses nach § 25 Absatz 2 Ziffer 2, ausgenommen Priester,
ist nichthauptamtlich. Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen an Mitglieder nach Satz 1 ist möglich; die Höhe legt der Erzbischof fest. Fahrtkosten und weitere Auslagen der Mitglieder nach Satz 1 werden vom Erzbistum gegen Vorlage einer ordnungsmäßigen Abrechnung erstattet.

§ 29 Pflichten. (1) Die dem Wirtschaftsrat angehörenden Personen haben die ihnen nach geltendem Recht, insbesondere nach dieser Ordnung und insbesondere den Regelungen der cann. 1284 bis 1289 des Codex Iuris Canonici obliegenden Pflichten sorgfältig zu erfüllen und besonders darüber zu wachen, dass der Kirche das ihrer Sorge anvertraute Kirchensteueraufkommen und Kirchenvermögen zweckgemäß verwendet wird und auf keine Weise verloren geht oder Schaden leidet.

(2) Sie haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft. Satz 1 gilt nicht, soweit Mitteilungen im amtlichen Verkehr der Kirche geboten sind oder Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten.

(3) Ohne Genehmigung des Erzbischofs dürfen die Mitglieder des Wirtschaftsrates über Angelegenheiten nach Absatz 2 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

(4) Zur Ermittlung eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht kann der Erzbischof von jedem Mitglied des Wirtschaftsrates Auskunft verlangen.

(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Wirtschaftsrat oder in dessen Ausschüssen oder auf Verlangen des Erzbischofs sind amtliche Schriftstücke, bildliche Darstellungen sowie Unterlagen und Aufzeichnungen jeder Art über Vorgänge im Wirtschaftsrat oder einem seiner Ausschüsse oder über ihre Tätigkeit herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. Das Herstellen von Abschriften oder Kopien oder Fotografien jeder Art ist nicht gestattet.

(6) Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen gegen die sich aus dieser Ordnung ergebenden Verpflichtungen haften die dem Wirtschaftsrat angehörenden Personen für einen dadurch entstandenen Schaden.

Zweiter Teil. Geschäftsordnungsregeln für den Wirtschaftsrat

§ 30 Einberufung der Sitzungen. (1) Der Vorsitzende beruft den Wirtschaftsrat stets ein, wenn es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben erforderlich ist, mindestens jedoch zweimal jährlich, insbesondere zur Beratung des Diözesanwirtschaftsplans und der Beschlussfassung über ihn sowie zur Billigung des diözesanen Jahresabschlusses und des Jahresabschlusses des Erzbischöflichen Stuhls, im Übrigen nach Bedarf. Darüber hinaus soll mindestens einmal jährlich eine gemeinsame Sitzung mit dem Diözesanpastoralrat stattfinden; in dieser Sitzung sind Beschlüsse des Wirtschaftsrates ohne die Mitglieder des Diözesanpastoralrates zu fassen. Das Erzbischöfliche Generalvikariat bereitet die Sitzungen des Wirtschaftsrates einschließlich der Tagesordnung in Abstimmung mit dem Erzbischof vor; hierbei wirkt der geschäftsführende Ausschuss mit.

(2) Der Wirtschaftsrat ist durch den Vorsitzenden einzuberufen, sofern ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich oder in Textform verlangen.

(3) Zu den Sitzungen des Wirtschaftsrates sind sämtliche Mitglieder durch den Vorsitzenden schriftlich oder in Textform spätestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Tag der Absendung der Einladung. Erforderliche Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen sind den Mitgliedern des Wirtschaftsrates entweder zusammen mit der Tagesordnung oder spätestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich oder in Textform zuzusenden. In dringenden Fällen kann ohne Beachtung der vorstehend vorgeschriebenen Form und Frist eingeladen werden (Dringlichkeitssitzung). Ein dringender Fall liegt vor, wenn unvorhergesehene Entwicklungen eine unverzügliche Entscheidung erfordern, die in einer form- und fristgerecht einberufenen Sitzung nicht mehr rechtzeitig getroffen werden könnte.

(4) Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Personen, die auch in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Erzbistum stehen können, sowie sonstige Sachverständige zu einzelnen im Wirtschaftrat behandelten Angelegenheiten beratend beiziehen. Die stimmberechtigten Mitglieder des Wirtschaftsrates können beschließen, dass Personen nach Satz 1 zu einzelnen Beratungen hinzugezogen und gehört werden.

§ 31 Textform; elektronische Kommunikation. (1) Soweit nach dieser Ordnung die Textform zulässig ist, umfasst sie insbesondere maschinell erstellte Briefe ohne Unterschrift, Telefaxe und elektronische Nachrichten (E-Mail).

(2) Dokumente dürfen nur unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere datenschutzrechtlicher Vorschriften, in elektronischer Form versendet werden.

§ 32 Änderung der Tagesordnung. Geänderte Tagesordnungen müssen den Mitgliedern des Wirtschaftsrates spätestens drei Tage vor der Sitzung einschließlich etwaiger Vorlagen zugehen. Andernfalls kann nur beraten und beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind und alle anwesenden Mitglieder der geänderten Tagesordnung zustimmen.

§ 33 Sitzungen des Wirtschaftsrates. (1) Der Vorsitzende (§ 4) leitet die Sitzungen des Wirtschaftsrates. Er kann die Leitung der Sitzung auf den Verwaltungsdirektor, bei dessen Verhinderung auf den stellvertretenden Verwaltungsdirektor übertragen. In diesen Fällen bleibt der Erzbischof Vorsitzender sowie bleiben der Verwaltungsdirektor und der Erzbischöfliche Generalvikar Mitglieder nach § 1 Absatz 1 Ziffer 3.

(2) Zunächst stellt der Vorsitzende die Ordnungsmäßigkeit der Sitzungseinladung, die Beschlussfähigkeit des Wirtschaftsrates und die Tagesordnung fest. Zudem soll der Vorsitzende durch Nachfrage klären, ob die Befangenheit eines Mitglieds des Wirtschaftsrates bei einem Beratungsgegenstand zu besorgen ist.

(3) Liegen mehrere Anträge zu einem Beratungsgegenstand aus der Mitte des Wirtschaftsrates vor, wird zunächst über den weitestgehenden Antrag abgestimmt. Im Zweifel entscheidet der Vorsitzende, welches der weitestgehende Antrag ist. Der Vorsitzende kann den Schluss der Beratung zu einzelnen Tagesordnungspunkten bestimmen, sofern nicht mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder widersprechen.

(4) Wird der Sitzungsverlauf beeinträchtigt, kann der Vorsitzende die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den reibungslosen Ablauf der Beratung zu gewährleisten.

(5) Der Vorsitzende übt während der Sitzungen des Wirtschaftsrates das Hausrecht aus.

(6) In den Fällen der Übertragung der Sitzungsleitung nach Absatz 1 Satz 2 obliegt die Wahrnehmung der sich aus Absatz 2 bis 5 ergebenden Aufgaben dem jeweiligen Sitzungsleiter.

(7) Die Sitzungen erfolgen im Wege physischer Zusammenkunft oder mittels Videokonferenz. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 34 Nichtöffentlichkeit. Die Sitzungen des Wirtschaftsrates sind nicht öffentlich.

§ 35 Beschlussfähigkeit. (1) Der Wirtschaftsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er ist stets beschlussfähig, wenn zu einer neuen Sitzung mit der gleichen Tagesordnung schriftlich oder in Textform einberufen und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist und der Vorsitzende und mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(2) Ist nicht vorschriftsmäßig eingeladen worden, so kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn der Vorsitzende und alle stimmberechtigten Mitglieder des Wirtschaftsrates anwesend sind und diese nicht widersprechen. Ist ein stimmberechtigtes Mitglied nicht ordnungsgemäß eingeladen worden, so kann es den gefassten Beschlüssen schriftlich mit der Folge widersprechen, dass der Wirtschaftsrat erneut zur Beratung und Beschlussfassung einzuladen ist. Das Widerspruchsrecht entfällt, wenn das betreffende Mitglied an der Sitzung teilgenommen hat. Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Absendung des Protokolls beim Vorsitzenden eingegangen sein.

(3) In Dringlichkeitssitzungen nach § 30 Absatz 3 Satz 4 und 5 bedarf es zur Herstellung der Beschlussfähigkeit neben der Anwesenheit des Vorsitzenden sowie der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Wirtschaftsrates der Feststellung der Dringlichkeit durch mehrheitlichen Beschluss.

§ 36 Beschlussfassung. (1) Beschlussfassungen erfolgen in der Regel während einer Sitzung des Wirtschaftsrates. Die Beschlüsse des Wirtschaftsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes stimmberechtigte Mitglied verfügt über eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist ausgeschlossen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist eine geheime Abstimmung durchzuführen, wenn diesem Antrag mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in offener Abstimmung zugestimmt wird.

(2) Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als nicht gefasst. Eine Beschlussfassung kann in der nächsten Sitzung wiederholt werden.

§ 37 Umlaufverfahren. Abweichend von § 36 Absatz 1 Satz 1 können Beschlüsse auf Veranlassung durch den Vorsitzenden unter Angabe einer Frist zur Abgabe der Stimme im schriftlichen oder in Textform durchzuführenden Umlaufverfahren gefasst werden, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Durchführung nicht ausdrücklich widerspricht und an der Stimmabgabe teilnimmt. Vor einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren muss eine Beratung der Angelegenheit erfolgt sein.

§ 38 Befangenheit. (1) Mitglieder des Wirtschaftsrates dürfen weder bei der Beratung noch bei der Beschlussfassung anwesend sein, wenn

  1. sie selbst,
  2. einer ihrer Angehörigen oder
  3. eine von ihnen kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretene natürliche oder juristische Person durch die Beschlussfassung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen können.
Über das Vorliegen solcher Gründe entscheidet der Wirtschaftsrat unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds; dieses ist vorher zu hören. Gegen einen solchen Beschluss kann der Ausgeschlossene Beschwerde innerhalb einer Woche beim Erzbischof einlegen, der über die Beschwerde abschließend entscheidet.

(2) Absatz 1 Satz 1 Ziffer 3 gilt nicht, wenn es sich bei der vertretenen juristischen Person um

  1. eine Pfarrei,
  2. eine kirchliche juristische Person, die der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegt,
  3. einen kirchlichen Rechtsträger, der nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegt, aber eine Erklärung nach Artikel 1 Absatz 6 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes abgegeben hat,
oder deren Einrichtung handelt.

(3) Personen, die nach Absatz 1 ausgeschlossen sein können, sind verpflichtet, dieses mitzuteilen. Beschlüsse, die unter Verletzung von Absatz 1 gefasst worden sind, sind rechtswidrig, wenn die Mitwirkung des betroffenen Mitglieds für das Ergebnis der Beschlussfassung entscheidend war.

(4) Das Recht zur Anfechtung eines rechtswidrigen Beschlusses wegen Befangenheit haben die Mitglieder des Wirtschaftsrates und die von einem Beschluss Betroffenen innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis von dem Grund der Befangenheit. Die Anfechtung ist gegenüber dem Vorsitzenden des Wirtschaftsrates schriftlich zu erklären, der die Angelegenheit abschließend entscheidet.

(5) Unter Verletzung der Bestimmungen des Absatz 1 zustande gekommene und nicht angefochtene Beschlüsse gelten sechs Wochen nach der Beschlussfassung als von Anfang an gültig zustande gekommen, es sei denn, der Vorsitzende hat den Beschluss vor Ablauf dieser Frist von Amts wegen beanstandet.

(6) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. der Ehegatte,
  2. Verwandte gerader Linie,
  3. durch Annahme als Kind verbundene Personen,
  4. Geschwister und deren Kinder,
  5. Geschwister der Eltern,
  6. Verschwägerte gerader Linie, so lange wie die die Schwägerschaft begründende Ehe im zivilrechtlichen Sinne besteht,
  7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, so lange wie die die Schwägerschaft begründende Ehe im zivilrechtlichen Sinne besteht.

§ 39 Protokoll, Akten, Sekretariatsaufgaben. (1) Es ist ein schriftliches oder in Textform abgefasstes Protokoll über den Verlauf der Sitzung anzufertigen und vom Vorsitzenden sowie dem von ihm bestellten Protokollführenden zu unterschreiben. Es ist den Mitgliedern des Wirtschaftsrates rechtzeitig zur Kenntnis zu geben.

(2) Beschlüsse sind während der Sitzung des Wirtschaftsrates unter Angabe des Tages und der Anwesenden mit dem Abstimmungsergebnis und etwaigen Befangenheitsanträgen zu protokollieren.

(3) Im schriftlichen Umlaufverfahren zustande gekommene Beschlüsse sind unverzüglich nachträglich von dem Protokollführenden zu unterschreiben und den Mitgliedern des Wirtschaftsrates rechtzeitig zur Kenntnis zu geben.

(4) Die Protokolle und Beschlüsse werden vom Vorsitzenden abgelegt. Beschlüsse dürfen nur unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere datenschutzrechtlicher Vorschriften auch elektronisch abgelegt werden. Die Akten des Wirtschaftsrates werden durch den Verwaltungsdirektor geführt. Unbeschadet geltenden staatlichen Rechts entscheidet der Vorsitzende über die Einsichtnahme und Herausgabe von Ablagen und Akten des Wirtschaftsrates.

(5) Die Unterstützung des Vorsitzenden des Wirtschaftsrates bei der Erledigung seiner Aufgaben (Sekretariatsaufgaben) erfolgt durch die Finanzverwaltung im Erzbischöflichen Generalvikariat.

Dritter Teil. Geschäftsordnungsregeln für die Ausschüsse des Wirtschaftsrates

§ 40 Entsprechende Geltung der Geschäftsordnungsregeln für den Wirtschaftsrat. (1) Für die Ausschüsse des Wirtschaftsrates gelten die Geschäftsordnungsregeln für den Wirtschaftsrat entsprechend, es sei denn, die nachfolgenden Regelungen sehen Abweichendes vor.

(2) Abweichend von § 37 Satz 2 können die Ausschüsse jederzeit ein Umlaufverfahren unter Angabe einer Frist zur Abgabe der Stimme durchführen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Durchführung nicht ausdrücklich widerspricht und an der Stimmabgabe teilnimmt.

(3) Über den wesentlichen Verlauf der Sitzungen eines Ausschusses ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses und von dem Protokollführenden zu unterzeichnen und dem Erzbischof sowie den Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses rechtzeitig zuzuleiten.

§ 41 Besondere Geschäftsordnungsregeln für den Konsultationsausschuss. (1) Der Vorsitzende des Konsultationsausschusses beruft diesen mit einer zweiwöchigen Einladungsfrist schriftlich oder in Textform unter Beifügung einer Tagesordnung zu den Sitzungen ein, so oft dies zur ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte erforderlich ist.

(2) Auf Antrag von wenigstens drei Mitgliedern hat der Vorsitzende den Konsultationsausschuss innerhalb von zwei Wochen einzuberufen.

(3) § 38 Absatz 2 gilt nicht für den Konsultationsausschuss.

(4) Abweichend von § 39 Absatz 5 erfolgt die Unterstützung des Vorsitzenden des Konsultationsausschusses bei der Erledigung seiner Aufgaben (Sekretariatsaufgaben) durch die Rechtsverwaltung im Erzbischöflichen Generalvikariat.

§ 42 Besondere Geschäftsordnungsregeln für den Anlageausschuss. Der Vorsitzende beruft den Anlageausschuss mit einer zweiwöchigen Einladungsfrist schriftlich oder in Textform unter Beifügung einer Tagesordnung zu den Sitzungen ein, so oft dies zur ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte erforderlich ist, mindestens jedoch einmal im Jahr zur Überprüfung der Einhaltung der Anlagerichtlinie für das Kapitalvermögen des Erzbistums Hamburg nach § 22 Absatz 5.

§ 43 Besondere Geschäftsordnungsregeln für den Erlassausschuss. Es gelten mit Ausnahme von § 41 Absatz 3 und 4 die besonderen Geschäftsordnungsregeln für den Konsultationsausschuss entsprechend.

Drittes Kapitel. Schlussvorschriften

§ 44 Natürliche Personen. Soweit in dieser Ordnung auf natürliche Personen Bezug genommen wird, gilt dieses für alle Personen gleich welchen Geschlechts – ausgenommen Kleriker – in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form geführt.

§ 45 Übergangsregelung. (1) Solange gemäß Ziffer 3 des Schlussprotokolls zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg‐Vorpommern und dem Land Schleswig‐Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg vom 22. September 1994 das Erzbischöfliche Amt Schwerin vorerst im Sinne einer Übergangsregelung bestehen bleibt, gelten § 7 Absatz 1 Ziffer 1 bis 3, § 18 Ziffer 2 bis 4, § 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1 bis 4 sowie § 30 Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich des Erzbischöflichen Amtes Schwerin entsprechend.

(2) Ist dem Priesterrat eine rechtzeitige Übermittlung des Namens der vom Erzbischof als Mitglied des Wirtschaftsrates zu ernennenden Person in Ermangelung einer noch ausstehenden eigenen Konstituierung nicht möglich, kann die Konstituierung des Wirtschaftsrates abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 gleichwohl durchgeführt werden.

§ 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten. (1) Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Ordnung für den Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg (OWR) vom 26. April 2018, zuletzt geändert am 22. Mai 2023, außer Kraft.

Hamburg, den 26. Juni 2024

L. S.

Dr. Stefan Heße
- Erzbischof von Hamburg -

74. Ordnung für die Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Erzbistum Hamburg (BildungsO-GemRef)
Inkrafttreten: 01.07.2019

Ordnung für die Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Erzbistum Hamburg (BildungsO-GemRef)

Vom 14. Juni 2019

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 25. Jg., Nr. 6, Art. 7, S. 106 ff., v. 24. Juni 2019)

- Amtliche Lesefassung -

Auf der Grundlage des „Rahmenstatuts für Gemeindereferenten/-referentinnen und Pastoralreferenten/- referentinnen“ des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz vom 20./21. Juni 2011 (in: Die Deutschen Bischöfe, Nr. 96, Rahmenstatuten und –ordnungen für die Gemeinde- und Pastoral-Referenten/Referentinnen, S. 7 ff.), der „Rahmenordnung für die Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung von Gemeindereferenten/-referentinnen“ der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 10. März 1987 (aaO, S. 31 ff.) sowie des „Eckpunktepapiers zur Modularisierung des Studiengangs ‚Religionspädagogik und kirchliche Bildungsarbeit‘ an den Katholischen Fachhochschulen“ des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz vom 28. August 2006 (aaO, S. 55 ff.), jeweils neu veröffentlicht am 1. Oktober 2011, sowie auf der Grundlage des „Statuts für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Erzbistum Hamburg“ vom 1. Juli 2001 (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg 7. Jg., Nr. 8, Art. 78, S. 87 i. V. m. Beilage Nr. I zum Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, jeweils v. 16. Juli 2001) wird hiermit die

Ordnung für die Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Erzbistum Hamburg (BildungsO-GemRef)

erlassen.

I. Einleitung

(1) Die Bildung zum Gemeindereferenten richtet sich an die Christen, die aufgrund ihrer menschlichen Reife, ihrer gläubigen Haltung, ihrer Studien und ihrer pastoralen Befähigung geeignet sind, einen hauptberuflichen Dienst im Erzbistum Hamburg wahrzunehmen.

(2) Soweit in dieser Ordnung auf natürliche Personen Bezug genommen wird, gilt dieses für weibliche und männliche Personen – ausgenommen Geistliche – in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form, von Männern in der männlichen Form geführt.

1. Die Bildungsphasen

Die Bildung gliedert sich in drei Phasen:

  • die Phase der Ausbildung, in der die Voraussetzungen für die Ausübung eines hauptberuflichen pastoralen Dienstes geschaffen werden,
  • die Phase der Berufseinführung, die mit den verschiedenen Feldern der Pastoral und des schulischen Religionsunterrichtes vertraut macht,
  • die Phase der kontinuierlichen Fortbildung zur Erhaltung und Entfaltung der Befähigung für den pastoralen Dienst.

2. Dimensionen der Bildung

In jeder Phase sind folgende Dimensionen der Bildung unverzichtbar:

  • Förderung und Entfaltung der Spiritualität und der menschlichen Befähigung zu einem pastoralen Dienst,
  • Grundlegung, Vertiefung und fortlaufende Ergänzung theologischer und humanwissenschaftlicher Kenntnisse,
  • Einübung und Weiterentwicklung pastoralpraktischer Befähigungen.

II. Die erste Bildungsphase: Ausbildung

(1) Die erste Bildungsphase beginnt in der Regel mit einem Studium der Religionspädagogik an der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen, Abteilung Paderborn, Fachbereich Theologie (nachfolgend: KatHO Paderborn) und endet mit dem Abschluss des Studiums als Erste Dienstprüfung (Bachelor of Arts, BA). Daneben besteht die Möglichkeit eines berufsbegleitenden Studiums. Die für die Ausbildung der Gemeindereferenten Verantwortlichen im Erzbistum Hamburg entscheiden über die Anerkennung sonstiger Studienwege.

(2) Das Erzbistum Hamburg wirkt mit bei der Auswahl der Bewerber für ein Studium an der KatHO Paderborn mit dem Berufsziel Gemeindereferent. Die am Studium der Religionspädagogik Interessierten nehmen daher rechtzeitig vor der Bewerbung um einen Studienplatz an der KatHO Paderborn Kontakt auf zur Ausbildungsleitung im Erzbistum Hamburg.

1. Ziel der ersten Bildungsphase

(1) Durch das Studium soll der von der Kirche bezeugte Glaube an Gott, der sich in Jesus Christus endgültig zum Heil der Menschen geoffenbart hat, wissenschaftlich reflektiert und erschlossen werden. Das Studium soll die künftigen Gemeindereferenten befähigen, ihren Glauben zu begründen und weiterzugeben, ihre berufliche Identität zu finden und die späteren pastoralen und religionspädagogischen Aufgaben wahrzunehmen.

(2) Ziel der ersten Bildungsphase ist die Ausbildung der menschlichen, religiösen, kirchlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines hauptberuflichen pastoralen Dienstes und die Erteilung des schulischen Religionsunterrichtes. Diesem Ziel dienen spirituelle Anregungen, praxisbezogene Studien und Praktika zur Berufsorientierung.

2. Struktur der Ausbildung

2.1 Das Studium an der KatHO Paderborn

(1) Das Studium an der KatHO Paderborn ist gekennzeichnet durch eine praxisbezogene Ausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage. Ziel der Hochschulausbildung ist es, zur Analyse gemeindlicher, pastoraler und religionspädagogischer Praxis, zu theologisch begründetem Urteil und zu situationsgemäßem und glaubwürdigem pastoralem Handeln zu befähigen.

(2) Die notwendigen Voraussetzungen sowie Inhalt und Aufbau des Studiums an der KatHO Paderborn regelt die jeweils geltende Studienordnung.

2.2 Das berufsbegleitende Studium

(1) Das berufsbegleitende Studium ist gekennzeichnet durch die Gleichzeitigkeit von bisheriger beruflicher Tätigkeit und dem theologischen Studium sowie dem Einsatz in der pastoralen Praxis. Es baut auf Erfahrungen einer langjährigen ehrenamtlichen Mitarbeit auf und nutzt diese zusammen mit den Lebens- und Berufserfahrungen für die Ausbildung zum Gemeindereferenten.

(2) Das mindestens fünfjährige Studium umfasst den Grund- und Aufbaukurs sowie den Religionspädagogisch-katechetischen Kurs als auch den Pastoraltheologischen Kurs von Theologie im Fernkurs (Katholische Akademie Domschule Würzburg) in Verbindung mit diözesanen theologischen Studientreffen. Die theologische und praktische Ausbildung hat inhaltlich der Hochschulausbildung zu entsprechen. Der erfolgreiche Abschluss aller vier erforderlichen Kurse gilt als erste Dienstprüfung für den kirchlichen Beruf des Gemeindereferenten.

(3) Voraussetzungen für das berufsbegleitende Studium sind:

  • die mittlere Reife oder ein vergleichbarer Bildungsstand sowie
  • die abgeschlossene Berufsausbildung mit mehrjähriger beruflicher Tätigkeit sowie
  • die mehrjährige verantwortliche, in der Regel ehrenamtliche Mitarbeit in einer Pfarrei, einem kirchlichen Verband oder einer kirchlichen Einrichtung.

(4) Interessierte an diesem Zugang zum Beruf des Gemeindereferenten im Erzbistum Hamburg melden sich vor Beginn des Grundkurses von Theologie im Fernkurs bei der Ausbildungsleitung im Erzbistum Hamburg.

2.3 Der Fernstudiengang Religionspädagogik

(1) Der Fernstudiengang Religionspädagogik verfolgt das Ziel, die für die Ausübung religionspädagogischer und pastoraler Aufgaben im kirchlichen Dienst erforderlichen Qualifikationen zu vermitteln. Dieser Studiengang der KatHO NRW Paderborn, der in Kooperation mit Theologie im Fernkurs/Domschule Würzburg angeboten wird, führt zum berufsqualifizierenden und staatlich anerkannten Hochschulabschluss „Bachelor of Arts“.

(2) Im Fernstudiengang besteht die Möglichkeit, die Studieninhalte auf einen größeren Gesamtzeitraum zu verteilen (3 bis 6 Jahre). Die notwendigen Voraussetzungen sowie Inhalt und Aufbau des Studiums regelt die jeweils geltende Studienordnung der KatHO Paderborn. Es werden nur Bewerbungen um einen Fernstudienplatz berücksichtigt, die mit einer Empfehlung des Erzbistums Hamburg verbunden sind.

(3) Interessierte an diesem Zugang zum Studium der Religionspädagogik nehmen daher rechtzeitig vor einer Studienplatzbewerbung Kontakt auf mit der Ausbildungsleitung im Erzbistum Hamburg.

3. Anforderungen an die Studierenden

Es ist die umfassende Aufgabe der Studierenden selbst, sich die erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse und pastoralpraktischen Erfahrungen anzueignen. Das Studium soll dazu befähigen, der theologisch verantworteten Verknüpfung des Glaubens mit der Lebens- und Welterfahrung zu dienen.

3.1 Spirituelle Vorbereitung

(1) Die Studierenden bemühen sich um ihre menschliche Reifung sowie um ein geistliches Leben, das einen pastoralen Dienst in der Kirche zu tragen vermag. Hilfen zur spirituellen Vertiefung und zur persönlichen Entwicklung werden zwischen der Ausbildungsstätte, dem Erzbistum Hamburg und den Studierenden abgestimmt.

(2) Von den Bewerbern für den pastoralen Dienst im Erzbistum Hamburg wird erwartet, dass sie sich auf einen Weg spirituellen Lernens einlassen und darüber Auskunft geben können. Zu einem solchen Prozess gehören:

  • die aktive Teilnahme am gottesdienstlichen Leben in einer Gemeinde/Pfarrei,
  • die persönliche Schriftlesung und Gebet,
  • eine geistliche Begleitung,
  • die Wahrnehmung von Angeboten spirituellen Lernens,
  • die jährliche Teilnahme an wenigstens dreitägigen geistlichen Übungen.

(3) Informationen zu spirituellen Angeboten im Erzbistum Hamburg können erfragt werden.

3.2 Pastoral-praktische Vorbereitung

(1) Die Entwicklung von Eigeninitiative sowie die exemplarische Mitarbeit bei pastoralen und caritativ sozialen Aufgaben dienen den Studierenden in der Entfaltung ihrer persönlichen Reife und der beruflichen Orientierung.

(2) Entsprechend der Studienordnung der KatHO Paderborn sind während des Studiums zwei Praxiseinsätze im Erzbistum Hamburg verpflichtend:

  • das vierwöchige Orientierungspraktikum Gemeinde und Schule (OPGS),
  • das mindestens sechswöchige Gemeinde- und Schulpraktische Studium (GSPS).

(3) Die Koordinierung der Praktika und Auswahl der Einsatzorte obliegt der diözesanen Ausbildungsleitung in Kooperation mit der für den schulischen Bereich zuständigen Abteilung im Erzbistum Hamburg.

4. Begleitung der Ausbildung durch das Erzbistum Hamburg

4.1 Bewerberkreis

(1) Für Studierende, die eine Anstellung als Gemeindereferent im Erzbistum Hamburg anstreben, besteht ein Bewerberkreis. Ziel dieses Kreises ist es, frühzeitig die Berufsorientierung zu fördern, den Kontakt zu anderen Studierenden zu ermöglichen und den Kontakt zum Erzbistum Hamburg zu pflegen.

(2) Die Studierenden nehmen vor Beginn ihres Studiums Kontakt auf mit der Leitung der Ausbildung. Sie hat die Leitung des Bewerberkreises inne und entscheidet über die Aufnahme in den Bewerberkreis. Die Teilnahme an den Veranstaltungen im Rahmen des Bewerberkreises ist verbindlich, begründet aber kein Anrecht auf eine Anstellung im Erzbistum Hamburg.

4.2 Ausbildungsleitung

(1) Der Erzbischof bestellt eine Ausbildungsleitung für die studierenden Bewerber. In der Regel ist diese Person zugleich die Leitung der Berufseinführung.

(2) Zu den Aufgaben der Ausbildungsleitung gehören:

  • das Erteilen von Auskünften über den Bedarf an Gemeindereferenten im Erzbistum Hamburg,
  • die Leitung des Bewerberkreises,
  • die Verantwortung für die Treffen des Bewerberkreises,
  • der Kontakt mit der KatHO Paderborn und anderen Ausbildungsstätten der Studierenden des Erzbistums Hamburg,
  • die Koordination der beiden Studienpraktika und Auswahl des Einsatzortes,
  • der Kontakt während des Praktikums zum Praktikanten sowie dem Praktikumskoordinator vor Ort,
  • die Rückmeldung in Eignungsfragen an die einzelnen Bewerber während der ersten Bildungsphase.

5. Abschluss der ersten Bildungsphase und Bewerbungsverfahren

(1) Der erfolgreiche Abschluss der ersten Bildungsphase ist Voraussetzung für die Aufnahme in die zweite Bildungsphase (Berufseinführung). Die Studierenden sowie die Bewerber mit bevorstehendem Studienabschluss bewerben sich beim Erzbistum Hamburg um eine Aufnahme in die Berufseinführung. Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens wird über die Aufnahme entschieden.

(2) Neben den Bewerbungsunterlagen ist ein aktueller Auszug aus dem Taufbuch vorzulegen, der auch Auskunft gibt über die Firmung. Bei Verheirateten wird eine Bescheinigung über die kirchliche Eheschließung sowie das Einverständnis des Ehepartners zu einer Übernahme in den kirchlichen Dienst benötigt. Darüber hinaus ist ein erweitertes Führungszeugnis gemäß dem Bundeszentralregistergesetz beizubringen.

(3) Über die befristete Anstellung oder die Übernahme in die dreijährige Berufseinführung als Gemeindeassistent entscheidet der Generalvikar auf Vorschlag der Leitung der Abteilung Personal.

III. Die zweite Bildungsphase: Berufseinführung

1. Umfang der Berufseinführung

Die zweite Bildungsphase beginnt mit der befristeten Aufnahme als Gemeindeassistent durch das Erzbistum Hamburg und endet nach drei Jahren Assistenzzeit mit der zweiten Dienstprüfung.

1. 1 Anforderungen an die theoretische und pastoral-praktische Berufseinführung

(1) Elemente der Berufseinführung sind:

  • die Weiterentwicklung der für den Beruf notwendigen personalen und sozialen Kompetenzen,
  • die Reflexion und Vertiefung einer für den Beruf tragfähigen eigenen Spiritualität,
  • die Erweiterung der institutionellen Kompetenz,
  • die Einarbeitung in verschiedene Aufgabenbereiche des Berufes und die theologische Reflexion der Praxiserfahrungen,
  • die Einübung der Kooperation mit allen im Arbeitsfeld des Gemeindeassistenten Tätigen,
  • die Vertiefung der religionspädagogisch-didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Planung, Durchführung und Auswertung von schulischem Religionsunterricht,
  • die Förderung der Fortführung des eigenen religionspädagogischen Studiums,
  • die Entwicklung einer ausgewogenen Lebens- und Arbeitskultur.

(2) Während der Berufseinführung nimmt der Gemeindeassistent an allen Ausbildungsveranstaltungen im Rahmen der Berufseinführung verpflichtend teil. Sie dienen der Einführung in das pastorale hauptamtliche Handeln, der religionspädagogischen Ausbildung im schulischen Bereich sowie der berufsethischen und spirituellen Vertiefung.

(3) Die Leitung der Berufseinführung kann Ausnahmen von der Teilnahme an diözesanen Ausbildungsveranstaltungen festlegen, falls die dort vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten bereits ausreichend auf anderem Wege erworben wurden.

(4) Im pastoralen Bereich macht sich der Gemeindeassistent mit den Aufgaben der hauptberuflichen Tätigkeit in der Pastoral vertraut. Er setzt sich mit den Anforderungen konstruktiv auseinander und wird in konkret zu bezeichnenden Aufgabenbereichen tätig. Er übernimmt in der Assistenzzeit zunehmend eigenverantwortlich pastorale Schwerpunkte.

(5) Im schulischen Bereich erwirbt und vertieft der Gemeindeassistent Kompetenzen zur Erteilung von Religionsunterricht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I. Nach dem ersten Jahr der Berufseinführung soll die Qualifikation für die Erteilung von katholischem Religionsunterricht erworben sein.

(6) Über die Tätigkeit in den ersten drei Assistenzjahren sind entsprechende Leistungsnachweise zu erbringen, die als Bestandteile der zweiten Dienstprüfung gelten.

1.2 Spirituelle Entwicklung

(1) Der Gemeindeassistent bemüht sich um ein geistliches Leben, das den pastoralen Dienst zu tragen vermag und zugleich ein Zeugnis ist im beruflichen Tätigkeitsfeld wie im privaten Lebensbereich. Es wird erwartet, dass sich der Gemeindeassistent eine ausgebildete geistliche Begleitung wählt. Zur Unterstützung wird er über die diözesanen Möglichkeiten informiert.

(2) Darüber hinaus nimmt der Gemeindeassistent in Eigeninitiative jährlich an fünftägigen Exerzitien teil. Für die Exerzitien ist ein Teilnahmenachweis zu erbringen.

2. Die Leitung der Berufseinführung

(1) Der Erzbischof beauftragt eine Person zur Leitung der Berufseinführung für die zweite Bildungsphase. In der Regel ist diese Person zugleich die Leitung der Ausbildung.

(2) Zu den Aufgaben der Leitung der Berufseinführung gehören:

  • die Mitwirkung am Bewerbungsverfahren,
  • Vorschläge für die Einsatzorte der Berufseinführung an die Personalkonferenz,
  • die Einführung der Gemeindeassistenten in die Gesamtstruktur und die Anforderungen der Assistenzzeit,
  • der Kontakt mit dem Ausbildungskoordinator in den Einsatzpfarreien,
  • die Verantwortung für die diözesanen Fachveranstaltungen während der Assistenzzeit,
  • die Kooperation mit dem zuständigen Spiritual für die Berufseinführung,
  • der Kontakt mit den überdiözesanen Kooperationspartnern in der Berufseinführung,
  • die Fortschreibung des Gesamtkonzepts der Berufseinführung im Erzbistum Hamburg,
  • die Verantwortung für die Eignungsfeststellung für den pastoralen Dienst.

3. Berufseinführung im pastoralen Bereich

3.1 Einsatz und Koordinierung

(1) Der Einsatz des Gemeindeassistenten in einer Pfarrei erfolgt auf einer zusätzlich eingerichteten Stelle und ist befristet auf die drei Jahre der Assistenzzeit.

(2) Ein Wechsel des Einsatzortes während der Assistenzzeit ist nicht vorgesehen. Über Ausnahmen befindet die Leitung der Abteilung Personal in Rücksprache mit der Leitung der Berufseinführung und dem zuständigen Einsatzreferenten.

(3) Um eine umfassende praktische Berufseinführung zu ermöglichen, vereinbart in der Regel das Pastoralteam der Ausbildungspfarrei, in welchen Schwerpunktfeldern der Gemeindeassistent von den hauptamtlichen Mitarbeitern fachlich angeleitet und regelmäßig reflektierend begleitet wird. Dem Pastoralteam soll nach Möglichkeit eine Gemeindereferentin oder ein Gemeindereferent angehören.

(4) Die Leitung der Berufseinführung verabredet in Rücksprache mit dem Pastoralteam, wer von den hauptamtlichen Mitarbeitern die Ausbildungskoordination vor Ort übernimmt.

(5) Der Ausbildungskoordinator ist die Bezugsperson des Gemeindeassistenten in der Pfarrei und Kontaktperson für die Leitung der Berufseinführung. Er

  • trägt die Anliegen und Verbindlichkeiten der Berufseinführung ins Team hinein und vertritt sie im Blick auf die Pfarrei,
  • sorgt für den angemessenen Austausch der beteiligten Teammitglieder zur fachlichen Einschätzung des Gemeindeassistenten,
  • ist selbst anleitend tätig,
  • sammelt die Rückmeldungen des Pastoralteams und
  • führt diese zusammen in einer schriftlichen Stellungnahme am Ende des ersten sowie des dritten Assistenzjahres.

(6) Beim Einsatz vor Ort ist auf die Situation der Berufseinführung Rücksicht zu nehmen. Die Einsatz- und Aufgabenbeschreibung des Gemeindeassistenten muss im Umfang adäquat bemessen werden, so dass die Teilnahme und die Durchführung der verpflichtenden Ausbildungselemente während der Assistenzzeit ungehindert möglich sind.

3.2 Praxisbesuche

(1) Während des zweiten und dritten Assistenzjahres nimmt die Leitung der Berufseinführung insgesamt zweimal an einer pastoralen Maßnahme teil (Praxisbesuch). Sie wird von dem Gemeindeassistenten schriftlich vorbereitet, selbständig durchgeführt und anschließend reflektiert. Diese beiden Praxisbesuche gelten als praktische Prüfung. Liturgische Feiern sind nicht für den bewertenden Praxisbesuch geeignet.

(2) Auf beidseitige Initiative hin können weitere nicht bewertete Praxisbesuche zwischen der Leitung der Berufseinführung und dem Gemeindeassistenten vereinbart werden.

3.3 Pastoral-praktisches Projekt und Projektarbeit

Bestandteil der Berufseinführung ist die Planung, Durchführung und Reflexion eines pastoral-praktischen Projektes, das mehrere Durchführungseinheiten umfasst. Es ist darüber eine schriftliche Projektdokumentation (Projektarbeit) als Zulassungsarbeit zur zweiten Dienstprüfung anzufertigen.

3.4 Nachweise und Unterlagen

(1) Für die Zulassung zur zweiten Dienstprüfung sind der Leitung der Berufseinführung von dem Gemeindeassistenten fristgerecht vorzulegen:

  • der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung im schulischen Bereich (Ziffer 4.4),
  • die schriftliche Projektarbeit als Zulassungsarbeit in zweifacher Ausfertigung (Ziffer 5.1),
  • das ausgestellte Zertifikat des pastoralpsychologischen Grundkurses, Münster (auch „sozialwissenschaftlicher Basiskurs“),
  • die Nachweise über die Teilnahme an den zwei Werkwochen Rhetorik und Liturgie und
  • die Nachweise der jährlichen Teilnahme an fünftägigen Exerzitien.

(2) Im dritten Assistenzjahr vor Beendigung der Berufseinführung wird eine schriftliche Stellungnahme von dem Ausbildungskoordinator erstellt. Diese Stellungnahme wird dem Gemeindeassistenten zur Kenntnis gegeben mit der Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Im dritten Assistenzjahr vor Beendigung der Berufseinführung erstellt der Pfarrer eine schriftliche Stellungnahme zur Eignung für den pastoralen Dienst als Gemeindereferent. Diese Stellungnahme wird dem Gemeindeassistenten zur Kenntnis gegeben mit der Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4) Die Leitung der Berufseinführung legt fest, bis wann die Stellungnahmen vorzulegen sind. Sie fasst die Stellungnahmen in einem schriftlichen Votum über die Eignung für den pastoralen Dienst zusammen und legt es der Leitung der Abteilung Personal vor.

4. Berufseinführung im schulischen Bereich

4.1 Einsatz und Koordinierung

(1) Für Organisation und Durchführung der religions-pädagogischen Ausbildung im ersten Jahr der Berufseinführung ist die zuständige Abteilung verantwortlich. Ihr obliegt auch die Vertretung und Gewähr gegenüber staatlichen Stellen. Die Festlegung der Einsatzschule für den Gemeindeassistenten geschieht in Abstimmung mit der Leitung der Berufseinführung; es können mehrere Einsatzschulen festgelegt werden.

(2) Der Gemeindeassistent wird in der unterrichtspraktischen Ausbildung von einem Schulmentor angeleitet. Dieser wird durch den Beauftragten der zuständigen Abteilung im Einvernehmen mit der jeweiligen Schulleitung benannt.

(3) Nach drei Wochen mehrstündiger Hospitation beginnt der Gemeindeassistent mit der Erteilung von Unterricht. Nach insgesamt sechs Wochen erteilt er regelmäßig mindestens vier Unterrichtsstunden pro Woche im Fach Katholische Religion unter Anleitung des Schulmentors.

(4) Der Gemeindeassistent bereitet die Stunden schriftlich vor. Für mindestens zwei Stunden werden im Laufe der Ausbildung im schulischen Bereich ausführliche Unterrichtsentwürfe erstellt. Die Planung für die übrigen Stunden wird in Form von Unterrichtsskizzen (Thema, Kompetenzerwerb, Stundenziele, Stundenverlauf) dokumentiert. Die Unterrichtsskizzen sind dem Schulmentor rechtzeitig vorzulegen.

4.2 Unterrichtsbesuche

Mindestens zweimal vor der Prüfung besucht der Beauftragte der zuständigen Abteilung den Gemeindeassistenten im Unterricht. Im Anschluss an den Unterricht findet eine Reflexion unter Anleitung des Beauftragten der zuständigen Abteilung mit dem Gemeindeassistenten statt.

4.3 Studientage

Die fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung des Gemeindeassistenten wird ergänzt und vertieft durch die verpflichtende Teilnahme an religionspädagogischen Studientagen. Diese haben insgesamt den Umfang von mindestens 50 Stunden. Der Beauftragte der zuständigen Abteilung entscheidet über etwaige Ersatzleistungen und informiert hierüber die Leitung der Berufseinführung.

4.4 Nachweise und Unterlagen

(1) Folgende Nachweise und Unterlagen werden von dem Gemeindeassistenten zur Beendigung der schulischen Ausbildung fristgemäß vorgelegt: - die schriftliche Hausarbeit in zweifacher Ausfertigung und - der schriftliche Entwurf zur unterrichtspraktischen Prüfung.

(2) Der Beauftragte der zuständigen Abteilung führt für jeden Gemeindeassistenten eine Prüfungsakte. Sie enthält:

  • den Nachweis über die besuchten Studienveranstaltungen,
  • die schriftliche Hausarbeit,
  • die Beurteilung und Benotung der schriftlichen Hausarbeit,
  • den schriftlichen Entwurf zur unterrichtspraktischen Prüfung,
  • das Protokoll und die Benotung der unterrichtspraktischen Prüfung,
  • das Protokoll und die Benotung des Abschlusskolloquiums und
  • die Stellungnahme des Mentors.

5. Abschluss der zweiten Dienstprüfung im pastoralen Bereich

5.1 Zulassungsarbeit (Projektarbeit)

(1) Der Gemeindeassistent fertigt eine Projektarbeit (20 bis 30 Seiten) an, welche die Planung, Durchführung und Reflexion des pastoral-praktischen Projektes darstellt. Mit dieser Arbeit soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, theologische und religionspädagogische Kenntnisse und Gegebenheiten miteinander in Beziehung zu setzen und daraus pastorale Perspektiven zu entwickeln. Für die Fertigstellung der Projektarbeit ist der Gemeindeassistent für die Dauer von drei Tagen von allen anderen dienstlichen Verpflichtungen freizustellen.

(2) Der Termin für die Abgabe der Projektarbeit sowie Informationen zur Form der schriftlichen Ausarbeitung werden von der Leitung der Berufseinführung festgelegt und dem Gemeindeassistenten rechtzeitig mitgeteilt.

(3) Der Gemeindeassistent reicht mit der Dokumentation die schriftliche Erklärung der selbständigen Anfertigung ein unter vollständiger Angabe aller und ausschließlich verwendeten Hilfsmittel.

(4) Die Beurteilung der Projektarbeit erfolgt durch die Prüfungskommission. Die Bewertung der Projektarbeit schließt mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ ab.

5.2 Praxisbesuche

(1) Während der Assistenzzeit führt der Gemeindeassistent als praktische Prüfung verpflichtend zwei Maßnahmen in ihrem Aufgabenbereich durch. Anwesend sind die Leitung der Berufseinführung, der Ausbildungskoordinator und/oder die Anleitungsperson, in deren Arbeitsfeld der Praxisbesuch stattfindet.

(2) Eine schriftliche Ausarbeitung mit Einführung, pastoraltheologischer Grundlegung, Zielgruppenbeschreibung und Zielsetzung sowie Verlaufsskizze mit methodisch-didaktischer Begründung wird der Leitung der Berufseinführung vor dem Praxisbesuch rechtzeitig vorgelegt. Nach der Durchführung der Maßnahme findet ein Reflexionsgespräch statt. Die Bewertung erfolgt mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ und findet Eingang in die Prüfungsakte.

5.3 Abschlusskolloquium

(1) Über die Zulassung entscheidet der Generalvikar oder eine von ihm bestimmte Person, in der Regel die Leitung der Abteilung Personal, anhand des abschließenden Votums der Leitung der Berufseinführung zur Eignung für den Pastoralen Dienst sowie der vorliegenden Nachweise. Die Zulassung wird versagt, wenn das abschließende Votum zur Eignung negativ ausfällt und/oder die Nachweise nicht vollständig sind und/oder die Praxisbesuche und/oder die schriftliche Projektdokumentation als nicht bestanden bewertet wurden.

(2) Das Abschlusskolloquium wird in Einzelgesprächen durchgeführt und dauert 30 Minuten.

(3) Das Abschlusskolloquium findet vor einer Prüfungskommission statt. Ihr gehören an: - der Generalvikar oder eine von ihm bestimmte Person, in der Regel die Leitung der Abteilung mit dem Kommissionsvorsitz, - die Leitung der Berufseinführung.

(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission legt das Thema des Kolloquiums fest. Er kann die Kommission durch die Berufung von bis zu zwei Fachprüfern für die jeweilige Prüfungsthematik erweitern.

(5) Die Bewertung schließt mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ ab. Das Ergebnis wird dem Gemeindeassistenten mitgeteilt. Das Kolloquium kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission legt einen Wiederholungstermin fest.

(6) Über den Verlauf des Abschlusskolloquiums wird ein Protokoll angefertigt.

6. Abschluss der zweiten Dienstprüfung im schulischen Bereich

6.1 Schriftliche Hausarbeit

(1) Der Gemeindeassistent fertigt eine schriftliche Hausarbeit an (30 bis 40 Seiten), die eine unterrichtspraktische Fragestellung unter fachwissenschaftlichen, erziehungswissenschaftlichen sowie fachdidaktischen Aspekten darstellt. In der Hausarbeit soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einen eng begrenzten und in sich abgeschlossenen Teil der unterrichtspraktischen Tätigkeit didaktisch fachgerecht planen, durchführen und reflektieren zu können.

(2) Für die Fertigstellung der schriftlichen Hausarbeit ist der Gemeindeassistent für die Dauer von drei Tagen von allen anderen dienstlichen Verpflichtungen freizustellen.

(3) Der Termin für die Abgabe der schriftlichen Hausarbeit liegt vier Wochen vor der unterrichtspraktischen Prüfung und dem Abschlusskolloquium. Er wird von dem Beauftragten der zuständigen Abteilung festgelegt und zu Beginn des Schuljahres bekannt gegeben.

(4) Der Gemeindeassistent erklärt schriftlich, dass er die schriftliche Hausarbeit selbständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet hat.

(5) Die Beurteilung der schriftlichen Hausarbeit erfolgt durch den Beauftragten der zuständigen Abteilung und einen zweiten von der zuständigen Abteilung beauftragten Gutachter (im Folgenden: Zweitprüfer).

(6) Die Beurteilungen über die Hausarbeit müssen mit einer Gesamtnote abschließen. Weichen die Beurteilungen um mindestens eine Note (mehr als 1,0) voneinander ab, wird ein Drittgutachten eingeholt, das die Note im Rahmen der Vorbeurteilungen endgültig festlegt. Bei geringerer Abweichung wird das arithmetische Mittel aus beiden Noten ermittelt und als Prüfungsergebnis festgesetzt.

6.2 Unterrichtspraktische Prüfung

(1) Im letzten Drittel der schulischen Ausbildung legt der Gemeindeassistent eine unterrichtspraktische Prüfung vor einer Prüfungskommission ab. Dieser gehören der Beauftragte der zuständigen Abteilung und ein von der zuständigen Abteilung beauftragter Zweitprüfer an.

(2) Den Prüfungsvorsitz hat der Beauftrage der zuständigen Abteilung. Bei Bedarf kann die Prüfungskommission um zusätzliche Mitglieder erweitert werden. Die Schulleitung der Ausbildungsschule und der Mentor werden zur unterrichtspraktischen Prüfung eingeladen und gehören der Prüfungskommission mit beratender Stimme an.

(3) Zur unterrichtspraktischen Prüfung wird ein ausführlicher schriftlicher Unterrichtsentwurf vorgelegt. Nach Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfung findet ein Reflexionsgespräch zu inhaltlichen, pädagogischen und didaktischen Fragen der Unterrichtsstunde statt.

(4) Die unterrichtspraktische Prüfung (Entwurf, Durchführung, Reflexion) wird beurteilt und benotet. Über die unterrichtspraktische Prüfung wird ein Protokoll angefertigt und von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet.

6.3 Abschlusskolloquium

(1) Über die Zulassung entscheidet der Beauftragte der zuständigen Abteilung anhand der vorliegenden Nachweise. Die Zulassung wird versagt, wenn die Nachweise nicht vollständig sind und/oder die schriftliche Hausarbeit und/oder die unterrichtspraktische Prüfung nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,3) bewertet wurden. Nicht ausreichende Leistungen in der unterrichtspraktischen Prüfung können nicht ausgeglichen werden.

(2) Das Abschlusskolloquium (30 Minuten) schließt sich an die unterrichtspraktische Prüfung an und wird als Einzelgespräch durchgeführt. Schwerpunkte, welche der Gemeindeassistent während der Berufseinführung gesetzt hat, insbesondere durch die schriftliche Hausarbeit, können berücksichtigt werden.

(3) Das Abschlusskolloquium findet vor einer Prüfungskommission statt. Dieser gehören der Beauftragte der zuständigen Abteilung und der Zweitprüfer an. Den Vorsitz hat der Beauftragte der zuständigen Abteilung. Er kann die Prüfungskommission um weitere Mitglieder erweitern. Ein Vertreter der Schulleitung der Ausbildungsschule kann am Abschlusskolloquium teilnehmen.

(4) Die Prüfungskommission bewertet das Abschlusskolloquium mit einer Note.

(5) Im Anschluss an das Abschlusskolloquium teilt der Beauftragte der zuständigen Abteilung dem Gemeindeassistenten die Note der schriftlichen Hausarbeit, die der unterrichtspraktischen Prüfung sowie die des Kolloquiums und die sich daraus ergebende Gesamtnote mit.

(6) Über den Verlauf des Abschlusskolloquiums wird ein Protokoll angefertigt und von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet.

7. Feststellung der Prüfungsergebnisse der zweiten Dienstprüfung

(1) Im pastoralen Bereich erfolgt die Bewertung der zweiten Dienstprüfung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

(2) Im schulischen Bereich erfolgt eine Bewertung nach Noten.

(3) Das Prüfungsergebnis wird aus den drei Noten der drei Prüfungsleistungen (schriftliche Hausarbeit, unterrichtspraktische Prüfung, Abschlusskolloquium) ermittelt.

(4) Für die Bewertung der drei Prüfungsleistungen und die Feststellung der Gesamtnote gelten nach folgende Notenstufen:
sehr gut (1,0 - 1,3)
gut (1,7 - 2,3)
befriedigend (2,7 - 3,3)
ausreichend (3,7 - 4,3)
mangelhaft (4,7 - 5,3)
ungenügend (5,7 - 6,0)

(5) Prüfungsleistungen, die nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,3) benotet sind, gelten als nicht bestanden.

(6) Jeder Prüfungsteil, der nicht bestanden wurde, kann einmal wiederholt werden. Der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission legt den Zeitpunkt und den Umfang der Wiederholung fest. Die Leitung der Berufseinführung ist darüber zu informieren.

(7) Über den nicht bestandenen Prüfungsteil und über die Möglichkeit der Wiederholung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Wird der Prüfungsteil auch in der Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist die zweite Dienstprüfung endgültig nicht bestanden.

8. Versäumnisse und Täuschungsversuche

8.1 Im pastoralen Bereich

(1) Wird die pastoral-praktische Projektarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so gilt die Leistung als nicht erbracht. Erscheint der Gemeindeassistent ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu einem Prüfungstermin, so gilt die Leistung als nicht erbracht.

(2) Entschuldigungsgründe können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich bei der Leitung der Berufseinführung geltend gemacht werden. Bei Krankheitsgründen ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

(3) Im Falle einer Täuschung oder eines Täuschungsversuchs werden die Art und der Umfang des Verstoßes in einem Protokoll festgehalten. Das Protokoll geht in die Prüfungsakte ein.

(4) Als Folge einer Täuschung oder eines Täuschungsversuchs können einzelne Prüfungsteile oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. In besonders schweren Fällen kann zudem eine Wiederholung der zweiten Dienstprüfung ausgeschlossen werden. Die zuständige Prüfungskommission trifft diese Entscheidung und teilt sie dem betreffenden Gemeindeassistenten unter Angabe von Gründen unverzüglich mit.

8.2 Im schulischen Bereich

(1) Wird die schriftliche Hausarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so gilt die Leistung als nicht erbracht; sie wird wie eine mit „ungenügend“ bewertete Arbeit behandelt. Bei Täuschungsversuch bezogen auf die ausschließlich selbständige Erstellung der schriftlichen Hausarbeit gilt die Leistung als nicht erbracht. Erscheint der Gemeindeassistent ohne ausreichende Entschuldigung zu dem Termin der unterrichtspraktischen Prüfung oder des Abschlusskolloquiums nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Leistung als nicht erbracht. Sie wird wie eine mit „ungenügend“ bewertete Prüfung behandelt.

(2) Entschuldigungsgründe können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich bei dem Beauftragten der zuständigen Abteilung geltend gemacht werden. Bei Krankheitsgründen ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

(3) Im Falle einer Täuschung bzw. eines Täuschungsversuchs werden die Art und der Umfang des Verstoßes in einem Protokoll festgehalten. Das Protokoll geht in die Prüfungsakte ein.

(4) Als Folge einer Täuschung bzw. eines Täuschungsversuchs können einzelne Prüfungsteile oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. In besonders schweren Fällen kann eine Wiederholung der Prüfung ausgeschlossen werden. Die zuständige Prüfungskommission trifft diese Entscheidung und teilt sie dem betreffenden Gemeindeassistenten unter Angabe von Gründen unverzüglich mit. Die Leitung der Berufseinführung wird informiert.

8.3 Zeugnis, Übernahme in den Dienst und Sendung

(1) Über den erfolgreichen Abschluss der zweiten Dienstprüfung wird ein Zeugnis ohne Benotung ausgestellt. Über die Abschlussprüfung im schulischen Bereich erhält der Gemeindeassistent die benotete Bescheinigung.

(2) Für die Entscheidung des Erzbischofs von Hamburg über die Anstellung als Gemeindereferent ist neben der fachlichen auch die menschliche und die geistliche Eignung für den Beruf maßgeblich.

(3) Gemeindereferenten, die in die Anstellung übernommen werden, sendet der Erzbischof von Hamburg in einer Eucharistiefeier zum pastoralen Dienst im Erzbistum Hamburg.

IV. Die dritte Bildungsphase: Fortbildung

(1) Die dritte Bildungsphase beginnt mit der Einstellung als Gemeindereferent durch den Erzbischof. Sie umfasst die gesamte Zeit des hauptberuflichen pastoralen Dienstes.

(2) Die Phase der Fortbildung und der beruflichen Begleitung dient der kontinuierlichen Erweiterung der für die Ausübung des pastoralen Dienstes erforderlichen theologischen, religionspädagogischen und fachlichen, persönlichen und spirituellen Kompetenzen.

(3) Ziel der dritten Bildungsphase ist die Erhaltung und Entfaltung der Befähigung für den pastoralen Dienst.

(4) Näheres regeln die diözesanen Fortbildungs-, Exerzitien- und Supervisionsrichtlinien.

V. Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Ausbildung und Berufseinführung der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Erzbistum Hamburg vom 1. Januar 2002 (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg 8. Jg., Nr. 1, Art. 26, S. 27 i. V. m. Beilage zum Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, jeweils v. 17. Januar 2002) außer Kraft.

(2) Eine bis spätestens zum 30. Juni 2019 nach der außer Kraft gesetzten Ordnung für die Ausbildung und Berufseinführung der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Erzbistum Hamburg vom 1. Januar 2002 bereits begonnene Ausbildung oder Berufseinführung wird nach den Regelungen der außer Kraft gesetzten Ordnung zu Ende geführt.

Hamburg, den 14. Juni 2019

L. S.

Dr. Stefan Heße
- Erzbischof von Hamburg -

75. Ordnung für die Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung der Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten im Erzbistum Hamburg (BildungsO-PastRef)
Inkrafttreten: 01.07.2019

Ordnung für die Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung der Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten im Erzbistum Hamburg (BildungsO-PastRef)

Vom 14. Juni 2019

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 25. Jg., Nr. 6, Art. 75, S. 98 ff., v. 24. Juni 2019)

- Amtliche Lesefassung -

Auf der Grundlage des „Rahmenstatuts für Gemeindereferenten/-referentinnen und Pastoralreferenten/-referentinnen“ des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz vom 20./21. Juni 2011 (in: Die Deutschen Bischöfe, Nr. 96, Rahmenstatuten und – ordnungen für die Gemeinde- und Pastoral-Referenten/ Referentinnen, S. 7 ff.), der „Rahmenordnung für die Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung von Pastoralreferenten/-referentinnen“ der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 10. März 1987 (aaO, S. 62 ff.), jeweils neu veröffentlicht am 1. Oktober 2011, sowie auf der Grundlage des „Statuts für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten im Erzbistum Hamburg“ vom 1. Juli 2001 (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg 7. Jg., Nr. 8, Art. 79, S. 87 i. V. m. Beilage Nr. II zum Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, jeweils v. 16. Juli 2001) wird hiermit die

Ordnung für die Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung der Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten im Erzbistum Hamburg (BildungsO-PastRef)

erlassen.

I. Einleitung

(1) Die Bildung zum Pastoralreferenten richtet sich an die Christen, die aufgrund ihrer menschlichen Reife, ihrer gläubigen Haltung, ihrer Studien und ihrer pastoralen Befähigung geeignet sind, einen hauptberuflichen Dienst im Erzbistum Hamburg wahrzunehmen.

(2) Soweit in dieser Ordnung auf natürliche Personen Bezug genommen wird, gilt dieses für weibliche und männliche Personen – ausgenommen Geistliche – in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form geführt.

1. Die Bildungsphasen

Diese Bildung gliedert sich in drei Phasen:

  • die Phase der Ausbildung, in der die Voraussetzungen für die Ausübung eines hauptberuflichen pastoralen Dienstes geschaffen werden,
  • die Phase der Berufseinführung, die mit den verschiedenen Feldern der Pastoral und des schulischen Religionsunterrichts vertraut macht,
  • die Phase der kontinuierlichen Fortbildung zur Erhaltung und Entfaltung der Befähigung für den pastoralen Dienst.

2. Dimensionen der Bildung

In jeder Phase sind folgende Dimensionen unverzichtbar:

  • Förderung und Entfaltung der Spiritualität und der menschlichen Befähigung zu einem pastoralen Dienst,
  • Grundlegung, Vertiefung und fortlaufende Ergänzung des theologischen Wissens, der wissenschaftlichen Reflexion des pastoralen Tuns und der Kenntnis unterschiedlicher Lebensbereiche und pastoraler Sachgebiete,
  • Einübung und Weiterentwicklung pastoralpraktischer Befähigungen.

II. Die erste Bildungsphase: Ausbildung

Die erste Bildungsphase beginnt mit dem Studium an einer deutschsprachigen Katholisch-Theologischen Fakultät (Fachbereich, Hochschule) und endet mit dem kirchlich anerkannten Abschlussexamen als Erste Dienstprüfung (Magister Theologiae). Die für die Ausbildung der Pastoralreferenten Verantwortlichen im Erzbistum Hamburg entscheiden über die Anerkennung sonstiger Studienwege. Die Studierenden sind frei in der Wahl ihrer Studienorte.

1. Ziel der ersten Bildungsphase

Durch das Studium der Theologie soll der von der Kirche bezeugte Glaube an Gott, der sich in Jesus Christus endgültig zum Heil der Menschen geoffenbart hat, wissenschaftlich reflektiert und erschlossen werden. Ziel der ersten Bildungsphase ist die Ausbildung der persönlichen, religiösen, kirchlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines hauptberuflichen pastoralen Dienstes. Diesem Ziel dienen ebenfalls spirituelle Anregungen und berufsorientierende Praktika.

2. Struktur der Ausbildung

Die Phase der Ausbildung gliedert sich in drei Stufen:

  • 1. Stufe: Einführung in das wissenschaftliche Studium, erster Studienabschnitt, persönliche Vorklärung der Eignung für den pastoralen Dienst, spirituelle Grundlegung.
  • 2. Stufe: nach Möglichkeit zeitweiliger Wechsel des Studienortes, Praktika zur Berufsorientierung für den pastoralen Dienst, spirituelle Vertiefung.
  • 3. Stufe: Schwerpunktbildung im theologischen Studium, Abschluss des theologischen Studiums, Festigung der menschlichen und spirituellen Grundlegung für einen pastoralen Dienst, Nachweis der berufsorientierenden Praktika.

3. Anforderungen an die Studierenden

Es ist die umfassende Aufgabe der Studierenden selbst, sich die erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse und pastoralpraktischen Erfahrungen anzueignen. Die Studierenden sollen ihr Studium so anlegen, dass sie sich in den Aufgaben und Problemfeldern ihres kirchlichen Dienstes ein theologisches Urteil bilden und Strömungen und Tendenzen der Zeit von der Theologie her kritisch analysieren können. Das Studium soll insbesondere dazu befähigen, theologisch verantwortet der Verknüpfung des Glaubens mit der Lebens- und Welterfahrung zu dienen.

3.1 Spirituelle Vorbereitung

(1) Bewerber für den pastoralen Dienst im Erzbistum Hamburg bemühen sich um ihre menschliche Reifung sowie um ein geistliches Leben, das ihren Dienst in der Kirche zu tragen vermag. Es wird erwartet, dass sie sich während ihres Studiums auf einen Weg spirituellen Lernens einlassen und darüber Auskunft geben können. Zu einem solchen Prozess gehören:

  • die aktive Teilnahme am gottesdienstlichen Leben in einer Gemeinde/Pfarrei,
  • die persönliche Schriftlesung und Gebet,
  • die Wahrnehmung von Angeboten spirituellen Lernens,
  • eine geistliche Begleitung und
  • die jährliche Teilnahme an wenigstens dreitägigen geistlichen Übungen.

(2) Informationen zu spirituellen Angeboten im Erzbistum Hamburg können erfragt werden.

3.2 Pastoral-praktische Vorbereitung

(1) Die Entwicklung von Eigeninitiative sowie die exemplarische Mitarbeit bei pastoralen und caritativ sozialen Aufgaben dienen den Studierenden in der Entfaltung ihrer persönlichen Reife und beruflichen Orientierung.

(2) Während der Studienzeit werden zur praktischen Berufsorientierung, Einübung in konzeptionelles Arbeiten und in die Zusammenarbeit mit Verantwortlichen in verschiedenen pastoralen Arbeitsfeldern mindestens folgende Praktika erwartet: - ein mindestens vierwöchiges Pfarrpraktikum, - ein vierwöchiges Praktikum in einem weiteren pastoralen Aufgabenbereich.

(3) Der Praktikant legt spätestens zwei Monate nach Ende des Praktikums der Ausbildungsleitung und der Praxisanleitung einen Praktikumsbericht vor. Der Praxisanleiter erstellt eine schriftliche Stellungnahme zum Einsatz des Praktikanten. Die Stellungnahme wird dem Praktikanten zur Kenntnis gegeben.

(4) Die finanziellen Rahmenbedingungen (Praktikumsvergütung, Kostenübernahme) richten sich nach den jeweils aktuellen diözesanen Bestimmungen.

4. Begleitung der Ausbildung durch das Erzbistum Hamburg

4.1 Bewerberkreis

(1) Für Studierende, die eine Anstellung als Pastoralreferent im Erzbistum Hamburg anstreben, besteht ein Bewerberkreis. Ziel dieses Kreises ist es, frühzeitig die Berufsorientierung zu fördern, den Kontakt zu anderen Studierenden zu ermöglichen und den Kontakt zum Erzbistum Hamburg zu pflegen.

(2) Die Studierenden nehmen zu Beginn ihres Studiums Kontakt auf mit der Leitung der Ausbildung. Sie hat die Leitung des Bewerberkreises inne und entscheidet über die Aufnahme in den Bewerberkreis. Die Teilnahme an den Veranstaltungen im Rahmen des Bewerberkreises ist verbindlich, begründet aber kein Anrecht auf eine Anstellung im Erzbistum Hamburg.

4.2 Ausbildungsleitung

(1) Der Erzbischof bestellt eine Ausbildungsleitung für die studierenden Bewerber. In der Regel ist diese Person zugleich die Leitung der Berufseinführung.

(2) Zu den Aufgaben des Ausbildungsleiters gehören:

  • das Erteilen von Auskünften über den Bedarf an Pastoralreferenten im Erzbistum Hamburg,
  • die Leitung des Bewerberkreises,
  • die Verantwortung für die Treffen des Bewerberkreises,
  • die Koordination der Praktika im Erzbistum Hamburg und die Auswahl des Einsatzortes,
  • der Kontakt während des Praktikums zum Praktikanten sowie zu dem Praxisanleiter vor Ort,
  • die Rückmeldung in Eignungsfragen an die einzelnen Bewerber während der ersten Bildungsphase.

5. Abschluss der ersten Bildungsphase und Bewerbungsverfahren

(1) Der erfolgreiche Abschluss der ersten Bildungsphase ist Voraussetzung für die Aufnahme in die zweite Bildungsphase (Berufseinführung).

(2) Bewerber, die eine Anstellung im pastoralen Dienst des Erzbistums Hamburg anstreben, bewerben sich auf die jeweils ausgeschriebenen Stellen zur Berufseinführung. Das Bewerbungsverfahren steht auch Bewerbern aus anderen (Erz-)Bistümern offen.

(3) Neben den Bewerbungsunterlagen ist ein aktueller Auszug aus dem Taufbuch vorzulegen, der auch Auskunft gibt über die Firmung. Bei Verheirateten wird eine Bescheinigung über die kirchliche Eheschließung sowie das Einverständnis des Ehepartners zu einer Übernahme in den kirchlichen Dienst benötigt. Darüber hinaus ist ein erweitertes Führungszeugnis gemäß dem Bundeszentralregistergesetz beizubringen.

(4) Über die befristete Übernahme in die dreijährige Berufseinführung als Pastoralassistent entscheidet der Generalvikar auf Vorschlag der Leitung der Abteilung Personal.

III. Die zweite Bildungsphase: Berufseinführung

1. Umfang der Berufseinführung

(1) Die zweite Bildungsphase beginnt mit der befristeten Aufnahme als Pastoralassistent durch das Erzbistum Hamburg und endet nach drei Jahren Assistenzzeit mit der zweiten Dienstprüfung.

(2) Liegen bei einem Bewerber berufliche Erfahrungen in einem pastoralen Arbeitsfeld von mindestens zweijähriger Dauer bei hauptamtlicher Vollzeittätigkeit im Erzbistum Hamburg vor, kann eine Verkürzung der Assistenzzeit erfolgen. Die Entscheidung liegt bei der Leitung der Abteilung Personal. Die Leitung der Berufseinführung stellt in diesem Fall fest, ob Elemente der Berufseinführung während einer verkürzten Assistenzzeit nachzuholen sind.

1.1. Anforderungen an die theoretische und pastoral-praktische Berufseinführung

(1) Elemente der Berufseinführung sind:

  • die Weiterentwicklung der für den Beruf notwendigen personalen und sozialen Kompetenzen,
  • die Reflexion und Vertiefung einer für den Beruf tragfähigen eigenen Spiritualität,
  • die Erweiterung und der Ausbau der institutionellen Kompetenz,
  • die Einarbeitung in die Praxis verschiedener Aufgabenfelder des Berufes und die theologische Reflexion der Praxiserfahrungen,
  • die Einübung der Kooperation mit allen im Arbeitsfeld des Pastoralassistenten Tätigen,
  • der Erwerb der religionspädagogisch-didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Planung, Durchführung und Auswertung von schulischem Religionsunterricht,
  • die praxisorientierte Fortführung der eigenen theologischen Studien,
  • die Entwicklung einer ausgewogenen Lebens- und Arbeitskultur.

(2) Während der Berufseinführung nimmt der/die PA an den Ausbildungsveranstaltungen im Rahmen der Berufseinführung verpflichtend teil. Sie dienen der Einführung in das pastorale hauptamtliche Handeln, der religionspädagogischen Ausbildung im schulischen Bereich sowie der berufsethischen und spirituellen Vertiefung.

(3) Die Leitung der Berufseinführung kann Ausnahmen von der Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen festlegen, falls die dort vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten bereits ausreichend auf anderem Wege erworben wurden.

(4) Im pastoralen Bereich macht sich der Pastoralassistent mit den Aufgaben der hauptberuflichen Tätigkeit in der Pastoral vertraut. Er setzt sich mit den Anforderungen konstruktiv auseinander und wird in konkret zu bezeichnenden Aufgabenbereichen tätig. Er übernimmt in der Assistenzzeit zunehmend eigenverantwortlich pastorale Schwerpunkte.

(5) Im schulischen Bereich erwirbt und vertieft der Pastoralassistent Kompetenzen zur Erteilung von Religionsunterricht im Sekundarbereich I und II. Nach dem ersten Jahr der Berufseinführung soll die Qualifikation für die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts erworben sein.

(6) Über die Tätigkeit in den drei Assistenzjahren sind entsprechende Leistungsnachweise zu erbringen, die als Bestandteile der Zulassung zur zweiten Dienstprüfung gelten (Ziffer 4).

1.2. Spirituelle Entwicklung

(1) Der Pastoralassistent bemüht sich um ein geistliches Leben, das den pastoralen Dienst zu tragen vermag und zugleich ein Zeugnis ist im beruflichen Tätigkeitsfeld wie im privaten Lebensbereich. Es wird erwartet, dass sich der Pastoralassistent eine ausgebildete geistliche Begleitung wählt. Zur Unterstützung wird er über die diözesanen Möglichkeiten informiert.

(2) Darüber hinaus nimmt der Pastoralassistent in Eigeninitiative jährlich an fünftägigen Exerzitien teil. Für die Exerzitien ist ein Teilnahmenachweis zu erbringen.

2. Die Leitung der Berufseinführung

(1) Der Erzbischof beauftragt eine Person zur Leitung der Berufseinführung für die zweite Bildungsphase. In der Regel ist diese Person zugleich die Leitung der Ausbildung.

(2) Zu den Aufgaben der Leitung der Berufseinführung gehören:

  • die Mitwirkung am Bewerbungsverfahren,
  • Vorschläge für die Einsatzorte der Berufseinführung an die Personalkonferenz,
  • die Einführung des Pastoralassistenten in die Gesamtstruktur und die Anforderungen der Assistenzzeit,
  • der Kontakt mit dem Ausbildungskoordinator in den Einsatzpfarreien,
  • die Verantwortung für die diözesanen Fachveranstaltungen während der Assistenzzeit,
  • die Kooperation mit dem zuständigen Spiritual für die Berufseinführung,
  • der Kontakt mit den überdiözesanen Kooperationspartnern in der Berufseinführung,
  • die Fortschreibung des Gesamtkonzepts der Berufseinführung im Erzbistum Hamburg,
  • die Verantwortung für die Eignungsfeststellung für den pastoralen Dienst (Ziffer 5.3).

3. Berufseinführung im pastoralen Bereich

3.1 Einsatz und Koordinierung

(1) Der Einsatz des Pastoralassistenten in einer Pfarrei erfolgt auf einer zusätzlich eingerichteten Stelle und ist befristet auf die drei Jahre der Assistenzzeit.

(2) Ein Wechsel des Einsatzortes während der Assistenzzeit ist nicht vorgesehen. Über Ausnahmen befindet die Leitung der Abteilung Personal in Rücksprache mit der Leitung der Berufseinführung und dem zuständigen Einsatzreferenten.

(3) Um eine umfassende praktische Berufseinführung zu ermöglichen, vereinbart in der Regel das Pastoralteam der Ausbildungspfarrei, in welchen Schwerpunktfeldern der Pastoralassistent von den hauptamtlichen Mitarbeitern selbst fachlich angeleitet und regelmäßig reflektierend begleitet wird.

(4) Die Leitung der Berufseinführung vereinbart in Rücksprache mit dem Pastoralteam, wer von den hauptamtlichen Mitarbeitern die Ausbildungskoordination vor Ort übernimmt. Dem Pastoralteam soll nach Möglichkeit ein Pastoralreferent oder eine Pastoralreferentin angehören.

(5) Der Ausbildungskoordinator ist die Bezugsperson des Pastoralassistenten in der Pfarrei und Kontaktperson für die Leitung der Berufseinführung. Er

  • trägt die Anliegen und Verbindlichkeiten der Berufseinführung ins Team hinein und vertritt sie im Blick auf die Pfarrei,
  • sorgt für den angemessenen Austausch der beteiligten Teammitglieder zur fachlichen Einschätzung des Pastoralassistenten,
  • ist selbst anleitend tätig,
  • sammelt die Rückmeldungen des Pastoralteams und
  • führt diese zusammen in einer schriftlichen Stellungnahme am Ende des ersten sowie des dritten Assistenzjahres.

(6) Beim Einsatz vor Ort ist auf die Situation der Berufseinführung Rücksicht zu nehmen. Die Einsatz- und Aufgabenbeschreibung des Pastoralassistenten muss im Umfang adäquat bemessen werden, so dass die Teilnahme und die Durchführung der verpflichtenden Ausbildungselemente sowie die weitere Tätigkeit in einem pastoral-kategorialen Feld im zweiten und dritten Jahr der Berufseinführung ungehindert möglich sind.

(7) Die Mitarbeit in einem pastoral-kategorialem Aufgabenbereich im zweiten und dritten Assistenzjahr dient der Erprobung in einem exemplarischen Aufgabengebiet. Dieser Aufgabenbereich ist von dem Pastoralassistenten in Eigenverantwortung und in Rücksprache mit der Leitung der Berufseinführung zu wählen.

(8) Für diesen Tätigkeitsbereich übernimmt ein in diesem Feld tätiger Mitarbeiter die Anleitung und erstellt zum Ende der Assistenzzeit eine schriftliche Stellungnahme zum kategorialen Einsatz des Pastoralassistenten.

(9) Liegen bei dem Pastoralassistenten in angemessenem Umfang berufliche Erfahrungen in einem Arbeitsfeld vor, welches einem pastoral kategorialen Handlungsfeld entspricht, kann auf den kategorialen Einsatz während der Assistenzzeit verzichtet werden. Die Prüfung und Entscheidung liegt bei der Leitung der Berufseinführung.

3.2 Praxisbesuche

(1) Während des zweiten und dritten Assistenzjahres nimmt die Leitung der Berufseinführung insgesamt zweimal an einer pastoralen Maßnahme teil (Praxisbesuch). Sie wird von dem Pastoralassistenten schriftlich vorbereitet, selbständig durchgeführt und anschließend reflektiert. Diese beiden Praxisbesuche gelten als praktische Prüfung. Liturgische Feiern sind nicht für den bewertenden Praxisbesuch geeignet.

(2) Auf beidseitige Initiative hin können weitere nicht bewertete Praxisbesuche zwischen der Leitung der Berufseinführung und dem Pastoralassistenten vereinbart werden.

3.3 Pastoral-praktisches Projekt und Projektarbeit

Bestandteil der Berufseinführung ist die Planung, Durchführung und Reflexion eines pastoral-praktischen Projektes, das mehrere Durchführungseinheiten umfasst. Es ist darüber eine schriftliche Projektdokumentation (Projektarbeit) als Zulassungsarbeit zur zweiten Dienstprüfung anzufertigen.

3.4 Nachweise und Unterlagen

(1) Für die Zulassung zur zweiten Dienstprüfung sind der Leitung der Berufseinführung von dem Pastoralassistenten fristgerecht vorzulegen:

  • der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung im schulischen Bereich (Ziffer 4.4),
  • die schriftliche Projektarbeit als Zulassungsarbeit in zweifacher Ausfertigung (Ziffer 5.1),
  • das ausgestellte Zertifikat des pastoralpsychologischen Grundkurses, Münster (auch „sozialwissenschaftlicher Basiskurs“),
  • die Nachweise über die Teilnahme an den zwei Werkwochen Rhetorik und Liturgie und
  • die Nachweise der jährlichen Teilnahme an fünftägigen Exerzitien.

(2) Im dritten Assistenzjahr vor Beendigung der Berufseinführung wird eine schriftliche Stellungnahme von dem Ausbildungskoordinator erstellt. Diese Stellungnahme wird dem Pastoralassistenten zur Kenntnis gegeben mit der Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Im dritten Assistenzjahr vor Beendigung der Berufseinführung erstellt der Anleiter für den kategorialen Bereich eine schriftliche Stellungnahme zum Einsatz des Pastoralassistenten im kategorialen Aufgabenbereich. Diese Stellungnahme wird dem Pastoralassistenten zur Kenntnis gegeben mit der Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4) Im dritten Assistenzjahr vor Beendigung der Berufseinführung erstellt der Pfarrer eine schriftliche Stellungnahme zur Eignung für den pastoralen Dienst als Pastoralreferent. Diese Stellungnahme wird dem Pastoralassistenten zur Kenntnis gegeben mit der Gelegenheit zur Stellungnahme.

(5) Die Leitung der Berufseinführung legt fest, bis wann die Stellungnahmen vorzulegen sind. Sie fasst die Stellungnahmen in einem schriftlichen Votum über die Eignung zum pastoralen Dienst zusammen und legt es der Leitung der Abteilung Personal vor.

4. Berufseinführung im schulischen Bereich

4.1 Einsatz und Koordinierung

(1) Für Organisation und Durchführung der religionspädagogischen Ausbildung im ersten Jahr der Berufseinführung ist die zuständige Abteilung verantwortlich. Ihr obliegt auch die Vertretung und Gewähr gegenüber staatlichen Stellen. Die Festlegung der Einsatzschule des Pastoralassistenten geschieht in Abstimmung mit der Leitung der Berufseinführung; es können mehrere Einsatzschulen festgelegt werden.

(2) Der Pastoralassistent wird in der unterrichtspraktischen Ausbildung von einem Schulmentor angeleitet. Dieser wird durch den Beauftragten der zuständigen Abteilung im Einvernehmen mit der jeweiligen Schulleitung benannt.

(3) Nach drei Wochen mehrstündiger Hospitation beginnt der Pastoralassistent mit der Erteilung von Unterricht. Nach insgesamt sechs Wochen erteilt er regelmäßig mindestens vier Unterrichtsstunden im Fach Katholische Religion unter Anleitung des Schulmentors.

(4) Der Pastoralassistent bereitet die Stunden schriftlich vor. Für mindestens zwei Stunden werden im Laufe der Ausbildung im schulischen Bereich ausführliche Unterrichtsentwürfe erstellt. Die Planung für die übrigen Stunden wird in Form von Unterrichtsskizzen (Thema, Kompetenzerwerb, Stundenziele, Stundenverlauf) dokumentiert. Die Unterrichtsskizzen sind dem Schulmentor rechtzeitig vorzulegen.

4.2 Unterrichtsbesuche

Mindestens zweimal vor der Prüfung besucht der Beauftragte der zuständigen Abteilung den Pastoralassistent im Unterricht. Im Anschluss an den Unterricht findet eine Reflexion unter Anleitung des Beauftragten der zuständigen Abteilung mit dem Pastoralassistent statt.

4.3 Studientage

Die fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung des Pastoralassistent findet durch die verpflichtende Teilnahme an religionspädagogischen Studientagen statt. Diese haben insgesamt den Umfang von mindestens 50 Stunden. Der Beauftragte der zuständigen Abteilung entscheidet über etwaige Ersatzleistungen und informiert hierüber die Leitung der Berufseinführung.

4.4 Nachweise und Unterlagen

(1) Folgende Nachweise und Unterlagen werden von dem Pastoralassistenten zur Beendigung der schulischen Ausbildung fristgemäß vorgelegt: - die schriftliche Hausarbeit in zweifacher Ausfertigung und - der schriftliche Entwurf zur unterrichtspraktischen Prüfung.

(2) Der Beauftragte der zuständigen Abteilung führt für jeden Pastoralassistenten eine Prüfungsakte. Sie enthält:

  • den Nachweis über die besuchten Studienveranstaltungen,
  • die schriftliche Hausarbeit,
  • die Beurteilung und Benotung der schriftlichen Hausarbeit,
  • den schriftlichen Entwurf zur unterrichtspraktischen Prüfung,
  • das Protokoll und die Benotung der unterrichtspraktischen Prüfung,
  • das Protokoll und die Benotung des Abschlusskolloquiums und
  • die Stellungnahme des Mentors.

5. Abschluss der zweiten Dienstprüfung im pastoralen Bereich

5.1 Zulassungsarbeit (Projektarbeit)

(1) Der Pastoralassistent fertigt eine Projektarbeit (20 bis 30 Seiten) an, welche die Planung, Durchführung und Reflexion des pastoral-praktischen Projektes darstellt. Mit dieser Arbeit soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, theologische und religionspädagogische Kenntnisse und Gegebenheiten miteinander in Beziehung zu setzen und daraus pastorale Perspektiven zu entwickeln. Für die Fertigstellung der Projektarbeit ist der Pastoralassistent für die Dauer von drei Tagen von allen anderen dienstlichen Verpflichtungen freizustellen.

(2) Der Termin für die Abgabe der Projektarbeit sowie Informationen zur Form der schriftlichen Ausarbeitung werden von der Leitung der Berufseinführung festgelegt und dem Pastoralassistenten rechtzeitig mitgeteilt.

(3) Der Pastoralassistent reicht mit der Dokumentation die schriftliche Erklärung der selbständigen Anfertigung ein unter vollständiger Angabe aller und ausschließlich verwendeten Hilfsmittel.

(4) Die Beurteilung der Projektarbeit erfolgt durch die Prüfungskommission. Die Bewertung der Projektarbeit schließt mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ ab.

5.2 Praxisbesuche

(1) Während der Assistenzzeit führt der Pastoralassistent als praktische Prüfung verpflichtend zwei Maßnahmen in seinem Aufgabenbereich durch. Anwesend sind die Leitung der Berufseinführung, der Ausbildungskoordinator und/oder die Anleitungsperson, in deren Arbeitsfeld der Praxisbesuch stattfindet.

(2) Eine schriftliche Ausarbeitung mit Einführung, pastoraltheologischer Grundlegung, Zielgruppenbeschreibung und Zielsetzung sowie Verlaufsskizze mit methodisch-didaktischer Begründung wird der Leitung der Berufseinführung rechtzeitig vorgelegt. Nach der Durchführung der Maßnahme findet ein Reflexionsgespräch statt. Die Bewertung erfolgt mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ und findet Eingang in die Prüfungsakte.

5.3 Abschlusskolloquium

(1) Über die Zulassung entscheidet der Generalvikar oder eine von ihm bestimmte Person, in der Regel die Leitung der Abteilung Personal, anhand des abschließenden Votums der Leitung der Berufseinführung zur Eignung für den Pastoralen Dienst sowie der vorliegenden Nachweise. Die Zulassung wird versagt, wenn das abschließende Votum zur Eignung negativ ausfällt und/oder die Nachweise nicht vollständig sind und/oder die Praxisbesuche und/oder die schriftliche Projektdokumentation als nicht bestanden bewertet wurden.

(2) Das Abschlusskolloquium wird in Einzelgesprächen durchgeführt und dauert 30 Minuten.

(3) Das Abschlusskolloquium findet vor einer Prüfungskommission statt. Ihr gehören an:

  • der Generalvikar oder eine von ihm bestimmte Person mit dem Kommissionsvorsitz,
  • die Leitung der Berufseinführung.

(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission legt das Thema des Kolloquiums fest. Er kann die Kommission durch die Berufung von bis zu zwei Fachprüfern für die jeweilige Prüfungsthematik erweitern.

(5) Die Bewertung schließt mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ ab. Das Ergebnis wird dem Pastoralassistenten mitgeteilt. Das Kolloquium kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission legt einen Wiederholungstermin fest.

(6) Über den Verlauf des Abschlusskolloquiums wird ein Protokoll angefertigt.

6. Abschluss der zweiten Dienstprüfung im schulischen Bereich

6.1 Schriftliche Hausarbeit

(1) Der Pastoralassistent fertigt eine schriftliche Haus-arbeit von 30 bis 40 Seiten an, die eine unterrichtspraktische Fragestellung unter fachwissenschaftlichen, erziehungswissenschaftlichen sowie fachdidaktischen Aspekten darstellt.

(2) In der Hausarbeit soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einen eng begrenzten und in sich abgeschlossenen Teil der unterrichtspraktischen Tätigkeit didaktisch fachgerecht planen, durchführen und reflektieren zu können.

(3) Für die Fertigstellung der schriftlichen Hausarbeit ist der Pastoralassistent für die Dauer von drei Tagen von allen anderen dienstlichen Verpflichtungen freizustellen.

(4) Der Termin für die Abgabe der schriftlichen Hausarbeit liegt vier Wochen vor der unterrichtspraktischen Prüfung und dem Abschlusskolloquium. Er wird von dem Beauftragten der zuständigen Abteilung festgelegt und zu Beginn des Schuljahres bekannt gegeben.

(5) Der Pastoralassistent erklärt schriftlich, dass er die schriftliche Hausarbeit selbständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet hat.

(6) Die Beurteilung der schriftlichen Hausarbeit erfolgt durch den Beauftragten der zuständigen Abteilung und einen zweiten von der zuständigen Abteilung beauftragten Gutachter (im Folgenden: Zweitprüfer).

(7) Die Beurteilungen über die Hausarbeit müssen mit einer Gesamtnote abschließen. Weichen die Beurteilungen um mindestens eine Note (mehr als 1,0) voneinander ab, wird ein Drittgutachten eingeholt, das die Note im Rahmen der Vorbeurteilungen endgültig festlegt. Bei geringerer Abweichung wird das arithmetische Mittel aus beiden Noten ermittelt und als Prüfungsergebnis festgesetzt.

6.2 Unterrichtspraktische Prüfung

(1) Im letzten Drittel der schulischen Ausbildung legt der Pastoralassistent eine unterrichtspraktische Prüfung vor einer Prüfungskommission ab. Dieser gehören der Beauftragte der zuständigen Abteilung und ein von der zuständigen Abteilung beauftragter Zweitprüfer an.

(2) Den Prüfungsvorsitz hat der Beauftragte der zuständigen Abteilung. Bei Bedarf kann die Prüfungskommission um zusätzliche Mitglieder erweitert werden. Die Schulleitung der Ausbildungsschule und der Mentor werden zur unterrichtspraktischen Prüfung eingeladen und gehören der Prüfungskommission mit beratender Stimme an.

(3) Zur unterrichtspraktischen Prüfung wird ein ausführlicher schriftlicher Unterrichtsentwurf vorgelegt. Nach Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfung findet ein Reflexionsgespräch zu inhaltlichen, pädagogischen und didaktischen Fragen der Unterrichtsstunde statt.

(4) Die unterrichtspraktische Prüfung (Entwurf, Durchführung, Reflexion) wird beurteilt und benotet. Über die unterrichtspraktische Prüfung wird ein Protokoll angefertigt und von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet.

6.3 Abschlusskolloquium

(1) Über die Zulassung entscheidet der Beauftragte der zuständigen Abteilung anhand der vorliegenden Nachweise. Die Zulassung wird versagt, wenn die Nachweise nicht vollständig sind und/oder die schriftliche Hausarbeit und/oder die unterrichtspraktische Prüfung nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,3) bewertet wurden. Nicht ausreichende Leistungen in der unterrichtspraktischen Prüfung können nicht ausgeglichen werden.

(2) Das Abschlusskolloquium (30 Minuten) schließt sich an die unterrichtspraktische Prüfung an und wird als Einzelgespräch durchgeführt. Schwerpunkte, welche der Pastoralassistent während der Berufseinführung gesetzt hat, insbesondere durch die schriftliche Hausarbeit, können berücksichtigt werden.

(3) Das Abschlusskolloquium findet vor einer Prüfungskommission statt. Dieser gehören der Beauftragte der zuständigen Abteilung und der Zweitprüfer an. Den Vorsitz hat der Beauftragte der zuständigen Abteilung. Er kann die Prüfungskommission um weitere Mitglieder erweitern. Ein Vertreter der Schulleitung der Ausbildungsschule kann am Abschlusskolloquium teilnehmen.

(4) Die Prüfungskommission bewertet das Abschlusskolloquium mit einer Note.

(5) Im Anschluss an das Abschlusskolloquium teilt der Beauftragte der zuständigen Abteilung dem Pastoralassistent die Note der schriftlichen Hausarbeit, die der unterrichtspraktischen Prüfung sowie die des Kolloquiums und die sich daraus ergebende Gesamtnote mit.

(6) Über den Verlauf des Abschlusskolloquiums wird ein Protokoll angefertigt und von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet.

7. Feststellung der Prüfungsergebnisse der zweiten Dienstprüfung

(1) Im pastoralen Bereich erfolgt die Bewertung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

(2) Im schulischen Bereich erfolgt eine Bewertung nach Noten.

(3) Das Prüfungsergebnis wird aus den drei Noten der drei Prüfungsleistungen (schriftliche Hausarbeit, unterrichtspraktische Prüfung, Abschlusskolloquium) ermittelt.

(4) Für die Bewertung der drei Prüfungsleistungen und die Feststellung der Gesamtnote gelten nachfolgende Notenstufen:
sehr gut (1,0 - 1,3)
gut (1,7 - 2,3)
befriedigend (2,7 - 3,3)
ausreichend (3,7 - 4,3)
mangelhaft (4,7 - 5,3)
ungenügend (5,7 - 6,0)

(5) Prüfungsleistungen, die nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,3) benotet sind, gelten als nicht bestanden.

(6) Jeder Prüfungsteil, der nicht bestanden wurde, kann einmal wiederholt werden. Der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission legt den Zeitpunkt und den Umfang der Wiederholung fest. Die Leitung der Berufseinführung ist darüber zu informieren.

(7) Über den nicht bestandenen Prüfungsteil und über die Möglichkeit der Wiederholung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Wird der Prüfungsteil auch in der Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist die zweite Dienstprüfung endgültig nicht bestanden.

8. Versäumnisse und Täuschungsversuche

8.1 Im pastoralen Bereich

(1) Wird die pastoral-praktische Projektarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so gilt die Leistung als nicht erbracht. Erscheint der Pastoralassistent ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu einem Prüfungstermin, so gilt die Leistung als nicht erbracht. Entschuldigungsgründe können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich bei der Leitung der Berufseinführung geltend gemacht werden. Bei Krankheitsgründen ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

(2) Im Falle einer Täuschung oder eines Täuschungsversuches werden die Art und der Umgang des Verstoßes in einem Protokoll festgehalten. Das Protokoll geht in die Prüfungsakte ein. Als Folge einer Täuschung oder eines Täuschungsversuches können einzelne Prüfungsteile oder die gesamte Prüfung als nicht bestanden erklärt werden. In besonders schweren Fällen kann zudem eine Wiederholung der zweiten Dienstprüfung ausgeschlossen werden. Die zuständige Prüfungskommission trifft diese Entscheidung und teilt sie dem betreffenden Pastoralassistenten unter Angabe von Gründen unverzüglich mit.

8.2 Im schulischen Bereich

(1) Wird die schriftliche Hausarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so gilt die Leistung als nicht erbracht; sie wird wie eine mit „ungenügend“ bewertete Arbeit behandelt. Erscheint der Pastoralassistent ohne ausreichende Entschuldigung zu dem Termin der unterrichtspraktischen Prüfung oder des Abschlusskolloquiums nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Leistung als nicht erbracht. Sie wird wie eine mit „ungenügend“ bewertete Prüfung behandelt.

(2) Entschuldigungsgründe können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich bei dem Beauftragten der zuständigen Abteilung geltend gemacht werden. Bei Krankheitsgründen ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

(3) Im Falle einer Täuschung oder eines Täuschungsversuchs werden die Art und der Umfang des Verstoßes in einem Protokoll festgehalten. Das Protokoll geht in die Prüfungsakte ein. Als Folge einer Täuschung oder eines Täuschungsversuchs können einzelne Prüfungsteile oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. In besonders schweren Fällen kann zudem eine Wiederholung der Prüfung ausgeschlossen werden. Die zuständige Prüfungskommission trifft diese Entscheidung und teilt sie dem betreffenden Pastoralassistenten unter Angabe von Gründen unverzüglich mit. Die Leitung der Berufseinführung wird informiert.

8.3 Zeugnis, Übernahme in den Dienst und Sendung

(1) Über den erfolgreichen Abschluss der zweiten Dienstprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Über die Abschlussprüfung im schulischen Bereich erhält der Pastoralassistent die benotete Bescheinigung.

(2) Für die Entscheidung des Erzbischofs von Hamburg über die Anstellung als Pastoralreferent ist neben der fachlichen auch die menschliche und geistliche Eignung für den Beruf maßgeblich.

(3) Pastoralreferenten, die in die Anstellung übernommen werden, sendet der Erzbischof von Hamburg in einer Eucharistiefeier zum pastoralen Dienst im Erzbistum Hamburg.

IV. Die dritte Bildungsphase: Fortbildung

(1) Die dritte Bildungsphase beginnt mit der Einstellung als Pastoralreferent durch den Erzbischof. Sie umfasst die gesamte Zeit des hauptberuflichen pastoralen Dienstes.

(2) Die Phase der Fortbildung und der beruflichen Begleitung dient der kontinuierlichen Erweiterung der für die Ausübung des pastoralen Dienstes erforderlichen theologischen, religionspädagogischen und fachlichen, persönlichen und spirituellen Kompetenzen. Ziel der dritten Bildungsphase ist die Erhaltung und Entfaltung der Befähigung für den pastoralen Dienst.

(3) Näheres regeln die diözesanen Fortbildungs-, Exerzitien- und Supervisionsrichtlinien.

V. Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Berufseinführung der Pastoralreferenten und Pastoralreferentinnen im Erzbistum Hamburg vom 27. Januar 2012 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg 18. Jg., Nr. 2, Art. 19, S. 18 ff., v. 15. Februar 2012) außer Kraft.

(2) Eine bis spätestens zum 30. Juni 2019 nach der außer Kraft gesetzten Ordnung für die Berufseinführung der Pastoralreferenten und Pastoralreferentinnen im Erzbistum Hamburg vom 27. Januar 2012 bereits begonnene Ausbildung oder Berufseinführung wird nach den Regelungen der außer Kraft gesetzten Ordnung zu Ende geführt.

Hamburg, den 14. Juni 2019

L. S.

Dr. Stefan Heße
- Erzbischof von Hamburg -

76. Ordnung für die Erteilung der Missio canonica und der Kirchlichen Bevollmächtigung an Lehrkräfte für den Katholischen Religionsunterricht in den (Erz-)Diözesen Berlin, Hamburg, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Magdeburg (Missio-canonica-Ordnung)

Schlagwörter: Schule, Katholische Schulen, Katholisches Schulwesen

Inkrafttreten: 01.11.2023

Ordnung für die Erteilung der Missio canonica und der Kirchlichen Bevollmächtigung an Lehrkräfte für den Katholischen Religionsunterricht in den (Erz-)Diözesen Berlin, Hamburg, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Magdeburg (Missio-canonica-Ordnung)/p>

Gemäß can. 804 § 1 CIC werden für die Erzdiözese Hamburg folgende, in den (Erz-)Diözesen Berlin sowie Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz und Magdeburg, insbesondere in den §§ 6 bis 8, gleichlautende Regelungen, ausgenommen der letzte Satz der Präambel sowie § 9, erlassen.

Ordnung für die Erteilung der Missio canonica und der Kirchlichen Bevollmächtigung an Lehrkräfte für den Katholischen Religionsunterricht in den (Erz-)Diözesen Berlin, Hamburg, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Magdeburg (Missio-canonica-Ordnung)

Vom 24. Oktober 2023

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 29. Jg., Nr. 9, Art. 99, S. 149 ff., v. 31. Oktober 2023)

- Amtliche Lesefassung -

Präambel:
Die Missio canonica als kirchlicher Auftrag und Bestärkung für Religionslehrkräfte

Die Missio canonica (kirchliche Bevollmächtigung) und die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung für die Zeit des Vorbereitungsdienstes sind kirchliche Sendung, Auftrag und Rückhalt für die Religionslehrkräfte zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts im Rahmen des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags. In dieser Sendung der Religionslehrkräfte wird die grundgesetzliche Konstruktion gemäß Artikel 7 Absatz 3 GG des katholischen Religionsunterrichts als sogenannte „res mixta“ konkret und sie ist Teil der gemeinsam wahrgenommenen Verantwortung von Staat und katholischer Kirche für das Fach. Im Rahmen dieser gemeinsamen Verantwortung setzen die Bundesländer nur solche Lehrkräfte im katholischen Religionsunterricht ein, die – wie die Lehrkräfte aller Fächer – für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und vom Ortsordinarius zur Erteilung des Religionsunterrichts im Namen der Kirche bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist auch kirchenrechtlich geregelt.1

Der katholische Religionsunterricht hat aus kirchlicher Perspektive drei wesentliche Aufgaben:

  1. „Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den Glauben der Kirche“2 – Die Wissensvermittlung setzt dieses im Studium der Theologie vermittelte Grundwissen bei den Religionslehrkräften voraus sowie die Kompetenz, dieses Wissen mit Bezug zur Lebensrealität der Menschen heute zu reflektieren;
  2. „Reflexive Erschließung von Formen gelebten Glaubens“3 – die reflexive Erschließung erfordert persönliches Vertrautsein mit Formen gelebten Glaubens bei den Religionslehrkräften;
  3. „Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit“4 – Voraussetzung ist eine religiös verortete und dialogfähige Persönlichkeit, die als Religionslehrkraft das Wechselspiel von Fragen, Zweifeln und Vertrauen als Lernweg des Glaubens wahrnimmt und auch vermittelt.

Daher setzt die Berufstätigkeit als Religionslehrkraft neben der theologischen und pädagogischen Befähigung, die durch das Theologie- und Pädagogikstudium sowie durch den anschließenden Vorbereitungsdienst erworben werden, die volle Eingliederung in die katholische Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung und Eucharistie5 und die Bereitschaft voraus, „in der Kirche die Kommunikationsbasis für [ihr bzw.] sein Glaubensleben [zu suchen]“6. Im Sinne der Zielsetzung des katholischen Religionsunterrichts, Schülerinnen und Schüler zu verantwortlichem Denken und Handeln im Hinblick auf Glauben und Religion zu befähigen, gehört zur Profession von Religionslehrkräften auch die Bereitschaft, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche zu erteilen. Grundlagen dazu sind das Glaubensbekenntnis der katholischen Kirche, die apostolische Überlieferung7 und das Prinzip der „Hierarchie der Wahrheiten“8. Damit besteht eine hohe Bindung an die Gemeinschaft der katholischen Kirche.

Doch „die Bindung an die Kirche kann […] nicht die Verpflichtung auf ein verklärtes, theologisch überhöhtes Idealbild der Kirche beinhalten. Die Spannung zwischen Anspruch und Realität, zwischen der Botschaft Jesu Christi und der tatsächlichen Erscheinungsweise seiner Kirche, zwischen Ursprung und Gegenwart, darf nicht verharmlost und schon gar nicht ausgeklammert werden. Liebe zur Kirche und kritische Distanz müssen einander nicht ausschließen“9. Aus diesem Grund sollen sich Religionslehrkräfte im Sinne einer kritischen Loyalität zu kontrovers diskutierten kirchlichen Themen auch im Unterricht theologisch begründet positionieren und so zu einer lebendigen Kirche beitragen, die um die Nachfolge Jesu Christi in der Welt von heute ringt und unter dem Beistand des Heiligen Geistes fortschreitet.10 Rechtgläubigkeit im Sinne von can. 804 § 2 CIC schließt theologisch begründete Kritik und Zweifel nicht aus. Gleichzeitig bedarf es innerhalb der weltanschaulich pluralen Gesellschaft einer glaubwürdigen Positionierung der eigenen Religiosität in dem Bewusstsein, dass es sich hierbei immer um eine lebenslange Aufgabe handelt. Katholische Religionslehrkräfte sind als katholische Lehrkräfte gerade auch dann erkennbar, wenn sie konfessionsbewusst und differenzsensibel katholischen Religionsunterricht kooperativ in ökumenischem Geist erteilen.11

Da der Religionsunterricht ein ordentliches Unterrichtsfach ist, gelten für ihn wie für jedes andere Fach die Grundregeln schulischen Lernens:

  1. Ziel des Unterrichts ist die Ermöglichung eines selbstständigen Urteils der Schülerinnen und Schüler, weshalb jede Form der Indoktrinierung zu vermeiden ist. Dieses Ziel verfolgt auch der katholische Religionsunterricht, denn er soll Schülerinnen und Schüler „zu verantwortlichem Denken und Verhalten im Hinblick auf Religion und Glaube befähigen“12.
  2. Diesem Ziel dient das Kontroversitätsgebot für den schulischen Unterricht; nach diesem Prinzip muss das, was in Wissenschaft und Gesellschaft kontrovers ist, auch im Unterricht kontrovers behandelt werden. In der Theologie und im Leben der Kirche gibt es eine legitime Pluralität von Überzeugungen, die im Religionsunterricht zur Sprache kommen sollen. Denn wenn unterschiedliche Standpunkte und deren theologische Begründungen unerörtert blieben, widerspräche dies seiner oben genannten Zielsetzung und der intendierten Förderung der Urteilsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler.
  3. Mit dieser Zielsetzung entspricht der Religionsunterricht zugleich der dritten Grundregel, dem schulischen Gebot der Subjekt- bzw. Schülerorientierung, die auch theologisch begründet ist; denn es ist Aufgabe der katholischen Kirche, „in einer jeweils einer Generation angemessenen Weise auf die bleibenden Fragen der Menschen nach dem Sinn des gegenwärtigen und zukünftigen Lebens und nach dem Verhältnis beider zueinander Antwort [zu] geben“13.

Die Beachtung dieser Grundsätze schulischer Bildung und der Bekenntnischarakter des Religionsunterrichts widersprechen sich nicht; denn der Bekenntnischarakter des Faches nach Artikel 7 Absatz 3 GG setzt voraus, dass die Religionslehrkräfte das Fach „nicht nur in der Beobachterperspektive über den Glauben“ erteilen, sondern dies „auch in der Teilnehmerperspektive vom Glauben“ tun.14 Das schließt die Teilnahme am Leben der Kirche und ihrem Ringen um die Frage ein, was Nachfolge Christi heute bedeutet.

Mit der kirchlichen Beauftragung ist die Erwartung verbunden, dass Religionslehrkräfte ein „Zeugnis christlichen Lebens“ (can. 804 § 2) in Schule und Unterricht geben. Wie wichtig diese Zeugenschaft ist, hat schon Papst Paul VI. festgestellt: „Der heutige Mensch hört lieber auf Zeugen als auf Gelehrte, und wenn er auf Gelehrte hört, dann deshalb, weil sie Zeugen sind.“15 Religionslehrkräfte sollen ihren persönlichen Glauben und ihre Glaubenserfahrungen didaktisch und methodisch reflektiert in das Unterrichtsgeschehen einbringen. Für Schülerinnen und Schüler, Eltern, Kolleginnen und Kollegen sind sie auch außerhalb des Unterrichts Ansprechpartnerinnen und -partner in oft sehr persönlichen Glaubens- und Lebensfragen. Nicht selten sehen sie sich auch durch Kritik an Glaube und Kirche zu einer persönlichen Stellungnahme herausgefordert. Ihr Zeugnis zeigt sich aber auch im täglichen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern, den Kolleginnen und Kollegen, den Eltern, der Schulleitung und nicht zuletzt in der Mitverantwortung für die Gestaltung des Schullebens. Zu einem solchen Zeugnis christlichen Lebens sind alle Religionslehrkräfte aufgefordert, unabhängig von ihrer Herkunft, ihrem Alter, ihrer Behinderung, ihrer persönlichen Lebenssituation, ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität. Mit dem Zeugnis christlichen Lebens unvereinbar sind Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten.16

Der Beruf der Religionslehrkraft ist anspruchsvoll und herausfordernd. Mit der Erteilung der Missio canonica wollen die Bischöfe die Religionslehrkräfte ermutigen, diese Herausforderungen anzunehmen. Die Missio canonica ist vor allem eine Vertrauenserklärung, die mit der Zusage verbunden ist, dass die Kirche die Religionslehrkräfte begleitet und unterstützt.

Die folgende Verfahrensordnung ist im Sinne dieser Präambel zu interpretieren. Sie dient als Grundlage für die Entwicklung diözesaner Ordnungen, damit die Missio canonica und die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung nach vergleichbaren Kriterien erteilt und von den Diözesen wechselseitig anerkannt werden.

§ 1 Erfordernis der kirchlichen Bevollmächtigung. (1) Zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht bedarf die Religionslehrkraft einer dauerhaft erteilten kirchlichen Bevollmächtigung (Missio canonica).

(2) Wer sich in einem staatlichen oder kirchlichen Ausbildungsverhältnis darauf vorbereitet, selbstständig katholischen Religionsunterricht zu erteilen, benötigt für den im Rahmen dieses Ausbildungsverhältnisses erteilten katholischen Religionsunterricht eine vorläufige kirchliche Bevollmächtigung.

(3) Die Regelungen des weltlichen Rechts über die fachliche und pädagogische Qualifikation der Religionslehrkräfte bleiben unberührt.

§ 2 Zuständigkeiten; Reichweite der Missio canonica. (1) Zuständig für die Erteilung der Missio canonica ist der Ortsordinarius der (Erz-)Diözese, in der die Religionslehrkraft Religionsunterricht erteilt (can. 805 CIC). Die Missio canonica gilt zeitlich unbefristet.

(2) Zuständig für die Erteilung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung ist der Ortsordinarius der (Erz-)Diözese, in der der für die Erteilung von katholischem Religionsunterricht qualifizierende Studienabschluss erworben wurde, oder der (Erz-)Diözese, in der die für die Religionslehrkraft zuständige Lehrerausbildungsinstitution liegt.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist für die Erteilung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung bei einer berufsbegleitenden Weiterbildung von Religionslehrkräften mit dem Ziel, das staatliche Lehramt für katholischen Religionsunterricht zu erwerben, die (Erz-)Diözese zuständig, in der die Religionslehrkraft tätig ist.

(4) Die Missio canonica oder vorläufige kirchliche Bevollmächtigung wird von anderen (Erz-)Diözesen anerkannt. Sofern eine Religionslehrkraft an einer Schule Religionsunterricht erteilt, die nicht auf dem Gebiet der (Erz-)Diözese liegt, die die Missio canonica oder vorläufige kirchliche Bevollmächtigung erteilt hat, meldet die zugezogene Religionslehrkraft den Wechsel und den Unterrichtseinsatz an die zuständige Behörde der aufnehmenden (Erz-)Diözese. Die Urkunden zur Missio canonica bzw. vorläufige kirchliche Bevollmächtigung werden neu ausgestellt, wenn der zuständigen Behörde der aufnehmenden (Erz-)Diözese seitens der abgebenden (Erz-)Diözese die Gültigkeit der Missio canonica bzw. der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung bestätigt wird und die Kirchenzugehörigkeit der zugezogenen Religionslehrkraft festgestellt wurde.

§ 3 Voraussetzungen für die Verleihung der Missio canonica. (1) Die Missio canonica wird bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt:

  1. ein erfolgreicher Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien der katholischen Theologie,
  2. ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder einer anerkannten Qualifizierung,
  3. die volle Eingliederung in die katholische Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung und Eucharistie,
  4. die Bereitschaft, im Rahmen des schulischen Bildungsauftrags den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen,
  5. die Bereitschaft, ein Zeugnis christlichen Lebens in Schule und Unterricht zu geben.

(2) Der Antrag wird unter Verwendung eines Formulars bei der kirchlichen Behörde gestellt. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. Zeugnisse und andere Unterlagen, aus denen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ersichtlich ist,
  2. eine persönliche Erklärung über die Bereitschaft zur Erteilung des Religionsunterrichts sowie zum christlichen Lebenszeugnis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5,
  3. der Studienbegleitbrief oder ein anderer geeigneter Nachweis der Teilnahme an den verpflichtenden Modulen des Mentorats am Studienort,
  4. ein Referenzschreiben, erstellt von einer Person, die im kirchlichen Verkündigungsdienst tätig ist und nicht beruflich an der Ausbildung von Religionslehrkräften mitwirkt.

(3) Die kirchliche Behörde prüft den Antrag und empfiehlt dem Ortsordinarius die Erteilung oder Versagung der Missio canonica. Bevor die kirchliche Behörde empfiehlt, die Missio canonica zu versagen, gibt sie der Religionslehrkraft unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme; diese Frist kann auf Antrag der Religionslehrkraft verlängert werden. Soll die Missio canonica nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 oder 5 versagt werden, leitet die Behörde den Vorgang an die Missio-Kommission weiter. Die Religionslehrkraft kann den Antrag jederzeit zurücknehmen.

(4) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 vollständig erfüllt, entsendet der Ortsordinarius die Religionslehrkraft mit der Missio canonica. Hierüber erhält die Religionslehrkraft eine Urkunde. Diese wird in der Regel durch den Ortsordinarius oder eine von diesem beauftragte Person im Rahmen eines Gottesdienstes überreicht.

§ 4 Verleihung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung. (1) Die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung wird zeitlich befristet – in der Regel für die Dauer des Vorbereitungsdienstes – auf Antrag verliehen. Sie wird bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt:

  1. ein erfolgreicher Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien der katholischen Theologie,
  2. die volle Eingliederung in die katholische Kirche durch die Initiationssakramente Taufe, Firmung und Eucharistie,
  3. die Bereitschaft, im Rahmen des schulischen Bildungsauftrags den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen,
  4. die Bereitschaft, ein Zeugnis christlichen Lebens in Schule und Unterricht zu geben. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, wird die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung versagt.

(2) Der Antrag wird unter Verwendung eines Formulars bei der kirchlichen Behörde gestellt. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. Zeugnisse und andere Unterlagen, aus denen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ersichtlich ist,
  2. eine persönliche Erklärung über die Bereitschaft zur Erteilung des Religionsunterrichts sowie zum christlichen Lebenszeugnis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4,
  3. der Studienbegleitbrief oder ein anderer geeigneter Nachweis der Teilnahme an den verpflichtenden Modulen des Mentorats am Studienort.

(3) Bei der Erteilung einer vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung für die Dauer einer Weiterbildung kann von § 4 Absatz 1 Nr. 1 sowie, soweit betroffen, Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 3 abgewichen werden.

(4) Die kirchliche Behörde prüft den Antrag und empfiehlt dem Ortsordinarius die Erteilung oder Versagung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung. Vor einer Versagung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung ist die Religionslehrkraft zu den maßgeblichen Gründen anzuhören. § 3 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Über die Verleihung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung erhält die Religionslehrkraft eine Urkunde. Diese kann persönlich überreicht oder auf dem Postweg übersandt werden.

(6) Die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung kann auf Antrag der Religionslehrkraft verlängert werden.

§ 5 Erlöschen der Missio canonica und der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung. (1) Die Missio canonica erlischt durch Entzug oder Verzicht.

(2) Die Missio canonica und die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung können nach § 8 entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vollständig erfüllt sind. Zuständig für den Entzug ist der Ortsordinarius, der die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung erteilt hat. Der Entzug der Missio canonica erfolgt auf Empfehlung der Missio-Kommission.

(3) Bevor die Missio-Kommission einbezogen wird, ist die kirchliche Behörde verpflichtet, der Religionslehrkraft den für den beabsichtigten Entzug maßgeblichen Sachverhalt schriftlich mitzuteilen, diesen in einem Gespräch mit der Religionslehrkraft zu erörtern und ihr ein Angebot seelsorglicher oder supervisorischer Unterstützung zu machen. Außerdem ist der Religionslehrkraft unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Vor einem Entzug der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung ist die Religionslehrkraft anzuhören.

(4) Die Religionslehrkraft kann gegenüber dem nach Absatz 2 Satz 2 zuständigen Ortsordinarius den Verzicht auf die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung erklären. Der Verzicht bedarf der Schriftform; einer Annahme durch den Ortsordinarius bedarf er nicht.

(5) Die Religionslehrkraft kann im Falle einer Krise in ihrer Glaubensbiographie oder hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zur Kirche, die zu gravierenden Differenzen mit Lehre oder Grundsätzen der Kirche führt, in Rücksprache mit der zuständigen kirchlichen Behörde die Missio canonica auf selbstbestimmte Zeit aussetzen. In diesem Fall verpflichtet sich die zuständige (Erz-)Diözese, Seelsorge, Beratung oder geistliche Begleitung der Religionslehrkraft bereitzustellen, wenn diese es wünscht. Die Neubeauftragung zur Erteilung des Religionsunterrichts wird auf Antrag der Religionslehrkraft durch die zuständige kirchliche Behörde nach analoger Prüfung der für die Erteilung in § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 genannten Voraussetzung erteilt.

(6) Ist die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung erloschen, darf die Religionslehrkraft keinen katholischen Religionsunterricht erteilen. Ist die Religionslehrkraft an einer öffentlichen Schule, informiert die kirchliche Behörde die staatliche Schulaufsichtsbehörde.

§ 6 Einrichtung, Aufgaben und Zusammensetzung der interdiözesanen Missio-Kommission. (1) Durch die Ortsordinarien der (Erz-)Diözesen Berlin, Hamburg, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz und Magdeburg wird eine gemeinsame interdiözesane Missio-Kommission eingerichtet.

(2) Die interdiözesane Missio-Kommission wird tätig, wenn beabsichtigt ist, einen Antrag auf Verleihung der Missio canonica nach § 3 Absatz 1 Nr. 4 oder Nr. 5 abzulehnen oder die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung zu entziehen.

(3) Der Missio-Kommission gehören an:

  1. Ein Vertreter oder eine Vertreterin der betroffenen (erz-)bischöflichen Behörde,
  2. drei Religionslehrkräfte aus unterschiedlichen Schulstufen,
  3. ein theologischer Hochschullehrer oder eine theologische Hochschullehrerin,
  4. ein Jurist oder eine Juristin mit der Befähigung zum deutschen Richteramt, der oder die nicht im kirchlichen Dienst angestellt ist.

(4) Die Vorschlagsliste wird den Ortsordinarien mit der Bitte um Genehmigung vorgelegt. Wird die Genehmigung von wenigstens einem der Ortsordinarien nicht erteilt, ist eine neue Vorschlagsliste zu erstellen. Liegen sämtliche Genehmigungen vor, beginnt die fünfjährige Amtszeit der Kommission. Weitere Amtszeiten sind möglich.

(5) Die Mitglieder mit Ausnahme der Vertreter und der Vertreterinnen der (erz-)bischöflichen Behörden übernehmen diese Tätigkeit ehrenamtlich.

(6) Die Kommission wählt aus ihrer Mitter einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende.

(7) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7 Arbeitsweise der Missio-Kommission. (1) Die Missio-Kommission tritt schulstufenbezogen zusammen. Im konkreten Einzelfall setzt sie sich zusammen aus:

  1. dem Vertreter oder Vertreterin in der betroffenen (erz-)bischöflichen Behörde,
  2. der Religionslehrkraft der Schulstufe, für welche im konkreten Einzelfall die Missio canonica beantragt oder für welche die Missio canonica, deren Entzug beabsichtigt ist, erteilt wurde,
  3. dem theologischen Hochschullehrer oder der theologischen Hochschullehrerin,
  4. dem Juristen oder der Juristin.

(2) Die Missio-Kommission ist nur bei Anwesenheit aller vier Mitglieder beschlussfähig. Sie tagt, auch soweit eine Anhörung der betroffenen Religionslehrkraft stattfindet, nicht öffentlich.

(3) Wird ein Mitglied der Missio-Kommission wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet die Missio-Kommission unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ersatzmitglieder werden für die Entscheidung nach Satz 1 nicht hinzugezogen; Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Das abgelehnte Mitglied hat sich dazu zu äußern. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(4) Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 8 Verfahren bei Einbeziehung der Missio-Kommission. (1) Die kirchliche Behörde, in deren Zuständigkeit die betroffene Religionslehrkraft tätig ist, leitet den Vorgang unter Beifügung der schriftlichen Stellungnahme der Religionslehrkraft an die Missio-Kommission weiter. Hält diese nach einer vorläufigen Prüfung die Versagung oder den Entzug der Missio canonica für angezeigt, gibt sie der Religionslehrkraft erneut Gelegenheit, binnen einer angemessenen Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben; diese Frist kann auf Antrag der Religionslehrkraft durch den Vorsitzenden der Missio-Kommission verlängert werden. Auf Antrag eines ihrer Mitglieder oder der Religionslehrkraft führt die Missio-Kommission eine mündliche Anhörung durch.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 3 bedient sich die Missio-Kommission der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere Auskünfte jeder Art einholen, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen sowie Urkunden und Akten beiziehen.

(3) Die Missio-Kommission übersendet dem für den Einsatzort der Religionslehrkraft zuständigen Ortsordinarius ein schriftliches Votum mit einer Empfehlung für dessen Entscheidung. Die Beschlussfassung über das Votum nach Satz 1 erfolgt durch Mehrheitsentscheidung; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Überstimmte Kommissionsmitglieder können dem Votum ein Minderheitsvotum beifügen.

(4) Die Entscheidung des Ortsordinarius wird der Religionslehrkraft schriftlich mit Begründung zugestellt. Innerhalb von zehn Tagen kann die Religionslehrkraft schriftlich die Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung in schriftlicher Form beantragen (vgl. can. 1734 § 2 CIC). Hat der Antrag nach Satz 2 keinen Erfolg, kann die Religionslehrkraft innerhalb von fünfzehn Tagen über den Ortsordinarius Beschwerde bei der zuständigen römischen Kongregation einlegen (vgl. can. 1732–1739 CIC).

(5) Der Ortsordinarius kann aus schwerwiegenden und dringenden Gründen die Missio canonica während des Verfahrens nach Absatz 1 bis 4 bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig entziehen. Zuvor ist der Religionslehrkraft Gelegenheit zu geben, unverzüglich eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar. § 5 Absatz 5 gilt entsprechend.

(6) Die Religionslehrkraft kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einen rechtlichen Beistand hinzuziehen.

§ 9 Inkrafttreten. Diese Ordnung tritt am 1. November 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Erteilung der Missio canonica im Erzbistum Hamburg (Missio-Ordnung) vom 5. September 2008 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 14. Jg., Nr. 9, Art. 91, S. 101 ff., v. 18. Oktober 2008), geändert am 1. März 2017 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 23. Jg., Nr. 3, Art. 54, S. 98, v. 15. März 2017) sowie am 17. Mai 2021 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg., Nr. 6, Art. 66, S. 95, v. 31. Mai 2021) außer Kraft.

Hamburg, den 24. Oktober 2023

L. S.

Dr. Stefan Heße
Erzbischof von Hamburg

Fußnoten:

1) Vgl. can. 804 § 2: „Der Ortsordinarius hat darum bemüht zu sein, dass sich diejenigen, die zu Religionslehrern in den Schulen, auch den nichtkatholischen, bestellt werden sollen, durch Rechtgläubigkeit, durch das Zeugnis christlichen Lebens und durch pädagogisches Geschick auszeichnen.“ Can. 805: „Der Ortsordinarius hat für seine Diözese das Recht, die Religionslehrer zu ernennen bzw. zu approbieren und sie, wenn es aus religiösen oder sittlichen Gründen erforderlich ist, abzuberufen bzw. ihre Abberufung zu fordern.“
2)Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen. Die deutschen Bischöfe Nr. 80 (Bonn 62017), S. 19.
3) Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts. Empfehlungen für die Kooperation des katholischen mit dem evangelischen Religionsunterricht. Die deutschen Bischöfe Nr. 103 (Bonn 2016), S. 13.
4) Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, a. a. O., S. 19.
5) Vgl. can. 842 § 2.
6) Der Religionsunterricht in der Schule (1974), 2.8.4, in: Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland – Offizielle Gesamtausgabe (Freiburg i. Br. 2012), S. 147.
7) Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Dei verbum über die göttliche Offenbarung (1965), 8.
8) Vgl. Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts, a. a. O., S. 29 (mit Bezug zum Dekret über den Ökumenismus Unitatis redintegratio: Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret Unitatis redintegratio über den Ökumenismus (1964), 11).
9) Der Religionsunterricht in der Schule (1974), 2.8.5, a. a. O., S. 148.
10) Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Dei verbum über die göttliche Offenbarung (1965), 8.
11) Vgl. Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts, a. a. O., S. 33. – „Übereinstimmung besteht darin, dass konfessioneller Religionsunterricht immer auch in ökumenischem Geist erteilt wird.“ Sekretariat derDeutschen Bischofskonferenz und Kirchenamt der EKD (Hg.): Deutsche Bischofskonferenz und Evangelische Kirche in Deutschland (EKD): Zur Kooperation von Evangelischem und Katholischem Religionsunterricht (Bonn – Hannover 1998).
12) Der Religionsunterricht in der Schule (1974), 2.5.1., a. a. O., S 139 f.
13) Zweites Vatikanisches Konzil, Pastorale Konstitution Gaudium et spes über die Kirche in der Welt von heute (1965), 4.
14) Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, a. a. O., S. 38.
15) Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Texte zu Katechese und Religionsunterricht. Arbeitshilfen Nr. 66 (Bonn 1998), S. 29.
16) Hierzu zählen insbesondere:
- das öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche (z. B. die Propagierung von Abtreibung oder von Fremdenhass),
- die Herabwürdigung von katholischen Glaubensinhalten, Riten oder Gebräuchen,
- die Propagierung von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen, die im Widerspruch zu katholischen Glaubensinhalten stehen, insbesondere die Werbung für andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften.

77. Ordnung für die Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechtes in den (Erz-) Bistümern Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Hamburg und Magdeburg (Regional-KODA-Ordnung Nord-Ost)

Schlagwörter: Arbeitsrecht

Inkrafttreten: 01.11.2025

Ordnung für die Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechtes in den (Erz-) Bistümern Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Hamburg und Magdeburg (Regional-KODA-Ordnung Nord-Ost)

Vom 27. Oktober 2025

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 31. Jg., Nr. 9, Art. 94, S. 155 ff., v. 30. Oktober 2025)

- Amtliche Lesefassung -

Präambel

Die katholische Kirche hat gemäß Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV das verfassungsrechtlich anerkannte Recht, die Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Dienst als ihre Angelegenheit selbständig zu ordnen. Um dem kirchlichen Sendungsauftrag und der daraus folgenden Besonderheit der kirchlichen Dienstgemeinschaft gerecht zu werden und um die Beteiligung der Mitarbeiterseite gemäß Art. 9 Grundordnung des kirchlichen Dienstes (Grundordnung) an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, wird zur Sicherung der Einheit und Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes folgende Ordnung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich. (1) Diese Ordnung regelt das Zustandekommen von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit folgenden Rechtsträgern:

  1. den (Erz-)Bistümern,
  2. den Kirchengemeinden und Pfarreien,
  3. den Verbänden von Kirchengemeinden,
  4. den Diözesancaritasverbänden und deren Gliederungen, soweit sie öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts sind,
  5. den sonstigen dem Diözesanbischof unterstellten öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts,
  6. den sonstigen kirchlichen Rechtsträgern, unbeschadet ihrer Rechtsform, die der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen
und deren rechtlich unselbständigen Einrichtungen.

(2) Diese Ordnung gilt auch für die sonstigen kirchlichen Rechtsträger unbeschadet ihrer Rechtsform,

  1. wenn sie die Grundordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung für ihren Bereich rechtsverbindlich in ihr Statut übernommen haben; sofern ein kirchlicher Rechtsträger in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts über kein Statut verfügt, ist eine notarielle Erklärung der Grundordnungsübernahme und anschließende Veröffentlichung dieser Erklärung ausreichend,
  2. ihren Sitz in den (Erz-)Bistümern haben,
  3. wenn sie die Übernahme der Grundordnung dem Diözesanbischof, in dessen (Erz-)Bistum der Rechtsträger seinen Sitz hat, anzeigen und
  4. wenn der Diözesanbischof, in dessen (Erz-)Bistum der Rechtsträger seinen Sitz hat, der erstmaligen Aufnahme des Rechtsträgers in die Kommission schriftlich zugestimmt hat. Vor der Entscheidung des Diözesanbischofs ist die Kommission anzuhören. Wird die Aufnahme in die Kommission vom Diözesanbischof abgelehnt, verweist der Diözesanbischof den Rechtsträger an die zuständige Kommission; diese ist an die Entscheidung gebunden.

(3) Soweit kirchliche Rechtsträger sich satzungsgemäß dafür entschieden haben, die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) anzuwenden und diese tatsächlich anwenden, bleiben sie von der Zuständigkeit der Kommission ausgenommen.

(4) Beantragt ein kirchlicher Rechtsträger den Wechsel in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Kommission, entscheidet jeweils der Diözesanbischof, in dessen (Erz-)Bistum der Rechtsträger seinen Sitz hat, nach Anhörung beider Seiten jeweils der abgebenden und der aufnehmenden Kommission. Der Antrag bedarf der schriftlichen Begründung. Die Entscheidung ist den Kommissionen mitzuteilen.

(5) Der Diözesanbischof kann für mehrere kirchliche Rechtsträger eine eigene Ordnung erlassen. Die Entscheidung über den Erlass einer solchen Ordnung erfolgt im Benehmen mit beiden Seiten der ansonsten zuständigen Kommission.

§ 2 Die Kommission. (1) Für die in § 1 genannten Rechtsträger wird die Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechtes in den (Erz-)Bistümern Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Hamburg und Magdeburg (Regional-KODA Nord-Ost) errichtet.

(2) Die Amtsperiode der Kommission beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung, jedoch nicht vor Ablauf der Amtsperiode der bisherigen Kommission. Bis zur konstituierenden Sitzung der neuen Kommission nimmt die bestehende Kommission die Aufgaben gemäß dieser Ordnung wahr, jedoch nicht über die Dauer von zwölf Monaten über das Ende ihrer Amtsperiode hinaus.

§ 3 Aufgabe. (1) Aufgabe der Kommission ist die Beratung und Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, solange und soweit die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission (ZAK) von ihrer Regelungsbefugnis gemäß § 2 Abs. 1 ZAK-Ordnung keinen Gebrauch gemacht hat oder macht. Die durch die Kommission nach Maßgabe dieser Ordnung beschlossenen und von den Diözesanbischöfen in Kraft gesetzten arbeitsrechtlichen Regelungen gelten unmittelbar und zwingend.

(2) Beschlüsse der ZAK im Rahmen ihrer Beschlusskompetenz gemäß § 2 Abs. 1 ZAK-Ordnung gehen mit ihrer Inkraftsetzung den Beschlüssen aller anderen Kommissionen nach Art. 9 Grundordnung vor.

(3) In Erfüllung ihrer Aufgabe soll die Kommission bei den Beratungen die Empfehlungen der Zentralen Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst (ZAK) gemäß § 2 Abs. 3 ZAK-Ordnung berücksichtigen.

§ 4 Zusammensetzung. Der Kommission gehören als Mitglieder eine gleiche Anzahl von Vertretern1 der Dienstgeber und der Mitarbeiter an, und zwar auf jeder Seite zwei aus jedem beteiligten (Erz-) Bistum. Im Falle der Entsendung gemäß § 6 Abs. 2 gehören der Kommission nach Maßgabe von § 5 Abs. 4 auf jeder Seite höchstens 14 Personen an.

§ 5 Vertretung der Dienstgeber. (1) Die Vertreter der Dienstgeber werden durch den Generalvikar des jeweiligen (Erz-)Bistums für eine Amtsperiode berufen.

(2) Als Dienstgebervertreter kann nicht berufen werden, wer aufgrund der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) Mitglied der Mitarbeitervertretung sein kann. Bei der Berufung der Mitglieder der Dienstgeber sollen die verschiedenen Bereiche des kirchlichen Dienstes angemessen berücksichtigt werden. Als Dienstgebervertreter aus dem kirchlichen Dienst können nur Personen in die Kommission berufen werden, die bei Dienstgebern im Geltungsbereich der Grundordnung tätig sind. Nicht im kirchlichen Dienst stehende Personen können Dienstgebervertreter sein, wenn sie als Mitglied eines kirchlichen Organs zur Entscheidung in arbeitsvertragsrechtlichen Angelegenheiten befugt sind.

(3) Wird neben den gewählten Vertretern der Mitarbeiterseite auch eine bestimmte Anzahl von Gewerkschaftsvertretern nach § 6 Abs. 2 entsandt, ist die Dienstgeberseite durch die gleiche Anzahl von Dienstgebervertretern zu erhöhen.

(4) Werden gemäß § 6 Abs. 2 zwei Gewerkschaftsvertreter in die Kommission entsandt, wird jeweils ein zusätzlicher Vertreter der Dienstgeber durch einvernehmliche Berufung seitens der Generalvikare der Erzbistümer Berlin und Hamburg einerseits und seitens der Generalvikare der Bistümer Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz und Magdeburg andererseits als Mitglied der Kommission bestellt.

§ 6 Vertretung der Mitarbeiter. (1) Die Vertreter der Mitarbeiter werden gesondert in den beteiligten (Erz-)Bistümern für eine Amtsperiode gewählt. Sie sollen verschiedenen Gruppen des kirchlichen Dienstes angehören, und zwar

  1. dem liturgischen und dem pastoralen Dienst,
  2. der kirchlichen Verwaltung,
  3. dem kirchlichen Bildungswesen,
  4. den sozial-caritativen Diensten, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 3 ausgenommen sind.
Die Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen bestimmt sich nach Art der ausgeübten Haupttätigkeit; hierüber entscheidet der Wahlvorstand. Die Mitarbeitervertreter eines (Erz-)Bistums dürfen nicht beide der gleichen Gruppe angehören. Kann der Wahlvorstand die Gruppenzugehörigkeit nicht klären, holt er die Entscheidung des Diözesanbischofs ein. Das Nähere regelt § 8.

(2) Zusätzlich zu den gewählten Vertretern wird eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern durch tariffähige Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) entsandt. Das Nähere regelt § 9.

(3) Die gewählten Vertreter der Mitarbeiter (§ 6 Abs. 1) und die entsandten Vertreter der tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) gemäß § 6 Abs. 2 bilden die in dieser Ordnung als „Mitarbeiterseite“ bezeichnete Gruppe der Mitglieder der Regional-KODA Nord-Ost.

§ 7 Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender. (1) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden von der Gesamtheit der Kommissionsmitglieder geheim gewählt, und zwar der Vorsitzende einmal aus der Dienstgeberseite und das andere Mal aus der Mitarbeiterseite, der stellvertretende Vorsitzende aus der jeweils anderen Seite. Der Wechsel erfolgt jeweils nach der Hälfte der Amtsperiode. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit aller Kommissionsmitglieder auf sich vereinigt. § 19 Abs. 3 findet Anwendung. Kommt in zwei Wahlgängen die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bis zur Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden leitet das nach Lebensjahren älteste Mitglied die Sitzung.

(2) Scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vorzeitig aus, findet für den Rest der Amtsperiode eine Nachwahl statt.

§ 8 Wahlrechtsgrundsätze. (1) Wählbar sind die Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens seit einem Jahr in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis stehen und die übrigen Voraussetzungen für die Wahlberechtigung nach § 7 und die Wählbarkeit nach § 8 MAVO erfüllen.

(2) Wahlvorschlagsberechtigt sind die Mitarbeiter und Personen, die die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung nach § 7 MAVO in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.

(3) Wahlberechtigt sind die Mitarbeiter und Personen, die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  2. die übrigen Voraussetzungen für die Wahlberechtigung nach § 7 MAVO in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.

(4) Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegen gesondert in den beteiligten (Erz-) Bistümern je einem Wahlvorstand.

(5) Wer für die Kommission kandidiert, kann nicht Mitglied des Wahlvorstandes sein.

(6) Jeder wahlberechtigte Mitarbeiter hat das Recht, die Wahl wegen eines Verstoßes gegen geltendes Recht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich anzufechten. Die Anfechtungserklärung ist dem Wahlvorstand zuzuleiten.

(7) Der Wahlvorstand entscheidet über Anfechtungen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Wahlanfechtung und teilt die Entscheidung der Person oder den Personen mit, die die Wahl angefochten haben. Unzulässige und/ oder unbegründete Anfechtungen weist der Wahlvorstand zurück. Stellt er fest, dass die Anfechtung begründet ist und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst sein kann, so erklärt er die Wahl für ungültig; in diesem Falle ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen. Im Falle einer sonstigen begründeten Wahlanfechtung berichtigt er den durch Verstoß verursachten Fehler. Die Entscheidung über eine Wahlwiederholung wird im Amtsblatt des jeweiligen (Erz-)Bistums veröffentlicht.

(8) Gegen die Entscheidung des Wahlvorstandes ist die Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Wahlvorstandes zulässig.

(9) Eine für ungültig erklärte Wahl lässt die Wirksamkeit der zwischenzeitlich durch die Kommission gefassten Beschlüsse unberührt.

(10) Das Nähere regelt eine Wahlordnung, die Bestandteil dieser Ordnung ist.

§ 9 Entsendungsgrundsätze. (1) Die Anzahl der Vertreter, die von den Gewerkschaften entsandt werden, richtet sich grundsätzlich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der im Zeitpunkt der Entsendung in den Gewerkschaften zusammengeschlossenen kirchlichen Mitarbeiter im Zuständigkeitsbereich der Kommission (Organisationsstärke). Ungeachtet der jeweiligen Organisationsstärke wird gewährleistet, dass in der Kommission mindestens zwei Sitze für die Gewerkschaften vorbehalten werden. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Mitarbeit in der Kommission von keiner Gewerkschaft beansprucht wird.

(2) Berechtigt zur Entsendung von Mitgliedern in die Kommission sind nur Gewerkschaften, die nach ihrer Satzung für den Regelungsbereich oder Teile des Regelungsbereiches der Kommission zuständig sind.

(3) Benennt nur eine Gewerkschaft Vertreter für die Kommission, fallen alle Sitze nach Abs. 1 Satz 2 an diese Gewerkschaft.

(4) Benennen mehrere Gewerkschaften Vertreter für die Kommission, einigen sich die mitwirkungsberechtigten und mitwirkungswilligen Gewerkschaften auf die zahlenmäßige und namentliche Zusammensetzung der von der Gewerkschaft zu entsendenden Vertreter. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Vorsitzende der Kommission über die Verteilung der Plätze. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der Kommission ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Gewerkschaften über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden sind. Das Kirchliche Arbeitsgericht entscheidet insbesondere auf Grund der Mitgliederzahlen, die ihm gegenüber glaubhaft zu machen sind. Die Glaubhaftmachung der Mitgliederzahl kann insbesondere durch eine eidesstattliche Versicherung erfolgen, die ein Mitglied des Vertretungsorgans der Gewerkschaft vor einem Notar abgibt.

(5) Die entsandten Mitglieder müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie das verfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht der Kirche zur Gestaltung der sozialen Ordnung ihres Dienstes achten und die Eigenart des kirchlichen Dienstes respektieren.

(6) Scheidet ein entsandtes Mitglied aus der Kommission aus oder wird es abberufen, entsendet die Gewerkschaft, die durch das Mitglied vertreten wurde, unverzüglich ein neues Mitglied.

(7) Kündigt eine Gewerkschaft ihre Mitarbeit in der Kommission auf, einigen sich die verbleibenden mitwirkungsberechtigten und mitwirkungswilligen Gewerkschaften darüber, wer für den Rest der Amtszeit die Stelle des ausscheidenden Mitglieds übernehmen soll. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Vorsitzende der Kommission, welcher verbleibenden Gewerkschaft das Nachbesetzungsrecht zusteht. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der Kommission ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Gewerkschaft über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.

(8) Kündigen alle Gewerkschaften ihre Mitarbeit in der Kommission auf, rücken nach Maßgabe des § 10 Abs. 6 und 7 die nächstberechtigten Ersatzmitglieder für den Rest der Amtsperiode nach.

(9) Das Nähere regelt eine Entsendeordnung, die Bestandteil dieser Ordnung ist.

§ 10 Vorzeitiges Ausscheiden, Nachfolge für ausgeschiedene Mitglieder, Ruhen der Mitgliedschaft. (1) Die Mitgliedschaft in der Kommission erlischt vor Ablauf der Amtsperiode durch

  1. Wegfall der Voraussetzungen für die Berufung oder Wählbarkeit; die Feststellung erfolgt durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  2. Niederlegung des Amtes, die dem Vorsitzenden gegenüber schriftlich zu erklären ist,
  3. Ausscheiden aus dem kirchlichen Dienst in dem (Erz-)Bistum, in dem das Mitglied gewählt oder für das es berufen wurde oder
  4. rechtskräftige Entscheidung der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen, die die grobe Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Pflichten als Mitglied der Kommission festgestellt haben.

(2) Scheidet ein Vertreter der Dienstgeber vorzeitig aus, so beruft der Generalvikar des betreffenden (Erz-)Bistums für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied.

(3) Auf Antrag des einzelnen Mitgliedes kann dessen Mitgliedschaft in der Kommission aus wichtigem Grund für ruhend erklärt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, ist der Antrag der Kommission vorzulegen und von dieser zu entscheiden. Ebenfalls ruht die Mitgliedschaft für den Fall, dass der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden die dauerhafte Verhinderung eines Mitglieds feststellt. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden kann Beschwerde bei der Kommission erhoben werden; die Kommission entscheidet abschließend. Handelt es sich bei dem Mitglied, dessen Mitgliedschaft für ruhend erklärt wird, um einen gewählten Vertreter der Mitarbeiter, so rückt für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft das nächstberechtigte Ersatzmitglied nach; handelt es sich um einen Vertreter der Dienstgeber, benennt der Generalvikar des betreffenden (Erz-)Bistums für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft ein Ersatzmitglied. Handelt es sich um ein entsandtes Mitglied, benennt die Gewerkschaft, die durch das Mitglied vertreten wurde, für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft ein neues Mitglied.

(4) Wird einem Mitglied der Kommission die grobe Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Pflichten als Mitglied der Kommission vorgeworfen, ruht die Mitgliedschaft, wenn die Kommission mit zwei Drittel der Gesamtzahl ihrer Mitglieder das Ruhen der Mitgliedschaft beschließt. Das Ruhen der Mitgliedschaft endet, wenn das Kirchliche Arbeitsgericht in erster Instanz feststellt, dass das Mitglied seine Befugnisse und Pflichten nicht grob vernachlässigt oder verletzt hat. Handelt es sich bei dem Mitglied, dessen Mitgliedschaft für ruhend erklärt wird, um einen gewählten Vertreter der Mitarbeiter, so rückt für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft das nächstberechtigte Ersatzmitglied nach; handelt es sich um einen Vertreter der Dienstgeber, benennt der Generalvikar des betreffenden (Erz-)Bistums für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft ein Ersatzmitglied. Handelt es sich um ein entsandtes Mitglied, benennt die Gewerkschaft, die durch das Mitglied vertreten wurde, für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft ein neues Mitglied.

(5) Die Mitgliedschaft in der Kommission endet im Falle einer dienstgeberseitigen Kündigung erst, wenn das Arbeitsgericht rechtskräftig die Wirksamkeit der Kündigung festgestellt hat. Die Mitgliedschaft ruht ab dem Beendigungszeitpunkt; Abs. 4 Satz 3 findet entsprechend Anwendung.

(6) Scheidet ein gewählter Vertreter der Mitarbeiter vorzeitig aus, rückt das nach der Wahlordnung nächstberechtigte Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode nach.

(7) Steht kein Ersatzmitglied aus dem betreffenden (Erz-)Bistum mehr zur Verfügung, wählen die gewählten Vertreter der Mitarbeiter ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode nach. Dazu legt die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen des betreffenden (Erz-) Bistums eine Vorschlagsliste mit bis zu drei Kandidaten vor. Das Ersatzmitglied soll in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis in dem betreffenden (Erz-)Bistum stehen; im Übrigen gilt § 8 Abs. 1 entsprechend. Als Ersatzmitglied ist der Kandidat gewählt, der in geheimer Wahl die einfache Mehrheit der Stimmen der gewählten Vertreter der Mitarbeiterseite erhält. Bei der Wahlhandlung soll der Leiter der Geschäftsstelle der Kommission anwesend sein; dieser trifft auch die notwendigen Feststellungen.

§ 11 Unterkommissionen. Die Kommission kann für die Dauer ihrer Amtsperiode oder zeitlich befristet Unterkommissionen bilden. Vorschriften dieser Ordnung über die Kommission gelten für die Unterkommissionen und deren Mitglieder entsprechend, soweit sich nicht aus den §§ 12 und 13 etwas anderes ergibt.

§ 12 Aufgabe und Bildung von Unterkommissionen. (1) Zur Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen bestimmter Rechtsträger oder bestimmter Berufs- und Aufgabenfelder in den kirchlichen Einrichtungen kann die Kommission mit der Mehrheit der Gesamtzahl ihrer Mitglieder (absolute Mehrheit) Unterkommissionen bilden. Die Reichweite der Handlungskompetenz der Unterkommission wird von der Kommission festgelegt.

(2) Die Unterkommissionen setzen sich paritätisch aus insgesamt vier oder sechs Vertretern der Mitarbeiter und vier oder sechs Vertretern der Dienstgeber zusammen. Die Hälfte der Mitglieder jeder Seite wird von den Seiten der Kommission aus ihren Reihen gewählt. Die andere Hälfte der Mitglieder darf nicht Mitglied der Kommission sein; sie wird von der jeweiligen Seite der Kommission aus den betroffenen Berufs- und Aufgabenfeldern beziehungsweise Rechtsträgern berufen, für die die Unterkommission gebildet wurde.

(3) Die Mitglieder der Unterkommissionen bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden von der jeweils anderen Seite. Der Vorsitzende und sein Vertreter müssen Mitglied der Kommission sein.

(4) Die Sitzungen der Unterkommissionen werden von dem jeweiligen Vorsitzenden geleitet und einberufen.

(5) Die Amtsperioden der Unterkommissionen enden spätestens mit der Amtsperiode der Kommission.

§ 13 Kompetenzen und Beschlüsse der Unterkommissionen. Die von der Unterkommission mit Dreiviertelmehrheit beschlossenen Regelungsvorschläge sind qualifizierte Beschlussempfehlungen. Diese werden den (Erz-)Bischöfen der beteiligten (Erz-)Bistümer nur dann zur Inkraftsetzung zugeleitet, wenn ihnen drei Viertel der Gesamtzahl der Mitglieder der Kommission zustimmt.

§ 14 Rechtsstellung. (1) Die Mitglieder der Kommission führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Sie sind in ihrem Amt unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Für die Mitglieder der Kommission steht die Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Ordnung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit gleich. Sie dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert und aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Aus ihrer Tätigkeit dürfen ihnen keine beruflichen Nachteile erwachsen.

(3) Erleidet ein Mitglied der Kommission, das Anspruch auf Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat, anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder in Erfüllung von Pflichten nach dieser Ordnung einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 15 Freistellung. (1) Die Mitglieder der Kommission, die im kirchlichen Dienst stehen, sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen, insbesondere für die Teilnahme an den Sitzungen des Plenums und der Ausschüsse und für deren Vorbereitung. Zu den Aufgaben der Mitglieder der Kommission gehört auch die Pflege einer angemessenen Rückbindung zu denen, die sie repräsentieren. Die Freistellung umfasst den Anspruch auf Reduzierung der übertragenen Aufgaben. Fällt eine Tätigkeit als Kommissionsmitglied auf einen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit liegenden Zeitraum, hat das Mitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung zu einem anderen Zeitpunkt unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Die Kosten der Freistellung und Arbeitsbefreiung regeln die beteiligten (Erz-)Bistümer für die jeweiligen Mitglieder der Kommission.

(2) Die gewählten Kandidaten gemäß § 10 der Wahlordnung sind bis zur konstituierenden Sitzung im notwendigen Umfang für Veranstaltungen der Mitarbeiterseite zur Vorbereitung auf ihre Tätigkeit freizustellen.

(3) Die Beisitzer im Vermittlungsausschuss werden für die Teilnahme an Verhandlungen in notwendigem Umfang freigestellt.

(4) Das Nähere kann in Ausführungsregelungen festgelegt werden.

§ 16 Schulung. Die Mitglieder der Kommission werden bis zu insgesamt zwei Wochen pro Amtsperiode für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen freigestellt, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit in der Kommission erforderlich sind.

§ 17 Kündigungsschutz der Mitglieder der Kommission. Einem Mitglied der Kommission kann nur gekündigt werden, wenn ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt. Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen des Art. 7 Abs. 3 bis 5 Grundordnung auch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten ebenfalls innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden aus der Kommission.

§ 18 Beratung. Der Mitarbeiterseite werden zur Beratung im notwendigen Umfang eine im Arbeitsrecht kundige Person oder die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt. Die Entscheidung über die Beauftragung einer Person erfolgt im Einvernehmen mit der Mitarbeiterseite. Der Berater ist nicht Mitglied der Kommission, kann jedoch an den Sitzungen der Kommission teilnehmen. Satz 3 gilt entsprechend für eine mit der Beratung der Dienstgeberseite beauftragte Person.

§ 19 Sitzungen, Antragsstellung und Geschäftsordnung. (1) Die Kommission tritt bei Bedarf zusammen. Eine Sitzung hat außerdem stattzufinden, wenn dies von einem Viertel der Gesamtzahl der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt wird.

(2) Der Vorsitzende der Kommission, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen – in Eilfällen acht Tage – vor der Sitzung ein. Er entscheidet im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden auch über die Eilbedürftigkeit.

(3) Sind Mitglieder verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied derselben Seite zulässig. Ein Mitglied kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben. Die schriftliche Übertragung des Stimmrechtes ist dem Vorsitzenden nachzuweise

(4) Eine Sitzung kann nur stattfinden, wenn von jeder Seite mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist.

(5) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied der Kommission; die Anträge müssen schriftlich mit Begründung vorgelegt werden.

(6) Empfehlungsbeschlüsse der ZAK sind nach Zuleitung durch die Geschäftsstelle der Zentral-KODA in der nächsten Sitzung der Kommission zu behandeln.

(7) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(8) Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 20 Beschlüsse und ihre Inkraftsetzung. (1) Die Kommission fasst Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der Gesamtzahl ihrer Mitglieder.

(2) In Angelegenheiten, die eilbedürftig sind und für die eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, können Beschlüsse schriftlich herbeigeführt werden. Ein Beschluss kommt nur zustande, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren zustimmen. Der Vorsitzende entscheidet im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden über die Einleitung dieses Verfahrens.

(3) Die Beschlüsse werden nach Unterzeichnung durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden den (Erz-)Bischöfen der beteiligten (Erz- )Bistümer übermittelt.

(4) Sieht sich ein Diözesanbischof nicht in der Lage, einen Beschluss in Kraft zu setzen, weil er offensichtlich gegen kirchenrechtliche Normen oder gegen Vorgaben der katholischen Glaubens- und Sittenlehre verstößt, so legt er innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Beschlusses unter Angabe von Gründen Einspruch bei der Kommission ein.

(5) Wenn bis zum Ablauf der sechswöchigen Frist kein Einspruch erhoben worden ist, sind die Beschlüsse vom jeweiligen Diözesanbischof in Kraft zu setzen und im Amtsblatt des (Erz-)Bistums zu veröffentlichen.

(6) Im Falle eines Einspruchs berät die Kommission die Angelegenheit nochmals. Fasst sie einen neuen Beschluss oder bestätigt sie ihren bisherigen Beschluss, so leitet sie diesen den (Erz-) Bischöfen der beteiligten (Erz-)Bistümer zur Inkraftsetzung zu. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, so ist das Verfahren beendet.

(7) Das Verfahren ist auch dann beendet, wenn der Diözesanbischof sich nicht in der Lage sieht, einen bestätigten oder geänderten Beschluss in Kraft zu setzen. Sieht sich einer der übrigen (Erz-) Bischöfe der beteiligten (Erz-)Bistümer nicht in der Lage, einen geänderten Beschluss in Kraft zu setzen, kann er gegen die Änderung Einspruch einlegen; Abs. 4 bis 6 finden Anwendung.

§ 21 Vermittlungsausschuss. (1) Für den Zuständigkeitsbereich der Kommission wird ein Vermittlungsausschuss gebildet.

(2) Der Vermittlungsausschuss setzt sich unter Wahrung der Parität aus acht Personen zusammen, und zwar aus je einem Vorsitzenden der beiden Seiten gemäß § 23 Abs. 1 sowie sechs Beisitzern gemäß § 23 Abs. 2. Von den Beisitzern gehören auf jeder Seite zwei der Kommission an; die weiteren Beisitzer dürfen nicht Mitglied der Kommission sein.

(3) Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses werden zu Beginn der jeweiligen Amtsperiode der Kommission gewählt.

(4) Jeder Beisitzer hat für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter.

§ 22 Voraussetzung der Mitgliedschaft im Vermittlungsausschuss. (1) Die Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses dürfen weder bei einem kirchlichen Rechtsträger angestellt sein noch einem vertretungsberechtigten Leitungsorgan eines kirchlichen Rechtsträgers angehören, wenn der Rechtsträger in den Geltungsbereich der Kommission fällt. Sie sollen der katholischen Kirche angehören und über fundierte Kenntnisse und Erfahrungen im Arbeitsrecht verfügen. Sie dürfen nicht in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte behindert sein und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl eintreten. Für sie gelten die Vorgaben der Grundordnung; falls sie nicht im kirchlichen Dienst stehen, gelten für sie diese Vorgaben entsprechend.

(2) Die Beisitzer, die nicht Mitglieder der Kommission sind, müssen in einem kirchlichen Arbeits- oder Anstellungsverhältnis stehen.

§ 23 Wahl und Amtsperiode des Vermittlungsausschusses. (1) Die Vorsitzenden werden von der Kommission nach einer Aussprache mit drei Viertel der Gesamtzahl ihrer Mitglieder in einem gemeinsamen Wahlgang geheim gewählt. Kommt in den ersten beiden Wahlgängen diese Mehrheit nicht zustande,reicht im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der Stimmen. Wird auch diese nicht erreicht, wählen die Dienstgeber- und die Mitarbeiterseite getrennt je einen Vorsitzenden mit mindestens der Mehrheit ihrer Stimmen. § 19 Abs. 3 findet Anwendung. Wählt eine Seite keinen Vorsitzenden, ist nur der andere Vorsitzender des Vermittlungsausschusses.

(2) Jeweils drei Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von der Dienstgeberseite und von der Mitarbeiterseite in der Kommission gewählt. Für die dabei erforderlichen Mehrheiten gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) Die Amtsperiode der beiden Vorsitzenden sowie der Beisitzer und ihrer Stellvertreter entspricht derjenigen der Kommission. Bis zur Wahl eines neuen Vermittlungsausschusses nimmt der bestehende Vermittlungsausschuss die Aufgaben wahr, jedoch nicht über die Dauer von zwölf Monaten über das Ende seiner Amtsperiode hinaus. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt eines Mitglieds erlischt mit seinem Ausscheiden aus der Kommission, sofern es Mitglied der Kommission ist. Die dauerhafte Verhinderung eines Vorsitzenden ist durch den jeweils anderen Vorsitzenden festzustellen. Dazu gilt das Verfahren nach Abs. 1.

§ 24 Anrufung des Vermittlungsausschusses. Falls ein Antrag in der Kommission nicht die für einen Beschluss erforderliche Dreiviertelmehrheit erhalten hat, jedoch mindestens die Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder dem Beschluss zugestimmt haben, legt der Vorsitzende diesen Antrag dem Vermittlungsausschuss vor, wenn auf Antrag wiederum mindestens die Hälfte der Mitglieder für die Anrufung des Vermittlungsausschusses stimmt.

§ 25 Verfahren vor dem Vermittlungsausschuss. (1) Die Einladungen zu den Sitzungen des Vermittlungsausschusses erfolgen auf Veranlassung der beiden Vorsitzenden. Für jedes Vermittlungsverfahren wird jeweils zu Beginn des Verfahrens einvernehmlich von den Mitgliedern festgelegt, welcher der beiden Vorsitzenden die Sitzung nach pflichtgemäßem Ermessen leitet und welcher unterstützend teilnimmt. Kommt keine solche einvernehmliche Festlegung zustande, entscheidet das Los. Der leitende Vorsitzende kann im Benehmen mit dem weiteren Vorsitzenden Sachverständige hinzuziehen.

(2) Die beiden Vorsitzenden unterbreiten dem Vermittlungsausschuss einen gemeinsamen Vermittlungsvorschlag. Der Vermittlungsausschuss entscheidet mit einer Mehrheit von mindestens vier Stimmen über den Vermittlungsvorschlag. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei der Abstimmung haben die beiden Vorsitzenden gemeinsam nur eine Stimme. Können beide Vorsitzenden sich nicht auf einen Vermittlungsvorschlag einigen, wird durch Losverfahren bestimmt, welcher der beiden Vorsitzenden einen Vermittlungsvorschlag unterbreiten darf. Bei der Abstimmung über diesen Vermittlungsvorschlag übt der im Losverfahren obsiegende Vorsitzende das Stimmrecht für beide Vorsitzenden aus.

(3) Scheidet der leitende Vorsitzende während des Verfahrens aus dem Amt aus oder ist dauerhaft krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen an der Wahrnehmung des Amtes verhindert, wird der andere leitender Vorsitzender. Die dauerhafte Verhinderung ist durch den jeweils anderen Vorsitzenden festzustellen. Scheidet einer der beiden Vorsitzenden aus dem Amt aus, beziehungsweise ist einer der beiden Vorsitzenden dauerhaft verhindert, so hat binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens, beziehungsweise ab dem Zeitpunkt der Feststellung der dauerhaften Erkrankung oder Verhinderung, eine Neuwahl zu erfolgen. So lange ruht das Verfahren. Eine Neuwahl für den Rest der Amtsperiode findet auch dann statt, wenn der Vorsitzende im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 5 aus dem Amt ausgeschieden oder dauerhaft verhindert ist.

(4) Das Vermittlungsverfahren soll spätestens zehn Wochen nach Anrufung des Vermittlungsausschusses mit einem Vermittlungsvorschlag oder mit der Feststellung abgeschlossen werden, keinen Vermittlungsvorschlag unterbreiten zu können.

(5) Der Vermittlungsausschuss kann im Einvernehmen mit beiden Vorsitzenden die Verbindung verschiedener Vermittlungsverfahren beschließen, wenn die Verfahrensgegenstände in sachlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen. Nach der Verbindung ist entsprechend Abs. 1 ein leitender Vorsitzender zu bestimmen, sofern kein Fall des § 23 Abs. 1 Satz 5 vorliegt.

(6) Das Vermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.

§ 26 Verfahren zur ersetzenden Entscheidung. (1) Stimmt die Kommission im Falle des § 24 dem Vermittlungsvorschlag nicht mit mindestens drei Viertel der Gesamtzahl ihrer Mitglieder innerhalb einer Frist von acht Wochen zu oder entscheidet die Kommission nicht gemäß § 20 selbst über die Angelegenheit, hat sich der Vermittlungsausschuss erneut mit der Angelegenheit zu befassen, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder der Kommission dies beantragt. Das Verfahren ist nicht öffentlich.

(2) Der Vermittlungsausschuss entscheidet mit einer Mehrheit von mindestens vier Stimmen über den bisherigen oder einen neuen Vermittlungsvorschlag. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die beiden Vorsitzenden haben gemeinsam nur eine Stimme. Ist der Vermittlungsvorschlag nicht einvernehmlich von den beiden Vorsitzenden unterbreitet worden, sondern nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 Satz 5 zustande gekommen, übt bei der Abstimmung über diesen Vermittlungsvorschlag der im Losverfahren obsiegende Vorsitzende das Stimmrecht für beide Vorsitzenden aus. Der Vermittlungsspruch tritt an die Stelle eines Beschlusses der Kommission, der dann den (Erz)- Bischöfen der beteiligten (Erz-)Bistümer zur Inkraftsetzung gemäß § 20 vorgelegt wird. Der Vorsitzende des Vermittlungsausschusses setzt die Kommission unverzüglich über den Vermittlungsspruch, der den (Erz-)Bischöfen zugeleitet wird, in Kenntnis.

(3) Das Verfahren zur ersetzenden Entscheidung soll spätestens sechs Wochen nach erneuter Anrufung des Vermittlungsausschusses mit einer ersetzenden Entscheidung oder mit der Feststellung abgeschlossen werden, dass keine ersetzende Entscheidung unterbreitet wird.

§ 27 Vorbereitungsausschuss. Zur Vorbereitung der Sitzungen der Kommission kann ein Vorbereitungsausschuss gebildet werden. Er berät den Vorsitzenden bei der Aufstellung der Tagesordnung. Er kann Beschlussanträge stellen und zu Beschlussvorschlägen von Ausschüssen und Anträgen von Kommissionsmitgliedern Stellung nehmen.

§ 28 Ausschüsse. Für die Vorbereitung von Beschlüssen zu einzelnen Sachgebieten kann die Kommission ständige oder zeitlich befristete Ausschüsse einsetzen.

§ 29 Kosten. (1) Für die Sitzungen der Kommission, des Vermittlungsausschusses und der Ausschüsse sowie für die laufende Geschäftsführung und die Beratung der Mitarbeiterseite stellen die beteiligten (Erz-)Bistümer gemeinsam im erforderlichen Umfang Raum, Geschäftsbedarf und Personalkräfte zur Verfügung und tragen die notwendigen Kosten einschließlich der Reisekosten. Die Kosten für die entsandten Vertreter trägt die jeweilige Gewerkschaft.

(2) Die beteiligten (Erz-)Bistümer tragen jeweils die notwendigen Kosten für die Teilnahme der aus ihrem (Erz-)Bistum bestellten und gewählten Mitglieder der Kommission an Schulungsveranstaltungen im Sinne des § 16.

(3) Ehrenamtlichen Vertretern der Dienstgeber, die nicht im kirchlichen Dienst stehen, wird Verdienstausfall auf Antrag vom berufenden (Erz-)Bistum erstattet.

(4) Den Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses kann jeweils eine Aufwandsentschädigung oder Vergütung gewährt werden, wenn sie nicht im kirchlichen Dienst stehen.

§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten. Diese Ordnung tritt am 1. November 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechtes in den (Erz-) Bistümern Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Hamburg und Magdeburg (Regional-KODA-Ordnung Nord-Ost) vom 12. Dezember 2017 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 23. Jg., Nr. 11, Art. 152, S. 194 ff., v. 18. Dezember 2017) außer Kraft.

Hamburg, den 27. Oktober 2025

L. S.

Dr. Stefan Heße
- Erzbischof von Hamburg -

Fußnote:

1 Zur besseren Lesbarkeit wird hier und im Folgenden unter „Vertreter“ („Mitarbeiter“, „Vorsitzender“ etc.) die im Sprachgebrauch übliche Form verwendet. Damit sollen Frauen wie Männer gleichermaßen bezeichnet sein.

78. Ordnung für die Krankenhaus-Seelsorge im Erzbistum Hamburg
Inkrafttreten: 01.05.2018

Ordnung für die Krankenhaus-Seelsorge im Erzbistum Hamburg

Vom 16. April 2018

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 24. Jg., Nr. 4, Art. 50, S. 90, v. 27. April 2018), geändert

  • am 10. Februar 2025 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 31. Jg., Nr. 2, Art. 21, S. 18, v. 28. Februar 2025)

1. Anwendungsbereich und Geltung

1.1.
Diese Ordnung gilt für die Krankenhaus-Seelsorge im Erzbistum Hamburg.

1.2.
Sie gilt ab 1. Mai 2018; gleichzeitig treten sämtliche bisherige Regelungen außer Kraft.

2. Spirituelle Grundlegung, Auftrag und Sendung

2.1.
Die Krankenhaus-Seelsorge hat teil am Seelsorge- und Verkündigungsauftrag der Katholischen Kirche im Erzbistum Hamburg und wird durch das Erzbistum Hamburg erbracht. Sie dient den Kranken, deren Angehörigen sowie den Mitarbeitenden im Krankenhaus. Krankenhaus-Seelsorge ist ein Teil diakonischer Pastoral. Durch ihre verlässliche Präsenz und ihr Wirken im Krankenhaus steht die Krankenhaus-Seelsorge für die spirituelle Dimension des menschlichen Seins. Sie sieht den Menschen in seiner Schönheit und in seiner Gebrochenheit und entdeckt darin seine umfassende Würde. Sie nimmt den Anderen wahr in seiner Sinnsuche, seinen existentiellen Fragen und seiner Sehnsucht nach Heil und Zugehörigkeit. Krankenhaus-Seelsorge sucht mit den Menschen nach Quellen der Hoffnung und nach Hilfen zur Bewältigung ihrer Situation. Geleitet vom Glauben an die Wirklichkeit Gottes und seinen Heilswillen für die Menschen orientiert sie sich am Evangelium und hat den Auftrag, die christliche Botschaft umzusetzen. Dabei schätzt sie die kulturelle, religiöse und konfessionelle Prägung der Menschen. Die Seelsorger und Seelsorgerinnen im Krankenhaus stehen auch Menschen ohne kirchlichen oder religiösen Hintergrund zum Gespräch und zur spirituellen Begleitung zur Verfügung. Sie achten die je eigene Lebensdeutung der Betroffenen und unterstützen ihre persönliche Selbstbestimmung. Mit ihrer theologischen, seelsorglichen und spirituellen Kompetenz begleiten und unterstützen die Krankenhaus-Seelsorger und -Seelsorgerinnen die Menschen in ihren jeweiligen Bedürfnissen und Anliegen.

2.2.
Krankenhaus-Seelsorger und -Seelsorgerinnen sind diejenigen, die durch den Erzbischof von Hamburg eine schriftliche Beauftragung für die Krankenhaus-Seelsorge von mindestens der Hälfte eines Vollzeitäquivalents erhalten haben.

2.3.
Die Krankenhaus-Seelsorger und -Seelsorgerinnen arbeiten aktiv in Gremien und Einrichtungen des Krankenhauses an Fragen und Themen mit, die für die Menschen von werthaltender Bedeutung sind.

3. Rechtliche Grundlagen

3.1.
Krankenhaus-Seelsorge ist Ausdruck der Religionsfreiheit nach Artikel 4 des Grundgesetzes und dient der Grundrechtssicherung und -ausübung. Der Kirche steht nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 (Weimarer Reichsverfassung) ein Zutrittsrecht zu öffentlichen Krankenhäusern zu.

3.2.
Nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg vom 29. November 2005 hat die Kirche das Recht (ebenfalls Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. September 1997) bzw. gewährleistet das Land Schleswig-Holstein der Katholischen Kirche (Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 des Vertrages zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem Heiligen Stuhl vom 12. Januar 2009), in öffentlichen Krankenhäusern seelsorgerlich tätig zu sein. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat sich verpflichtet, in Hamburg das Recht der Kirche zu fördern (Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg vom 29. November 2005). Die Kirche ist nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg vom 29. November 2005, des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. September 1997 sowie des Vertrages zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem Heiligen Stuhl vom 12. Januar 2009 auch zu Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen berechtigt. Nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg vom 29. November 2005 lassen sich die Kirche und die Freie und Hansestadt Hamburg bei durch die Freie und Hansestadt Hamburg an andere Rechtsträger übertragene öffentliche Einrichtungen davon leiten, dass die Ziele und Regelungen nach Artikel 8 nach einer Übertragung von Aufgaben im Krankenhauswesen auch anderen Rechtsträgern gegenüber Wirkung entfalten sollen; darauf zu achten hat sich die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet, soweit es ihr rechtlich oder tatsächlich möglich ist (Artikel 4 Absatz 4 entsprechend, Schlussprotokoll zu Artikel 4 Absatz 4).

3.3.
Der Zutritt zu einem Krankenhaus erfolgt im Benehmen mit dem Träger (Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg vom 29. November 2005 sowie des Vertrages zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem Heiligen Stuhl vom 12. Januar 2009; Artikel 8 Absatz 3 Satz 3 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. September 1997).

3.4.
Krankenhaus-Seelsorge orientiert sich in ihren Zielen, Aufgaben und Voraussetzungen an den üblichen Standards für die katholische Krankenhaus-Seelsorge in den deutschen Diözesen.

4. Arbeitsweise


Im Rahmen des Dienstes der Krankenhaus-Seelsorger und -Seelsorgerinnen ist Folgendes zu beachten:

4.1.
Institutionskenntnis und Interdisziplinarität: Krankenhaus-Seelsorge bringt sich als Dienst der Kirche in die komplexe Struktur eines Krankenhauses ein und nimmt darin eine "Option für die Armen" wahr. Sie kooperiert als externes Angebot mit den verschiedenen Disziplinen und Ebenen des Krankenhauses, ist aber den Organen des Krankenhausträgers nicht unterstellt.

4.2.
Teamorientierung: Katholische Krankenhaus-Seelsorge arbeitet nach Möglichkeit mit den jeweiligen evangelischen Krankenhaus-Seelsorgern und –Seelsorgerinnen im ökumenischen Team. Die Teams selbst sind Kirche vor Ort. Sie begegnen einander in ihrem Glauben, nehmen kollegial ihre Aufgaben wahr, erarbeiten gemeinsam ein Konzept für ihre Tätigkeit und entwickeln eine gemeinsame Kultur ihrer Rolle im Krankenhaus.

4.3.
Interreligiosität, Konfessionalität, Spiritualität: Die Krankenhaus-Seelsorger und -Seelsorgerinnen achten die jeweilige konfessionelle, religiöse oder weltanschauliche und kulturelle Beheimatung der Menschen, denen sich ihr Dienst widmet. Sie stehen allen Menschen für Gespräche und im Rahmen der ihnen erteilten Beauftragung für religiöse Handlungen zur Verfügung und sorgen bei Bedarf für einen Ansprechpartner mit einem benötigten weltanschaulichen Hintergrund, soweit ihnen dies möglich ist.

4.4.
Seelsorgliche Verschwiegenheit, Zeugnisverweigerungsrecht: Krankenhausseelsorge bietet ihrem Gegenüber einen geschützten Raum des Gesprächs. Das Seelsorgegeheimnis bleibt gewahrt. Dasselbe gilt in Bezug auf Dokumentationen im gewöhnlichen Geschäftsgang des Krankenhauses.

4.5.
Öffentlichkeit: Krankenhaus-Seelsorger und -Seelsorgerinnen machen ihren Dienst in der Krankenhaus-Seelsorge umfassend erkennbar und transparent.

4.6.
Nichthauptamtliche Krankenhaus-Seelsorge: Krankenhausseelsorge initiiert oder fördert den Einsatz nichthauptamtlicher christlicher Krankenhaus-Seelsorger und -Seelsorgerinnen, die Mitglied einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) sind. Entsprechende Ausbildungsstandards sind zu beachten. Nichthauptamtliche christliche Krankenhaus-Seelsorger und -Seelsorgerinnen unterstehen der durch das ökumenische Team gemeinsam ausgeübten Aufsicht.

4.7.
Vernetzung: Krankenhaus-Seelsorger und -Seelsorgerinnen kooperieren mit kirchlichen und nichtkirchlichen Hilfesystemen und vernetzen sich mit Pfarreien sowie mit lokalen und regionalen Einrichtungen zur Einbringung ihrer fachlichen Kompetenzen.

5. Aufgabenbereiche


Zu den Aufgaben der Krankenhaus-Seelsorger und -Seelsorgerinnen gehören insbesondere:

5.1.
Gespräche, Begegnung und Begleitung für Patienten, Angehörige und Mitbetroffene: Krankenhaus-Seelsorger und –Seelsorgerinnen lassen sich ein auf die Menschen, die auf verschiedene Weise von Krankheit betroffen sind. Sie wird aktiv als aufsuchende und angeforderte Seelsorge oder auch als "Kairós-Seelsorge", die sich aus dem Augenblick ergibt. Vom Kurzgespräch bis hin zu einer intensiven Begleitung sind geeignete Formen der seelsorgerlichen Beziehungsgestaltung zu wählen.

5.2.
Kontakt zu Mitarbeitenden: Krankenhaus-Seelsorge ist Seelsorge im System Krankenhaus. Daher sind die Krankenhaus-Seelsorger und -Seelsorgerinnen Ansprechpartner für die Mitarbeitenden der Klinik mit ihren herausfordernden Aufgaben, vielfach auch an den Grenzen des Lebens. Das Gesprächsangebot gilt sowohl für einzelne Personen als auch für Teams im Krankenhaus in besonderen Situationen.

5.3.
Liturgie: Krankenhaus-Seelsorger und -Seelsorgerinnen versammeln Menschen zu gottesdienstlichen Feiern verschiedener Anlässe und ermöglichen im Krankenhaus Erfahrungen von Kirche. Sie bieten geprägte oder eigens gestaltete Formen an, um die aktuelle Lebenssituation im Licht des Evangeliums zu deuten und die heilende Gegenwart Gottes erfahrbar zu machen.

5.4.
Sterbe- und Trauerbegleitung: Krankenhaus-Seelsorger und -Seelsorgerinnen stehen im Krankenhaus an der Seite der Sterbenden und der Trauernden. Wo es möglich ist, tragen sie zu einer guten Sterbekultur auf den unterschiedlichen Stationen des Krankenhauses bei. Sie unterstützen einen würdevollen Umgang mit Menschen am Lebensende sowie mit deren Angehörigen.

5.5.
Medizinische Ethik: Krankenhaus-Seelsorger und -Seelsorgerinnen sind auf medizinethische Fragestellungen in Grenzsituationen vorbereitet und gehen mit ihnen professionell um. Sie engagieren sich in krankenhausbezogenen Einrichtungen der Ethikarbeit und bringen dort ihre seelsorgliche und fachliche Perspektive ein.

5.6.
Evaluation: Krankenhaus-Seelsorger und -Seelsorgerinnen reflektieren und evaluieren ihre Tätigkeit.

5.7.
Aus- und Fortbildung: Krankenhaus-Seelsorger und -Seelsorgerinnen sind in verschiedene Formen der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Gesundheitsberufen eingebunden.

6. Fachliche Anforderungen

Krankenhaus-Seelsorger und -Seelsorgerinnen haben folgende besondere fachliche Anforderungen zu erfüllen:

6.1.
Fachliche Qualifikation. Hierzu gehört die theologische Ausbildung (Mindeststandard "Würzburger Fernkurs") und mehrjährige Berufserfahrung.

6.2.
Pastoralpsychologische Qualifikation. Hierzu zählt eine klinische Seelsorgeausbildung (KSA) mit abschließendem Zertifikat. Zum Einstieg in das Arbeitsfeld Krankenhaus-Seelsorge reicht der Grundkurs KSA zum Einstieg aus; ein weiterer Kurs hat nach 3 bis 5 Jahren zu folgen. Alternativ kommt eine vergleichbare pastoralpsychologische Weiterbildung mit qualifiziertem Abschluss in Betracht.

6.3.
Qualifikation in medizinischer Ethik. Hierzu ist der Erwerb von Grundkenntnissen zu ethischen Fragestellungen im Krankenhaus sowie die Qualifikation zur Moderation ethischer Fallbesprechungen nach Standard der AEM "K1: Ethikberater/in im Gesundheitswesen" oder eine gleichwertige Qualifikation erforderlich.

6.4.
Erwerb von Grundkenntnissen im Krankenhauswesen, insbesondere in den Bereichen Krankenhausstruktur, Krankheitsbilder und Entwicklungen im Gesundheitswesen. Das Nähere zu den vorstehenden Ziffern wird durch das Erzbischöfliche Generalvikariat geregelt.

7. Persönliche Anforderungen

Zu den persönlichen Anforderungen an Krankenhaus-Seelsorger und –Seelsorgerinnen gehören insbesondere:

  • die Bereitschaft und die Fähigkeit, die Bedeutung, den Stellenwert und den Beitrag der Seelsorge im Krankenhaus zu kommunizieren und im Miteinander der Disziplinen zu positionieren;
  • die Bereitschaft zur Fortbildung für Spezialbereiche (z.B. Psychiatrie, Kinderklinik, Palliativstation u.a.);
  • die eigene gelebte Spiritualität sowie die Fähigkeit, die eigene Spiritualität und die des Gegenübers reflektiert zu artikulieren, die Wahrnehmung von geistlichen Auszeiten und spiritueller Bildung;
  • theologische Bildung in krankenhausseelsorgerelevanten Themen.

8. Sächliche Rahmenbedingungen

8.1.
Das Erzbistum Hamburg wird sich im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten für die erforderlichen sächlichen Rahmenbedingungen im Krankenhaus einsetzen:

  • eigenes Büro, Gesprächszimmer;
  • Raum der Stille oder Gottesdienstraum (nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. September 1997 stellt der Träger eines öffentlichen Krankenhauses den Raum);
  • Kommunikations- und Arbeitsmittel;
  • die Unterstützung hinsichtlich der Bekanntmachung und Auffindbarkeit der Krankenhaus-Seelsorger und -Seelsorgerinnen;
  • den Zugang zur betriebsärztlichen Versorgung.

8.2.
Dem Erzbistum Hamburg obliegt:

  • die Einführung und Verabschiedung von Krankenhaus-Seelsorgern und -Seelsorgerinnen im Rahmen eines Gottesdienstes;
  • die fachliche Einführung von Krankenhaus-Seelsorgern und -Seelsorgerinnen in ihren Dienst;
  • die Bereitstellung von finanziellen nach Maßgabe des jeweiligen Diözesanwirtschaftsplans;
  • die Zurverfügungstellung von für die Krankenhaus-Seelsorge benötigten Informationen;
  • eine begleitete Teamentwicklung im Falle der Neubesetzung eines Teams von Krankenhaus-Seelsorgern und -Seelsorgerinnen;
  • die Supervision nach den geltenden Regelungen im Erzbistum Hamburg.

9. Organisation der Krankenhaus-Seelsorge

9.1
Fachkonferenz
Die Fachkonferenz der Krankenhaus-Seelsorger und -Seelsorgerinnen des Erzbistums Hamburg dient der Vernetzung und Unterstützung ihrer Mitglieder bei der Wahrnehmung ihres pastoralen Auftrags. Ihr gehören sämtliche Krankenhaus-Seelsorger und -Seelsorgerinnen sowie die Fachbereichsleitung für die Krankenhausseelsorge im Erzbischöflichen Generalvikariat an. Die Fachkonferenz trifft auf Einladung der Fachbereichsleitung jährlich mindestens zu einer Fortbildungstagung sowie zu einer Diözesantagung zusammen. Die Teilnahme ist für alle hauptamtlichen Krankenhaus-Seelsorger und -Seelsorgerinnen verbindlich. Es können zusätzliche Diözesantagungen von der Fachbereichsleitung einberufen werden.

9.2.
Sprecherrat
Der Sprecherrat besteht aus drei von der Fachkonferenz der Krankenhaus-Seelsorger und - Seelsorgerinnen des Erzbistums Hamburg gewählten Personen. Für die Wahl genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Fachkonferenz. Die Fachbereichsleitung hat kein Wahlrecht. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt drei Jahre. Eine Verlängerung und Wiederwahl ist möglich. Sollten Mitglieder des Sprecherrats vor Ende ihrer Amtszeit ausscheiden, so ist auf der nächsten Diözesantagung eine Nachwahl für die restliche Amtszeit erforderlich. Die Mitglieder des Sprecherrates bleiben bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Sprecherrates in ihrem Amt.
Der Sprecherrat vertritt die Interessen der Krankenhaus-Seelsorge, greift aktuelle Fragestellungen der Krankenhaus-Seelsorge auf und informiert darüber die Fachkonferenz und die Fachbereichsleitung. Er tritt mindestens viermal jährlich zu einem Austausch untereinander sowie mit der Fachbereichsleitung zusammen. Gemeinsam mit der Fachbereichsleitung plant er die Fach- und Diözesantagungen der Fachkonferenz.

9.3.
Fachbereichsleitung
Der Erzbischof beauftragt nach einem Bewerbungsverfahren die Fachbereichsleitung für die Krankenhaus-Seelsorge.
Der Fachbereichsleitung obliegen folgende Aufgaben:

  • die Förderung und Begleitung der Krankenhaus-Seelsorger und -Seelsorgerinnen;
  • die Einführung und Verabschiedung der Krankenhaus-Seelsorger und -Seelsorgerinnen am jeweiligen Einsatzort;
  • die qualifizierte Einführung in den jeweiligen Einsatzbereich;
  • die Dienstaufsicht;
  • die Zusammenarbeit mit dem Sprecherrat;
  • die Planung und Einberufung der Fach- und Diözesankonferenzen;
  • die Wahrnehmung der Anliegen der Krankenhaus-Seelsorge in der Konferenz Diakonische Pastoral im Erzbischöflichen Generalvikariat;
  • die inhaltliche und die strategische Weiterentwicklung der Krankenhaus-Seelsorge;
  • die ökumenische Zusammenarbeit;
  • die Repräsentanz der Krankenhaus-Seelsorge in der Öffentlichkeit;
  • der Kontakt zu den Pfarrern jener Pfarreien, in deren Pfarreigebiet sich Krankenhäuser mit katholischer Krankenhausseelsorge befinden;
  • die Kommunikation im Verhältnis von Krankenhausseelsorgern und -Seelsorgerinnen zu Krankenhausleitungen, einschlägigen Bildungseinrichtungen und politischen Gremien im Bereich des Erzbistums Hamburg unter Wahrung der Zuständigkeiten;
  • die Evaluation der Tätigkeit der Krankenhaus-Seelsorger und -Seelsorgerinnen.

10. Verfahren zur Besetzung von Stellen in der Krankenhaus-Seelsorge

10.1.
Unbesetzte oder zur Besetzung anstehende Stellen in der Krankenhaus-Seelsorge nach Maßgabe des Stellenplans des Erzbistums Hamburg werden durch die zuständige Stelle des Erzbischöflichen Generalvikariates unter Einhaltung der allgemeinen Regelungen ausgeschrieben. Am Besetzungsverfahren ist die Fachbereichsleitung zum Zwecke der Vorlage eines einvernehmlichen Vorschlages an die zur Entscheidung zuständige Stelle zu beteiligen. Ein Vertreter oder eine Vertreterin des betreffenden Krankenhausträgers ist mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zu beteiligen.

10.2.
Bei der Besetzung der Stelle der Fachbereichsleitung wird der Sprecherrat angehört. Die für die Besetzung zuständige Stelle kann weitere Voten einholen.

Hamburg, den 16. April 2018

L. S.

Dr. Stefan Heße
Erzbischof von Hamburg

79. Ordnung für Geistliche Gemeinschaften auf der Grundlage des Allgemeinen Dekretes „Die internationalen Vereinigungen“ des Dikasteriums für die Laien, die Familie und das Leben vom 3. Juni 2021
Inkrafttreten: 01.05.2025

Ordnung für Geistliche Gemeinschaften auf der Grundlage des Allgemeinen Dekretes „Die internationalen Vereinigungen“ des Dikasteriums für die Laien, die Familie und das Leben vom 3. Juni 2021

Vom 14. April 2025

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 31. Jg., Nr. 4, Art. 38, S. 41 ff., v. 30 April 2025)

- Amtliche Lesefassung -

Präambel

Allen geistlichen Gemeinschaften, auch wenn sie nicht als Institute des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens errichtet sind, kommt für das Leben der Kirche große Bedeutung zu. In ihnen können Gläubige die ihnen aufgrund ihrer Taufe zukommende Sendung verwirklichen, ihr eigenes Leben zu heiligen sowie zur ständigen Heiligung und zum Wachstum der Kirche beizutragen (c. 210 CIC). Sie können dabei helfen, dass die göttliche Heilsbotschaft immer mehr zu allen Menschen aller Zeiten auf der ganzen Welt gelangt (c. 211 CIC). Zudem können sie aufgrund ihres je eigenen Charismas der eigenen Form des geistlichen Lebens folgen, sofern diese mit der Lehre der Kirche übereinstimmt (c. 214 CIC), ihr grundlegendes Recht wahrnehmen, sich für Zwecke der Caritas und der Frömmigkeit sowie zur Förderung der christlichen Berufung in der Welt mit anderen zusammenzuschließen (c. 215 CIC) und ihren Lebensstand frei von jedem Zwang wählen (c. 219 CIC).

Die deutschen Bischöfe erkennen diese wichtige Teilhabe an der Evangelisierung ausdrücklich an. Um das Wirken der Geistlichen Gemeinschaften zu einer noch besseren Entfaltung und Wirkung zu bringen, eine ständige Erneuerung der Geistlichen Gemeinschaften von innen heraus zu fördern, die Verantwortung der Gemeinschaften für ihre Mitglieder ins Bewusstsein zu heben sowie die Rechte der einzelnen Gläubigen besser zu schützen, haben sie auf ihrer Frühjahrs-Vollversammlung am 12. März 2025 unter Wahrung der grundlegenden Vereinigungsfreiheit (c. 215 CIC) im Sinne von Qualitätsstandards folgende Ordnung beschlossen, die jeder Diözesanbischof für sein Bistum in Kraft setzen soll.

§ 1 Grundlagen. (1) Der Wille des Gründers und seines Gründungscharismas und die von der zuständigen kirchlichen Autorität anerkannten Absichten in Bezug auf Natur, Zielsetzung, Geist und Anlage der Geistlichen Gemeinschaft sowie deren gesunde Überlieferungen, die alle das Geistliche Erbgut dieser Geistlichen Gemeinschaft bilden, sind von allen Mitgliedern der Gemeinschaft treu zu bewahren (vgl. c. 578 CIC).

(2) Gesamtkirchliche oder internationale Vereinigungen unterstehen der Autorität des Apostolischen Stuhles, nationale der der Bischofskonferenz, diözesane der des Diözesanbischofs (c. 312 § 1 CIC).

(3) Einer Geistlichen Gemeinschaft kann nach kirchlichem Recht insbesondere der Status einer öffentlichen oder privaten Vereinigung oder eines freien Zusammenschlusses zukommen, unbeschadet ihres Status nach weltlichem Recht.

§ 2 Pflichten und Rechte der Geistlichen Gemeinschaft. (1) Jeder Geistlichen Gemeinschaft kommt eine gebührende Autonomie ihres Lebens, insbesondere ihrer Leitung zu, kraft derer sie in der Kirche ihre eigene Ordnung hat und ihr Geistliches Erbgut unversehrt bewahren kann. Der Ortsordinarius hat diese Autonomie zu wahren und zu schützen (vgl. c. 587 CIC).

(2) Jede Geistliche Gemeinschaft muss Statuten haben, die deren Zweck, d.h. deren geistliches Proprium (Gründungscharisma, Geistliche Lebensregeln) und/oder soziales Programm, Sitz, Leitung und erforderliche Mitgliedschaftsbedingungen regeln und deren Vorgehensweise bestimmen (c. 304 § 1 CIC).

(3) Jede Geistliche Gemeinschaft und deren Verantwortliche garantieren ihren Mitgliedern und den Interessenten die grundlegenden Rechte eines Gläubigen, die er in der Kirche besitzt, insbesondere

  • sich frei, d.h. ohne äußeren Druck oder das Aufbauen geistlicher Ängste einer Geistlichen Gemeinschaft anschließen zu können (vgl. cc. 214, 215 CIC);
  • das Recht auf freie Meinungsäußerung und ein konstruktiv-kritisches Hinterfragen der geistlichen Grundlagen ihrer Gemeinschaft (vgl. c. 212 § 3 CIC);
  • das Recht auf freie Wahl des Lebensstandes (c. 219 CIC) sowie der beruflichen und weiteren privaten Tätigkeit, sofern nicht eine von der zuständigen kirchlichen Autorität genehmigte Satzung aus besonderem Grunde eine Einschränkung zulässt;
  • das Recht auf ungehinderten Kontakt mit Personen, die der Gemeinschaft nicht angehören; dies gilt in besonderer Weise für die freie Wahl eines Beichtvaters und geistlichen Begleiters;
  • das Recht auf Wahrung der Privatsphäre (c. 220 CIC), so dass ein Mitglied/Interessent das forum internum betreffende Auskünfte über sich selbst nur aus eigenem, freiem Antrieb geben kann;
  • das Recht auf Schutz des guten Rufes gegenüber anderen Mitgliedern bzw. Interessenten nach innen und nach außen (c. 220 CIC);
  • das Recht, sich ungehindert von der Gemeinschaft trennen zu können; eine Dispens von etwaigen (privaten) Versprechen oder Gelübden kommt der zuständigen kirchlichen Autorität zu (c. 1196 CIC).

(4) Jede Geistliche Gemeinschaft verwaltet ihre zeitlichen Güter (Vermögen) durch die in der eigenen Satzung hierfür vorgesehenen Organe. Näheres sowie die Pflichten und Rechte der zuständigen kirchlichen Autorität werden bei einer Geistlichen Gemeinschaft mit dem Status einer öffentlichen Vereinigung des kirchlichen Rechts nach den Vorschriften des Codex Iuris Canonici und der Satzung bestimmt. Bei einer Geistlichen Gemeinschaft mit dem Status einer privaten Vereinigung des kanonischen Rechts regelt die eigene Satzung die Verwaltung des Vermögens (c. 1257 CIC), wobei der zuständigen kirchlichen Autorität lediglich die Aufsicht über die Verwendung entsprechend den Zwecken der Vereinigung sowie der widmungsgemäßen Verwendung von Zuwendungen unter Lebenden und von Todes wegen zukommt (cc. 325, 1267 § 3, 1301 CIC). Letzteres gilt auch für eine Geistliche Gemeinschaft, die keine kanonische Rechtspersönlichkeit besitzt, sondern lediglich nach weltlichem Recht den Status eines eingetragenen Vereins.

(5) Jede Geistliche Gemeinschaft hält Kontakt zum Diözesanbischof und erstattet regelmäßig Bericht über ihre geistlichen Aktivitäten und Schwerpunkte.

(6) Jede Geistliche Gemeinschaft soll sich auch in das Leben der eigenen Pfarrei einbringen. Für pastorale und soziale, auch überregionale Aktivitäten innerhalb jeglicher Pfarreien und kirchlicher Einrichtungen haben sie im Einvernehmen mit dem zuständigen Pfarrer vorzugehen (c. 519 CIC). Im Konfliktfall entscheidet der Ortsordinarius.

(7) Jede Geistliche Gemeinschaft verpflichtet sich zur Übernahme folgender Ordnungen in der jeweils (in der Diözese der Niederlassung) geltenden Fassung:

  • Interventions- und Präventionsordnung der DBK betreffend sexuellen Missbrauch; sofern sie eine eigene erlässt, hat sie diese zum Zwecke der Prüfung der Gleichwertigkeit der zuständigen kirchlichen Autorität vorzulegen;
  • Grundordnung des kirchlichen Dienstes;
  • Kirchliches Datenschutzgesetz.

§ 3 Leitende Ämter in der Geistlichen Gemeinschaft. (1) Jede Geistliche Gemeinschaft bestellt die Ämter in ihrer Leitung (insbesondere Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender) nach Maßgabe ihrer Satzung und der folgenden Bestimmungen.

(2) Jede Person, die mit vollen Rechten einer Geistlichen Gemeinschaft angehört, hat das Recht, an der Bestellung der einzelnen Ämter in der Leitung direkt oder indirekt durch Wahl mitzuwirken (Art. 3 Allgemeines Dekret Die internationalen Vereinigungen des Dikasteriums für die Laien, die Familie und das Leben vom 3. Juni 2021).

(3) Die Amtsperioden für die Ämter in der Leitung gemäß Abs. 1 sind auf zwei aufeinander folgende, insgesamt auf maximal zehn Jahre begrenzt. Für eine darüberhinausgehende Amtsperiode oder auf eine Amtsübertragung auf Lebenszeit kann nur durch eine Wahlbitte (Postulation) erfolgen; hierzu bedarf es einer 2/3-Mehrheit der Wahlberechtigten sowie der Zulassung durch die zuständige kirchliche Autorität (z.B. bei Gründerpersönlichkeiten).

(4) Den Kaplan oder geistlichen Assistenten einer Geistlichen Gemeinschaft mit dem Status einer öffentlichen Vereinigung ernennt die zuständige kirchliche Autorität, wobei sie zuvor deren Vorstandsmitglieder anhören soll (c. 317 § 1 CIC). Den geistlichen Begleiter bestellt eine Geistliche Gemeinschaft mit dem Status einer privaten Vereinigung, sofern sie einen solchen wünscht, frei aus den Priestern, die rechtmäßig in der Diözese einen Dienst ausüben; dieser bedarf der Bestätigung durch den Diözesanbischof (c. 324 § 2 CIC).

§ 4 Pflichten und Rechte der zuständigen kirchlichen Autorität. (1) Jede Geistliche Gemeinschaft unterliegt der Aufsicht der zuständigen kirchlichen Autorität, die dafür zu sorgen hat, dass in ihnen die Unversehrtheit von Glaube und Sitte bewahrt wird, und die darüber zu wachen hat, dass sich keine Missbräuche in die kirchliche Disziplin einschleichen; deshalb hat sie die Pflicht und das Recht, diese nach Maßgabe des Rechts und der Statuten zu beaufsichtigen. Der Aufsicht des Heiligen Stuhles unterliegen alle Geistlichen Gemeinschaften päpstlichen Rechts, der Aufsicht des Ortsordinarius Geistliche Gemeinschaften diözesanen Rechts sowie andere, wenn sie in der Diözese tätig sind (c. 305 § 2 CIC).

(2) Der Diözesanbischof hat die verschiedenen Weisen des Apostolates zu fördern und dafür zu sorgen, dass alle unter Beachtung ihres je eigenen Charakters unter seiner Leitung koordiniert werden (c. 395 CIC).

(3) Der Diözesanbischof hat die Pflicht, die gemeinsame Ordnung der ganzen Kirche zu fördern und deshalb auf die Befolgung aller kirchlichen Gesetze zu drängen. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass sich kein Missbrauch in die kirchliche Ordnung einschleicht, vor allem in Bezug auf den Dienst am Wort, die Feier der Sakramente und Sakramentalien, die Verehrung Gottes und der Heiligen sowie in Bezug auf die Vermögensverwaltung (c. 392 CIC).

(4) Kirchen und Kapellen, die von den Gläubigen ständig besucht werden, Schulen sowie andere, Mitgliedern von Geistlichen Gemeinschaften übertragene religiöse und caritative Werke geistlicher oder zeitlicher Art, unterstehen der Aufsicht des Diözesanbischofs; bei Vorliegen etwaiger Missstände kann er nach ergebnislos verbliebener Mahnung des zuständigen Leiters der Geistlichen Gemeinschaft kraft eigener Autorität Vorkehrungen treffen (vgl. c. 683 CIC).

§ 5 Schlussvorschriften, Inkrafttreten. (1) Jede Geistliche Gemeinschaft hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Dekrets dem Diözesanbischof ihre geltenden Statuten oder geltende Satzung zur Kenntnisnahme vorzulegen.

(2) Jede Geistliche Gemeinschaft hat die Vorgaben dieser Ordnung innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten rechtswirksam in ihre Statuten oder Satzung aufzunehmen.

(3) Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2025 in Kraft.

Hamburg, den 14. April 2025

L . S.

Dr. Stefan Heße
- Erzbischof von Hamburg -

80. Ordnung über das Dienstsiegel von Kirchengemeinden im Erzbistum Hamburg (DiSO)

Schlagwörter: Fachausschüsse, Fachausschuss, FA, Kirchenvorstand, KV

Inkrafttreten: 30.10.2016

Ordnung über das Dienstsiegel von Kirchengemeinden im Erzbistum Hamburg (DiSO)

Vom 26. September 2016

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 22. Jg., Nr. 8, Art. 118, S. 141 f., v. 30. September 2016), geändert

  • am 31. Januar 2022 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 28. Jg., Nr. 2, Art. 20, S. 14 ff., v. 28. Februar 2022)

- Amtliche Lesefassung -

§ 1 Begriffsbestimmung. Jede Kirchengemeinde führt ein Dienstsiegel als formgebundenes Beweiszeichen. Dieses Siegel ist zugleich das pfarreiliche Siegel nach can. 535 § 3 des Codex Iuris Canonici.

§ 2 Bestandteile des Dienstsiegels. (1) Das Dienstsiegel besteht aus dem Siegelbild und der Siegelumschrift mit einer Umrandung.

(2) Das Siegelbild soll in Beziehung zu der Kirchengemeinde stehen und Überlieferungen weiterführen, insbesondere vorhandene Wappen aufgreifen oder Patrone oder Patroninnen abbilden.

(3) Die Siegelumschrift (Legende) des Siegels besteht aus dem Namen der Kirchengemeinde nach § 2 Absatz 3 des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes für das Erzbistum Hamburg (KVVG) und der ausdrücklichen Verwendung des Begriffs Siegel. Die Umschrift ist in deutscher Sprache abzufassen. Die Schriftform des Siegels soll leicht lesbar und der Eigenart des Siegelbildes angepasst sein.

(4) Das Siegel hat eine kreisrunde Form und einen Durchmesser von 35 mm.

§ 3 Gestaltung des Siegels. Über die Gestaltung des Siegels entscheidet der Pfarrer nach Anhörung des Kirchenvorstandes und des Pfarrpastoralrates.

§ 4 Anfertigung, Veränderung und Erneuerung des Siegels. (1) Vor der Anfertigung des Siegels ist dem Erzbischöflichen Generalvikariat ein Abdruck des beabsichtigten Siegels zur Genehmigung vorzulegen. Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann eine Veränderung des Siegels verlangen, wenn es den Regelungen dieser Siegelordnung widerspricht.

(2) Für die Veränderung oder Erneuerung des Siegels gelten Absatz 1 und §§ 2 und 3 entsprechend.

(3) Urkunden und Unterlagen über die Anfertigung des Siegels sind sicher im Pfarrarchiv aufzubewahren.

§ 5 Siegelung von Urkunden. (1) Urkunden sind zu siegeln.

(2) Zu den Urkunden außerhalb der kirchlichen Vermögensverwaltung gehören insbesondere beglaubigte Auszüge aus Kirchenbüchern und Protokollen sowie beglaubigte Abschriften und Urkundsausfertigungen.

§ 6 Siegelführung. (1) Die Siegelung von Urkunden nach § 5 Absatz 2 obliegt dem Pfarrer oder dem vom Erzbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde beauftragten Geistlichen als kirchlichem Urkundsbeamten. Der Pfarrer oder der vom Erzbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde beauftragte Geistliche kann einen anderen vom Erzbischof in der Kirchengemeinde eingesetzten Geistlichen, einen hauptamtlich im pastoralen Dienst des Erzbistums Hamburg in der Kirchengemeinde eingesetzten Laien oder einen Mitarbeiter der Kirchengemeinde mit der Siegelung von Urkunden nach § 5 Absatz 2 beauftragen. Die Beauftragung muss schriftlich gegenüber der beauftragten Person erfolgen. Die Möglichkeit eines eigenhändigen Zugriffs von zur Siegelung beauftragten Personen auf das Siegel ist in der Beauftragungsurkunde zu dokumentieren. Die Beauftragung kann jederzeit und nur schriftlich widerrufen werden. Wird die Beauftragung widerrufen oder scheidet die beauftragte Person aus dem Dienst in der Kirchengemeinde aus, ist die Beauftragungsurkunde an den Pfarrer oder an den mit der Leitung der Kirchengemeinde beauftragten Geistlichen zurückzugeben. Eine Beauftragung endet stets, wenn der Pfarrer oder der mit der Leitung der Kirchengemeinde beauftragte Geistliche aus seinem Amt für die Kirchengemeinde ausscheidet. Eine Siegelung durch eine nach den vorstehenden Regelungen beauftragte Person erfolgt entweder im Einzelfall auf Weisung des Pfarrers oder des mit der mit der Leitung der Kirchengemeinde beauftragten Geistlichen oder laufend für bestimmte in der Beauftragungsurkunde bezeichnete Urkundsarten.

(2) Urkunden im Rahmen der Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde nach dem Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für das Erzbistum Hamburg (KVVG) sind im Zuständigkeitsbereich des Kirchenvorstandes vom Vorsitzenden des Kirchenvorstandes zu siegeln, im Falle dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden. Satz 1 gilt im Zuständigkeitsbereich der Fachausschüsse entsprechend.

(3) Für die im Rahmen von Spendenbescheinigungen vorzunehmenden Siegelungen kann der Vorsitzende des Finanzausschusses Mitarbeiter der Kirchengemeinde mit der Siegelung dauerhaft beauftragen; es gilt Absatz 1 Satz 3 bis 6 entsprechend. Die Beauftragung endet stets, wenn der Vorsitzende des Finanzausschusses aus seinem Amt als Vorsitzender ausscheidet.

§ 7 Platz für das Siegel. Der Platz für das Siegel (locus sigilli) befindet sich neben der Unterschrift und schließt den Urkundstext ab.

§ 8 Wirkung der Siegelung. Durch die Siegelung wird kirchenamtlich beweiskräftig festgestellt, dass die Urkunde von ihrem Aussteller herrührt.

§ 9 Schutz des Siegels. (1) Das Siegel ist an dem vom Pfarrer oder vom mit der Leitung der Kirchengemeinde beauftragten Geistlichen festgelegten Ort in den Diensträumen der Kirchengemeinde sicher aufzubewahren. Den Siegelberechtigten ist der Zugriff auf das Siegel zu ermöglichen.

(2) Das Siegel ist vor Missbrauch, Verlust und Beschädigung zu schützen und nach jeder Siegelung unverzüglich wieder an seinen vorgesehenen Aufbewahrungsort zurückzulegen. Bei einer Verwendung des Siegels außerhalb des Aufbewahrungsortes ist es stets gegen Verlust oder Beschädigung zu schützen.

(3) Das Siegel der Kirchengemeinde ist vom Pfarrer oder von dem mit der Leitung der Kirchengemeinde beauftragten Geistlichen zu inventarisieren; sie sind für die ordnungsgemäße Verwendung und Aufbewahrung des Siegels verantwortlich.

(4) Das Siegel darf mehrfach entsprechend der Anzahl der Verwaltungssitze der Kirchengemeinde ausgefertigt werden. An jedem Verwaltungssitz darf nur ein Siegel vorgehalten werden. Absatz 1 bis 3 gilt für Ausfertigungen des Siegels entsprechend.

§ 10 Vernichtung, Verlust des Siegels. (1) Ein unbrauchbar gewordener oder nicht mehr verwendbarer Siegelstempel ist vom Erzbischöflichen Generalvikariat für ungültig zu erklären und dem Diözesanarchiv auszuhändigen. Dies ist zu protokollieren.

(2) Dem Verlust eines Siegelstempels ist unverzüglich nachzugehen. Das Erzbischöfliche Generalvikariat ist in gleicher Weise zu unterrichten. Behördliche Anträge bei strafrechtlich bewährten Verlusten sind mit dem Erzbischöflichen Generalvikariat abzustimmen. Das Erzbischöfliche Generalvikariat teilt dies in dem der Mitteilung über den vorübergehenden oder endgültigen Verlust des betreffenden Siegels folgenden Kirchlichen Amtsblatt des Erzbistums Hamburg unter Abdruck des Siegels mit.

(3) Wird ein Ersatzsiegel angefertigt, das mit dem abhanden gekommenen Siegel übereinstimmt, hat es ein besonderes Beizeichen zu erhalten.

(4) Das Erzbischöfliche Generalvikariat führt für alle nach diesem Gesetz angefertigten oder von diesem Gesetz erfassten Siegel der Pfarrei eine Sammlung aller Abdrücke (Siegelsammlung).

§ 11 Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am 30. Oktober 2016 in Kraft.

Hamburg, den 26. September 2016

L. S.

Dr. Stefan Heße
- Erzbischof von Hamburg -

81. Ordnung über die kirchliche Schlichtung zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Dienstverhältnissen in der Erzdiözese Hamburg (SchliO‐DV)

Schlagwörter: Arbeitsrecht

Inkrafttreten: 01.04.2024

Ordnung über die kirchliche Schlichtung zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Dienstverhältnissen in der Erzdiözese Hamburg (SchliO‐DV)

Vom 25. März 2024

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 30. Jg., Nr. 3, Art. 36, S. 51 ff., v. 28. März 2024)

- Amtliche Lesefassung -

I. SCHLICHTUNGSTELLE

§ 1 Bildung der Schlichtungsstelle. (1) Im Erzbistum Hamburg wird eine Schlichtungsstelle mit Sitz beim Erzbischöflichen Generalvikariat in Hamburg gebildet.

(2) Die Schlichtungsstelle gemäß Absatz 1 ist Schlichtungsstelle im Sinne von § 36 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung (DVO). Sie ist zugleich die beim Diözesancaritasverband Caritasverband für das Erzbistum Hamburg e. V. errichtete Schlichtungsstelle im Sinne von § 22 Absatz 1 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR).

§ 2 Zuständigkeit. (1) Die Schlichtungsstelle ist örtlich zuständig im Bereich kirchlicher Rechtsträger und deren Einrichtungen mit Sitz im Gebiet des Erzbistums Hamburg.

(2) Die Schlichtungsstelle ist sachlich zuständig

  1. die Beilegung von Streitigkeiten zwischen kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und ihren Dienstgebern aus dem bestehenden Dienstverhältnis, soweit diese dem Regelungsbereich der Kirchlichen Dienstvertragsordnung (DVO) unterfallen, und
  2. die Beilegung von Streitigkeiten zwischen kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und ihren Dienstgebern aus dem bestehenden Dienstverhältnis, soweit diese dem Regelungsbereich der Richtlinien für die Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) unterfallen.

(3) Sie ist auch sachlich zuständig bei Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern in kirchlichen Einrichtungen über die wirksame Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung in den Individualarbeitsvertrag, insbesondere ob einzelvertraglich eine für den Dienstnehmer nachteilige Abweichung von der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung erfolgt ist.

(4) Im Einzelfall abweichende dienstvertragliche Reglungen über die Zuständigkeit einer anderen Schlichtungsstelle für Streitigkeiten nach Absatz 2 haben Vorrang.

(5) Die Zuständigkeit der beim Deutschen Caritasverband errichteten Zentralen Schlichtungsstelle gemäß § 22 Absatz 2 AVR bleibt unberührt.

(6) Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer erzbischöflichen Sendung für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung, insbesondere der Entzug der Missio Canonica, fallen nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle.

(7) Die Zuständigkeit der staatlichen Arbeitsgerichte und die Regelungen des staatlichen Arbeitsgerichtsverfahrens einschließlich der Fristen und Vorschriften bleiben unberührt.

§ 3 Zusammensetzung. (1) Die Schlichtungsstelle besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie aus zwölf Beisitzern. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in den Fällen, in denen dieser sein Amt nicht wahrnehmen kann.

(2) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sollen nach Möglichkeit der katholischen Kirche angehören, sofern nicht ein besonderer Grund im Einzelfall anderes nahelegt. Ein besonderer Grund liegt insbesondere vor, wenn nicht in ausreichender Zahl katholische Mitglieder zur Verfügung stehen. Nichtkatholische Mitglieder müssen Mitglied in einer zur Arbeitsgemeinschaft der christlichen Kirchen (ACK) gehörenden Kirche sein. Der besondere Grund ist bei der Benennung der Mitglieder der Schlichtungsstelle gegenüber dem Verwaltungsdirektor im Erzbischöflichen Generalvikariat des Erzbistums Hamburg anzugeben.

(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen die Befähigung zum Richteramt gemäß dem Deutschen Richtergesetz besitzen. Sie dürfen nicht haupt‐ oder nebenamtlich im kirchlichen Dienst stehen oder dem vertretungsberechtigten Organ des Rechtsträgers einer kirchlichen oder caritativen Einrichtung angehören.

(4) Je sechs Beisitzer müssen aus dem Kreis der Dienstnehmer und dem Kreis der Dienstgeber stammen.

(5) Drei Beisitzer aus dem Kreis der Dienstnehmer sollen nach Möglichkeit je einem der folgenden Dienste oder Bereiche angehören, auf die die im Erzbistum Hamburg geltende Kirchliche Dienstvertragsordnung (DVO) angewendet wird:

  1. dem liturgischen und pastoralen Dienst,
  2. der kirchlichen Verwaltung,
  3. dem pfarreilichen Bereich.
Die drei weiteren Beisitzer aus dem Kreis der Dienstnehmer sollen in Bereichen tätig sein, in denen die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anwendung finden. Die Beisitzer aus dem Kreis der Dienstnehmer müssen darüber hinaus gemäß der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für die Erzdiözese Hamburg wählbar sein.

(6) Für die sechs Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber gilt Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend.

§ 4 Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden. (1) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden vom Erzbischof von Hamburg nach Anhörung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Hamburg (DiAG‐MAV) ernannt. Ihr ist rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Ernennungen sind den Beisitzern bekannt zu geben.

§ 5 Benennung der Beisitzer. (1) Die Beisitzer aus dem Kreis der Dienstnehmer werden von der DiAG-MAV benannt und dem Verwaltungsdirektor rechtzeitig bekannt gegeben.

(2) Die Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber gemäß § 3 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 Buchstaben a) bis c) werden vom Verwaltungsdirektor benannt. Die Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber gemäß § 3 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 werden vom Vorsitzenden des Diözesancaritasverbandes Caritasverband für das Erzbistum Hamburg e. V. benannt und dem Verwaltungsdirektor rechtzeitig bekannt gegeben.

(3) Das Einverständnis der gemäß Absatz 1 und 2 Benannten sowie der jeweiligen Anstellungsträger, die dieses ausschließlich aus dringenden betrieblichen Belangen verweigern können, ist mit der Benennung nachzuweisen.

(4) Wiederholte Benennung ist möglich.

§ 6 Stellung und Schweigepflicht. (1) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben über alle Angelegenheiten und Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Schlichtungsstelle bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Schlichtungsstelle.

(3) Die Beisitzer sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im gebotenen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Sie dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.

§ 7 Amtszeit. (1) Die Amtszeit der Mitglieder der Schlichtungsstelle beträgt vier Jahre. Der Beginn der Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden wird in der jeweiligen Ernennungsurkunde einheitlich festgelegt. Die Amtszeit der Beisitzer beginnt einheitlich mit der Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Schlichtungsstelle findet für den Rest der Amtszeit eine Nachbesetzung gemäß den vorstehenden Regelungen statt.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle sein Amt niederlegen.

(4) Außer in Fällen persönlicher Amtsniederlegung endet die Amtszeit mit der Abberufung aus wichtigem Grund oder bei einem nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen der Mitgliedschaft.

(5) Außer in Fällen jederzeit möglicher persönlicher Amtsniederlegung bleiben die Mitglieder der Schlichtungsstelle nach Ablauf der Amtszeit bis zur Nachbesetzung geschäftsführend im Amt.

§ 8 Geschäftsstelle. (1) Für die Schlichtungsstelle kann der Verwaltungsdirektor eine Geschäftsstelle einrichten. Sitz der Geschäftsstelle ist beim Erzbischöflichen Generalvikariat.

(2) Die Geschäftsstelle besorgt die Geschäfts‐ und Aktenführung der Schlichtungsstelle nach Weisung des Vorsitzenden.

(3) Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen der Schweigepflicht. Dies gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus diesem Amt.

(4) Die Kosten der Geschäftsstelle trägt das Erzbistum Hamburg.

II. SCHLICHTUNGSVERFAHREN

§ 9 Beteiligte, Bevollmächtigte. (1) Beteiligte am Verfahren sind

  1. der Antragsteller,
  2. der Antragsgegner.

(2) Die Beteiligten können sich in jedem Stadium des Verfahrens durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen oder mit ihr als Beistand auftreten. Dies entbindet die Beteiligten nicht von ihrer Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gemäß § 16 Absatz 4.

§ 10 Einleitung des Verfahrens, Antragsgrundsatz. (1) Die Schlichtungsstelle wird nur auf Antrag eines Dienstnehmers oder des Dienstgebers tätig. Anträge sind in Textform über die Geschäftsstelle an den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle zu richten. Dieser hat gegebenenfalls auf eine sachdienliche Ergänzung des Antrags hinzuwirken.

(2) Ein Antrag auf Schlichtung kann nur gestellt werden, wenn der jeweils anderen Seite die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.

(3) Gelingt innerhalb von vier Wochen keine Einigung, kann die Schlichtungsstelle angerufen werden.

§ 11 Antragsinhalt. (1) Der Antrag muss den Antragsteller, den Antragsgegner, den Gegenstand des Verfahrens und ein bestimmtes Antragsbegehren enthalten. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und wesentliche Schriftstücke beigefügt werden.

(2) Entspricht der Antrag diesen Anforderungen nicht, so hat der Vorsitzende den Antragsteller zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Sachdienliche Ergänzungen und Änderungen können nur bis zur Entscheidung vorgebracht werden.

§ 12 Zurücknahme, Änderung des Antrags. (1) Der Antragsteller kann seinen Antrag jederzeit zurücknehmen. Dies erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber der Schlichtungsstelle. Der Vorsitzende erklärt das Schlichtungsverfahren durch Beschluss für beendet.

(2) Eine Änderung des Antrags durch den Antragsteller ist zulässig, wenn der Antragsgegner einwilligt oder der Schlichtungsausschuss die Änderung für sachdienlich hält.

§ 13 Zurückweisung des Antrags. Erweist sich ein Antrag als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet, so kann ihn der Schlichtungsausschuss ohne mündliche Verhandlung unter Angabe der Gründe abweisen. Ein abgewiesener Antrag zu demselben Streitgegenstand kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach entsprechendem Beschluss erneut gestellt werden.

§ 14 Vorbereitung des Verfahrens, Bildung des Schlichtungsausschusses, vorzeitige Verfahrensbeendigung. (1) Der Vorsitzende trifft alle Maßnahmen, die zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens erforderlich sind. Der Vorsitzende wirkt in jeder Phase des Schlichtungsverfahrens auf eine beschleunigte Durchführung der Schlichtung hin. Er trägt Sorge dafür, dass das Verfahren unverzüglich zu einem Abschluss geführt wird.

(2) Der Vorsitzende verfügt die Zustellung des Antrags an den Antragsgegner mittels Empfangsbekenntnisses. Zugleich ist der Antragsgegner aufzufordern, sich innerhalb einer festzusetzenden Frist in Textform zu äußern.

(3) Der Vorsitzende bereitet den Sach‐ und Streitstand so weit vor, dass die Beteiligten sich möglichst vor, spätestens im Verhandlungstermin vollständig erklären und vorhandene Schriftstücke oder andere Dokumente einreichen können und Personen, die zur Aufklärung des Sachstandes beitragen können, gehört werden.

(4) Der Vorsitzende bildet für jedes Schlichtungsverfahren einen Schlichtungsausschuss. Die Beisitzer müssen dem Bereich (DVO oder AVR) angehören, aus welchem die zu schlichtende Streitigkeit stammt; hiervon kann nur mit Zustimmung des am Schlichtungsverfahren beteiligten Dienstnehmers und Dienstgebers abgewichen werden. Die Beisitzer werden jeweils abwechselnd nach alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen zu Schlichtungsausschüssen herangezogen. Vorsitzender des Schlichtungsausschusses ist der Vorsitzende der Schlichtungsstelle oder der stellvertretende Vorsitzende.

§ 15 Vorschlag zur Einigung ohne mündliche Verhandlung. (1) Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Er kann den Beteiligten in Textform ohne mündliche Verhandlung einen Vorschlag zur Einigung mit einer Frist zur Stellungnahme unterbreiten.

(2) Wird der Vorschlag von den Beteiligten angenommen, so stellt der Vorsitzende das Zustandekommen der Einigung durch Beschluss fest; die Annahmeerklärungen der Beteiligten sind in Textform abzugeben. Die auf diese Weise zustande gekommene Einigung hat unter den Parteien die Wirkungen eines außergerichtlichen Vergleichs.

(3) Führt der Einigungsvorschlag nicht zu einer Einigung, wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

§ 16 Mündliche Verhandlung. (1) Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und lädt den Antragsteller, den Antragsgegner und Dritte (z. B. Zeugen und Sachverständige) mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Einer gesonderten Ladung bedarf es nicht, wenn die Sache im Verhandlungstermin in Gegenwart der Beteiligten zur Weiterverhandlung auf einen bestimmten Termin vertagt wird.

(2) Der Schlichtungsausschuss erörtert in nicht öffentlicher Verhandlung unter Leitung des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses mit den Beteiligten die Sach‐ und Rechtslage und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung fertigt der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses ein Protokoll, das den Beteiligten zuzusenden ist. Es soll den wesentlichen Verhandlungsablauf, die Ergebnisse einer Beweisaufnahme und die gestellten Anträge enthalten.

(4) In der mündlichen Verhandlung müssen Antragsteller und Antragsgegner persönlich erscheinen, auch wenn sie sich von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen. Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses kann die Beteiligten von dieser Verpflichtung entbinden. Bei Nichterscheinen des Antragstellers erklärt der Vorsitzende die Schlichtung für gescheitert. Bei Nichterscheinen des Antragsgegners ergeht eine Entscheidung nach Aktenlage.

§ 17 Beweisaufnahme. (1) Soweit es erforderlich ist, erhebt der Schlichtungsausschuss Beweis durch Augenschein, hört Zeugen, vom Schlichtungsausschuss angeforderte Sachverständige sowie die Beteiligten, und sieht Urkunden ein.

(2) Die Beweisaufnahme hat in der mündlichen Verhandlung zu erfolgen. Auf Anordnung des Vorsitzenden können ausnahmsweise Beweisaufnahmen vor der mündlichen Verhandlung durchgeführt werden. Antragsteller, Antragsgegner und sonstige Beteiligte sind dazu zu laden.

§ 18 Vorschlag zur Einigung in der mündlichen Verhandlung in Verfahren nach § 2 Absatz 2. (1) Der Schlichtungsausschuss hat zu jeder Zeit auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Er soll daher den Beteiligten unter Würdigung der Sach- und Rechtslage eine begründete Einigungsempfehlung unterbreiten.

(2) Wird der Vorschlag in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten angenommen, so ist die Einigung durch Beschluss festzustellen und der Beschluss zu Protokoll zu nehmen. Die auf diese Weise zustande gekommene Einigung hat unter den Parteien die Wirkungen eines außergerichtlichen Vergleichs.

(3) Kommt in der mündlichen Verhandlung keine Einigung zustande, kann der Schlichtungsausschuss eine Einigungsempfehlung unterbreiten, die von beiden Beteiligten innerhalb einer vorzugebenden Äußerungsfrist in Textform angenommen werden kann. Der Vorsitzende stellt das Zustandekommen der Einigung durch Beschluss fest.

(4) Kommt eine Einigung weder in der mündlichen Verhandlung noch während der Äußerungsfrist zustande, erklärt der Vorsitzende durch Beschluss die Schlichtung nach § 2 Absatz 2 für gescheitert.

§ 19 Verfahren nach § 2 Absatz 3 – Streitigkeiten über die wirksame Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung in den Individualarbeitsvertrag. (1) Der Schlichtungsausschuss entscheidet in den Verfahren nach § 2 Absatz 3 durch Beschluss.

(2) Der Beschluss wird in dem Termin, in dem die Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin bekannt gegeben. Dieser ist spätestens sechs Wochen nach Ende der mündlichen Verhandlung anzusetzen.

(3) Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Der Beschluss ist schriftlich abzufassen, mit Gründen zu versehen, von allen Mitgliedern, die daran mitgewirkt haben, zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.

(5) Der Dienstgeber kann die Verkündung des Beschlusses bis spätestens zum Verkündungstermin durch Vorlage eines neuen Vertragsentwurfs abwenden. Erfüllt der Vertragsentwurf, der zur Wirksamkeit lediglich der Annahme durch den Dienstnehmer bedarf, die rechtlichen Anforderungen, erklärt der Schlichtungsausschuss das Verfahren für erledigt.

(6) Der Beschluss des Schlichtungsausschusses wird an den Vorsitzenden des für den Dienstgeber zuständigen rechtsträgerinternen Aufsichtsorgans übermittelt. Wenn kein Aufsichtsorgan ermittelt werden kann, ist der Beschluss dem Erzbischof von Hamburg zu übermitteln.

§ 20 Rechtsfolgen des Beschlusses nach § 19. (1) Stellt der Schlichtungsausschuss in seinem Beschluss fest, dass die Vertragsgestaltung gegen kirchliches Recht verstößt, ist der beteiligte Dienstgeber verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen und der Schlichtungsstelle hierüber zu berichten. Zum Nachweis legt der Dienstgeber der Schlichtungsstelle innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses einen überarbeiteten Dienstvertragsentwurf vor, der zu seiner Wirksamkeit lediglich der Annahme durch den Dienstnehmer bedarf.

(2) Stellt der Schlichtungsausschuss fest, dass der Dienstgeber dieser Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, informiert der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses den Erzbischof über die auferlegten Maßnahmen und bittet ihn, dafür Sorge zu tragen, dass rechtmäßige Zustände hergestellt werden.

§ 21 Ausschließung und Ablehnung. (1) Für die Ausschließung und die Ablehnung von Mitgliedern der Schlichtungsstelle gelten die §§ 41 bis 43 und § 48 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet der Schlichtungsausschuss ohne Mitwirkung des betroffenen Mitgliedes des Schlichtungsausschusses. Ist der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende Betroffener, so entscheidet der Schlichtungsausschuss über das Ablehnungsgesuch unter dem Vorsitz des jeweils nicht Betroffenen. Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch wird durch Beschluss getroffen und ist endgültig. Der Beschluss ist zu begründen und zu den Akten zu nehmen.

(3) Ist das Ablehnungsgesuch zulässig und begründet, findet eine Fortsetzung des Verfahrens mit dem nach § 14 Absatz 4 umgebildeten Schlichtungsausschuss statt. Anderenfalls wird das Schlichtungsverfahren durch den Schlichtungsausschuss in seiner ursprünglichen Besetzung fortgeführt.

III. KOSTEN DES VERFAHRENS, GEMEINSAME SCHLICHTUNGSSTELLE, SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 22 Kosten des Verfahrens. (1) Für die Durchführung des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle werden Gebühren nicht erhoben.

(2) Jeder Beteiligte trägt seine Kosten selbst.

(3) Die notwendigen Kosten im Sinne von § 91 der Zivilprozessordnung für Sachverständige und Zeugen werden von den Beteiligten zu gleichen Teilen getragen.

§ 23 Kosten der Schlichtungsstelle. (1) Durch die Tätigkeit der Mitglieder der Schlichtungsstelle entstehende Kosten trägt das Erzbistum Hamburg oder der Diözesancaritasverband Caritasverband für das Erzbistum Hamburg e. V. je nach dem, welchem Bereich das Schlichtungsverfahren zuzuordnen ist.

(2) Reisekosten werden nach den im Erzbistum Hamburg jeweils geltenden reisekostenrechtlichen Regelungen erstattet.

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen. (1) Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Ordnung über die kirchliche Schlichtung zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Dienstverhältnissen in der Erzdiözese Hamburg (SchliO‐DV) vom 13. Mai 2013 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 19. Jg., Nr. 5, Art. 58, S. 66 ff., v. 15. Mai 2013), zuletzt geändert am 17. Mai 2021 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg., Nr. 6, Art. 74, S. 103 f., v. 31. Mai 2021) außer Kraft.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung be‐ und ernannten Mitglieder der Schlichtungsstelle bleiben bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt. Für Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung bei der Schlichtungsstelle bereits anhängig sind, gelten die gemäß Absatz 2 außer Kraft gesetzten Regelungen fort.

Hamburg, den 25. März 2024

L. S.

Dr. Stefan Heße
- Erzbischof von Hamburg -

82. Ordnung über die Verwaltung und Verwendung von Treugut in Kirchengemeinden im Erzbistum Hamburg (Treugutordnung)
Inkrafttreten: 30.10.2016

Ordnung über die Verwaltung und Verwendung von Treugut in Kirchengemeinden im Erzbistum Hamburg (Treugutordnung)

Vom 26. September 2016

Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 22. Jg., Nr. 8, Art. 117, Seite 141, vom 30. September 2016

-Amtliche Lesefassung-

§ 1 Begriff. (1) Zum Treugut der Kirchengemeinde gehören insbesondere Geld und Wertgegenstände, die dem Pfarrer, den weiteren in der Kirchengemeinde eingesetzten Priestern oder hauptamtlichen Diakonen (Treugutnehmer) zur freien Verfügung für caritative oder andere seelsorgerliche Aufgaben in der Kirchengemeinde oder für einen bestimmten, nicht zur Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde gehörenden Zweck von Dritten überlassen werden.

(2) Vom Treugut nicht umfasst sind insbesondere:

  1. Entgelte für bestimmte Dienste und Handlungen;
  2. Erträge von Sammlungen und Kollekten für bestimmte Einrichtungen oder Anschaffungen und für Zwecke, die zur allgemeinen Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde gehören;
  3. Erträge von erzbischöflich angeordneten Kollekten und andere durchlaufende Gelder;
  4. Haushaltsmittel der Kirchengemeinde.

(3) Treugut ist Eigentum und Bestandteil des Vermögens der Kirchengemeinde. Im Benehmen mit dem das Treugut empfangenden Geistlichen entscheidet bei Zweifeln darüber, ob etwas zum Treugut gehört, der Pfarrer nach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen mit dem Erzbischöflichen Generalvikariat. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet der Erzbischof abschließend.

§ 2 Verwaltung. (1) Jeder Treugutnehmer verwaltet das ihm überlassene Treugut.

(2) Jegliches Treugut ist sowohl vom Privatvermögen des Treugutnehmers als auch vom sonstigen Vermögen der Kirchengemeinde getrennt zu halten.

(3) Treugut ist als solches zu kennzeichnen und sicher zu verwahren.

(4) Geld, das nicht unverzüglich nach der Annahme für den vom Treugutgeber bestimmten Zweck verausgabt wird, ist auf das Sonderkonto der Kirchengemeinde für Treugut (Treugutkonto) einzuzahlen und sicher anzulegen.

(5) Über die Annahme von Treugut können Zuwendungsbestätigungen unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften von der Kirchengemeinde erteilt werden.

(6) Die Annahme von Treugut von außerordentlichen Bedeutung oder von Treugut mit einem Wert von mehr als 5.000 Euro im Einzelfall ist dem Erzbischof anzuzeigen.

(7) Jeder Treugutnehmer führt hinsichtlich des ihm überlassenen Treugutes ein Treugutbuch; dieses ist sicher zu verwahren. Im Treugutbuch sind alle Einnahmen und Ausgaben chronologisch und prüffähig einzutragen. Hierbei sind der Name und die Anschrift des Treugutgebers sowie der von diesem bestimmte Zweck einzutragen. Wenn der Treugutgeber anonym bleiben möchte, ist anstelle des Namens und der Adresse der Vermerk „anonym“ einzutragen. Den jeweiligen Einnahmen und Ausgaben sind prüffähige Belege beizufügen. Das Treugutbuch einschließlich sämtlicher damit im Zusammenhang stehender Unterlagen gehört zum Eigentum der Kirchengemeinde.

(8) Der Pfarrer prüft einmal jährlich das jeweilige Treugutbuch der in der Kirchengemeinde eingesetzten Pastoren und hauptamtlichen Diakone sowie sämtliche mit dem Treugutbuch im Zusammenhang stehende Unterlagen auf Vollständigkeit, Ordnungsmäßigkeit und rechnerische Richtigkeit. Die Prüfung ist im Treugutbuch zu vermerken. Das Treugutbuch des Pfarrers unterliegt der erzbischöflichen Visitation.

(9) Das Treugut und das Treugutbuch des Pfarrers sind bei dessen Versetzung oder sonstiger Erledigung der Stelle oder bei Beendigung des Auftrages in der Stelle auf den Nachfolger ordnungsgemäß zu übertragen. Ist ein Pfarradministrator bestellt, hat die Übertragung zunächst an ihn und von diesem an den Nachfolger des Pfarrers zu erfolgen.

(10) Bei Versetzung eines Pastors oder hauptamtlichen Diakons oder bei sonstiger Erledigung der Stelle oder bei Beendigung des Auftrages in der Stelle überträgt der Ausscheidende das Treugut und das Treugutbuch auf den Pfarrer. Der Pfarrer übernimmt die Verwaltung des Treugutes und verzeichnet dies nach Absatz 7 in seinem Treugutbuch. Das Treugutbuch des Ausscheidenden wird geschlossen.

(11) Das Erzbischöflichen Generalvikariat übernimmt die Verwaltung und die Verwendung von Treugut, wenn der Erzbischöfliche Generalvikar dieses ausnahmsweise aus Rechtsgründen anordnet.

§ 3 Verwendung. (1) Treugut soll unter Einhaltung der Zweckbestimmung zeitnah verwendet werden. Wird die Zweckbestimmung dem Treugutnehmer vom Treugutgeber überlassen, soll die Zweckbestimmung unverzüglich erfolgen; für diesen Fall kann die Zweckbestimmung bei Vorliegen sachlicher Gründe geändert werden. Die langfristige Verwahrung von Treugut ist nur zulässig, wenn dies zur Einhaltung der Zweckbestimmung erforderlich ist.

(2) Eine Änderung des vom Treugutgeber bestimmten Zwecks (Umwidmung) von Treugut darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Treugutgebers erfolgen.

(3) Pfarradministrator und Nachfolger sind an die bisherige Zweckbestimmung für das Treugut gebunden.

§ 4 Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am 30. Oktober 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung über die Verwaltung von Treugut in den Kirchengemeinden (Treugut-Ordnung) vom 28. Februar 2001 außer Kraft.

Hamburg, den 26. September 2016

L. S.

Dr. Stefan Heße
Erzbischof von Hamburg

83. Ordnung über die Verwendung der Stipendien

Schlagwörter: Messstipendium, Messstipendien

Inkrafttreten: 01.10.1999

Ordnung über die Verwendung der Stipendien

Vom 1. September 1999

(Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, 5. Jg., Nr. 8, Art. 86, S. 124 f., v. 15. September 1999)

§ 1. Gemäß den cann. 945 – 958 CIC ist jeder Priester berechtigt, Messstipendien anzunehmen. Für heilige Messen, die aufgrund bestehender Rechtspflichten zu applizieren sind (vgl. can. 534 CIC), darf kein zusätzliches Messstipendium angenommen werden.

§ 2. Im Erzbistum Hamburg ist gemäß can. 952 § 1 CIC das Stipendium für die Applikation eines heiligen Messopfers auf 5,- Euro1 festgelegt.

§ 3. Der Betrag steht nicht in der persönlichen Verfügungsgewalt des Priesters, sondern jedes Stipendium, auch das aus Binationen und Trinationen, wird für kirchliche und caritative Zwecke eingenommen. Die Erträge sind von den Geistlichen treuhänderisch zu verwalten. Entsprechende Aufzeichnungen (vgl. can. 958 § 1 CIC), die gegebenenfalls auch im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung eingesehen werden können, sind zu führen. Wenn ein Priester mehr Stipendien erhält als er selbst innerhalb eines Jahres persolvieren kann (vgl. can. 953 CIC), können diese an das Erzbischöfliche Generalvikariat überwiesen werden, das für eine ordnungsgemäß Persolvierung Sorge trägt.

§ 4. Messstiftungen werden nicht mehr angenommen.

§ 5. Diese Ordnung tritt zum 1. Oktober 1999 in Kraft. Gleichzeitig treten die Vorschriften der „Ordnung für Messstipendien, Stolgebühren und Messstiftungen“ in A II. 1 Satz 2 und A V. 2. a) (Kirchliches Amtsblatt Osnabrück, Bd. 50, Nr. 11, Art. 151 vom 25. November 1994) außer Kraft.

Hamburg, den 1. September 1999

L. S.

Ludwig
Erzbischof von Hamburg

1 Vor der Währungsumstellung zum 01.01.2002 10,- DM.

84. Rahmenaktenplan für Pfarreiregistraturen in Pastoralen Räumen im Erzbistum Hamburg

Schlagwörter: Archiv, Schriftgutverwaltung

Inkrafttreten: 31.07.2014
85. Rahmenordnung - Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz

Schlagwörter: Prävention, Missbrauch, sexualisierte Gewalt

Inkrafttreten: 01.01.2020

Rahmenordnung - Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz

Vom 18./28. November 2019

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 25. Jg., Nr. 11, Art. 127, S. 171 ff., v. 18. Dezember 2019)

- Amtliche Lesefassung -

Präambel

Die Verantwortung für die Prävention gegen sexualisierte Gewalt obliegt dem (Erz-)Bischof als Teil seiner Hirtensorge.

Die Prävention ist integraler Bestandteil der kirchlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen. Ziel der katholischen Kirche und ihrer Caritas ist es, allen Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Geiste des Evangeliums und auf der Basis des christlichen Menschenbildes einen sicheren Lern- und Lebensraum zu bieten.

In diesem Lern- und Lebensraum müssen menschliche und geistliche Entwicklung gefördert sowie Würde und Integrität geachtet werden. Dabei soll vor Gewalt, insbesondere vor sexualisierter Gewalt geschützt werden.

Auch psychische und physische Grenzverletzungen sind zu vermeiden.

Prävention als Grundprinzip professionellen Handelns trägt bei Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen dazu bei, dass sie in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen, glaubens- und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten gestärkt werden.

Dabei ist die Sexualität als ein Bereich des menschlichen Lebens zu würdigen: „Gott selbst hat die Geschlechtlichkeit erschaffen, die ein wunderbares Geschenk für seine Geschöpfe ist.“1

In allen pädagogischen Einrichtungen soll eine Sexualpädagogik vermittelt werden, die Selbstbestimmung und Selbstschutz stärkt.

Unterschiedliche Bedarfs- und Gefährdungslagen müssen bei allen Präventionsmaßnahmen angemessen berücksichtigt werden.

Ziel von Prävention in Diözesen, Ordensgemeinschaften, neuen Geistlichen Gemeinschaften, kirchlichen Bewegungen und Initiativen sowie in kirchlichen und caritativen Institutionen und Verbänden ist es, eine Kultur des achtsamen Miteinanders zu praktizieren und weiter zu entwickeln.

Diese Rahmenordnung richtet sich an alle, die im Geltungsbereich der Deutschen Bischofskonferenz für das Wohl und den Schutz von Kindern, Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen Verantwortung und Sorge tragen.

Das Ziel dieser Rahmenordnung ist eine abgestimmte Vorgehensweise im Geltungsbereich der Deutschen Bischofskonferenz.

Sie ist Grundlage für weitere diözesane Regelungen.

Kirchliche Rechtsträger, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, sollen von der (Erz-)Diözese nur dann als förderungswürdig anerkannt werden, wenn sie sich zur Anwendung der Rahmenordnung oder der jeweiligen diözesanen Präventionsregelungen verpflichtet haben.

Sonstige Rechtsträger sollen von der (Erz-)Diözese nur dann als förderungswürdig anerkannt werden, wenn sie sich zur Anwendung der Rahmenordnung oder der jeweiligen diözesanen Ausführungsbestimmungen verpflichtet haben.

1. Begriffsbestimmungen

1.1
Prävention im Sinne dieser Ordnung meint alle Maßnahmen, die vorbeugend (primär), begleitend (sekundär) und nachsorgend (tertiär) gegen sexualisierte Gewalt an Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen ergriffen werden. Sie richtet sich an Betroffene, an die Einrichtungen mit ihren Verantwortlichen, in denen mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen gearbeitet wird, und auch an Beschuldigte / Täter.

1.2
Beschäftigte im kirchlichen Dienst im Sinne dieser Ordnung sind insbesondere

  • Kleriker und Kandidaten für das Weiheamt,
  • Ordensangehörige,
  • Kirchenbeamte,
  • Arbeitnehmer,
  • zu ihrer Berufsausbildung tätige Personen,
  • nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder in vergleichbaren Diensten tätige Personen sowie Praktikanten,
  • Leiharbeitnehmer und sonstige bei Drittunternehmen angestellte Arbeitnehmer.
Für Beschäftigte im kirchlichen Dienst entfaltet diese Rahmenordnung, soweit sie das Arbeitsverhältnis berührt, nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie von den zuständigen arbeitsrechtlichen Kommissionen im Sinne des Artikel 7 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse beschlossen worden ist. Für ehrenamtlich tätige Personen und Mandatsträger im kirchlichen Bereich gilt diese Rahmenordnung entsprechend.

1.3
Der Begriff sexualisierte Gewalt im Sinne dieser Rahmenordnung umfasst sowohl strafbare als auch nicht strafbare sexualbezogene Handlungen und Grenzverletzungen.

Die Rahmenordnung berücksichtigt dabei die Bestimmungen des kirchlichen und des staatlichen Rechts und bezieht sich somit

  • sowohl auf Handlungen nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) sowie weitere sexualbezogene Straftaten
  • als auch auf solche nach can. 1395 § 2 CIC in Verbindung mit Art. 6 § 1 SST, nach can. 1387 CIC in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 4 SST wie auch nach Art 4 § 1 n. 1 SST in Verbindung mit can. 1378 § 1 CIC, soweit sie an Minderjährigen oder an Personen, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist, begangen werden
  • und auf Handlungen nach Art. 1 § 1 a) VELM2.
  • Zusätzlich findet sie unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auf Handlungen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit, die im pastoralen oder erzieherischen sowie im betreuenden, beratenden oder pflegenden Umgang mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen eine sexualbezogene Grenzverletzung oder einen sonstigen sexuellen Übergriff darstellen.
Sie betrifft alle Verhaltens- und Umgangsweisen (innerhalb und außerhalb des kirchlichen Dienstes) mit sexuellem Bezug gegenüber Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, die mit vermeintlicher Einwilligung, ohne Einwilligung oder gegen deren ausdrücklichen Willen erfolgen. Dies umfasst auch alle Handlungen zur Vorbereitung, Durchführung und Geheimhaltung sexualisierter Gewalt.

1.4
Schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene sind Schutzbefohlene im Sinne des § 225, Abs. 1 des StGB3.

Diesen Personen gegenüber tragen Beschäftigte im kirchlichen Dienst eine besondere Verantwortung, entweder weil sie ihrer Fürsorge und Obhut anvertraut sind oder weil bei ihnen allein aufgrund ihrer Schutz- oder Hilfebedürftigkeit eine besondere Gefährdung im Sinne dieser Rahmenordnung besteht.

Weiterhin sind darunter Personen zu verstehen, die einem besonderen Macht und/oder Abhängigkeitsverhältnis unterworfen sind. Ein solches besonderes Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis kann auch im seelsorglichen Kontext gegeben sein oder entstehen.

2. Grundsätzliche Anforderungen an Präventionsarbeit

Die Strukturen und Prozesse zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt müssen transparent, nachvollziehbar, kontrollierbar und evaluierbar sein.

Die Entwicklung und Verwirklichung von Maßnahmen zur Prävention erfolgt partizipativ in Zusammenarbeit mit allen hierfür relevanten Personen und Gruppen. Dazu gehören insbesondere auch die Kinder, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen selbst. Die Erfahrungen von Betroffenen werden dabei besonders berücksichtigt.

3. Institutionelles Schutzkonzept

Auf der Basis einer Schutz- und Risikoanalyse trägt der Rechtsträger die Verantwortung für die Entwicklung von institutionellen Schutzkonzepten innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs. Diese sind regelmäßig – spätestens alle fünf Jahre – zu überprüfen und weiterzuentwickeln.

Schutzkonzepte in Einrichtungen und Diensten werden in Abstimmung mit der diözesanen Koordinationsstelle ausgestaltet (siehe Ziff. 4).

Alle Bausteine eines institutionellen Schutzkonzeptes sind zielgruppengerecht und lebensweltorientiert zu konzipieren.

3.1. Personalauswahl und -entwicklung

Die Personalverantwortlichen thematisieren die Prävention gegen sexualisierte Gewalt im Vorstellungsgespräch, während der Einarbeitungszeit sowie in regelmäßigen Gesprächen mit den Beschäftigten im kirchlichen Dienst.

3.1.1 Erweitertes Führungszeugnis

Beschäftigte im kirchlichen Dienst müssen, entsprechend den gesetzlichen dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Eine Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für ehrenamtlich Tätige besteht, soweit es die gesetzlichen Regelungen bestimmen.

Diese Einsichtnahme ist dauerhaft zu dokumentieren.

3.1.2 Selbstauskunftserklärung

Je nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen bzw. nach Aufgabe und Einsatz wird von den Verantwortlichen geprüft, ob eine Selbstauskunftserklärung vorzulegen und zu dokumentieren ist. Diese enthält Angaben, ob die einzustellende Person wegen einer Straftat nach §72a Abs. 1 SGB VIII verurteilt worden ist und ob insoweit ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden ist. Darüber hinaus ist die Verpflichtung enthalten, bei Einleitung eines solchen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens dem Rechtsträger hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen.

3.1.3 Dritte

Bei der Vereinbarung von Dienstleistungen durch externe Personen oder Firmen oder wenn solchen externen Personen oder Firmen kirchliche Räume überlassen werden, sind diese Regelungen analog anzuwenden.

3.1.4 Aus- und Fortbildung

In allen Fällen, in denen die Diözese die Aus- und Fortbildung von Beschäftigten im kirchlichen Dienst selbst oder mit- verantwortet, besteht die Verpflichtung, die Themenfelder der Prävention verbindlich zu regeln.

3.2 Verhaltenskodex

Ein Verhaltenskodex ist im jeweiligen Arbeitsbereich zu erstellen.

Dieser regelt für den jeweiligen Arbeitsbereich ein fachlich adäquates Nähe-Distanz-Verhältnis und einen respektvollen Umgang mit Kindern, Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen.

Der jeweilige Verhaltenskodex ist von allen Beschäftigten im kirchlichen Dienst durch Unterzeichnung anzuerkennen.

Die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung zum Verhaltenskodex ist verbindliche Voraussetzung für eine Anstellung, Weiterbeschäftigung sowie auch für eine Beauftragung zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit.

Darüber hinaus ist der Verhaltenskodex vom Rechtsträger in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

3.3 Dienstanweisungen und hausinterne Regelungen

Um das Wohl und den Schutz der Kinder und Jugendlichen sowie der schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen zu sichern, muss der Rechtsträger alle erforderlichen Normen, Dienstanweisungen und hausinterne Regelungen verbindlich erlassen.

Soll der Verhaltenskodex arbeitsrechtliche Verbindlichkeit erhalten, muss der Rechtsträger ihn als Dienstanweisung erlassen.

Die Regelungen der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) sind hierbei zu beachten.

3.4 Vorgehensweise im Verdachts- oder Beschwerdefall4

Jeder Rechtsträger beschreibt im Rahmen des institutionellen Schutzkonzepts die Vorgehensweise im Verdachts- oder Beschwerdefall. Dazu gehören interne und externe Beratungsmöglichkeiten und Melde- und Beschwerdewege. Diese müssen in geeigneter Weise bekannt gemacht werden.

Im institutionellen Schutzkonzept sind Maßnahmen zu beschreiben, wie nach einem aufgetretenen Verdacht oder konkreten Vorfall die Unterstützung im jeweiligen System aussehen soll.

Personen mit Kontakt zu Betroffenen oder Kontakt zu Beschuldigten bzw. Tätern erhalten kontinuierlich Supervision.

3.5 Qualitätsmanagement

Der Rechtsträger hat die Verantwortung dafür, dass Maßnahmen zur Prävention als Teil seines Qualitätsmanagements implementiert, kontrolliert, evaluiert und weiterentwickelt werden.

Für jede Einrichtung, für jeden Verband oder für den Zusammenschluss mehrerer kleiner Einrichtungen muss eine für Präventionsfragen geschulte Person zur Verfügung stehen, die bei der Umsetzung des institutionellen Schutzkonzepts beraten und unterstützen kann. Als Teil einer nachhaltigen Präventionsarbeit ist im Rahmen der Auswertung eines Verdachts oder Vorfalls das Schutzkonzept auf erforderliche Anpassungen zu überprüfen.

3.6 Präventionsschulungen

Alle Beschäftigten im kirchlichen Dienst, die mit Kindern, Jugendlichen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen arbeiten, werden zu Fragen der Prävention gegen sexualisierte Gewalt geschult. Alle anderen Beschäftigten im kirchlichen Dienst sind regelmäßig auf die Bedeutung der Prävention gegen sexualisierte Gewalt hinzuweisen.

Prävention gegen sexualisierte Gewalt erfordert Grundkenntnisse und weiterführendes Kompetenzen insbesondere zu Fragen von

  • angemessener Nähe und Distanz,
  • Kommunikations- und Konfliktfähigkeit,
  • eigener emotionaler und sozialer Kompetenz,
  • Psychodynamiken Betroffener,
  • Strategien von Tätern,
  • (digitalen) Medien als Schutz- und Gefahrenraum / Medienkompetenz,
  • Dynamiken in Institutionen mit asymmetrischen Machtbeziehungen sowie begünstigenden institutionellen Strukturen,
  • Straftatbeständen und kriminologischen Ansätzen sowie weiteren einschlägigen rechtlichen Bestimmungen,
  • notwendigen und angemessenen Hilfen für Betroffene, ihr Umfeld und die betroffenen Institutionen,
  • sexualisierter Gewalt von Kindern, Jugendlichen (Peer Gewalt) und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen an anderen Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen,
  • Schnittstellenthemen wie z. B. Sexualpädagogik oder sexuelle Bildung sowie geschlechter- und kultursensible Bildung,
  • regionalen fachlichen Vernetzungsmöglichkeiten mit dem Ziel eigener Vernetzung.
Schulungen sind zielgruppengerecht hinsichtlich Zielformulierung, Inhalten, Methoden und Umfang zu differenzieren.

Personen in Leitungsfunktionen werden zusätzlich zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung bei der (Weiter-)Entwicklung und Umsetzung des Institutionellen Schutzkonzeptes geschult.

Dabei stehen das Kindeswohl, die Rechte und der Schutz von Kindern, Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Mittelpunkt. Schwerpunkte bilden dabei Maßnahmen, die sowohl Straftaten als auch Formen sexualisierter Gewalt unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit erschweren oder verhindern.

3.7 Weitere Präventionsarbeit des Rechtsträgers

Jeder Rechtsträger hat darüber hinaus geeignete Maßnahmen zur Stärkung von Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen zu entwickeln. Dazu gehört auch die Einbeziehung des Umfelds zum Thema Prävention gegen sexualisierte Gewalt (Eltern bzw. Personensorgeberechtigte, Angehörige und gesetzliche Betreuungen).

4. Koordinationsstelle

4.1.
Der (Erz-)Bischof unterhält eine diözesane Koordinationsstelle zur Unterstützung, Vernetzung und Steuerung der Prävention gegen sexualisierte Gewalt. Er benennt zur Leitung eine oder mehrere qualifizierte Person/en als Präventionsbeauftragte. Sie berichten der Bistumsleitung regelmäßig über die Entwicklung der Präventionsarbeit.

4.2.
Der (Erz-)Bischof kann mit anderen (Erz-)Bischöfen eine interdiözesane Koordinationsstelle einrichten.

4.3.
Sofern Ordensgemeinschaften päpstlichen Rechts eigene Präventionsbeauftragte ernannt haben, arbeiten die diözesanen Präventionsbeauftragten mit diesen zusammen.

4.4.
Die diözesane Koordinationsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Einbindung von Betroffenen gemäß Ziff. 2,
  • Beratung der kirchlichen Rechtsträger bei der Entwicklung, Umsetzung und Fortschreibung von institutionellen Schutzkonzepten,
  • Fachliche Prüfung der Schutzkonzepte der kirchlichen Rechtsträger,
  • Organisation von Qualifizierungsmaßnahmen (gem. Ziff. 3.6),
  • Sicherstellung der Qualifizierung und Information der für Präventionsfragen geschulten Person (gem. Ziff. 3.5.),
  • Vernetzung der Präventionsarbeit inner- und außerhalb der Diözese sowie zu den Ansprechpersonen für Verdachtsfälle sexuellen Missbrauchs gemäß der Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst,
  • Vernetzung mit kirchlichen und nicht-kirchlichen Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt,
  • Evaluation und Weiterentwicklung von verbindlichen Qualitätsstandards,
  • Beratung von Aus- und Weiterbildungseinrichtungen,
  • Fachberatung bei der Planung und Durchführung von Präventionsprojekten,
  • Vermittlung von Fachreferenten,
  • Entwicklung von und Information über Präventionsmaterialien und -projekten,
  • Öffentlichkeitsarbeit.

5. Datenschutz

5.1.
Soweit diese Rahmenordnung sowie zur Ergänzung und Konkretisierung durch den Diözesanbischof erlassene Rechtsvorschriften auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) sowie der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung – KAO) vor, sofern sie deren Datenschutzniveau nicht unterschreiten. Im Übrigen gelten das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG), die zu seiner Durchführung erlassene Ordnung (KDG-DVO) sowie die Kirchliche Archivordnung (KAO).

5.2.
Die Fristen für die Aufbewahrung von Unterlagen richten sich nach den jeweiligen Vorschriften über die Aufbewahrungsfristen für Personalakten, Voruntersuchungsakten etc. Für die Zeit der Aufbewahrung sind die Unterlagen vor unbefugten Zugriffen in besonderem Maße zu sichern.

Im Übrigen ersetzt die ordnungsgemäße Archivierung von gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 Kirchliche Archivordnung (KAO) anzubietenden und zu übergebenden Unterlagen die nach dem KDG oder anderen kirchlichen oder staatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Löschungen, wenn die Archivierung so erfolgt, dass Persönlichkeitsrechte des Betroffenen oder dritter nicht beeinträchtigt werden.

6. Ausführungsbestimmungen

Ausführungsbestimmungen zu dieser Ordnung erlässt der Ortsordinarius.

7. Inkrafttreten

Die vorstehende Rahmenordnung ersetzt Regelungen, die aufgrund der Rahmenordnung vom 26. August 2013 erlassen worden sind. Sie tritt zum 01.01.2020 in Kraft und ist in regelmäßigen Abständen, spätestens alle fünf Jahre, auf die Notwendigkeit von Anpassungen zu überprüfen.

Würzburg, den 18. November 2019 Hamburg, den 28. November 2019

L. S.

Dr. Stefan Heße
Erzbischof von Hamburg

Fußnoten:

1 Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben Amoris laetitia vom 19.März 2016, Nr. 150.

2 Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben motu proprio datae Vos estis lux mundi(VELM) vom 7. Mai 2019.

3 Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, 2. seinem Hausstand angehört, 3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder 4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, (…). [StGB § 225 Abs. 1]

4 Die Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst ist hier zu beachten.

86. Rahmenordnung für die Vermögens- und Immobilienreform im Erzbistum Hamburg (RahO-VIR)

Schlagwörter: Vermögens- und Immobilienreform, VIR

Inkrafttreten: 25.01.2021

Rahmenordnung für die Vermögens- und Immobilienreform im Erzbistum Hamburg (RahO-VIR)

Vom 14. Januar 2021

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg., Nr. 1, Art. 1, S. 1 ff., v. 14. Januar 2021), geändert

  • am 1. Februar 2021 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg., Nr. 3, Art. 20, S. 24, v. 19. Februar 2021),
  • am 10. März 2021 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg., Nr. 4, Art. 44, S. 45, v. 24. März 2021),
  • am 20. September 2022 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 28. Jg., Nr. 8, Art. 84, S. 90, v. 30. September 2022) sowie
  • am 6. Dezember 2022 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 28. Jg., Nr. 11, Art. 119, S. 155 ff., v. 21. Dezember 2022), zuletzt geändert
  • am 16. Oktober 2025 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 31. Jg., Nr. 9, Art. 96, S. 164, v. 30. Oktober 2025)

Inhaltsübersicht

Präambel

Erster Teil. Geltungsbereich
§ 1 Subjektiver Anwendungsbereich

Zweiter Teil. Wirtschaftliche Steuerung
§ 2 Aufgaben- und Ausgabenfelder
§ 3 Vorläufige Regelungen für das Aufgaben- und Ausgabenfeld Pfarreien und pfarreiliche Pastoralangebote

Dritter Teil. Reform der diözesanen Haushaltszuweisung an Pfarreien
§ 4 Pfarreibezogene Zuweisungen aus dem Diözesanhaushalt
§ 5 Besondere pfarreibezogene diözesane Haushaltszuweisung

Vierter Teil. Reform der pfarreilichen Haushaltsplanung
§ 6 Planungsvorgaben
§ 7 Mittelfristige Wirtschaftsplanung

Fünfter Teil. Immobilienreform
§ 8 Unterteilung in pfarreiliche Primär- und Sekundärimmobilien
§ 9 Umgang mit pfarreilichen Primärimmobilien
§ 10 Umgang mit pfarreilichen Sekundärimmobilien
§ 11 Prüfungsverfahren
§ 12 Entwicklungsfähige pfarreiliche Sekundärimmobilien
§ 13 Nicht entwicklungsfähige pfarreiliche Sekundärimmobilien
§ 14 (aufgehoben)

Sechster Teil. Vermögens- und Immobilienreform auf Diözesanebene
§ 15 Darstellung der Vermögensverhältnisse auf Diözesanebene, Vermögensneuordnung
§ 16 Primär- und Sekundärimmobilien auf Diözesanebene

Siebter Teil. Schlussbestimmungen
§ 17 Beteiligung des Wirtschaftsrates des Erzbistums Hamburg § 18 Inkrafttreten

Präambel

Seit November 2016 befindet sich das Erzbistum Hamburg unter dem Leitwort „Herr, erneuere Deine Kirche und fange bei mir an“ in einem Erneuerungsprozess. Dazu sind unter intensiver Beteiligung von Gremien, Pfarreimitgliedern, Gruppen und Einrichtungen bereits ein Pastoraler Orientierungsrahmen (POR) und ein Wirtschaftlicher Orientierungsrahmen (WOR) erarbeitet worden. So soll auch für die Zukunft in der Diaspora des Nordens katholisches Leben ermöglicht werden.

Seelsorge und Pastoral stehen aufgrund vielfältiger Veränderungen vor erheblichen Herausforderungen. Zu berücksichtigen sind hierbei u.a. die veränderten Lebensumstände der Menschen in unserem Erzbistum, die zunehmende Säkularisierung, die demographischen Entwicklungen, eine beschleunigte Verringerung der kirchlichen Finanzmittel, nicht zuletzt durch die Corona-Pandemie. Katholiken und Katholikinnen leben in dem Vertrauen, dass Gott die Gaben schenkt, die notwendig sind, um im Norden Deutschlands eine lebendige Kirche zu sein. In den „Zeichen der Zeit“ weist er uns seinen Weg.

Die Lebendigkeit unserer Kirche hängt von den Gläubigen und ihren Beziehungen ab. Deswegen legen wir Wert auf die „lebendigen Steine“ und wollen eine Kirche in Beziehung zu Gott und zu den Menschen sein und so unsere missionarische Ausstrahlung entfalten. Strukturen, Institutionen, Finanzen und auch Gebäude sind für das kirchliche Leben stets Mittel zum Zweck.

Die Vermögens- und Immobilienreform geht die notwendigen Schritte, um Lasten und Kosten gerade im Immobilienbereich zu minimieren und die Zukunftsgestaltung zu ermöglichen. Dazu ist erforderlich, dass in den kommenden Jahren neue Immobilienkonzepte auf der pfarreilichen und der diözesanen Ebene entwickelt werden und der Bestand an Gebäuden auf die aktuellen pastoralen Bedürfnisse angepasst wird. Dieses wird auch Schmerz und Trauer hervorrufen, und doch kann dadurch eine neue Beweglichkeit und Lebendigkeit für die Seelsorge und die Pastoral ermöglicht werden. Auf diese Weise entsteht der Freiraum, eine missionarische Kirche in Beziehung zu sein und den Glauben in Gemeinschaft neu zu leben.

Auf der Grundlage des can. 391 Codex Iuris Canonici (CIC) sowie der erzbischöflichen Schwerpunktsetzungen vom 9. November 20191 wird folgende Rahmenordnung für die Vermögens- und Immobilienreform im Erzbistum Hamburg erlassen.

Erster Teil. Geltungsbereich

§ 1 Subjektiver Anwendungsbereich. Diese Rahmenordnung gilt für folgende öffentliche juristische Personen kirchlichen Rechts sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts: 1. das Erzbistum Hamburg, 2. den Erzbischöflichen Stuhl zu Hamburg, 3. das Erzbischöfliche Amt Schwerin, 4. die katholischen Pfarreien im Erzbistum Hamburg.

Zweiter Teil. Wirtschaftliche Steuerung

§ 2 Aufgaben- und Ausgabenfelder. (1) Nach Maßgabe noch zu erlassender Regelungen hat die wirtschaftliche Steuerung des Erzbistums Hamburg über Aufgaben- und Ausgabenfelder zu erfolgen. In regelmäßigen Abständen ist zu diesem Zweck ein auf Grundlage der erzbischöflichen Schwerpunktsetzungen vom 9. November 2019 und an die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassendes Zielbild zu entwerfen. Dieses hat aufzuzeigen, welche tendenziellen Veränderungen sich zwischen den Aufgaben- und Ausgabenfeldern im Vergleich zum Status quo ergeben sollen. Dazu sind im Rahmen einer Vollkostenrechnung sämtliche in den in § 1 aufgeführten Körperschaften entstehenden Einnahmen und Ausgaben sowie sämtliche eingegangenen Verpflichtungen auf die Aufgaben- und Ausgabenfelder aufzuteilen. Die Aufgaben- und Ausgabenfelder bilden dabei die Tätigkeitsfelder des Erzbistums Hamburg nach den vorstehend aufgeführten erzbischöflichen Schwerpunktsetzungen in der Haushaltsplanung ab. Innerhalb jedes Aufgaben- und Ausgabenfeldes ist eine Strategie zur Anpassung an das Zielbild zu entwerfen und umzusetzen.

(2) Der Erzbischöfliche Generalvikar wird bevollmächtigt, durch Dekret nach can. 34 CIC folgende Angelegenheiten zu regeln:

  1. den zeitlichen Turnus, in dem das Zielbild überprüft werden soll, und den zeitlichen Horizont, für den das Zielbild beschrieben werden soll,
  2. das Verfahren und die Beteiligung im Rahmen der Anpassung des Zielbildes,
  3. das Verfahren und die Beteiligung im Rahmen der Anpassung von Aufgaben- und Ausgabenfeldern,
  4. das Verfahren betreffend die Entwicklung von Anpassungsstrategien innerhalb der Aufgaben- und Ausgabenfelder.

§ 3 Vorläufige Regelungen für das Aufgaben- und Ausgabenfeld Pfarreien und pfarreiliche Pastoralangebote. (1) Das Aufgaben- und Ausgabenfeld Pfarreien und pfarreiliche Pastoralangebote beinhaltet insbesondere:

  1. die Kosten des in den Pfarreien unter Einschluss der Kleriker eingesetzten pastoralen Personals,
  2. die finanziellen Zuweisungen an die Pfarreien,
  3. die zentralen Dienstleistungen für die Pfarreien sowie
  4. die Aufwendungen für Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprachen.

(2) Für die Höhe des diözesanen Haushaltsanteils gilt vorläufig:

  1. Der derzeitige diözesane Haushaltsanteil des Aufgaben- und Ausgabenfeldes Pfarreien und pfarreiliche Pastoralangebote in Höhe von 40-42 % soll auf diesem Niveau erhalten werden. Der Anteil, welcher daraus wiederum als diözesane Haushaltszuweisungen an die Pfarreien ergeht, soll ebenfalls auf einem gleichbleibenden prozentualen Niveau gehalten werden.
  2. Um Synergien zwischen den Pfarreien nutzen zu können, sollen zentrale Dienstleistungen weiterhin einen Schwerpunkt in diesem Aufgaben- und Ausgabenfeld einnehmen.

(3) Der Erzbischöfliche Generalvikar wird bevollmächtigt, durch Dekret nach can. 34 CIC folgende Angelegenheiten zu regeln:

  1. das Verfahren und die Beteiligung betreffend die Aufteilung und Anpassung der Kosten innerhalb des Aufgaben- und Ausgabenfeldes Pfarreien und pfarreiliche Pastoralangebote,
  2. die Optimierung von zentralen Dienstleistungen.

Dritter Teil. Reform der diözesanen Haushaltszuweisung an Pfarreien

§ 4 Pfarreibezogene Zuweisungen aus dem Diözesanhaushalt. (1) Zum 1. Januar 2022 erfolgt eine Reform der diözesanen Haushaltszuweisung an die Pfarreien. Ziel der Reform soll die Vereinfachung der bisherigen Berechnungsmethode für pfarreibezogene Zuweisungen und die Erhöhung der Transparenz über die Mittelverteilung sein. Dabei sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

  1. die Ersetzung der bisherigen Schlüssel- und Bauzuweisungen durch eine pfarreibezogene Haushaltszuweisung,
  2. die Verteilung der pfarreibezogenen Haushaltszuweisung je Pfarrei (Pastoraler Raum) mittels der Parameter „Katholikenanzahl der Pfarrei“ und „Fläche (Festland) der Pfarrei in Quadratkilometer“,
  3. die Gewichtung der Parameter nach Buchstabe b) im Verhältnis von 85 % für die „Katholikenanzahl der Pfarrei“ zu 15 % für die „Fläche (Festland) der Pfarrei in Quadratkilometern“.

(2) Der Erzbischöfliche Generalvikar und der Verwaltungsdirektor im Erzbischöflichen Generalvikariat bereiten Regelungen zu folgenden Angelegenheiten vor:

  1. zum Verfahren betreffend die Einführung der diözesanen Haushaltszuweisung an die Pfarreien zum 1. Januar 2022,
  2. zum Verfahren betreffend eine Veränderung der Gewichtung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe c).

§ 5 Pastoraler Innovationsfonds. (1) Neben der diözesanen Haushaltszuweisung sollen finanzielle Ressourcen für besonders innovative pastorale Projekte vorgehalten werden. Hierzu wird ein pastoraler Innovationsfonds mit einem Volumen von 500 TEUR pro Jahr beim Erzbistum Hamburg eingerichtet.

(2) Der Erzbischöfliche Generalvikar und der Verwaltungsdirektor im Erzbischöflichen Generalvikariat bereiten Regelungen zur Ausgestaltung des pastoralen Innovationsfonds, insbesondere im Hinblick auf seine Zielrichtung, die Vergabekriterien sowie die Mittelvergabe vor.

Vierter Teil. Reform der pfarreilichen Haushaltsplanung

§ 6 Planungsvorgaben. (1) Zum 1. Januar 2023, spätestens jedoch nach Abschluss des Prozesses zur Trennung von pfarreilichen Primär- und Sekundärimmobilien einer Pfarrei gemäß § 8 und zum Zeitpunkt der Genehmigung des pfarreilichen Immobilienkonzepts gemäß § 8 Absatz 2 Satz 5 hat eine Reform der pfarreilichen Haushaltsplanung in den Pfarreien mit dem Ziel zu erfolgen, die pfarreilichen Haushalte nachhaltiger aufzustellen. Dabei sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

  1. eine für die Pfarreien verpflichtende Planung des pfarreilichen Haushaltes mit vorgegebenen Kostensteigerungssätzen für Einnahmen und Ausgaben,
  2. eine durch die Pfarrei zu bildende verpflichtende Instandhaltungsrücklage für alle pfarreilichen Primärimmobilien, welche auf einem gesonderten Bankkonto der Pfarrei zu verwahren ist.

(2) Der Erzbischöfliche Generalvikar und der Verwaltungsdirektor im Erzbischöflichen Generalvikariat bereiten Regelungen zu folgenden Angelegenheiten vor:

  1. zu den verbindlichen Kostensteigerungssätzen für Einnahmen und Ausgaben sowie zum Verfahren betreffend eine dynamische Anpassung der Steigerungssätze,
  2. zu den verbindlichen Instandhaltungsrücklagen je pfarreilicher Primärimmobilie,
  3. zur hinreichenden Berücksichtigung von Mischnutzungen von Grundstücken oder Gebäuden,
  4. zum Verfahren betreffend die Freigabe von angesparten Instandhaltungsrücklagen unter Berücksichtigung einer angemessenen Differenzierung des Bestandes von Primärimmobilien.

§ 7 Mittelfristige Wirtschaftsplanung. (1) Die Pfarreien sollen durch eine vorausschauende Planung Chancen und Risiken früher antizipieren und rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Umsetzung des pfarreilichen Pastoralkonzeptes einleiten können. Zum 1. Januar 2023, spätestens jedoch nach Abschluss des Prozesses zur Trennung von pfarreilichen Primär- und Sekundärimmobilien einer Pfarrei gemäß § 8 und zum Zeitpunkt der erzbischöflichen Genehmigung des pfarreilichen Immobilienkonzepts gemäß § 8 Absatz 2 Satz 5 sollen die Pfarreien im Rahmen der Reform der pfarreilichen Haushaltsplanung

  1. eine grobe mittelfristige Wirtschaftsplanung bezogen auf drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre erstellen und dem Erzbischöflichen Generalvikariat jährlich zur Genehmigung einreichen,
  2. bis spätestens zum 31. Oktober 2030 einen ausgeglichenen Haushalt planen. Nur in begründeten Ausnahmen sind unterjährige Defizite zulässig; diese sind bis zu diesem Zeitpunkt über Rücklagen zu decken.

(2) Der Erzbischöfliche Generalvikar und der Verwaltungsdirektor im Erzbischöflichen Generalvikariat bereiten Regelungen zu folgenden Angelegenheiten vor:

  1. zu den Vorgaben zur Erstellung einer mittelfristigen pfarreilichen Haushaltsplanung, zum Verfahren betreffend die kirchenaufsichtliche Genehmigung von pfarreilichen Haushaltsplänen,
  2. zu Ausnahmen gemäß Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b).

Fünfter Teil. Immobilienreform

§ 8 Unterteilung in pfarreiliche Primär- und Sekundärimmobilien. (1) Bis zum 31. Dezember 2022 sollen die Pfarreien unter Berücksichtigung ihrer pastoralen Bedarfe und wirtschaftlichen Möglichkeiten sowie diözesaner Pastoralbelange ihre Immobilien in Primär- und Sekundärimmobilien unterteilt haben. Der Erzbischöfliche Generalvikar kann auf Antrag des Kirchenvorstandes die Frist nach Satz 1 verlängern. Dem Antrag sind eine Begründung sowie ein Zeitplan zum geplanten Verfahrensablauf beizufügen.

(2) Primärimmobilien sind Immobilien, die eine derzeit erforderliche Voraussetzung für die Umsetzung des kirchlichen Sendungsauftrags auf pfarreilicher Ebene bilden. Sekundärimmobilien sind zur künftigen Umsetzung des kirchlichen Sendungsauftrags nach Maßgabe der pastoralen Bedarfe wünschenswerte, jedoch nicht erforderliche Immobilien. Die Unterscheidung soll im Rahmen eines transparenten und insbesondere geistlichen Prozesses innerhalb der Pfarrei getroffen werden. Primärimmobilien und im Einzelfall weitere für Aktivitäten im Sinne des kirchlichen Sendungsauftrages nach Maßgabe der pastoralen Bedarfe angemietete oder anzumietende Flächen bilden das pfarreiliche Immobilienkonzept ab. Das pfarreiliche Immobilienkonzept bedarf der Zustimmung durch den Erzbischof.

(3) Der Erzbischöfliche Generalvikar wird bevollmächtigt, durch Dekret nach can. 34 CIC folgende Angelegenheiten zu regeln:

  1. die von den Pfarreien zu berücksichtigenden diözesanen Pastoralbelange unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung von umfassender Seelsorge und Pastoral,
  2. die Rahmenbedingungen für das pfarreiliche Entscheidungsverfahren zur Unterteilung von pfarreilichen Primär- und Sekundärimmobilien,
  3. die Verantwortlichkeiten für die Unterscheidung von Primär- und Sekundärimmobilien im Rahmen der Erstellung des pfarreilichen Immobilienkonzepts,
  4. das Verfahren betreffend die Erarbeitung eines pfarreilichen Immobilienkonzepts sowie der Zustimmung zu diesem durch den Erzbischof,
  5. geeignete diözesane Maßnahmen zur Unterstützung der Pfarreien im Prozess der Unterscheidung von Primär- und Sekundärimmobilen sowie zur Vorbereitung solcher Maßnahmen,
  6. das Verfahren betreffend Sonderfälle, insbesondere im Bereich gemischt genutzter Immobilien,
  7. das Verfahren betreffend vorzuziehende Entscheidungen im Einzelfall, insbesondere im Bereich abgängiger Gebäude, einschließlich sich ergebener Rechtsfolgen.

§ 9 Umgang mit pfarreilichen Primärimmobilien. (1) Als pfarreiliche Primärimmobilien ausgewiesene Immobilien sollen innerhalb eines noch zu bestimmenden Zeitraums nach Erteilung der erzbischöflichen Zustimmung zum pfarreilichen Immobilienkonzept gemäß § 8 Absatz 2 Satz 5 instandgesetzt werden. Insoweit sollen für die Pfarreien verbindliche Verfahrens- und Ausstattungsstandards entwickelt werden und gelten. Die Kosten der Instandsetzung trägt die jeweilige Pfarrei. Primärimmobilien bleiben im Eigentum der Pfarrei.

(2) Der Erzbischöfliche Generalvikar wird bevollmächtigt, durch Dekret nach can. 34 CIC folgende Angelegenheiten zu regeln:

  1. den Zeitrahmen und die Verfahrens- und Ausstattungsstandards für die Instandsetzung pfarreilicher Primärimmobilien,
  2. die Finanzierung sowie die Festlegung der Reihenfolge des Ressourceneinsatzes für die Instandsetzung pfarreilicher Primärimmobilien.

§ 10 Umgang mit pfarreilichen Sekundärimmobilien. (1) Pfarreiliche Sekundärimmobilien sollen nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 so zügig wie möglich zur Verfolgung wirtschaftlicher Interessen entwickelt, vermietet, verpachtet oder das Eigentum an ihnen veräußert werden. Für die pfarreilichen Sekundärimmobilien gilt bis zur Entscheidung über die zukünftige Verwendung dieser Immobilie grundsätzlich ein allgemeiner Instandsetzungs- und Instandhaltungsstopp, ausgenommen notwendige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der baulichen Sicherheit, betriebsnotwendiger Einrichtungen sowie der Verkehrssicherungspflicht im Übrigen, sämtlich auf Kosten des jeweiligen Grundstückseigentümers.

(2) Der Erzbischöfliche Generalvikar wird bevollmächtigt, durch Dekret nach can. 34 CIC Ausnahmen vom allgemeinen Instandsetzungs- und Instandhaltungsstopp für Sekundärimmobilien unbeschadet § 10 Absatz 1 Satz 2 zu regeln.

§ 11 Prüfungsverfahren. (1) Nach Erteilung der erzbischöflichen Zustimmung zum pfarreilichen Immobilienkonzept gemäß § 8 Absatz 2 Satz 5 sind alle pfarreilichen Sekundärimmobilien auf ihre Entwicklungsfähigkeit hin zu prüfen.

(2) Entwicklungsfähigkeit liegt vor, wenn die Bewirtschaftung der pfarreilichen Sekundärimmobilie nach Durchführung von Maßnahmen

  1. erstmalig zu einem Ertrag führt, der dauerhaft mindestens alle immobilienbezogenen Aufwendungen der Sekundärimmobilie deckt oder
  2. zu einer Steigerung des Ertrages, der bereits im Rahmen der gegenwärtigen Bewirtschaftung dauerhaft alle immobilienbezogenen Aufwendungen der Sekundärimmobilie deckt, führt.

(3) Die Prüfung nach Absatz 1 erfolgt durch das Erzbischöfliche Generalvikariat. Hinsichtlich des Prüfungsergebnisses ist Einvernehmen mit der Pfarrei herzustellen.

(4) Der Erzbischöfliche Generalvikar wird bevollmächtigt, durch Dekret nach can. 34 CIC folgende Angelegenheiten zu regeln:

  1. vergleichbare Maßstäbe in Bezug auf die Prüfung hinsichtlich einer ertragsbezogenen Entwicklungsfähigkeit,
  2. das Verfahren betreffend die Erzielung eines einvernehmlichen Ergebnisses nach Absatz 3, einschließlich einer Regelung für Fälle, in denen kein Einvernehmen erzielt werden kann.

§ 12 Entwicklungsfähige pfarreiliche Sekundärimmobilien. (1) Das Erzbistum Hamburg entscheidet, ob es sich an der Entwicklung beteiligen möchte (Investitionsinteresse). Besteht ein Investitionsinteresse, soll die Entwicklung auf kooperative Weise zwischen der jeweiligen Pfarrei und dem Erzbistum Hamburg erfolgen. Das Investitionsinteresse teilt das Erzbistum Hamburg der Pfarrei innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen des Prüfungsergebnisses gemäß § 11 Absatz 3 schriftlich mit; vertragliche Anbahnungen mit Dritten dürfen erst nach einer Entscheidung des Erzbistums Hamburg erfolgen.

(2) Nur wenn kein Investitionsinteresse des Erzbistums Hamburg besteht, kann die Pfarrei die Entwicklung selbst oder gemeinsam mit einem anderen Kooperationspartner vornehmen. Gegen andere Kooperationspartner dürfen keine amtlichen Zweifel hinsichtlich ihrer Rechtstreue bestehen; Kooperationspartner dürfen nicht gegen die Grundsätze der katholischen Kirche verstoßen. Vor dem Eingehen einer Kooperation bedarf es der Zustimmung des Erzbischöflichen Generalvikariates.

(3) Kann die Entwicklung einer als entwicklungsfähig eingestuften pfarreilichen Sekundärimmobilie nicht umgesetzt werden, gilt § 13 entsprechend.

§ 13 Nicht entwicklungsfähige pfarreiliche Sekundärimmobilien. Ist eine pfarreiliche Sekundärimmobilie nicht entwicklungsfähig, gilt das Folgende:

  1. Wird im Rahmen der gegenwärtigen Bewirtschaftung bereits ein Ertrag erzielt, der dauerhaft mindestens alle immobilienbezogenen Aufwendungen der pfarreilichen Sekundärimmobilie deckt, kann die Pfarrei diese Bewirtschaftung fortführen. Die Bewirtschaftung kann durch eine andere Bewirtschaftung abgelöst werden, wenn die neue Bewirtschaftung zu Erträgen führt, die nicht geringer als die Erträge aus vorheriger Bewirtschaftung sind.
  2. Pfarreiliche Sekundärimmobilien, die im Rahmen der gegenwärtigen Bewirtschaftung nicht mindestens kostendeckend sind, sollen so zügig wie möglich von der jeweiligen Pfarrei veräußert oder es soll ein Erbbaurecht an ihnen vergeben werden (Konversion). Zwischenzeitliche Vermietungen oder Verpachtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat.

§ 14 Vorwegabzug. (aufgehoben)

Sechster Teil. Vermögens- und Immobilienreform auf Diözesanebene

§ 15 Darstellung der Vermögensverhältnisse auf Diözesanebene, Vermögensneuordnung. (1) Zur Darstellung der Vermögensverhältnisse auf Diözesanebene sollen die Vermögenswerte der kirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts auf Diözesanebene (Erzbistum Hamburg, Erzbischöflicher Stuhl zu Hamburg, Erzbischöfliches Amt Schwerin) konsolidiert (Zusammenfassung der Jahresabschlüsse) und den Verpflichtungen auf Diözesanebene gegenübergestellt werden.

(2) Der Erzbischöfliche Generalvikar und der Verwaltungsdirektor im Erzbischöflichen Generalvikariat prüfen zum Zwecke der finanziellen Entlastung des Erzbistums Hamburg die Möglichkeit und die Reichweite einer hierauf ausgerichteten Vermögensneuordnung des Erzbischöflichen Stuhls zu Hamburg.

§ 16 Primär- und Sekundärimmobilien auf Diözesanebene. (1) Immobilien auf Diözesanebene sollen bis zum 31. Dezember 2022 in Primär- und Sekundärimmobilien unterteilt werden. Für Primärimmobilien sind innerhalb des jeweiligen Aufgaben- und Ausgabenfelds geeignete Instandhaltungsrücklagen zu bilden. Sekundärimmobilien sollen entwickelt, vermietet oder verpachtet (Konversion) oder das Eigentum an ihnen veräußert werden.“

(2) Der Erzbischöfliche Generalvikar und der Verwaltungsdirektor im Erzbischöflichen Generalvikariat bereiten Regelungen zu folgenden Angelegenheiten vor:

  1. zur Zuordnung der Immobilien auf Diözesanebene zu Aufgaben- und Ausgabenfeldern,
  2. zu den innerhalb des jeweiligen Aufgaben- und Ausgabenfeldes zu bildenden auf die einzelne Immobilie bezogene Instandhaltungsrücklagen.

Siebter Teil. Schlussbestimmungen

§ 17 Beteiligung des Wirtschaftsrates des Erzbistums Hamburg. Die Beteiligung des Wirtschaftsrates des Erzbistums Hamburg und seiner Ausschüsse im Rahmen der Umsetzung dieser Rahmenordnung richtet sich nach der Ordnung für den Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg (OWR) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 17a Kompetenzzuweisungen. Der Erzbischöfliche Generalvikar wird bevollmächtigt, im Rahmen der durch ihn nach dieser Rahmenordnung zu regelnden Angelegenheiten den Pfarreiorganen und pfarreilichen Pastoralgremien neue Aufgaben zuzuweisen.

§ 18 Inkrafttreten. Diese Rahmenordnung tritt am 25. Januar 2021 in Kraft.

Hamburg, den 14. Januar 2021

L. S.

Dr. Stefan Heße
Erzbischof von Hamburg

Fußnote:

1 Ansprache des Erzbischofs zur Vorstellung der Ergebnisse der Geistlichen Unterscheidung im St. Marien-Dom am 9. November 2019

87. Rahmenordnung für ehrenamtliche Mitarbeit im Erzbistum Hamburg
Inkrafttreten: 01.07.2008

Rahmenordnung für ehrenamtliche Mitarbeit im Erzbistum Hamburg

Vom 1. Juli 2008

(Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 14. Jg., Nr. 7, Art. 68, S. 78 ff., v. 18. August 2008), geändert

  • am 29. November 2013 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 19. Jg., Nr. 11, Art. 157, S. 165, v. 29. November 2013)

- Amtliche Lesefassung -

Präambel

Ehrenamtliche Tätigkeiten im Bereich der Kirche werden in der Regel von getauften und gefirmten Christen ausgeübt. Als Mitglieder des Volkes Gottes sind sie dem Heilswillen Gottes verpflichtet und sollen in Wort und Tat das Evangelium verkünden. Vor aller Unterscheidung und hierarchischer Strukturierung in der Kirche haben alle Glaubenden Anteil am Priestertum Jesu Christi und eine gemeinsame Verantwortung für die Sendung der Kirche als universales Heilssakrament. Ehrenamtliches Engagement ist lebendiger Ausdruck dieses gemeinsamen Priestertums; die Mitwirkung an der Sendung der Kirche geschieht unter der Leitung des besonderen Priestertums des kirchlichen Amtes, wird von ihm gefördert und begleitet.

Ehrenamtlich Tätige nehmen als aktive Glieder der Kirche durch persönliches Engagement und in persönlicher Verantwortung, ohne Vergütung und unter Einsatz ihrer Zeit und ihrer Kraft Aufgaben in den Grunddiensten der Kirche wahr. Sie leisten Dienst am Mitmenschen (Diakonia), wirken im Gottesdienst mit (Liturgia), geben Zeugnis (Martyria) und beleben die kirchliche Gemeinschaft (Koinonia). Hierdurch leben sie ihre Berufung in der Nachfolge Christi. Dabei sind Orte, Formen und Zeiten ihres Engagements so vielfältig wie die Pfarreien, Missionen, Vereine, Verbände, Einrichtungen und Gremien; Einsatzmöglichkeiten ergeben sich in Institutionen, Vereinigungen, Projekten und Initiativen.

Einige ehrenamtliche Dienste setzen die Mitgliedschaft in der Kirche voraus. Andere sind offen für alle an kirchlichem Leben Interessierten. Die Mitarbeit vieler Engagierter ist im Rahmen der vorgegebenen Möglichkeiten erwünscht.

Die Förderung des Ehrenamtes ist nach den Leitsätzen des Pastoralgesprächs „Salz im Norden“ ein kirchliches Anliegen.

§ 1 Geltungsbereich. (1) Die Regelungen dieser Ordnung sind Rahmenvorschriften, nach denen das Ehrenamt zur Geltung gebracht werden soll. Diese Rahmenordnung regelt die Förderung des freiwilligen und ehrenamtlichen Engagements von Menschen im Erzbistum Hamburg (sachlicher Geltungsbereich). Die Pflege dieses Engagements ist Aufgabe und Verpflichtung aller am kirchlichen Sendungsauftrag Mitwirkenden im Erzbistum Hamburg.

(2) Diese Rahmenordnung gilt für

  1. sämtliche Gläubigen, die sich freiwillig und ehrenamtlich in den vielfältigen Bereichen kirchlichen Lebens engagieren,
  2. die Geistlichen und Priester,
  3. die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Erzbistum Hamburg,
  4. die Vertreterinnen und Vertreter sowie Beauftragten von der Aufsicht des Erzbischofs von Hamburg unterstehenden Gesamtheiten, insbesondere Pfarreien, Missionen, Vereine, Verbände, Einrichtungen und Gremien (persönlicher Geltungsbereich).
Die Rahmenordnung gilt ferner für sich in kirchlichen Aufgaben ehrenamtlich engagierende Nichtkatholiken.

§ 2 Begriffe. (1) Ehrenamtliches Engagement ist freiwillig, nicht auf materiellen Gewinn gerichtet, orientiert sich am Gemeinwohl und wird in der Regel gemeinschaftlich ausgeübt. Es wird in hoher Selbstverpflichtung und Verantwortungsbereitschaft wahrgenommen und ist durch persönliches Interesse, Begabungen sowie die eigenen Möglichkeiten gekennzeichnet und dem Auftrag der Kirche verbunden.

(2) Ehrenamtliches Engagement kommt aus eigener Initiative oder durch die Bitte um Mitarbeit zustande. Es kann projektorientiert oder befristet sein. Längerfristiges Ehrenamt ist in der Regel durch Wahl, Ernennung oder Beauftragung gekennzeichnet.

(3) Jede Form von ehrenamtlichem Engagement ist gleichwertig.

§ 3 Förderung ehrenamtlichen Engagements. (1) Die Förderung des ehrenamtlichen Engagements beginnt mit dem Entdecken von Begabungen, Charismen und Fähigkeiten Ehrenamtlicher sowie ihrer Ansprache und Gewinnung.

(2) Rahmenbedingungen für ehrenamtliches Engagement haben insbesondere zu umfassen:

  1. die Gestaltung ehrenamtlicher Tätigkeit unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensbedingungen der Ehrenamtlichen (z.B. familiäre, berufliche, gesundheitliche Situation),
  2. die Einführung Ehrenamtlicher in ihre jeweiligen Aufgaben, ihre Begleitung und Verabschiedung,
  3. die Aus- und Fortbildung,
  4. die Anerkennung und Würdigung Ehrenamtlicher und die Wertschätzung ihrer Arbeit.

(3) Förderung ehrenamtlichen Engagements vollzieht sich in der Zusammenarbeit von Haupt- und Ehrenamtlichen. Formen und Organisation der Zusammenarbeit sind zu entwickeln. Sie sollen die Festlegung von Verantwortlichkeiten und Auf- gaben umfassen. Das Maß der Selbstständigkeit im Dienst für die Gemeinschaft ist miteinander abzustimmen.

§ 4 Maßnahmen der Förderung. (1) Die Förderung des ehrenamtlichen Engagements durch das Erzbistum Hamburg umfasst insbesondere:

  1. Eine vom Erzbischöflichen Generalvikariat entwickelte und veröffentlichte Materialsammlung „Arbeitshilfen zum Ehrenamt“ wird fortlaufend aktualisiert.
  2. Das Erzbischöfliche Generalvikariat pflegt gemeinsam mit Bildungshäusern und Beteiligten nach § 1 Abs. 2 Buchst. d) ein Qualifizierungsprogramm zur Aus- und Fortbildung Ehrenamtlicher.
  3. Die Förderung ehrenamtlichen Engagements kann in Arbeitshilfen zum Ehrenamt im Einzelnen geregelt werden. Der Generalvikar kann Regelungen zur finanziellen Förderung der Aus- und Fortbildung Ehrenamtlicher erlassen.
  4. Die Themen Ehrenamt und Engagementförderung sind Teil der Aus- und Fortbildung der Priester und Diakone sowie der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
  5. Das Erzbischöfliche Generalvikariat macht Angebote zur geistlichen Vertiefung Ehrenamtlicher.
  6. Das Erzbischöfliche Generalvikariat bietet Möglichkeiten zum Austausch und zur Vernetzung der Ehrenamtlichen im Erzbistum Hamburg an.
  7. Für fachliche Angelegenheiten im Bereich des ehrenamtlichen Engagements stehen das Erzbischöfliche Generalvikariat, die Personal- und Fachverbände sowie die überörtlichen Gremien als Ansprechpartner zur Verfügung.
  8. Ehrenamtlichen wird seitens des Erzbistums Hamburg der für ihre Tätigkeit notwendige Versicherungsschutz gewährleistet.
  9. Zur Klärung von Beschwerden, die vor Ort nicht gelöst werden können, wird auf der diözesanen Ebene eine Ansprechpartnerin oder ein Ansprechpartner benannt.

(2) Die Förderung des ehrenamtlichen Engagements in allen Bereichen der Kirche im Erzbistum Hamburg umfasst unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten insbesondere:

  1. Zuständige Verantwortliche für die Förderung ehrenamtlichen Engagements sollen vor Ort benannt werden. Dies können ehrenamtlich Tätige sein; hauptamtlich Tätige nach Maßgabe ihrer Beauftragung.
  2. Absprachen und Regelungen über Befugnisse zwischen den zuständigen Verantwortlichen und den ehrenamtlich Tätigen sollen getroffen werden, insbesondere zu folgenden Bereichen:
    • die Beschreibung der Tätigkeiten, deren Zielsetzung und den zeitlichen Umfang sowie die Dauer,
    • die Bestimmung von erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Tätigkeiten und die Beurteilung, in welcher Weise diese bei dem Ehrenamtlichen vorliegen,
    • der Umfang der eigenverantwortlichen Gestaltung der Tätigkeiten,
    • die zuständigen Ansprechpartner,
    • die Ausstattung mit finanziellen und sächlichen Mitteln sowie das Maß der Entscheidung durch den Ehrenamtlichen über deren Verwendung im Rahmen des geltenden Rechts,
    • das Maß und die Gestaltung wechselseitiger Informationen,
    • die Gewährung einer Auslagenerstattung,
    • die Art der Begleitung und Unterstützung,
    • die Gestaltung der Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit.
  3. Ehrenamtlichen ist auf Wunsch von den zuständigen Verantwortlichen ihre Tätigkeit in angemessener Form zu dokumentieren.
  4. Ehrenamtlichen ist von den zuständigen Verantwortlichen in angemessener Form Wertschätzung der Person und Anerkennung der Arbeit entgegen zu bringen.

§ 5 Haushaltsvorbehalt. In dieser Rahmenordnung geregelte finanzielle Mittel und Finanzierungen stehen jeweils nur nach Maßgabe des sie betreffenden Haushalts zur Verfügung.

§ 6 Sonstige Regelungen. Von dieser Rahmenordnung unberührt bleiben Regelungen des Ehrenamtes in Regelungen des übrigen diözesanen Rechts, insbesondere dem Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) für die Erzdiözese Hamburg in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7 Überprüfung. Diese Rahmenordnung wird nach drei Jahren ab ihrem Inkrafttreten auf der Grundlage der Auswertung der praktischen Erfahrungen unter Einbeziehung des Diözesanpastoralrates und des Priesterrates überprüft.

§ 8 Inkrafttreten. Diese Rahmenordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

Hamburg, den 1. Juli 2008

L. S.

Dr. Werner Thissen
Erzbischof von Hamburg

88. Rahmenordnung für Kommissionen im Erzbistum Hamburg
Inkrafttreten: 01.07.2016

Bekanntmachung der Neufassung der Rahmenordnung für Kommissionen im Erzbistum Hamburg

Vom 30. Juni 2016

Aufgrund von Artikel 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung der Rahmenordnung für Kommissionen im Erzbistum Hamburg vom 30. Juni 2016 wird nachstehend der Wortlaut der Rahmenordnung für Kommissionen im Erzbistum Hamburg in der ab dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die am 1. Dezember 1998 beschlossene Rahmenordnung für Kommissionen im Erzbistum Hamburg (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, 4. Jg., Nr. 11, Art. 165, S. 154 ff., v. 15. Dezember 1998),
  2. die Änderung vom 30. Juni 2016 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 22. Jg., Nr. 7).

Hamburg, den 30. Juni 2016

L.S.

Dr. Stefan Heße
Erzbischof von Hamburg

Rahmenordnung für Kommissionen im Erzbistum Hamburg

Diözesane Kommissionen haben den Zweck, anzustrebende Ziele des Erzbistums Hamburg in einzelnen Sachgebieten, die von besonderer diözesaner Bedeutung sind, sachdienlich und effizient zu fördern. Sie sind beratend tätig.
Zur einheitlichen Gestaltung der Kommissionsarbeit wird folgende Rahmenordnung für Kommissionen im Erzbistum Hamburg erlassen.

§ 1 Einsetzung (1) Diözesane Kommissionen werden vom Erzbischof von Hamburg eingesetzt.

(2) Der Erzbischof von Hamburg regelt jeweils die Zusammensetzung und die Amtszeit. Er beruft den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder der Kommissionen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, hauptamtliche Mitarbeiter können nach Zustimmung des Dienstgebers auch Mitglied werden.

§ 2 Zuständigkeiten/ Aufgaben

(1) Die Kommissionen nehmen sämtliche Angelegenheiten ihres Sachgebietes wahr.

(2) Der Erzbischof kann die jeweiligen Aufgaben festlegen und umschreiben. Er kann Sonderaufgaben erteilen. Grundlage für die Tätigkeit der Kommissionen sind die Bestimmungen des allgemeinen Kirchenrechtes sowie verbindliche kirchliche Regelungen.

(3) Inwieweit die Kommissionen im Rahmen einzelner Maßnahmen zu beteiligen sind, regelt das diözesane Partikularrecht.

§ 3 Verfahrensweise

(1) Jede Kommission tritt wenigstens in zweimal jährlich stattfindenden Sitzungen zusammen, im Übrigen so oft es sich als notwendig erweist.

(2) Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von wenigstens drei Tagen einberufen. Die Einladung hat Tagungsort und Tagungszeit zu enthalten sowie die Beratungsgegenstände (Tagesordnung) anzugeben.

(3) Die Sitzungen der Kommissionen sind nichtöffentlich. Soweit es ein Beratungsgegenstand gebietet oder erfordert, können Dritte zu Berichterstattung oder ergänzendem Sachvortrag sowie weitere Sachverständige hinzugeladen werden. Hierüber entscheidet die Kommission. Personen nach Satz 2 haben kein Stimmrecht.

§ 4 Beschlüsse

(1) Die Kommissionen fassen das Ergebnis ihrer Beratungen in einem Beschluss zusammen, der in der Niederschrift festgehalten wird.

(2) Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und wenigstens die Mehrheit der Mitglieder erschienen und anwesend ist.

(3) Ein Mitglied ist von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(4) Jede Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen. Ist nach wie vor Stimmengleichheit gegeben, gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Die Beschlüsse der Kommissionen werden in offener Abstimmung gefasst. Auf Antrag von zwei oder mehr Mitgliedern hat eine Abstimmung geheim zu erfolgen. Im Falle einer erforderlichen Wiederholung der Abstimmung gemäß Absatz 4 Satz 2 erfolgt die Abstimmung geheim.

(6) Kann in dringenden Fällen, falls dies erforderlich ist, vom Erzbischöflichen Generalvikariat eine Kommission nicht beteiligt werden, behandelt die Kommission die getroffene Entscheidung in ihrer unmittelbar nächsten Sitzung.

(7) Sitzungen und deren Ergebnisse sowie Entscheidungen sollen möglichst in einer Sitzung gefasst werden. Die Kommissionen sollen zusammen eine Arbeitsgruppe bilden, wenn ein Thema die Zuständigkeit unterschiedlicher Kommissionen berührt. Die Kommissionen können überdiözesan mit den Kommissionen anderer Diözesen zusammenarbeiten, um sich gegenseitig zu informieren und zu unterstützen.

§ 5 Erzbischof/ Generalvikar

(1) Der Erzbischof vom Hamburg und der Generalvikar haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen der Kommissionen teilzunehmen.

(2) Die Beschlüsse der Kommissionen gelten als Empfehlungen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den Erzbischof.

(3) Die Kommissionen erstellen jeweils zum Schluss des 1. Quartals des folgenden Jahres einen Bericht über das vergangene Jahr und geben zugleich einen Ausblick auf die Arbeit des laufenden Jahres. Sie übergeben diesen Bericht an den Erzbischof und den Generalvikar. Der Erzbischof und der Generalvikar haben jederzeit das Recht, einen Zwischenbericht zur Gesamtarbeit oder zu einzelnen Angelegenheiten zu erbeten.

(4) Der Erzbischof und der Generalvikar sind berechtigt, den Kommissionen zur Behandlung und Beschlussfassung über einzelne Angelegenheiten eine angemessene Frist zu setzen. Verstreicht diese Frist nutzlos, so kann der Erzbischof die Kommission von der Behandlung der interessierenden Angelegenheit entbinden.

§ 6 Ausführung von Beschlüssen

Die vom Erzbischof bestätigten Beschlüsse werden vom Generalvikar den jeweils befassten Stellen zur Ausführung zugeführt.

§ 7 Antragsberechtigung

Anträge an die Kommissionen kann jedes ihrer Mitglieder stellen. Im Übrigen sind Anträge von Kirchengemeinden, Orden und kirchlichen Einrichtungen bei den Vorsitzenden der Kommissionen einzureichen.

§ 8 Niederschriften

Über die Sitzungen der Kommissionen sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften müssen Tag und Ort der Zusammenkunft, die Namen der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung/ die behandelten Gegenstände und die gefassten Beschlüsse enthalten. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden der jeweiligen Kommission und dem Schriftführer, der nicht Mitglied der Kommission zu sein braucht, zu unterzeichnen. Dem Erzbischof sowie dem Generalvikar sind jeweils die Protokolle der Sitzungen der Kommissionen zuzuleiten.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Rahmenordnung tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft.

89. Rahmenordnung über die Führung von Personalakten und Verarbeitung von Personalaktendaten von Klerikern und Kirchenbeamten (Personalaktenordnung)

Schlagwörter: Arbeitsrecht, Datenschutz, KDG

Inkrafttreten: 01.01.2022

Rahmenordnung über die Führung von Personalakten und Verarbeitung von Personalaktendaten von Klerikern und Kirchenbeamten (Personalaktenordnung)

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg., Nr. 11, Art. 133, S. 226 ff., v. 26. November 2021)

- Amtliche Lesefassung -

PRÄAMBEL Die katholischen (Erz-)Bischöfe in Deutschland erlassen, jeweils für ihren Bereich,

  • zur Sicherstellung einer einheitlichen und rechtssicheren Personalaktenführung im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz,
  • unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Personalaktenführung, namentlich der Transparenz, der Richtigkeit und Vollständigkeit, der Zulässigkeit der Information sowie der Vertraulichkeit,
  • unter Berücksichtigung beamten-, arbeits- und kirchenrechtlicher Standards,
  • in der Absicht, eine Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs im Raum der katholischen Kirche zu ermöglichen und
  • unter Wahrung der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte der Bediensteten und Dritter
folgende Ordnung:

§ 1 Geltungsbereich. Diese Ordnung regelt die Führung von Personalakten und die Verarbeitung von Personalaktendaten von Klerikern, Kandidaten und Kirchenbeamten (im Folgenden: Bedienstete1), im Erzbistum Hamburg inkardiniert sind oder die im Verantwortungsbereich des Erzbistums Hamburg eine dienstliche Funktion ausüben oder sich in Ausbildung oder im Ruhestand befinden. Für Kirchenbeamte gilt diese Ordnung nicht, soweit die personalaktenrechtlichen Bestimmungen des Landes- oder Bundesbeamtenrechts Anwendung finden.

§ 2 Verhältnis zum KDG und zur KAO. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten finden das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften, insbesondere die Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO), sowie die Anordnung über die Sicherung und Nutzung der kirchlichen Archive im Erzbistum Hamburg (Kirchliche Archivordnung – KAO)in ihrerjeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit sich aus dieser Ordnung nichts Abweichendes ergibt.

§ 3 Begriffsbestimmungen. Im Sinne dieser Ordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. „Kleriker“: Diözesanbischöfe, Weihbischöfe, Diözesanpriester und Diözesandiakone, Priester und Diakone einer Ordensgemeinschaft im Sinne von Buchstabe d, die aufgrund eines Gestellungsvertrags im Dienst des Erzbistums Hamburg tätig sind;
  2. „Kandidaten“: Bewerber, die durch den Diözesanbischof oder seinen Beauftragten als Alumnus in das Priesterseminar oder als Bewerber für das Ständige Diakonat aufgenommen sind;
  3. „Kirchenbeamte“: in einem kirchlichen Beamtenverhältnis stehende Personen, soweit die personalaktenrechtlichen Bestimmungen des Landes- oder Bundesbeamtenrechts keine Anwendung finden;
  4. „Ordensgemeinschaft“: Institute des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens, sowie vergleichbare Gemeinschaften;
  5. „Verarbeitung“: jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung, vgl. § 4 Nummer 3 KDG;
  6. „Dienstverhältnis“: die rechtliche Grundlage der Tätigkeit, sei es das spezielle Inkardinationsverhältnis eines Klerikers oder ein anderes kirchliches Dienstverhältnis;
  7. „Dienstherr“: den Ortsordinarius (Diözesanbischof, Generalvikar).

§ 4 Verpflichtung zur Führung einer Personalakte. (1) Für jeden Bediensteten des Erzbistums Hamburg ist eine Personalakte zu führen.

(2) Personalaktenführende Stelle ist der Inkardinationsordinarius, für Kirchenbeamte das Erzbistum Hamburg. Diese bestimmen eine verantwortliche Person, welche nach Maßgabe dieser Ordnung entscheidet, welche Vorgänge in die Personalakten aufgenommen oder entfernt werden. Die verantwortliche Person kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit Untervollmachten erteilen.

(3) Das Erzbistum Hamburg ist Verantwortlicher im Sinne des § 4 Nummer 9 KDG und des § 2 der Kirchlichen Datenschutzgerichtsordnung (KDSGO).

§ 5 Grundsätze der Personalaktenführung. (1) Personalakten sind nach den allgemeinen Standards und Regeln der Schriftgutverwaltung zu führen.

(2) Personalakten sind vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Einsicht zu schützen.

(3) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bedienstete nur verarbeiten, soweit dies für die Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen, insbesondere zum Zwecke der Personalplanung und des Personaleinsatzes erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder die Einwilligung des Bediensteten vorliegt.

(4) Die Personalakte kann in Teilen oder vollständig automatisiert geführt werden.

(5) Personalakten unterliegen dem Datenschutz nach Maßgabe der einschlägigen kirchen- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Sie sind mit besonderer Sorgfalt zu führen und zu verwahren. Alle Personen, die Zugang zu Personalakten haben, unterliegen einer besonderen Verschwiegenheitspflicht und haben auch nach Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses über personenbezogene Daten Verschwiegenheit zu wahren.

(6) Der Akteninhalt ist innerhalb der in § 8 bis § 10 festgelegten Struktur fortlaufend und fälschungssicher zu paginieren. Werden einzelne Blätter aus einer durchnummerierten Personalakte entnommen, ist dies in neutraler Form, unter Angabe des Grundes und der Person, die die Entnahme veranlasst hat, in der Personalakte zu kennzeichnen. Werden die Personalakten statt in Papierform in elektronischer Form geführt, so ist ein revisionssicheres EDV-System zu verwenden, das die Paginierung ersetzt.

§ 6 Beihilfeakten. (1) Unterlagen über Beihilfen sind als Teilakte gemäß den Regelungen des § 5 zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden. Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben.

(2) Personenbezogene Daten dürfen ohne Einwilligung für Beihilfezwecke verarbeitet werden, soweit die Daten für diese Zwecke erforderlich sind. Für andere Zwecke dürfen personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte verarbeitet werden, wenn sie erforderlich sind

  1. für die Einleitung oder Durchführung eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, das im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag steht, oder
  2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, zur Abwehr einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

(4) Personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte dürfen ohne Einwilligung genutzt werden, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung oder Versorgung oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind. Dies gilt auch für Daten aus der Besoldungsakte und der Versorgungsakte, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Beihilfe erforderlich sind.

(5) Die Beihilfebearbeitung sowie die Führung der Beihilfeakte können mit Zustimmung der personalaktenführenden Stelle auf eine andere Stelle übertragen werden. Dieser Stelle dürfen personenbezogene Daten, einschließlich Gesundheitsangaben, übermittelt werden, soweit deren Kenntnis für die Beihilfebearbeitung erforderlich ist. Die Absätze 1 bis 3 sind für diese Stelle anzuwenden.

§ 7 Inhalt der Personalakten allgemein. (1) Die Personalakte gibt ein möglichst vollständiges Bild über den dienstlichen Werdegang und die Eignung des Bediensteten, um daraus Erkenntnisse für den sachgerechten Personaleinsatz und eine effektive Personalplanung zu gewinnen.

(2) Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die den Bediensteten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten), insbesondere

  1. aktueller Personalbogen,
  2. Abschlussexamenszeugnisse, Unterlagen zum Ausbildungsverlauf, Praktika,
  3. Nachweise über Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  4. Nachweise über Auszeiten, Beurlaubungen,
  5. dienstliche Beurteilungen,
  6. Gesundheitszeugnisse, ärztliche und psychologische Gutachten,
  7. Unterlagen über Ermittlungs- und Strafverfahren durch staatliche Strafverfolgungsbehörden sowie abschließende Dekrete oder Urteile einer kanonischen Voruntersuchung eines Disziplinar- oder Strafprozesses (ggf. in Kopie) mit einem Vermerk darüber, wo die vollständigen Unterlagen zu diesen Verfahren zu finden sind,
  8. Unbedenklichkeitsbescheinigung, Selbstverpflichtungserklärungen und Selbstauskunftserklärungen nach der „Rahmenordnung - Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen“ (Präventionsordnung),
  9. Teilnahmebescheinigungen an Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen zum Thema Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen,
  10. Aktenvermerke über die Einleitung von Plausibilitätsprüfungen nach Nummer 20 der Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst mit einem Hinweis darüber, wo diese Vorgangsakten zu finden sind.
Die Unterlagen gemäß Buchstaben f und g sind gesondert gesichert zu verwahren.

(3) Nicht Bestandteil der Personalakten sind Vorgänge, die sachlichen, vom Dienstverhältnis zu trennenden Zwecken dienen, auch wenn in ihnen die persönlichen dienstlichen Verhältnisse des Bediensteten berührt sind. Dies sind insbesondere

  1. anonyme Schreiben,
  2. Prüfungsarbeiten,
  3. Unterschriftensammlungen und Bittbriefe für oder gegen den Verbleib des Klerikers in der Pfarrei,
  4. Publikationen, insbesondere Fachaufsätze oder Pressebeiträge,
  5. Korrespondenz privater Natur ohne Bezug zum Dienstverhältnis, insbesondere Glückwunschschreiben, Dienstreiseberichte,
  6. Presseausschnitte.

(4) Auszüge und Abschriften von Schriftstücken, die zur Personalakte gehören, dürfen nur dann in andere Akten aufgenommen werden, wenn dies durch Rechtsvorschriften ausdrücklich angeordnet oder zugelassen worden oder wenn dies zum Schutz berechtigter höherrangiger Interessen zwingend erforderlich ist. Werden Auszüge und Abschriften von Schriftstücken, die zur Personalakte gehören, auch in andere Akten aufgenommen, ist in der Personalakte zu vermerken, um welche Akten es sich handelt und wo sie sich befinden.

(5) Die Personalakte kann in eine Grundakte (auch Hauptakte genannt) und mehrere Teilakten, wie Besoldungsakte und Versorgungsakte, gegliedert werden. Ob eine solche Aufteilung in Grund- und Teilakten erfolgt, liegt im Ermessen der personalaktenführenden Stelle. Sind Teilakten vorhanden, ist in der Grundakte zu vermerken, um welche Teilakten es sich handelt und wo sie sich befinden. In Fällen des § 14 ist das Führen einer Nebenakte zulässig. Wird die Personalakte weder vollständig in Schriftform noch vollständig elektronisch geführt, so muss sich aus dem Verzeichnis nach Satz 4 ergeben, welche Teile der Personalakte in welcher Form geführt werden. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.

(6) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieser Ordnung vollumfänglich auf Teilakten anzuwenden.

§ 8 Gliederung und Inhalt der Personalakte von Klerikern im Besonderen. (1) Die Gliederung der Personalakte von Klerikern soll nach zeitlichen und sachlichen Gesichtspunkten erfolgen.

(2) Die Gliederung nach zeitlichen Gesichtspunkten findet wie folgt statt:

  1. Zeitraum von der Annahme als Alumnus in das Priesterseminar gemäß canon 241 CIC oder ab der Annahme in den Bewerberkreis für das Ständige Diakonat bis hin zur Diakonenweihe;
  2. Zeitraum ab der Diakonenweihe
    • bis zum Tod des Klerikers oder
    • der Umkardination oder
    • der Entlassung aus dem Klerikerstand.

(3) Die sachliche Gliederung erfolgt innerhalb dieser beiden Abschnitte, wobei die einzelnen Dokumente chronologisch abzulegen sind.

§ 9 Inhalt der Personalakten von Kandidaten für den Zeitraum bis zur Diakonenweihe. Für den Zeitraum bis zur Diakonenweihe sind über die in § 7 genannten Unterlagen hinaus insbesondere folgende Dokumente in die Personalakte des Klerikers oder des Kandidaten aufzunehmen:

  1. Bewerbung als Alumnus in das Priesterseminar oder für das Ständige Diakonat mit Lebenslauf, Taufschein, Firmzeugnis, Reifezeugnis und vorhandene Bewerbungsfotos,
  2. Bestätigung der Aufnahme als Alumnus in das Priesterseminar oder als Bewerber für das Ständige Diakonat durch den Ortsordinarius oder den Regens,
  3. Bestätigung der Aufnahme in den Pastoralkurs,
  4. Referenzen und Beurteilungen, insbesondere von Heimat- und Praktikumspfarrern sowie Schulmentoren und vergleichbare Unterlagen,
  5. Urkunde über die Admissio sowie die Beauftragung zum Lektorat und Akolythat,
  6. Zulassungsdokumente für die Diakonenweihe einschließlich des Abschlussberichts des Regens mit Empfehlung der Zulassung zur Diakonenweihe,
  7. alle Dokumente, die das gesamtkirchliche (cann. 1050, 1051 CIC) und partikulare Recht für die Spendung der Diakonenweihe verlangt,
  8. Urkunde zur Diakonenweihe.

§ 10 Personalakteninhalt von Klerikern für den Zeitraum ab der Diakonenweihe. (1) Für den Zeitraum ab der Diakonenweihe muss die Personalakte des Klerikers einen regelmäßig zu aktualisierenden Personalbogen enthalten.

(2) Über die in den §§ 7 und 9 aufgeführten Bestandteile hinaus sind insbesondere noch folgende Dokumente und Urkunden in die Personalakte aufzunehmen:

  1. In- und Exkardinationsurkunden,
  2. Vorbereitung auf die Priesterweihe mit dazugehörigen Praktika oder Feriendiakonaten, Abschlussbericht des Regens mit Empfehlung der Zulassung zur Priesterweihe,
  3. alle Dokumente, die das gesamtkirchliche (cann. 1050, 1051 CIC) und partikulare Recht für die Spendung der Priesterweihe verlangt,
  4. Urkunde zur Priesterweihe,
  5. Urkunde und Zeugnisse von Examina, die im Rahmen der pastoralen Ausbildung abgelegt wurden,
  6. Ernennungsurkunden einschließlich vorhandener Stellenbeschreibung,
  7. Ehrungen dienstlicher und außerdienstlicher Art, Auszeichnungen sowie vergleichbare Dokumente,
  8. Informationen über Versetzungen eines Klerikers innerhalb und außerhalb des Erzbistums Hamburg,
  9. Schriftwechsel zwischen Kleriker und Bistumsleitung (Diözesanbischof, Ordinariat), soweit sie mit dem Dienstverhältnis des Klerikers in einem inneren Zusammenhang stehen,
  10. Gesprächsprotokolle, insbesondere von den Visitationsgesprächen, soweit sie dem Kleriker zur Kenntnis gegeben und von ihm gegengezeichnet wurden,
  11. gravierende Beschwerden und Bewertungen über die Dienst- und Lebensführung, kirchenrechtliche Maßnahmen und Strafverfahren, Meldungen an römische Dikasterien,
  12. Verfügungen im Todesfall, soweit sie vom Bediensteten der personalaktenführenden Stelle überlassen wurden; diese Unterlagen sind mit einer gesonderten Sicherung zu versehen.

§ 11 Zugang zur Personalakte. Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist.

§ 12 Anhörungspflicht. (1) Der Bedienstete ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Bediensteten soll schriftlich erfolgen und ist zur Personalakte zu nehmen. Sofern der Bedienstete auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet, ist dieses in der Personalakte zu vermerken.

(2) Dienstliche Beurteilungen sind dem Bediensteten vor Aufnahme in die Personalakte zur Kenntnis zu bringen. Dies ist aktenkundig zu machen, wobei eine Stellungnahme des Bediensteten ebenfalls zu den Akten zu nehmen ist.

§ 13 Recht auf Akteneinsicht. (1) Jeder Bedienstete hat, auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte.

(2) Einem Bevollmächtigten des Bediensteten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(3) Die personalaktenführende Stelle bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Die Einsicht in die Personalakte darf zum Ausschluss von Manipulationen nur unter Aufsicht erfolgen. Soweit dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften oder Ausdrucke gefertigt werden.

§ 14 Vorlage und Weitergabe von Personalakten. (1) Mit Einwilligung des Bediensteten ist es zulässig, die Kopie der Personalakte den Personalverantwortlichen einer anderen (Erz-)Diözese oder einem anderen Dienstherrn vorzulegen, soweit dies für die Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft erforderlich ist.

(2) Wechselt ein Kleriker in den Dienst eines kirchlichen Rechtsträgers außerhalb seiner Inkardinationsdiözese (auswärtige Tätigkeit, Transmigration), bleibt die Inkardinationsdiözese für die Dauer dieser Tätigkeit die personalaktenführende Stelle. In diesem Fall stellt die Inkardinationsdiözese dem auswärtigen kirchlichen Rechtsträger eine Kopie der Personalakte zur Verfügung, die innerhalb einer Frist von sechs Wochen zurückgesandt und im Anschluss von der Inkardinationsdiözese mit Rückgabevermerk vernichtet wird. Der auswärtige kirchliche Rechtsträger stellt sicher, dass alle personalaktenrelevanten Dokumente und Vorgänge für die Dauer der auswärtigen Tätigkeit unverzüglich der Inkardinationsdiözese übermittelt werden. Endet der Einsatz des Klerikers, übermittelt der auswärtige kirchliche Rechtsträger eine Kopie seiner geführten Nebenakte ebenfalls der Inkardinationsdiözese und schließt die Nebenakte mit einem entsprechenden Vermerk.

(3) Im Falle einer Umkardination wird die neue Inkardinationsdiözese oder die Ordensgemeinschaft personalaktenführende Stelle. Die Akte in der bisherigen Inkardinationsdiözese oder in der Ordensgemeinschaft wird geschlossen und nach Ablauf der Frist gemäß § 17 Absatz 4 in deren Archiv überführt. Eine vollständige Kopie dieser Akte wird der neuen Inkardinationsdiözese übersandt; die Personalakte wird nun dort geführt.

(4) Tritt ein Ordenskleriker aufgrund eines Gestellungsvertrags in den Dienst des Erzbistums Hamburg, bleibt die Ordensgemeinschaft für die Dauer der Gestellung die personalaktenführende Stelle. Die Ordensgemeinschaft stellt der zuständigen personalaktenführenden Stelle im Erzbistum Hamburg eine Kopie der Personalakte im Sinne dieser Ordnung zur Verfügung. Abweichend von Satz 2 kann der Diözesanbischof einer Gestellung auch zustimmen, wenn eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung durch den Ordensobern vorliegt. Die Kopie der Personalakte wird innerhalb einer Frist von sechs Wochen zurückgesandt und im Anschluss von der Ordensgemeinschaft mit Rückgabevermerk vernichtet. Die zuständige personalaktenführende Stelle im Erzbistum Hamburg stellt sicher, dass alle personalaktenrelevanten Dokumente und Vorgänge für die Dauer der auswärtigen Tätigkeit unverzüglich der Ordensgemeinschaft übermittelt werden. Endet der Einsatz des Ordensklerikers, übermittelt die zuständige personalaktenführende Stelle im Erzbistum Hamburg eine Kopie der geführten Nebenakte an die Ordensgemeinschaft und schließt die Nebenakte mit einem entsprechenden Vermerk.

(5) Die Regelungen der Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend auch für Kleriker und Kirchenbeamte, soweit Unterlagen von staatlicher Seite angefordert werden.

(6) Abweichend von Absatz 1 darf Ärzten, Psychologen oder Therapeuten, die im Auftrag der personalaktenführenden Dienststelle ein medizinisches oder psychologisches Gutachten erstellen, die Personalakte ohne Einwilligung übermittelt werden. Der betroffene Bedienstete ist über den Vorgang schriftlich zu informieren.

(7) Soweit die personalaktenführende Stelle Aufgaben, die ihr gegenüber den Bediensteten obliegen, einer anderen Stelle zur selbstständigen Bearbeitung übertragen hat, darf sie dieser Stelle ausschließlich die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Personalaktendaten übermitteln.

§ 15 Auskunft an Dritte. (1) Auskünfte an Dritte, aber keine Akteneinsicht, dürfen ohne Einwilligung des Bediensteten erteilt werden, wenn dies zwingend erforderlich ist

  1. für die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder
  2. für den Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Dritten. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Bediensteten schriftlich mitzuteilen.

(2) Ein berechtigtes, höherrangiges Interesse an der Kenntnis der als Auskunft zu übermittelnden Daten nach Absatz 1 besteht insbesondere dann, wenn der Dritte glaubhaft macht, dass der Bedienstete Handlungen nach dem 13. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches begangen hat und der Dritte als Betroffener der Straftat oder dessen Angehörige ersten Grades auf konkrete Anfragen hin Auskunft begehren. Dasselbe gilt für Anfragen zur Plausibilitätsprüfung nach Nummer 20 der Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst.

(3) Auf Wunsch des Dritten, welcher ein berechtigtes, höherrangiges Interesse geltend gemacht hat, ist die Auskunft durch einen staatlichen Notar zu erteilen. Dieser ist als Berufsgeheimnisträger in besonderem Maße auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und der Achtung der Persönlichkeitsrechte Dritter verpflichtet. Der Notar erhält ein Einsichtsrecht in die die Auskunft betreffenden Unterlagen und erteilt im Anschluss die gewünschte Auskunft.

§ 16 Entfernung von Personalaktendaten. Der Bedienstete hat das Recht, von der personalaktenführenden Stelle zu verlangen, Unterlagen über Tatsachen, Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten, wenn diese erwiesen unbegründet oder falsch sind. Die personalaktenführende Stelle hat die Pflicht, dies unverzüglich umzusetzen.

§ 17 Aufbewahrungsfristen. (1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Stelle fünf Jahre in der laufenden Registratur aufzubewahren.

(2) Personalakten sind abgeschlossen

  1. bei Klerikern
    • mit Umkardination,
    • mit dem Verlust des Klerikerstandes,
    • mit Tod;
  2. bei Kirchenbeamten
    • bei Ausscheiden aus dem kirchlichen Dienst mit Ablauf des Jahres des Erreichens der Regelaltersgrenze, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind oder
    • wenn der Bedienstete ohne versorgungsberechtigte oder altersgeldberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres oder
    • wenn nach dem Tod des Bediensteten versorgungsberechtigte oder altersgeldberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.

(3) Versorgungsakten sind für die Dauer von zehn Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren. Besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.

(4) Nach Ablauf dieser Frist sind die Personalakten ins Archiv des Erzbistums Hamburg gemäß § 3 Absatz 4 KAO zu überführen. Diese Akten sind von einer Bewertung durch das zuständige Archiv ausgenommen und grundsätzlich in Gänze im Archiv zu verwahren, wobei sie von ihrer Übernahme ins Archiv an für Forschungs- und Aufarbeitungszwecke zur Verfügung stehen.

(5) Teilakten wie insbesondere Besoldungs- oder Beihilfeakten unterliegen den Bewertungs- und Übernahmeregelungen der KAO.

§ 18 Kirchliche Disziplinar- und Strafverfahren. (1) Die für die kirchlichen Disziplinar- oder Strafverfahren zuständigen Stellen haben ohne Einwilligung des Bediensteten das Recht auf Einsicht in dessen Personalakte, sobald ein Disziplinar- oder Strafverfahren, beginnend mit der Voruntersuchung, eröffnet wird.

(2) Kirchliche Disziplinar- und Strafprozessakten verbleiben bei der ausführenden Behörde und werden nach Abschluss des Verfahrens dem kirchlichen Archiv angeboten. Kopien der abschließenden Dekrete und Endurteile der Disziplinar- und Strafprozesse werden umgehend zur Personalakte genommen.

§ 19 Übermittlungen in staatlichen Strafverfahren. Für die Übermittlung von Personalaktendaten in einem staatlichen Strafverfahren gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Vorschriften des Kirchlichen Datenschutzgesetzes sind einzuhalten.

§ 20 Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten. (1) Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft automatisiert oder digital verarbeitet werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe dieser Ordnung oder der einschlägigen Bestimmungen des Kirchlichen Datenschutzgesetzes zulässig.

(2) Personalaktendaten im Sinne des § 6 dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt automatisiert oder digital verarbeitet werden.

(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert oder digital verarbeitet werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verwendung dem Schutz der Bediensteten dient.

(4) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Bediensteten die Art der zu seiner Person nach Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen.

§ 21 Rechtsweg bei Streitigkeiten. Im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften der Kirchlichen Datenschutzgerichtsordnung (KDSGO) können Individualrechte im Sinne dieser Ordnung, unbeschadet der Möglichkeit der Verwaltungsbeschwerde (hierarchischer Rekurs), bei den kirchlichen Gerichten in Datenschutzangelegenheiten geltend gemacht werden. Es gelten die Vorschriften der KDSGO.

§ 22 Ausführungsbestimmungen. Der Ortsordinarius kann zu dieser Ordnung Ausführungsbestimmungen erlassen.

§ 23 Inkrafttreten. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(2) Die vorstehenden Regelungen sind vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf Personalakten von Bediensteten anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach diesem Zeitpunkt begründet wird.

(3) Alle Regelungen dieser Ordnung finden mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens unmittelbare Anwendung auch auf Personalakten von Bediensteten, die sich bereits im Dienst befinden sowie auf Personalakten von bereits ausgeschiedenen Bediensteten, die sich noch in der laufenden Registratur befinden. Von einer Neuordnung der bereits vorhandenen Personalaktendaten nach den §§ 8 bis 10 dieser Ordnung kann abgesehen werden, wenn zum Stichtag des Inkrafttretens eine deutliche Zäsur in die Personalakte eingefügt wird und ab diesem Zeitpunkt die Personalakte nach Satz 1 geführt wird.

(4) Alle bisherigen Regelungen zur Personalaktenführung von Klerikern, Kandidaten und Kirchenbeamten, soweit für letztere nicht die personalaktenrechtlichen Bestimmungen des Landes- oder Bundesbeamtengesetzes Anwendung finden, treten mit Inkrafttreten dieser Ordnung außer Kraft.

***
Beschluss der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 22. September 2021.
***

Die vorstehende Ordnung wird hiermit für das für das Erzbistum Hamburg in Kraft gesetzt.

Hamburg, den 5. November 2021

L. S.

Dr. Stefan Heße
- Erzbischof von Hamburg -

Fußnote:

1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Ordnung von einer geschlechterdifferenzierenden Schreibweise abgesehen.

90. Regelung der Rahmenbedingungen für den Einsatz von hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst des Erzbistums Hamburg
Inkrafttreten: 01.07.2019

Regelung der Rahmenbedingungen für den Einsatz von hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst des Erzbistums Hamburg

Vom 15. Mai 2019

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 25. Jg., Nr. 5, Art. 66, S. 84 ff., v. 20. Mai 2019)

- Amtliche Lesefassung -

I. Anwendungsbereich

Diese Regelung gilt für Gemeindeassistenten1, Gemeindereferenten, Pastoralassistenten, Pastoralreferenten und sonstige pastorale Mitarbeiter sowie hauptberufliche Ständige Diakone, die in einer Pfarrei oder einem Pastoralen Raum eingesetzt sind.

II. Rahmenbedingungen der Arbeit

1.
Ein Mitarbeiter, dessen Beschäftigungsumfang für eine Aufgabe oder eine Teilaufgabe im pastoralen Dienst mindestens 50% beträgt, hat Anspruch auf die Bereitstellung eines angemessenen Arbeitszimmers, der durch die jeweilige Pfarrei auf deren Kosten zu erfüllen ist.

Es ist ein eigenes Arbeitszimmer möglichst in Räumen der Pfarrei, insbesondere in einem der Pfarrhäuser oder Gemeindezentren der Pfarrei, mit entsprechender Einrichtung bereitzustellen. Der abschließbare Raum sollte eine Größe von ca. 14 qm haben. Bei mehreren pastoralen Mitarbeitern können in einem Raum auch zwei Arbeitsplätze eingerichtet werden, soweit die Raumgröße hierfür ausreichend ist. Der Zugang zu dem Arbeitszimmer muss unbeschadet der sonstigen Nutzung des Gebäudes jederzeit während der berufstypischen Arbeitszeiten des pastoralen Mitarbeiters gewährleistet sein. In seinem Arbeitszimmer muss der Mitarbeiter während seines Dienstes telefonisch und persönlich erreichbar sein sowie in der Regel auch seelsorgliche Gespräche führen können. Seelsorgliche Gespräche können auch in einem separaten Besprechungsraum geführt werden, soweit das im Arbeitszimmer nicht möglich sein sollte.

Bezieht sich die Beauftragung des vollzeit- oder teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters auf mehrere Pfarreien, ist das Arbeitszimmer von der Pfarrei zu stellen, die von der zuständigen Abteilung im Erzbischöflichen Generalvikariat als „Dienstort“ (entspricht in der Regel der „ersten Tätigkeitsstätte“ im Sinne des geltenden Einkommenssteuerrechtes) für den Mitarbeiter festgelegt worden ist. Diese Regelung gilt auch, wenn ein Mitarbeiter beauftragt wird, eine Aufgabe in der kategorialen Seelsorge zu übernehmen.

Kann in Räumen der Pfarrei kein geeignetes Arbeitszimmer zur Verfügung gestellt werden, mietet die Pfarrei einen Büroraum in günstiger Lage an.

Im Ausnahmefall kann im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter nach Genehmigung durch die zuständige Abteilung im Erzbischöflichen Generalvikariat auch in der Privatwohnung ein Arbeitszimmer eingerichtet werden, wenn hierfür ein von den privat zu nutzenden Räumen abgegrenzter Raum zur Verfügung steht. Die laufenden Kosten des Arbeitszimmers (Anteil an der Miete und den Mietnebenkosten, Telefon-/ Internet-Gebühren u.a.) werden durch die Pfarrei in Form eines vereinbarten, pauschalierten Festbetrages monatlich als Dienstaufwandsentschädigung ersetzt. Die Vereinbarung über ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung, an deren Erstellung die zuständige Abteilung im Erzbischöflichen Generalvikariat frühzeitig zu beteiligen ist, erfolgt zeitbefristet.

Die Pfarrei, die das Arbeitszimmer stellt, soll von möglichen anderen Pfarreien, für die die Beauftragung des Mitarbeiters ebenfalls gilt, unter Berücksichtigung der vom Erzbistum gewährten Zuweisungen eine anteilige Beteiligung an den Kosten des Arbeitszimmers nebst der notwendigen Arbeitsmittel erhalten.

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung ist darauf zu achten, dass die im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer zu klärenden Fragen vor dem Amtsantritt durch die zuständige Abteilung im Erzbischöflichen Generalvikariat geklärt sind. Für die Ausstattung des Arbeitszimmers im Rahmen der Vereinbarungen mit der zuständigen Abteilung, welche im Einsatzgespräch zu treffen sind, ist die Leitung der jeweiligen Pfarrei zuständig. Die Beschaffungs- und Betriebskosten der Ausstattung sind von der Pfarrei zu tragen.

Die einschlägigen Vorschriften zum Arbeitsschutz sind zu beachten. Ausschlaggebend sind die Vorgaben der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) für die Gestaltung des Arbeitsplatzes; die Leitung der jeweiligen Pfarrei ist dafür verantwortlich, dass jene eingehalten werden.

2.
Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter und im Fall von Teilbeauftragungen im Umfang von weniger als 50 % ist es ebenfalls erforderlich, angemessene Arbeitsbedingungen zu schaffen. In der Regel soll, soweit dies ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist, dem Mitarbeiter auch in diesem Fall ein eigenes Arbeitszimmer oder die Mitnutzung vorhandener Arbeitszimmer anderer Personen und von Besprechungsräumen eröffnet werden.

Dasselbe gilt für die Nutzung notwendiger Arbeitsmittel. Im Einzelfall sollte – soweit dieses nicht bereits bei dem Einsatzgespräch dem Grunde nach erfolgt ist – bei klärungsbedürftigen Fragen die zuständige Abteilung im Erzbischöflichen Generalvikariat eingeschaltet werden.

3.
Folgende Arbeitsmittel sind für den pastoralen Dienst notwendig:

  • mechanisch höhenverstellbarer Schreibtisch, ergonomischer Schreibtischstuhl, blendfreie Beleuchtung,
  • abschließbarer Aktenschrank, Bücherregal, in der Regel ein Besuchertisch mit Stühlen (siehe Ziffer 1),
  • eigenes Telefon (ggf. Nebenstelle) oder stattdessen i.d.R. ein dienstliches Mobiltelefon jeweils mit Anrufbeantworter,
  • internetfähiger PC oder auf Antrag des Mitarbeiters ein Laptop mit zeitgemäßer Software (inkl. Virenschutz und Firewall sowie Zugang zu externer Datenspeicherung) sowie barrierefreier Zugang und Mitbenutzung von Druckern, Kopier- und Faxgeräten,
  • (ggf.) Internetanschluss.

4.
Der hauptberufliche pastorale Mitarbeiter benötigt einen Zugang zu den Dienst- und Gruppenräumen der Dienststellen und kann diese im Rahmen der Tätigkeit nutzen. Gleiches gilt im Hinblick auf die (Mit-)Nutzung einer (Tee-)Küche, möglichst in räumlicher Nähe zum Arbeitszimmer. Die Benutzung und Aushändigung der Schlüssel zu den Räumen der Dienststelle/n (Pfarrbüros, Gemeindezentren, Kirchen usw.) ist entsprechend zu regeln.

Unbeschadet des Umstandes, dass die jeweilige Reinigungskraft sowie der Hausmeister zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Zugang zu dem Arbeitszimmer des pastoralen Mitarbeiters haben, ist jeweils ein Ersatzschlüssel für das Arbeitszimmer und den Aktenschrank des hauptberuflichen pastoralen Mitarbeiters für den Zugang des Dienstvorgesetzten in Ausnahmefällen (z. B. längerfristige Erkrankung, Unfall, Suspendierung, Sabbatzeit) gesichert im Pfarrbüro am Hauptstandort der Pfarrei aufzubewahren.

5.
Für die Wahrnehmung liturgischer Aufgaben wird dem Mitarbeiter aus dem Bestand der Pfarrei passende und angemessene liturgische Kleidung (in der Regel in Form einer Albe) zur Verfügung gestellt; erforderlichenfalls ist eine entsprechende Anschaffung vorzunehmen. Hauptberuflichen Ständigen Diakonen wird zudem in den vier liturgischen Farben jeweils eine Stola aus dem Bestand der Pfarrei gestellt.

6.
Die für die Arbeit notwendigen finanziellen Mittel (Fahrtkosten, Arbeitsmittel, usw.) sind im Haushaltsplan der jeweiligen Pfarreien bereitzustellen.

7.
Der hauptberufliche pastorale Mitarbeiter erhält für die ihm verantwortlich übertragenen Zuständigkeitsbereiche nach Maßgabe des Haushaltsplanes der jeweiligen Pfarreien ein Budget, über dessen sachgerechte Verwendung Rechenschaft zu legen ist. Hinsichtlich der Bemessung des Budgets für die dem Mitarbeiter verantwortlich übertragenen Zuständigkeitsbereiche wird der Mitarbeiter bei der Erstellung des Haushaltsplanes angehört.

8.
Mit dem Dienstvorgesetzten ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen, aktuellen Gegebenheiten (personelle und sächliche Ressourcen) in der Pfarrei eine einvernehmliche Regelung darüber zu treffen, wie die in Ausübung der Tätigkeit des Mitarbeiters anfallenden Büroarbeiten von einem der angestellten Pfarrsekretärinnen unterstützt werden können. Entsprechendes gilt für die Ausführung technischer Arbeiten (Besorgungen, Herrichten von Räumen, etc.) durch die jeweilig angestellten Hausmeister, Küster oder andere Mitarbeiter. Sollte es wiederholt nicht gelingen, ein Einvernehmen zu erzielen, ist der jeweils zuständige der zuständigen Abteilung im Erzbischöflichen Generalvikariat zur Klärung einzubeziehen.

9.
Der Mitarbeiter hat das Recht, die technischen Geräte und Hilfsmittel der Dienststelle in Anspruch zu nehmen; dies muss aufgrund der in der Pastoral gegebenen unregelmäßigen Arbeitszeiten auch abends und am Wochenende möglich sein. Wenn dadurch die Privatsphäre von Personen berührt wird, die im jeweiligen Gebäude wohnen (Dienstvorgesetzter o.a.), ist zuvor eine einvernehmliche Absprache über die Nutzungsmöglichkeit zu treffen.

10.
Für den hauptberuflichen pastoralen Mitarbeiter wird an einem allgemein den Mitarbeitern der Pfarrei zugänglichen Ort das jeweils aktuelle Direktorium bereitgehalten; gleiches gilt für den Zugang zu dem Intranetbereich, den das Erzbistum Hamburg den Pfarreien sowie den hauptberuflich im pastoralen Dienst tätigen Personen bereitstellt. Der hauptberufliche pastorale Mitarbeiter hat in seiner Dienststelle damit Zugang zum Kirchlichen Amtsblatt und zur Rechtssammlung des Erzbistums Hamburg sowie den vom Erzbistum Hamburg bereit gestellten Zeitschriften und Dokumentationen.

11.
Die aus dienstlichen Gründen entstehenden Reisekosten des Mitarbeiters sind gemäß der im Erzbistum Hamburg geltenden Reisekostenordnung durch die jeweiligen Pfarreien zu erstatten, soweit die Dienstreise nicht mit dem Erzbischöflichen Generalvikariat abzurechnen ist.

12.
Bei Fragen und Unklarheiten ist der zuständige Einsatzreferent der zuständigen Abteilung im Erzbischöflichen Generalvikariat anzusprechen. Die Richtlinien, zu denen eine Anhörung der Mitarbeitervertretung der Laienmitarbeiter(innen) im Erzbistum Hamburg durchgeführt wurde, sind durch den Priesterrat und der Dienstkonferenz der Pfarrer des Erzbistums Hamburg am 28. November 2018 beraten und zur Inkraftsetzung empfohlen worden.

III. Inkrafttreten

Diese Regelungen treten mit Wirkung vom 1. Juli 2019 in Kraft; gleichzeitig tritt die Regelung der Arbeitsmittel für den Einsatz von Laien im pastoralen Dienst (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, 7. Jg., Nr. 9, Art. 89, S. 99 f., v. 15. September 2001) außer Kraft.

Hamburg, den 15. Mai 2019

L. S.

Ansgar Thim
Generalvikar

Fußnote:

1 Soweit in diesen Regelungen auf natürliche Personen Bezug genommen wird, gilt dieses für weibliche und männliche Personen – ausgenommen Geistliche – in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form geführt.

91. Reisekostenordnung des Erzbistums Hamburg
Inkrafttreten: 01.05.2021

Reisekostenordnung des Erzbistums Hamburg

Vom 21. Juni 2021

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg., Nr. 7, Art. 87, S. 144 ff., v. 25. Juni 2021)

In der Sitzung am 25. März 2021 hat die Regional-KODA Nord-Ost per Videokonferenz den Beschluss 3/ 2021 zur Reisekostenordnung des Erzbistums Hamburg gefasst.

- Amtliche Lesefassung -

Reisekostenordnung des Erzbistums Hamburg

§ 1 Geltungsbereich, Anspruch, Begriffsbestimmung. (1) Diese Reisekostenordnung gilt für Dienststellen, Einrichtungen und sonstige selbständig geführte Stellen – nachfolgend als Dienstgeber bezeichnet

  1. der Erzdiözese Hamburg
  2. der Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen,
  3. der Verbände der Kirchengemeinden,
  4. des Diözesancaritasverbandes und deren Gliederungen, soweit sie öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts sind,
  5. der sonstigen öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts.

(2) Reisekosten werden für Dienstreisen erstattet, die zur Erfüllung der eine_r Mitarbeiter_in übertragenen dienstlichen Aufgaben erforderlich sind. Erstattungen von dritter Seite sind auf die Reisekosten anzurechnen. Auch die Durchführung von Dienstreisen hat sich nach dem haushaltsrechtlichen Grundsatz von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu richten.

(3) Dienstreisen werden in der Regel an der Dienststelle angetreten oder beendet. Dienstreisen können aus zeit- und/oder strecken-ökonomischen Gründen auch an der Wohnung begonnen und/ oder beendet werden.

(4) Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gelten nicht als Dienstreisen.

§ 2 Fahrtkostenerstattung mit öffentlichen Verkehrsmitteln. (1) Für Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die tatsächlichen Kosten gegen Vorlage der Fahrkarte (2. Klasse) erstattet. Dabei sind die möglichen Vergünstigungen (z. B. Bahncard, Wochenendticket, Großkundenabonnement etc.) in Anspruch zu nehmen. Bezuschusst der Dienstgeber bereits die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durch die Beteiligung am Großkundenabonnement, so ist eine Erstattung von Fahrtkosten für Dienstfahrten, die mit diesen Karten ohne weitere Zuzahlung erhältlich sind, ausgeschlossen.

(2) Bahncard. Die Kosten der Bahncard (25 + 50) werden auf Antrag bis zu 100 % erstattet, wenn nachgewiesen werden kann, dass durch Einsatz der Bahncard eine tatsächliche Ersparnis der Bahnkosten in entsprechendem Umfang erfolgt ist. Die Ersparnis ist auf einem gesonderten Nachweisblatt zu dokumentieren. In besonderen Fällen können die Bahncard-Kosten auf Antrag als Vorschuss gewährt werden. Der Nachweis, ob sich die Kosten amortisiert haben, erfolgt dann spätestens zum Ende der Gültigkeitsdauer der Bahncard durch die/den Mitarbeiter_in.

(3) Flugreisen/Schlafwagen. Kosten für Flugreisen oder die Benutzung eines Schlafwagens werden nur erstattet, wenn eine entsprechende Zusage vor Antritt der Reise vom zuständigen Dienstvorgesetzten schriftlich erteilt wurde oder die tatsächlichen Kosten die entsprechenden Kosten einer Dienstreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln gemäß Absatz 1 nicht überschreiten. Erstattet werden bei Flugreisen die Kosten der Touristen- oder Economyklasse, bei Benutzung des Schlafwagens die Spezial- oder Doppelbettklasse. Die Notwendigkeit der höheren Kosten ist im Dienstreiseantrag zu begründen.

§ 3 Dienstreisen mit dem privaten Kraftfahrzeug. (1) Grundsätzlich werden nur die Kosten öffentliche Verkehrsmittel erstattet. Kraftfahrzeuge sind nur dann zu benutzen, wenn so eine Zeit- oder Kostenersparnis erzielt wird und/oder ein Materialtransport notwendig war. Wurde für eine Dienstreise ein Kraftfahrzeug genutzt, ohne dass diese Voraussetzung erfüllt war, werden anstelle der Wegstreckenentschädigung nur die Kosten für eine entsprechende Fahrt mit der Deutschen Bahn oder vergleichbarer öffentlicher Verkehrsträger erstattet (siehe § 2 (1)).

(2) Für Dienstreisen mit einem privat-eigenen Kraftfahrzeug wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Die Entschädigung erfolgt nach den jeweils höchsten steuerlich zulässigen amtlichen Beträgen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG (Einkommensteuergesetz) i.V.m. § 5 Abs. 2 BRKG (Bundesreisekostengesetz), diese betragen zurzeit pro Kilometer für:
Kraftfahrzeuge € 0,30
andere Motorfahrzeuge € 0,20

(3) Nutzt der Dienstreisende ein diensteignes Kraftfahrzeug seines Dienstgebers bzw. einer kirchlichen Dienststelle, so wird keine Wegstreckenentschädigung gewährt. Notwendige Auslagen z. B. Benzinkosten werden nach Vorlage der Belege erstattet.

(4) Bei Dienstreisen, die an der Wohnung angetreten werden oder an der Wohnung enden, werden die dadurch veranlassten Mehraufwendungen grundsätzlich nur erstattet, wenn dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.

§ 4 Abrechnung von Reisekosten (Verfahren). (1) Vor Antritt einer Dienstreise ist die Zustimmung der/des Vorgesetzten einzuholen. Die Zustimmung kann für bestimmte Arten von Dienstreisen allgemein erteilt werden.

(2) Die Abrechnung von Reisekosten erfolgt unter Verwendung des allgemeinen Reisekostenabrechnungsformulars des Erzbistums Hamburg (zurzeit in Form des jeweils aktuellen Wordformulars oder dem selbstrechnenden Formular auf der Internetseite des Erzbistums) mit folgenden notwendigen Mindestangaben:

  • Datum
  • Zweck der Dienstreise
  • Reiseroute (der genaue Start- und Zielort mit Straße und Hausnummer und bei Umwegen weitere Angaben zur Reiseroute
  • Summe Kilometer (bei Nutzung eines Kraftfahrzeugs/Motorfahrzeugs)
  • Unentgeltlich gewährte Mahlzeiten (§ 6 Abs. 5).
Zur Abrechnung von Tagegeldern ist die Start- und Ende- Uhrzeit eine Pflichtangabe. Der Ausgleich notwendiger Auslagen erfolgt gegen Vorlage entsprechender Belege (§2 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1). Werden an einem Tag mehrere Ziele angesteuert, so sind die Fahrten getrennt in das Abrechnungsformular einzutragen.1

(3) Die Abrechnung von Reisekosten ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Dienstreise unter Verwendung der vorgesehenen Formblätter vorzunehmen, die Erstattung ist schriftlich zu beantragen. Die (End-)Abrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr ist abweichend von der vorgenannten Frist spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Kalenderjahres einzureichen.

(4) Bei Fristüberschreitung, die von der/dem Mitarbeiter_in nicht zu verantworten ist, kann auf Antrag die Rückversetzung in den alten Stand bewilligt werden.

(5) Die Reisekosten sind getrennt nach Kalenderjahren abzurechnen.

(6) Erstattungsanträge sind der/dem Vorgesetzten zur Abzeichnung vorzulegen. Mit der Abzeichnung wird bestätigt, dass die Dienstreise erforderlich war und dass die nach dieser Ordnung nötigen Zustimmungen erteilt wurden.

§ 5 Führung eines Fahrtenbuches bei Nutzung von Dienstfahrzeugen. (1) Fahrtenbücher sind für alle Fahrten mit Dienstfahrzeugen zu führen.

(2) Ein Fahrtenbuch muss die Zuordnung von Fahrten zur beruflichen Tätigkeit ermöglichen. Deshalb müssen bei Dienstreisen außer den gefahrenen Kilometern zusätzliche Angaben hinsichtlich Reiseziel, Reiseroute und Reisezweck vorliegen, die die berufliche Veranlassung plausibel erscheinen lassen und gegebenenfalls einer (stichprobenartigen) Nachprüfung standhalten. Das Fahrtenbuch muss folgende Mindestangaben enthalten:

  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit,
  • Name des Fahrers,
  • Reiseroute (der genaue Start- und Zielort mit Straße und Hausnummer) und bei Umwegen weitere Angaben zur Reiseroute,
  • Reisezweck.
Werden an einem Tag mehrere Ziele angesteuert, so sind die Fahrten getrennt in das Fahrtenbuch einzutragen. Die Aufzeichnungen sind im Fahrtenbuch laufend zu führen. Die Vorlage von pauschalen Abrechnungen oder eine im PC erstellte Abrechnung (z. B. Excel-Tabelle) genügt diesen Anforderungen nicht, da eine nachträgliche Änderung der Aufzeichnungen ausgeschlossen sein muss. Eine Legende für mehrfach angefahrene Ziele kann angelegt werden.

§ 6 Tagegeld und unentgeltlich gewährte Mahlzeiten. (1) Als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung erhalten Dienstreisende bei eintägigen Dienstreisen ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden ein Tagegeld, bei mehrtägigen Dienstreisen (mit Übernachtung) gelten die Regelungen des § 9 Abs. 4a EStG in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für die Verpflegung des Dienstreisenden bestimmt sich nach § 9 Abs. 4a EStG in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Besteht zwischen Dienststätte und Wohnung und der Stelle, an der die auswärtige Tätigkeit erledigt wird, nur eine geringe Entfernung, wird Tagegeld nicht gewährt (vgl. § 6 Abs. I Satz 2 BRKG).

(4) Bei unentgeltlich gewährten Mahlzeiten während der Dienstreise wird das Tagegeld gekürzt nach der für eine 24stündige Abwesenheit jeweils geltenden höchsten Pauschale (§ 8 Abs. 2 Satz 8 EStG):
für ein Frühstück um 20 %, derzeit € 5,60,
für ein Mittagessen um 40 %, derzeit € 11,20,
für ein Abendessen um 40 %, derzeit € 11,20.
Jeder Tag der Dienstreise, für den Tagegeld abgerechnet wird, ist einzeln aufzuführen.

(5) Unabhängig davon, ob wegen einer Dienstreise ein Tagegeldanspruch besteht, sind unentgeltlich gewährte Mahlzeiten gegenüber dem Dienstgeber anzuzeigen, auch wenn eine Mahlzeit auf Veranlassung des Dienstgebers von einem Dritten an den Arbeitnehmer abgegeben wird oder im Rahmen einer sogenannten „Geschäftsfreunde-Bewirtung“ erfolgt. Bei Inanspruchnahme des Tagegeldes sind die Verpflegungsmehraufwendungen wie unter § 6 Abs. 4 zu kürzen. Wird kein Tagegeld beantragt oder besteht kein Anspruch darauf, sind unentgeltlich erhaltene Mahlzeiten (auch von Dritten) mit dem amtlichen Sachbezugswert zu versteuern.

(6) Für Auslandsreisen gelten die Reisekostenbestimmungen der Freien- und Hansestadt Hamburg.

§ 7 Übernachtungsgeld. (1) Das Übernachtungsgeld beträgt € 20,00. Sind die Übernachtungskosten aus Gründen, die sich nicht vermeiden lassen, höher als das Übernachtungsgeld, so können die tatsächlich entstandenen Kosten gegen entsprechenden Nachweis erstattet werden.

(2) Wurde im Zusammenhang mit dem Zweck der Dienstreise eine Übernachtungsmöglichkeit unentgeltlich gestellt, so wird ein Übernachtungsgeld nicht gewährt.

§ 8 Nebenkosten. Notwendige Auslagen werden bei Nachweis als Nebenkosten erstattet.

§ 9 Tagungskosten. Wird bei Tagungen gegen Zahlung eines Tagungsbeitrages freie Unterkunft und/oder Verpflegung gewährt, so wird der vom Dienstreisenden verauslagte Tagungsbeitrag als Nebenkosten erstattet. Ein Übernachtungsgeld wird nicht gewährt.

§ 10 Dienstreise-Fahrzeug-Versicherung. (1) Der Dienstgeber muss eine Haftpflichtversicherung für dienstlich genutzte private Kraftfahrzeuge vorhalten. Der Versicherungsschutz für dienstlich genutzte, nicht zulassungspflichtige private Fahrräder wird durch die Betriebs-Haftpflicht-Versicherung des Dienstgebers gewährt.

(2) Für den verfasst-kirchlichen Bereich des Erzbistums Hamburg gelten folgende Regelungen:

  1. Im Rahmen des Sammelversicherungsvertrages des Erzbistums Hamburg besteht Versicherungsschutz für privateigene
    1. Personenkraftwagen, Kombifahrzeuge, deren Anhänger, Krafträder und Mopeds;
    2. Wohnmobile;
    3. Sonstige Fahrzeuge (auch Lkw und deren Anhänger bzw. landwirtschaftliche Zugmaschinen und deren Anhänger), die bei Sammlungen und Transporten zum Einsatz kommen, die von den haupt-, neben- und ehrenamtlich Tätigen sowie Freiwilligendienstleistenden im Erzbistum Hamburg im dienstlichen Interesse eingesetzt werden.
  2. Kein Versicherungsschutz durch die Dienstreise-Fahrzeug-Versicherung besteht für Fahrzeuge, die sich im Eigentum oder Besitz der kirchlichen Gliederungen befinden.
  3. Als versicherte Kraftfahrzeuge gelten auch die von den Mitarbeitern_innen geliehenen oder gemieteten Fahrzeuge mit Ausnahme solcher, die von kommerziellen Fahrzeugverleihern angemietet werden.
  4. Die Dienstreisekasko-Versicherung ist vorleistungspflichtig. Eine privat abgeschlossene Vollkasko-Versicherung der Mitarbeiter_innen muss nicht in Anspruch genommen werden – der erworbene Schadensfreiheitsrabatt bleibt erhalten.
  5. Im Rahmen der Dienstreise-Fahrzeug-Versicherung besteht Insassen-Unfall-Versicherungsschutz mit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung folgenden Versicherungssummen:
    € 25.500,00 für den Todesfall
    € 51.100,00 für den Invaliditätsfall
  6. Die Selbstbeteiligung von € 150,00 wird vom Erzbistum Hamburg getragen.
  7. Für Unfallschäden beim Unfallgegner ist die private Kfz-Haftpflichtversicherung der/des Mitarbeiters_in in Anspruch zu nehmen. Die Schadensregulierung erfolgt nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen.
  8. Sonderregelungen für die Mitarbeiter_innen des Erzbistums Hamburg
    1. Die Dienstreisekasko-Versicherung übernimmt nicht die Kosten für ein Ersatzfahrzeug (Miet-/Leihwagen) während der Dauer der Fahrzeug-Instandsetzung nach einem Unfall. Soweit die/der Mitarbeiter_in glaubhaft machen kann, dass ein Kraftfahrzeug aus privaten Gründen notwendig ist, übernimmt das Erzbistum Hamburg für seine Mitarbeiter_innen die Kosten für ein Ersatzfahrzeug, längstens jedoch für 10 Tage und höchstens in der Fahrzeugkategorie des Unfallfahrzeuges.
    2. Für Schäden am privat-eigenen Kraftfahrzeug, die nicht durch die Dienstreise-Fahrzeug-Versicherung gedeckt, aber bei einer Dienstreise entstanden sind, kann die/der Mitarbeiter_in beim Erzbistum Hamburg eine Erstattung der Reparaturkosten beantragen, wenn ein Zusammenhang mit den spezifischen Risiken der Dienstreise besteht und die/der Mitarbeiter_in hinsichtlich des Schadens nur leichte Fahrlässigkeit zukommt.
    3. Für Schäden an privaten Fahrrädern oder deren Entwendung, die bei einer Dienstfahrt entstanden sind, kann der/die Mitarbeiter_in beim Erzbistum Hamburg eine Erstattung der Reparaturkosten sowie die Kosten für ein Ersatz-Fahrrad (längstens für 10 Tage) oder die Erstattung des Zeitwerts des ordnungsgemäß gegen Entwendung gesicherten Fahrrades beantragen. Voraussetzung ist, dass ein Zusammenhang mit den spezifischen Risiken der Dienstreise/-fahrt besteht und dem/der Mitarbeiter_in hinsichtlich des Schadens bzw. der Entwendung nur leichte Fahrlässigkeit zukommt.
    4. Benutzt ein_e Mitarbeiter_in zur Erledigung dienstvertraglicher Verrichtungen ein privateigenes Kraftfahrzeug und hat er/sie Anspruch auf Erstattung der Reisekosten nach den Bestimmungen dieser Ordnung, ersetzt das Erzbistum Hamburg im Falle eines Dienstreiseunfalles auch die Kosten der Rückstufung in der privaten KfzHaftpflichtversicherung bis zum nachgewiesenen Höchstbetrag von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung € 1.022,58, wobei die/der Mitarbeiter_in sich einen anspruchsmindernden prozentualen Eigenanteil in Höhe seiner gesamten dienstlichen Jahreskilometerleistung des Unfalljahres geteilt durch 10.000 km anrechnen lassen muss. Das Erzbistum Hamburg kann der vorgenannten Verpflichtung zur Freistellung seiner_s Mitarbeiters_in von den Kosten einer Rückstufung in der privaten KfzHaftpflichtversicherung auch dadurch nachkommen, dass es die tatsächlichen Unfallfolgekosten des Unfallgegners übernimmt, soweit diese niedriger sind als die versicherungsrechtlichen Folgekosten des Verlustes des Schadensfreiheitsrabattes (Rückstufung).

§ 11 Inkrafttreten. Vorstehende diözesane Reisekostenordnung gilt ab dem 1. Mai 2021 für das Erzbistum Hamburg. Die Reisekostenordnung vom 1. Januar 2008 wird mit Inkrafttreten der obigen Ordnung außer Kraft gesetzt. Dienstvereinbarungen über Fahrtkostenerstattungen für einzelne Berufsgruppen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens Gültigkeit haben, werden durch die diözesane Reisekostenregelung nicht berührt.

Hamburg, den 21. Juni 2021

L. S.

Dr. Stefan Heße
- Erzbischof von Hamburg -

Fußnote:

1 Erfolgt eine Dienstreise in einer Angelegenheit, die unter eine besondere Schweigepflicht fällt (z. B. nach MAVO), so kann die Angabe des Zielortes unvollständig gehalten werden, soweit ansonsten zu besorgen ist, dass schutzwürdige Belange Dritter verletzt werden. Die Finanzbehörde kann bei einer Lohnsteueraußenprüfung Einsicht in diese Unterlagen verlangen, die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 AO (Abgabenordnung) sind zu berücksichtigen (derzeit 6 Jahre).

92. Rendant
Inkrafttreten: 01.12.2014

Amt des Rendanten

Sehr geehrte Herren Pfarrer,
sehr geehrte Damen und Herren in den Kirchenvorständen,

aus gegebenem Anlass und im Nachgang zu den Gremienwahlen im November 2014 möchte ich Sie über Fragen im Zusammenhang mit dem Amt des Rendanten wie folgt informieren:

1. Amt des Rendanten in Pastoralen Räumen

Aufgrund der vermögens- und verwaltungsbezogenen Neuorganisation in Pfarreien, die im Rahmen der Bildung Pastoraler Räume bereits zu einer neuen Pfarrei zusammengelegt worden sind, ist es in diesen Pfarreien nicht mehr erforderlich, das Amt des Rendanten zu besetzen. Die hiervon betroffenen Pfarreien haben hierüber bereits eine gesonderte Nachricht, insbesondere wegen der Befreiung von den maßgeblichen kirchlichen Vorschriften, erhalten.

2. Amt des Rendanten in Pfarreien außerhalb von Pastoralen Räumen

Bei all jenen Pfarreien, deren Neuorganisation im Rahmen Pastoraler Räume noch aussteht, bleibt es den jeweiligen Kirchenvorständen überlassen, das Amt des Rendanten nach bisheriger Übung weiterhin zu besetzen. Dabei ist gemäß § 2 Absatz 5 Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) für die Erzdiözese Hamburg zu beachten, dass der Vorsitzende des Kirchenvorstandes, sein Stellvertreter und der Beauftragte für die laufende Verwaltung für das Amt des Rendanten nicht in Betracht kommen.

Mit freundlichen Grüßen
K. Schmiemann
- Justitiar -

93. Richtlinie für den Erzbischöflichen Hilfsfonds zur Unterstützung im Rahmen von energiepreisbedingten finanziellen Notlagen (Energiekostenfonds)
Inkrafttreten: 01.01.2023

Richtlinie für den Erzbischöflichen Hilfsfonds zur Unterstützung im Rahmen von energiepreisbedingten finanziellen Notlagen (Energiekostenfonds)

Vom 15. Dezember 2022

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 28. Jg., Nr. 11, Art. 118, S. 154 f., v. 21. Dezember 2022), geändert

  • am 8. Dezember 2025 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 31. Jg., Nr. 11, Art. 108, S. 181 f., v. 19. Dezember 2025)

Vorbemerkung

Auf Grund der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen, die insbesondere durch den am 24. Februar 2022 begonnenen Krieg in der Ukraine geprägt sind, haben sich u. a. die Kosten für Energie deutlich erhöht. Im Rahmen des vom Deutschen Bundestag beschlossenen Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 23. Mai 2022 wurde daher u. a. die Gewährung einer Energiepreispauschale eingeführt. Da diese Pauschale zu versteuern und insoweit auch Kirchensteuer zu entrichten ist, führt dies zu zusätzlichen Einnahmen bei der Kirche. Sowohl die evangelische und die katholische Kirche haben beschlossen, diese Mehreinnahmen im Bereich der Kirchensteuer zur Unterstützung der von der Energiepreiskrise besonders betroffenen Menschen zu verwenden. Der Diözesancaritasverband für das Erzbistum Hamburg e. V. trägt im Auftrag des Erzbistums Hamburg für die Vergabe der Mittel nach Maßgabe dieser Richtlinie Sorge.

1. Ziel und Zweck des Fonds

Der Energiekostenfonds hilft Menschen im Erzbistum Hamburg, die vorübergehend kurzfristig finanzielle Unterstützung zur Finanzierung ihrer Energiekosten benötigen.

2. Berechtigte

Unterstützungsberechtigt im Rahmen der vorstehenden Ziffer 1 ist jede natürliche Person, deren Wohnsitz auf dem Gebiet des Erzbistums Hamburg liegt.

3. Antrag

3.1 Ein Antrag auf Unterstützung kann nur im Rahmen des persönlichen Erscheinens bei einer der folgenden Antragsstellen formlos gestellt werden:

    3.1.1
    den allgemeinen sozialen Beratungsstellen des Caritasverbandes für das Erzbistum Hamburg e. V. (Diözesancaritasverband),
     
    3.1.2
    den katholischen Kirchengemeinden im Erzbistum Hamburg,
     
    3.1.3
    den Diensten und Einrichtungen der Fachverbände im Diözesancaritasverband des Erzbistum Hamburg,
     
    3.1.4
    den im Erzbistum Hamburg niedergelassenen Ordensgemeinschaften.

3.2 Zur Prüfung der Unterstützungsbedürftigkeit sind der Antragsstelle geeignete Unterlagen, insbesondere Neben- und Energiekostenabrechnungen vorzulegen.

3.3 Die Antragsstellen nach Ziffer 3.1.2 bis 3.1.4 leiten die Anträge unter Verwendung von Namenskürzeln an die örtlich zuständige Regionalstelle des Diözesancaritasverbandes weiter, nachdem sie sich von der Unterstützungsbedürftigkeit der antragstellenden Person überzeugt haben. Im Rahmen der Weiterleitung sind folgende Angaben beizufügen:

    3.3.1
    eine kurze textliche Darstellung hinsichtlich der Unterstützungssituation einschließlich eines Bestätigungsvermerks, dass sich die Antragsstelle von der Unterstützungsbedürftigkeit überzeugt hat,
     
    3.3.2
    Angaben zur Höhe der benötigten Unterstützungszahlung,
     
    3.3.3
    Angaben zur Bankverbindung der Antragssteller.

3.4 Für dieselbe Person können insgesamt maximal zwei Anträge bewilligt werden.

4. Bewilligungsverfahren

4.1 Über Anträge an den Energiekostenfonds entscheidet bei Anträgen nach Ziffer 3.1.1. die jeweilige Beratungsstelle selbst, bei Anträgen nach Ziffer 3.1.2. bis 3.1.4. die zuständige Allgemeine Soziale Beratungsstelle in der jeweiligen Region des Diözesancaritasverbandes.

4.2 Wenn die Antragsvoraussetzungen nicht vorliegen oder der Antrag unvollständig ist, ist der Antrag abzulehnen.

4.3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Mitteln aus dem Energiefonds; der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

5. Form und Höhe der Unterstützung

5.1 Die Unterstützung erfolgt als eine nicht zurückzuzahlende einmalige Zahlung bis zu EUR 1.000 je Antrag. Der bewilligte Betrag wird auf ein Konto der jeweiligen Antragsstelle überwiesen; es erfolgen keine Barzahlungen.

5.2 Eine beantragte Unterstützungszahlung kann vollständig oder teilweise bewilligt werden.

5.3 Abweichend von Ziffer 5.1 kann in Härtefällen eine höhere Unterstützungszahlung gewährt werden. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn der antragstellenden Person der Verlust der Wohnung oder die Abstellung der Energieversorgung droht. Der Härtefall ist im Rahmen der textlichen Darstellung nach Ziffer 3.3.1 zu begründen.

6. Rückforderung

6.1 Unrichtige oder unvollständige Angaben zur persönlichen finanziellen Situation oder über die sonstigen Antragsvoraussetzungen führen zu einer Rückforderung der ausgezahlten Mittel.

6.2 Zuviel gezahlte Mittel, gleich aus welchem Grund, sind an die bewilligende Stelle zurückzuzahlen.

7. Haushaltsvorbehalt

Sämtliche Bewilligungen aus dem Energiefonds stehen unter dem Vorbehalt, dass hierfür entsprechende Mittel im Diözesanwirtschaftsplan des Erzbistums Hamburg eingeplant sind.

7a. Aufhebung des Energiekostenfonds

7a.1 Der Energiekostenfonds wird mit Wirkung vom 1. Januar 2027 aufgehoben.

7a.2 Mittel aus dem Energiekostenfonds, die bis zum 1. Januar 2026 bereits an den Caritasverband für das Erzbistum Hamburg e. V. (Diözesancaritasverband) zur treuhänderischen Verwaltung ausgekehrt worden sind, verbleiben dort zum Zweck der Mittelvergabe an Personen nach Ziffer 2 nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern; Ziffer 7a.4 bleibt unberührt.

7a.3 Die nach Abzug der Mittel gemäß Ziffer 7a.2 im Energiekostenfonds verbliebenen Mittel werden in der Zeit vom 1.1.2026 bis zum 31.12.2026 wie folgt für investive Maßnahmen, die zu einer Reduktion des Energieverbrauchs führen, vergeben:

    7a.3.1
    jede katholische Kirchengemeinde im Erzbistum Hamburg erhält auf Nachweis der entsprechenden Kosten gegenüber der Abteilung Immobilien & Bau im Erzbischöflichen Generalvikariat einen Betrag in Höhe von maximal 10.000 EUR; die jeweilige Maßnahme ist zuvor mit der vorgenannten Stelle abzustimmen,
     
    7a.3.2
    der Caritasverband für das Erzbistum Hamburg e. V. (Diözesancaritasverband) erhält auf Nachweis der entsprechenden Kosten gegenüber dem Erzbischöflichen Generalvikariat einen Betrag in Höhe von maximal 70.000 EUR; die jeweilige Maßnahme ist zuvor mit dem Verwaltungsdirektor im Erzbischöflichen Generalvikariat abzustimmen,
     
    7a.3.3
    folgende im Caritasverband für das Erzbistum Hamburg e. V. (Diözesancaritasverband) bestehenden Fachverbände erhalten für ihre jeweiligen Untergliederungen auf Nachweis der entsprechenden Kosten gegenüber dem Diözesancaritasverband jeweils 10.000 EUR:
    • IN VIA Katholischer Verband für Mädchen- und Frauensozialarbeit – Diözesanverband Erzbistum Hamburg,
    • Malteser,
    • Diözesaner Zusammenschluss der SkF-Ortsvereine;
    die jeweilige Maßnahme ist zuvor mit dem Diözesancaritasverband abzustimmen,
     
    7a.3.4
    das Erzbistum Hamburg erhält einen Betrag in Höhe von 188.300 EUR.

7a.4 Zum Zeitpunkt der Aufhebung des Energiekostenfonds in diesem noch vorhandene Restmittel werden dem Diözesanhaushalt zugeführt.

8. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

Hamburg, den 15. Dezember 2022

L. S.

Dr. Stefan Heße
Erzbischof von Hamburg

94. Richtlinie für den Sozialfonds für Studierende im Erzbistum Hamburg

Schlagwörter: Studenten

Inkrafttreten: 01.09.2021

Richtlinie für den Sozialfonds für Studierende im Erzbistum Hamburg

Vom 2. August 2021

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg., Nr. 8, Art. 105, S. 175 ff., v. 30. August 2021)

- Amtliche Lesefassung -

  1. Ziel und Zweck des Fonds

    Der Sozialfonds für Studierende im Erzbistum Hamburg (im Folgenden: Sozialfonds) hilft Studierenden im Erzbistum Hamburg, die vorübergehend kurzfristig finanzielle Unterstützung benötigen, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.

  2. Berechtigte

    Antragsberechtigt sind Studierende, die

    1. an einer staatlich anerkannten Universität oder Hochschule auf dem Gebiet des Erzbistums Hamburg immatrikuliert sind und
    2. die aufgrund einer persönlichen Notlage, insbesondere aufgrund von Krankheit, Verlust ihrer Beschäftigung, einer familiären Ausnahmesituation sowie aufgrund vergleichbarer Umstände in finanzielle Not geraten sind und deswegen
    3. eine Beeinträchtigung ihres Studiums besteht oder ein Studienabbruch zu befürchten ist.

  3. Antrag

    Für einen Antrag einer Person nach Ziffer 2 gilt:

    1. Für einen Antrag auf Mittel aus dem Sozialfonds ist ausschließlich das amtliche Antragsformular zu verwenden. Der Antrag ist über die zuständige Katholische Hochschul- oder Studierendengemeinde an das Erzbischöfliche Generalvikariat zu richten. Die Antragstellung kann nur im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit der Leitung der jeweiligen Katholische Hochschul- oder Studierendengemeinde erfolgen.
    2. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
      1. Angaben zur Person des Antragstellers: Name, Anschrift, Kontaktdaten;
      2. eine als Ablichtung kenntlich gemachte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses;
      3. eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung;
      4. eine Aufstellung über das Einkommen der letzten drei Monate oder die drei letzten Gehaltsabrechnungen;
      5. Angaben zur Bankverbindung;
      6. Erklärung, dass die beantragte Unterstützung nicht bereits bei einer anderen kirchlichen oder staatlichen Stelle geltend gemacht worden ist;
      7. Darlegung der akuten finanziellen Notsituation und Beeinträchtigung des Studiums nebst geeigneten Nachweisen (insbesondere ärztliche Atteste, Ausgabennachweise, Kontoauszug);
      8. Unterschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers.
      Die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen verbleiben bei der zuständige Katholische Hochschul- oder Studierendengemeinde; lediglich das Antragsformular wird an das Erzbischöfliche Generalvikariat weitergeleitet.

    3. Leistungen aus dem Sozialfonds werden bis zu zweimal gewährt. Die zweite Antragstellung an den Sozialfonds kann frühestens sechs Monate nach Bewilligung einer Zahlung aus vorheriger Antragstellung erfolgen.
    4. Die personenbezogenen Daten werden nach dem Kirchlichen Datenschutzgesetz (KDG) und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen in der jeweils im Erzbistum Hamburg geltenden Fassung verarbeitet.

  4. Bewilligungsverfahren
    1. Über Anträge an den Sozialfonds entscheidet auf Vorschlag der jeweiligen Katholischen Hochschul- oder Studierendengemeinde die zuständige Stelle im Erzbischöflichen Generalvikariat.
    2. Wenn die Antragsvoraussetzungen nicht vorliegen oder der Antrag unvollständig ist, ist der Antrag abzulehnen.
    3. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Mitteln aus dem Sozialfonds; der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

  5. Form und Höhe der Unterstützung
    1. Die Unterstützung erfolgt als eine nicht zurückzuzahlende einmalige Zahlung bis zu EUR 500,00 je Antrag.
    2. Eine beantragte Unterstützungszahlung kann vollständig oder teilweise bewilligt werden.

  6. Subsidiaritätsgrundsatz

    Förderungen aus dem Sozialfonds sind gegenüber öffentlich-rechtlichen Hilfeleistungen stets nachrangig.

  7. Rückforderung
    1. Unrichtige oder unvollständige Angaben zur persönlichen finanziellen Situation oder über die sonstigen Antragsvoraussetzungen führen zu einer Rückforderung der ausgezahlten Mittel.
    2. Zuviel gezahlte Mittel, gleich aus welchem Grund, sind an die bewilligende Stelle zurück zu zahlen.

  8. Haushaltsvorbehalt

    Sämtliche Bewilligungen aus dem Sozialfonds stehen unter dem Vorbehalt, dass hierfür entsprechende Mittel im Diözesanwirtschaftsplan des Erzbistums Hamburg eingeplant sind.

  9. Inkrafttreten

    Diese Richtlinien treten am 1. September 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Sozialfonds für katholische Studierende im Erzbistum Hamburg vom 1. Januar 2012 außer Kraft.

Hamburg, den 2. August 2021

L. S.

Dr. Stefan Heße
Erzbischof von Hamburg

95. Richtlinie über die Aufbewahrung und Kassation von Akten für Pfarreien im Erzbistum Hamburg

Schlagwörter: Archiv, Schriftgutverwaltung

Inkrafttreten: 01.01.2022

Richtlinie über die Aufbewahrung und Kassation von Akten für Pfarreien im Erzbistum Hamburg

Vom 1. Dezember 2021

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg., Nr. 12, Art. 155, S. 256 ff., v. 24. Dezember 2021)

- Amtliche Lesefassung -

§ 1 Anwendungsbereich. (1) Diese Richtlinie gilt für die Pfarreien im Erzbistum Hamburg. Sie regelt die Verwaltung von aktenwürdigen Aufzeichnungen. Hiervon ausgenommen sind Aufzeichnungen in Wahrnehmung des Seelsorgeauftrages, die nicht dieser Richtlinie unterliegen.

(2) Die Regelungen der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der kirchlichen Archive im Erzbistum Hamburg (Kirchliche Archivordnung – KAO) bleiben unberührt.

§ 2 Begriffe. (1) Aufzeichnungen im Sinne dieser Aktenordnung sind alle aus der Geschäftstätigkeit erwachsenden Informations- und Datenträger, insbesondere Schriftgut, Schriftstücke, Akten, Amtsbücher, Karten, Siegel, Stempel, Pläne, Bilder, Tonträger sowie elektronische Dokumente und Daten einschließlich E-Mails und Internet-Korrespondenzen und deren digitale Datenträger.

(2) Aktenwürdig sind Aufzeichnungen, die erforderlich und geeignet sind, die getroffenen Entscheidungen sowie deren maßgeblichen Entscheidungsprozesse einschließlich der beteiligten Stellen jederzeit nachvollziehbar und überprüfbar zu machen.

(3) Nicht aktenwürdig sind Arbeitsmaterialien, welche die bearbeitenden Stellen lediglich zu ihrer eigenen Information zusammengestellt haben.

(4) Handakten bestehen aus persönlich gesammelten Kopien oder Dubletten von Aufzeichnungen aus Sachakten. Handakten sind als solche entsprechend zu kennzeichnen. Für sie gilt diese Richtlinie nicht. Werden Handakten nicht mehr benötigt, sind sie datenschutzgerecht zu vernichten (Kassation).

§ 3 Gebot der Aktenführung. Aktenwürdige Aufzeichnungen sind in Akten zusammenzufassen. Die Akte umfasst die elektronische Akte (E-Akte) und die Papierakte.

§ 4 Grundsätze der Aktenführung. (1) Akten sind einfach, klar und übersichtlich zu führen und zweckmäßig zu verwalten, insbesondere aufzubewahren, zu ordnen, nachzuweisen und bereitzustellen.

(2) Die Akten sind stets vollständig zu halten. Ihnen dürfen dauerhaft keine Aufzeichnungen entnommen werden.

(3) Abzulegende Aufzeichnungen sollen vorgangsweise und in zeitlicher Reihenfolge nach dem Datum des Eingangs zu den Akten genommen werden, die jüngsten Vorgänge oben an erster Stelle. Anlagen sind hinter der jeweiligen Aufzeichnung einzuordnen. Doppelstücke, die keine einmalig vorkommenden handschriftlichen wichtigen Verfügungen enthalten, sind zu vernichten, es sei denn, dass sich auf ihnen aktenwürdige Notizen befinden.

(4) Aufzeichnungen, die nach ihrem Inhalt zu mehreren Akten gehören, sind nach dem Hauptinhalt zuzuordnen; die Vollständigkeit der übrigen Akten ist durch Verweise oder Kopien sicherzustellen.

(5) Ursprünglich nur digital vorhandene Aufzeichnungen, die bei Erledigung des Geschäftsfalls anfallen, sind den Akten bis zur Einführung eines elektronischen Dokumentenmanagementsystems im Papierausdruck hinzuzufügen. Digitale Aufzeichnungen, die nicht auf Papier ausgedruckt werden können, müssen dauerhaft nutz- und lesbar gespeichert werden.

(6) Aufzeichnungen sind vor unbefugtem Zugriff zu sichern und so zu verwahren, dass die Vollständigkeit, Integrität, Authentizität und Lesbarkeit der Aufzeichnungen jederzeit gewährleistet werden kann. Dasselbe gilt für elektronische Daten.

§ 5 Anlegen neuer Akten. (1) Eine neue Akte ist nur dann anzulegen, wenn Aufzeichnungen in keine der bestehenden Akten sachlich richtig eingeordnet werden kann. Gleiches gilt nach der Einführung eines Dokumentenmanagementsystems für die E-Akte.

(2) Die Bezeichnung der Akte ist so zu wählen, dass sie sich von anderen Akten mit verwandtem oder ähnlichem Inhalt einwandfrei unterscheidet. Der Aktentitel soll kurz und treffend sein. Unklare Bezeichnungen von Akten wie insbesondere „Diverses“, „Verschiedenes“, „Sonstiges“ dürfen nicht verwendet werden.

§ 6 Weglegesachen. Aufzeichnungen, die wegen ihrer geringen Bedeutung nicht in die Akten aufgenommen werden, sind getrennt in vereinfachter Ordnung zu sammeln und nach einem Jahr zu vernichten (Weglegesachen). Weglegesachen sind insbesondere belanglose Notizen, Broschüren, Prospekte.

§ 7 Abschluss der Bearbeitung. Bei Abschluss der Bearbeitung ist der Akte eine Schlussverfügung beizufügen. Schlussverfügungen können auch rückwirkend erfolgen.

§ 8 Aufbewahrung und Kassation. (1) Abgeschlossene Akten sind nach Maßgabe der in Anlage 1 genannten Fristen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem 1. Januar des auf den Abschluss der Bearbeitung folgenden Kalenderjahres.

(2) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen entscheidet der Kirchenvorstand, ob die Akten in das Pfarrarchiv übernommen werden oder datenschutzgerecht vernichtet werden (Kassation). Die Umsetzung der von ihm getroffenen Entscheidung kann der Kirchenvorstand delegieren.

§ 9 Inkrafttreten. Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Hamburg, den 1. Dezember 2021

L. S.

Dr. Stefan Heße
- Erzbischof von Hamburg -

Anlage
(zu § 8)

Aufbewahrungsfristen

1. Pastoral 
1.1. Gottesdienste und Andachten 10 Jahre
1.2. Sakramente und Sakramentalien -
1.2.1. Taufe 10 Jahre
1.2.1. Taufe, Anmeldung14 Jahre
1.2.1. Taufe Kirchenbuch dauernd
1.2.2. Buße und Versöhnung 10 Jahre
1.2.3. Erstkommunion 10 Jahre
1.2.3. Erstkommunion, Verzeichnisse dauernd
1.2.4. Firmung 10 Jahre
1.2.4 Firmung, Verzeichnissedauernd
1.2.5. (unbesetzt)
1.2.6. Ehe 10 Jahre
1.2.6. Ehe, Ehevorbereitungsprotokoll 80 Jahre
1.2.6. Ehe, Kirchenbuch dauernd
1.2.7. Krankensalbung 10 Jahre
1.2.8. Tod und Begräbnis 10 Jahre
1.2.8. Tod und Begräbnis, Verzeichnisse, Kirchenbuchdauernd
1.3. Seelsorge, Verkündigung, Bildung, Ökumene -
1.3.1 Familienseelsorge 10 Jahre
1.3.2 Kinder- und Jugendseelsorge 10 Jahre
1.3.3 Frauen- und Männerseelsorge 10 Jahre
1.3.4 Seniorenseelsorge und Besuchsdienste 10 Jahre
1.3.5 Einzel- und Gruppenseelsorge 10 Jahre
1.3.6 Beratungen 10 Jahre
1.3.7 Mission, Dritte Welt, kirchliche Werke 10 Jahre
1.3.8 Bildung und Katechese 10 Jahre
1.3.9 Ökumene 10 Jahre
1.3.10 Gemeindefeste 10 Jahre
1.3.11 Reisen, Ausflüge, Ferienmaßnahmen 10 Jahre
1.3.12 Sonstige Veranstaltungen und Aktionen 10 Jahre
1.4. Caritas 10 Jahre
1.5. Gruppierungen, Verein und Verbände -
1.5.1. Chöre und Scholen 10 Jahre
1.5.2. Jugendgruppen und -verbände 10 Jahre
1.5.3. Frauen und Männer 10 Jahre
1.5.4. Familien 10 Jahre
1.5.5. Senioren 10 Jahre
1.5.6. Fördervereine 10 Jahre
2. Erzbistum Hamburg -
2.1. Urkunden dauernd
2.2. Amtsblätter -
2.3. Protokolle Diözesanpastoralrat … -
2.4. Visitationen dauernd
2.5. Übergabe Pfarrei dauernd
3. Allgemeine Verwaltung -
3.1. Allgemeine Besprechungen -
3.2. Dienstbesprechungen, Dienstanweisungen 10 Jahre
3.3. Vollmachten 10 Jahre
3.4. Prozesshandbuch 10 Jahre
3.5. Organisation10 Jahre
3.6. Schlüssel-und Siegelverwaltung 10 Jahre
3.7. Raumplanung 10 Jahre
3.8. Meldewesen -
3.8.1. Vorlagen, Formulare -
3.8.2. Statistiken, Messzählungen dauernd
3.8.3. Adressänderungen -
3.8.4. Wiederaufnahme … dauernd
3.9. Pfarr- und Organisationsgeschichte dauernd
3.10. Pfarrarchiv und Registratur 10 Jahre
3.11. Einführung von Pfarrern und Pastoren 10 Jahre
3.12. Rechtsstreitigkeiten 10 Jahre
3.13. Kontakte 10 Jahre
3.14. Öffentlichkeitsarbeit 10 Jahre
3.15. Beschwerdemanagement 10 Jahre
3.16. Verwaltungskoordinator -
4. Gremien -
4.1. Gremien auf Pfarreiebene -
4.1.1. Kirchenvorstand dauernd
4.1.2. Fachausschüsse -
4.1.2.1. Finanzausschuss 10 Jahre
4.1.2.2. Personalausschuss 30 Jahre
4.1.2.3. Kitaausschuss 10 Jahre
4.1.2.4. Bauausschuss 10 Jahre
4.1.3. Pfarrpastoralrat dauernd
4.2. Gremien auf Gemeindeebene -
4.2.1. Gemeindekonferenzen dauernd
4.2.2. Gemeindeteams dauernd
4.2.3. Themenverantwortliche 10 Jahre
4.3. Wahlunterlagen 2 Jahre
4.4. Vorgängerkörperschaften -
4.4.1. Kirchenvorstände dauernd
4.4.2. Pfarrgemeinderäte dauernd
4.4.3. Kirchengemeinderäte dauernd
4.5. Entwicklung Pastorale Räume dauernd
4.6. Gremien von Einrichtungen der Pfarrei dauernd
5. Finanzen -
5.1. Wirtschaftsführung -
5.1.1. Haushaltsplan 10 Jahre
5.1.2. Einzelplan 10 Jahre
5.1.3. Investitionsplan 10 Jahre
5.1.4. Personalplan 10 Jahre
5.2. Buchhaltung 10 Jahre
5.2.1. Schlüsselzuweisung 10 Jahre
5.2.2. Kollekten 10 Jahre
5.2.3. Opferstöcke 10 Jahre
5.2.4. Sammlungen 10 Jahre
5.3. Kassenführung 10 Jahre
5.4. Jahresrechnung -
5.4.1. Vorbereitung 10 Jahre
5.4.2. Abschluss dauernd
5.5. Allgemeine Vermögensverwaltung -
5.5.1. Freiwilliges Kirchgeld 10 Jahre
5.5.2. Spenden, Spendenbescheinigungen 10 Jahre
5.5.3. Zuschüsse 10 Jahre
5.5.4. Messintentionen 10 Jahre
5.5.5. Erbschaften, Schenkungen dauernd
5.5.6. Miete, Pacht 10 Jahre
5.6. Besondere Vermögensverwaltung -
5.6.1. Grundvermögen dauernd
5.6.2. Betriebskosten 10 Jahre
5.6.3. Kapitalanlagen -
5.6.3.1. Geldanlagen 10 Jahre
5.6.3.2. Stiftungen 10 Jahre
5.6.3.3. Wertpapiere 10 Jahre
5.6.3.4. Darlehen 10 Jahre
5.6.4. Inventarlisten dauernd
5.6.5. Ausstattung 10 Jahre
5.6.6. Fundraising 10 Jahre
5.7. Friedhofsverwaltung 10 Jahre
5.7. Friedhofverwaltung, Begräbnislisten dauernd
5.8. Auswertung und Controlling -
5.8.1. betriebliche Auswertung 10 Jahre
5.8.2. Controlling 10 Jahre
5.9. Finanzamt -
5.9.1.1. Allgemein 10 Jahre
5.9.1.2. Banken 10 Jahre
5.9.1.3. Versicherungen 10 Jahre
5.10. Verträge im Übrigen 10 Jahre
5.11. Rechnungen 10 Jahre
5.11.1. Eingangsrechnungen10 Jahre
5.11.2. Ausgangsrechnungen 10 Jahre
6. Personal -
6.1. Mitarbeitende des Erzbistums -
6.1.1. Geistliche -
6.1.2. Laien -
6.2. Mitarbeitende der Pfarrei -
6.2.1. Nichtleitende Mitarbeitende 30 Jahre
6.2.2. Honorarmitarbeitende 10 Jahre
6.2.3. Aufwandsentschädigung 10 Jahre
6.2.4. Übungsleiterpauschale 10 Jahre
6.2.5. Ehrenamtliche 10 Jahre
6.2.6. Praktikanten, FSJ 10 Jahre
6.2.7. Mitarbeitende in Einrichtungen -
6.2.7.1. leitende Mitarbeitende 30 Jahre
6.2.7.2. nichtleitende Mitarbeitende 30 Jahre
6.3. Personal Allgemein -
6.3.2. Einsatzplanung -
6.3.3. Fortbildungen, Qualifizierungen 10 Jahre
6.3.4. Krankenversicherung 10 Jahre
6.3.5. Personalabrechnung 10 Jahre
6.3.6. Urlaubsplanung -
6.3.7. Mitarbeitervertretung 10 Jahre
7. Kita Diese Aufbewahrungsfristen werden zu einem späteren Zeitpunkt geregelt.
8. Bau -
8.1. Grundstücke dauernd
8.2. Gebäudeakte -
8.2.1. Immobilienentwicklung 10 Jahre
8.2.2. Wärmepass 10 Jahre
8.2.3. Gebäude-Konstruktion dauernd
8.2.4. Gebäude-Bewirtschaftung dauernd
8.2.5. Bauprojekte-Sanierung
8.2.6. Mietobjekte
8.3. Glockenwesen dauernd
8.4. Orgelwesen dauernd
96. Richtlinie über Supervision und Coaching im Erzbistum Hamburg
Inkrafttreten: 01.07.2024

Richtlinie über Supervision und Coaching im Erzbistum Hamburg

Vom 27. Juni 2024

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 30. Jg., Nr. 6, Art. 57, S. 94 ff., v. 28. Juni 2024)

‐ Amtliche Lesefassung ‐

Im Erzbistum Hamburg sind Menschen mit unterschiedlichen Ausbildungen und Qualifikationen tätig. Alle sind in ihren jeweiligen Aufträgen und Arbeitsgebieten herausgefordert, sich ständig neu auf Menschen mit vielfältigen Anliegen und komplexen Lebenssituationen einzustellen. Um ein qualifiziertes und verantwortungsbewusstes professionelles Handeln auf Dauer sicherzustellen, bietet der kirchliche Dienstgeber seinen Mitarbeitenden, Priestern und Diakonen Supervision und Coaching an. Das Angebot richtet sich ebenfalls an ehrenamtlich tätige Personen in Pfarreien, die an der Ausübung der Hirtensorge beteiligt sind (vgl. can. 517 § 2 CIC) sowie an Lehrkräfte an Schulen in Trägerschaft des Erzbistums Hamburg. Supervision und Coaching fördern die Entwicklung neuer Sicht- und Verständigungsweisen, sodass Handlungsoptionen und Interventionen bei der Interaktion mit, anderen Menschen oder Institutionen in den Blick genommen werden können. Auf diese Weise wird die Wahrnehmung des kirchlichen Sendungsauftrags unterstützt und die Qualität der Arbeit gesichert.

1. Supervision und Coaching – Definitionen

1.1 Supervision

Supervision ist eine Lern- und Beratungsform und zugleich eine berufsbegleitende Förderung. Sie unterstützt den Supervisanden bei der Reflexion seines beruflichen Handelns und bei der Entwicklung einer individuellen Berufsrolle. Supervision kann bei Klärungs-, Entwicklungs- und Veränderungsprozessen begleitend eingesetzt werden und dient der Sicherung und Optimierung der beruflichen Arbeit. Supervision ist eine methodische Arbeitsweise, bei der Ziele und Zeitpläne vereinbart werden und die sich durch eine vertrauensvolle Arbeitsbeziehung zwischen Supervisior und Supervisand auszeichnet.

1.2 Formen der Supervision

1.2.1 Einzelsupervision

An Einzelsupervision sind ausschließlich der Supervisor und der Supervisand beteiligt. Neben den allgemeinen Zielen von Supervision gemäß Ziffer 1.1 dient Einzelsupervision insbesondere der fachlichen Qualifizierung und der Reflexion insbesondere der eigenen Person, Rolle, Organisation und Zielgruppe, um die Entwicklung neuer Denk- und Handlungsmöglichkeiten zu fördern.

1.2.2 Teamsupervision

In der Teamsupervision reflektieren Mitglieder von Teams, Projekt-, oder Arbeitsgruppen ihre Arbeit- und Kommunikationsprozesse unter Begleitung von einem Supervisor. Teamsupervision unterstützt die Klärung von gemeinsamen Zielen, Arbeitsabläufen, Kommunikationswegen, Strukturen und Kooperationen und dient somit der konzeptionellen Weiterentwicklung und der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eines Teams.

1.2.3 Gruppensupervision

An Gruppensupervision nehmen Personen aus unterschiedlichen Einrichtungen und Berufsgruppen teil zur Bearbeitung von Fragen und Herausforderungen aus ihren beruflichen Zusammenhängen. Gruppensupervision ermöglicht mehreren dieser Personen aus ähnlichen oder verschiedenen Praxisfeldern eine gemeinsame Reflexion ihres Arbeitsfeldes und ihres Rollenverständnisses. Die multiperspektivische Sicht der Supervisionsgruppe erweitert und bereichert die Kommunikations- und Handlungsoptionen der Einzelnen und unterstützt vorhandene Ressourcen und Kompetenzen.

1.3 Coaching

Im Rahmen von Coaching werden Führungskräfte und Personen in herausgehobenen Fachpositionen bei der Entwicklung effektiver Kommunikations- und Organisationsstrukturen, insbesondere mit dem Blick auf Personalführung, begleitet. Gleichzeitig wird eine kooperative und zielorientierte Umsetzung von Aufgaben und Prozessen unterstützt.

2. Anforderungen an Supervisoren und Coaches

2.1
Supervision ist durch ausgebildete Supervisoren zu erbringen, die für das Arbeitsgebiet des Supervisanden über ausreichende Kompetenz verfügen und die Besonderheiten des kirchlichen Dienstes beachten. Voraussetzung ist zudem eine supervisorische Ausbildung, die durch die Deutsche Gesellschaft für Supervision e.V. oder durch die Deutschen Gesellschaft für Pastoralpsychologie e.V. zertifiziert ist.

2.2
Coaching kann nur von Personen mit einer den Standards der Deutschen Gesellschaft für Supervision e.V. entsprechenden Zusatzqualifikation durchgeführt werden.

2.3
Die im Erzbistum Hamburg zuständige Stelle für Supervision und Coaching erteilt Auskunft über die vom Erzbistum Hamburg anerkannten internen und externen Supervisoren und Coaches und berät bei der Auswahl.

3. Verpflichtende Teilnahme an Supervision

Personen, deren Dienstgeber das Erzbistum Hamburg ist, insbesondere Priester und Diakone, Mitarbeitende im pastoralen Dienst, Mitarbeitende im pädagogischen Dienst und Mitarbeitende des Erzbischöflichen Generalvikariates, sind in folgenden Fällen zur Teilnahme an Supervision verpflichtet:

3.1 im Rahmen ihrer jeweiligen pastoralen Berufseinführung,
3.2 bei Anordnung durch den Dienstvorgesetzten, wenn dies im dienstlichen Interesse erforderlich ist; im Rahmen der Supervision getroffene Vereinbarungen oder Zielsetzungen können in einem gemeinsamen Gespräch am Ende des Supervisionsprozesses zwischen dem Supervisor, dem Supervisanden und dem Dienstvorgesetzten überprüft werden,
3.3 einsatzbegleitend, durch rechtliche Vorgaben zum jeweiligen Seelsorgefeld oder durch die Arbeitsplatz-/Stellenbeschreibung vorgegebene Supervision.

4. Anlassbezogene Supervision und anlassbezogenes Coaching

4.1 Berechtigte Personen

4.1.1
Auf Antrag kann Personen nach Ziffer 3 die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von anlassbezogener Supervision gewährt werden. Darüber hinaus sind Personen in Pfarreien, die an der Ausübung der Hirtensorge beteiligt sind (vgl. can. 517 § 2 CIC), zur Inanspruchnahme von bis zu fünf Supervisionssitzungen je Kalenderjahr berechtigt.

4.1.2
Personen nach Ziffer 3, die zugleich Führungskräfte sind oder denen eine herausgehobene Fachposition übertragen worden ist, kann auf Antrag die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von anlassbezogenem Coaching gewährt werden.

4.2 Antragstellung, Prüfung und Genehmigung

4.2.1
Der Antrag nach Ziffer 4.1.1 oder 4.1.2 ist formlos an die im Erzbistum Hamburg für Supervision und Coaching zuständige Stelle zu stellen. Anträge können jederzeit gestellt werden. Die zuständige Stelle prüft die Berechtigung, den Bedarf und ob die Supervision oder das Coaching im dienstlichen Interesse liegen; sie entscheidet über den Antrag sowie die finanzielle Förderung.

4.2.2
Ein dienstliches Interesse für anlassbezogene Supervision liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

  • die antragstellende Person ist Berufsanfänger,
  • die antragstellende Person hat erstmals eine Stelle im Erzbistum Hamburg angetreten,
  • der antragstellenden Person wurde ein neues Aufgabenfeld übertragen.

5. Kontrakt

Supervision und Coaching setzen den Abschluss eines Kontraktes zwischen dem Erzbistums Hamburg, dem Supervisor oder dem Coach sowie der teilnehmenden Person oder den teilnehmenden Personen voraus. Die Beteiligten verpflichten sich, an den Sitzungen der Supervision oder des Coachings teilzunehmen und nach Maßgabe dieser Richtlinien etwaige Kosten zu tragen.

6. Kosten und Dienstbefreiung

6.1 Allgemeine Regelungen

6.1.1
Die Übernahme von Kosten für Supervision oder Coaching durch das Erzbistum Hamburg steht unter dem Vorbehalt dafür im Diözesanwirtschaftsplan des Erzbistums Hamburg zur Verfügung gestellter Mittel.

6.1.2
Reisekosten werden gemäß der jeweils gültigen Reisekostenordnung des Erzbistums Hamburg erstattet.

6.1.3
Die Abrechnung von Kosten und die Klärung von Fragen der Finanzierung erfolgt durch die im Erzbistum Hamburg für Supervision und Coaching zuständige Stelle.

6.2 Vollständige Kostentragung

In folgenden Fällen trägt das Erzbistum Hamburg die Kosten für Supervision vollständig:

6.2.1 bei verpflichtender Supervision gemäß Ziffer 3,
6.2.2 bei Supervision von Personen, die an der Ausübung der Hirtenseelsorge beteiligt sind,
6.2.3 bei Supervision von neuen Führungs- und Personen in herausgehobenen Fachpositionen.

6.3 Kostenbeteiligung

Sofern kein Fall der vollständigen Kostentragung durch das Erzbistum Hamburg gemäß Ziffer 6.2 vorliegt, beteiligt sich das Erzbistum Hamburg an den Kosten für Supervision und Coaching in folgendem Umfang:

6.3.1
bei Durchführung durch einen internen Supervisor oder Coach: 10 Euro pro Sitzung und teilnehmender Person,

6.3.2
bei Durchführung durch einen externen Supervisor oder einen externen Coach:

  • im Falle einer Einzelsupervision oder eines Coachings: 50 % der Gesamtkosten,
  • bei Teilnahme an einer Gruppensupervision: 75% der Gesamtkosten,
  • bei Teilnahme an einer Teamsupervision: 75 % der Gesamtkosten.

Darüberhinausgehende Kosten sind von der teilnehmenden Person oder den teilnehmenden Personen selbst zu tragen.

6.4 Teilnahmebescheinigungen und Dienstbefreiung

6.4.1
Über die Teilnahme an einer Supervision oder einem Coaching wird eine Bescheinigung ausgestellt.

6.4.2
Verpflichtende Supervision findet im Rahmen der Dienstzeit statt.

6.4.3
Für die Teilnahme an anlassbezogener Supervision oder anlassbezogenem Coaching einschließlich der erforderlichen An- und Abreisezeit kann nach vorheriger Abstimmung mit dem jeweiligen Dienstvorgesetzten Dienstbefreiung erteilt werden.

7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die vorstehende Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien über Supervision und Coaching im Erzbistum Hamburg vom 31. Juli 2014 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 20. Jg., Nr. 8, Art. 105, s. 123 ff., v. 15. September 2014) außer Kraft.

Hamburg, den 27. Juni 2024

L. S.

Dr. Stefan Heße
- Erzbischof von Hamburg -

97. Richtlinien für den Hilfsfonds „Corona-Pandemie“ im Erzbistum Hamburg

Schlagwörter: Corona

Inkrafttreten: 22.09.2020

Richtlinien für den Hilfsfonds „Corona-Pandemie“ im Erzbistum Hamburg

Vom 14. September 2020

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 26. Jg., Nr. 9, Art. 97, S. 118 ff., v. 22. September 2020), geändert

  • am 8. April 2021 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg., Nr. 5, Art. 59, S. 85f., v. 21. April 2021)

- Amtliche Lesefassung -

  1. Ziel und Zweck des Fonds

    Der Hilfsfonds „Corona-Pandemie“ im Erzbistum Hamburg soll Menschen im Erzbistum Hamburg sowie im Partnerbistum Puerto Iguazú (Argentinien) unterstützen, die durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Not geraten sind. Zugleich sollen juristische Personen und Einrichtungen in der Kirche unterstützt werden, die diesen in Not geratenen Menschen Unterstützung gewährt haben oder die selbst finanzielle Einbußen erlitten haben.

  2. Berechtigte

    Berechtigt zur Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Hilfsfonds „Corona-Pandemie“ im Erzbistum Hamburg sind:

    1. auf dem Gebiet des Erzbistums lebende natürliche Personen, die aufgrund der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Not geraten sind;
    2. nachfolgende juristische Personen und Einrichtungen in der Kirche im Erzbistum Hamburg:
      1. Pfarreien;
      2. Katholische Fremdsprachige Missionen;
      3. Caritasverband für das Erzbistum Hamburg e. V. (DiCV);
      4. im Verbandsgebiet des DiCV tätige anerkannte katholische caritative Fachverbände;
      5. katholische Hochschulgemeinden;
      6. anerkannte katholische Vereine und Verbände;
      7. katholische Bildungseinrichtungen;
      8. Ordensgemeinschaften.

  3. Förderfähige Kosten
    1. Bei berechtigten Personen nach Ziffer 2.1 (natürliche Personen) sind folgende Kosten förderfähig:
      1. Sachkosten zur Abwendung einer existenziellen Not, insbesondere Kosten für Lebensmittel, Kleidung, Haushaltsgeräte, Arbeitsmittel, Möbel;
      2. Kosten zur Unterstützung zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben von Familien oder deren Kindern, insbesondere für Kino- und Schwimmbadbesuche sowie Konzert- und Theaterbesuche oder vergleichbare Aktivitäten.
    2. Bei Berechtigten nach Ziffer 2.2 sind folgende Kosten förderfähig:
      1. Kosten im Rahmen der Unterstützung von anlässlich der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Not geratenen Personen, insbesondere Kosten im Rahmen von Hilfsprojekten und Hilfsaktionen;
      2. Kosten im Rahmen der coronabedingten Unterstützung des Partnerbistums Puerto Iguazú (Argentinien);
      3. Kosten für Solisten und Chor- sowie Instrumentalgruppen von bis zu vier Personen zur musikalischen Gestaltung von Gottesdiensten, soweit deren Einsatz nach den jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen zulässig ist;
      4. Kosten für besondere Formen der Mitgliederkommunikation, die der Aufrechterhaltung der Kontaktpflege dienen;
      5. Kosten für die Liveübertragung von Gottesdiensten, insbesondere für die Anschaffung erforderlicher technischer Geräte.
    3. Nicht förderfähig sind:
      1. Personalkosten;
      2. Kosten für Verbrauchsmittel zur Einhaltung der behördlichen Abstands- und Hygieneregeln, insbesondere Mund-Nase-Bedeckungen, Seife und Desinfektionsmittel;
      3. Stornokosten für Reisen sowie im Zusammenhang mit Pfarrei- und Gemeindefesten;
      4. entgangene Einnahmen.

  4. Form und Höhe der Unterstützung
    1. Eine Unterstützungsleistung erfolgt durch die Zahlung eines Geldbetrages aus Mitteln des Hilfsfonds „Corona-Pandemie“ im Erzbistum Hamburg.
    2. Sämtliche Unterstützungsleistungen werden als Einmalzahlung gewährt, bei
      1. Personen nach Ziffer 2.1 (natürliche Personen) maximal bis zu einer Höhe von € 500,00;
      2. bei Berechtigten nach Ziffer 2.2 maximal bis zu einer Höhe von € 5.000,00.
      3. Es werden keine regelmäßigen Zahlungsverpflichtungen übernommen.

  5. Subsidiaritätsgrundsatz

    Voraussetzung für eine Unterstützung von Personen nach Ziffer 2.1 (natürliche Personen) ist, dass die erbetene Hilfe kurzfristig nicht auf andere Weise erlangt werden kann.

  6. Antrag
    1. Für einen Antrag einer Person nach Ziffer 2.1 (natürliche Person) gilt:
      1. Ein Antrag einer Person nach Ziffer 2.1 (natürliche Personen) kann nur über eine der folgenden Stellen (Antragstelle) im Erzbistum Hamburg gestellt werden:
        - Pfarrei;
        - Katholische Fremdsprachige Mission;
        - Caritasverband für das Erzbistum Hamburg e. V. (DiCV);
        - im Verbandsgebiet des DiCV tätiger anerkannter katholischer caritativer Fachverband;
        - katholische Hochschulgemeinde;
        - anerkannter katholischer Verein oder Verband;
        - katholische Bildungseinrichtung;
        - Ordensgemeinschaft.
      2. Der Antragsteller muss zur Antragstellung persönlich bei der Antragstelle erscheinen. Eine schriftliche, telefonische oder elektronische Antragstellung ist nicht möglich.
    2. Ein Antrag muss folgende Angaben enthalten:
      1. Angaben zur Person des Antragstellers: Name, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer und/oder E-Mailadresse);
      2. Gegenstand der Unterstützung;
      3. Angebot („Kostenvoranschlag“) bei zukünftigen Kosten oder Kostennachweis (Rechnung, Quittung) bei bereits angefallenen Kosten;
      4. Angaben zur Bankverbindung:
        - der Antragstelle bei Anträgen für eine natürliche Person (Ziffer 2.1),
        - des Berechtigten bei Anträgen nach Ziffer 2.2;
      5. Erklärung, dass die beantragte Unterstützung nicht bereits bei einer anderen kirchlichen oder staatlichen Stelle geltend gemacht worden ist;
      6. Unterschrift des Antragstellers;
      7. Bei Antragstellung durch eine Person nach Ziffer 2.1 (natürliche Person) sind darüber hinaus folgende Angaben erforderlich:
        - Darlegung der Coronapandemie-bedingten wirtschaftlichen Notsituation;
        - Erklärung zum Subsidiaritätsgrundsatz;
        - Angaben zur Antragstelle;
        - Unterschrift eines Mitarbeiters der Antragsstelle.
    3. Ein Antrag an den Hilfsfonds „Corona-Pandemie“ im Erzbistum Hamburg ist ausschließlich mittels des durch das Erzbischöfliche Generalvikariat zur Verfügung gestellte amtliche Antragsformulars zu stellen. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind ausschließlich auf elektronischem Weg einzureichen.
    4. Eine erneute Antragstellung an den Hilfsfonds „Corona-Pandemie“ im Erzbistum Hamburg kann frühestens drei Monate nach Bewilligung einer Zahlung aus vorheriger Antragstellung erfolgen.

  7. Bewilligungsverfahren
    1. Über Anträge an den Hilfsfonds „Corona-Pandemie“ im Erzbistum Hamburg entscheidet die zuständige Stelle im Erzbischöflichen Generalvikariat unter Wahrung des Vier-Augen-Prinzips.
    2. Eine beantragte Unterstützungszahlung kann vollständig oder teilweise bewilligt werden.
    3. Wenn die Antragsvoraussetzungen nicht vorliegen oder ein Antrag unvollständig ist, ist ein Antrag abzulehnen.
    4. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Mitteln aus dem Hilfsfonds „Corona-Pandemie“ im Erzbistum Hamburg; der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

  8. Mittelverwendungsnachweis und Rückforderung
    1. Verantwortlich für die zweckgemäße Verwendung der gewährten Mittel ist der Antragsteller.
    2. Die zweckgemäße Verwendung der gewährten Mittel ist durch den Antragsteller mittels prüffähiger Belege binnen eines Monats nach Auszahlung gegenüber der bewilligenden Stelle nachzuweisen.
    3. Zuviel gezahlte Mittel, gleich aus welchem Grund, sind an die bewilligende Stelle zurück zu zahlen.
    4. Wird die zweckgemäße Verwendung nicht oder nicht rechtzeitig nachgewiesen, kann die bewilligende Stelle die gewährten Mittel ganz oder teilweise zurück fordern. Gleiches gilt, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass eine Bewilligung auf unwahren Tatsachen bei Antragstellung beruht.

  9. Haushaltsvorbehalt

    Sämtliche Bewilligungen aus dem Hilfsfonds „Corona-Pandemie“ im Erzbistum Hamburg stehen unter dem Vorbehalt, dass hierfür entsprechende Mittel im Diözesanwirtschaftsplan des Erzbistums Hamburg zur Verfügung gestellt sind.

  10. Geltung

    Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Richtlinie bei der Bezugnahme auf natürliche Personen ausschließlich die maskuline Form verwendet. Die Richtlinie gilt für alle natürlichen Personen gleich welchen Geschlechts.

  11. Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt des Erzbistums Hamburg in Kraft.

Hamburg, den 14. September 2020

L. S.

Dr. Stefan Heße
- Erzbischof von Hamburg -

98. Richtlinien für die Förderung von Erwachsenenbildung durch das Erzbistum Hamburg
Inkrafttreten: 01.02.2019

Richtlinien für die Förderung von Erwachsenenbildung durch das Erzbistum Hamburg

Vom 10. Januar 2019

(Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 25. Jg., Nr. 1, Art. 6, S. 15, v. 22. Januar 2019)

- Amtliche Lesefassung -

Das Erzbistum Hamburg fördert Veranstaltungen und Maßnahmen katholischer Erwachsenenbildung nach Maßgabe folgender Richtlinien:

1.
Antragsberechtigt für eine finanzielle Förderung durch das Erzbistum Hamburg sind katholische Pfarreien, Kirchengemeinden, und weitere kirchliche Einrichtungen auf dem Gebiet des Erzbistums, die Maßnahmen und Veranstaltungen der Erwachsenenbildung anbieten und durchführen, soweit diese nicht einen regelmäßigen finanziellen Zuschuss durch das Erzbistum Hamburg erhalten.

2.
Für die Inhalte der Veranstaltungen ist der jeweilige kirchliche Veranstalter zuständig und verantwortlich. Die Veranstaltungen sollten allgemein zugänglich sein und öffentlich beworben werden.

3.
Eine Förderung kann bei der zuständigen Abteilung des Erzbischöflichen Generalvikariat Hamburg beantragt werden. Für die Förderung von Veranstaltungen und Maßnahmen katholischer Erwachsenenbildung des Mecklenburgischen Teiles des Erzbistums ist vorrangig das Thomas-Morus-Bildungswerk mit Sitz in Schwerin zuständig.

Der Antrag auf Förderung ist spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme schriftlich mit vollständigen Angaben über das Thema, der erwarteten Teilnehmerzahl, des Programmablaufs und den Referenten1 unter Darlegung der voraussichtlichen Kosten schriftlich zu beantragen.

4.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Die Entscheidung über die Förderung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Voraussetzungen für eine Auszahlung sind der Nachweis über entstandene Honorar- und Reisekosten des jeweiligen Referenten und die Zahlung eines Eigenanteils der Teilnehmer, wie bspw. durch Teilnehmergebühren. Die Auszahlung des bewilligten Betrags erfolgt nach Abschluss der betroffenen Maßnahme.

5.
Für sämtliche Fördermaßnahmen gilt der Haushaltsvorbehalt ausreichender Finanzierung entsprechend des jeweiligen Diözesanwirtschaftsplanes des Erzbistums Hamburg.

6.
Diese Richtlinien treten am 1. Februar 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Förderung von Erwachsenenbildung vom 16. Februar 2012 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 18. Jg., Nr. 3, Art. 40, S. 37, v. 15. März 2012) außer Kraft. Diese Richtlinien werden zum Ablauf des Haushaltsjahres 2020 erneut überprüft.

Hamburg, den 10. Januar 2019

L. S.

Ansgar Thim
Generalvikar

Fußnote:

1 Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifischen Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte männliche Form schließt eine adäquate weibliche Form gleichberechtigt ein.

99. Satzung der Bernostiftung

Schlagwörter: Schule, Katholische Schulen, Katholisches Schulwesen

Inkrafttreten: 01.01.2006

Satzung der Bernostiftung

Vom 12./13. Dezember 2005

gemäß der Beschlüsse der Kirchenvorstände der Stifterpfarreien St. Anna in Schwerin und der Christusgemeinde in Rostock
sowie der erzbischöflichen Genehmigung vom 15.12.2005,
geändert jeweils durch Beschluss des Stiftungsrates vom 5.10.2009, 4.10.2010, 11.4.2013, 28.11.2013, zuletzt geändert am 24.4.2017 (kirchenstiftungsaufsichtliche Genehmigungen vom 11.1.2010, 18.1.2011, 27.5.2013, 7.3.2014 sowie 3.5.2018)

‐ Amtliche Lesefassung ‐

Präambel

Zum Auftrag der Kirche gehörte von Anfang an, zur Bildung und Erziehung der Menschen beizutragen. So hat es auch nach der Reformation mit den Anfängen katholischen Gemeindelebens in Mecklenburg und Schleswig‐Holstein bald ein katholisches Schulwesen gegeben, dessen Wachsen durch die Unrechtsherrschaft 1938 abgebrochen wurde. Erst nach der Wiedervereinigung Deutschlands in Freiheit war die Wiedergründung katholischer Grundschulen in Schwerin (Niels‐Stensen‐Schule 1994) und Rostock (Don‐Bosco‐Schule 1998) möglich.

Um die Entwicklung von Schulen und die Erziehungsarbeit der katholischen Kirche in Mecklenburg zu verbessern und zu fördern, errichteten die Propsteigemeinde St. Anna zu Schwerin und die Christusgemeinde zu Rostock (Stiftungsgemeinden) mit Genehmigung durch den Erzbischof von Hamburg 2006 eine gemeinsame Stiftung, die 2010 ihren Stiftungszweck um Schleswig‐Holstein erweiterte. Sie erhält die folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz

Die Stiftung führt den Namen „Bernostiftung – Katholische Stiftung für Schule und Erziehung in Mecklenburg und Schleswig‐Holstein“.

Sie hat ihren Sitz in Schwerin.

§ 2 Rechtsform

Die Stiftung ist nach kirchlichem Recht eine selbstständige Stiftung mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit, nach staatlichem Recht eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.

§ 3 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung des katholischen Schul‐ und Erziehungswesens sowie die Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu christlicher Lebensgestaltung und Weltverantwortung auf der Grundlage des katholischen Glaubens. Sie verwirklicht diesen Zweck insbesondere durch

  • Einrichtung und Trägerschaft,
  • Verwaltung und Unterstützung sowie
  • Förderung
katholischer Schulen sowie anderer Bildungs‐ und Erziehungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche in Mecklenburg und Schleswig‐Holstein. Sie nimmt teil am Auftrag der Kirche.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der steuergesetzlichen Bestimmungen.

(3) Stiftungsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Der Umfang des unangreifbaren Grundstockvermögens der Stiftung ergibt sich aus dem

Stiftungsgeschäft.

(2) Zur Finanzierung der Stiftungstätigkeit stehen der Stiftung zur Verfügung:

  1. Zuschüsse und sonstige ausdrücklich zum Verbrauch bestimmte Zuwendungen, insbesondere nach dem jeweils geltenden staatlichen Schulfinanzierungsrecht,
  2. Schul‐ bzw. Elternbeiträge und sonstige Benutzungsentgelte oder ‐gebühren,
  3. Zuwendungen und Beiträge von öffentlicher, kirchlicher und privater Seite,
  4. die Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
  5. Fremdmittel.

(3) Zustiftungen durch Zuwendungen von Lebenden oder von Todes wegen sind zulässig und dem Stiftungsvermögen zuzuführen, es sei denn, dass es eine andere Bestimmung des Schenkers oder Erblassers gibt.

§ 5 Organe der Stiftung

Die Organe der Stiftung sind:

  1. der Stiftungsrat
  2. der Stiftungsdirektor.

§ 6 Stiftungsrat

(1) Dem Stiftungsrat gehört je katholischer Pfarrei, auf deren Gebiet sich eine Einrichtung der Stiftung befindet, ein Mitglied an, das von den vertretungsberechtigten Organen der Körperschaft dem Erzbischof von Hamburg zur Berufung vorgeschlagen wird. Ein Mitglied wird gemeinsam von den Elternräten der Schulen in Trägerschaft der Stiftung dem Erzbischof von Hamburg zur Berufung vorgeschlagen. Vier weitere Mitglieder werden vom Erzbischof von Hamburg berufen, wobei die katholischen Pfarreien im Sinne von Satz 1 geeignete Kandidaten vorschlagen können. Die Mitglieder werden für die Dauer von 4 Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied vorher aus, so beruft der Erzbischof von Hamburg ein neues Mitglied für die verbleibende Amtszeit des Stiftungsrates; Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 gelten entsprechend. Ihre Mitgliedschaft endet im Übrigen durch Zeitablauf oder vorzeitige Aufgabe der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund.

(2) Der Stiftungsdirektor nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates teil; Bedienstete der Stiftung können zu den Sitzungen des Stiftungsrates hinzugezogen werden. Die mit der Leitung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Pfarreien beauftragten Geistlichen nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrates beratend teil.

(3) Sofern über die genannten Sondervermögen hinaus weitere Einrichtungen in die Trägerschaft der Stiftung übernommen werden, wird die Zusammensetzung des Stiftungsrates überprüft.

(4) Mitarbeiter der Stiftung dürfen dem Stiftungsrat nicht angehören.

§ 7 Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat trifft die grundlegenden Entscheidungen über die Verwirklichung des Stiftungszwecks. Dem Stiftungsrat sind vom Stiftungsdirektor (§ 9) alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Dabei sind die allgemeinen und partikularen kirchlichen Bestimmungen zu beachten. Der Stiftungsrat erkennt die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ in der jeweiligen vom Erzbischof von Hamburg in Kraft gesetzten Fassung als verbindlich an und wird diese anwenden. Das gleiche gilt, wenn die vorgenannte Bestimmung durch andere Regelungen ersetzt wird.

(2) Der Stiftungsrat beschließt insbesondere über

  1. die Festlegung von Grundsätzen und Richtlinien für die Stiftungsarbeit, insbesondere für die Bildungs‐ und Erziehungsarbeit,
  2. die Festlegung von Grundsätzen und Richtlinien für die Vermögensverwaltung,
  3. die Aufsicht über den Stiftungsdirektor,
  4. den vom Stiftungsdirektor vorgelegten Haushaltsplan einschließlich des Stellenplans der Stiftung,
  5. die Prüfung und Feststellung der Jahresrechnung,
  6. die Bewilligung außerplanmäßiger Ausgaben,
  7. den Erwerb, die Veräußerung und Belastung und Aufgabe des Eigentums sowie den Erwerb, die Änderung, die Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken,
  8. die Berufung und Abberufung von Schulleitern und ihren ständigen Vertretern,
  9. die Änderung der Stiftungssatzung sowie über die Zweckänderung und die Aufhebung der Stiftung.

§ 8 Willensbildung des Stiftungsrates/ Vertretung

(1) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die vom Erzbischof zu bestätigen sind.

(2) Der Stiftungsrat tagt in nichtöffentlicher Sitzung.

(3) Der Stiftungsrat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder oder der Erzbischof von Hamburg dies verlangen.

(4) Zu den Sitzungen ist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich spätestens zehn Tage vorher vom Vorsitzenden des Stiftungsrates einzuladen.

(5) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(6) In dringenden Fällen kann ohne Beachtung der vorgeschriebenen Form und Frist eingeladen werden. Eine Beschlussfassung ist dann nur möglich, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates anwesend ist und die Dringlichkeit durch Beschluss festgestellt wird.

(7) Der Vorsitzende kann in begründeten Ausnahmefällen den Mitgliedern Angelegenheiten zur schriftlichen Beschlussfassung vorlegen. In diesen Verfahren ist stets die Zustimmung von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich.

(8) Die beratenden Mitglieder des Stiftungsrates wirken an der Willensbildung und Entscheidungsfindung mit Rede‐ und Antragsrecht mit.

(9) Über die Beratungen im Stiftungsrat ist Verschwiegenheit, auch nach Ausscheiden als Mitglied zu wahren.

(10) Von jeder Sitzung des Stiftungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollanten zu unterschreiben ist.

(11) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung unter Einschluss eines Geschäftsverteilungsplanes geben, die von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist.

(12) Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, die nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören, sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Vorsitzenden des Stiftungsrates oder dem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinschaftlich mit dem Stiftungsdirektor schriftlich unter Beidrückung des Dienstsiegels abgegeben werden. Hierdurch wird nach außen das Vorliegen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlusses des Stiftungsrates festgestellt. Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, die nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören, sind insbesondere solche, die einen Beschluss des Stiftungsrates erfordern oder die gemäß § 13 Absatz 2 dieser Satzung genehmigungsbedürftig sind. Der Stiftungsrat kann durch Beschluss im Einzelnen festlegen, welche Geschäfte nicht mehr zur laufenden Verwaltung gehören.

§ 9 Stiftungsdirektor/ Vertretung

(1) Der Stiftungsdirektor wird auf Vorschlag des Erzbischofs von Hamburg vom Stiftungsrat bestimmt.

(2) Der Stiftungsdirektor erledigt die Aufgaben der laufenden Verwaltung und vertritt insoweit allein die Stiftung im allgemeinen Rechtsverkehr sowie rechtsgeschäftlich. Er erledigt seine Aufgaben unter Beachtung der gesetzlichen und kirchenrechtlichen Bestimmungen, dieser Satzung und der Beschlüsse des Stiftungsrates. Er ist dem Stiftungsrat für die Erledigung seiner Aufgaben verantwortlich. Vorgesetzter des Stiftungsdirektors ist der Vorsitzende des Stiftungsrates.

(3) Der Stiftungsdirektor ist Vorgesetzter der Mitarbeiter der Stiftung.

(4) Zu den Aufgaben des Stiftungsdirektors gehören insbesondere:

  1. die Umsetzung der Beschlüsse des Stiftungsrates;
  2. die Anstellungen, Umgruppierungen und Entlassungen von Mitarbeitern;
  3. die Dienst‐ und Fachaufsicht über die Einrichtungen.

(5) Der Stiftungsdirektor arbeitet eng, insbesondere in religiösen, pädagogischen und sonstigen schulfachlichen Fragen, mit den Leitern der Einrichtungen zusammen. Er steht in ständigem Kontakt mit dem Vorsitzenden des Stiftungsrates und informiert diesen über wesentliche Angelegenheiten der Geschäftsführung.

(6) Der Stiftungsrat kann einen Stellvertreter des Stiftungsdirektors im Falle seiner Verhinderung berufen und zu diesem Zweck bevollmächtigen, einzelne Rechtsgeschäfte oder bestimmte Arten von Rechtsgeschäften der laufenden Verwaltung stellvertretend zu erledigen. Bankvollmachten dürfen nicht als Einzelvollmacht erteilt werden. Die Vollmachtserteilung hat eine genaue Umschreibung des Geschäftsbereiches und des Umfanges zu beinhalten, auf den sich die Vollmacht bezieht.

§ 10 Stiftungsbeiräte

Für die Beratung des Stiftungsrates können für die Stiftung, die Schulen oder Einrichtungen Stiftungsbeiräte gebildet werden, die sich aus Vertretern der örtlichen Kirchengemeinden, der Elternräte und der pädagogischen Mitarbeiter zusammensetzen können. Ihnen können Personen des öffentlichen Lebens angehören. Die Stiftungsbeiräte fördern die Verbindung der Stiftung, der Schulen oder Einrichtungen zum kirchlichen und gesellschaftlichen Umfeld, die Gestaltung des Schullebens und die Unterstützung der Stiftung, der Schulen bzw. der Einrichtungen in ideeller und materieller Hinsicht. Der Stiftungsrat regelt Näheres.

§ 11 Haushalts‐ und Wirtschaftsführung

(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Haushalts‐ und Kassenführung geschieht nach den im Erzbistum Hamburg geltenden kirchlichen Grundsätzen. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die für Kirchengemeinden bestimmten Regeln entsprechend, insbesondere das Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Hamburg in seiner jeweiligen Fassung.

(3) Die Haushalts‐ und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch die kirchliche Schulaufsicht.

§ 12 Satzungsänderung

(1) Die Stiftungssatzung kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Sitzung durch einen mit Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen gefassten Beschluss des Stiftungsrates geändert werden.

(2) Beschlüsse über die Zweckänderung, die Zusammenlegung und die Aufhebung der Stiftung können dabei nur getroffen werden, wenn die Erreichung des Stiftungszwecks aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist.

(3) Beschlüsse über Änderung der Stiftungssatzung, die Zusammenlegung oder die Aufhebung der Stiftung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Erzbischof.

§ 13 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der Aufsicht des Erzbischofs von Hamburg. Vertreter der Aufsichtsbehörde können jederzeit an den Sitzungen des Stiftungsrates teilnehmen.

(2) Willenserklärungen der Stiftung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung der Aufsichtsbehörde bei

  1. Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe des Eigentums sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken;
  2. Zustimmung zur Veräußerung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken;
  3. Veräußerung von Gegenständen, die wissenschaftlich, geschichtlich, religiös oder künstlerisch bedeutsam sind;
  4. Werk‐, Kauf‐ und Tauschverträgen mit einem Gegenstandswert von mehr als 100.000,00 €;
  5. Anstellung von Lehrkräften im Beamtenverhältnis sowie die Anstellung und Festsetzung der Vergütung leitender Mitarbeiter;
  6. Abschluss und Kündigung von Gesellschaftsverträgen und Beteiligungsverträgen aller Art sowie Beitritt zu Vereinen und Verbänden;
  7. Errichtung, Übernahme, Übertragung und Schließung von Einrichtungen;
  8. Aufnahme und Gewährung von Darlehen, Bürgschaften, Garantieerklärungen und Übernahme von Fremdverpflichtungen mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten;
  9. Miet‐, Pacht‐, Leasing‐, Leih‐ und Lizenzverträgen, deren Laufzeit länger als fünf Jahre beträgt und deren Nutzungsentgelt auf das Jahr gerechnet 25.000,00 € (netto) übersteigt;
  10. Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten und deren Fortführung in einem weiteren Rechtszug, soweit es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt; im letzteren Fall ist die Stiftungsaufsicht unverzüglich zu benachrichtigen;
  11. gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen.

§ 14 Anfallberechtigung, Vermögensbindung

Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt das Gesamtvermögen an das Erzbistum Hamburg, das es für Zwecke gemäß § 3 in Mecklenburg und Schleswig‐Holstein zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten/ Veröffentlichung

(1) Die Stiftungssatzung tritt nach Beschluss durch die Kirchenvorstände der Stiftungsgemeinden und die Genehmigung des Erzbischofs von Hamburg mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Die Stiftung erlangt nach staatlichem Recht die Rechtsform einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts durch die Genehmigung der staatlichen Stiftungsbehörde.

(2) Die Stiftungssatzung ist im Kirchlichen Amtsblatt für das Erzbistum Hamburg zu veröffentlichen.

Schwerin, den 12.12.2005

Für den Kirchenvorstand der Katholischen Propsteigemeinde St. Ann Schwerin:

L. S.

Unterschriften

Rostock, den 13.12.2005

Für den Kirchenvorstand der Katholischen Christusgemeinde Rostock:

L. S.

Unterschriften

Erzbischöfliche Genehmigung der Errichtung der Bernostiftung – katholische Stiftung für Schule und Erziehung in Mecklenburg

Mit Stiftungsurkunde vom 12./13. Dezember 2005 haben die Katholische Propsteigemeinde St. Anna Schwerin und die Katholische Christusgemeinde Rostock die Bernostiftung – Katholische Stiftung für Schule und Erziehung in Mecklenburg errichtet.

Es handelt sich um eine rechtsfähige kirchliche Stiftung öffentlichen und kanonischen Rechts mit Sitz in Schwerin. Die Verleihung der öffentlich‐rechtlichen Rechtsfähigkeit wird beantragt.

Die Errichtung dieser Stiftung einschließlich ihrer Satzung wird hierdurch genehmigt. Hamburg, den 15. Dezember 2005

L. S.

Franz‐Peter Spiza
Generalvikar

100. Satzung der Liturgiekommission des Erzbistums Hamburg
Inkrafttreten: 01.07.2016

Satzung der Liturgiekommission des Erzbistums Hamburg

Die Liturgiekommission des Erzbistums Hamburg wurde in Ausführung des Artikels 45 der Konstitution über die heilige Liturgie „Sacrosanctum Concilium“ am 4. Dezember 1998 eingesetzt. Sie erhält hiermit die nachfolgende neue Satzung:

Satzung der Liturgiekommission des Erzbistums Hamburg

Vom 30. Juni 2016

Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 22. Jg., Nr. 7, Art. 86, Seite 102, v. 15. Juli 2016)

-Amtliche Lesefassung -

§ 1 Struktur, Zusammensetzung, Amtszeit

(1) Die Liturgiekommission ist in die ständigen Arbeitsgruppen Liturgie, Kirchenmusik und Sakrale Kunst gegliedert. Der Liturgiekommission gehören sämtliche Mitglieder der ständigen Arbeitsgruppen an.

(2) Die Liturgiekommission wird von einem Vorstand geleitet. Dem Vorstand der Liturgiekommission gehören neben dem Vorsitzenden1 und dem stellvertretenden Vorsitzenden die Leiter der ständigen Arbeitsgruppen an.

(3) Den ständigen Arbeitsgruppen gehören jeweils drei bis fünf vom Erzbischof von Hamburg berufene Personen an, die in den fachspezifischen Fragen wirklich erfahren sind und sich durch Integrität auszeichnen.

(4) Die Leiter der ständigen Arbeitsgruppen werden vom Erzbischof von Hamburg berufen. Die ständigen Arbeitsgruppen wählen aus ihrer Mitte jeweils einen stellvertretenden Leiter.

(5) Die Amtszeit der Mitglieder der Liturgiekommission beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist möglich.

§ 2 Vorsitzender der Liturgiekommission

Der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende der Liturgiekommission werden vom Erzbischof von Hamburg berufen.

§ 3 Aufgaben

(1) Aufgabe der Liturgiekommission ist die Förderung des liturgischen Lebens und der liturgischen Bildung in allen Fragen der Liturgie, der Kirchenmusik, der sakralen Kunst und des Kirchbaus im Erzbistum Hamburg in der Verantwortung des Erzbischofs.

(2) Es gelten insbesondere dieArtikel 45 Buchstabe e) und 47 derInstruktion zur ordnungsgemäßen Durchführung der Konstitution über die heilige Liturgie vom 26. September 1964 und die Vorbemerkung zur dritten Instruktion zur ordnungsgemäßen Durchführung der Liturgiekonstitution vom 5. September 1970.

§ 4 Arbeitsweise

(1) In Bezug auf die Arbeitsweise der Liturgiekommission gilt die Rahmenordnung für Kommissionen im Erzbistum Hamburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2016.

(2) Zu einzelnen Tagesordnungspunkten können Berater oder Sachverständige von der Liturgiekommission und ihren ständigen Arbeitsgruppen hinzugezogen werden.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 4. Dezember 1998 (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, 4. Jg., Nr. 11, Art. 166, S. 156, v. 15. Dezember 1998) außer Kraft.

Hamburg, den 30. Juni 2016

L. S.

Dr. Stefan Heße
Erzbischof von Hamburg

Fußnote:

1 Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen Bezug genommen wird, gilt dieses für weibliche und männliche Personen – ausgenommen Geistliche – in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form geführt.

101. Satzung des Caritasverbandes für das Erzbistum Hamburg e.V

Schlagwörter: Caritas, DiCV, Diözesancaritasverband

Inkrafttreten: 21.04.2018

Satzung des Caritasverbandes für das Erzbistum Hamburg e.V.

(Stand: 12. Dezember 2025)

- Amtliche Lesefassung -

Präambel

Caritas als Erfüllung des Gebotes der Nächstenliebe gehört zusammen mit Verkündigung und Gottesdienst zu der unverzichtbaren Wesens- und Lebensäußerung der Kirche.

Im Sinne dieses im Evangelium begründeten Auftrages wendet sich die Kirche mit ihren caritativen Werken helfend den Menschen in leiblicher, seelischer und sozialer Not zu.

Dabei ist Caritas zunächst persönliche Aufgabe eines jeden Christen und einer jeden Christin, aber auch Anliegen des ganzen Erzbistums.

„Wie mich der Vater gesandt hat, so sende ich euch“ (Joh. 20,21 b).

Caritas steht in dieser Sendung Jesu und fragt nach ihrem Auftrag in dieser Welt. Sie bezeugt in Wort und vor allem der Tat die barmherzige und liebende Zuwendung Gottes und richtet sich selbst danach aus. Dieser Aufgabe gilt die besondere Sorge des Erzbischofs von Hamburg. Daher steht der Caritasverband unter dem Schutz des Erzbischofs von Hamburg. Der Caritasverband wirkt in seinem Auftrag in Kirche, Staat und Gesellschaft. Zugleich ist dieser Sendungsauftrag Jesu Maßstab für die beständige Erneuerung der Caritas selbst.

Die Mitgliedschaft im Caritasverband fördert und aktiviert die Caritas der katholischen Kirche auf breiter Basis. Sie ermöglicht ein besseres Zusammenwirken aller, die an dieser Aufgabe in der Kirche mitarbeiten, und trägt damit auch zu einem wirksamen Dienst des Caritasverbandes in Kirche, Staat und Gesellschaft bei.

Dem Vorbild und dem Auftrag Jesu Christi verpflichtet, gibt sich der Caritasverband für das Erzbistum Hamburg e. V. folgende Satzung:

§ 1 Name, Stellung und Sitz des Verbandes. (1) Der Verband trägt den Namen „Caritasverband für das Erzbistum Hamburg e. V.“ (im Folgenden auch „Verband“ genannt).

(2) Der Verband ist die institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der organisierten Caritas-Aktivitäten im Erzbistum Hamburg. Der Verband ist ein öffentlicher Verein kanonischen Rechts.

(3) Er ist Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und in der Freien und Hansestadt Hamburg. Er ist eine Gliederung des Deutschen Caritasverbandes e. V. und unterhält in den genannten Bundesländern Dienste und Einrichtungen.

(4) Der Verband ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwerin eingetragen.

(5) Der Sitz des Verbandes ist Schwerin. Der Verband unterhält dort eine Diözesangeschäftsstelle sowie Vertretungen in Schleswig-Holstein und in der Freien und Hansestadt Hamburg.

(6) Der Verband erkennt die vom Erzbischof von Hamburg erlassene Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse sowie das Mitarbeitervertretungsrecht für die Erzdiözese Hamburg und die dazu ergangenen Regelungen und Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung an und wird diese anwenden. Das Gleiche gilt, wenn die vorgenannten Bestimmungen durch andere Regelungen ersetzt werden.

(7) Die „Leitlinien des Deutschen Caritasverbandes (DCV) für den Umgang mit sexualisierter Gewalt an Minderjährigen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen durch Beschäftigte in den Diensten und Einrichtungen seiner Gliederungen und Mitgliedsorganisationen“ und die diözesanen Präventionsregelungen des Erzbistums Hamburg finden in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes. Der Verband widmet sich zusammen mit seinen Mitgliedern dem gesamten Bereich sozialer und caritativer Aufgaben. Gemäß seinem Leitbild geht es vorrangig darum, den Menschen in seiner Würde zu schützen, das solidarische Zusammenleben in einer pluralen Welt zu fördern und sich für ein Leben in Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden einzusetzen. Hierbei soll vor allem die Fähigkeit zur Selbsthilfe der Betroffenen gestärkt werden. Ehrenamtliche und sonstige freiwillige sowie berufliche Mitarbeiter_innen tragen gemeinsam zur Erfüllung dieses Zweckes bei.

(2) Der Verband erfüllt als Zusammenschluss der verbandlichen Caritas auf Ebene des Erzbistums Hamburg den Zweck der Koordination, der Interessenvertretung sowie der Qualitäts- und Strukturentwicklung. In diesem Sinne fördert er die Arbeit der verbandlichen Caritas und ihrer Gliederungen. Daneben sind der Verband und seine verbundenen Unternehmen selbst Träger von caritativen Einrichtungen.

(3) Der Verband widmet sich zusammen mit seinen Mitgliedern insbesondere folgenden Aufgaben:

  1. Er verfolgt den Auftrag des Erzbischofs von Hamburg nach einer missionarischen Kirche.
  2. Er hilft Menschen in Not und unterstützt sie insbesondere unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit auf ihrem Weg zu mehr Chancen- und Teilhabegerechtigkeit und einem selbstständigen und verantwortlichen Leben. Hierbei trägt er insbesondere dem Leitgedanken der Inklusion Rechnung.
  3. Er versteht sich als Anwalt und Partner Benachteiligter, verschafft deren Anliegen und Nöten Gehör, unterstützt sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte (z. B. im Rahmen von Verbandsklagen) und tritt gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen entgegen, die zur Benachteiligung oder Ausgrenzung führen.
  4. Er fördert das soziale Bewusstsein in der Gesellschaft und den innerverbandlichen Zusammenhalt durch Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit.
  5. Er nimmt in seinem Verbandsgebiet spitzenverbandliche Aufgaben und Interessen der Caritas wahr. Hierbei gestaltet er Sozial- und Gesellschaftspolitik mit, insbesondere durch die Übernahme von Mitverantwortung für die Entwicklung bedarfsgerechter sozialer Infrastrukturen und die Mitwirkung an der Versorgung der Bevölkerung im Gesundheits-, Sozial-, Erziehungs-, Bildungs- und Beschäftigungsbereich.
  6. Er gründet und unterhält soziale und caritative Einrichtungen und Dienste, soweit diese nicht von anderen kirchlichen Trägern und Organisationen betrieben werden. Hinsichtlich dieser Trägerschaft fördert er die fachspezifische Arbeitsteiligkeit zwischen den Mitgliedern und beachtet innerkirchlich das Subsidiaritätsprinzip.
  7. Er setzt sich ein für die bedarfsbezogene, sachgerechte und nachhaltige Weiterentwicklung der caritativen Dienste und Einrichtungen.
  8. Er trägt bei zur Gewinnung von Mitarbeiter_innen für die Erfüllung sozialer und caritativer Aufgaben, zur spirituellen Begleitung in Abstimmung mit dem Erzbistum Hamburg und ihrer Qualifizierung durch Aus-, Fort- und Weiterbildung und setzt sich für eine nachhaltige Personalentwicklung ein.
  9. Er fördert die Entwicklung und Umsetzung von Qualitätsstandards in den vielfältigen Feldern sozialer Arbeit.
  10. Er fördert das ehrenamtliche / freiwillige und soziale Engagement und stiftet damit gesellschaftliche Solidarität und bürgerschaftliches Engagement.
  11. Er fördert die Entwicklung und Reflexion der caritativen Praxis in Gremien und Gemeinden sowie im Sozial- und Pastoralraum und sorgt für eine Vernetzung der katholischen Pfarreien mit der verbandlichen Caritas.
  12. Er fördert, unterstützt und kooperiert mit Partnerorganisationen und hilft auch auf diese Weise Menschen, die von Krisen und Armut betroffen sind.
  13. Er kooperiert auf der jeweiligen Ebene mit den Partnern der Öffentlichen und Freien Wohlfahrtspflege, den katholischen Pfarreien bzw. der Gemeindecaritas sowie mit nicht-kirchlichen Organisationen, die sich im Sinne dieser Satzung dem Dienst am Menschen sowie der Gesellschaft verschrieben haben.

§ 3 Steuerbegünstigte Zwecke. (1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Zweck des Verbandes ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Wissenschaft und Forschung, der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, des Wohlfahrtswesens, des Schutzes von Ehe und Familie, der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Aussiedler, Spätaussiedler, Zivilbeschädigte und Behinderte, der Hilfe für Opfer von Straftaten, die Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene sowie die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nach Maßgabe des § 53 AO auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Wahrnehmung der in § 2 genannten Aufgaben. Daneben betreibt der Verband in eigener Trägerschaft stationäre, teilstationäre und ambulante Einrichtungen und Dienste der Altenhilfe, der Kinder- und Jugendhilfe und der Migrationsberatung. Zudem betreibt der Verband Kurkliniken, Familienferienstätten, psychosoziale Beratungsstellen, Fachambulanzen, Betreuungseinrichtungen für Menschen mit Behinderung, für Obdachlose und sozial Benachteiligte sowie Angebote der Sucht-, Drogen- und Schuldnerberatung. Ferner fördert der Verband das Ehrenamt, insbesondere in den katholischen Pfarreien des Verbandsgebietes.

(2) Der Verband kann seine Zwecke unmittelbar oder als Mittelbeschaffungskörperschaft im Sinne von § 58 Nr. 1 AO verwirklichen. Darüber hinaus kann sich der Verband zur Erfüllung seiner Zwecke Hilfspersonen im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen.

(3) Der Verband kann seine Zwecke im In- und Ausland verwirklichen.

(4) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittelzuwendungen im Rahmen der Voraussetzungen des § 58 Nr. 2 AO bleiben hiervon unberührt.

(7) Der Verband ist zu allen Geschäften und Maßnahmen, auch zu Hilfs- und Nebengeschäften berechtigt, die mit dem steuerbegünstigten Verbandszweck unmittelbar zusammenhängen oder diesen fördern. Insoweit kann er auch weitere Unternehmen errichten oder sich an diesen beteiligen sowie Niederlassungen gründen.

§ 4 Organisation und Gliederung. Der Verband gliedert sich in drei Ebenen (Diözese, Land, Region). Er umfasst:

  1. alle im Verbandsgebiet in den katholischen Pfarreien gebildeten Caritasausschüsse und sonstigen caritativen Gruppen;
  2. alle im Verbandsgebiet bestehenden Gliederungen der dem Deutschen Caritasverband e.V. angeschlossenen anerkannten katholischen caritativen Fachverbände und Vereinigungen;
  3. alle katholisch-caritativen Einrichtungen, die den innerhalb des Deutschen Caritasverband e.V. (im Folgenden: Deutscher Caritasverband) gebildeten Zusammenschlüssen caritativer Einrichtungen gleicher Fachrichtung angehören und deren Einzugsbereich nicht wesentlich über das Verbandsgebiet hinausgeht.

(2) Auf Ebene einer katholischen Pfarrei gebildete Zusammenschlüsse der Mitglieder sind unselbständige Gliederungen des Verbandes.

(3) Die vereinsrechtliche Mitgliedschaft richtet sich ausschließlich nach § 5.

§ 5 Mitglieder des Verbandes. Der Verband besteht aus persönlichen, korporativen sowie aus fördernden Mitgliedern.

(2) Persönliche Mitglieder können Personen werden, die die in § 2 formulierten Aufgaben und Ziele der Caritas aktiv unterstützen. Sie werden regelmäßig über die Aktivitäten des Verbandes informiert.

(3) Geborene korporative Mitglieder sind:

  1. die im Verbandsgebiet bestehenden katholischen Pfarreien,
  2. die im Verbandsgebiet tätigen anerkannten katholischen caritativen Fachverbände.

(4) Korporative Mitglieder können auf Antrag alle örtlichen und überörtlichen Träger von Einrichtungen und Diensten sowie alle caritativ tätigen Orden werden, die im Verbandsgebiet tätig sind und die nach ihren satzungsgemäßen Zwecken Aufgaben der Caritas der katholischen Kirche erfüllen.

(5) Juristische und natürliche Personen, die den Verband finanziell unterstützen, können auf Antrag Fördermitglieder werden.

(6) Alle Mitglieder sind über ihre Mitgliedschaft im Verband zugleich Mitglieder des Deutschen Caritasverbandes.

§ 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft. (1) Über die Aufnahme von korporativen, persönlichen sowie fördernden Mitgliedern entscheidet der Caritasrat im Einvernehmen mit dem Vorstand auf Antrag einer Bewerberin / eines Bewerbers. Eine etwaige Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. bei korporativen Mitgliedern durch Auflösung als juristische Person oder Verlust ihrer kirchlichen Anerkennung;
  2. bei persönlichen Mitgliedern durch deren Ableben oder durch Austritt.

(3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Caritasrat. Der Ausschluss kann wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Verbandes und der Caritas schädigenden Verhaltens erfolgen. Das betroffene Mitglied kann gegen die Entscheidung des Caritasrates Widerspruch gegenüber der Vertreterversammlung einlegen, welche sodann abschließend über den Ausschluss zu entscheiden hat.

(4) Die Vertreterversammlung kann Näheres zur Mitgliedschaft in einer Mitglieds- und Beitragsordnung regeln.

(5) Die Mitglieder leisten gemäß der von der Vertreterversammlung beschlossenen Beitragsordnung einen Beitrag.

§ 7 Assoziierung. Initiativgruppen, freie Zusammenschlüsse und Träger von Diensten und Einrichtungen, die der katholischen Kirche und ihrer Caritas nahe stehen, aber aufgrund ihrer Organisationsmerkmale die festgelegten Voraussetzungen für eine korporative Mitgliedschaft nicht erfüllen, können durch Assoziierung eine Anbindung an den Verband erreichen. Dazu schließen sie einen Vertrag mit dem Verband, der den entsprechenden Empfehlungen und Vorgaben des Deutschen Caritasverbandes entspricht. Mit der Assoziierung wird keine Mitgliedschaft begründet.

(2) Über die Assoziierung (§ 6) entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Caritasrat auf Antrag eines Bewerbers. Eine etwaige Ablehnung der Assoziierung bedarf keiner Begründung. Die Assoziierung erfolgt durch Abschluss eines Vertrages, der im Einzelnen die Assoziierungsvoraussetzungen bestimmt.

(3) Die Assoziierung erlischt:

  1. wenn die Assoziierungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden;
  2. durch Kündigung.

(4) Über die Beendigung der Assoziierung entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Caritasrat nach freiem Ermessen.

(5) Die assoziierten Organisationen leisten gemäß der von der Vertreterversammlung beschlossenen Beitragsordnung einen Beitrag.

§ 8 Organe des Verbandes. Organe des Verbandes sind:

  1. die Vertreterversammlung,
  2. der Caritasrat,
  3. der Vorstand.

(2) Die Mitglieder der Organe setzen im Rahmen ihrer Tätigkeit die Grundsätze der Arbeitshilfe 182 „Soziale Einrichtungen in katholischer Trägerschaft“ der Dt. Bischofskonferenz um.

§ 9 Die Vertreterversammlung. Der Verband verfügt über eine Vertreterversammlung.

(2) Mitglieder der Vertreterversammlung sind:

  1. bis zu acht Vertreter_innen der persönlichen Mitglieder. Die Wahl erfolgt per Briefwahl;
  2. je ein_e Vertreter_in jeder katholischen Pfarrei;
  3. je ein_e Vertreter_in der dem Caritasverband angeschlossenen Fachverbände;
  4. je ein_e Vertreter_in jedes korporativen, nicht geborenen Mitgliedes;
  5. bis zu zwei Vertreter_innen des Ordensrates des Erzbistums Hamburg.

Es können bis zu zwei vom Erzbischof von Hamburg benannte Personen und bis zu zwei Mitglieder des Diözesanpastoralrates den Sitzungen der Vertreterversammlung als beratende, nicht stimmberechtigte Teinehmer_innen beiwohnen.

(3) Die Vertreterversammlung kann darüber hinaus bis zu fünf Personen mit Stimmrecht in die Vertreterversammlung wählen.

(4) Der Vorstand und der Caritasrat nehmen beratend an den Sitzungen der Vertreterversammlung teil. Bei Entscheidungen gemäß § 10 Ziff. 6 (Entlastung) haben diese keine beratende Funktion.

(5) Die Benennung und die Wahl oder die Wiederbenennung und die Wiederwahl der Vertreter der jeweiligen Mitglieder haben alle vier Jahre durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Zugleich ist für jede(n) Vertreter(in) ein(e) Stellvertreter(in) zu benennen, der/die im Falle der Verhinderung die jeweiligen Rechte wahrnimmt.

(6) Die Vertreterversammlung kann durch Beschluss Gäste zulassen. Diesen steht weder ein Rede- noch ein Antragsrecht zu. Die Mitglieder des Verbandes können der Vertreterversammlung ohne Rede- und Antragsrecht beiwohnen. Die Vertreterversammlung kann entscheiden, ob sie unter Ausschluss von Mitgliedern des Verbandes oder von Gästen tagen möchte.

(7) Personen, welche zugleich in einem Arbeits- oder Anstellungsverhältnis zum Verband oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung des Verbandes stehen, können nicht Mitglied der Vertreterversammlung oder des Caritasrates werden.

§ 10 Aufgaben der Vertreterversammlung. Der Vertreterversammlung obliegt insbesondere:

  1. Beratung über Grundfragen der Caritas (Anregungen und Empfehlungen zu Aktionen, Schwerpunktbildungen, Mittelbeschaffungen uSw.);
  2. Wahl der Mitglieder des Caritasrates nach § 14 Abs. 1 Ziff, 2;
  3. Wahl der Vertreter_in für die Delegiertenversammlung des Deutschen Caritasverbandes (auf eine ausgewogene Vertretung durch Frauen und Männer ist zu achten);
  4. Entgegennahme und Beratung des Geschäfts- und Finanzberichts des Vorstandes und des Tätigkeitsberichtes des Caritasrates;
  5. Festlegung einer Mitglieds- und Beitragsordnung;
  6. Entlastung des Caritasrates;
  7. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, des Verbandszweckes und Auflösung des Verbandes, ausgenommen der Fälle nach § 15 Abs. 3 Ziff. 11.

§ 11 Einberufung der Vertreterversammlung. Eine ordentliche Vertreterversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird vom/von der Vorsitzenden des Vorstands oder seinem/ihrer Stellvertreter_in geleitet.

(2) Die Einladung erfolgt in Textform durch den/die Vorsitzende_n des Vorstands bzw. seinen/ihrer Stellvertreter_in im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Caritasrates unter Angabe der Tagesordnung.

(3) Die Einberufungsfrist beträgt drei Wochen.

(4) Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der Vertreterversammlung es verlangt.

(5) Die Vertreterversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Vertreterversammlung. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Vertreterversammlung, wenn wenigstens ein Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder in der Versammlung vertreten sind.

(2) Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der vertretenen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.

(3) Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung, des Verbandszweckes oder die Auflösung des Verbandes muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sein. § 22 ist zu beachten.

(4) Ist eine Vertreterversammlung nach Absatz 1 oder 3 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Vertreterversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung muss spätestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden. Die neue Vertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der in der Versammlung vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu der weiteren Vertreterversammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

(5) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Bei Wahlen ist auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich und geheim abzustimmen. Allen weiteren Anträgen auf schriftliche Abstimmung ist nur dann zu folgen, wenn die Mehrheit dies beschließt.

(6) Die Übertragung des Stimmrechtes ist durch schriftliche Vollmacht auf eine_n andere_n Vertreter_in in der Vertreterversammlung möglich. Es kann nicht mehr als ein weiteres Stimmrecht übernommen werden.

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse der Vertreterversammlung. (1) Über die in der Vertreterversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Mitgliedern der Vertreterversammlung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten ist. Gehen bis vier Wochen nach Zuleitung der Niederschrift keine Ergänzungen und/oder Korrekturen ein, gilt sie als angenommen.

(2) Die Niederschrift ist vom/von der Vorstandsvorsitzenden oder seinem/ihrer Stellvertreter_in und vom/von der Schriftführer in zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der/die letzte Versammlungsleiter_in die ganze Niederschrift.

(3) Eine Ausfertigung jeder endgültigen Niederschrift ist dem Generalvikar oder einem von ihm Beauftragten unverzüglich vorzulegen.

§ 13a Online und Hybrid-Versammlungen. (1) Jedes Vereinsorgan kann seine Versammlung als Online-Versammlung oder als Hybrid-Versammlung in einem nur für die teilnahmeberechtigten Mitglieder zugänglichen Chat-Raum durchführen.

(2) Wird zu einer Online-Sitzung oder Hybrid-Sitzung eingeladen, erhalten die teilnahmeberechtigten Personen zu diesem Zwecke in der Einladung neben der Tagesordnung auch die Zugangsdaten zur Online- oder Hybrid-Sitzung. Die Mitglieder verpflichten sich, die Legitimationsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen. Die Anmeldung zur Online-Versammlung oder Hybrid-Versammlung weist den Berechtigten als Teilnehmer aus.

(3) Während der Online-Versammlung oder Hybrid-Versammlung sind Abstimmungen und Wahlen möglich. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen unter Nutzung geeigneter technischer Mittel wie beispielsweise Abstimmungssoftware.

(4) Der Vorstand hat für die technisch einwandfreie Durchführung der Online-Versammlung oder Hybrid-Versammlung Sorge zu tragen.

(5) Im Übrigen sind die Vorschriften zur Präsenzversammlung entsprechend zu berücksichtigen.

§ 14 Caritasrat. (1) Der Caritasrat besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern, nämlich:

  1. einem vom Erzbischof von Hamburg für die Dauer von vier Jahren ernannten Mitglied als der/dem Vorsitzenden des Caritasrates. Wiederernennung ist möglich.
  2. sechs für die Dauer von vier Jahren von der Vertreterversammlung gewählten Mitgliedern.

(2) Der Erzbischof von Hamburg kann eine_n Seelsorger_in als beratendes Mitglied in den Caritasrat entsenden.

(3) Die Mitglieder des Caritasrates müssen der katholischen Kirche angehören, sofern nicht im besonderen Einzelfall mit Zustimmung des Erzbischofs von Hamburg davon abgewichen werden darf. Alle Mitglieder des Caritasrates müssen auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen in der Lage sein, die Aufgaben des Caritasrates zu erfüllen. Bei den Mitgliedern soll es sich deshalb insbesondere um solche mit religiöser, ethischer, kaufmännischer, juristischer 0. ä. Kompetenz handeln. Dem Caritasrat können auch solche Persönlichkeiten angehören, die nicht Mitglied des Verbandes bzw. der Mitgliederversammlung des Verbandes bzw. der vertretungsberechtigten Organe des Verbandsmitgliedes sind. Mitglied des Caritasrates kann nicht werden, wer das 75. Lebensjahr vollendet hat; ein Mitglied des Caritasrates scheidet mit Vollendung des 75. Lebensjahres aus dem Caritasrat aus. Frauen und Männer sollten nach Möglichkeit gleichermaßen Berücksichtigung finden.

(4) Wiederwahl ist möglich. Die nicht gewählten Kandidat_innen sind Ersatzmitglieder.

(5) Der Vorstand nimmt beratend an den Sitzungen des Caritasrates teil, es sei denn, der Caritasrat bestimmt hinsichtlich der Teilnahme im Einzelfall etwas anderes.

(6) Die Mitglieder des Caritasrates wählen aus ihren Reihen eine_n stellvertretende_n Vorsitzende_n des Caritasrates für die Dauer der Amtszeit.

(7) Scheidet ein gewähltes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird aus den nicht gewählten Kandidat_innen mit der nächst höheren Stimmenzahl vom Caritasrat für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied kooptiert. Sind solche Kandidat_innen nicht vorhanden, kooptiert der Caritasrat für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied.

(8) Der Caritasrat kann weitere Personen als beratende Mitglieder jederzeit berufen und abberufen und Ausschüsse bilden, die für die Behandlung und Vorbereitung der Beschlussfassung bestimmter Einzelfragen zuständig sind.

(9) Die Mitglieder des Caritasrates dürfen keine Organfunktionen oder Beratungsaufgaben bei Wettbewerbern des Verbandes ausüben.

(10) Die Mitglieder des Caritasrates können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, die der Zustimmung der Vertreterversammlung bedarf.

§ 15 Aufgaben des Caritasrates. (1) Der Caritasrat berät über verbandliche, kirchen-, gesellschafts- und sozialpolitische Themen von besonderer Bedeutung im Rahmen der von der Vertreterversammlung gefassten Beschlüsse.

(2) Dem Caritasrat obliegt die Aufsicht und Kontrolle über den Vorstand.

(3) Dem Caritasrat obliegt insbesondere:

  1. Beratung und Genehmigung der vom Vorstand vorzulegenden strategischen Ziele und Überwachung der Umsetzung von Projekten und Maßnahmen sowie der wirtschaftlichen Entwicklung des Verbandes;
  2. Beratung grundsätzlicher organisatorischer Fragen des Verbandes einschließlich der Überwachung hinsichtlich deren Umsetzung;
  3. Beratung und Entscheidung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, über neue Aufgaben und die Bildung von Schwerpunkten unter Beachtung der Empfehlungen und Beschlüsse der Vertreterversammlung;
  4. Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie Entscheidung über die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder, deren Vergütung und Initiative zur vorzeitigen Abberufung i.S.v. § 18 Abs. 3;
  5. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
  6. Zustimmung zum jährlichen Wirtschafts-, Finanz- und Investitionsplan;
  7. Bestimmung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Festlegung des Prüfungsumfangs;
  8. Entgegennahme des Berichts der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Jahresabschluss;
  9. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes;
  10. Erstellung eines Tätigkeitsberichts zur Vorlage an die Vertreterversammlung;
  11. Beschlussfassung über Satzungsänderungen auf Anregung des Registergerichts oder der Finanzverwaltung. Entsprechende Beschlüsse sind der nächstfolgenden Vertreterversammlung zur Kenntnis zu geben.

(4) Folgende Angelegenheiten des Vorstandes bedürfen unbeschadet sich nach § 21 ergebener Genehmigungserfordernisse der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Caritasrates:

  1. Festlegung der Geschäftsbereiche durch den Vorstand einschließlich deren Änderung und Einstellung;
  2. Geschäftsordnung des Vorstandes;
  3. Geschäfts- und Finanzbericht des Vorstandes;
  4. Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe des Eigentums sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken des Diözesancaritasverbandes; Zustimmung zur Veräußerung, Änderung und Belastung von Rechten Dritter an Grundstücken des Verbandes;
  5. Aufnahme und Gewährung von Darlehen außerhalb des genehmigten Wirtschaftsplans, einschließlich Kontokorrentkreditrahmen und zusätzlicher Überziehungsvereinbarungen, soweit der Geschäftswert EUR 100.000,00 übersteigt, sowie Bürgschaften, Garantieerklärungen und Übernahme von Fremdverpflichtungen mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten;
  6. Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis, Begründung sonstiger Schuldverpflichtungen einschließlich wertpapierrechtlicher Verpflichtungen;
  7. Gesellschaftsverträge, Erwerb und Veräußerung von Geschäftsanteilen, Begründung von Beteiligungsverträgen jeder Art, insbesondere die Gründung einschließlich Ausgründung neuer Gesellschaften mit beschränkter Haftung und sonstiger juristischer Personen sowie deren Auflösung, die Fusion, der Zusammenschluss von Vereinigungen sowie die Umwandlung nach Umwandlungsgesetz, die Begründung einschließlich des Erwerbs von Beteiligungen jeder Art an anderen juristischen Personen sowie die Übertragung und sonstige Verfügung über Gesellschaftsanteile oder Teile derselben einschließlich Veräußerung von Geschäftsanteilen und dem Beitritt neuer Gesellschaften sowie Belastungen des Geschäftsanteils;
  8. Errichtung, wesentliche Erweiterung, Übernahme, Übertragung und Schließung von Einrichtungen;
  9. Betriebsführungs-, Betriebsübertragungs-, Betriebspacht- und Betriebsüberlassungsverträge sowie Unternehmenskaufverträge;
  10. Werk- und Bauverträge mit einem Gegenstandswert von mehr als 150.000 Euro brutto im Einzelfall sowie Architekten- und Ingenieursverträge mit jeweils anrechenbaren Baukosten von mehr als 250.000 Euro netto;
  11. sämtliche außerplanmäßige Ausgaben, die nicht vom Wirtschafts-, Finanz- oder Investitionsplan gedeckt sind, soweit der Geschäftswert EUR 100.000,00 im Einzelfall übersteigt.

(5) Der Vorstand hat den Caritasrat über alle wesentlichen Maßnahmen und Beschlüsse im Rahmen seiner Tätigkeit als Vorstand des Caritasstiftung Hamburg e.V. sowie des Caritasstiftung Schleswig-Holstein e.V. zu informieren und Fragen des Caritasrates zu erörtern.

§ 16 Einberufung und Beschlussfassung des Caritasrates. (1) Der Caritasrat tritt auf Einladung des/der Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich zusammen. Die Einladung erfolgt in Textform unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung.

(2) Der/die Vorsitzende kann eine außerordentliche Sitzung des Caritasrates einberufen; er/sie muss sie einberufen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder die Einberufung beantragen. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Sitzung des Caritasrates kann auf eine Woche verkürzt werden.

(3) Der ordnungsgemäß geladene Caritasrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder persönlich anwesend ist.

(4) Der Caritasrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine geheime Abstimmung oder Wahl ist durchzuführen, wenn dies von einem stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.

(5) Die in § 14 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 aufgeführten Mitglieder haben jeweils eine Stimme. Das Stimmrecht ist übertragbar und erfolgt durch schriftliche Übertragung auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied. Dabei kann ein Mitglied nicht mehr als eine weitere Stimme auf sich vereinigen.

(6) Ein Beschluss kann auch dadurch gefasst werden, dass telefonisch oder in Textform die Mehrheit der Mitglieder des Caritasrates zustimmt und kein Mitglied der Art und Weise der Abstimmung widerspricht (Umlaufbeschluss). Der so zustande gekommene Beschluss ist in der nächsten Sitzung des Caritasrates zu protokollieren.

(7) Mitglieder des Caritasrates sind von der Beratung und Beschlussfassung in Angelegenheiten ausgeschlossen, die sie persönlich betreffen.

(8) Der Caritasrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 17 Protokollierung der Beschlüsse des Caritasrates. (1) Über die Sitzung des Caritasrates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Mitgliedern des Caritasrates innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten ist. Gehen bis vier Wochen nach Zuleitung der Niederschrift keine Ergänzungen und/oder Korrekturen ein, gilt sie als angenommen. Die in der Sitzung getroffenen Beschlüsse sind in der Sitzung schriftlich niederzulegen und vom/von der Vorsitzenden oder seinem/ihrer Stellvertreter_in und dem/der Protokollführer_in zu unterzeichnen.

(2) Die Niederschrift der Sitzung ist vom/von der Vorsitzenden oder seinem/ihrer Stellvertreter_in und vom/von der Schriftführer_in zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der/die letzte Versammlungsleiter_in die ganze Niederschrift.

(3) Eine Ausfertigung jeder endgültigen Niederschrift und von Beschlüssen ist dem Generalvikar oder einem von ihm Beauftragten unverzüglich vorzulegen.

§ 18 Vorstand. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem/der Vorsitzenden des Vorstands (Diözesan-Caritasdirektor_in)
  2. sowie bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Bei der Besetzung des Vorstandes mit drei Personen sollen Frauen und Männer Berücksichtigung finden. Die Mitglieder des Vorstandes müssen der katholischen Kirche angehören und den Vorgaben der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse entsprechen.
    Der Caritasrat wählt die Mitglieder des Vorstandes auf der Grundlage von Vorschlägen seitens des Caritasrates, welche zuvor der Zustimmung des Erzbischofs von Hamburg bedürfen. Im Rahmen dieser Wahl gelten Stimmenthaltungen als Nein-Stimmen. Nach erfolgter Wahl beruft der Erzbischof von Hamburg die Vorstandsmitglieder.

(2) Der Erzbischof von Hamburg kann die Vorstandsmitglieder jederzeit ohne Angaben von Gründen nach Anhörung oder auf Initiative des Caritasrates abberufen.

(3) Die Festlegung der Geschäftsbereiche der Vorstandsmitglieder bedarf der Genehmigung des Caritasrates.

(4) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit hauptberuflich aus.

(5) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt sechs Jahre. Ihr Amt erlischt mit der Wahl der neuen Vorstandsmitglieder und der Berufung der neuen Vorstandsmitglieder durch den Erzbischof von Hamburg. Wiederwahl und Wiederberufung von Vorstandsmitgliedern sind zulässig. Soll der Vorstand nur aus zwei Mitgliedern bestehen, endet das Amt mit dem Ablauf der Amtszeit.

(6) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die in Absatz 1 bezeichneten Vorstandsmitglieder. Der Verband wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschluss des Caritasrates für ein konkretes, einzelnes Rechtsgeschäft von den Beschränkungen des § 181 BGB partiell befreit werden. Jedes Vorstandsmitglied kann zudem durch Beschluss des Caritasrates von den Beschränkungen des § 181 BGB partiell befreit werden für Rechtsgeschäfte des Verbandes mit anderen als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anerkannten Institutionen.

(7) Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Beschlüssen gegen das Votum des/der Vorstandsvorsitzenden hat diese_r die Möglichkeit, den Caritasrat anzurufen, welcher sodann abschließend entscheidet.

§ 19 Aufgaben des Vorstandes. (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes im Rahmen der Gesetze, der Satzung sowie der Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Caritasrates. Der Erzbischof von Hamburg kann zur Konkretisierung der Aufgaben des Vorstandes eine gesonderte Aufgabenbeschreibung erlassen.

(2) Dem Vorstand obliegen insbesondere:

  1. die Leitung des Verbandes und die dazu erforderlichen Entscheidungen im Rahmen der Beschlüsse des Caritasrates und der Vertreterversammlung;
  2. die Aufstellung einer effektiven und effizienten Organisationsstruktur des Verbandes;
  3. die Vertretung des Verbandes in Kirche, Staat und Gesellschaft sowie die Kommunikation mit der Öffentlichkeit;
  4. die Zusammenarbeit mit den im Verbandsgebiet tätigen kommunalen Spitzenverbänden und denen der Freien Wohlfahrtspflege sowie den Fachorganisationen und wissenschaftlichen Institutionen;
  5. die öffentliche Darstellung und Profilierung des Verbandes;
  6. die Sicherung ausreichender Rahmenbedingungen für die Arbeit der caritativen Dienste und Einrichtungen sowie deren umfassende Weiterentwicklung;
  7. die Errichtung und Weiterentwicklung eines effizienten Risikomanagementsystems;
  8. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses;
  9. die Erstellung des Geschäfts- und Finanzberichts.

(3) Der Vorstand kann nach vorheriger Zustimmung des Caritasrates für gewisse Geschäfte insgesamt höchstens drei Besondere Vertreter nach § 30 BGB bestellen. Bei der Bestellung der Besonderen Vertreter sind die zugewiesenen Geschäftskreise, für die diese Vertreter zuständig sein sollen, aufzuführen. Die Vertretungsmacht der Besonderen Vertreter erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die mit dem zugewiesenen Geschäftskreis gewöhnlich zusammenhängen. Die Besonderen Vertreter werden unter Benennung der zugewiesenen Geschäftskreise in das Vereinsregister eingetragen. Die Bestellung eines Besonderen Vertreters kann durch einen Beschluss des Vorstandes jederzeit widerrufen werden. Die Vertretungsmacht endet mit dem Widerruf der Bestellung oder der Beendigung der Tätigkeit als Besonderer Vertreter.

§ 20 Geschäftsjahr, Kaufmännische Buchführung, Jahresabschluss. (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat entsprechend den Regeln des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für Kapitalgesellschaften einen Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr – Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Anhang – aufzustellen und – soweit gesetzlich vorgesehen – den Lagebericht zu fertigen.

(3) Die Buchführung, der Jahresabschluss und – soweit gesetzlich vorgesehen – der Lagebericht sind durch eine_n Wirtschaftsprüfer_in oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Nach Eingang des Prüfungsberichtes hat der Vorstand ihn unverzüglich dem Caritasrat zuzuleiten.

§ 21 Kirchliche Aufsicht. (1) Der Erzbischof von Hamburg übt durch das Erzbischöfliche Generalvikariat als kirchliche Aufsichtsbehörde die Aufsicht darüber aus, dass der Verband seine Aufgaben nach Maßgabe dieser Satzung und der Bestimmungen über kirchliche Vereinigungen (cann. 305, 319 Codex luris Canonici) rechtmäßig erfüllt.

(2) Folgende Willenserklärungen des Vorstandes des Verbandes bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates; mit Abgabe der Willenserklärung ist gegenüber dem Vertragspartner der Genehmigungsvorbehalt schriftlich zu erklären:

  1. Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe des Eigentums sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken des Verbandes; Zustimmung zur Veräußerung, Änderung und Belastung von Rechten Dritter an Grundstücken des Verbandes:
  2. Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten;
  3. Annahme von Schenkungen und Zuwendungen, die mit einer Verpflichtung belastet sind, Annahme und Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen sowie Abschluss von Erbverträgen;
  4. Aufnahme und Gewährung von Darlehen einschließlich Kontokorrentkreditrahmen und zusätzlicher Überziehungsvereinbarungen‚ Bürgschaften, Garantieerklärungen und Übernahme von Fremdverpflichtungen mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten;
  5. Betriebsführungs-, Betriebsübertragungs-, Betriebspacht- und Betriebsüberlassungsverträge sowie Unternehmenskaufverträge;
  6. Gesellschaftsverträge, Erwerb und Veräußerung von Geschäftsanteilen, Begründung von Beteiligungsverträgen jeder Art, insbesondere die Gründung einschließlich Ausgründung neuer Gesellschaften mit beschränkter Haftung und sonstiger juristischer Personen sowie deren Auflösung, die Fusion, der Zusammenschluss von Vereinigungen sowie die Umwandlung nach Umwandlungsgesetz, die Begründung einschließlich des Erwerbs von Beteiligungen jeder Art an anderen juristischen Personen sowie die Übertragung und sonstige Verfügung über Gesellschaftsanteile oder Teile derselben einschließlich Veräußerung von Geschäftsanteilen und dem Beitritt neuer Gesellschaften sowie Belastungen des Geschäftsanteils;
  7. Errichtung, wesentliche Erweiterung, Übernahme, Übertragung und Schließung von Einrichtungen;
  8. Einleitung gerichtlicher Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Natur und deren Fortführung in einem weiteren Rechtszug einschließlich gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche;
  9. Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis, Begründung sonstiger Schuldverpflichtungen einschließlich wertpapierrechtlicher Verpflichtungen;
  10. Kaufverträge über Gegenstände im Wert von mehr als EUR 150.000 brutto im Einzelfall;
  11. Werk- und Bauverträge mit einem Gegenstandswert von mehr als 150.000 Euro brutto im Einzelfall sowie Architekten- und Ingenieursverträge mit jeweils anrechenbaren Baukosten von mehr als 250.000 Euro netto;
  12. Begründung, Beendigung und Änderung von Anstellungsverträgen mit Mitgliedern des Vorstandes sowie Geschäftsführern von verbundenen Unternehmen.

(3) Diese Satzung, ihre Überarbeitung oder Änderung bedarf der Genehmigung des Erzbischofs von Hamburg (can. 314 CIC). Hierbei informiert der Verband das Erzbischöfliche Generalvikariat frühzeitig über geplante Änderungen der Satzung und sonstige für die Aufsicht relevanten Maßnahmen.

(4) Die Auflösung des Verbandes bedarf der Zustimmung des Erzbischofs von Hamburg.

(5) Der für das jeweilige Folgejahr geltende Wirtschaftsplan des Verbandes einschließlich seiner verbundenen Unternehmen und deren Einrichtungen, der den Erfolgs-, Investitions- sowie einen Soll- und Ist-Stellenplan zu umfassen hat, ist spätestens bis zum 30. November eines jeden Kalenderjahres dem Erzbischöflichen Generalvikariat zur Genehmigung vorzulegen. Dasselbe gilt für den Jahresabschluss und Prüfbericht, der spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres vorzulegen ist.

(6) Weitere Prüfungen können vom Erzbischof von Hamburg angeordnet werden.

(7) Der Vorstand des Verbandes hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Risikomanagementsystem einzurichten, damit den Fortbestand des Verbandes gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Der Vorstand wird für die Anwendung der gleichen Grundsätze bei verbundenen Unternehmen sorgen, bei denen er unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der Anteile oder der Stimmrechte verfügt. Er berichtet dem Erzbischöflichen Generalvikariat fortlaufend über hierfür getroffene Maßnahmen.

(8) Die kirchliche Aufsicht kann Maßnahmen der Verbandsorgane, die gegen geltendes kirchliches oder staatliches Recht verstoßen, beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. Trifft ein Verbandsorgan eine durch Gesetz oder Verbandssatzung gebotene Maßnahme nicht, so kann die kirchliche Aufsicht anordnen, dass die Maßnahme innerhalb einer bestimmten Frist durchgeführt wird.

(9) Der Vorstand des Verbandes berichtet dem Erzbischöflichen Generalvikariat über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher und besonderer Bedeutung, die den Verband und den Betrieb der Einrichtungen betreffen. Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann jederzeit Einsicht in die Unterlagen des Verbandes und seiner verbundenen Unternehmen nehmen, die ordnungsgemäße Verwendung zweckgebundener Mittel nachprüfen und weitergehende Auskünfte verlangen.

§ 22 Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes. (1) Beschlüsse über die Änderung der Satzung, des Verbandszweckes oder über eine Auflösung des Verbandes bedürfen einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der stimmenberechtigten Mitglieder der Vertreterversammlung. Dabei ist die Voraussetzung des § 13 Abs. 3 zu beachten. Für Satzungsänderungen auf Verlangen des Registergerichtes oder des Finanzamtes gilt die Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 3 Ziff. 11.

(2) Alle Beschlüsse dieser Art bedürfen vor ihrer Eintragung in das Vereinsregister der schriftlichen Genehmigung des Erzbischofs von Hamburg.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Gemeinnützigkeit betreffen, sind zunächst dem zuständigen Finanzamt vorzulegen, bevor nach Abs. 2 verfahren wird.

§ 23 Vermögensanfall bei Auflösung des Verbandes. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Verbandsvermögen an das Erzbistum Hamburg, welches es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Gebiet des Verbandes zu verwenden hat.

§ 24 Inkrafttreten. Vorstehende Satzung wurde in der Vertreterversammlung am 21. April 2018 beschlossen. Sie tritt mit Genehmigung durch den Erzbischof von Hamburg und Eintragung in das Vereinsregister anstelle der bisherigen Satzung in Kraft.

§ 25 Übergangsregelungen. Der Erzbischof von Hamburg beruft abweichend von den Regelungen in §§ 10, 15 Abs. 2 unter Verzicht auf alle Form- und Fristvorschriften die ersten Mitglieder des Caritasrates, welche bis zur konstituierenden Sitzung der neuen Vertreterversammlung nach dieser Satzung sowie Wahl des Caritasrates nach dieser Satzung im Amt bleiben. Die vom Erzbischof von Hamburg ernannten Mitglieder des Caritasrates wählen unter Verzicht auf alle Form- und Fristvorschriften erstmalig die Mitglieder des Vorstandes, welche sodann durch den Erzbischof von Hamburg berufen werden.

Schwerin, den 12.12.2025

102. Satzung des Diakonenrats

Schlagwörter: Diakone, Diakonat

Inkrafttreten: 01.05.2019

Satzung des Diakonenrats

Vom 5. April 2019

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 25. Jg., Nr. 4, Art. 52, S. 69, v. 23. April 2019)

- Amtliche Lesefassung -

§ 1 Aufgaben. Der Diakonenratist ein Beratungsgremium des Erzbischofs. Die Beratung bezieht sich auf alle Themen der Diakonia sowie auf alle Themen, die die Diakone im Erzbistum Hamburg betreffen. Zu den Aufgaben des Diakonenrats gehören unter anderem

  1. die Beratung und Unterstützung des Erzbischofs im Hinblick auf den Diakonat und den Dienst der Diakone,
  2. die Mitwirkung an der Profilierung, Weiterentwicklung und Förderung des Diakonats im Erzbistum Hamburg, auch durch Information und Werbung,
  3. die Mitsorge für die Förderung der Spiritualität der Diakone, ihrer Ehefrauen und ihrer Familien,
  4. die Beratung bei der Aus- und Fortbildung der Diakone und erforderlichenfalls die Mitwirkung,
  5. die Aufgabe, Vertretung der Diakone zu sein in Fragen, die ihren Dienst betreffen sowie
  6. die Entsendung von Vertretern der Diakone in diözesane und überdiözesane Gremien.

§ 2 Zusammensetzung. (1) Der Diakonenrat umfasst sieben Diakone. Er wird von allen Ständigen Diakonen, die im Erzbistum Hamburg inkardiniert sind, gewählt. Näheres regelt die Wahlordnung des Diakonenrats.

(2) An den Sitzungen des Diakonenrats nimmt ein vom Erzbischof zu benennendes Mitglied der Bistumsleitung teil, in der Regel ist dies der Erzbischöfliche Beauftragte für den Ständigen Diakonat. Ferner nimmt an den Sitzungen des Diakonenrats ein Vertreter der Personalabteilung, Referat Pastorales Personal, teil.

(3) Der Diakonenrat kann Vertretern besonderer Gruppen, wie etwa Diakonen im Ruhestand ein zeitweiliges oder ständiges Gastrecht einräumen.

§ 3 Arbeitsweise. (1) Der Diözesansprecher beruft den Diakonenrat ein. Die Einladung soll unter Angabe der Tagesordnung in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Sitzung erfolgen.

(2) Der Diakonenrat tagt mindestens zweimal im Jahr.

(3) Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder dies verlangt.

(4) Alle Mitglieder des Diakonenrats können dem Diözesansprecher Beratungsgegenstände vorschlagen.

(5) Der Diözesansprecher leitet die Sitzungen.

(6) Der Diakonenrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(7) Die Sitzungen des Diakonenrats sind nicht-öffentlich, sofern der Diakonenrat im Einzelfall nicht anders beschließt. Zu den Sitzungen können Fachleute und Berater eingeladen werden.

(8) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder, die Tagesordnung, die Beschlüsse im Wortlaut und die zu Protokoll gegebenen Erklärungen enthält. Dieses Protokoll gehört zu den amtlichen Akten des Diakonenrats. Es ist allen Ständigen Diakonen, die im Erzbistum Hamburg inkardiniert sind, und dem Erzbischöflichen Generalvikariat zur Archivierung zuzuleiten.

(9) Der Diakonenrat kann Arbeitsgruppen und Ausschüsse bilden. Hierin können auch Nichtmitglieder des Diakonenrats mitarbeiten.

§ 4 Inkrafttreten. Diese Satzung tritt am 1. Mai 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Diakonenrates im Erzbistum Hamburg (Anhang II) (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 14. Jg., Nr. 2, Art. 15, S. 13 ff., v. 15. Februar 2008) außer Kraft.

Hamburg, den 5. April 2019

L. S.

Dr. Stefan Heße
- Erzbischof von Hamburg -

103. Satzung des Kolumbariums im St. Marien-Dom zu Hamburg

Schlagwörter: Friedhof

Inkrafttreten: 01.04.2025

Satzung des Kolumbariums St. Marien-Dom Hamburg

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 31. Jg., Nr. 3, Art. 30, S. 27 ff., v. 31. März 2025)

- Amtliche Lesefassung -

I. Allgemeine Vorschriften.

§ 1 Kolumbariumsträger. Träger des Kolumbariums im St. Marien-Dom Hamburg ist das Metropolitankapitel Hamburg.

§ 2 Zweck des Kolumbariums. (1) Das Kolumbarium dient der Beisetzung von Personen1, die sich mit einer katholischen Begräbnisstätte verbunden fühlen und sich eine christliche Beisetzungsfeier wünschen.

(2) Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Metropolitankapitels. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 3 Kolumbariumsverwaltung. (1) Das Kolumbarium wird vom Metropolitankapitel verwaltet. Es kann die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte einem Dritten übertragen.

(2) Bei der Verwaltung des Kolumbariums ist das geltende kirchliche sowie das staatliche Recht zu beachten.

II. Ordnungsvorschriften.

§ 4 Öffnungszeiten. (1) Das Kolumbarium ist während der Öffnungszeiten des St. Marien-Domes zugänglich.

(2) Das Metropolitankapitel kann den Zugang zum Kolumbarium aus wichtigem Grund vorübergehend einschränken. Dies ist in geeigneter Weise bekannt zu machen.

(3) Kinder unter 16 Jahren dürfen das Kolumbarium nur in Begleitung eines Erwachsenen betreten.

§ 5 Verhalten im Kolumbarium. (1) Jeder hat sich im Kolumbarium der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Im Kolumbarium ist insbesondere nicht gestattet:

  • Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten oder dafür zu werben,
  • Druckschriften - mit Ausnahme von Totenzetteln und Prospekten des Kolumbariums - zu verteilen oder zu verkaufen,
  • anlässlich einer Beisetzungsfeier gewerblich zu fotografieren oder zu filmen,
  • Tiere mitzubringen,
  • zu spielen und zu lärmen,
  • das Kolumbarium, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen.
Das Metropolitankapitel kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Kolumbariums und dieser Satzung vereinbar sind.

(3) Den Anordnungen des Metropolitankapitels oder seiner Beauftragten ist Folge zu leisten.

§ 6 Gewerbetreibende. (1) Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Auf Verlangen der Kolumbariumsverwaltung müssen Gewerbetreibende schriftlich erklären, dass sie sich zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung verpflichten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Kolumbarium verursachen.

(2) Gewerbliche Arbeiten im Kolumbarium dürfen nur während der von der Kolumbariumsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Während der Dauer einer Beisetzung sind gewerbliche Arbeiten zu unterbrechen.

(3) Die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen im Kolumbarium nur ausnahmsweise und nur mit Zustimmung der Kolumbariumsverwaltung gelagert werden. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht im Kolumbarium gereinigt werden.

(4) Bei Verstößen gegen die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 kann das Metropolitankapitel das Vertragsverhältnis nach vorheriger schriftlicher Mahnung außerordentlich fristlos kündigen.

III. Bestattungsvorschriften.

§ 7 Bestattungstermine. (1) Bestattungstermine werden von der Kolumbariumsverwaltung festgesetzt. Terminwünsche sind unverzüglich nach dem Eintritt des Todes bei der Kolumbariumsverwaltung anzumelden. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit Berücksichtigung finden.

(2) Der Anmeldung sind die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen beizufügen.

§ 8 Beschaffenheit der Urnen. (1) Urnen aus zersetzbarem Material sind nicht zulässig.

(2) Urnen dürfen nicht in einer Weise beschaffen sein, dass sie geeignet sind, die Umwelt zu beeinträchtigen.

(3) Die Größe der Urnen darf ein Maß von 22 cm x 22 cm x 28 cm (Breite x Höhe x Tiefe) nicht überschreiten.

§ 9 Ruhezeit. (1) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre.

(2) Der Lauf der Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Asche der Verstorbenen auf dem Friedhof des Metropolitankapitels am St. Marien-Dom beigesetzt.

§ 10 Umbettungen. (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Metropolitankapitels. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Das Hamburger Bestattungsgesetz ist zu beachten.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigt.

(4) Alle Umbettungen werden durch vom Metropolitankapitel beauftragte Personen durchgeführt. Das Metropolitankapitel bestimmt den Zeitpunkt der Durchführung. Die Umbettung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Bei Umbettungen zu einem anderen Friedhof ist das beauftragte Bestattungsunternehmen zu beteiligen.

(5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Sie richten sich nach der jeweils geltenden Gebührenordnung.

(6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Aschen zu anderen als Umbettungszwecken aus einer Urnengrabstätte herauszunehmen, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Urnengrabstätten und Nutzungsrechte.

§ 11 Urnengrabstätten. Die Urnenstelen bestehen aus Urnendoppelkammern, die jeweils zwei Urnengrabstätten enthalten.

§ 12 Nutzungsrecht. (1) An einer Urnengrabstätte, deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird, kann jederzeit auf Antrag ein Nutzungsrecht erworben werden. Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Mit dem Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Urnengrabstätte geht diese nicht in das Eigentum des Nutzungsberechtigen oder sonstiger Dritter über. An Urnengrabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung und der Gebührenordnung erworben werden.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung eines Nutzungsrechtes.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat der Kolumbariumsverwaltung jede Änderung der Anschrift umgehend mitzuteilen.

§ 13 Dauer des Nutzungsrechts. Ein Nutzungsrecht wird jeweils für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen.

§ 14 Verlängerung des Nutzungsrechts vor Beginn der Ruhezeit. (1) Erlischt ein bereits zu Lebzeiten erworbenes Nutzungsrecht vor Eintritt des Sterbefalls, ist das Nutzungsrecht rechtzeitig vor Ablauf der Nutzungszeit – mindestens jedoch drei Monate vorher – um weitere 20 Jahre zu verlängern; auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich hingewiesen. Erfolgt eine Verlängerung nicht, gilt § 18.

(2) Wurde das Nutzungsrecht bereits zu Lebzeiten erworben, darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Erfolgt eine Verlängerung nicht, gilt § 18.

§ 15 Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit. (1) Nach Ablauf der Ruhezeit fällt die Urnengrabstätte gemäß § 18 an das Metropolitankapitel zu dessen freier Verwendung zurück, es sei denn, dass der Nutzungsberechtigte einen Antrag auf einmalige Verlängerung des Nutzungsrechts um bis zu 10 Jahre gestellt hat. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit besteht nicht.

(2) Auf den Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich hingewiesen.

(3)2 Unbeschadet der Vorschrift von Absatz 1, Satz 1 kann für die Grabstelle eines erstverstorbenen Ehepartners die Verlängerung des Nutzungsrechtes um mehr als 10 Jahre gewährt werden, wenn eine gleichzeitige Beisetzung der Asche der verstorbenen Eheleute nach Ablauf der Ruhezeit des Letztverstorbenen auf dem Friedhof des Metropolitankapitels gewünscht wird.

§ 16 Übertragung des Nutzungsrechts. (1) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren schriftlich zu erteilender Zustimmung über und zwar auf:

  1. den überlebenden Ehepartner,
  2. eines der Kinder,
  3. die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  4. die Eltern,
  5. die Geschwister,
  6. die nicht unter a) bis e) fallenden Erben.
Bei mehreren Personen innerhalb der Fallgruppen a) bis e) ist die Reihenfolge des Alters maßgebend, wobei der jeweils ältere berechtigt ist.

(2) Das Nutzungsrecht fällt entschädigungslos an das Metropolitankapitel zu dessen freier Verwendung zurück, wenn keiner der Angehörigen des Verstorbenen das Nutzungsrecht übernimmt.

(3) Außer in den Fällen des Absatz 1 ist eine Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte nur mit vorheriger Zustimmung des Metropolitankapitels zulässig.

§ 17 Rückgabe eines Nutzungsrechts. Das Nutzungsrecht an einer noch unbelegten Urnengrabstätte kann jederzeit zurückgegeben werden. Jede Rückgabe erfolgt entschädigungslos.

§ 18 Erlöschen des Nutzungsrechts. Die Urnengrabstätte fällt mit Erlöschen des Nutzungsrechts entschädigungslos an das Metropolitankapitel zu dessen freier Verwendung zurück. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich hingewiesen.

V. Gestaltung der Urnengrabstätten.

§ 19 Urnengrabgestaltung. (1) Die Gestaltung der Urnengrabstätten im Kolumbarium ist einheitlich und wird durch das Metropolitankapitel vorgegeben. Die Urnendoppelkammern werden durch eine Bronzeplatte verschlossen. Auf der Bronzeplatte stehen jeweils Vor- und Nachnamen der Verstorbenen und das Geburts- und Sterbedatum. Bei Geistlichen wird zusätzlich das Weihedatum angegeben und, wenn gewünscht, bei Eheleuten das Eheschließungsdatum.

(2) Vom Nutzungsberechtigten ist eine Gebühr für die Beschriftung und die Anlieferung der Bronzeplatte zu entrichten. Sie richtet sich nach der jeweils geltenden Gebührenordnung.

(3) Die Bronzeplatte einschließlich der aufgebrachten Beschriftung verbleibt im Eigentum des Metropolitankapitels.

§ 20 Urnengrabschmuck. (1) Zur Feier der Beisetzung ist das Niederlegen von Kränzen und Schnittblumen an der Urnengrabstätte gestattet. Diese werden je nach Zustand von der Kolumbariumsverwaltung entfernt. Das Aufstellen zusätzlichen Blumenschmucks durch den Bestatter ist von der Kolumbariumsverwaltung zu genehmigen. Außer in den Fällen des Absatz 4 ist das Aufstellen von Kerzen und Leuchtern nicht gestattet.

(2) Während der Nutzungszeit dürfen am Urnengrab nur Schnittblumen auf den Steinen unterhalb der Urnengrabstätte niedergelegt werden. Das Aufstellen von Vasen ist im gesamten Kolumbarium untersagt.

(3) Das Niederlegen oder Anbringen von sonstigem Grabschmuck ist untersagt.

(4) Kerzen dürfen aus Sicherheitsgründen nur innerhalb der Kerzennische aufgestellt werden. Dafür sind nur die dort angebotenen Kerzen zu verwenden.

VI. Leichenhalle, Trauerfeiern und Beisetzung.

§ 21 Leichenhalle. Das Metropolitankapitel unterhält keine eigenen Verabschiedungsräume und keine eigene Leichenhalle. Vor der Einäscherung müssen deshalb die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Hamburgisches Bestattungsgesetz), beachtet werden.

§ 22. Trauerfeier und Beisetzung. (1) Das Requiem oder die Trauerfeier kann im St. Marien-Dom, in der Heimatkirche des Verstorbenen oder in einer anderen geeigneten Kirche gefeiert werden. Nach Möglichkeit soll der Sarg mit dem Verstorbenen bei der Feier des Requiems zugegen sein.

(2) Die Urnenbeisetzungsfeier findet im Kolumbarium statt. Die Beisetzungsfeier wird geleitet vom Dompfarrer des St. Marien-Doms Hamburg, einem Domkapitular des Metropolitankapitels Hamburg oder von einer von dieser beauftragten Person.

VII. Verarbeitung personenbezogener Daten.

§ 23 Datenverarbeitung. (1) Das Metropolitankapitel ist berechtigt, Namen, Geburtsdaten sowie Anschriften der Nutzungsberechtigten und Urnengrabstättenerwerber u.a. für das Bestattungsbuch sowie das Verzeichnis der Urnengrabstätten (§ 24) zu erheben und zu verarbeiten.

(2) Es gilt das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) in der Erzdiözese Hamburg nebst Ausführungsbestimmungen in der jeweils aktuellen Fassung.

VIII. Schlussvorschriften.

§ 24 Bestattungsbuch und Verzeichnis der Urnengrabstätten. (1) Die Kolumbariumsverwaltung führt ein Bestattungsbuch, in dem der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum, der Todestag, der Tag der Bestattung sowie die genaue Bezeichnung der Urnengrabstätte eingetragen werden.

(2) Die Kolumbariumsverwaltung führt ein Verzeichnis der Urnengrabstätten, der Nutzungsrechte, der Beigesetzten und der Ruhezeiten. Eine Gewähr für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht gegeben.

§ 25 Haftung. Das Metropolitankapitel haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Kolumbariums, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet das Metropolitankapitel nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich nicht etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist.

§ 26 Gebühren. Für die Benutzung des Kolumbariums und seiner Einrichtungen sowie die Leistungen der Kolumbariumsverwaltung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung des Kolumbariums zu entrichten.

§ 27 Außerdienststellung und Entwidmung. (1) Das Kolumbarium und jeder Kolumbariumsteil kann vom Metropolitankapitel aus wichtigem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Urnengrabstätten.

(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung und Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen. Bei einzelnen Urnengrabstätten erhält stattdessen der jeweilige Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.

(3) Im Falle der Entwidmung sind die in den Urnengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit auf Kosten des Metropolitankapitels in andere Urnengrabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Vorstehendes entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin ist dem jeweilig Nutzungsberechtigten zwei Monate vorher mitzuteilen.

(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf Beisetzungen in einer Urnengrabstätte erlischt, ist dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit auf Antrag eine andere Urnengrabstätte zur Verfügung zu stellen oder eine Entschädigung zu leisten, die sich nach der Höhe der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Nutzungsgebühr und dem Zeitraum der Verkürzung des Nutzungsrechtes berechnet.

§ 28 Inkrafttreten. Diese Satzung tritt am 1. April 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15. Oktober 2016 außer Kraft.

Hamburg, den 27. März 2025

L.S.

Berthold Bonekamp
-Dompropst-
Vorsitzender des Metropolitankapitels

Fußnoten:

1 Soweit in dieser Satzung auf natürliche Personen Bezug genommen wird, gilt dieses für weibliche und männliche Personen – ausgenommen Geistliche – in gleicher Weise. 

2 Dieser Absatz wurde am 6.11.2012 in die Kolumbariumssatzung durch Beschluss des Metropolitankapitels eingefügt und am gleichen Tag in Kraft gesetzt.

104. Satzung des Metropolitankapitels in Wahrnehmung der Aufgaben des Konsultorenkollegiums gemäß can. 502 § 3 CIC bei besetztem Bischofsstuhl

Schlagwörter: Domkapitel

Inkrafttreten: 01.03.1999

Satzung des Metropolitankapitels in Wahrnehmung der Aufgaben des Konsultorenkollegiums gemäß can. 502 § 3 CIC bei besetztem Bischofsstuhl

Vom 1. März 1999

(Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, 5. Jg., Nr. 3, Art. 24, S. 49 f., v. 15. März 1999)

‐ Amtliche Lesefassung ‐

Präambel: Durch Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz vom 21. September1983 sind die Aufgaben des Collegium Consultorum dem Domkapitel übertragen worden. Bei besetztem Bischofsstuhl handelt es sich um Aufgaben, die ausschließlich die Vermögensverwaltung betreffen, an denen auch jeweils der Vermögensverwaltungsrat beteiligt ist.

§ 1 Einberufung

Gemäß § 12 der Statuten des Metropolitankapitels hat der Erzbischof den Vorsitz. Er beruft das Kapitel zur Sitzung ein und legt die Beratungsgegenstände fest.

§ 2 Aufgaben

Das Metropolitankapitel nimmt die nach dem CIC dem Collegium Consultorum obliegenden Aufgaben nach Maßgabe dieser Satzung wahr.

§ 3 Zustimmungsrechte

Der Zustimmung des Metropolitankapitels in Wahrnehmung der Aufgaben des Collegium Consultorum bedürfen nach Maßgabe der im Erzbistum Hamburg in Kraft gesetzten Partikularnomen der Deutschen Bischofskonferenz:

  1. die gültige Veräußerung von Stammvermögen einer öffentlichen juristischen Person in der Erzdiözese Hamburg (can. 1292 § 1 CIC);
  2. die gültige Veräußerung von Diözesanvermögen (can. 1292 § 1 CIC);
  3. jedwedes die Vermögenslage einer öffentlichen juristischen Person in der Erzdiözese Hamburg gefährdendes Rechtsgeschäft (can. 1295 in Verbindung mit can. 1292 § 1 CIC);
  4. Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung (can. 1277 CIC).

§ 4 Anhörungsrechte

Das Metropolitankapitel in Wahrnehmung der Aufgaben des Collegium Consultorum ist zu hören

  1. vor der Ernennung und Abberufung des Diözesanökonomen (can. 494 CIC),
  2. vor Verwaltungsakten von größerer Bedeutung für die diözesane Vermögenslage (can. 1277 CIC).

§ 5 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(1) Das Metropolitankapitel in Wahrnehmung der Aufgaben des Collegium Consultorum ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und wenigstens die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist (vgl. Art. 4 § 14 Abs. 7 der Statuten des Metropolitankapitels).

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Findet sich keine Mehrheit, so kann der Erzbischof, falls es sich um zustimmungspflichtige Materie handelt, die Angelegenheit auf der nächsten Sitzung erneut zur Behandlung vorlegen. Wenn jedoch nach zwei Abstimmungen Stimmengleichheit besteht, kann der Vorsitzende mit seiner Stimme den Ausschlag geben (vgl. can. 119, § 2 CIC).

§ 6 Protokollführung

Über die Sitzungen des Metropolitankapitels in Wahrnehmung seiner Aufgaben des Collegium Consultorum ist ein Protokoll zu führen. Dazu bestimmt der Vorsitzende einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Metropolitankapitels zuzuleiten.

§ 7 Inkraftsetzung

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. März 1999 in Kraft.

Hamburg, den 1. März 1999

L. S.

Dr. Ludwig Averkamp
Erzbischof von Hamburg

105. Satzung des Priesterrates
Inkrafttreten: 24.11.2016

Satzung des Priesterrates

Vom 21. Juli/ 22. November 2016

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 22. Jg., Nr. 11, Art. 158, S. 177 ff., v. 15. Dezember 2016), geändert

  • am 14. November 2019,
  • am 6. Februar 2020 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 26. Jg., Nr. 3, Art. 42, S. 39 ff., v. 23. März 2020) sowie
  • am 6. Juni 2023 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 29. Jg., Nr. 6, Art. 56, S. 86, v. 30. Juni 2023), zuletzt geändert
  • am 21. November 2024 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 30. Jg., Nr. 11, Art. 113, S. 150 ff., v. 20. Dezember 2024)

Inhaltsübersicht

Präambel

Teil 1: Allgemeine Grundlagen
§ 1 Rechtsstellung
§ 2 Aufgaben
§ 3 Vorsitzender, Zusammensetzung des Priesterrates
§ 4 Amtszeit der Mitglieder des Priesterrates

Teil 2: Wahlen zum Priesterrat
§ 5 Wahlrecht, Wahlleiter
§ 6 Ermittlung von Wahlkandidaten
§ 7 Wahl
§ 8 Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 9 Wahleinsprüche

Teil 3: Arbeitsweise
§ 10 Einberufung, Moderator
§ 11 Stellvertreter des Moderators, laufender Geschäftsverkehr
§ 12 Ausschüsse
§ 13 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
§ 14 Protokoll

Teil 4: Schlussregelung
§ 15 Inkrafttreten

Präambel

Gemäß can. 495 § 1 des Codex Iuris Canonici (CIC) ist der Priesterrat ein Kreis von Priestern als Repräsentant des diözesanen Presbyteriums.

Teil 1: Allgemeine Grundlagen

§ 1 Rechtsstellung. Der Priesterrat ist ein Beratungsorgan des Erzbischofs. Er kann ohne den Erzbischof nicht handeln. Dem Priesterrat stehen insbesondere Anhörungsrechte nach Maßgabe des geltenden Rechts zu. Der Priesterrat hört bei Vakanz des Erzbischöflichen Stuhls auf zu bestehen.

§ 2 Aufgaben. (1) Der Priesterrat unterstützt nach Maßgabe des Rechts den Erzbischof bei der Leitung des Erzbistums, um das pastorale Wohl des diesem anvertrauten Gottesvolkes zu fördern. Er berät mit ihm vor allem jene Fragen, die das Presbyterium betreffen.

(2) Bei folgenden Angelegenheiten von größerer Bedeutung hat der Erzbischof den Priesterrat anzuhören:

  1. der Entscheidung über die Abhaltung einer Diözesansynode (can. 461 § 1 CIC),
  2. der Entscheidung über die Bildung pfarrlicher Pastoralräte (can. 536 § 1 CIC),
  3. der Errichtung, Aufhebung oder wesentlichen Veränderung von Pfarreien (can. 515 § 2 CIC),
  4. dem Erlass von diözesanen Vorschriften, die die Verwendung von freiwilligen Gaben der Gläubigen betreffen und die Vergütung der Kleriker, die pfarrliche Aufgaben wahrnehmen (can. 531 CIC),
  5. der Erteilung seiner Zustimmung zum Bau einer Kirche (can. 1215 § 2 CIC),
  6. der Entwidmung (Profanierung) einer nicht mehr benötigten Kirche (can. 1222 § 2 CIC),
  7. der Festlegung von diözesanen Steuern und Abgaben (can. 1263 CIC).
Der Priesterrat gibt in den vorstehenden Fällen jeweils ein Votum ab. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(3) Der Priesterrat hat gemäß can. 1742 § 1 CIC einen ständigen Kreis zu bilden, aus dem er auf Vorschlag des Erzbischofs zwei Pfarrer auswählt, mit denen der Erzbischof sowohl die Angelegenheit, dass aufgrund einer durchgeführten Erhebung feststeht, dass gemäß can. 1740 CIC ein Grund vorliegt, einen Pfarrer seiner Pfarrei zu entheben, als auch die schriftlich dargelegten Gründe des betreffenden Pfarrers erörtert, wenn dieser dem Vorschlag und der Empfehlung des Erzbischofs zur Versetzung nicht Folge leisten will.

(4) Im Falle der Einberufung eines Provinzialkonzils bestellt der Priesterrat gemäß can. 443 § 5 CIC aus seinem Kollegium zwei Mitglieder, die er als Mitglieder mit beratendem Stimmrecht entsendet.

(5) Die Mitglieder des Priesterrates sind gemäß can. 463 § 1 n. 4 CIC zu einer Diözesansynode als Synodenmitglieder einzuladen und zur Teilnahme an ihr verpflichtet.

(6) Der Priesterrat wählt aus seiner Mitte seine Vertreter im Diözesanpastoralrat und in der Arbeitsgemeinschaft der Priesterräte in Deutschland sowie aus der Mitte des Presbyteriums einen Priester, der dem Erzbischof zur Ernennung als Mitglied des Wirtschaftsrates des Erzbistums Hamburg vorgeschlagen wird.

§ 3 Vorsitzender, Zusammensetzung des Priesterrates. (1) Vorsitzender des Priesterrates ist der Erzbischof.

(2) Dem Priesterrat gehören ferner bis zu 19 Priester nach Maßgabe der nachstehenden Absätze 3 und 4 an.

(3) Geborene Mitglieder des Priesterrates sind

  1. die drei vom Erzbischof bestellten Dekane für die Regionen Hamburg, Mecklenburg und Schleswig-Holstein,
  2. der Leiter des in der Personalabteilung bestehenden Referates Pastorales Personal,
  3. der Priesterseelsorger des Erzbistums Hamburg.

(4) Gewählte Mitglieder des Priesterrates sind

  1. sieben aus den eigenen Reihen gewählte Priester aus der gemeinsamen Wählergruppe der Pfarrer, Pastoren und Kapläne,
  2. zwei aus den eigenen Reihen gewählte Priester aus der Wählergruppe der in den Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache (GKaM) tätigen Priester, die unterschiedlichen Gemeinden angehören müssen,
  3. ein aus den eigenen Reihen gewählter Priester aus der Wählergruppe der im Ruhestand lebenden Priester,
  4. ein vom Priesterrat erforderlichenfalls hinzugewählter Ordenspriester.

(5) Darüber hinaus kann der Erzbischof bis zu drei Priester frei zu Mitgliedern des Priesterrates ernennen.

(6) Im Einvernehmen mit dem Priesterrat kann der Erzbischof Gäste einladen.

(7) Der Erzbischof kann zu den einzelnen Sitzungen des Priesterrates oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen. Sachverständige müssen nicht Priester sein.

§ 4 Amtszeit der Mitglieder des Priesterrates. (1) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Priesterrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung. Der Priesterrat bleibt im Amt, bis der neue Priesterrat zusammentritt; dies gilt nicht bei Eintritt der Sedisvakanz.

(2) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Priesterrates vorzeitig aus, rückt für die Dauer der restlichen Amtszeit des Priesterrates ein Ersatzmitglied (§ 7 Absatz 6) aus der jeweiligen Wählergruppe nach. Ist in der jeweiligen Wählergruppe kein Ersatzmitglied mehr vorhanden oder dieses nicht zur Übernahme des Amtes bereit, wählen die der jeweiligen Wählergruppe angehörenden Priester einen dieser Wählergruppe angehörenden wählbaren Priester nach.

(3) Die Mitgliedschaft im Priesterrat endet mit

  1. dem Ende der Amts- oder Berufungszeit des Mitglieds,
  2. dem Rücktritt des Mitglieds; der Rücktritt ist dem Erzbischof schriftlich zu begründen und wird erst bei Annahme durch den Erzbischof wirksam,
  3. dem Ausscheiden aus dem jeweiligen Kirchenamt oder dem Dienst des Erzbistums oder mit der Übernahme einer Aufgabe außerhalb des Erzbistums,
  4. dem Tod.

Teil 2: Wahlen zum Priesterrat

§ 5 Wahlrecht, Wahlleiter. (1) Wahlberechtigt und wählbar sind die der jeweiligen Wählergruppe gemäß § 3 Absatz 4 angehörenden Priester, die im Erzbistum Hamburg inkardiniert sind. Satz 1 gilt für nicht im Erzbistum Hamburg inkardinierte Priester entsprechend, die sich dauerhaft im Erzbistum Hamburg aufhalten und eine Aufgabe zum Wohl des Erzbistums Hamburg wahrnehmen. Aufgaben zum Wohl des Erzbistums Hamburg sind insbesondere:

  1. Beauftragung zum Dienst in einer Pfarrei im Erzbistum Hamburg,
  2. Beauftragung zum Dienst in der Kategorialseelsorge.
Nicht wahlberechtigt und wählbar sind, Gastpriester sowie vorübergehend freigestellte Priester des Erzbistums Hamburg. Darüber hinaus sind nicht wählbar Priester mit Aufgaben auf der diözesanen Ebene sowie Priester, die eine kirchenfeindliche Betätigung aufweisen, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen.

(2) Rechtzeitig vor dem Ende der laufenden Amtszeit wird der Erzbischof den Wahltermin festlegen und zwei Wahlleiter bestimmen, denen es gemeinsam zukommt, die Wahlen gemäß § 3 Absatz 4 zu koordinieren. Die Wahlleiter selbst sind nicht wählbar.

(3) Bei etwaigen Zweifelsfragen im Rahmen der Wahl entscheiden die Wahlleiter gemeinsam abschließend.

(4) Wiederwahl ist möglich.

§ 6 Ermittlung von Wahlkandidaten. (1) Für jede in § 3 Absatz 4 genannte Wählergruppe sind Kandidaten zu ermitteln.

(2) Zur Ermittlung der Kandidaten einer jeden Wählergruppe leiten die Wahlleiter den Wahlberechtigten der jeweiligen Wählergruppe zwölf Wochen vor dem Wahltermin die Unterlagen für die Ermittlung der Kandidaten zu. Die Unterlagen müssen folgende Hinweise enthalten:

  • die Überschrift „Ermittlung von Kandidaten für die Wahl zum Priesterrat im Erzbistum Hamburg“,
  • die Mitteilung über die betreffende Wählergruppe,
  • die Auflistung der Namen aller Wählbaren der jeweiligen Wählergruppe,
  • die Mitteilung über die Anzahl der maximalen Kandidatenvorschläge,
  • die Angabe der Frist, bis zu welcher der Vorschlagszettel bei den Wahlleitern eingegangen sein muss.

(3) Die Ermittlung von Kandidaten für die Wahl zum Priesterrat erfolgt durch Ankreuzen von jeweils

  1. bis zu zwölf Namen in der gemeinsamen Wählergruppe der Pfarrer, Pastoren und Kapläne,
  2. bis zu vier Namen in der Wählergruppe der in den Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache (GKaM) tätigen Priester,
  3. bis zu drei Namen in der Wählergruppe der im Ruhestand lebenden Priester.
Die Kandidatenvorschläge sind gegenüber den Wahlleitern bis spätestens neun Wochen vor dem Wahltermin abzugeben.

(4) Aus diesen fristgerecht eingegangenen Kandidatenvorschlägen stellen die Wahlleiter die jeweiligen Kandidatenlisten für die Wahl zusammen. Als Kandidaten gelten

  1. für die gemeinsame Wählergruppe der Pfarrer, Pastoren und Kapläne bis zu zwölf Priester
  2. für die Wählergruppe der in den Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache (GKaM) tätigen Priester bis zu vier Priester,
  3. für die Wählergruppe der im Ruhestand lebenden Priester bis zu drei Priester,
die jeweils die meisten Stimmen der jeweiligen Wählergruppe auf sich vereinigen und die ihre Bereitschaft erklärt haben, im Falle ihrer Wahl diese anzunehmen. Zu diesem Zweck holen die Wahlleiter diese Bereitschaftserklärung bis spätestens sechs Wochen vor dem Wahltermin ein. Wird eine Bereitschaftserklärung im Einzelfall nicht erteilt, so ist die Bereitschaftserklärung desjenigen einzuholen, der die nächstmeisten Stimmen als Kandidat auf sich vereinigt und als Kandidat aufzustellen.

(5) Stehen für eine Wählergruppe nur so viele Kandidaten zur Verfügung wie Mitglieder zu wählen sind, findet eine Wahl insoweit nicht statt. Die entsprechenden Kandidaten gelten als gewählt, wenn sie jeweils wenigstens zehn Vomhundert der Wahlberechtigten der betreffenden Wählergruppe diesen als Kandidaten vorgeschlagen haben. Entsprechendes gilt für den Fall, dass weniger Kandidaten zur Verfügung stehen als Mitglieder zu wählen sind.

§ 7 Wahl. (1) Die Wahl erfolgt durch geheime Briefwahl. Die Briefwahlunterlagen sind von den Wahlleitern bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltermin an alle Wahlberechtigten der jeweiligen Wählergruppe zu übersenden.

(2) Die Briefwahlunterlagen haben zu enthalten:

  • die Überschrift „Wahl zum Priesterrat im Erzbistum Hamburg“,
  • die Mitteilung über die betreffende Wählergruppe,
  • die Auflistung der Kandidaten,
  • die Mitteilung über die Anzahl der maximalen Stimmkreuze,
  • eine Erläuterung zur Rücksendung des Stimmzettels gemäß Absatz 3,
  • die Angabe der Frist, bis zu welcher der Stimmzettel bei den Wahlleitern eingegangen sein muss.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder der Wählergruppe, der er angehört, zu wählen sind. Mehrere Stimmen sind beliebig zu verteilen. Die ausgefüllten Stimmzettel sind in einem Umschlag mit der Aufschrift „Wahl zum Priesterrat im Erzbistum Hamburg“ ohne Absenderangabe zu verschließen. Dieser verschlossene Umschlag ist in einem zweiten Umschlag mit Angabe des Absenders an die Wahlleiter zu senden.

(4) Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheiden die Wahlleiter gemeinsam. Stimmzettel sind ungültig, wenn sie

  1. nicht termingerecht bei den Wahlleitern eingegangen sind oder
  2. auf dem äußeren Umschlag der Name des Wählers nicht angegeben ist oder
  3. der innere Umschlag oder der Stimmzettel außer dem Stimmkreuz eine Kennzeichnung oder Bemerkung trägt oder
  4. mehr Stimmkreuze aufweisen als Stimmkreuze abgegeben werden durften.

(5) Nach Ablauf des Wahltermins registrieren die Wahlleiter die Namen der Wähler, ordnen sie nach den jeweiligen Wählergruppen, öffnen die verschlossenen Umschläge und zählen die Stimmen aus.

(6) Gewählte Priester sind:

  1. in der gemeinsamen Wählergruppe der Pfarrer, Pastoren und Kapläne jene sieben Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen;
  2. in der Wählergruppe der Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache (GKaM) jener Priester, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt sowie jener weitere einer anderen Gemeinde angehörende Priester, der insoweit die meisten Stimmen auf sich vereinigt,
  3. in der Wählergruppe der im Ruhestand lebenden Priester jener Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahlleiter teilen das Ergebnis der Wahl schriftlich dem Erzbischof und den Gewählten mit. Nichtgewählte Kandidaten gelten innerhalb der jeweiligen Wählergruppe in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen als Ersatzmitglieder; sie werden darüber benachrichtigt. § 6 Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Über den Verlauf und das Ergebnis des Wahlvorganges fertigen die Wahlleiter eine Niederschrift an, in der die wichtigsten Vorgänge und Entscheidungen der Wahlleiter festzuhalten sind. Die Niederschrift ist dem gewählten Priesterrat in seiner konstituierenden Sitzung vorzulegen. Die Wahlunterlagen sind von den Wahlleitern zu verschließen und bei den Akten des Priesterrates aufzubewahren.

§ 8 Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses. (1) Die Wahlleiter teilen das Ergebnis der Wahl schriftlich dem Erzbischof und den Gewählten mit.

(2) Das Ergebnis der Wahl geben die Wahlleiter durch Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt des Erzbistums Hamburg bekannt.

§ 9 Einsprüche. (1) Einsprüche gegen die Wahl sind unter Angabe der Gründe bis spätestens zwei Wochen nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Kirchlichen Amtsblatt des Erzbistums Hamburg bei den Wahlleitern zu erheben. Gegen die gemeinsame Entscheidung der Wahlleiter kann Beschwerde beim Erzbischof eingelegt werden, der endgültig entscheidet. Nach Ablauf der Einspruchsfrist oder nach der endgültigen Entscheidung über eventuelle Einsprüche wird das Wahlergebnis dem Erzbischof zur Bestätigung vorgelegt.

(2) Der Erzbischof lässt die Zusammensetzung des neuen Priesterrates im Kirchlichen Amtsblatt des Erzbistums veröffentlichen.

Teil 3: Arbeitsweise

§ 10 Einberufung, Moderator. (1) Der Priesterrat wird einberufen, so oft es das Wohl des Erzbistums und der Priesterschaft erfordert, wenigstens aber einmal im Jahr. Er ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder schriftlich verlangt wird. Bei eilbedürftigen Entscheidungen, die nicht bis zur nächsten Priesterratssitzung aufgeschoben werden können, ist einer Anhörungspflicht der Mitglieder in schriftlicher oder elektronischer Form zu entsprechen.

(2) Die Einberufung des Priesterrates erfolgt durch seinen Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Beratungsgegenstände und der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Bis eine Woche vor der Sitzung können dem Erzbischof Vorschläge zur Ergänzung der Tagesordnung eingereicht werden. Über die Aufnahme der Vorschläge entscheidet der Erzbischof. Zu Beginn einer Sitzung kann die Tagesordnung mit einfacher Stimmenmehrheit geändert werden; vom Erzbischof festgesetzte Beratungsgegenstände können ohne seine Zustimmung jedoch nicht abgesetzt werden.

(3) Der Erzbischof eröffnet und schließt die Sitzungen des Priesterrates.

(4) Der Priesterrat wählt einen Moderator. Die Wahl wird geheim durchgeführt. Auf Antrag kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Priesterrates widerspricht. Es gilt can. 119 CIC. (5) Die Beratungen des Priesterrates werden vom Moderator geleitet.

§ 11 Stellvertreter des Moderators, laufender Geschäftsverkehr. Der Priesterrat wählt nach Maßgabe von § 10 Absatz 4 Satz 2 und 3 den Stellvertreter des Moderators. Gemeinsam haben sie die Aufgabe, die Sitzungen des Priesterrates in Abstimmung mit dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin des Priesterrates und der überpfarrlichen Pastoralgremien im Erzbistum Hamburg vorzubereiten, dessen Arbeit zu koordinieren und den laufenden Geschäftsverkehr zu führen.

§ 12 Ausschüsse. Der Priesterrat kann mit Zustimmung des Erzbischofs ständige oder zeitlich befristete Ausschüsse zur Vorbereitung oder Erledigung von Vorarbeiten bilden.

§ 13 Stimmberechtigte Mitglieder, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung. (1) Stimmberechtigte Mitglieder des Priesterrates sind die Mitglieder gemäß § 3 Absatz 3 bis 5.

(2) Der Priesterrat ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß einberufen worden sind und wenigstens die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in offener Abstimmung der Stimmberechtigten gefasst. Auf Wunsch eines Stimmberechtigten und mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist eine geheime Abstimmung durchzuführen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, wenn nicht der Priesterrat die Angelegenheit gleichzeitig mehrheitlich auf der nächsten Sitzung erneut zur Abstimmung stellt.

(4) Die Veröffentlichung von Beschlüssen des Priesterrates steht allein dem Erzbischof zu.

§ 14 Protokoll. Über den Verlauf der Sitzung wird von einem aus dem Kreis der Mitglieder des Priesterrates zu bestimmenden Protokollanten ein Ergebnisprotokoll verfasst, das nach Unterzeichnung durch den Erzbischof, den Moderator und den Protokollanten allen Mitgliedern und Priestern des Erzbistums zugestellt wird.

Teil 4: Schlussregelung

§ 15 Inkrafttreten. Die vorstehende Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 12.2.2004 (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, 1. Jg., Nr. 14, Art. 144, S. 130 f., v. 15. Dezember 1995), geändert am 15.5.2001 (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, 7. Jg., Nr. 8, Art. 76, S.87, v. 16. Juli 2001), zuletzt geändert am 12.2.2004 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 10. Jg., Nr. 4, Art. 42, S. 66 ff., v. 15. April 2004). Die Satzung bedarf gemäß can. 496 CIC der Genehmigung (Approbation) durch den Erzbischof von Hamburg und tritt an jenem dem Tag der Promulgation dieser Approbation folgenden Tag in Kraft.

Hamburg, den 21. Juli / 22. November 2016

Für den Priesterrat

gez.
Pastor Peter Andreas Otto
Moderator

gez.
Pfarrer Tobias Sellenschlo
Protokollant

Genehmigung der Satzung des Priesterrates

Die vorstehende Fassung der Satzung des Priesterrates vom 21. Juli / 22. November 2016, geändert am 14. November 2019, am 6. Februar 2020 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 26. Jg., Nr. 3, Art. 42, S. 39 ff., v. 23. März 2020) sowie am 6. Juni 2023 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 29. Jg., Nr. 6, Art. 56, S. 86, v. 30. Juni 2023) wird hiermit wegen der zuletzt erfolgten Änderungen vom 21. November 2024 gemäß can. 496 des Codex Iuris Canonici genehmigt (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 30. Jg., Nr. 11, Art. 113, S. 150, 152, v. 20. Dezember 2024).

Hamburg, den 22. November 2024

L. S.

Dr. Stefan Heße
- Erzbischof von Hamburg -

106. Statut für den Refundierungsfonds des Erzbistums Hamburg
Inkrafttreten: 01.07.2003

Statut für den Refundierungsfonds des Erzbistums Hamburg

Vom 30. September 2003

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 9. Jg., Nr. 10, Art. 112, S. 128, v. 15. Oktober 2003), geändert

  • am 16. Oktober 2025 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 31. Jg., Nr. 9, Art. 96, S. 164, v. 30. Oktober 2025)

- Amtliche Lesefassung -

§ 1 Errichtung. (1) Hiermit wird für das Erzbistum Hamburg ein Refundierungsfonds errichtet.

(2) Der Refundierungsfonds umfasst Erlöse aus der Veräußerung von bislang kirchengemeindlich genutzten Grundstücken im Erzbistum Hamburg, die mit profanisierten Kirchengebäuden einschließlich Nebengebäuden (insbesondere ehemaliges Pfarrhaus, Pfarrzentrum) bebaut sind.

§ 2 Umfang der Einlage. (1) Der Eigentümer des veräußerten Grundstücks gemäß § 1 Absatz 2 ist verpflichtet, die Hälfte des erzielten Erlöses nach Abzug der erforderlichen Kosten, die zum Zwecke der Veräußerung aufgewendet worden sind, an den Refundierungsfonds abzuführen.

(2) In den Refundierungsfonds werden auch Erlöse nach § 1 Absatz 2 eingebracht, die bislang auf anderen Sonderkonten des Erzbistums oder des Erzbischöflichen Amtes Schwerin verwahrt werden.

(3) Der Refundierungsfonds ist Vermögen des Erzbistums Hamburg und Bestandteil seiner Vermögensrechnung.

§ 3 Verwendung von Refundierungsgeldern. (1) Die Refundierungsgelder sind nach Maßgabe des kirchlichen Vermögensrechtes zu verwenden für

  • den Wiedererwerb/die Refundierung von kirchlichen Grundstücken,
  • die nachhaltige Vermögensanlage in grundstücksgleichen Rechten,
  • zur Sicherung von besonderen Baulasten in den Kirchengemeinden.
Eine notwendige Ersatzbeschaffung in derselben Kirchengemeinde wird bevorzugt.

(2) Über die Verwendung der Refundierungsgelder entscheidet der Generalvikar.

(3) Entnahmen aus dem Refundierungsfonds, die im Einzelfall EURO 25.000,00 übersteigen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums.

§ 4 Verwaltung. Die Verwaltung des Refundierungsfonds obliegt auf der Grundlage des allgemeinen und partikularen Rechts dem Erzbischöflichen Generalvikar.

§ 4a Ruhen; Rückzahlung, Zweckbindung.(1) Die sich aus den §§ 2 bis 4 ergebenden Rechte und Pflichten ruhen mit Wirkung vom 1. November 2025.

(2) Bereits während der Umsetzung der Vermögens- und Immobilienreform im Erzbistum Hamburg in der Zeit vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Oktober 2025 erfolgte Einzahlungen in den Refundierungsfonds des Erzbistums Hamburg sind an die jeweils einlegenden Pfarreien wieder auszukehren. Die Mittel sind sämtlich vorrangig für die Instandsetzung oder -haltung der Primärimmobilien der jeweiligen Pfarrei einzusetzen, im Übrigen für Refundierungszwecke im Zuge der weiteren Verwendung von Sekundärimmobilien im kirchlichen Vermögen.

(3) Die nach Rückzahlung von Mitteln gemäß Absatz 2 restlichen Mittel verbleiben im Refundierungsfonds. Die Entnahme dieser Mittel aus dem Fonds ist bis zum 31. Dezember 2027 unzulässig. Bis zu diesem Zeitpunkt sind im Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg Beratungen darüber durchzuführen, in welcher Weise und nach welchen Kriterien die Mittel ab dem Jahr 2028 verwendet werden sollen; dabei sind solidarische Prinzipien besonders zu berücksichtigen.

§ 5 Inkrafttreten / Übergangsregelung. (1) Dieses Statut tritt rückwirkend zum 1. Juli 2003 in Kraft.

(2) Erlöse bleiben unberührt, für die vor dem Datum des Inkrafttretens aufgrund von wirksamen Rechtsgeschäften eine anderweitige Verfügungsverpflichtung besteht.

(3) Für Erlöse nach § 2 Absätze 1 und 2 besteht bis zum Vollzug der Abführung in den Refundierungsfonds ein Verfügungsverbot.

Hamburg, den 30. September 2003

L. S.

Dr. Werner Thissen
- Erzbischof von Hamburg -

107. Statut für die Aufarbeitungskommission im Rahmen der unabhängigen Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in der Metropolie Hamburg

Schlagwörter: Prävention, Missbrauch, sexualisierte Gewalt, UAK

Inkrafttreten: 26.11.2021

Statut für die Aufarbeitungskommission im Rahmen der unabhängigen Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in der Metropolie Hamburg

Vom 18. November 2021

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg., Nr. 11, Art. 132, S. 221 ff., v. 26. November 2021), geändert

  • am 15. März 2023 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 29. Jg., Nr. 4, Art. 36, S. 53, v. 29. April 2023)

- Amtliche Lesefassung -

Aufgrund einer zwischenzeitlichen Weiterentwicklung wird das bisherige Statut für die Aufarbeitungskommission im Rahmen der unabhängigen Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in der Metropolie Hamburg von Juli 2021 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg., Nr. 8, Art. 95, S. 164 ff., v. 30. August 2021) hiermit mit Wirkung vom 22. November 2021 aufgehoben und gleichzeitig das von den Diözesanbischöfen der (Erz-)Bistümer Hamburg, Osnabrück und Hildesheim unterzeichnete neue Statut für die Aufarbeitungskommission im Rahmen der unabhängigen Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in der Metropolie Hamburg für das Erzbistum Hamburg in Kraft gesetzt.

Hamburg, den 18. November 2021

L. S.

Dr. Stefan Heße
- Erzbischof von Hamburg -

***

Statut für die Aufarbeitungskommission im Rahmen der unabhängigen Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in der Metropolie Hamburg

Präambel

In Anerkennung, dass Kleriker und sonstige Beschäftigte1 der Katholischen Kirche in Deutschland in der Vergangenheit Kinder und Jugendliche sowie schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene missbraucht haben, haben sich der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) und die Deutsche Bischofskonferenz in einer gemeinsamen Erklärung vom 28.04.2020 – im Folgenden „Gemeinsame Erklärung“ - darauf verständigt, den sexuellen Missbrauch im Raum der katholischen Kirche unabhängig aufzuarbeiten.

In Bekräftigung ihrer Verpflichtung zur Fortsetzung der umfassenden Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs verpflichtet sich die katholische Kirche durch die Erklärung zur Einhaltung verbindlicher Kriterien und Standards sowie der strukturellen Umsetzung, die als notwendige Ergänzung und Weiterentwicklung der etablierten Maßnahmen und bereits beschlossener und laufender Prozesse zur Aufklärung, Prävention, Anerkennung und Analyse von sexuellem Missbrauch im Raum der katholischen Kirche in Deutschland zu betrachten sind.

In Erfüllung der mit dieser Erklärung übernommenen Verpflichtung zur Einhaltung darin formulierter Standards und Kriterien bei der Aufarbeitung von Missbrauch und zur Errichtung der dafür notwendigen Strukturen sowie anknüpfend an die bereits vereinbarte Bildung einer gemeinsamen Aufarbeitungskommission auf Ebene der Metropolie Hamburg (vgl. Statut zur Errichtung eines gemeinsamen Betroffenenrates im Rahmen der unabhängigen Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in der Metropolie Hamburg) werden für die gemeinsame Aufarbeitungskommission folgende Regelungen festgelegt.

1. Aufarbeitung

1.1.
In Wahrnehmung der Verantwortung der jedem Ortsordinarius obliegenden Aufgabe zur Aufarbeitung des geschehenen sexuellen Missbrauchs wird mit diesem Statut gewährleistet und die verbindliche Verpflichtung übernommen, dass

  • eine durchzuführende Aufarbeitung unabhängig erfolgt,
  • über den Ablauf und die Ergebnisse der Aufarbeitung Transparenz hergestellt wird und
  • eine institutionalisierte Beteiligung Betroffener erfolgt.

1.2
Aufarbeitung im Rahmen der Gemeinsamen Erklärung meint

  • die Erfassung von Tatsachen, Ursachen und Folgen von sexuellem Missbrauch an Kindern und Jugendlichen in der katholischen Kirche,
  • die Identifikation von Strukturen, die sexuellen Missbrauch ermöglicht oder erleichtert oder dessen Aufdeckung erschwert haben sowie
  • den administrativen Umgang mit Tätern und Betroffenen durch die Kirche unter Einbindung der zuständigen staatlichen Strafverfolgungsorgane.2
Bereits bestehende Regelungen bezüglich der Aufarbeitung und Aufklärung von sexuellem Missbrauch im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz bleiben von dieser gemeinsamen Erklärung und diesem Statut unberührt.

1.3
Die Aufarbeitung soll das geschehene Unrecht und das Leid der Betroffenen anerkennen, einen institutionellen und gesellschaftlichen Reflexionsprozess anregen und aufrechterhalten, Betroffene an diesen Prozessen beteiligen und ihnen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten Zugang zu den sie betreffenden Informationen und Unterlagen ermöglichen, aus gewonnenen Erkenntnissen weitere Schlussfolgerungen für den Schutz von Kindern und Jugendlichen ziehen und einen Beitrag zur gesamten kirchlichen und gesellschaftlichen Aufarbeitung leisten.

2. Kommission zur Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs auf der Ebene der Metropolie Hamburg

2.1
Die Mitglieddiözesen der Metropolie Hamburg richten eine gemeinsame Kommission zur Erfüllung des Auftrages der Ziffer 1 nach Maßgabe der nachstehenden Aufgabendefinitionen ein. Sie trägt den Namen „Gemeinsame Aufarbeitungskommission bezüglich sexuellen Missbrauchs in der Metropolie Hamburg“ – im Folgenden „Gemeinsame Aufarbeitungskommission“. Ihr werden die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt. Die Mitglieder der Gemeinsamen Aufarbeitungskommission werden von allen beteiligten (Erz-) Bischöfen gemeinsam berufen.

2.2
Die Gemeinsame Aufarbeitungskommission nimmt die in diesem Statut wiedergegebenen und in der gemeinsamen Erklärung vereinbarten Aufgaben und Pflichten für die Mitgliedsdiözesen der Metropolie wahr. Hierbei werden sowohl die Erkenntnisse der „MHG-Studie“ als auch die laufenden oder abgeschlossenen Aufarbeitungsprojekte in den einzelnen (Erz-) Diözesen berücksichtigt. Dabei fließen sowohl Zwischen- als auch Abschlussberichte der jeweiligen diözesanen Forschungsprojekte mit ein.

In den Mitgliedsdiözesen der Metropolie bereits laufende Aufarbeitungsprojekte und - aktivitäten werden unabhängig von der Gemeinsamen Aufarbeitungskommission fortgesetzt. Die Ergebnisse werden anschließend in den Bericht der Gemeinsamen Aufarbeitungskommission auf der Ebene der Metropolie Hamburg aufgenommen.

Im Einvernehmen mit den (Erz-) Diözesen können weitere geeignete Aufträge zur quantitativen Ermittlung des Ausmaßes sexuellen Missbrauchs sowie zur qualitativen Analyse der spezifischen Bedingungen des Entstehens und Aufdeckens von Missbrauchsfällen in ihrem Zuständigkeitsbereich vergeben werden.

2.3
Die Gemeinsame Aufarbeitungskommission besteht aus insgesamt 11 Mitgliedern. Drei Mitglieder werden vom Betroffenenrat entsandt, drei Mitglieder werden insgesamt von den beteiligten Diözesen benannt und weitere fünf Mitglieder werden auf Vorschlag der Landesregierungen von Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein – möglichst abgestimmt zwischen den Bundesländern - als Experten aus Wissenschaft, Fachpraxis, Justiz und öffentliche Verwaltung berufen. Alle Mitglieder sollten über persönliche sowie nach Möglichkeit fachliche Erfahrungen mit Prozessen der Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in Institutionen verfügen.

Die jeweiligen Ansprechpersonen, die Präventionsbeauftragten und die Interventionsbeauftragten der beteiligten Bistümer bestimmen aus ihren Kreisen jeweils eine Person, die zu Sitzungen der Kommission als Gäste eingeladen werden und für die die Teilnahme an den Sitzungen der Kommission Dienstpflicht ist, sofern sie in einem Anstellungs- oder Dienstverhältnis zu einem der beteiligten Bistümer stehen.

Die Kommission kann mit einfacher Mehrheit beschließen, weitere Gäste einzuladen oder die in Ziffer 2.3 Satz 4 genannten Personen oder einzelne von ihnen zu Sitzungen nicht einzuladen oder von einzelnen oder sämtlichen Tagesordnungspunkten auszuschließen.

2.4
Die beteiligten (Erz-) Bischöfe berufen die Mitglieder der Kommission, eine wiederholte Berufung ist möglich.

2.4.1
Die Mitglieder aus dem Kreis der Betroffenen werden auf Vorschlag des Betroffenenrates berufen (vgl. Ziff. 1. 4. in Verbindung mit Ziff. 6.1. des Statuts zur Errichtung eines gemeinsamen Betroffenenrates im Rahmen der Unabhängigen Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch der der Metropolie Hamburg sowie Ziff. 5.2 der Gemeinsamen Erklärung).

2.4.2
Die von den beteiligten (Erz-) Bistümern benannten Personen sollen nach Möglichkeit in den Bereichen des Archivwesens, des Rechts sowie der Theologie berufliche Erfahrungen haben. Sie sind hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Kommission an Weisungen nicht gebunden und auch gegenüber den Dienstgebern zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen wegen Ihrer Mitwirkung in der Kommission und deren Stellungnahmen nicht benachteiligt, bevorzugt oder in irgendeiner Weise sanktioniert werden.

2.4.3
Die Berufung erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Eine wiederholte Berufung ist möglich. Rechtzeitig, jedoch spätestens drei Monate vor Ablauf der Arbeitsperiode ist das Verfahren zur erneuten Besetzung der Aufarbeitungskommission zu beginnen.

2.4.4
Sollte ein Mitglied während der Arbeitsperiode ausscheiden, wird der Sitz entsprechend der vorgenannten Regelung nachberufen. Die Berufung erfolgt dann für die restliche Dauer der Arbeitsperiode.

2.4.5
Die Mitgliedschaft in der Aufarbeitungskommission endet mit der konstituierenden Sitzung der neu oder erneut berufenen Mitglieder.

2.5
Die Gemeinsame Aufarbeitungskommission wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Beide müssen dem Kreis der unabhängigen Vertreter in der Gemeinsamen Aufarbeitungskommission, die von den Landesregierungen benannt werden, angehören.

2.6
Die Mitglieder der Kommission verpflichten sich im Rahmen der rechtlichen Regelungen zur Verschwiegenheit und zum Schutz personenbezogener Daten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Kommission bekannt werden.

2.7
Ehrenamt; Aufwandsentschädigung und Reisekosten

2.7.1
Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein Ehrenamt, das jeweils unabhängig ausgeübt wird. Die Mitglieder, die von der Kirche als hauptamtliche Mitarbeiter in diese Gemeinsame Aufarbeitungskommission entsandt werden, erhalten eine Aufwandsentschädigung ausschließlich gemäß ihrem Dienstvertrag. Die übrigen Mitglieder erhalten eine der Aufgabe angemessene Aufwandsentschädigung entsprechend der folgenden Regelung.

2.7.2
Aufwandsentschädigung:

2.7.2.1
Die Aufwandsentschädigung bei der Teilnahme an einer Präsenzsitzung beträgt:

  1. für die physische Teilnahme, unabhängig von der Dauer der Sitzung: pauschal 350,00 € zuzüglich Reisekosten,
  2. für die digitale Teilnahme insbesondere im Wege der Zuschaltung per Videokonferenz:
    • bei einer Teilnahmedauer bis zu vier Stunden: pauschal 200,00 €,
    • bei einer Teilnahmedauer von mehr als vier Stunden: pauschal 350,00 €.

2.7.2.2
Bei ausschließlich auf digitalem Wege stattfindenden Sitzungen gilt Ziffer 2.7.2.1 Buchstabe b) entsprechend.

2.7.3
Reisekosten werden nach der Reisekostenordnung des Erzbistums Hamburg in der jeweils aktuellen Fassung erstattet, wobei keine Tagegelder nach § 5 (Tagegeld) erstattet werden und die Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten der nicht vermeidbaren Übernachtungskosten nach § 6 Absatz 1 dieser Ordnung (Übernachtungsgeld) auf 80,00 € pro Tag einer Übernachtung begrenzt ist.

2.8
Die Gemeinsame Aufarbeitungskommission kann sogenannte Anhörungsbeauftragte benennen, die aufgrund ihrer beruflichen und sonstigen Erfahrungen in der Lage sind, Gespräche mit Betroffenen respektvoll und empathisch zu führen.

3. Ziele der Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs auf der Ebene der Metropolie Hamburg

3.1
Die Kommission erfüllt die in Ziffer 1 beschriebenen Aufgaben der Aufarbeitung (vgl. Ziff. 1) vor allem durch

  1. fachliche Begleitung der quantitativen und qualitativen Aufarbeitungsprozesse in den (Erz-) Diözesen und deren Vernetzung,
  2. fachliche Begleitung der Untersuchung des administrativen Umgangs mit Tätern und Betroffenen,
  3. die Identifikation und Benennung institutioneller und struktureller Gegebenheiten in der kircheninternen Verwaltung und Praxis, die sexuellen Missbrauch ermöglicht oder erleichtert oder dessen Aufdeckung erschwert haben.
Die Kommission begleitet lokale Aufarbeitungsprojekte und gewährleistet die Umsetzung aller gebotenen wissenschaftlichen Standards aus der gemeinsamen Erklärung und diesem Statut.

Die Kommission betreibt keine eigene wissenschaftliche Forschung. Sie kann Aufträge zur Aufarbeitung regionaler bzw. individueller Fragestellungen den jeweiligen Diözesen empfehlen.

Durch eine durch Unabhängigkeit, Transparenz und den Aspekt der Vergleichbarkeit der Ergebnisse beschriebene Vorgehensweise sollen Querschnittsergebnisse erarbeitet und in ein Verhältnis zu überdiözesanen Erkenntnissen gesetzt werden.

Die Kommission gewährleistet und dokumentiert eine (kirchen-) historische und gesellschaftliche Einordnung der Untersuchungsergebnisse auch im Hinblick auf objektive und subjektive Pflichtverletzungen auf Ebene der Verantwortlichen. Die Kommission kann an virtuellen Arbeitsgruppen mitwirken. Sie erarbeitet Rechercheaufträge für die jeweiligen diözesanen Aufarbeitungsprozesse, wenn diese von der Gemeinsamen Aufarbeitungskommission mehrheitlich als erforderlich angesehen werden.

3.2
Im Rahmen der institutionellen Aufarbeitung koordiniert die Kommission in Abstimmung mit den Betroffenen den Austausch von anderen zu beteiligenden (Erz-) Diözesen. Die Kommission versteht sich im Rahmen der hier nach diesem Statut überantworteten Aufgaben als Ansprechpartnerin für Betroffene. In anderen Fällen verweist sie an die diözesanen sowie unabhängigen und qualifizierten Ansprechstellen.

3.3
Neben der Möglichkeit, Anhörungsbeauftragte gemäß Ziffer 2.8 zu beauftragen, kann die Gemeinsame Aufarbeitungskommission im Rahmen ihrer Aufgaben Personen eigenständig anhören; dabei sind insbesondere die Interessen, und die Bedürfnisse der Betroffenen zu berücksichtigen. Anhörungen dürfen nicht unter dem Siegel der Verschwiegenheit des Beichtgeheimnisses geführt werden. Zu den Regelungen der weiteren Verwertung der Anhörungsinhalte werden die Betroffenen umfassend informiert.

3.4
Bei aktuellen Meldungen sexuellen Missbrauchs gelten die in der „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ vom 18./ 28. November 2019 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 25. Jg., Nr. 11, Art. 128, S. 175 ff., v. 18. Dezember 2019) festgelegten Verfahren und Zuständigkeiten. Die Gemeinsame Aufarbeitungskommission ist angehalten, einen regelmäßigen Austausch mit den entsprechenden Stellen zu suchen.

4. Überdiözesane Berichtslegung und Qualitätsentwicklung, Monitoring und Austausch zur unabhängigen Aufarbeitung

4.1
Zur Sicherung der Transparenz des Aufarbeitungsprozesses berichtet die Gemeinsame Aufarbeitungskommission spätestens nach Ablauf eines Jahres seit Beginn ihrer Tätigkeit und nachfolgend jährlich in schriftlicher Form insbesondere an den „UBSKM“ und an die beteiligten (Erz-) Bischöfe der Metropolie. In dem Bewusstsein, dass Aufarbeitung keinen Schlusspunkt haben kann und bleibende Aufgabe der katholischen Kirche und der ganzen Gesellschaft ist, wird die Gemeinsame Aufarbeitungskommission vor Ablauf der Amtsperiode von drei Jahren (vgl. 2.4.3) einen vorläufigen Abschlussbericht vorlegen. Dieser soll eine Zusammenfassung aller Ergebnisse, einen Bericht des Betroffenenrates und konkrete Handlungsempfehlungen beinhalten.

4.2
Auf der Ebene der Diözesen der Deutschen Bischofskonferenz wählen die Vorsitzenden der Aufarbeitungskommissionen aus ihrem Kreis für jeweils drei Jahre einen Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreter, die die jährlichen Sitzungen, bei denen ein aktiver Austausch stattfindet, vorbereiten und leiten.

4.3
Die jährlichen Sitzungen dienen dem Wissens- und Erfahrungsaustausch, der Auswertung der jährlichen Berichte der Kommissionen und Bündelung der Ergebnisse regionaler Aufarbeitungsstudien. Zu ihnen werden der Beauftragte der Deutschen Bischofskonferenz für Fragen des sexuellen Missbrauchs im kirchlichen Bereich und für Fragen des Kinder- und Jugendschutzes einer Vertretung der Deutschen Ordensobernkonferenz (DOK) und des Deutschen Caritasverbandes e. V. sowie des Betroffenenbeirats der Deutschen Bischofskonferenz, des UBSKM sowie gegebenenfalls andere Institute, die sich mit Prävention und Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs befassen, eingeladen.

4.4
Im Hinblick auf die Vernetzung, weitere Auswertung sowie die Veröffentlichung der insoweit erarbeiteten Forschungsergebnisse und der daraus zu ziehenden Konsequenzen gelten die vereinbarten Standards der Gemeinsamen Erklärung vom 28. April 2020.

5. Strukturelle Beteiligung von Betroffenen

5.1
Menschen, die von sexuellem Missbrauch im Bereich der katholischen Kirche in Deutschland betroffen sind, sind wichtige Akteure der Aufarbeitung und werden an den Aufarbeitungsprozessen maßgeblich beteiligt. Sie sind insbesondere Mitglieder der Kommissionen zur Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs auf der Ebene der (Erz- ) Diözesen und begleiten den Austausch der Kommissionen.

5.2
Dem entsprechend hat die Metropolie durch Erlass eines „Statuts zur Einrichtung eines gemeinsamen Betroffenenrates im Rahmen der unabhängigen Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs in der Metropolie Hamburg“ (vgl. Homepages der (Erz-)Bistümer die strukturellen Voraussetzungen für die entsprechende Einbindung geschaffen. Sie bilden die Grundlage für eine Beteiligung.

6. Angebote zur individuellen Aufarbeitung

6.1
Die (Erz-) Diözesen respektieren die individuelle Aufarbeitung der Betroffenen als einen Prozess, der sich grundsätzlich an den Interessen, Verarbeitungsphasen und -bedürfnissen der Betroffenen orientieren soll. Hiervon unberührt bleibt die Einleitung kirchenrechtlicher und staatlicher Strafverfahren sowie dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen bei noch lebenden Beschuldigten. Zu den unterschiedlichen Verfahrensabläufen sollen die Betroffenen soweit rechtlich zulässig möglichst umfassend informiert werden.

6.2
Betroffenen werden gemäß der „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ von den (Erz-) Diözesen Hilfen und Unterstützung angeboten. Dazu zählen individuelle seelsorgliche und therapeutische Hilfen, wie auch Gesprächsangebote mit Verantwortlichen der Kirche, Hilfen nichtkirchlicher Einrichtungen und die Unterstützung der Vernetzung von Betroffenen.

6.3
Betroffene erhalten die Möglichkeit zu einem Gespräch in Anwesenheit eines Verantwortung wahrnehmenden Vertreters für die (Erz-) Diözese.

7. Kommunikation

Der jährlich zu erstellende Bericht wird, ohne dass es einer vorhergehenden Kenntnisnahme oder Zustimmung der beteiligten (Erz-) Bistümer bedarf, auf der Homepage der beteiligten (Erz-) Bistümer veröffentlicht und den beteiligten Ortsordinarien und dem „UBSKM“ zur Kenntnis gegeben. Eine Veröffentlichung kann nach Entscheidung der Kommission auch anderweitig erfolgen.

Die Entscheidung über den Inhalt von Berichten erfolgt mit einfacher Mehrheit. Vertreten mindestens zwei Mitglieder der Kommission zum Inhalt, ggf. auch nur von Teilen, des Berichts eine abweichende Auffassung, wird auf Wunsch der abweichend Stimmenden auch deren Auffassung als Minderheitsvotum gemeinsam mit dem Bericht veröffentlicht.

Die Kommission regelt in ihrer Geschäftsordnung, ob bei einer Berichterstattung mitgeteilt wird, welche oder welche Anzahl von Kommissionsmitgliedern der verabschiedeten Fassung des Berichts zugestimmt bzw. abgelehnt haben oder diese Tatsachen vertraulich zu handhaben sind.

8. Auskunft und Akteneinsicht

Die Mitgliedsdiözesen der Metropolie Hamburg verpflichten sich zu umfassender Kooperation mit der eingesetzten gemeinsamen Aufarbeitungskommissionen, denen bzw. einzelnen Mitgliedern Akteneinsicht oder Auskunft gewährt wird, sofern es für die Erledigung der Aufgaben der Kommission erforderlich und rechtlich zulässig ist und keine berechtigten Interessen Dritter entgegenstehen.

Dabei sind das jeweils geltende staatliche und kirchliche Recht zu beachten, insbesondere das Kirchliche Datenschutzgesetz (KDG), die hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen (KDG-DVO) zur Gewährleistung des Rechtsschutzes auf dem Gebiet des Kirchlichen Datenschutzrechts die kirchliche Datenschutzgerichtsordnung (KDSGO), (die in Vorbereitung befindliche Regelung zur Führung von Personalakten u.a. von Priestern) sowie die Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung -KAO) und die in den (Erz-) Diözesen hierzu ergangenen Benutzungsordnungen für die Archive.

9. Geltungsdauer

Die durch dieses Statut initiierten Projekte und Verfahren werden zunächst für die Dauer von sechs Jahren oder bis ein Jahr nach Vorlage des Abschlussberichts, beginnend mit der abschließenden Gegenzeichnung durch die (Erz-) Diözesanbischöfe, eingerichtet.

Für das Erzbistum Hamburg:

L. S.

Dr. Stefan Heße
Erzbischof von Hamburg

Für das Bistum Osnabrück:

Osnabrück, den 19. Oktober 2021

L. S.

Dr. Franz-Josef Bode
Bischof von Osnabrück

Für das Bistum Hildesheim:

Hildesheim, den 25. Oktober 2021

L. S.

Dr. Heiner Wilmer SCJ
Bischof von Hildesheim

Fußnoten:

1 Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifischen Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte männliche Form schließt eine adäquate weibliche Form gleichberechtigt ein.

2 Die gemeinsame Erklärung sowie dieses Statut berücksichtigten bei der Bestimmung von „sexuellem Missbrauch“ sowohl das kirchliche wie auch das staatliche Recht. Der Begriff sexueller Missbrauch im Sinne dieser gemeinsamen Erklärung umfasst sowohl strafbare als auch nichtstrafrechtlich sanktionierbare sexualbezogene Handlungen und Grenzverletzungen im Sinne der „Ordnung im Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“. Als Betroffene werden zum Tatzeitpunkt minderjährige Personen bzw. schutz- und hilfebedürftige Erwachsene bezeichnet, die in diesem Sinne sexuell missbraucht worden sind. Beschäftigte im kirchlichen Dienst im Sinne dieser Erklärung sind insbesondere Kleriker und Kandidaten für das Weiheamt, Ordensangehörige, Kirchenbeamte und Arbeitnehmer. Darüber hinaus gilt diese gemeinsame Erklärung auch bei Fällen sexuellen Missbrauchs durch Ehrenamtliche, sofern dieser im Kontext der ehrenamtlichen Tätigkeit begangen wurde.

108. Statut für die Wahl der Mitglieder aus dem Erzbistum Hamburg in das Zentralkomitee der deutschen Katholiken

Schlagwörter: Wahlen, Wahlregelungen, ZdK

Inkrafttreten: 01.06.2017

Statut für die Wahl der Mitglieder aus dem Erzbistum Hamburg in das Zentralkomitee der deutschen Katholiken

Vom 31. Mai 2017

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 23. Jg., Nr. 6, Art. 86, Seite 123, v. 15. Juni 2017), geändert am

  • 22. Januar 2024 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 30. Jg., Nr. 1, Art. 10, S. 12 ff., v. 31. Januar 2024)

    - Amtliche Lesefassung -

    Inhaltsübersicht

    § 1 Grundlagen
    § 2 Wahlrecht
    § 3 Wählbarkeit
    § 4 Amtszeit
    § 5 Wahlorganisation; Wahltermin
    § 6 Kandidatenvorschläge; Liste der kandidierenden Personen
    § 7 Einladung zur Wahl
    § 8 Wahl
    § 9 Auszählung der Stimmen, Feststellung des Wahlergebnisses
    § 10 Annahme der Wahl; Erwerb der Mitgliedschaft im Diözesanpastoralrat
    § 11 Mitteilung an das Zentralkomitee
    § 12 Amtsniederlegung; Wahl eines Ersatzmitgliedes
    § 13 Abberufung aus wichtigem Grund
    § 13a Anfechtung
    § 14 Inkrafttreten

    § 1 Grundlagen. (1) Nach § 3 Absatz 1 Buchstabe a) des Statuts des Zentralkomitees der deutschen Katholiken gehören dem Zentralkomitee aus jeder Diözese drei Persönlichkeiten an.

    (2) Die in das Zentralkomitee der deutschen Katholiken zu entsendenden Persönlichkeiten erwerben ihre Mitgliedschaft nach § 4 Absatz 1 Buchstabe a) des Statuts des Zentralkomitees der deutschen Katholiken durch Wahl durch das vom Diözesanbischof gemäß Nr. 26 des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien anerkannte Gremium; im Erzbistum Hamburg ist nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Diözesanpastoralrat im Erzbistum Hamburg der Diözesanpastoralrat dieses Gremium.

    (3) Soweit in diesem Statut auf natürliche Personen Bezug genommen wird, gilt dieses für alle Personen gleich welchen Geschlechts in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form geführt. Satz 1 und 2 gilt nicht für Geistliche.

    § 2 Wahlrecht. Wahlberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanpastoralrates.

    § 3 Wählbarkeit. Wählbar sind alle Katholiken des Erzbistums Hamburg, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die in keinem kirchlichen Dienst- oder Vergütungsverhältnis stehen (ehrenamtliche Laien). Eine Mitgliedschaft im Diözesanpastoralrat ist nicht erforderlich.

    § 4 Amtszeit. (1) Die Wahl erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl.

    (2) Eine Wiederwahl für eine weitere Amtszeit in unmittelbarer Folge ist zweimal möglich.

    (3) In das Zentralkomitee der deutschen Katholiken entsandte Persönlichkeiten bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl einer anderen Persönlichkeit Mitglied im Zentralkomitee.

    § 5 Wahlorganisation; Wahltermin. (1) Die Organisation und die Durchführung der Wahl der in das Zentralkomitee der deutschen Katholiken zu entsendenden Persönlichkeiten obliegt der Geschäftsführung nach § 2 Absatz 8 des Gesetzes über den Diözesanpastoralrat im Erzbistum Hamburg.

    (2) Die Geschäftsführung legt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Diözesanpastoralrates rechtzeitig einen Wahltermin fest und macht diesen gegenüber dem Diözesanpastoralrat rechtzeitig vor dem Wahltag bekannt.

    § 6 Kandidatenvorschläge; Liste der kandidierenden Personen. (1) Die Geschäftsführung fordert die Mitglieder des Diözesanpastoralrates spätestens zwölf Wochen vor dem Wahltermin schriftlich oder in Textform auf, Kandidatenvorschläge zu unterbreiten. Die Kandidatenvorschläge sind an den Vorsitzenden des Diözesanpastoralrates zu Händen der Geschäftsführung zu richten. Jedem Kandidatenvorschlag sind folgende Unterlagen beizufügen:

    1. ein Empfehlungsschreiben der vorschlagenden Person; Selbstvorschläge sind ausgeschlossen,
    2. eine schriftliche Bereitschaftserklärung der vorgeschlagenen Person,
    3. ein tabellarischer Lebenslauf der vorgeschlagenen Person; der tabellarische Lebenslauf soll mindestens Angaben zum Namen, Geburtsdatum und ehrenamtlichen Engagement sowie zur Wohnsitzpfarrei und beruflichen Tätigkeit enthalten.
    Kandidatenvorschläge einschließlich der vorgenannten Unterlagen nach Satz 3 Buchstaben a) bis c) müssen bis spätestens vier Wochen vor der Wahl der Geschäftsführung zugegangen sein.

    (2) Nach Zugang der Kandidatenvorschläge prüft die Geschäftsführung, ob die vorgeschlagenen Personen nach § 3 wählbar sind; er sie erstellt auf dieser Grundlage eine Liste der kandierenden Personen.

    § 7 Einladung zur Wahl. (1) Spätestens zwei Wochen vor der Wahl lädt der Vorsitzende die Mitglieder des Diözesanpastoralrates schriftlich oder in Textform zur Wahl der in das Zentralkomitee der deutschen Katholiken zu entsendenden Persönlichkeiten ein. Der Einladung ist die Liste der kandidierenden Personen nebst deren tabellarischen Lebensläufen beizufügen.

    (2) Die Wahl kann im Rahmen einer ordentlichen Sitzung des Diözesanpastoralrates durchgeführt werden.

    § 8 Wahl. (1) Der Diözesanpastoralrat ist wahlfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

    (2) Zu Beginn stellt die Geschäftsführung die fristgemäße Einladung, die Wahlfähigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Kandidatenvorschläge fest.

    (3) Die Mitglieder des Diözesanpastoralrates führen eine Aussprache zu den Kandidatenvorschlägen durch; insoweit nehmen Mitglieder des Diözesanpastoralrates, die im Einzelfall zur Kandidatur vorgeschlagen sind, an der sie betreffenden Aussprache nicht teil. Die Geschäftsführung bestimmt das Ende dieser Aussprache nach pflichtgemäßem Ermessen. Unmittelbar nach der Beendigung der Aussprache fordert die Geschäftsführung die Anwesenden zur Wahl auf und händigt jedem Mitglied einen Stimmzettel aus, auf dem die kandidierenden Personen in alphabetischer Reihenfolge ihrer Nachnamen aufgelistet sind.

    (4) Die Wahl ist geheim durchzuführen.

    (5) Jede wahlberechtigte Person verfügt über so viele Stimmen, wie Personen zu wählen sind. Die Stimmabgabe erfolgt durch Ankreuzen des jeweiligen Namens auf dem Stimmzettel. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.

    (6) Stimmzettel, auf denen mehr Namen von kandidierenden Personen angekreuzt worden sind als Stimmen nach Absatz 5 Satz 1 zur Verfügung stehen, sind ungültig. Gleiches gilt, wenn ein eindeutiger Wählerwille nicht erkennbar ist oder der Stimmzettel mit einem sonstigen wesentlichen Mangel behaftet ist. Ein Stimmzettel wird nicht dadurch ungültig, dass nicht alle zur Verfügung stehenden Stimmen vergeben worden sind.

    § 9 Auszählung der Stimmen, Feststellung des Wahlergebnisses. (1) Gemeinsam mit dem anwesenden jüngsten Mitglied des Diözesanpastoralrates, das selbst nicht zur Wahl steht, zählt die Geschäftsführung die Stimmen aus; andernfalls mit dem jeweils nächstjüngsten Mitglied. Ungültige Stimmen werden ausgeschieden. Über die Ungültigkeit beschließen die nach Satz 1 verantwortlichen Personen.

    (2) Die Geschäftsführung stellt fest, wie viele Stimmen jede kandidierende Person erhalten hat.

    (3) Zu den in das Zentralkomitee zu entsendenden Persönlichkeiten sind die drei Personen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit wird eine geheime Stichwahl durchgeführt. Führt eine zweimalige Stichwahl zu keiner Entscheidung, erfolgt ein Losentscheid.

    (4) Die Geschäftsführung gibt das Wahlergebnis bekannt; dieses ist zu protokollieren.

    § 10 Annahme der Wahl; Erwerb der Mitgliedschaft im Diözesanpastoralrat. (1) Unverzüglich nach der Wahl informiert die Geschäftsführung die Gewählten über das Ergebnis der Wahl und fordert sie zur Annahme der Wahl auf. Die Annahme ist in geeigneter Weise zu protokollieren.

    (2) Mit der Annahme der Wahl erwerben die Gewählten nach § 5 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes über den Diözesanpastoralrat für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Zentralkomitee der deutschen Katholiken auch die Mitgliedschaft im Diözesanpastoralrat, sofern sie noch keine Mitglieder des Diözesanpastoralrates sind.

    § 11 Mitteilung an das Zentralkomitee. Der Vorsitzende des Diözesanpastoralrates teilt dem Zentralkomitee der deutschen Katholiken die Namen der vom Erzbistum Hamburg in das Zentralkomitee zu entsendenden Persönlichkeiten nach deren Annahme der Wahl unverzüglich mit.

    § 12 Amtsniederlegung; Wahl eines Ersatzmitgliedes. (1) Legt eine in das Zentralkomitee der deutschen Katholiken entsandte Persönlichkeit ihr Amt als Mitglied im Zentralkomitee vorzeitig nieder, wählen die Mitglieder des Diözesanpastoralrates nach Maßgabe von Absatz 2 ein Ersatzmitglied nach (Nachwahl) und entsenden dieses für die restliche Amtszeit in das Zentralkomitee.

    (2) Für die Nachwahl gelten folgende Regelungen:

    1. § 5 sowie §§ 7 bis 11 gelten entsprechend.
    2. Die Geschäftsführung fordert die Mitglieder des Diözesanpastoralrates spätestens sechs Wochen vor dem Wahltermin schriftlich oder in Textform auf, Kandidatenvorschläge zu unterbreiten; § 6 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gilt entsprechend. mit der Maßgabe, dass Kandidatenvorschläge nebst den nach § 6 Absatz 1 Satz 3 Buchstaben a) bis c) beizufügenden Unterlagen bis spätestens drei Wochen vor der Wahl der Geschäftsführung zugegangen sein müssen.
    3. Stehen zum Zeitpunkt der Nachwahl weniger kandidierende Personen zur Verfügung als Personen nachzuwählen sind, so können die noch fehlenden Personen zu einem späteren Zeitpunkt in einer erneuten Nachwahl gewählt werden.

    § 13 Abberufung aus wichtigem Grund. Der Diözesanpastoralrat kann eine in das Zentralkomitee der deutschen Katholiken entsandte Persönlichkeit nur aus wichtigem Grund vorzeitig durch Wahl einer anderen Persönlichkeit abberufen; für die vorzeitige Wahl einer anderen Persönlichkeit gilt § 12 Absatz 2 entsprechend.

    § 13a Anfechtung. (1) Eine nach diesem Statut durchzuführende Wahl kann binnen drei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses von jeder wahlberechtigten Person und von jeder Person, die im Rahmen der angefochtenen Wahl kandidiert hat, schriftlich angefochten werden. Die Wahlanfechtung ist an den Vorsitzenden des Diözesanpastoralrates zu Händen der Geschäftsführung zu richten.

    (2) Die Prüfung der Wahlanfechtung erfolgt durch das Erzbischöfliche Generalvikariat, welches abschließend in folgender Weise entscheidet:

    1. War eine gewählte Person nicht wählbar, so ist ihr Ausscheiden anzuordnen.
    2. Sind bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die das Wahlergebnis beeinflusst haben können, so ist die Wahl zu wiederholen; für die Wiederholungswahl gelten dieselben Vorschriften wie für die angefochtene Wahl.
    3. Ist die Feststellung des Wahlergebnisses fehlerhaft, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen.
    Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und der anfechtenden Person bekanntzugeben.

    § 14 Inkrafttreten. Dieses Statut tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

    Hamburg, den 31. Mai 2017

    L. S.

    Dr. Stefan Heße
    Erzbischof von Hamburg

  • 109. Statut über pfarreiliche und gemeindliche Pastoralgremien im Erzbistum Hamburg (StatPG)

    Schlagwörter: Pastoralgremien, Gemeindeteam, Themenverantwortlicher, Gemeindekonferenz, Pfarrpastoralrat

    Inkrafttreten: 01.03.2017

    Statut über pfarreiliche und gemeindliche Pastoralgremien im Erzbistum Hamburg (StatPG)

    Vom 10. Februar 2017

    (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 23. Jg., Nr. 2, Art. 27., S. 32 ff., v. 23. Februar 2017), geändert

    • am 10. Juli 2017 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 23. Jg., Nr. 7, Art. 97, S. 137 ff., v. 18. Juli 2017),
    • am 31. Januar 2022 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 28. Jg., Nr. 2, Art. 20, S. 14 ff., v. 28. Februar 2022),
    • am 1. Februar 2022 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 28. Jg., Nr. 2, Art. 24, S. 20, v. 28. Februar 2022) sowie
    • am 22. Mai 2023 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 29. Jg., Nr. 5, Art. 41, S. 57 ff., v. 31. Mai 2023), zuletzt geändert
    • am 8. Januar 2024 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 30. Jg., Nr. 1, Art. 9, S. 12, v. 31. Januar 2024)

    - Amtliche Lesefassung -

    Inhaltsübersicht

    Präambel

    1. Abschnitt. Allgemeine Begriffsbestimmungen
    § 1 Pfarrei; Gemeinden; Orte kirchlichen Lebens; Pastoralkonzept
    § 2 Pastoralgremien
    § 3 Pastoralteam

    2. Abschnitt. Allgemeine Grundlagen
    § 4 Fortentwicklung des Pastoralkonzepts; Visitation
    § 5 Ehrenamt

    3. Abschnitt. Gemeindeteam
    § 6 Begriffsbestimmung; Zusammensetzung
    § 7 Amtszeit; Konstituierung
    § 8 Sprecher
    § 9 Aufgaben
    § 10 Sitzungen

    4. Abschnitt. Themenverantwortliche
    § 11 Begriffsbestimmung; Beauftragung
    § 12 Aufgaben
    § 13 Sitzungen der Themenverantwortlichen; Themenkonferenz

    5. Abschnitt. Gemeindekonferenz
    § 14 Begriffsbestimmung; Bildung
    § 15 Amtszeit; Konstituierung
    § 16 Vorsitz
    § 17 Aufgaben
    § 18 Sitzungen

    6. Abschnitt. Gemeindeversammlung
    § 19 Begriffsbestimmung
    § 20 Einladung
    § 21 Gegenstand der Gemeindeversammlung

    7. Abschnitt. Pfarrpastoralrat
    § 22 Begriffsbestimmung; Zusammensetzung
    § 23 Amtszeit; Konstituierung
    § 24 Vorstand, Zusammensetzung; Aufgaben
    § 25 Aufgaben des Pfarrpastoralrates
    § 26 Sitzungen des Pfarrpastoralrates; Protokoll

    8. Abschnitt. Allgemeine Arbeitsgrundsätze, Vetorecht des Pfarrers, Zusammenarbeit mit dem Kirchenvorstand
    § 27 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung; Befangenheit; Videokonferenzen und Umlaufverfahren
    § 28 Reichweite von Beschlüssen, Vetorecht des Pfarrers
    § 29 Zusammenarbeit mit dem Kirchenvorstand

    9. Abschnitt. Schlussbestimmungen
    § 30 Männer und Frauen
    § 31 Inkrafttreten

    Präambel

    Die Gestalt unserer Kirche unterliegt einem stetigen Wandel. Zur Zeit des Apostels Paulus sah die Kirche anders aus als zur Zeit des Heiligen Ansgar oder später des Seligen Niels Stensen. Im Jahr 2010 wurde mit einer großen Veränderung im Bereich der Pfarreien des Erzbistums Hamburg begonnen. Gemäß dem Dokument „Eckpunkte für das Verständnis und die Entwicklung ,Pastoraler Räume‘ im Erzbistum Hamburg“ vom 3. Februar 2010 sollen im Erzbistum Hamburg Pastorale Räume gebildet werden. Dazu werden jeweils mehrere bestehende Pfarreien aufgehoben und an ihrer statt wird eine neue Pfarrei errichtet.

    Im Zuge der weiteren Entwicklung hat sich ein allgemeines Verständnis vom Pastoralen Raum entwickelt. Der Pastorale Raum ist einerseits keine kirchenrechtliche Organisationsform, andererseits aber räumlich mit dem Gebiet der neu errichteten Pfarrei identisch. Der Pastorale Raum beschreibt die Gesamtheit der in ihm lebenden Gläubigen sowie aller katholischen Einrichtungen. Darüber hinaus erfasst der Pastorale Raum die pastoralen Handlungsfelder zur Umsetzung der kirchlichen Grunddienste. Innerhalb des Pastoralen Raumes arbeiten die Pfarrei mit ihren Gemeinden sowie die verschiedenen Orte kirchlichen Lebens auf der Grundlage eines vom Erzbischof bestätigten Pastoralkonzepts zusammen, stimmen ihr jeweiliges Wirken aufeinander ab und bilden zu diesem Zweck ein Netzwerk.

    Der Erneuerungsprozess der katholischen Kirche im Norden hat mittlerweile begonnen. Mit ihm gibt es neue pastorale Gremien, die die überpfarreiliche Gesamtentwicklung beraten und begleiten. Die Gestalt der Pastoralen Räume wird sich weiter entwickeln. Das nachstehende Statut soll evaluiert und an sich weiter wandelnde pastorale Bedarfe angepasst werden.

    1. Abschnitt. Allgemeine Begriffsbestimmungen

    § 1 Pfarrei; Gemeinden; Orte kirchlichen Lebens; Pastoralkonzept. (1) Die Pfarrei ist nach can. 515 § 1 des Codex Iuris Canonici eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen, die in einer Teilkirche auf Dauer errichtet ist und deren Seelsorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als ihrem eigenen Hirten anvertraut wird. Sie ist nach can. 518 des Codex Iuris Canonici in aller Regel territorial abgegrenzt, umfasst alle Katholiken dieses abgegrenzten Gebietes und ist nach cann. 515 § 3, 116 des Codex Iuris Canonici eine öffentliche juristische Person. Die durch den Diözesanbischof errichtete Pfarrei wird im staatlichen Rechtskreis als Kirchengemeinde bezeichnet.

    (2) Gemeinden sind die durch die regelmäßige Versammlung zur Eucharistie gegründeten Gemeinschaften der Gläubigen, denen die Stärkung des Glaubenslebens der ihnen durch Taufe und Firmung zugehörigen Mitglieder und die apostolische Sendung in die Welt, insbesondere in den unmittelbaren Sozialraum, aufgetragen sind. Die im Rahmen der Errichtung einer neuen Pfarrei aufgehobenen Pfarreien sowie ihre bisherigen Filialstandorte sind in der Regel Gemeinden. Die Gemeinden führen einen vom Erzbischof gebilligten Namen und eine amtliche Adresse, die ihnen im Rahmen des Pastoralkonzepts der Gemeinsame Ausschuss verliehen hat.

    (3) Orte kirchlichen Lebens sind unbeschadet ihrer rechtlichen Trägerschaft oder Rechtsform insbesondere Institutionen, Einrichtungen und andere Gestaltungsformen der kirchlichen Sendung oder der Vertiefung des geistlichen Lebens.

    (4) Das Pastoralkonzept ist ein Dokument über pastorale Ziele als Grundlagen der gemeinsamen Gestaltung und Umsetzung der kirchlichen Grunddienste Martyria (den Glauben erfahren und verkünden), Diakonia (Hinwendung zum Menschen) und Liturgia (den Glauben feiern) und zur Findung von Antworten auf weiterführende Fragen der Pastoral. Zugleich erfolgt im Pastoralkonzept eine Zusammenstellung von Gruppen und Aktivitäten. Die Gemeinden und die Orte kirchlichen Lebens sind im Pastoralkonzept zu benennen. Der vom Erzbischöflichen Generalvikariat herausgegebene Leitfaden für die Entwicklung von Pastoralkonzepten ist anzuwenden. Das Pastoralkonzept bedarf der Bestätigung durch den Erzbischof.

    § 2 Pastoralgremien. Auf der Ebene der Gemeinde wirken das Gemeindeteam und die Gemeindekonferenz als Pastoralgremien an der Umsetzung des Pastoralkonzepts mit. Pastorales Gremium auf der Ebene der Pfarrei ist der Pfarrpastoralrat.

    § 3 Pastoralteam. Jede Pfarrei verfügt über ein Pastoralteam. Diesem gehören neben dem Pfarrer als Leiter des Pastoralteams die vom Erzbischof bestellten Geistlichen und in der Pastoral tätigen Hauptamtlichen an. Das Pastoralteam trägt in seiner Gesamtheit Verantwortung für die ganze Pfarrei.

    2. Abschnitt. Allgemeine Grundlagen

    § 4 Fortentwicklung des Pastoralkonzepts; Visitation. (1) Das Pastoralkonzept wird durch den Pfarrpastoralrat mindestens einmal während der laufenden Amtszeit evaluiert und fortgeschrieben. § 1 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt bei wesentlichen Änderungen des Pastoralkonzepts entsprechend.

    (2) Das Pastoralkonzept ist Grundlage für das Verfahren der Konsultation durch den Erzbischöflichen Generalvikar und der Visitation durch den Erzbischof.

    § 5 Ehrenamt. (1) Die Mitwirkung in den Pastoralgremien und als Themenverantwortlicher ist ein Ehrenamt; ausgenommen hiervon sind hauptamtlich in der Pastoral tätige Mitarbeiter im Pfarrpastoralrat. Die Mitglieder der Pastoralgremien und Themenverantwortliche haben ihre Aufgaben sorgfältig zu erfüllen. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, insbesondere bei Fragen, die in einer nicht öffentlichen Sitzung beraten werden, insbesondere in Personalangelegenheiten.

    (2) Die Ehrenamtlichen sollen nach Möglichkeit in ihrer Arbeit unterstützt und durch das Pastoralteam begleitet werden. Die Unterstützung erfolgt insbesondere durch:

    1. die zeitnahe und die umfassende Information durch den Pfarrer und das Pastoralteam;
    2. die Möglichkeit der Einsichtnahme in Unterlagen und die Auskunft im Pfarrbüro und in Gemeindebüros, über den Umfang der erforderlichen Einsichtnahme entscheidet der Pfarrer, das Pastoralteam kann insoweit Grundlagen des Verfahrens festlegen;
    3. die Erstattung entstehender Kosten zur Wahrnehmung der Aufgabe nach vorheriger Abstimmung mit dem Kirchenvorstand unter dem Vorbehalt entsprechender finanzieller oder sächlicher Mittel;
    4. die Gewährung des erforderlichen Zugangs zu Räumlichkeiten und zu Arbeitsmitteln der Pfarrei, insbesondere Moderationsmaterial, elektronische Datenverarbeitung, Kopierer und Kommunikationsmedien;
    5. die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen des Erzbistums Hamburg;
    6. die Unterstützung bei Fragen und Konflikten durch das Erzbischöfliche Generalvikariat;
    7. die Anerkennung der ehrenamtlichen Arbeit durch geeignete Maßnahmen.

    (3) Mitglieder der Pastoralgremien sowie Themenverantwortliche verlieren ihr Amt, wenn sie nicht mehr wählbar sind. Darüber hinaus verlieren Mitglieder von Gemeindeteams ihr Amt, wenn ihre Wahl für ungültig erklärt ist oder wenn das Wahlergebnis nachträglich berichtigt werden muss. Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann, insbesondere auf Antrag des Pfarrpastoralrates oder des Pfarrers, Mitglieder der Pastoralgremien oder Themenverantwortliche bei einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoß

    1. gegen ihre Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder
    2. gegen die Grundsätze der katholischen Kirche in Wort, Schrift, Bild oder in der Lebensführung durch einen begründeten schriftlichen Bescheid entlassen oder ihnen die Wählbarkeit entziehen, nachdem es den Betroffenen und den Pfarrpastoralrat zuvor angehört hat.

    3. Abschnitt. Gemeindeteam

    § 6 Begriffsbestimmung; Zusammensetzung. (1) Das Gemeindeteam ist eine Gruppe Ehrenamtlicher zur Koordinierung und Mitverantwortung sämtlicher pastoraler Aktivitäten auf Ebene der Gemeinde. In jeder Gemeinde wird ein Gemeindeteam gebildet.

    (2) Jedes Gemeindeteam besteht aus drei bis fünf gewählten ehrenamtlichen Mitgliedern. Wählbar ist, wer am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat, katholisch und in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die zu Wählenden sollen in aller Regel ihren Hauptwohnsitz in der Pfarrei haben. Das Nähere regelt das Gesetz über die Wahl der Gemeindeteams im Erzbistum Hamburg (GTWahlG).

    § 7 Amtszeit; Konstituierung. (1) Die Amtszeit der Mitglieder des Gemeindeteams beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des jeweiligen Gemeindeteams nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Wahl der Gemeindeteams im Erzbistum Hamburg (GTWahlG). Die Einladung zur konstituierenden Sitzung erfolgt schriftlich oder in Textform mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den Pfarrer oder ein von ihm dazu beauftragtes Mitglied des Pastoralteams.

    (2) Wiederwahl oder Wiederernennung sind möglich. Die Mitglieder des Gemeindeteams nehmen ihre Aufgaben bis zur nach der nächsten Wahl stattfindenden konstituierenden Sitzung des Gemeindeteams wahr. Der Erzbischof kann für einzelne oder für sämtliche Gemeinden die Amtszeit der Mitglieder des Gemeindeteams um bis zu zwei Jahre verkürzen oder verlängern.

    (3) Ein Mitglied eines Gemeindeteams kann sein Amt nur aus wichtigem Grund vorzeitig niederlegen. Die Erklärung kann nur schriftlich oder in Textform gegenüber dem Sprecher des Gemeindeteams abgegeben werden.

    (4) Ein Mitglied eines Gemeindeteams verliert sein Amt, wenn es zum Gemeindeteam nicht mehr wählbar ist, wenn die Wahl für ungültig erklärt wird, wenn das Wahlergebnis nachträglich berichtigt wird oder wenn das Mitglied gegenüber dem jeweiligen Vorsitzenden die Niederlegung seines Amtes erklärt hat.

    (5) Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann ein Mitglied eines Gemeindeteams, das in seiner Lebensführung gegen die Grundsätze der katholischen Kirche in grober Weise verstoßen hat, durch einen zu begründenden schriftlichen Bescheid aus dem Gemeindeteam entlassen, nachdem es den Betroffenen und das Gemeindeteam, in dem der Betroffene Mitglied ist, angehört hat; zugleich kann ihm die Wählbarkeit entzogen werden.

    (6) Für ein nach Absatz 4 oder 5 ausgeschiedenes Mitglied eines Gemeindeteams rückt ein Ersatzmitglied nach. Ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden oder lehnen die vorhandenen Ersatzmitglieder die Übernahme des Amtes ab, wählt das jeweilige Gemeindeteam die notwendige Zahl der Ersatzmitglieder für die restliche Amtszeit aus den wählbaren Mitgliedern der Pfarrei hinzu.

    § 8 Sprecher. Die Mitglieder des Gemeindeteams sind gleichberechtigt und wählen in der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte einen Sprecher und für den Fall dessen Verhinderung einen Stellvertreter.

    § 9 Aufgaben. (1) Das Gemeindeteam wirkt bei der Verwirklichung und Umsetzung des Pastoralkonzepts mit. Es gestaltet sämtliche pastoralen Angelegenheiten der Gemeinde und legt hierzu die Beratungs- und Entscheidungswege im Einvernehmen mit dem Pastoralteam fest. Insbesondere koordiniert es die pastoralen Tätigkeiten auf der Ebene der Gemeinde und ist zugleich Ansprechpartner für Gruppen und Initiativen der Gemeinde.

    (2) Die Mitglieder des Gemeindeteams stehen in regelmäßigem Austausch mit dem Pfarrer oder mit dem für die Begleitung der Gemeindeteams zuständigen pastoralen Mitarbeiter sowie dem Pastoralteam.

    (3) Zu den Aufgaben des Gemeindeteams gehört insbesondere:

    1. die Koordinierung der Aufgaben, Maßnahmen und Projekte in der jeweiligen Gemeinde hinsichtlich der kirchlichen Grundvollzüge Martyria, Diakonia und Liturgia;
    2. Information und Kommunikation;
    3. die Ermöglichung und die Förderung von Kooperationen sowie der Kontakt zu Orten kirchlichen Lebens;
    4. die Förderung der Vernetzung innerhalb der Gemeinde, der Pfarrei und des Sozialraumes;
    5. die Organisation, die Unterstützung und die Koordinierung ehrenamtlichen Engagements in der Gemeinde;
    6. die Einberufung, die Vorbereitung und die Leitung der Gemeindekonferenz (§ 14) sowie die Sicherung von Ergebnissen der Gemeindekonferenz sowie die Koordinierung der daraus folgenden Aufgaben, Maßnahmen und Projekte;
    7. die Anmeldung finanzieller Bedarfe beim Finanzausschuss der Kirchengemeinde für die Haushaltsplanung.

    § 10 Sitzungen. Das Gemeindeteam tritt nach Bedarf, mindestens einmal im Quartal, zu den erforderlichen Sitzungen zusammen. Der Sprecher oder dessen Stellvertreter leitet die Sitzungen des Gemeindeteams und beruft dieses zu seinen Sitzungen mit einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen schriftlich oder in Textform unter Beifügung einer Tagesordnung ein. Die Ergebnisse der Sitzung werden protokolliert und auf der Ebene der Gemeinde in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht; eine Kopie des Protokolls ist dem Pastoralteam zuzuleiten.

    4. Abschnitt. Themenverantwortliche

    § 11 Begriffsbestimmung; Beauftragung. (1) Auf der Ebene der Gemeinden soll es Themenverantwortliche geben. Themenverantwortliche sind Koordinatoren für die im Pastoralkonzept niedergelegten pastoralen Schwerpunktthemen oder thematischen Profile auf der Ebene der Gemeinde; § 8 Absatz 4 des Gesetzes über die Wahl der Gemeindeteams im Erzbistum Hamburg (GTWahlG) gilt entsprechend. Themenverantwortliche sollen in der Regel Mitglieder der Pfarrei sein.

    (2) Entsprechend der Anzahl der für die im Pastoralkonzept genannten pastoralen Schwerpunktthemen oder thematischen Profile einer Gemeinde wird dem Pfarrer durch das jeweilige Gemeindeteam jeweils ein Themenverantwortlicher zur Beauftragung durch ihn vorgeschlagen. Vor einer Beauftragung ist der Pfarrpastoralrat hierzu anzuhören, ausgenommen bei der erstmaligen Beauftragung von Themenverantwortlichen im Rahmen der Errichtung der Pfarrei.

    (3) Weitere gemeindespezifische pastorale Schwerpunktthemen oder thematische Profile über die im Pastoralkonzept benannten pastoralen Schwerpunktthemen und thematischen Profile hinaus können dem Pfarrpastoralrat von den Gemeindeteams vorschlagen werden. Nach Zustimmung durch den Pfarrpastoralrat sind für diese weiteren gemeindespezifischen pastoralen Schwerpunktthemen oder thematischen Profile ebenfalls Themenverantwortliche entsprechend Absatz 2 zu beauftragen.

    (4) Die Beauftragung der Themenverantwortlichen erfolgt für die Dauer bis zur nach der nächsten Wahl stattfindenden Konstituierung des Pfarrpastoralrates. Nach Ablauf dieser Zeit kann das neu gewählte Gemeindeteam einzelne oder alle Themenverantwortlichen in ihrem Amt bestätigen. Erfolgt keine Bestätigung, nimmt der jeweilige Themenverantwortliche seine Aufgaben bis zur Beauftragung eines Nachfolgers oder bis zu seiner Entpflichtung wahr.

    (5) Ein Themenverantwortlicher kann sein Amt nur aus wichtigem Grund vorzeitig niederlegen. Die Erklärung kann nur schriftlich oder in Textform gegenüber dem Sprecher des jeweiligen Gemeindeteams abgegeben werden.

    (6) Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann einen Themenverantwortlichen, der in seiner Lebensführung gegen die Grundsätze der katholischen Kirche in grober Weise verstoßen hat, durch einen zu begründenden schriftlichen Bescheid entlassen, nachdem es den Betroffenen, den ihn beauftragenden Pfarrer sowie den Vorstand des Pfarrpastoralrates angehört hat.

    (7) Im Falle eines nach Absatz 5 oder 6 ausgeschiedenen Themenverantwortlichen wird für die restliche Amtszeit ein neuer Themenverantwortlicher nach Maßgabe der Vorschriften dieses Statuts beauftragt.

    § 12 Aufgaben. Die Themenverantwortlichen haben insbesondere folgende Aufgaben:

    1. die Kommunikation und die Abstimmung zwischen den inner- und außergemeindlichen sowie außerkirchlichen Gruppen, Initiativen, Gemeinschaften und Verbänden des gleichen oder vergleichbaren Themenfeldes, insbesondere durch Themenkonferenzen auf der Ebene der Gemeinde;
    2. die Einbringung des jeweiligen pastoralen Schwerpunktthemas oder thematischen Profils im Rahmen der Sitzungen der Gemeindekonferenz (§ 14 ff.);
    3. die Förderung und die Koordinierung der Entwicklung von neuen Projekten, Aufgaben und Maßnahmen des jeweiligen pastoralen Schwerpunktthemas oder thematischen Profils;
    4. die Weiterentwicklung der Aufgaben, Projekte und Maßnahmen des jeweiligen pastoralen Schwerpunktthemas oder thematischen Profils sowie deren Abstimmung auf das Pastoralkonzept.

    § 13 Sitzungen der Themenverantwortlichen; Themenkonferenz. (1) Die Themenverantwortlichen koordinieren ihre Sitzungen nach Bedarf.

    (2) Themenkonferenzen auf der Ebene der Pfarrei können nach Bedarf durch den Pfarrpastoralrat veranstaltet werden, der hierbei vom Pastoralteam unterstützt wird, insbesondere wenn hauptamtliche pastorale Mitarbeiter mit der Begleitung von Themenverantwortlichen beauftragt sind. An der Themenkonferenz nehmen die Themenverantwortlichen des jeweiligen pastoralen Schwerpunktes oder thematischen Profils teil sowie die Vertreter von Orten kirchlichen Lebens, soweit sie im jeweiligen pastoralen Schwerpunkt oder thematischen Profil aktiv sind. Die Themenkonferenzen bereiten zur Beratung durch den Pfarrpastoralrat Tagesordnungspunkte, Projektpläne und Einzelkonzepte vor und nach und begleiten deren Umsetzung.

    5. Abschnitt. Gemeindekonferenz

    § 14 Begriffsbestimmung; Bildung. (1) Die Gemeindekonferenz ist eine Zusammenkunft zur Beratung sämtlicher pastoraler Belange von grundlegender Bedeutung auf der Ebene der Gemeinde.

    (2) In jeder Gemeinde soll eine Gemeindekonferenz gebildet werden. Sie setzt sich aus dem Gemeindeteam und den Themenverantwortlichen der jeweiligen Gemeinde sowie aus den Vertretern der Orte kirchlichen Lebens zusammen (Mitglieder); § 8 Absatz 4 des Gesetzes über die Wahl der Gemeindeteams im Erzbistum Hamburg (GTWahlG) gilt entsprechend. Wird eine Gemeindekonferenz nicht gebildet, nimmt das Gemeindeteam die Aufgaben der Gemeindekonferenz nach § 17 wahr.

    § 15 Amtszeit; Konstituierung. (1) Die Gemeindekonferenz besteht für die Dauer der Amtszeit des Gemeindeteams und konstituiert sich innerhalb von drei Wochen nach dessen Konstituierung. Die Mitglieder der Gemeindekonferenz nehmen ihre Aufgaben bis zur nach der nächsten Wahl stattfindenden konstituierenden Sitzung der Gemeindekonferenz wahr. Zur konstituierenden Sitzung der Gemeindekonferenz lädt der Sprecher des Gemeindeteams mit einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche schriftlich oder in Textform unter Beifügung einer Tagesordnung ein.

    (2) Wenn das Amt als Mitglied im Gemeindeteam oder als Themenverantwortlicher erlischt, erlischt damit gleichzeitig die Mitgliedschaft in der Gemeindekonferenz. Gleiches gilt, wenn die Eigenschaft als Vertreter eines Ortes kirchlichen Lebens entfällt.

    (3) Ein Vertreter eines Ortes kirchlichen Lebens kann seine Mitgliedschaft in der Gemeindekonferenz nur aus wichtigem Grund vorzeitig niederlegen. Die Erklärung kann nur schriftlich oder in Textform gegenüber dem Vorsitzenden der jeweiligen Gemeindekonferenz abgegeben werden.

    (4) Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann einen Vertreter eines Ortes kirchlichen Lebens, der in seiner Lebensführung gegen die Grundsätze der katholischen Kirche in grober Weise verstoßen hat, durch einen zu begründenden schriftlichen Bescheid aus der Gemeindekonferenz entlassen, nachdem es den Betroffenen und den Vorsitzenden der Gemeindekonferenz angehört hat.

    (5) Im Falle eines nach Absatz 3 oder 4 ausgeschiedenen Vertreters kirchlichen Lebens wird von dem jeweiligen Ort kirchlichen Lebens für die restliche Amtszeit ein neuer Vertreter in die Gemeindekonferenz entsendet.

    § 16 Vorsitz. Der Sprecher des Gemeindeteams ist Vorsitzender, der Stellvertreter des Sprechers ist stellvertretender Vorsitzender der Gemeindekonferenz. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter leitet die Sitzungen der Gemeindekonferenz und beruft diese zu ihren Sitzungen mit einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche schriftlich oder in Textform unter Beifügung einer Tagesordnung ein.

    § 17 Aufgaben. (1) Die Gemeindekonferenz hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. die Beratung der pastoralen Belange der Gemeinde, die von grundlegender und zukunftsorientierter Bedeutung sind, unter Berücksichtigung des Pastoralkonzepts und der Gottesdienstordnung;
    2. die Gewinnung von Ehrenamtlichen sowie die Koordinierung, die Förderung, die Begleitung und die Unterstützung ehrenamtlichen Engagements;
    3. die Koordinierung und die Konzeption insbesondere diakonaler Handlungsfelder in der Gemeinde und im Sozialraum;
    4. die Förderung von Formen persönlicher und gemeindlicher Spiritualität sowie von Wort-Gottes-Feiern und Gebet;
    5. die Vernetzung und die Zusammenarbeit mit den gemeindlichen Orten kirchlichen Lebens sowie die Initiierung gemeinsamer Projekte und Maßnahmen kirchlichen Handelns;
    6. die Wahl der in den Pfarrpastoralrat zu entsendenden Vertreter.

    (2) Die Gemeindekonferenz hat auch die Aufgabe, die Mitglieder des Pfarrpastoralrates nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b durch Wahl zu entsenden. Die Zahl der zu entsendenden Vertreter wird durch den Pfarrpastoralrat festgelegt. Bei der erstmaligen Bildung des Pfarrpastoralrates erfolgt diese Festlegung durch den Gemeinsamen Ausschuss. Entsandt werden kann, wer Mitglied der Pfarrei ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft in einer Gemeindekonferenz ist nicht erforderlich.

    § 18 Sitzungen. (1) Die Gemeindekonferenz tritt wenigstens einmal im Quartal auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Die Einladung zur Gemeindekonferenz ergeht schriftlich oder in Textform. Sie enthält die vorgesehene Tagesordnung und ist den Mitgliedern der Gemeindekonferenz mindestens eine Woche vorher zuzusenden und öffentlich in der Gemeinde bekannt zu machen.

    (2) Die Gemeindekonferenz wird durch das Gemeindeteam vorbereitet und vom Vorsitzenden geleitet.

    (3) Die Sitzungen der Gemeindekonferenz sind öffentlich, es sei denn, dass ein Beratungsgegenstand aus der Natur der Sache heraus den Ausschluss der Öffentlichkeit gebietet, insbesondere bei Personalangelegenheiten.

    (4) Die Ergebnisse der Sitzung werden protokolliert und auf der Ebene der Gemeinde in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht; eine Kopie des Protokolls ist dem Pastoralteam zuzuleiten.

    6. Abschnitt. Gemeindeversammlung

    § 19 Begriffsbestimmung. Die Gemeindeversammlung ist die Versammlung aller einer Gemeinde angehörenden Mitglieder. Die Gemeindeversammlung soll das allgemeine Interesse am kirchlichen Leben in der Gemeinde und in der Pfarrei sowie die Kommunikation fördern.

    § 20 Einladung. Die Gemeindeversammlung tritt in der Regel einmal jährlich zusammen. Die Einladung zur Gemeindeversammlung ergeht namens der Gemeindekonferenz durch deren Vorsitzenden (Sprecher des Gemeindeteams) zusammen mit dem Pfarrer und ist in geeigneter Weise mit einer Frist von mindestens zwei Wochen bekannt zu machen.

    § 21 Gegenstand der Gemeindeversammlung. In der Gemeindeversammlung wird über die Arbeit der pastoralen Gremien und der Themenverantwortlichen berichtet und Angelegenheiten des kirchlichen Lebens vor dem Hintergrund des Pastoralkonzepts erörtert. In der Gemeindeversammlung nehmen die Gemeindekonferenz und der Pfarrer Anregungen und Vorschläge für die Arbeit der pastoralen Gremien und der Themenverantwortlichen entgegen.

    7. Abschnitt. Pfarrpastoralrat

    § 22 Begriffsbestimmung; Zusammensetzung. (1) Der Pfarrpastoralrat ist das Beratungs- und Entscheidungsgremium für die pastoralen Belange und Aufgaben auf Ebene der Pfarrei.

    (2) Dem Pfarrpastoralrat gehören folgende Mitglieder an:

    1. je Gemeindeteam ein Mitglied aus dessen Mitte durch Wahl;
    2. je Gemeinde ein bis drei weitere durch die Gemeindekonferenz entsandte Vertreter nach § 17 Absatz 2;
    3. je Ort kirchlichen Lebens ein von diesem nach eigenen Regeln benannter Vertreter, soweit von dem jeweiligen Ort des kirchlichen Lebens noch kein Vertreter im Pfarrpastoralrat vertreten ist;
    4. ein vom Kirchenvorstand aus seiner Mitte entsandtes Mitglied;
    5. bis zu drei vom Pastoralteam aus seiner Mitte entsandte Vertreter;
    6. der Pfarrer.
    Hinsichtlich der Mitglieder nach Satz 1 Buchstabe b bis d gilt § 8 Absatz 4 des Gesetzes über die Wahl der Gemeindeteams im Erzbistum Hamburg (GTWahlG) entsprechend.

    (3) Der Pfarrpastoralrat kann weitere Personen zu ordentlichen Mitgliedern des Pfarrpastoralrates berufen. Die zu berufenden Personen müssen Mitglieder der Pfarrei sein und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder des Pfarrpastoralrates nach Absatz 2 Buchstabe a bis c müssen stets die Mehrheit der Gesamtheit der Mitglieder des Pfarrpastoralrates bilden.

    § 23 Amtszeit; Konstituierung. (1) Der Pfarrpastoralrat besteht für die Dauer der Amtszeit der Gemeindeteams und konstituiert sich innerhalb von vier Wochen, nachdem sich alle Gemeindekonferenzen der Pfarrei konstituiert haben. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung erfolgt durch den Pfarrer schriftlich oder in Textform unter Beifügung einer Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche.

    (2) Nach Ablauf der Amtszeit ruht die Arbeit bis zur Neukonstituierung des Pfarrpastoralrates.

    (3) Wenn ein Mitglied des Pfarrpastorales nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a bis e aus dem entsendenden Gremium ausscheidet, erlischt damit gleichzeitig die Mitgliedschaft im Pfarrpastoralrat. Das jeweilige Gremium entsendet ein neues Mitglied in den Pfarrpastoralrat für die Dauer der restlichen Amtszeit.

    (4) Ein Mitglied nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b, das nicht zugleich Mitglied der entsendenden Gemeindekonferenz ist, und ein Mitglied nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c kann seine Mitgliedschaft im Pfarrpastoralrat nur aus wichtigem Grund vorzeitig niederlegen. Die Erklärung kann nur schriftlich oder in Textform gegenüber dem Vorsitzenden des Pfarrpastoralrates abgegeben werden. Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann ein Mitglied nach Satz 1, das in seiner Lebensführung gegen die Grundsätze der katholischen Kirche in grober Weise verstoßen hat, durch einen zu begründenden schriftlichen Bescheid entlassen, nachdem es den Betroffenen und den Vorstand des Pfarrpastoralrates angehört hat. Im Falle eines Ausscheidens wird von dem entsendenden Gremium für die Dauer der restlichen Amtszeit ein neuer Vertreter in den Pfarrpastoralrat entsendet.

    § 24 Vorstand, Zusammensetzung; Aufgaben. (1) Der Pfarrpastoralrat wählt in geheimer Wahl aus der Mitte seiner Mitglieder einen Vorstand, der aus mindestens zwei und höchstens vier gewählten Personen besteht. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Darüber hinaus gehört dem Vorstand der Pfarrer als geborenes Mitglied an. Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich.

    (2) Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen des Pfarrpastoralrates, die Leitung sowie die Sicherung der Ergebnisse und der Nachhaltigkeit. Die Mitglieder sind mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich oder in Textform durch den Vorsitzenden des Vorstandes zu den Sitzungen einzuladen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.

    § 25 Aufgaben des Pfarrpastoralrates. (1) Der Pfarrpastoralrat wirkt gemeinsam mit dem Pfarrer und dem Pastoralteam bei der Verwirklichung und Umsetzung des Pastoralkonzepts mit.

    (2) Zu den besonderen Aufgaben des Pfarrpastoralrates gehören: a) die Planung der mittel- und langfristigen pastoralen Ausrichtung der Pfarrei durch das Erstellen, Evaluieren und kontinuierliche Fortschreiben des Pastoralkonzepts nach § 4 Absatz 1; b) die Erarbeitung, die Auswertung und die Weiterentwicklung von Konzepten in pastoralen Handlungsfeldern.

    (3) Zu den Aufgaben des Pfarrpastoralrates gehören darüber hinaus insbesondere:

    1. die Förderung der Zusammenarbeit der Gemeinden und des Erfordernisses der Vernetzung innerhalb der Pfarrei;
    2. die aufgabenbezogene Kommunikation in der Pfarrei unter Einschluss der Öffentlichkeitsarbeit;
    3. die Ausarbeitung und der Beschluss einer Gottesdienstordnung für die Pfarrei;
    4. die Förderung des charismenorientierten ehrenamtlichen Engagements;
    5. die Förderung der geistlich-spirituellen, katechetischen und liturgischen Bildung;
    6. die Anmeldung von Prioritäten bei der Verwendung der finanziellen Mittel im Bereich der Pastoral beim Fachausschuss für Finanzen (Finanzausschuss) der Pfarrei;
    7. die Herstellung des Einvernehmens mit neuen Gemeinden über ihren Namen sowie die Änderung eines Namens und die in diesen Fällen erforderliche Durchführung des Verfahrens zur Bestätigung durch den Erzbischof;
    8. die Beachtung der für die Prävention vor sexualisierter Gewalt geltenden diözesanen Rechtsvorschriften und unbeschadet entsprechender Regelungen der Zuständigkeit auf der Ebene pfarreilicher Vermögensverwaltung die Überwachung struktureller Maßnahmen des Kinder- und Jugendschutzes in sämtlichen Einrichtungen der Pfarrei.
    Der Pfarrpastoralrat wahrt im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben den Grundsatz der Subsidiarität.

    (4) Der Pfarrpastoralrat kann bei Bedarf über die Themenkonferenzen hinaus weitere themenorientierte Konferenzen bilden.

    § 26 Sitzungen des Pfarrpastoralrates; Protokoll. (1) Der Pfarrpastoralrat tagt mindestens zweimal im Jahr. Die Mitglieder sind mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich oder in Textform durch den Vorsitzenden des Vorstandes zu den Sitzungen einzuladen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Die Einladung und die Tagesordnung sind in den Gemeinden und Orten kirchlichen Lebens in geeigneter Weise bekannt zu machen. Der Pfarrpastoralrat ist stets einberufen, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder dies unter Vorlage einer Tagesordnung beim Vorstand beantragen.

    (2) Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder seinen Stellvertreter geleitet. Sitzungen sind öffentlich, es sei denn, dass ein Beratungsgegenstand der Natur der Sache nach den Ausschluss der Öffentlichkeit gebietet, insbesondere bei Personalangelegenheiten.

    (3) Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das wenigstens Ort, Datum und Uhrzeit sowie die Namen der Teilnehmenden der Sitzung und die gefassten Beschlüsse im Wortlaut enthält. Zu diesem Zweck bestellt der Pfarrpastoralrat einen Protokollanten dauerhaft oder für die jeweilige Sitzung. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder vom Stellvertreter und dem Protokollanten zu unterschreiben. Das Protokoll gehört zu den amtlichen Akten; es ist im Pfarrarchiv aufzubewahren und unterliegt der amtlichen Visitation.

    8. Abschnitt. Allgemeine Arbeitsgrundsätze, Vetorecht des Pfarrers, Zusammenarbeit mit dem Kirchenvorstand

    § 27 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung; Befangenheit; Videokonferenzen und Umlaufverfahren. (1) Die Pastoralgremien sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer jeweiligen Mitglieder anwesend ist. Sie sind stets beschlussfähig, wenn eine Sitzung zum zweiten Mal mit derselben Tagesordnung einberufen und auf diese Folge in der Einladung ausdrücklich hingewiesen wird.

    (2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, dass dieses Gesetz ein anderes regelt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist ausgeschlossen. Die Beschlüsse sind in geeigneter Weise bekannt zu machen.

    (3) Für Wahlen gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit eine Stichwahl durchzuführen ist. Führt auch diese zur Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

    (4) Hinsichtlich der Befangenheit von Mitgliedern der Pastoralgremien oder Themenverantwortlichen gilt § 40 des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes für das Erzbistum Hamburg (KVVG) entsprechend.

    (5) Die Sitzungen der Pastoralgremien erfolgen im Wege physischer Zusammenkunft oder mittels Videokonferenz. Die Entscheidung hierüber trifft der jeweilige Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen, im Falle der Sitzungen der Gemeindeteams der jeweilige Sprecher. Satz 1 gilt für Sitzungen der Themenverantwortlichen entsprechend.

    (6) Die Pastoralgremien einschließlich Themenverantwortlicher können unter Angabe einer Frist zur Abgabe der Stimme die Beschlussfassung auch im schriftlichen oder in Textform durchzuführenden Umlaufverfahren vornehmen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Durchführung nicht ausdrücklich widerspricht und an der Stimmabgabe teilnimmt. Vor einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren muss eine Beratung der Angelegenheit erfolgt sein.

    § 28 Reichweite von Beschlüssen, Vetorecht des Pfarrers. (1) Beschlüsse, die der verbindlichen Glaubens- und Sittenlehre der Kirche oder dem allgemeinen oder diözesanen Kirchenrecht widersprechen, sind unwirksam. In Zweifelsfällen entscheidet der Erzbischof unter Angabe der Gründe.

    (2) Erklärt der Pfarrer förmlich aufgrund der durch sein Amt gegebenen pastoralen Verantwortung, dass er aufgrund der Sorge um die Einheit der Pfarrei sowie der Kirche insgesamt gegen einen Beschluss votieren müsse, so kann dieser Beschluss nicht gefasst werden. Die Angelegenheit ist innerhalb von drei Monaten erneut zu beraten. Kommt auch hier eine Beschlussfassung nicht zustande, so kann die Angelegenheit von jeder Seite dem Erzbischof zur Entscheidung vorgetragen werden.

    § 29 Zusammenarbeit mit dem Kirchenvorstand. Der Pfarrpastoralrat und der Kirchenvorstand informieren sich regelmäßig wechselseitig über ihre Arbeit. Hierzu entsenden sie wechselseitig jeweils einen Vertreter aus ihrer Mitte. Mit der Entsendung erwirbt der jeweilige Vertreter die ordentliche Mitgliedschaft in dem ihn aufnehmenden Gremium.

    9. Abschnitt. Schlussbestimmungen

    § 30 Männer und Frauen. Soweit in diesem Statut auf natürliche Personen Bezug genommen wird, gilt dieses für weibliche und männliche Personen – ausgenommen Geistliche – in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form geführt.

    § 31 Inkrafttreten. Dieses Statut tritt am 1. März 2017 in Kraft.

    Hamburg, den 10. Februar 2017

    L. S.

    Dr. Stefan Heße
    - Erzbischof von Hamburg -

    110. Statut zur Errichtung eines gemeinsamen Betroffenenrates im Rahmen der unabhängigen Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in der Metropolie Hamburg

    Schlagwörter: Prävention, Missbrauch, sexualisierte Gewalt

    Inkrafttreten: 22.11.2021

    Statut zur Errichtung eines gemeinsamen Betroffenenrates im Rahmen der unabhängigen Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in der Metropolie Hamburg

    Vom 18. November 2021

    (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg., Nr. 11, Art. 131, S. 218 ff., v. 26. November 2021), geändert

    • am 20. November 2023 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 29. Jg., Nr. 11, Art. 114, S. 176, v. 15. Dezember 2023) sowie
    • am 15. März 2024 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 30. Jg., Nr. 4, Art. 41, S. 65, v. 30. April 2024)

    - Amtliche Lesefassung -

    Hiermit wird mit Wirkung vom 22. November 2021 das von den Diözesanbischöfen der (Erz- )Bistümer Hamburg, Osnabrück und Hildesheim unterzeichnete Statut zur Errichtung eines gemeinsamen Betroffenenrates im Rahmen der unabhängigen Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in der Metropolie Hamburg für das Erzbistum Hamburg in Kraft gesetzt.

    Hamburg, den 18. November 2021

    L. S.

    Dr. Stefan Heße
    - Erzbischof von Hamburg -

    ***

    Statut zur Errichtung eines gemeinsamen Betroffenenrates im Rahmen der unabhängigen Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in der Metropolie Hamburg

    Präambel

    Nach Abschnitt 5 der „Gemeinsamen Erklärung über verbindliche Kriterien und Standards für eine unabhängige Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in der katholischen Kirche in Deutschland“ (Gemeinsame Erklärung) sind Menschen, die von sexuellem Missbrauch im Bereich der katholischen Kirche in Deutschland betroffen sind, wichtige Akteurinnen und Akteure der Aufarbeitung und werden an den Aufarbeitungsprozessen maßgeblich beteiligt.

    Betroffene begleiten die Prozesse zur Aufarbeitung, sind insbesondere Mitglieder der Kommissionen zur Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs auf der Ebene der (Erz-)Diözesen und begleiten den Austausch der Kommissionen. Vorzugsweise soll diese Begleitung durch die Einrichtung von Betroffenenbeiräten geschehen.

    Nach der „Erklärung über verbindliche Kriterien und Standards für eine unabhängige Aufarbeitung in der Katholischen Kirche in Deutschland“ vom 28.04.2020 sind ausdrücklich gemeinsame Kommissionen mehrerer (Erz-)Bistümer möglich. Das Erzbistum Hamburg und die Bistümer Osnabrück und Hildesheim verbindet bis in das Jahr 1995 hinein eine gemeinsame Geschichte als in den betreffenden Teilen jeweils zusammengehöriges Bistum. In der Metropolie Hamburg sind das Erzbistum Hamburg und die Bistümer Osnabrück und Hildesheim zusammengefasst. Vor diesem Hintergrund wird die Bildung einer gemeinsamen Aufarbeitungskommission und die Berufung eines gemeinsamen Betroffenenrates auf Metropolieebene vereinbart.

    Betroffene eines sexuellen Missbrauchs im oben genannten Sinne, der sich auf dem Gebiet der Metropolie ereignet hat, sind eingeladen, sich im gemeinsamen Betroffenenrat der Metropolie Hamburg zu engagieren und damit die fachliche Weiterentwicklung des Umgangs mit Fragen der sexualisierten Gewalt in der Metropolie Hamburg zu unterstützen.

    Für den Betroffenenrat gelten folgende Regelungen:

    1. Zusammensetzung des Rates

    1.1
    Der Betroffenenrat in der Metropolie Hamburg besteht aus mindestens sechs bis höchstens neun Personen.

    1.2
    Die Mitglieder des Betroffenenrates sollen möglichst gleichmäßig verteilt aus den beteiligten drei Diözesen stammen.

    1.3
    Im Betroffenenrat können auch Angehörige von Betroffenen sowie Betreuende von Betroffenen mitwirken.

    1.4
    Der Betroffenenrat entsendet drei Personen als Mitglieder in die Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs.

    2. Öffentlicher Aufruf zur Begleitung der Aufarbeitung durch Betroffene

    2.1
    Der Beteiligungsprozess beginnt mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf und einer ausführlichen und angemessen auf Betroffene zugehenden Information gegenüber der Öffentlichkeit.

    2.2
    In einer öffentlichen Ausschreibung sollen Betroffene, die sexuelle Gewalt im Raum der katholischen Kirche erlitten haben (oder deren Angehörige bzw. gesetzliche Vertreter), aufgerufen werden, sich zur Begleitung des Aufarbeitungsprozesses auf Metropolieebene für eine Mitgliedschaft in einem Betroffenenrat zu bewerben.

    3. Auswahlverfahren

    3.1
    Das Auswahlverfahren für die Mitgliedschaft in dem Betroffenenrat erfolgt durch ein auf Metropolieebene zu berufendes Auswahlgremium. Diesem Auswahlgremium sollen ohne Stimmrecht kirchliche Vertreter1 sowie mit Stimmrecht für die Durchführung eines solchen Verfahrens qualifizierte Expertinnen und Experten, zum Beispiel aus Wissenschaft, Fachpraxis, Justiz oder Verwaltung, und möglichst Personen aus dem Kreis der Betroffenen angehören. Das Auswahlgremium wird für die Dauer der Auswahl der Mitglieder des Rates eingerichtet. Die nichtkirchlichen Vertreter sollen die Mehrheit des Auswahlgremiums stellen.

    3.2
    Das Auswahlgremium soll bei der Auswahl der künftigen Mitglieder des Betroffenenrates seine Auswahlentscheidung nach Eignung und Motivation bezüglich des anstehenden Aufarbeitungsprozesses treffen. Zudem soll auf Diversität hinsichtlich Geschlecht und Herkunft sowie auf unterschiedliche Kontexte sexualisierter Gewalt in Bezug auf institutionelle, geografische und zeitliche Faktoren geachtet werden. Personen, die als Minderjährige von sexualisierter Gewalt betroffen waren, stellen die Mehrheit der Mitglieder. Liegen mehr Bewerbungen als vorgesehene Mitgliedschaften in dem Betroffenenrat vor, ist durch das Auswahlgremium eine abschließende Besetzungsentscheidung zu treffen.

    3.3
    Das Auswahlverfahren einschließlich der Bewerbungsgespräche können sowohl in digitaler als auch in analoger Form ausgestaltet werden. Für die Durchführung des Verfahrens ist das Auswahlgremium verantwortlich.

    4. Transparenz zum Verfahren

    4.1
    Die Bewerberinnen und Bewerber um eine Mitgliedschaft im Betroffenenrat sind über die Modalitäten des Auswahl- und Besetzungsverfahrens, zeitliche und lokale Rahmenbedingungen und die Aufgaben- und Kompetenzbereiche der Betroffenenbeteiligung in geeigneter Weise zu informieren.

    4.2.
    Die Person, welche von Seiten der beteiligten (Erz-)Diözesen die Betroffenenbeteiligung begleitet, soll den Bewerberinnen und Bewerbern konkret benannt werden.

    5. Aufgaben des Betroffenenrates

    5.1
    Aufgabe des Betroffenenrates ist es, die Weiterentwicklung des Umgangs mit sexualisierter Gewalt in der Metropolie Hamburg zu begleiten. Dieses soll durch regelmäßige und kontinuierliche Beteiligung in den diözesanen und überdiözesanen Aufarbeitungsprozessen oder vergleichbaren Projekten sichergestellt werden.

    5.2
    Der Betroffenenrat als Expertengremium begleitet die Arbeit der Metropolie Hamburg im Themenfeld der sexualisierten Gewalt aus Sicht der Betroffenen. Die Themen, mit denen sich der Betroffenenrat beschäftigt, ergeben sich sowohl aus den Anliegen der Betroffenen als auch aus den Fragestellungen der Metropolie. Der Betroffenenrat ist Impulsgeber.

    5.3
    Der Betroffenenrat hat jederzeit die Möglichkeit, schriftliche Stellungnahmen zu Fragen, die die Interessen und Rechte der Betroffenen betreffen, abzugeben. Die Entgegennahme der Stellungnahmen wird dokumentiert.

    5.4
    Der Betroffenenrat wird im Vorfeld geplanter Maßnahmen angehört und gibt dazu Hinweise und Vorschläge. Er setzt sich kritisch mit den bereits vorliegenden Konzepten zum Umgang mit Fragen sexualisierter Gewalt auseinander.

    5.5
    Es soll ein regelmäßiger Austausch des Betroffenenrates mit der von ihm begleiteten Aufarbeitungskommission und Verantwortlichen der jeweiligen (Erz-)Diözese möglich sein. Teil des Austausches sollen die Berichte über die Arbeit der begleiteten überdiözesanen Aufarbeitungskommission sein. Die Mitglieder des Betroffenenrates können zudem mit Informationen und Hinweisen, Erwartungen und konkreten Änderungsvorschlägen jederzeit an die beteiligten (Erz-)Diözesen oder die gemeinsame Aufarbeitungskommission herantreten.

    6. Benennung von Mitgliedern der Aufarbeitungskommission

    6.1
    Die Mitglieder der Aufarbeitungskommission, die Betroffene sexualisierter Gewalt im katholischen Raum sind, werden auf Vorschlag des jeweiligen Betroffenenrates durch die beteiligten (Erz-)Bischöfe von Hamburg, Osnabrück und Hildesheim gemeinsam bestätigt.

    6.2
    Um eine Auswahlentscheidung der beteiligten (Erz-)Bischöfe unter den vorgeschlagenen Betroffenen zu vermeiden, sollte der Betroffenenrat genau die Anzahl von künftigen Mitgliedern der Aufarbeitungskommission - hier drei Mitglieder (vgl. Ziffer 1.4) - benennen, die für Betroffene vorgesehen ist.

    6.3
    Die von dem Betroffenenrat für die Mitgliedschaft in der Aufarbeitungskommission vorgeschlagenen Personen sollen über die erforderliche persönliche und fachliche Kompetenz verfügen. Die Betroffenen der Aufarbeitungskommission sollen, sofern sie nicht Mitglied im Betroffenenrat sind, die Möglichkeit erhalten, jederzeit als „Ständige Gäste“ ohne Stimmrecht an den Sitzungen der jeweiligen Betroffenenräte teilzunehmen.

    6.4
    Es steht dem Betroffenenrat frei, anstelle von Betroffenen auch Fachleute aus dem Kreis der „übrigen Mitglieder“ in die Aufarbeitungskommission zu benennen, die nicht explizit zum Kreis der Betroffenen gehören. Übrige Mitglieder sind nach Abschnitt 2.3 der Gemeinsamen Erklärung Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Fachpraxis, Justiz oder öffentlicher Verwaltung.

    7. Konstituierung und Laufzeit/ Arbeitsperiode

    7.1
    Die Berufung soll spätestens vier Monate nach Beginn der Ausschreibung erfolgt sein. Sie erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Eine wiederholte Berufung ist möglich. Rechtzeitig, jedoch spätestens vier Monate vor Ablauf der Arbeitsperiode ist das Verfahren zur erneuten Besetzung des Betroffenenrats zu beginnen.

    7.2
    Innerhalb von zehn Wochen nach Berufung seiner Mitglieder hält der Betroffenenrat eine konstituierende Sitzung ab.

    7.3
    Im Falle des Ausscheidens einzelner Mitglieder während einer Arbeitsperiode erfolgt eine Nachbesetzung.

    7.4
    Das Auswahlgremium schlägt auf Grundlage des Auswahlverfahrens nach Ziffer 3.2 eine Nachbesetzung vor.

    7.5
    Die Mitgliedschaft im Betroffenenrat endet mit der konstituierenden Sitzung der neu oder erneut berufenen Mitglieder.

    7.6
    Nach zwei Jahren erfolgt eine Evaluation der Arbeit des Betroffenenrates.

    8. Arbeitsweise

    8.1
    Der Betroffenenrat erhält auf Wunsch administrative Unterstützung und fachliche Begleitung bei der Vor- und Nachbereitung der Sitzungen durch eine kirchliche Stelle, die von den beteiligten (Erz-)Diözesen benannt wird. Der Rat soll sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere Regelungen zur Vertretung des Betroffenenrates gegenüber anderen Gremien und gegenüber der Öffentlichkeit festgelegt werden.

    8.2
    Bei der Festlegung der Häufigkeit von Zusammenkünften oder anderweitigem Austausch sollen die aktuelle Situation und der Stand des jeweiligen Aufarbeitungsprozesses, die lokalen sowie geografischen Rahmenbedingungen sowie die Bedürfnisse der Betroffenen berücksichtigt werden; der Rat tritt jedoch mindestens zweimal im Jahr zusammen.

    8.3
    Für alle Tätigkeiten, durch die der Schutz personenbezogener Daten berührt sein kann, gilt das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen. Dazu ist die kirchliche Archivordnung zu beachten.

    8.4
    Alle im Betroffenenrat mitarbeitenden Personen achten auf die Einhaltung und den Schutz der Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten.

    9. Außerplanmäßige Abberufung von Mitgliedern des Rates

    9.1
    Die beteiligten (Erz-)Bischöfe können ein Mitglied des Betroffenenrates abberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Betroffenenrates dies beantragt. Die Bischöfe leiten den Antrag sowie seine Entscheidung den Mitgliedern des Auswahlgremiums zu.

    9.2
    Das Auswahlgremium schlägt auf Grundlage des Auswahlverfahrens nach Ziffer 3.2 eine Nachbesetzung vor.

    10. Aufwandsentschädigung und Stärkung der Autonomie

    10.1
    Für die Begleitung der Aufarbeitungsprozesse steht Betroffenen eine Aufwandsentschädigung zu, die dem jeweiligen Aufwand in dem Gremium gerecht wird. Aufwandsentschädigungen werden aus diesem Grunde anknüpfend an die Teilnahme an entsprechenden Sitzungen des Betroffenenrates gezahlt.

    10.2
    Die Aufwandsentschädigung soll sich an den Regelungen und den dabei zugrunde gelegten Aufwänden des Betroffenenrates beim Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) orientieren. Jedes Mitglied des Betroffenenrates erhält eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 700,00 € monatlich, die Mitglieder des Sprecherteams erhalten zusätzlich pauschal 200,00 € monatlich. Sollten sich die Entschädigungssätze bei Veranstaltungen beim UBSKM ändern, erfolgt eine entsprechende Anpassung auch für den Betroffenenrat.

    10.3
    Reisekosten werden nach der Reisekostenordnung des Erzbistums Hamburg in der jeweils aktuellen Fassung erstattet, wobei keine Tagegelder nach § 5 (Tagegeld) erstattet werden und die Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten der nicht vermeidbaren Übernachtungskosten nach § 6 Absatz 1 dieser Ordnung (Übernachtungsgeld) auf 80,00 € pro Tag einer Übernachtung begrenzt ist.

    10.4
    Auf Wunsch der begleitenden Betroffenen besteht die Möglichkeit, eine Supervision in Anspruch zu nehmen. Die Kosten hierfür werden durch die Metropolie übernommen.

    10.5
    Während der Mitwirkung im Betroffenenrat finden individuelle Aufarbeitungsprozesse weiterhin statt. Sie werden von der Metropolie respektiert und begleitet gemäß Punkt 6. der Gemeinsamen Erklärung.

    Für das Erzbistum Hamburg:

    L. S.

    Dr. Stefan Heße
    Erzbischof von Hamburg

    Für das Bistum Osnabrück:

    Osnabrück, den 19. Oktober 2021

    L. S.

    Dr. Franz-Josef Bode
    Bischof von Osnabrück

    Für das Bistum Hildesheim:

    Hildesheim, den 25. Oktober 2021

    L. S.

    Dr. Heiner Wilmer SCJ
    Bischof von Hildesheim

    Fußnote:

    1 Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifischen Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte männliche Form schließt eine adäquate weibliche Form gleichberechtigt ein.

    111. Statut zur Verleihung der "St. Ansgar Medaille" im Erzbistum Hamburg
    Inkrafttreten: 15.05.2000

    Statut zur Verleihung der ,,St. Ansgar Medaille" im Erzbistum Hamburg

    Vom 4. April 2000

    (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, 6. Jg., Nr. 5, Art. 58, S. 65 f., v. 15. Mai 2000)

    - Amtliche Lesefassung -

    § 1

    (1) Die St. Ansgar-Medaille ist die einzige diözesane Auszeichnung des Erzbistums Hamburg.

    (2) Die Medaille ist aus Silber gefertigt und teilvergoldet. Auf der Vorderseite zeigt sie den die thronende Gottesmutter verehrenden Bistumsgründer Erzbischof Ansgar. Die Darstellung wird umrahmt von dem Schriftzug „VERDIENSTMEDAILLE ERZBISTUM HAMBURG“. In die unbearbeitete Rückseite der Medaille wird das Datum der Verleihung eingraviert.

    § 2

    (1) Mit der St. Ansgar-Medaille werden Laien für besondere Verdienste ausgezeichnet. Dazu gehört:

    • außergewöhnliche Mitwirkung oder Verantwortung bei außerordentlichen Ereignissen und Aktionen;
    • bedeutsame Leistungen auf dem Gebiet der bildenden Kunst, der Musik, der Literatur oder im sozialen und wissenschaftlichen Bereich;
    • vorbildlicher Einsatz für die Kirche durch außergewöhnlich gute und treue (langjährige) Erfüllung der Berufspflichten oder durch ehrenamtliches Engagement auf überpfarrlicher Ebene.

    (2) Besondere Geburtstage oder Jubiläen bieten in der Regel keinen Grund für die Verleihung der Auszeichnung.

    § 3

    (1) Anträge für die Verleihung der Auszeichnung können natürliche Personen oder Personengruppen beim Dompropst schriftlich stellen. Dem Antrag sind ein Lebenslauf der oder des zu Ehrenden sowie eine ausführliche Würdigung der Persönlichkeit und ihrer Verdienste, die die Verleihung der Auszeichnung begründen, beizulegen.

    (2) Soll die Medaille zu einem bestimmten Termin verliehen werden, ist der Antrag spätestens acht Wochen zuvor zu stellen.

    § 4

    (1) Der Ortspfarrer sowie der Dechant, in dessen Dekanat die oder der zu Ehrende ihren bzw. seinen Wohnsitz hat, werden um ein Votum gebeten.

    (2) Der Dompropst stellt den Antrag im Geistlichen Rat zur Beratung vor.

    (3) Der Erzbischof entscheidet über den Antrag. Erscheint eine Auszeichnung nicht angemessen, kann die Anerkennung der Verdienste durch ein Dankesschreiben des Erzbischofs ausgedrückt werden.

    (4) Dem Erzbischof ist es unbenommen, auch ohne Antrag die Medaille zu verleihen.

    § 5

    (1) Die Medaille wird zusammen mit einer Urkunde verliehen. Die Auszeichnung wird entweder durch den Erzbischof selbst oder einen von ihm Beauftragten vorgenommen. Die Urkunde trägt Siegel und Unterschrift des Erzbischofs.

    (2) Die Auszeichnung wird im ,,Ehrenbuch für Auszeichnungen im Erzbistum Hamburg“ eingetragen und die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt veranlasst.

    § 6

    (1) Die St. Ansgar-Medaille geht mit der Verleihung in den Besitz der oder des Geehrten über.

    (2) Bei kirchenfeindlichem oder ärgerniserregendem Verhalten des Geehrten hat der Erzbischof das Recht, die Auszeichnung abzuerkennen, was auch die Rückgabe der St. Ansgar-Medaille einschließen kann.

    Hamburg, den 4. April 2000

    L. S.

    Dr. Ludwig Averkamp
    Erzbischof von Hamburg

    Anlage

    Verleihung der „St.Ansgar Medaille“ im Erzbistum Hamburg

    (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 11. Jg., Nr. 9, Art. 103, S. 174, v. 18. August 2005)

    - Amtliche Lesefassung -

    Gestützt auf das „Statut zur Verleihung der St. Ansgar Medaille“ im Erzbistum Hamburg (Kirchliches Amtsblatt Mai 2000, Art. 58, Seite 65) weise ich auf die entsprechenden Kriterien hin.

    Mit der Ansgar Medaille werden Laien für besondere Dienste ausgezeichnet (Kirchenmusiker fallen nicht in diese Gruppe, sondern erfahren eine entsprechende Ehrung durch die Kirchenmusikkommission). Zu den Kriterien für die Verleihung gehören:

    1. außergewöhnliche Mitwirkung oder Verantwortung bei außerordentlichen Ereignissen und Aktionen
    2. bedeutsame Leistungen auf dem Gebiet der bildenden Kunst, der Literatur oder im sozialen und wissenschaftlichen Bereich
    3. vorbildlicher Einsatz für die Kirche durch ehrenamtliches Engagement auf überpfarrlicher Ebene.

    Keinen Grund für die Verleihung der Auszeichnung bieten in der Regel besondere Geburtstage oder Jubiläen.

    Anträge für die Verleihung der St. Ansgar Medaille müssen unter Beifügung eines Votums des Ortspfarrers und des Dechanten, in dessen Dekanat die oder der zu Ehrende ihren bzw. seinen Wohnsitz hat, schriftlich an den Dompropst gerichtet werden. Diesem Antrag sind ein Lebenslauf der oder des zu Ehrenden sowie eine ausführliche Würdigung der Persönlichkeit und ihrer Verdienste, die die Verleihung der Auszeichnung begründen, beizufügen.

    Der Dompropst stellt einen solchen Antrag dem Metropolitankapitel zur Beratung vor. Der Erzbischof entscheidet über den Antrag. Erscheint eine Auszeichnung nicht angemessen, kann die Anerkennung der Verdienste durch ein Dankesschreiben des Erzbischofs ausgesprochen werden. Die Verleihung der Ansgar Medaille mit einer dazugehörigen Urkunde, die Siegel und Unterschrift des Erzbischofs trägt, wird in der Regel am Sonntag beim Abschluss der St. Ansgar-Woche im Mariendom durch den Erzbischof oder den Dompropst vorgenommen. Die Auszeichnung wird im „Ehrenbuch für Auszeichnungen im Erzbistum Hamburg“ eingetragen und im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.

    Hamburg, den 15. August 2005

    Nestor Kuckhoff
    Dompropst

    112. Statuten des Metropolitankapitels Hamburg

    Schlagwörter: Domkapitel

    Inkrafttreten: 09.05.2023

    Statuten des Metropolitankapitels zu Hamburg

    (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 29. Jg., Nr. 5, Art. 43, S. 61 ff., v. 31. Mai 2023)

    - Amtliche Lesefassung -

    Durch die Bulle „Omnium Christifidelium“1 vom 24.10.1994 hat der Heilige Papst Johannes Paul II. die Erzdiözese und die Kirchenprovinz Hamburg errichtet und die Kirche St. Marien zur Kathedralkirche erhoben, an der unter Berufung auf das Dekret der Kleruskongregation vom 17. Januar 1995 Erzbischof Dr. Ludwig Averkamp am 04.02.1996 ein Metropolitankapitel installiert hat.

    Die auf seiner Sitzung am 10.11.1997 beschlossenen Statuten des ersten Metropolitankapitels wurden am 09.12.1997 durch Erzbischof Dr. Ludwig Averkamp gebilligt.

    In seiner Sitzung am 13.12.2022 hat das Metropolitankapitel neue Statuten beschlossen, die hiermit durch den Hamburger Erzbischof Dr. Stefan Heße approbiert werden.

    I. Allgemeine Bestimmungen

    § 1

    1.
    Das Metropolitankapitel ist ein Kollegium von in der Erzdiözese Hamburg inkardinierten Geistlichen mit Priester- oder Bischofsweihe, dem es nach dem allgemeinen Recht zukommt, die feierlichen Gottesdienste in der Kathedralkirche durchzuführen und diejenigen Aufgaben wahrzunehmen, die ihm von Rechts wegen oder vom Erzbischof übertragen werden (vgl. c. 503 CIC).

    2.
    Das Metropolitankapitel ist gemäß c. 116 § 1 CIC eine öffentliche juristische Person kirchlichen Rechts und gemäß Art. 1 Abs. 3 des Errichtungsvertrags eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

    3.
    Das Metropolitankapitel wirkt als Kollegium in der Leitung und Verwaltung der Erzdiözese mit.

    4.
    Gemäß Art. 6 des Errichtungsvertrages der Erzdiözese Hamburg2 wählt das Metropolitankapitel den Erzbischof.

    5.
    Durch Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz3 nimmt das Metropolitankapitel die Aufgaben des Konsultorenkollegiums wahr (c. 502 § 3 CIC).

    6.
    Das Metropolitankapitel besteht gemäß Art. 4 Abs. 1 des Errichtungsvertrags aus dem Dompropst und acht Domkapitularen, davon fünf residierende und drei nichtresidierende. Je ein nichtresidierender Domkapitular bekleidet ein Kirchenamt im hamburgischen, im mecklenburgischen und im schleswig-holsteinischen Teil der Erzdiözese.

    7.
    Residierende und nichtresidierende Domkapitulare haben die gleichen Rechte und Pflichten.

    8.
    Der Erzbischof kann nach Anhörung des Metropolitankapitels Domvikare bestellen.

    II. Mitgliedschaft

    § 2 Verleihung der Kanonikate

    1.
    Der Erzbischof ernennt den Dompropst und die Domkapitulare abwechselnd nach Anhörung und mit Zustimmung des Metropolitankapitels. Die Abwechslung findet beim Dompropst und den residierenden Domkapitularen einerseits und bei den nichtresidierenden Domkapitularen andererseits gesondert statt (vgl. Errichtungsvertrag, Art. 4 Abs. 2).

    2.
    Im Falle der Anhörung des Metropolitankapitels teilt der Erzbischof entweder selbst oder durch einen von ihm Beauftragten in einer Kapitelsitzung seine Absicht über die bevorstehende Berufung mit; das Metropolitankapitel kann dazu Stellung nehmen.

    3.
    Im Falle der Zustimmung des Metropolitankapitels teilt der Erzbischof, sofern er nicht selbst an einer Kapitelsitzung teilnimmt, schriftlich seine Absicht mit und erbittet die Zustimmung des Kapitels.

    4.
    Rechtzeitig vor der Ernennung werden gemäß Art. 4 Abs. 3 des Errichtungsvertrags die Landesregierungen über die Person des betreffenden Geistlichen informiert.

    § 3 Amtseinführung

    1.
    Die Aufnahme neu ernannter Mitglieder in das Metropolitankapitel erfolgt in der Regel am Fest des Hl. Ansgar im Rahmen eines Kapitelgottesdienstes nach dem vom Metropolitankapitel festgelegten Ritus.

    2.
    Die Amtseinführung steht dem Erzbischof zu, der den Dompropst oder einen anderen Kapitular delegieren kann.

    3.
    Bei der Amtseinführung legt das neue Mitglied das Glaubensbekenntnis ab und verspricht, die Statuten des Metropolitankapitels zu befolgen.

    4.
    Über die Aufnahme des neuen Mitglieds veranlasst der Dompropst die Anfertigung eines Protokolls, das wenigstens von ihm selbst und einem weiteren Kapitular zu unterzeichnen und im Kapitelarchiv aufzubewahren ist.

    § 4 Verlust der Kanonikate

    1.
    Das Amt des Dompropstes, eines Domkapitulars oder Domvikars geht verloren

    • durch den Tod,
    • durch den vom Erzbischof angenommenen Amtsverzicht,
    • durch die Amtsenthebung,
    • durch die strafweise Absetzung.

    2.
    Jedes Mitglied des Metropolitankapitels bietet dem Erzbischof

    • rechtzeitig vor Vollendung des 75. Lebensjahres,
    • wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen die Wahrnehmung der Aufgaben unmöglich machen,
    • aus gewichtigen Gründen oder
    • wenn ein Amt übernommen werden soll, das nach dem Urteil der übrigen Mitglieder des Kapitels mit den Pflichten im Kapitel unvereinbar ist,
    seinen Amtsverzicht an.

    3.
    Der Erzbischof entscheidet nach Prüfung aller Umstände über die Annahme des Verzichts.

    4.
    Der Dompropst, die Domkapitulare und Domvikare, die wegen Erreichen der Altersgrenze, wegen eines anderen Amtes oder aus gesundheitlichen Gründen aus dem Metropolitankapitel ausgeschieden sind, erhalten den Titel eines „Emeritus“. Als Emeriti behalten sie das Recht auf die ihrem Rang zukommende liturgische Kleidung und sind zur Teilnahme an den feierlichen Gottesdiensten in der Kathedralkirche eingeladen.

    5.
    Erfolgt das Ausscheiden aus anderen gewichtigen Gründen kann der Erzbischof den Titel "Emeritus" verleihen. Wird der Titel "Emeritus" nicht verliehen, erlöschen alle mit dem Amt im Metropolitankapitel verbundenen Rechte.

    § 5 Besoldung der Mitglieder des Metropolitankapitels

    Die Besoldung und Versorgung der Mitglieder des Metropolitankapitels, einschließlich der emeritierten Mitglieder und der Domvikare, richtet sich nach der Priesterbesoldungsordnung des Erzdiözese Hamburg.

    III. Ämter im Metropolitankapitel

    § 6 Der Dompropst

    1.
    Der Dompropst ist der Vorsitzende des Kapitels (c. 507 § 1 CIC).

    2.
    Der Dompropst vertritt das Kapitel im kirchlichen und weltlichen Rechtskreis. Er nimmt im Auftrag des Kapitels die Finanz- und Vermögensverwaltung wahr, führt die laufenden Geschäfte und gibt darüber dem Metropolitankapitel jährlich Rechenschaft.

    3.
    Der Dompropst trägt Sorge dafür, dass die Beschlüsse des Kapitels umgesetzt werden, führt das Kapitelsiegel und überwacht die Einhaltung dieser Statuten.

    4.
    Der Dompropst ist zuständig für die Sicherstellung und Verwahrung des das Metropolitankapitel betreffenden archivwürdigen Materials im Kapitelsarchiv.

    5.
    Bei Verhinderung oder Abwesenheit des Dompropstes wird er von dem am längsten dem Metropolitankapitel angehörigen Domkapitular und nach diesem vom jeweils zuerst ernannten verfügbaren Domkapitular vertreten.

    § 7 Der Bußkanoniker

    1.
    Der Erzbischof überträgt einem der Domkapitulare, in der Regel dem leitenden Priester der Pfarrei St. Ansgar, das Amt des Bußkanonikers.

    2.
    Kraft seines Amtes besitzt der Bußkanoniker die Befugnis, im sakramentalen Bereich von denjenigen kanonischen Tatstrafen loszusprechen, deren Eintritt weder festgestellt wurde noch deren Aufhebung dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist (c. 508 § 1 CIC).

    IV. Chorkleidung, Rechte und Pflichten der Mitglieder

    § 8 Chorkleidung

    1.
    Domkapitulare tragen als Chorkleidung einen violetten Talar und über dem Rochette eine violette Mozzetta sowie ein Kapitelskreuz.

    2.
    Das Kapitelskreuz bleibt Eigentum des Metropolitankapitels und ist nach dem Ausscheiden aus dem Kanonikat zurückzugeben.

    § 9 Rechte der Mitglieder

    1.
    Bei allen liturgischen Feiern in der Metropolie Hamburg haben die Mitglieder des Metropolitankapitels und die Emeriti das Recht, ihre Chorkleidung zu tragen. Außerhalb der Metropolie Hamburg tragen sie diese nur mit Zustimmung des Erzbischofs.

    2.
    Emeriti des Metropolitankapitels im Ruhestand erhalten eine Wohnungszulage bis zu einer Höhe des 1,9-fachen Betrags der entsprechenden Regelung in der jeweils geltenden Priesterbesoldungsordnung (PrBVO).

    3.
    Die Mitglieder des Metropolitankapitels, einschließlich der emeritierten Domkapitulare, der Ehrendomherren und der Domvikare, haben das Recht, auf dem für das Kapitel vorgesehenen Friedhof beigesetzt zu werden.

    4.
    Bei einem Eigenanteil von 5.000 € beteiligt sich das Metropolitankapitel an den Begräbniskosten seiner verstorbenen Mitglieder, der Emeriti sowie der Ehrendomherren, wenn die Beerdigung auf dem für das Kapitel vorgesehenen Friedhof erfolgt. Der Eigenanteil ist bis spätestens zur Emeritierung zweckgebunden auf einem eigens dafür eingerichteten Konto zu deponieren.

    5.
    Das Metropolitankapitel trägt in dem unter 4 genannten Fall die Kosten für die Grabstelle, den Grabstein, die Grabpflege sowie die Kosten des vom Metropolitankapitel beauftragten Bestattungsunternehmens.

    § 10 Pflichten der Mitglieder

    1.
    Jedes Mitglied des Metropolitankapitels ist verpflichtet, die mit dem Amt übertragenen Aufgaben, insbesondere in Hinsicht auf die liturgischen Feiern in der Domkirche, gewissenhaft zu erfüllen.

    2.
    Die Mitglieder des Metropolitankapitels sind verpflichtet, an einer Diözesansynode teilzunehmen (c. 463 § 1 n. 3 CIC).

    3.
    Jedes Mitglied des Metropolitankapitels ist zur Wahrung des Dienstgeheimnisses verpflichtet, das sich auf alle Vorgänge der Beratung und Beschlussfassung erstreckt, soweit diese nicht veröffentlicht werden. Das Dienstgeheimnis bindet auch nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst.

    V. Sitzungen des Metropolitankapitels und Beschlussfassung

    § 11 Sitzungen des Metropolitankapitels

    1.
    Der Dompropst, der den Sitzungen des Metropolitankapitels vorsteht und sie leitet, lädt zu festgesetzten Terminen zu den ordentlichen Sitzungen des Metropolitankapitels mit einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich oder in Textform ein und gibt die Tagesordnung bekannt.

    2.
    Die Emeriti, die Ehrendomherren und Domvikare können auf Beschluss des Metropolitankapitels im Einzelfall zu ordentlichen Sitzungen eingeladen werden, haben jedoch kein Stimmrecht.

    3.
    Aus gewichtigem Grund können zu außerordentlichen Sitzungen der Erzbischof und der Dompropst mit nicht weniger als 24 Stunden vor dem anberaumten Termin schriftlich oder in Textform einladen. Auf Antrag von wenigstens drei Mitgliedern des Kapitels muss der Dompropst eine außerordentliche Sitzung einberufen. Eine außerordentliche Sitzung kann auch dann stattfinden, wenn alle Mitglieder des Kapitels anwesend sind und kein Einwand erhoben wird, eine Sache sofort zu behandeln.

    4.
    Kann eine außerordentliche Sitzung nicht rechtzeitig organisiert werden, kann ein Beschluss auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Verlangt mindestens ein Mitglied des Kapitels den persönlichen Austausch, kommt das Umlaufverfahren nicht in Betracht.

    § 12 Beschlussfassung

    1.
    Das Metropolitankapitel ist beschlussfähig, wenn bei seinen Sitzungen mehr als die Hälfte der besetzten Kanonikate, mindestens aber vier Kapitulare anwesend sind. Die Beschlussfassung bindet auch die Abwesenden.

    2.
    Abstimmungen erfolgen mündlich, sofern nicht wenigstens ein Anwesender die geheime Abstimmung verlangt. In Personalsachen ist die geheime, schriftliche Abstimmung erforderlich.

    3.
    Für einen wirksamen Beschluss in derselben Sache ist in den ersten beiden Abstimmungen die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. In der dritten und letzten Abstimmung ist die relative Mehrheit hinreichend. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle der mündlichen Abstimmung die Stimme des Dompropstes (c. 119 n. 3 CIC).

    4.
    Bei Wahlen sind die Bestimmungen der cc. 165-173 und 176-179 CIC anzuwenden. Auftragswahlen sind unzulässig.

    5.
    Werden Fragen behandelt, die eines der anwesenden Mitglieder selbst betreffen, kann ein Beschluss gefasst werden, denjenigen von den Beratungen auszuschließen. Von der Beschlussfassung selbst kann derjenige nicht ausgeschlossen werden.

    6.
    Sitzungen des Metropolitankapitels werden vom Dompropst selbst oder in seinem Auftrag protokolliert und müssen von einem weiteren Domkapitular unterzeichnet werden. Versehen mit dem Siegel des Kapitels, werden die Sitzungsprotokolle im Archiv des Kapitels verwahrt.

    7.
    Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist möglich, wenn in der Beschlusssache Diskussionsbedarf nicht mehr besteht oder von wenigstens einem stimmberechtigten Mitglied eingefordert wird und zugleich alle stimmberechtigten Mitglieder dem Verfahren zustimmen. Die zu beschließende Maßnahme ist als Beschlussvorlage vom Dompropst so zu formulieren, dass sie ohne weiteres angenommen oder abgelehnt werden kann. Die Beschlussvorlage ist den Stimmberechtigten unter Hinweis auf die unverzügliche Abgabe ihres Votums schriftlich oder in Textform zur Kenntnis zu bringen. Auch die Stimmenthaltung ist möglich.

    8.
    Im Fall des Umlaufverfahrens kann ein Beschluss nur mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten getroffen werden. Die abgegebenen personalisierten Voten sind auf geeignete Weise vom Dompropst zusammen mit zwei weiteren Domkapitularen zu dokumentieren.

    VI. Aufgaben des Metropolitankapitels

    § 13 Wahrnehmung liturgischer Aufgaben

    1.
    Besondere Aufgabe des Metropolitankapitels ist die Sorge um die würdige und vorbildliche Feier des Gottesdienstes, insbesondere der Heiligen Eucharistie, und um die Verkündigung des Wortes Gottes in der Kathedralkirche (c. 503 CIC).

    2.
    Dem Metropolitankapitel kommen folgende gottesdienstliche Aufgaben in der Domkirche St. Marien zu:

    1. Die Domkapitulare nehmen entsprechend ihren Möglichkeiten an den feierlichen Bischofsgottesdiensten in der Domkirche teil. Das gilt insbesondere für die kirchlichen Hochfeste, für die Feier der Großen Heiligen Woche sowie für die Feier der Spendung der heiligen Weihen.
    2. Das Metropolitankapitel ist verantwortlich für die Feier des Kapitelsamtes und für das Stundengebet in der Domkirche.
    3. Dem Metropolitankapitel obliegt die Sorge für eine würdige Begräbnisfeier der Erz- und Weihbischöfe sowie der Mitglieder des Metropolitankapitels, einschließlich der Emeriti und der Ehrendomherren.

    § 14 Aufgaben des Metropolitankapitels als Konsultorenkollegium bei besetztem Bischofsstuhl

    1.
    Den Vorsitz im Konsultorenkollegium führt der Erzbischof (c. 502 § 2 CIC). Bei Verhinderung kann der Erzbischof sich durch einen von ihm dazu Beauftragten vertreten lassen. Dem Vorsitzenden kommt kein Stimmrecht zu.

    2.
    Der Zustimmung des Konsultorenkollegiums bedürfen nach Maßgabe der in der Erzdiözese Hamburg in Kraft gesetzten Partikularnorm n. 6 der Deutschen Bischofskonferenz:

    1. die Veräußerung von Stammvermögen einer öffentlichen juristischen Person in der Erzdiözese Hamburg (c. 1292 § 1 CIC);
    2. die Veräußerung von Diözesanvermögen (c. 1292 § 1 CIC);
    3. jedwedes die Vermögenslage einer öffentlichen juristischen Person in der Erzdiözese Hamburg gefährdende Rechtsgeschäft (c. 1295 i.V.m. c. 1292 § 1 CIC);
    4. Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung (c. 1277 CIC) Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn über die tatsächliche Wirtschaftslage der betroffenen juristischen Person informiert wurde (c. 1292 § 4 CIC), ein gerechter Grund für die Veräußerung bzw. das Rechtsgeschäft vorliegt (c. 1293 § 1 n.1 CIC), die Veräußerung nicht unter dem Schätzpreis erfolgt und der erzielte Erlös klug verwendet wird (c. 1294 CIC).

    3.
    Das Konsultorenkollegium ist zu hören

    1. vor der Ernennung und Abberufung des Diözesanökonomen (c. 494 CIC)
    2. vor Verwaltungsakten von größerer Bedeutung für die diözesane Vermögenslage (c. 1277 CIC).

    4.
    Das Konsultorenkollegium wirkt bei der Besitzergreifung eines Bischofskoadjutors mit (c. 404 § 1 CIC).

    5.
    Der Vorsitzende des Konsultorenkollegiums beruft dieses mit einer zweiwöchigen Einladungsfrist schriftlich oder in Textform unter Beifügung einer Tagesordnung zu den Sitzungen ein, so oft dies zur ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte erforderlich ist. Auf Antrag von wenigstens drei Mitgliedern hat der Vorsitzende das Konsultorenkollegium innerhalb von zwei Wochen einzuberufen. Das Konsultorenkollegium ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Es ist stets beschlussfähig, wenn zu einer neuen Sitzung mit der gleichen Tagesordnung schriftlich oder in Textform einberufen und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist und der Vorsitzende und mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlussfassungen erfolgen in der Regel während einer Sitzung des Konsultorenkollegiums. Die Beschlüsse des Konsultorenkollegiums werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Jedes stimmberechtigte Mitglied verfügt über eine Stimme.

    6.
    Über die Sitzungen des Konsultorenkollegiums ist ein Protokoll zu führen. Dazu bestimmt der Vorsitzende einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Konsultorenkollegiums sowie dem Erzbischof und dem Erzbischöflichen Generealvikar zuzuleiten.

    § 15 Aufgaben des Metropolitankapitels als Konsultorenkollegium bei Behinderung oder Vakanz des erzbischöflichen Stuhls

    1.
    Bei Behinderung oder Vakanz des erzbischöflichen Stuhls führt derjenige den Vorsitz im Konsultorenkollegium, der die Diözese zwischenzeitlich leitet (c. 502 § 2 CIC).

    2.
    Wenn es im Falle der Behinderung des erzbischöflichen Stuhls keinen Bischofskoadjutor gibt, dieser selbst behindert ist und das Verzeichnis, wer in einem solchen Fall die Diözese leitet (c. 413 § 1 CIC), fehlt, wählt das Konsultorenkollegium einen Priester, der die Leitung der Diözese übernimmt (c. 413 § 2 CIC).

    3.
    Im Falle der Behinderung des erzbischöflichen Stuhls wirkt das Konsultorenkollegium bei der Besitzergreifung eines Auxiliarbischofs oder eines Bischofskoadjutors mit (c. 404 § 3 CIC).

    4.
    Sofern kein Auxiliarbischof vorhanden ist, informiert das Konsultorenkollegium in der Person des Dompropstes den Apostolischen Stuhl, das Volk Gottes in der Erzdiözese Hamburg, den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und die Landesregierungen von Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein so schnell wie möglich über den Tod des Erzbischofs. Er bittet darum, dass in allen Pfarreien der Erzdiözese für den verstorbenen Erzbischof gebetet und die Heilige Eucharistie gefeiert wird.

    5.
    Bei Sedisvakanz übernimmt der dienstälteste Auxiliarbischof vorübergehend die Leitung der Diözese, der das Konsultorenkollegium zur Wahl eines Diözesanadministrators zusammenruft (c. 419 CIC). Sofern es keinen Auxiliarbischof gibt und der Apostolische Stuhl nichts anderes vorgesehen hat, übernimmt bei Eintritt der Sedisvakanz das Konsultorenkollegium bis zur Bestellung eines Diözesanadministrators die Leitung der Diözese (c. 419 CIC).

    6.
    Innerhalb von acht Tagen nach der Kenntnisnahme von der Sedisvakanz wählt das Konsultorenkollegium den Diözesanadministrator (c. 421 § 1 CIC).

    7.
    Vor dem Konsultorenkollegium legt der Diözesanadministrator das Glaubensbekenntnis ab (c. 833 n. 4 CIC).

    8.
    Die Zustimmung des Konsultorenkollegiums muss der Diözesanadministrator einholen

    1. nach über einjähriger Vakanz des erzbischöflichen Stuhls in Hinsicht auf In- und Exkardination sowie für die Erlaubniserteilung, in eine andere Teilkirche überzuwechseln (c. 272 CIC)
    2. bei der Amtsenthebung des Kanzlers und der Notare der bischöflichen Kurie (c. 485 CIC)
    3. bei der Ausstellung von Weiheentlassschreiben (c. 1018 CIC).

    9.
    Das Konsultorenkollegium nimmt den Amtsverzicht des Diözesanadministrators entgegen (c. 430 § 2 CIC).

    10.
    Während der Sedisvakanz übernimmt das Konsultorenkollegium die Aufgaben des Priesterrates (c. 501 § 2 CIC).

    11.
    Das Konsultorenkollegium wirkt mit bei der Vorbereitung der Ernennung des Erzbischofs oder eines Bischofskoadjutors durch die Anhörung einiger seiner Mitglieder durch den apostolischen Nuntius (c. 377 § 3 CIC).

    12.
    Das Konsultorenkollegium wirkt mit bei der Besitzergreifung des neu ernannten Erzbischofs (c. 382 § 3 CIC).

    § 16 Aufgaben des Metropolitankapitels bei der Neubesetzung des erzbischöflichen Stuhls

    1.
    Zur Neubesetzung des erzbischöflichen Stuhls reicht das Metropolitankapitel gemäß Art. 6. Abs. 1 des Errichtungsvertrages über die Apostolische Nuntiatur dem Heiligen Stuhl eine Liste von kanonisch geeigneten Kandidaten ein.

    2.
    Unter Würdigung dieser Vorschläge benennt der Apostolische Stuhl dem Metropolitankapitel drei Personen, aus denen es in freier, geheimer Abstimmung den Erzbischof zu wählen hat (Art. 6 Abs. 1 Errichtungsvertrag)

    3.
    Die Sitzung des Metropolitankapitels zur Wahl des Erzbischofs ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Domkapitulare anwesend sind.

    4.
    Der Wahl kann eine Diskussion über die Kandidaten vorausgehen. Für den Fall, dass einer oder mehrere der auf der Liste Benannten den Mitgliedern des Metropolitankapitels unbekannt sind, können vor der Wahl auf geeignete und diskrete Weise Erkundigungen eingeholt werden.

    5.
    Nach einer Wahlentscheidung nimmt das Metropolitankapitel auf geeignete Weise und sobald wie möglich Kontakt mit dem Gewählten auf und fragt, ob der die Wahl annimmt. Die Wahlannahme muss auf einem dafür vorbereiteten Dokument durch die Unterschrift des Gewählten bestätigt werden.

    6.
    Nach der Annahme der Wahl informiert der Dompropst über den Apostolischen Nuntius den Heiligen Stuhl und bittet um die Bestätigung des Gewählten als Erzbischof von Hamburg.

    7.
    Rechtzeitig vor der Veröffentlichung der Ernennung des Erzbischofs informiert der Dompropst den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und die Landesregierungen von Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein über die Person des neuen Erzbischofs von Hamburg (Art. 6 Abs. 2 Errichtungsvertrag).

    8.
    Der gesamte Vorgang der Neubesetzung des erzbischöflichen Stuhls, einschließlich der Aufstellung der Kandidatenliste, unterliegt der strikten Geheimhaltung.

    VII. Domvikare und Ehrendomherren

    § 17 Domvikare

    1.
    Nach Anhörung des Metropolitankapitels kann der Erzbischofs Domvikare ernennen. Sie haben jene Aufgaben, die ihnen vom Erzbischof oder vom Metropolitankapitel übertragen werden.

    2.
    Domvikare sind Mitglieder des Metropolitankapitels, jedoch ohne Sitz und Stimmrecht. Zur Teilnahme an den liturgischen Feiern gemäß § 13 dieser Ordnung sind sie verpflichtet.

    3.
    Domvikare tragen einen schwarzen Talar mit schwarzer Mozzetta.

    § 18 Ehrendomherren

    1.
    Der Erzbischof kann mit Zustimmung des Metropolitankapitels Priester zu Ehrendomherren ernennen.

    2.
    Ehrendomherren sind nicht Mitglieder des Metropolitankapitels, tragen aber Chorkleidung und Kapitelskreuz der Domkapitulare.

    3.
    Bei liturgischen Feiern in der Erzdiözese Hamburg haben die Ehrendomherren das Recht, die Chorkleidung zu tragen. Außerhalb der Erzdiözese tragen sie diese nur mit Zustimmung des Dompropstes.

    4.
    Zur Teilnahme an den liturgischen Feiern gemäß § 13 dieser Ordnung sind die Ehrendomherren eingeladen.

    VIII. Die Beziehung des Metropolitankapitels zur Pfarrei St. Ansgar

    § 19 Eigentum und Sondervereinbarungen

    1.
    Die Kathedralkirche St. Marien ist zugleich Kirchenstandort der Pfarrei St. Ansgar, Hamburg-Mitte.

    2.
    Die Kathedralkirche St. Marien einschließlich des Atriums, Kolumbariums und des Domherrenfriedhofs sowie des Domvorplatzes sind Eigentum des Metropolitankapitels.

    3.
    Die Ernennung des Pfarrers der Pfarrei St. Ansgar erfolgt nach Anhörung des Metropolitankapitels.

    4.
    Das Metropolitankapitel, die Pfarrei St. Ansgar und das Erzbischöfliche Generalvikariat treffen über die Nutzung, die Erhaltung und die Ausstattung sowie über den Jahresetat der Kathedralkirche eine Vereinbarung, die durch die erzbischöfliche Genehmigung in Kraft tritt.

    IX. Schlussbestimmungen

    § 20 Satzungsänderung und Inkraftsetzung

    1.
    Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Metropolitankapitels.

    2.
    Der Beschluss der Satzungsänderung bedarf der Genehmigung des Erzbischofs.

    3.
    Vorstehende Statuten wurden im Umlaufverfahren am 09.05.2023 vom Metropolitankapitel gemäß c. 505 CIC beschlossen.

    4.
    Mit dem Zeitpunkt der Genehmigung durch den Erzbischof erlangen diese Statuten Rechtskraft.

    5.
    Vom Zeitpunkt der Genehmigung treten die Statuten des Metropolitankapitels zu Hamburg in der Fassung vom 10.11.1997, oberhirtlich genehmigt am 09.12.1997, außer Kraft.

    Hamburg, den 09.05.2023
    Berthold Bonekamp
    Dompropst

    Gemäß c. 505 CIC genehmige ich die vom Metropolitankapitel am 09.05.2023 beschlossenen Statuten.

    Hamburg, den 09.05.2023
    Dr. Stefan Heße
    Erzbischof von Hamburg

    Fußnoten:

    1 Errichtungsurkunde des Erzbistums Hamburg und der Kirchenprovinz Hamburg vom 24.10.1994, in: Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, Bd. 1 (1995) vom 27.01.1995, Art. 2, S. 4.

    2 Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land MecklenburgVorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg, in: Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, Bd. 1 (1995) vom 27.01.1995, Art. 1, S. 1 ff..

    3 Partikularnorm Nr. 6 der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 502 § 3 CIC.

    113. Vereinbarung über die Erweiterung der Zuständigkeit des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz mit Sitz in Hamburg um den Jurisdiktionsbereich des Katholischen Militärbischofs für die Deutsche Bundeswehr (Assoziierungsvereinbarung)

    Schlagwörter: Arbeitsrecht, Gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht, GKAG

    Inkrafttreten: 01.07.2024

    Vereinbarung über die Erweiterung der Zuständigkeit des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz mit Sitz in Hamburg um den Jurisdiktionsbereich des Katholischen Militärbischofs für die Deutsche Bundeswehr (Assoziierungsvereinbarung)

    (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 30. Jg., Nr. 6, Art. 55, S. 92 ff., v. 28. Juni 2024)

    - Amtliche Lesefassung ‐

    Vereinbarung über die Erweiterung der Zuständigkeit des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz mit Sitz in Hamburg um den Jurisdiktionsbereich des Katholischen Militärbischofs für die Deutsche Bundeswehr (Assoziierungsvereinbarung)

    zwischen

    den (Erz-)Bistümern Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Hamburg, Hildesheim, Magdeburg und Osnabrück sowie dem Oldenburgischen Teil des Bistums Münster einerseits

    - nachfolgend: die Errichtungsbistümer -

    und

    dem Jurisdiktionsbereich des Katholischen Militärbischofs für die Deutsche Bundeswehr (Militärordinariat) andererseits

    - nachfolgend: Militärordinariat -

    Präambel. Die Errichtungsbistümer haben mit dem vom Heiligen Stuhl approbierten „Dekret über die Errichtung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichtes erster Instanz für die (Erz-)Bistümer Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Hamburg, Hildesheim, Magdeburg, Osnabrück und den Oldenburgischen Teil des Bistums Münster“ (Errichtungsdekret) vom 11./25. April 2005 das Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht erster Instanz mit Sitz in Hamburg errichtet. Das Militärordinariat möchte künftig als assoziiertes Mitglied der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit dieses Gerichts unterfallen.

    Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Beteiligten was folgt:

    Artikel 1 Erweiterung der Zuständigkeit. (1) Hiermit vereinbaren die Beteiligten dieser Vereinbarung, die Zuständigkeit des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz mit Sitz in Hamburg auf das Militärordinariat zu erweitern, soweit es sich um aus dem Bereich des Militärordinariats stammende Angelegenheiten nach § 2 Absatz 1 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung - KAGO - handelt. Dies gilt insbesondere für die im Bereich des Militärordinariates bestehende „Katholische Soldatenseelsorge – Anstalt des öffentlichen Rechts“ sowie für den dem Militärordinariat zugeordneten Verein „Katholische Arbeitsgemeinschaft für Soldatenbetreuung e. V. (KAS)“.

    (2) Mit der Erweiterung der Zuständigkeit nach Absatz 1 wird die Gerichtsbarkeit in kirchlichen Arbeitssachen nach § 2 KAGO aus dem Bereich des Militärordinariats durch das Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht erster Instanz mit Sitz in Hamburg im Sinne des § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 KAGO ausgeübt.

    Artikel 2 Zusammensetzung des Gerichts, Ernennungsverfahren. (1) Mit der Erweiterung der Zuständigkeit nach Artikel 1 ist keine Veränderung der richterlichen Zusammensetzung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts verbunden.

    (2) Die Verfahren zur Ernennung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden sowie zur Ernennung der beisitzenden Richter sind unverändert nach dem „Dekret über die Errichtung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichtes erster Instanz für die (Erz-)Bistümer Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Hamburg, Hildesheim, Magdeburg, Osnabrück und den Oldenburgischen Teil des Bistums Münster“ sowie den „Ausführungsbestimmungen zum Ernennungsverfahren der beisitzenden Richter am Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgericht mit Sitz in Hamburg“ ohne Beteiligung des Militärordinariats durchzuführen.

    Artikel 3 Aufbringung der Mittel. Das Militärordinariat verpflichtet sich hiermit, sich an der Aufbringung der Mittel für das Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht zu beteiligen. Die Beteiligten dieser Assoziierungsvereinbarung werden § 2 Absatz 5 der auf der Grundlage von § 6 Absatz 2 des Errichtungsdekrets getroffenen „Vereinbarung über ein gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht“ entsprechend ändern.

    Artikel 4 Kündigung. (1) Diese Assoziierungsvereinbarung kann von jedem Beteiligten mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Die Kündigungserklärung ist zu Händen des Erzbischofs von Hamburg zu senden.

    (2) Im Falle der Kündigung ist die Regelung zur Aufbringung der Mittel für das Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht anzupassen.

    Artikel 5 Inkrafttreten. Diese Vereinbarung tritt mit dem auf den Monat der Approbation durch den Heiligen Stuhl folgenden Monatsersten in Kraft.

    Berlin, den 13.03.2023
    L.S.
    Dr. Heiner Koch
    Erzbischof von Berlin

    Dresden, den 25.03.2023
    L.S.
    Heinrich Timmerevers
    Bischof von Dresden-Meißen

    Erfurt, den 31.03.2023
    L.S.
    Dr. Ulrich Neymeyr
    Bischof von Erfurt

    Görlitz, den 05.04.2023
    L.S.
    Lic. theol. Wolfgang Ipolt
    Bischof von Görlitz

    Hamburg, den 25.04.2023
    L.S.
    Dr. Stefan Heße
    Erzbischof von Hamburg

    Hildesheim, den 19.04.2023
    L.S.
    Dr. Heiner Wilmer SCJ
    Bischof von Hildesheim

    Magdeburg, den 02.05.2023
    L.S.
    Dr. Gerhard Feige
    Bischof von Magdeburg

    Osnabrück, den 09.05.2023
    L.S.
    Johannes Wübbe
    Diözesanadministrator von Osnabrück

    Vechta, den 16.05.2023
    L.S.
    Wilfried Theising
    Weihbischof und Bischöflicher Offizial des Oldenburgischen Teils des Bistums Münster

    Berlin, den 24.05.2023
    L.S.
    Dr. Franz-Josef Overbeck
    Katholischer Militärbischof für die Deutsche Bundeswehr

    ***

    Mitteilung über die Approbation der Assoziierungsvereinbarung

    (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 30. Jg., Nr. 6, Art. 56, S. 56, v. 28. Juni 2024)

    Mit Schreiben vom 15. Mai 2024 hat die Apostolische Signatur das Dekret (Prot. n. 4164/4-L/24 SAT) übersandt, mit dem mit Wirkung vom 1. Juli 2024 die Kompetenz des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz mit Sitz in Hamburg auf den Jurisdiktionsbereich des katholischen Militärbischofs für die Deutsche Bundeswehr erweitert worden ist, sofern es sich um Angelegenheiten nach § 2 Abs. 1 KAGO handelt. Dasselbe Dekret approbiert die Art. 1 - 3 der Vereinbarung zwischen den Errichtungsbistümern und dem Militärordinariat.

    Hamburg, den 20. Juni 2024
    Das Erzbischöfliche Generalvikariat

    114. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Auftragsdatenverarbeitung zwischen juristischen Personen im Erzbistum Hamburg

    Schlagwörter: Datenschutz, KDG

    Inkrafttreten: 15.09.2021

    Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Auftragsdatenverarbeitung zwischen juristischen Personen im Erzbistum Hamburg

    Vom 13. September 2021

    (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg. Nr. 9, Art. 113, S. 196 ff., v. 17. September 2021)

    - Amtliche Lesefassung -

    Aufgrund § 3 des Gesetzes über die Auftragsdatenverarbeitung zwischen juristischen Personen im Erzbistum Hamburg vom 1. September 2021 wird hiermit nachfolgende Durchführungsverordnung erlassen:

    § 1 Umfang der Datenverarbeitung. Die Auftragsverarbeitung umfasst insbesondere:

    1. die Bereitstellung der elektronischen Informations- und Datenverarbeitungssysteme, insbesondere die Ausstattung mit Hard- und Software von Arbeitsplatzcomputern;
    2. zentrale IT-Systeme (E-Mailsystem, Dateiablagesysteme, Archivierungssysteme, IT-Sicherheitssysteme, IT-Verwaltungssysteme);
    3. Personalverwaltung und -abrechnung, Besoldung, Finanzbuchhaltung, Buchführung;
    4. Kassengeschäfte, Spendenverwaltung, Immobilienverwaltung, Friedhofsverwaltung;
    5. das kirchliche Meldewesen, Verwaltungsaufgaben für Kirchengemeinden;
    6. Verwaltungsaufgaben für Tageseinrichtungen für Kinder, Verwaltungsaufgaben für Büchereien, Verwaltungsaufgaben für Bildungshäuser, Plattformbereitstellung für Onlineschulungen, Datenschutztätigkeiten;
    7. Schulungen, Aus-, Fort- und Weiterbildungen oder sonstige entsprechende Veranlassungen.

    § 2 Konkretisierung des Auftragsinhalts. (1) Hiermit wird die Verarbeitung im Hinblick auf Art und Zweck der Aufgaben des Verarbeiters wie folgt näher beschrieben: Bereitstellung, Administration, Betrieb, Durchführung und Betreuung der in § 1 genannten Arten der Verarbeitung zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwaltungstätigkeit bei den in § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Auftragsdatenverarbeitung zwischen juristischen Personen im Erzbistum Hamburg genannten juristischen Personen.

    (2) Die Verarbeitung findet ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Verantwortlichen und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der §§ 39 ff. KDG erfüllt sind.

    (3) Gegenstand der Verarbeitung personenbezogener Daten sind folgende Datenarten und - kategorien:

    1. Personenstammdaten, insbesondere Namen, Geburtsdaten, Anschriften;
    2. Kommunikationsdaten, insbesondere Telefonkontakte, E-Mail;
    3. Vertragsstammdaten, insbesondere Vertragsbeziehung, Vertragsinteresse;
    4. Vertragsabrechnungs-, Zahlungs- und Bankdaten;
    5. Planungs- und Steuerungsdaten;
    6. kirchliche und kommunale Meldedaten nach dem Bundesmeldegesetz;
    7. Daten zur Personalverwaltung, insbesondere Sozialversicherungsdaten und Vergütung;
    8. Daten für die Verwaltung von Tageseinrichtungen für Kinder;
    9. Daten für die Verwaltung von Büchereien;
    10. Daten für die Verwaltung von Schulen und pädagogischen Netzen;
    11. Daten für die Verwaltung von Bildungshäusern;
    12. Daten für die Verwaltung von Beratungsstellen, insbesondere Ehe-, Familien- und Lebensberatung;
    13. personenbezogene Vorgangsdaten in Akten.

    (4) Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen umfassen:

    1. Kirchenmitglieder einschließlich deren Familienangehörige;
    2. Abonnenten, Lieferanten, Kunden;
    3. Dienstnehmer im Sinne des § 4 Ziffer 24 KDG;
    4. Vertragsparteien, Nutzungsberechtigte, sonstige Dritte;
    5. Ansprechpartner.

    § 3 Technisch-organisatorische Maßnahmen. (1) Der Verarbeiter hat die Umsetzung der im Vorfeld der Verarbeitung dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Durchführung zu dokumentieren und dem Verantwortlichen auf Nachfrage zur Prüfung zu übergeben. Soweit eine Prüfung oder ein Audit des Verantwortlichen einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen.

    (2) Der Verarbeiter hat die Sicherheit gemäß § 29 Absatz 4 Buchstabe c, § 26 KDG insbesondere in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 KDG und den einschlägigen Regelungen der jeweils geltenden KDG-DVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von § 26 Absatz 1 und 3 KDG zu berücksichtigen.

    (3) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Verarbeiter gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.

    § 4 Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten. (1) Der Verarbeiter darf die Daten, die verarbeitet werden, nicht eigenmächtig, sondern nur nach dokumentierter Weisung des Verantwortlichen berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Verarbeiter wendet, wird der Verarbeiter dieses Ersuchen unverzüglich an den Verantwortlichen weiterleiten.

    (2) Soweit vom Gegenstand der Verarbeitung umfasst, sind das Konzept zur Löschung, das Recht auf Vergessenwerden, die Berichtigung, die Datenportabilität und die Auskunft nach dokumentierter Weisung des Verantwortlichen unmittelbar durch den Verarbeiter sicherzustellen.

    § 5 Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Verarbeiters. Dem Verarbeiter obliegen neben der Einhaltung der Regelungen dieser Verordnung zudem die gesetzlichen Pflichten gemäß §§ 26, 29 bis 33 KDG; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben:

    1. Die Benennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß §§ 37, 38 KDG ausübt. Dessen Kontaktdaten werden dem Verantwortlichen zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme mitgeteilt. Ein Wechsel des betrieblichen Datenschutzbeauftragten wird dem Verantwortlichen unverzüglich mitgeteilt.
    2. Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß § 26 Absatz 5, § 29 Absatz 4 Buchstabe b, § 30 KDG. Der Verarbeiter setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Verarbeiter und jede dem Verarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Verantwortlichen verarbeiten einschließlich der in dieser Verordnung eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind.
    3. Die Umsetzung und Einhaltung aller für die Verarbeitung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 29 Absatz 4 Buchstabe c, § 26 KDG.
    4. Der Verantwortliche und der Verarbeiter arbeiten auf Anfrage mit der kirchlichen Datenschutzaufsicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
    5. Die unverzügliche Information des Verantwortlichen über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der kirchlichen Datenschutzaufsicht, soweit sie sich auf diese Verarbeitung beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Verarbeitung beim Verarbeiter ermittelt.
    6. Soweit der Verantwortliche seinerseits einer Kontrolle der kirchlichen Datenschutzaufsicht, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Verarbeitung beim Verarbeiter ausgesetzt ist, hat ihn der Verarbeiter nach besten Kräften zu unterstützen.
    7. Der Verarbeiter kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird.
    8. Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlicher im Rahmen seiner Kontrollrechte nach § 7 dieser Verordnung.

    § 6 Unterauftragsverarbeitung. (1) Als Unterauftragsverarbeitung im Sinne dieser Verordnung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf den Gegenstand der Verarbeitung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Verarbeiter insbesondere als Telekommunikationsleistungen, Post- und Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Verarbeiter ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Verantwortlichen auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.

    (2) Der Verarbeiter legt dem Verantwortlichen zu Beginn der Verarbeitung eine Liste der Unterverarbeiter vor und unterrichtet ihn unverzüglich bei etwaigen Änderungen. Die Unterrichtung muss mindestens in Textform erfolgen.

    (3) Die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Verantwortlichen an den Unterverarbeiter und dessen erstmaliges Tätigwerden sind erst mit Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Unterverarbeitung gestattet.

    (4) Erbringt der Unterverarbeiter die vereinbarte Leistung außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes stellt der Verarbeiter die datenschutzrechtliche Zulässigkeit durch entsprechende Maßnahmen sicher. Gleiches gilt, wenn Dienstleister im Sinne von Absatz 1 Satz 2 eingesetzt werden sollen.

    (5) Eine weitere Auslagerung durch den Unterverarbeiter bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Verarbeiters. Die Zustimmung bedarf der Textform. Sämtliche Regelungen dieser Verordnung sind auch dem weiteren Unterverarbeiter aufzuerlegen.

    § 7 Kontrollrechte des Verantwortlichen. (1) Der Verantwortliche hat das Recht, im Benehmen mit dem Verarbeiter Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Verordnung durch den Verarbeiter zu überzeugen.

    (2) Der Verarbeiter stellt sicher, dass sich der Verantwortliche von der Einhaltung der Pflichten des Verarbeiters nach § 29 KDG überzeugen kann. Der Verarbeiter verpflichtet sich, dem Verantwortlicher auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.

    (3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur die konkrete Verarbeitung betreffen, kann, soweit einschlägig, erfolgen durch

    1. die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS-GVO;
    2. die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS-GVO;
    3. aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z. B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren);
    4. eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z. B. nach BSI-Grundschutz).

    § 8 Mitteilung bei Verstößen des Verarbeiters. Der Verarbeiter unterstützt den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den §§ 26, 33 bis 35 KDG genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören insbesondere

    1. die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen,
    2. die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Verantwortlichen zu melden,
    3. die Verpflichtung, dem Verantwortlicher im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen,
    4. die Unterstützung des Verantwortlichen für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung,
    5. die Unterstützung des Verantwortlichen im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der kirchlichen Datenschutzaufsicht.

    § 9 Weisungsbefugnis des Verantwortlichen. (1) Mündliche Weisungen bestätigt der Verantwortliche unverzüglich in Textform.

    (2) Der Verarbeiter hat den Verantwortlichen unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Verarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen bestätigt oder geändert wird.

    § 10 Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten. (1) Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Verantwortlichen nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.

    (2) Nach Beendigung der Verarbeitung oder früher nach Aufforderung durch den Verantwortlichen, spätestens mit ersatzlosem Außerkrafttreten dieser Verordnung, hat der Verarbeiter sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung stehen, dem Verantwortlichen auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen.

    (3) Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Verarbeiter entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über die Beendigung der Verarbeitung hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Beendigung der Verarbeitung dem Verantwortlichen übergeben.

    § 11 Natürliche Personen. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen Bezug genommen wird, gilt dies – ausgenommen Geistliche – für alle natürlichen Personen gleich welchen Geschlechts.

    § 12 Inkrafttreten. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. September 2021 in Kraft.

    Hamburg, den 13. September 2021

    L. S.

    Ansgar Thim
    - Generalvikar -

    115. Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Mecklenburg‐Vorpommern

    Schlagwörter: Staatskirchenrecht, Staatskirchenvertrag

    Inkrafttreten: 22.12.1997

    Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Mecklenburg‐Vorpommern

    Vom 15. September 1997

    (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, 4. Jg., Nr. 3, Art. 44, S. 38 ff., v. 15. März 1998)

    ‐ Amtliche Lesefassung1

    Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Mecklenburg‐Vorpommern

    DER HEILIGE STUHL,

    vertreten durch
    den Apostolischen Nuntius in Deutschland
    Erzbischof Dr. Giovanni Lajolo,

    und

    DAS LAND MECKLENBURG‐VORPOMMERN,

    vertreten durch
    den Ministerpräsidenten
    Dr. Berndt Seite,

    • einig in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen dem Land Mecklenburg‐ Vorpommern und der Katholischen Kirche in Recht und Freiheit neu zu ordnen,
    • im Bewusstsein der Eigenständigkeit von Staat und Kirche, im gegenseitigen Respekt vor ihrem Selbstbestimmungsrecht und in Bereitschaft zur Zusammenarbeit,
    • in Achtung vor der Religionsfreiheit des Einzelnen,
    • in dem gemeinsamen Anliegen, die Menschenwürde und die Menschenrechte zu achten und zu schützen,
    • in der Einsicht, dass christlicher Glaube, kirchliches Leben und karitatives Wirken einen Beitrag für das Gemeinwohl und den Gemeinsinn der Bürger in einer pluralen Gesellschaft leisten,
    schließen

    unter Anerkennung der Fortgeltung des Kondordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 und unbeschadet einer Fortgeltung des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 diesen Vertrag

    Artikel 1

    Das Land gewährt der Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und auszuüben, und dem karitativen Wirken der katholischen Kirche (im Folgenden: die Kirche) den Schutz durch Verfassung und Gesetz.

    Artikel 2

    Die Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

    Artikel 3

    (1) Zur Klärung von Fragen und zur Vertiefung ihrer Beziehungen treffen sich die Landesregierung und die Diözesan‐Erzbischöfe regelmäßig.

    (2) Die Landesregierung unterrichtet die Erzbischöfe von Gesetzgebungsvorhaben und Programmen, die Belange der Kirche unmittelbar berühren, und hört sie an.

    (3) Die Erzbistümer vertreten ihre Angelegenheiten gegenüber dem Land einheitlich. Die Erzbischöfe bestellen einen gemeinsamen ständigen Beauftragten am Sitz der Landesregierung.

    Artikel 4

    (1) Das Land gewährleistet die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen. Der katholische Religionsunterricht kann jahrgangs‐ und schulartübergreifend erteilt werden. Land und Kirche können eine von der allgemeinen Schulorganisation abweichende Organisation des katholischen Religionsunterrichts vereinbaren.

    (2) Der katholische Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Katholischen Kirche erteilt. Die Kirche wird an der Erarbeitung der Rahmen‐Richtlinien und Lehrpläne, an der Auswahl der Lehrmittel und der Zulassung der Lernmittel beteiligt. Ihre Zustimmung ist erforderlich, soweit der Inhalt des Religionsunterrichts einschließlich seiner Didaktik berührt wird.

    (3) Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts setzt eine kirchliche Bevollmächtigung (missio canonica) durch den zuständigen Erzbischof voraus. Dieser kann die kirchliche Bevollmächtigung entziehen.

    (4) Die Gestellung katechetischer Lehrkräfte wird durch Vereinbarung geregelt.

    Artikel 5

    (1) Die Kirche kann Ersatzschulen im Rahmen der Bestimmungen in Artikel 7 des Grundgesetzes, Ergänzungsschulen sowie Hochschulen und sonstige Bildungseinrichtungen betreiben.

    (2) Staatliche Genehmigung, Anerkennung und Förderung dieser Einrichtungen regelt das Gesetz.

    (3) Das Land fördert diese Einrichtungen in gleichem Umfang wie Einrichtungen anderer Träger.

    Artikel 6

    Will das Land oder eine seiner Hochschulen eine wissenschaftliche Einrichtung für katholische Theologie oder Religionspädagogik errichten, so ist eine gesonderte Vereinbarung des Landes mit dem Heiligen Stuhl erforderlich.

    Artikel 7

    Der staatliche Schutz der Sonntage und der kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.

    Artikel 8

    (1) In öffentlichen Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten, Polizeiausbildungsstätten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen wird die Kirche seelsorgerlich tätig. Sie ist zu Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen berechtigt.

    (2) Der Träger stellt den Raum. Um die seelsorgerliche Betreuung zu ermöglichen, teilt er der zuständigen kirchlichen Stelle die Namen der Personen mit, die sich zum katholischen Glauben bekennen, soweit die Mitteilung deren Willen nicht widerspricht.

    (3) Die Kirche beruft die Seelsorger. Der Zutritt zu einer Justiz‐ oder Polizeieinrichtung setzt das Einverständnis der Landesregierung zur Person des Seelsorgers voraus; die Landesregierung kann ihr Einverständnis aus wichtigem Grund widerrufen. Der Zutritt zu sonstigen Einrichtungen erfolgt im Benehmen mit dem Träger. Näheres wird durch Vereinbarung mit dem Land oder dem Träger geregelt.

    Artikel 9

    Geistliche sind auch in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen, berechtigt, das Zeugnis über die Angelegenheiten zu verweigern, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden sind.

    Artikel 10

    (1) Die Kirche und ihre Einrichtungen nehmen in Erfüllung ihres Auftrages Aufgaben als anerkannte Träger der freien Jugendhilfe wahr.

    (2) Die Kirche und ihre karitativen Einrichtungen nehmen in Erfüllung ihres Auftrages Aufgaben der Gesundheits‐ und Wohlfahrtspflege wahr. Dafür unterhalten sie Heime und sonstige Einrichtungen.

    (3) Die kirchlichen Einrichtungen haben Anspruch auf gleiche Förderung wie andere freie Träger.

    (4) Ein nach Verfassung oder Gesetz bestehender Vorrang in der Aufgabenerfüllung für die freien Träger ist von allen öffentlichen Stellen zu beachten.

    Artikel 11

    (1) Die kirchlichen Friedhöfe genießen den gleichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe.

    (2) Die Kirchengemeinden haben das Recht, im Rahmen der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen.

    (3) Auf kirchlichen Friedhöfen ist die Bestattung aller in der Gemeinde Verstorbenen zu ermöglichen, wenn dort kein kommunaler Friedhof vorhanden ist.

    (4) Die Kirche hat das Recht, auf öffentlichen Friedhöfen Bestattungen und sonstige Gottesdienste zu halten.

    Artikel 12

    (1) Das Land wird darauf hinwirken, dass die öffentlich‐rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Rundfunkveranstalter der Kirche angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie von Sendungen über Fragen des kirchlichen Auftrages gewähren. In den Aufsichtsgremien (Rundfunkräten, Programmausschüssen) soll die Kirche angemessen vertreten sein.

    (2) Das Recht der Kirche, eigenen Rundfunk nach Maßgabe der Gesetze zu veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltern zu beteiligen, bleibt unberührt.

    Artikel 13

    (1) Das Land erkennt die kirchlichen Körperschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts an.

    (2) Die Erzbistümer zeigen Beschlüsse über die Errichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften der Landesregierung an.

    Artikel 14

    (1) Die Vorschriften der Kirche über die vermögensrechtliche Vertretung der öffentlich‐ rechtlichen Körperschaften und rechtsfähigen Vermögensträger werden der Landesregierung vor ihrem Erlass vorgelegt. Diese kann innerhalb eines Monats Einspruch erheben, wenn eine ordnungsgemäße vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet ist. Die Landesregierung sorgt im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs für die erforderliche Veröffentlichung.

    (2) Die Kirche übt die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen aus.

    Artikel 15

    (1) Die Kirche ist frei bei der Besetzung ihrer Ämter.

    (2) Kirchlicher Dienst ist öffentlicher Dienst. Die Kirche achtet darauf, dass die Vorbildung der kirchlichen Bediensteten der der staatlichen gleichwertig ist.

    Artikel 16

    (1) Das Land gewährleistet der Kirche, ihren Kirchengemeinden und rechtsfähigen Vermögensträgern das Eigentum und andere Rechte gemäß den Bestimmungen des Artikels 140 des Grundgesetzes und des Artikels 9 Abs. 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg‐Vorpommern in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 2 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919.

    (2) Die Enteignungsbehörde nimmt auf die Belange der Kirche Rücksicht. Ist ein anderer als das Land Begünstigter der Enteignung, so verwendet sich die Landesregierung dafür, dass der Begünstigte der Kirche geeignetes Ersatzland als Entschädigung zur Verfügung stellt.

    (3) Soweit die Kirche von früheren vermögensrechtlichen Eingriffen betroffen ist, richten sich ihre Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen.

    Artikel 17

    (1) Die Kirche und das Land tragen gemeinsam Verantwortung für Schutz und Erhalt der kirchlichen Denkmale.

    (2) Die Kirche stellt sicher, dass ihre Denkmale erhalten bleiben und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht. Insoweit sind Enteignungen nach dem Denkmalschutzrecht unzulässig.

    (3) Bei Entscheidungen über Denkmale, die gottesdienstlichen, kultischen oder gleichartigen kirchlichen Zwecken unmittelbar dienen, berücksichtigen die Denkmalschutzbehörden die von den kirchlichen Oberbehörden festgestellten Belange. Die kirchliche Oberbehörde entscheidet im Benehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde, falls die untere Denkmalschutzbehörde oder das fachlich zuständige Landesamt die geltend gemachten Belange nicht anerkennt.

    (4) Durch Vereinbarungen können der Kirche Aufgaben des Denkmalschutzes übertragen werden.

    (5) Das Land nimmt bei der Förderung nach dem Denkmalrecht, auch bei der Vergabe von Mitteln, Rücksicht auf die besonderen denkmalpflegerischen Aufgaben der Kirche. Es setzt sich dafür ein, dass die Kirche auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur‐ und Denkmalpflege tätig sind.

    Artikel 18

    (1) Die Erzbistümer und die Kirchengemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze von ihren Mitgliedern Kirchensteuer und Kirchgeld zu erheben.

    (2) Für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) verständigen sich die Erzbistümer auf einen einheitlichen Zuschlagsatz.

    (3) Die Kirchensteuerordnungen, die Kirchensteuerbeschlüsse, ihre Änderung und Ergänzung bedürfen der staatlichen Anerkennung. Diese kann nur bei einem Verstoß gegen die staatlichen Steuerbestimmungen versagt werden. Die Kirchensteuerbeschlüsse gelten als anerkannt, wenn sie den Beschlüssen des vorhergehenden Haushaltsjahres entsprechen.

    (4) Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer sind den Finanzämtern übertragen. Soweit die Steuer durch Abzug vom Arbeitslohn in Betriebsstätten im Land Mecklenburg‐ Vorpommern erhoben wird, sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen.

    (5) Für die Verwaltung der Kirchensteuer erhält das Land eine Entschädigung in Höhe eines Anteils des Kirchensteueraufkommens, der einvernehmlich festgelegt wird. Die Finanzämter geben den zuständigen kirchlichen Stellen in allen Kirchensteuerangelegenheiten die erforderlichen Auskünfte. Die kirchlichen Stellen wahren das Steuergeheimnis.

    (6) Die Vollstreckung der Kirchensteuer obliegt den Finanzämtern. Sie unterbleibt, wenn die Erzbistümer darauf verzichten.

    Artikel 19

    (1) Die Erzbistümer, die Kirchengemeinden und die sonstigen kirchlichen Einrichtungen sind berechtigt, Spenden und andere freiwillige Leistungen für kirchliche Zwecke zu erbitten.

    (2) Der Kirche wird in der Regel zweimal jährlich eine Genehmigung für eine allgemeine Haus‐ und Straßensammlung für kirchliche Zwecke erteilt.

    Artikel 20

    (1) Das Land erfüllt durch Staatsleistungen an die Kirche seine Verpflichtungen gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 9 Abs. 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg‐Vorpommern in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 1 Satz 1 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919.

    (2) Das Land zahlt anstelle aller früher gewährten Dotationen für Kirchenleitungen, Pfarrerbesoldung und Pfarrerversorgung sowie anstelle aller anderen, auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Zahlungen, einen Gesamtzuschuss an die Erzbistümer.

    (3) Der Gesamtzuschuss beträgt jährlich 750 000 Deutsche Mark und wird in monatlichen Raten gezahlt, erstmals für das Jahr 1996.

    (4) Ändert sich die Besoldung der Beamten im Landesdienst, so ändert sich der Gesamtzuschuss entsprechend. Als Berechnungsgrundlage dient das Eingangsamt für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst (Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes, siebente Dienstaltersstufe).

    (5) Zur Abgeltung aller sonstigen vermögenswerten Ansprüche der Kirche und ihrer Einrichtungen, die nicht in diesem Vertrag oder in allgemeinen Gesetzen begründet sind, zahlt das Land den Erzbistümern einmalig zwei Millionen Deutsche Mark.

    (6) Die Erzbistümer einigen sich über die Verteilung der Staatsleistungen untereinander. Sie teilen das Ergebnis der Landesregierung mit.

    Artikel 21

    Auf Landesrecht beruhende Befreiungen und Ermäßigungen von Steuern und Gebühren für das Land gelten auch für die kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

    Artikel 22

    (1) Das Land unterstützt die Kirche auf der Grundlage des Landesmeldegesetzes bei der Ordnung des kirchlichen Meldewesens.

    (2) Die Meldebehörden übermitteln der Kirche die im Landesmeldegesetz aufgeführten Daten. Die Übermittlung erfolgt gebührenfrei.

    (3) Die Kirche schützt die Daten. Die Landesregierung kann diesen Schutz überprüfen.

    (4) Die Kirche übermittelt ihrerseits den Meldebehörden die die Mitgliedschaft betreffenden Daten.

    Artikel 23

    Wenn das Land anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewährt, werden die Vertragspartner gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages sachgerecht sind.

    Artikel 24

    Die Vertragspartner werden in Zukunft zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.

    Artikel 25

    (1) Die in diesem Vertrag behandelten Gegenstände der Beziehungen zwischen dem Land und der Kirche sind durch diesen Vertrag abschließend geregelt.

    (2) Unberührt bleibt der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg‐Vorpommern und dem Land Schleswig‐ Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg vom 22. September 1994.

    (3) Unberührt bleiben die Bestimmungen des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 über das Verfahren bei der Besetzung des Bischöflichen Stuhles, bei der Ernennung eines Koadjutors sowie bei der Besetzung der Kanonikate in Berlin. Diese Bestimmungen gelten für das Erzbistum Berlin auch in Bezug auf das Land Mecklenburg‐Vorpommern, solange keine andere Vereinbarung erfolgt.

    (4) Unberührt bleibt auch eine Fortgeltung der in der Präambel genannten Verträge.

    Artikel 26

    (1) Dieser Vertrag, der in deutscher und italienischer Sprache ausgefertigt ist, soll ratifiziert werde. Er tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

    (2) Zur Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

    Geschehen in zweifacher Urschrift.

    Schwerin, am 15. September 1997

    Für den Heiligen Stuhl

    Erzbischof Dr. Giovanni Lajolo
    Apostolischer Nuntius in Deutschland

    Für das Land Mecklenburg‐Vorpommern

    Dr. Berndt Seite
    Ministerpräsident des Landes Mecklenburg‐Vorpommern

    SCHLUSSPROTOKOLL

    zu Artikel 8 Abs. 2:
    Das Bedürfnis für seelsorgerliche Dienste und kirchliche Handlungen wird vom Bewohner, Patienten oder Insassen gegenüber der jeweiligen Einrichtung bestimmt. Die in Artikel 8 genannten öffentlichen Einrichtungen unterrichten ihre Bewohner, Patienten und Insassen über die Möglichkeiten, seelsorgerliche Besuche zu empfangen und an kirchlichen Handlungen teilzunehmen. Dies schließt eine Bekanntgabe des Namens, der Adresse und der Erreichbarkeit des zuständigen Seelsorgers ein.

    Bewohner, Patienten und Insassen der genannten Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft werden darüber hinaus ‐ möglichst im Rahmen der Aufnahme in die Einrichtung ‐ befragt, ob sie mit der Weitergabe der Tatsache ihres Aufenthalts in der Einrichtung an den für sie jeweils zuständigen Seelsorger einverstanden sind. Die Angabe der Konfessionszugehörigkeit im Aufnahmeformular stellt nur dann eine entsprechende Einverständniserklärung dar, wenn dort auf die beabsichtigte und ermöglichte Weitergabe der Informationen an den Seelsorger ausdrücklich hingewiesen wird und der Betroffene nicht widerspricht.

    Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der Artikel 8 Abs. 2 sich ausschließlich auf öffentliche Träger bezieht. Gegenüber freien Trägern wird das Land darauf hinwirken, dass auch diese unter den gleichen Voraussetzungen in geeigneter Weise dem zuständigen Seelsorger die nötigen Mitteilungen zukommen lassen. Näheres wird durch gesonderte Vereinbarung geregelt.

    Schwerin, am 15. September 1997

    Für den Heiligen Stuhl

    Erzbischof Dr. Giovanni Lajolo
    Apostolischer Nuntius in Deutschland

    Für das Land Mecklenburg‐Vorpommern

    Dr. Berndt Seite
    Ministerpräsident des Landes Mecklenburg‐Vorpommern

    Fußnote:

    1 Vom Abdruck des italienischen Original‐Vertragstextes wurde abgesehen.

    116. Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg

    Schlagwörter: Staatskirchenrecht, Staatskirchenvertrag

    Inkrafttreten: 29.06.2006

    Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg

    Vom 29. November 2005

    (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 12. Jg., Nr. 8, Art. 75, S. 75 ff., v. 18. August 2006)

    ‐ Amtliche Lesefassung1 -

    VERTRAG zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg

    DER HEILIGE STUHL,

    vertreten durch
    den Apostolischen Nuntius in Deutschland,
    Dr. Erwin Josef Ender,
    Titularerzbischof von Germania in Numidien,

    und

    die Freie und Hansestadt Hamburg,

    vertreten durch
    den Senat und dieser durch seinen Präsidenten,
    den Ersten Bürgermeister Ole von Beust,

    einig

    • in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen der Katholischen Kirche und der Freien und Hansestadt Hamburg im Geiste freiheitlicher Partnerschaft zu festigen und fortzuentwickeln,
    • in dem Bewusstsein der Eigenständigkeit von Staat und Kirche, im gegenseitigen Respekt vor ihrem Selbstbestimmungsrecht und in Bereitschaft zur Zusammenarbeit auf der Grundlage der vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantierten Stellung der Kirche im freiheitlich demokratischen Rechtsstaat,
    • in der Achtung vor der Religionsfreiheit des Einzelnen sowie der Religionsgemeinschaften,
    • in dem Anliegen, die Menschenwürde und die Menschenrechte zu achten und zu schützen,
    • in der Einsicht, dass christlicher Glaube, christliches Leben und karitatives Wirken zugleich auch einen Beitrag zum Wohle des Ganzen wie auch zur Stärkung des Gemeinsinns der Bürger in der pluralen Gesellschaft einer weltoffenen, sich als Mittlerin zwischen den Völkern verstehenden Stadt leisten,
    • in dem Verlangen, damit auch zum friedlichen Aufbau eines immer enger zusammenwachsenden Europas beizutragen,

    schließen unter Anerkennung der Fortgeltung des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 und in Würdigung des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 diesen Vertrag.

    Artikel 1 Glaubensfreiheit

    Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt der Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und auszuüben, und dem karitativen Wirken der Katholischen Kirche (im Folgenden: die Kirche) den Schutz durch Verfassung und Gesetz.

    Artikel 2 Selbstverwaltungsrecht

    (1) Die Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

    (2) Die Kirche ist frei bei der Besetzung ihrer Ämter.

    Artikel 3 Sonn‐ und Feiertagsschutz

    Der gesetzliche Schutz der Sonntage, der staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage und der kirchlichen Feiertage wird der Kirche gewährleistet. Die Kirche und die Freie und Hansestadt Hamburg stimmen dahingehend überein, dass Ruhe‐ und Besinnungszeiten von tragender Bedeutung auch für Gesellschaft und Staat sind.

    Artikel 4 Zusammenwirken

    (1) Zur Klärung von Fragen und zur Vertiefung ihrer Beziehungen treffen sich der Erzbischof von Hamburg und der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg regelmäßig.

    (2) Zur ständigen Vertretung seiner Anliegen gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg und zur Pflege der gegenseitigen Information bestellt der Erzbischof von Hamburg einen Beauftragten und unterhält ein Kommissariat (Katholisches Büro).

    (3) Der Senat und die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg unterrichten den Erzbischof von Hamburg bzw. seinen Beauftragten rechtzeitig von ihren jeweiligen Gesetzgebungs‐ und anderen Vorhaben, welche die Belange der Kirche unmittelbar berühren, und hören sie an.

    (4) Überträgt die Freie und Hansestadt Hamburg Aufgaben, die das staatskirchenrechtliche Verhältnis berühren, auf andere Rechtsträger, so wird sie auch diesen gegenüber auf die Einhaltung der Inhalte und Ziele dieses Vertrages achten, soweit es ihr möglich ist. Sie gibt der Kirche rechtzeitig Gelegenheit, zu den Übertragungen, Ziel‐, Leistungs‐ und anderen Vereinbarungen Stellung zu nehmen.
    (Schlussprotokoll)

    Artikel 5 Religionsunterricht

    (1) Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährleistet gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Katholischen Kirche.

    (2) Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes setzt die Zustimmung des Erzbischofs von Hamburg nach den kirchlichen Regelungen gemäß Missio canonica voraus. Soweit der katholische Religionsunterricht an öffentlichen Schulen durch qualifizierte, kirchlich bedienstete Lehrkräfte erteilt wird, erstattet die Freie und Hansestadt Hamburg dafür die Kosten.

    (3) Näheres zu den Absätzen 1 und 2 wird durch eine Vereinbarung mit dem Erzbischof von Hamburg geregelt.

    Artikel 6 Kirchliche Bildungseinrichtungen

    (1) Kirchliche Bildungseinrichtungen werden weiterhin im Rahmen des geltenden Rechts gewährleistet und gefördert. Dies gilt in besonderem Maße für das katholische Schulwesen.

    (2) Sofern Bildungsgänge solchen im staatlichen Bereich gleichwertig sind, sind die Abschlüsse im Rahmen des Landesrechts staatlich anzuerkennen.

    Artikel 7 Hochschulausbildung

    (1) Die Kirche hat das Recht, eigene Hochschulen zu unterhalten. Die staatliche Anerkennung dieser Hochschulen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

    (2) Die Freie und Hansestadt Hamburg erklärt sich bereit, an der Universität Hamburg eine Ausbildungsstätte für katholische Theologie und Religionspädagogik zu fördern. Die Vertragsparteien regeln bei der Einrichtung der Ausbildungsstätte das Nähere einvernehmlich.

    (3) Beide Vertragsparteien streben eine Kooperation mit anderen Bundesländern bzw. dort bestehenden oder noch zu schaffenden Ausbildungsstätten zum Zweck der Förderung der Ausbildung in katholischer Theologie und Religionspädagogik an.

    Artikel 8 Seelsorge in besonderen Einrichtungen

    (1) In öffentlichen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Heimen, aber auch Justizvollzugsanstalten oder Polizeiausbildungsstätten gewährleistet die Freie und Hansestadt Hamburg der Kirche das Recht, dort seelsorgerlich tätig zu sein und wird dies fördern. Die Kirche ist auch zu Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen berechtigt. Artikel 4 Absatz 4 gilt entsprechend.
    (Schlussprotokoll)

    (2) Um die seelsorgerliche Betreuung zu ermöglichen, teilt der Träger der Einrichtung der zuständigen kirchlichen Stelle die Namen der Personen mit, die sich zum katholischen Glauben bekennen, soweit die Mitteilung deren Willen nicht widerspricht.

    (3) Der Zutritt zu einer Justizvollzugs‐ oder Polizeieinrichtung setzt das Einverständnis der zuständigen Behörde zur Person des Seelsorgers voraus; das Einverständnis kann nur aus wichtigem Grund versagt oder widerrufen werden. Der Zutritt zu sonstigen öffentlichen Einrichtungen erfolgt im Benehmen mit dem Träger. Näheres wird durch Vereinbarung mit den öffentlichen, freien oder privaten Trägern dieser Einrichtungen geregelt.

    Artikel 9 Seelsorger‐ und Beichtgeheimnis

    Die Freie und Hansestadt Hamburg respektiert das Seelsorgergeheimnis. Geistliche, ihre Gehilfen und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, sind in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen, berechtigt, ihr Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in der Beichte oder in ihrer seelsorgerlichen Tätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Das Beichtgeheimnis wird gewährleistet.

    Artikel 10 Kirchliche Wohlfahrtspflege

    (1) Die Kirche und ihre Einrichtungen nehmen in Erfüllung ihres Auftrages Aufgaben als anerkannte Träger der freien Jugendhilfe wahr.

    (2) Die Kirche und ihre karitativen Einrichtungen nehmen in Erfüllung ihres Auftrages Aufgaben der Gesundheits‐ und Wohlfahrtspflege wie auch der Familienförderung und der Ausländerseelsorge wahr. Sie unterhalten dafür Heime, Krankenhäuser, Dienste und sonstige Einrichtungen.

    (3) Kirchliche Einrichtungen haben Anspruch auf Förderung nach den gleichen Bedingungen wie andere staatliche oder freie Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.

    (4) Ein nach Verfassung und/oder Gesetz bestehender Vorrang in der Aufgabenerfüllung für die freien Träger der Wohlfahrtspflege ist von allen öffentlichen Stellen zu beachten.

    Artikel 11 Rundfunk

    (1) Die Freie und Hansestadt Hamburg wird darauf hinwirken, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Rundfunkveranstalter der Kirche angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie für sonstige religiöse Sendungen, auch zu Fragen der öffentlichen Verantwortung der Kirche, gewähren.

    (2) Das Recht der Kirche, eigenen Rundfunk nach Maßgabe der Gesetze zu veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltern zu beteiligen, bleibt unberührt.

    (3) Die Freie und Hansestadt Hamburg wird sich nach ihren Möglichkeiten dafür einsetzen, dass in den Programmen auf die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung Rücksicht genommen wird.

    (4) In den Aufsichtsgremien (Rundfunkräten, Programmausschüssen) soll die Kirche angemessen vertreten sein.

    Artikel 12 Kirchliche Körperschaften

    (1) Die Freie und Hansestadt Hamburg erkennt das Recht der Kirche zur Bildung eigener juristischer Personen an.

    (2) Das Erzbistum, der Erzbischöfliche Stuhl und das Metropolitankapitel sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art. Das gilt ebenso für die Kirchengemeinden sowie für die aus ihnen gebildeten Verbände.

    (3) Rechtsfähige kirchliche Stiftungen sind

    1. privatrechtlich nach Maßgabe staatlichen Rechts oder
    2. öffentlich‐rechtlich anzuerkennen, wenn sie ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg haben und durch ihre Satzung die Gewähr der Dauer bieten.
    Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen liegt beim Erzbischof von Hamburg. Bei privatrechtlichen kirchlichen Stiftungen bedürfen Genehmigungen von Satzungsänderungen über Zweck und Zweckerreichung, von Zusammen‐ und Zulegungen sowie von Auflösungen des Einvernehmens mit der staatlichen Stiftungsaufsicht.

    (4) Beschlüsse über die Errichtung und Veränderung in dieser Weise anerkannter juristischer Personen zeigt das Erzbistum ebenso wie die von ihm erlassenen gesetzlichen Vorschriften über deren vermögensrechtliche Vertretung und Verwaltung dem Senat an. Der Senat sorgt im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs für die kostenfreie Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger, Teil II des Hamburgischen Gesetz‐ und Verordnungsblattes.

    (5) Öffentlich‐rechtliche Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des Erzbistums sind nach den geltenden steuerrechtlichen Regelungen gemeinnützig.

    Artikel 13 Kirchliches Eigentumsrecht

    (1) Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährleistet der Kirche, ihren Kirchengemeinden und sonstigen rechtsfähigen Vermögensträgern einschließlich ihrer Anstalten und Stiftungen das Eigentum und andere Rechte gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919.

    (2) Im Rahmen der allgemeinen Gesetze wird die Freie und Hansestadt Hamburg bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die Belange der Kirche Rücksicht nehmen und im Falle eines Eingriffs bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke Hilfe leisten.

    (3) Bei kirchlichem Bedarf an Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten, insbesondere bei Erschließung neuer Stadtteile und Aufsiedelung neuer Gebiete, wird die Freie und Hansestadt Hamburg die Belange der Kirche berücksichtigen und planungsrechtlich vorsehen. Auf Wunsch der Kirche werden entsprechende staatseigene Grundstücke bzw. grundstücksgleiche Rechte im Rahmen des haushaltsrechtlich Zulässigen kostengünstig zur Verfügung gestellt.

    (4) Macht die Freie und Hansestadt Hamburg einen dringenden öffentlichen Bedarf an Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten der Kirche, ihrer Einrichtungen oder Gemeinden geltend, wird die Kirche dafür Sorge tragen, dass die Freie und Hansestadt Hamburg solche Grundstücke bzw. grundstücksgleichen Rechte, soweit sie nicht für kirchliche Zwecke benötigt werden, zu angemessenen Bedingungen erwerben kann.

    Artikel 14 Denkmalpflege

    (1) Die Kirche und die Freie und Hansestadt Hamburg tragen gemeinsam Verantwortung für den Schutz und den Erhalt der kirchlichen Denkmale.

    (2) Die Kirche stellt sicher, dass ihre Denkmale erhalten bleiben und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht. Unter diesen Voraussetzungen finden Enteignungen nach dem Denkmalschutzrecht nicht statt.

    (3) Entscheidungen über Denkmale, die gottesdienstlichen, kultischen oder gleichartigen kirchlichen Zwecken unmittelbar dienen, trifft die kirchliche Oberbehörde im Benehmen mit dem Denkmalschutzamt.

    (4) Durch Vereinbarung können der Kirche Aufgaben der Denkmalpflege übertragen werden.

    (5) Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt bei der Förderung nach dem Denkmalrecht, auch bei der Vergabe von Mitteln, Rücksicht auf die besonderen denkmalpflegerischen Aufgaben der Kirche. Sie setzt sich dafür ein, dass die Kirche auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur‐ und Denkmalspflege tätig sind.

    Artikel 15 Kirchliche Friedhöfe

    (1) Kirchliche Friedhöfe unterstehen demselben Schutz wie die staatlichen Friedhöfe. Staatliche Maßnahmen, die kirchliche Friedhöfe betreffen, werden mit der Kirche abgestimmt.

    (2) Die Kirche hat das Recht, im Rahmen des geltenden Rechts neue Friedhöfe einzurichten, gegebenenfalls bestehende zu erweitern, zu verändern sowie zu betreiben und zu schließen. Das Erzbistum Hamburg stimmt sich darüber im Einzelfall mit der zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg ab.

    (3) Die kirchlichen Träger von Friedhöfen können eigene Benutzungs‐ und Gebührenordnungen erlassen und im Amtlichen Anzeiger, Teil II des Hamburgischen Gesetz‐ und Verordnungsblattes bekannt machen. Friedhofsgebühren werden auf Antrag entsprechend den für staatliche Friedhöfe geltenden Bestimmungen eingezogen oder beigebracht.

    (4) Bei der Bestattung haben die verstorbenen Mitglieder der Katholischen Kirche Vorrang.

    (5) Die Kirche hat das Recht, auf staatlichen Friedhöfen Bestattungsfeiern und sonstige Gottesdienste abzuhalten.

    Artikel 16 Kirchensteuer

    (1) Die Kirche ist berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze von ihren Mitgliedern Kirchensteuern, Kirchgeld und Gebühren zu erheben.

    (2) Die Kirchensteuerordnungen, die Kirchensteuerbeschlüsse, ihre Änderung und Ergänzung bedürfen der staatlichen Anerkennung. Diese kann nur bei einem Verstoß gegen die staatlichen Bestimmungen versagt werden. Die Kirchensteuerbeschlüsse gelten als anerkannt, wenn sie den Beschlüssen des vorhergehenden Jahres entsprechen.

    (3) Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Kirchensteuer erfolgt durch die Finanzämter. Soweit die Steuer durch Abzug vom Arbeitslohn in Betriebsstätten in der Freien und Hansestadt Hamburg erhoben wird, sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen.

    (4) Für die Verwaltung der Kirchensteuer erhält die Freie und Hansestadt Hamburg eine Entschädigung in Höhe eines Anteils des Kirchensteueraufkommens, die einvernehmlich festgelegt wird. Die Finanzämter geben den zuständigen kirchlichen Stellen im Rahmen des geltenden Rechts die erforderlichen Auskünfte in allen Kirchensteuerangelegenheiten. Die kirchlichen Stellen wahren das Steuergeheimnis.

    (5) Das Nähere bedarf besonderer Regelungen.

    Artikel 17 Abgabenbefreiungen

    (1) Auf Landesrecht beruhende Befreiungen und Ermäßigungen von Steuern, Gebühren und Beiträgen für die Freie und Hansestadt Hamburg gelten auch für die kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts.

    (2) Gebührenbefreiungen gelten auch für solche Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Gerichtsvollzieher und die Justizverwaltungsbehörden erheben.

    Artikel 18 Spenden und Sammlungen

    Es ist das Recht der Kirche und ihrer Einrichtungen, bei ihren Mitgliedern und in der Öffentlichkeit freiwillige Gaben für ihre Zwecke zu sammeln.

    Artikel 19 Meldewesen und Datenschutz

    (1) Der Kirche werden zur Unterstützung eines eigenen Meldewesens nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister kostenfrei übermittelt.

    (2) Die Übermittlung der Daten setzt voraus, dass bei der Kirche ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Sie erlässt ein die Grundrechte beachtendes eigenes kirchliches Datenschutzrecht, das dem staatlichen gleichwertig ist.

    Artikel 20 Parität

    Gewährt die Freie und Hansestadt Hamburg anderen Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Leistungen und Rechte, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages sachgerecht sind.

    Artikel 21 Freundschaftsklausel

    Die Vertragsparteien werden eine in Zukunft zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

    Artikel 22 Geltung anderer Verträge

    (1) Unberührt bleibt der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg‐Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg vom 22. September 1994.

    (2) Regelungen in diesem Vertrag und in dem in Absatz 1 genannten Vertrag gehen inhaltlich abweichenden oderinhaltlich übereinstimmenden Regelungen in älteren konkordatären Verträgen vor, soweit sie denselben Gegenstand betreffen.

    (3) Im Übrigen sind die in diesem Vertrag behandelten Gegenstände der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien abschließend geregelt.
    (Schlussprotokoll)

    Artikel 23 Inkrafttreten

    (1) Dieser Vertrag, dessen deutscher und italienischer Text gleichermaßen verbindlich ist, bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden.

    (2) Der Vertrag einschließlich des Schlussprotokolls, das Bestandteil des Vertrages ist, tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Diese Übereinkunft ist in doppelter Urschrift unterzeichnet worden.

    Hamburg, den 29. November 2005

    Für den Heiligen Stuhl

    Erzbischof Dr. Erwin Josef Ender
    Apostolischer Nuntius in Deutschland

    Für den Senat

    Erster Bürgermeister Ole von Beust
    Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg

    Schlussprotokoll

    Zu Artikel 4 Absatz 4
    Die Vertragsparteien lassen sich davon leiten, dass die Ziele und Regelungen dieses Vertrages nach einer Übertragung von Aufgaben auch anderen Rechtsträgern gegenüber Wirkung entfalten sollen. Darauf achtet die Freie und Hansestadt Hamburg, soweit sie es rechtlich oder tatsächlich kann.

    Zu Artikel 8 Absatz 1
    Die Freie und Hansestadt Hamburg ermöglicht die individuelle und gemeinschaftliche Religionsausübung gemäß Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Einrichtungen, in denen sich Menschen aufhalten, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Glaubensfreiheit nicht außerhalb dieser Einrichtungen wahrnehmen können. Der Kreis der Einrichtungen beschränkt sich auf solche, bei denen in der Freien und Hansestadt Hamburg die Gewährleistung möglich ist.

    Zu Artikel 22 Absatz 3
    Die Freie und Hansestadt Hamburg besteht nicht auf der Einhaltung der in den Artikeln 9 und 10 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 und in Artikel 14 Absatz 2Nummer1 und Absatz 3 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 genannten Erfordernissen.

    Der Heilige Stuhl besteht nicht auf Erbringung von Diözesandotationen nach Artikel 4 Absatz 1 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929.

    Im Übrigen besteht Übereinstimmung zwischen den Vertragsparteien, dass die Bestimmungen des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 über die Anforderungen an geistliche Obere (Artikel 15 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3) und über Bekenntnisschulen (Artikel 23 und 24) sowie über die politische Betätigung von Geistlichen und Ordensleuten (Artikel 32) zwischen ihnen nicht angewendet werden, soweit diese Gegenstände nicht in diesem Vertrag geregelt sind.

    Hamburg, den 29.November 2005

    Für den Heiligen Stuhl

    Erzbischof Dr. Erwin Josef Ender Apostolischer Nuntius in Deutschland

    Für den Senat

    Erster Bürgermeister Ole von Beust Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg

    Fußnote:

    1 Vom Abdruck des italienischen Original‐Vertragstextes wurde abgesehen.

    117. Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg‐Vorpommern und dem Land Schleswig‐Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg

    Schlagwörter: Staatskirchenrecht, Staatskirchenvertrag, Errichtungsvertrag

    Inkrafttreten: 04.11.1994

    Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg‐Vorpommern und dem Land Schleswig‐Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg

    Vom 22. September 1994

    (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, 1. Jg., Nr. 1, Art. 1, S. 1 ff., v. 27. Januar 1995)

    ‐ Amtliche Lesefassung ‐

    Vertragsbestätigung durch Papst Johannes Paul II. als Vor‐ und Nachwort dem Vertrag hinzugefügt.

    JOANNES PAULUS PP. II.

    Am 22. September 1994 wurde von Lajos Kada, Titularerzbischof von Thibica, Apostolischer Nuntius in der Bundesrepublik Deutschland, dem der Auftrag anvertraut worden war, diese Angelegenheit auszuhandeln, ebenso von Henning Voscherau, Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg, von Steffi Schnoor, Kultusministerin des Bundeslandes Mecklenburg‐Vorpommern, und von Marianne Tidick, Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Bundeslandes Schleswig‐Holstein, folgender Vertrag geschlossen:

    Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg‐Vorpommern und dem Land Schleswig‐Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg

    In Würdigung des Bestrebens der katholischen Kirche, die pastorale Situation in den vertragschließenden Ländern zu verbessern und in dem gemeinsamen Wunsch, die vertraglichen Beziehungen zwischen Staat und Kirche im Geiste freiheitlicher Partnerschaft fortzuentwickeln,

    schließen der Heilige Stuhl und

    die Freie und Hansestadt Hamburg,

    das Land Mecklenburg‐Vorpommern und

    das Land Schleswig‐Holstein

    unter Anerkennung der Fortgeltung des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 und unbeschadet einer Fortgeltung des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 folgenden

    Vertrag:

    Artikel 1

    (1) In Hamburg wird ein Erzbistum mit einem Erzbischöflichen Stuhl und einem Metropolitankapitel errichtet.

    (2) Erzbischof und Metropolitankapitel nehmen ihren Sitz bei der Kirche „Maria ‐ Hilfe der Christen“ in Hamburg.

    (3) Erzbistum, Erzbischöflicher Stuhl und Metropolitankapitel sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

    Artikel 2

    (1) Das Erzbistum Hamburg umfasst das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, das Gebiet des Bischöflichen Amtes Schwerin im Land Mecklenburg‐Vorpommern und das Gebiet des Landes Schleswig‐Holstein.
    (Schlussprotokoll)

    (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages und der kanonischen Errichtung des Erzbistums Hamburg endet die Jurisdiktion der Bischöfe von Osnabrück und Hildesheim sowie des Apostolischen Administrators in Schwerin in den genannten Gebieten.

    (3) In Bezug auf die genannten Gebiete sind der Erzbischöfliche Stuhl zu Hamburg und das Erzbistum Hamburg Rechtsnachfolger der Bischöflichen Stühle zu Osnabrück und Hildesheim und der Bistümer Osnabrück und Hildesheim sowie des Bischöflichen Amtes Schwerin, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt.

    Artikel 3

    Es wird eine neue Kirchenprovinz Hamburg gebildet. Ihr gehören das Erzbistum Hamburg sowie die Bistümer Osnabrück und Hildesheim an. 3 Das Bistum Osnabrück wird aus der Kirchenprovinz Köln, das Bistum Hildesheim aus der Kirchenprovinz Paderborn ausgegliedert.

    Artikel 4

    (1) Das Metropolitankapitel wird aus dem Dompropst und fünf residierenden Domkapitularen gebildet; ihm gehört ferner je ein nichtresidierendes Mitglied aus dem hamburgischen, dem mecklenburgischen und dem schleswig‐holsteinischen Teil des Erzbistums an.

    (2) Der Erzbischof bestellt den Dompropst und die Domkapitulare abwechselnd nach Anhörung und mit Zustimmung des Metropolitankapitels. Die Abwechslung findet beim Dompropst und den residierenden Domkapitularen einerseits und bei den nichtresidierenden Domkapitularen andererseits gesondert statt.

    (3) Rechtzeitig vor der Bestellung werden der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und die Landesregierungen von Mecklenburg‐Vorpommern und Schleswig‐ Holstein über die Person des betreffenden Geistlichen informiert.
    (Schlussprotokoll)

    Artikel 5

    Dem Erzbischof können Weihbischöfe zur Seite gestellt werden, denen auch regionale Zuständigkeiten übertragen werden.

    Artikel 6

    (1) Zur Neubesetzung des Erzbischöflichen Stuhls reichen sowohl das Metropolitankapitel als auch die Diözesanerzbischöfe und ‐bischöfe der Kirchenprovinzen Hamburg, Köln und Paderborn, der Erzbischof von Berlin und der Bischof von Görlitz dem Heiligen Stuhl Listen von kanonisch geeigneten Kandidaten ein. Unter Würdigung dieser Listen benennt der Heilige Stuhl dem Metropolitankapitel drei Personen, aus denen es in freier, geheimer Abstimmung den Erzbischof zu wählen hat. Bei der Aufstellung der Kandidatenliste und bei der Wahl wirken die nichtresidierenden Domkapitulare mit.

    (2) Das Metropolitankapitel informiert rechtzeitig vor der Veröffentlichung der Bestellung des Erzbischofs den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und die Landesregierungen von Mecklenburg‐Vorpommern und Schleswig‐Holstein über die Person des Gewählten.
    (Schlussprotokoll)

    (3) Der Heilige Stuhl informiert rechtzeitig vor der Veröffentlichung der Bestellung eines Koadjutors den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und die Landesregierungen von Mecklenburg‐Vorpommern und Schleswig‐Holstein über die Person des Ernannten.
    (Schlussprotokoll)

    Artikel 7

    Die Freie und Hansestadt Hamburg sowie die Länder Mecklenburg‐Vorpommern und Schleswig‐Holstein verzichten auf die Ableistung des im Artikel 16 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 vorgesehenen Treueides.

    Artikel 8

    Ein vom Erzbischof gemäß dem kirchlichen Recht errichtetes erzbischöfliches Seminar (kirchliche Hochschule und Priesterseminar) zur wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen kann als Hochschule staatlich anerkannt werden. Diese Anerkennung richtet sich nach dem Recht des Landes, in dem die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat.

    Artikel 9

    Staatsleistungen werden durch diesen Vertrag nicht geregelt.

    Artikel 10

    (1) Der Erzbischof berücksichtigt bei der organisatorischen Gliederung des Erzbistums entsprechend den Möglichkeiten des Kirchenrechts, dass das Erzbistum sich auf das Gebiet dreier Länder erstreckt.

    (2) Der Erzbischöfliche Stuhl unterhält am Sitz der Landesregierung von Mecklenburg‐ Vorpommern und der Landesregierung von Schleswig‐Holstein je eine regionale Behörde, deren Leitung einem ständigen Beauftragten des Erzbischofs anvertraut ist. In Schwerin ist er zugleich Beauftragter des Erzbischofs von Berlin gegenüber der Landesregierung.

    Artikel 11

    (1) Das Diözesanrecht von Osnabrück und Hildesheim sowie das Recht des Bischöflichen Amtes Schwerin gelten auch mit Wirkung für den staatlichen Rechtskreis bis zu einer Neuordnung durch das Erzbistum Hamburg fort. Die Berechtigung, Diözesankirchensteuer zu erheben, geht von den bisher erhebungsberechtigten Körperschaften auf das Erzbistum Hamburg über.

    (2) Das Erzbistum Hamburg und der Erzbischöfliche Stuhl zu Hamburg treten in die Dienst‐ und Versorgungsverhältnisse der Bistümer Osnabrück und Hildesheim und der Bischöflichen Stühle zu Osnabrück und Hildesheim hinsichtlich der Mitarbeiter ein, deren Dienstsitz im Zeitpunkt der Errichtung des Erzbistums Hamburg in dessen Gebiet liegt. Der Erzbischof regelt das Nähere.
    (Schlussprotokoll)

    Artikel 12

    Die zur Durchführung dieses Vertrages im staatlichen Rechtskreis erforderlichen Maßnahmen sind frei von Gebühren und sonstigen Abgaben.
    (Schlussprotokoll)

    Artikel 13

    Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages und des Schlussprotokolls, das einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages bildet, auf freundschaftliche Weise beilegen.

    Artikel 14

    (1) Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden.

    (2) Der Vertrag tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

    (3) Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

    Geschehen in vierfacher Urschrift.

    Hamburg, am 22. September 1994

    Für den Heiligen Stuhl

    gez. Dr. Lajos Kada
    Apostolischer Nuntius in Deutschland

    Für die Freie und Hansestadt Hamburg

    Der Präsident des Senats
    gez. Dr. Henning Vorscherau
    Erster Bürgermeister

    Für das Land Mecklenburg‐Vorpommern

    gez. Steffie Schnoor
    Der Ministerpräsident
    vertreten durch die Kultusministerin
    Steffi Schnoor

    Für das Land Schleswig‐Holstein

    gez. Marianne Tidick
    Die Ministerpräsidentin
    vertreten durch die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur
    Marianne Tidick

    Schlussprotokoll

    1. Zu Artikel 2 Absatz 1
    Änderungen der Diözesanzirkumskription bleiben vorbehalten. Der Vertragsform bedarf es nicht bei Grenzverlegungen, die lediglich im Interesse der örtlichen Seelsorge geschehen.

    2. Zu Artikel 4 Absatz 3 und zu Artikel 6 Absätze 2 und 3
    (1) Bis zur Veröffentlichung der Ernennung wird über die Person des Ernannten volle Vertraulichkeit gewahrt.

    (2) Die Information umfasst insbesondere Namen, Vornamen, ggf. Ordensnamen, Geburtsdatum und ‐ort, derzeitigen Wohnsitz und Amtsstellung.

    3. Übergangsregelung zu Artikel 11
    Die Vertragschließenden sind sich darin einig, dass das bisherige Bischöfliche Amt Schwerin, der Verband der römisch‐katholischen Kirchengemeinden in der Freien und Hansestadt Hamburg (Bistum Osnabrück) und der Verband der römisch‐katholischen Kirchengemeinden in der Freien und Hansestadt Hamburg (Bistum Hildesheim) als Rechtspersönlichkeiten für die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten aus Dienst‐ und Versorgungsverhältnissen, im Bereich der Vermögensverwaltung und bei der Trägerschaft von kirchlichen Einrichtungen vorerst im Sinne einer Übergangsregelung bestehen bleiben. Die Dienst‐ und Versorgungsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der in Satz 1 genannten Institutionen richten sich vorerst nach dem in dem jeweiligen Land geltenden Arbeits‐ und Tarifrecht. Der Erzbischof regelt das Nähere.

    4. Übergangsregelung zu Artikel 12
    Aus Anlass der Errichtung des Erzbistums kann der Erzbischof von Hamburg innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Vertrags durch Gesetz, das jeweils im einzelnen den Umfang bezeichnet, Vermögen unter den kirchlichen Körperschaften neu ordnen.

    Dem Erzbischof von Hamburg ist auch nach Ablauf der Frist von fünf Jahren die Möglichkeit eröffnet, gegen Gebühren Veränderungen im Vermögensbereich unter den kirchlichen Körperschaften vorzunehmen.

    Hamburg, am 22. September 1994

    Für den Heiligen Stuhl

    gez. Dr. Lajos Kada
    Apostolischer Nuntius in Deutschland

    Für die Freie und Hansestadt Hamburg

    Der Präsident des Senats
    gez. Dr. Henning Voscherau
    Erster Bürgermeister

    Für das Land Mecklenburg‐Vorpommern
    gez. Steffie Schnoor
    Der Ministerpräsident
    vertreten durch die Kultusministerin
    Steffi Schnoor

    Für das Land Schleswig‐Holstein
    gez. Marianne Tidick
    Die Ministerpräsidentin
    vertreten durch die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur
    Marianne Tidick

    Wir aber genehmigen und bestätigen diesen Vertrag, den Wir aufmerksam eingesehen und mit Unserem Willen übereinstimmend gefunden haben.

    Zur glaubwürdigen Anerkennung dessen bekräftigen Wir dieses feierliche Dokument durch Unsere Unterschrift und ordnen an, ihm Unser Siegel beizufügen.

    Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, am 5. Oktober 1994, im sechzehnten Jahr Unseres Pontifikats.

    118. Vertrag zwischen dem Land Schleswig‐Holstein und dem Heiligen Stuhl

    Schlagwörter: Staatskirchenrecht, Staatskirchenvertrag

    Inkrafttreten: 12.01.2009

    Vertrag zwischen dem Land Schleswig‐Holstein und dem Heiligen Stuhl

    Vom 12. Januar 2009

    (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 15. Jg., Nr. 7, Art. 55, S. 97 ff., v. 20. Juli 2009)

    ‐ Amtliche Lesefassung1 -

    Vertrag zwischen dem Land Schleswig‐Holstein und dem Heiligen Stuhl

    Das Land Schleswig‐Holstein, vertreten durch den
    Ministerpräsidenten Peter Harry Carstensen,

    und

    der Heilige Stuhl, vertreten durch den
    Apostolischen Nuntius in Deutschland,
    Erzbischof Dr. Jean‐Claude Périsset,
    Titularerzbischof von Justiniana prima,

    • in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen der Katholischen Kirche und dem Land Schleswig‐Holstein im Geiste freiheitlicher Partnerschaft zu festigen und fortzuentwickeln,
    • in dem Bewusstsein der Eigenständigkeit von Staat und Kirche, im gegenseitigen Respekt vor ihrem Selbstbestimmungsrecht und in der Bereitschaft zur Zusammenarbeit auf der Grundlage der vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantierten Stellung der Kirche im freiheitlich demokratischen Rechtsstaat,
    • in der Achtung vor der Religionsfreiheit des Einzelnen sowie der Religionsgemeinschaften,
    • in dem Anliegen, die Menschenwürde und die Menschenrechte zu achten und zu schützen,
    • in der Einsicht, dass christlicher Glaube, christliches Leben und karitatives Wirken zugleich auch einen Beitrag zum Wohle des Ganzen wie auch zur Stärkung des Gemeinsinns der Menschen in der pluralen Gesellschaft leisten,
    • in dem Verlangen, damit auch zum friedlichen Aufbau eines immer enger zusammenwachsenden Europas beizutragen,
    • in dem Wissen um die globale Verantwortung für die Schöpfung und im Eintreten für sie

    sind wie folgt übereingekommen:

    Artikel 1 Glaubensfreiheit

    Das Land Schleswig‐Holstein gewährt die Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und auszuüben, und dem karitativen Wirken der Katholischen Kirche den Schutz durch Verfassung und Gesetz.

    Artikel 2 Selbstverwaltungsrecht

    (1) Die Katholische Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der bestehenden Gesetze.

    (2) Die Katholische Kirche ist frei bei der Besetzung ihrer Ämter.

    Artikel 3 Sonn‐ und Feiertagsschutz

    Der gesetzliche Schutz der Sonntage, der staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage und der kirchlichen Feiertage wird gewährleistet. Die Katholische Kirche und das Land Schleswig‐ Holstein stimmen dahingehend überein, dass Ruhe‐ und Besinnungszeiten von tragender Bedeutung auch für Gesellschaft und Staat sind.

    Artikel 4 Zusammenwirken

    (1) Zur Klärung von Fragen und zur Vertiefung ihrer Beziehungen treffen sich der Erzbischof von Hamburg und die Landesregierung Schleswig‐Holstein regelmäßig.

    (2) Zur ständigen Vertretung seiner Anliegen unterhält der Erzbischöfliche Stuhl am Sitz der Landesregierung von Schleswig-Holstein gemäß Artikel 10 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg‐ Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg vom 22. September 1994 eine regionale Behörde, deren Leitung einem Ständigen Beauftragten des Erzbischofs anvertraut ist.

    (3) Die Landesregierung Schleswig‐Holstein unterrichtet den Erzbischof beziehungsweise seinen Beauftragten rechtzeitig von ihren Gesetzgebungs‐ und anderen Vorhaben, welche die Belange der Katholischen Kirche unmittelbar berühren und hört sie an.

    (4) Soweit das Land Schleswig‐Holstein Aufgaben, die das staatskirchenrechtliche Verhältnis berühren, auf andere Rechtsträger überträgt oder bereits übertragen hat, wird es auch diesen gegenüber auf die Einhaltung der Inhalte und Ziele dieses Vertrages achten. Das Land wird der Katholischen Kirche rechtzeitig Gelegenheit geben, sich zu den Übertragungen, Ziel‐, Leistungs‐ und anderen Vereinbarungen zu äußern.

    Artikel 5 Religionsunterricht

    (1) Katholischer Religionsunterricht ist gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen; er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Katholischen Kirche erteilt.

    (2) Die Erteilung des Katholischen Religionsunterrichtes durch staatliche Lehrkräfte setzt die Zustimmung des Erzbischofs von Hamburg nach den kirchlichen Regelungen zur Erteilung der Missio canonica voraus. Wird der Katholische Religionsunterricht an öffentlichen Schulen durch qualifizierte kirchlich bedienstete Lehrkräfte erteilt, erstattet das Land Schleswig‐Holstein die Kosten im Rahmen der durch den Landeshaushalt hierfür bereit gestellten Mittel.

    (3) Näheres zu Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird durch eine Vereinbarung mit dem Erzbischof von Hamburg geregelt.

    (4) Hinsichtlich der für die Durchführung des Unterrichts erforderlichen Verwaltungs‐ vorschriften, die den Katholischen Religionsunterricht betreffen, ist vor deren Erlass seitens der Landesregierung das Benehmen mit der Katholischen Kirche herzustellen. Die Inhalte der Lehrpläne und die Schulbücher für den Katholischen Religionsunterricht bedürfen nach Maßgabe von Absatz 1, 2. Halbsatz, des Einvernehmens mit der Katholischen Kirche.

    (5) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts behält die Katholische Kirche das Recht der Einsichtnahme in den Katholischen Religionsunterricht der öffentlichen Schulen. Das Land bestellt auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der Katholischen Kirche geeignete Lehrkräfte für diese Aufgabe.

    Artikel 6 Katholische Schulen

    Schulen in der Trägerschaft der Katholischen Kirche werden im Rahmen des geltenden Rechts anerkannt und gefördert.

    Artikel 7 Hochschulausbildung

    (1) Die Katholische Kirche hat das Recht, eigene Hochschulen zu unterhalten. Die staatliche Anerkennung dieser Hochschulen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

    (2) Das Land Schleswig‐Holstein wird die bestehende Ausbildung im Fach Katholische Theologie und ihre Didaktik weiterhin fördern. Das Nähere vereinbaren die Vertragsparteien bei Bedarf. Sofern über einen Zeitraum von fünf Jahren eine angemessene Zahl von Studierenden nicht erreicht wird, wird über die Aufrechterhaltung des Studienangebots neu verhandelt.

    (3) Beide Vertragsparteien sind offen für Kooperationen mit den in anderen Ländern bestehenden oder noch einzurichtenden Ausbildungsstätten.

    Artikel 8 Seelsorge in besonderen Einrichtungen

    (1) In öffentlichen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Polizeiausbildungsstätten, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs und sonstigen Einrichtungen des Landes gewährleistet das Land Schleswig‐Holstein der Katholischen Kirche, dort seelsorgerlich tätig zu sein. Die Katholische Kirche ist auch zu Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen berechtigt. Artikel 4 Absatz 4 gilt entsprechend.

    (2) Um die seelsorgerliche Betreuung zu ermöglichen, teilt die Einrichtung der zuständigen kirchlichen Stelle die Namen der Personen mit, die sich zum Katholischen Glauben bekennen und in die Mitteilung eingewilligt haben.

    (3) Der Zutritt zu Justizvollzugsanstalten, zu Einrichtungen des Maßregelvollzugs oder zu Polizeieinrichtungen setzt das Einverständnis der zuständigen Behörde zur Person des Seelsorgers voraus; das Einverständnis kann nur aus wichtigem Grund versagt oder widerrufen werden. Der Zutritt zu sonstigen öffentlichen Einrichtungen erfolgt im Benehmen mit dem Träger.

    Artikel 9 Seelsorger‐ und Beichtgeheimnis

    Das Land Schleswig‐Holstein respektiert das Seelsorgergeheimnis. Geistliche, ihre Gehilfen und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, sind berechtigt, ihr Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in der Beichte oder in ihrer seelsorgerlichen Tätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Das Beichtgeheimnis wird gewährleistet.

    Artikel 10 Kirchliche Wohlfahrtspflege

    (1) Die Katholische Kirche und ihre Einrichtungen nehmen in Erfüllung ihres Auftrages Aufgaben der Gesundheits‐ und Wohlfahrtspflege sowie der Familienförderung und der Ausländerseelsorge wahr. Sie unterhalten dafür Heime, Krankenhäuser, Dienste und sonstige Einrichtungen.

    (2) Die Katholische Kirche und ihre Einrichtungen nehmen in Erfüllung ihres Auftrages Aufgaben als anerkannte Träger der freien Jugendhilfe wahr.

    (3) Einrichtungen der Katholischen Kirche haben Anspruch auf Förderung nach den gleichen Bedingungen wie andere staatliche oder freie Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.

    (4) Ein nach Verfassung oder Gesetz bestehender Vorrang in der Aufgabenerfüllung für die freien Träger der Wohlfahrtspflege ist von allen öffentlichen Stellen zu beachten.

    Artikel 11 Rundfunk

    (1) Das Land Schleswig‐Holstein wird darauf hinwirken, dass die öffentlich‐rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Rundfunkveranstalter der Katholischen Kirche angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie für sonstige religiöse Sendungen, auch zu Fragen der öffentlichen Verantwortung der Katholischen Kirche, gewähren.

    (2) Das Recht der Katholischen Kirche, eigenen Rundfunk und moderne Kommunikationsmittel nach Maßgabe der Gesetze zu betreiben oder sich an Rundfunkveranstaltern zu beteiligen, bleibt unberührt.

    (3) Das Land Schleswig‐Holstein wird sich dafür einsetzen, dass in der Programmgestaltung der Rundfunkanstalten sittliche, moralische und religiöse Werte geachtet werden und dass die Katholische Kirche in den Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten angemessen vertreten ist.

    Artikel 12 Kirchliche Körperschaften

    (1) Das Land Schleswig‐Holstein erkennt das Recht der Katholischen Kirche zur Bildung eigener juristischer Personen an.

    (2) Das Erzbistum, der Erzbischöfliche Stuhl und das Metropolitankapitel sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art. Das gilt ebenso für die Kirchengemeinden sowie für die aus ihnen gebildeten Verbände.

    (3) Kirchliche Stiftungen der Katholischen Kirche sind solche, wenn sie von ihr errichtet oder als kirchliche Stiftung anerkannt werden. Von der Katholischen Kirche errichtete Stiftungen sind rechtsfähig als

    1. Stiftung bürgerlichen Rechts nach Maßgabe staatlichen Rechts oder
    2. öffentlich‐rechtliche Stiftung, wenn sie ihren Sitz im Land Schleswig‐Holstein haben und durch ihre Satzung die Gewähr der Dauer bieten.
    Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen nach Satz 2 führt der Erzbischof von Hamburg. Dies gilt auch für rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts, die als kirchliche Stiftung durch die Katholische Kirche anerkannt sind, wenn bei Errichtung der Stiftung das Besetzungsrecht für sämtliche Stiftungsorgane dauerhaft und überwiegend der Katholischen Kirche zugewiesen und die Stiftung der kirchlichen Aufsicht unterstellt ist. Bei Stiftungen nach Satz 2 Buchst. a) und Satz 4 bedürfen Genehmigungen von Satzungsänderungen über Zweck und Zweckerreichung, von Zusammen‐ und Zulegungen sowie von Auflösungen durch den Erzbischof von Hamburg des Einvernehmens mit der staatlichen Stiftungsaufsichtsbehörde. Bei rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, die als kirchliche Stiftung anerkannt sind und die in Ermangelung der Voraussetzungen des Satzes 4 der staatlichen Stiftungsaufsicht unterliegen, bedürfen Maßnahmen der staatlichen Stiftungsaufsichtsbehörde des Einvernehmens mit dem Erzbischof von Hamburg.

    (4) Beschlüsse über die Errichtung und Veränderung in dieser Weise anerkannter juristischer Personen zeigt das Erzbistum ebenso wie die von ihm erlassenen gesetzlichen Vorschriften über deren vermögensrechtliche Vertretung und Verwaltung dem Land an.

    (5) Öffentlich‐rechtliche Körperschaften, Stiftungen und Anstalten der Katholischen Kirche sind nach Maßgabe der Gesetze gemeinnützig. Über die Gemeinnützigkeit entscheidet im Zweifel das Finanzamt.

    Artikel 13 Kirchliches Eigentumsrecht

    (1) Das Land Schleswig‐Holstein gewährleistet der Katholischen Kirche, ihren Kirchengemeinden, Anstalten und Stiftungen und sonstigen rechtsfähigen Vermögensträgern das Eigentum und andere Rechte gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919.

    (2) Bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften wird das Land Schleswig‐ Holstein die Belange der Katholischen Kirche berücksichtigen und im Falle eines Eingriffs bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke behilflich sein.

    (3) Den Bedarf an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten des jeweils anderen werden die Vertragsparteien angemessen berücksichtigen.

    Artikel 14 Denkmalpflege

    Die Katholische Kirche und das Land Schleswig‐Holstein tragen gemeinsam Verantwortung für den Schutz und den Erhalt der kirchlichen Denkmale. Kirchliche Denkmale im Sinne dieses Vertrags sind Denkmale mit kultischer Funktion (res sacrae) sowie durch diese geprägte Ensembles. Die Katholische Kirche wird der Erhaltung und Pflege kirchlicher Denkmale ihre besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie wird Instandsetzungen, Veränderungen, Vernichtungen und Veräußerungen nur im Benehmen mit den Stellen der staatlichen Denkmalpflege vornehmen. Sie wird dafür sorgen, dass die Kirchengemeinden und die der erzbischöflichen Aufsicht unterstehenden juristischen Personen entsprechend verfahren. Im Übrigen finden auch auf den kirchlichen Bereich die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes Anwendung, soweit der Erzbischof von Hamburg nicht im Benehmen mit dem Land Schleswig‐Holstein eigene Vorschriften erlässt.

    Artikel 15 Kirchliche Friedhöfe

    (1) Friedhöfe der Katholischen Kirche unterstehen demselben Schutz wie kommunale und andere öffentliche Friedhöfe. Staatliche Maßnahmen, die kirchliche Friedhöfe betreffen, werden mit der Katholischen Kirche abgestimmt. Satz 2 gilt nicht für polizeiliche Maßnahmen; diese sollen im Benehmen mit der Katholischen Kirche getroffen werden.

    (2) Die Katholische Kirche hat das Recht, im Rahmen des geltenden Rechts neue Friedhöfe einzurichten und bestehende Friedhöfe gegebenenfalls zu erweitern, zu verändern sowie zu betreiben und zu schließen. Das Erzbistum Hamburg stimmt sich darüber im Einzelfall mit der zuständigen Behörde ab.

    (3) Die Träger von Friedhöfen der Katholischen Kirche können eigene Benutzungs‐ und Gebührenordnungen erlassen und öffentlich bekannt machen. Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Das Land Schleswig‐ Holstein bestimmt die Vollstreckungsbehörde.

    (4) Bei der Bestattung haben im Rahmen des geltenden Rechts die in der Gemeinde verstorbenen Mitglieder der Katholischen Kirche Vorrang.

    (5) Die Katholische Kirche hat das Recht, auf kommunalen und anderen öffentlichen Friedhöfen Bestattungsfeiern und sonstige Gottesdienste abzuhalten.

    Artikel 16 Kirchensteuer

    (1) Die Katholische Kirche ist berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze von ihren Mitgliedern Kirchensteuern zu erheben.

    (2) Die kirchlichen Steuergesetze und ‐verordnungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Sie kann ihnen versagt werden, wenn sie nicht mit den staatlichen Steuerbestimmungen in Einklang stehen.

    (3) Kirchensteuern werden nach Maßgabe der Gesetze durch die Finanzämter verwaltet. Die Katholische Kirche erstattet dem Land die durch die Verwaltung der Kirchensteuern entstehenden Kosten. Diese Entschädigung wird grundsätzlich in Höhe eines Anteils am Kirchensteueraufkommen festgelegt.

    (4) Die Verpflichtung Dritter, die Kirchensteuer zu erheben und abzuführen, richtet sich nach den Bestimmungen des Landesrechts.

    (5) Die Gemeinden oder Gemeindeverbände können die Verwaltung der örtlich erhobenen Kirchensteuern durch Vereinbarung mit den kirchlichen Stellen gegen Ersatz der entstehenden Kosten übernehmen.

    (6) Sofern die Katholische Kirche Kirchensteuern selbst verwaltet, können diese auf Antrag der Katholischen Kirche durch die Finanzämter und im Fall der örtlich erhobenen Kirchensteuern durch die Gemeinden oder Gemeindeverbände vollstreckt werden.

    (7) Die Finanzämter und die Gemeinden oder Gemeindeverbände geben den zuständigen kirchlichen Stellen im Rahmen des geltenden Rechts Auskunft in allen Kirchensteuerangelegenheiten. Die kirchlichen Stellen wahren das Steuergeheimnis.

    Artikel 17 Gebührenbefreiungen

    Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen des Landes und der Gemeinden gelten auch für die Katholische Kirche, ihre Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten Verbände, Anstalten und Stiftungen.

    Artikel 18 Spenden und Sammlungen

    Die Katholische Kirche und ihre Einrichtungen sind berechtigt, bei ihren Mitgliedern und in der Öffentlichkeit freiwillige Gaben für ihre Zwecke zu sammeln.

    Artikel 19 Staatsleistungen

    (1) Das Land Schleswig‐Holstein zahlt wie bisher zur Abgeltung der Ansprüche des Erzbistums Hamburg auf Staatsleistungen nach Artikel 4 Abs. 1 und 3 des Vertrages des Heiligen Stuhles mit dem Freistaat Preußen vom 14. Juni 1929 weiterhin einen jährlichen Gesamtbetrag als Staatsleistung. Die Staatsleistung beträgt im Jahr 2008 insgesamt 190.000 € (in Worten: einhundertneunzigtausend EURO). Ändert sich die Besoldung der Beamtinnen und Beamten im Landesdienst, so ändert sich die Staatsleistung entsprechend.

    (2) Für eine Ablösung gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 bleibt die bisherige Rechtslage maßgebend. Das Land Schleswig‐ Holstein wird eine Ablösung nicht ohne Zustimmung der Katholischen Kirche durchführen.

    Artikel 20 Meldewesen

    Der Katholischen Kirche werden zur Unterstützung eines eigenen Meldewesens nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister gebührenfrei übermittelt.

    Artikel 21 Parität

    Gewährt das Land Schleswig‐Holstein anderen Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Leistungen und Rechte, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages sachgerecht sind.

    Artikel 22 Freundschaftsklausel

    Die Vertragsparteien werden zwischen ihnen in Zukunft etwa entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise ausräumen.

    Artikel 23 Geltung anderer Verträge

    Das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933, der Vertrag des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 und der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg‐Vorpommern und dem Land Schleswig‐Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg vom 22. September 1994 bleiben unberührt.

    Artikel 24 Inkrafttreten

    (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht. Der Vertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

    (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten die seinen Bestimmungen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.

    Geschehen zu Kiel, am 12. Januar 2009, in zwei Urschriften, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Für das Land Schleswig‐Holstein

    Peter Harry Carstensen
    Ministerpräsident

    Für den Heiligen Stuhl

    Erzbischof Dr. Jean‐Claude Périsset
    Apostolischer Nuntius in Deutschland

    Fußnote:

    1 Vom Abdruck des italienischen Original‐Vertragstextes wurde abgesehen.

    119. Verwendung des Analyse-Tools "Google Analytics" auf Websites katholischer juristischer Personen sowie Einrichtungen im Erzbistum Hamburg

    Schlagwörter: Datenschutz, KDG, Medienrecht, Urheberrecht

    Inkrafttreten: 08.09.2014

    Verwendung des Analyse-Tools „Google Analytics“ auf Websites katholischer juristischer Personen sowie Einrichtungen im Erzbistum Hamburg

    Durch Veröffentlichungen im Kirchlichen Amtsblatt für das Erzbistum Hamburg (vgl. Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 16. Jg., Nr. 2, Art. 22, S. 23 f., vom 15. Februar 2010 sowie Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 17. Jg., Nr. 11, Art. 122, S. 127, vom 15. November 2011) wurde der Einsatz des Analyse-Tools „Google-Analytics“ auf den Websites katholischer juristischer Personen und Einrichtungen im Erzbistum Hamburg ausnahmslos untersagt.

    Die vorstehenden Untersagungsverfügungen werden hiermit aufgehoben und eine Nutzung von „Google Analytics“ mit folgenden Maßgaben erlaubt:

    1. Vertrag zu Auftragsdatenverarbeitung

    Auf der Grundlage des abgestimmten Mustervertrages wird mit Google ein schriftlicher Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung abgeschlossen. Der Mustervertrag ist einsehbar unter:
    http://www.google.com/analytics/terms/de.pdf
    Dieser Vertrag darf durch handschriftliche Einträge nicht geändert werden.

    2. Widerspruchsrecht

    Den Nutzern der Webseite muss die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen die Erfassung von Nutzungsdaten eingeräumt werden. Hierfür bietet Google ein Deaktivierungs-Add-on an, das in alle gängigen Browser eingebunden werden kann und auf das auch im Datenschutzhinweis (siehe Ziffer 3.) hinzuweisen ist. Durch dieses Add-on wird verhindert, dass Google Analytics auf den besuchten Webseiten ausgeführt wird.
    https://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de

    3. Angepasster Datenschutzhinweis

    In der Datenschutzerklärung bzw. im Impressum ist zwingend die Nutzung von Google Analytics anzuzeigen und auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen.

    4. Anonymisierung von IP-Adressen

    Um eine Anonymisierung der IP-Adressen zu gewährleisten, hat Google eine Erweiterung des Google Analytics Codes (GATC) zur Verfügung gestellt. Auf Anforderung des Webseitenbetreibers wird die IP-Adresse vor jeglicher Speicherung anonymisiert, so dass eine Identifizierung des Nutzers nicht mehr möglich ist. Die Anonymisierung ist durch eine entsprechend angepasste Implementierung des GATC möglich.

    5. Löschung von Altdaten

    Wurde Google-Analytics entgegen der oben genannten Untersagungsverfügungen bereits in die Webseiten eingebunden, ist davon auszugehen, dass dabei Daten unrechtmäßig erhoben wurden. Diese Altdaten müssen gelöscht werden.

    Hamburg, den 8. September 2014

    Geistlicher Rat Georg Bergner
    Ständiger Vertreter des Diözesanadministrators

    120. Verwertungsgesellschaften

    Schlagwörter: Noten, Kopieren, Liederzettel

    Inkrafttreten: 01.01.1900
    121. Visitationsordnung für das Erzbistum Hamburg
    Inkrafttreten: 01.01.2024

    Visitationsordnung für das Erzbistum Hamburg

    Vom 15. September 2023

    (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 29. Jg., Nr. 8, Art. 85, S. 125 ff., v. 30. September 2023)

    - Amtliche Lesefassung -

    Präambel

    Nach dem Abschluss der Neuorganisation des Erzbistums Hamburg in 28 Pastorale Räume soll die dem Diözesanbischof verbindlich auferlegte Visitation seiner Diözese (c. 396 § 1 CIC) neu geordnet und den aktuellen Notwendigkeiten angepasst werden.

    Die folgende Ordnung bietet dafür einen Rahmen, der in den nächsten Jahren durch die praktischen Erfahrungen vor Ort, orientiert an den personalen und zeitlichen Erfordernissen und unter Berücksichtigung der kirchenrechtlichen Normen konkretisiert werden soll.

    § 1 Umfang der Visitation. (1) Visitiert werden die Pastoralen Räume, deren Gemeinden, Einrichtungen und Orte kirchlichen Lebens, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst, die heiligen Orte und Sachen sowie die Verwaltungen der Pfarreien (c. 397 § 1 CIC).

    (2) Visitiert werden auch die Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache sowie die Niederlassungen der Institute des geweihten Lebens (c. 397 § 2 CIC).

    § 2 Ziele der Visitation. (1) Die Visitation bringt den Erzbischof in Kontakt mit den Menschen in den Pastoralen Räumen und gibt ihm Gelegenheit, das Engagement und den Einsatz der vor Ort Verantwortlichen zu würdigen. In der Person des Bischofs zeigt und fördert die bischöfliche Visitation die Verbundenheit der Ortskirche mit der Weltkirche und der Diözese mit dem Pastoralen Raum.

    (2) Die Visitation dient dem Austausch über die kirchliche Situation im Pastoralen Raum und dem Blick auf die aktuellen Schwerpunkte und Herausforderungen der Seelsorge. Sie bietet Gelegenheit, positive pastorale Entwicklungen anzuerkennen und künftige Bedarfe zu identifizieren.

    (3) Anlässlich der Visitation wird die ordnungsgemäße Verwaltung der Pfarrei geprüft.

    § 3 Turnus und Aufbau der Visitation. (1) Es wird angestrebt, jährlich mindestens sechs Pastorale Räume und eine als Missio cum cura animarum errichtete Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache zu visitieren.

    § 4 Vorbereitung der Visitation. (1) Der Erzbischof teilt die Termine seiner Visitation mindestens mit einem Jahr Vorlauf den davon betroffenen Pfarreileitungen oder der als Missio cum cura animarum errichteten Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache mit.

    (2) Der Erzbischof beauftragt eine Visitationsassistenz, der die operative Verantwortung für die Vor- und Nachbereitung der Visitation übertragen wird.

    (3) Die Visitationsassistenz lädt

    • in Abstimmung mit der Pfarreileitung die im Pastoralen Raum maßgeblich Verantwortlichen und
    • die von der Visitation betroffenen Abteilungen, Stabs- und Fachstellen im Erzbischöflichen Generalvikariat
    jeweils zu einer Konferenz ein, in der Fragen zur anstehenden Visitation erörtert und Berichte für den Erzbischof beauftragt werden.

    (4) Die Pfarreileitung entwirft anschließend einen mit den hauptamtlich pastoral Mitarbeitenden sowie dem Pfarrpastoralrat und Kirchenvorstand abgestimmten Lagebericht des Pastoralen Raums, den sie zusammen mit einem Vorschlag zum Visitationsverlauf der Visitationsassistenz übergibt.

    (5) Unter Würdigung des Vorschlags und Berücksichtigung der jeweiligen Berichte teilt der Erzbischof über die Visitationsassistenz den finalen Visitationsverlauf der Pfarreileitung mit.

    (6) Etwa drei Monate vor dem Visitationstermin wird im Zuge einer Vorvisitation die ordnungsgemäße Verwaltung der Pfarrei und der Zustand des liturgischen und kultischen Inventars durch vom Generalvikar dazu beauftragte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Generalvikariates geprüft. Über vorgenommene Prüfungen wird ein Protokoll erstellt. Festgestellte Mängel sollen nach Möglichkeit bis zum Visitationstermin beseitigt werden.

    § 5 Die Visitation. (1) Der Erzbischof visitiert den Pastoralen Raum anhand des vereinbarten Verlaufs. Gegebenenfalls wird er von von ihm dazu beauftragten Helfern begleitet.

    (2) Den liturgischen Höhepunkt der Visitation bildet die Feier der Hl. Messe zusammen mit den Haupt- und Ehrenamtlichen und den Gläubigen im Pastoralen Raum.

    (3) Der Erzbischof führt auf der Grundlage der ihm vorliegenden Berichte

    • Einzelgespräche mit den hauptamtlichen Seelsorgerinnen und Seelsorgern und den Diakonen und Priestern im Ruhestand und
    • in der Regel ein gemeinsames Gespräch mit der vom ihm beauftragten Pfarreileitung, den Gemeindeteams, dem Pfarrpastoralrat und dem Kirchenvorstand.

    (4) Der Erzbischof bestätigt mit Siegel und Unterschrift die ordnungsgemäße Führung der bereits geprüften Verwaltung.

    § 6 Nachbereitung der Visitation. (1) Der Erzbischof verfasst zeitnah einen Visitationsbericht, in dem er seine Eindrücke, ggf. getroffene Vereinbarungen und weiterführende Maßnahmen im Pastoralen Raum festhält. Dieser Bericht wird über die Visitationsassistenz sowohl der Pfarreileitung im Pastoralen Raum als auch den betroffenen Abteilungen, Stabs- und Fachstellen zur Verfügung gestellt.

    (2) Sofern festgestellte Mängel der Verwaltung und des liturgischen und kultischen Inventars nicht bis zum Ende der Visitation behoben werden konnten, überantwortet der Erzbischof die Begleitung des Prozesses bis zur Abnahme der von der Maßnahme betroffenen Abteilung, Stabs- oder Fachstelle im Erzbischöflichen Generalvikariat.

    § 7 Ausführungsbestimmungen. Mit dem Erlass der Ausführungsbestimmungen zu dieser Ordnung wird der Generalvikar beauftragt.

    § 8 Übergangsregelung; Inkrafttreten. (1) Für Visitationen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung bereits terminlich festgesetzt worden sind, sind nach der Visitationsordnung im Erzbistum Hamburg vom 26. April 2000 (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, 6. Jg., Nr. 5, Art. 55, S. 61 f., v. 15. Mai 2000) durchzuführen.

    (2) Diese Visitationsordnung für das Erzbistum Hamburg tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Visitationsordnung im Erzbistum Hamburg vom 26. April 2000 (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, 6. Jg., Nr. 5, Art. 55, S. 61 f., v. 15. Mai 2000) außer Kraft.

    Hamburg, den 15. September 2023

    L. S.

    Dr. Stefan Heße
    - Erzbischof von Hamburg -

    122. Wahlordnung des Diakonenrats

    Schlagwörter: Diakone, Diakonat

    Inkrafttreten: 01.05.2019

    Wahlordnung des Diakonenrats

    Vom 5. April 2019

    (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 25. Jg., Nr. 4, Art. 53, S. 70 f., v. 23. April 2019)

    - Amtliche Lesefassung -

    § 1 Wahl- und Amtsperiode. Der Diakonenrat wird für fünf Jahre gewählt.

    § 2 Aktives und passives Wahlrecht. (1) Aktives Wahlrecht haben alle Ständigen Diakone, die im Erzbistum Hamburg inkardiniert sind.

    (2) Passives Wahlrecht haben alle Ständigen Diakone, die nicht entpflichtet sind.

    § 3 Wahlvorstand. (1) Der jeweils amtierende Diakonenrat ernenntsechs Monate vor Ablauf seiner Amtszeit einen Wahlvorstand. Dieser besteht aus drei Personen.

    (2) Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen nicht selbst für den zu wählenden Diakonenrat kandidieren.

    (3) Der Wahlvorstand legt die Fristen fest, bis zu denen Kandidatenvorschläge eingereicht, Zustimmungs- und Ablehnungserklärungen abgegeben und Wahlbriefe eingesandt werden müssen.

    § 4 Wahlvorschläge. (1) Alle Ständigen Diakone, die im Erzbistum Hamburg inkardiniert sind, können Kandidaten für den Diakonenrat vorschlagen.

    (2) Kandidaten für die Wahl sind alle passiv wählbaren Diakone, die vorgeschlagen worden sind und die ihrer Kandidatur auf Anfrage des Wahlvorstandes bis zu der vom Wahlvorstand festgelegten Frist schriftlich zugestimmt haben.

    § 5 Durchführung der Wahl. (1) Der Diakonenrat wird in geheimer Briefwahl gewählt.

    (2) Spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin übersendet der Wahlvorstand die Wahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Briefwahlumschlag) an die Wahlberechtigten und teilt den Termin mit, bis zu dem der Wahlbrief beim Wahlvorstand vorliegen muss.

    (3) Auf dem Stimmzettel werden die Kandidaten alphabetisch mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnort und dem Hinweis, ob sie Diakone mit Zivilberuf oder hauptberufliche Diakone sind, aufgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie der Diakonenrat Mitglieder hat. Ein Kumulieren von Stimmen ist nicht möglich. Der Stimmzettel ist im Stimmzettelumschlag zu verschließen.

    (4) Der Wähler versichert auf dem Wahlschein, dass er den Stimmzettel persönlich ausgefüllt hat. Fehlt der Wahlschein oder ist er nicht unterschrieben, so ist der Stimmzettel ungültig. Der Wahlschein ist mit dem verschlossenen Stimmzettelumschlag dem Briefwahlumschlag beizufügen.

    (5) Nach Ablauf der Frist öffnet der Wahlvorstand die Briefwahlumschläge und prüft anhand des Wahlscheins die Wahlberechtigung. Im Zweifelsfall beschließt der Wahlvorstand mit einfacher Mehrheit über die Gültigkeit des Stimmzettels.

    § 6 Wahlergebnis. (1) Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

    (2) Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis in einer Wahlniederschrift fest, die zu den amtlichen Akten des Diakonenrats und des erzbischöflichen Generalvikariates gehört.

    (3) Das Ergebnis der Wahl ist dem Erzbischof, dem Erzbischöflichen Beauftragten und den Wahlberechtigten umgehend mitzuteilen. Darüber hinaus wird es zeitnah im Amtsblatt veröffentlicht.

    (4) Scheidet ein Mitglied des Diakonenrats ausseinem Amt aus, weil er die Wählbarkeitsvoraussetzungen verloren oder sein Mandat niedergelegt hat, so rückt der Kandidat nach, der im Wahlergebnis nachfolgend die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.

    § 7 Wahl des Diözesansprechers und des stellvertretenden Diözesansprechers. (1) Der neu gewählte Diakonenrat wählt auf seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Diözesansprecher sowie einen stellvertretenden Diözesansprecher.

    (2) Scheidet der Diözesansprecher oder sein Stellvertreter aus seinem Amt aus, weil er die Wählbarkeitsvoraussetzungen verloren oder sein Mandat niedergelegt hat, so wählt der Diakonenrat auf seiner nächsten Sitzung einen Nachfolger.

    § 8 Inkrafttreten. Diese Wahlordnung tritt am 1. Mai 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung der Wahl des Diözesansprechers der Ständigen Diakone im Erzbistum Hamburg (Anhang III) vom 25. Januar 2008 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, 14. Jg., Nr. 2, Art. 15, S. 13 ff., v. 15. Februar 2008) außer Kraft.

    Hamburg, den 5. April 2019

    L. S.

    Dr. Stefan Heße
    - Erzbischof von Hamburg -

    123. Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Regional-KODA Nord-Ost

    Schlagwörter: Arbeitsrecht, Wahlen, Wahlregelungen

    Inkrafttreten: 28.02.2026

    Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Regional KODA Nord-Ost

    Vom 10. Februar 2026

    (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 32. Jg., Nr. 2, Art. 23, S. 55 ff., v. 27. Februar 2026)

    - Amtliche Lesefassung -

    § 1. (1) Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegen einem diözesanen Wahlvorstand. Er besteht aus drei oder fünf Personen, die nicht für die Kommission kandidieren. Kandidiert ein Mitglied des Wahlvorstandes für die Kommission, so ist für ihn unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen.

    (2) Der Wahlvorstand und zwei Ersatzmitglieder werden vom Vorstand der diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (ersatzweise: von der Mitarbeitervertretung des (Erz-)Bischöflichen Ordinariates) bestellt, sobald der Wahlhandlungszeitraum nach § 2 Abs. 1 bestimmt worden ist.

    (3) Mitglied des Wahlvorstandes kann nur sein, wer im kirchlichen Dienst steht oder ein kirchliches Ehrenamt bekleidet.

    (4) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den Schriftführer. Der Wahlvorstand handelt mit mindestens drei Mitgliedern, unter denen der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter sein muss.

    § 2. (1) Die Kommission bestimmt einen einheitlichen Zeitraum von vier Monaten, in dem die nach dieser Ordnung beschriebenen Wahlhandlungen, zu denen auch die Stimmenauszählung und die Feststellung des Wahlergebnisses gehören, stattzufinden haben. Die Bestimmung hat spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsperiode der Kommission zu erfolgen.

    (2) Der Wahlhandlungszeitraum wird durch Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt allgemein bekannt gegeben. Mit der Bekanntgabe wird eine Aufforderung an kirchliche Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Regional-KODA-Ordnung Nord-Ost verbunden, sich beim diözesanen Wahlvorstand zwecks Erfüllung der aus § 4 resultierenden Aufgaben zu melden.

    (3) Der Wahlvorstand bestimmt den Zeitpunkt,

    1. bis zu dem die Wahlvorschläge nach § 5 und das Wählerverzeichnis nach § 6 dem Wahlvorstand zugegangen sein müssen,
    2. bis zu dem die Stimmzettel nach § 8 Abs. 3 bei dem Wahlvorstand eingegangen sein müssen.
    Zwischen den Zeitpunkten in den Nr. 1 und 2 müssen mindestens sechs Wochen liegen. Zwischen der Versendung der Formulare für die Wahlvorschläge gemäß § 4 und dem Zeitpunkt in Nr. 1 müssen mindestens drei Wochen liegen. Die in den Nr. 1 und 2 genannten Zeitpunkte sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.

    § 3. Der Generalvikar und der jeweilige Dienstgeber leisten dem diözesanen Wahlvorstand Amtshilfe.

    § 4. (1) Der Wahlvorstand versendet an alle Rechtsträger gemäß § 1 Regional-KODA-Ordnung Nord-Ost oder, wenn er es für zweckmäßiger erachtet, an die beschäftigenden Einrichtungen die Formulare für die Wahlvorschläge zur Weitergabe an die Mitarbeiter und für das Wählerverzeichnis. Gleichzeitig unterrichtet er über die Möglichkeit, gemäß § 5 Wahlvorschläge zu machen und weist auf die Frist für die Zusendung der Wahlvorschläge gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 hin. Er kann weitere Hinweise zum Wahlrecht nach dieser Ordnung und der Regional-KODA-Ordnung Nord-Ost geben.

    (2) Das Formular für einen Wahlvorschlag sieht Raum für die in § 5 genannten Angaben und die dort genannte Erklärung vor. Das Formular für das Wählerverzeichnis sieht Raum für die Angabe des Anstellungsträgers, die namentliche Angabe der wahlberechtigten Mitarbeiter und die beschäftigende Einrichtung vor. Der Wahlvorstand kann weitere, für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Angaben abfragen.

    § 5. Jeder nach § 8 Abs. 2 Regional-KODA-Ordnung Nord-Ost wahlvorschlagsberechtigte Mitarbeiter kann ungeachtet der eigenen Gruppenzugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 1 der Ordnung Wahlvorschläge für jede Gruppe machen. Der Wahlvorschlag muss den Namen des Kandidaten, die ausgeübte Tätigkeit, die beschäftigende Einrichtung und den Anstellungsträger enthalten. Der Wahlvorschlag muss die Erklärung des Kandidaten enthalten, dass er seiner Benennung zustimmt. Der Wahlvorschlag kann außerdem eine Gruppenzugehörigkeit angeben. Der Wahlvorschlag muss vom vorschlagenden Mitarbeiter und wenigstens drei weiteren wahlvorschlagsberechtigten Mitarbeitern unterzeichnet und dem Wahlvorstand innerhalb der gesetzten Frist zugegangen sein.

    § 6. (1) Der Anstellungsträger erstellt, auch bei einrichtungsbezogener Erfassung der Wahlberechtigten, anhand des in § 4 genannten Formulars ein Wählerverzeichnis der wahlberechtigten Mitarbeiter und fertigt dieses doppelt aus. Die Wahlberechtigung eines jeden Mitarbeiters nach § 8 Abs. 3 Regional-KODA-Ordnung Nord-Ost ist durch den Wahlvorstand vorher festzustellen.

    (2) Das Wählerverzeichnis liegt zwei Wochen lang beim Anstellungsträger zur Einsichtnahme aus. Auf Ort und Zeitraum der Auslegung ist in der dort üblichen Weise hinzuweisen.

    (3) Innerhalb der Auslegungsfrist können Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis beim Anstellungsträger in Textform geltend gemacht werden. Sofern Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis zwischen dem Einspruchsführer und dem Anstellungsträger nicht einvernehmlich erledigt werden können, entscheidet der Wahlvorstand nach Anhörung des Anstellungsträgers endgültig.

    (4) Nach Ablauf der Auslegungsfrist erhält der Wahlvorstand eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses innerhalb der von ihm gesetzten Frist.

    § 7. (1) Nach Eingang der Wahlvorschläge prüft der Wahlvorstand die Wählbarkeit der Kandidaten und die Gruppenzugehörigkeit. In Zweifelsfällen holt er die Entscheidung des Diözesanbischofs ein. Sodann erstellt er aus den eingegangenen Wahlvorschlägen den Stimmzettel.

    (2) Auf dem Stimmzettel müssen die Namen der Kandidaten, jeweils deren ausgeübte Tätigkeit, die beschäftigende Einrichtung, der Anstellungsträger und die Gruppenzugehörigkeit angegeben werden. Die Reihenfolge der Kandidaten auf dem Stimmzettel richtet sich nach dem Alphabet.

    (3) Der Wahlvorstand versendet die Stimmzettel für die Wahl nach Maßgabe des Wählerverzeichnisses an die Anstellungsträger, die sie an die Mitarbeiter aushändigen.

    (4) Den Kandidaten ist durch den Wahlvorstand die Möglichkeit zu geben, sich in Textform bei den Wählern vorzustellen. Eine entsprechende Kandidatenvorstellung wird zusammen mit den Stimmzetteln versandt.

    § 8. (1) Jeder Wahlberechtigte kann zwei Kandidaten durch eindeutige Kennzeichnung auf dem Stimmzettel wählen.

    (2) Nicht ausgefüllte oder falsch ausgefüllte Stimmzettel sowie mit Bemerkungen versehene Stimmzettel sind ungültig.

    (3) Der Wahlberechtigte steckt den Stimmzettel in den für die Wahl vorgesehenen Wahlumschlag und verschließt ihn. Der Anstellungsträger nimmt die verschlossenen Wahlumschläge entgegen und trägt die Stimmabgabe in das Wählerverzeichnis ein. Das ausgefüllte Wählerverzeichnis und die Wahlumschläge (Wahlunterlagen) versendet er innerhalb der gesetzten Frist an den Wahlvorstand.

    (4) Der Wahlvorstand prüft die eingehenden Wahlunterlagen. Dabei kontrolliert er, ob die Anzahl der Wahlumschläge mit den im Wählerverzeichnis enthaltenen Stimmvermerken übereinstimmt. Danach werden die Wahlumschläge in eine Wahlurne geworfen. An dem auf die Frist nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 folgenden Arbeitstag (Wahltag) erfolgt die Stimmenauszählung. Diese ist öffentlich und darf nicht unterbrochen werden.

    (5) Nach Abschluss der Auszählung stellt der Wahlvorstand die Zahl der abgegebenen Stimmzettel, der gültigen und der ungültigen Stimmzettel sowie die Stimmenzahl der einzelnen Kandidaten je Gruppe und als Gesamtergebnis fest.

    § 9. Aufgaben, die die Organisation und die Durchführung der Wahl betreffen, kann der Wahlvorstand auch zentralen Stellen übertragen.

    § 10. (1) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen aus allen vier Gruppen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Regional-KODA-Ordnung Nord-Ost auf sich vereinigt hat. Weiter ist gewählt, wer aus den anderen drei Gruppen – unter Ausschluss der Gruppe des nach Satz 1 Gewählten – die meisten Stimmen erhalten hat.

    (2) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

    (3) Dem Wahlvorstand obliegt es, das Ergebnis der Wahl und die Namen der Gewählten im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu geben.

    § 11. (1) Die Wahl kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses von einem Wahlberechtigten bei dem Wahlvorstand unter Angabe der Gründe schriftlich angefochten werden.

    (2) Der Wahlvorstand entscheidet innerhalb von zwei Wochen nach Zugang über die Anfechtung.

    (3) Unzulässige oder unbegründete Anfechtungen weist der Wahlvorstand zurück. Ist im Falle einer zulässigen und begründeten Anfechtung eine Berichtigung des Wahlergebnisses erforderlich und möglich, nimmt er diese vor; § 10 Abs. 3 gilt. Stellt er fest, dass die Anfechtung zulässig und begründet ist und durch den gerügten Verstoß gegen das Wahlrecht das Wahlergebnis beeinflusst sein kann, so erklärt er die Wahl für ungültig. In diesem Fall ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen. Die Entscheidung über die Wahlwiederholung wird im Amtsblatt des betreffenden (Erz-)Bistums veröffentlicht. Alle sonstigen zulässigen und begründeten Anfechtungen weist der Wahlvorstand als unbeachtlich zurück.

    (4) Die Entscheidung über die Wahlanfechtung ist dem Anfechtenden unverzüglich mitzuteilen. Hat der Wahlvorstand einer Anfechtung nicht oder nicht im begehrten Umfang abgeholfen, kann der Anfechtende innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Entscheidung das Kirchliche Arbeitsgericht anrufen. Das gleiche Recht steht jedem Dritten zu, der durch die Entscheidung über die Wahlanfechtung gemäß Abs. 2 erstmals belastet wird; die Frist des vorhergehenden Satzes beginnt in diesem Fall mit der öffentlichen Bekanntgabe.

    (5) Das Kirchliche Arbeitsgericht entscheidet endgültig.

    (6) Eine für ungültig erklärte Wahl lässt die Wirksamkeit der zwischenzeitlich durch die Kommission gefassten Beschlüsse unberührt.

    (7) Nach Ablauf der Anfechtungsfrist, jedoch nicht vor Beendigung eventueller Rechtsstreitigkeiten, ist der Wahlvorstand aufgelöst. Die Wahlunterlagen werden beim (Erz-)Bischöflichen Ordinariat für die Dauer der Amtsperiode der Kommission aufbewahrt. Der Vorsitzende der Kommission und der Vorstand der diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen erhalten eine Zweitschrift der Niederschrift über das Wahlergebnis.

    (8) Für die Tätigkeit des Wahlvorstandes gilt § 29 Abs. 1 Regional-KODA-Ordnung Nord-Ost entsprechend.

    § 12. Der Vorsitzende der bestehenden Kommission lädt innerhalb von drei Wochen nach dem Abschluss der Wahl die gewählten Vertreter der Mitarbeiter und die Vertreter der Dienstgeber zur konstituierenden Sitzung ein, die spätestens bis zum Ablauf der sechsten Woche nach Abschluss der Wahl stattzufinden hat; einzuladen sind des Weiteren die gemäß § 9 Regional-KODA-Ordnung Nord-Ost von den Gewerkschaften entsandten Vertreter. Die Generalvikare der beteiligten (Erz-)Bistümer geben dem Vorsitzenden der Kommission die Vertreter der Dienstgeber bekannt; die Generalvikare benennen die gemäß § 5 Abs. 4 Regional-KODA-Ordnung Nord-Ost ggf. zusätzlich berufenen Vertreter der Dienstgeber.

    § 13. Den Aufwand für die Wahl sowie für die Aufbewahrung der Wahlunterlagen trägt das jeweilige (Erz-)Bistum.

    § 14. Diese Wahlordnung ist gemäß § 8 Abs. 10 der Regional-KODA-Ordnung Nord-Ost deren Bestandteil; sie tritt am Tag nach deren Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Regional-KODA Nord-Ost vom 12. Dezember 2017 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 23. Jg., Nr. 11, Art. 153, S. 202 ff., v. 18. Dezember 2017) außer Kraft.

    Hamburg, den 10. Februar 2026

    L. S.

    Dr. Stefan Heße
    - Erzbischof von Hamburg -

    124. Wichtige Hinweise zum Umgang mit fremdem geistigem Eigentum (Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte) durch Kirchengemeinden und andere kirchliche Rechtspersonen und kirchliche Einrichtungen

    Schlagwörter: Medienrecht, Urheberrecht

    Inkrafttreten: 15.12.2010

    Wichtige Hinweise zum Umgang mit fremdem geistigem Eigentum (Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte) durch Kirchengemeinden und andere kirchliche Rechtspersonen und kirchliche Einrichtungen

    Vom 01.12.2010

    (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, Bd. 16, Nr. 12, Art. Art. : 143, S. 170 ff., v. 15. Dezember 2010)

    - Amtliche Lesefassung vom 03.01.2011 -

    1.
    In jüngster Zeit wurden verstärkt anwaltliche Abmahnungsschreiben an Kirchengemeinden sowie andere kirchliche Rechtspersonen und Einrichtungen vor allem wegen Verletzung von Urheberrechten und Markenschutzrechten übersandt. Derartige Abmahnungsschreiben sind regelmäßig mit erheblichen Kostenfolgen verbunden. Offensichtlich wird das Internet systematisch nach Verstößen gegen die Schutzrechte, die zugunsten geistigen Eigentums bestehen, abgesucht und sodann versucht, über Abmahnungen schnell und effektiv Geld zu verdienen. Rechtliche Schritte gegen diese Abmahnungen haben allenfalls teilweise Aussicht auf Erfolg, können dann aber weitere erhebliche Kosten verursachen (z. B. eigene und fremde Anwaltskosten, Gerichtsgebühren). Regelmäßig müssen mindestens wesentliche Teile der Forderungen beglichen werden. Die auf diesen Rechtsbereich spezialisierten Rechtsanwälte sind nicht bereit, auf Teile der von ihnen gut begründet errechneten Forderungen zu verzichten. Bei Verletzungen von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten durch Veröffentlichungen insbesondere im Internet muss inzwischen stets mit einer Rechtsverfolgung durch die Berechtigten gerechnet werden. Solche Rechtsverstöße sind deshalb unbedingt zu vermeiden. Daher sollen im Folgenden einige wichtige Hinweise zum ordnungsgemäßen Umgang mit fremdem geistigem Eigentum, wie es insbesondere durch das Urheberrecht und Markenschutzrecht geschützt wird, gegeben werden.

    2.
    a)
    Durch das Urheberrecht geschützt sind alle textlichen, bildlichen und anderen sicht- und hörbaren Gestaltungen, Darstellungen und Darbietungen, die eine gewisse Originalität (Schöpfungshöhe) aufweisen. Unter den Schutz des Urheberrechts fallen daher beispielsweise Gedichte, Erzählungen, meditative Texte, Beschreibungen von Gebäuden oder Kunstwerken (Kunstführer), Reisebeschreibungen, Zeitungsartikel, Gemälde, Zeichnungen, Cartoons, Karikaturen, Stadtpläne (weil sie auf schöpferische Weise gestaltet sind), Bildhauerarbeiten, musikalische Kompositionen (Melodien, Lieder, insbesondere auch, wenn sie auf einen Tonträger aufgenommen sind), szenische Darstellungen (Theaterstücke, Pantomimen etc.), Fotografien mit einem gewissen künstlerischen Anspruch und Filme, aber auch originelle Kombinationen von textlichen, bildlichen und anderen Darstellungen.

    b)
    Für das Entstehen des Urheberrechtschutzes ist es nicht erforderlich, dass ein Werk amtlich angemeldet oder in ein Verzeichnis aufgenommen wird, es ist noch nicht einmal notwendig, dass es gedruckt oder in sonstiger Weise vervielfältigt wird. Es genügt vielmehr das bloße Vorliegen einer schöpferischen geistigen Leistung, die über rein alltägliche, an Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten orientierte Gestaltungen hinausgeht. Ein Kunstwerk ist nicht erforderlich; es genügt eine deutlich geringere schöpferische Qualität. Grundsätzlich nicht geschützt sind ausschließlich technisch bedingte Beschreibungen und bildliche Darstellungen, denen kein geistig-schöpferisches Element eigen ist. Ebenso sind amtliche Texte (z. B. Gesetze und andere amtliche Bekanntmachungen in Gesetz- und Amtsblättern, Gerichtsentscheidungen) sowie alle Bilder und Texte, bei denen der Schöpfer schon seit 70 Jahren verstorben ist, im Regelfall urheberrechtsfrei.

    c)
    Geschützte Werke dürfen nur mit ausdrücklicher vorheriger Genehmigung der Rechteinhaber (Autor, Künstler, oft aber auch Verlage, an die die Rechte übertragen wurden) verwendet werden, wobei der käufliche Erwerb eines Buches oder eines Tonträgers, selbst eines individuell gestalteten Bildes, noch kein Recht gewährt, Kopien zu veröffentlichen. Dieses Recht muss vom Autor eigens eingeräumt werden.

    Aus Beweisgründen sollten entsprechende Vereinbarungen ausschließlich schriftlich abgeschlossen werden. Liegt eine Genehmigung des Urhebers zur Verwendung des geschützten Werkes nicht vor, dürfen insbesondere Internetauftritte, ebenso aber auch andere Publikationen, nur mit Bildern und Texten, die selbst gefertigt wurden oder die urheberrechtsfrei sind, gestaltet werden. So liegt ein selbst gefertigtes Werk nicht etwa schon deshalb vor, weil Texte und Abbildungen leicht verändert, aber im Wesentlichen übernommen worden sind (dies sind sogenannte unfreie Bearbeitungen). Zulässig ist indes, sich von einer anderen Gestaltung für eine neue, eigene Darstellung inspirieren zu lassen. So darf eine Planskizze auf der Grundlage eines veröffentlichten Stadtplans angefertigt werden, wenn lediglich Straßenführungen, Straßennamen und wichtige Gebäude übernommen, die graphische Darstellung (das „Design“) aber selbst neu entworfen wird (Schriften für Straßennamen, Darstellung der Straßenzüge, Symbole für Gebäude, Parks etc.). Entscheidend ist, dass sich der neue Plan insgesamt als eine eigenständige gestalterische Schöpfung präsentiert und nicht lediglich die Übernahme oder Wiederholung einer anderen Darstellung bildet.

    Darüber hinaus kann eine Verwendung von Vervielfältigungen eines Werkes zum ausschließlich privaten Gebrauch unter engen Voraussetzungen im Einzelfall erlaubt sein. Hierunter fällt jedoch nicht die Verwendung von Textkopien oder Kopien von Cartoons auf einer Einladung zu einem Elternabend oder einer Sitzung von Kirchenvorstand oder Pfarrgemeinderat usw.

    d)
    Seitens der Deutschen Bischofskonferenz ist in der Reihe „Arbeitshilfen“ als Nr. 234 (vom 22. 6. 2009, 47 Seiten) erschienen: „Internetpräsenz“. Dort finden sich weitere Hinweise, insbesondere auch zum Thema Urheberrecht (S. 12 ff.). Die Arbeitshilfe kann im Internet als pdf-Datei abgerufen werden unter:
    http://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/veroeffentlichungen/arbeitshilfen/AH_234.pdf

    Darüber hinaus existieren für die Vervielfältigung von Druckschriften sowie für Musikwerke Rahmenverträge des VDD mit der VG Wort und der VG Musikedition sowie der GEMA. Weitere Hinweise zu diesen Rahmenverträgen sind im Internet einsehbar unter:
    http://www.wgkd.de/verwertungsgesellschaften.html

    Schließlich haben der VDD und die VG Musikedition einen Leitfaden „Urheberrecht in der Gemeinde“, in dem vor allem Fragen des Urheberrechts an musikalischen Kompositionen (Vervielfältigen von Noten und Liedtexten, Musik in Gottesdienst und Konzerten, Herstellen einer CD u. a. m.) behandelt werden, entworfen. Dieser Leitfaden ist über die VG Musikedition erhältlich unter:
    http://www.vg-musikedition.de/pdf/Urheberrechtsbroschuere_VDD.pdf

    3.
    Ebenso wie Urheberrechtsverstöße werden offenbar von Anwaltskanzleien Verstöße gegen gewerbliche Schutzrechte im Internet (Markenrechte, Geschmacksmusterschutz1, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb etc.) systematisch verfolgt oder es ist zumindest damit zu rechnen. Unzulässig ist es, sich eines geschützten Markennamens, einer geschmacksmusterrechtlich geschützten oder einer besonders eingeführten, allgemein bekannten Gestaltung oder Formulierung (besonders originell geformte Flaschen, Gläser, Dosen oder sonstige Verpackungen, charakteristische Schriftzüge, Farbkombinationen, graphisch gestaltete Firmenzeichen, berühmte oder beliebte Werbeslogans oder Firmenmottos etc.) zu Zwecken der Werbung oder sonstigen Teilnahme am geschäftlichen Verkehr zu bedienen. Zulässig ist selbstverständlich ein Hinweis auf Getränke etc., die bei einer Veranstaltung serviert werden; unzulässig ist dagegen die Ausbeutung fremder, geschützter Rechte für eigene werbliche, geschäftliche Zwecke, vor allem dann, wenn sie die geschäftlichen Interessen der Berechtigten beeinträchtigen. Keinesfalls dürfen daher geschützte Markennamen als Titel, Motto oder als sonstige blickfangmäßige, eingängige Bezeichnung für Veranstaltungen gewählt werden und sollten erst recht nicht über eine Ankündigung oder Werbung für diese ins Internet gestellt werden.

    Was unter marken- oder geschmacksmusterrechtlichen Gesichtspunkten geschützt ist, kann über den Internet-Auftritt des Deutschen Patent- und Markenamts recherchiert werden unter:
    http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/uebersicht
    bzw.
    http://register.dpma.de/DPMAregister/gsm/uebersicht

    Grundsätzlich ist davon ausgehen, dass alles, was als Firmenbezeichnung, Produktname, Werbeslogan, als besonderes Design usw. allgemein bekannt, sehr eingängig oder originell ist und deshalb zur Verwendung und Ausbeutung reizt, im Zweifelsfall geschützt ist und daher nur mit Einwilligung des Rechteinhabers verwendet werden darf.

    4.
    Somit ist Folgendes festzuhalten:

    a)
    Es wird dringend dazu geraten, bei allen Texten, Bildern, Veranstaltungsmottos und sonstigen Ankündigungen, die Kirchengemeinden sowie andere kirchliche Rechtspersonen und Einrichtungen insbesondere im Internet publizieren, sorgfältig darauf zu achten, dass keine Urheberrechte und anderen gewerblichen Schutzrechte (oder allgemeiner gesagt: kein fremdes geistiges Eigentum) verletzt werden. Die Rechtslage insgesamt ist sehr komplex und wird durch eine Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen, die eine lange Reihe von Einzelfragen klären, präzisieren und ausformen, noch unübersichtlicher.

    b)
    Als einfache Faustregel kann gelten: Fremdes geistiges Eigentum, unabhängig davon, ob es als textliche, bildliche, musikalische oder sonstige Darstellung oder Schöpfung, als Markenname oder als originelle, eigentümliche gewerbliche Gestaltung verkörpert ist, darf nur verwendet werden, wenn der Rechteinhaber dies ausdrücklich genehmigt hat. Ist unklar, ob ein Begriff, Text, eine bildliche Darstellung, eine Melodie etc. geschützt ist oder nicht, sollte im Zweifelsfall stets auf eine Nutzung verzichtet und etwas Eigenständiges geschaffen werden.

    Das Erzbischöfliche Generalvikariat

    Fußnote:

    1 gewerbliches Schutzrecht, das seinem Inhaber die ausschließliche Befugnis zur Benutzung einer ästhetischen Gestaltungsform (Design, Farbe, Form) verleiht

    125. Zweites Dekret zur Durchführung der Rahmenordnung für die Vermögens- und Immobilienreform im Erzbistum Hamburg (Verfahrensordnung zur Unterscheidung von pfarreilichen Immobilien in Primär- und Sekundärimmobilien – 2. RahO-VIR-D)

    Schlagwörter: Vermögens- und Immobilienreform, VIR

    Inkrafttreten: 21.10.2021

    Zweites Dekret zur Durchführung der Rahmenordnung für die Vermögens- und Immobilienreform im Erzbistum Hamburg (Verfahrensordnung zur Unterscheidung von pfarreilichen Immobilien in Primär- und Sekundärimmobilien – 2. RahO-VIR-D)

    Vom 8. September 2021

    (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg. Nr. 9, Art. 111, S. 187 ff., v. 17. September 2021)

    - Amtliche Lesefassung -

    Inhaltsübersicht

    Eingangsformel

    Erster Teil. Pfarreiliches Verfahren zur Unterscheidung von Primär- und Sekundärimmobilien

    1. Abschnitt. Grundlagen
    § 1 Anwendungsbereich § 2 Gliederung des Unterscheidungsverfahrens; Information der Pfarreiöffentlichkeit § 3 Unterstützung § 4 Beginn und Terminbestätigung; Zeitplanung § 5 Erarbeitung alternativer Konstellationen; pfarreiliche Immobilienkommission § 6 Geistliches Unterscheidungsverfahren; Methoden

    2. Abschnitt. Verfahren

    1. Unterabschnitt. Vorbereitung und Information (1. Phase)
    § 7 Gemeinsame Sitzung

    2. Unterabschnitt. Besetzung der pfarreilichen Immobilienkommission; Vorbereitungen für das geistliche Unterscheidungsverfahren (2. Phase)
    § 8 Berufung der Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission
    § 9 Aufgaben der pfarreilichen Immobilienkommission während der zweiten Phase
    § 10 Aufgaben zur Vorbereitung des geistlichen Unterscheidungsverfahrens

    3. Unterabschnitt. Optionenentwicklung (3. Phase)
    § 11 Optionenentwicklung
    § 12 Vorabzustimmung durch den Kirchenvorstand; Vorlage an die pfarreiliche Immobilienkommission
    § 13 Beteiligung der Pfarreiöffentlichkeit

    4. Unterabschnitt. Geistliches Unterscheidungsverfahren; pfarreiliches Immobilienkonzept (4. Phase)
    § 14 Geistliche Unterscheidung; pfarreiliches Immobilienkonzept

    5. Unterabschnitt. Konkretisierung des pfarreilichen Immobilienkonzepts (5. Phase)
    § 15 Konkretisierung des pfarreilichen Immobilienkonzepts

    6. Unterabschnitt. Genehmigung des pfarreilichen Immobilienkonzepts durch den Erzbischof (6. Phase)
    § 16 Genehmigung des pfarreilichen Immobilienkonzepts

    3. Abschnitt. Diözesane Pastoralbelange
    § 17 Diözesane Pastoralbelange

    4. Abschnitt. Sonderfälle
    § 18 Sonderfälle
    § 19 Gemischte Nutzung von Gebäuden
    § 20 Besonderheiten für das Unterscheidungsverfahren; Folgen
    § 21 Grundstücksteile
    § 22 Diözesane Grundstücke und Gebäude mit pfarreilicher Nutzung

    Zweiter Teil. Schlussbestimmungen
    § 23 Bezugnahme auf natürliche Personen
    § 24 Inkrafttreten; Ausnahmen

    Anlage

    ***

    Eingangsformel

    Die Pfarreien sollen ihre Immobilien bis zum 31. Dezember 2022 in Primär- und Sekundärimmobilien unterteilen (§ 8 Absatz 1 RahO-VIR). Die Unterscheidung soll im Rahmen eines transparenten und insbesondere geistlichen Prozesses innerhalb der Pfarrei getroffen werden (§ 8 Absatz 2 Satz 3 RahO-VIR). Bei der Unterscheidung in Primär- und Sekundärimmobilien sind von den Pfarreien diözesane Pastoralbelange unter Aufrechterhaltung von umfassender Seelsorge zu berücksichtigen (§ 8 Absatz 3 Buchstabe a RahO-VIR). Für Sonderfälle, insbesondere im Bereich gemischt genutzter Immobilien (§ 8 Absatz 3 Buchstabe f RahO-VIR) gelten besondere Regelungen. Aufgrund von § 8 Absatz 3 Buchstabe a bis f RahO-VIR werden hiermit die nachstehenden Regelungen zu den vorstehenden Themenbereichen erlassen:

    Erstes Teil. Pfarreiliches Verfahren zur Unterscheidung von Primär- und Sekundärimmobilien

    1. Abschnitt. Grundlagen

    § 1 Anwendungsbereich. Die Unterscheidung der pfarreilichen Immobilien in Primär- und Sekundärimmobilien (Unterscheidungsverfahren) ist von den ab dem 29. April 2014 neu errichteten Pfarreien durchzuführen.

    § 2 Gliederung des Unterscheidungsverfahrens; Information der Pfarreiöffentlichkeit. (1) Das Unterscheidungsverfahren ist in sechs Phasen gegliedert:

    1. 1. Phase: Vorbereitung und Information (§ 7);
    2. 2. Phase: Besetzung der pfarreilichen Immobilienkommission; Vorbereitungen für das geistliche Unterscheidungsverfahren (§§ 8 bis 10);
    3. 3. Phase: Optionenentwicklung (§§ 11 bis 13);
    4. 4. Phase: Geistliches Unterscheidungsverfahren; pfarreiliches Immobilienkonzept (§ 14);
    5. 5. Phase: Konkretisierung des pfarreilichen Immobilienkonzepts (§ 15);
    6. 6. Phase: Genehmigung des pfarreilichen Immobilienkonzepts durch den Erzbischof (§ 16).

    (2) Während der gesamten Dauer des Unterscheidungsverfahrens ist fortlaufend in geeigneter Weise über wesentliche Schritte, Zwischenergebnisse und Entscheidungen zu informieren. Dies ist in geeigneter Weise durch die Pfarrei zu dokumentieren.

    § 3 Unterstützung. (1) Die Durchführung des Unterscheidungsverfahrens wird durch das Erzbistum Hamburg insbesondere unterstützt durch:

    1. Prozessbegleitung; die Prozessbegleitung erfolgt nach Wahl der Pfarrei entweder durch einen in der Pfarrei vom Erzbischöflichen Generalvikariat beigestellten Prozessbegleiter oder durch einen regelmäßigen Informationsaustausch zwischen einem von der Pfarrei benannten festen Ansprechpartner aus der Mitte der pfarreilichen Immobilienkommission und dem Erzbischöflichen Generalvikariat;
    2. geistliche Begleitung; die geistliche Begleitung erfolgt nach Wahl der Pfarrei entweder durch einen in der Pfarrei vom Erzbischöflichen Generalvikariat beigestellten geistlichen Begleiter oder einen externen geistlichen Begleiter im Rahmen eines hierfür durch das Erzbischöfliche Generalvikariat der Pfarrei zur Verfügung gestellten Budgets;
    3. die Bereitstellung eines Simulationstools zur Wirtschaftlichkeitsberechnung;
    4. die Bereitstellung von Immobilienporträts über sämtliche Bestandsimmobilien der Pfarrei;
    5. die Bereitstellung von Vorlagen für ein Kommunikationskonzept.

    (2) Bei Bedarf kann weitere Unterstützung insbesondere durch die Inanspruchnahme von Supervision oder Coaching beim Erzbistum Hamburg angefordert werden.

    § 4 Beginn und Terminbestätigung; Zeitplanung. (1) Der Kirchenvorstand beschließt über den Zeitpunkt des Beginns der ersten Phase des Unterscheidungsverfahrens. Der Beginn muss zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 31. Mai 2022 liegen.

    (2) Die Pfarrei teilt dem Erzbischöflichen Generalvikariat den beschlossenen Zeitpunkt des Beginns des Unterscheidungsverfahrens sowie die gewählten Unterstützungsformen nach § 3 Absatz 1 Buchstabe a (Beistellung eines Prozessbegleiters durch das Erzbischöfliche Generalvikariat) und Buchstabe b (Beistellung eines geistlichen Begleiters durch das Erzbischöfliche Generalvikariat) mindestens sechs Wochen vorher zum Zweck der Abstimmung hinsichtlich der Beistellung eines Prozessbegleiters mit.

    (3) Nach Beginn des Unterscheidungsverfahrens obliegt die Planung dessen zeitlichen Ablaufs der Pfarrei. Phase 5 des Unterscheidungsverfahrens (Konkretisierung des pfarreilichen Immobilienkonzepts) muss bis spätestens zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

    § 5 Erarbeitung alternativer Konstellationen; pfarreiliche Immobilienkommission. (1) In jeder Pfarrei wird für die Dauer des Unterscheidungsverfahrens eine pfarreiliche Immobilienkommission (PIK) gebildet, deren Aufgabe insbesondere in der Erarbeitung von mindestens zwei alternativen Konstellationen von Primär- und Sekundärimmobilien liegt.

    (2) Der pfarreilichen Immobilienkommission gehören mindestens fünf vom Kirchenvorstand zu berufende Mitglieder der Pfarrei an. Die Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission müssen aus der Mitte der Mitglieder der Pfarrei stammen und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Mitarbeiter des Erzbischöflichen Generalvikariates können nicht Mitglied werden. Der Pfarrer nimmt an den Sitzungen teil, auch wenn er nicht Mitglied ist.

    (3) Der Kirchenvorstand soll die pfarreiliche Immobilienkommission nach Möglichkeit ausgewogen besetzen, insbesondere hinsichtlich Alter, Geschlecht, Ehren- und Hauptamt.

    (4) Legt ein Mitglied der pfarreilichen Immobilienkommission sein Amt vorzeitig nieder, ist dies schriftlich oder in Textform gegenüber dem Kirchenvorstand zu erklären. Für ein nach Satz 1 ausgeschiedenes Mitglied kann der Kirchenvorstand ein neues Mitglied hinzuberufen; wird mit dem Ausscheiden die Mindestanzahl von fünf Personen unterschritten, ist ein neues Mitglied zu berufen.

    (5) Die Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission sind gleichberechtigt und wählen in der konstituierenden Sitzung in der Regel aus der Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder einen Sprecher und für den Fall dessen Verhinderung einen Stellvertreter.

    (6) Die pfarreiliche Immobilienkommission tritt nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen zu den erforderlichen Sitzungen zusammen. Der Sprecher leitet die Sitzungen und beruft die pfarreiliche Immobilienkommission zu ihren Sitzungen mit einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche schriftlich oder in Textform unter Beifügung einer Tagesordnung ein. Die Ergebnisse der Sitzung sind zu protokollieren.

    (7) Die pfarreiliche Immobilienkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Der Anwesenheit gleichgestellt ist die Teilnahme an einer als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführten Sitzung.

    (8) Die pfarreiliche Immobilienkommission fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

    (9) Ist ein Mitglied der pfarreilichen Immobilienkommission an der Teilnahme einer Sitzung verhindert, ist eine Stellvertretung ausgeschlossen.

    (10) Unter Angabe einer Frist zur Abgabe der Stimme kann die Beschlussfassung auch im schriftlichen oder in Textform durchzuführenden Umlaufverfahren vorgenommen werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission der Durchführung nicht ausdrücklich widerspricht und an der Stimmabgabe teilnimmt.

    § 6 Geistliches Unterscheidungsverfahren; Methoden. (1) Es gibt unterschiedliche Methoden der geistlichen Unterscheidung. Das geistliche Unterscheidungsverfahren folgt in der Regel der Methode nach Ignatius von Loyola (Unterscheidung der Geister); Ausnahmen richten sich nach § 7 Absatz 3. Die Entscheidung, welche Methode der geistlichen Unterscheidung gewählt wird, richtet sich nach § 7 Absatz 2 Buchstabe b.

    (2) Das geistliche Unterscheidungsverfahren ist vorzugsweise von einer vom Pfarrpastoralrat mit mindestens fünf Pfarreimitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zu besetzenden Gruppe durchzuführen; § 5 Absatz 2 Satz 3 bis Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kirchenvorstandes der Pfarrpastoralrat tritt. Ersatzweise kann das geistliche Unterscheidungsverfahren von der pfarreilichen Immobilienkommission durchgeführt werden. Die Entscheidung, wer das geistliche Unterscheidungsverfahren durchführt, richtet sich nach § 7 Absatz 2 Buchstabe c.

    (3) Der Pfarrer hat im Rahmen des geistlichen Unterscheidungsverfahren stets Stimmrecht.

    2. Abschnitt. Verfahren

    1. Unterabschnitt. Vorbereitung und Information (1. Phase)

    § 7 Gemeinsame Sitzung. (1) Der Pfarrer beruft schriftlich oder in Textform zu einer gemeinsamen Sitzung des Kirchenvorstandes und des Pfarrpastoralrates mit einer Einladungsfrist von einer Woche ein. Der Verwaltungskoordinator soll nach Möglichkeit ebenfalls an dieser Sitzung teilnehmen.

    (2) Gegenstand der Sitzung ist:

    1. die Information über Inhalte und Ablauf des Unterscheidungsverfahrens sowie die Unterstützungen gemäß §§ 2 und 3,
    2. die Wahl der Methode zur geistlichen Unterscheidung nach Maßgabe von Absatz 3,
    3. die Entscheidung, welcher Personenkreis nach § 6 Absatz 2 das geistliche Unterscheidungsverfahren durchführt.

    (3) Bei Wahl einer anderen Methode als der Methode nach Ignatius von Loyola (Unterscheidung der Geister) ist diese gegenüber dem Erzbischöflichen Generalvikar darzulegen und bedarf seiner Zustimmung.

    2. Unterabschnitt. Besetzung der pfarreilichen Immobilienkommission; Vorbereitungen für das geistliche Unterscheidungsverfahren (2. Phase)

    § 8 Berufung der Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission. (1) Der Kirchenvorstand bestellt die Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission gemäß § 5 Absatz 1 bis 3.

    (2) Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes lädt die Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission zur konstituierenden Sitzung ein und informiert über ihre Aufgaben. Ist der Pfarrei ein Prozessbegleiter beigestellt, nimmt dieser als Gast an der Sitzung teil.

    § 9 Aufgaben der pfarreilichen Immobilienkommission während der zweiten Phase. Während der Dauer der zweiten Phase obliegen der pfarreilichen Immobilienkommission insbesondere die folgenden Aufgaben:

    1. die Kenntnisnahme der Immobilienporträts und entsprechenden Grundstücke und Gebäude; dazu sind alle Immobilien durch Begehung in Augenschein zu nehmen;
    2. die Ergänzung fehlender Angaben in den Immobilienporträts;
    3. die Kenntnisnahme des Pastoralkonzeptes und Klärung von Fragen mit dem Pfarrpastoralrat;
    4. die Prüfung von
      • Möglichkeiten der Anmietung von Immobilien oder
      • anderen Nutzungsverhältnissen
      anstelle der Nutzung eigener Immobilien (externe Nutzungsmöglichkeiten) sowie die entsprechende Dokumentation;
    5. die Benennung einer Person, die für die Kommunikation federführend verantwortlich ist; diese Person soll nach Möglichkeit aus der Mitte der Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission stammen;
    6. die Erarbeitung eines Konzeptes für die Kommunikation; dabei soll insbesondere festgelegt werden, wie und zu welchen Zeitpunkten über den Stand des Verfahrens informiert werden soll.

    § 10 Aufgaben zur Vorbereitung des geistlichen Unterscheidungsverfahrens. (1) Während der Dauer der zweiten Phase obliegt dem Personenkreis, der das geistliche Unterscheidungsverfahren durchführt, die Kenntnisnahme der Immobilienporträts und entsprechenden Grundstücke und Gebäude; dazu sind alle Immobilien durch Begehung in Augenschein zu nehmen.

    (2) Die anwendungsbezogenen Einzelheiten der gewählten Methode der geistlichen Unterscheidung sind abzustimmen sowie Fragen zum Pastoralkonzept mit dem Pfarrpastoralrat zu klären.

    (3) Abweichend von Absatz 1 können die vorstehenden Aufgaben bis spätestens zum Abschluss der dritten Phase erfüllt werden.

    3. Unterabschnitt. Optionenentwicklung (3. Phase)

    § 11 Optionenentwicklung. (1) Aufgabe der pfarreilichen Immobilienkommission während der dritten Phase ist es, mindestens zwei alternative Konstellationen von Primär- und Sekundärimmobilien unter Einbeziehung externer Nutzungsmöglichkeiten zu entwickeln (Optionenentwicklung).

    (2) Die Optionen müssen jeweils folgende Voraussetzungen erfüllen:

    1. die Gewährleistung der Umsetzungsfähigkeit des Pastoralkonzeptes der Pfarrei;
    2. die Einhaltung der zu berücksichtigenden diözesanen Pastoralbelange nach § 17;
    3. die Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit nach Maßgabe des Simulationstools;
    4. die Einhaltung der Vorgaben für Sonderfälle nach den §§ 18 bis 22.

    (3) Die pfarreiliche Immobilienkommission kann bei der Erarbeitung der Optionen die Pfarreiöffentlichkeit in geeigneter Weise, insbesondere durch die Veranstaltung von Workshops, frühzeitig einbeziehen.

    § 12 Vorabzustimmung durch den Kirchenvorstand; Vorlage an die pfarreiliche Immobilienkommission. (1) Zunächst legt die pfarreiliche Immobilienkommission mindestens zwei nach § 11 entwickelte Optionen dem Kirchenvorstand zur Vorabzustimmung vor. Wenigstens zwei dieser Optionen bedürfen der Vorabzustimmung durch den Kirchenvorstand; anderenfalls regelt das Erzbischöfliche Generalvikariat das Nähere.

    (2) Die mindestens zwei Optionen, denen der Kirchenvorstand vorab zugestimmt hat, werden der Gruppe, die die geistliche Unterscheidung durchführt, vorgelegt.

    § 13 Beteiligung der Pfarreiöffentlichkeit. Die im Rahmen der Vorauswahl beschlossenen Optionen sind in geeigneter Weise der Pfarreiöffentlichkeit vorzustellen und zu erläutern. Den Mitgliedern der Pfarrei ist unter Angabe einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

    4. Unterabschnitt. Geistliches Unterscheidungsverfahren; pfarreiliches Immobilienkonzept (4. Phase)

    § 14 Geistliche Unterscheidung; pfarreiliches Immobilienkonzept. (1) Während der vierten Phase ist das geistliche Unterscheidungsverfahren hinsichtlich der von der pfarreilichen Immobilienkommission vorausgewählten Optionen durchzuführen.

    (2) Der Pfarrer lädt die Personen, die das geistliche Unterscheidungsverfahren durchführen, zur konstituierenden Sitzung ein. § 5 Absatz 5 bis 9 gilt entsprechend.

    (3) Im Rahmen des geistlichen Unterscheidungsverfahrens ist zu gewährleisten, dass die Entscheidung auf der Grundlage des Pastoralkonzepts der Pfarrei und der diözesanen Pastoralbelange getroffen wird. Die im Rahmen der Beteiligung der Pfarreiöffentlichkeit mitgeteilten Stellungnahmen sind in das Unterscheidungsverfahren einzubeziehen. Die Optionen dürfen nicht verändert und neue Optionen dürfen nicht gebildet werden.

    (4) Nach Abschluss des geistlichen Unterscheidungsverfahrens beschließt der durchführende Personenkreis eine der ihm vorgelegten Optionen und damit das pfarreiliche Immobilienkonzept. Zur Beschlussfähigkeit bedarf es der Anwesenheit der Mehrheit derjenigen Personen, die das geistliche Unterscheidungsverfahren durchgeführt haben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist dem Kirchenvorstand, dem Pfarrpastoralrat und der pfarreilichen Immobilienkommission mitzuteilen sowie der Pfarreiöffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt zu geben.

    5. Unterabschnitt. Konkretisierung des pfarreilichen Immobilienkonzepts (5. Phase)

    § 15 Konkretisierung des pfarreilichen Immobilienkonzepts. (1) Der Kirchenvorstand konkretisiert das im geistlichen Unterscheidungsverfahren beschlossene Immobilienkonzept.

    (2) Im pfarreilichen Immobilienkonzept ist nach Vorgabe durch die Gruppe, die die geistliche Unterscheidung durchgeführt hat, schriftlich darzulegen, dass die beschlossene Option zur Umsetzung des Pastoralkonzepts der Pfarrei geeignet ist. Darüber hinaus muss das pfarreiliche Immobilienkonzept folgende Konkretisierungen aufweisen:

    1. die Auflistung aller zukünftigen Orte kirchlichen Lebens innerhalb der Pfarrei, darunter
      • alle Primärimmobilien mit den zugehörigen Grundstücken unter Angabe der Grundbuchdaten;
      • alle für pastorale Zwecke potentiell extern anzumietenden Flächen und Räumlichkeiten mit Angaben zur Art, Größe und Lage sowie Angaben zum Vermieter;
      • Angaben zum pastoral genutzten Anteil bei gemischt genutzten Gebäuden;
    2. die Auflistung aller Sekundärimmobilien mit den zugehörigen Grundstücken unter Angabe der Grundbuchdaten;
    3. die Dokumentation der Wirtschaftlichkeit und die Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Pfarrei auf Grundlage der Angaben des Simulationstools;
    4. die Auflistung aller Orte innerhalb der Pfarrei, an denen regelmäßig die heilige Messe gefeiert werden soll;
    5. den Zeitrahmen, in dem die pfarreilichen Sekundärimmobilien einer Konversion zugeführt werden sollen;
    6. die Darstellung beabsichtigter baulicher Maßnahmen;
    7. die Darstellung der Nutzergruppen.

    (3) Stehen auf einem Grundstück mehrere Gebäude auf und stellen diese Gebäude sowohl Primär- als auch Sekundärimmobilien dar, so ist ein zukünftig bestehender Außenflächenbedarf für die Primärimmobilie einschließlich der Lage und der Größe im pfarreilichen Immobilienkonzept gesondert aufzuführen.

    (4) Das pfarreiliche Immobilienkonzept bedarf der Beschlussfassung durch den Kirchenvorstand. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

    6. Unterabschnitt. Genehmigung des pfarreilichen Immobilienkonzepts durch den Erzbischof (6. Phase)

    § 16 Genehmigung des pfarreilichen Immobilienkonzepts. (1) Das pfarreiliche Immobilienkonzept ist dem Erzbischof von Hamburg bis spätestens zum 31. Dezember 2022 zur Genehmigung vorzulegen.

    (2) Eine Genehmigungsversagung ist gegenüber der Pfarrei zu begründen. Das pfarreiliche Immobilienkonzept ist unter Berücksichtigung der Versagungsgründe anzupassen und erneut zur Genehmigung vorzulegen.

    (3) Der Kirchenvorstand und der Pfarrpastoralrat machen das genehmigte pfarreiliche Immobilienkonzept in geeigneter Weise gegenüber der Pfarreiöffentlichkeit bekannt.

    3. Abschnitt. Diözesane Pastoralbelange

    § 17 Diözesane Pastoralbelange. (1) Von den Pfarreien sind die folgenden diözesanen Pastoralbelange angemessen zu berücksichtigen:

    1. Vorhaltung von würdigen Räumen zur gottesdienstlichen Versammlung in angemessener räumlicher Nähe für die Mitglieder der Pfarrei (Leitsatz 1);
    2. Prüfung von Möglichkeiten der gemeinsamen Nutzung von Räumlichkeiten mit anderen kirchlichen und kommunalen Trägern; dies gilt auch für gottesdienstliche Zwecke (Leitsatz 2 und 4);
    3. Förderung von Werken der Caritas; im Zweifel sind die räumlichen Bedarfe für caritative Zwecke höher zu gewichten, als Bedarfe solcher Gruppen, die keinen genuin seelsorglichen, liturgischen oder katechetischen Zweck verfolgen (Leitsatz 3);
    4. gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten mit Gemeinden von Katholiken anderer Herkunftssprache (Leitsatz 5);
    5. Schutz der Schöpfung, insbesondere durch ressourcenschonende, nachhaltige und klimafreundliche Maßnahmen (Leitsatz 6);
    6. Stärkung von pastoral zukunftsfähigen Bereichen (Leitsatz 7).

    (2) Ergänzend sind der Pastorale Orientierungsrahmen für das Erzbistum Hamburg zu berücksichtigen sowie das als Anlage beigefügte Leitpapier „Diözesane Pastoralbelange im Rahmen der Vermögens- und Immobilienreform im Erzbistum Hamburg“.

    4. Abschnitt. Sonderfälle

    § 18 Sonderfälle. Ein Sonderfall im Sinne von § 8 Absatz 3 Buchstabe f RahO-VIR liegt in den folgenden Fällen vor: bei

    1. der gemischten Nutzung von Gebäuden (§§ 19 und 20);
    2. Grundstücksteilen (§ 21);
    3. diözesanen Grundstücken und Gebäuden mit pfarreilicher Nutzung (§ 22).

    § 19 Gemischte Nutzung von Gebäuden. (1) Gemischt genutzte Gebäude sind einzelne Gebäude oder untrennbare Gebäudekomplexe, in denen unterschiedliche Nutzungen entweder der Pfarrei oder unterschiedlicher Rechtsträger erfolgen. Ein untrennbarer Gebäudekomplex liegt vor, wenn die Gebäude oder Gebäudeteile mit unterschiedlicher Nutzung baulich eng mit einander verbunden sind, insbesondere bei gemeinsamer Treppenhausnutzung.

    (2) Nutzungen im Sinne von Absatz 1 erfolgen als:

    1. Sakralbau,
    2. Gemeindehaus,
    3. Pfarrhaus,
    4. Kindertageseinrichtung,
    5. Wohnhaus,
    6. sonstige, insbesondere gewerblicher Art.

    § 20 Besonderheiten für das Unterscheidungsverfahren; Folgen. (1) Für gemischt genutzte Gebäude gilt im Rahmen der Unterscheidung zwischen Primär- und Sekundärimmobilien das Folgende:

    1. ein gemischt genutztes Gebäude kann nur einheitlich entweder als Primärimmobilie oder als Sekundärimmobilie klassifiziert werden;
    2. ein gemischt genutztes Gebäude kann als Primärimmobilie klassifiziert werden, wenn es zukünftig überwiegend für pastorale Zwecke genutzt wird; eine Nutzung auch für pastorale Zwecke liegt stets vor, wenn das Gebäude zum Teil als Kirche, Gemeindehaus, Pfarrhaus oder Kindertageseinrichtung genutzt wird.

    (2) Wird ein gemischt genutztes Gebäude als Primärimmobilie klassifiziert, ist für das gesamte Gebäude eine allgemeine Instandhaltungs- und Modernisierungsrücklage nach § 6 des Gesetzes über Haushaltszuweisungen an die Pfarreien und pfarreiliche Haushaltsplanung (HZPG) quotal entsprechend den Nutzungsarten zu bilden; das gilt auch dann, wenn das gemischt genutzte Gebäude lediglich teilweise für pastorale Zwecke genutzt wird.

    (3) Nicht für pastorale Zwecke genutzte Gebäudeteile einer Primärimmobilie können durch die Pfarrei insbesondere vermietet oder verpachtet oder in sonstiger Weise entgeltlich zur Nutzung überlassen werden.

    (4) Wird ein gemischt genutztes Gebäude als Sekundärimmobilie klassifiziert, kann die Pfarrei einen Teil des Gebäudes im Falle der Konversion gemäß § 14 RahO-VIR wieder anmieten. Der Raumbedarf ist im pfarreilichen Immobilienkonzept als anzumietende Fläche aufzuführen.

    § 21 Grundstücksteile. Teile eines Grundstücks können unter der Bedingung, dass sie im Rechtssinn teilbar sind, als Primär- oder Sekundärimmobilie klassifiziert werden. Bei einer Abtrennung sind die für einen bebauten Grundstücksteil vorzuhaltenden Freiflächen stets hinreichend zu berücksichtigen.

    § 22 Diözesane Grundstücke und Gebäude mit pfarreilicher Nutzung. Für Grundstücke und Gebäude, die im Eigentum des Erzbistums Hamburg, des Erzbischöflichen Stuhls oder des Erzbischöflichen Amtes Schwerin stehen und welche eine Pfarrei für pastorale Zwecke ganz oder teilweise weiterhin zu nutzen beabsichtigt oder erstmals nutzen möchte, ist ein entsprechender Bedarf gegenüber dem jeweiligen Eigentümer anzuzeigen. Eine Nutzung oder Mitnutzung kann nur in Betracht kommen, wenn der jeweilige Eigentümer das Grundstück oder Gebäude nicht für eigene Zwecke benötigt. Das Nähere wird einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten.

    Zweiter Teil. Schlussbestimmungen

    § 23 Bezugnahme auf natürliche Personen. Soweit in diesem Dekret auf natürliche Personen Bezug genommen wird, gilt dies – ausgenommen Geistliche – für alle Personen gleich welchen Geschlechts.

    § 24 Inkrafttreten; Ausnahmen. (1) Dieses Dekret tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft.

    (2) Abweichend von § 1 Absatz 1 gilt dieses Dekret auch für die Pfarrei St. Anna in Schwerin.

    (3) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 kann der Erzbischöfliche Generalvikar Pfarreien, die mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2021 neu errichtet werden oder worden sind, eine Ausnahme hinsichtlich des zeitlichen Beginns der ersten Phase des Unterscheidungsverfahrens gewähren.

    Hamburg, den 8. September 2021

    L. S.

    Ansgar Thim
    - Generalvikar -

    Anlage
    (zu § 17 Absatz 2)

    Diözesane Pastoralbelange im Rahmen der Vermögens- und Immobilienreform im Erzbistum Hamburg

    Die Vermögens- und Immobilienreform (VIR) im Erzbistum Hamburg möchte einen Beitrag zur Zukunftsfähigkeit der Pfarreien und diözesanen Einrichtungen leisten. Sie entsteht aus der Notwendigkeit der finanziellen Konsolidierung. Darüber hinaus soll sie den absehbaren Entwicklungen der katholischen Kirche im Norden, etwa der schwindenden Zahl aktiver Mitglieder, hauptamtlichen pastoralen Personals, dem Rückgang bei Kirchenbesuchern und sakramentalen Handlungen, Ertragseinbrüchen bei der Kirchensteuer und demografischen Entwicklungen entgegenkommen. Ziel ist es, die Strukturen zu verkleinern und zugleich zukunftsfähig aufzustellen. Die notwendigen Anpassungen bei der Anzahl und Nutzung der kirchlichen Immobilien dürfen nicht allein finanziellen Gesichtspunkten folgen. Mit dem Pastoralen Orientierungsrahmen (POR) hat sich das Erzbistum Hamburg eine inhaltliche Leitlinie gegeben, die Kriterien für die künftige Entwicklung formuliert. Aus dem POR und der nach dem Beratungsprozess zur strukturellen Umsetzung erfolgten Schwerpunktsetzung durch Erzbischof Stefan Heße in seiner Ansprache vom 9. November 2019 werden im Folgenden pastorale Belange formuliert, die bei der Umsetzung der VIR Berücksichtigung finden sollen. Sie verstehen sich als Leitlinien, die in der Umsetzung des VIR auf allen Ebenen in die Beratungen einfließen. Die folgenden Ausführungen kommentieren die Leitsätze des POR im Hinblick auf den Umgang mit kirchlichen Immobilien.

    Leitsatz 1: gottnah - Wir leben unsere Erneuerung, indem wir uns für Gottes Gegenwart öffnen. Sichtbare Zeichen der kirchlichen Präsenz sind Kirchengebäude. Sie sind auch außerhalb des Gottesdienstes Orte geistlicher Einkehr und Gottsuche. Auch wenn pastorale Belange, etwa die geringe Zahl der Gottesdienstbesucher, die Aufgabe von Kirchenstandorten an vielen Stellen notwendig machen, ist es ein zentrales seelsorgliches Anliegen, den Kirchenmitgliedern in zumutbarer Nähe1 auch in Zukunft würdige Räume für die gottesdienstliche Versammlung zur Verfügung zu stellen. Dabei ist auch die Möglichkeit der gemeinsamen Nutzung von Kirchgebäuden durch Gemeinden unterschiedlicher Konfessionen zu prüfen. Zudem bietet der Baukörper einer Kirche, etwa durch Umbauten, die Möglichkeit für eine Nutzung zu anderen seelsorglichen Zwecken (z. B. Integration von Gemeinderäumen, Büros oder Nutzung durch Kindertageseinrichtungen und soziale Einrichtungen). Kirchen können, etwa durch mobile Bestuhlung oder mobile Wände, auf die Bedarfe der sonntäglichen Gemeinde hin angepasst werden. An einigen Stellen mag es angebracht sein, den Gottesdienstraum in ein anderes gemeindliches Gebäude zu integrieren. Der freie Zugang für Besucher soll dabei gewährleistet sein. In die Planung der Kirchenräume sollen auch Kapellen und Gottesdiensträume in katholischen Einrichtungen einbezogen werden.

    Leitsatz 2: berufen - Wir spüren der Größe unserer Berufung nach. Gott traut uns mehr zu als wir für möglich halten. Kirchliche Strukturen sind geschichtlich gewachsen. Die lange bewährte Grundausstattung von Gemeinden mit einer Kirche, einem Gemeindehaus und einem Pfarrhaus folgte Pastoralmodellen vergangener Jahrzehnte. Andere kirchliche Caritas- und Bildungseinrichtungen wurden häufig nach anfänglicher Zusammengehörigkeit auf dem Pfarrgelände in eigene Immobilien ausgegliedert. Die Zumutung der VIR besteht zu einem großen Teil darin, kirchliche Tätigkeiten wieder auf weniger Gebäude zu konzentrieren. Dabei ist gerade die Umnutzung von Gebäuden, insbesondere Kirchen, ein häufig schmerzhaft empfundener Einschnitt. Ziel der zukünftigen Immobiliennutzung muss es sein, gemeinsame Nutzungskonzepte mit anderen katholischen, evangelischen und kommunalen Einrichtungen und Initiativen zu suchen.

    Ziel der von Gott gegebenen Berufung ist der Dienst an der „Heiligung der Welt“. Dies bedeutet, die Inhalte und Aufträge des Evangeliums, etwa im Bereich der Nächstenliebe, Bildung und im gesellschaftlichen Diskurs zu fördern und in zeitgemäßer Form weiterzuentwickeln. Kirchliche und säkulare Räume sollen Begegnungsorte sein, die diesem Auftrag dienen. Ihr Zweck weist über die innergemeindlichen Tätigkeiten hinaus. Zu den pastoralen Zielen der VIR muss es gehören, die Kräfte zu bündeln und auch den häufig ehrenamtlichen Zeiteinsatz für das Gebäudemanagement zu mindern. Freie Kräfte werden für andere Tätigkeiten im Sinne des Evangeliums gebraucht.

    Leitsatz 3: menschennah - Wir richten uns aus auf die Begabungen und Schätze der Menschen, die uns in ihren vielfältigen Lebenswirklichkeiten begegnen. Wir gehen an die Ränder der menschlichen Existenz. Als Kirche sind wir erfahrbar und glaubwürdig, wenn wir uns gemeinsam mit den Menschen für das Wachsen des Reiches Gottes einsetzen. Mit dem Prozess zur Entwicklung der Pastoralen Räume ist spätestens deutlich geworden, dass kirchliches Leben nicht auf die Pfarreien beschränkt ist. Neben Bildungs- und Caritas-Einrichtungen sind auch die verschiedenen Gruppen, Initiativen und Orte neu ins Bewusstsein gerückt, an denen seelsorgliche Aufgaben und Verkündigung des Evangeliums ihren Platz haben. Dies reicht vom Religionsunterricht an staatlichen Schulen, über Krankenhäuser und Jugendverbände bis zur Straßensozialarbeit oder der Urlauberseelsorge. Auch in der Immobilienreform müssen die unterschiedlichen „Orte kirchlichen Lebens“ mitbedacht werden. Der Raumbedarf gerade der „randständigen“ Dienste an den Schnittstellen zur Gesellschaft muss in der zukünftigen Planung mitberücksichtigt werden. Im Zweifel sind die Bedarfe etwa in der Flüchtlingsarbeit, in der Zusammenarbeit mit den Tafeln, bei ehrenamtlicher Hausaufgabenhilfe oder bei der Wohnsitzlosenbetreuung als kirchlicher Kernauftrag höher zu bewerten als solcher Gruppen und Initiativen, die keinen genuin seelsorglichen, liturgischen oder katechetischen Zweck verfolgen.

    Leitsatz 4: vernetzend - Wir suchen den Dialog nach innen und außen. Wir gestalten eine Pastoral, die verschiedene Orte kirchlichen Lebens vernetzt, Ökumene lebt und Kooperationen mit anderen religiösen und gesellschaftlichen Akteuren sucht. Leitsatz 4 formuliert ein Grundprinzip der Immobilienreform. Die Reduzierung kirchlicher Räumlichkeiten bringt die Notwendigkeit der kooperativen Nutzung von Immobilien mit sich. Wichtige Kooperationspartner sind die nicht-katholischen Nachbargemeinden (auch bei gemeinsamer Kirchennutzung), aber auch kommunale Räume, Vereinshäuser oder private Anbieter. Dies betrifft vor allem auch die „großen Säle“ in Gemeindehäusern, die teilweise nur für wenige Veranstaltungen im Jahr genutzt werden. Insbesondere die katholischen Schulen, deren Gebäude zu einem erheblichen Teil aus Kirchensteuermitteln finanziert werden, sind in ein gemeinsames Nutzungskonzept mit Pfarreien, Verbänden und der Caritas mit einzubeziehen (Aulen, Klassenräume, Musikräume für Chorproben, Turnhallen). Auch zwischen den Gemeinden innerhalb einer Pfarrei gilt ein Kooperationsgrundsatz. So können gerade im städtischen Raum Gemeindehäuser z.B. auf ein zentrales Veranstaltungszentrum reduziert werden. Ähnliches gilt für Frei- und Grünflächen bei Außenaktivitäten. Zudem ist bei der VIR auf allen Ebenen zu prüfen, inwiefern Räumlichkeiten auch im Sinne eines finanziellen Beitrags zu deren Erhaltung besser ausgelastet und auch an andere Gruppen, Firmen oder Privatpersonen temporär oder dauerhaft vermietet werden können.

    Leitsatz 5: weltkirchlich - Als katholische Kirche in der Diaspora knüpfen wir bereichernde Beziehungen in die Weltkirche hinein. Wir erfahren und schätzen diese Vielfalt auch in unserem Erzbistum. In dieser geschwisterlichen Perspektive lernen wir, auf neue Weise Kirche zu sein. Das Erzbistum Hamburg umfasst eine große Zahl von Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache. Die Zahl ihrer Gemeindemitglieder wächst. Der Bedarf von Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache nach zentralen Räumlichkeiten für den Gottesdienst, die Katechese und Gemeindeversammlungen ist teilweise hoch. Die Immobilienreform soll die Bedarfe der Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache in fairer Weise einbeziehen. Auf Seiten des Bistums muss geprüft werden, inwieweit diesen Gemeinden möglicherweise eigene Immobilien (auch Kirchen) zur Verfügung gestellt werden, in denen dann etwa die deutschsprachige Gemeinde vor Ort zu Gast ist. Zudem wäre zu überlegen, ob ein gewisser Teil der Erlöse aus Immobilienverkäufen oder Vermietungen zur Unterstützung weltkirchlicher Aufgaben, beispielsweise im Partnerbistum Iguazú zur Verfügung gestellt werden.

    Leitsatz 6: solidarisch - Wir verpflichten uns zu einer neuen universalen Solidarität, die dem Wohl aller Geschöpfe dient. Mit aller Entschlossenheit setzen wir unsere Talente und unser Engagement ein, um nachhaltig mit der gesamten Schöpfung zu leben. In der Nutzung, beim Umbau oder bei der Renovierung kirchlicher Gebäude soll auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Bauweise und Ausstattung geachtet werden. Wichtig ist bei der Bedarfsplanung eine gute Auslastung der verbleibenden Gebäude. In die Bauplanung soll, wo notwendig und möglich, der Energieverbrauch durch neue Heizungsanlagen, zusätzliche Dämmung, neue Fenster und ähnliche Maßnahmen verringert werden. Das Erzbistum hilft bei der Vorprüfung, Einrichtung und Finanzierung von Anlagen zur Gewinnung „grüner“ Energie.

    Leitsatz 7: aufbrechend - Wir stellen uns auf einen ständigen Aufbruch ein. Wir unterstützen, was uns mutig auf neue pastorale Wege führt. Die Immobilienreform muss zugleich von Realismus und Aufbruchsbereitschaft geprägt sein. Zur realistischen Betrachtung gehört, dass die VIR aus wirtschaftlichen Gründen als Beitrag auf dem Weg zu einer nachhaltigen finanziellen Konsolidierung des Erzbistums angestoßen wurde. Es gehört auch zur Realität, dass das kirchliche Leben, vor allem in seiner gemeindlichen Form, an vielen Orten in den vergangenen Jahrzehnten zurückgegangen ist. Trotzdem ist an einigen Stellen das Raumangebot für die Größe der Gemeinde bei der sonntäglichen Eucharistiefeier oder bei Gemeindeveranstaltungen zu gering, an anderen Orten zu groß. Insofern vollzieht die VIR auch eine Anpassung des kirchlichen Raumangebots an die tatsächliche und prognostizierte seelsorgliche Aktivität.

    In verschiedenen Bereichen ist das kirchliche Engagement gewachsen. Dies betrifft z.B. die Kindertagesstätten, Aktivitäten der Caritas oder die muttersprachlichen Gemeinden. Zudem haben sich auch die Nutzungsgewohnheiten etwa in Gemeindehäusern verändert und entsprechen nicht mehr den heutigen Anforderungen. Anpassungen mit Blick auf die weitere Entwicklung scheinen auch mit Blick auf das Innendesign, die Einrichtung oder die Barrierefreiheit von Räumen notwendig. Zudem hat sich im Zuge der Bildung neuer Pfarreien im Pastoralen Raum der Bedarf an Büros an den einzelnen Standorten stark verändert. Die demographische Entwicklung ist in den einzelnen Teilen des Erzbistums sehr unterschiedlich. Über das Kriterium der Erreichbarkeit soll auch im ländlichen Raum eine zumutbare kirchliche Präsenz gesichert werden, ob in einer eigenen oder in einer „fremden“ Immobilie.

    Im Kern geht bei der VIR jenseits finanzieller Erwägungen darum, die Immobilien katholische Kirche in pastoraler Hinsicht zukunftsfähig auszurichten. Die Erwägungen hinsichtlich der pastoralen Veränderungen der nächsten Jahrzehnte sollen sich an realistischen Einschätzungen orientieren. Sie sollen zukunftsfähige Bereiche stärken. Diese Bereiche hat Erzbischof Stefan in seiner Ansprache 2019 beschrieben. Neue Projekte oder Ideen zur Umnutzung von Räumlichkeiten sollen in dieser Hinsicht geprüft werden.

    Fußnote:

    1 Die „zumutbare Nähe“ lässt sich schlecht mit konkreten Zahlen hinterlegen. Die Gegebenheiten im Erzbistum Hamburg in verdichteten städtischen Gebieten und weiten ländlichen Räumen lassen eine einheitliche Definition kaum zu. Schon jetzt fahren Gemeindemitglieder über eine halbe Stunde zum nächsten Gottesdienstort. Bei Mitgliedern fremdsprachiger Gemeinden kann der Radius weitaus größer sein.